Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2364/2015
Entscheidungsdatum
13.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.04.2018 (9C_179/2018)

Abteilung III C-2364/2015

Urteil vom 13. Dezember 2017 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Erlass Rückerstattungsforderung (Einspracheentscheid vom 2. März 2015).

C-2364/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die 1962 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsange- hörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war vom 10. Okto- ber 1981 bis 7. Juli 2006 in erster Ehe mit B._______ sel. verheiratet (vgl. Scheidungsurteil des Amtsgerichts C._______ vom 7. Juli 2006, act. 3 S. 12-13). Aus dieser Ehebindung gingen zwei Kinder hervor. Am 1. Februar 2010 verstarb B._______ sel. in D._______ (Sterbeurkunde des Standes- amtes D._______ vom 8. Februar 2010, act. 3 S. 1). Nach dem Tod von B._______ sel., der in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und von 1991 bis 2002 Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hatte (vgl. act. 25 S. 2), meldete sich die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) für den Bezug einer Hinterlas- senenrente (Witwenrente) an (vgl. act. 1-5; vgl. auch Art. 24a Abs. 1 Bst. a AHVG). A.b In ihrer Anmeldung verneinte die Beschwerdeführerin eine mehrmalige Verheiratung bzw. eine zweite Ehe explizit (vgl. act. 1 S. 2 Ziff. 5.1) und aus der der Anmeldung beigelegten Aufenthaltsbescheinigung des Einwohner- meldeamtes der Gemeinde E._______ vom 8. Februar 2010 ging der im Anmeldezeitpunkt nicht (mehr) gültige Familienstand geschieden der Be- schwerdeführerin hervor (act. 4 S. 2). Die Deutsche Rentenversicherung, F., übermittelte der Vorinstanz im Rahmen der Abklärungen mit Schreiben vom 22. Februar 2011 (act. 8 S. 9, eingegangen am 4. März 2011) die Formulare E 203 (act. 8 S. 1-8) und E 205 (act. 12), beide vom 22. Februar 2011, wobei aus dem Formular E 203 (act. 8 S. 4 Ziff. 11.11) und aus der beiliegenden Kopie der Eheurkunde des Standesamtes G., die Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2010 hervorging (Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit H._______ vom 22. Mai 2010 [act. 10 S. 1, mit Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Original durch die Deutsche Rentenversicherung vom 9. Februar 2011]). B. Mit Verfügung vom 30. März 2011 sprach die Vorinstanz der Beschwerde- führerin eine unbefristete Witwenrente mit Wirkung ab 1. März 2010 zu. In dieser Verfügung zeigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Ren- tennachzahlung mit der Rente für den Monat April an und wies diese auf

C-2364/2015 Seite 3 ihre Meldepflicht, etwa von Änderungen im Zivilstand (Verheiratung, Schei- dung), hin (vgl. act. 16). C. C.a Mit Schreiben vom 28. April 2011 bedankte sich die Beschwerdeführe- rin bei der Vorinstanz für den positiven Bescheid vom 30. März 2011 (Zu- sprache einer unbefristeten Witwenrente) und hielt dabei fest, da die Vo- rinstanz von ihr „alle geforderten Unterlagen beglaubigt von der F._______ in C._______ innerbetrieblich weitergeleitet erhalten habe“, gehe sie „da- von aus, dass alles seine Richtigkeit“ habe (vgl. act. 20, bei der Vorinstanz eingegangen am 5. Mai 2011). C.b Die Vorinstanz nahm ebenfalls mit Schreiben vom 28. April 2011 auf die Verfügung vom 30. März 2011 Bezug und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass der Anspruch auf eine Witwenrente mit der Wiederverheiratung erlösche, wobei sie die Beschwerdeführerin explizit darauf hinwies, dass dieser Brief Bestandteil der Rentenverfügung vom 30. März 2011 sei (act. 19). C.c Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz per E-Mail vom 9. Mai 2011 unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 28. April 2011 um eine Bestätigung dafür, dass ihr die Witwenrente gemäss Verfü- gung vom 30. März 2011 „wirklich zusteht“, nicht, dass sie „im Nachhinein der Falschangabe, der Nichtangabe von Unterlagen oder gar des Betruges bezichtigt werde“ und ihr daraus Nachteile entstünden (vgl. act. 21). C.d Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 informierte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin, sie habe festgestellt, dass die Verfügung vom 30. März 2011 nicht vollständig gewesen sei; daher habe sie ihr mitteilen wollen, dass der Anspruch auf die Witwenrente erlöschen würde, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder heirate; der Anspruch der Beschwerdeführerin bleibe bestehen und die Vorinstanz entschuldige sich für das Missver- ständnis (act. 23). C.e Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 erklärte die Beschwerdeführerin, das Schreiben der Vorinstanz vom 19. Mai 2011 habe bei ihr die Zweifel noch nicht ausgeräumt; da die Schreiben vom 28. April und 19. Mai 2011 sich auf eine Wiederverheiratung beziehen würden, weise sie die Vorinstanz darauf hin, dass sie (wieder) verheiratet sei, wie dies aus der von der F._______ vor Erlass der Verfügung vom 30. März 2011 eingereichten Zi- vilstandsbescheinigung hervorgehe (vgl. act. 24).

