B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1988/2018
Urteil vom 22. März 2019 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Michaela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2018.
C-1988/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1967 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), von 21. April 2008 bis 31. Januar 2012 als Serviceangestellte beim Hotel B._______ angestellt und dadurch bei der C._______ AG (nachfolgend: C.) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, meldete sich wegen der Folgen eines am 21. Februar 2011 erlittenen Skiunfalls und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit Formular vom 17. März 2013 (Posteingang: 19. März 2013) bei der IV-Stelle des Kantons D. (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 26.09.2018; nachfolgend: act.] 16; act. 20; act. 131). Die IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, indem sie insbesondere einen Arbeitgeberbericht (act. 22) und medizinische Befund- und Arztbe- richte einholte (act. 21; act. 23 - 49; act. 51 - 63). B. B.a RAD-Arzt Dr. med. E._______ kam nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer an- gepassten Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht von fachärztli- cher Seite (Orthopädie/Chirurgie) beurteilt werden müsse (Bericht vom 3. März 2014; act. 64). B.b RAD-Ärztin Dr. med. F._______, FMH Allgemeine Medizin, FMH phy- sikalische Medizin und Rehabilitation und zertifizierte Medizinerin SIM, empfahl in ihrer medizinischen Stellungnahme vom 15. Juli 2016 die Durchführung neurologischer, orthopädischer und psychiatrischer Untersu- chungen sowie die Einholung entsprechender Berichte bei der Deutschen Rentenversicherung (act. 156). B.c Gestützt auf diese Empfehlung ersuchte die nunmehr zuständige Inva- lidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA die Deutsche Rentenversicherung, eine neurologische, psychiatrische und orthopädi- sche Untersuchung durchzuführen und ihr entsprechende Arztberichte mit Angaben über die Beschwerden und die funktionellen Einschränkungen zukommen zu lassen (act. 157).
C-1988/2018 Seite 3 B.d Mit Schreiben vom 2. November 2016 übermittelte die Deutsche Ren- tenversicherung der Vorinstanz ein neurologisch-psychiatrisches Gutach- ten von Dr. med. G., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in (...)/DE, vom 22./26. September 2016 (nachfolgend: neurologisch-psychi- atrisches Gutachten; act. 168, S. 2 - 15) samt einem ausführlichen ärztli- chen Bericht dieses Spezialarztes (Formular E 213) vom 27. September 2016 (act. 169, S. 1 - 10; 170). Darin kam der Facharzt zum Schluss, dass diagnostisch unter anderem eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine sekundäre neurotische Fehlentwicklung vorlägen, wobei fachspezifisch keine objektivierbaren Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermö- gens bestünden. Neurologisch sei die Versicherte in ihrer letzten Tätigkeit als Kellnerin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungs- fähig. Eine orthopädische Zusatzbegutachtung erscheine erforderlich. B.e In der Folge holte die Vorinstanz ergänzende Berichte ihres medizini- schen Dienstes vom 29. November 2016 (medizinische Stellungnahme von Dr. med. F. vom 29. November 2016, act. 178, S. 1 - 3), vom 8. Februar 2017 (Dr. med. H., FMH Neurologie, act. 186, S. 1 - 7) sowie vom 15. März 2017 (Dr. med. I., FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM; act. 191, S. 1 - 3) ein. B.f Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2017 stellte die IVSTA der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, ab dem 21. Februar 2011 (Skiunfall) habe eine Arbeits- unfähigkeit von 100 %, ab 1. Juni 2012 eine solche von 60 % und ab 1. Au- gust 2012 eine solche von 0 % resultiert. Weder aus psychiatrischer noch aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht sei die Einschränkung des Plexus brachialis links mit der Tätigkeit als Servicekraft nicht vereinbar. Der Einkommensvergleich habe für die Zeit ab 1. August 2012 eine Invalidität von 18 % ergeben. Die IV-Anmeldung sei erst am 19. März 2013 erfolgt, weshalb – aufgrund der sechsmonatigen Karenzfrist – eine Rente frühestens ab 1. September 2013 ausgerichtet werden könne; zu diesem Zeitpunkt habe allerdings keine rentenbegründende Invalidität mehr bestanden (act. 205, S. 1 - 4). B.g Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2017 Einwand, im Wesentlichen mit der sinngemässen Begrün- dung, vor der abschliessenden Prüfung der Angelegenheit seien weitere Abklärungen durchzuführen (act. 208, S. 1 - 6).
