B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-210/2019, C-433/2019
Urteil vom 30. September 2020 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, berufliche Massnahmen/Invalidenrente, Verfügungen der IVSTA vom 26. November 2018 und 15. Januar 2019.
C-210/2019, C-433/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1969 geborene A._______ (Beschwerdeführer) ist französi- scher Staatsangehöriger und wohnhaft in (...), Frankreich (Akten der Vo- rinstanz [act.] 2). Er arbeitete seit 1987 mit Unterbrüchen als Grenzgänger in der Schweiz. Insgesamt entrichtete er während 22 Jahren und 9 Mona- ten Beiträge an die Schweizerische Alters- , Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (act. 3; 59 S. 6). Seit 1. Juli 2015 war er als Baumaler für die B._______ GmbH tätig (act. 9.56). B. Am 22. April 1991 verunfallte der Beschwerdeführer mit seinem Motorfahr- rad. Er erlitt dabei gemäss Operationsbericht vom 22. April 1991 von Dr. C._______ eine «Luxation Trans-Scapho-Lunaire du Carpe» (Verletzung am Kahnbein, hier: linkes Handgelenk) sowie mehrere oberflächliche Wun- den. Der Beschwerdeführer wurde operiert und es wurde unter anderem eine Osteosynthese (operative Verbindung von Knochen) durchgeführt. Er war vom 22. April bis 27. April 1991 hospitalisiert (act. 12.7). C. C.a Am 23. Oktober 2015 verunfallte der Beschwerdeführer, als er beim Streichen eines Vordaches aus drei Metern Höhe von der Leiter stürzte (act. 9.56; 11.8). Dabei zog er sich eine Ruptur des rechten vorderen Kreuzbandes, multiple Prellungen, eine Traumatisierung einer Scaphoidpseudoarthrose (ausbleibende Heilung eines Kahnbeinbruches) links und eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes zu (act. 11.18).
C.b Am 11. Januar 2016 wurde beim Beschwerdeführer am rechten Knie eine iterative Ligamentoplastik nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) durchgeführt (1. VKB-Rekonstruktion, act. 9.38; 7.4 S. 6; 9.39). Der Beschwerdeführer war vom 10. Januar bis 13. Januar 2016 in der R._______ hospitalisiert (act. 9.38).
C.c Am 4. Mai 2016 fand eine kreisärztliche Untersuchung beim agentur- ärztlichen Dienst der Suva statt. Dr. med. D._______, Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt dabei fest, dass belastungsinduzierte Beschwerden am rechten Kniegelenk, der linken Hand, im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und am rech-
C-210/2019, C-433/2019 Seite 3 ten Sprunggelenk sowie eine Bakerzyste (eine mit Gelenkflüssigkeit ge- füllte Aussackung der Gelenkkapsel des Kniegelenks) rechts vorliege. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Baumaler und dem Beschwerdeführer seien nur leichte, streng selbstbestimmte Tätigkeiten zumutbar (act. 9.18).
D. D.a Am 12. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle E._______ (IV-Stelle) einen Antrag auf Gewährung von beruflichen Mass- nahmen / eine Invalidenrente (act. 2).
D.b Vom 21. bis 25. Juli 2016 war der Beschwerdeführer im Universitäts- spital F._______ hospitalisiert. Aufgrund der Diagnose SNAC-Wrist Grad III links (Handgelenksarthrose) wurde am 21. Juli 2016 eine Arthroskopie durchgeführt. Dabei wurde eine Scaphoidresektion sowie eine capito- lunäre Arthrodese (operative Versteifung des Gelenks) vorgenommen (2. Handgelenksoperation; act. 11.12; 11.3).
D.c Der Beschwerdeführer war vom 20. bis 21. Oktober 2016 erneut im Universitätsspital F._______ hospitalisiert. Am 20. Oktober 2016 wurde er aufgrund einer medialen Meniskusläsion und Therapieversagen nach zweiter VKB-Rekonstruktion vom 16. Januar 2016 ein zweites Mal am rechten Knie operiert. Dabei wurde eine diagnostische Arthroskopie, Ge- lenkstoilette, mediale Teilmeniskektomie und Resektion mechanisch irritie- render synthetischer Anteile der VKB-Re-Rekonstruktion durchgeführt (act. 27.21). Es wurde ihm bis auf Weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. 27.22).
D.d Vom 19. bis 21. Januar 2017 befand sich der Beschwerdeführer eben- falls im Universitätsspital F._______. Am 19. Januar 2017 wurde am linken Handgelenk eine diagnostische Arthroskopie ulnocarpal, eine offene Pro- cessus styloideus ulnae-Resektion und eine Entfernung eines freien Ossi- kels sowie eine Reinsertion des TFCC (Triangular fibrocartilage complex = eine dreieckig geformte, aus Faserknorpel bestehende Zwischengelenks- scheibe am Handgelenk) durchgeführt (act. 17.5). Dabei handelt es sich um die dritte Operation am linken Handgelenk seit 1991.
D.e Mit Mitteilung vom 4. April 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da der Gesundheitszustand dies nicht zulasse. Der Anspruch auf Invalidenleistun- gen sei jedoch in Prüfung (act. 27.20).
C-210/2019, C-433/2019 Seite 4 D.f Vom 1. bis 4. Juni 2017 befand sich der Beschwerdeführer im Univer- sitätsspital F._______. Am 1. Juni 2017 fand erstmals am rechten Handge- lenk eine diagnostische arthroskopische und arthroskopisch assistierte SL- Bandrekonstruktion (Bandrekonstruktion zwischen Kahn- und Mondbein) statt (act. 22.9; 22.10).
