B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2073/2017
Urteil vom 29. August 2019 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Türkei), vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2017.
C-2073/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1969 in der Türkei geborene A._______ (nachfolgend Versi- cherter oder Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger, reiste 1995 in die Schweiz, arbeitete bis 1997 als Hilfsmetzger in (...), war danach ar- beitslos und schliesslich von Mai 1999 bis zu seiner Entlassung im Sep- tember 2000 als Kommissionierer einer Papierfabrik in (...) tätig und ent- richtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ [SVA B.] 1, 3, 4). B. Am 27. November 2000 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons B. zum Bezug von IV-Leistungen an (SVA B._______ 1). Er machte geltend, er leide unter Fibromyalgie und rheumatischen Schmer- zen am ganzen Körper. Das auf Empfehlung des medizinischen Dienstes der SVA B._______ hin (Stellungnahme vom 14. Januar 2002; SVA B._______ 16) durchgeführte Gutachten der Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons B._______ vom 27. Februar 2002 (SVA B._______ 22) ergab eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie Hinweise auf eine (iatrogen induzierte) Benzodiazepinabhängigkeit (F13.25). Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 sprach die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer rück- wirkend per 1. März 2001 eine ganze Rente zu (IV-Grad: 80%) sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau C._______ und für das Kind D._______ (SVA B._______ 34 S. 4). Ab Juni 2001 kam eine Rente für das Kind E._______ hinzu. Die Zusatzrente für die Ehefrau fiel später mit Inkrafttreten der 5. IVG-Revision per 1. Januar 2008 weg (SVA B._______ 48). C. Im September 2003 führte die SVA B._______ ein erstes Revisionsverfah- ren durch und holte bei Dr. F., Hausarzt, (...), einen Verlaufsbericht ein (Arztbericht vom 1. März 2004; SVA B. 39). Der Hausarzt be- stätigte einen stationären Gesundheitszustand und gleichlautende Diagno- sen. Mit Mitteilung vom 1. April 2004 bestätigte die SVA B._______ den weiteren Anspruch auf eine ganze Rente (SVA B._______ 37, 40). D. Im August 2007 eröffnete die SVA B._______ ein zweites Revisionsver- fahren. Der Versicherte machte im Fragebogen für die Rentenrevision gel- tend, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2005 verschlimmert (SVA B._______ 45). Nachdem der Hausarzt mitteilte, der Gesundheitszustand
C-2073/2017 Seite 3 des Versicherten sei stationär, seit 2003/2004 komme eine zusätzliche Be- lastung durch rezidivierende zervikale und lumboradikuläre Schmerzen hinzu, es komme daher keine, auch leichte, wechselbelastete Tätigkeit in einem sinnvollen Zeitrahmen in Frage (SVA B._______ 51), bestätigte die SVA B._______ mit Mitteilung vom 14. April 2008, es sei eine unveränderte Situation festgestellt worden und es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80% (SVA B._______ 53). E. Nachdem am 8. Mai 2009 die Scheidung der Ehegatten erfolgte, bestätigte die SVA B._______ am 11. August 2009 – unter Neuberechnung der Rente – die bisherigen Ansprüche des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten (SVA B._______ 59, 61). F. Im Mai 2010 eröffnete die SVA B._______ ein drittes Revisionsverfahren (SVA B._______ 64, 68). Nachdem sich der Versicherte per Ende März 2011 nach (...)/Türkei abgemeldet hatte, überwies die SVA B._______ am 21. September 2011 das Rentendossier zuständigkeitshalber an die IVSTA (SVA B._______ 79; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] 1). In ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2011 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse die weitere Auszahlung der ganzen Invalidenrente (IV- STA 2). G. G.a Am 19. Januar 2012 eröffnete die IVSTA ein viertes Revisionsverfah- ren (IVSTA 4). Nachdem der medizinische Dienst mit Stellungnahmen vom 7. Februar 2012 (Dr. G.; IVSTA 5) und 30. April 2012 (Dr. H.; IVSTA 14) bestätigte, dass es sich um eine Revision nach den Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a handle und eine bidisziplinäre Untersuchung erforderlich sei, ersuchte die IVSTA den Versicherten um Einreichung der für die Revision notwendigen medizinischen Dokumente (IVSTA 6, 8, 11). G.b Nachdem am 23. August 2012 der Versicherte wegen des Vorwurfes der mehrfachen Vergewaltigung, schwerer Körperverletzung und Anwen- dung häuslicher Gewalt in Haft genommen wurde (IVSTA 31, 37), wurden
C-2073/2017 Seite 4 der Begutachtungsauftrag (IVSTA 26 f.) und schliesslich die Rentenzahlun- gen rückwirkend ab 1. September 2012 sistiert (Verfügung vom 20. Februar 2013; IVSTA 46). G.c Nachdem das Bundesgericht den Versicherten mit Urteil vom 16. Sep- tember 2015 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfa- chen sexuellen Nötigung und mehrfachen versuchten schweren Körperver- letzung freigesprochen hatte, ordnete das Obergericht des Kantons B._______ am 13. Oktober 2015 seine sofortige Haftentlassung an (IVSTA 123 S. 1; IVSTA 71). Am 30. November 2015 verfügte die IVSTA die Wie- deraufnahme der Rentenzahlungen ab 1. Oktober 2015 (ganze Rente, ohne Kinderrenten; IVSTA 76). Die im Januar 2012 eingeleitete Rentenre- vision wurde in der Folge weitergeführt (IVSTA 75). G.d Per E-Mail teilte der fallführende Arzt des Zentrums I._______ in (...) (nachfolgend: I.), Dr. J., am 28. Januar 2016 der Vo- rinstanz mit, er habe nach eingehendem Aktenstudium entschieden, zu- sätzlich einen Neurologen ins Gutachterteam einzuplanen. Statt Rheuma- tologie werde die Orthopädie "gewähnt", dies sei keine zusätzliche Diszip- lin (IVSTA 82). Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 rügte der Beschwerde- führer den Beizug eines Orthopäden statt eines Rheumatologen (IVSTA 85) und erneuerte nach Einsichtnahme in die Akten seine Kritik mit Schrei- ben vom 9. März 2016 (IVSTA 87). Am 12. Juli 2016 erstellten die Dres. J., K., L._______ und M._______ des I._______ ein in- terdisziplinäres Gutachten (IVSTA 109). Der Beschwerdeführer wurde dazu vom 4. bis 7. April 2016 in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie persönlich untersucht. Im Ergebnis hielten die Ärzte als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Ganz- körperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat bzw. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) fest; diese sei ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43, 46, 47). G.e In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2016 (IVSTA 112) übernahm der RAD-Arzt Dr. N._______ die gutachterlichen Diagnosen und führte aus, im Vordergrund ständen Schmerzen, die mit nicht organischen Faktoren er- klärt werden müssten. Aufgrund der Befunde und Diagnosen könnten ge- samthaft keine Funktionsstörungen abgeleitet werden. Der Versicherte sei ab dem 12. Juli 2016 (Datum des Gutachtens) sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 0% arbeitsunfähig.
