B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2287/2021
Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, (Slowakische Republik) Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Erstanmeldung; Verfügung vom 7. April 2021.
C-2287/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1963, italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Slowakischen Republik, war von Juli bis September 1983, von Mai bis Dezember 1984, von Januar bis Juni 1985 als Maschinenschlosser und von März 2012 bis Juli 2015 als Schrei- nereimitarbeiter in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 70, 137 Seiten 15 f., 145). A.b Am 23. Januar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der IV an (Erstanmeldung) und führte aus, er sei seit einem Autounfall am 26. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA-act. 2). Beim Unfall zog sich der Beschwerdeführer ein Polytrauma zu (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Thoraxtrauma, stumpfes Abdominaltrauma, Wirbel- säulentrauma, Beckentrauma, Extremitätentrauma [Handgelenksbruch]). Weiter wurde ein paralytischer Ileus, eine Bakteriämie, ein Asthma bron- chiale und ein Status nach Einlegen eines Magenbandes (Gastric Banding) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer war vom 26. August bis 20. Septem- ber 2013 im Spital B._______ hospitalisiert (Akten der Suva [Suva-act.] 6, 10), vom 20. September bis 16. Oktober 2013 erfolgte ein Rehabilitations- aufenthalt in der Klinik C._______ (Suva-act. 5). A.c Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons (...) (IV-Stelle [...]) leistete Eingliederungsberatung (IVSTA-act. 17). Ab Sep- tember 2014 nahm der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Schreinereimitarbeiter schrittweise wieder auf (IVSTA-act. 35). Am 31. Juli 2015 teilte die IV-Stelle (...) dem Beschwerdeführer mit, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen, da er seit Oktober 2014 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder in einem Pensum von 100 % seiner angestammten Tätigkeit nachgehen könne (IVSTA- act. 37). B. B.a Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D._______, in (...), gelangte mit Schreiben vom 18. September 2015 an die IV-Stelle (...) und teilte mit, dem Beschwerdeführer sei (per 15. Juli 2015; IVSTA-act. 137 Seite 13) ge- kündigt worden, da er seine Leistungsfähigkeit nach dem Unfall vom 26. August 2013 wegen Bauchbeschwerden bei starker körperlicher
C-2287/2021 Seite 3 Belastung sowie Dyspnoe bei neu aufgetretenem Asthma bronchiale nicht mehr erreicht habe. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsun- fähig. Schwere Arbeiten könne er auch in Zukunft nicht ausüben. Dr. D._______ regte an, möglichst bald Wiedereingliederungsmassnahmen bzw. eine Umschulung durchzuführen (IVSTA-act. 38). B.b Die IV-Stelle (...) forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2015 auf, sich zum Bezug von Leistungen der IV anzumel- den (IVSTA-act. 39), woraufhin der Beschwerdeführer der IV-Stelle (...) mit E-Mail vom 6. Oktober 2015 antwortete, er verstehe nicht, weshalb er sich nochmals anmelden müsse, sein Fall sei noch nicht abgeschlossen (IV- STA-act. 40). Da die IV-Stelle (...) darauf bestand, der Fall sei abgeschlos- sen (IVSTA-act. 41), meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Dezem- ber 2015 wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an, wobei er noch- mals betonte, für ihn sei der Fall nie abgeschlossen gewesen (IVSTA- act. 47, 48). B.c Nach Durchführung von Frühinterventionsmassnahmen (Finanzierung Occasions-PC sowie Schulung PC-Grundlagen; IVSTA-act. 83) sowie me- dizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle (...) dem Be- schwerdeführer am 11. Oktober 2016 mit, er habe weder Anspruch auf be- rufliche Massnahmen noch auf eine Rente der IV, da er einer leidensange- passten Tätigkeit zu 100 % nachgehen könne (IVSTA-act. 87). B.d Der Beschwerdeführer verlangte von der IV-Stelle (...) mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 (Eingang bei der IV-Stelle [...]) eine Rentenverfü- gung und erklärte mit Verweis auf ein Gutachten von Prof. E._______, das Leistungsvolumen seiner Lunge sei um 50 % reduziert, was «zu einer 100%igen Invalidität für mittelschwere Arbeiten» führe (IVSTA-act. 90). B.e Mit Mitteilung vom 21. Dezember 2016 bekräftigte die IV-Stelle (...) die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen, betref- fend die Rentenleistungen erhalte der Beschwerdeführer eine separate Verfügung (IVSTA-act. 91). B.f Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen erliess die IV-Stelle (...) am 9. Mai 2017 einen Vorbescheid und führte aus, sie beab- sichtige, das Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente abzuweisen, da der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Arbeit in einem Pensum von 100 % ausführen könne und der Invaliditätsgrad rentenausschlies- sende 28 % betrage (IVSTA-act. 103). Hiergegen erhob der