C-1988/2018 Seite 4 B.h Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 übermittelte die Versicherte, nun- mehr vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, der Vorinstanz einen MRI- Bericht vom 8. September 2017 samt einer Liste der kürzlich erfolgten so- wie der geplanten Abklärungen mit dem Antrag, es seien bei den genann- ten Leistungserbringern noch ergänzende Berichte einzuholen und es sei ihr nach Vorliegen sämtlicher Akten erneut Gelegenheit zu einer Stellung- nahme einzuräumen. Ferner sei in dieser komplexen Angelegenheit zwin- gend ein multidisziplinäres Gutachten einzuholen (act. 225). B.i Nach Prüfung der daraufhin noch eingereichten Dokumente kam Dr. med. H._______ mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 29. Dezember 2017 zum Schluss, dass die neu eingereichten Akten nichts an den bisherigen Schlussfolgerungen zu ändern vermöchten. Es lägen bereits qualitativ gute medizinische Berichte vor, so dass sich ein neurolo- gisches Gutachten erübrige (act. 227). B.j Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 bestätigte die IVSTA den Vorbe- scheid. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, nach Prüfung der neu eingereichten Beweismittel sei ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) zum Schluss gekommen, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen von guter Qualität seien und den Gesundheitszustand und dessen Entwicklung gut beschreiben würden. Eine Begutachtung sei deshalb nicht notwendig. Der EMG-Befund vom April 2017 sei im Gegensatz zu jenem vom Mai 2015 normal ausgefallen, was die positive Entwicklung und die Zumutbarkeit ei- ner angepassten Tätigkeit bestätige (act. 228). C. C.a Mit Eingabe vom 4. April 2018 liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: „1. Die Verfügung vom 27. Februar 2018 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem frühestmöglichen Termin eine ganze Rente, eventuell eine Teilrente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Leistungsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil mittels eines – den Anforderungen des Bundes- gerichts genügenden – vollumfänglich neutralen polydisziplinären Gutach- tens abzuklären.
C-1988/2018 Seite 5 4. Eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, die arbeitsbezogene körperli- che Leistungsfähigkeit mittels eines neutralen Gutachtens (EFL) abzuklä- ren, wobei das Alter und die Zumutbarkeit explizit zu berücksichtigen sei und die aktuellen ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen wären. 5. Subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin eine befristete Rente auszurichten und berufliche Massnahmen zu ge- währen. 6. Bei der Berechnung der Invalidenrente sei der Versicherten in jedem Fall ein leidensbedingter Abzug von mind. 25 % zu gewähren. 7. Es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu gewähren, zur Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin ergänzende Ausführungen zu machen. 8. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der schreibende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzu- setzen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin.“ Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe – entgegen ihrem Antrag – zu Unrecht von einer medizinischen Begutach- tung in der Schweiz abgesehen. Entgegen der Argumentation der Vor- instanz könne aus der Vielzahl medizinischer Berichte nicht pauschal auf eine aussagekräftige medizinische Beurteilungsgrundlage geschlossen werden. Im Widerspruch zur ursprünglichen Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F._______ habe die Vorinstanz von der empfohlenen Expertise in den Fachdisziplinen Neurologie und Orthopädie, einschliesslich einer Evalua- tion der funktionellen Leistungsfähigkeit, abgesehen. Die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. med. H._______ stehe zudem in einem offensichtlichen, nicht geklärten Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte und Spezialisten. Das bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholte Gut- achten werde den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Beurteilungsgrundlage nicht gerecht. Überdies hätte die Vorinstanz aufgrund der Hauptdiagnose der chronischen Schmerzstörung auch die Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 beachten müssen, was sie zu Unrecht unterlassen habe. Im Hinblick auf die Abklärung des Zumutbarkeitsprofils und die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit hätte die Vorinstanz zudem eine Eva- luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen müssen (Ak- ten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).
