Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2696/2018
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2696/2018

Urteil vom 31. Juli 2019 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 27. März 2018 (Neuanmeldung).

C-2696/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1957 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in (...)/DE, ist gelernter Schreiner, war zuletzt als Einschaler bei der B._______ GmbH angestellt und entrichtete laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) in der Zeit von Juni 2006 bis Juni 2013 – mit Unterbrüchen – Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV). Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 9. Juli 2010 meldete er sich im November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs- bezug an. Die IV-Stelle des Kantons C._______ nahm erwerbliche und me- dizinische Abklärungen vor und zog die Akten der Schweizerischen Unfall- versicherung (SUVA) D._______ bei (Akten der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz] ge- mäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 29.05.2018; nachfolgend: act.] 1 - 6; act. 16, S. 1 - 73; act. 19 - 23; act. 39, S. 1 - 233; act. 44, S. 1 - 6; act. 74 [IK-Auszug]). A.b Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren des Versicherten ab mit der Begründung, laut ihren Abklärungen sei ihm seine bisherige Tätigkeit als Schaler zwar nicht mehr zumutbar. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm jedoch eine behinderungs- angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (act. 52). B. B.a Im April 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug an (act. 64). Die nunmehr zuständige IV- Stelle des Kantons E._______ (nachfolgend: IV-Stelle) klärte den Sachver- halt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und zog die Akten der SUVA F._______ bei (act. 75 - 86, act. 88, S. 1 - 370). B.b Am 4. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Be- gehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde, da er vom Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum bei der Stellensuche unterstützt werde und eine zusätzliche Begleitung durch die Invalidenversicherung nicht not- wendig sei (act. 117). B.c Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2015 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung,

C-2696/2018 Seite 3 laut ihren Abklärungen sei der Versicherte in einer leidensadaptierten Tä- tigkeit zu 100 % arbeitsfähig (act. 119). B.d Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 sprach die SUVA F._______ dem Ver- sicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente zu (act. 126). B.e Die dagegen erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Einspracheent- scheid vom 30. Juli 2015 teilweise gut, indem sie dem Versicherten neu eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % zusprach (act. 132). B.f Am 18. Juli 2016 erstattete Dr. med. G., Fachärztin für Neuro- logie und Psychiatrie, das von der IVSTA über die Deutsche Rentenversi- cherung in Auftrag gegebene Gutachten. Darin diagnostizierte die Fach- ärztin ein chronisches Schmerzsyndrom auf dem Boden orthopädischer Diagnosen und kam zum Schluss, dass dem Versicherten aus neurologi- scher und psychiatrischer Sicht sowohl seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauschreiner als auch eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt vollschichtig zumutbar sei (act. 207). B.g Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wies die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren des Versicherten ab mit der Begründung, für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, so dass keine rentenbegrün- dende Invalidität vorliege (act. 240). B.h Mit Schreiben vom 8. August 2017 nahm die Vorinstanz diese Verfü- gung zurück und räumte dem Versicherten für die Einreichung der in Aus- sicht gestellten medizinischen Unterlagen eine Frist bis zum 15. Septem- ber 2017 ein (act. 250). B.i Mit Entscheid vom 8. September 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons E. die vom Versicherten gegen den Einspracheent- scheid der SUVA vom 30. Juli 2015 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es an, aufgrund der unfallbedingten Beschwerden sei laut den vorliegenden medizinischen Akten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit auszuge- hen (act. 291). B.j Am 16. Oktober 2017 ging das von Dr. med. H., Facharzt für Orthopädie, im Auftrag des Sozialgerichts I. erstellte orthopädi- sche Gutachten vom 9. Februar 2017 bei der IVSTA ein. Darin hielt der

C-2696/2018 Seite 4 Facharzt als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom bei leichtgradi- ger Gonarthrose links, bei Zustand nach dreimaliger Arthroskopie mit In- nenmeniskusteilresektion und Knorpelschaden, Innenmeniskusteilresek- tion am rechten Kniegelenk, degenerativem Syndrom an der Halswirbel- säule (HWS) und an der Lendenwirbelsäule (LWS; ohne radikuläre Zei- chen), fest. In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest leichte Tätigkeiten noch täg- lich im Umfang von sechs Stunden oder mehr ausüben könne. Als Ange- stellter in einem Baumarkt könne er aus medizinischer Sicht noch täglich acht Stunden tätig sein (act. 267). B.k Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2018 hob die IVSTA den Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. Mai 2015 auf und stellte dem Versicherten unter Ver- weis auf das Ergebnis der neu zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 292). B.l Mit Verfügung vom 27. März 2018 wies die Vorinstanz den vom Versi- cherten dagegen erhobenen Einwand (Eingaben vom 6. und 27. Februar 2018; act. 297 und 300) und damit auch das Leistungsbegehren ab. Zur ergänzenden Begründung hob sie hervor, dass die neu eingereichten me- dizinischen Akten an der bisherigen Beurteilung nichts zu ändern vermöch- ten, weshalb er in einer leidensangepassten Tätigkeit (in wechselnder Kör- perposition sitzend/stehend, ohne Heben von Gewichten von mehr als 15 kg, mit eingeschränkten Gehstrecken und unter Ausschluss von schwe- ren Arbeiten), zu 100 % arbeitsfähig sei (act. 302). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den sinnge- mässen Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 27. März 2018 sei auf- zuheben und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen). C.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2018 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Be- zahlung der Verfahrenskosten) gut (Beilage zu BVGer act. 6, BVGer act. 10).