C-2287/2021 Seite 4 Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 Einwand und machte geltend, er sei arbeitsunfähig, die Voraussetzungen für eine Rente sollten erfüllt sein. Zu- dem sei das angenommene Invalideneinkommen realitätsfremd, und ein leidensbedingter Abzug müsse gewährt werden (IVSTA-act. 104). B.g Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wies die IV-Stelle (...) das Renten- leistungsbegehren gemäss Vorbescheid ab (IVSTA-act. 105). C. Die Suva sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2016 ab 1. September 2016 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie eine Integritätsentschä- digung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Suva-act. 89). D. D.a Gegen die Verfügung der IV-Stelle (...) vom 15. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 beim Versicherungsgericht des Kan- tons (...) Beschwerde (IVSTA-act. 108). D.b Das Versicherungsgericht des Kantons (...) hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Februar 2020 insoweit gut, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle (...) zurückgewiesen wurde. Das Gericht erwog zunächst, die Abweisung des Rentenbegehrens mit Erlass der Mitteilung vom 31. Juli 2015 sei nicht rechtswirksam erfolgt, weshalb für den zu beurteilenden Rentenanspruch die Anmeldung vom 23. Januar 2014 massgebend sei, nicht die «Wieder- anmeldung» vom 15. Dezember 2015 (E. 3). Das Gericht führte weiter aus, das Wartejahr sei überwiegend wahrscheinlich am 31. Juli 2014 erfüllt ge- wesen (E. 4.1.2). Es sah es als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt an, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2016 in einer körperlich sehr leichten und ab August 2016 in einer körperlich mindestens leichten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (E. 4.1.3). Für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres (August 2014) bis Juni 2016 stehe die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit demgegenüber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, weshalb die Sa- che an die IV-Stelle (...) zurückgewiesen werde. Die IV-Stelle (...) müsse bei der Suva die vollständigen Akten einfordern. Sofern die dann beste- hende Aktenlage nicht ausreiche, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in der fraglichen Zeit von August 2014 bis Juni 2016 mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, habe die IV-Stelle
C-2287/2021 Seite 5 (...) bei den damals behandelnden Ärztinnen und Ärzten ergänzende Ab- klärungen zu tätigen. Anschliessend seien die Akten dem Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD) oder einer zu beauftragenden medizinisch sachver- ständigen Person zwecks Einschätzung der medizinisch-theoretischen Ar- beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vorzulegen (E. 4.1.4) (IVSTA- act. 124). E. E.a Da der Beschwerdeführer die Schweiz per 29. Dezember 2018 verlas- sen hatte und Wohnsitz in der Slowakischen Republik nahm, übergab die IV-Stelle (...) die Fallführung am 10. Januar 2019 der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) (IVSTA-act. 117-119, 126, 138). E.b Am 3. Juni 2020 holte die Vorinstanz – wie vom Versicherungsgericht des Kantons (...) angewiesen – die Unterlagen der Suva ein (IVSTA- act. 132). E.c In der Eingabe vom 15. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe sich am 12. Juni 2020 in (...) (Slowakische Repub- lik) einer pneumologischen Untersuchung unterzogen (IVSTA-act. 134). Er legte den entsprechenden Untersuchungsbericht von Dr. F._______ vom 12. Juni 2020 bei (IVSTA-act. 135, 140, 142). Ausserdem reichte der Be- schwerdeführer am 17. Juli 2020 (Eingang bei der Vorinstanz) den ausge- füllten Fragebogen für die/den Versicherte/n inklusive Beilagen ein (IVSTA- act. 137). E.d Am 3. September 2020 führte der RAD (...), Dr. G._______, FMH All- gemeine Innere Medizin, aus, die angestammte Tätigkeit als Schreinerei- mitarbeiter könne der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 26. August 2013 nicht mehr ausüben. Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer me- dizinisch-theoretisch für die Zeit von März 2014 bis Juni 2016 – mit Aus- nahme der Dauer der Krankenhausaufenthalte – eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (IVSTA-act. 147). E.e Im Vorbescheid vom 2. Oktober 2020 kündigte die Vorinstanz an, sie beabsichtige, das Rentenleistungsbegehren abzuweisen. Der Verdienst- ausfall zwischen März 2014 und Juni 2016 belaufe sich auf rentenaus- schliessende 28 % (IVSTA-act. 149). E.f Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Okto- ber 2020 Einwand. Er führte aus, seine Eingliederung beim alten
C-2287/2021 Seite 6 Arbeitgeber sei aus gesundheitlichen Gründen misslungen, da er seine frühere Leistungsfähigkeit nicht habe abrufen können. Zudem könne aus dem pneumologischen Gutachten von Prof. E._______ vom 30. November 2015 herausgelesen werden, dass bei ihm zwischen März 2014 und Juni 2016 «keine (mindestens vollwertige) Erwerbsfähigkeit» vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer ersuchte um Zusprache einer Rente ab 1. August 2014 bis sicher Juni 2016, eventualiter sei zwecks Festlegung der weiteren Leistungsunfähigkeit ein pneumologisches Gutachten einzuholen (IVSTA- act. 155). Seinem Einwand legte der Beschwerdeführer bereits bekannte Arzt- und Spitalberichte bei (IVSTA-act. 156 bis 159). E.g Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 und 3. Februar 2021 erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz Gelegenheit, Unterlagen einzu- reichen, die die Schlussfolgerungen des RAD vom 3. September 2020 in Zweifel ziehen könnten (IVSTA-act. 161 und 163). Daraufhin legte der Be- schwerdeführer einen weiteren ärztlichen Befundbericht von Dr. F., Facharzt für Pneumologie, (...) (Slowakische Republik), vom 19. Februar 2021 ins Recht. Dr. F. stellte die Diagnosen einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, eines persistierenden Asthmas bronchiale und eines Zustandes nach Milzentfernung (Splenektomie). Die Spirometrie zeige eine sehr schwere Obstruktion und eine mittelschwere Restriktion. Beim Gesundheitszustand handle es sich um einen Dauerzu- stand, der eine ganzjährige Behandlung erfordere, die Rauchabstinenz sei fortzusetzen (IVSTA-act. 165). E.h Der RAD (Dr. G.) äusserte sich am 31. März 2021 zum Bericht von Dr. F. vom 19. Februar 2021 und blieb bei seiner Einschät- zung vom 3. September 2020. Der Bericht von Dr. F._______ zeige das bereits bekannte Lungenleiden, das eine fortwährende Behandlung und eine Rauchabstinenz erfordere. Die Resultate der Lungenfunktionsprüfung seien unverändert gegenüber den Voruntersuchungen und rechtfertigten die bereits anerkannten Einschränkungen (IVSTA-act. 167). E.i Die Vorinstanz wies das Rentenleistungsbegehren mit Verfügung vom 7. April 2021 im Sinne des Vorbescheids ab (IVSTA-act. 168).
C-2287/2021 Seite 7 F. F.a Gegen die Verfügung vom 7. April 2021 erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2021 und die Zusprache einer Invalidenrente. Er bezog sich dabei auf die teilweise Gutheissung im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons (...) vom 17. Februar 2020 (IVSTA-act. 124) und den von ihm eingereichten Arztbericht von Dr. F._______ vom 19. Februar 2021 (IVSTA-act. 165), der eine Lungenfunk- tion von 29 % zeige (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer- act. 1]). F.b Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Juni 2021 (BVGer-act. 4) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfü- gung vom 18. August 2021 gut (BVGer-act. 9). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, ein Anspruch auf eine Invali- denrente sei nicht gegeben (BVGer-act. 10). F.d In seiner Replik vom 19. November 2021 betonte der Beschwerdefüh- rer nochmals, er könne aufgrund seines Lungenleidens keiner, auch nicht einer leichten, Arbeit nachgehen (BVGer-act. 13). F.e Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 17. Dezember 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies zur Begründung auf die Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 (BVGer-act. 15). F.f Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Instruktions- verfügung vom 27. Dezember 2021 (BVGer-act. 16). F.g Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 erkundigte sich der Beschwer- deführer über den Verfahrensstand (BVGer-act. 17 und 18).
