Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2614/2014
Entscheidungsdatum
19.06.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 05.09.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_511/20017)

Abteilung III C-2614/2014

Urteil vom 19. Juni 2017 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X., Kosovo, vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, Büro Fenix, Zustelladresse: c/o Y., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung / Rentenanspruch (Verfügung vom 1. April 2014).

C-2614/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1965 geborene, im Kosovo wohnhafte serbisch-kosovarische Doppelbürger X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerde- führer) besuchte zwölf Jahre die Grundschule in Kosovo und absolvierte im Anschluss eine Ausbildung zum Getränketechniker (act. 38, IV-act. 2 [Ordner 1/3]). Am 12. Januar 1993 reiste er in die Schweiz ein, wo er sich bis zu seiner Ausweisung im Jahr 2008 mit Unterbrüchen aufhielt. Von 1984 bis 1995 übte er verschiedene Tätigkeiten aus; zuletzt arbeitete er bei der A._______ AG in (...) als Bauarbeiter, welche das Arbeitsverhältnis per 14. Juni 1995 aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit auflöste. Während seiner Erwerbstätigkeit leistete der Versicherte obliga- torische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV). Infolge eines am 24. März 1994 erlittenen Sturzes aus einer Höhe von 1.2 m in einen Schacht, bei welchem er sich ein akutes Lumbovertebralsyndrom zuzog, meldete sich der Versi- cherte am 1. Juni 1995 (Eingang: 2. Juni 1995) erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden auch: IV) bei der IV-Stelle Schwyz an (kant. IV-act. 1, 2, 5 [Ordner 3/3]). Er bezog zudem Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA), welche mit Verfügung vom 31. März 1995 einge- stellt wurden (IV-act. 74 [Ordner 1/3; kantonale UV-Akten SZ]). B. B.a Am 27. Januar 1998 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall mit ei- ner HWS-Distorsion/Rückenkontusion. Nachdem er erneut Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten hatte, stellte die SUVA mit Verfügung vom 5. Februar 1999 einerseits die Versicherungsleistungen per 1. Juli 1998 ein, da zu diesem Zeitpunkt der Vorzustand wieder erreicht worden sei; andererseits wurden die Geldleistungen wegen grobfahrlässigem Herbei- führen des Unfalls um 10 % gekürzt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Juli 2000 ab. Dagegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (im Folgenden: Verwaltungsgericht Schwyz) Beschwerde, welche mit Entscheid vom 11. Juli 2001 insoweit teilweise gutgeheissen wurde, als dass die Leis- tungskürzung aufgehoben wurde. Die gegen den Entscheid des Verwal- tungsgericht Schwyz erhobene Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. August 2002 abgewiesen (SUVA- act. 199, 211, 384, 420 [Ordner 2/3]).

C-2614/2014 Seite 3 B.b Mit Verfügung vom 7. April 2000 gewährte die IV-Stelle Schwyz vom

  1. November 1996 bis 31. Oktober 1999 bei einem IV-Grad von 55 % eine befristete halbe Rente. Dagegen erhob der Versicherte beim Verwaltungs- gericht Schwyz Beschwerde und verlangte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. November 1999. Auf die Beschwerde wurde mit Ent- scheid vom 9. Mai 2000 nicht eingetreten. Im Rahmen einer am 4. Juli 2000 eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruches von Amtes wegen gewährte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 8. August 2000 die Aus- richtung einer ganzen befristeten Rente vom 1. November 1999 bis 30. Ap- ril 2000 bei einem IV-Grad von 100 %. Es wurde erwogen, dass der Versi- cherte ab dem 25. April 2000 in einer leichten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei; es bestehe somit ab Mai 2000 bei einem IV-Grad von 13 % kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente (SUVA-act. 261 ff., 285 ff. [Ordner 2/3]). C. Am 21. Dezember 2000 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Schwyz ein neues Gesuch auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1. Mai 2000, wel- ches nach umfassenden medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom
  2. Juni 2001 abgewiesen und die Verfügung vom 8. August 2000 bestätigt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 abgewiesen. Hier- gegen reichte der Versicherte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein, welche nach einer materiellen Überprüfung mit Urteil vom 29. August 2002 mit der Begründung abgewie- sen wurde, dass gegenüber dem im ersten Verfahren festgestellten Sach- verhalt keine erheblichen Veränderungen eingetreten seien (kant. IV-act. unnummeriert [Ordner 3/3]). D. D.a Mit Datum vom 19. Januar 2010 stellte der mittlerweile im Kosovo wohnhafte Versicherte ein neues Leistungsgesuch und reichte diverse me- dizinische Berichte ein (IV-act. 1 [Ordner 1/3]). In der Folge erliess die IV- STA am 7. Juni 2010 einen Vorbescheid, mit welchem sie den Versicherten darüber orientierte, dass zufolge Nichtweiterführung des Sozialversiche- rungsabkommens mit der Republik Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe, weshalb der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung habe und sein Gesuch abgewiesen werden müsse (IV-act. 8 [Ordner

C-2614/2014 Seite 4 1/3]). Am 27. Juli 2010 erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid im Ergeb- nis entsprechende Verfügung (IV-act. 9 [Ordner 1/3]), gegen welche der Versicherte am 27. August 2010 Beschwerde erhob (IV-act. 12 [Ordner 1/3]). Im in der Folge ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011 (C-6243/2010), erwog dieses, dass das Abkom- men vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo und somit auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar sei. Die Beschwerde vom 27. August 2010 wurde in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Ver- fügung vom 27. Juli 2010 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozial- versicherungsabkommens in der Sache neu verfüge (IV-act. 15 [Ordner 1/3]). D.b Im Rahmen der Überprüfung des Leistungsbegehrens gab Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD), nach Vorliegen der Fragebögen für den Arbeitge- ber und den Versicherten (IV-act. 32 [Ordner 1/3]) sowie diverser medizini- scher Berichte (IV-act. 30, 31, 33 – 37, 39 – 52 [Ordner 1/3]) am 30. August 2012 eine Stellungnahme ab (IV-act. 54 [Ordner 1/3]). Er führte aus, dass anhand der Unterlagen aus dem Kosovo der Gesundheitszustand des Ver- sicherten nicht beurteilt werden könne, weshalb eine psychiatrische und neuropsychologische Expertise notwendig sei. Die medizinischen Berichte wurden daraufhin dem RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie für eine Zweitmeinung vorgelegt, welcher in sei- ner psychiatrischen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 ebenfalls eine psychiatrisch/neuropsychologische Abklärung als notwendig erach- tete. Dr. med. B._______ führte dazu in seiner Stellungnahme vom 17. De- zember 2012 aus, die Begutachtung habe in der Schweiz oder in einem Land mit vergleichbarem Standard zu erfolgen (IV-act. 56 [Ordner 1/3]). Schliesslich beauftragte die IVSTA am 15. April 2013 die Dres. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E., Facharzt für Neurologie, mit einer medizinischen Abklärung (IV-act. 61 und 62 [Ordner 1/3]); die entsprechende bidisziplinäre Expertise datiert vom 4. Juli 2013 (IV-act. 66 [Ordner 1/3]). In der Konsensbesprechung stellten die Dres. D._______ und E._______ aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine 100 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest und gaben