C-2696/2018 Seite 5 C.c Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 stellte die Vorinstanz den An- trag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 11). C.d Mit Replik vom 17. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer einen wei- teren Arztbericht vom 3. Mai 2017 ein und hielt sinngemäss an seinem bis- herigen Antrag und der entsprechenden Begründung fest (BVGer act. 15 samt Beilage). C.e Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2018 hiess der Instruktionsrich- ter das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2018 gestellte Ge- such um unentgeltliche Verbeiständung gut und ersuchte den Beschwer- deführer, dem Gericht bis zum 3. September 2018 Bescheid zu geben, ob Rechtsanwältin Ariane X. Krause zur Übernahme des Mandates bereit sei (BVGer act. 17 und 18). C.f In ihrer Duplik vom 8. August 2018 hielt auch die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte- nen Verfügung fest. Zur Begründung führte sie ergänzend an, der vorlie- gende Fall sei bisher noch keinem Psychiater ihres ärztlichen Dienstes un- terbreitet worden, was sie nunmehr im Beschwerdeverfahren nachgeholt habe. In der beigefügten Stellungnahme vom 3. August 2018 habe der be- urteilende Psychiater die im Gutachten von Dr. med. G._______ getroffe- nen Feststellungen bezüglich des Fehlens eines psychiatrischen Gesund- heitsschadens und des Bestehens einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychi- atrischer Sicht bestätigt (BVGer act. 19 samt Beilagen). C.g Mit Eingabe vom 23. August 2018 zeigte Rechtsanwalt Adrian Fiechter die Interessenvertretung an, verbunden mit dem Ersuchen, ihm die Akten zur Einsicht- und Stellungnahme zu übermitteln und seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestätigen (BVGer act. 22). C.h Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 wurde Rechtsanwalt Ad- rian Fiechter als amtlich bestellter Rechtsbeistand eingesetzt. Ferner wur- den ihm die Verfahrens- und Vorakten zur Verfügung gestellt und ihm Ge- legenheit gegeben, bis zum 28. September 2018 eine Stellungnahme ab- zugeben und Beweisanträge zu stellen (BVGer act. 23). C.i Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2018 die folgenden Anträge stellen:

C-2696/2018 Seite 6

  1. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 27.03.2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 01.04.2014 unbefristet mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
  3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Er- stellung eines polydisziplinären Gutachtens.
  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, resp. des Staates infolge bewilligter unentgeltlicher Rechts- pflege sowie Rechtsverbeiständung gemäss der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts St. Gallen vom 13.06.2018. Zur ergänzenden Begründung machte er geltend, sein Gesundheitszu- stand habe sich seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2012 durch ein Verhebetrauma vom 18. Dezember 2012 und einen erneuten Un- fall vom 28. April 2016 deutlich verschlechtert. In Übereinstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung sei bei ihm von einer 50%igen Arbeitsun- fähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (BVGer act. 26). C.j Mit Eingabe vom 1. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihren in der Vernehmlassung und in der Duplik gestellten Anträgen und der entspre- chenden Begründung fest (BVGer act. 28). C.k Mit Verfügung vom 14. November 2018 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – per 26. November 2018 ab (BVGer act. 8). C.l Mit Eingabe vom 15. November 2018 liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zukommen (BVGer act. 30 samt Beilagen). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

C-2696/2018 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Beschwerdeführer ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit worden (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b hievor); auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die von der Vorinstanz mit Beschwerdevernehmlassung vom 22. Juni 2018 eingereichten Vorakten (act. 1 - 302) nicht durchwegs chronologisch erfasst respektive nummeriert worden und teilweise auch unvollständig sind. 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahr- nehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Ak- tenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 [8C_319/2010] E. 2.2.1; Urteil des BGer 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Die Unterlagen sind von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren. In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 137 I 247]; Urteil des BGer 8C_616/ 2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). 2.2 Das von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eingereichte Dossier genügt den dargelegten Anforderungen an eine vollständige und systema-

C-2696/2018 Seite 8 tische Aktenführung nicht, da die Akten verschiedentlich nicht chronolo- gisch geordnet und teilweise gar lückenhaft sind (vgl. insbesondere act. 39, S. 61 - 63; act. 88, S. 12 - 15 und S. 152 - 157; act. 127, S. 18 - 23; act 171, S. 1 - 4; act. 269, S. 4). Dadurch wird zum einen die effiziente Wahrung der Rechtsansprüche des Beschwerdeführers unnötig erschwert. Zum andern wird hiermit auch für die Rechtsmittelbehörde(n) die Erarbei- tung der Übersicht über den massgeblichen Sachverhalt und die verlässli- che Referenzierung der Akten erschwert. Die Vorinstanz wird daher ange- halten, in künftigen Fällen sämtliche Akten chronologisch und vollständig zu führen und im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren stets eine syste- matische Paginierung vorzunehmen. 2.3 Nachdem dem Beschwerdeführer dennoch über sämtliche relevanten Akten verfügt, ist ihm durch das Vorgehen der Vorinstanz im Ergebnis kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine in diesem Sinn mangelhafte Aktenführung bewirkt keine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.3.1). Dem bei der Rechtsvertretung entstandenen Mehraufwand kann immerhin im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung angemessen Rechnung getra- gen werden (vgl. hierzu nachfolgende E. 11.3). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. März 2018 in Kraft standen. 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in (...)/DE. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr.987/2009 zu beachten (s. AS 2015 343, AS 2015 345, AS 2015 353). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich in-

C-2696/2018 Seite 9 des auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvor- schriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. Zunächst sind nachfolgend die gesetzlichen Grundlagen sowie die mass- gebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

C-2696/2018 Seite 10 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhalts- änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invali- denrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend ge- machten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). 4.5 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat- sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 4.6 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi- onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs-

