B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2536/2015
Urteil vom 3. Juli 2017 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X., Kosovo, Zustelladresse: Y., vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, Büro Fenix, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung; (Verfügung vom 16. März 2015).
C-2536/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (....) 1956 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1991 bis 1993 in der Schweiz bei A._______ AG in (...), Grau- bünden, als saisonaler Gerüstearbeiter tätig. Er entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 9. Juli 1993 erlitt er einen Arbeits- unfall, bei dem er sich eine Fraktur am rechten Ellenbogen zuzog. In der Folge gab er seine Arbeit auf. Für die Restfolgen des Unfalls vom 9. Juli 1993 sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 1996 eine Rente basierend auf einem IV-Grad von 10 % zu (Akten [im Folgen- den: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 6, 118, 161, 192, 200). B. B.a Am 1. März 2001 meldete sich der Versicherte beim zuständigen ko- sovarischen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 3). Nach Prüfung des Gesuchs erliess die IVSTA am 12. Februar 2002 eine Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren abwies (IV-act. 38). Die dagegen ein- gereichte Beschwerde vom 7. März 2002 des mittlerweile durch Rechtsan- walt Franklin Sedaj vertretenen Versicherten wurde mit Urteil vom 25. März 2003 der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung aufgehoben, die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vor- instanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 51, 53). B.b Nach Durchführung der für die Beurteilung des Rentenanspruchs er- forderlichen Abklärungen in beruflich-/erwerblicher und medizinischer Hin- sicht (IV-act. 58, 60 – 64, 66 f., 69, 79), insbesondere einer am 17. Mai 2004 erfolgten polydisziplinären Untersuchung des Versicherten in den Fachdisziplinen der Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Inneren Me- dizin (IV-act. 80) durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut in Basel (im Fol- genden: ABI), erliess die IVSTA am 17. Januar 2005 eine Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren erneut abwies (IV-act. 86). Dagegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Einsprache erheben, welche mit Einspracheentscheid vom
C-2536/2015 Seite 3 21. Dezember 2005 abgewiesen wurde (IV-act. 88, 102). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 13. Juni 2007 (Eingangsdatum: 9. Juli 2007) meldete sich der Be- schwerdeführer unter Beilage umfangreicher Unterlagen neu an (IV- act. 106, 108; Übersetzung: 110 – 114). Nachdem die eingereichten medi- zinischen Berichte aus dem Kosovo sowie der Fragebogen für den Versi- cherten (IV-act. 116) Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Medizin des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD), vorgelegt worden waren, empfahl dieser am 28. August 2008, eine psychiatrische Expertise einzu- holen (IV-act. 120). Nachdem Dr. med. B. Kenntnis weiterer medi- zinischer Unterlagen (IV-act. 124 – 127) hatte, nahm er am 15. Juli 2009 erneut Stellung (IV-act. 134). Gestützt auf dessen Beurteilung und den Ein- kommensvergleich vom 21. August 2009 (IV-act. 135) wurde dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 26. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 20 % die Abweisung des Rentenbegeh- rens in Aussicht gestellt (IV-act. 136). Am 9. November 2009 erliess die IV- STA eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (IV-act. 137). C.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Verfügung und machte geltend, sein Gesundheits- zustand habe sich seit Jahren verschlechtert, weswegen er arbeitsunfähig sei. Die IVSTA habe das Gesuch nicht gründlich bearbeitet (IV-act. 138). Mit daraufhin im Verfahren C-7869/2009 eingereichter Vernehmlassung beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde, da die Abkommen, die im Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kosovos zwischen der Schweiz und Serbien in Kraft waren, im Verhältnis zu Kosovo am 31. März 2010 auslie- fen und ab dem 1. April 2010 der Kosovo als Nichtvertragsstaat gelte. IV- Renten könnten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ins Ausland exportiert wer- den (IV-act. 154). Im in der Folge ergangenen Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 2. Februar 2012, erwog dieses, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo und somit auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar sei. Die Beschwerde
