Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-281/2019
Entscheidungsdatum
02.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-281/2019

Urteil vom 2. November 2021 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (Irak), vertreten durch lic. iur. Thomas Grossen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 30. November 2018.

C-281/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1962, schweizerischer Staatsangehöriger, zum zweiten Mal ver- heiratet, lebte von 1988 bis 2012 in der Schweiz und arbeitete zuletzt als Mitarbeiter in der B._______ AG in (...) und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ak- ten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [act.] 1). B. B.a Am 14. August 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons C._______ (nachfolgend SVA C.) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Er machte geltend, seit seinem Unfall am Arbeitsplatz am (...) März 2001, bei wel- chem ihm eine Holzpalette aus der Höhe – trotz Abwehr mit der Hand – auf den Kopf gefallen sei, habe er körperliche und psychische Probleme (act. 1). Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (in Ergänzung zu den Abklärungen der SUVA als Unfallversicherer) ge- währte die SVA C. dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Sep- tember 2003 eine halbe Rente vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2003 inkl. Zusatzrente für die Ehegattin, und mit weiterer Verfügung vom 18. Novem- ber 2003 eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2003 inkl. Zusatzrente für die Ehegattin (act. 18, 28). Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 wies die SVA C._______ die Einsprachen des Versicherten ab und bestä- tigte ihre beiden Verfügungen (act. 31 S. 3). Die am (...) März 2004 dage- gen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom 28. Oktober 2004 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurück (act. 37). B.b Nach einem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur umstrittenen Be- gutachtung des Versicherten durch die Klinik D._______ in (...) und zu- sätzlicher Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. 38-58) wurde der Versicherte schliesslich vom 7.-9. Mai 2007 in der E._______ am Spital F._______ in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatolo- gie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie begutachtet. Die E._______ erstattete ihr Gutachten am 9. Juli 2007. Die Gutachter hielten im Ergebnis fest, dem Versicherten seien sowohl die frühere Tätigkeit als Lehrer im Irak als auch die zuletzt während einigen Jahren ausgeübte Tä- tigkeit im Druckereigewerbe, wie auch jede andere körperlich leichte bis

C-281/2019 Seite 3 mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, zu 50% zumutbar. Die Ein- schränkung ergebe sich weit überwiegend aus psychiatrischer Sicht (act. 61). Am 1. November 2007 nahm der fallführende Gutachter der E._______ ergänzend Stellung zur Arbeitsfähigkeit (act. 64 S. 6). Nach ers- tem Vorbescheid vom 21. Januar 2008 und eingehender ergänzender Stel- lungnahme der E.-Gutachter zu den Einwänden des Beschwerde- führers am 23. Juni 2008 sowie Stellungnahme des ärztlichen Dienstes am 23. August 2008 hob die SVA C. mit Verfügung vom 4. März 2009 ihren Einspracheentscheid auf und gewährte dem Versicherten ab 1. Au- gust 2002 eine ganze Rente und ab 1. März 2003 eine unbefristete halbe Rente inkl. Ehegattenrente (von Juli 2003 bis Dezember 2007) und eine halbe Kinderrente ab Oktober 2008 (act. 65, 70, 72, 74, 80). C. Am 6. Januar 2011 eröffnete die SVA C._______ ein erstes Revisionsver- fahren und schloss dieses nach Einholen eines Berichts des behandelnden Arztes vom 28. Februar 2011 mit der Weitergewährung der halben Rente (Invaliditätsgrad: 53%) ab (act. 83-88). D. D.a Am 31. Januar 2012 eröffnete die SVA C._______ ein zweites Revisi- onsverfahren und nahm erste Abklärungen in medizinischer und erwerbli- cher Hinsicht vor. Nachdem der Versicherte jedoch am 30. Juni 2012 mit seiner zweiten Ehefrau und seinen Kindern nach (...) in den Irak zurückge- kehrt war und die SVA C._______ die Gesuchsakten infolgedessen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen hatte, führte letztere die Abklärungen ab diesem Zeitpunkt fort (act. 89-98). Dr. G._______ des ärztlichen Dienstes nannte in ihrer Stel- lungnahme vom 7. Dezember 2012 einen Unfall mit Distorsion der Halswir- belsäule (03/2001), eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung, eine somatoforme Schmerzstörung sowie die Anwesenheit einer posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) in Teilremission und erachtete eine Be- gutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie als ge- nügend (act. 105). Die Vorinstanz beauftragte daraufhin die Dres. H., Psychiatrie und Psychotherapie, und I., Innere Medi- zin und Rheumaerkrankungen, mit der Begutachtung des Versicherten. Die Experten erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 20. Mai 2014. Sie hielten fest, aus somatisch-rheumatologischer Sicht und psychosomatisch- psychiatrischer Sicht könne für die früher in der Schweiz ausgeübten Tä- tigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden

C-281/2019 Seite 4 (act. 139, 142). Nachdem Dr. J., Psychiatrie und Psychotherapie, des ärztlichen Dienstes mit Stellungnahme vom 28. Juli 2014 sowie Dr. K., Rheumatologie, des ärztlichen Dienstes am 5. September 2014 die Aussagekraft des Gutachtens bestätigten und aus psychiatrischer Sicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in jeglicher Tätigkeit schlossen (act. 148, 150), teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. September 2014 mit, sie beabsichtige, die bisher gewährte Rente we- gen einer festgestellten Besserung des Gesundheitszustandes aufzuhe- ben (act. 151). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhob und auf eine Bestätigung seines behandelnden Arztes in (...) vom 11. Oktober 2014 verwies, nahm Dr. J._______ am 16. Januar 2015 ergänzend Stellung und teilte mit, am vorgesehenen Entscheid könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden. Die IVSTA hob dementsprechend am 4. Februar 2015 die bisher gewährte halbe Rente per 1. April 2015 auf (act. 160). Da- gegen erhob der Versicherte Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht hiess mit Urteil (...) vom (...) 2016 die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Vornahme einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung an die Vorinstanz zurück (act. 193). D.b Nach einer Stellungnahme von Dr. L._______ des ärztlichen Dienstes vom 9. Mai 2017 holte die Vorinstanz beim Versicherten weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein und beauftragte die Dres. M., Innere Medizin und Rheumatologie, und N., Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit der Erstellung eines Gutachtens (act. 202-252). Nach persönli- cher Begutachtung des Versicherten am 19. Januar 2018 hielten die Ex- perten mit Bericht vom 23. Januar 2018 fest, aus rheumatologischer Sicht sei zwölf Monate nach dem Unfallereignis eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, unter Beachtung der funktionel- len Einschränkungen, gegeben. Aus psychiatrischer Sicht könne unter Be- rücksichtigung aller Indikatoren und Hinweise auf Inkonsistenzen, gemit- telt, angenommen werden, dass ab 2011 eine 20%-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege. Bis 2011 habe die Beurteilung, wie im E.-Gutachten durch den Psychiater vorgenommen, Gültig- keit. Die psychiatrische Beurteilung sei hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend (act. 253). Der ärztliche Dienst der IVSTA bestätigte mit Stellungnahmen vom 14. Februar 2018 (Dr. L.) und 7. März 2018 (Dr. O.) die Ergebnisse des bidis- ziplinären Gutachtens. Er hielt zudem fest, die Gutachten I./ H._______ und M./N. stimmten im Grossen und Ganzen überein (act. 259, 262). Am 23. März 2018 erliess die IVSTA einen weiteren Vorbescheid, in dem sie die Einstellung der Invalidenrente ankündigte (act.

C-281/2019 Seite 5 263). Auf Einwand des Versicherten hin prüfte der ärztliche Dienst mit Stel- lungnahme vom 11. Oktober 2018 (Dr. O._______) ein Kurzattest des be- handelnden Arztes vom 26. Juni 2018 (act. 285). D.c Mit Verfügung vom 30. November 2018 bestätigte die Vorinstanz schliesslich die Aufhebung der bisher gewährten Invalidenrente auf den

  1. April 2015 hin. Gestützt auf das bidisziplinäre und voll beweiskräftige Gutachten der Dres. M._______ und N._______ könne davon ausgegan- gen werden, dass in somatischer Hinsicht – unter Beachtung gewisser Funktionseinschränkungen (keine schweren Arbeiten, kein Heben von Ge- wichten über 15 kg, keine unregelmässigen Arbeitszeiten, keine Nacht- schicht) – sechs bis zwölf Monate nach dem Unfall eine volle Arbeitsfähig- keit eingetreten sei und in psychiatrischer Hinsicht unter Beachtung des Verlaufs der affektiven Störung ab 2014 (Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. H._______ und I.) von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden könne. Da es dem Versicherten an subjektiver Eingliederungsfähigkeit und Eingliederungswillen mangle, könnten Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit unterbleiben. Die Rente sei zu Recht ab 1. April 2015 aufgehoben worden (act. 286). E. E.a A., vertreten durch Thomas Grossen, Rechtsanwalt, erhob mit Eingabe vom 16. Januar 2019 Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung der An- gelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden (Beschwerdeakten [B-act.] 1). E.b Mit Vernehmlassung vom 9. April 2019 ersuchte die IVSTA um Abwei- sung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In- haltlich äusserte sie sich zur Beweiskraft der bidisziplinären Begutachtung vom 23. Januar 2018 und verwies auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. O._______ des ärztlichen Dienstes vom 27. Februar 2019. Das Gut- achten habe ergeben, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers seit Zusprache der halben Invalidenrente wesentlich ge- bessert hätten, sodass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr fest- stellbar sei (B-act. 8).

