B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2149/2021
Urteil vom 29. November 2024 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, (Italien), vertreten durch lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Verfügung vom 30. November 2020.
C-2149/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. 1971, ist doppelter Staatsbürger von Italien und der Schweiz und der- zeit in Italien wohnhaft (Akten der IV-Stelle B._______ [nachfolgend: IV- Stelle] gemäss Aktenverzeichnis vom 3. August 2021 [nachfolgend: IV-act.] 4 [S. 4], 16 [S. 1]). Von 1989 bis April 2017 arbeitete er, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, in der Schweiz und leistete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV; vgl. IK-Auszüge in IV-act. 7 und 101 sowie Versiche- rungsverlauf in IV-act. 222, S. 5). B. B.a Am 11. Januar 2005 ersuchte der Versicherte wegen chronischer Müdigkeit, Erschöpfung, chronischer Schmerzen und ständiger Überforde- rung um Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV- act. 3). B.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 lehnte die IV-Stelle B._______ den Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung ab (IV-act. 20). Im Ge- folge der dagegen erhobenen Einsprache vom 31. Mai 2005 (IV-act. 23) gab die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Die Gutach- ter, Dr. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Fachpsychologe D., attestierten dem Versicherten am 1. Novem- ber 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% zufolge einer rezidivierenden de- pressiven Störung und einer Panikstörung (IV-act. 34). Daraufhin hiess die IV-Stelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. März 2006 inso- weit teilweise gut, als sie feststellte, dass berufliche Massnahme behinde- rungsbedingt nicht möglich seien und der Anspruch auf eine IV-Rente in einem separaten Verfahren geprüft werde (IV-act. 38). Gleichentags ver- pflichtete sie den Versicherten, unter Hinweis auf seine Schadenminde- rungspflicht, eine fachärztliche Psychotherapie zu besuchen (IV-act. 39 und 40). Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 sprach die IV-Stelle dem Versi- cherten ab dem 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente, bei einem Inva- liditätsgrad von 70%, zu (IV-act. 45). C. C.a Im Rahmen eines ersten Rentenrevisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 3. August 2007 mit, es bestehe weiterhin ein An- spruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-act. 51). Anlässlich der zweiten Rentenrevision im Jahr 2009 prüfte die IV-Stelle vorab die berufliche
C-2149/2021 Seite 3 Eingliederung des Versicherten. Mit Mitteilung vom 5. November 2009 ge- währte sie diesem eine Arbeitsvermittlung während der Dauer eines Jahres in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 61). Da die Arbeitsvermittlung aus Sicht des Versicherten nicht durchführbar war, hob die IV-Stelle diese mit Mitteilung vom 5. Mai 2010 wieder auf (IV- act. 63, 65). Im Zuge der anschliessenden psychiatrischen Begutachtung diagnostizierte Dr. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, in ihrem Bericht vom 13. August 2010 eine anhaltende Neurasthenie bei einem Burnout-Syndrom, mit im Vordergrund stehender Psychosoma- tisierung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und anamnestisch somatoformen autonomen Funktionsstörung des kardiovas- kulären Systems, eine Dysthymia sowie akzentuierte histrionische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (IV-act. 68, S. 20). Anamnes- tisch bestehe ein Status nach Angst und depressiver Störung gemischt; diese seien aber remittiert, allerdings bei fortbestehender Neurasthenie. Die Psychiaterin gab an, dass keine dieser Diagnosen gegenwärtig eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe (S. 22). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle daraufhin mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 die Invalidenrente per 31. Januar 2011 ein (IV-act. 71, 78, 79). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Ja- nuar 2011 (IV-act. 88) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons B. mit Urteil vom 30. Januar 2012 ab (IV-act. 93). C.b Nachdem der Versicherte als Cheftechniker erwerbstätig gewesen war, diese Anstellung aus gesundheitlichen Gründen per Ende März 2005 gekündigt hatte und dann von 2005 bis 2012 stundenweise bei der Securi- tas beschäftigt gewesen war, nahm er im September 2012 eine Arbeitstä- tigkeit als Liftwartungsfachmann mit einem 100%igen Arbeitspensum auf (IV-act. 14, 16, 116 und 172). Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhält- nis per 31. Oktober 2016 (IV-act. 116, S. 8). Seither ist der Versicherte nicht mehr erwerbstätig. D. D.a Inzwischen hatte sich der Versicherte mit Gesuch vom 3. Februar 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Dabei hatte er angegeben, es bestünden invalidisierende Hüftschmerzen, ein Verdacht auf eine Polymyalgia rheumatica und seit 2005 schwere Depressionen (IV- act. 97, S. 4). Als Beleg für die geltend gemachte gesundheitliche Ver- schlechterung reichte der Versicherte diverse Berichte der Schulthess Kli- nik ein (IV-act. 102, 104, 109 und 112). Diesen ist insbesondere zu entneh- men, dass eine sero-negative Spondylarthritis als Ursache für die multiplen
C-2149/2021 Seite 4 Beschwerden am Bewegungsapparat verantwortlich sei (vgl. Arztbericht von Dr. F., Orthopädische Chirurgie, Klinik G., vom 1. No- vember 2016 in IV-act. 112 [S. 2 f.]). D.b Von einer beruflichen Wiedereingliederung sah die IV-Stelle mit Mittei- lung vom 9. Januar 2017 ab, weil der Versicherte sich aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht im Stande sah (IV-act. 118). Stattdessen nahm sie die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand. In diesem Zusammenhang liess die IV-Stelle den Versicherten polydiszip- linär begutachten. Die Begutachtung in den Fachgebieten Orthopä- die/Traumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie führte die H._______ AG (...) durch. Im Gutachten vom 20. Februar 2018 stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 151, S. 16):
C-2149/2021 Seite 5 Im polydisziplinären Konsens attestierten die Gutachter dem Versicherten seit dem 25. Mai 2016 eine andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. seit Mitte April 2016 eine teilweise Arbeitsun- fähigkeit (S. 19). In einer (orthopädisch/internistisch) leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit hingegen 100%. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit während drei bis vier Monaten nach dem Hüftgelenksersatz links im Mai 2016 nicht vorhanden gewesen. Jedoch sei etwa zeitgleich mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diese erneut eingeschränkt worden, namentlich von September 2016 bis Oktober 2017 aufgrund der Diagnose der seronegativen Spondylarthritis und schliesslich zwischen Juli und Oktober 2017 wegen der Herzinsuffizi- enz (IV-act. 151, S. 18 und 19). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfä- higkeit nicht eingeschränkt. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (nachfolgend: RAD), Dr. I._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie, gab am 2. März 2018 an, seines Erachtens könne auf das Gutachten abgestellt werden (IV-act. 153, S. 7 f.) D.c Davon ausgehend, dass dem Versicherten ab November 2016 eine leidensangepasste Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg und 40% sitzender Tätigkeit, ohne Zwangshaltung und Besteigen von Lei- tern und Gerüsten) in vollem Umfang zumutbar sei, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 21% (IV-act. 151 [S. 36] und 153 [S. 8 f.]). Sie teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. März 2018 mit, sie beab- sichtige, sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 154). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2018 Einwand und beantragte, ihm seien berufliche Massnahmen sowie ab dem 1. April 2017 Rentenleistungen zuzusprechen (IV-act. 159). Am 18. Juni 2018 reichte er diverse ärztliche Berichte nach (IV-act. 163 f.). D.d Mit Mitteilung vom 8. Januar 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicher- ten für die Dauer vom 12. Dezember 2018 bis zum 11. Mai 2019 eine Ar- beitsvermittlung in Form einer Beratung und Unterstützung bei der Stellen- suche zu (IV-act. 177). Da der Eingliederungsberater eine berufliche Ein- gliederung aufgrund mangelnder Motivation bzw. der Einschätzung des Versicherten, er sei voll arbeitsunfähig, nicht als realistisch erachtete (IV- act. 185), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. April 2019 an, die beruflichen Massnahmen per 14. April 2019 wieder aufzuheben (IV- act. 181). Dieser Vorbescheid blieb unwidersprochen. Stattdessen