C-2614/2014 Seite 5 an, es sei dem Versicherten zumutbar, eine seinen körperlichen Beschwer- den angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Nach weiteren Beurteilun- gen durch die RAD-Ärzte Dres. med. C._______ und B._______ (IV- act. 68 [Ordner 1/3]) erliess die IVSTA am 7. Januar 2014 einen Vorbe- scheid (IV-act. 70 [Ordner 1/3]), mit welchem sie dem Versicherten zufolge einer Arbeitsfähigkeit von 0 % im angestammten Beruf, einer Arbeitsfähig- keit von 100 % in einer Verweistätigkeit und einem darauf resultierenden IV-Grad von 13 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IV-act. 70 [Ordner 1/3]). Hiergegen liess der Versicherte am 22. Ja- nuar 2014, vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, seinen Einwand vorbringen (IV-act. 71 [Ordner 1/3]). In der Folge erliess die IVSTA mit Verfügung vom

  1. April 2014 die vorbescheidweise in Aussicht gestellte Leistungsabwei- sung (IV-act. 72 [Ordner 1/3]). E. E.a Hiergegen liess der Beschwerdeführer, abermals vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Mai 2014, eingegangen am 14. Mai 2014, Beschwerde (act. 1) erheben und unter anderem beantragen, es sei die Verfügung vom 1. April 2014 aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente auszurichten. Zusammengefasst wurde geltend ge- macht, der Versicherte habe sich im Jahr 2008 bei der IVSTA angemeldet; zuvor sei er wegen voller Erwerbsunfähigkeit Rentenbezüger in der Schweiz gewesen. Seine Beschwerden seien psychischer und physischer Natur. Die IVSTA habe zwar einen Invaliditätsgrad von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter anerkannt, hingegen in einer Ver- weistätigkeit einen solchen von 13 %. Der Versicherte sei gegen diese Aus- führungen. Er könne schon längst nicht mehr arbeiten; er sei beeinträchtigt und nicht in der Lage, leichte Aufgaben auszuführen. Eine Umschulung oder neue berufliche Wege zu entwickeln, sei nicht zumutbar. Auszu- schliessen seien ebenfalls eventuelle Eingliederungsmassnahmen. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde ausgeführt, dass der Versicherungsfall vor dem 31. März 2010 eingetreten sei. E.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Auffor- derung kam er am 2. Juni 2014 nach (act. 4).

C-2614/2014 Seite 6 E.c In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 (act. 6) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusam- mengefasst aus, im neurologisch/psychiatrischen Gutachten seien zu- nächst sämtliche Vorakten einbezogen worden; es habe eine einlässliche Anamneseerhebung stattgefunden. Aufgrund dieser Angaben und den ei- gens durchgeführten neurologischen wie auch psychiatrischen Abklärun- gen hätten sich die beiden beurteilenden Fachärzte ein schlüssiges Bild der vorliegenden Leiden bilden können und Rückschlüsse zur verbleiben- den Arbeitsfähigkeit machen können. Sie seien zur Beurteilung gelangt, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, schwere Tätigkeiten, wie dies das Baugewerbe darstelle, auszuüben. In leichteren, leidensange- passten Verweistätigkeiten beständen hingegen weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht Einschränkungen. Es verbleibe deshalb die Ein- schätzung, dass seit der Rentenaufhebung im Jahr 2000 leichtere Ver- weistätigkeiten weiterhin voll zumutbar seien, sodass der errechnete Er- werbsverlust von 13 % weiterhin seine Gültigkeit bewahre. Eine rentenbe- gründende Invalidität liege weiterhin nicht vor, noch sei eine solche vor dem 31. März 2010, dem Kündigungsdatum des bisher anwendbaren Sozialver- sicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien im Verhältnis zu kosovarischen Staatsbürgern, entstanden. E.d Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 (act. 7 und 8) wurde der Be- schwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfah- renskosten zu leisten. Dieser Betrag wurde am 20. August 2014 zu Guns- ten der Gerichtskasse überwiesen (act. 9). E.e In seiner Replik vom 20. August 2014 (act. 10) liess der Beschwerde- führer seine beschwerdeweise gestellten Anträge wiederholen und zudem sinngemäss ausführen, dass er ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen nach der Rentenaufhebung im Jahr 2000 bis heute nicht erwerbs- tätig gewesen sei. Einschätzungen zu Verweistätigkeiten mit einem Er- werbsverlust von 13 % seien nicht objektiv erfolgt. Die Selbsteingliederung nach mehreren Jahren der Arbeitsaufgabe (Bau) garantiere keinen, bzw. keinen dauerhaften Erfolg. Der Versicherte sei derart beeinträchtigt, dass ihm aus objektiver Sicht keine leichtere Aufgabe zugemutet werden könne; dies insbesondere nicht in einer nicht ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, wie es im Kosovo der Fall sei. Eine objektive Prüfung der komplexen ge- sundheitlichen Lage sowie der Einkommensverhältnisse in Bezug auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit sei nicht erfolgt.

C-2614/2014 Seite 7 E.f In ihrer Duplik vom 9. September 2014 (act. 12) hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 fest und führte ergänzend aus, sie habe zu allen vorliegend wesentlichen Fragen einlässlich Stellung genom- men und auf die zweifelsfreie, medizinische Würdigung des regionalärztli- chen Dienstes (RAD) Rhône hingewiesen. Mangels neuer Sachverhalts- elemente bleibe es bei den dortigen Ausführungen. Einzig hinsichtlich der Forderung nach Eingliederungs- bzw. Umschulungsmassnahmen sei an- zuführen, dass für Personen, die das 20. Altersjahr vollendet hätten, der Anspruch frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung entstehe und spätestens mit dem Ende der Versi- cherung ende. Die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzung für solche Massnahmen seien nicht gegeben. E.g In der Triplik vom 10. Oktober 2014 (act. 14) liess der Beschwerdefüh- rer ein medizinisches Gutachten von Dr. F._______ vom 2. Oktober 2014, einen Bericht von Dr. mr. sci. G._______ sowie der Dres. med. H._______ und I._______ der Universitätsklinik (...) vom 1. Oktober 2014 sowie einen EEG-Befund von Prof. Dr. sci. J._______ der Klinik für Neurologie (Über- setzung: act. 16, 17) einreichen und ausführen, die erwähnten Berichte wiesen einen vollen Beweiswert auf, berücksichtigten die beklagten Be- schwerden, seien begründet, umfassten alle streitigen Belange und beleg- ten vor allem im Gegensatz zu den Behauptungen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz, dass der psychische Zustand unverändert seit 2000 sei. Diese Behauptungen gälten als Grundlage für die Abweisung des Renten- anspruchs (recte: Rentengesuchs) und schienen nicht nachvollziehbar be- gründet. E.h In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2015 (act. 21) hielt die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des ärztlichen Diensts vom 8. Januar 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. E.i In seinen Bemerkungen vom 13. April 2015 (act. 25) zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 21. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer sinnge- mäss ausführen, im Jahr 2001 sei eine Hirnverletzung diagnostiziert wor- den, welche aus zwei Unfällen hervorgerufen worden sei. Dadurch seien sowohl kognitive als auch Verhaltensstörungen entstanden, welche sich im Laufe der Zeit zunehmend auf somatische und psychische Störungen bis hin zur Depression ausgeweitet hätten. Seit dem Jahr 1999 könne der Ver- sicherte ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbei- ten. Die physische Problematik sei wohl geklärt; die psychische hingegen sei aufgrund der Weigerung der Vorinstanz zu deren objektiven Beurteilung