C-1988/2018 Seite 6 C.b Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2018 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte- nen Verfügung. Zur ergänzenden Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der medizinische Sachverhalt sei durch die beigezogenen respektive von ihr veranlassten Arztberichte und Gutachten, insbesondere die versi- cherungsinternen Stellungnahmen ihres RAD, hinreichend abgeklärt wor- den. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Abklärung der Rester- werbsfähigkeit sei ausgeschlossen, da sie als weder freiwillig noch obliga- torisch Versicherte die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Massnahmen nicht erfülle (BVGer act. 4). C.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Josef Flury als amtlich bestellten Anwalt bei (BVGer act. 6). C.d Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 14. August 2018 an ihren bisherigen Anträgen fest und ergänzt diese insoweit, als sie neu (im Sinne eines [zusätzlichen] Eventualantrages) die Einholung eines neutra- len Gerichtsgutachtens beantragt. Zur Begründung bringt sie ergänzend vor, die IVSTA habe zu Unrecht ausschliesslich auf die im Gutachten des Unfallversicherers (von Dr. med. J._______ vom 10. Juli 2012) gestellte Prognose der Arbeitsfähigkeit abgestellt. Dieses Gutachten sei zum einen veraltet. Zum andern fänden das neurologische und psychiatrische Be- schwerdebild darin keinerlei Berücksichtigung. Das Ausmass der Rester- werbsfähigkeit sei zudem ungeachtet der Frage abzuklären, ob sie einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe. In formeller Hinsicht lässt sie vorbringen, dass die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zitier- ten Akten nicht mit der Nummerierung der ihr zur Verfügung gestellten Ak- ten übereinstimmten (BVGer act. 8). C.e Mit Verfügung vom 16. August 2018 übermittelte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die im Beschwerdeverfahren eingereichten Vorak- ten (act. 1 - 201 gemäss Aktenverzeichnis vom 6. Juni 2018) und gab ihr Gelegenheit, ihre Replik bis zum 17. September 2018 zu ergänzen. Bezüg- lich des replicando erneut gestellten Antrags auf unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung wies er sie auf die bereits mit Verfügung vom 21. Juni 2018 erfolgte Genehmigung hin (BVGer act. 9). C.f Mit Eingabe vom 23. August 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie
C-1988/2018 Seite 7 eine inhaltliche Anpassung ihrer Replik als nicht angezeigt erachte. Die Verwendung zweier unterschiedlicher Aktendossiers untermauere ihre Ar- gumentation, wonach alle involvierten Ärzte und Sachbearbeiter nicht in der Lage gewesen seien, sich aufgrund der Akten ein aussagekräftiges Bild über ihren Gesundheitszustand zu machen. Schliesslich sei dem durch die Verwendung zweier unterschiedlicher Aktendossiers verursachten Mehr- aufwand bei der Bemessung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen (BVGer act. 10). Mit Schreiben vom 24. August 2018 liess der Rechtsver- treter dem Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Honorarnote zukom- men (BVGer act. 11). C.g Mit Duplik vom 27. September 2018 hält die Vorinstanz an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest. Zur Begründung führt sie ergänzend an, aus technischer Sicht seien bei der Erstellung des zweiten Aktendossiers nicht die gleichen Kriterien wie beim ursprünglichen verwendet worden. Eine Gehörsverlet- zung liege nicht vor, zumal die Beschwerde auf den vollständigen Akten des Erstdossiers beruhe und insoweit vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Ferner seien auch ihrem medizinischen Dienst sämtliche Akten zur Verfügung gestanden (BVGer act. 13). C.h Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 schloss der Instrukti- onsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmass- nahmen – per 22. Oktober 2018 ab (BVGer act. 14). C.i Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die C._______ mit Verfügung vom 26. Oktober 2018, ihm die vollständigen Akten des UVG-Schadenfalls (...) bis zum 26. November 2018 zur Verfügung zu stellen (BVGer act. 15). C.j Mit Schreiben vom 15. November 2018 liess die C._______ dem Bun- desverwaltungsgericht die massgeblichen UV-Akten (BVGer act. 16 samt Beilagen [UV-act.] 1 - 311) zukommen. C.k Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 übermittelte der In- struktionsrichter den Parteien je eine Kopie der vollständigen Akten des UV-Dossiers (...) und gab ihnen Gelegenheit, hierzu eine Stellungnahme bis zum 7. Januar 2019 abzugeben. Ferner ersuchte er die Parteien, innert gleicher Frist zum (in den UV-Akten liegenden) Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons D._______ (...) vom 27. September 2017 Stellung zu nehmen (BVGer act. 17).