D.g Am 10. August 2017 wurde der Beschwerdeführer am rechten Hand- gelenk ein zweites Mal operiert (Osteosynthesematerialentfernung) (act. 22.4).
D.h Am 18. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer zum vierten Mal am linken Handgelenk operiert. Es wurde eine diagnostische Arthroskopie, eine Arthrotomie sowie eine frustrane Suche nach freiem Ossikel mit Dé- bridement (Wundtoilette) und Gelenkstoilette durchgeführt (Akten der Suva [Suva-act.] 92).
D.i Vom 25. April bis 1. Mai 2018 befand sich der Beschwerdeführer in der Privatklinik G._______. Er wurde am 26. April 2018 aufgrund einer post- traumatischen Pangonarthrose mit chronischem Schmerzsyndrom ope- riert. Dabei wurde beim rechten Kniegelenk eine Osteosynthesemateria- lentfernung durchgeführt und eine Knie-Totalprothese eingesetzt. Es han- delt sich um die vierte Operation am rechten Knie. Vom 26. April bis 15. Juni 2018 wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. 33 S. 6; 31.3).
D.j Im medizinischen Bericht vom 11. Juli 2018 hält Dr. med. H._______, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des regionalärztlichen Diens- tes (RAD), fest, dass beim Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. In einer sehr leichten bis leich- ten wechselbelastenden Tätigkeit sei ihm ein vollzeitiges Arbeitspensum zumutbar, dies allerdings erst 3-4 Monate nach der Knieprothesenimplan- tation (act. 35).
D.k Im ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2018 hält Dr. med. D._______, Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass aufgrund der Verletzungsfolgen am rechten Kniegelenk und an bei- den Handgelenken dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit auf der Baustelle nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar seien ganztags leichte Tätigkeiten bei einer Wechselbelastung. Als Einschränkungen seien kein Klettern auf Leitern und Gerüste, keine Arbeiten in unebenem Ge-
C-210/2019, C-433/2019 Seite 5 lände, Arbeiten in der Hocke und im Knien nur ausnahmsweise und kurz- zeitig, nicht repetitiv und andauernd, Treppensteigen nur gelegentlich, keine Arbeiten im sicherheitsrelevanten Bereich, bei denen ein festes Zu- greifen mit den Händen erforderlich ist, zu beachten (act. 49.15).
D.l Mit Vorbescheid vom 24. August 2018 teilte die IV-Stelle dem Be- schwerdeführer mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 8% kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, da der Invaliditätsgrad mindestens 20% be- tragen müsse. Auch bestehe kein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung, da bei einer ihm zumutbaren leichten Tätigkeit keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit vorliege und keine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung in der Stellensuche vorliege (act. 49.12).
D.m Mit Vorbescheid vom 27. August 2018 sprach die IV-Stelle dem Be- schwerdeführer eine ganze befristete Invalidenrente vom 1. November 2016 bis 30. November 2018 zu. Als Begründung führte sie aus, dass ab
D.n Gegen die Vorbescheide vom 24. sowie 27. August 2018 erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2018 Einwand mit der Begründung, er sei bis zum 30. September 2018 arbeitsunfähig geschrieben und der Heilungsverlauf wie auch die Restbeschwerden seien ungewiss. Zur Beur- teilung des Invaliditätsgrades seien medizinische Abklärungen nach der Heilungsphase notwendig. Zudem seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (act. 45).
D.o Mit medizinischer Stellungnahme vom 25. September 2018 hielt Dr. H._______, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, fest, dass sowohl aus dem Bericht der Suva vom 11. September 2018 wie auch aus dem Arztbericht der Handchirurgie des Universitätsspitals vom 9. Oktober 2018 zu entnehmen sei, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichti- gung des Zumutbarkeitsprofils eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt (act. 51).
C-210/2019, C-433/2019 Seite 6 D.p Mit Verfügung vom 26. November 2018 hielt die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) fest, dass kein Anspruch auf berufli- che Massnahmen bestehe, mit der Begründung, bei einem Invaliditätsgrad von 8% seien weder die Voraussetzungen für eine Umschulung noch eine Arbeitsvermittlung gegeben (act. 57).
D.q Vom 6. bis 20. Dezember 2018 befand sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik I.. Dr. med. J. hält im Austrittsbericht vom 27. Dezember 2018 fest, dass für die angestammte Tätigkeit eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit könne unter Berücksichtigung der speziellen Einschränkungen von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Suva-act. 193).
D.r Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 sprach die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer vom 1. November 2016 bis 30. November 2018 eine ganze befristete Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu (act. 59; Akten C- 433/2019 [doc.] 1 Beilage 1).
E. E.a Gegen die Verfügung vom 26. November 2018 erhob der Beschwer- deführer am 11. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-210/2019) mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, berufliche Massnahmen zu gewähren. Zu- dem stellte er den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeak- ten [B-act.] 1).
E.b Am 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Ver- fügung vom 15. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-433/2019). Dabei stellte er das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren sei zu sistieren bis zum Ent- scheid über die Beschwerde betreffend Verweigerung beruflicher Mass- nahmen. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf unent- geltliche Prozessführung und Verbeiständung (doc. 1). E.c Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 verwies die Vorinstanz auf die Begründung in den Verfügungen vom 26. November 2018 und 15. Ja- nuar 2019 und beantragte die Abweisung der Beschwerden (B-act. 6; doc. 6).