C-2149/2021 Seite 6 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle mit Eingabe vom 29. Mai 2019 da- rum, über seinen Rentenanspruch neu zu entscheiden (IV-act. 183). Er machte eine sukzessive erhebliche Verschlechterung seines Gesundheits- zustandes seit dem Sommer 2018 geltend und reichte weitere Arztberichte ein (IV-act. 180 und 182 f.). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 8. Ja- nuar 2019 auf bzw. stellte den Abbruch der beruflichen Massnahmen fest (IV-act. 184). In der Folge holte sie weitere medizinische Unterlagen ein (IV-act. 195 ff.). D.e Nachdem das Vorhaben des Versicherten, per 31. Dezember 2019 nach Italien zu emigrieren, sich aufgrund eines stationären Aufenthalts im Spital J._______ ab dem 19. Dezember 2019 zunächst verzögert hatte, erfolgte der Umzug dann im Verlauf des Jahres 2020 (vgl. IV-act. 197, 198, 200, 202 [S. 7], 220). D.f Am 9. Januar 2020 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, welcher je- nen vom 20. März 2018 ersetzte (IV-act. 204). Sie stellte dem Versicherten neu eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Januar 2018 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte mit Ein- gabe vom 20. Januar 2020 Einwand (IV-act. 205; vgl. auch Ergänzung in IV-act. 210). D.g Mit Verfügung vom 30. November 2020 sprach die nunmehr zustän- dige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) dem Versicherten, in Bestätigung des Vorbescheids der IV-Stelle, eine befristete ganze Invalidenrente (IV-Grad 100%) für die Zeit vom 1. Ap- ril 2017 bis zum 31. Januar 2018 zu (IV-act. 222). Ob für die am (...) 1994 geborene Tochter K._______ eine Kinderrente entrichtet wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. IV-act. 4, 217, 219 [vgl. auch Rentenver- fügung vom 3. Mai 2006 in IV-act. 45]). E. E.a Der Versicherte erhob gegen die Verfügung der Vorinstanz am 1. Feb- ruar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ (BVGer-act. 1). Er beantragte, die Verfügung vom 30. Novem- ber 2020 sei hinsichtlich des Rentenanspruchs ab dem 1. Februar 2018 aufzuheben, und es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, damit das Ge- richt danach erneut über seine gesetzlichen Ansprüche entscheide.
C-2149/2021 Seite 7 E.b Das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ trat mit Be- schluss vom 23. Februar 2021 mangels Zuständigkeit nicht auf die Be- schwerde ein und überwies diese nach Eintritt der Rechtskraft an das Bun- desverwaltungsgericht (BVGer-act. 2). E.c Der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 eingeforderte Kosten- vorschuss von Fr. 800.- wurde rechtzeitig geleistet (BVGer-act. 3 und 5). E.d Mit Vernehmlassung vom 18. August 2021 beantragte die Vorinstanz, unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 12. August 2021, welche auf die bisherigen Akten verwiesen hatte, die Beschwerde sei ab- zuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer- act. 7). E.e Mit Replik vom 6. Oktober 2021 brachte der Beschwerdeführer insbe- sondere vor, seine behandelnden Ärzte in Italien hätten weitere relevante somatische Diagnosen mit Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfä- higkeit diagnostiziert; zudem sei nach Aussage seiner Ärzte von einer an- dauernden depressiven Erkrankung auszugehen (BVGer-act. 9). Seiner Eingabe legte er diverse Arztberichte bei. Darüber hinaus informierte der Beschwerdeführer, dass das Istituto Nazionale Previdenza Sociale (INPS), Sozialversicherungsträger in Italien, eine erhebliche Verminderung der Ar- beitsfähigkeit und einen Invaliditätsgrad von 75% anerkannt habe (BVGer- act. 9, Beilage 10). E.f Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 16. November 2021 an ihren Anträ- gen fest (BVGer-act. 11). Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2021 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 12). E.g Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 22. November 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass im Auftrag des italienischen Sozial- versicherungsträgers eine Begutachtung durchgeführt worden sei (BVGer- act. 13). Die Gutachterin Dr. L._______, Fachärztin für Röntgendiagnostik und Chirurgie, komme in ihrem Gutachten vom 4. November 2022 zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht eine dauernde Arbeitsunfähigkeit retrospektiv und gegenwärtig erstellt sei. E.h Die Vorinstanz ersuchte mit Eingabe vom 3. Februar 2023 um Frister- streckung für ihre Stellungnahme (BVGer-act. 15). Am 10. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung res- pektive Wiederherstellung der Frist verfügungsweise ab (BVGer-act. 16). Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 nahm die Vorinstanz dennoch Stellung
C-2149/2021 Seite 8 zum Gutachten von Dr. L._______ und machte geltend, dieses sei im vor- liegenden Verfahren mangels Beweiswert nicht zu beachten (BVGer- act. 17). E.i Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2024 gewährte das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Möglich- keit einer reformatio in peius (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur umfassenden Abklärung) zu äus- sern und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 21). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die
C-2149/2021 Seite 9 einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung Anwendung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), sofern das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG anordnet. 2. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versi- cherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV, SR 831.201]). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2 bis -2 quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner (Neu-)Anmeldung im Jahr 2016 (wie auch bei der Erstanmeldung) seinen Wohnsitz im Kanton B.. Somit hat die IV-Stelle B. zu Recht Abklärungen zum Leistungsanspruch vorgenommen. Mit der Verlegung seines Wohnsitzes nach Italien ging die Zuständigkeit indes auf die IVSTA über, womit diese auch für den Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung zuständig war. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 30. November 2020, mit der die Vorinstanz dem Beschwer- deführer eine ganze Invalidenrente zusprach, diese allerdings auf die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Januar 2018 befristete. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Invalidenrente bis zum 31. Januar 2018 befristete. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.2; 125 V 413 E. 2c; 119 V 347 E. 1a; Urteile des BVGer C-6399/2020 vom 27. August 2024 E. 2; C-288/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2; C-2823/2022 vom 26. Mai 2023 E. 2; C-3582/2021 vom 20. September 2022 E. 2.3; vgl. aber auch
C-2149/2021 Seite 10 Urteil des BGer 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 5.2, wonach Streitgegenstand die Invalidenrente als solche bildet, nicht deren einzelne Faktoren). 4. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 30. November 2020) eingetretenen Sach- verhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Re- gelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 130 V 138 E. 2.1 ; 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tatsachen, die sich erst später ver- wirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.). Ferner hat das Gericht Unterlagen, die sich über den massgebenden Zeitraum aus- sprechen, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf einen Zeitpunkt nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4 m.H.). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätestens am 30. No- vember 2020 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) in Kraft standen, anwendbar. Nicht zur Anwendung gelangen demgegenüber insbesondere die im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535; vgl. zum Ganzen aber auch Urteil des BGer 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4 [zur Publ. vorgese- hen]). 4.3 Der Beschwerdeführer ist (unter anderem) Schweizer Staatsbürger und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Aufgrund seines Wohn- sitzes in Italien besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachver- halt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)
C-2149/2021 Seite 11 und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verord- nungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Än- derungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitglied- staaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordi- nierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteile des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-5368/2020 vom 14. Februar 2023 E. 3.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 5.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsge- richte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an- derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch: BGE 144 V 427 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 5.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