C-2364/2015 Seite 4 D. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 21. Juni 2011 eine neue Verfügung, mit welcher sie der Beschwerdeführerin eine vom 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 befristete Witwenrente zusprach (act. 29). Diese neue Rentenverfü- gung, welche die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2011 ersetzte, ging der Beschwerdeführerin nach einem gescheiterten Zustellversuch mit Begleitschreiben vom 22. Juli 2011 (act. 30) spätestens am 14. August 2011 zu und blieb in der Folge unangefochten (vgl. act. 32 S. 1 am Anfang). Im genannten Begleitschreiben teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin mit, bei der Bearbeitung ihres Gesuchs auf eine Witwenrente sei ihre Wiederverheiratung im Mai 2010 leider übersehen worden. Da der An- spruch für eine Witwenrente bei Wiederverheiratung erlösche, seien der Beschwerdeführerin von Juni 2010 bis Juni 2011 dreizehn Renten im Ge- samtbetrag von Fr. 9'776.– zu viel ausbezahlt worden (vgl. act. 30). E. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 14. August 2011 erklärte die Be- schwerdeführerin, sie könne das Geld nicht zurückzahlen (act. 32 S. 1). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Schreiben fest, erst mit Schreiben vom 28. April 2011 (vgl. oben Sachverhalts-Bst. C.b) habe sie den Verdacht gehabt, dass hier etwas falsch gelaufen sei, trotzdem habe sie auf den Fehler der Vorinstanz hingewiesen (act. 32 S. 3). F. Nach Kenntnisnahme des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 14. Au- gust 2011 verfügte die Vorinstanz am 1. September 2011 die Rückerstat- tung der zu viel ausbezahlten Witwenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 9'776.– formell und wies dabei gleichzeitig insbesondere auf die Mög- lichkeit eines Erlassgesuchs hin (act. 33). G. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Erlass der Rückforderung (act. 35 S. 1-3) und reichte am 15. November 2013, 2. April 2014 und 8. September 2014 aufforde- rungsgemäss (vgl. act. 37, 42, 45) weitere Unterlagen betreffend ihr Er- lassgesuch ein (act. 38/1-104, act. 41/1-6, act. 43 f.). H. Mit Verfügung vom 26. November 2014 wies die Vorinstanz nach Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin, welche einen Ein- nahmenüberschuss von Fr. 10'530.– (im Jahr) ergab, das Erlassgesuch

C-2364/2015 Seite 5 der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Härte ab (act. 46) und ebenso mit Einspracheentscheid vom 2. März 2015 die mit Schreiben vom 15. De- zember 2014 und 4. Februar 2015 (act. 48, act. 51 S. 17-19) gegen die Verfügung vom 26. November 2014 erhobene Einsprache der Beschwer- deführerin, da aufgrund des Einnahmenüberschusses von Fr. 10'530.– die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin keine grosse Härte bedeute (vgl. act. 52). I. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 20. März 2015, welche durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. April 2015 zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragte den Erlass der Rückerstattungsforde- rung (vgl. BVGer-act. 1). Die Beschwerdeführerin begründete ihre Be- schwerde im Wesentlichen damit, sie habe die Witwenrente in gutem Glau- ben erhalten und es bedeute für sie eine grosse Härte, den Betrag zurück- zuerstatten (vgl. BVGer-act. 1). J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, da sich die Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben berufen könne (BVGer-act. 3 S. 3 Ziff. 5 und S. 4 Ziff. 7; vgl. nachstehende E. 5.2). K. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz wurde mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 2. Juni 2015, welche die Gelegenheit einräumte, eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Mai 2015 einzu- reichen (BVGer-act. 4), an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt, welche gemäss Angaben der lokalen Post die Annahme jedoch verwei- gerte (vgl. BVGer-act. 5, Eingang BVGer am 24. Juni 2015). L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde der Beschwer- deführerin ausnahmsweise die Gelegenheit eingeräumt, innert einer neuen Frist bis zum 3. August 2015 eine Replik einzureichen (vgl. BVGer-act. 6). Die eingeschrieben versandte Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde der Be- schwerdeführerin gemäss Rückschein am 14. Juli 2015 eröffnet (vgl. BVGer-act. 7).