C-210/2019, C-433/2019 Seite 7 E.d Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde der Schriftenwechsel ab- geschlossen (B-act. 7; doc. 7). E.e Mit Verfügung vom 30. April 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren C-210/2019 aufgrund der Nichteinreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und damit fehlender Mitwirkung abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 31. Mai 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten (B-act. 8). E.f Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde auch das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege im Verfahren C-433/2019 aufgrund der Nichteinrei- chung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und damit fehlender Mitwirkung abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, bis spätestens 11. Juni 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 13. Mai 2019 frist- gerecht bei der Gerichtskasse ein (doc. 8). E.g Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitge- teilt, dass die Verfahren C-210/2019 (berufliche Massnahmen) und C- 433/2019 (Invalidenrente) vereinigt werden und der Kostenvorschuss im Verfahren C-210/2019 noch ausstehend sei. Ausserdem wurde das Sistie- rungsgesuch für das Verfahren C-433/2019 abgewiesen mit der Begrün- dung, dass eine Koordination durch die Bearbeitung beider Verfahren durch den gleichen Instruktionsrichter gewährleistet ist (act. 10; doc. 11). Am 31. Mai 2019 ging der Kostenvorschuss im Verfahren C-210/2019 bei der Gerichtskasse ein (B-act. 11). F. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
C-210/2019, C-433/2019 Seite 8 der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss für beide Verfahren C- 210/2019 und C-433/2019 rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.1 Zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar- ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä- tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV- Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeits- stelle im Kanton E._______ (act. 12.5). Er wohnt zudem noch in (...), Frankreich, im benachbarten Grenzgebiet. Somit hat er sich zu Recht bei der IV-Stelle E._______ zum Leistungsbezug angemeldet und hat diese die Abklärungen zum Leistungsgesuch vorgenommen. Gemäss den Aus- führungen in E. 2.1 ist auch der Erlass der Rentenverfügung durch die IV- Stelle für Versicherte im Ausland bzw. die Eröffnung durch sie nicht zu be- anstanden. 3. Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in (...), Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
C-210/2019, C-433/2019 Seite 9
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 5. 5.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 26. November 2018 und 15. Januar 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus- ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent- standener Leistungsansprüche von Belang sind. 5.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. November 2018 und 15. Januar 2019) ein- getretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
C-210/2019, C-433/2019 Seite 10 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 6.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs (nach Art. 29 Abs. 1 ATSG), jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 6.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
C-210/2019, C-433/2019 Seite 11 hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.5 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 6.6 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne
C-210/2019, C-433/2019 Seite 12 zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medi- zinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. No- vember 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 6.7 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 7. 7.1 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun- gen analog anzuwenden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 263 E. 6.1 m.H.). Dabei ist der Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung der Leis- tung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV (SR 831.201) festzusetzen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd m.H.). Nach dieser
C-210/2019, C-433/2019 Seite 13 Norm kann eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden, nachdem die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit drei Monate ohne wesentliche Un- terbrechung angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad ren- tenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, be- urteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeit- punkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; Urteil des BGer 8C_871/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1 m.H.; vgl. auch BGE 133 V 108). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zuge- sprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzuset- zende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massge- benden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_724/2011 vom 24. Juli 2012 E. 2.2 m.H.). 7.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits- zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetre- ten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.H.). Hingegen ist die lediglich unterschied- liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). 7.3 Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden de- finiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allen- falls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständli- chem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbe-
C-210/2019, C-433/2019 Seite 14 fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Be- zugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d m.H.). Nach BGE 125 V 413 liegt materiell somit ein einziges Rechts- verhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Zusprechung und (rückwirkende) Revision der Rente sind Gegenstand ein und derselben Verfügung. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es deshalb keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen re- digiert und eröffnet. Denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts (BGE 131 V 164 E. 2.3.2). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es damit irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 E. 2.3.4). 8.
8.1 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfü- gung vom 25. Januar 2019 rückwirkend eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrente für die Zeit vom 1. November 2016 bis 30. November 2018 zugesprochen (act. 59). Die Vorinstanz berechnete für den frühestmögli- chen Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruches im November 2016 (Anmeldung am 12. Mai 2016) einen Invaliditätsgrad von 100%. Die mit Verfügung vom gleichen Datum per 1. Dezember 2018 aufgehobene Rente stützte die Vorinstanz auf die Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV, da sie für die Zeit ab 1. September 2018 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und einen Invaliditätsgrad von 8% berech- nete.
8.2 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen ab seinem Arbeits- unfall am 23. Oktober 2015 vollständig arbeitsunfähig. Die einjährige War- tezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG lief damit am 22. Oktober 2016 ab. Die entsprechende Berechnung der Vorinstanz für den Rentenbeginn ist korrekt. Die für den vorliegenden Sachverhalt massgebenden Vergleichs- zeitpunkte sind somit der 1. November 2016 (Rentenbeginn) sowie der 30. November 2018 (Rentenaufhebung).
9.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2019 geltend, dass die Verfügung vom 26. November 2018 aufzuheben sei und ihm berufliche Massnahmen zu gewähren seien. Als Begründung führt
C-210/2019, C-433/2019 Seite 15 er aus, die Vorinstanz stütze sich darauf, dass keine 20%-ige Arbeitsunfä- higkeit vorliege und damit sei die Voraussetzung für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht gegeben. Der medizinische Endzustand sei jedoch noch nicht erreicht und es könne keine verlässliche Prognose ge- macht werden. Mit Beschwerde vom 23. Januar 2019 beantragt der Be- schwerdeführer, die Verfügung sei aufzuheben mit der Begründung, es handle sich um einen Rentenentscheid, der vor dem rechtskräftigen Ent- scheid über die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie dem noch nicht erfolgten Fallabschluss durch die Suva verfrüht sei (B-act. 1; doc. 1). Sinn- gemäss macht er damit geltend, dass eine Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit per 26. August 2018 nicht ausgewiesen sei.