C-281/2019 Seite 6 E.c Mit Replik vom 24. Mai 2019 erneuerte der Beschwerdeführer seine Kritik an der psychiatrischen Beurteilung und verwies auf seine Ausführun- gen in der Beschwerde (B-act. 10). E.d Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht – nach Aufforderung am 12. April 2019, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sub- stanziell zu ergänzen (B-act. 9) – dieses gut und ordnete dem Beschwer- deführer Rechtsanwalt Thomas Grossen als unentgeltlichen Rechtsbei- stand im Beschwerdeverfahren bei (B-act. 11). E.e Mit Duplik vom 27. Juni 2019 und unter Verweis auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. O._______ des ärztlichen Dienstes vom 25. Juni 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (B-act. 12). E.f Am 4. Juli 2019 stellte das Gericht die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (B-act. 13). E.g Mit Eingaben vom 22. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht weitere Berichte der behandelnden Ärzte vom 17. und 18. Juli 2019 sowie eine Kostennote zu (B-act. 14 f.). E.h Das Bundesverwaltungsgericht verwies in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 24. Juli 2019 auf den abgeschlossenen Schriftenwechsel und stellte dieser die Arztberichte zur Kenntnisnahme zu (B-act. 16). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

C-281/2019 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formge- recht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in (...)/Irak. Die Schweiz hat mit dem Irak kein Sozialversicherungsabkom- men abgeschlossen. Damit gelangt zur Beurteilung des Rentengesuchs schweizerisches Recht zur Anwendung (s. bereits Urteil [...] E. 2.5). 3. 3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 30. November 2018) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab

C-281/2019 Seite 8 diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Berichte können berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vor- liegenden – gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nehmen, somit mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und allenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungs- erlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b). 3.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist in Anbe- tracht dessen, dass die IVSTA die Rentenrevision im Januar 2012 einge- leitet und mit angefochtener Verfügung die bisher gewährte Rente rückwir- kend per 1. April 2015 aufgehoben hat, auf die seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassungen gemäss dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Re- vision abzustellen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). 3.3 Die Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren des Ren- tenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt eine erhebliche und anhaltende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vo- raus. Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im Zeit- punkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Ver- fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrades ge- eignet sein, Auswirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesundheitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die an- wendbare Methode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrecht- licher Perspektive ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts allerdings unerheb- lich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtspre- chung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ebenfalls unbeachtlich bleiben nicht genügend fassbare oder lediglich vorübergehende Sachverhaltsän- derungen (U. KIESER, Die Erheblichkeit der Invaliditätsgradänderung als

C-281/2019 Seite 9 Rentenanpassungsvoraussetzung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: Schaff- hauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 159). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. Urteil des BGer 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 2 m.w.H.). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizi- nische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus- sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we- sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra- gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig- keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht

C-281/2019 Seite 10 von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des BGer 8C_888/2017 vom 13. Juni 2018 E. 6.2 m.w.H.). 4.4 4.4.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

C-281/2019 Seite 11 Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 4.4.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f. und 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten

C-281/2019 Seite 12 eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.5 Für grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418) sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikato- ren (sog. Standardindikatoren) beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen- sationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich er- reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4- 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diag- nose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesge- richt wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktio- neller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädi- gung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Be- handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grund- legende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behand- lungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) 5. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Ergebnisse des bidisziplinä- ren Gutachtens der Dres. M._______ und N._______ vom 23. Januar 2018 abgestellt hat, das von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszu- standes ausgeht. 5.1 Einleitend ist auf die Erörterungen im Rückweisungsurteil des Bundes- verwaltungsgerichts [...] einzugehen, das die Parteien und auch das Ge- richt bindet (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom

C-281/2019 Seite 13 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3). Darin wurde festgehalten, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf die Übergangsbestimmungen der IV-Revision 6a nicht in Frage komme, da weder ausschliesslich noch vorrangig Päusbonog-Diagnosen (pathogene- tisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweis- bare organische Grundlage) vorlägen. Sodann könne die Rentenrevision auch nicht gestützt auf Art. 17 ATSG erfolgen: Die seit dem 3. Juni 2015 geltenden Standardindikatoren seien im Gutachten der Dres. H._______ und I._______ nicht geprüft worden, die pauschale Stellungnahme des ärztlichen Dienstes könne diesen Mangel nicht beheben. Es bestehe zu- dem entgegen dem psychiatrischen Gutachter kein genügender Hinweis auf Ausschlussgründe. Zwar lasse das Gutachten bestimmte Ressourcen erahnen (der Tagesablauf sei unklar beschrieben, die Reise vom Irak in die Schweiz sei per Flugzeug ohne Begleitperson erfolgt, der Beschwerdefüh- rer habe eine neue Familie gegründet und sei dreifach Vater geworden, verschiedentlich habe er gute Ressourcen beschrieben), jedoch habe der ärztliche Dienst dem Beschwerdeführer mit vorangehender Stellungnahme eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20% zugebilligt und sei auch im E.-Gutachten die somatoforme Schmerzstörung als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose beurteilt worden; zudem habe der Beschwerdeführer (potenziell massiv) belastende Situationen in sei- nem Leben erlebt. Deshalb liege hier die Notwendigkeit der Standardindi- katorenprüfung auf der Hand. Die Schmerzstörung könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden (bei der PTBS sei auf eine Nachinstruktion bei dieser Sachlage verzichtet worden). Die Voraus- setzungen für eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG seien damit nicht erfüllt. Auf das nicht mehr aktuelle E.-Gutachten könne nicht ersatzweise abgestellt werden. Das Gutachten der Dres. H._______ und I._______ enthalte (nichtsdestotrotz) gewichtige Indizien auf eine Besse- rung des Gesundheitszustandes und ein verbessertes Leistungsvermö- gen, daher bestehe ergänzender Abklärungsbedarf. Es sei deshalb erneut eine umfassende psychiatrische Begutachtung durchzuführen. 5.2 Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz nach der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrich- tungen Rheumatologie und Psychiatrie veranlasst hat, was eine aktuali- sierte, fach- und disziplinengerechte Überprüfung der zentralen gesund- heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und der Standardindika- toren gemäss BGE 141 V 281 ermöglichte. Der angefochtene Revisions- entscheid stützt zudem nicht auf die Übergangsbestimmungen der IV-Re- vision 6a ab, deren Anwendung das Gericht in seinem Rückweisungsurteil

C-281/2019 Seite 14 ausgeschlossen hatte, sondern auf Art. 17 ATSG. Die Vorinstanz geht da- mit von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes im Ver- gleich zum Zeitpunkt der Rentengewährung aus. 5.3 Zur Prüfung, ob eine wesentliche Besserung eingetreten ist, ist die ge- sundheitliche Situation des Beschwerdeführers am 4. März 2009 (Datum der wiedererwägungsweisen Gewährung einer ganzen Rente ab 1. August 2002 und einer unbefristeten halben Rente ab 1. März 2003, gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung in der E._______ vom 7.-9. Mai 2007) mit derjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu verglei- chen. Nicht abzustellen ist auf den Revisionsentscheid der SVA C._______ vom 11. März 2011, der auf keiner eingehenden materiellen Prüfung des Sach- verhalts (vgl. E. 3.3), sondern auf einem kurzen Bericht der Hausärztin vom 28. Februar 2011 (act. 86) beruhte. Dasselbe gilt für die Verfügungen der IVSTA vom 30. Mai 2013 (Renteneinstellung, weil der Fragebogen "Revi- sion" nicht retourniert wurde [nicht aktenkundig, vgl. act. 118], vom 11. De- zember 2013 (Wiederaufnahme der Rentenleistungen nach Zustellung des Fragebogens; act. 118), vom 17. Juni 2014 (Kürzung der Kinderrenten we- gen Überversicherung [act. 145]) und 4. Februar 2015 (Verfügung aufge- hoben durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom [...] [act. 160]). 5.4 Der obgenannten Bestätigung der ganzen Rente ab 1. August 2002 und einer unbefristeten halben Rente ab 1. März 2003 lag das E._______- Gutachten vom 9. Juli 2007 (inkl. ergänzender Stellungnahme vom 1. No- vember 2007 und Gutachtensergänzung vom 23. Juni 2008) zugrunde (act. 61, 64 S. 6, 72). 5.4.1 Die Gutachter in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatolo- gie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie hielten nach Würdigung der Vorakten, Berücksichtigung der Klagen des Beschwerdeführers, einge- hender klinischer Untersuchung und Würdigung der Sachlage folgende Di- agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: 1. mittelgradig de- pressive Symptomatik mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidi- vierenden depressiven Störung (F33.1 [Codierung nach ICD-10]), 2. teil- remittierte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), 3. anhaltende so- matoforme Schmerzstörung (F45.4), 4. mittelgradig bis deutliche neu- ropsychologische Beeinträchtigungen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, vi- suo-konstruktive Praxis, Exekutivfunktion) bei Depression und Schmerzfo- kussierung, 5. chronisches zervikozephales Syndrom bei (Verdacht auf)

C-281/2019 Seite 15 Status nach Commotio cerebri am 5. März 2001, bei Status nach Contusio capitis und RQW (Rissquetschwunde) frontal rechts am 5. März 2001. Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: 1. generalisiertes Schmerzsyndrom (M79.0), bei Status nach Kopfkontusion (am 5.3.2001) mit anamnestisch Commotio cerebri, Contusio capitis und RQW frontal rechts, bei Verdacht auf Symptomausweitung / im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung, 2. Verdacht auf somatoforme Empfin- dungsstörung mit Hemihypästhesie links, ohne organisches Korrelat. 5.4.2 In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter dazu aus, aktuell be- stehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit zervikozephaler Betonung. Die klinisch zu erhebenden Befunde ständen in hohem Gegensatz/in hoher Diskrepanz zu den subjektiv gemachten Angaben zu Einschränkung, Schmerzhaftigkeit und spontaner Beweglichkeit in Nicht-Untersuchungssi- tuationen. Beim Unfall vom 5. März 2001 habe sich der Versicherte aus ihrer Sicht keine bleibende Verletzung zugezogen. Die Beschwerde- Exazerbationen, Eskalation und Chronifizierung seien im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf dem Hintergrund einer re- aktivierten, posttraumatischen Belastungsstörung (letztere als Folge der zweimaligen Inhaftierung und Folterung im Irak wegen Kriegsdienstverwei- gerung, späterer militärischer Tätigkeit für die S._______ mit belastenden Erfahrungen und Gefangennahme in der Türkei während Flucht mit weite- ren Misshandlungen, ca. von 1984 bis 1988) zu sehen. Die posttraumati- sche Belastungsstörung könne als teilremittiert angesehen werden, verge- sellschaftet mit einer leicht bis mittelgradigen depressiven Symptomatik. Wie 2001 ersichtlich werde, hätten bereits vor dem Unfall erhebliche psy- chische Probleme bestanden, latent habe eine hohe innere Anspannung bestanden, möglicherweise liege eine Rechtfertigungstendenz für die ehe- lichen Probleme vor. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass sich Einschränkungen heute weit überwiegend aus der psychiatrischen Di- agnose ergeben würden. Die neuropsychologische Testung zeige mittel- gradige Einschränkungen und sei im Rahmen der depressiven Grundstö- rung und der Schmerzen erklärbar. Es gebe keine Hinweise auf eine zu- sätzlich erlittene hirnorganische Schädigung. In der neuropsychologischen Testung habe eine vierstündige Untersuchung ohne grössere Probleme überstanden werden können. Gegenüber der Untersuchung in der Klinik P._______ (Januar und Februar 2002 [aufgeführt in act. 61 S. 3 und 7]) ergäben sich heute eher verbesserte Untersuchungsergebnisse; speziell die posttraumatische Belastungsstörung scheine heute wesentlich weniger im Vordergrund zu stehen, sondern es sei heute mehr ein Problem der zu- grundeliegenden Depression. Deshalb sei therapeutisch der Schwerpunkt