C-2149/2021 Seite 12 keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1; 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entschei- den, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahr- scheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 6. 6.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend zweifels- ohne erfüllt (vgl. IK-Auszug in IV-act. 101), weshalb darauf nicht näher ein- zugehen ist. 6.2 Ferner ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine Invali- denrente vorausgesetzt, dass die Versicherten ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), dass sie während eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und dass sie nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung]). 6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt. 6.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
C-2149/2021 Seite 13 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbs- unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung wird nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3; Urteil des BVGer C-1691/2013 vom 6. September 2013 E. 3.1). Tritt die Verwaltung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver- änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; Urteil des BGer 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er- fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an- spruchsbegründende Invalidität zu bejahen und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt dem Gericht die gleiche materielle Prüfungs- pflicht (BGE 141 V 9; Urteile des BGer 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.1 und 9C_520/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.3). 6.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an- spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
C-2149/2021 Seite 14 angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli- che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird (vgl. dazu BGE 133 V 67 E. 4.3.3). 6.7 Wie bei der Rentenrevision ist auch bei der Neuanmeldung zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens- vergleichs beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1; 134 V 131 E. 3; 133 V 108; Urteil des BVGer C-7382/2016 vom 11. Juli 2019 E. 3.1; FREY/MOSIMANN/BOLLIN- GER, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, AHVG/IVG Kommentar, 2018, Art. 17 ATSG N 7). Im vorliegenden Fall sind daher die Sachverhalte zum Zeit- punkt der Verfügungen vom 28. Dezember 2010 und 30. November 2020 miteinander zu vergleichen (IV-act. 78 und 222). 6.8 Das Bundesgericht wies in BGE 145 V 209 E. 5.3 darauf hin, dass sich die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeit- lich befristeten Invalidenrente grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richte (BGE 148 V 321 E. 7.3.1). Die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) sind diesfalls analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflus- sende Änderung eingetreten ist, mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 3 m.H.; Urteile des BVGer C-4749/2020 vom 7. März 2024 E. 6.6.3; C-3033/2021 vom 19. Ja- nuar 2023 E. 4.3). Wird – wie vorliegend – rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind die Sachverhalte im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -auf- hebung zu vergleichen (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteile des BGer 9C_320/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; Urteil des BVGer C-3811/2018 vom 14. Januar 2020 E. 3.7). 6.9 Im Falle einer Neuanmeldung nach einem mangels rentenbegründen- der Invalidität ablehnenden Entscheid sind die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG und die sechsmonatige Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG erneut zu bestehen (BGE 142 V 547 E. 3.1. m.H. auf Urteil des BGer
C-2149/2021 Seite 15 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; Urteil des BVGer C- 5466/2020 vom 7. März 2023 E. 4.6). 6.10 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 3. Februar 2016 einge- treten und hat dem Beschwerdeführer, nach einer materiellen Prüfung, mit der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2020 vom 1. April 2017 bis zum 31. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Ein- tretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). 7. 7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen bzw. um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der versicherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung er- fahren hat, stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Ge- richt auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits- fähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). 7.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt vielmehr der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge- mäss zu würdigen. Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Ur- teile des BVGer C-3782/2021 vom 8. September 2023 E. 7.2.2; C- 6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.). 7.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 112 E. 3b). So ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob
C-2149/2021 Seite 16 dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfü- gen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5). Der Beweis- wert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung erstellten Arztbe- richts hängt sodann wesentlich davon ab, ob dieser sich ausreichend auf das entsprechende Beweisthema – die erhebliche Änderung des Sachver- halts bzw. die effektive Veränderung des Gesundheitszustandes – bezieht (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 m.H.; Urteil des BVGer C-924/2020 vom 31. Oktober 2022 E. 5.7.2). 7.4 Von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4 m.H.). 7.5 Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszu- sprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa- tienten vielmehr mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1; Urteil des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den be- handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 m.H.). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezem- ber 2023 E. 6.4.3; C-6357/2020 vom 28. September 2022 E. 6.6).
C-2149/2021 Seite 17 7.6 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes oder des me- dizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lücken- loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachper- sonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewisser- massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei- den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und ver- sicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer- tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An- sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. Au- gust 2022 E. 3.7.4; C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Rechtspre- chungsgemäss sind weitere Abklärungen vorzunehmen, selbst wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Be- richte bestehen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 in fine; Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.4). 7.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418 ), sind für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
C-2149/2021 Seite 18 das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka- tegorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesund- heitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozia- ler Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 8. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten zusammenfassend Folgendes entnehmen: 8.1 Im Gutachten der H._______ vom 20. Februar 2018 wird im Wesentli- chen ausgeführt (zu den Diagnosen vgl. Bst. D.b hievor), der Versicherte sei am 26. Mai 2016 bei bekannter Coxarthrose (links) hüftendoprothetisch versorgt worden (IV-act. 151, S. 17). Die Funktionen des Hüftgelenkes stellten sich (derzeit) gut dar. Die Funktionen des kontralateralen rechten Hüftgelenkes seien ausreichend, bei beginnender Hüftarthrose. Bezüglich Spondylarthritis sei ein weiterhin stabiler Verlauf mit wechselnden Restbe- schwerden zu verzeichnen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung könnten keine akut entzündlichen Veränderungen an den Extremitätenge- lenken festgestellt werden. Die Funktionen der Wirbelsäule würden im Be- reich der HWS leichtgradig, im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS mittelgradig bis fortgeschritten eingeschränkt demonstriert. Die Funk- tionseinschränkungen resultierten auch aus der Körperfülle bei Adipositas. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit werde eingeschätzt, dass das Leis- tungsvermögen des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Liftservicetechniker aufgehoben sei, da das Anforderungsprofil der Tä- tigkeit das Belastungsprofil des Beschwerdeführers übersteige. Dagegen seien leidensadaptierte Tätigkeiten ohne Einschränkungen durchführbar. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht eingeschränkt und betrage 100%. Es bestehe keine konkrete psychiatrische Diagnose. Die Ursache der anamnestischen Herzinsuffizienz sei unklar. Aus kardialen Gründen bestehe zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Tä- tigkeiten. Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sollten aber vermieden werden. Insgesamt sei der Versicherte in der Lage, körperlich leichte Tä- tigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen
C-2149/2021 Seite 19 (S. 18). Der Anteil sitzender Tätigkeiten sollte nach hüftendoprothetischer Versorgung mindestens 40% betragen. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (kniende und hockende Stellung, ständige Vorbeuge, ständige Überkopf- arbeiten) sowie Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an die Standsi- cherheit wie auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte, Nässe und Zug vermieden werden. Retrospektiv sei die Ar- beitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit nach hüftendoprothetischer Versorgung etwa drei bis vier Monate nach der Operation im Mai 2016 wie- der hergestellt gewesen (S. 19). Etwa zeitgleich (September 2016) sei je- doch die Diagnose der seronegativen Spondylarthritis gestellt geworden. Die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten sei ab November 2017 wieder gegeben, da in der rheumatologischen Kontrolle weiterhin ein stabiler Verlauf habe festgestellt werden können und klare arthritische Ver- änderungen sowie ein entzündlicher Rückenschmerz ausgeschlossen wür- den. Wegen der Herzinsuffizienz habe höchstens zwischen Juli und Okto- ber 2017 eine Arbeitsunfähigkeit auch in leidensadaptierter Tätigkeit be- standen. 8.2 Die Klinik für Kardiologie des Spitals M._______ gab im Bericht vom 26. April 2018 an, die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten (ohne Nachtarbeit und Wechselschicht) sei vollzeitig gegeben (IV-act. 164, S. 5). Beim Beschwerdeführer bestehe eine Herzinsuffizienz unklarer Ätio- logie, aktuell mit mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion. In der klinischen Untersuchung zeige sich der Patient kardial kompensiert mit normotensiven Blutdruckwerten nach Stopp von Simponi. Aufgrund der vorliegenden Spiroergometrie vom 20. April 2018 bestehe (allerdings) for- mal ein Grad der Behinderung von ca. 30%. Einschränkend müsse jedoch vermerkt werden, dass eine Ausbelastung nicht erfolgt und dies multifakto- riell bedingt sei und dass ein Verbesserungspotenzial durch körperliches Training, Gewichtsabnahme und weitere Optimierung der Herzinsuffi- zienztherapie gegeben sei. Hinsichtlich der Prognose schliesse man sich dem Gutachten an, wonach dies abhängig von der genauen Ursache der Kardiomyopathie sei. Diese verbleibe weiterhin unklar und sei noch nicht abschliessend zu beurteilen. Eine ambulante kardiologische Rehabilitation werde dringend nahegelegt, ebenso eine Gewichtsreduktion und ein regel- mässiges, moderates, körperliches Ausdauertraining. 8.3 Die Klinik für Rheumatologie des Spitals M._______ führte am 8. Juni 2018 aus, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung und mindestens 40% sitzender Tätigkeit zumutbar (IV-
C-2149/2021 Seite 20 act. 164, S. 1). Sie, die Klinik, schliesse sich der Beurteilung des Belas- tungsprofils im Gutachten an, wobei ergänzend zu erwähnen sei, dass ak- tuell wieder eine unkontrollierte Krankheitsaktivität der axialen Spondylar- thritis bestehe, welche sich beim Beschwerdeführer mit einer erhöhten hu- moralen Entzündung und vermehrt Schmerzen im Bereich BWS und lum- bal widerspiegelten. Das Ansprechen bezüglich geplanter Basistherapie mit Secukinomab müsse abgewartet werden. Zudem äusserte die Klinik einen Verdacht auf rezidivierende depressive Episoden. 8.4 Die Hausärztin Dr. N., Fachärztin für Innere Medizin, meinte am 11. Juni 2018, aus ihrer Sicht und aufgrund ihrer Untersuchung leide der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, ak- tuell an einer mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; IV-164, S. 8). Diese Diagnose sei durch mehrere explorative Ge- spräche mit dem Patienten entstanden, weiter durch die Hamilton Depres- sion Skala (HAMD-17) und durch den Pain Disability Index Test. Weiterhin könne die Diagnose Angststörung nicht ausgeschlossen werden. Die Ar- beitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt liege bei 0%. Für eine ange- passte Tätigkeit betrage sie 20% bis 50%. Die Abklärung durch den psy- chiatrischen Gutachter sei mangelhaft. Leider sei der Beschwerdeführer derzeit von psychiatrischen Behandlungen und Begutachtungen so stig- matisiert, dass er gar nicht für eine psychiatrische Behandlung motivierbar sei. Die Herzrehabilitation habe er hingegen bereits begonnen. Aktuell seien die Entzündungswerte wieder erhöht. Der Beschwerdeführer sei we- gen der Schmerzen im Alltag deutlich limitiert. Es träten Rückenschmerzen wegen der Sistierung von Simponi (antientzündliche Medikation) auf. Ak- tenanamnestisch bestehe die Schmerzproblematik bereits seit mehreren Jahren. Aufgrund dieser habe er schlussendlich die depressive Stimmung erlitten und auch diese sei von der IV anerkannt worden. Die Depression sei therapiert worden, aber die Schmerzen seien geblieben, ohne ein or- ganisches Korrelat dazu zu finden. Erst im Jahr 2016 sei die Diagnose des Morbus Bechterew gestellt worden. Damit habe zum ersten Mal ein Korre- lat zu den die ganze Zeit angegebenen Schmerzen vorgelegen. 8.5 Der Psychiater Dr. O. stellte am 20. Juni 2018 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23; IV-act. 164, S. 18). Der Beschwerdeführer sei 100% arbeitsfähig in behinderungsangepasster Tätigkeit (leichte Arbeiten, Pausen, kein besonderes kognitives Leistungsprofil). Die Frage, ob sich der Psychiater der Beurteilung der H._______ anschliessen könne, wo- nach keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
C-2149/2021 Seite 21 und keine psychischen Beschwerden bestünden, die zu einer Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit führen, verneinte Dr. O.. Er führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine deutliche Beeinträchtigung durch das Erleben der Einschränkungen durch die somatischen Beschwerden. In der psychiatrischen Begutachtung werde aufgrund der zum Begutach- tungszeitpunkt fehlenden psychopathologischen Befunde das Vorliegen ei- ner psychiatrischen Diagnose verneint. Nicht ausreichend berücksichtigt würden dabei der hohe Leidensdruck und die Reaktionen auf die subjektiv als belastend erlebten Ereignisse seiner somatischen Erkrankungen. Um- gekehrt wirke sich die gestörte Schmerzverarbeitung auf die Schmerzemp- findung aus. Definitionsgemäss könne eine Reaktion darauf mit wiederhol- ten depressiven Symptomen, Ängsten und Sorgen einhergehen. Diese wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es sollte eine fachspezifische Ab- klärung und gegebenenfalls Behandlung im Sinne einer stressbedingten Schmerzstörung erfolgen. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine Betätigung im behinderungsangepassten Rahmen auch zur Wiederherstellung einer Tagesstruktur sinnvoll. 8.6 Am 2. November 2018 berichtete das Spital P. von einem Kli- nikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 26. bis zum 29. Oktober 2018 (IV-act. 195, S. 37). Der Beschwerdeführer sei als Notfall aufgrund einer Präsynkope und eines epigastrischen Druckgefühls zu ihnen gekommen. Er sei in gutem Allgemeinzustand und symptomfrei entlassen worden. Das Spital P._______ gab sodann am 4. März 2019 an, der Beschwerde- führer sei als Notfall wegen Schwankschwindels bei ihnen eingetreten (IV- act. 195, S. 16). Dessen Beschwerden würden am ehesten als funktionelle Beschwerden im Rahmen der beim Beschwerdeführer anamnestisch be- stehenden Panikattacken interpretiert. Es bestehe folgende Medikation: Ramipril, Concor, Livazo, Glucopha sowie Temesta bei Panikattacken. 8.7 Die Klinik für Rheumatologie erwähnte im Bericht vom 13. März 2019 u.a. eine rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode, mit ak- tuell wieder regelmässiger ambulanter psychiatrischer Betreuung (IV- act. 195, S. 19). Der Beschwerdeführer sei grossem psychosozialem Stress ausgesetzt. Es bestehe ein gutes Ansprechen auf Cosentyx, mit leichter Regredienz der humoralen Entzündung. Ende Oktober 2018 habe er das Spital P._______ aufsuchen müssen. Seither sei es (gemäss Anga- ben des Beschwerdeführers) insgesamt nicht mehr gut.