9.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2019 auf die angefochtenen Verfügungen. In der Verfügung vom 26. November 2018 hält sie fest, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätig- keit als Baumaler seit Oktober 2015 nicht mehr ausüben könne und ab August 2018 eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit in einem Voll- zeitpensum wieder möglich sei. Dies ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen. Der IV-Grad betrage unter 20% (act. 57). In der Verfügung vom 15. Januar 2019 hält sie fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2016 bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ab August 2018 be- trage der Invaliditätsgrad entsprechend dem allgemeinen Einkommensver- gleich noch 8%. Die Rente sei deshalb unter Berücksichtigung von Art. 88 a Abs. 1 IVV per 30. November 2018 zu befristen (act. 59).
10.1 Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszu- standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die medizinische Stellungnahme von Dr. med. H., Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Oktober 2018. Darin hält diese fest, dass gemäss Bericht des Kreisarz- tes der Suva, Dr. med. D. vom 12. September 2018 (act. 48.5), wie auch gemäss Arztbericht der Handchirurgie des Universitätsspitals F._______ vom 9. Oktober 2018 von Prof. Dr. Dr. K._______ (act. 50) dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei unter Be- rücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils. Weitere medizinische Abklärun- gen seien nicht angezeigt (act. 51).
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10.1.1 Dem Arztbericht von Dr. med. D., Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. September 2018 lässt sich sodann entnehmen, dass seit der Beurteilung vom 12. Juli 2018 keine neuen medizinisch relevanten Berichterstattungen, Bildgebungen und Befunde im Dossier zu finden seien. Tätigkeiten im Rahmen des ge- gebenen Zumutbarkeitsprofils seien dem Versicherten deshalb ganztags zumutbar, die angestammte Tätigkeit auf der Baustelle sei nicht zumutbar (act. 48.5; 49.3). Mit Beurteilung vom 12. Juli 2018 hält Dr. med. D. wiederum fest, dass aufgrund der Verletzungsfolgen am rechten Kniege- lenk und an beiden Handgelenken dem Beschwerdeführer eine ange- stammte Tätigkeit auf der Baustelle nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar seien ganztags leichte Tätigkeiten bei einer Wechselbelastung. Als Ein- schränkungen hält er fest: Kein Klettern auf Leitern und Gerüsten, keine Arbeiten in unebenem Gelände. Arbeiten in der Hocke und im Knien nur ausnahmsweise und kurzzeitig, nicht repetitiv und andauernd. Treppenstei- gen nur gelegentlich. Keine Arbeiten im sicherheitsrelevanten Bereich, bei denen ein festes Zugreifen mit den Händen erforderlich ist. Von einer Kreis- arztuntersuchung sei kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten (act. 49.15; 38.5).
10.1.2 Im Sprechstundenbericht von Prof. Dr. Dr. K., Handchirur- gie des Universitätsspitals F., vom 9. Oktober 2018, auf den sich Dr. med. H._______ des RAD ebenfalls stützt, werden als Diagnosen fest- gehalten:
C-210/2019, C-433/2019 Seite 17 les Handgelenk links sowie Arthrolyse (chirurgisch-ortho- pädisches Verfahren, um die Beweglichkeit eines Gelenks wiederherzustellen) am 18. Januar 2018
10.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lagen aus- serdem im Wesentlichen folgende medizinischen Akten mit einer Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit vor (chronologische Zitierung):
In der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Mai 2016 hält Dr. med. D._______, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, Suva, als Diagnosen fest:
Aktuell gebe es belastungsinduzierte Beschwerden am rechten Knie- gelenk, der linken Hand, im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und am rechten Sprunggelenk, eine Bakerzyste rechts. Die Arbeitsfähigkeit als Baumaler sei medizinisch ausgewiesen aktuell nicht gegeben. Da es sich um deutliche Einschränkungen an den un- teren und oberen Extremitäten handle, sei die Zumutbarkeit auch ent- sprechend eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer seien nur leichte, streng selbstbestimmt wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, für die linke Hand nur leichteste Tätigkeiten. Kein Klettern auf Leitern und Gerüsten, keine Zwangshaltungen in der Hocke oder im Knien, keine repetitiven Tätigkeiten mit der linken Hand (act. 9.18; 7.3).
C-210/2019, C-433/2019 Seite 18 Im Arztbericht von Dr. med. L., Universitätsspital F., vom 18. Oktober 2016 werden folgende Diagnose festgehalten:
Mediale Meniskusläsion bei ausgeprägter Degeneration beider Meniski und hochgradigem V.a. auf VKB-Partialruptur Knie rechts bei o St.n. VKB-Re-Rekonstruktion vom 16. Januar 2016 nach VKB-Reruptur bei Leitersturz vom 23. Oktober 2015 o St.n. VKB-Plastik von 1990
SNAC-Wrist Grad III nach Scaphoidfraktur Handgelenk rechts vermutlich 2002 im Rahmen eines Motorradunfalles
St.n. diagnostischer Arthroskopie, offene Scaphoidektomie und capito-lunärer Arthrodese am 21.07.2016 Es liege eine komplexe Problematik am Kniegelenk mit erneuter Partialruptur bei St. n. zweimaliger VKB-Rekonstruktion und gleichzeitigen Meniskusläsionen mit vor allem medial bei bereits vorbestehenden degenerativen Veränderungen am Kniegelenk vor. In Anbetracht der Handgelenks- und Knieverletzungen sei der volle Wiedereinstieg in die bisherige Arbeitstätigkeit als Maler nicht mehr realistisch (act. 27.34). Im Austrittsbericht von Dr. med. M., Universitätsspital F., vom 21. Oktober 2016 werden als Diagnosen festgehal- ten:
Mediale Meniskusläsion bei ausgeprägter Degeneration beider Meniski und hochgradiger VKB-Partialruptur Knie rechts bei
o St. n. VKB-Re-Rekonstruktion vom 16. Januar 2016 nach VKB-Reruptur bei Leitersturz vom 23. Oktober 2015 o St. n. VKB-Plastik von 1990 Als Nebendiagnosen werden genannt:
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Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen ab 19. Januar 2017 (act. 17.4).