C-281/2019 Seite 16 auf eine Verbesserung der Tagesstruktur und Aktivierung im Alltag zu le- gen; der Patient stehe auch in keiner psychiatrischen Behandlung, auch die Jahre zuvor sei offenbar nur bedingt eine Psychotherapie in Anspruch genommen worden. Insgesamt erscheine sowohl die bisherige wie die zu- letzt über einige Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit im Druckereigewerbe, wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung zu 50% als zumutbar. Die Einschränkung ergebe sich weit überwiegend aus psychiatrischer Sicht. Zum Verlauf hielten die Gut- achter fest, dass sich aus den Vorakten bereits mit Bericht vom 14. Sep- tember 2001 der Hinweis auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% ergebe, in den meisten nachfolgenden Berichten werde ebenfalls von einer Arbeitsfähig- keit von 50% ausgegangen, unter adäquater Therapie hätte bereits Ende Dezember 2002 eine nahezu vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. 5.4.3 Mit Stellungnahme vom 1. November 2007 führte der fallführende Gutachter ergänzend aus, zumutbar sei in Bezug auf ein Vollzeitpensum eine Präsenzzeit von ca. 60%. Darin sei eine Leistung von 50% bezogen auf ein Vollzeitpensum zumutbar. Die reduzierte Leistungsfähigkeit resul- tiere aus den psychiatrischen Einschränkungen und einer vermehrten Pau- senbedürftigkeit (act. 64 S. 6). 5.4.4 Mit Gutachtensergänzung vom 23. Juni 2008 führten die Gutachter insbesondere aus, eine Commotio cerebri habe aufgrund des Erstbehand- lungsberichts des Spitals Q._______ mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nicht stattgefunden (unter Verweis auf Anamnese, Selbsteinweisung, Befunde, Diagnosen, veranlasste Massnahmen ohne 24h-Commotio- Überwachung); dies decke sich zudem mit dem zeitnahen Bericht von Dr. R._______, Neurologie, vom 14. September 2001. Schliesslich wider- spreche die heutige Unfalldarstellung früheren Angaben und sei eine zu- nehmende Ausweitung/Dramatisierung der Unfallgeschichte feststellbar. Dies sei vor dem Hintergrund der durch den Unfall reaktivierten posttrau- matischen Belastungsstörung zu verstehen. Zudem gebe es Subgruppen von Verunfallten, die zwar eine Amnesie für den Unfall erlitten, nicht aber eine Commotio cerebri; diese Subgruppe habe eine erhöhte Prävalenz für posttraumatische Belastungsstörungen. Die gegenteilige Diagnose im neu- rologischen Gutachten stütze sich auf die Klagen des Exploranden, der Gutachter äussere aber auch eine Unsicherheit, indem er in der Beurtei- lung von einer möglichen kurzen Bewusstlosigkeit und einer möglichen Commotio cerebri ausgehe. Der Schweregrad der Depression habe in ih- rem Verlauf zwischen leicht bis mittelgradig geschwankt. In Bezug auf die

C-281/2019 Seite 17 Arbeitsfähigkeit gelte die aktuelle Beurteilung, gestützt auf die Fachgutach- ten. Es könne nicht allein auf die Testung abgestellt werden. Es bestehe aufgrund der Aktenlage kein Grund, eine andere als eine funktionelle (d.h. im Rahmen der Schmerzen, der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung zu interpretierende) Ursache für die gezeigten neu- ropsychologischen Einschränkungen anzunehmen. Nach ihres Erachtens geringem/bagatellärem Unfall seien die sich später ausbildende Depres- sion und posttraumatische Belastungsstörung nur auf dem Hintergrund ei- ner starken psychischen Vorbelastung zu verstehen (act. 72). 5.5 Der Beurteilung im Verfügungszeitpunkt (30. November 2018) lag das Gutachten der Dres. M., Innere Medizin und Rheumatologie, und N., Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2018 zu- grunde (act. 253). 5.5.1 Auf der Basis einer Auflistung und kurzen inhaltlichen Würdigung (je Dokument) der umfangreichen Vorakten, einer Anamneseerhebung und ei- ner eingehenden klinischen Untersuchung am 19. Januar 2018 kamen die Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit nannten sie: 1. Wide Spread Pain-Syndrom/Fibromyalgie (M79.7 [Klassifizierung nach ICD-10]); 2. leichte degenerative Veränderun- gen im Bereich des Achsenskeletts mit beginnender Osteochondrose H5/6 und 6/7 sowie L2/3 und L5/S1, bei leichter myostatischer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz, bei Zeichen der Symptomausweitung (5/5 positive Waddellzeichen) und Inkonsistenzen in der körperlichen Untersuchung, bei Status nach Kopfkontusion axial (5.3.2001) mit Rissquetschwunde frontal und Distorsion Halswirbelsäule; 3. arterielle Hypertonie; 4. Adipositas (BMI 34.2 kg/m2). 5.5.2 Dr. M._______ hielt zur somatischen Untersuchung fest, dass eine MTBI (Milde Traumatische Hirnverletzung) einmalig neuropsychologisch vermutet, in den weiteren Beurteilungen jedoch nicht mehr gleich gewertet worden sei. In der aktuellen Beurteilung seien keine Anzeichen für eine mnestische Störung oder Störung von planerischen exekutiven Funktionen oder des Gedächtnisses Kurz- und Langzeit vorhanden. Im Jahre 2002 habe hauptsächlich die psychische Beschwerdekonstellation zu einer Be- rentung geführt. Aus somatischer Sicht habe in den Gutachten 2007 und 2014 kein pathomorphologisches Substrat objektiviert werden können, welches die Beschwerden habe erklären können. Dies gelte auch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung: Die klinische Untersuchung weise

C-281/2019 Seite 18 auf keine körperliche Schädigung hin, die den muskulo-skelettalen Apparat dergestalt beeinträchtige, dass eine Belastungslimitierung vorliege. Einzig beständen leichte degenerative Veränderungen im Bereich des Ach- senskeletts, betont Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, welche jedoch das Schmerzbild nicht erklären könnten. In der körperlichen Untersuchung zeigten sich hingegen ein Schonverhalten und Inkonsistenzen (Angst vor Schmerzen, deutliche Unsicherheit und Angst vor Kontrollverlust am eige- nen Körper). Ebenso seien funktionelle und vegetative Beschwerden ob- jektivierbar, die körperlichen Beschwerden seien auf den ganzen Körper ausgeweitet. Insgesamt seien die Kriterien für eine Wide Spread Pain-Syn- drom/Fibromyalgie erfüllt und könne keine massgebliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die degenerativen Veränderun- gen oder durch das Unfallgeschehen attestiert werden. Zur diagnostischen Zuordnung führte er aus, die Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom seien erfüllt. Der Explorand weise ein ausgeprägtes Syndrom auf, wo insbeson- dere eine grosse Erschöpfung und Leistungsintoleranz bei Schlafstörun- gen ohne Erholungswert vorlägen. Ebenso seien funktionelle und vegeta- tive Beschwerden vorhanden. Es beständen diffuse Körperbeschwerden, betont im Achsenskelett, insbesondere in der gelenknahen Muskulatur, welche den Tenderpoints entsprächen. Die Symptome einer Fibromyalgie seien beim Exploranden objektivierbar. Die den Schmerzen zugrundelie- genden subjektiv erlebten Schmerzen sowie die Ausprägung derselben könnten nicht mit einem somatischen morphologischen Korrelat erklärt werden. Die Muskel- und Gelenkschmerzen könnten keiner rheumatolo- gisch entzündlichen oder degenerativen Krankheit zugeordnet werden, sondern seien im Rahmen des Widespread Pain-Syndroms/Fibromyalgie zu werten (act. 253 S. 27 f.). Zu den Ausschlusskriterien (BGE 141 V 281 E. 2.2) hielt er Folgendes fest: Inkonsistenzen der Bewegungsabläufe sowie der gezeigten aktiven und passiven Untersuchungen seien vorhanden (beschwerdefreies Hinsetzen, eine Stunde Sitzen ohne Gewichtsverlagerung und danach Aufstehen ohne Abstützen auf dem Stuhl). Es erfolge ein leicht verlangsamtes Ent- kleiden und Ankleiden, aber mit guter Beugung im Bereich der Lendenwir- belsäule und des Beckens. Auch Rotationsbewegungen der Halswirbel- säule und der Brust und der Lendenwirbelsäule seien beschwerdefrei mög- lich (mehrmals Kopf nicken oder zur Seite schütteln). In der aktiven Bewe- gungsuntersuchung, insbesondere im Bereich des Achsenskeletts, werde ein deutlich geringeres Bewegungsausmass für Flexion, Lateralflexion und insbesondere Reklination demonstriert und die Hauptbeschwerden würden im thorakolumbalen Bereich angegeben. Bei der passiven Untersuchung