C-2696/2018 Seite 11 beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis- tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer- den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3). 4.7 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). 4.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.10 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich

C-2696/2018 Seite 12 vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 4.11 Geht es um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikato- ren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressour- cen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö- gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnose- relevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persön- lichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe- reichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Nach bisherigem Recht eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Expertisen eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 5. Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom April 2014 eingetreten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiellen Prü- fung mit der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2018 verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b). Ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwi- schen der Verfügung vom 2. Mai 2012 und der angefochtenen Verfügung

C-2696/2018 Seite 13 vom 27. März 2018 (vgl. E. 4.7) eine anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, ist nachfolgend zu prüfen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, laut Einschätzung ihres ärztlichen Dienstes vermöchten die neu eingereichten Arzt- und Befundberichte an der bisherigen Beurteilung nichts zu ändern. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen bestünden unverändert seit dem ers- ten Unfall des Beschwerdeführers, und das Unfallereignis vom 28. April 2016 sei durch eine Arthroskopie korrekt und abschliessend behandelt worden. Die Schmerzen in den Knien und am Rücken seien durch dege- nerative alters- und traumaspezifische Veränderungen zu erklären. Zusam- menfassend sei er aufgrund seiner degenerativen Veränderungen am Be- wegungsapparat nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit als Schaler/Bauschreiner auszuüben. Eine angepasste Verweistätigkeit (in wechselnder, sitzender und stehender Körperposition, ohne Heben von Gewichten von mehr als 15 kg, nur mit eingeschränkten Gehstrecken, un- ter Ausschluss von schweren Arbeiten) sei ihm seit dem Unfallereignis voll- umfänglich zumutbar (act. 302). In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 hält die Vorinstanz ergänzend fest, in arbeitsmedizinischer Hinsicht sei ihr ärztlicher Dienst in Übereinstimmung mit den Feststellungen der deutschen Gutachter und der deutschen Rentenversicherung zum Schluss gekommen, dass für eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tä- tigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch im unfallversicherungs- rechtlichen Verfahren sei das Versicherungsgericht E._______ zu densel- ben Feststellungen gelangt (BVGer act. 11). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, laut orthopädischem Gutachten vom 9. Februar 2017 leide er an einem chronischen Schmerzsyndrom, bei leichtgradiger Gonarthrose links, bei Zustand nach dreimaliger Arthrosko- pie mit Innenmeniskusteilresektion und Knorpelschaden, Innenmeniskus- resektion am rechten Knie sowie an einem degenerativen HWS- und LWS- Syndrom, wobei eine deutlich vermehrte Degeneration der HWS festge- stellt worden sei. Er leide an starken Schmerzen in den Knien und am Rü- cken. Nach dem jahrelangen Verlauf sei zusätzlich von einer somatofor- men Schmerzstörung auszugehen. Sowohl aus dem orthopädischen Gut- achten als auch aus der Erstbeurteilung des Kantonsspitals E._______ vom 15. Juli 2015 gehe hervor, dass er neben den somatischen Beschwer- den zusätzlich an einer chronischen Schmerzkrankheit leide. Seit der letz-

C-2696/2018 Seite 14 ten rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2012 habe sich sein Gesund- heitszustand deutlich verschlechtert. Insbesondere leide er zusätzlich an Schmerzen im rechten und im linken Knie; zudem hätten sich auch seine Rückenschmerzen verstärkt. Es könne deshalb auch in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von ma- ximal 50 % ausgegangen werden. Falls das Gericht gestützt auf die vorlie- genden medizinischen Akten nicht eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 58 %) zusprechen könne, sei die Sache eventualiter zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Beachtung der Vorgaben des struktu- rierten Beweisverfahrens und der Indikatorenprüfung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Schliesslich sei die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar (BVGer act. 26). 7. Die Verfügung vom 2. Mai 2012 beruht auf der Annahme, dass dem Be- schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Schaler zwar nicht mehr möglich sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zu- mutbar (act. 52). Sie basiert im Wesentlichen auf folgenden ärztlichen Ein- schätzungen: 7.1 Im Anschluss an einen stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 3. November bis 14. Dezember 2010 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte der Rehaklinik J._______ mit Austrittsbericht vom 28. Dezember 2010 eine Prellung mit Innenbandzerrung des linken Knies, eine Kontu- sion/Zerrung der LWS mit Lumbovertebralsyndrom, eine Schädelprellung mit leichter Commotio und Übelkeit sowie ein Zervikalsyndrom. Bezogen auf die bisherige Tätigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 %; für mittelschwere Tätigkeiten bescheinigten sie ihm eine volle Arbeitsfähigkeit. In ihrer zusammenfassenden Beurtei- lung kamen sie zum Schluss, dass rund fünf Monate nach der unfallbeding- ten Kniedistorsion persistierende, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen am linken Knie bestünden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Schulter-Nacken-Bereich und an der LWS seien mit Ausnahme der Kreuzschmerzen rückläufig. Für den vom Be- schwerdeführer vor allem zu Beginn des Aufenthaltes geklagten Schwindel und die Kopfschmerzen hätten keine zentralen oder peripheren neurologi- schen Ausfälle nachgewiesen werden können; für den Schwindel bestehe kein organisches Korrelat (act. 21, S. 4 - 17). 7.2 Dr. med. K._______, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht vom 19. Januar 2011 eine

