Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2536/2020
Entscheidungsdatum
25.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 12.10.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_533/2021)

Abteilung III C-2536/2020

Urteil vom 25. August 2021 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A., (Deutschland), vertreten durch B., Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen, Einspracheentscheid vom 16. April 2020.

C-2536/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1995 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A., bezog seit 1. April 2011 eine ordentliche Waisenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SAK-act. 17). Diese Rente wurde ihr auch nach Erreichen des 18. Alters- jahres weiterhin ausgerichtet, da sie sich noch in Ausbildung befand (vgl. SAK-act. 33 ff.). A.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 (SAK-act. 73) ordnete die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) die Einstellung der Waisenrente rückwirkend per 30. November 2016 an, da die Ausbildung abgebrochen worden sei und daher kein Anspruch mehr auf eine Waisenrente bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 ab (SAK-act. 81). A.c Mit Urteil C-3624/2018 vom 5. Dezember 2019 (SAK-act. 127) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die rückwirkende Einstellung der Waisenrente per 30. November 2016. A.d Auf die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. De- zember 2019 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_164/2020 vom 3. März 2020 (SAK-act. 129) nicht ein. B. B.a Mit Verfügung vom 12. März 2020 (SAK-act. 132) forderte die SAK A. auf, die zuviel bezogenen Waisenrenten für den Zeitraum von Dezember 2016 bis August 2017 über einen Gesamtbetrag von Fr. 909.- zurückzubezahlen. B.b A., vertreten durch B., erhob gegen die Verfügung vom 12. März 2020 am 28. März 2020 Einsprache (SAK-act. 135). Zur Be- gründung führte sie aus, ihre Argumente seien im Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht respektive Bundesgericht nur ungenügend berücksich- tigt worden, insbesondere auch deshalb, weil das Bundesgericht nicht ein- mal auf die erhobene Beschwerde eingetreten sei. Es sei für sie unver- ständlich, dass inhaltliche Argumente nicht vorrangig Berücksichtigung fän- den.

C-2536/2020 Seite 3 B.c Mit Einspracheentscheid vom 16. April 2020 (SAK-act. 136) wies die SAK die Einsprache von A._______ mit der Begründung ab, die von ihr gerügten Punkte seien mit dem Verfahren vor Bundesgericht abgeschlos- sen, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden könne. Nachdem die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen rechtskräftig festgestellt worden sei, müsse in einem weiteren Verfahren die Rückerstattung verfügt werden, was mit Verfügung vom 12. März 2020 gemacht worden sei. Da keine Argumente in Bezug auf eine allfällige fehlerhafte Berechnung der Rückforderung vorgebracht würden, sei die Rückforderung in der Höhe von Fr. 909.- (9 Monate à Fr. 101.-) zu bestätigen und die Einsprache abzuwei- sen. Die SAK wies A._______ ausserdem darauf hin, dass über einen all- fälligen Erlass der Rückforderung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung entschieden werden könne. B.d Gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2020 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), wiederum vertreten durch B._______, mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragte die Neubeurteilung der Rechtmässigkeit der Rückforderung durch die SAK, eventualiter «Einsetzen in den vorheri- gen Stand». Zur Begründung führte sie aus, sie habe bereits mehrfach dar- gelegt, dass sie für die zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse nicht be- langt werden könne, da sie jederzeit ihrer Mitwirkungs- und Mitteilungs- pflicht nachgekommen sei. B.e Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, eine Überprüfung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts respektive des Bundesgerichts sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die abgeschlossenen Verfahren seien deshalb nicht zu hören. Die Höhe der vorliegend strittigen Rückfor- derung werde nicht bestritten, weshalb der Einspracheentscheid zu bestä- tigen sei. Der von der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2020 eingereichte Antrag auf Erlass der Rückforderung sei in einem nachfolgenden Erlass- verfahren zu prüfen. B.f Mit Replik vom 5. August 2020 (BVGer-act. 5) hielt die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. B.g Mit Eingabe vom 18. August 2020 (BVGer-act. 7) verzichtete die Vor- instanz auf Einreichung einer Duplik.

C-2536/2020 Seite 4 B.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak- ten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung der SAK, mit wel- cher diese die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen ver- fügt hat. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfah- rens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413 E. 2a).

