Urteilskopf 117 V 20826. Auszug aus dem Urteil vom 10. September 1991 i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste Art. 16 Abs. 2 AHVG. - In analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG ist für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung die dreijährige Frist massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b).
Erwägungen ab Seite 209
BGE 117 V 208 S. 209
Aus den Erwägungen:
BGE 117 V 208 S. 210
Das aufgrund der Materialien feststellbare Motiv und damit der vom Gesetzgeber als sachlich bezeichnete Grund für die Verrechenbarkeit nicht erloschener Beitragsforderungen mit Rentenleistungen über die Dreijahresfrist hinaus liegen somit darin, dass rechtskräftig festgelegte, aber noch nicht bezahlte Beiträge rentenbildend sein können (vgl. BGE 115 V 343 Erw. 2b; EVGE 1961 S. 30 Erw. 2, 1955 S. 34 Erw. 1a). In diesem Sinne besteht zwischen Beiträgen und Renten ein enger versicherungsrechtlicher Konnex, welcher hinsichtlich der Verrechnung eine spezielle Regelung rechtfertigt.
c) Ist Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG somit spezifisch auf das Verrechnungsverhältnis zwischen Beiträgen und Renten zugeschnitten, darf er nicht auf die Verrechnung von rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderungen mit laufenden Renten angewendet werden. Hier werden Leistungen mit Leistungen verrechnet. In diesem Bereich fehlt es an einem engen versicherungsrechtlichen Konnex zwischen den sich gegenüberstehenden Forderungen, welcher allein die analoge Anwendung der besonderen Verrechnungsregelung des Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG zu rechtfertigen vermöchte. Daher verbietet sich eine analoge Anwendung dieser Sondernorm auf die Vollstreckung rechtskräftig festgelegter Rückerstattungsforderungen. Denn die Zulässigkeit des Analogieschlusses setzt "Gleichheit oder zumindest starke Ähnlichkeit zwischen dem vom Gesetz erfassten und dem zu beurteilenden Tatbestand voraus" (IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 27 B II mit Hinweis; BGE 115 V 79 Erw. 5a), was hier nicht zutrifft. Zudem würde, unter dem für die Auslegung ebenfalls erheblichen Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes (BGE 114 V 137 Erw. 3b), eine generelle Verrechnungsmöglichkeit diejenigen Rückerstattungspflichtigen, welche eine Dauerleistung der Sozialversicherung beziehen, gegenüber den anderen Rückerstattungspflichtigen, die nicht Empfänger von Dauerleistungen sind, in einer gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 Abs. 1 BV verstossenden Weise (vgl. BGE 115 V 233 Erw. 6) benachteiligen. Im Unterschied zur zweiten Gruppe könnten sich erstere, ohne erkennbaren sachlichen Grund, der vollstreckungsmässig eine Ungleichbehandlung rechtfertigte, in keinem Zeitpunkt auf Verwirkung berufen.
BGE 117 V 208 S. 213
Daraus folgt, dass eine rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung nach drei Jahren - im Falle der Einreichung eines Erlassgesuches drei Jahre nach dessen rechtskräftiger Abweisung - verwirkt, und zwar auch dann, wenn die Rückerstattungsforderung mit einer laufenden Rente verrechnet wird.