C-1988/2018 Seite 8 C.l Unter Verweis auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 4. Dezember 2018 und vom 13. Dezember 2018 hält die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Januar 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 20 samt Beilagen). C.m Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Februar 2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Urteil des Verwaltungsgerichts und zu den UV- Akten dahingehend Stellung, dass das genannte Urteil für die Beurteilung des IV-Rentenanspruchs nicht entscheidend sei. Ferner legte er zusätzli- che Arztberichte ins Recht, verbunden mit dem Hinweis, dass in den UV- Akten teilweise von falschen Diagnosen ausgegangen worden sei, wes- halb die entsprechenden UV-Akten aus dem Recht zu weisen seien. Die übrigen UV-Akten seien demgegenüber – mit Blick auf die unfallfremden invalidisierenden Beschwerden – bei der Prüfung des IV-Rentenanspruchs zu berücksichtigen. Nachdem aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht entschieden werden könne, werde eine umfassende polydisziplinäre Ab- klärung beantragt (BVGer act. 21 samt Beilagen). C.n Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 übermittelte der Instruktionsrichter den Parteien die neu eingereichten Stellungnahmen samt Beilagen und teilte ihnen mit, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruk- tionsmassnahmen – am 18. Februar 2019 geschlossen werde (BVGer act. 22). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts-
C-1988/2018 Seite 9 pflege gewährt worden ist (BVGer act. 6) und sie mithin keinen Kostenvor- schuss zu leisten hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG). 2. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorlie- genden Verfahren zwei unterschiedliche Aktendossiers und -verzeichnisse erstellt und ins Recht gelegt hat. 2.1 2.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahr- nehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Ak- tenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). 2.1.2 Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittel- instanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzu- halten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Ak- tenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 [8C_319/2010] E. 2.2.1; Urteil des BGer 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenfüh- rungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozial- versicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchge- hend zu paginieren. In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren ge- machter Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 137 I 247]; Urteil des BGer 8C_616/ 2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1).
C-1988/2018 Seite 10 2.1.3 Das von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren mit Vernehmlas- sung vom 13. Juni 2018 eingereichte Dossier (gemäss Aktenverzeichnis vom 6. Juni 2018; BVGer act. 4 samt Beilagen) genügt den dargelegten Anforderungen an eine vollständige Aktenführung nicht, da es offensicht- lich weniger Aktenstücke (act. 1 - 201) beinhaltet als die dem Rechtsver- treter im vorinstanzlichen Verfahren zur Verfügung gestellten Akten (act. 1
C-1988/2018 Seite 11 VwVG (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 47 NN. 21 ff.) umschreiben den Umfang und die Verweigerung der Aktenein- sicht. Dem Einsichtsrecht unterliegen gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG insbe- sondere sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b). Die- ses Einsichtsrecht ist weit zu verstehen. Es umfasst nicht nur die im kon- kreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, son- dern alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen (STEPHAN C. BRUNNER, a.a.O., Art. 26 NN. 33 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht gewährleistet überdies auch einen Anspruch darauf, fehler- hafte Akten zu korrigieren und unnötige Einträge aus den Akten zu weisen (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 871). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung es erfordert (Bst. c). Die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht ge- stellte Diagnosen unrichtig gestellt worden sind, bildet Gegenstand der Ab- klärung im Verwaltungsverfahren wie auch der richterlichen Beweiswürdi- gung. Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Beweis- mittel werden durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt und – soweit entscheidrelevant – auch grundsätzlich berücksichtigt (vgl. dazu im Einzel- nen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-4354/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat von der Möglich- keit der Nachreichung von Beweismitteln im Hinblick auf die geltend ge- machte Berichtigung der gestellten Diagnosen Gebrauch gemacht (BVGer act. 21 samt Beilagen). Damit ist ihr Gehörsanspruch hinreichend gewahrt, ohne dass bestehende Beweismittel formell aus dem Recht gewiesen wer- den müssten. Besondere Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, so dass kein Anlass besteht, Be- weismittel aus den Akten zu weisen. Die Beschwerdeführerin lässt zudem ausser Acht, dass die Überprüfung der Parteibehauptung betreffend eine (geltend gemachte) falsche Diagnose voraussetzt, dass die massgeblichen Akten dem Gericht vorliegen, miteinander verglichen und auch eingehend gewürdigt werden können.