C-2696/2018 Seite 15 posteromediale Meniskusläsion links nach Arbeitsunfall fest. Ferner führte er aus, die Indikation zur operativen Versorgung sei nicht eindeutig gege- ben; denn zum einen sei der Leidensdruck relativ erträglich, zum anderen würde eine Resektion mittel- bis langfristig zu einer vorzeitigen Gonarth- rose führen (act. 39, S. 81). 7.3 Mit medizinischer Stellungnahme vom 10. Februar 2011 führte RAD- Arzt Dr. med. L., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera- pie sowie für Manuelle Medizin, insbesondere aus, laut den Schlussfolge- rungen im Austrittsbericht der Rehaklinik J. bestehe für eine mit- telschwere Arbeit, unter Ausschluss von Tätigkeiten auf den Knien oder in der länger dauernden Hocke, ab dem 15. Dezember 2010 eine volle Ar- beitsfähigkeit (act. 44, S. 4 f.). 7.4 Prof. Dr. med. M._______, SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt mit Bericht vom 18. März 2011 (Ein- gang IV-Stelle; in den Vorakten nur unvollständig aufgeführt; act. 39, S. 61

  • 63) fest, die Abklärungen hätten im Bereich der Neurologie keine Auffäl- ligkeiten ergeben. Ein MRI der LWS vom 27. Juli 2010 habe keine trauma- tischen oder posttraumatischen Folgen aufgezeigt. Als unfallkausal könn- ten nur die Meniskusprobleme am linken Kniegelenk eingestuft werden. Der operative Eingriff bezüglich der Meniskusläsion werde am 28. März 2011 erfolgen. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Schaler werde dem Versicherten in Zukunft kaum zumutbar sein. Die Einschränkungen würden sich aber nicht als Folge des Unfalls, sondern vielmehr aufgrund «gesamt- medizinischer Überlegungen» ergeben (act. 39, S. 61 - 63). 7.5 Dr. med. N._______, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte mit Bericht vom 12. Mai 2011 aus, nach der im März 2011 am linken Knie durchgeführten medialen Meniskusresektion seien eine freie Beweglichkeit und ein stabiler Bandhalt, ohne intraartikulären Er- guss, zu befunden. Bezüglich der (krankheitsbedingten) Beschwerden an der LWS bestünden keine äusserlichen Auffälligkeiten. Beim Seitneigen nach links sowie bei der Flexion gebe der Beschwerdeführer Schmerzen (tief lumbal rechts) an. Neurologisch bestünden – bei seitengleicher Sensi- bilität und Muskelkraft sowie negativem Lasègue-Test – keine Auffälligkei- ten (act. 39, S. 34 f.).

Bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom Ver- fügung vom 2. Mai 2012 und der angefochtenen Verfügung vom 27. März

C-2696/2018 Seite 16 2018 liegen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen in den Akten: 8.1 Mit Bericht vom 17. April 2013 führte der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. O., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, insbesondere aus, als Folge des Unfallereig- nisses vom 9. Juli 2010 sei eine Kniedistorsion links, bei Status nach Teil- meniskektomie des linken Knies (2001 und 2004) sowie MRT-morpholo- gisch am 1. März 2013 verifizierter zentraler Signalsteigerung des media- len Innenmeniskushinterhornes links mit Einstrahlungen in die tibiale Ober- fläche, zu diagnostizieren. Die Verletzung führe zu Bewegungs- und Belas- tungsschmerzen im linken Knie. Als Folge des (weiteren) Unfallereignisses vom 3. Dezember 2012 diagnostizierte er eine Ellbogenkontusion mit Bursektomie (Schleimbeutelentfernung) beim Ellbogen rechts, welche kein Funktionsdefizit zur Folge habe. Als unfallfremde Diagnosen hielt er eine Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris rechts, ein Schulter-/Arm- Syndrom rechts (bei radiologisch Acromion Typ II) sowie Cervico-Brachial- gien rechts bei Funktionsstörung im cervicothorakalen Übergang fest. Ge- stützt auf seine Untersuchung kam er zum Schluss, dass bezüglich des linken Knie- und des rechten Ellbogengelenks eine 100%ige Arbeitsfähig- keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe (act. 88, S. 132 - 135 sowie S. 152 - 157). 8.2 Gestützt auf eine erneute persönliche Untersuchung des Beschwerde- führers hielt Dr. med. O. mit Bericht vom 2. Juni 2014 fest, dass bezüglich der Kniedistorsion noch eine Residualsymptomatik mit Belas- tungsschmerzen im linken Kniegelenk bestehe. Mit Blick auf die Leistungs- fähigkeit kam er zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mit- telschwere körperliche Tätigkeiten, ohne überwiegendes Stehen, ohne häufiges Einnehmen der Kniebeugung sowie ohne überwiegendes Gehen im Gelände, wechselbelastend vollschichtig möglich und zumutbar seien (act. 88, S. 12 - 17). 8.3 Dr. med. P._______, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 im Wesentlichen aus, dass die Knieschmerzen des Beschwerdeführers durch die bildgebenden Verfahren (MRI) nicht ganz ge- klärt seien. Aufgrund der nur partiellen Schmerzreduktion durch die Infiltra- tion habe sich nach seiner Ansicht eine gewisse Automatisierung der Schmerzen ergeben. Falls die weiteren bildgebenden Verfahren (Ganzkör- perszintigrafie respektive Spect-CT des linken Knies und MRI der HWS)