C-2536/2015 Seite 4 vom 14. Dezember 2009 wurde in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 9. November 2009 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungs- abkommens in der Sache neu verfüge (IV-act. 156). C.c Mit Schreiben vom 10. August 2012 (IV-act. 163) forderte die Vor- instanz den RAD-Arzt Dr. med. B._______ mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012 auf, sich zur den ange- ordneten ergänzenden Abklärungen zu äussern. Dr. med. B._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2012 pluridisziplinäre, medizini- sche Abklärungen in der Schweiz in rheumatologischer, psychiatrischer und neurologischer Hinsicht für notwendig (IV-act. 164). In der Folge wurde der Versicherte in den Fachbereichen der Inneren Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie im Zentrum für medizinische Begutachtung in Basel (ZMB), Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversiche- rung (MEDAS) interdisziplinär untersucht. Die entsprechende Expertise vom 17. Juni 2014 wurde von den Dres. C., Facharzt für Innere Medizin, D., Facharzt für Orthopädie, E., Facharzt für Psychiatrie und F., Facharzt für Neurologie in gemeinsamer Ver- antwortung verfasst und unterzeichnet (IV-act. 186, 192). Nachdem die Ex- pertise dem RAD-Arzt Dr. med. B._______ vorgelegt worden war, führte dieser in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 (IV-act. 202) zusammen- gefasst aus, dass der Fall nun geklärt werden könne. Die Expertise gehe auf sämtliche Beschwerden und Einschränkungen des Versicherten ein und nehme Bezug auf abweichende Angaben der kosovarischen Berichte. Es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für alle adaptierten Tätigkei- ten seit 2004. Mit Schreiben vom 6. August 2014 wandte sich die IVSTA mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ an ihren me- dizinischen Dienst und bat um eine Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht (IV-act. 203). Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, kam in seiner Antwort vom 10. November 2014 zusammenge- fasst zum Schluss, dass das Gutachten nachvollziehbar sei und aus psy- chiatrischer Sicht die Stellungnahme von Dr. B. übernommen wer- den könne (IV-act. 205). In der Folge erliess die IVSTA am 29. Dezember 2014 einen Vorbescheid (IV-act. 207), in welchem sie zusammengefasst ausführte, dass vom 9. Juli 1993 bis 31. März 1994 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % und vom 1. April 1994 bis 30. Juni 1994 eine 50 % Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Es liege somit weder eine blei- bende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Ar-
C-2536/2015 Seite 5 beitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Die letzte gewinnbringende Tä- tigkeit sei aufgrund des Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar; die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser an- gepassten Tätigkeit sei jedoch seit dem 1. Juli 1994 in rentenausschlies- sender Weise zumutbar. Die Bedingungen für die Gewährung einer Invali- denrente seien auch nach dem Datum der Verfügung vom 17. Januar 2005 nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Am 16. März 2015 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-act. 208). D. D.a Gegen die Verfügung vom 16. März 2015 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage ärztlicher Unterlagen mit Eingabe vom 17. April 2015 Beschwerde (act. 1) erheben und beantragen, die Verfügung vom 16. März 2015 sei aufzuheben und dem Versicherten sei aufgrund einer vollständigen Er- werbsunfähigkeit der Anspruch auf eine volle Rente anzuerkennen. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, angesichts des Gesundheitsschadens sei der Beschwerdeführer in einer Art beeinträchtigt, dass es ihm nicht möglich sei, dauerhaft und retrospektiv auch leichte Arbeiten auszuführen. Dies werde durch zahlreiche medizinische Akten bestätigt. Die Prognosen für die Zu- kunft ständen schlecht. Angesichts seines Alters und der aktuellen Ge- sundheitslage würde eine Reintegration scheitern. D.b Mit Schreiben vom 30. April 2015 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Auffor- derung kam er am 19. Mai 2015 nach (act. 3). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2015 (act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zusammengefasst zur Begründung aus, dem im Rahmen des Abklärungsverfahrens veran- lasste Gesamtgutachten des ZMB komme volle Beweiskraft zu. Die Fach- ärzte seien in somatischer Hinsicht zunächst zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Versicherte in leidensangepassten, mittelschweren bis leichteren Verweistätigkeiten im Einklang und ohne Abweichung seit der ABI-Begut- achtung vom 3. Dezember 2014 (Datum des Gutachtens) gänzlich arbeits- fähig sei. An dieser Einschätzung könne auch aus psychiatrischer Sicht
C-2536/2015 Seite 6 nichts entgegengebracht werden, liessen sich zwar depressive Verstim- mungen – jedoch ohne Krankheitswert – feststellen. Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Arztberichte vermöchten mangels neuer objektiver Sachverhaltselemente an dieser Einschätzung nicht zu ändern. D.d Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 wurde der Be- schwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfah- renskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 4. Oktober 2016 zu Guns- ten der Gerichtskasse überwiesen (act. 11 und 12). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Im Streit liegt die Ver- fügung der IVSTA vom 16. März 2015. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a–26 bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als primärer Adressat der Verfügung vom 16. März 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer- delegitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