C-1988/2018 Seite 12 3. Streitig und zu prüfen ist der Renten- und Eingliederungsanspruch der Be- schwerdeführerin. Zunächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundla- gen sowie massgebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen. 3.1 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; bzw. bis 31. März 2012 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hin- weisen; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C- 2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-1988/2018 Seite 13 3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versi- cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein- barungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EFTA und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 3.4 3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). 3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
C-1988/2018 Seite 14 eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 3.4.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi- cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die- ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be- richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich- bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie- gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge- stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). 3.5 In einem am 3. Juni 2015 ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehen- den Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt insbesondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. An- hand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisof- fene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshin- dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten-
C-1988/2018 Seite 15 zialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsver- mögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahme- modell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll dem- nach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein so- genanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wer- den. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Kom- plexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komor- biditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsent- wicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereich und anderseits den behandlungs- und ein- gliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.). 3.6 Mit BGE 143 V 409 und 418 (beide vom 30. November 2017) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversi- cherungsrechtlichen Kontext zu liefern vermag. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störun- gen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Be- weisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen anhand eines Katalogs von Indikatoren durchgeführt wurde. Für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4 - 3.6 und 4.1 S. 291 ff.; vgl. dazu auch THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und ande- ren psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018).
C-1988/2018 Seite 16 3.7 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al- tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis- wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent- scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis- grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge- mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge- gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän- den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 3.8 In einem EU-Staat wohnhafte Versicherte können aus dem FZA keinen (unbedingten) Anspruch ableiten, in der Schweiz begutachtet zu werden; eine Entscheidung kann grundsätzlich auf im Wohnsitzstaat verfertigte ärztliche Berichte abgestützt werden. Gleichzeitig besteht keine Regel, wo- nach abschliessend auf im Wohnsitzstaat ausgefertigte ärztliche Berichte abzustellen wäre. Da sich der Leistungsanspruch nach dem materiellen Recht des Vertragsstaats bestimmt, leitet sich auch aus dem einzelstaatli- chen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis ge- führt wird (Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4). Es ist mithin nicht von vornherein unzulässig, einzig auf im Wohnsitzstaat des Versicherten erstellte ärztliche Berichte abzustellen (Urteile des BGer 9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.1.2 und 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1). 4. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist. 4.1 Im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung vom 27. Februar 2018 liegen insbesondere die folgenden medizinischen Stellungnahmen und Arztberichte vor:
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C-1988/2018 Seite 19 den Hals, in den Schultergürtel und nach kaudal. Aufgrund des lang- wierigen Schmerzzustandes würden neben Schmerzmitteln auch An- tidepressiva (Surmontil und Remeron) verabreicht (UV-act. 132).
C-1988/2018 Seite 20 eine verminderte Kraft bestehe und bei Belastung Schmerzen auftre- ten würden (act. 53).
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C-1988/2018 Seite 22 zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; die Beschwerdeführe- rin beschreibe bei jeglichem Einsatz des linken Armes stärkste Schmerzen. Medizinisch-theoretisch sei vorstellbar, dass wechselbe- lastende, sehr leichte Tätigkeiten noch möglich wären. Während der Hospitalisation habe sich jedoch auch bei deren Ausführung eine aus- geprägte Schmerzexazerbation gezeigt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Bei jeglichen Belastun- gen sowie vermehrten Bewegungen des linken Armes würden stärkste Schmerzen empfunden. Aktuell seien – wegen der raschen Schmerz- auslösung – keine Tätigkeiten mit Gebrauch des linken Armes mehr möglich. Grundsätzlich wären am ehesten sehr leichte, wechselbelas- tende Tätigkeiten, möglichst mit wenig oder ohne Einsatz des linken Armes, vorstellbar (act. 92).
C-1988/2018 Seite 23 gische und orthopädische Untersuchungen respektive Berichte zu ver- anlassen, aus welchen die aktuellen Beschwerden und die funktionel- len Einschränkungen hervorgingen. Mit Blick auf die Diagnose der so- matoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10 F 45.41) sei auch eine psychiatrische Untersuchung zu fordern (act. 156).
