Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2787/2015
Entscheidungsdatum
12.07.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2787/2015

Urteil vom 12. Juli 2018 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Armin Durrer, Durrer Britschgi Advokatur Notariat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Rentenrevision 6a; Verfügung der IVSTA vom 11. März 2015.

C-2787/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die serbische Staatsangehörige, A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1960, absolvierte während fünf Jahren die Grundschule, ist seit 1979 verheiratet und kinderlos. Am 30. März 1983 verlegte sie ihren ordentlichen Wohnsitz von Serbien in die Schweiz, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zuletzt arbeitete sie vom 15. August 1990 bis 31. Dezember 1999 als „Hausdame“ bzw. Reini- gungsangestellte am Kantonsspital B.. Aufgrund akuter Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat wurde die Versicherte in der Zeit vom 25. Januar 1999 bis 6. Dezember 1999 zu 100% arbeitsunfähig geschrie- ben. Seit 1. Juli 2003 wohnt die Versicherte wieder in ihrem Heimatland (vgl. vorinstanzliche Akten [IV] 1/3, 2, 4/1, 14/2). B. Wegen eines generalisierten Fibromyalgiesyndroms und unspezifischer, nicht klassifizierbarer Polyarthralgien meldete sich die Versicherte am 27. Juli 1999 bei der IV-Stelle des Kantons C._____ (nachfolgend IV-Stelle C.) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung (IV 1/3, 2). Unter Ziffer 7 im Anmeldeformular gab sie als Behinderung an, dass sie seit 1994 an zunehmenden und ab Januar 1999 an akuten, generalisierten muskulo-skelettalen Schmerzen am gesamten Bewe- gungsapparat leide – insbesondere am linken Schultergelenk, am rechten Bein sowie an beiden Händen. Mit Beschluss vom 1. September 2000 teilte die IV-Stelle C. der Versicherten mit, dass sie aufgrund ihrer „langdauernden Krankheit“ und einem Invaliditätsgrad von 100% mit Wir- kung ab 1. Januar 2000 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche- rung habe (IV 5). C. Eine erste amtliche Revision der Rente wurde im Oktober 2003 aufgenom- men und im Januar 2004 ohne Änderung abgeschlossen (Mitteilung der IV-Stelle C.___ vom 22. Januar 2004 [IV 15]). In seiner Stellungnah- me vom 20. Januar 2004 bestätigte der medizinische Dienst der IV-Stelle folgende Diagnosen: Fibromyalgiesyndrom, unspezifische polyarthralgifor- me Beschwerden, Lumboischialgie rechts. Eine nächste Revision sei in vier Jahren durchzuführen (IV 14).

C-2787/2015 Seite 3 D. D.a Am 28. Januar 2009 teilte die infolge Wohnsitzwechsels der Versicher- ten nach Serbien inzwischen zuständige IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit, sie prüfe im Rahmen einer Revision, ob die für den Rentenanspruch massgebenden Voraussetzun- gen noch vorliegen würden, und bat sie, die beigelegten Fragebogen und Arztberichte ausgefüllt einzureichen (IV 17). Nachdem bei der IVSTA zahl- reiche Berichte aus den Jahren 2004 bis 2009 eingegangen waren (IV 19, 20, 22, 39), hielt Dr. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) E.________ am 2. Juli 2009 fest, dass im Jahre 2000 eine ganze Rente zugesprochen worden sei wegen Fibromyalgie; eine Verbesserung seither sei nicht nachweisbar, heute liege eine andere Beurteilungspraxis vor. Un- terdessen seien weitere Pathologien dazugekommen (IV 26). Daraufhin teilte die IVSTA der Versicherten am 7. Juli 2009 mit, dass ihr die volle In- validenrente weiterhin ausgerichtet werde (IV 27). E. E.a Am 24. Oktober 2012 leitete die Vorinstanz eine (dritte) Rentenrevision im Rahmen der Schlussbestimmungen des IVG (Revision 6a) ein (IV 34). Nach Eingang der sowohl bei der Versicherten als auch dem serbischen Versicherungsträger eingeforderten Unterlagen zur medizinischen und er- werblichen Situation (IV 37-39, 50 f., 83 f.) teilte Dr. F.________ des medi- zinischen Dienstes der IV-Stelle am 11. Juni 2013 mit, die Voraussetzun- gen für eine Rentenrevision 6a seien gegeben. Seit jeher sei die Diagnose Fibromyalgie, verbunden mit einer Schmerzausweitung, gestellt worden. Es bleibe eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Rheuma- tologie und Psychiatrie durchzuführen (IV 49). E.b Am 2. September 2013 orientierte die Vorinstanz darüber, dass sie die Versicherte am 13. November 2013 in der Schweiz rheumatologisch (Dr. G.) und psychiatrisch (Dr. H.) begutachten lasse. Nach durchgeführten Untersuchungen am 13. November 2013 erstellten die Experten ihre Gutachten am 19. Dezember 2013 (rheumatologisches Gutachten, IV 85) und 8. Februar 2014 (psychiatrisches Gutachten, IV 88). Aus rheumatologischer Sicht hielt Dr. G.________ die Versicherte ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung für 100% arbeitsfähig (IV 85/24 f.). Der psychiatrische Gutachter kam in Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Experten zum Ergebnis, dass die Explorandin keine augenfälligen Einschränkungen zeige. Hingegen sei er der Auffas-

C-2787/2015 Seite 4 sung, dass der Explorandin lediglich eine 50%-ige berufliche Tätigkeit zu- gemutet werden könne. Dazu sollte sie im Sinne der Schadenminderungs- pflicht unter psychiatrischer Begleitung ihre Benzodiazepin-Abhängigkeit überwinden, um von ihrem subjektiven Antriebsmangel wegzukommen. Dazu könne der Explorandin eine Zeitspanne von drei Monaten eingeräumt werden (IV 88/9). E.c Nachdem Dr. D.________ vom RAD am 24. März 2014 aus allgemein- medizinischer Sicht und Dr. I._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA am 29. Juni 2014 aus psychiatrischer Sicht zu den Gutachten Stel- lung genommen hatten (IV 91, 94), orientierte die Vorinstanz die Versi- cherte mit Vorbescheid vom 14. August 2014 darüber, dass künftig kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe, da der errechnete Invali- ditätsgrad 0% betrage (IV 95). Daraufhin liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Durrer, ihre Einwände in formal- und materi- ell-rechtlicher Hinsicht erheben. Sie machte geltend dass die Schlussbe- stimmungen keine Hand böten für eine nochmalige Überprüfung des Ren- tenanspruchs. Zudem seien die Foerster-Kriterien im psychiatrischen Gut- achten nicht ansatzweise geprüft worden (IV 101). Der medizinische Dienst der IVSTA widersprach dieser Auffassung und wies in seiner Stel- lungnahme vom 26. Januar 2015 auf die von Dr. H._______ in seinem psy- chiatrischen Gutachten ausdrücklich berücksichtigten Foerster-Kriterien hin. Aus psychiatrischer Sicht habe bis dato zudem keine nennenswerte Pathologie bestanden, weshalb an der früheren Stellungnahme festgehal- ten werde (IV 103). E.d Am 11. März 2015 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der Invali- denrente. Die Überprüfung gemäss den Schlussbestimmungen der Ände- rung des IVG (lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG) habe ergeben, dass die Diagno- sen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or- ganische Grundlage gehörten. Vorliegend habe der ärztliche Dienst der IVSTA festgestellt, dass aus orthopädischen sowie psychiatrischen Grün- den von keiner Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Jede vollschichtige Tä- tigkeit in wechselnden Arbeitspositionen – ohne verschiedenen Einflüssen wie Kälte, Hitze, Feuchtigkeit, Schlechtwetter ausgesetzt zu sein – sei zu- mutbar. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objekti- vierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versiche- rungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es liege keine erhebliche psychiatrische Komorbidität oder signifikante