C-2364/2015 Seite 6 M. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist weder eine Replik noch ein Fristverlängerungsgesuch eingereicht hat, wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2015 ab- geschlossen (BVGer-act. 8). N. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erforderlich – im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK. Es liegt keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal- rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge- reicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

C-2364/2015 Seite 7 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2015, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG abgewiesen hat (betr. Anfechtungs- und Streit- gegenstand vgl. auch nachfolgende E. 4 f. und 6.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrer Heimat, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif- ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit abgelöst worden. 3.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

C-2364/2015 Seite 8 3.4 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba- ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim- mungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtli- chen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestal- tung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; 137 V 282 E. 3.3). Da sich die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen AHV nach schweizerischem Recht richten, ist auch die hier zu prüfende Frage nach dem Erlass der Rücker- stattungsforderung nach internem schweizerischem Recht zu beurteilen. 3.5 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des streitigen Entscheides (hier: 2. März 2015) eingetretenen Sach- verhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsa- chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.6 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz das Erlassgesuch der Beschwerde- führerin zu Recht abgewiesen hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den bei Erlass des Einspracheentscheids vom 2. März 2015 gültigen Best- immungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 3.7 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein- spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschrei- tung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 4. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, indem in einem ersten Entscheid über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden ist, sich daran der Entscheid über die Rückerstattung anschliesst und schliesslich – gegebenenfalls – über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu

C-2364/2015 Seite 9 entscheiden ist (vgl. Urteil des BGer 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 9 zu Art. 25 ATSG). 4.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2011, mit welcher die Vo- rinstanz der Beschwerdeführerin in Aufhebung der ursprünglichen Renten- verfügung eine (bloss) befristete Rente zugesprochen hat, beinhaltete den Entscheid über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung für die Zeit von Juni 2010 bis Juni 2011 (act. 29, vgl. auch act. 30). Am

  1. September 2011 erliess die Vorinstanz die Verfügung betreffend die Rückerstattung des unrechtmässig bezogenen Rentenbetrags, welche der Beschwerdeführerin am 10. September 2011 eröffnet wurde (vgl. act. 34 =
  1. und welche neben dem Hinweis auf die Erlassmöglichkeit auch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (vgl. act. 33 S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte gestützt auf diese Verfügung bei der Vorinstanz ein Erlassgesuch ein, welches keine Einwendungen enthielt, die als Bestreitung der Rück- forderungspflicht oder des Rückforderungsbetrags hätten aufgefasst wer- den müssen (vgl. act. 35). Die Rückerstattungsverfügung der Vorinstanz vom 1. September 2011 blieb mithin unangefochten und ist in (formelle) Rechtskraft erwachsen (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 487 mit Hinweis in Fn 78 auf das Urteil I 403/76 vom 3. Mai 1977 [E. 1], vgl. auch Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Vorliegend ist somit einzig der von der Vorinstanz zunächst mit Verfügung vom 26. November 2014 (act. 46) und dann mit Einspracheentscheid vom 2. März 2015 (act. 52) verneinte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass der Rückerstattungsschuld angefochten.

5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, sie habe die Witwenrente in gutem Glauben erhalten und es bedeute für sie eine grosse Härte, den Rückforderungsbetrag zurückzuerstatten (vgl. BVGer-act. 1). Auch in ihrem früheren Einspracheschreiben vom 4. Februar 2015 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. November 2014 erachtete die Beschwerdeführerin die Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG – guter Glaube und grosse Härte – in ihrem Fall für erfüllt (vgl. act. 51 S. 18). 5.2 Die Vorinstanz ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2015 einen Einnahmenüberschuss von Fr. 10'530.– im Jahr 2013