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C-1988/2018 Seite 25 4.2 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die beigezogenen Gutachten und Arztberichte eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi- katoren erlauben oder nicht. 4.2.1 Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich, so dass von der Durchführung des strukturier- ten Beweisverfahrens nicht abgesehen werden darf. 4.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits- schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach- ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Im Vordergrund stehen vorliegend die Diagno- sen der chronifizierten somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), der Läsion des linken Plexus brachialis mit neuropathischen Schmerzen (ICD-10 G 54.0) sowie des Glaukoms (ICD-10 H 53.8). Diese Diagnosen sind schlüssig begründet und lassen sich anhand der klassifikatorischen Merkmale des ICD-10 nachvoll- ziehen. 4.2.3 Die Kategorie “funktioneller Schweregrad“ beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). In dieser Kategorie sind die Komplexe der „Gesundheitsschädigung“, der „Persönlichkeit“ und des „sozialen Kontextes“ zu unterscheiden. 4.2.3.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist als erster Indikator die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu nennen. Nicht abschliessend geklärt wurde vorliegend vom psychiatrisch-neurolo- gischen Gutachter die Frage, in welcher Ausprägung die diagnoserelevan- ten Befunde vorliegen. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der soma- toformen Schmerzstörung ist nach der neuesten Rechtsprechung vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108; 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286). Diesem Kriterium kommt praxisgemäss erhebliche Bedeutung zu (MICHAEL E. MEIER, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 21 Rz. 109 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Eine Prüfung der Standardindikatoren wurde im vorliegenden (von der Deutschen Rentenversicherung in Auftrag gege- benen) Gutachten nicht vorgenommen. Die von der Vorinstanz bei ihrem
C-1988/2018 Seite 26 medizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 15. März 2017 trägt diesbezüglich nichts zur Klärung bei, zumal das Ergebnis der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung nur äusserst ru- dimentär zusammengefasst wird und lediglich auf die Diagnose der soma- toformen Schmerzstörung, welche im Ergebnis nicht zu einer Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit führe, verwiesen wird (act. 191, S. 2). Mit Blick auf den Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erwei- sen sich das neurologisch-psychiatrische Gutachten und die Stellungnah- men des medizinischen Dienstes als unvollständig. Daraus lassen sich folglich keine zuverlässigen Aussagen zur Ausprägung der diagnoserele- vanten Befunde und Symptome ableiten. In dieser Hinsicht fehlt es an einer schlüssigen Begründung (vgl. dazu z.B. Urteil des BGer 8C_198/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.4.1). 4.2.3.2 Ferner stellen Verlauf und Ausgang der Therapien wichtige Schweregradindikatoren dar (Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Feb- ruar 2018 E. 5.1; MEIER, a.a.O., S. 25 f.). Eine fundierte Auseinanderset- zung wurde vorliegend weder im neurologisch-psychiatrischen Gutachten noch in den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz (act. 178, S. 1 - 3; act. 186, S. 1 - 7; act. 191, S. 1 - 3) vorgenommen. Insbesondere hat sich Dr. med. I._______ im Rahmen ihrer ergänzenden Beurteilung der Standardindikatoren vom 15. März 2017 auf die blosse Feststellung beschränkt, dass sich die Beschwerdeführerin in somatischer Behandlung befinde und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung bisher nicht stattgefunden habe (act. 191, S. 2). RAD-Ärztin Dr. med. F._______ führte in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2016 zwar aus, nach einer vorübergehenden Verbesserung des postoperativen Gesundheitszustandes hätten die zahlreichen Therapien (Medikamente, Physiotherapien, Infiltrationen, lokale Radiotherapie, interskalenäre Ple- xus-brachialis-Blockaden bzw. Anästhetikum-Schmerzblockaden des Sternganglions) zu keiner erheblichen und dauerhaften Verbesserung ge- führt (act. 178, S. 2). Eine Würdigung dieser Therapien und entsprechende Rückschlüsse auf den Schweregrad der Schmerzstörung und – daraus ab- geleitet – auf die Leistungsfähigkeit finden sich indes auch in dieser Stel- lungnahme nicht. Dieser Indikator wurde folglich vom Gutachter und den versicherungsinternen Ärzten nicht hinreichend abgeklärt. Die zahlreichen, im Ergebnis erfolglos verlaufenen Therapien mit teilweise stationären Auf- enthalten sprechen für einen starken Leidensdruck und sind zumindest als wesentlicher Hinweis für eine Einschränkung der funktionellen Leistungs- fähigkeit zu werten.