C-2073/2017 Seite 5 In der ergänzenden Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. O._______ vom 31. Juli 2016 wurde nach erfolgtem strukturierten Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 ff. dargelegt, dass keine Arbeitsunfähigkeit fest- gestellt werden könne. G.f Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 (IVSTA 115) teilte die Vor- instanz mit, es bestehe kein Anspruch auf Rente mehr. Es liege eine Ge- sundheitsbeeinträchtigung vor, die keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verursache, auch nicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kommissio- nierer in einer Papierfabrik. Die Indikatorenprüfung ergebe keine relevante Einschränkung. G.g Mit Einwand vom 1. Dezember 2016 beantragte der Versicherte ein neues interdisziplinäres Gutachten unter Einbezug eines rheumatologi- schen Gutachters; eventualiter sei die bisherige Rente zu bestätigen (IV- STA 126). G.h In der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 (IVSTA 133) hob die Vorinstanz die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers – unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen der IV-Re- vision 6a – mit Wirkung ab dem 1. Mai 2017 auf. Gemäss I._______-Gut- achten bestehe keine Gesundheitsbeeinträchtigung, die eine Erwerbsun- fähigkeit verursache, auch nicht in letzter Tätigkeit als Kommissionierer in einer Papierfabrik. Die Standardindikatoren seien geprüft worden. Nicht entscheidend sei die Untersuchung durch einen Orthopäden statt eines Rheumatologen. H. H.a In seiner Beschwerde vom 5. April 2017 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Eduard M. Bar- cikowski, (...), die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bestä- tigung der bisherigen Rente. Eventualiter sei ein neues interdisziplinäres Gutachten unter Einbezug eines rheumatologischen Teilgutachtens zu er- stellen und gestützt darauf neu zu entscheiden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe im Vorfeld der Untersuchungen die von ihm beantragte rheumatologische Un- tersuchung ohne Begründung abgelehnt und an deren Stelle ein orthopä- disches Teilgutachten erstellt. Es sei jedoch nach dem Stand der Wissen- schaften die Rheumatologie, welche sich umfassend mit den spezifischen
C-2073/2017 Seite 6 Beschwerden und deren Ursachen des Beschwerdebildes der „Fibromyal- gie“ beschäftige und daher auch besser als die Orthopädie geeignet sei, dazu sachdienliche Feststellungen zu machen. Das orthopädische Teilgut- achten sei zudem nichtig. Denn der orthopädische Teilgutachter Dr. K._______ habe sich am Entscheid, das rheumatologische Teilgutachten durch ein orthopädisches zu ersetzen, beteiligt. Er habe damit sein spezi- fisches Interesse gezeigt und eine Vorauswertung des Beschwerdebildes vorgenommen, welches den Eindruck der Befangenheit erzeuge, und er habe in der Folge die Beschwerden als leicht beurteilt. Auf das orthopädi- sche Teilgutachten könne deshalb nicht abgestellt werden. Somit sei das ganze Gutachten zu wiederholen. Die Verfügung sei zudem nichtig, weil die ursprüngliche Rentenzusprechung nicht ausschliesslich wegen patho- genetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage („PÄUSBONOG“) erfolgt sei und damit die Voraus- setzungen für eine Revision nach den Schlussbestimmungen des IVG gar nicht vorlägen. Weiter seien die Urteile im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer, welche nach der medizinischen Untersuchung ergangen seien, nicht mitberücksichtigt worden, weshalb das psychiatrische Gutachten unvollständig sei. Das Gutachten weise zu- dem diverse weitere Mängel auf (S. 6 – 13). Insgesamt sei der Sachverhalt sowohl hinsichtlich des psychiatrischen als auch des somatischen Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers unvollständig erhoben worden. H.b Der mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 800.- ist am 21. April 2017 beim Bundesverwaltungsge- richt eingegangen (B-act. 2, 4). H.c In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 (B-act. 6) stellte die Vor- instanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die interne Stellungnahme vom 18. Januar 2017 und hielt an ihren Anträgen fest. Weiter führte sie aus, es sei die begutachtende Stelle und nicht die Vorinstanz gewesen, welche die rheumatologische durch eine orthopädische Begutachtung ersetzt und um eine neurologische Begutachtung ergänzt habe. Das Vorgehen sei nicht zu beanstanden. H.d Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 (B-act. 7) stellte das Bun- desverwaltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und bot ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
C-2073/2017 Seite 7 H.e Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 (B-act. 8) stellte das Bun- desverwaltungsgericht fest, dass innert Frist keine Replik eingegangen war und schloss den Schriftenwechsel ab. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 ist der Beschwerdeführer davon berührt und er kann sich auf ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde durch den rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreter (IVSTA 56; B-act. 10) frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist da- rauf einzutreten. 2. Streitig ist die Rentenaufhebung gestützt auf Bst. a der Schlussbestimmun- gen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (nachfolgend SchlBest.). Nachfolgend werden zunächst die für die Beurteilung massgebenden ge- setzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dargelegt.
C-2073/2017 Seite 8 2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwen- dung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge- hört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – ei- nander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus- setzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialver- sicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausge- richtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkom- men). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob wei- terhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkom- men). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind insbesondere auch die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vorschriften gemäss IV- Revision 6a zu beachten. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
C-2073/2017 Seite 9 lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). 2.4 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 2.6 2.6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Inva- lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b; SVR 2013
C-2073/2017 Seite 10 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge- richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei- tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti- gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.6.2 Gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage (vgl. zu den entsprechenden Diagnosen BGE 140 V 8 E. 2.2.1) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2012) überprüft. Sind die Vo- raussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabge- setzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver- fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha- ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 2.6.3 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd- romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva- lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65, BGE 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wie- dereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirken- den, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In- tensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien vo- raus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
C-2073/2017 Seite 11 längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Be- langen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas- tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausge- prägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin- weisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-1413/2013 vom 3. November 2015 E. 4.3.2). 2.6.4 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er- wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho- somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun- gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si- cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be- zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re- gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er- setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess- liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren- tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten- der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati- schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon- sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der