Im Austrittsbericht von Prof. Dr. N., Universitätsspital F., vom 2. Juni 2017 werden als Diagnosen festgehalten:
SLAC-Wrist Grad III nach Scaphoidfraktur Handgelenk links, vermutlich 2002 im Rahmen eines Gerüststurzes mit o diagnostischer Arthroskopie und offener Scaphoidektomie mit capitolunärer Arthrodese am 21. Juli 2016 und: o diagnostischer Arthroskopie ulnocarpal links sowie offene PSU-Resektion und Entfernung eines freien Ossikels sowie Re-Insertion des TFCC offen am 19. Januar 2017
SL-Bandinstabilität Handgelenk rechts (CIND) bei: o St. n. Rekonstruktion vor langer Zeit Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2017 für sechs Wochen (act. 22.10). Im Austrittsbericht von Prof. Dr. Dr. O., Privatklinik G., vom 1. Mai 2018 werden als Diagnosen festgestellt:
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Posttraumatische Pangonarthrose rechts mit chronischem Schmerzsyndrom bei:
St.n. ASK (Arthroskopie) Knie rechts mit TME (Teilmeniskektomie) medial, Resektion mechanisch irritierender Anteile der ehemaligen VKB-Rekonstruktion 10/2016
St.n. ASK Knie rechts mit TME medial, Shaving (anamnestisch)
St.n. VKB-Re-Rekonstruktion 01/2016 bei VKB-Re-Ruptur im Rah- men 23. Oktober 2015
St.n. VKB-Ersatzplastik 1990 Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. April bis 15. Juni 2018 (act. 33 S. 3; 31.3) Im Sprechstundenbericht von Dr. P._______, vom 6. Juni 2018 wer- den als Diagnosen festgestellt:
Osteosynthesematerialentfernung Kniegelenk rechts sowie Implan- tation zementierte Knie-Totalprothese am 26. April 2018 bei:
o Posttraumatische Pangonarthrose rechts mit chronischem Schmerzsyndrom o St.n. ASK Knie rechts mit TME medial, Resektion mecha- nisch irritierender Anteile der ehemaligen VKB-Rekonstruk- tion 10/2016 o St.n. ASK Knie rechts mit TME medial, Shaving (anamnes- tisch) o St.n. VKB-Re-Rekonstruktion 1/2016 bei VKB-Re-Ruptur im Rahmen 23. Oktober 2015 o St.n. VKB-Ersatzplastik 1990
Es bestehe voraussichtlich eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 24. Juni 2018 (act. 36.10; 33).
Im Sprechstundenbericht von Prof. Dr. Dr. med. O., Leiter Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Q. Center, vom 21. Juni 2018 werden als Diagnose genannt:
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Osteosynthesematerialentfernung Kniegelenk rechts sowie Implan- tation zementierte Knie-Totalprothese am 26. April 2018 mit/bei: o posttraumatischer Pangonarthrose rechts mit chronischem Schmerzsyndrom o St. n. ASK Knie rechts mit TME medial, Resektion mecha- nisch irritierender Anteile der ehemaligen VKB-Rekonstruk- tion 10/2016 o St. n. ASK Knie rechts mit TME medial, Shaving (anamnes- tisch) o St. n. VKB-Re-Rekonstruktion 01/2016 bei VKB-Re-Ruptur im Rahmen 23. Oktober 2015 o St. n. VKB-Ersatzplastik 1990 Aufgrund der Restbeschwerden werde für den schwer körperlichen Beruf eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis Ende Juli 2018 vorgesehen. Ab 1. August 2018 sei die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vorgesehen (act. 36.9). Aus dem Arztbericht von Dr. med. H._______, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, vom 11. Juli 2018 ergibt sich, dass eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Als Diagnosen führt sie aus:
St.n. Knie-Totalprothese rechts am 26. April 2018 bei posttraumati- scher Pangonarthrose rechts mit chronischen Schmerzsyndrom
Status nach Leitersturz am 23. Oktober 2015 mit Reruptur des rech- ten vorderen Kreuzbandes, multiplen Prellungen, Traumatisierung einer Scaphoidpseudarthrose links, Distorsion rechtes OSG
Ligamentoplastik des vorderen Kreuzbandes am rechten Kniege- lenk am 11. Januar 2016
St.n. Knie-Arthroskopie, mediale Teilmeniskektomie, Dèbridement rechts (20. Oktober 2016) bei: o Mediale Meniskusläsion bei ausgeprägter Degeneration bei- der Meniski und hochgradiger VKB- Partialruptur Knie rechts bei
St. n. VKB-Re-Rekonstruktion vom 16. Januar 2016 nach VKB- Reruptur bei Leitersturz vom 23. Oktober 2015
St. n. VKB-Plastik von 1990
Chondrale Läsion Patella rechts
C-210/2019, C-433/2019 Seite 22 Aktuell gebe es belastungsinduzierte Beschwerden am rechten Kniegelenk, der linken Hand, im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und am rechten Sprunggelenk, Bakerzyste rechts.