C-1988/2018 Seite 27 4.2.3.3 In Bezug auf den Aspekt der Komorbiditäten fordert die neue Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krank- heitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Vorliegend geht aus den medizinischen Akten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein fort- geschrittenes Glaukom (ICD-10 H 53.8 G) rechts mit fast erloschenen Ge- sichtsfeld und Offenwinkelglaukom links mit beginnendem Gesichtsfeldde- fekt diagnostiziert worden ist (ED 2/2015; vgl. E. 4.1 hievor). Die Auswir- kungen dieser Gesundheitsbeeinträchtigung auf das zumutbare Leistungs- profil und die Leistungsfähigkeit blieben vorliegend vollständig ungeklärt. Die blosse Aussage, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Komorbidität bestehe, genügt in diesem Zusammenhang nicht (act. 191, S. 2). Es wäre diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonsti- gen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheits- wertigen Störungen - auch körperlicher Art - angezeigt gewesen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301; Urteil 8C_198/2018 E. 3.4.3). Hinsichtlich der ge- nannten Gesundheitsbeeinträchtigung bedarf es ebenfalls ergänzender medizinischer Abklärungen durch einen Ophtalmologen. 4.2.3.4 Im Bereich des Komplexes „Persönlichkeit“ geht es darum zu eru- ieren, über welche persönliche Ressourcen die versicherte Person noch verfügt. Hierbei müssen die zusätzlich belastenden wie auch die positiven Ressourcen in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und E. 4.3.2). Der pauschale Hinweis in der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. I., wonach kein Hinweis auf eine Per- sönlichkeitsstörung bestehe (act. 191, S. 2) erweist sich unter diesem Blickwinkel als ungenügend, zumal sich daraus kein verlässliches Bild über die belastenden Faktoren und positiven Ressourcen ergibt. 4.2.4 Mit Blick auf den „sozialen Kontext“ sollen rechtsprechungsgemäss nicht nur belastende, sondern auch positive Lebensumstände berücksich- tigt werden (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). In dieser Hinsicht geht aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten lediglich hervor, dass die Be- schwerdeführerin ledig und partnerlos sei, keine Kinder habe und den All- tag selbständig bewältigen könne, wobei sie von den Eltern unterstützt wor- den sei (act. 168, S. 5). Die versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. med. I. beschränkt sich auf die Wiedergabe dieser Feststellungen (act. 191, S. 3) und trägt demnach nichts zur Präzisierung und Klärung bei. Ob und gegebenenfalls inwiefern die Eltern respektive andere Verwandte oder Bekannte unterstützend auf die Beschwerdeführerin einwirken kön-
C-1988/2018 Seite 28 nen, wurde jedenfalls nicht abgeklärt. Dementsprechend bleibt auch un- klar, ob die Beschwerdeführerin auf mobilisierbare Ressourcen zurückgrei- fen kann (vgl. dazu z.B. Urteile des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 5.2.5; 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3; 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.4). 4.2.5 Bei der Konsistenzprüfung geht es um die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Einschränkungen im beruflichen Bereich mit den privaten Aktivitäten im Einklang stehen oder ob sich aus diesem Vergleich Widersprüche oder Unstimmigkeiten ergeben. Dem neurologisch-psychi- atrischen Gutachten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen, und die versi- cherungsinternen Ärzte haben diese Frage ebenfalls nicht abgeklärt (vgl. dazu act. 191, S. 3). Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführe- rin jedenfalls keine Diskrepanz zwischen dem Aktivitätsniveau im Alltag und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit angelastet werden. Im Gegenteil ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin bisher in An- spruch genommenen zahlreichen Therapien zur Linderung ihres Schmerz- zustandes von einem hohen Leidensdruck auszugehen. Hinweise für eine fehlende Compliance oder die Nichtbeachtung medizinisch indizierter The- rapien sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. 4.3 Damit steht fest, dass das beigezogene neurologisch-psychiatrische Gutachten, auch unter Einbezug der vorliegenden Arztberichte und der ver- sicherungsinternen Aktenbeurteilungen, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren nicht erlaubt. Es liegen folglich keine schlüssigen medizinischen Ausführungen vor, die eine zuverlässige Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Be- weisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden. 4.4 Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich weder im neurologisch-psy- chiatrischen Gutachten noch in den versicherungsinternen Stellungnah- men des medizinischen Dienstes eine Auseinandersetzung mit den abwei- chenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte und Spe- zialisten (vgl. dazu act. 23, 79 und 92; E. 4.1 hievor) findet. Eine solche wäre indes für eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage zwingend geboten gewesen (vgl. zu diesem Erfordernis GABRIELA RIEMER- KAFKA [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 25 und S. 57). Die Auseinandersetzung mit Berichten und Expertisen, welche