C-2536/2015 Seite 7 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat dort seinen Wohnsitz. Es stellt sich die Frage, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati- ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. 3.2 Der Bundesrat teilte dem Kosovo mit diplomatischer Note vom 18. De- zember 2009 mit, dass die Schweiz das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch- führung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) mit dem Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 beziehungsweise in Beachtung der Kündi- gungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe. Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts ist die Nichtweiteranwendung des Sozial- versicherungsabkommens durch die Schweiz auf den Kosovo ab dem
C-2536/2015 Seite 8 2010, wäre – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – eine Rente nicht nur für den vor diesem Datum liegenden Zeitraum, sondern – bei nach wie vor erfüllten Voraussetzungen – auch weiterhin auszurichten. Entstand der allfällige Rentenanspruch erst nach dem 31. März 2010, ist das Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anzuwenden und demzu- folge Renten nicht mehr in den Kosovo exportierbar. 3.5 Der Rentenanspruch bestimmt sich gemäss Art. 4 des Sozialversiche- rungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, so dass im vorliegenden Verfahren unabhängig von der Anwend- barkeit des Sozialversicherungsabkommens schweizerisches Recht an- wendbar ist. Erst wenn in Anwendung des schweizerischen Rechts ein In- validitätsgrad von mindestens 50 % festgestellt würde, stellte sich die Frage, ob das Sozialversicherungsabkommen zu einem Zeitpunkt, als es noch galt, auf den Beschwerdeführer anzuwenden gewesen und daher eine Rente auszurichten (gewesen) wäre. 3.6 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einer Rechtsände- rung aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft stan- den. Vorschriften, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt wa- ren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Belang sind. Die vorliegend angefoch- tene Verfügung wurde am 16. März 2015 erlassen. Allerdings datiert die Anmeldung vom 13. Juni 2007. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV, SR 831.201) ist der Sachverhalt demnach im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den Fassungen der 4. IV-Revision zu prüfen (IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859], in Kraft gesetzt ab 1. Ja- nuar 2004). Bis zum 31. Dezember 2011 ist ein allfälliger Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände- rungen zu beurteilen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] und IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]). Für den Zeitraum danach ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen abzustellen (erster Teil der 6. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).
C-2536/2015 Seite 9 3.7 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor- liegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 29. Dezember 2014 (IV-act. 207) bestätigende Verfügung vom 16. März 2015 (IV-act. 208) das Anfechtungsobjekt. 4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. März 2015 das neue Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers um Gewährung einer Invalidenrente zu Recht abgewie- sen hat. Dabei ist im Rahmen der Neuanmeldung nach der ersten rechts- kräftigen Rentenablehnung vom 21. Dezember 2005 insbesondere zu prü- fen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und ge- würdigt hat. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine
C-2536/2015 Seite 10 ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver- einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung stellt diese Vorschrift nicht eine blosse Auszah- lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Gemäss Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsab- kommens CH-YU wird den (in der Diktion des Abkommens noch) «jugosla- wischen» Staatsangehörigen, sofern sie zu weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen. Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerdeführer im Kosovo, weshalb ihm – selbst bei An- wendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens (dazu E. 3) – eine Inva- lidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % gewährt werden kann. 4.4 4.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal- tung – wie im hier zu beurteilenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 4.4.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach-