C-281/2019 Seite 19 sei ein muskuläres Gegenspannen, jedoch keine Funktionseinschränkung ersichtlich. Die demonstrierten sakkadierten Bewegungen verlangten grundsätzlich ein hohes Mass an Bewegungskontrolle und widersprächen einer neurologischen und primär muskulären Beschwerdesymptomatik. Die Waddell-Zeichen seien allesamt positiv. Damit könne die Diagnose ei- nes Wide Spread Pain-Syndroms gestellt werden. Somatisch betrachtet bestehe der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bezüglich der Schmerzen. Zu den Ressourcen sei festzuhalten, dass der Explorand ten- denziell eher passiv sei, wenig Tätigkeiten im eigenen Haushalt durchführe und keine ausserhäuslichen Tätigkeiten annehme. Die körperlichen Res- sourcen könnten aber als altersentsprechend gewertet werden (act. 253 S. 29). Zur Arbeitsfähigkeit ergänzte Dr. M., dass eine leichte bis mittel- schwere Arbeit aus körperlicher Sicht zu 100% durchführbar sei. Nach dem Unfall habe während 6-12 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% be- standen. Eine darüber hinaus liegende Arbeitsunfähigkeit, auch im ange- stammten Bereich als Geographielehrer, sei aus somatischer Sicht nicht anzunehmen. Die Tätigkeit als Lagerarbeiter in einer Druckerei könne bis zu einer mittelschweren Tätigkeit mit Traglasten bis 15 kg, auch repetitiv, ohne Einschränkungen ausgeführt werden. Subjektiv bestehe eine Ein- schränkung der Erholungsfähigkeit und eine Minderung der Partizipation am Alltagsleben im Irak; die Lebensqualität sei jedoch gegeben (Bsp. warm Duschen bei Schmerzen). Schwere Tätigkeiten seien auszuschliessen auf- grund der degenerativen Veränderungen, der Selbstlimitation und der chro- nischen Schmerzstörung, welche sich bei muskulärer Überbelastung ver- stärke. Es bestehe damit eine Arbeitsfähigkeit von 100%, ohne zeitliche Einschränkungen pro Arbeitstag (act. 253 S. 29 f.). 5.5.3 Dr. N. führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, es lägen keine Hinweise und/oder Befunde vor, die für eine depressive Störung sprechen. Der Explorand sei derzeit nicht durchgehend gedrückter Stim- mung und nicht freudlos. Er habe keinen Interessenverlust, sei nicht ver- mindert im Antrieb, zeige keine Auffälligkeiten in Mimik und Gestik, auch seine Konzentration und Aufmerksamkeit seien intakt. Seine aktive Bezie- hungsgestaltung, seine Aufmerksamkeit, sein positiver Emotionswechsel im Kontakt zeigten, dass keine depressiven Symptome vorlägen. Es be- stehe keine psychomotorische Agitiertheit oder Gehemmtheit. Die Anga- ben zur Lebenssituation im Irak ständen im Widerspruch zu den erhobenen Befunden und der Kontaktgestaltung mit dem Referenten: Er zeige im Kon-

C-281/2019 Seite 20 takt mit dem Referenten und dem Dolmetscher keinerlei Gehemmtheit, Zu- rückgezogenheit oder Ablehnung, insgesamt keine Kontaktstörung. Ge- mäss Aktenlage bestehe beim Exploranden seit Jahren eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Deren Beginn werde ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall situiert. Der Referent komme in Anbetracht der Aktenlage (Aufzählung der ärztlichen Berichte, die diese Diagnose enthalten; act. 253 S. 43 f.), des Verlaufs und unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben und der Befunde zum Schluss, dass aktuell keine gravierende emotionale Störung (mehr) vorliege; die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei daher lediglich als Verdachtsdiagnose gerechtfertigt. Demgegenüber müsse aber (kritisch) auch festgehalten werden, dass der Explorand (gemäss eigenen Angaben und Akten bis 2011) immer wieder an depressiven Episoden gelitten habe und auch aus dem Irak berichtet werde, er habe an depressiven Episoden, teilweise gravierenden Ausmas- ses, gelitten. Aktuell fänden sich diesbezüglich keine Hinweise (mehr). Heute liege beim Exploranden lediglich der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, die Depression müsse als remittiert be- urteilt werden, hierbei spiele auch die vom rheumatologischen Gutachter besprochene fehlende Konsistenz eine Rolle. Hinsichtlich der posttrauma- tischen Belastungsstörung habe sich der Explorand nicht untersuchen las- sen, das lasse noch nicht auf deren Vorliegen schliessen. Zudem berichte der Explorand nicht über Flashbacks. Zudem könne bei der Untersuchung keine Gefühlsabstumpfung, kein emotionaler Rückzug festgestellt werden, auch wenn der Explorand den Alltag so beschreibe. Wahrscheinlich habe früher eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden, diese sei aber derzeit abgeklungen und in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mehr relevant. Eine Inkonsistenz sei darin zu sehen, dass der Be- schwerdeführer zwar über Alpträume berichte und nicht über den Gefäng- nisaufenthalt und die dort stattgehabte Folter erzählen wolle, beim Berich- ten über die (nachfolgenden) Erlebnisse als Erwachsener im Kampf der S._______ jedoch keinerlei vegetative oder psychische Reaktionen zeige, und sich in der somatischen Untersuchung keinerlei Folterspuren fänden. Die Folterungen und eine allfällige frühere posttraumatische Belastungs- störung würden nicht grundsätzlich in Frage gestellt, eine derartige Symp- tomatik sei jedoch heute abgeklungen. Dr. H._______ habe eine Dysthy- mie diagnostiziert. Dazu sei festzuhalten, dass die berichtete, teils schwere depressive Symptomatik im Irak nicht durch eine sachgerechte Therapie bestätigt werde. Das Antidepressivum Fluoxetin müsste per definitionem kontinuierlich und ohne Unterbrüche eingenommen werden (dies entspre- che nicht der beschriebenen Behandlung mit jeweils 40-50 Tagen Pause, weil das Medikament angeblich so stark sei). Zudem zeigten sich aktuell

C-281/2019 Seite 21 keinerlei Hinweise auf eine depressive Symptomatik: Die Dysthymie werde als chronisch depressive Verstimmung beschrieben. Anlässlich der aktuel- len Untersuchung finde sich jedoch keine chronische depressive Ver- stimmtheit. Der Explorand wirke – entgegen seinen Angaben zu massiven Schlafproblemen – ausgeschlafen, in keiner Weise komplett erschöpft, vom Schlafentzug gezeichnet, gereizt, nervös und angespannt. Dazu kä- men eine trockene Handfläche, ein kräftiger Händedruck, gut durchblutete Hände und keine anderen psychovegetativen Elemente einer inneren Stresssituation, inneren Angespanntheit. Die Diagnose Dysthymie könne heute, drei Jahre nach dem Gutachten von Dr. H., nicht bestätigt werden. Differenzialdiagnostische Überlegungen dazu seien: Der Explo- rand habe in seiner Kindheit/Adoleszenz nicht an irgendwelchen psychi- schen Symptomen gelitten. Auch habe er sich nach der Haft den S. anschliessen können, sei offenbar nicht derart traumatisiert ge- wesen, dass er sich nicht den kombattanten Gruppen angeschlossen habe und dort während zwei Jahren geblieben sei. Der Explorand habe zudem in der Schweiz arbeiten können (inkl. Weiterbildung und politische Betäti- gung) und sei ohne psychotherapeutisch/-pharmakologische Behandlung bis zum Unfall geblieben. Zur Persönlichkeit und zum sozialen Umfeld sei festzuhalten, dass der Explorand in seiner Familie lebe, von ihr gut unter- stützt werde. Die Verwandten lebten in nächster Umgebung. Zur Therapie führte er aus, es könne nicht überprüft werden, inwiefern der Explorand die ihm verschriebenen Medikamente nehme; die Einnahme von Fluoxetin im beschriebenen Masse sei nicht nachvollziehbar. Die Behandlungen seien sonst angemessen und ausgeschöpft worden. Grundsätzlich sei eine psy- chotherapeutische Behandlung indiziert, diese könne im Irak aber nicht an- geboten werden. Zur Konsistenz hielt er fest, dass die Angaben des Explo- randen über die Symptome und Funktionseinbussen sowie Ressourcende- fizite nicht bestätigt werden könnten; vielmehr stünden sie in deutlichem Widerspruch zur Gemütsverfassung, Beziehungsgestaltung und zum eige- nen Antrieb. Der früher beklagte Tinnitus werde heute mit keinem Wort er- wähnt. In der Laboruntersuchung hätten die Serumwerte von Olanzapine und Fluctine (recte Fluoxetin [act. 253 S. 26]) nicht bestätigt werden kön- nen. Zu Beeinträchtigungen auf funktioneller Ebene führte er aus, dass keine Beeinträchtigung bestehe, sich an Regeln und Routinen anzupas- sen. Der Explorand habe sich in der Schweiz eingelebt, die deutsche Spra- che erlernt und die Handelsschule abgeschlossen. Das Gleiche betreffe die Planungs- und Strukturierungsfähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfä- higkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Kontakt- und Grup- penfähigkeit, die Spontanaktivität, die Selbstpflege, die Konzentrations- und Auffassungsgabe, die Aufmerksamkeit, die Ausdauer, Aktivität in der

C-281/2019 Seite 22 Freizeit, das Selbstvertrauen, die Entscheidungsfähigkeit, die Fähigkeit, Af- fekte adäquat auszudrücken, die Affekte anderer wahrzunehmen, Bezie- hungen aufrechtzuerhalten und Trennungen auszuhalten. Aus Sicht des Exploranden sehe dies ganz anders aus; dies widerspreche aber den Be- funden. Aus gutachterlicher Sicht bestehe eine leichte Beeinträchtigung in der Durchsetzungsfähigkeit und Selbstbehauptung, weil der Explorand in der Vergangenheit immer wieder an depressiven Episoden gelitten habe. Ebenso sei die Frustrationstoleranz, die Fähigkeit, aktiv im Beruf zu sein, etwas durchzuhalten und affektiv belastbar zu sein, je nach Ausprägung der depressiven Symptomatik leicht- bis allenfalls mittelgradig einge- schränkt gewesen. Heute bestehe keine Einschränkung mehr. Das Selbst- wertgefühl sei nicht mehr beeinträchtigt, in der Untersuchung habe er sich ausgeglichen gezeigt. Das Bewältigungsverhalten sei gemäss Aussage passiv, in der Befundung bestehe aber keine Antriebsstörung, keine Hoff- nungslosigkeit, keine Passivität, keine passiv-aggressive Haltung. Die Ge- nussfähigkeit sei derzeit gegeben, auch die Zuversicht. Die Selbsteinschät- zung sei nicht realistisch. Die Erwartungshaltung sei nicht mehr positiv, der Explorand habe mit dem Erwerbsleben abgeschlossen, gehe aus eigener Überzeugung davon aus, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Es bestehe hier eine Selbstlimitierung und Fixierung auf die Symptomatik. Der Explorand wirke in der Untersuchungssituation bestimmt, nicht ängstlich zurückhal- tend, unsicher oder gar paranoid, könne soziale Unterstützungen mobili- sieren, wirke nicht vereinsamt, ganz auf sich bezogen, in sich verschlossen oder kaum zugänglich (act. 253 S. 43-48). Im Verlauf habe sich am 26. März 2002 noch das Vollbild einer posttrau- matischen Belastungsstörung gezeigt und sei es immer wieder zu depres- siven Episoden gekommen; aber die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung habe sich zurückgebildet. Den genauen Zeitpunkt von heute aus festzulegen, wäre arbiträr. In Anbetracht der heutigen Befund- lage sei es mit grosser Wahrscheinlichkeit rezidivierend zu depressiven Symptomen gekommen, aber nie habe eine Dysthymie vorgelegen, denn sonst müsste sie auch heute Symptome hervorrufen. Die Schmerzanga- ben seien über all die Jahre in etwa gleichgeblieben. Die psychische Be- findlichkeit habe sich in den letzten Jahren (inkl. Schwankungen) insge- samt verbessert. Derzeit finde sich das Bild einer remittierten depressiven Episode. Zu möglichen Wechselwirkungen führte er aus, die depressive Symptomatik erschwere es dem Exploranden, die körperlich empfundenen Schmerzen zu bewältigen und umgekehrt. Vorliegend beständen einerseits somatisch begründete Funktionsstörungen, anderseits aber aggravatori- sche Elemente und Inkonsistenzen (act. 253 S. 48 f.).