C-2614/2014 Seite 8 noch nicht geklärt. Zusammenfassend vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass er – gestützt auf diverse medizinische Akten aus der Schweiz und der Republik Kosovo – aus psychiatrischer Sicht an Sy. Psychoorganicum chr., Depression, somatische Beschwerden sowie Per- sönlichkeitsstörungen in narzisstischer Form leide. Diese Beschwerden seien altersabhängig, verunmöglichten eine Selbsteingliederung bzw. eine Eingliederung durch Massnahmen. Demzufolge sei er auch für Verweistä- tigkeiten erwerbsunfähig. E.j Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 (act. 28) wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie ei- nes gültigen biometrischen Passes vorzulegen, woraufhin der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (act. 29) Kopien der ersten Seiten eines serbischen Passes sowie einer serbischen Identitätskarte – beide ausgestellt am 19. März 2014 – zu den Akten reichte. In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Mai 2016 (act. 30) die Schweizerische Botschaft in Serbien auf, Abklärungen darüber zu treffen, ob der Versicherte die serbische Staatsbürgerschaft besitzt. In der Folge reichte der Versicherte am 6. Mai 2017 (act. 38) aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2017 (act. 35) einen gültigen serbischen Pass im Original zu den Akten. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge- setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

C-2614/2014 Seite 9 gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin- sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde- beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri- märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2014 ist der Be- schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

C-2614/2014 Seite 10 2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts ((vgl. hiezu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozi- alrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie- sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

C-2614/2014 Seite 11 Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsa- chen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechts- pflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs- behörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurtei- lung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar- heit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweis- würdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger o- der das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezo- gener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein be- stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Be- weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 2.5 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor- liegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 7. Januar 2014 (IV- act. 70) bestätigende Verfügung vom 1. April 2014 (IV-act. 72) das Anfech- tungsobjekt. 2.6 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der an- gefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zurzeit

C-2614/2014 Seite 12 seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessöko- nomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrecht der Parteien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1). 2.7 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub- lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgen- den: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für Bürger der Republik Serbien findet weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkom- men vom 8. Juni 1962 sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 Anwendung. 2.8 Für kosovarische Bürger ergibt sich das Folgende: 2.8.1 Der Bundesrat teilte dem Kosovo mit diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 mit, dass die Schweiz das schweizerisch-jugoslawi- sches Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) mit dem Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bezie- hungsweise in Beachtung der Kündigungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Nichtweiteranwendung des schweizerisch-jugoslawisches Sozialversi- cherungsabkommen durch die Schweiz auf den Kosovo ab dem 1. April 2010 rechtmässig (BGE 139 V 263 E. 3 ff., insbesondere E. 8). In einem weiteren Entscheid erkannte das Bundesgericht, laufende Renten würden

C-2614/2014 Seite 13 gemäss Art. 25 des schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsab- kommen den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6). 2.8.2 In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2.1). Dies bedeutet, dass zu prüfen ist, ob im Moment der Entste- hung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers das Sozialversiche- rungsabkommen für ihn (noch) Gültigkeit besass. Keine relevante Bedeu- tung beizumessen ist in diesem Zusammenhang hingegen dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 139 V 335 E. 6.2). 2.8.3 Der Beschwerdeführer war bei seiner Rentenanmeldung am 19. Ja- nuar 2010 kosovarischer Staatsbürger (IV-act. 1 [Ordner 1/3]). Er besitzt seit dem 19. März 2014 die serbische Staatsbürgerschaft (act. 38). Für das vorliegende Verfahren ist demnach zu entscheiden, wann ein allfälliger Rentenanspruch entstand. Entstand ein solcher vor dem 31. März 2010, wäre – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – eine Rente nicht nur für den vor diesem Datum liegenden Zeitraum, sondern – bei nach wie vor erfüllten Voraussetzungen – auch weiterhin auszurichten. Entstand der allfällige Rentenanspruch erst nach dem 31. März 2010, so wäre eine Rente ab dem 19. März 2014 auszurichten. 2.8.4 Nach Art. 2 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungs- abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi- cherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers – soweit das schwei- zerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommt – auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ge- mäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.9 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-

C-2614/2014 Seite 14 licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor- men zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 1. April 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja- nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Re- vision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (1. April 2014) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden. 3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. April 2014 das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh- rers zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist im Rahmen der Neuanmeldung nach der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung der Vorinstanz vom 8. Juni 2001 zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,

C-2614/2014 Seite 15 ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver- einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung stellt diese Vorschrift nicht eine blosse Auszah- lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Gemäss Art. 8 Bst. e des schweizerisch-jugosla- wischen Sozialversicherungsabkommens wird den (in der Diktion des Ab- kommens noch) «jugoslawischen» Staatsangehörigen, sofern sie zu weni- ger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen. Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerdeführer, der seit 19. März 2014 serbisch-kosovarische Doppelbürger ist, im Kosovo, wes- halb ihm – selbst bei Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens (dazu E. 2.7) – eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % gewährt werden kann.

C-2614/2014 Seite 16 4.4 4.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal- tung – wie im hier zu beurteilenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 4.4.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach- verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts- kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan- des) beruht. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 und 130 V 71 E. 3.2.3 sowie Urteil des BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Fer- ner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsicht- lich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrecht- lichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungs- verfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).

C-2614/2014 Seite 17 4.5 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Recht- sprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For- men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte be- handelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel- lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2). 4.5.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im

C-2614/2014 Seite 18 Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür- digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa- che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver- sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin- weisen). 4.5.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gut- achten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerken- nen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Exper- tise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü- che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1). 5. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das anlässlich der Neuanmeldung einge- reichte Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abge- wiesen, die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bau- arbeiter betrage 100 %, die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheits- zustand angepassten Tätigkeit betrage 0 %; dies mit einer Erwerbsein- busse von 13 %. Es liege somit keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität vor. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Auffassung, dass er aufgrund psychischer und physischer Beschwerden nicht in der Lage sei, auch nur einfache Arbeiten auszuführen. 5.2 Die letzte dem Versicherten eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, wurde durch