C-2787/2015 Seite 5 Funktionseinschränkung vor. Zudem lägen der IVSTA keine weiteren Krite- rien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frage stellten. Zum Zeitpunkt der letzten Rentenüberprüfung habe noch keine Rechtsgrundlage bestanden, welche es der IVSTA erlaubt hätte, die neuen Überwindbarkeitskriterien auf laufende Renten anzuwenden. Eine solche sei erst mit der Gesetzesände- rung vom 18. März 2011 (6. Revision der Invalidenversicherung, erstes Massnahmenpaket) geschaffen worden. Folglich stehe die Mitteilung der IVSTA vom 7. Juli 2009 der gegenwärtigen Überprüfung nicht im Wege. Im Weiteren sei auf Seite 9 des Gutachtens detailliert auf die Foerster-Krite- rien eingegangen worden. Aus diesen Ausführungen könne geschlossen werden, dass der Versicherten die willentliche Schmerzüberwindung zu- mutbar sei, so dass sich die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Demnach bestehe ab dem 1. Mai 2015 kein Anspruch (mehr) auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV 108). F. F.a Gegen die Aufhebung der Rente liess die Beschwerdeführerin am

  1. Mai 2015 durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt lic. iur. A. Durrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde- führerin stellte folgende Rechtsbegehren (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1): – Die Verfügung der IVSTA vom 11. März 2015 sei aufzuheben. – Es seien der Beschwerdeführerin die gemäss IVG zustehenden Leistungen zuzuerkennen. – Eventualiter sei die Sache – insbesondere mit der Auflage der eingehenden Prüfung der Foerster-Kriterien im Rahmen eines anzuordnenden polydis- ziplinären Gutachtens – zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland zurückzuweisen. – Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. zulasten des Staates. F.b Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu schützen sei (B-act. 4).

C-2787/2015 Seite 6 F.c In ihrer Replik vom 2. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin weiterhin an ihren Anträgen und Rügen gemäss Beschwerde vom 1. Mai 2015 (B-act. 8). Neu brachte sie vor, dass gemäss BGE 141 V 201 E. 8 in jedem einzelnen Fall zu prüfen sei, ob die beigezogenen Sachverständigengut- achten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikato- ren erlauben würden (B-act. 8). F.d Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 (B-act. 13) stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 7. September 2015 (B-act. 12) ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgezogen habe und das Gesuch damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– bis zum 19. Ok- tober 2015 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Schriften- wechsel wurde abgeschlossen. F.e Am 16. September 2015 (B-act. 14) wandte sich die Vorinstanz mit fol- gendem Antrag an das Bundesverwaltungsgericht: Aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) müsse die IVSTA in der vorliegenden Beschwerdesache eine weitere Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes einholen. Bislang seien die Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes jedoch noch nicht zur Anwendung der neuen Standardindikatoren (E. 6 des zitierten Urteils) geschult worden. Aus diesem Grund sei es der Vorinstanz nicht möglich gewesen, fristgerecht substantiiert zu duplizieren. Da das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine entsprechende Schulung für Anfang Oktober angesetzt habe, ersuche sie um Sistierung des Verfahrens bis zum 15. Dezember 2015, damit sie eine medizinisch fundierte, rechtsprechungskonforme Vernehmlassung einreichen könne. F.f Das Bundesverwaltungsgericht wies am 21. September 2015 das Sis- tierungsgesuch ab und verwies bezüglich einer verspätet eingereichten Duplik auf Art. 32 Abs. 2 VwVG (B-act. 16). F.g Am 22. September 2015 reichte die Vorinstanz nachträglich eine Dup- lik ein. Sie führte darin aus, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und ähn- lichen psychosomatischen Leiden geändert habe. Anstelle der bisherigen schematischen Überwindbarkeitsprüfung anhand der sogenannten Foers- ter-Kriterien sei neu ein strukturiertes Beweisverfahren (E. 3.6) durchzu- führen. Die Vorinstanz hielt fest, dass beide Gutachten von Aggravations- tendenzen berichteten (IV 85 S. 27, 88 S. 6). Damit sei bereits diagnostisch

C-2787/2015 Seite 7 nicht von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen, so dass das strukturierte Beweisverfahren gar nicht zum Tragen komme. Sie beantrage deshalb die Abweisung der Beschwerde. Sollte das Bundesverwaltungs- gericht dennoch zum Schluss kommen, dass vorliegend ein Gesundheits- schaden gegeben sei, so wären nach Auffassung der Vorinstanz die vorlie- genden Gutachten gemäss den genannten Kriterien auf ihre Bundes- rechtskonformität zu prüfen (B-act. 17). F.h Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die nachträglich eingereichte Stellungnahme der Vorinstanz vom 22. Septem- ber 2015 zur Kenntnis gebracht (B-act. 18). F.i Am 6. Oktober 2015 ging der geforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.– fristgerecht bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (B-act. 19). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 1. Mai 2015 gegen die Verfügung vom 11. März 2015, mit welcher die Vorinstanz einen (weiteren) Rentenan- spruch ab 1. Mai 2015 verneint hat. 1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun- desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so- wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. d bis

VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).