C-2149/2021 Seite 22 8.8 Die Hausärztin führte am 12. April 2019 aus, es bestehe ein kritischer Gesundheitszustand (IV-act. 180). Es liege eine schwere depressive Epi- sode mit Gedanken an Suizid vor. Die Ehefrau habe einen Scheidungsan- trag eingereicht. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an Hüftbeschwer- den rechts, mit geplanter Endoprothese. Gemäss Orthopäde sei der Be- schwerdeführer nicht arbeitsfähig. Es drohe eine gefährliche Situation. 8.9 Im Beratungsbericht betreffend Arbeitsvermittlung vom 14. April 2019 wird festgehalten, man sei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers von 50% ausgegangen (IV-act. 179). Der durch den Berater wahrge- nommene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der ge- samten Assessmentphase könne als durchwegs gleichbleibend schlecht beurteilt werden. Es hätten wiederkehrende Spitalaufenthalte im Notfall der Klinik Q., mit Panikattacken, Angstzuständen und Herzrhythmus- störungen, stattgefunden. Zudem hätten weitere, vom Beschwerdeführer verbalisierte gesundheitliche Einschränkungen wie starke Kopfschmerzen, Schlafstörungen und vorhandene Depressionen die gemeinsame Zusam- menarbeit im höchsten Grade erschwert. Die Massnahme werde daher per sofort eingestellt. 8.10 Das Zentrum R. führte am 29. April 2019 folgende Diagnosen auf: Adipositas WHO Grad III, Diabetes mellitus Typ 2, Herzinsuffizienz mit eingeschränkter LVEF, axiale Spondylarthritis, schwere depressive Epi- sode, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, cervikovertebrales Schmerzsyn- drom, Schlafapnoe-Syndrom, restriktive Ventilationsstörung, erektile Dys- funktion, Hiatushernie mit rezidivierender Refluxösophagitis, Rhizarthrose beidseits, Hüft-TEP links (IV-act. 193, S. 5). Der Beschwerdeführer sei psy- chisch depressiv, hege (selten) Suizidgedanken, habe aber diesbezüglich keine (konkreten) Pläne (S. 6). Er habe weiterhin keinen Psychia- ter/Psychologen und möchte sich aktuell auch bei niemanden melden. Er wolle einfach nach Italien gehen. Das Zentrum R._______ gab an, es habe dem Beschwerdeführer bei Depression eine psychiatrische Beurteilung bei Dr. S._______ hausintern organisiert, wo er am 23. Januar 2019 einmalig gewesen sei, dann aber die Folgekonsultationen abgesagt habe und aktu- ell unregelmässig zum Psychiater Dr. T._______ gehe. Sodann habe der Beschwerdeführer selber einen Termin beim genannten Psychiater am 2. Mai 2019 vereinbart. 8.11 Der Orthopäde Dr. F._______ legte am 8. Mai 2019 dar, es bestehe eine progrediente Coxarthrose rechts (IV-act. 182). Es komme zu zuneh- menden klassischen Coxarthrose-Beschwerden. Neben der
C-2149/2021 Seite 23 Hüftproblematik bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes und der Psyche. Weiterhin sei die Gewichtsproblematik fortschreitend. Die linke Hüfte bewege gut und indolent. Rechts seien Fle- xion und Rotation eingeschränkt und stark schmerzhaft. Beim Beschwer- deführer bestünden neben der progredienten Coxarthrose rechts auf Grund der Grunderkrankung weitere erhebliche Beschwerden am Bewe- gungsapparat. Daneben hätten auch das Gewicht und die kardiopulmonale Situation einen kritischen Punkt erreicht. Prinzipiell könnte auf der rechten Seite ein endoprothetischer Ersatz angestrebt werden; vordergründig sollte aber das Gewicht reduziert und damit auch die kardiopulmonale Situation stabilisiert werden. Betreffend IV-Abklärung müsse festgehalten werden, dass es über die letzten Jahre zu einer sukzessiven und mittlerweile er- heblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, sowohl orthopädisch als auch internistisch. 8.12 Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 informierte der Beschwerdeführer, dass er nicht nur bei Dr. N._______ und Dr. F._______ in Behandlung sei, sondern auch im Spital J._______ (Klinik für Psychiatrie und Psychothera- pie), bei Dr. U._______ (Klinik für Endokrinologie) und im Spital M._______ (IV-act. 183). Er bat darum, entsprechende Berichte einzuholen. 8.13 Am 2. Oktober 2019 berichtete das Zentrum R., ein weiterer Termin beim Psychiater Dr. T. sei am 8. Oktober 2019 bereits ge- plant (IV-act. 195, S. 7). Es werde gebeten, mit dem Beschwerdeführer nochmals die weitere Planung eines bariatrischen Eingriffes zu diskutieren. Ausserdem werde eine Koloskopie empfohlen. 8.14 Die Klinik für Rheumatologie gab am 15. Oktober 2019 an, der Be- schwerdeführer berichte von Schmerzen in Rücken, Schulter, Hüften und Daumen. Er leide an einer Depression und konsultiere regelmässig einen Psychiater. Zudem habe er über den Sommer zweimal wöchentlich die Physiotherapie besucht. Wegen Nebenwirkungen habe er die Therapie mit Cosentyx reduziert. Es bestehe eine absolute Kontraindikation für Alpha- blocker in der Zukunft, da in der Vergangenheit eine Herzinsuffizienz unter der Behandlung mit Simponi aufgetreten sei. Aufgrund dieser Beschwer- den habe der Beschwerdeführer bereits zuvor notfallmässig hospitalisiert werden müssen (BVGer-act. 1, Beilage 5). 8.15 Die Hausärztin Dr. N._______ führte am 20. Oktober 2019 namentlich aus, seit dem 1. Januar 2018 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, seit dem 26. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 195, S. 2 ff.).