C-2536/2015 Seite 11 verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts- kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan- des) beruht. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 und 130 V 71 E. 3.2.3 sowie Urteil des BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Fer- ner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsicht- lich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrecht- lichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungs- verfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.5 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Recht- sprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
C-2536/2015 Seite 12 vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For- men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte be- handelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel- lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2). 4.5.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür- digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa- che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver- sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin- weisen). 4.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach- ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
C-2536/2015 Seite 13 können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü- che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). 5. 5.1 Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) hatte die Vorinstanz das erste Leistungsgesuch des Beschwerde- führers gestützt auf die Feststellungen des ABI-Gutachtens abgewiesen und die Verfügung vom 17. Januar 2005 bestätigt. Sie hatte in der Verfü- gung vom 17. Januar 2005 erwogen, dass beim Versicherten vom 9. Juli 1993 bis 31. März 1994 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % und vom 1. April bis 30. Juni 1994 eine 50 % Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Somit liege weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine aus- reichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor (vgl. aArt. 29 Abs. 1 IVG [Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1986, in Kraft seit 1. Januar 1988, AS 1987 447 455]); die letzte gewinnbringende Tätigkeit sei aufgrund des Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesund- heitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit sei jedoch seit dem 1. Juli 1994 in rentenausschliessender Weise zumutbar. Dem- nach betrug die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 100 %, die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesund- heitszustand angepassten Tätigkeit hingegen 0 %. Zu prüfen ist, ob im rechtsrelevanten Zeitraum – nämlich dem Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung durch die IVSTA (21. Dezember 2005) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung (16. März 2015) – eine rentenbegründende erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 5.2 Der letztmalige rechtskräftige rentenabweisende Entscheid der IVSTA vom 21. Dezember 2005 stützte sich auf das ABI-Gutachten vom 3. De- zember 2004 (IV-act. 80), in welchem folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden: – Rezidivierend auftretende Ellbogenschmerzen rechts (ICD-10 M25.5) – Status nach undislozierter Radiusköpfchenfraktur vom 9.7.93 (ICD-10 T92.1)
C-2536/2015 Seite 14 – Status nach offenem Gelenksdébridement vom 17.11.93 (ICD- 10 Z98.8) – Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) – mittelgradige degenerative Veränderungen (ICD-10 M47.8)
Zusammenfassend wurde ausgeführt, beim Versicherten sei in der ange- stammten, körperlich schweren Tätigkeit seit dem Unfall vom 9. Juli 1993 eine volle Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Körperlich leichte bis mittel- schwere Tätigkeiten seien dem Exploranden ganztätig ohne Leistungsein- schränkung zumutbar. Die Fortführung der bereits eingeleiteten medizini- schen Massnahmen mit Ergänzungen sei vorzuschlagen, berufliche Mas- snahmen seien grundsätzlich vorzuschlagen, aufgrund der Wohnsitz- nahme des Exploranden im Ausland jedoch kaum realistisch durchführbar. 5.3 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015 in medizinischer Hinsicht auf das interdisziplinäre Gutach- ten der ZMB vom 17. Juni 2014 (IV-act. 192) und die darauf beruhenden Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 30. Juli 2014 (IV-Akt. 202) und vom 10. November 2014 (IV-Akt. 205). Sie geht in der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde- führers von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und von 0 % in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit aus und führt dazu aus, die Be- dingungen für die Gewährung einer Invalidenrente seien auch nach dem Datum der Verfügung vom 17. Januar 2005 nicht erfüllt. 5.3.1 Das Gutachten des ZMB Basel, welches anlässlich der polydiszipli- nären Begutachtung in den Fachbereichen der Allgemeinen und Inneren Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie erstellt worden war, ent- hält folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: – Status nach Ellbogenkontusion 09.07.1993 mit wenig dislozierter Radi- usköpfchenfraktur und Abscherfraktur Capitulum radialis humeri rechts – Status nach offenem Gelenk-Débridement Ellbogen rechts am 17.11.1993 – Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei – degenerativen LWS-Veränderungen – ohne radikuläre Ausfälle – Gonarthrose rechts > links