Halswirbelsäule (HWS):
Hand: Pseudoarthrose- Scaphoid bei nicht konsolidierter Fraktur mit deutlichen sekundären Degenerationen radiokarpal aber auch interkar- pal. Zudem interkarpale Gefügestörung mit verkürztem Lunatum, St.n. Ulnastyloid-Abriss
Fuss: Knöcherne Anbauten dorsal am MT (Metatarsale) 1 - Köpfchen (DD: Hallux rigidis). Ansonsten keine wesentlichen Auffälligkeiten am linken Fuss.
In einer sehr leichten bis leichten (5-10kg) wechselbelastenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum zumutbar, dies al- lerdings erst 3-4 Monate nach Knieprothesen-Implantation. Zu vermei- den seien Zwangshaltungen, repetitives Treppensteigen, Gehen auf un- ebenem Boden und das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Die Mög- lichkeit, wechselnde Positionen einnehmen zu können, sollte gegeben sein. Bezüglich der Hand seien nur sehr leichte Tätigkeiten möglich (1 bis max. 5kg), ohne vermehrte Supination-Pronation mit Gewicht. Das Besteigen von Leitern und Gerüste sei zu vermeiden (act. 35).
Aus dem Sprechstundenbericht von Dr. med. Dr. phil. O._______, Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. August 2018 ergeben sich folgende Diagnosen:
C-210/2019, C-433/2019 Seite 23 o St.n. ASK Knie rechts mit TME medial, Resektion mecha- nisch irritierender Anteile der ehemaligen VKB-Rekonstruk- tion 10/2016 o St.n. ASK Knie rechts mit TME medial, Shaving (anamnes- tisch) o St.n. VKB-Re-Rekonstruktion 1/2016 bei VKB-Re-Ruptur im Rahmen 23. Oktober 2015 o St.n. VKB-Ersatzplastik 1990 Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit vom 31. August bis 30. September 2018 zu 100% (act. 49.2). Aus dem Sprechstundenbericht von Prof. Dr. Dr. O., Q. Center, vom 17. Oktober 2018 lassen sich identische Diag- nosen entnehmen und wird zur Arbeitsfähigkeit festgehalten, dass bis 9. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Tätigkeit als Gipser bestehe (Suva-act. 168)
Im Sprechstundenbericht von Prof. Dr. Dr. O., Q. Cen- ter, vom 9. November 2018 hält dieser identische Diagnosen fest und zur Arbeitsunfähigkeit hält er fest, dass diese rein theoretisch im No- vember 50% betrage. In der angestammten Tätigkeit betrage die Ar- beitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2018 100%. Ab dem 1. Januar 2019 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0% (Suva-act. 169).
Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik I._______ von Dr. med. J._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Dezember 2018 werden als Diagnosen festgehalten:
A. Unfall vom 23. Oktober 2015: Beim Streichen des Vordaches von der Leiter gestürzt: A1 Vordere Kreuzband-Reruptur rechtes Kniegelenk o St. n. VKB-Ersatzplastik 1990 o St. n. ASK Knie rechts mit TME medial. Shaving (anamnestisch) o 27. November 2015 MRI rechtes Kniegelenk: Knorpelläsionen an der Patella aussen. Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Me- niskektomie am Innenmeniskus
C-210/2019, C-433/2019 Seite 24 o 11. Januar 2016 Ligamentplastik arthroskopisch rechtes Knie- gelenk bei medialer Meniskusläsion und ausgeprägter Degene- ration beider Menisci o Therapieversagen nach zweiter VKB-Rekonstruktion o 20. Oktober 2016 diagnostische Arthroskopie, Gelenktoilette, mediale Teilmeniskektomie und Resektion mechanisch irritie- render synthetischer Anteile der VKB-Re-Rekonstruktion o 7. Februar 2018 MRI rechtes Kniegelenk: Im Vergleich zu Mai 2017 stationäre Arthrose. Vorbestehend ausgeprägter Sub- stanzverlust Meniscus medialis mit ausgeprägter mukoider De- generation. Vorbestehende Partialruptur Hinterhornwurzel Me- niskus lateralis. Vorbestehende Ruptur vordere Kreuzbandplas- tik, keine Vernarbung. Vorbestehend mässiggradiger Gelenker- guss und Bakerzyste o Posttraumatische Pangonarthrose rechts mit chronischem Schmerzsyndrom o 26. April 2018 Osteosynthesematerialentfernung und zemen- tierte Knietotalprothese o 7. Dezember 2018 Röntgen Kniegelenk und Patella: Verglichen mit der externen Voruntersuchung vom 9. Februar 2018 zwi- schenzeitlich Status nach Knie-TEP. Keine Lockerungszeichen A2 Multiple Prellungen, Distorsion rechtes OSG A3 Traumatisierung einer Scaphoidpseudarthrose links
B. Unfall von 2002: Gerüststurz B1 Scaphoidfraktur Handgelenk links, SLAC-Wrist Grad III, TFCC-Lä- sion Handgelenk links o 21. März 2016 Scaphoidektomie und kapitolunärer Arthrodese mittels 3.0 CCS o 19. Januar 2017 Diagnostische Arthroskopie ulnokarpal links so- wie offener PSU-Resektion und Entfernung eines freien Ossi- kels sowie Reinsertion des TFCC o 18. Januar 2018 Arthrotomie und unter Bildwandler frustrane Suche nach freiem Ossikel mit Débridement und Gelenkstoilette ulnokarpales Handgelenk links sowie Arthrolyse o 7. Dezember 2018 Röntgen Handgelenk: Verglichen mit der ex- ternen Voruntersuchung vom 27. August 2018 stationäre Stel- lungsverhältnisse bei Schraubenosteosynthese zwischen Os