C-2149/2021 Seite 24 Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe der Zeit sozial zurückgezogen, er fühle sich mit seinen Beschwerden zunehmend allein. Dieses führe zu einem «circulus vitiosus» im Sinne eines zunehmenden sozialen Rück- zugs, wenig Bewegung, Gewichtszunahme, Frust, Fehlernährung, Ge- wichtszunahme, Zunahme an Schmerzen, Depression. 2018 sei er mehr- mals als Notfall im Spital gewesen mit der Diagnose Panikstörung. Trotz Medikation leide er an Schmerzschüben. Es lägen folgende Diagnosen vor:
C-2149/2021 Seite 25 8.18 Der zugezogene RAD-Arzt Dr. I._______ stellte fest, die einzig neue massgebliche Diagnose sei die progrediente Coxarthrose rechts (Angabe vom 31. Oktober 2019; IV-act. 202, S. 5). Die Einschätzung der Arbeitsfä- higkeit von Dr. N._______ von lediglich 2 bis 3 Stunden im Tag sei nicht plausibel. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2018 zwar geändert, aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zum Bericht von Dr. F._______ vom 28. November 2019 meinte der RAD, dieser enthalte keine neuen un- berücksichtigten Tatsachen (Angabe vom 11. Dezember 2019; IV-act. 202, S. 6). Bezüglich der Information, dass ein Eintritt ins Spital J._______ am 19. Dezember 2019 bevorstehe und eine schwere depressive Episode vor- liege, führte die IV-Stelle aus, es werde nicht von einem IV-relevanten psy- chischen Gesundheitsschaden ausgegangen (Angabe vom 12. Dezember 2019; IV-act. 202, S. 7). Im Einwand gegen den Vorbescheid wies der Beschwerdeführer erneut auf den stationären psychiatrischen Aufenthalt hin (IV-act. 205) und gemahnte an die Untersuchungspflicht der IV-Stelle (IV-act. 210). Gemäss Dr. F._______ und Dr. N._______ sei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die IV habe weder Berichte des Spitals J._______ noch der Endokrinologie noch des Spitals M._______ eingeholt. Im Gegensatz zum Gutachten lägen Hin- weise auf eine depressive Erkrankung oder eine somatoforme Schmerz- störung vor. Er, der Beschwerdeführer, leide auch unter Panikattacken. Es liege eine persistierende Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine unbestrittene Coxarthrose vor. Die Adipositas habe zu Schäden ge- führt. Am 12. März 2020 hielt der RAD erneut fest, es bestünden keine neuen Erkenntnisse (IV-act. 214, S. 3). 8.19 Am 8. Oktober 2020 führte der Chirurg Dr. V._______ aus, der Be- schwerdeführer leide an chronischen Schmerzen im unteren Rückenbe- reich (BVGer-act. 1, Beilage 7). Es liege eine starke Claudicatio und eine antalgische Haltung bei Hyperlordose vor. Es würden häusliche Ruhe und ein halbstarres orthopädisches Korsett sowie eine L/S-Schiene verordnet. 8.20 Dr. W._______ von der Psychiatrie (...) hielt am 19. Oktober 2020 fest, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden Depression, der- zeit schweren Grades und einer Angststörung («depressione maggiore ricorrente, grave, con ansia generalizzata»; BVGer-act. 1, Beilage 6). Es werde eine entsprechende medikamentöse Therapie eingeleitet.
C-2149/2021 Seite 26 8.21 Dr. V._______ bestätigte am 14. Januar 2021, beim Beschwerdefüh- rer bestehe eine schwere Claudicatio (BVGer-act. 1, Beilage 8). Es liege eine klinische Geschichte von Diabetes, schwerer OSAS (Schlafapnoesyn- drom), Fettleibigkeit und von einem depressiven Syndrom vor. Das aktuelle neurologische Bild zeige eine ideomotorische Verlangsamung, die auf in- ternistische Pathologien zurückzuführen sei. Es werde eine MRT-Untersu- chung des Gehirns empfohlen. 8.22 Dem Bericht von Dr. X., Rheumatologie, vom 11. März 2021 sind u.a. die Diagnosen eines zervikalen Schmerzsyndroms («Sindrome dolorosa del tratto cervicale») sowie depressiver Episoden («Episodi de- pressivi») zu entnehmen (BVGer-act. 9, Beilage 9). Ferner zeige die vor- genommene radiologische Bildgebung nun auch eine schwere Coxarth- rose rechts («Si prende visione di RX anca destra che mostra severo- quadro di coxartrosi»). Dementsprechend seien weitere orthopädische Ab- klärungen hinsichtlich einer Arthroplastik rechts geplant («Si consiglia visita ortopedica per valutare eventuale artroprotresi anca destra»). 8.23 Im Entscheid des INPS vom 1. Juli 2021 heisst es, es bestehe das Ergebnis der linken Hüftarthroplastik bei schwerer Coxarthrose bei einem Patienten mit Adipositas und Spondylitis sowie eines Diabetes mellitus Typ Il, der mit oralen Antihyperglykämika behandelt werde (BVGer-act. 9, Bei- lage). OSAS und depressive Störung seien ebenfalls in Behandlung. Es liege eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 74% bis 99% vor. 8.24 Im italienischen medizinischen Gutachten der Chirurgin Dr. L. vom 4. November 2022 wird festgehalten, es sei eine dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben (BVGer-act. 13, Beilage). Der Beschwerdefüh- rer weise ein behinderndes Krankheitsbild auf, das durch Fettleibigkeit, schwere Adipositas, HLA B27 negative axiale Spondyloarthritis, iatrogene Herzinsuffizienz NYHA II-III (leichte bis starke Einschränkung der Belast- barkeit), Diabetes mellitus Typ II, Ergebnisse einer linken Hüftarthroplastik, schweres OSAS, Hiatushernie, Depression (schwere rezidivierende Major Depression mit generalisierten Angstzuständen) und eine schwere Co- xarthrose begründet sei (S. 5). Die genannten Pathologien seien bereits am 30. Dezember 2019 vorhanden gewesen. Eine 100%ige Arbeitsunfä- higkeit bestehe seit Dezember 2020. Die genannten Krankheiten, vor allem die schwere Adipositas und die Depressionen, aber auch die Spondylitis ankylosans und die schwere Coxarthrose, hätten zu einem Zustand mit er- heblicher sozialer Benachteiligung und Beziehungsschwierigkeiten und ei- ner völligen Unfähigkeit, irgendeine Art von Arbeitstätigkeit auszuüben,
C-2149/2021 Seite 27 geführt. Jede Art von Arbeitstätigkeit sei betroffen (S. 7). Die vorliegenden psychiatrischen Unterlagen bescheinigten alle dieselben Diagnosen, d. h. eine rezidivierende schwere Depression in Verbindung mit generalisierten Angstzuständen. Die IV-Stelle gab am 22. Februar 2023 an, das Gutachten L._______ sei nicht zu beachten, da es erst zwei Jahre nach der Verfügung erstellt wor- den sei und es die beweisrechtlichen Anforderungen an ein Gutachten nach schweizerischem Recht nicht erfülle (BVGer-act. 17). Als Chirurgin mit Spezialisierung auf Röntgendiagnostik sei Dr. L._______ zudem nicht fachkompetent betreffend Übergewicht und Depression. Inwiefern diese Stellungnahme zufolge Verspätung beachtet werden darf, braucht an die- ser Stelle nicht geklärt zu werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen ergibt. 9. 9.1 Die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 30. Januar 2012 (IV-act. 93) gestützte Verfügung vom 28. Dezember 2010 (IV-act. 78) beruhte auf der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte. Diese Einschätzung basierte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E., wonach ein Status nach Angst und depressiver Stö- rung gemischt bestehe, diese Störungen aktuell aber remittiert seien und keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätten (IV-act. 68; vgl. auch Bst. C.a). Für die angefochtene Verfügung, wonach seither lediglich vorübergehend eine Verschlechterung eingetreten sei, stellte die Vorinstanz im Wesentli- chen auf die Stellungnahmen des RAD vom 31. Oktober 2019 und 12. März 2020 ab (IV-act. 202 und 214), welche sich wiederum auf das H.- Gutachten vom 20. Februar 2018 (IV-act. 151) stützten. 9.2 Zunächst ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beurteilung der Gutachter, wonach seit Dezember 2010 (letztmalige Rentenrevision) eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers eingetreten ist, sich als schlüssig erweist. Im polydiszipli- nären Konsens hielten die Gutachter fest, retrospektiv sei die Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit während drei bis vier Monaten nach dem Hüftgelenksersatz links im Mai 2016 nicht vorhanden gewesen (in der angestammten Tätigkeit habe eine relevante Arbeitsunfähigkeit seit Mitte April 2016 bestanden; vgl. dazu Bst. D.b hiervor). Etwa zeitgleich sei mit