C-2536/2015 Seite 15 – Cervicocephales Schmerzsyndrom und Cervicobrachialgie bei Status nach Ellbogenverletzung und möglicher Commotio cerebri anlässlich Unfall vom 09.07.1993
Zudem hält das Gutachten die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: – Adipositas, BMI 30.8 – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung – Rezidivierende depressive Störung möglich, gegenwärtig remittiert – Akzentuierte, narzisstische Charakterzüge – Transmissions-Schwerhörigkeit beidseits, rechts mehr als links bei Tympanosklerose rechts und kleiner zentraler Perforation links
In der medizinischen Beurteilung (IV-act. 192, S. 49 – 57), welche anläss- lich einer gemeinsamen Sitzung der Dres. C., E. und D._______ am 8. Mai 2014 im Konsens mit allen übrigen am Gutachten beteiligten Ärzten erfolgte, wurde zusammengefasst ausgeführt, von inter- nistischer Seite lasse sich lediglich eine mässige Adipositas mit einem BMI von 30.8 erwähnen. Adipositas-assoziierte Erkrankungen könnten nicht festgestellt werden. Es lasse sich keine Begründung für eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit anführen. Des Weiteren bestehe im ORL-Bereich eine Transmissions-Schwerhörigkeit beidseits, die Kommunikation im Ge- spräch sei aber ohne Hörhilfe gut möglich gewesen. Aus orthopädischer Sicht wurde neben den bereits erwähnten Diagnosen ausgeführt, der rechte Ellenbogen sei frei beweglich, es fänden sich weder Anzeichen ei- ner Muskelatrophie noch Zeichen einer Schonung des rechten Arms. Im Bereich des rechten Kniegelenks finde sich klinisch eine Druckdolenz me- dialseits. Das Kniegelenk sei frei beweglich. Klinisch bestehe eine leichte mediale Zuklappbarkeit, radiologisch ein deutlich verschmälerter medialer Gelenksspalt im Sinne einer Varus-Gonarthrose. Im Bereich der Wirbel- säule fänden sich eine freie Beweglichkeit, radiologisch degenerative Ver- änderungen; zusammenfassend sei von einem lumbovertebralen Syndrom auszugehen. Von neurologischer Seite fänden sich weder klinisch noch neurographisch Zeichen einer Ulnarisläsion. Auch im Bereich der LWS fän- den sich von neurologischer Seite klinisch keine Hinweise für radikuläre Ausfälle, die beklagten Schmerzausstrahlungen ins Bein müssten als pseudoradikulär interpretiert werden. Die beklagten Kopfschmerzen seien als Spannungstyp-Kopfschmerzen zu interpretieren. Zusammenfassend lasse sich aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
C-2536/2015 Seite 16 für körperlich schwere Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg attes- tieren, auch das Begehen von unebenem, rutschigem Gelände sei ungüns- tig aufgrund der Knieproblematik. Ebenso seien kniende Tätigkeiten zu ver- meiden. Ansonsten lasse sich aus somatischer Sicht keine weiteren Ein- schränkungen attestieren. Das Ausmass und die Intensität der vom Versi- cherten beklagten Beschwerden liessen sich rein somatisch nicht vollum- fänglich mit den somatischen Befunden erklären; zusätzlich sei von einer nicht-somatischen Überlagerung im Sinn einer somatoformen Schmerzstö- rung auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstö- rung mit gelegentlichen Verstimmungszuständen vor. Es könne eine gele- gentlich depressive Auslenkung leichten bis mittleren Grades angenom- men werden, wobei im Längsverlauf nur episodisch eine Verstärkung der Depressivität vorliege, sodass keine wesentliche Depressivität ausge- macht werden könne. Aktuell liege keine depressive Erkrankung mehr vor; es handle sich um einen remittierten Zustand. Im Vordergrund ständen Ver- stimmungszustände und Verhaltensauffälligkeiten regressiver Art im Zu- sammenhang mit der Schmerzfehlverarbeitung. Dabei handle es sich um ein unspezifisches, pathogenetisches, unklares Schmerzsyndrom bei deut- lich IV-fremden Faktoren. Es liege eine schwierige psychosoziale Belas- tungssituation vor, indem der Versicherte in der Schweiz keine Aufenthalts- bewilligung mehr habe und auch nicht mehr einreisen dürfe, um hier zu arbeiten. Deswegen entständen auch finanzielle Schwierigkeiten. Der Ver- sicherte habe sich auf eine vita minima zurückgezogen, scheine sich aber damit abgefunden zu haben. Die Gutachter führten aus, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte sei seit dem Unfallereignis von einer vollen Ar- beitsunfähigkeit für die körperlich schwere Tätigkeit im Gerüstebau auszu- gehen. Für adaptierte, d.h. körperlich leichte bis intermittierend mittel- schwere Tätigkeiten ohne Begehen von unebenem, rutschigem Gelände und ohne dauernde Arbeiten auf den Knien sei von einer uneingeschränk- ten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich des Zeitpunkts dieser Beurtei- lung gingen die Gutachter unter Berücksichtigung und unter Kenntnis des langjährigen Verlaufs auf das Datum der ABI-Begutachtung vom 3. Dezem- ber 2004 aus. Die damals erhobenen Befunde entsprächen den heutigen Befunden. Medizinische Massnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit beein- flussen würden, könnten nicht vorgeschlagen werden. Im Vordergrund stehe die schwierige soziale und finanzielle Situation des Versicherten. Die