C-2614/2014 Seite 19 die IV-Stelle Schwyz am 8. Juni 2001 erlassen. Da der Beschwerdeführer während sechs Jahren und acht Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt hat (vgl. IV- act. 53 [Ordner 1/3]), bleibt zu überprüfen, ob im rechtsrelevanten Zeitraum – nämlich dem Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung der IV- Stelle Schwyz (8. Juni 2001) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung (1. April 2014) – eine rentenbegründende erhebliche Änderung der Verhält- nisse eingetreten ist (vgl. E. 4.4.2). 5.3 Im letztmaligen rechtskräftigen materiell rentenabweisenden Urteil vom 29. August 2002 (kant. IV-Akten, unnummeriert [Ordner 3/3]) bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des Versicherungs- gerichts Schwyz vom 19. Dezember 2001, welcher wiederum die vor- instanzliche Verfügung vom 8. Juni 2001 (SUVA-act. 252 [Ordner 2/3]) be- stätigte. Darin wurde festgehalten, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für kör- perlich leichte Tätigkeiten bestehe. Es wurde von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und von 0 % in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit bei einem Invali- ditätsgrad von 13 % ausgegangen. 5.3.1 Als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht dienten insbesondere das MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 1999, in welchem folgende Diag- nosen mit wesentlichen Einschränkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt wurden: – chronisches lumbovertebragenes und lumbospondylogenes Syndrom links – St. n. Spondylodese L5/S1 im März 1999 bei – bilateraler Spondylolyse LWK5 mit Spondylolisthesis L5/S1 Grad I – Foraminalstenose L5/S1 rechts – Bandscheibenhydratation, -lockerung und -protrusion L4/5 und L5/S1 (MR vom September 1997) – St. n. Wirbelsäulentrauma am 24.03.1994 – Chronisches zervikozephales Syndrom bei – St. n. HWS-Distorsion am 27.01.1998 – Hyperlaxizitätstendenz Zusammenfassend wurde ausgeführt, der Rheumatologe habe festgestellt, dass die im Verlauf zunehmenden und therapieresistenten Schmerzen im

C-2614/2014 Seite 20 Anschluss an die Spondylodeseoperation im März 1999 definitiv exazer- bierten und zu einer Schmerzausweitung auf den ganzen Körper linksbe- tont führten. Sämtlichen bisher beteiligten Ärzten und Institutionen fiel eine ausgeprägte Aggravation und ein Begehrungsverhalten des Versicherten auf, verschiedentlich sei der Verdacht auf eine Anpassungsstörung bzw. Fehlverarbeitung des Traumas geäussert. Ebenfalls fiel ein extrem aggra- vatorisches, theatralisch anmutendes Verhalten mit zeitweilig auf gewisse Fragen aggressiv aufbegehrender Reaktion auf. Die Untersuchungsresul- tate wiesen ebenfalls auf ein völlig übertriebenes Krankheitsgebaren hin. Der Psychiater habe festgestellt, dass der Versicherte schon bald nach dem Unfall durch seine fordernde und wenig kooperative Art aufgefallen sei. Er lehne offenbar auch zumutbare Tätigkeiten ab. Er wirke sehr eigen- willig und kompromisslos, was seine Haltung bezüglich beruflicher Wieder- eingliederung angehe. Übertreibungen seien offensichtlich, sodass von klarer Rechtsbegehrlichkeit ausgegangen werden müsse. Der Psychiater stelle die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeit mit grosser An- spruchshaltung, zudem sehe er rentenbegehrende Tendenzen. Aus psy- chiatrischer Sicht bestehe trotz auffälliger Persönlichkeitsstruktur keine verminderte Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit liege aus psychiatri- scher Sicht nicht vor. Die Arbeitsfähigkeit werde ausschliesslich durch die rheumatologischen/orthopädischen Befunde bestimmt, wobei nach Hei- lung der Operationsfolgen ab Ende Januar 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leicht Arbeiten bestehe. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gut- achter aus, dass die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sowie jegliche körperlich sonstige schwere bis mittelschwere Tätigkeiten dem Versicher- ten nicht mehr zumutbar seien; limitierend seien die rheumatologischen Befunde. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe ab dem 1. Februar 2000 eine 100 % Arbeitsfähigkeit. 5.3.2 Im Weiteren wurde in zwei neurologischen Untersuchungsberichten, welche anlässlich der Untersuchungen am 13. August 1999 im Kantonsspi- tal (...) sowie am 8. November 2000 in der Rheuma- und Rehabilitations- klinik (...) erstellt worden waren, ausgeführt, die vom Patienten erbrachten Leistungen ergäben kein konsistentes Bild und ständen im krassen Wider- spruch zu den klinisch fassbaren kognitiven Ressourcen und den beobach- teten Verhalten im Gespräch. Ob beim Versicherten eine cerebral bedingte Grundstörung vorliege, könne aufgrund der Unfallanamnese nicht ausge- schlossen werden. Mit Sicherheit ständen jedoch heute nicht diese mögli- chen Unfallfolgen auf kognitiver Ebene im Vordergrund, sondern das stark chronifizierte somatische und neurovegetative Beschwerdebild, die psy- chosoziale Belastungssituation und die dysphorische Stimmungslage. Im

C-2614/2014 Seite 21 Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik (...) vom 10. April 2000 wurde das MEDAS-Gutachten voll und ganz unterstützt und der Patient ab Februar 2000 zu 100 % arbeitsfähig für leichte Arbeiten erachtet. Am 13. Juni 2000 wurden diese Angaben bestätigt. Zudem wurde im Gutach- ten vom Sozialpsychiatrischen Dienst (...) vom 24. April 2001 angegeben, der Versicherte habe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung ohne Hin- weise auf zusätzliche psychiatrische Erkrankung wie z.B. Depression oder Ähnliches. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über die rheumatolo- gisch-orthopädische Empfehlung einer 100 % Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten hinaus bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Es werde auf die Schlussfolgerungen und Beurteilung des Berichts der ME- DAS abgestellt. 5.4 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2014 stützte sich die Vorinstanz das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E._______ und D._______ vom 4. Juli 2013 (IV-act. 66 [Ordner 1/3]) sowie auf die von den RAD-Ärzten Dres. B._______ und C._______ verfassten Stellungnahmen vom 26. und 28. November 2013 (IV-act. 68 [Ordner 1/3]). Die entsprechenden Berichte sind nachfolgend zusammen- gefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 5.4.1 In seinem neurologischen Gutachten (IV-act. 66, S. 12 – 20 [Ordner 1/3]) hielt Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, anlässlich der am 20. Juni 2013 erfolgten Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: – Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Spondylodese (3/1999, Zu- stand nach Wirbelsäulentrauma 3/1994) – Aktuell leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom bei Zustand nach HWS- Distorsion (01/1998) – Leicht ausgeprägte kognitive Störungen möglich

Zudem hält das Gutachten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fol- gende Diagnose fest: – Ausgeprägte Symptomausweitung, Verdeutlichungstendenz bis hin zur Aggravation