C-2787/2015 Seite 8 1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti- miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge- mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IVSTA für die Ver- fügung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Die Beschwerdeführerin ist in Serbien domiziliert. Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2015 wurde also zu Recht von der IVSTA erlassen. 2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent- scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es liegt auch kein gesetzlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts entzogener Sachverhalt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- zufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2.3 Als Adressatin ist die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhe- bung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vor- instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ihre Rechtsinteressen werden vom bevollmächtigten Rechtanwalt lic. iur. Armin Durrer vertreten (Vollmacht: s. B-act. 1 Beilage 4). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und – in Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

C-2787/2015 Seite 9 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und hat seit Juli 2003 ihren Wohnsitz in Serbien (IV 4/1). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver- sicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom- men YU-CH) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens an- wendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 m.w.H.). Die Schweiz hat mit Serbien bisher kein neues Abkommen über Soziale Sicherheit abge- schlossen, weshalb für Bürger von Serbien weiterhin das Sozialversiche- rungsabkommen YU-CH zur Anwendung kommt. Nach Art. 2 des Sozial- versicherungsabkommens YU-CH stehen die Staatsangehörigen der Ver- tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an- deres bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegen- den Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstel- lung vor. Demnach ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. Art. 4 des Sozialversiche- rungsabkommens YU-CH). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die diesen Sachverhalt seither verändert haben, sol- len grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. März 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi- sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

C-2787/2015 Seite 10 3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche- rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfä- higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu- stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti- gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so- weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicher- ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei

C-2787/2015 Seite 11 einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertels- rente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Ab- satz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre- chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben; eine gleichlautende Bestimmung sieht Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens vor. 3.7 3.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Inva- lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge- richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei- tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti- gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.7.2 Gemäss Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische

C-2787/2015 Seite 12 Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttre- ten dieser Änderung (am 1. Januar 2012) überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfas- sungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 3.7.3 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd- romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer In- validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Ja- nuar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65, BGE 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wie- dereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirken- den, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In- tensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien vor- aus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Be- langen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas- tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausge- prägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin- weisen, Urteil BGer C-1413/2013 vom 3. November 2015 E. 4.3.2).

C-2787/2015 Seite 13 3.7.4 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er- wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho- somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun- gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si- cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be- zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re- gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er- setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess- liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren- tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten- der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati- schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon- sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs- raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so- wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu- lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard- indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (Urteil BGer C-1413/2013 vom 3. November 2015 E. 4.3.3). 4. 4.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung

C-2787/2015 Seite 14 des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 VwVG). 4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 4.3 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefoch- tene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, son- dern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12). 4.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). Führen die von Amtes we- gen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach- verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (an- tizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157

C-2787/2015 Seite 15 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bun- desgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 2 m.w.H.). 4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür- digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be- weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 4.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 125 V 351 E. 3.a). Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi- gung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizini- schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge- richte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eig- nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszip- lin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumin- dest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile BGer 9C_410/2008 vom 08. September 2009 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und EVG I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter For- men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

C-2787/2015 Seite 16 125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezial- ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa- tienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc, Ur- teil EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (Urteil BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.7 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti- scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei- lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be- funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweiskräf- tigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeugend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Rich- tigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zugemuteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1). 5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien unbestritten ist, dass seit der Rentenzusprache per 1. Januar 2000 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, womit eine revisionsweise Ren- tenaufhebung nach Art. 17 ATSG ausscheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_558/2015 vom 4. April 2016 E. 3). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Rahmen dieser Revi- sion 6a die Schlussbestimmungen keine Hand böten für eine nochmalige Überprüfung des Rentenanspruchs. 5.3 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2015 auf die Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a. Diese sind nur anwendbar, wenn die betreffende Rente im Zusammenhang mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern oh- ne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde (vgl. E. 3.7.2). Das Bundesgericht verlangt diesbezüglich, dass die Gesundheitsbeein- trächtigung fachlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). 5.4 Der rentenbegründende Beschluss vom 1. September 2000 (IV 5) so- wie die mit Abschluss der ersten beiden Revisionsverfahren verfassten

C-2787/2015 Seite 17 zwei Mitteilungen vom 22. Januar 2004 und 7. Juli 2009 (IV 15, 27) nennen den genauen Grund der Invalidität nicht („langdauernde Krankheit). Den diesen zugrunde liegenden ärztlichen Beurteilungen sind jedoch überein- stimmend die Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) einer Fibromyalgie und unspezifische, nicht klassifizierbare Polyarthralgien zu entnehmen. Die ursprüngliche Rente wurde demnach im Zusammenhang mit einem den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision unterliegenden Beschwerdebild zugesprochen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). 5.5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen (am 1. Ja- nuar 2012) war die am (...) 1960 geborene Beschwerdeführerin 51 Jahre alt. Die Verfahrenseinleitung (zu deren Zeitpunkt siehe sogleich) erfolgte innerhalb des dreijährigen Zeitraums seit Inkrafttreten der Gesetzesände- rung per 1. Januar 2012 (Urteil BGer 9C_558/2015 vom 4. April 2016 E. 2, 2. Abschnitt). Im Zeitpunkt der Einleitung des dritten Revisionsverfahrens, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht worden ist (IV 34; die IVSTA stellt demgegenüber in der Vernehmlassung darauf ab, dass die Kenntnisgabe mit weiterem Schrei- ben vom 31. Mai 2013 [IV 48] erfolgt sei), bezog die Beschwerdeführerin bereits seit gut zwölfeinhalb (bzw. bei Abstellen auf das spätere Datum während rund dreizehneinhalb Jahren) eine Rente. Die in Bst. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen genannten Sachverhalte, die ein ausnahmsweises Absehen von der Revision vorsehen (vollendetes 55. Altersjahr, Rentenbe- zug seit über 15 Jahren [vgl. E. 3.7.2]), finden hier deshalb keine Anwen- dung. Die Revision der Invalidenrente wurde somit korrekterweise auf- grund der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das rheumatologische Gut- achten vom 19. Dezember 2013 und das psychiatrische Gutachten vom 8. Februar 2014, auf welche sich die Vorinstanz zur Begründung der Ren- tenaufhebung gestützt hat, die formellen und materiellen Anforderungen an Gutachten erfüllen und ihnen volle Beweiskraft zuzusprechen ist (vgl. E. 4.6), wovon die Vorinstanz ausgeht. 6.2 Die Beschwerdeführerin zieht insbesondere die Beweiskraft des psy- chiatrischen Gutachtens (IV 88) in Zweifel. Sie rügt, dass eine eingehende Prüfung des Sachverhalts unterblieben sei, weitere Nebendiagnosen aus den serbischen Arztberichten nicht geprüft/berücksichtigt worden seien, über die Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie hinaus keine po-