C-2536/2015 Seite 17 Prognose bezüglich die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei vorwiegend aus IV-fremden Gründen beeinflusst. 5.3.2 Nachdem das interdisziplinäre Gutachten des ZMB dem RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt Allgemeine Medizin, unterbreitet wurde, fasste dieser in seinem Schlussbericht vom 30. Juli 2014 (IV-act. 202) die erwähnten Diagnosen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil zusammen. Er befand den Versicherten in der ange- stammten Tätigkeit seit dem 9. Juli 1993 zu 100 % und in einer adaptierten Tätigkeit seit 3. Dezember 2004 zu 0 % arbeitsunfähig. Dr. med. B. stellte auf das Gutachten ab und führte aus, dass dadurch der Fall geklärt sei. Weitere medizinische Abklärungen, das Empfehlen weite- rer medizinischer Massnahmen sowie eine vorzeitige medizinische Neube- urteilung erschienen nicht erforderlich. Wesentliche objektivierbare arbeits- fähigkeitsrelevante Veränderungen seien nicht zu erwarten. 5.3.3 Dr. G., dem das interdisziplinäre Gutachten des ZMB sowie die übrigen Akten zur psychiatrischen Beurteilung unterbreitet worden war, fasste am 10. November 2014 die Befunde und Diagnosen zusammen und gab an, das psychiatrische Gutachten von Dr. E. sei nachvollzieh- bar, gehe auf die Vorbefunde ein, diskutiere sie, sei korrekt ausgeführt und komme zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähig- keit in einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe. Die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. Es könne die Stellungnahme vom Dr. med. B._______ übernommen werden (IV-act. 205). 5.4 Nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses (16. März 2015) wurden folgende medizinischen Berichte bei der Vorinstanz eingereicht: 5.4.1 Im Schreiben des Familienzentrums in (...) vom 25. Juni 2013 sowie vom 2. Mai 2014 (Eingang: 19. Juni 2014; IV-act. 195, 198, 199) führte Dr. med. H._______ die Diagnosen Syndroma anxiodepressivum somati- satio; Status post contusionem et comotionem cerebri; Syndroma vertigi- nosum; Status post fract. caput radii dex. et laesio n. ulnaris dex.; Gonarth- rosis bill. Pp. lat. sin. Spondylosis vert. lumbalis; Lumboischalgia bill. Pp. lat. dex; Osteoarthritis generalisata, Gastritis chronica, Hypertensio arteri- alis und Hypertriglyxceridemia auf. Er gab weiter an, der Versicherte könne aufgrund der fehlenden medizinischen sowie familiären Unterstützung sei- nen Gesundheitszustand nicht verbessern. Die Probleme seien chronisch.
C-2536/2015 Seite 18 5.4.2 Im Arztbericht vom 27. Juni 2013 (Eingang: 19. Juni 2014; IV- act. 195, 197) der Universitätsklinik in (...), Klinik für Psychiatrie stellte der Psychiater Dr. I._______ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung F33.1, somatoforme Störung F45 und psycho-organisches Syndrom. Zu- sammengefasst wurde ausgeführt, der Versicherte leide an Schmerzstö- rungen sowie an psychiatrischen Störungen. 5.5 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens reichte der Versicherte weitere Berichte ein: 5.5.1 Im ärztlichen Bericht vom 15. Januar 2015 des Hauptzentrums für Familienmedizin in (...) (act. 1, Beilage 2; deutsche Übersetzung: act. 15, S. 2 f.) führte Dr. H., Facharzt für Familienmedizin, die bereits ge- nannten Diagnosen auf (vgl. E. 5.3.1) und wiederholte, der Gesundheits- zustand des Versicherten sei konstant und ohne Veränderungen. Ihm sei es nicht gelungen, seinen Gesundheitszustand zu verbessern und sich zu rehabilitieren. Dies sei jedoch nicht sein Verschulden, sondern es fehle vor allem an geeigneten Fachärzten ebenso wie an der Unterstützung durch seine Familie und vor allem an finanziellen Mitteln. Aus diesem Grund seien seine gesundheitlichen Probleme seit den polytraumatischen Verlet- zungen im Jahr 1993 in einen chronischen und depressiven Zustand ohne reelle Aussichten auf eine Rehabilitierung übergegangen. 5.5.2 Im ebenfalls anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten fachärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2014 von Dr. J., Facharzt für Physiotherapie und Rheumatologie (act. 1, Beilage ; deutsche Überset- zung: act. 15, S. 4 f.) werden die Diagnosen Syndroma lumbosacrale chr. recid; Adiculopathia L4, L5 und S1, Lumboischalgia lat. dex. und Osteo- arthritis geni bill. gestellt. Es wird angegeben, der Versicherte befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Er klage über Schmerzen im L-S Be- reich und über Gelenkschmerzen, insbesondere im rechten Kniegelenk. 5.5.3 Nachdem die medizinischen Berichte Dr. med. B._______ vorgelegt worden waren, fasste er in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2015 (IV- act. 210) die Diagnosen zusammen und nahm dazu Stellung. Er äusserte sich dahingehend, dass die neu eingegangenen Berichte keine neuen ob- jektiven Elemente enthielten, welche eine Änderung der Schlussfolgerun- gen der Stellungnahmen vom 30. Juli 2014 und 10. November 2014 betref- fend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit rechtfertigen wür- den.