C-210/2019, C-433/2019 Seite 25 capitatum und lunatum mit partieller Durchbauung. Status nach Scaphoidresektion. Degenerative Veränderungen mit Osteo- phyten am Os trapezium/ trapezoideum, am distalen Radius und der distalen Ulna
C. Unfall von 1991: Luxation transscapholunär Hand links 22. April 1991: Reposition und Osteosynthese Scaphoid
D. Unfall vor mehr als 10 Jahren D1 Distale Radiusfraktur rechts D2 SL-Bandinstabilität Handgelenk rechts (CIND), TFCC-Läsion Typ 1C Handgelenk rechts
o Rekonstruktion mittels Mini Mitek vor langer Zeit o 1. Juni 2017 diagnostische arthroskopische und arthroskopisch assistierte SL-Bandrekonstruktion Handgelenk rechts, tempo- räre Transfixation o 24. Juli 2017 verspätete Spickdrahtentfernung nach Spickdraht- bruch, partielle OSME Handgelenk rechts o 4. August 2017 CT Handgelenk rechts: Ca. 15 mm langes Frag- ment des scapholunären Spickdrahtes, welches den SL-Gelenk- spalt übergreift und jeweils anteilig im Os scaphoideum und Os lunatum liegt. Keine ossäre Durchbauung o 10. August 2017 Rest-OSME mediokarpal Handgelenk rechts o 27. August 2018 Röntgen Handgelenk rechts: Regelrechte Stel- lungsverhältnisse im Bereich des Radiokarpalgelenkes mit be- ginnenden degenerativen Veränderungen und etwas vermehrter Sklerosierung des Os scaphoideum. Beginnende STT-Arthrose (skapho-trapezio-trapezoidales Gelenk).
E. V. a. Sehnenscheidenganglion Peroneus brevis, DD Calcanocuboidal- gelenksganglion Fuss rechts F. Gemäss Angaben aus den Akten Divertikulitis G. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. J._______ fest, dass die fest- gestellte psychische Störung aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsmin- derung begründe. Die Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauma- ler oder Gipser sei nicht zumutbar. Für andere leichte bis mittelschwere Arbeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung spe- zieller Einschränkungen (Suva-act. 193).
C-210/2019, C-433/2019 Seite 26 11. 11.1 Die Diagnosen gemäss Sprechstundenbericht von Prof. Dr. Dr. K., Handchirurgie des Universitätsspitals F., vom 9. Ok- tober 2018 bezüglich des linken Handgelenks stimmen mit den Akten über- ein (vgl. E. 10.1 mit act. 11.2; 11.3; 27.25; 12.6; 27.34; 27.22; 17.4; 17.5; 27.19; 22.10; 22.9; 22.5; 22.4; 22.3; 27.5; 26.3; 29.4; 49.17 in chronologi- scher Reihenfolge).
Hinsichtlich des rechten Handgelenks werden die in den Akten vorkom- menden Diagnosen SLAC-Wrist Grad I sowie die TFCC Läsion weder bei Dr. med. H._______ noch bei Prof. Dr. Dr. K._______ genannt (vgl. E. 10.1.2 mit act. 17.4; 27.19; 22.9).
11.2 Bezüglich des rechten Knies findet sich bei Dr. med. D._______ we- der in seinem Bericht vom 12. Juli noch vom 12. September 2018 eine Erwähnung der gestellten Diagnosen, sondern lediglich eine Aufführung des aktenmässig medizinischen Verlaufs.
11.3 Des Weiteren lassen sich den Akten Beschwerden an der Halswirbel- säule (act. 9.32), ein Verdacht auf ein Sehnenscheidenganglion am rech- ten Fuss (act. act. 27.22; 27.5; Suva-act. 193), eine Divertikulitis (Erkran- kung Dickdarm) sowie eine Anpassungsstörung, längere depressive Reak- tion (Suva-act. 193) entnehmen.
11.4 Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsfähigkeit hält die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen fest, dass seit August 2018 eine 100%-ige Ar- beitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vorliege. Unter Berücksichti- gung von Art. 88a Abs. 1 IVV könne eine Rente herabgesetzt oder aufge- hoben werden, nachdem die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit drei Mo- nate ohne wesentliche Unterbrechung angedauert habe. Der Beschwerde- führer macht hingegen geltend, dass die Annahme einer 100%-igen Ar- beitsfähigkeit seit August 2018 verfrüht sei. Den Akten lässt sich diesbe- züglich entnehmen, dass gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. Dr. phil. O._______ eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. August bis 30. September 2018 bescheinigt worden ist (act. 49.2). Danach bestand bis 9. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit als Gipser (Suva-act. 168) und im Sprechstundenbericht von Prof. Dr. Dr. O._______ vom 9. November 2018 hält dieser eine 50%-ige Arbeits- unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest (Suva-act. 169). Im Austritts- bericht der Rehaklinik I._______ vom 27. Dezember 2018 wird hinsichtlich
C-210/2019, C-433/2019 Seite 27 der Arbeitsfähigkeit festgestellt, dass für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit und für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung spezieller Einschränkungen eine 100%- ige Tätigkeit vorliegt (Suva-act. 193).