C-2073/2017 Seite 12 psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs- raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so- wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu- lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar- dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Fol- gen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi- cherte Person zu tragen (Urteil des BVGer C-1413/2013 vom 3. November 2015 E. 4.3.3). 3. 3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). 3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a). Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi- gung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizini- schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge- richte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eig- nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszip-
C-2073/2017 Seite 13 lin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumin- dest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2009 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und des EVG I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter For- men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezial- ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa- tienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc, Ur- teil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4. 4.1 Zu prüfen ist nachfolgend vorab, ob sich die Vorinstanz bei der Renten- aufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hin- sicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG genannten Ausnahmesituationen (s. E. 2.6.2) entgegensteht (E. 4.2) und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung (s. E. 2.6.2) er- folgte (E. 4.3). 4.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. März 2001 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 3. Juli 2002; SVA B._______ 34). Im Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens am 19. Januar 2012 (IVSTA 4) lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbe- zug vor. Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war der im Jahre 1969 geborene Beschwerdeführer zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der
C-2073/2017 Seite 14 Änderungen eingeleitet wurde (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2), ist Bst. a SchlBest. in formeller Hinsicht anwendbar. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er weise ein Beschwerdebild auf, welches einerseits auf den von den Schlussbestimmungen erfassten Beschwerden beruhe; andererseits kämen jedoch weitere Beschwerden im Bereich Lendenwirbelsäule (LWS) und Füsse dazu, welche eine nachweis- bare organische Grundlage hätten. Damit seien – unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 10.1 – die Voraussetzungen für ein Revisionsverfahren nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht erfüllt; die Verfügung sei daher nichtig (B-act. 1 S. 5). 4.3.2 Mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 klärte das Bundesgericht die Frage der Anwendbarkeit der Schlussbestimmung in Fällen mit sowohl syndromalen wie nichtsyndromalen Beschwerden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 [SVR 2014 IV Nr. 39] E. 2.4 ff.). Demnach findet Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf "unklare" Beschwerden Anwendung, wenn sich diese von "erklärbaren" Beschwerden trennen las- sen. Laufende Renten sind von einer Überprüfung unter diesem Rechtstitel nur ausgeschlossen, wenn und soweit sie auf "erklärbaren" Beschwerden beruhen. Mit Blick auf den Zweck der Schlussbestimmung gilt es zu ver- meiden, dass Bezüger von Renten, die sowohl für unklare als auch für ob- jektivierbare Beschwerden zugesprochen wurden, besser gestellt werden als die Bezüger laufender Renten, welche nur auf unklaren Beschwerden beruhen; sie sollten auch nicht gegenüber Versicherten bevorteilt werden, welche neu eine Rente sowohl für unklare als auch für "erklärbare" Be- schwerden beantragen (BGE 140 V 197 a.a.O.). Damit präzisierte das Bun- desgericht die in BGE 139 V 547 gemachten Ausführungen. Dort hatte es ausgeführt, die Revision einer Invalidenrente nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG setze unter anderem voraus, dass die Rentenzusprechung "aus- schliesslich" aufgrund der Diagnose eines unklaren syndromalen Be- schwerdebildes erfolgte (E. 10.1.1) und dass im Revisionszeitpunkt "aus- schliesslich" ein solches vorliegt (E. 10.1.2). Nach BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Be- schwerden anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Be- schwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen
C-2073/2017 Seite 15 Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss- bestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (9C_121/2014 E. 2.4.2 m.w.H.). Liegt ein "Mischsachverhalt" vor, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten- zusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Ein- schätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechts- titel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmte sich die (diesfalls zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Be- steht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psy- chische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schluss- bestimmung davon ab, dass die weitere ("nichtsyndromale") Gesundheits- schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur- sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan- spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Be- schwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des BGer 9C_121/2014 E. 2.6; vgl. auch Urteil des BGer 9C_872/2014 vom 17. März 2015 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 4.3.3 Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 3. Juli 2002 stützten sich auf das Gutachten der Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons B._______ vom 27. Februar 2002, in welchem als Diagnosen eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie Hinweise auf eine (iat- rogen induzierte [durch ärztliche Anordnungen verursachte]) Benzodiaze- pinabhängigkeit (F13.25) genannt werden. Die Gutachter hielten fest, es liege eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung vor; weitere psychiatrische Auffälligkeiten seien nicht festzustellen. Diese schränke die Arbeitsfähig- keit zu 80% ein (SVA B._______ 22). Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) schloss am 9. April 2002 gestützt darauf, der Versicherte
C-2073/2017 Seite 16 sei zurzeit nicht arbeitsfähig (ausgewiesenermassen zu 80%); eine Psy- chotherapie könne mittelfristig eine Verbesserung herbeiführen (SVA B._______ 26). Damit lag der Rentengewährung im Juli 2002 zweifellos ein pathogene- tisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweis- bare organische Grundlage und damit eine Diagnose aus dem Formen- kreis der gemäss den Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a über- prüfbaren Beschwerdebilder vor. Die darüber hinaus genannte Benzodia- zepinabhängigkeit stellt keine eigenständige Diagnose aus dem psychiat- rischen Formenkreis dar, zumal nur "Hinweise" auf eine solche Erkrankung genannt wurden und folglich keine gefestigte Diagnose vorlag. Entspre- chend hielt der psychiatrische Gutachter in seiner Beurteilung fest, es gebe keine Hinweise auf eine depressive Fehlentwicklung, auch eine relevante Angststörung liege nicht vor, obwohl gelegentlich Panikattacken mit Hyper- ventilationen vorkommen könnten. Eine relevante Angststörung von Be- lang mit invalidisierenden Ausmassen könne nicht ausgemacht werden. Der Tranquilizerüberkonsum, den er möglicherweise über Jahre betrieben habe (wobei es nie zu einer schweren Tranquilizerabhängigkeit gekommen sei), habe er 2013 (während des Gefängnisaufenthalts) sistieren können, er nehme seit 2013 keine Tranquilizer mehr ein (I.-Gutachten S. 37 f.). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege ein Misch- sachverhalt vor (B-act. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal im Zeitpunkt der Rentengewährung keine weiteren Diagnosen aus dem so- matischen und/oder psychiatrischen Formenkreis vorlagen. Im Rahmen der späteren (ersten) Rentenrevision bestätigte der Hausarzt das Vorliegen der Diagnose "Fibromyalgie, somatoforme Schmerzstörung (F45.4)". Er führte in seinem Verlaufsbericht vom 1. März 2004 zwar aus, es liege seit 2002 eine Verschlimmerung vor, der Versicherte habe zusätzlich Probleme mit zwei Bandscheiben und der Wirbelsäule sowie Probleme mit den Zäh- nen. Entsprechende Diagnosen erfasste er in seinem Verlaufsbericht aber nicht und lagen der Rentengewährung auch nicht zugrunde. Erste (fraglich notwendige) Infiltrationen wegen Zervikal- und Lumbalbeschwerden erfolg- ten aktenkundig erst ab 2003 (SVA B. 51 S. 13; IVSTA 5). Auch aus dieser Optik ist Bst. a SchlBest. IVG demnach anwendbar. 4.4 Als Zwischenfazit kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest- gehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind.