C-2614/2014 Seite 22 Zusammenfassend führte Dr. med. E._______ aus, aus den objektivierba- ren Befunden bestehe einzig ein aktuell leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom sowie ein leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit könne bei aktiver Gegeninnervation nicht beurteilt werden. Beim Prüfen des Finger-Boden-Abstands ergäben sich ebenfalls klare Hinweise auf eine Aggravation. Bei einem Abstand von 35 cm sei der Versicherte in der Lage, einen Finger-Zehen-Abstand im Langsitz von 5 cm ohne Schmerzangabe oder Abkippen des Beckens zu erreichen. Auch die neuropsychologische/verhaltensneurologische Unter- suchung sei in hohem Masse inkonsistent. Der Versicherte imponiere im Gespräch immer wieder als wach, geistig flexibel, ohne jegliche Mühe, In- halte zu rekrutieren. Diskrepant dazu weise er Befunde auf, welche nur Patienten mit schwerster Demenz zeigten. So sei die einfache Aufmerk- samkeit stark vermindert mit beim Zahlennachsprechen vorwärts maximal Zahlen mit zwei Ziffern, rückwärts sei dies überhaupt nicht möglich. Beim Prüfen der Konzentrationsleistung im Deux-Barrages-Test, der nach weni- gen Minuten wegen der Angabe, nicht weiter machen zu können, abgebro- chen worden sei, sei es zu einer ungewöhnlichen Fehlleistung mit haupt- sächlichem Durchstreichen falscher Symbole gekommen. Im Rey-Audi- tory-Verbal-Learning Test sei die Lernfähigkeit faktisch aufgehoben. Im Spätabruf gebe der Versicherte an, dass ihm keinerlei Begriffe mehr erin- nerlich seien. Ungewöhnlich und diskrepant zu den erwähnten erbrachten Leistungen falle die Kopie der Rey-Figur auf, wo ohne jegliche Auslassung und sehr gut aufgebaut und geplant die Figur abgezeichnet werde. Insge- samt zeige der Versicherte bereits in einfachsten Verfahren deutlich ver- minderte Leistungen, welche in keiner Weise zum klinischen Eindruck und auch zur Lebensführung passten, sodass von nicht authentischen kogniti- ven Defiziten ausgegangen werden müsse und die produzierten Leistungs- defizite nicht als Ausdruck einer Erkrankung oder Verletzung des Gehirns erklärt werden könnten. Sie überschritten jegliche Plausibilisierungsgrenze von cerebral verursachten Funktionsstörungen. Diese Verhaltensweise führe auch dazu, dass die anamnestisch angegebenen Beschwerden in Frage gestellt werden müssten. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. E._______ an, in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte auch für jegliche andere Tätigkeiten mit mehr als leichter bis mässiger Belastung der Körperachse oder des Schultergürtels. In angepassten Tätigkeiten mit höchstens leich- ter bis mässiger Belastung von Körperachse und Schultergürtel sowie ohne Zwangshaltungen mit möglichst wechselnd sitzend/stehender Körperhal- tung, ohne hohe Anforderungen an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzuneh- men, bestehe aus neurologischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit.

C-2614/2014 Seite 23 5.4.2 Im anlässlich der Untersuchung vom 21. Juni 2013 erstellten psychi- atrischen Gutachten (IV-act. 66, S. 20 – 27 [Ordner 1/3]) wurde von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zer- tifizierter medizinischer Gutachter SIM, die folgenden Diagnosen genannt: – Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom emotional instabi- len, dissozialen Typ ICD-10 Z73.1 – Verdacht auf anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4

Zusammengefasst wurde ausgeführt, das Verhalten des Exploranden wäh- rend der Untersuchung zeige Auffälligkeiten, die zur Folge hätten, dass eine klare psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien schwierig zu stellen sei. In den früheren Berichten werde immer wieder eine Persönlich- keitsstörung, sei es vom narzisstischen oder emotional instabilen Typ, er- wogen. Beim Exploranden liege aber keine Unausgeglichenheit in der Ein- stellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb oder Impulskontrolle sowie Wahrnehmung und Denken seit der Kindheit oder der frühen Jugend oder im jungen Erwachsenenalter vor. Auffällig sei, dass der Explorand drei Mal geheiratet habe, aber allein dar- aus eine Persönlichkeitsstörung abzuleiten, sei nicht stichhaltig. Es finde sich in den Akten durchgehend der Hinweis auf eine emotionale Instabilität. Der Explorand selbst beschreibe sich anlässlich der Untersuchung eben- falls als ausgesprochen emotional instabil, v.a. was die Aggression angehe. Während der Untersuchung sei davon – ausser einer hintergründigen An- gespanntheit – nichts zu spüren gewesen. Alle Angaben des Exploranden seien wechselhaft und vage geblieben; es müsse von einer Aggravation ausgegangen werden. Die subjektiven Beschwerden und das Verhalten passten in keiner Weise zusammen. Die Angaben seien auch appellativ gewesen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem, was der Explorand berichte und wie er emotional gefärbt davon rede. Die Angaben seien wi- dersprüchlich und wechselhaft. Auch was die mitgebrachen Medikamente anbetreffe, sei auffällig, dass ein Medikament abgelaufen sei und die an- deren alle neueren Datums seien und aus der Schweiz stammten, obwohl der Versicherte extra für die Untersuchung in die Schweiz eingereist sei. Er nehme eine Unzahl von Antidepressiva, deren Kombination keiner fach- ärztlichen Verordnung entsprechen könne; sei es in der Schweiz oder in einem anderen Land. Es seien nur vage Angaben über die Einnahme ge- macht worden. Würde ein Gesunder alle die Medikamente einnehmen, könne er nicht so wach und aufmerksam wie der Versicherte sein; dies vor

C-2614/2014 Seite 24 allem wegen dem sedierenden Antidepressivum Surmontil und dem Anxi- olytikum Lexotanil. Die Angaben bezüglich die Medikamenteneinnahme seien weder nachvollziehbar noch konsistent. Weiter könne beim Explo- randen keine affektive Störung diagnostiziert werden. Ebenso beständen keine Hinweise für ein depressives Syndrom. Er sei weder gedrückter Stim- mung noch zeige er eine Freudlosigkeit oder einen Interessenverlust. Die affektive Stimmungsfähigkeit sei gegeben, der Antrieb nicht vermindert. Während der Untersuchung habe der Explorand weder Konzentrations- noch Aufmerksamkeitsstörungen. Er wirke nicht vergesslich, zerstreut oder innerlich abwesend, sich in Gedanken verlierend. Das Selbstwertgefühl sei nicht beeinträchtigt; er habe keine Schuld- oder Schamgefühle. Er habe keine Suizidgedanken; es bestehe auch kein ausgewiesenes Morgentief. Alle Angaben kontrastierten mit den objektiven Befunden. Die Schmerz- problematik könne als Verdachtsdiagnose im Sinne einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung diagnostisch interpretiert werden. Es werde lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt; dies unter Berücksichtigung ei- nerseits der Aggravation und andererseits der wenig nachvollziehbaren dramatisierenden und katastrophisierenden Angaben des Exploranden. Zudem sei der Stock ganz neu und nicht sicher, ob der Explorand ihn tat- sächlich benötige. Eine gravierende psychosoziale Problematik bestehe nicht. Der Explorand lebe in geordneten Verhältnissen zusammen mit sei- nen drei Söhnen, seiner Lebensgefährtin sowie seinem Bruder und dessen Familie. Sein soziales Verhalten sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht derart gravierend störend, als dass die Familie es überhaupt nicht mehr ertrage. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Alle bisherigen Massnahmen, auch die stationären, scheiterten. Die Motivation sei nie wirklich vorhanden gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. D._______ an, dass keine psy- chiatrische Erkrankung des Versicherten bestehe, welche die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beinträchtige. Er könne sich an Regeln und Routinen anpassen, planen und konstruieren, sei flexibel und umstellungsfähig und könne seine fachlichen Kompetenzen – soweit vorhanden – anwenden. Er könne entscheiden und sei durchhaltefähig. Die Selbstbehauptung, Kon- takt- und Gruppenfähigkeit sei durch seine emotionale Instabilität er- schwert. Daraus sei aber aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten; vielmehr sei es dem Explo- randen unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung zuzu- muten, sich im sozialen Kontakt adäquat zu verhalten. Der Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht arbeitsfähig. 5.4.3 In der Konsensbesprechung (IV-act. 66, S. 28 f. [Ordner 1/3]) wieder- holten die Gutachter sämtliche Diagnosen, Befunde und Begründungen