C-281/2019 Seite 23 Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. N._______ aus, noch 2007 (E.-Be- gutachtung) sei aus psychiatrischer Sicht eine 50%-ige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt worden, wegen der depressiven Episode mittleren Grades, der gleichzeitig vorhandenen anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung und der teilremittierten posttraumatischen Belastungsstörung. Dr. H. habe 2014 keine Arbeits- und Leis- tungsunfähigkeit begründet gesehen. Bezüglich der Verbesserung der Be- fundlage verweise Dr. H._______ auf den Arztbericht von Dr. T._______ vom 29. Oktober 2008; bei diesem Bericht handle es sich allerdings um einen kursorischen Arztbericht mit wenig differenzierter Beurteilung der einzelnen Diagnosen (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak- tion [F43.1] und somatoforme Schmerzstörung [F45.4]); dieser sei nicht mit einem Gutachten vergleichbar. In Anbetracht der Befundlage und der In- konsistenzen komme er betreffend Arbeits- und Leistungsfähigkeit zum gleichen Schluss wie Dr. H.. Allerdings habe dieser nicht mitbe- rücksichtigt, dass es bei einer rezidivierend auftretenden affektiven Störung zu einer entsprechend schwankenden Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit komme und diese somit über die Jahre gesehen gemit- telt werden müsse. Gemittelt sei eine 20%-ige Beeinträchtigung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit als begründet zu erachten, d.h. der Explorand könne 6.5 Stunden täglich volle Leistung erbringen (ohne Leistungseinschränkung), mit erhöhter Erholungs- und Pausenzeit zu 20% (in der 20%-igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit realisiert). Diese Beurteilung gelte aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeit. Zusammenfassend hielt er fest, er erachte unter Berücksichtigung aller Indikatoren, der Aktenlage, der Befunderhebung, der innerpsychischen und sozialen Ressourcen und unter Berücksichti- gung der Inkonsistenzen und den invaliditätsfremden Belastungen, die durch das Wohnen in einem politisch höchst instabilen Umfeld hervorgeru- fen würden, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als zu 20% gemittelt einge- schränkt, in jeglicher Tätigkeit (act. 253 S. 50 f.). 5.5.4 Zum zeitlichen Verlauf ergänzte er, dass die Wiedereingliederung nicht habe bewerkstelligt werden können; anderseits sei der Beschwerde- führer zu 50% berentet worden. 2007 sei eine 50%-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestätigt worden (E.-Begut- achtung). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung 2014 sei gar keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr attestiert wor- den. Es lägen aber Akten vor, die auf eine seit Jahren rezidivierende de- pressive Symptomatik hinwiesen (die letzten Dokumente stammten aus

C-281/2019 Seite 24 dem Irak). Die stop and go Einnahme von Fluoxetin sei jedoch nicht nach- vollziehbar oder habe vielleicht finanzielle Gründe. Werde die Ausprägung der affektiven Störung gemittelt und berücksichtige man die negative Wechselwirkung mit allenfalls somatisch bedingten Schmerzen, so liege seit längerem eine 20%-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfä- higkeit vor. Der genaue Zeitpunkt, ab wann nicht mehr von 50%, sondern von 20% Einschränkung auszugehen sei, sei mangels Akten nicht feststell- bar. Solange der Beschwerdeführer in der Schweiz gewohnt habe, habe jedenfalls eine mittelgradige depressive Episode bestanden und sei auch eine zumindest teilremittierte PTBS festgestellt worden (2007). Beide Symptomenkomplexe seien heute nicht (mehr) feststellbar. Die Arbeitsfä- higkeit habe sich, gemittelt, zwischenzeitlich nicht wesentlich verschlech- tert oder verbessert. Dem Beschwerdeführer seien alle Tätigkeiten zumut- bar. Zu vermeiden seien aber deutliche Überstunden, unregelmässige Ar- beitszeiten, insb. Nachtschicht (zur Stärkung des zirkadianen Rhythmus insb. in Anbetracht der geltend gemachten Schlafprobleme). Es lägen keine interaktionellen Schwierigkeiten vor, welche einer arbeitsbezogenen Ressource an einem regulären Arbeitsplatz entgegenstünden (act. 253 S. 50 f.). 5.5.5 Im Rahmen der Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Sicht beim Exploranden aufgrund der heutigen Untersuchungsbefunde eine remittierte, in der Vergangenheit rezidivierend auftretende depressive Episode (F33.4), der Verdacht auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung und eine remittierte posttraumatische Be- lastungsstörung vorlägen. Es zeige sich hinsichtlich der Frage der Konsis- tenz, dass die Angaben betreffend Medikamenteneinnahme bei der labor- chemischen Untersuchung der Blutserumkonzentration von Olanzapine und Fluoxetine nicht hätten verifiziert werden können. Unter Berücksichti- gung aller Indikatoren und den Hinweisen auf Inkonsistenzen müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht, gemittelt, wie oben ausführlich darge- legt, angenommen werden, dass ab 2011 eine 20%-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege. Bis 2011 habe die Beurteilung, wie im E.-Gutachten durch den Psychiater vorgenommen, Gültig- keit. Die spätere Beurteilung von Dr. H. habe weniger den Verlauf, als das aktuelle Befundbild berücksichtigt, aus dem Dr. H._______ eine volle Arbeitsfähigkeit abgeleitet habe. Hier liege eine Diskrepanz in Bezug auf die heutige Beurteilung durch den Referenten vor, der auch die Schwankungen der depressiven, also affektiven Störung, mit in die Beur- teilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einfliessen lasse. Diese seien über Jahre hinweg in der Schweiz dokumentiert und behandelt worden. Die

C-281/2019 Seite 25 Fortsetzung der psychopharmakologischen Behandlung sei bei einer Exazerbation der affektiven Problematik wieder indiziert. Aus rheumatolo- gischer Sicht könne die Diagnose eines Wide Spread Pain Syndroms im Sinne einer Fibromyalgie-Symptomatik objektiviert werden. Hierfür seien die Kriterien gemäss "RS Jahr 2010" allesamt erfüllt. Das Wide Spread Pain-Syndrom füge sich ein in die psychiatrische Beurteilung einer Soma- tisierungsstörung. Durch den Arbeitsunfall vom 5. März 2001 oder eine an- dere Erkrankung im Bereich des Bewegungsapparates seien keine struk- turellen oder morphologischen Schäden im Bereich des Achsenskeletts und der Muskulatur aufgetreten respektive könnten nicht objektiviert wer- den, um das Schmerz-Bild und Schmerzerleben erklären zu können. Die früheren rheumatologischen Beurteilungen im Jahre 2007 sowie 2014 könnten nachvollzogen werden und seien dadurch auch bestätigt. Somit könne aus rheumatologischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit zwölf Monate nach dem Unfallereignis für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit nach oben genannten Empfehlungen ausgeführt werden. Die Referenten seien im Rahmen der Konsensbesprechung nach eingehender Diskussion zum Schluss gekommen, dass die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (act. 253 S. 52). 5.5.6 Zu den Standardindikatoren (vgl. E. 4.5) ist dem bidisziplinären Gut- achten zu entnehmen, dass keine schwere Ausprägung der diagnoserele- vanten Befunde und Symptome vorliege: die rezidivierende depressive Störung werde aktuell als remittiert beurteilt, die anhaltend somatoforme Schmerzstörung könne mit keinem korrelierenden somatischen Befund in Verbindung gebracht werden und fusse auch nicht auf einer gleichzeitig festzustellenden komorbiden psychiatrischen Erkrankung; die früher attes- tierte posttraumatische Belastungsstörung gelte zwischenzeitlich ebenfalls als abgeklungen und remittiert. Eingliederungsversuche in der Schweiz seien gescheitert, der inzwischen im Irak wohnhafte Explorand sei dort aber eingebürgert. Im Irak werde er medikamentös behandelt, eine Psy- chotherapie sei nicht durchführbar, und die Einnahme des Antidepressi- vums sei aufgrund der Laborergebnisse fraglich («Gesundheitsschädi- gung»; act. 253 S. 40/43 f./46). Zur Persönlichkeit hielt Dr. N._______ fest, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht leidend wirke, er zeige keine Ge- reiztheit, keine Niedergeschlagenheit, keine Nervosität oder Angespannt- heit, auch nicht, wenn er über die familiären Kontakte spreche. Er werde von der Familie unterstützt, habe Brüder, Cousins, Neffen, Tanten und seine eigene Familie in nächster Umgebung. Ein Suchtleiden liege nicht