C-2073/2017 Seite 17 5. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente zu Recht gestützt auf das I.-Gutachten aufgehoben hat. 5.1 5.1.1 Das Gutachten der Dres. J., K., L. und M._______ vom 12. Juli 2016 (IVSTA 109) gründet auf einer eingehenden Sichtung der Vorakten (S. 4-11), einer ambulanten persönlichen Untersu- chung des Beschwerdeführers vom 4. bis 7. April 2016 (S. 1), enthält eine ausführliche Anamnese in persönlicher, beruflicher, gesundheitlicher und systemischer Hinsicht (S. 12-14, 18 f., 25 f., 31 f.), eine jeweils fachspezi- fische Befundaufnahme unter Berücksichtigung allfälliger Bildgebung (S. 16, 21 f., 27 f., 35), eine klare Diagnosenstellung inkl. Einordnung des Schweregrades (S. 17, 22, 28 f., 35, 39), eine jeweils fachspezifische, ein- gehende und schlüssige Beurteilung der Beschwerden in medizinischer Hinsicht und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 f., 22-24, 28 f., 36-39), eine Auseinandersetzung mit gegenteiligen ärztlichen Meinun- gen (S. 25, 37, 40, 47 f.), eine Konsensbeurteilung (S. 41-51), eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (S. 39 f., 46, 49 f.) und Aussagen zur Eingliederungsfähigkeit (S. 47 f., 50). 5.1.2 Die Gutachter diagnostizierten keine Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit nannten sie ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat bzw. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). In ih- rer Beurteilung hielten sie fest, aus internistischer Sicht lägen keine patho- logischen Befunde vor; im Vordergrund stehe die Schmerzproblematik am gesamten Bewegungsapparat. Aus orthopädischer Sicht bestünden anam- nestisch Ganzkörperschmerzen seit ca. 1997. Diverse therapeutische Massnahmen hätten keine andauernde Beschwerdelinderung gebracht. Klinisch bestehe eine erhebliche Klopf-, Druck- teils gar Berührungsdolenz der gesamten Wirbelsäule, nicht klar zuordenbar, ohne einhergehenden paravertebralen Muskelhartspann, zudem eine ubiquitäre (allgegenwär- tige) Druckdolenz bei verschiedensten Untersuchungsmanövern im Be- reich der oberen und unteren Extremitäten. Auffällig seien teils erhebliche Diskrepanzen zwischen den expliziten Untersuchungsbefunden und den Beobachtungen im spontanen Verhalten. Bildgebend habe bereits früher im Bereich der Wirbelsäule keine relevante Pathologie festgestellt werden können (keine Wurzelkompression, keine Spinalenge, keine neurologi-
C-2073/2017 Seite 18 schen Auffälligkeiten). Deshalb bleibe unverständlich, weshalb der Be- schwerdeführer auf die epiduralen Infiltrationen angesprochen habe. Es bestehe insofern eine Unvereinbarkeit der subjektiv geklagten Beschwer- den mit den objektivierbaren Befunden, respektive dem immer wieder an- geführten generalisierten Fibromyalgiesyndrom. Von Seiten der Kniege- lenke habe sich ein normaler Gelenkstatus beidseits gefunden. Aus ortho- pädischer Sicht könnten die mannigfaltigen Schmerzen des Bewegungs- apparates nicht einem klaren pathomorphologischen Korrelat zugeführt werden, entsprechend müsse von einem unspezifischen Ganzkörper- schmerzsyndrom gesprochen werden. Aus neurologischer Sicht bestün- den ebenfalls keine pathologischen Befunde. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallssymptomatik als Erklä- rung. Eine Zuordnung der Ganzkörperschmerzen zu einem objektivierba- ren Korrelat sei nicht möglich. Deshalb bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im Vordergrund stehenden Schmerzen müssten mit nicht-organischen Faktoren erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht klage der Beschwerdeführer vorwiegend über Schmerzen, über etwas unspezifische, nicht übermässige Angstzustände. Es könne keine relevante psychiatrische Angststörung diagnostiziert wer- den, obwohl der Beschwerdeführer gelegentlich über Herzdruck, Druck auf Thorax und Atemprobleme berichte und deswegen über Jahre hinweg Tranquilizer eingenommen habe. Es habe trotz Einnahme von Benzodia- zepinen seit 2002 nie eine relevante Abhängigkeit bestanden. Der Be- schwerdeführer habe auch keinen Entzug machen müssen. Daher sei we- der von einer relevanten Angststörung noch einer relevanten Benzodiaze- pin-Abhängigkeit auszugehen. Affektiv bestehe keine depressive Sympto- matik. Der Beschwerdeführer sei trotz schwierigen Umständen (angeblich ungerechte Haft) erstaunlich aufgehellt und habe positive Zukunftspläne. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die etwas akzentuierten narzisstischen Persönlich- keitszüge seien nicht übermässig pathologisch, es gebe keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Anamnestisch gebe es auch keine Hin- weise für eine Impulskontrollstörung und eine Borderline-Persönlichkeits- störung. Die ihm vorgeworfene Vergewaltigung in der Ehe und Gewaltan- wendungen gegenüber seiner Ex-Ehefrau seien daher nicht erklärbar. Kli- nisch zeige der Beschwerdeführer auf Kommunikationsebene – in der Fä- higkeit, sich um seine Söhne zu kümmern – keine Hinweise auf eine rele- vante Persönlichkeitsstörung. Er sei auch flexibel, könne sich umstellen, habe sich auf den Gefängnisaufenthalt und die jetzige Freiheit einstellen können. In früheren Jahren sei er nie durch wesentliche Impulshaftigkeit oder Regelverstösse aufgefallen. Zur Prüfung der Standardindikatoren
C-2073/2017 Seite 19 hielt der psychiatrische Gutachter fest, unter Berücksichtigung der somati- schen und psychiatrischen Aspekte könnten keine Funktionsstörungen ab- geleitet werden. Als Belastungsfaktoren bestünden die schwierige psycho- soziale Situation mit Status nach Ehescheidung, die Gerichtsproblematik sowie, dass er seinen fünfjährigen Sohn nicht sehen dürfe. Ressourcen lägen vor. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine invalidisierende Er- krankung mit eingeschränkten Ressourcen. Es bestünden akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge, welche pathologisch nicht auffielen; eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Zur Konsistenzprüfung sei fest- zuhalten, dass die vom Versicherten beklagten Symptome bzw. angegebe- nen Ganzkörperbeschwerden aus gesamtmedizinischer Sicht nicht erklärt werden könnten. Es bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn (Berentung seit 2001). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass für die 1997 bzw. bis 2000 durchgeführte Tätigkeit in der Papierfabrik keine Einschränkung be- gründet werden könne. Aus formalen Gründen (Rentengewährung seit 2001) gelte ihre Beurteilung ab Gutachtensdatum. Auch in adaptierten Tä- tigkeiten lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Im Rückblick könne festgehalten werden, dass bereits die Klinik P._______ in ihrem Bericht vom 13. August 2001 aus rheumatologischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit von 4-8 Stunden pro Tag für möglich gehalten und be- stätigt habe, dass kein organisches Korrelat vorliege. Gemäss Beurteilung des EPD B._______ vom 22. Februar 2002 sei aber aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert worden. Die Einschränkung lasse sich aus heutiger Sicht nicht in diesem Ausmass nachvollziehen. Ihres Erachtens sei schon 2001 die Arbeitsfähig- keit in adaptierten Tätigkeiten erhalten gewesen. Bezüglich der Eingliede- rung führten die Gutachter aus, dass keine beruflichen Massnahmen mög- lich seien, da sich der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig halte. Seit 2002 lägen keine psychiatrischen Berichte mehr vor, der Beschwerdeführer habe auch keine psychiatrische Therapie beansprucht. Auch die Angaben des Hausarztes (100% Arbeitsunfähigkeit seit März 2000, wegen Schmerz- Chronifizierung und Fibromyalgie über Jahre hinweg) seien nicht nachvoll- ziehbar. 5.1.3 Das Gutachten erfüllt damit sämtliche Voraussetzungen an ein be- weiskräftiges Gutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (s. E. 3.2).