C-2364/2015 Seite 10 und verneinte hinsichtlich der Rückerstattung eine grosse Härte für die Be- schwerdeführerin. Die Bedingung des guten Glaubens wurde im angefoch- tenen Einspracheentscheid (vgl. act. 52 S. 2 am Anfang), wie auch in der vorangehenden Verfügung vom 26. November 2014 (act. 46 S. 1 am An- fang), erwähnt, aber nicht geprüft. Dagegen wurde in der Rückerstattungs- verfügung vom 1. September 2011 noch festgehalten, dass im Fall der Be- schwerdeführerin die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist (vgl. act. 33 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2015, welche verschie- dene aktenwidrige Annahmen enthält (BVGer-act. 3, ab S. 3 Ziff. 6.1), hielt die Vorinstanz, mit sachverhaltswidriger Begründung, später fest, die Be- schwerdeführerin könne sich nicht auf den guten Glauben berufen (BVGer- act. 3 S. 3 Ziff. 5 und S. 4 Ziff. 7). Im Weiteren hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, da bereits die erste Voraussetzung von Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG – guter Glaube – nicht gegeben sei und beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, könne auf die Prüfung des Vorliegens der zweiten Voraussetzung, der grossen Härte, verzichtet werden (vgl. S. 4 Ziff. 7). 6. 6.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel- mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhält- nisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 43 und 273). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auf- lage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht sei- nen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis- anforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener

C-2364/2015 Seite 11 Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, mit Hinweisen). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Recht- sprechung Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht, namentlich wenn das Gericht seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechts- grund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht beru- fen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.54). Vorliegend wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 2. März 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattungsforde- rung ab und begründete dies mit dem Fehlen einer grossen Härte. Die wei- tere, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung für den Erlass der Rückerstat- tungsforderung – guter Glaube – erwähnte die Vorinstanz zwar in ihrem Einspracheentscheid, prüfte ihr Vorliegen in diesem aber nicht. Da sich die Parteien vorliegend in ihren Eingaben jedoch auch zur Voraussetzung des guten Glaubens geäussert haben (vgl. E. 5 ff. hievor), könnte das Gericht nach dem Dargelegten den vorliegend angefochtenen Entscheid im Ergeb- nis auch mit der Begründung des Fehlens der Voraussetzung des guten Glaubens, welche von derjenigen der Vorinstanz im angefochtenen Ein- spracheentscheid abweicht, bestätigen. 6.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat (bzw. die Behörde hätte Stellung nehmen sollen, vgl. Urteil BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 II 34). Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Ein- spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsge- genstand. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, worunter das

C-2364/2015 Seite 12 Rechtsverhältnis verstanden wird, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsge- genstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechts- verhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesser- klärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). Vorliegend stellen sich aber keine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses – hier: Erlass der Rückerstattungsforderung – liegende Fragen, welche eine Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfordern würden. Das Rechtsverhältnis „Erlasses der Rückerstattungsforderung“ beinhaltet dabei sowohl die Voraussetzung des guten Glaubens als auch die des Be- stehens einer grossen Härte. Auch begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde sowohl mit ihrem guten Glauben als auch mit einer gros- sen Härte (vgl. BVGer-act. 1), weshalb eine Ausdehnung des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens vorliegend nicht erforderlich ist. 7. 7.1 Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen bean- sprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des An- spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. 7.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu- rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Diese beiden Bedingun- gen müssen gleichzeitig erfüllt sein (vgl. UELI KIESER, a.a.O., N 52 zu Art. 25 ATSG). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkennt- nis des Rechtsmangels gegeben; der Leistungsempfänger darf sich viel- mehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben

C-2364/2015 Seite 13 Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht er- folgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist, und anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (ebd.). Wie in an- deren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub- jektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (ebd.). 7.2.1 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung wurde vom Bundesgericht etwa verneint, als der Leistungsansprecher konkrete, formularmässig ge- stellte Fragen unrichtig beantwortete (Vorliegen einer nicht leicht zu neh- menden Pflichtwidrigkeit, BGE 110 V 176 E. 3d, vgl. ULRICH MEYER-BLA- SER, a.a.O., S. 484). Der gute Glaube wurde weiter verneinte, als ein dem Versicherten erkennbarer Fehler der Verwaltung im Verlaufe der Leistungs- bezugszeit nicht korrigiert wurde (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 484 mit Hinweis). Der gute Glaube wurde vom Bundesgericht auch ver- neint, als die – gut ausgebildete – versicherte Person die Tatsache einer zwischenzeitlichen Verheiratung der AHV-Ausgleichskasse nicht meldete (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 13, Urteil des BGer 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2). Auch eine entsprechende Meldung an die AHV-Ausgleichskasse führt aber noch nicht ohne Weiteres zur Annahme eines guten Glaubens, da man nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als wiederum Verheira- teter nicht gutgläubig über Jahre hinweg weiterhin eine Witwerrente bezie- hen kann, ohne bei der Ausgleichskasse je nachgefragt zu haben, ob die Anzeige der neuerlichen Eheschliessung eingegangen und die Weiteraus- richtung der Rente tatsächlich rechtens sei; für jedermann sei nämlich ein- sichtig, dass der neue Zivilstand den alten ersetzt, an welchen der Bezug der Witwerrente, allein schon dem Namen nach, gebunden sei (vgl. BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10, erwähnt in UELI KIESER, a.a.O., N 50 zu Art. 25 ATSG; kritisch dazu UELI KIESER, Urteilsbesprechung, AJP 2012 1001 ff.). 8. Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung zum Bezug einer (unbefristeten) Witwenrente am 16. Juli 2010 unterzeichnet, d.h. knapp zwei Monate nach ihrer Wiederverheiratung. Vorliegend ist in tat- sächlicher Hinsicht in Bezug auf den guten Glauben der Beschwerdefüh-

C-2364/2015 Seite 14 rerin bei Erhalt der fraglichen Witwenrenten im April 2011 weiter zu berück- sichtigen, dass die ab 22. Mai 2010 in zweiter Ehe verheiratete Beschwer- deführerin in ihrer Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente vom 16. Juli 2010 (Eingangsdatum bei der Vorinstanz: 27. Juli 2010; betr. Auskunfts- pflicht der Versicherten vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG) eine mehrmalige Verhei- ratung bzw. eine zweite Ehe explizit verneint hat (vgl. act. 1 S. 2 Ziff. 5.1), wobei hinzukommt, dass auch aus der dieser Anmeldung beigelegten Auf- enthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde E._______ vom 8. Februar 2010 der im Anmeldezeitpunkt nicht (mehr) gül- tige Familienstand geschieden der Beschwerdeführerin hervorging (act. 4 S. 2). Lediglich aus der Übermittlung des Formulars E 203 durch die deut- sche Rentenversicherung vom 4. März 2011 (vgl. act. 8 S. 4 Ziff. 11.11) und aus der beiliegenden Kopie der Eheurkunde des Standesamtes G._______ (betreffend die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit H._______ vom 22. Mai 2010, act. 10 S. 1) war die Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2010 ersichtlich. 9. 9.1 Aufgrund der dargestellten Umstände und Rechtslage ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin bei Auszahlung der zu Unrecht geleisteten Witwenrenten im April 2011 zu verneinen, insbesondere da die Beschwer- deführerin – entgegen ihrem Vorbringen, wonach sie alle Unterlagen der Vorinstanz ordnungsgemäss und wahrheitsgetreu ausgefüllt habe (BVGer- act. 1 S. 1) – im Anmeldeformular zum Bezug einer Witwenrente vom 27. Juli 2010 die Frage nach einer zweiten Ehe nicht nur wahrheitswidrig beantwortet (vgl. act. 1 S. 2 Ziff. 5.1), sondern dafür auch noch eine Auf- enthaltsbescheinigung mit der Angabe eines nicht mehr gültigen Familien- standes „geschieden“ vorgelegt hat (vgl. act. 4 S. 2), was gemäss darge- stellter Rechtslage nicht mehr ein leicht fahrlässiges Verhalten sondern eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit darstellt, welche den guten Glauben als Erlassvoraussetzung ausschliesst. Vorliegend hat die Be- schwerdeführerin beim Ausfüllen des Anmeldeformulars zum Bezug einer Witwenrente klar nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das von einer vollzeitlich als Sachbearbeiterin tätigen Person (vgl. act. 51 S. 9), welche vom Bildungsgrad her keine Schwierigkeiten haben dürfte, mit Formularen und Korrespondenz richtig umzugehen, verlangt werden darf. Die vorliegend zu beurteilende Pflichtwidrigkeit der Beschwerdefüh- rerin (unrichtige Beantwortung der konkreten, formularmässig gestellten Fragen nach mehrmaliger Verheiratung/allfälliger zweiter Ehe des Witwers