C-2287/2021 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü- gung zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR.830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV [SR 831.201]). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). 2.2 Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 23. Januar 2014 in der Schweiz (IVSTA-act. 2). Die zuständige IV-Stelle (...) (Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV) nahm die notwendigen Abklärungen vor und verfügte am 15. Juni 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IVSTA-act. 105). Diese Ver- fügung wurde vom Beschwerdeführer am 17. August 2017 ans Versiche- rungsgericht des Kantons (...) weitergezogen (IVSTA-act. 108). Dieses hob die Verfügung vom 15. Juni 2017 mit Entscheid vom 17. Februar 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur wei- teren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle (...) zurück (IVSTA-act. 124). Da der Beschwerdeführer – nach Einrei- chung des Rechtsmittels – am 29. Dezember 2018 in die Slowakische Re- publik zog (IVSTA-act. 117), gab die IV-Stelle (...) den Fall am 10. Januar
C-2287/2021 Seite 9 2019 an die IVSTA ab (IVSTA-act. 119). Das Verfahren war in diesem Zeit- punkt noch nicht abgeschlossen, der Wechsel der Zuständigkeit erfolgte demzufolge gestützt auf Art. 40 Abs. 2 quater IVV zu Recht. Es lag an der IV- STA, nach dem Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons (...) vom 17. Februar 2020 weitere Abklärungen vorzunehmen so- wie eine neue Verfügung zu erlassen. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 7. April 2021 (IVSTA-act. 168), in der das Rentenleistungs- begehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. In dieser Verfügung schrieb die Vorinstanz, sie beziehe sich auf die Anmeldung vom 16. De- zember 2015. Wie indes das Versicherungsgericht des Kantons (...) in sei- nem Rückweisungsentscheid vom 17. Februar 2020 feststellte, wurde das Leistungsbegehren vom 23. Januar 2014 mit Mitteilung vom 31. Juli 2015 nicht rechtswirksam abgewiesen. Diese Feststellung im kantonalen Rück- weisungsentscheid ist für die Vorinstanz und für das Bundesverwaltungs- gericht bindend (BGE 133 V 477 E. 5.2.3; 117 V 237 E. 2a), weshalb für den zu beurteilenden Rentenanspruch die Anmeldung vom 23. Januar 2014 (Erstanmeldung) massgebend ist und nicht die von der IV-Stelle (...) geforderte nochmalige Anmeldung vom 16. Dezember 2015 (IVSTA- act. 124). 3.2 3.2.1 Das Versicherungsgericht des Kantons (...) kam in seinem Rückwei- sungsentscheid vom 17. Februar 2020 zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehe für die Zeit vom 1. August 2014 bis Juni 2016 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, weshalb die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle (...) zurückzuweisen sei. Ab Juni 2016 seien dem Beschwerdeführer kör- perlich sehr leichte und ab August 2016 körperlich leichte Tätigkeiten zu- mutbar gewesen. Mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprache aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen hat und zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen ist (BGE 131 V 166 E. 2.3.3), überprüfte das Versicherungsgericht des Kantons (...) den Einkommensvergleich für die Zeit ab Juni 2016 nicht (IVSTA-act. 124).
C-2287/2021 Seite 10 3.2.2 Im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses (BGE 125 V 413) ist grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurtei- len, solange in Bezug auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurückgewiesen wird (BGE 135 V 148 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_91/2017 vom 24. Juli 2017 E. 1.2). Ge- schieht dies trotzdem, so liegt auch in Bezug auf die materiell beurteilte spätere Phase ein Zwischenentscheid vor, und die diesbezüglichen Anord- nungen im gerichtlichen Rückweisungsentscheid sind für die Verwaltung und – im allfälligen zweiten Rechtsgang – für die Gerichte nicht bindend (Urteile des BGer 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.3.1; 8C_530/2010 vom 24. Januar 2011 E. 3.5). Damit soll vermieden werden, rechtsverbindliche Äusserungen zu einem möglichen Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) eines allenfalls bestehenden Rentenanspruchs zu treffen, ohne den früheren Gesundheitszustand, der den Rentenanspruch begründet haben könnte, zu kennen (Urteil des BVGer C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 8.4). Hinzu kommt, dass die für eine vorangehende Phase zu treffenden weiteren Abklärungen auch zu Erkenntnissen führen können, welche die bisherige Beurteilung der folgenden Phase als fraglich erschei- nen lassen, welche letzte somit nicht losgelöst von der vorangehenden ma- teriell beurteilt werden kann (BGE 135 V 148 E. 5.2). 3.2.3 Vorliegend hat das Versicherungsgericht des Kantons (...) die medi- zinische Seite ab Juni 2016 materiell geprüft und die Arbeitsfähigkeit als wesentliches Anspruchselement einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) festgelegt (E. 5.2 nachfolgend). Da gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich davon abzusehen ist, eine spätere Periode materiell zu beurteilen (E. 3.2.2 vorstehend), hätte das Versicherungsgericht des Kantons (...) diese Beurteilung nicht vorneh- men dürfen, solange der Rentenanspruch für die vorgängige Periode von August 2014 bis Juni 2016 nicht beurteilt wurde. Indem sie dies trotzdem tat, liegt in Bezug auf die materiell spätere Phase ein Zwischenentscheid vor, und die diesbezüglichen Anordnungen im kantonalen Entscheid sind für die Verwaltung und für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend. Entsprechend steht die Zeit ab 1. Juni 2016 weiterhin zur Disposition (vgl. Urteil des BGer 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.3.1). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-2287/2021 Seite 11 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indes- sen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4.3 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Slowakischen Republik. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen eines Anspruchs auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung richtet sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften allein nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteile des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 und 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2). 4.4 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revi- dierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Ver- ordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Da ein Rentenanspruch mit Beginn vor Inkrafttreten dieser Änderungen im Streit steht (IVSTA- act. 143), beurteilen sich die Ansprüche des Beschwerdeführers gegen- über der IV entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage
C-2287/2021 Seite 12 (Bst. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des BGer 9C_105/2024 vom 18. März 2024 E. 3.1). 5. 5.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren- tenanspruch ist eine Mindestbeitragsdauer von drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG), welche vorliegend unbestritten und aktenkundig erfüllt ist (vgl. IVSTA- act. 70). 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden und hier massgebenden Fassung, E. 4.4) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
C-2287/2021 Seite 13 Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invalidi- tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerich- tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Staatsangehö- rige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 5.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 5.5 5.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.5.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 5.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
C-2287/2021 Seite 14 Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Interne Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV haben eine andere Funk- tion als die medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die Untersu- chungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. zu Letzteren BGE 135 V 254 E. 3.3 und 3.4). In Ersteren würdigen RAD-Ärztinnen und -Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stellungnah- men hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an ärztliche Berichte genügen. Sie müssen insbesondere in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschrei- bung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, 9C_323/2009 E. 4.3.1; Urteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann (ohne Einholung eines externen Gutach- tens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 in fine; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2). 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren vom 23. Januar 2014 zu Recht abgewiesen hat. 6.1 Die damals zuständige IV-Stelle (...) wies das Rentenleistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juni 2017 ab (IVSTA- act. 105). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Ver- sicherungsgericht des Kantons (...). Dieses entschied mit Urteil vom 17. Februar 2020 (IVSTA-act. 124), anhand der vorliegenden Akten sei die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zwischen dem Ablauf des Wartejahrs im August 2014 und Juni 2016 nicht bestimmbar. Deshalb wies es die Sache an die damalige Vorinstanz, die IV-Stelle (...), zurück mit der Weisung, die Vorinstanz habe bei der Suva die vollständigen Akten anzu- fordern. Falls die Akten der Suva nicht ausreichten, die Arbeitsfähigkeit im fraglichen Zeitraum zwischen August 2014 und Juni 2016 mit dem
C-2287/2021 Seite 15 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, habe die Vorinstanz bei den damals behandelnden Ärztinnen und Ärzten ergän- zende Abklärungen zu tätigen. Anschliessend seien die Akten dem RAD oder einer zu beauftragenden medizinisch sachverständigen Person zwecks Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit vorzulegen. Unbestritten war die vollständige Ar- beitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 26. August 2013 in der angestammten Tätigkeit als Schreinereimitarbeiter (Produktion und Montage von Haustü- ren, Türen und Fenstern). 6.2 6.2.1 In der Folge holte die nach dem Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland zuständige Vorinstanz (vgl. E. 2 vorstehend) am 3. Juni 2020 die Unterlagen der Suva ein (IVSTA-act. 132) und legte das Dossier dem RAD zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit für den Zeitraum von August 2014 bis Juni 2016 vor. Der RAD (Dr. G._______) führte am 3. September 2020 aus, er sei der Ansicht, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit seit März 2014 voll ar- beitsfähig. Davon ausgenommen seien die Zeiten der Spitalaufenthalte, so etwa von jenem ab 11. Februar 2016. In der Zeit der Verschlechterung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und der Untersuchun- gen der Schwerhörigkeit rechts habe für alle adaptierten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies ab März 2014, jedoch nur für eine kurze Zeit. Als Fazit am Ende seiner Einschätzung wiederholte der RAD, aus medizinisch-theoretischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit – mit Ausnahme der Zeit der Hospitalisationen – in einer leidensadaptierten Tä- tigkeit von März 2014 bis Juni 2016 100 % betragen (IVSTA-act. 147). 