C-2696/2018 Seite 17 negative Ergebnisse zeigen würden, müsste allenfalls auch eine multimo- dale Schmerztherapie initiiert werden (act. 110, S. 14 f.). 8.4 Mit Bericht vom 13. Januar 2015 hielt Dr. med. Q., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnosen eine Lumboischialgie, eine Arthralgie im linken Kniegelenk (bei Status nach zweimaliger Kniegelenksarthroskopie und Status nach Kniegelenksdistorsion), einen Verdacht auf eine Cervicocephalgie (links- betont) sowie einen Verdacht auf eine dekompensierte Schmerzverarbei- tungsstörung fest. Bezogen auf das Kniegelenk schliesse er sich vollum- fänglich der Beurteilung von Dr. med. O. im Rahmen der kreisärzt- lichen Untersuchung vom 16. April 2013 an. Mit Blick auf die bisher frustrane Therapie empfehle er die erneute Beurteilung im Rahmen eines Gutachtens sowie eine psychosomatische psychiatrische Beurteilung (act. 125, S. 14 f.). 8.5 Dr. med. R., Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankhei- ten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin FMH, kam mit Aktenbeurteilung vom 26. Januar 2015 zum Schluss, dass die vom behandelnden Spezialarzt Dr. med. S., Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, nachgewiesene cochleo-vestibuläre Funktionsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfallereignis vom 9. Juli 2010 in einem Kausalzusammenhang stehe (act. 107, S. 46 f.). 8.6 Dr. med. T., Versicherungsmediziner bei der SUVA und Fach- arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, kam mit Bericht vom 13. April 2015 zum Schluss, dass die von Dr. med. O. getroffenen Feststellungen in Bezug auf den medizi- nischen Endzustand, den Integritätsschaden und die Zumutbarkeit von weiteren Behandlungsmassnahmen korrekt seien, so dass er dessen Auf- fassung vollumfänglich teile. Ferner sei die vom Beschwerdeführer ver- langte Abklärung betreffend Knorpelregeneration am Kniegelenk nicht in- diziert (act. 127, S. 18 - 23 und act. 125, S. 5 - 8). 8.7 Die Ärzte des Schmerzzentrums am Kantonsspital E., Dr. med. U., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. V._______, Fachärztin für Neurologie, hielten mit Bericht vom 15. Juli 2015 ein chronifiziertes arthralgisches Kniegelenkschmerzsyndrom links (Stadium II nach Gebershagen), einen anulären Riss der Band-

C-2696/2018 Seite 18 scheibe (LWK5/SWK1) mit linksmediolateraler Protrusio ohne Lumboischi- algie mit fraglich neuem motorischem Defizit der Fuss-/Zehensenker, ein subacromiales Impingement-Syndrom nach Schulter-/Ellbogenkontusion rechts mit Status nach Bursektomie 02/2013 sowie einen Verdacht auf eine dekompensierte Schmerzverarbeitungsstörung fest. In ihrer Beurteilung kamen sie zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches no- zizeptives Schmerzsyndrom mit somatischen und sicherlich auch psychi- schen Faktoren des linken Kniegelenkes mit Ausstrahlung nach proximal bis gluteal mit dorsaler Schmerzausstrahlung bis gluteal vorliege. Bei ei- nem Anulus fibrosus Riss der Bandscheibe LWK 5/ SWK 1 mit Protrusio ohne Polaps zeigten sich aktuell keine Nervendehnungszeichen, jedoch eine gewisse Fuss-/Zehensenkerschwäche. Zudem gebe der Beschwer- deführer an der linken Hand intermittierendes Kribbeln an und beklage sich über Schwindel, Übelkeit und teilweise Oberbauchbeschwerden. Als wei- teres Procedere würden psychosomatische Assessments im Rahmen ei- ner bio-psycho-sozialen Betrachtungsweise empfohlen, zumal die Schmer- zen nicht hinreichend erklärt werden könnten und mehrfach der Verdacht auf eine psychosomatische Beteiligung geäussert worden sei (act. 148, S. 2 - 5). 8.8 Dr. med. U., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi- litation, und Dr. med. W., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigten in ihrem (undatierten) Bericht (Eingang IV-Stelle: 31. August 2015) die bisherigen Diagnosen und empfahlen mit Blick auf die Frage der Leistungsfähigkeit bei Bedarf die Durchführung einer EFL-Testung (act. 143, S. 1 - 8). 8.9 Mit medizinischer Stellungnahme vom 5. April 2016 kam Dr. med. X., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und zertifizierter medizi- nischer Gutachter SIM, zum Schluss, dass die medizinische Aktenlage un- vollständig sei und es sich vorliegend um ein pathogenetisch-ätiologisch- unklares Beschwerdebild ohne hinreichende organische Grundlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle. Es bedürfe des- halb einer psychiatrischen Beurteilung im Wohnland des Beschwerdefüh- rers (act. 165). 8.10 Mit Bericht vom 10. Mai 2016 hielt Dr. med. Y. als vorläufige Diagnose eine Kniegelenksdistorsion rechts sowie eine mutmassliche Be- handlungsdauer bis voraussichtlich 22. Mai 2016 fest (act. 217, S. 8 - 11).