C-2073/2017 Seite 20 5.2 5.2.1 Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2016 bestätigte Dr. N._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA die gutachterlichen Feststellungen in somatischer Hinsicht. Er hielt fest, es bestehe kein klares pathomorpholo- gisches Korrelat der Schmerzen. Im Vordergrund stünden Schmerzen, die mit nicht organischen Faktoren erklärt werden müssten. Aufgrund der ge- nannten Befunde und Diagnosen könnten keine Funktionsstörungen abge- leitet werden. Es bestünden keine Einschränkungen für die 1997 in einer Metzgerei bzw. 2000 in einer Papierfabrik durchgeführte Tätigkeit. Das Leistungsprofil bestehe ganztags, das Heben von Gewichten sei bis max. 25 kg Gewicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100% sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit, dies ab dem 12. Juli 2016 (Datum Gutachten; IVSTA 112). 5.2.2 Aus psychiatrischer Sicht bestätigte Dr. O._______ des medizini- schen Dienstes mit Stellungnahme vom 31. August 2016 die gutachterli- chen Diagnosen und die vorgenannte Schätzung der Arbeitsfähigkeit (IV- STA 114). Ergänzend prüfte er die Standardindikatoren gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung: Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde hielt er fest, es bestünden Diskrepanzen zwischen den expliziten Un- tersuchungsbefunden und den angegebenen Beschwerden und Beobach- tungen im spontanen Verhalten. Die Befunde seien demnach gering. Zu Behandlungserfolg oder -resistenz wies er darauf hin, dass sich der Be- schwerdeführer für vollkommen arbeitsunfähig halte; er sei auch noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Zum Eingliederungserfolg bzw. -resistenz sei zu bemerken, dass gemäss Teilgutachten des I._______ eine ausgesprochene und einseitige Selbstlimitierung im Bereich der berufli- chen Reintegration bestehe. Zu den Komorbiditäten hielt er fest, dass keine depressiven Verstimmungen und keine depressive Fehlentwicklung vorlä- gen. Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung könne nicht festge- stellt werden. Zur Persönlichkeit sei anzumerken, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestünden. Der Beschwerdeführer sei flexibel und könne sich umstellen. Zum Indikator "sozialer Kontext" seien die Ehe- scheidung, das verweigerte Besuchsrecht des Sohnes, die Inhaftierung, zu nennen; diese seien belastende Faktoren. Zur Konsistenz der Schmerzen hielt er fest, es bestehe eine ausgesprochene Selbstlimitierung im Bereich der beruflichen Reintegration wegen der Schmerzen, die Sozialkompetenz sei aber kaum beeinflusst. Es bestehe kein Anhaltspunkt für einen Leidens- druck, vielmehr bestünden Hinweise auf einen sekundären Krankheitsge-
C-2073/2017 Seite 21 winn. Als Ausschlussgrund sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen ge- schilderten Schmerzen und gezeigtem Verhalten zu nennen. Die geschil- derten Beschwerden blieben vage, würden kaum behandelt und Klagen wirkten unglaubwürdig. Die geschilderten schweren Einschränkungen im Alltag könnten keineswegs objektiv nachvollzogen werden. Zusammenfas- send sei aus medizinischer Sicht und infolge der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 keine Arbeitsunfähigkeit festzustellen. 5.2.3 Damit bestätigen auch die Ärzte des medizinischen Dienstes die Er- gebnisse der Begutachtung ohne Einschränkungen. 5.3 In der Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer insbesondere die Ergebnisse der orthopädischen Begutachtung. Seine Beschwerden ergä- ben sich aus dem Fachbereich der Rheumatologie, weshalb nicht nach- vollziehbar sei, weshalb kein Rheumatologe beigezogen worden sei. Dies habe sicherlich zu falschen Ergebnissen geführt. Die Begutachtung sei deshalb unter Beizug eines Rheumatologen zu wiederholen. 5.3.1 Die diesbezügliche Kritik erweist sich als unbegründet: Die Vorin- stanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die erfolgte Untersuchung durch einen Orthopäden statt eines Rheumatologen "nicht entscheidend" sei. Beide Fachdisziplinen hätten chronische Schmerzen des Bewegungs- apparates zum Gegenstand. Bereits in seinem Urteil I 90/07 vom 28. Au- gust 2007 bestätigte das Bundesgericht den Hinweis des kantonalen Ge- richts, wonach Ärzte beider Fachrichtungen (Anmerkung Gericht: der Rheumatologie und der Orthopädie) sich mit Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates befassten (mit Verweis auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., S. 1324). Or- thopäden könnten daher grundsätzlich geeignet sein, die Arbeitsfähigkeit bei Rückenbeschwerden zu beurteilen (E. 4.1). Auch vorliegend ist Dr. K._______ als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates durchaus befähigt, die geäusserten zentralen somatischen Beschwerden in der Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenre- gion fachgerecht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keinerlei Beschwerden, die im Fachgebiet der Rheumatologie unbeachtet geblieben seien, oder Befunde, die unzutreffend oder nicht erhoben wor- den seien, und bleibt konkrete Hinweise schuldig, inwiefern die gestellten Diagnosen, die Beurteilung der geltend gemachten Beschwerden im inter- disziplinären Kontext und die hieraus gezogenen Schlüsse zur Arbeitsfä- higkeit fehlerhaft seien. Sein unspezifischer Verweis darauf, dass diese Konnexität auf alle medizinischen Fachgebiete zutreffe (B-act. 1 S. 3 f.)
C-2073/2017 Seite 22 vermag nicht zu überzeugen. Zudem erfolgte die ursprüngliche Rentenge- währung entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht wegen aus- schliesslichen Vorliegens einer Fibromyalgie, sondern wegen einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung. Der Externe Psychiatrische Dienst des Kantons B._______ hielt denn in seiner der Rentengewährung zugrun- deliegenden Begutachtung vom 27. Februar 2002 (SVA 22) letztere Diag- nose fest, die im Zusammenhang mit Beschwerden an der Wirbelsäule stehe. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Fibromyalgie beschrieben wird als "nicht entzündlich bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden und häufig asso- ziierter Begleitsymptomatik wie Erschöpfung, Schlafstörungen, Magen- Darm-Störung, Schwindelgefühl sowie affektiven Störungen wie Depres- sion und Angst" (https://www.pschyrembel.de/fibromyalgie/K07RS/doc/ be- sucht am 24. Mai 2019) und in der ICD-10 nicht der Gruppe der somato- formen Störungen (F45.4), sondern den Krankheiten des Muskel-Skelett- Systems und des Bindegewebes (M79.7; vgl. https://www.klinikum-nuern- berg.de/ DE/ueber_uns/Fachabteilungen_KN/kliniken/psychosoma- tik/fachinformationen/Vortraege/fibromyalgie.pdf, abgerufen am 24. Mai 2019) zugeordnet wird. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ih- rerseits wird charakterisiert (nach ICD-10) als somatoforme Störung mit nicht vorgetäuschten chronischen Schmerzen, deren physiologische oder körperliche Ursachen nicht vollständig erklärbar sind (https://www.pschy- rembel.de/anhaltende%20somato- forme%20Schmerzst%C3%B6rung/K0KGM/doc/; abgerufen am 24. Mai 2019). Sie hat eine (überwiegend) psychische Ursache (BGE 139 V 547 E. 7.1.2). Der Externe Psychiatrische Dienst hat in seinem Gutachten trotz Diskussion der Vorakten, die wiederholt eine Fibromyalgie nennen, diag- nostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) festgehal- ten. Es kann deshalb nicht pauschal gesagt werden, dass hier eine spezi- fisch rheumatologische Fragestellung erkennbar gewesen sei, die es ab- zuklären galt (Urteil BGer 9C_744/2016 vom 11. Oktober 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer nimmt schliesslich nicht Stellung dazu, dass in der klini- schen Untersuchung der Halswirbelsäule festgehalten wurde, die aktive HWS-Beweglichkeit in der expliziten Untersuchung sei auf ein Minimum reduziert, was im grotesken Widerspruch zum spontanen Verhalten wäh- rend der Anamneseerhebung stehe. Der Gutachter konnte trotz geäusser- ter massiver Schmerzen auch keinen segmentalen paravertebralen Mus- kelhartspann feststellen und nannte eine (für die genannten starken Schmerzen untypische) kräftige, erhaltene Rückenmuskulatur. Diese Ein- schätzung wird ergänzt dadurch, dass in der Bildgebung der HWS und der