C-2536/2015 Seite 19 5.6 5.6.1 Bei den Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. B._______ so- wie G._______ handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis
IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahl- reichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Viel- mehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.5.3 hiervor), kann auf Stellungnahmen des RAD resp. des medizini- schen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzel- fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. 5.6.2 Die RAD-Ärzte Dres. med. B._______ und G._______ beurteilten in ihren Stellungnahmen vom 30. Juli und 10. November 2014 sowie vom 29. Juli 2015 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vor- handenen Akten, insbesondere des ZMB-Gutachtens vom 17. Juni 2014 (IV-act. 192). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob auf deren Stellungnahmen sowie auf das interdisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann. 5.6.3 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte interdisziplinäre Gut- achten des ZMB vom 17. Juni 2014 (IV-act. 192) basiert auf einer umfas- senden interdisziplinären Untersuchung. Auf den Seiten 4 bis 22 wurden alle medizinischen Akten vollständig zusammengefasst. Im Weiteren wurde sowohl eine Familien-, Sozial-, Krankheits-, Systemanamnese und eine berufliche Anamnese (S. 25 – 27) als auch die Befunde erhoben. Die Gutachter nahmen in internistischer (S. 29 – 31), orthopädischer (S. 31 – 38), neurologischer (S. 38 – 41) und psychiatrischer (S. 41 – 48) Hinsicht Bezug auf die Aktenlage, nahmen eine Aktendiskussion vor und begründe- ten ihre abweichenden Einschätzungen (S. 192). Ebenfalls wurden die ge- klagten Beschwerden aufgeführt und jeweils dazu Stellung genommen. Of- fensichtlich haben sich die untersuchenden Ärzte mit den gesamten Vorak- ten beschäftigt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolge- rungen nachvollziehbar begründet. Die Gutachter erstellten ausserdem umfassende Diagnosen. Zwar verwendeten die Dres. med. C._______,
C-2536/2015 Seite 20 D._______ und F._______ bei den internistischen sowie bei den orthopä- dischen und neurologischen Diagnosen keine ICD-10 Codes, jedoch kön- nen ihre Beurteilungen nachvollzogen werden. Die Gutachter haben den Einfluss des invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha- dens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufge- zeigt und den Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behin- derungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Anzumerken ist ausserdem, dass die beurteilenden Ärzte über die entsprechenden Facharzttitel verfügen. Ins- gesamt sind ihre Beurteilungen lückenlos, vollständig konsistent und ohne innere Widersprüche. Das Gutachten entspricht damit den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs- grundlage, weshalb darauf abgestellt werden kann (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). 5.6.4 Die Arztberichte, welche bei der Vorinstanz nach Erstellung des ZMB-Gutachtens eingegangen waren (E. 5.3.1 f.) beziehen sich – ebenso wie der fachärztliche Bericht von Dr. J._______ (E. 5.4.2) – auf einen Zeit- raum vor der interdisziplinären Untersuchung durch das ZMB (vgl. E. 5.2.1). Sie weisen dieselben wie im Gutachten aufgeführten und diskutierten Diagnosen auf. Im beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. H._______ (E. 5.4.1) werden zudem die bereits genannten Diag- nosen und Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiederholt. Es ist ausserdem jeweils nicht ersichtlich, unter Berücksichti- gung welcher Vorakten diese Berichte erstellt wurden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie auf einer vollständigen Aktenanam- nese beruhen. Hauptsächlich werden die subjektiven Beschwerden des Versicherten aufgeführt; die Diagnosen hingegen werden weder begründet noch werden Angaben zu den erfolgten Untersuchungen oder Befunden gemacht. Zudem werden weder Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit noch zu den Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens an- gegeben. Schliesslich stammen alle diese Arztberichte von Hausärzten o- der den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzten, deren Berichten grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2). Die vom Beschwer- deführer eingereichten Arztberichte enthalten somit keine Angaben, wel- che die ZMB-Gutachter nicht bereits gekannt, berücksichtigt und diskutiert hätten. Insgesamt ist festzuhalten, dass diese Arztberichte nicht die Anfor- derungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllen. Daneben geht aus den kosovarischen Arztberichten hervor, dass vor allem psychosoziale