C-2696/2018 Seite 19 8.11 Am 18. Juli 2016 erstattete die von der Vorinstanz über die Deutsche Rentenversicherung mit der Begutachtung beauftragte Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ihr psychiatrisches Gutachten. Darin hielt sie als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom auf dem Boden orthopädischer Diagnosen, und zwar ein atralgisches Knie- gelenkschmerzsyndrom links und rechts, sowie eine mediolaterale Protru- sio LWK 5/SWK 1 (ICD-10 R 52.2) fest. In ihrer Leistungsbeurteilung kam sie zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus neurologisch-psychiat- rischer Sicht sämtliche Tätigkeiten, einschliesslich seiner zuletzt ausgeüb- ten Arbeit als Schreiner, auf dem Arbeitsmarkt vollschichtig zugemutet wer- den könne. Eine stationär rehabilitative Massnahme sei nicht indiziert (act. 207, S. 3 - 11). 8.12 Dr. med. H., Facharzt für Orthopädie, hielt in seinem zuhan- den des Sozialgerichts I._______ erstellten orthopädischen Gutachten vom 9. Februar 2017 insbesondere fest, es sei ein chronisches Schmerzsyndrom, bei leichtgradiger Gonarthrose links (bei Zustand nach dreimaliger Arthroskopie mit Innenmeniskusteilresektion und Knorpelscha- den, Innenmeniskusteilresektion am rechten Kniegelenk), degenerativem HWS-Syndrom sowie bei degenerativem LWS-Syndrom (ohne radikuläre Zeichen), zu diagnostizieren. Die Gesundheitsstörungen beeinträchtigten die Einsatzfähigkeit im Erwerbsleben in qualitativer Hinsicht. Es bestehe eine Unzumutbarkeit von Schwer-, Zeitdruck-, Einzel- und Gruppenakkord- arbeit, Fliessband- und taktgebundenen Arbeiten, Arbeiten überwiegend im Gehen oder in Zwangshaltungen, Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten mit häufigem Bücken und Treppen- und Leitersteigen, Arbeiten überwiegend im Freien sowie Ar- beiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankun- gen, Zugluft und Nässe. Zumindest leichte Arbeiten könne der Beschwer- deführer täglich noch im Umfang von sechs Stunden und mehr ausüben. Positiv formuliert könne er leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkei- ten im Sitzen oder Stehen, mit der Möglichkeit, die Position zu ändern, aus- üben. Weitere fachfremde Untersuchungen halte er nicht für erforderlich (act. 267, S. 1 - 15). 8.13 RAD-Arzt Dr. med. X._______ hielt mit Schlussbericht vom 12. April 2017 fest, dass die medizinische Aktenlage vollständig sei. Beim Be- schwerdeführer bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik nach einer Kniedistorsion (2010) mit einem Minitrauma. Aus somatischer Sicht seien die Schmerzen nicht klar zu erklären, es sei denn durch degenerative Ver-

C-2696/2018 Seite 20 änderungen in den Knien und am Rücken, welche aber alters- und trauma- spezifisch seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine invalidisierende Erkrankung; der Beschwerdeführer sei so gut verankert, dass er ohne wei- teres mit diesen Schmerzen umgehen könne (act. 236, S. 1 - 3). 8.14 In seinem Bericht vom 13. Dezember 2017 kam RAD-Arzt Dr. med. X._______ zum Schluss, dass die medizinische Aktenlage aus seiner Sicht genügend sei. Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine neuen Aspekte aufzeigen; sie vermöchten an seiner Beurteilung vom 12. April 2017 nichts zu ändern. Die zusätzliche Diagnose der HWS-Ver- änderungen sei eine rein radiologische und würde an den erwähnten funk- tionellen Einschränkungen nichts ändern (act. 286). 9. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat zwar in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Demgegen- über seien ihm Tätigkeiten in wechselnder Körperposition (sitzend/ste- hend), ohne Heben von Gewichten von mehr als 15 kg, mit nur einge- schränkten Gehstrecken, unter Ausschluss von schweren Arbeiten, zu 100 % möglich und zumutbar (act. 302). 9.1 Wie vorstehend dargelegt (E. 4.11 hievor), ist bei somatoformen Schmerzstörungen und bei psychischen Leiden unabhängig von der diag- nostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwen- dung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entspre- chend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere da- raufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe- dingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfä- higkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Ein- schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach

C-2696/2018 Seite 21 Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normati- ven Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.; Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.). 9.2 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Notwendigkeit fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn etwa die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitli- chen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (siehe auch BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 festgehalten hat, ist aber die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz – welche nicht gleichgesetzt werden dürfen – heikel. Zum einen prägt die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich be- kanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. Zum an- dern dürfen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklä- rungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Per- son, welche mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die Zuspre- chung von Versicherungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (Urteil 9C_899/2014 E. 4.2.1 m.H.). Ferner bleibt ein strukturiertes Beweisverfah- ren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qua- lifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Dies alles zeigt, dass es hinsichtlich Notwendigkeit des strukturierten

C-2696/2018 Seite 22 Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik bedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1). 9.3 9.3.1 Vorliegend hat bereits RAD-Arzt Dr. med. X._______ in seiner Stel- lungnahme vom 5. April 2016 festgestellt, dass ein pathogenetisch-ätiolo- gisch-unklares Beschwerdebild ohne hinreichende organische Grundlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Diskussion steht (act. 165). Die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms wurde zu- dem von mehreren Ärzten – eigenständig und voneinander unabhängig – festgehalten (Bericht der Dres. med. U._______ und V._______ vom 15. Juli 2015, act. 148, S. 5; Gutachten von Dr. med. G._______ vom 18. Juli 2016, act. 207, S. 8; Gutachten von Dr. med. H._______ vom 9. Feb- ruar 2017, act. 267, S. 11). Ausschlussgründe im Sinne einer überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhenden Leistungs- einschränkung werden von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zudem kann auch nicht aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden. Dies wäre nur statthaft, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise ver- neint würde und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fach- ärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige- messen werden könnte (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Wie nachfolgend darzulegen ist, kann eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähig- keit gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht von vornherein ausge- schlossen werden. Es bedarf vielmehr einer Begutachtung nach den Vor- gaben des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281). 9.3.2 Zwar besteht mit Blick auf das Ergebnis der Gutachten von Dr. med. G._______ vom 18. Juli 2016 und von Dr. med. H._______ vom 9. Februar 2017 die Vermutung, dass dem Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt eine vollschichtige angepasste Tätigkeit zumutbar ist (vgl. act. 207, S. 9 und act. 267, S. 13). Die genannten Gutachten wurden indes offensichtlich nicht unter Beachtung der Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens erstellt. Insbesondere fehlen präzise Angaben zur Diagnose. Zum einen fehlt es diesbezüglich an einer Bezugnahme der Gutachter auf ein wissen- schaftlich anerkanntes Klassifikationssystem (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 141 V 281 E. 2.2, E. 3.2 S. 289). Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. med. G._______ wird lediglich im Zusammenhang mit