C-2073/2017 Seite 23 LWS nur diskrete Abnutzungserscheinungen ohne jegliche Neurokompres- sion festgestellt werden konnten (IVSTA 109 S. 22 f.). Inwiefern diesbezüg- lich eine Fehlbeurteilung und daraus falsche Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit gezogen worden seien, wird nicht dargelegt. Insbesondere findet die Rüge, der bewusste Ausschluss der Rheumatologie ziele offensichtlich darauf ab, das "mehr" an Erkenntnissen aus diesem Fachgebiet zu vermeiden (B-act. 1 S. 3) nicht ansatzweise eine Grundlage in den detaillierten Erhebungen des orthopädischen Gutachters. Zu ergänzen bleibt, dass dieser auch Ele- mente der Fibromyalgie wie Kraft und Trophik der Muskeln, allfälliger Mus- kelhartspann, Muskelspiel, Druckdolenzen, Untersuchung der (Ellbogen-, Hand- und Finger-) Gelenke, Bandstabilität und allfällige Weichteilschwel- lungen in der Befundung berücksichtigt hat (IVSTA 109 S. 21 f.) 5.3.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der orthopädische Gutachter Dr. K._______ sei vorbefasst, weil er den Entscheid, auf eine Begutachtung durch einen Facharzt der Rheumatologie zu verzichten, mit- getragen habe. Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass es Aufgabe der Gutachter sei, die Fachrichtungen zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil BGer 9C_809/2018 vom 1. April 2019 E. 3.2). Eine eigentliche Vorbefassung ergibt sich daraus nicht. Zwar wäre es wün- schenswert gewesen, dass sich Vorinstanz und Beschwerdeführer einver- nehmlich auf die Wahl der Gutachter hätten einigen können, ein rechtlicher Anspruch auf Bestimmung der Fachrichtung durch den Beschwerdeführer besteht wie gesagt aber nicht (Urteil BGer 9C_809/2018 a.a.O.: "Die Wahl der entsprechenden Fachdisziplin hat ebenfalls das Gutachtergremium zu entscheiden und nicht die zu untersuchende Versicherte."). Hinzu kommt, dass in der vorliegenden Konstellation kein Verzicht auf eine Fachrichtung erfolgte, sondern im sachlich eng verknüpften Fachbereich die Wahl zu- gunsten eines Orthopäden ausfiel. Aktenkundig ist schliesslich, dass Dr. J._______ als fallführender Arzt des I._______ den Entscheid zum Beizug eines Orthopäden gefällt hat (s. Sachverhalt G.d); nicht ersichtlich ist in den Akten, dass sich Dr. K._______ an diesem Entscheid beteiligt habe. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet. 5.3.3 Weiter bleibt die Rüge zu prüfen, die Urteile im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, welche nach der medi- zinischen Untersuchung ergangen seien, seien nicht mitberücksichtigt wor- den; das psychiatrische Gutachten sei deshalb unvollständig. Aus der Be- schwerde erschliesst sich nicht, inwiefern die im Strafverfahren erstellten Urteile, die die Begehung mehrerer Straftatbestände zu beurteilen hatten, Rückschlüsse auf die Beurteilung der psychischen Situation, in welcher
C-2073/2017 Seite 24 sich der Beschwerdeführer befinde oder befunden habe, zuliessen würden ("Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung hätten diese Urteile be- rücksichtigt werden müssen, ergaben sich daraus doch Informationen zu verschiedenen für die Beurteilung massgeblichen Bereichen, worüber dann nur Vermutungen geäussert werden konnten."). Das Bundesgericht beurteilte in seinen beiden Urteilen die Glaubhaftigkeit der dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Tatmotive, ohne dass die seelische Befindlichkeit Gegenstand dieser Beurteilung (beispielsweise im Rahmen der Beurtei- lung von Rechtfertigungsmotiven) gewesen wäre. Hinzuweisen bleibt da- rauf, dass der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe freigesprochen und die Sache ausschliesslich zu wei- teren Abklärungen betreffend den Vorwurf der häuslichen Gewalt an das Obergericht des Kantons B._______ zurückgewiesen wurde. Auch diese Rüge erweist sich damit als unbegründet. 5.3.4 Unter dem Titel "Weitere Mängel des Gutachtens I." (Ziff. 4 der Beschwerde) kritisiert der Beschwerdeführer, dass ausgerechnet der orthopädische Gutachter mehrfach das Wort "grotesk" verwendet habe, was eine "Grundtendenz gegen den Versicherten" erkennen lasse (Ziff. 4.1). Zu dieser Kritik ist auf das in E. 5.3.1 in fine Gesagte und zudem da- rauf zu verweisen, dass aus dem Gesamtkontext der eingehenden klini- schen Untersuchung (in orthopädischer Hinsicht) herausgelöste Wörter nicht geeignet sind, eine negative Grundtendenz des Gutachters gegen den Versicherten erkennen zu lassen. Die zitierten Stellen enthalten eine eingehende Befunderhebung, die in ihrer Gesamtheit ohne weiteres als sachlich und fundiert bezeichnet werden kann (IVSTA 109 S. 21-22). Worin der Beschwerdeführer im in Ziff. 4.2 der Beschwerde Gesagten (bisherig genannte Diagnosen) einen Mangel erkennt, wird von ihm nicht ausgeführt. In Ziff. 4.3 der Beschwerde erkennt er eine widersprüchliche orthopädische Begutachtung darin, dass der Experte trotz positiven Ansprechens des Be- schwerdeführers auf die Infiltrationen davon ausgehe, dass sich die sub- jektiv geklagten Beschwerden nicht objektivieren liessen. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass der behandelnde Arzt bezüglich der Schmerzan- gaben (insbesondere bei mehrmonatigen Verläufen) unweigerlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen musste, womit diese rein sub- jektiven Charakter aufweisen. Zum anderen ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Erfolg der Infiltrationen keine konsisten- ten Angaben macht: Ist den Arztberichten von Dr. Q. der Klinik R._______ im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 17. September 2007 (und letztmals am 28. Juni 2011; SVA B._______ 77) zu entnehmen, dass
C-2073/2017 Seite 25 die Infiltrationen zervikal und lumbal zu teilweiser bis deutlicher bis vorüber- gehend fast vollständiger Schmerzreduktion geführt hätten (SVA B._______ 51), hat der Beschwerdeführer in der Anamnese des I._______ ausgesagt, nach der Diagnose einer Fibromyalgie im Jahre 2000 in der Klinik S._______ habe er danach zahlreiche Therapien durchlaufen, zahl- reiche Medikamente und Therapien erhalten, nichts habe gut geholfen (IV- STA 109 S. 15) bzw. die Injektionen hätten nicht immer geholfen (IVSTA 109 S. 13) bzw. die Injektionen seien zwar schmerzlindernd, würden jedoch "die Muskulatur kaputt machen" (IVSTA 109 S. 20). Dem neurologischen Gutachter gegenüber führte er schliesslich aus, er habe die Spritzen von Dr. Q._______ nicht wegen der Fibromyalgie erhalten, sondern wegen der Discushernien im Rücken (IVSTA 109 S. 26). Auch der neurologische Gut- achter hielt notabene fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vor- liegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallssymptomatik als allfällige Erklä- rung für Ausstrahlungen (IVSTA 109 S. 29; vgl. auch die Gesamtbeurtei- lung in IVSTA 109 S. 44). Es bleibt zu ergänzen, dass bereits Dr. T._______ der Klinik R._______ in seinem Bericht vom 19. Januar 2004 darauf hin- wies, dass bei der neurologischen Untersuchung jegliche neurologischen Ausfälle im Bereich obere und untere Extremitäten fehlten. Die Röntgen- bilder der LWS zeigten keine fassbaren degenerativen Veränderungen, nur eine mildeste Diskopathie L4/5 (SVA B._______ 77). Die gutachterliche Aussage, die objektivierbaren Befunde bestätigten die subjektiv beklagten Beschwerden nicht, erscheint damit ohne weiteres begründet. Nicht gefolgt werden kann der Würdigung des Beschwerdeführers, eine Neurokompres- sion könne zwar nicht festgestellt, umgekehrt aber auch nicht ausgeschlos- sen werden (B-act. 1 S. 9). 5.3.5 Insoweit er in Ziff. 4.1.3.4 der Beschwerde rügt, das Gutachten stütze nur auf (nicht auffindbare) somatische Befunde, ist auf die Polydisziplinari- tät des Gutachtens (mit Begutachtung in den Fachbereichen Innere Medi- zin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) und die konsensuale Beurtei- lung auf den Seiten 41-48 zu verweisen. Die Rüge ist deshalb unbegrün- det. Im Weiteren erscheint die gutachterliche Kritik an der uneingeschränk- ten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Hausarzt seit März 2011 in Anbetracht der von den Experten erhobenen Befunde begründet (Ziff. 4.1.4 der Beschwerde). Zu Ziff. 4.1.5 der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Würdigung des Internisten fehlerhaft sei, zumal bei fehlenden Diagnosen und Befunden sich berufliche Massnahmen aus rein internisti- scher Sicht nicht aufdrängen; die Aussage des Fachgutachters erscheint zutreffend.