C-2787/2015 Seite 18 lydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei, beide Gutach- ten zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung bereits über ein Jahr alt gewesen seien, im psychiatrischen Gutachten die Foers- ter-Kriterien nicht geprüft worden seien und schliesslich keine Güterabwä- gung betreffend die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit erfolgt sei (B-act. 1). 6.3 6.3.1 Das rheumatologische Gutachten vom 19. Dezember 2013 (IV 58) erfolgte aufgrund einer persönlichen Exploration der Beschwerdeführerin am 13. November 2013, berücksichtigt die Vorakten (vgl. deren Auflistung und Zusammenfassung in Ziffer 1.1 „Aktenauszug“ [S. 2-13]), erhebt eine eingehende Anamnese in persönlicher, beruflicher und medizinischer Hin- sicht (Ziff. 1.2; S. 13-17), führt eingehend die klinischen Untersuchungsbe- funde (Allgemeines – Rumpf und Wirbelsäule – Gelenkstatus und Extremi- täten – Neurostatus) sowie die Zusatzuntersuchungen (Bildgebende Un- tersuchungen) auf (S. 18-21), nennt die Diagnosen aus rheumatologischer Sicht (mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit [S. 22]), setzt sich in einer eingehenden Beurteilung mit den Vorakten, den Anamnesen, den Befunden, der Bildgebung und abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinander (S. 22-24), nimmt schliesslich eine Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit aus rheumatologischer Sicht vor (S. 24 f.) und beantwortet zum Ende den Fragenkatalog gemäss Auftrag (S. 25-29). Das Gutachten er- scheint umfassend, nachvollziehbar und eingehend begründet und weist damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.6) volle Beweiskraft auf. 6.3.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. H.________ (IV 88) umfasst zehn (in kleiner Schrift verfasste) Seiten, wurde von einem Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt, fusst auf einer persönlichen Ex- ploration der Beschwerdeführerin am 13. November 2013 (S. 1), enthält eine Zusammenfassung sowie ausführliche Diskussion der Vorakten (Ziff. 1, S. 1-3), eine detaillierte Anamnese (Ziff. 2, S. 3-6), einen Befund (Ziff. 3, S. 6), die Diagnosen (Ziff. 4, S. 6), eine ausführliche Beurteilung inkl. Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen (Ziff. 5, S. 7-8), Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7, S. 8-9) sowie zum Schluss eine Beantwortung des Fragenkatalogs (Ziff. 7 [recte: 8], S. 9- 10). Auch dieses Gutachten erscheint umfassend, nachvollziehbar und ein- gehend begründet, weshalb ihm im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung volle Beweiskraft zuzumessen ist.

C-2787/2015 Seite 19 6.3.3 Nicht zu hören ist die Rüge, dass die beiden Gutachten etwas mehr als ein Jahr vor angefochtener Verfügung erstellt worden sind. Das Bun- desgericht hat in seinen Urteilen 8C_1024/2010 vom 3. März 2011 E. 2.1 und 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 6 festgehalten, dass der Zeitablauf die Beweiskraft nicht schmälere, sofern sich nicht zwischenzeit- lich neue Erkenntnisse ergeben hätten, die im Gutachten nicht hätten be- rücksichtigt werden können. Solches ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb auch diesbezüglich volle Beweiskraft vorliegt. 6.4 Nachfolgend ist auf den Inhalt der beiden Gutachten einzugehen. 6.4.1 In seinem rheumatologischen Gutachten erhob Dr. G._______ insbe- sondere folgende Befunde: Die Explorandin sei eine Stunde ruhig geses- sen, ohne schmerzbedingtes Aufstehen; sie habe den Kopf ungehindert nach rechts zum Dolmetscher drehen können. Ent- und Ankleiden seien ohne Einschränkung oder erkennbare Behinderung möglich. Festzustellen sei ein dysfunktional anmutendes Schmerzverhalten in der klinischen Un- tersuchung mit Stöhnen, Grimassieren und Abwehrspannen. Er hielt eine Malkooperation mit Gegenspannen bei der Untersuchung der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke fest. Alle Waddell-Tests seien positiv ausge- fallen. Beim Aufrichten seien keine Angabe von Schmerzen erfolgt und kein Aufrichtephänomen erkennbar geworden, die Explorandin habe sich voll vorgeneigt der Schuhe entledigen können. Bezüglich der Hand könne kei- ne palpable Synovialitis (Gelenk-Innenhautentzündung) festgestellt wer- den. Es bestehe eine erheblich eingeschränkte Kraft des Faustschlusses, was dem ersichtlichen einhändigen Heben und Tragen einer mitgebrachten Tasche widerspreche. Die unteren Extremitäten seien inspektorisch bland, es lägen ergussfreie Knie- und Sprunggelenke vor, die Füsse seien inspek- torisch und palpatorisch unauffällig. Im Neurostatus erwähnte er verschie- dene Schmerzäusserungen der Explorandin, negative Lasègue- und Pyra- midenzeichen sowie symmetrische Muskeleigenreflexe an den oberen und unteren Extremitäten. Es bestünden eine normale muskuläre Trophik an Stamm und Extremitäten und keine relevanten Umfangsdifferenzen an Ar- men und Beinen. Aus der Bildgebung sei zu entnehmen, dass eine mäs- sige Verschmälerung des Intervertebralraumes L3/4 mit deutlicher, ventro- rechtslateral betonter Spondylose, eine leichte Osteochondrose C4/5, eine diskrete Unkose C4/5 links akzentuiert vorlägen. Sonst bestünden unauf- fällige Röntgenbilder im Bereich Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule so- wie Knie beidseits.

C-2787/2015 Seite 20 Der Gutachter hielt keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronifiziertes, therapierefraktäres fibromyalgieformes Ganz- körperschmerzsyndrom ohne organisch-strukturelles Korrelat am Bewe- gungsapparat sowie radio-morphologisch altersentsprechend degenerati- ve Veränderungen mit mässiger Osteochondrose L3/4, leichter Osteochon- drose C4/5 mit diskreter, degenerativ bedingter segmentaler Gefügelocke- rung. In seiner Beurteilung hielt er fest, dass anlässlich der eingehenden rheumatologischen Abklärung am Kantonsspital (B._______) am 14. De- zember 1998 ein lokalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter- gürtelbereich ohne Hinweis für beginnende rheumatische Systemerkran- kung festgestellt worden sei. Nach der Rückreise nach Serbien (2004) hät- ten wiederholte Berichte insbesondere in der Bildgebung durchaus nor- male, altersentsprechende Befunde ergeben. Die eingehende rheumatolo- gische Untersuchung führe zum Befund eines fibromyalgiformen Ganzkör- perschmerzsyndroms ohne hierfür adäquates organisches Korrelat am Be- wegungsapparat. Insbesondere gezeigte Funktionseinschränkungen auf Niveau der Halswirbelsäule und periphere Gelenke seien als schmerzbe- dingte Selbstlimitierung zu interpretieren. Klinisch gebe es keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik weder auf zervikalem noch lumbalem Niveau und ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Seg- mentinstabilität. Eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen For- menkreis könne aufgrund der Anamnese und Befunde ausgeschlossen werden. Eine aktuelle radiologische Standortbestimmung habe im Bereich der Wirbelsäule altersentsprechende Segmentdegenerationen im Sinne ei- ner Osteochondrose L3/4 und einer leichten Osteochondrose C4/5 mit dis- kreter degenerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung ergeben. Die Kniegelenke präsentierten sich nativ-radiologisch unauffällig. In erster Linie liege ein organisch-strukturell nicht begründbares, fibromyalgieformes Ganzkörperschmerzsyndrom vor mit stark dysfunktionalem Schmerzver- halten und deutlichen Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Bei der Versi- cherten bestehe eine Intoxikation mittels Psychopharmaka insbesondere der Benzodiazepinklasse, womit eine Vielzahl der angegebenen Be- schwerden wie Müdigkeit, Adynamie und Schlafstörungen sowie Nervosität erklärt werden könnten. Bezüglich der Medikation bestehe eine unkritische Polypragmasie (sinn- und konzeptlose Diagnostik und Behandlung mit zahlreichen Arznei- und Heilmitteln sowie anderen therapeutischen Mass- nahmen), die zu einer Verschlechterung des Zustandes auf der Beschwer- deebene führe. Von rheumatologischer Seite her könne der Gutachter al- lein von Seiten des Bewegungsapparates keine Verschlechterung des Ge-