C-2614/2014 Seite 25 und kamen zum Schluss, dass aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gegeben sei. Es sei dem Exploranden zumutbar, eine seinen körperlichen Be- schwerden angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben. 5.4.4 Nachdem das interdisziplinäre Gutachten dem RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unterbreitet wurde, fasste dieser in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 (IV- act. 68, S. 3 f. [Ordner 1/3]) die erwähnten Diagnosen sowie die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit zusammen, nahm Bezug auf die Vorakten und führte zusammengefasst aus, die Gutachter seien eindeutig zum Schluss gekommen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit be- stehe. Die Beurteilung sei identisch mit jener aus den Jahren 1999 und 2001. Es liege weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Die strengen Kriterien für eine Diagnose der somatoformen Schmerzstörung seien nicht gegeben. Aus diesem Grund habe Dr. med. D. lediglich den Verdacht der Diagnose gestellt; dies, um anzugeben, dass die beklagten Schmerzen nicht durch organi- scher Ursachen erklärt werden könnten. 5.4.5 Dr. med. B._______ fasste in seinem Schlussbericht vom 28. No- vember 2013 (IV-act. 68, S. 5 – 10 [Ordner 1/3]) die Krankengeschichte sowie die Diagnosen zusammen und gab an, der Versicherte sei seit dem Jahr 2000 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 0 % arbeitsunfähig. Zur Beschreibung des positiven und nega- tiven Fähigkeitsprofils wurde angegeben, der Versicherte könne vollzeitig wechselseitige Tätigkeiten mit einer Belastung von maximal 10 kg tätig sein. Ausgeschlossen seien schwere Arbeiten, Rotationsbewegungen des Rumpfes oder wiederholende Bewegungen in vorgebeugter Haltung. Das Empfehlen weiterer medizinischer Massnahmen erscheine nicht erforder- lich. Wesentliche objektivierbare arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderungen seien nicht zu erwarten. 5.5 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens wurden folgende medizinische Unterlagen eingereicht: 5.5.1 Im Bericht der Universitätsklinik (...), Klinik für Neurologie vom 23. September 2014 (act. 14, Beilage 2; Übersetzung: act. 16), welcher von den Neurologen Dr. mr. sci. G._______ und den Dres. med. H._______ und I._______ ausgestellt worden war, werden folgende Diagnosen ge-

C-2614/2014 Seite 26 nannt: Protrusio disci IV C4,5.5; Spondyloarthrosis C3-6, Dystorsio; Fora- minalstenosis L5/S1, Reposition spondylodese L5/S1; Sy. cervicobrachia- lis; Sy. vertiginosum; St. post spondylodesis L5/S1 posttraumatica; Lumbo- ischialgia bilateralis pp I. dext. und Sy. psychoorganicum, Depressio. Zu- sammengefasst wurde festgehalten, der Versicherte leide an einer He- mihyperästhesie rechts im Gesicht sowie auf der rechten Seite des Kör- pers. In den unteren Extremitäten melde er beim Prüfen des Lasègue-Zei- chens Schmerzen bei 50-60 Grad. Die Patellarsehnenreflexe seien sym- metrisch; der Achillessehnenreflex sei geschwächt. Es liege eine Übersen- sibilität in den Dermatomen L5/S1 vor. Die untersuchenden Ärzte waren der Meinung, dass der Versicherte arbeitsunfähig sei. 5.5.2 Im EEG-Befund der Klinik für Neurologie vom 30. September 2014 (act. 14, Beilage 3; Übersetzung: act. 16) stellte Prof. Dr. sci. J._______ folgende Diagnosen: Sy. psychoorganicum chr.; Depression; Protrusio disci IV C4,5,6; Spondyloarthrosis C2-6, Dystorsio; Foraminalstenosis L5/S1, Reposition spondylodese L5/S1; Sy. cervicobrachialis; Sy. vertigi- nosum; St. post spondylodesis L4,5/S1 posttraumatica; Lumboischialgia bilateralis pp I. dext. Zur Begründung erwähnte Prof. Dr. sci. J._______ die bereits genannten Beschwerden und führte ausserdem zusammengefasst aus, es werde im psychischen Status ein Trauerausdruck beobachtet. „Die Mimik und Gestikulation sind in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zu- stand in einem erschwerten Zustand für die Kontaktaufnahme. Die Geis- tesströmung ist verlangsamt mit depressiven Ideen, niedriger Zuverlässig- keit, Ängstlichkeit, niedriger Toleranz im Falle frustrierender Augenblicke, die Erfassungsfähigkeit sei verengt mit mangelnder Kritik“. Basierend auf die neurologischen Betrachtung und die medizinischen Dokumentation sei der Patient arbeitsunfähig. 5.5.3 Im medizinischen Gutachten vom 2. Oktober 2014 (act. 14, Beilage 1; Übersetzung: act. 16) stellte der Arbeitsmediziner Dr. F._______ fol- gende Diagnosen: Störung der organischen Persönlichkeit ICD-10: F60/F06; depressives Verhalten; Protrusio disci 1.V. C4/C5 und C5/C6; Spondyloarthrosis C3-6, Distorsio; Foraminalstenosis L5/S1; Reposition spondylodese L5/S1; Sy. cervicobrachialis, Sy. vertiginosum; St. post spon- dylodesis L5/S1 posttraumatica; Lumboischialgia bilateralis pp I. dext.; Sy. psychoorganicum, Depressio; Sy cervico-cephale et vertiginosum; St. post spondylodesis L/V-S/I pp post spondylolisthesis posttraumatica; Lumbo- ischialgia bill pp dcx. Sympt.; FBS (failed back surgery sy.); Coxarthrosis bilateralis; Hypotrophia extremitas inferior lateris dextri; Parestesio extre- mitas superior bil.; wyplash injury (vgl. act. 17); Spondylarthrosis cervicalis;