C-2696/2018 Seite 23 der Diagnose der Protrusio LWK 5/SWK 1 der Verweis auf die ICD-10 (R 52.2, sonstiger chronischer Schmerz; < http://www.icd-code.de/su- che/icd/code/R52.-.html?sp=SR52.2 >, abgerufen am 26.06. 2019) vorge- nommen (act. 207, S. 8), und im orthopädischen Gutachten von Dr. med. H._______ fehlt die Bezugnahme auf ein anerkanntes Klassifikationssys- tem vollständig (act. 267, S. 11). Zum andern mangelt es auch an verläss- lichen Angaben zur Ausprägung des diagnoseinhärenten Schweregrades des Schmerzsyndroms (vgl. dazu act. 207, S. 8; BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286; MICHAEL E. MEIER, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jus- letter vom 11. Juli 2016 S. 15, Rz. 38). Ferner fehlen in Bezug auf das chro- nische Schmerzsyndrom auch konkrete Feststellungen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299), zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg respektive zur -resistenz, zu den Komorbiditäten, zur Persönlichkeit sowie zu den mobilisierbaren Ressour- cen. 9.3.3 Die Vorinstanz hat mithin von einer Überprüfung im Lichte der Stan- dardindikatoren gänzlich abgesehen. Einerseits hat sie kein Administrativ- gutachten unter Beachtung der Vorgaben des strukturierten Beweisverfah- rens veranlasst. Anderseits hat sie den medizinischen Sachverhalt unter Berücksichtigung der bestehenden ärztlichen Berichte und Gutachten auch ohne Bezugnahme auf den Indikatorenkatalog gemäss BGE 141 V 281 ge- prüft. Daraus folgt, dass weitere medizinische Abklärungen unter Beach- tung der Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens zu veranlassen sind. 9.4 Aus der Beurteilung durch den Kreisarzt der SUVA, Dr. med. R., vom 26. Januar 2015 geht zudem hervor, dass der behan- delnde HNO-Facharzt beim Beschwerdeführer eine cochleo-vestibuläre Funktionsstörung (rechts) befundet hat (act. 107, S. 46). Damit kann sich der Beschwerdeführer für die von ihm geklagten Schwindelbeschwerden (vgl. dazu Bericht der Dres. med. U. und V._______ vom 15. Juli 2015, act. 146, S. 4) auf eine objektive Grundlage stützen. Eine umfas- sende Klärung der Frage, inwiefern diese Gesundheitsbeeinträchtigung die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, wurde von der Vorinstanz bis dato eben- falls unterlassen. 9.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die medizinische Aktenlage unvollstän- dig ist. Den medizinischen Akten ist keine umfassende Darstellung aller Befunde, Diagnosen und Leistungsbeurteilungen zu entnehmen. In Bezug auf das chronische Schmerzsyndrom hat die Vorinstanz zu Unrecht von

C-2696/2018 Seite 24 der Einholung eines Gutachtens nach den Vorgaben des strukturierten Be- weisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 - 3.6 und 4.1) abgesehen. Es fehlt zudem auch eine fachübergreifende, polydisziplinäre Gesamtschau der verschiedenen geltend gemachten somatischen und psychischen bzw. psychosomatischen Beeinträchtigungen respektive der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist zudem die Frage, inwiefern sich die cochleo-vestibuläre Funktionsstörung auf die Leistungsfähigkeit auswirkt. Darüber hinaus fehlt es in den vorliegenden Akten auch an einer medizinischen Beurteilungsgrundlage, welche den be- sonderen Anforderungen des revisionsrechtlichen Kontextes Rechnung trägt und zu Art und Umfang der Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der Verfügung vom 2. Mai 2012 verlässliche Aussagen macht (vgl. dazu E. 4.5 - 4.7 hievor). Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den medizinischen Dienst der Vorinstanz (Schlussbericht von RAD-Arzt Dr. med. X._______ vom 12. April 2017 (act. 236, S. 1 - 3). Aus diesen Gründen kann auf die Aktenbeurteilungen des medizinischen Dienstes als Grundlage für die Be- urteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers nicht abgestellt werden. 9.6 Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung auf die im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons E._______ UV 2015/48 vom 8. September 2017 festgehaltene Leistungsfähigkeitsbeurteilung (act. 291) beruft (BVGer act. 11, S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass vorlie- gend zahlreiche krankheitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen (na- mentlich die HWS-, LWS- und Schwindelbeschwerden) bestehen, welche im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren – mangels (natürlicher und/o- der adäquater) Unfallkausalität (vgl. dazu insbesondere E. 2.5 - 2.7 des Urteils) – von vornherein nicht zu berücksichtigen waren. Mit Blick auf die (im Invalidenversicherungsrecht massgebliche) Beurteilung der funktionel- len Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher (auch nicht unfall- kausaler) Gesundbeeinträchtigungen (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges im UVG im Allgemeinen BGE 134 V 109 E. 2.1 sowie BGE 115 V 133 bei psychischen Unfallfolgen im Speziellen; vgl. auch Urteil des BGer 8C_96/2017 vom 24. Januar 2018 [SVR 2018 UV Nr. 21] E. 4 und 5) erge- ben sich aus dem genannten Urteil des Versicherungsgerichts keine we- sentlichen neuen Erkenntnisse. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach der konstanten Rechtsprechung keine Bin- dung der IV an die Invaliditätsschätzung der UV besteht (BGE 133 V 549