C-2787/2015 Seite 21 sundheitszustandes objektivieren. Die erwähnten degenerativen Verände- rungen seien weitgehend altersgerecht zu interpretieren und erklärten das Beschwerdebild in keiner Art und Weise. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass keine Einschränkung aus rheumatologischer Sicht bestehe, ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkungen. Im zeitlichen Verlauf sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustel- len. Die Explorandin habe eine kontinuierliche Zunahme der Schmerzin- tensität mit ebenfalls kontinuierlicher Schmerzausweitung auf mittlerweile den ganzen Körper angegeben. Im Verlaufe der Jahre sei es (aber) nicht zu einem relevanten Fortschreiten der radiomorphologisch erkennbaren, leicht- bis mässiggradigen Segmentdegenerationen gekommen. Diese ver- hielten sich weitgehend altersentsprechend. Von rheumatologischer Seite her habe nie eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden, die durch or- ganisch-strukturelle Befunde am Bewegungsapparat hätten erklärt werden können. 6.4.2 Der psychiatrische Gutachter nannte in seiner Begutachtung folgen- de Feststellungen und/oder Befunde: Die Explorandin sei zweieinhalb Stunden im Sessel gesessen, ohne schmerzbedingte Bewegungen. Sie sei allseits orientiert, bezüglich Konzentration und Auffassungsgabe nicht auf- fällig. Die Sprache wirke etwas schwerfällig und manchmal etwas schlep- pend (infolge hohen Benzodiazepingebrauchs). Es liege ein verminderter Antrieb vor, der Gesichtsausdruck sei mässig moduliert, sie sei im Gedan- kengang höchstens leicht verlangsamt, kohärent, ohne inhaltliche Auffällig- keiten. Affektiv wirke sie einigermassen schwingungsfähig, affektiv stabil, es bestünden keine affektiven Einbrüche, keine Tränen, sie mache einen wenig kreativen, lustlosen und recht unmotivierten Eindruck, wirke aber weder verzweifelt noch schwer depressiv. Vereinzelt gelinge es ihr, zu be- stimmten Themen etwas aufgehellter zu wirken. Sie wirke beim Gespräch nicht verstimmt, mache nach dem zweieinhalb-stündigen Gespräch keinen übermüdeten und erschöpften Eindruck. Es bestünden keine Hinweise für aktuell relevante Ängste oder Panik. Als Diagnosen nannte er eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (F45.4; differenzialdiagnostisch: Symptomausweitung), sowie einen Benzodiazepinabusus (F13.1). In seiner Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass die Explorandin keine primär psychischen Gründe für die ab 1998 akuten Beschwerden nenne, sie aber in Zusammenhang mit ihrer Kinderlosigkeit bringe. Offenbar habe die Explorandin ohne Kinder keine Lebensperspektive zu entwickeln ver- mocht. Der Weg von der Krankschreibung bis zur Invalidisierung sei ohne

C-2787/2015 Seite 22 ausführliches rheumatologisches Gutachten und insbesondere ohne Ein- bezug eines Psychiaters erfolgt. Zu keiner Zeit sei die psychische Befind- lichkeit exploriert worden. In den Akten seien bis 2013 ausschliesslich kör- perliche Befunde erhoben worden, insbesondere Befunde bezüglich der Gelenke, Augenbefunde (Katarakt, Iritis), Befunde bezüglich Gallenblase und Magen, erwähnt werde eine Hysterektomie. Die Explorandin nehme gemäss Bericht von 2013 seit Jahren Benzodiazepine zu sich. Es erschei- ne etwas eigenartig, dass die Explorandin erst vor zwei Wochen ihrem be- handelnden Psychiater ihre früheren Suizidabsichten mitgeteilt habe. Ne- ben der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bestünden auch Anteile einer Symptomausweitung. Es bestehe ein Wunsch nach Abklä- rung der Erkrankungen in psychischer Hinsicht, die Explorandin lasse aber eine Willensanstrengung weitgehend vermissen. Sie habe Anteile, die für eine Symptomausweitung sprechen und auch solche, die die Diagnose einer somatoformen Störung in den Vordergrund stellten. Eine depressive Störung sei weder in den Akten plausibel belegt noch zeige die Explorandin bei der Untersuchung einen entsprechenden psychopathologischen Be- fund. Die subjektiv empfundenen depressiven Gefühle seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu verstehen. Zudem be- steht eine psychologische Verhaltensauffälligkeit aufgrund der chronischen Einnahme von Benzodiazepinen, dies möge die Antriebsminderung und subjektiv wahrgenommene Erschöpfung erklären. Es sei der Explorandin zuzumuten, dass sie unter ärztlicher, vor allem psychiatrischer Führung in- nerhalb von drei Monaten ihren Benzodiazepinkonsum reduziere, bei gleichzeitiger Gabe des Antidepressivums, mit welchem vor 14 Tagen be- gonnen worden sei zur nachhaltigen Verbesserung des Schlafes. Zur Ar- beitsfähigkeit führte er aus, es bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Gründe, weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Auf- grund ihres Alters, der bereits beruflichen Untätigkeit seit 13 Jahren und der Tatsache, dass sie in Serbien beruflich kaum wieder eingegliedert wer- den könne, sei eine volle berufliche Wiedereingliederung hingegen nicht zumutbar und realisierbar. Eine 50%-ige berufliche Tätigkeit sei der Explo- randin zumutbar. Dazu sollte im Sinne der Schadenminderungspflicht die Benzodiazepin-Abhängigkeit unter psychiatrischer Begleitung überwunden werden, um von ihrem subjektiven Antriebsmangel wegzukommen. Dafür sei eine Zeitspanne von drei Monaten einzuräumen. 6.4.3 Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin erweisen sich die gut- achterlichen Erhebungen (insb. Befunde und Diagnosen) als vollständig und ist nicht zu erkennen, inwiefern der Sachverhalt unvollständig erhoben worden sein soll. Zu ergänzen bleibt, dass Dr. D._______ bereits in ihrer