11.5 Die Vorinstanz ist aufgrund der vorliegenden Akten somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits ab August 2018 zu 100% in einer angepassten Tätigkeit hätte arbeiten können. Im Zeit- punkt der angefochtenen Verfügungen lag noch keine dreimonatige Ver- besserung des Gesundheitszustandes vor, welche eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gerechtfertigt hätte.
11.6 Die Vorinstanz stützt sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. med. H., Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Oktober 2018, welche sich wie- derum auf zwei Arztberichte stützt, deren aufgelisteten Diagnosen sich als unvollständig erweisen. Im Arztbericht von Dr. med. H., Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie, RAD, vom 11. Juli 2018 werden be- lastungsinduzierte Beschwerden am rechten Kniegelenk, der linken Hand, im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und am rechten Sprunggelenk, Bakerzyste rechts, genannt. Es findet diesbezüglich jedoch keine weitere Würdigung statt. Insbesondere ergibt sich aus den Akten über die Problematik der rechten Knie- und beidseitigen Handproblematik hinaus somit auch, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Be- schwerden im Bereich der Halswirbelsäule, des linken Armes wie auch des rechten Fusses vorliegen und eine Divertikulitis vorliegen soll. Insbeson- dere ist nicht klar, inwiefern die Beschwerden in Wechselwirkung (rechtes Knie, beide Handgelenke, Halswirbelsäule, linker Arm sowie rechtes Sprunggelenk) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Aus- übung einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigen.
11.7 Die im Rehabericht I._______ erstmalig erwähnte Anpassungsstö- rung, längere depressive Reaktion wird als ohne Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit beschrieben. Die vom Bundesgericht notwendig erachtete Indikato- renprüfung zur Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf- grund von Schmerzstörungen und psychischen Erkrankungen ist vorlie- gend nicht weiter zu beachten, da eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung verneint wird (vgl. Urteile des BGer 9C_120/2017 vom 13. März 2018 E.3.2, 9C_49/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2 und 9C_563/2017 vom 23. Februar 2018 E. 8.1). Auch bezüglich der Divertiku- litis bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass diese einen Einfluss
C-210/2019, C-433/2019 Seite 28 auf die Arbeitsfähigkeit hat. Aufgrund des Obgenannten (vgl. E. 11.1 ff.) ist ein bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie) in der Schweiz ein- zuholen. Dabei ist insbesondere abzuklären, inwiefern die nicht erwähn- ten/gewürdigten Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben und die anerkannten Einschränkungen (beide Handgelenke, rechtes Knie, rechter Fuss) sich in Wechselwirkung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum erneut operiert worden ist und dazu weitere medizinische Berichte vorliegen (vgl. Suva-act. 119 f.). Ob weitere Spezia- listen beizuziehen sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vo- rinstanz bzw. der Gutachter gestellt (vgl. Urteil des BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018, E. 6.4.4).
11.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Verfü- gungen vom 26. November 2018 und 15. Januar 2019 ein verfrühter (vgl. E. 11.5) und auch in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklär- ter Sachverhalt (vgl. E. 6.6 und 11.7 f.) zugrunde liegt, weshalb hier über den streitigen Rentenanspruch und der Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann und die genannten Verfügungen aufzuheben sind. 11.9 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht so- wie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung ist hier rechtsprechungsge- mäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) ausnahmsweise möglich, da relevante Fragen bzw. Aspekte bisher vollständig ungeklärt blieben. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. -wür- digung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfah- ren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechts- erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 7.4). 11.10 Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2016 bis 30. November 2018 von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde, droht mit der Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen für den Zeitraum ab 26. August 2018 (vgl. Bst. D.m) keine Gefahr
C-210/2019, C-433/2019 Seite 29 einer reformatio in peius. Diese Rente ist als ausgewiesen und begründet zu betrachten (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4).
12.1 Aufgrund des Gesagten (E. 11.8) muss im jetzigen Zeitpunkt offen- bleiben, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung oder weitere Eingliederungsmassnahmen hat. Dies hat nach den erfolgten me- dizinischen Abklärungen und der neuen Verfügung von der Vorinstanz er- neut geprüft zu werden, wobei für einen diesbezüglichen Anspruch (auf- grund des Wohnsitzes im Ausland) die Voraussetzungen gemäss BGE 145 V 266 E. 4.2 und E. 5 zu beachten sind. 12.2 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2019, mit welcher dem Be- schwerdeführer eine ganze Rente vom 1. November 2016 bis 30. Novem- ber 2018 zugesprochen wurde, bestätigt wird. Soweit sein Leistungsan- spruch ab 1. Dezember 2018 abgewiesen wurde, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen ergän- zende Abklärungen und eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vor- nimmt. Die Verfügung vom 26. November 2018 wird aufgehoben und der Anspruch auf Umschulung oder weitere Eingliederungsmassnahmen hat nach den erfolgten medizinischen Abklärungen erneut zu erfolgen (vgl. E. 12.1). 13. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 13.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer- deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'600 für die Verfahren C-210/2019 und C-433/2019 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-210/2019, C-433/2019 Seite 30 13.2 Der obsiegenden Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands (vorliegend rudimentäre materielle Begründung der Be- schwerde insb. zu C-433/2019, einfacher Schriftenwechsel), der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Ausla- gen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ge- rechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2019 wird insoweit bestätigt, als dem Beschwerdeführer vom 1. November 2016 bis 30. November 2018 eine ganze Invalidenrente (nebst einer Kinderrente) zugesprochen wurde. Soweit sein Rentenanspruch ab
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvor- schüsse in der Höhe von Fr. 1’600.– sind dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
C-210/2019, C-433/2019 Seite 31 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl– adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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