C-2149/2021 Seite 28 der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diese erneut eingeschränkt wor- den, namentlich von September 2016 bis Oktober 2017 aufgrund der Di- agnose der seronegativen Spondylarthritis und zwischen Juli und Oktober 2017 wegen der Herzinsuffizienz (IV-act. 151, S. 18 und 19). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, ausreichend begründet und beruht auf einer umfassenden Untersuchung. Sie wird auch vom Beschwerdefüh- rer nicht in Frage gestellt (zur Rüge betreffend Gutachten vgl. BVGer- act. 1, S. 11). Damit ist gestützt auf das H._______-Gutachten vom 20. Februar 2018 und die weiteren, im Recht liegenden Arztberichte, die dem Gutachten nicht widersprechen, aus somatischer Sicht erstellt, dass sich erstens der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 28. De- zember 2010 in relevantem Ausmass verschlechtert hat. Zweitens ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass mit Blick auf die aus- gewiesene, unbestrittene, vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegend vom
C-2149/2021 Seite 29 zwei Jahre alt war. Ein Beweiswert kann dennoch vorliegen. Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bedeutet das Abstellen auf ein Gutachten, welches zwei Jahre vor dem Erlass der Verfügung erstattet wurde, für sich allein nämlich noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, so- fern Hinweise für eine Veränderung des Gesundheitszustandes fehlen (vgl. Urteile des BGer 8C_1024/2010 vom 3. März 2011 E. 2.1; 9C_1019/2010 vom 30. März 2011 E. 2.3). Im vorliegenden Fall besteht allerdings eine andere Situation. Hier liegen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, deutliche Hinweise auf Veränderungen des Gesundheitszustandes seit der Begut- achtung vor. 9.4 9.4.1 Zum einen lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerde- führer an verschiedenen somatischen Beschwerden leidet, die seit dem H.-Gutachten neu aufgetreten sind. So besteht beim Beschwer- deführer mittlerweile eine Coxarthrose rechts (IV-act. 182), währenddem im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich eine solche auf der linken Seite verzeichnet worden war (vgl. IV-act. 151, S. 16). Bereits wenige Monate nach der Begutachtung vom Februar 2018, im Juni 2018, wurde neu eine unkontrollierte Krankheitsaktivität der axialen Spondylarthritis beschrieben, wobei das Ansprechen auf die Therapie zuerst abgewartet werden müsse (IV-act. 164, S. 2). Ungefähr ein Jahr später wurde erst eine leichte Regre- dienz der humoralen Entzündung beobachtet (IV-act. 195, S. 19). Das Aus- mass und die Bedeutung dieser Krankheitsaktivität wurden nicht genauer abgeklärt. Ebenfalls neu leidet der Beschwerdeführer sodann an einer schweren Claudicatio (BVGer-act. 1, Beilagen 7 und 8). Welche Bewandt- nis es mit der Behandlung des Beschwerdeführers beim Endokrinologen hat (vgl. dazu IV-act. 183 und 210), ergibt sich ebensowenig aus den Akten und wurde nicht geprüft. Nicht umsonst beschrieb Dr. F. im Mai 2019, mit Blick auf den gesamten gesundheitlichen Zustand des Be- schwerdeführers, eine erhebliche Verschlechterung (IV-act. 182). Die zwi- schen dem H._______-Gutachten vom 20. Februar 2018 und der ange- fochtenen Verfügung vom 30. November 2020 eingetretenen, gesundheit- lichen Veränderungen wurden von der Vorinstanz weder eingehend abge- klärt, noch berücksichtigt noch im Detail gewürdigt. Die Einschätzung des RAD vom 31. Oktober 2019 und 12. März 2020 (IV-act. 202 [S. 6] und 214 [S. 4]), wonach die aktuellen Arztberichte mit Ausnahme der progredienten Coxarthrose rechts keine neuen, nicht bereits bekannten Diagnosen oder Befunde enthielten, welche prinzipiell eine Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit haben könnten, und die Coxarthrose zwar über das Belastungsprofil eine qualitative aber keine quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
C-2149/2021 Seite 30 habe, erscheint nicht als plausibel und wurde ohnehin nicht näher begrün- det. Bei dieser Beurteilung fehlt sodann die Einschätzung der psychischen Komponente und die Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen zwi- schen den verschiedenen Leiden des Beschwerdeführers gänzlich. So- dann bestehen auch hinsichtlich der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zwischen dem RAD und den behandelnden Ärzten (Dr. F._______ und N.) erhebliche, nicht erklärbare Diskrepanzen. Während ersterer den Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten für voll arbeitsfähig hält (IV-act. 202 und 214), erachten letztere die Arbeitsfähigkeit auch in solchen Tätigkeiten für weitgehend eingeschränkt (IV-act. 195 und 196, vgl. E. 8.15 f. hiervor). 9.4.2 Zum anderen bestehen in den Akten deutliche Hinweise auf eine re- levante psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. So musste dieser Ende Dezember 2019 stationär in eine psychiatrische Klinik eintreten (IV- act. IV-act. 200, 205, 210). Zudem begab er sich wiederholt in psychiatri- sche Behandlung beim Psychiater Dr. T. (IV-act. 193 [S. 5], 195 [S. 7]) und wurde mit Temesta behandelt (IV-act. 195, S. 16). Regelmässig ist in den Akten von einer schweren oder mittelgradigen Depression, von Angststörungen und Panikattacken die Rede (vgl. z.B. IV-act. 164 [S. 8 und S. 18], 195 [S. 19], 180, 193 [S. 5], 195 [S. 1]; BVGer-act. 1, Beilage 6 und BVGer-act. 13 [dabei mag das Gutachten vom 4. November 2022 zwar auf einen Zeitpunkt nach dem Verfügungserlass datieren; offensichtlich be- zieht es sich aber auch auf den Zeitraum vor Verfügungserlass resp. lässt Rückschlüsse darauf zu; es ist daher vorliegend in die Beurteilung mitein- zubeziehen {vgl. E. 4.1 hiervor}]). In Missachtung ihrer Untersuchungs- pflicht unterliess es die Vorinstanz, entsprechende Berichte einzuholen. Insbesondere fehlen Arztberichte des Spitals J._______ oder von Dr. T.. Diese Unterlassung ist umso weniger verständlich, als der Beschwerdeführer bereits früher an invalidisierenden psychischen Ge- sundheitsschäden gelitten hatte. Der medizinische Sachverhalt erweist sich, insbesondere mit Blick auf die psychischen Beschwerden, ab dem Zeitpunkt der von der IV-Stelle angenommenen Verbesserung des Ge- sundheitszustandes, d.h. ab November 2017, als offensichtlich nicht ge- klärt. Der RAD nahm zu diesen weder Stellung noch legte er die medizini- schen Unterlagen einem RAD-internen Psychiater vor. Vielmehr be- schränkte sich die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle in der Vernehmlassung da- rauf, auf das H.-Gutachten und die Stellungnahmen des RAD im vorinstanzlichen Verfahren (BVGer-act. 7) zu verweisen oder hielt – ohne nähere Begründung und trotz des Hinweises auf den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik – fest, es werde