C-2787/2015 Seite 23 Stellungnahme vom 2. Juli 2009 im Rahmen des zweiten Revisionsge- suchs die weiteren Diagnosen Status nach Katarakt-Operation mit Linsen- implantation links (24.11.2004), Hyperlaxizität, Genua valga (Achsenfehl- stellung des Kniegelenks), fibromatöse Mamma-Dysplasie, Uveitis (Ent- zündung der mittleren Augenhaut) / Iritis (Entzündung der Regenbogen- haut) links als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit klassierte (vgl. auch Stellungnahme von Dr. F._______ vom 11. Juni 2013). Das noch mit Austrittsbericht des Spitals (...) vom 25. November 2003 diagnostizierte Uterusmyom (gutartige Knoten in der Muskulatur der Gebärmutter) sowie die chronische Cervicitis (Gebärmutterhals-Entzün- dung) erweisen sich aufgrund der am 20. Januar 2006 vorgenommenen totalen Hysterektomie (IV 39 S. 11, 45, 20 S. 3) als nicht mehr relevant. Dr. D._______ hielt denn auch in vorerwähnter Stellungnahme den „Status nach Hysterektomie (01/2006) bei Myom“ als Diagnose ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Anamnestisch erwähnte die Beschwerde- führerin den Gutachtern gegenüber keine Folgeprobleme aufgrund dieser Diagnosen. Sie nennt denn auch in Beschwerde und Replik keine konkre- ten Elemente, die bei der Erhebung des persönlichen und medizinischen Sachverhalts unberücksichtigt geblieben seien. 6.4.4 Im Weiteren sind die gutachterlichen Beurteilungen schlüssig, in sich stimmig und werden – mit einer Ausnahme – vom medizinischen Dienst und/oder RAD bestätigt. Sowohl Dr. D._______ des RAD als auch Dr. I._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA stützen in ihren Stel- lungnahmen vom 24. März und 29. Juni 2014 (IV 91, 94) sowohl die gut- achterlichen Befunderhebungen, deren Diagnosestellung als auch deren Beurteilung. Eine Ausnahme ergibt sich einzig in der Beurteilung der Rest- arbeitsfähigkeit. Wie oben dargelegt, erachtete Dr. G.________ eine volle berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar und realisierbar aufgrund ihres Alters, der bereits beruflichen Untätigkeit seit 13 Jahren und der Tatsache, dass sie in Serbien beruflich kaum wieder eingegliedert werden könne. Es sei deshalb von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% auszugehen. Dr. D._______ hielt dazu in ihrer Stellungnahme fest, dass die Argumente, nach 14 Jahren Rente und unter den Bedingun- gen in Serbien könne von der Patientin keine volle Arbeitsfähigkeit verlangt werden, seien nicht medizinischer Natur, weshalb eine Arbeitsfähigkeit von 50% nicht postuliert werden könne. Ausserdem liege eine iatrogene Ben- zodiazepinabhängigkeit vor. Diese sei Grund für zusätzliche Symptome wie Antriebslosigkeit, Erschöpfbarkeit und Schlafstörungen. Suchterkran- kungen seien aber nicht IVG-versichert; ein Entzug sei gemäss psychiatri- schem Experten zumutbar.

C-2787/2015 Seite 24 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit letztlich in die Zuständigkeit der Verwaltung falle und ent- sprechende Abweichungen zu begründen seien (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_142/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2 mit Hin- weis auf BGE 125 V 351 E. 3b.aa). Der Gesetzgeber hat dem langjährigen Rentenbezug im Rahmen der Rentenrevision 6a insoweit Rechnung getra- gen, als bei Rentenbezug über 15 Jahren von einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung abzusehen ist (Abs. 4 SchlBest.; vgl. E. 3.7.2 und 5.5), dieser nicht jedoch bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berück- sichtigen ist. Dasselbe gilt für den Faktor Alter, insoweit als Abs. 4 SchlBest. von einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung Personen ausnimmt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurück- gelegt haben. Diese beiden Aspekte haben daher bei der Begründung der Arbeits(un)fähigkeit unberücksichtigt zu bleiben. Schliesslich ist auch die konkrete Arbeitsmarktsituation in Serbien kein Grund, auf eine herabge- setzte Arbeitsfähigkeit zu schliessen: Zum einen sind die Arbeitsfähigkeits- schätzungen der Gutachter medizinischer Natur, die Frage der Eingliede- rungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt jedoch erwerblicher Natur (und sind damit der Beurteilung des medizinischen Gutachters entzogen). Zum anderen erfolgen Aussagen zur Wiedereingliederungsfähigkeit mit Blick auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt und nicht konkret auf die Erwerbs- lage im Heimatland einer versicherten Person (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6191/2007 vom 3. November 2009 E. 6.5 m.w.H.). Daher ist die Beurtei- lung von Dr. D.________, wonach vorliegend – unter Vorbehalt des vom Gutachter in ärztlicher Begleitung als zumutbar erachteten Entzugs von Benzodiazepinen – von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, zu- treffend und zu bestätigen. 6.4.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der psychiatrische Gutachter habe die Foerster-Kriterien nicht geprüft, weshalb (sinngemäss) nicht von einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Das Bundesgericht hat in seiner altrechtlichen Praxis folgende Prüfkriterien genannt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3):  erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychi- schen Leidens (Komorbidität)  chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krank- heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission  ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens

C-2787/2015 Seite 25  verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver- lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt- bewältigung (primärer Krankheitsgewinn)  unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchge- führter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan- strengung der versicherten Person. Hierzu hatte die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung Stel- lung genommen und darauf hingewiesen, dass Dr. H._______ in seiner Begutachtung zu den Kriterien Stellung genommen habe (IV 108 S. 3). In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. dazu auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. I._______ des medizinischen Dienstes vom 26. Januar 2015 [IV 103]) ist zu bestätigen, dass der psychiatrische Gutachter zu den Foerster-Kriterien Stellung genommen hat: Dem Gutach- ten ist zu entnehmen, dass keine psychiatrische Komorbidität vorliege (im Sinne einer eigenständigen Depression, Angststörung oder Persönlich- keitsstörung). Es liege auch kein psychisch verfestigter Zustand vor, dazu fehlten Berichte und die Explorandin sei während längerer Zeit bloss alle drei Monate beim Psychiater in der Kontrolle gewesen, was gegen eine schwerwiegende Erkrankung spreche. Damit liege keine ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Dr. H._______ hielt als Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie den Benzodiazepi- nabusus fest, der rheumatologische Gutachter Dr. G.________ klassierte die aus rheumatologischer Sicht relevanten Diagnosen (chronifiziertes, therapierefraktäres fibromyalgiefomes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisch-strukturelles Korrelat am Bewegungsapparat sowie radio-mor- phologisch altersentsprechend degenerative Veränderungen mit mässiger Osteochondrose L3/4, leichter Osteochondrose C4/5 mit diskreter, dege- nerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung) allesamt unter Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit kann nicht von einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten chronischen körperlichen Begleiterkran- kung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf ausgegangen werden, weshalb auch dieses Kriterium nicht gegen eine Überwindbarkeit der Schmerzen spricht. Des Weiteren erscheine die Explorandin im Rahmen ihrer Familie einigermassen aufgehoben (IV 85 S. 17 Ziff. 1.2.7, IV 88 S. 3-5 [„Familie der Explorandin“, „Ehe“, „Aktuelle Situation“), sodass keine Isolation in al- len Lebensbereichen und damit kein ausgewiesener sozialer Rückzug in