C-2364/2015 Seite 15 bzw. der Witwe) ist jedenfalls vergleichbar mit dem in BGE 110 V 176 be- urteilten Fehlverhalten, wo eine 68jährige, in ländlichen Verhältnissen le- bende und in rechtlichen Dingen unerfahrene, nicht bevormundete Alters- rentnerin, Naturaleinkünfte nicht deklarierte, indem sie die formularmässig gestellte Frage nach solchen in einem von dritter Seite vorbereiteten An- meldeformular offen liess. Das Bundesgericht wertete das Verhalten der Altersrentnerin als nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschloss. Das vorliegend bei der Be- schwerdeführerin vorhandene Unrechtsbewusstsein hinsichtlich ihrer Falschauskunft betreffend eine zweite Ehe bei der Leistungsanmeldung zeigte sich indizienweise etwa darin, dass sie, was sehr untypisch wäre für eine Person, die wahrheitsgetreu Auskunft gegeben hat, nach der Leis- tungszusprache wiederholt hinsichtlich der Rechtmässigkeit der zugespro- chenen Leistung bei der Vorinstanz nachgefragt hat. Keinen Zweifel über den Zweck der wiederholten Nachfragen ergibt sich aus dem E-Mail vom 9. Mai 2011, in welchem es der Beschwerdeführerin darum ging, späteren Vorwürfen der „Falschangabe, Nichtangabe von Unterlagen oder gar des Betruges“ (vgl. act. 21) zu entgehen. 9.1.1 Entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Fehler ausschliesslich, eindeutig und nachweisbar bei der Vorinstanz liege (BVGer-act. 1), führt die Nichtberücksichtigung der Angabe der Wie- derverheiratung (vgl. act. 30) im Formular E 203 vom 22. Februar 2011 (act. 8; Eingang Vorinstanz 4. März 2011) durch die Vorinstanz nicht zu ei- nem anderen Ergebnis. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versiche- rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent- scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die entsprechende Rück- erstattungsverfügung der Vorinstanz vom 1. September 2011 (Entscheid über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung für die Zeit von Juni 2010 bis Juni 2011) blieb vorliegend zu Recht unangefochten und ist in (formelle) Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 4 f. hievor, vgl. Sachver- halts-Bst. D). Sodann wiegt der Fehler der Vorinstanz nicht derart schwer, dass damit die der Beschwerdeführerin vorzuwerfende nicht leicht zu neh- mende Pflichtwidrigkeit kompensiert würde (vgl. etwa Urteil des BGer I 107/01 vom 24. August 2001 E. 3a, vgl. ferner Urteil des BGer 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013). Anders als in der in Urteil I 107/01 zu beurteilenden Fallkonstellation liegt, wie oben ausgeführt (vgl. E. 9.1), bei der Beschwerdeführerin aber nicht leichte Fahrlässigkeit, sondern nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor. Das Übersehen der Angabe der Wiederverheiratung im Formular E 203 vom 22. Februar 2011 durch die