C-2149/2021 Seite 31 nicht von einem IV-relevanten psychischen Gesundheitsschaden ausge- gangen (IV-act. 202, S. 7). 9.4.3 Ferner steht – nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesge- richts – die grundsätzliche Behandelbarkeit der Adipositas einem Anspruch auf eine Rente nicht mehr von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 5.9 und 5.11 [zur Publ. vorgese- hen]). Die IV-Stelle wird auch diesbezüglich zusätzliche Abklärungen zu treffen haben. Untersuchungen betreffend die Adipositas bzw. deren Aus- wirkungen fehlten nämlich bislang, obschon in den Akten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Adipositas zu somatischen bzw. psychischen Schäden geführt haben könnte (vgl. z. B. IV-act. 193 [S. 5], 195 [S. 44], 196 [S. 7] und zur bisherigen Rechtsprechung bezüglich Adipositas Urteil des BGer 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). 9.4.4 Sodann bleibt festzustellen, dass es an einer eingehenden Auseinan- dersetzung mit den Wechselwirkungen der mannigfaltigen somatischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. dazu z.B. IV- act. 164, S. 18) und an einer sauberen Abgrenzung zwischen den IV-recht- lich relevanten Leiden des Beschwerdeführers und seinen belastenden psychosozialen Umständen (z.B. Scheidung von der Ehefrau nach langer Ehe; Arbeitslosigkeit; Umzug nach Italien) fehlt. So hat allein schon die Me- dikation Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, wie z.B. die Behand- lung mit Simponi, welche beim Beschwerdeführer zu einer Herzinsuffizienz führte (BVGer-act. 1, Beilage 5), zeigt. 9.5 Insgesamt ergibt sich, dass ab dem für die Rentenaufhebung relevan- ten Zeitpunkt (November 2017) erstens die medizinischen Diagnosen, seien es somatische oder psychische, nicht vollständig erhoben wurden. Zweitens ist in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes der medizini- sche Sachverhalt nicht aus einer Gesamtsicht gewürdigt worden, obwohl der Beschwerdeführer an verschiedenen Beschwerden leidet, die sich ge- genseitig beeinflussen dürften. Drittens fehlt ein umfassendes strukturier- tes Beweisverfahren (vgl. hiervor E. 7.7), welches sich aufgrund der mut- masslichen psychiatrischen Diagnosen aufdrängen dürfte. Zu den Stellungnahmen des RAD bleibt sodann festzuhalten, dass diese nicht auf eigenen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basieren und sie als Aktenberichte die Komplexität des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers nicht zu erfassen vermögen und somit auch keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung seiner
C-2149/2021 Seite 32 Restarbeitsfähigkeit bilden (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach es für eine überzeugende psychiatrische Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten bedürfe, weil im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung sei [vgl. Urteile des BGer 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3; I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1; Urteil des BVGer C-3894/2015 vom 8. Februar 2017 E. 6.2.3]). Zudem wird nicht nachvollziehbar begründet, weshalb und inwiefern den zahlreichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, bei denen es sich grösstenteils um Spezialisten handelt und die übereinstimmend eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fest- stellen, nicht gefolgt werden kann. Zusammengefasst sind die von der Rechtsprechung aufgestellten beweisrechtlichen Anforderungen an einen Bericht des internen medizinischen Dienstes (vgl. E. 7.6 hiervor) vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr bestehen namhafte Zweifel an der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Im Übrigen liegen auch keine anderen, beweiskräftigen medizinischen Berichte im Recht, die aus einer Gesamtsicht eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers ermöglichen würden. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beweis einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands ab November 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht hat. Der medizinische Sach- verhalt erweist sich ab diesem Zeitpunkt nicht als ausreichend abgeklärt, so dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Rentenanspruchs ab dem 1. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 10. 10.1 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach- verhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG mangelhaft abgeklärt, womit die entscheidwesentlichen Aspekte ungeklärt geblieben sind. Folglich steht ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und hernach neuem Entscheid nichts entgegen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des BVGer C-977/2020 vom 6. Juli 2023 E. 10.1; zur Rückweisung bzw. zum Absehen von einem Gerichtsgutachten vgl. auch Urteil des BVGer C-4760/2018 vom 25. Juli 2019 E. 7.2). Dabei ist die Rückweisung schon deshalb angezeigt, weil voraussichtlich eine psychiatrische Teilbegutachtung unter Beachtung der Vorgaben des struk- turierten Beweisverfahrens in die Wege zu leiten sein wird (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-5237/2018 vom 2. April 2019 S. 7; C-1444/2015 vom
C-2149/2021 Seite 33 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Ebenso wird zu prüfen sein, ob und inwiefern die schwere Adipositas-Erkrankung (BMI 42,7 kg/m 2 , Schwe- regrad 3, BVGer-act. 193, S. 1) sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, wobei selbstredend die Schadenminde- rungspflicht nach Art. 7 IVG in die Prüfung miteinzubeziehen sein wird (vgl. hiervor E. 9.4.3; Urteil des BGer 8C_104/2024 E. 5.10 und E. 5.11). 10.2 Die Vorinstanz ist mithin in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an- zuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten, eine Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen wiederum Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie/Rheumatologie, lnnere Medizin und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418; 141 V 281]) erforder- lich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen weitere Spezialisten beizu- ziehen sind (wie beispielsweise aus dem Fachgebiet der Endokrinologie), ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär deren Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Im Gutachten ist – wie dargelegt – von den Experten der zeitliche Verlauf der gesundheitlichen Einschränkungen ab November 2017 darzulegen. 10.3 Die Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungs- stelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. Sep- tember 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ge- mäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 11. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rück- weisung keine Gefahr einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) beinhaltet, da dem Beschwerdeführer die bisher zugesprochene, befristete
C-2149/2021 Seite 34 ganze IV-Rente erhalten bleibt. Die diesbezügliche Gewährung des recht- lichen Gehörs (BVGer-act. 21) bleibt mithin obsolet. 12. 12.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das ent- sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5). 12.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vor- instanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der Vorinstanz. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteile des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens sowie des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (insbesondere mehrfacher Schriftenwechsel) sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint vorliegend eine Partei- entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen (so auch in Urteile des BVGer C- 5481/2021 vom 18. September 2023 E. 8.2; C-2985/2021 vom 7. Septem- ber 2023 E. 9.2; C-5466/2020 vom 7. März 2023 E. 10.2).
C-2149/2021 Seite 35 Als (unterliegende) Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2149/2021 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. November 2020 insoweit bestätigt wird, als dem Be- schwerdeführer vom 1. April 2017 bis zum 31. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Darüber hinaus wird die Verfügung auf- gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen und eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vornehme. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-2149/2021 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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