C-281/2019 Seite 26 vor (act. 253 S. 45 f.). Zum sozialen Kontext hielt der psychiatrische Gut- achter weiter fest, dass die soziale Lage im Irak zwar schwierig sei, der Beschwerdeführer jedoch aus freien Stücken dorthin zurückgekehrt sei. Er sei in seiner Familie im Irak gut eingebunden (finanzielle Unterstützung durch Bruder; Besuche der Familie und von Bekannten) und könne sich fraglich gut entspannen. Diesbezüglich seien seine Angaben inkonsistent, insbesondere im Vergleich zwischen dem geltend gemachten Rückzug ge- genüber Familie und Verwandten und der in der Begutachtungssituation festzustellenden affektiven Gestimmtheit, offenen, freundlichen und auf- merksamen Kontaktgestaltung mit dem Referenten (act. 253 S. 39/43; «Persönlichkeit und sozialer Kontext»). Der Gutachter hielt weiter fest, dass die Angaben des Exploranden über die Symptome und Funktionsein- bussen sowie Ressourcendefizite nicht bestätigt werden könnten, vielmehr ständen sie in deutlichem Widerspruch zur Gemütsverfassung, Bezie- hungsgestaltung und zum eigenen Antrieb. Der früher beklagte Tinnitus werde heute mit keinem Wort erwähnt. In der Laboruntersuchung hätten die Serumwerte von Olanzapine und Fluoxetine nicht bestätigt werden kön- nen (act. 253 S. 46). Auch Dr. M._______ hielt in der rheumatologischen Begutachtung fest, Inkonsistenzen der Bewegungsabläufe sowie der ge- zeigten aktiven und passiven Untersuchungen seien vorhanden: Be- schwerdefreies Hinsetzen, eine Stunde Sitzen ohne Gewichtsverlagerung und danach Aufstehen ohne Abstützen auf dem Stuhl, leicht verlangsamtes Entkleiden und Ankleiden, aber mit guter Beugung im Bereich der LWS und des Beckens, auch Rotationsbewegungen der HWS und der Brust und der LWS seien beschwerdefrei möglich (mehrmaliges Kopfnicken oder zur Seite schütteln). In der aktiven Bewegungsuntersuchung, insbesondere im Bereich des Achsenskeletts werde ein deutlich geringeres Bewegungsaus- mass für Flexion, Lateralflexion und insbesondere Reklination demonstriert und die Hauptbeschwerden würden im thorakolumbalen Bereich angege- ben, es sei ein muskuläres Gegenspannen bei der passiven Untersuchung feststellbar, jedoch keine Funktionseinschränkung ersichtlich, die demons- trierten sakkadierten Bewegungen verlangten ein hohes Mass an Bewe- gungskontrolle und widersprächen einer neurologischen und primär mus- kulären Beschwerdesymptomatik, die Waddell-Zeichen als Zeichen der Symptomausweitung seien allesamt positiv ("5/5"; act. 253 S. 21/23/27; «Konsistenz»). Ein Leidensdruck durch erhöhte Inanspruchnahme von the- rapeutischen Behandlungen sei vorliegend nicht erkennbar. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, dass eine psychotherapeutische Behand- lung im Irak nicht möglich sei, jedoch habe er aufgrund der Aktenlage Zu- gang zu ärztlicher Behandlung nach Bedarf ("Er gehe, wenn nötig, in [...] zu einem Psychiater"; act. 253 S. 37). Den ärztlichen Berichten aus dem

C-281/2019 Seite 27 Irak ist zu entnehmen, dass er wöchentlich Physiotherapie erhalte und ein- mal monatlich das Spital in (...) wegen seiner somatischen Beschwerden und ebenfalls einmal monatlich (bzw. nach Bedarf) den Psychiater aufsu- che (B-act. 15 Beilagen 1 und 2). Anderseits enthalten die Begutachtungs- ergebnisse Hinweise auf eine eingeschränkte Compliance. 5.6 Festzuhalten ist, dass das bidisziplinäre Gutachten auf einer Berück- sichtigung der medizinisch relevanten Vorakten beruht, eine eingehende Anamnese pro Fachgebiet enthält, auf einer eingehenden klinischen Un- tersuchung mit Angabe der erhobenen Befunde beruht, die Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt, Differenzialdiagno- sen prüft, eine eingehende und kritische Beurteilung der Auswirkungen der Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit enthält, in seiner Würdigung die Standardindikatoren gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts disku- tiert und auch eine Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Be- urteilungen enthält. Das Gutachten korrigiert die im Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 genannten Män- gel (Notwendigkeit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung, Prüfung der Standardindikatoren, ungenügender Hinweis auf Ausschlussgründe, ungenügende Ressourcenklärung, fehlende Aktualität des E.-Gut- achtens), erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an Sachverständi- gengutachten (vgl. E. 4.4.1) und erscheint in sich schlüssig sowie nachvoll- ziehbar, womit es volle Beweiskraft aufweist. 5.7 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener (formeller und materieller) Hinsicht die Aussagekraft des bidisziplinären Gutachtens: 5.7.1 Einleitend rügt er in formeller Hinsicht, dass Dr. N. die ver- langte Gutachtensstruktur nicht befolgt habe, indem einleitende Angaben zum Anlass und den Umständen der Begutachtung, zur Übersicht der ver- wendeten Quellen sowie zum Aktenauszug fehlten (B-act. 1 Rz. 2.51): Festzustellen ist, dass das bidisziplinäre Gutachten einen gemeinsamen einführenden Teil mit Erläuterungen zum Gutachtensauftrag (Teil A), eine beide Fachbereiche betreffende Aktenauflistung inkl. Wiedergabe der zent- ralen Inhalte (Teil B) und daran anschliessend das Rheumatologische Fachgutachten (Teil C) sowie das Psychiatrische Fachgutachten (Teil D) enthält. In dieser Vorgehensweise ist kein Qualitätsnachteil zu erblicken, zumal Dr. N._______ in der Folge eine eingehende Anamneseerhebung vornimmt (1. Aktuelles Beschwerdespektrum, 2. Bisherige Psychotherapie / Andere Therapie / Medikamente / Noxen, 3. Sozialer Kontext, 4. Heredität

C-281/2019 Seite 28 und Anamnese, 5. Berufliche Anamnese, 6. Selbsteinschätzung der Ar- beitsfähigkeit, Zukunftssicht, Erfahrungen mit Eingliederungsmassnahmen oder Arbeitsversuchen). Hinzuweisen bleibt auf die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie SGPP (Stand: 17.10.2016; nachfolgend Qua- litätsleitlinien), die den Hinweis enthalten, dass die Regel, dass der psychi- atrische Fachgutachter den Aktenauszug selber erstelle, nur für monodis- ziplinäre Gutachten gelte (Ziff. 2). Prima facie ist auch keine mangelnde Nachvollziehbarkeit und Schlüssig- keit in der psychiatrischen Begutachtung ("Auf jeden Fall spricht dies nicht für die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens"; B-act. 1 Ziff. 2.5.2) darin zu erkennen, dass die Anamneseerhebung die Abschnitte 2-4 zweimal enthält (Ziff. 2-4 doppelt: erste Ausführung ab S. 34, zweite, praktisch identische Ausführung ab S. 37 [von Ziff. 4 ist in der 2. Ausführung jedoch nur der 1. Abschnitt vorhanden]). 5.7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter den – ausdrücklich abgelehnten – Beizug eines Übersetzers in der psychiatrischen Begutachtung. Dieser habe den Beschwerdeführer als Mitglied der Partei U._______ erkannt, letzterer wiederum den Übersetzer als Anhänger der V.-Bewe- gung. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb nicht in der Lage gesehen, über sämtliche Umstände seines (Privat-) Lebens im Irak sowie seiner Er- krankung in Anwesenheit des Dolmetschers Auskunft zu geben (B-act. 1 Rz. 2.5.1). Die Ablehnung des Übersetzers wurde bereits im Vorfeld der Begutachtung ohne Angabe von Gründen beantragt (act. 241 S. 2). Auf Rückfrage der IVSTA hin äusserte Dr. N. die Überzeugung, dass aus psychiat- risch/medizinischer Sicht abgesichert sein müsse, dass der Versicherte alle Fragen genau verstehe und auch spontan dazu antworten könne. Dar- über hinaus habe der Gutachter die Erfahrung gemacht, dass ein Gutach- ten nicht anerkannt worden sei, weil kein Dolmetscher zur Verfügung ge- stellt worden sei (act. 243). Die Qualitätsleitlinien verweisen hierzu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 140 V 260 E. 3.2.3. Dieses Ur- teil äussert sich primär zur Frage, ob Familienangehörige und/oder Dritte als Übersetzer zum psychiatrischen Untersuchungsgespräch zuzulassen seien. Das Bundesgericht führt ungeachtet dessen aus, dass eine Über- setzungshilfe beizuziehen sei, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestän- den und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Ex- ploranden geführt werden könne (E. 3.2.1). In einem weiteren Urteil führte

C-281/2019 Seite 29 es aus, im Rahmen psychiatrischer Abklärungen komme der bestmögli- chen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person beson- deres Gewicht zu, weshalb auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse unabdingbar seien. Indes gelte es zu beachten, dass bei medizinischen Begutachtungen im Allgemeinen und im Rahmen psychiatrischer Explora- tionen im Besonderen nicht nur die Sprachkenntnisse der dolmetschenden Person, sondern auch andere Faktoren erheblich ins Gewicht fielen, die einer Prüfbarkeit nur beschränkt zugänglich seien (beispielsweise Kennt- nisse und Verständnis kulturspezifischer Phänomene [insbesondere auch des Krankheitsverständnisses]; Geschlechtsunterschiede; Lebensalter; soziale Stellung; medizinische Kenntnisse). Gerade bei psychiatrischen Beurteilungen komme zudem den nonverbalen Äusserungen (Mimik, Ges- tik) sowie der Spontaneität und dem Tonfall der Explorandin oder des Ex- ploranden im Gesprächsverlauf eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu (Urteil des EVG I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5). Deren Bewertung bleibt freilich in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutachters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1 in fine). In einem neueren Urteil hielt das Bundesgericht schliesslich fest, dass der Gutachter grundsätzlich im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden habe, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder ob der Bei- zug eines Übersetzers im Einzelfall geboten sei. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versi- cherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setze eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Sei der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheine es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe bei- zieht (Urteil des BGer 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1 m.H.; publiziert in SVR 2021 IV Nr. 18). Auch den Qualitätsleitlinien ist zu entneh- men, dass der Gutachter darüber entscheide, ob Dritte (damit letztlich auch professionelle Übersetzer) an der Untersuchung teilnehmen oder nicht (S. 14). Dies hat auch vorliegend zu gelten. Nicht zu erkennen ist aus dem psychiatrischen Gutachten zudem, inwie- fern der Beizug eines Dolmetschers den Aussagewert des psychiatrischen Gutachtens negativ beeinflusst habe. Das Vorbestehen einer posttrauma- tischen Belastungsstörung und depressiver Episoden wurde im Grundsatz nicht verneint und die Bejahung von Ausschlussgründen nicht vordergrün- dig darauf abgestützt. Dem Gutachten sind auch keine Hinweise (sowohl des Gutachters als auch des Beschwerdeführers) darauf zu entnehmen, dass die Anwesenheit eines Dolmetschers den Beschwerdeführer in sei- nen Aussagen mit politischem Hintergrund gehemmt oder gehindert hätte