C-2787/2015 Seite 26 allen Belangen des Lebens bestehe. Es sei auch kein verfestigter, thera- peutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf ersichtlich: es liege kein ausführlicher psychiatrischer Bericht vor, Sitzungen beim Facharzt seien in grossen zeitlichen Abständen erfolgt; eine antidepressive Behand- lung finde erst seit 14 Tagen statt. Die Explorandin erwähne die Kinderlo- sigkeit als Grund für ihre psychischen Beschwerden. Die Rückkehr nach Serbien sei erst durch die Rentengewährung ermöglicht worden. Die er- wähnte Verschlechterung seit den letzten zwei Jahren sei zudem aus den Akten kaum zu entnehmen, der geschilderte Verlauf nach der Ausreise nach Serbien sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der mangelnden konsequent durchgeführten ambulanten und/oder statio- nären Behandlungsbemühungen in Serbien in psychiatrischer Hinsicht kann auch nicht von unbefriedigenden Handlungsergebnissen gesprochen werden. Damit deuten alle Foerster-Kriterien auf die Überwindbarkeit der von der Beschwerdeführerin genannten Schmerzen hin, weshalb die Vor- instanz aus altrechtlicher Sicht zu Recht auf die Zumutbarkeit der Wieder- aufnahme einer Erwerbstätigkeit geschlossen hat. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer rügte mit Replik, eine eventuelle Rückwei- sung zu weiteren Abklärungen habe auch deshalb zu erfolgen, weil mit den beiden Gutachten und dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz der neuesten Praxis des Bundesgerichts nicht Rechnung getragen und keine Prüfung der Standardindikatoren erfolgt sei (B-act. 8). Die Vorinstanz hat ihrerseits mit Blick auf den Ausschlussgrund Aggravation auf eine explizite Stellungnahme zu den Standardindikatoren verzichtet (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 22. September 2015 [B-act. 17]). Bezüglich der Aggra- vation ist auf die Ausführungen in E. 6.6 zu verweisen. 6.5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung in BGE 137 V 210 festgehalten, dass ein gemäss altem Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht per se seinen Be- weiswert verliere. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhande- nen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhalte. In sinngemässer An- wendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde- rungen sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi- nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebe- nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubten oder nicht.

C-2787/2015 Seite 27 Je nach Abklärungstiefe und -dichte könne zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 folgende Prüfkriterien genannt:

  1. Kategorie "funktioneller Schweregrad"  Komplex "Gesundheitsschädigung"  Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde  Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz  Komorbiditäten  Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli- che Ressourcen)  Komplex "sozialer Kontext"
  2. Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)  gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen  behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiese- ner Leidensdruck. 6.5.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass die beiden Gutachten auch unter dem Aspekt der Standardindikatoren zu bestätigen sind. Unter dem Kom- plex „Gesundheitsschädigung“ kann festgehalten werden, dass – worauf bereits hingewiesen wurde – in Anbetracht der nur in grossen zeitlichen Abständen erfolgten psychiatrischen Kontrollen keine schwere Erkrankung vorliegt und der psychiatrische Gutachter auch keinen andauernden, schweren und quälenden Schmerz (BGE 141 V 281 E. 2.1.1) erkennen konnte. Die vom psychiatrischen Gutachter festgehaltenen Befunde (vgl. oben E. 6.4.2) erweisen sich als nicht ausgeprägt, da die Beschwerdefüh- rerin keine gravierenden Anzeichen einer Erkrankung aus dem psychiatri- schen Formenkreis zeigte, in der Begutachtung auch weder verzweifelt noch schwer depressiv wirkte und der Gutachter Einschränkungen im Af- fekt und der Sprache vor allem auf die jahrelange Einnahme von Benzodi- azepinen zurückführte und entsprechend einen Benzodiazepinabusus (F13.1) diagnostizierte. Zum Indikator Behandlungs- und Eingliederungs- erfolg oder -resistenz hat der Gutachter auf eine mangelnde engmaschige psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin hingewiesen, weshalb dieser Indikator nicht gegen die Arbeitsfähigkeit spricht. Betreffend den In- dikator Komorbiditäten ist auf das in E. 6.4.5 Gesagte zu verweisen; auch hieraus ergibt sich kein Hinweis auf funktionelle Einschränkungen. Zum Komplex „Persönlichkeit“ hielt der Gutachter fest, dass die Explorandin keine primär psychischen Gründe für die ab 1998 akuten Beschwerden

C-2787/2015 Seite 28 nenne, sie aber in Zusammenhang mit ihrer Kinderlosigkeit bringe. Offen- bar habe die Explorandin ohne Kinder keine Lebensperspektive zu entwi- ckeln vermocht. Der Weg von der Krankschreibung bis zur Invalidisierung sei ohne ausführliches rheumatologisches Gutachten und insbesondere ohne Einbezug eines Psychiaters erfolgt. Es bestehe ein Wunsch nach Ab- klärung der Erkrankungen in psychischer Hinsicht, die Explorandin lasse aber eine Willensanstrengung weitgehend vermissen. Sie habe Anteile, die für eine Symptomausweitung sprechen würden und auch solche, die die Diagnose einer somatoformen Störung in den Vordergrund stellten. Zu be- rücksichtigen bleibt unter dem Persönlichkeitsaspekt, dass sich gemäss Gutachter auch Einschränkungen im persönlichen Antrieb durch den über- mässigen Benzodiazepingebrauch ergeben, dessen Einstellung unter ärzt- licher Begleitung zumutbar sei. Hinsichtlich des Komplexes „sozialer Kon- text“ und der Frage nach einem sozialen Rückzug ist ebenfalls auf das be- reits in E. 6.4.5 Gesagte zu verweisen. Auch diesbezüglich ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung. In der Kategorie „Konsistenz“ ist zum einen festzuhalten, dass von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe- reichen nicht auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin weiterhin ge- wisse Arbeiten im Haushalt ausübe (vgl. Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 24. Juni 2013 [IV 50 S. 3], wonach die Beschwer- deführerin auch Mahlzeiten zubereiten, manchmal Einkäufe mache und die Wäsche besorge; s. auch Anamnese im rheumatologischen Gutachten vom 19. Dezember 2013, wonach die Beschwerdeführerin noch gewisse Arbeiten ausführe wie Abstauben, Rüsten und ähnliches mehr [IV 85 S. 17]). Der psychiatrische Gutachter hat auch einen behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck der Beschwer- deführerin verneint (s. E. 6.4.2). Schliesslich bleibt im Rahmen der Kate- gorie „Konsistenz“ auch darauf hinzuweisen, dass die Gutachter in ihrer Untersuchung ein dysfunktional anmutendes Schmerzverhalten sowie An- teile einer Selbstlimitierung erwähnt haben (vgl. E. 6.6), was ebenfalls ge- gen eine relevante funktionelle Einschränkung spricht. Relevante funktionelle Einschränkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich somit auch nicht aus der Prüfung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in BGE 141 V 281, weshalb die Be- schwerdeführerin aus der – aus dem zeitlichen Ablauf heraus – unterblie- benen Prüfung derselben nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