C-2696/2018 Seite 25 E. 6.1 S. 553 m. H., bestätigt mit Urteil des BGer 8C_549/2016 vom 19. Ja- nuar 2017 E. 5.1). 9.7 Schliesslich vermag auch die Gewährung der deutschen Berufsunfä- higkeitspension (act. 301, S. 3 f.) die IV-rechtliche Beurteilung nach schwei- zerischem Recht nicht zu präjudizieren, zumal der Begriff der Berufsunfä- higkeit der schweizerischen Invalidenversicherung fremd ist (Urteil des EVG I 430/00 vom 19. Juni 2001 E. 3a m.H.). 10. 10.1 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachge- kommen ist und sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest- gestellt hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsab- klärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle ins- besondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn die Vor- instanz – wie vorliegend in Bezug auf die chronische Schmerzstörung – den Leistungsanspruch noch nicht nach der geänderten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung geprüft hat und die massgeblichen Fragen im Zu- sammenhang mit erhöhten Anforderungen an die Diagnosestellung und dem strukturierten Beweisverfahren in Nachachtung dieser neuen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung noch ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 7 und C-4265/2014 vom 21. Januar 2016 E. 7). Die Beurteilung des Leistungs- anspruchs muss sich für alle Fachbereiche auf eine aktuelle Aktenlage stüt- zen, weshalb die Vorinstanz nach Aktualisierung der medizinischen Akten bei bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdeführers befassten me- dizinischen Fachpersonen in der Schweiz ein interdisziplinäres MEDAS- Gutachten einzuholen haben wird. 10.2 Nach Vorliegen einer beweiskräftigen medizinischen Beurteilungs- grundlage wird die Vorinstanz – mit Blick auf die absehbare Pensionierung

C-2696/2018 Seite 26 des Beschwerdeführers – zudem die Frage der Verwertung der Restar- beitsfähigkeit zu prüfen haben. Erst wenn aufgrund einer beweiskräftigen Expertise verlässlich feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer spezifisch umschriebene Verweistätigkeiten noch möglich und zumutbar sind, kann zu dieser Frage abschliessend Stellung bezogen werden. Dies gilt auch bei fortgeschrittenem Alter der versicherten Person und nurmehr relativ kurzer Aktivitätsdauer (statt vieler: Urteile des BGer 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.1; 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 [SVR 2017 IV Nr. 85] E. 3.3.1; 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2; 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2). 10.3 Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse ver- schiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Angesichts der multiplen Beeinträchtigungen ist erneut eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen; dabei sind insbesondere für die Fachbereiche der Psychiatrie und Neuro- logie sämtliche Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens zu beachten (BGE 141 V 281; 143 V 418 E. 6 ff.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Aufgrund der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen drängt sich ein interdisziplinäres Gutachten insbesondere unter Einbe- zug der Fachbereiche der Orthopädie (Gonarthrose links, Innenmeniskus- teilresektion rechts, annulärer Riss LWK 5/SWK 1 mit linksmediolateraler Protrusio, degeneratives HWS- und LWS-Syndrom, Impingement-Syn- drom nach Schulter-/Ellbogenkontusion rechts), der Otolaryngologie (cochleo-vestibuläre Funktionsstörung) sowie der Psychiatrie und Neuro- logie (chronisches Schmerzsyndrom, Defizit der Fuss-/Zehensenker) auf. Ob daneben noch Spezialisten aus weiteren Fachgebieten beizuziehen sind, wird dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter überlassen. 10.4 Im Rahmen der erneuten Begutachtung in der Schweiz ist die neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem zu er- mitteln und sind dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Mitwirkungs- rechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 10.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 27. März 2018 aufgehoben und

C-2696/2018 Seite 27 die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur Neu- beurteilung im Sinne von Ziff. 10.1 - 10.4 der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer act. 10) wurde im Übrigen kein Kostenvorschuss er- hoben. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Er macht mit Honorarnote vom 15. November 2018 eine Entschädi- gung von Fr. 4'085.50 (14.59 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 145.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 292.10; Beilage zu BVGer act. 30) geltend. Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3), erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 14.59 Stunden unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1) ist der gel- tend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Erarbeitung nur einer Rechtsschrift (Triplik vom 18. Oktober 2018, BVGer act. 26) von total 14.59 Stunden auf 11 Stunden zu reduzieren. Darin ist der Umstand berücksich- tigt, dass die Verwendung eines Aktendossiers mit teilweise unsystemati-

C-2696/2018 Seite 28 scher Paginierung und zum Teil unvollständigen Akten die Übersicht er- schwert und damit den notwendigen Aufwand für die Vertretung etwas er- höht hat (vgl. dazu E. 2.1 - 2.3 hievor). Dementsprechend ist ein Aufwand von 11 Stunden zum geltend gemach- ten (tarifkonformen) Ansatz von Fr. 250.- pro Stunde zu entschädigen, was ein Honorar von Fr. 2'750.- ergibt. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 145.90, die nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE grundsätzlich zu ersetzen sind, werden zwar nicht detailliert ausgewiesen, erscheinen aber ange- messen und sind daher zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Be- schwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädi- gung von Fr. 2‘895.90 (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu- zusprechen.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-2696/2018 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 27. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 10.1 - 10.4 der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘895.90 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-2696/2018 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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