C-281/2019 Seite 30 (s. Psychiatrisches Gutachten: Ziff. 1 "Auf Befragung"; Ziff. 4 "Zum Unfall" [2. Abschnitt] und "Auf Befragung"; Ziff. 5 "Berufliche Anamnese"). Der Gut- achter hielt vielmehr fest, der Beschwerdeführer zeige im Kontakt mit dem Referenten und dem Dolmetscher keinerlei Gehemmtheit, Zurückgezogen- heit oder Ablehnung, insgesamt keine Kontaktstörung (vgl. oben E. 5.5.3 in initio), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Ergänzend ist auf die Anmerkung im "Psychiatrischen Befund" (Ziff. 7 des psychiatrischen Gutachtens) hinzuweisen, wonach der Explorand affektiv schwingungsfä- hig sei, sowohl gegenüber dem Referenten wie auch gegenüber dem Über- setzer. "Dies zeigt sich auch in der Wartezone, wo er sich unbeschwert mit dem Dolmetscher unterhält" (doc. 253 S. 39). Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Beizug eines Dolmetschers nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.7.3 Schliesslich rügt er indirekt (anhand des Antrags auf Rückweisung zur stationären psychiatrischen Begutachtung), dass das psychiatrische Teilgutachten nicht überzeugen könne, weil es nicht auf einer stationären Untersuchung beruhe. Inwiefern die psychische Situation des Beschwer- deführers aufgrund seiner ambulanten Untersuchung, die 100 Minuten ge- dauert habe (vgl. zur Dauer einer rechtsgenüglichen psychiatrischen Un- tersuchung: Urteil des BGer 8C_264/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.3.2), nicht genügend zur Geltung gekommen sei, führt der Be- schwerdeführer nicht ansatzweise aus. Die Qualitätsleitlinien enthalten keine Empfehlungen dazu, ob eine Begutachtung in ambulantem oder sta- tionärem Setting erfolgen solle. Der Beschwerdeführer gab schliesslich sel- ber zu Protokoll, er habe aus subjektiver Sicht genügend Zeit gehabt, über seine Beschwerden zu berichten, es seien keine wichtigen Themen aus- gelassen worden (act. 253 S. 40). 5.7.4 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass Dr. M._______ zwar ein ausgeprägtes Wide Spread Pain-Syndrom bzw. Fib- romyalgie-Syndrom bestätige, entsprechende Symptome der Patienten aufliste, beim Beschwerdeführer dennoch schliesse, diese Beschwerden hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (B-act. 1 Rz 2.4.2). Bei dieser Kritik blendet der Beschwerdeführer aus, dass der Gutachter explizit darauf hingewiesen hatte, dass zum einen die Symptome einer Fibromyal- gie beim Exploranden objektivierbar seien, die den Schmerzen zugrunde- liegenden subjektiv erlebten Schmerzen sowie die Ausprägung derselben jedoch nicht mit einem somatischen morphologischen Korrelat erklärt wer- den könnten. Zum andern zeigten sich in der körperlichen Untersuchung

C-281/2019 Seite 31 ein Schonverhalten und Inkonsistenzen (Angst vor Schmerzen, deutliche Unsicherheit und Angst vor Kontrollverlust am eigenen Körper) und seien ebenso funktionelle und vegetative Beschwerden objektivierbar gewesen; deshalb könne nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähig- keit ausgegangen werden. 5.7.5 Der Beschwerdeführer moniert weiter, der Gutachter habe zu den ak- tenkundigen Berichten der irakischen Ärzte nicht Stellung genommen, son- dern nur festgehalten, sein Befund stehe im Widerspruch zu diesen Berich- ten: Auch diese Kritik greift zu kurz: Der Gutachter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berichte der behandelnden Ärzte in weiten Teilen subjektive Angaben des Beschwerdeführers wiedergeben ("er beklagt"). Die Berichte enthalten auch keine eigene Befundung/klinische Untersu- chung und setzen sich nicht mit den Vorakten und gegenteiligen Berichten auseinander. Hinzu kommt, dass nach ständiger Praxis in der Rechtspre- chung Berichten der behandelnden Ärzte erfahrungsgemäss herabgesetz- ter Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.4.2). Damit setzt sich der Beschwerde- führer in seiner Beschwerdeargumentation nicht ansatzweise auseinander. 5.7.6 Zu den geltend gemachten Schlafproblemen führte bereits Dr. I._______ in seinem Teilgutachten vom 20. Mai 2014 aus, er könne für die Schlafstörungen und Müdigkeit "keinen korrelierenden somatisch pa- thologischen Befund objektivieren" (act. 139 S. 14). Dr. M._______ er- gänzte in seiner Begutachtung vom 19. Januar 2018, der Explorand wirke ausgeschlafen, in keiner Weise komplett erschöpft, vom Schlafentzug quasi gezeichnet oder gereizt, nervös und angespannt. Er zeige auch keine anderen psychovegetativen Elemente, die auf eine innere Stresssituation oder innere Angespanntheit hinwiesen (act. 253 S. 39/45). Ergänzend ist festzuhalten, dass die von Dr. W., Psychiater, in seinem Bericht vom 3. Januar 2019 bestätigte Medikation (B-act. 1 Beilage 9) mit Olan- zapine (Neuroleptikum zur Behandlung der Schizophrenie) und Fluoxetine (Antidepressivum) keine Schlafmittel enthält. Auch die von Dr. X., Y._______ Center in (...), mit Bestätigung vom 17. Juli 2019 aufgeführte Medikation (B-act. 15 Beilage 1) nennt keine Schlafmittel: Ponstan (Schmerzmittel), Norgesic (Kombination aus Muskelrelaxans, Schmerzmit- tel und Koffein), Panadol (Schmerzmittel), Olfen Gel (Entzündungshem- mer/Schmerzmittel), Aprazole (Protonenpumpenhemmer) und Aprovel (Blutdrucksenker). Das rheumatologische Gutachten von Dr. M._______ nennt (anamnestisch) ergänzend Mefenacid (Schmerzmittel/Entzündungs- hemmer) und Orphenadrin Citrat (Muskelrelaxans) (act. 253 S. 19), jedoch keine Arzneimittel mit der Indikation Schlafstörung. Von einer schweren

C-281/2019 Seite 32 Schlafstörung, die gutachterlich nicht beachtet worden sei (B-act. 1 Ziff. 3.2), ist daher insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus- zugehen. 5.7.7 Gegen eine adäquate Einnahme der verschriebenen Antidepressiva spricht zum einen, dass die anlässlich der Begutachtung am 19. Januar 2018 erhobenen Blutwerte eine unter den als Normalwerte definierte Kon- zentration an Fluoxetin zeigten (act. 253 S. 26). Zum anderen wird – worauf der psychiatrische Gutachter zutreffend hinweist (act. 253 S. 45 f.) – Fluo- xetin gemäss seiner Fachinformation nicht in Intervallen (vier Wochen Ein- nahme, danach 4-5 Wochen Pause, weil das Medikament so stark sei [act. 253 S. 45]) eingenommen, ist auch ein Abbruch wegen möglicher Neben- wirkungen (bspw. bei Eintritt in eine manische Phase) nicht geltend ge- macht worden und bleibt die vorliegend ärztlich bestätigte Dosis von 20 mg (Gutachten vom 19.1.2018 [act. 253 S. 34]) oder 40 mg (Arztbericht vom 3.1.2019 [B-act. 1 Beilage 9]) innerhalb der vorgeschriebenen Tagesdosis von 20 bis max. 80 mg (vgl. https://compendium.ch/product/1168121-fluo- xetin-sandoz-eco-kaps-20-mg/mpro, besucht am 20.08.2021). Deshalb ist auch nicht von der Verschreibung einer (deutlich) erhöhten Dosis durch den behandelnden Arzt auszugehen. Insgesamt ist daher nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit von der therapeutisch relevanten Einnahme der ärztlich verordneten Antidepressiva auszugehen, worauf die Gutachter zutreffend hingewiesen haben. 5.7.8 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Rückkehr in den Irak gutachterlich als zu 50% arbeitsunfähig erachtet worden sei, jedoch Dr. N._______ – obwohl der Beschwerdefüh- rer in den Irak mit prekären Lebensumständen und mangelnder medizini- scher Behandlung zurückgekehrt sei, wo es lange an einer angemessenen Behandlung gefehlt habe – von einer wesentlichen Besserung des Ge- sundheitszustandes ausgegangen sei und dies insbesondere nicht einge- hender erläutert habe (B-act. 1 Rz. 2.5.3). Diesbezüglich ist auf den aus- führlichen und nicht pathologisch geprägten Psychostatus im psychiatri- schen Teilgutachten zu verweisen (E. 5.5.3 in initio). Der Referent wies zu- sätzlich auf Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung (Lebenssitua- tion im Irak, fehlende Konsistenz in der rheumatologischen Begutachtung, Inkonsistenz zwischen Nichtschilderung Gefängnisaufenthalt und unbelas- teter Schilderung der Ereignisse als S._______, anzuzweifelnde [weil deut- lich nicht therapiekonforme] Einnahme eines starken Antidepressivums). Letztlich überzeugen die Ausführungen des Gutachters: die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak im Jahre 2012 lässt sich prima vista nicht