C-2073/2017 Seite 26 5.3.6 Zur Prüfung der Standardindikatoren (B-act. 1 S. 9 ff.) ist festzuhal- ten, dass diese entgegen der Rüge des Beschwerdeführers schlüssig er- scheint (s. sogleich), wenn auch die Prüfung durch die Gutachter summa- rischen Charakter aufweist. Ergänzend hat Dr. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, in seiner Stellungnahme vom 31. August 2016 die Standardindikatoren ein- gehend geprüft (IVSTA 114), worauf nachfolgend einzugehen ist. Einleitend wurde zum Komplex Gesundheitsschädigung festgehalten, dass mit der Diagnose Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat bzw. anhaltende somatoforme Schmerzstörung weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine schwere Gesundheitsschädigung vorliege (Gutachten S. 43). Ergänzend ist festzuhalten, dass die von vier Experten aus je ihrem Fachbereich erhobenen Befunde sich mit der gestellten Diag- nose decken. Dass gewichtige Befunde (in rheumatologischer Hinsicht) nicht berücksichtigt worden seien, kann seitens des Gerichts nicht bestätigt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht im Einzelnen aufge- zeigt. Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hielten die Gutachter fest, dass das Ganzkörperschmerzsyndrom von einer Schmerzangabe ge- prägt sei, welche nicht einem medizinischen Krankheitsbild zugeordnet werden könne (Ziff. 13.3 des Gutachtens). Dr. O. bestätigte in sei- ner Stellungnahme (IVSTA 114 S. 2) diese Diskrepanzen und zitierte hierzu die gutachterlichen Aussagen, dass eine Diskrepanz zwischen den ange- gebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehe und von einer Schmerzfehlverarbeitung auszugehen sei (Gutachten S. 30), die Schmerzschilderung vage bleibe und insoweit Diskrepanzen ausgemacht werden könnten, als der Versicherte wegen der Schmerzen eine ausge- sprochene Selbstlimitierung bezüglich einer beruflichen Reintegration auf- weise, während er seine Sozialkompetenz und seine sportlichen Aktivitäten sowie seine interpersonellen Kontakte nicht minimiert habe (Gutachten S. 40). Gemäss orthopädischem Teilgutachten bestünden Diskrepanzen zwi- schen den expliziten Untersuchungsbefunden und den Beobachtungen im spontanen Verhalten (freies Tragen und Bewegen des Kopfes während der Anamneseerhebung, weitgehend uneingeschränktes und nicht wirbelsäu- lenschonendes Aus- und Anziehen und Hinlegen sowie Erheben von der Untersuchungsliege; Gutachten S. 23). Zum Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz hiel- ten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer beziehe seit 2001 eine ganze
C-2073/2017 Seite 27 Invalidenrente. Es seien nur geringe Anstrengungen unternommen wor- den, die Beschwerden zu verbessern. In den Jahren 2004 (recte: 2003) bis 2007 seien mehrere epidurale Infiltrationen erfolgt, die die Beschwerden gemäss behandelndem Arzt "zufriedenstellend" reduziert hätten; gemäss Beschwerdeführer hätten sämtliche Massnahmen keinen Erfolg gehabt (s. dazu bereits E. 5.3.4). Ergänzend hielt Dr. O._______ fest, dass sich der Beschwerdeführer für vollkommen arbeitsunfähig halte und auch keine Än- derung der Situation erwirken wolle. Der Beschwerdeführer sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Es bestünden auch keine Hinweise auf Eingliederungsversuche. Gemäss psychiatrischem Teilgutachten be- stehe zudem eine ausgesprochene und einseitige Selbstlimitierung im Be- reich der beruflichen Integration (IVSTA 114 S. 2). Eine erhebliche psychiatrische Komorbidität (weiteres, diagnostisch ab- grenzbares Krankheitsbild oder Syndrom, das zusätzlich zu einer Grunder- krankung vorliegt) ist nicht gegeben, zumal der psychiatrische Gutachter keine Erkrankung aus dem rein psychiatrischen Formenkreis diagnostizie- ren konnte. Die (vom Teilgutachter Psychiatrie) festgehaltenen Persönlich- keitszüge des Beschwerdeführers könnten nicht als Grund für eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit genannt werden (I.-Gutachten S. 49 f.). Dr. O. ergänzte seinerseits, dass der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Begutachtung psychopathologisch überhaupt keine Auffälligkeiten gezeigt habe und einen sportlichen Eindruck mache. Es be- stünden keine massiven depressiven Verstimmungen und er leide auch nicht an einer depressiven Fehlentwicklung; eine invalidisierende psychi- atrische Erkrankung habe nicht festgestellt werden können. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung (IVSTA 114 S. 2). Zum Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) haben die Gutach- ter festgehalten, dass lediglich ausgesagt werden könne, dass die vom Versicherten beklagten Symptome bzw. angegebenen Ganzkörperbe- schwerden aus gesamtmedizinischer Sicht nicht erklärt werden könnten (IVSTA 109 S. 46). Hierzu hielt Dr. O._______ fest, es bestünden keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Der Versicherte sei flexibel, könne sich umstellen (Einstellung auf Gefängnisaufenthalt und die an- schliessende Freilassung), sei auch in früheren Jahren nie durch wesentli- che Impulshaftigkeit oder Regelverstösse aufgefallen (Gutachten S. 45). Zum Indikatorenkomplex sozialer Kontext hielten die Gutachter als Belas- tungsfaktoren die schwierige psychosoziale Situation mit Status nach Ehe- scheidung sowie die Weigerung der Ehefrau, dass der Beschwerdeführer
C-2073/2017 Seite 28 seinen fünfjährigen Sohn sehen könne, fest. Dies seien jedoch krankheits- fremde Aspekte, Ressourcen lägen vor. Aus rein psychiatrischer Sicht be- stehe keine invalidisierende Erkrankung mit eingeschränkten Ressourcen (IVSTA 109 S. 46). Dr. O._______ ergänzte, als belastenden Faktor sei auch die Inhaftierung zu nennen (IVSTA 114 S. 3). Zum Indikator gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in al- len vergleichbaren Lebensbereichen führten die Gutachter aus, wie aus dem Gutachten entnommen werden könne, habe der Versicherte seine So- zialkompetenz nicht aufgegeben (I.