C-2364/2015 Seite 16 Vorinstanz vermag die fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin, welche beruflich vollzeitlich als Sachbearbeiterin tätig war, aufgrund ihrer mehrfach unrichtigen Auskunft bei der Beantwortung der Frage nach einer zweiten Ehe daher nicht zu verdrängen und auch nicht Gutgläubigkeit bei der Beschwerdeführerin zu begründen. 9.2 Im Weiteren bedurfte es auch vorliegend, wie hier mehrfach erfolgt, ei- ner Nachfrage der Beschwerdeführerin, ob die unbefristete Ausrichtung der Witwenrente tatsächlich rechtens sei. Denn gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für jedermann einsichtig, dass der neue Zivilstand ([wieder-]verheiratet) den alten (verwitwet) ersetzt, an welchen der Bezug der Witwerrente (vorliegend Witwenrente), allein schon dem Namen nach, gebunden ist (vgl. vorerwähnten BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10). Der entsprechende Entscheid BGE 138 V 218 (vom 26. April 2012) wurde in einer Urteilsbesprechung zwar kritisiert (UELI KIESER, Urteilsbesprechung, AJP 2012 1001 ff.), höchstrichterlich wurde später aber darauf verwiesen (vgl. Urteil des BGer 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.3.4). Vor- liegend sind Zweifel der Beschwerdeführerin an der Rechtmässigkeit der unbefristeten Ausrichtung der Witwenrente bereits in ihrem Schreiben vom 28. April 2011, in welchem sie sich für die Zusprache der unbefristeten Wit- wenrente bedankte, und damit schon bei Erhalt der fraglichen Witwenren- ten im April 2011 dokumentiert. Denn die Beschwerdeführerin bemerkte in diesem Schreiben, da die Vorinstanz von ihr „alle geforderten Unterlagen beglaubigt von der F._______ in C._______ innerbetrieblich weitergeleitet erhalten habe“, gehe sie „davon aus, dass alles seine Richtigkeit“ habe. Die von Anfang bestehenden Zweifel der Beschwerdeführerin, welche diese in ihren Schreiben vom 30. Mai 2011 (act. 24) und 14. August 2011 (act. 32 S. 3) bestätigte, wurden von der Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren, wie die in Sachverhalts-Bst. C dargestellte Korrespondenz zwi- schen den Parteien zeigt, in keinem ihrer Schreiben in einer Form ausge- räumt, welche guten Glauben der Beschwerdeführerin annehmen liesse. 10. Die Prüfung der Frage nach dem Bestehen einer grossen Härte erübrigt sich, da vorliegend, wie dargestellt, bereits die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; UELI KIE- SER, a.a.O., N 52 zu Art. 25 ATSG). 10.1 In Bezug auf die Frage der grossen Härte ist vorliegend immerhin zu bemerken, dass sich diese nach den gesamten wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Rückerstattungspflichtigen beurteilt, wobei auch Einkommen und

C-2364/2015 Seite 17 Vermögen des Ehegatten mit zu berücksichtigen sind (vgl. auch BGE 107 V 79 E. 3b), und dass die wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sind, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird (Art. 4 Abs. 2 ATSV; UELI KIESER, a.a.O., N 51 zu Art. 25 ATSG). In ihrer Beschwerde kritisiert die Beschwerdeführerin die Berück- sichtigung des Vermögens per 1. Januar 2014 und des Einkommens im Jahre 2013 statt ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rück- erstattungsentscheids vom 1. September 2011 (act. 33). Wird – wie vorlie- gend – gegen den Einspracheentscheid über das Erlassgesuch Be- schwerde erhoben, kann das Gericht miteinbeziehen, wie sich die finanzi- elle Lage der rückerstattungspflichtigen Person nach Erlass des Ein- spracheentscheids verändert hat (vgl. dazu BGE 116 V 293 f. mit Hinwei- sen; Urteil des BGer 8C_205/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 2.2; UELI KIE- SER, a.a.O., N 53 zu Art. 25 ATSG). Vorliegend erachtet es das Bundesver- waltungsgericht als angemessen, die allfällige Veränderung der finanziel- len Lage der Beschwerdeführerin nach Erlass des Einspracheentscheids und nach Ablauf des Trennungsjahres der Beschwerdeführerin (Januar 2015, vgl. act. 44 S. 2) zu berücksichtigen, insbesondere die aktuellen Ein- kommensverhältnisse. Aufgrund der aktenkundigen Angaben und Unterla- gen ist eine entsprechende Prüfung, welche sich hier wie erwähnt aber er- übrigt, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht möglich. 11. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene vorinstanzliche Ein- spracheentscheid vom 2. März 2015 im Ergebnis als rechtens, was zur Ab- weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 11.1 Festzuhalten ist hier zudem, dass die fünfjährige (vgl. Urteile des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.2, I 721/05 E. 2.3, jeweils mit Hinweis auf die analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., N 12) Vollstreckungsfrist (Verwirkungsfrist) der rechts- kräftig festgesetzten Rückforderung gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung erst nach rechtskräftiger Abweisung des Erlassgesuches zu laufen beginnt (BGE 117 V 208 E. 3b; ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 489) und vorliegend mithin weder zu laufen begonnen hat noch abge- laufen ist. 12. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

C-2364/2015 Seite 18 12.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfah- renskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 12.2 Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]).

(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)

C-2364/2015 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Yves Rubeli

C-2364/2015 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

21

AHVG

  • Art. 1 AHVG
  • Art. 16 AHVG
  • Art. 24a AHVG

ATSG

  • Art. 25 ATSG
  • Art. 28 ATSG
  • Art. 39 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

ATSV

  • Art. 4 ATSV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

FZA

  • Art. 8 FZA
  • Art. 15 FZA

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG

Gerichtsentscheide

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