C-2614/2014 Seite 27 Discus hernia L3/L4, L4/L5; Presbiopia; Lesio nervi cochlearis bill.; Bron- chitis chronica obstruktiva; Cor pulmunare chr. und Obesitas. Es wurde zu- sammengefasst ausgeführt, dass beim Versicherten sowohl aufgrund phy- sischer, psychischer als auch neuropsychischer Aspekte eine Arbeitsunfä- higkeit von über 70 % vorliege. Trotz Therapie zeige sich keine Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit, weshalb eine lebenslange Invalidität anerkannt werden solle. 5.5.4 Der RAD-Arzt Dr. med. B., dem die medizinischen Berichte vom 23. und 30. September und 2. Oktober 2014 (E. 5.5.1 – 5.5.3) zur Beurteilung vorgelegt worden war, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 (act. 21, Beilage 3) dahingehend, dass in den Berichten keine neuen Beeinträchtigungen, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten, beschrieben worden seien. Der Bericht vom 2. Oktober 2014 beinhalte eine Aufzählung von 25 Diagnosen und die Fest- stellung, dass der Gesundheitszustand trotz Therapie unverändert geblie- ben sei. Die drei Berichte enthielten keine Abweichungen gegenüber den Feststellungen des Schlussberichts vom 28. November 2013 (E. 5.4.5). 5.5.5 Nachdem die medizinischen Berichte vom 23. und 30. September so- wie vom 2. Oktober 2014 (E. 5.5.1 – 5.5.3) dem RAD-Arzt Dr. med. K. zur Zweitmeinung in psychiatrischer Hinsicht unterbreitet wor- den waren, fasste dieser die Berichte zusammen und führte in seiner Stel- lungnahme vom 8. Januar 2015 (act. 21, Beilage 1) im Wesentlichen aus, die Diagnose Depression werde zwar erwähnt, jedoch nirgends mit ent- sprechenden Befunden belegt. „Trauerausdruck, Mimik, Gestik in Überein- stimmung mit dem allgemeinen Zustand, welche die Kontaktaufnahme er- schwerten, depressive Ideen, Ängstlichkeit und niedrige Frustrationstole- ranz, vermindertes Auffassungsvermögen und mangelnder Kritik“ seien keine Befunde, welche eine depressive Episode diagnostisch rechtfertigen würden. „Depressives Verhalten“ rechtfertige ebenso wenig die Diagnose einer Depression. Zu den Diagnosecodes ICD-10: F60/F06 (E. 5.5.3) führte er aus, dass diese absolut unspezifisch seien; zudem gebe es neun Untergruppen, welche jedoch in keiner Art und Weise spezifiziert worden seien. Dr. med. K._______ schloss sich vollumfänglich den früheren Stel- lungnahmen von Dr. med. C._______ an und kam zum Schluss, dass die neuen Arztzeugnisse keine neuen Sachverhaltselemente darstellten. Es sei an den bisher abgegebenen Stellungnahmen zum neurologischen/psy- chiatrischen Gutachten festzuhalten.

C-2614/2014 Seite 28 5.6 5.6.1 Bei den Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. B., C. und K._______ handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.5.3 hiervor), kann auf Stellungnahmen des RAD resp. des medizini- schen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzel- fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. 5.6.2 Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2014 (siehe vorne E. 2.6). Nach diesem Zeitpunkt ergangene Arztberichte können deshalb – sofern sie keine Rückschlüsse auf den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers vor der angefochtenen Verfü- gung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die unter E. 5.5.1 bis E. 5.5.3 aufgeführten medizinischen Berichte vom 24. und 30. September sowie vom 2. Oktober 2014 (act. 14, Beilage 1 – 3) sind im Beschwerdeverfahren nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden. Jedoch wiederholen diese Berichte im Wesentlichen die bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung gestellten Diagnosen und Beschwerdebilder, weshalb sie in die Beurteilung des vorliegenden Sach- verhaltes einzubeziehen sind. 5.6.3 Die RAD-Ärzte Dres. med. B., C. und K._______ beurteilten in ihren Stellungnahmen vom 26. und 28. November 2013 so- wie vom 26. November 2014 und 8. Januar 2015 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens vom 4. Juli 2013 (IV-act. 66 [Ordner 1/3]). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob auf deren Stellungnahmen sowie auf das bi- disziplinäre Gutachten abgestellt werden kann. 5.6.3.1 Im Gutachten der Dres. med. E._______ und D._______ (IV- act. 66 [Ordner 1/3]) wurden auf den Seiten 1 bis 3 der Krankheitsverlauf

C-2614/2014 Seite 29 seit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 24. März 1994 vollständig wie- dergegeben. Auf den Seiten 3 bis 11 wurden alle medizinischen Akten voll- ständig zusammengefasst. Die Gutachter erstellten sowohl in neurologi- scher (S. 12 – 20) als auch in psychiatrischer Hinsicht (S. 20 – 27) eine umfassende Anamnese, nahmen Bezug zur Aktenlage, würdigten alle vor- handenen medizinischen Berichte und nahmen eine Aktendiskussion vor. Offensichtlich haben sich die untersuchenden Ärzte mit den gesamten Vorakten beschäftigt. Im Weitern wurde auf die geklagten Beschwerden eingegangen und jeweils dazu Stellung genommen. Abweichende Ein- schätzung sowohl zur Aktenlage als auch zu den Angaben des Beschwer- deführers wurden ausführlich begründet. Die Gutachter erstellten ausser- dem umfassende Diagnosen. Zwar verwendete Dr. med. D._______ bei den neurologischen Diagnosen keine ICD-10 Codes, jedoch können seine Beurteilungen nachvollzogen werden. Ausserdem wurden die medizini- schen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar- gelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Anzumer- ken ist, dass die beurteilenden Ärzte Dr. med. D._______ als Facharzt für Neurologie und Dr. med. E._______ als Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, über die entsprechenden Facharzttitel verfügen. 5.6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt ohne weitere Begründung in seiner Beschwerde vor, nicht in der Lage zu sein, auch leichtere Arbeiten auszu- führen (act. 1). In seiner Eingabe vom 13. April 2015 (act. 25) machte er geltend, im Jahr 2001 sei eine Gehirnverletzung diagnostiziert worden. Ur- sächlich dafür seien zwei Unfälle gewesen, aufgrund welcher kognitive als auch Verhaltensstörungen aufgetreten seien, die sich im Laufe der Zeit ver- schlimmert hätten. Mit den geltend gemachten Gehirnverletzungen hatte sich bereits das Verwaltungsgericht Schwyz in seinem Urteil vom 19. De- zember 2001, welches vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 29. August 2002 bestätigt worden war, auseinandergesetzt. Es ist nach Würdigung sämtlicher Arzt- und Untersuchungsberichte zum Schluss ge- kommen, dass erst im Gutachten von Dr. L._______ vom 3. September 2001 von einer Amnesie nach dem am 27. Januar 1998 erlittenen Unfall ausgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht Schwyz kam zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. L._______ die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens sowie der anderen medizinischen Berichte nicht zu erschüttern vermochte. Dr. med. E._______ nahm dazu in seinem neu- rologischem Gutachten ebenfalls Stellung und führte aus, es sei unklar, inwiefern es bei den Unfallereignissen zu einer Gehirnbeteiligung gekom- men sei. Im Austrittsbericht des Spitals (...) seien nach der erwähnten