C-2536/2020 Seite 5 1.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend beantragt, es sei (erneut) zu prüfen, ob die Waisenrente zu Recht per 30. November 2016 eingestellt worden ist, gehen die Anträge über das in der Verfügung geregelte Rechts- verhältnis (Höhe der Rückforderung) hinaus, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. Ausserdem beziehen sich diese Anträge auf eine bereits rechts- kräftig entschiedene Frage, sodass die Vorinstanz diese Frage zu Recht nicht mehr beurteilt hat und somit auch vorliegend nicht darüber zu befin- den ist. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiervor). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sach- bereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbeson- dere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vor- sieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab- kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungs- verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach

C-2536/2020 Seite 6 den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Rückforderungsverfügung korrekt erlassen wurde, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung geltenden Bestimmungen. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Ent- scheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückfor- derungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler bei der Renten- berechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrich- tung zu laufen; massgebend ist vielmehr, der (spätere) Zeitpunkt, in wel- chem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Bezug der einzelnen Leis- tung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an welchem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat vorliegend mit Verfügung vom 12. März 2020 res- pektive dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2020 die seit 1. Dezember 2016 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse zu- rückgefordert. Die absolute Frist von fünf Jahren ist somit für alle zurück- geforderten Zahlungen zweifellos eingehalten.

C-2536/2020 Seite 7 3.2.2 Zu prüfen bleibt, ob auch die relative einjährige Frist eingehalten wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz von der Be- schwerdeführerin einen ausgefüllten Zusatzfragebogen vom 8. Juli 2016 zur Prüfung des Anspruchs auf eine Leistung für Kinder zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung erhielt, in welchem jene angab, während wöchentlich vier bis sechs Stunden einer bezahlten Arbeit nachzugehen (SAK-act. 47). Am 19. Oktober 2016 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass eine aktuelle Studienbescheinigung betreffend das Wintersemes- ter 2016/2017 fehle (SAK-act. 51). Am selben Tag sandte die Beschwerde- führerin der Vorinstanz per E-Mail einen Schulvertrag zu (SAK-act. 53). Am 6. Januar 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die bei- gelegte Lebensbescheinigung durch die Gemeinde beglaubigen zu lassen und zurückzuschicken (vgl. SAK-act. 56). Dieser Aufforderung kam die Be- schwerdeführerin nach. Per E-Mail vom 27. Februar 2017 teilte die Be- schwerdeführerin der SAK mit, sie habe im Februar 2017 eine Teilzeitbe- schäftigung aufgenommen (SAK-act. 57). Darauf forderte die SAK die Be- schwerdeführerin auf, ihr den monatlichen Bruttolohn zu melden, damit ge- prüft werden könne, ob auch mit diesem Einkommen weiterhin ein An- spruch auf eine Waisenrente bestehe (SAK-act. 58 f.). Am 8. Mai 2017 ging bei der SAK ein Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend Höhe des Lohnes sowie eine entsprechende Lohnabrechnung ein (SAK-act. 60 f.), worauf die SAK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2017 mitteilte, da der erzielte Bruttolohn den Betrag von Fr. 2'350.- nicht über- schreite, bestehe der Rentenanspruch weiter (SAK-act. 62). Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 forderte die SAK die Beschwerdeführerin wiederum auf, den beigelegten Zusatzfragebogen auszufüllen und eine Bescheinigung betreffend Ausbildung nach dem 31. August 2017 einzureichen (SAK- act. 63). Mit E-Mail vom 21. August 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe – wie bereits mitgeteilt – eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen und werde aus gesundheitlichen Gründen frühestens im Herbst 2018 eine Ausbildung beginnen (SAK-act. 64). Nach mehrmaliger Nachfrage der SAK (SAK-act. 65, 66 und 68) stellte die Beschwerdeführerin der SAK mit E-Mail vom 5. und 7. November 2017 eine Kündigungsbestätigung der Be- rufsschule zu (SAK-act. 69 und 71). Mit Einschreiben vom 28. November 2017 (SAK-act. 72) stellte die Vorinstanz fest, dass die Rentenbetreffnisse von Dezember 2016 bis August 2017 zu Unrecht ausbezahlt worden und diese zurückzuerstatten seien. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerde- führerin eine Frist von 30 Tagen, um sich dazu zu äussern. Die SAK stellte der Beschwerdeführerin den Erlass einer durch Einsprache anfechtbare Rückerstattungsverfügung in Aussicht. Am 1. Dezember 2017 verfügte die SAK die rückwirkende Einstellung der Rentenzahlungen per 30. November