C-2536/2015 Seite 21 Faktoren ursächlich für die psychiatrischen / somatoformen Diagnosen sind. So wurde vor allem von Dr. H._______ wiederholt angegeben, auf- grund fehlender familiärer, finanzieller und medizinischer Unterstützung hätten sich die gesundheitlichen Probleme des Versicherten chronifiziert. Der ZMB-Gutachter Dr. med. E._______ führt zu den psychiatrischen Di- agnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mögliche rezidivie- rend depressive Störung, gegenwärtig remittiert und akzentuierte, narziss- tische Charakterzüge) unter anderem aus, dass der Versicherte unter einer reaktiven unspezifischen psychischen Symptomatik mit regressiver Verhal- tensauffälligkeit leide. Es könne aber gesichert davon ausgegangen wer- den, dass die psychosozialen Umstände ungünstig seien. Es sei eine de- pressive Auslenkung episodisch möglich; der Versicherte werde aber nicht mit Antidepressiva behandelt. Er habe angegeben, die Psychopharmaka auf dem Weg in die Schweiz verlegt zu haben. Weiter habe er angeben, ein Neuroleptikum einzunehmen. Aufgrund der Laboranalyse sei aber da- von auszugehen, dass er dieses Medikament nicht einnehme (IV-act. 192, S. 47 f). Im Gutachten wird in einer umfassenden, nachvollziehbaren Be- urteilung der Schluss gezogen, dass diese Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten und zudem vorwie- gend auf psychosozialen, invalidenrechtlich nicht relevanten Faktoren be- ruhten. 5.7 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte vermögen damit die Zuverlässigkeit des ZMB-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Den Arztberichten sind zudem auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwi- schen dem ZMB-Gutachten und Erlass der Verfügung in relevanter Weise verschlechtert hätte. Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers für eine Tätigkeit im Gerüstbau 100 % und in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit 0 % beträgt. Diese Beurteilung gilt basierend auf den Aus- sagen der ZMB-Gutachter seit dem Zeitpunkt des Unfalls am 9. Juli 1993 für die angestammte Tätigkeit resp. seit der Begutachtung durch das ABI vom 3. Dezember 2004 für die Verweistätigkeit und damit für den ganzen vorliegend relevante Zeitraum von 21. Dezember 2005 bis 16. März 2015 (Erlass der angefochtenen Verfügung). 5.8 Zusammenfassend zeigt sich im Vergleich des Sachverhalts im Zeit- punkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (21. Dezem- ber 2005) zum Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (16. März 2015) keine rentenbegründende erhebliche Änderung
C-2536/2015 Seite 22 der Verhältnisse. Demzufolge erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2015 als korrekt. 6. 6.1.1 Gemäss dem ABI-Gutachten vom 3. Dezember 2004 war dem Versi- cherten die angestammte, schwere Tätigkeit als Bauarbeiter oder Gerüst- bauer nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätig- keit mit nur intermittierend schwerem Anteil bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 80, S. 18 f.). Ein Einkommensvergleich wurde aufgrund mangelnder durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht durchgeführt. Das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2005 abgewiesen, da keine einen Rentenanspruch be- gründende Invalidität vorgelegen hat (IV-act. 86). Die Gutachter des ZMB kamen zum selben Ergebnis wie die Gutachter des ABI und führten ergän- zend aus, dass die damals erhobenen Befunde den heutigen Befunden entsprächen (IV-act. 192, S. 53). Dies wurde denn auch von den RAD-Ärz- ten Dres. med. B._______ und G._______ in den Stellungnahmen vom 30. Juli, 1. November 2014 und 29. Juli 2015 bestätigt (IV-act. 202, 205, 210). Da sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 21. Dezember 2005 nicht in renten- relevanter Weise verändert haben, ist vorliegend auf den von der Vor- instanz am 21. August 2009 erstellten Einkommensvergleich (IV-act. 135, vgl. Sachverhalt Ziff. C.a) abzustellen, wonach ein Invaliditätsgrad von 20 % ausgewiesen ist. Da kein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % fest- gestellt wird, stellt sich die Frage, ob das Sozialversicherungsabkommen auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, nicht (vgl. E. 3). 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abge- klärt und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abge- wiesen hat. Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2015 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. April 2015 abzuweisen ist. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
C-2536/2015 Seite 23 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Praxis der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts betrugen die Verfahrenskos- ten für die im Jahr 2015 eingereichten IV-Beschwerdeverfahren grundsätz- lich Fr. 400.-. Da vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz er- sichtlich ist, sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Der ein- bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und die Restanz von Fr. 400.- ist dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite)
C-2536/2015 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 17. April 2015 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ent- nommen. Die Restanz von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-2536/2015 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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