C-2614/2014 Seite 30 Halswirbelsäulendistorsion keine Amnesie oder andersartige kognitive Be- einträchtigung zum Zeitpunkt des Unfalls erwähnt. In den nachfolgenden Untersuchungen sei festgestellt worden, dass wegen nicht ausreichender Compliance die Resultate nicht verwertbar seien und die erbrachten Leis- tungen kein konsistentes Bild ergäben und im krassem Widerspruch zu den klinisch fassbaren kognitiven Ressourcen und dem beobachteten Verhal- ten im Gespräch ständen. Zum Bericht von Dr. L._______ vom 3. Septem- ber 2001, in welchem eine milde traumatische Hirnverletzung mit anhaltend und aktuell auch objektivierbaren kognitiven Störungen erwähnt worden waren, führte Dr. med. E._______ aus, diese Annahme sei diskrepant zu den Angaben des Exploranden selber, der in von einem SUVA-Mitarbeiter am 27. Januar 1998 protokollierten Äusserung das Auftreten einer Be- wusstlosigkeit oder einer Gedächtnislücke verneinte. Nach Prüfung sämt- licher medizinischer Unterlagen in Hinsicht auf eine eventuelle Hirnschädi- gung hielt Dr. med. E._______ fest, dass die Befundlage ausgesprochen inkonsistent sei. Aufgrund der durchgeführten klinisch-neurologischen Un- tersuchung konnte er einzig ein leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbover- tebralsyndrom sowie ein leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom feststellen (IV-act. 66, S. 18 f. [Ordner 1/3]). 5.6.3.3 Die Beurteilungen im Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______ sind lückenlos, vollständig, konsistent und ohne innere Wider- sprüche. Die Gutachter haben den Einfluss des invalidenversicherungs- rechtlich relevanten Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers aufgezeigt und den Grad der Arbeitsun- fähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Das Gutachten genügt den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, sodass ihm die volle Beweiskraft zuzuerken- nen ist und deshalb darauf abgestellt werden kann. 5.6.4 Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte (E. 5.5.1 – 5.5.3) hingegen erfüllen die Anforderungen an ein beweiskräfti- ges Gutachten nicht. Es ist jeweils nicht ersichtlich, unter Berücksichtigung welcher Vorakten sie erstellt wurden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie auf einer vollständigen Aktenanamnese beruhen. Zudem werden lediglich Diagnosen aufgezählt, ohne diese zu begründen oder Angaben zu den erfolgten Untersuchungen oder Befunden zu ma- chen. Weder wurde der Krankheitsverlauf lückenlos dokumentiert, noch

C-2614/2014 Seite 31 geht aus den Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit hervor, ab welchem Zeit- punkt noch mit welchem Grad der Beschwerdeführer in seiner angestamm- ten oder in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsunfähig sein soll. Ausserdem wurde die Arbeitsfähigkeit nicht bidisziplinär abgeklärt. Es fehlt im Weiteren an Ausführungen zu den Einschränkungen des funktionellen Leistungsver- mögens, weshalb die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sind. Die Arztberichte enthalten zudem hauptsächlich Diagnosen, welche die Gutachter bereits gekannt, berücksichtigt und dis- kutiert haben. Zur Diagnose der Depression nahm der RAD-Arzt Dr. med. K., welchem die Arztberichte zur Zweitmeinung in psychiatrischer Hinsicht unterbreitet worden war, am 8. Januar 2015 Stellung (act. 21, Bei- lage 1, vgl. E. 5.5.5) und kam in einer umfassenden nachvollziehbaren Be- urteilung zum Schluss, dass diese weder mit Befunden belegt und ausser- dem unspezifisch sei. Zur Diagnose Obesitas ist anzumerken, dass diese nach der schweizerischen Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014 vom 13. August 2015, E. 4.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Diagnose der Presbiopia (Weitsichtigkeit). Die im medizinischen Gutachten vom 2. Okto- ber 2014 (E. 5.5.3) neu genannte chronische, obstruktive Bronchitis sowie das chronische Cor pulmonare sind vorliegend nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung gestellt worden und somit nicht Beurteilungsgegenstand (vgl. E. 2.5). Mit den übrigen Diagnosen und beklagten Schmerzen hat sich das Gutachten ausführlich auseinandergesetzt. Die RAD-Ärzte Dres. med. B., C._______ und K._______ weisen zudem in ihren Stellung- nahmen darauf hin, dass keine Diskrepanzen zwischen den im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunden und den Aktenbefunden bestün- den. Schliesslich stammen alle diese Arztberichte aus Kosovo von Haus- ärzten oder den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzten, deren Be- richten grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.5.2). Insgesamt stellen sie keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (1. April 2014) dar und vermögen damit die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Dres. med. E._______ und D._______ vom 21. Juni 2013 nicht in Zweifel zu ziehen. 5.6.5 Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner an- gestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau 100 % und in einer lei- densadaptierten Verweistätigkeit 0 % beträgt. Zum negativen Fähigkeits- profil gehören mehr als leichter bis mässige Belastungen der Körperachse

C-2614/2014 Seite 32 oder des Schultergürtels. Im positiven Leistungsprofil finden sich Tätigkei- ten mit leichter bis mässiger Belastung von Körperachse und Schultergür- tel ohne Zwangshaltungen mit möglichst wechselnd sitzend/stehender Kör- perhaltung und ohne hohe Anforderungen an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzunehmen. 5.6.6 Anlässlich der letzten rechtskräftigen materiellen Überprüfung im Jahr 2001 wurde von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und von 0 % in einer dem Gesundheits- zustand angepassten Tätigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ausge- gangen. Wie dargelegt, zeigt sich im Vergleich des Sachverhalts im Zeit- punkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs zum Sachver- halt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (1. April 2014) keine rentenbegründende erhebliche Änderung der Verhältnisse. Demzufolge erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2014 als korrekt. Der Grad der Invalidität hat sich beim Beschwerdeführer im Vergleich zum 8. Juni 2001 (Abweisung des letzten Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers durch die IV-Stelle Schwyz [vgl. Sachverhalt Bst. C]) nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert. Nach wie vor besteht kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad. 5.7 Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang beschwer- deweise geltend, er habe sich bereits im Jahr 2008 bei der IVSTA ange- meldet. Da sich der Grad der Invalidität beim Beschwerdeführer im Zeit- raum vom 8. Juni 2001 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

  1. April 2014 nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat und zudem in den Akten keinerlei Hinweise auf eine Anmeldung im Jahr 2008 vorliegen, ist auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht weiter ein- zugehen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abge- klärt und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abge- wiesen hat. Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2014 abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

C-2614/2014 Seite 33 7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 8. Mai 2015 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Pass des Beschwerdeführers im Original) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-2614/2014 Seite 34 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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