C-2536/2020 Seite 8 2016 (SAK-act. 73). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2017 und ergänzen- der Begründung vom 15. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin Ein- sprache gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2017 (SAK-act. 74 f.). Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 (SAK-act. 77) wies die Vorinstanz die Einsprache ab und wies darauf hin, dass noch keine anfechtbare Rück- erstattungsverfügung erlassen worden sei. Mit Urteil C-3624/2018 vom 5. Dezember 2019 (SAK-act. 127) bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Einspracheentscheid. Das Bundesgericht trat Urteil 9C_164/2020 vom 3. März 2020 (SAK-act. 129) nicht auf die dagegen erhobene Be- schwerde ein, womit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Leistungs- bezugs rechtskräftig geworden ist. Aufgrund des soeben Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz erst durch die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 5. respektive 7. November 2017 Kenntnis darüber hatte, dass jene ihre Ausbildung abgebrochen hatte. Am 28. November 2017 stellte die SAK fest, dass die Leistungen zu Unrecht ausbezahlt worden und die Rentenbetreffnisse von Dezember 2016 bis August 2017 zurückzubezahlen seien. Ferner stellte sie der Be- schwerdeführerin eine entsprechende Rückerstattungsverfügung in Aus- sicht. Rechtsprechungsgemäss genügt es zur Fristwahrung, dass im Vorbe- scheid festgehalten wurde, aufgrund der vorliegenden Verletzung der Mel- depflicht seien die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück- zuerstatten, worüber der Versicherte eine separate Verfügung erhalten werde (vgl. SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155, 8C_699/2010 E. 2 und 5.1). Dieses Erfordernis erfüllt das Schreiben vom 28. November 2017. Hievon abgese- hen wäre auch die Verfügung vom 12. März 2020 fristwahrend, da das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat, es sei nicht bundesrechtswid- rig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (Urteil 8C_85/2016 E. 7.4 mit Hinweis). Weshalb dies im vorliegenden Fall nicht gelten sollte, ist nicht begründet dargetan (Urteil des BGer 8C_601/2016 und 8C_602/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2.2). Da die Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst mit Urteil des Bundes- gerichts 9C_164/2020 vom 3. März 2020 rechtskräftig wurde und die Vor- instanz bereits wenige Tage später am 12. März 2020 die Rückforderungs- verfügung erliess, ist somit auch die relative einjährige Frist gewahrt.

C-2536/2020 Seite 9 3.3 Was die Höhe des Rückforderungsbetrags betrifft, so ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Dezem- ber 2016 bis August 2017 unrechtmässig eine monatliche Rente à Fr. 101.- bezogen hat und somit der Rückforderungsbetrag – wie die Vor- instanz korrekt festgestellt hat – Fr. 909.- beträgt. Dies hat die Beschwer- deführerin denn auch nicht bestritten. 3.4 Die von der Beschwerdeführerin für einen Verzicht auf die Rückforde- rung sinngemäss geltend gemachten (Erlass-)Gründe (insbesondere Gut- gläubigkeit, Vertrauensschutz) sind hier nicht zu prüfen, da über diese ge- mäss Art. 4 Abs. 1 und 2 ATSV (SR 830.11) erst im Rahmen eines Erlass- gesuchs nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung ent- schieden werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz von der Be- schwerdeführerin zu Recht den Betrag von Fr. 909.- für unrechtmässig be- zogene Leistungen im Zeitraum Dezember 2016 bis August 2017 zurück- gefordert hat. Ob die Beschwerdeführerin den Betrag tatsächlich zurück- bezahlen muss, ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungs- verfügung zu prüfen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und im Übrigen ist sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung]), sodass für das vorliegende, vor dem 31. Dezember 2020 anhängig gemachte Verfah- ren, keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-2536/2020 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-2536/2020 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

17

Gerichtsentscheide

13