6.2.2 Diese Einschätzung des RAD übernahm die Vorinstanz in ihren Vor- bescheid vom 2. Oktober 2020. Sie führte aus, die Arbeitsfähigkeit von März 2014 bis Juni 2016 in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei vom RAD – mit Ausnahme der Krankenhausaufenthalte – auf 100 % geschätzt wor- den. Der Verdienstausfall liege bei 28 %, weshalb die Vorinstanz beabsich- tige, das Leistungsbegehren abzuweisen (IVSTA-act. 149). 6.2.3 Gegen den Vorbescheid brachte der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 29. Oktober 2020 vor, die Einschätzung des RAD sei nicht nachvollziehbar, er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe zwar bei seinem damaligen Arbeitgeber einen Arbeitsversuch gestartet, dieser sei aber auf- grund der gesundheitlichen Probleme misslungen. Der Beschwerdeführer
C-2287/2021 Seite 16 verwies insbesondere auf das pneumologische Gutachten vom 30. No- vember 2015 von Prof. E., aus dem hervorgehe, dass zumindest in diesem Zeitpunkt keine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Ausserdem habe von Februar bis Juni 2016 eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit bestanden, als er sich einer Operation zur Bauchdeckenrekonstruk- tion mit Versorgung der Narbenhernie und der Entfernung des Magenban- des habe unterziehen müssen (IVSTA-act. 155). Der Beschwerdeführer legte dem Einwand die entsprechenden, bereits bei den Akten der Vo- rinstanz liegenden Arzt- und Spitalberichte bei (IVSTA-act. 156 bis 159). 6.2.4 Am 1. Dezember 2020 und 3. Februar 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Fristverlängerung, um neue medizinische Un- terlagen einzureichen, die die Einschätzung des RAD vom 3. September 2020 in Zweifel ziehen könnten (IVSTA-act. 163). Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2021 den Bericht von Dr. Jaroslav F., Facharzt für Pneumologie, (...) (Slowakische Republik), vom 19. Februar 2021 zu den Akten (IVSTA-act. 165). 6.2.5 Am 31. März 2021 hielt der RAD (Dr. G.) an seiner Einschät- zung vom 3. September 2020 fest. Der neue Bericht von Dr. F. zeige betreffend das Lungenleiden keine Veränderung des Gesundheits- zustandes (IVSTA-act. 167). 6.3 6.3.1 Es war gemäss der Weisung des Versicherungsgerichts des Kantons (...) Aufgabe der Vorinstanz, anhand der vollständigen Suva-Akten und – bei Bedarf – anhand von zusätzlichen Dokumenten der damals behandeln- den medizinischen Fachpersonen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer leidensadaptierten Tätigkeit einzuschätzen. Die Vorinstanz for- derte die Suva-Akten ein und verlangte vom RAD eine Beurteilung. Der RAD schätzte in seinem Bericht vom 3. September 2020, nach dem Ein- wand zum Vorbescheid bestätigt durch den Bericht vom 31. März 2021, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von März 2014 bis Juni 2016 auf 100 %, dies mit Ausnahme der Zeit der Krankenhausaufent- halte. Die COPD und die Schwerhörigkeit rechts hätten ab März 2014 für alle Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zur Folge gehabt, jedoch nur für eine kurze Dauer. Für die bisherige Tätigkeit nahm der RAD seit dem Unfall am 26. August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an (IV- STA-act. 147 und 167).
C-2287/2021 Seite 17 6.3.2 Eine beweiswertige Stellungnahme des RAD muss insbesondere in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten, zudem sind die Schlussfolgerungen zu begründen (vgl. E. 5.5.3 vorstehend). Dem RAD-Bericht (Dr. G.) vom 3. September 2020 (IVSTA-act. 147) ist nicht zu entnehmen, auf welche ärztlichen Berichte er sich bei seiner Ein- schätzung stützt, da er die von ihm konsultierten Berichte nicht nennt. Die medizinische Situation umschreibt der RAD lediglich rudimentär. Die Schlussfolgerung einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätig- keiten mit Ausnahme der Zeit der Krankenhausaufenthalte begründet der RAD nicht. 6.3.3 Als Ausnahme von der 100%igen Arbeitsfähigkeit bezeichnet der RAD die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer stationär in einem Spi- tal behandelt wurde. Dies würde etwa für die Operation vom 11. Februar 2016 (komplexe Bauchdeckenrekonstruktion mit Versorgung der Narben- hernie, der Entfernung des Magenbandes und der Gallenblase) bedeuten, dass der Beschwerdeführer lediglich vom 10. Februar bis 1. März 2016 nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre und am Tag nach dem Spital- aufenthalt eine leidensadaptierte Tätigkeit wieder zu 100 % hätte ausüben können (Suva-act. 78). Diese Aussage widerspricht den ärztlichen Zeugnissen des behandelnden Spitals B., Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 29. Februar 2016 und vom 6. Mai 2016, die eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit vom 10. Februar bis 3. Juni 2016 attestierten (Suva-act. 77 und 82). Ob sich diese Einschätzungen auf jegliche Tätigkeiten, also auch auf lei- densadaptierte leichte Arbeiten, beziehen, geht aus den Dokumenten nicht hervor. Unabhängig davon hätte sich der RAD-Arzt mit diesen (echtzeitli- chen) abweichenden Beurteilungen seiner Kolleginnen und Kollegen aus- einandersetzen und begründen müssen, weshalb er diese Einschätzungen für nicht zutreffend hält und worauf er seine divergierende Einschätzung stützt. Dies unterliess der RAD-Arzt bei seiner sehr knappen Beurteilung der medizinischen Akten. 6.3.4 Eine begründete Einschätzung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ins- besondere nach der Operation vom 11. Februar 2016 ist auch deshalb un- abdingbar, da das Versicherungsgericht des Kantons (...) unter E. 4.1.4 explizit festgehalten hat, aufgrund der Aktenlage liesse sich nicht beurtei- len, wie lange der Beschwerdeführer nach der Operation vom 11. Februar 2016 arbeitsunfähig gewesen sei. Das Gericht führte aus, der Hausarzt,