-Gutachten S. 50). Dr. O. betonte hierzu, dass gemäss Gutachter eine ausgesprochene Selbstlimitierung hinsichtlich der beruflichen Integration festgehalten werde, jedoch die Sozialkompetenz (darunter auch die Kinderbetreuung) und die sportlichen Aktivitäten kaum beeinflusst würden (IVSTA 114 S. 3). Der Beschwerdeführer rügt bezüglich dieses Indikators, zusammengefasst (Besuch der im gleichen Haus lebenden Eltern, Mithilfe der Mutter im Haus- halt, Mutter kümmert sich um den im Haushalt lebenden Sohn) lebe er auf den engsten Familienkreis isoliert mit der Familie faktisch zusammen. Das Fitness Treiben beschränke sich auf zuhause ausgeführte Übungen und der Benutzung eines Crosstrainers während 5 bis 10 Minuten, je nach Schmerzen (Beschwerde S. 11). Den von den Gutachtern festgehaltenen Ausführungen zur Tagesstruktur ist anamnestisch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Morgen während zirka 15 Minuten laufen gehe, danach sei er wieder zuhause. Nachmittags gehe er wieder etwas spazieren oder rede mit der Mutter. Er habe zuhause einen Crosstrainer, er trainiere zirka dreimal pro Woche, 5 bis 10 Minuten, manchmal länger, manchmal kürzer. Wenn die Schmerzen schlimmer seien, dann müsse er das Training reduzieren (IVSTA 109 S. 14). Er führe dreimal wöchentlich die von der Physiotherapie instruierten Übungen durch; er habe sich für zuhause ein kleines Fitnessprogramm zu- sammengestellt. Auf Nachfrage: Die bewältigbare Gehdauer betrage 30 Minuten, danach komme es zu Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in beide Hüften, die Oberschenkel, respektive das ganze Bein bis hin zu den Fusssohlen (IVSTA 109 S. 20). Dreimal pro Woche praktiziere er Selbstübungen, wie erwähnt gehe er auch dreimal pro Woche in die Bade- wanne. Eine physiotherapeutische Behandlung erfolge derzeit nicht mehr (IVSTA 109 S. 27). Im Gefängnis sei es schlecht gewesen, weil er dort keine Möglichkeit erhalten habe, sich zu bewegen und zum Beispiel zu
C-2073/2017 Seite 29 schwimmen. Er habe trotzdem versucht, in der Bewegungsgruppe mitzu- machen, er habe auch immer wieder im Gefängnis mehr Schmerzen ent- wickelt (IVSTA 109 S. 31). Aktuell lebe er in der Türkei und kümmere sich um seine Kinder. Sein älterer Sohn studiere in Ankara, der Jüngere gehe noch zur Schule. Er lebe bei den Eltern in deren Haus (IVSTA 109 S. 32). Er habe Blutdruckprobleme gehabt, er habe auch Kreislaufprobleme ge- habt. Er sei zweimal im Gefängnis vom Velo gefallen wegen Schwindel. Er kenne aber unterdessen seine Grenzen. Er wolle sich nicht nur ins Bett legen, er wolle auch nicht im Rollstuhl landen. Deswegen gehe er schwim- men und bewege sich. Heisses Wasser helfe ebenfalls (IVSTA 109 S. 33). Je nachdem wie er schlafe, stehe er um 5, 6 oder 9 Uhr auf, er gehe etwas trinken, nehme die Medikamente ein, esse das Morgenessen, dann schi- cke er das Kind zur Schule [...]. Nach dem Mittagessen laufe der Tag gleich. Ein Tag gehe er baden oder schwimmen, am nächsten dann in das Fitnessstudio, er wechsle ab. Er habe vor allem Angst um sein Herz, wes- wegen er aktiv Fitness mache, dreimal pro Woche mindestens. Nach dem Mittagessen gehe er mit dem Sohn eventuell zu seinen Schwestern auf Besuch. [...] Schlaf: Der Schlaf sei schlecht. Er schlafe nur drei bis vier Stunden. Dann sei er wach, gehe spazieren, trinke etwas oder mache Trai- ning. [...] Einkauf: Mache er mit der Schwester, manchmal mit den Eltern zusammen und es gebe ein kleines Lädeli unten im Haus. [...] Sport: Drei- mal pro Woche gehe er in die Fitnesstherapie. [...] Freunde: Kollegen wür- den ihn besuchen kommen, er besuche auch die Schwestern (IVSTA 109 S. 34 f.). Festzustellen ist hierzu – aufgrund des oben Stehenden – zum einen, dass sich die anamnestisch erhobenen Aussagen zu den Aktivitäten und zur Pflege des Beziehungsnetzes nicht durchgehend decken, und zum andern aufgrund der Schilderungen nicht bestätigt werden kann, dass der Be- schwerdeführer auf den engsten Familienkreis isoliert lebe und nur geringe körperliche Aktivitäten entwickle. Bezüglich des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- senen Leidensdrucks wiesen die Gutachter darauf hin, dass der Beschwer- deführer unter seiner familiären Situation leide, insbesondere darunter, dass er seinen 2011 geborenen Sohn seit fünf Jahren nicht mehr habe se- hen können. Dabei handle es sich aber um krankheitsfremde Faktoren (I.-Gutachten S. 50). Dr. O. ergänzte, dass keine Anhalts- punkte für einen Leidensdruck im Zusammenhang mit einem allfälligen psychiatrischen Krankheitsbild oder einem nicht erfüllten Eingliederungs- wunsch bestünden, sondern vielmehr Hinweise auf einen sekundären
C-2073/2017 Seite 30 Krankheitsgewinn in der Form einer Berentung (Gutachten S. 47 f.; IVSTA 114 S. 3). 5.3.7 Gestützt auf die Prüfung der Standardindikatoren kann festgehalten werden, dass keine wesentlichen Hinweise auf Faktoren bestehen, die ei- ner Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit oder einer angepassten Verweistätigkeit entgegenstehen. Die Würdi- gung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ist daher auch unter dem Aspekt der Stan- dardindikatoren zu bestätigen. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde notabene einzig auf die Prüfung der Indikatoren im Gutachten Bezug; zur ergänzenden Prüfung durch den medizinischen Dienst äusserte er sich nicht. 5.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das I._______-Gutachten lege artis erstellt worden ist und die Anforderungen an ein voll beweiskräf- tiges Gutachten erfüllt. Der Beschwerdeführer vermochte seinerseits keine Mängel desselben aufzuzeigen. Auf das Gutachten und die darin vorge- nommene Würdigung der Beschwerden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist uneingeschränkt abzustellen. 5.5 Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer seit dem Gutachtenszeit- punkt (12. Juli 2016) die bisherige wie auch angepasste Verweistätigkeiten (mit Heben von Gewichten bis maximal 25 kg) ohne Einschränkungen zu- mutbar sind. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit uneingeschränkt ausüben kann, ist er auf die Selbsteingliederung zu verweisen (Urteile des BGer 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1; 8C_597/2014 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2). Zudem haben die Gutachter darauf hingewiesen, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien, da sich der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig halte (gemäss Gutachten liegt eine ausgesprochene Selbstlimitierung bezüglich einer beruflichen Reintegration vor; IVSTA 109 S. 27, 34, 38, 40, 47, 48). 6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher gewährte ganze Invalidenrente per 1. Mai 2017 auf- gehoben wurde, zu bestätigen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-2073/2017 Seite 31 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen und aus dem am 21. April 2017 geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu entnehmen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt. Diese werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2073/2017 Seite 32 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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