C-281/2019 Seite 33 vereinbaren mit einer andauernden schweren depressiven Erkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge erlittener Foltertrau- mata im Irak und in der Türkei. Dr. N._______ weist zutreffend darauf hin, dass weitere aktenkundige psychiatrische Berichte Hinweise auf eine Re- mittierung beider Diagnosen enthalten: Bereits Mitte 2007 habe der psy- chiatrische Gutachter der E._______ eher verbesserte Untersuchungser- gebnisse festgehalten, speziell die posttraumatische Belastungsstörung scheine inzwischen wesentlich weniger im Vordergrund zu stehen. Es sei von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht auszuge- hen (act. 61). Med. pract. T._______ hielt in seinem Bericht vom 29. Okto- ber 2008 als Diagnosen (nur) noch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (F45.4) fest und führte dazu aus, unter medikamentöser Behandlung und Einzelsetting bestehe nur eine leichte depressive Symptomatik. Der Pati- ent unternehme in den letzten Monaten deutlich mehr, treffe sich regelmäs- sig mit Kollegen, gehe in andere Städte, um Kollegen zu treffen. Aus psy- chiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 50% (act. 75). Dr. H._______ ging gar davon aus, es liege keine relevante längerfris- tige Arbeitsunfähigkeit mehr vor (act. 142). Nicht abgestellt werden kann auf die Berichte der Hausärztin, die dem Beschwerdeführer noch am 1. Ap- ril 2012 einen "immer gleichen" Gesundheitszustand attestierte, weiterhin von einer mittelschweren Depression mit PTBS ausging und eine Arbeits- fähigkeit verneinte (act. 93). 5.7.9 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass Dr. N._______ keine Te- stungen durchgeführt habe, die den Psychostatus "bestätigten" (B-act. 1 Ziff. 2.5.4). Dem Teilgutachten ist zu entnehmen, dass sich Dr. N._______ in der Befunderhebung auf das (klassische) System der Arbeitsgemein- schaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (2016) abstützte, das in den Qualitätsleitlinien zur Anwendung empfohlen wird (Rz. 4.3.1). Dieses beinhaltet Instrumente zur standardisierten Erfassung des psycho- pathologischen Befundes, körperlicher Symptome und Anamnese-Daten bei psychisch Kranken. Es findet international Anwendung (https://www.amdp.de/#!/das-amdp-system; besucht am 19.8.2021). Zu Zusatzuntersuchungen enthalten die Qualitätsleitlinien den Hinweis, dass je nach Symptomatik der Einsatz von psychodiagnostischen Instrumenten (Selbst- und Fremdrating, Fragebögen, mehr oder weniger strukturierte In- terviews) sinnvoll sein könne. Die psychodiagnostisch gewonnenen Resul- tate könnten nur zur Ergänzung der eigentlichen Exploration dienen. Die klinische Untersuchung sowie die Beurteilung von Konsistenz und Validität

C-281/2019 Seite 34 blieben Grundlage dafür, ob die psychodiagnostisch gewonnenen Resul- tate plausibel seien (Rz. 4.3.2). Vorliegend hat Dr. N._______ auf Tests verzichtet, jedoch zur Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belas- tungen eine Tabelle benutzt und darüber hinaus apparative sowie Laborun- tersuchungen vornehmen lassen. In diesem Vorgehen ist keine Begutach- tung contra legem artis zu erkennen. Die laborchemische Kontrolle der Se- rumkonzentration von Olanzapine und Fluctine (recte: Fluoxetine) hat zu- dem gezeigt, dass die Aussagen zur Medikamenteneinnahme nicht objek- tiviert werden können (act. 253 S. 46). Aus dem Verzicht auf zusätzliche Testungen ist daher nicht auf eine mangelnde Aussagequalität des Gutach- tens zu schliessen. 5.7.10 Die kritisierte Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80%, ob- wohl gutachterlich gleichzeitig von einer vollständigen Remission ausge- gangen werde (B-act. 1 Rz. 2.5.11), greift wiederum zu kurz. Dr. N._______ führte in seinem Teilgutachten schlüssig und überzeugend aus, dass be- reits Dr. H._______ von der Wiedererlangung einer vollständigen Arbeits- fähigkeit ausgegangen sei. Allerdings habe dieser nicht mitberücksichtigt, dass es bei einer rezidivierend auftretenden affektiven Störung (wie sie beim Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit vorgelegen habe, derzeit aber remittiert sei) zu einer entsprechend schwankenden Beein- trächtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit komme und diese somit über die Jahre gesehen gemittelt werden müsse. Gemittelt sei eine 20%- ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Bezug auf jeg- liche Tätigkeit als begründet zu erachten. Das heisse, der Beschwerdefüh- rer könne während 6.5 Stunden täglich volle Leistung erbringen, mit erhöh- ter Erholungs- und Pausenzeit während der restlichen Zeit (zu 20%). Diese Beurteilung gelte aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeit (act. 253 S. 50). Die vom Beschwerdeführer genannte Diskrepanz löst sich damit schlüssig auf. 5.8 5.8.1 Anzufügen bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Rückweisungsurteil vom (...) darauf hingewiesen hatte, dass mit dem bi- disziplinären Gutachten der Dres. H._______ und I._______ ein gewichti- ges Indiz für einen verbesserten Gesundheitszustand und ein verbessertes Leistungsvermögen bestehe (act. 193 S. 28). Zutreffend hat (auch) der ärztliche Dienst der Vorinstanz festgehalten, dass das aktuelle bidiszipli- näre Gutachten letztlich die Ergebnisse der Begutachtung durch die Dres. H._______ und I._______ von 2014 in seinen Grundzügen bestätige (act.

C-281/2019 Seite 35 262). Damit ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine (zu seinen Ungunsten ausfallende) Momentaufnahme, die Dr. N._______ im Zeit- punkt der psychiatrischen Begutachtung angetroffen habe, nicht überzeu- gend, zumal ein psychisches Krankheitsgeschehen erfahrungsgemäss nicht täglichen Fluktuationen ("positive Momentepisode") unterliegt (B-act. 1 Rz. 2.5.9, 3.2). Der Bestätigung eines im Rahmen der Untersuchung fest- gestellten Verlaufs dient im Übrigen auch die Prüfung der Standardindika- toren nach BGE 141 V 281; die Indikatoren bestätigen vorliegend ebenfalls eine deutliche Besserung der Beschwerden (vgl. E. 5.5.6). 5.8.2 Soweit der Beschwerdeführer (wiederholt) auf die schwierige Lage in (...) hinweist, handelt es sich hierbei um IV-rechtlich irrelevante Elemente der Beurteilung. Auch die Arbeitsmarktsituation im Irak bzw. die für den Be- schwerdeführer "nicht rosige wirtschaftliche Perspektive" ist für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren nicht von Belang, zumal für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erwerbs in angepasster Tätigkeit nicht auf die Ar- beitssituation im Irak, sondern auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzu- stellen ist (Urteil des BGer 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist bereits vor seiner Rückkehr in den Irak keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Der Vergleich von Validen- und In- valideneinkommen, der auf demselben Arbeitsmarkt basierend zu erfolgen hat, durfte deshalb auf schweizerische Verhältnisse abstellen (Urteil des BGer 9C_538/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 5.2.3.2). 5.8.3 Zutreffend hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass infolge fehlen- den subjektiven Eingliederungswillens ("Die Erwartungshaltung ist nicht mehr positiv, der Explorand hat mit dem Erwerbsleben abgeschlossen, geht aus eigener Überzeugung ganz davon aus, nicht mehr arbeitsfähig zu sein"; act. 253 S. 48) keine Eingliederungsmassnahmen zu prüfen seien und die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als gegeben zu beur- teilen ist. Die Vorinstanz war damit befugt, die Invalidenrente ohne Weite- rungen aufzuheben (Urteil des BGer 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). 6. 6.1 Es kann damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen wer- den, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ins- besondere in psychiatrischer Hinsicht deutlich gebessert hat und ihm die Ausübung der früheren Tätigkeit und einer den funktionellen Einschränkun- gen angepassten Tätigkeit wieder zu 80% möglich ist, was – gestützt auf

C-281/2019 Seite 36 einen Prozentvergleich – einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20% ergibt. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt hin die mit Verfügung vom 4. März 2009 gewährte halbe Invalidenrente aufzu- heben ist. 6.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass mit dem bidisziplinären Gutachten vom 23. Januar 2018 die – mit Revisionsverfü- gung vom 4. Februar 2015 in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV auf den 1. April 2015 angeordnete – Rentenaufhebung bzw. eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes auf diesen Zeitpunkt hin bestätigt worden sei, weshalb vorliegend die rückwirkende Rentenaufhebung per

  1. April 2015 angeordnet werde. 6.3 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Rentenherab- setzung oder -aufhebung in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) erfolge. Massge- blich sei jene Verwaltungsverfügung, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt worden sei. Müsse infolge eines Rückwei- sungsentscheids eine neue Verfügung erlassen werden, könne damit die ursprüngliche Rentenherabsetzung resp. -aufhebung (samt Wirkungszeit- punkt) rückwirkend bestätigt werden. Vorbehalten bleibe der Fall, dass die IV-Stelle mit dem Erlass der angefochtenen (ersten) Revisionsverfügung, ohne formell hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen, rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert habe (vgl. Urteil des BGer 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.6.2 m.w.H. [publiziert in SVR 8-9/2021 IV Nr. 54]). 6.4 Vorliegend erliess die IVSTA als Folge des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) am 30. November 2018 einen neuen Entscheid, in welchem sie die Anordnungen der Revisionsverfügung vom 4. Februar 2015 (im Ergebnis) und die Rentenaufhebung per 1. April 2015 bestätigte. Dieses Vorgehen ist mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vereinbar, zumal vorliegend nicht erkennbar wäre, dass die IV- STA mit dem Erlass der Revisionsverfügung vom 4. Februar 2015 rechts- missbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt habe provozie- ren wollen. Dem damaligen Entscheid gingen mit der bidisziplinären Be- gutachtung durch die Dres. H._______ und I._______ (Gutachten vom 20. Mai 2014) eingehende medizinische Abklärungen voraus. Damit erweist sich die Rentenaufhebung per 1. April 2015 als rechtens und ist vorliegend zu bestätigen.

C-281/2019 Seite 37 7. Damit ist die Verfügung vom 30. November 2018 zu bestätigen und die Beschwerde vom 16. Januar 2019 abzuweisen. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind aufgrund der mehrfach und vorliegend ab- schliessend geklärten gesundheitlichen Situation nicht nötig und der ent- sprechende Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da dem unterliegenden Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 (B-act. 11) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind ihm keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. Der obsiegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht in- folge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung ein amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu. Der Beschwerdeführer hat mit Kostennote vom 22. Juli 2019 einen Aufwand von Fr. 2'181.- (9 Stunden und 5 Minuten zu Fr. 220.-, Spesen/Kopien/Porto von Fr. 27.10 und Mehr- wertsteuer zu 7.7% von Fr. 155.90) geltend gemacht. Die ausgewiesenen Kosten erscheinen als angemessen und sind mit Ausnahme der Mehrwert- steuer, die aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Irak nicht geschuldet ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4 m.H.), entsprechend mit Fr. 2'025.10 zu entschädigen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinrei- chenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dieses Honorar an das Bundesver- waltungsgericht zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

C-281/2019 Seite 38 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerde- führers wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'025.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mit- teln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuer- statten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-281/2019 Seite 39 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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