C-2287/2021 Seite 18 Dr. D., habe am 1. Juni 2016 berichtet, die Wunde sei nach einer Wundheilungsstörung in der Zwischenzeit verheilt. Möglicherweise habe somit bereits vor dem 1. Juni 2016 wieder eine vollständige oder teilweise Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden (IVSTA-act. 124 Seite 17). Zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 11. Februar 2016 macht der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 3. September 2021 keine präzise Aussage. Er führt aus, die Arbeitsunfä- higkeit beschränke sich auf die Zeit des Spitalaufenthaltes. Es erscheint jedoch wenig plausibel, dass nach einem komplexen Eingriff (vgl. Suva- act. 84 Seite 2 unten) mit einem stationären Aufenthalt von 21 Tagen (10. Februar bis 1. März 2016; IVSTA-act. 157) unmittelbar nach dem Spi- talaustritt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätig- keit bestanden haben soll. Hiergegen sprechen auch die echtzeitlich aus- gestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Spezialistinnen und Spezialisten des Spitals B. (E. 6.3.3 vorstehend). Der medizi- nische Sachverhalt bleibt damit diesbezüglich ungenügend abgeklärt. 6.3.5 Des Weiteren hat das Versicherungsgericht des Kantons (...) festge- stellt, das pneumologische Gutachten von Prof. E._______ vom 30. No- vember 2015 äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, sondern schliesse aufgrund des Lungenleidens le- diglich schwere körperliche Arbeiten aus. Hierzu nahm der RAD am 3. Sep- tember 2020 dahingehend Stellung, es habe zufolge einer Verschlechte- rung der COPD ab März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leidensadaptierte Tätigkeiten bestanden, dies aber nur für eine kurze Zeit. Dies lässt darauf schliessen, dass der RAD nach Ablauf des Wartejahres Ende Juli 2014 aufgrund des Lungenleidens keine Einschränkung bei lei- densadaptierten Tätigkeiten sieht. Der RAD begründet nicht, aufgrund wel- cher Aktenstücke er zu diesem Fazit kommt. 6.3.6 Im nach dem Einwand zum Vorbescheid vom 2. Oktober 2020 einge- holten Bericht vom 31. März 2021 (IVSTA-act. 167) führt der RAD (Dr. G.) aus, seine Stellungnahme vom 3. September 2020 be- halte seine Gültigkeit. Zudem würdigt er den vom Beschwerdeführer auf- gelegten Bericht des Pneumologen Dr. F. vom 19. Februar 2021 (IVSTA-act. 165) und kommt zum Schluss, der Bericht von Dr. F._______ zeige unveränderte Lungenwerte, die die bereits anerkannten Limitationen rechtfertigten. Es bleibt unerwähnt, mit welchen Vorwerten der RAD den Bericht von Dr. F._______ vergleicht, weshalb die Stellungnahme auch in diesem Punkt nicht überzeugt.
C-2287/2021 Seite 19 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bericht des RAD vom 3. Sep- tember 2020, an dem er mit Bericht vom 31. März 2021 festgehalten hat, nicht beweiswertig ist. Es ist unklar, auf welchen Vorakten die Einschätzun- gen beruhen. Zudem ist einer der vom Versicherungsgericht des Kantons (...) genannten Hauptpunkte, die Dauer der Arbeitsunfähigkeiten nach den Spitalaufenthalten, insbesondere desjenigen vom 11. Februar 2016, nicht geklärt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unmittel- bar nach dem Verlassen des Spitals eine leidensadaptierte Tätigkeit in ei- nem Pensum von 100 % wieder aufnehmen kann. Ebenfalls nicht überzeu- gend sind die Einschätzungen hinsichtlich des Lungenleidens. Insgesamt ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit für die im vor- liegenden Verfahren relevante Zeit ab August 2014 (Ablauf des Wartejah- res) bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung am 7. April 2021 nicht zweifelsfrei bestimmt. Die Einschätzung des RAD ist weder begrün- det noch nachvollziehbar. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit eines RAD-Berichts, kann darauf nicht ab- gestellt werden (E. 5.5.3 vorstehend), was vorliegend zutrifft. 6.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht nötig, sich weiter zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2016 zu äussern, da bereits für die Vorperiode zusätzlicher medizinischer Abklärungsbedarf besteht und daher noch keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit in der nachfolgenden Periode ab 1. Juni 2016 möglich ist (vgl. E. 3.2.2 vorstehend). Immerhin sei angemerkt, dass der medizinische Sachverhalt – insbesondere hinsichtlich des Lungenleidens – auch inso- weit weiter abklärungsbedürftig erscheint (vgl. E. 6.3.6. vorstehend). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist gemäss höchstge- richtlicher Rechtsprechung insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be- gründet liegt (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im vorliegenden Fall erweist sich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer lei- densadaptierten Tätigkeit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt; eine verläss- liche und begründete Einschätzung liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Eine Rückweisung ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG gerechtfer- tigt.