C-2787/2015 Seite 29 6.6 In Anbetracht der sowohl unter Prüfung der Foerster-Kriterien als auch der Standardindikatoren gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesge- richts zu bejahenden Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme sowohl der bisherigen Tätigkeit als Hausdame/Reinigungsangestellte als auch einer – den altersentsprechend degenerativ bedingten Veränderungen der Wirbelsäule angepassten – Verweistätigkeit kann offenbleiben, ob vorlie- gend eine Aggravation (s. ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. September 2015) zu bejahen ist. Diesbezüglich ist zumindest festzuhalten, dass die Gutachter nicht auf eine Aggravation als solche geschlossen haben: Dr. G._______ konstatierte in der klinischen Untersuchung ein dysfunktional anmutendes Schmerzver- halten mit Stöhnen, Grimassieren und Abwehrspannen sowie eine Malko- operation mit Gegenspannen bei der Untersuchung der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke; die Waddell-Tests (als Hinweis auf nicht-organi- sche Beschwerden) seien sämtliche positiv. Er hielt fest, dass insbeson- dere gezeigte Funktionseinschränkungen auf Niveau der Halswirbelsäule und der peripheren Gelenke als schmerzbedingte Selbstlimitierung zu in- terpretieren seien. Die Explorandin weise ein stark dysfunktionales, über- trieben anmutendes Schmerzverhalten auf sowie Zeichen einer ausge- prägten muskulären Dysbalance und Dekonditionierung. In erster Linie lie- ge ein organisch-strukturell nicht begründbares, fibromyalgieformes Ganz- körperschmerzsyndrom vor mit stark dysfunktionalem Schmerzverhalten und deutlichen Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Bei der Explorandin be- stehe (zudem) eine Intoxikation mittels Psychopharmaka insbesondere der Benzodiazepinklasse (IV 85). Der psychiatrische Gutachter hielt seiner- seits in der Beurteilung fest, dass neben der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung auch Anteile einer Symptomausweitung bestünden. Es bestehe der Wunsch der Explorandin nach Abklärung, sie lasse aber eine Willensanstrengung weitgehend vermissen. Sie habe Anteile, die für eine Symptomausweitung sprächen und auch solche, die die Diagnose einer somatoformen Störung in den Vordergrund stellten. Die subjektiv empfun- denen depressiven Gefühle seien im Rahmen der anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung zu verstehen. Zudem bestehe eine psychologische Verhaltensauffälligkeit aufgrund der chronischen Einnahme von Benzodia- zepinen. Als Diagnose hielt er (neben der Benzodiazepinabhängigkeit) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4; differenzialdiag- nostisch: Symptomausweitung) fest. Eine klar ausgewiesene Aggravation scheint damit nicht vorzuliegen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht ge- schlossen, aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht sei von keiner Ar- beitsunfähigkeit auszugehen; jede vollschichtige Tätigkeit, in wechselnden

C-2787/2015 Seite 30 Arbeitspositionen, ohne verschiedenen Einflüssen wie Kälte, Hitze, Feuch- tigkeit und Schlechtwetter ausgesetzt zu sein, sei zumutbar. 6.7 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die bei einer Revision nach den Schlussbestimmungen spezifischen Wiedereingliederungsvorschriften (hier lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG) beachtet worden sind. Die Vorinstanz hat es vorliegend unterlassen, ein Eingliederungsgespräch gemäss Art. 8a IVG zu führen. Die Durchführung eines gemäss Rz. 1004.2 KSSB vorgeschriebenen persönlichen Gesprächs hat gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren gemäss den Schluss- bestimmungen 6a immer zu erfolgen, selbst wenn kein Anspruch auf von der Invalidenversicherung finanzierte Massnahmen bestehen sollte (Urteile BVGer C-3475/2014 vom 13. September 2016 E. 10.3 und C-3507/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.4; Rechtsprechung bestätigt in C-2858/2015 vom 11. Mai 2017 E. 6.6). Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht festgehalten und macht auch nicht geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht eingliederungswillig, weshalb Wiedereingliederungsmassnahmen nicht sinnvoll und nutzbringend wären (vgl. dazu Rz. 1007 Abs. 2 KSSB und zum Ganzen: BGE 141 V 385 E. 5.3; Urteil BGer 9C_64/2015 vom 27. April 2015 E. 4.1). Die Unterlassung, das gemäss Rz. 1004.2 KSSB vorgeschriebene persönliche Gespräch zu führen, ist als Verfahrensfehler zu qualifizieren, der nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung in die- sem Punkt und zu neuem Entscheid. 7. Aufgrund dessen, dass vorliegend der relevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde, die beiden Gutachter keine relevanten Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten haben und der Beschwer- deführerin eine Wiederaufnahme der bisherigen oder einer angepassten Verweistätigkeit vollzeitlich zuzumuten ist, die Vorinstanz jedoch die zwin- gende Durchführung eines Wiedereingliederungsgesprächs unterlassen hat, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung, mit welcher die gewährte Rente per 1. Mai 2015 eingestellt wurde, aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag auf polydisziplinäre Begutachtung ist in Anbetracht der in medizinischer Hinsicht umfassend erfolgten Abklärungen abzuweisen.

C-2787/2015 Seite 31 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die teilweise obsie- gende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten hälftig zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 200.– festzusetzen und aus dem geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 200.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der teilweise obsiegenden, vorliegend anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang eine hälftige Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist vor- liegend auf Fr. 1‘400.– festzusetzen. Als Bundesbehörde hat die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-2787/2015 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Sache geht zur Sachverhaltsergänzung im Sinne der E. 6.7 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. 3. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 200.– auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 200.– werden der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘400.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular „Zahl- adresse“) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-2787/2015 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

23

Gerichtsentscheide

48