C-2287/2021 Seite 20 7.2 Um eine verlässliche und begründete Einschätzung der Arbeitsfähig- keit in einer leidensadaptierten Tätigkeit in ihrem Verlauf seit August 2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses einer neuen Verfügung zu erhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 19. November 2021, wonach er aufgrund seines Lungenleidens weiterhin keiner, auch nicht seinen Leiden angepassten Tätigkeit nachgehen könne, Rechnung zu tragen, hat die Vorinstanz die Durchführung einer bidisziplinären Begut- achtung des Beschwerdeführers nach Art. 44 ATSG in den Fachbereichen Viszeralchirurgie und Pneumologie zu veranlassen. Die medizinischen Sachverständigen haben sich – allenfalls unter Vornahme ergänzender Ab- klärungen bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten – zur medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidens- adaptierten Tätigkeit für die Zeit ab August 2014 zu äussern und ihre Ein- schätzung zu begründen. Dies erfordert eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Die bidisziplinäre medizinische Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Sachverständigen mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein müssen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7.3 Nachdem die Vorinstanz die Weisungen des Versicherungsgerichts des Kantons (...) zur Einholung einer rechtsgenüglichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht rechtsgenüglich umgesetzt hat, obliegt es nicht dem Bundesverwaltungsgericht, diese Ab- klärungen anstelle der Vorinstanz in Auftrag zu geben, zumal für den Be- schwerdeführer nur mit der Durchführung der fehlenden Abklärungen durch die Vorinstanz der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Auch werden mit der neuerlichen Rückweisung weder der Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens verletzt (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4), und die Rückwei- sung erweist sich aufgrund der konkreten Umstände nicht als unverhältnis- mässig (BGE 122 V 163 E. 1d; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C- 1767/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.5). 8. 8.1 Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (BGE 131 V 166 E. 2.3.3), die bestimmt, eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprache habe aus einem einheitlichen
C-2287/2021 Seite 21 Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und sei gleichzeitig verfügungs- weise zu eröffnen, hat das Versicherungsgericht des Kantons (...) den Ein- kommensvergleich für die Zeit ab Juni 2016 nicht geprüft, auch wenn es für diese Zeit die Höhe der Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit in ei- ner leidensadaptierten Tätigkeit) verbindlich festgelegt hat. 8.2 Wie ausgeführt (E. 3.2.3 vorstehend), ist der Entscheid des Versiche- rungsgerichts (...) hinsichtlich der Festlegung der Arbeitsfähigkeit für eine künftige Phase, ohne dass die vorangehende Teilperiode rechtskräftig be- urteilt wäre, nicht haltbar. Entsprechend wäre der Einkommensvergleich für die gesamte vorliegende Periode von August 2014 (Ende der Wartezeit) bis zum 7. April 2021 (Verfügungserlass) vorzunehmen gewesen. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. April 2021 findet sich lediglich der Hinweis, der Invaliditätsgrad betrage rentenausschliessende 28 %. Ein nachvollziehbarer Einkommensvergleich ist in der Verfügung nicht enthal- ten. Damit verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die nach der weiteren Abklärung zu erlassende Verfügung hat ei- nen vollständigen Einkommensvergleich zu enthalten. 9. Die Beschwerde ist demnach dahingehend gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 7. April 2021 aufzuheben und die Sache zum Ein- holen eines bidisziplinären Gutachtens bei einer Viszeralchirurgin bzw. ei- nem Viszeralchirurgen und einer Pneumologin bzw. einem Pneumologen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die medizinischen Sachverständi- gen haben sich – allenfalls unter Vornahme ergänzender Abklärungen bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten – nach persönlicher Begutach- tung des Beschwerdeführers in der Schweiz zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab August 2014 in einer leidens- adaptierten Tätigkeit zu äussern und ihre Einschätzung zu begründen. Nach Vorliegen eines beweiswertigen Gutachtens hat die Vorinstanz über den Leistungsanspruch neu zu verfügen und dabei einen vollständigen Einkommensvergleich durchzuführen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich die unterlie- gende Partei tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsie- gen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Kosten
C-2287/2021 Seite 22 aufzuerlegen. Die gewährte unentgeltliche Prozessführung kommt nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendig und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im vorliegenden Fall sind dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, wes- halb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 8 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2287/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 7. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2287/2021 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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