C-1988/2018 Seite 29 von den der Verfügung zugrunde gelegten versicherungsinternen Stellung- nahmen und dem Gutachten abweichen, ist deshalb notwendig, weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztberichten häufig nicht in der Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.2; BGE 125 V 352 E. 3a S. 352). 4.5 Insgesamt fehlt es demnach sowohl im neurologisch-psychiatrischen Gutachten wie auch in den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes an einer nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und an einer die bestehende Diskrepanzen ausräumenden Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte und Spezialisten. Wie vorstehend dar- gelegt, wurden zwar nachvollziehbare Diagnosen nach Massgabe der ICD- 10 gestellt. Allerdings findet in der Folge keine respektive jedenfalls keine fundierte Auseinandersetzung in Bezug auf die Indikatoren der „Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde“, des „Behandlungserfolgs oder der Behandlungsresistenz“ und der „Komorbidität“ statt. Auch zu den Komple- xen der „Persönlichkeit“ und des „sozialen Kontextes“ ergeben sich aus den medizinischen Akten keine verlässlichen, verwertbaren Erkenntnisse. Schliesslich lässt sich auch der für die Konsistenzprüfung relevante Indika- tor der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen nicht rechtsgenüglich beurteilen. Es ist da- her unabdingbar, ein neues Gutachten einzuholen, das die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens ermög- licht. Bei diesem Ergebnis braucht auf die im Übrigen geltend gemachten mate- riellen Mängel am Gutachten, den versicherungsinternen Stellungnahmen und an der angefochtenen Verfügung, insbesondere auch auf die Frage der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs, nicht weiter eingegangen zu werden. 4.6 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, es sei im Hinblick auf die verlässliche Leistungsbeurteilung eine Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen. 4.6.1 Nach der geltenden Rechtsprechung besteht bei zuverlässiger ärztli- cher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die
C-1988/2018 Seite 30 Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Aus- nahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzen- den Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; Urteile des BGer 8C_312/2018 vom 21. Sep- tember 2018 E. 5.1; 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hin- weis). 4.6.2 Vorliegend haben die Schmerzspezialisten des V._______ eine Eva- luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (zum Beispiel am W._______ AG in [...]) explizit empfohlen (act. 97, S. 5). Weitere Empfehlungen zu ei- ner EFL liegen bis dato nicht vor. Bei dieser Sachlage ist es dem pflichtge- mässen Ermessen der zu benennenden Sachverständigen zu überlassen, ob sie nach eingehender polydisziplinärer Abklärung von einem schwierig einzuschätzenden Krankheitsbild ausgehen, dessen verlässliche Beurtei- lung einer ergänzenden EFL bedarf. 4.7 Am Erfordernis der polydisziplinären Begutachtung vermag auch der bei den UV-Akten liegende Entscheid VB 16/022 des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 27. September 2017 (UV-act. 303) nichts zu ändern. Zum einen ging es in diesem Entscheid im Wesentlichen um die Beurteilung der Frage, ob bereits im Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Be- urteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht (Entscheid vom 18. Juni 2014) eine Läsion des Plexus brachialis links respektive eine an- derweitige Schädigung der Nerven bestanden habe und ob gegebenenfalls ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 61 Bst. i ATSG anzunehmen sei, was das Gericht verneint hat (E. 5.1 und E. 5.2). Zum andern hat das Verwal- tungsgericht den medizinischen Sachverhalt ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des (natürlichen) Kausalzusammenhanges als hinreichend abgeklärt eingestuft (E. 7). Mit Blick auf die (im Invalidenversicherungs- recht massgebliche) Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher (auch nicht unfallkausaler) Gesundbeein- trächtigungen (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme eines natür- lichen und adäquaten Kausalzusammenhanges im UVG im Allgemeinen BGE 134 V 109 E. 2.1 sowie BGE 115 V 133 bei psychischen Unfallfolgen im Speziellen; vgl. auch Urteile des BGer 8C_96/2017 vom 24. Januar 2018 [SVR 2018 UV Nr. 21] E. 4 und 5 sowie 8C_147/2017 vom 2. August 2017 [SVR 2018 UV Nr. 3] E. 3.1 und E. 5.1 - 5.5) ergeben sich aus dem genannten Entscheid keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach der konstan- ten Rechtsprechung keine Bindung der IV an die Invaliditätsschätzung der
C-1988/2018 Seite 31 UV besteht (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553 m. H., bestätigt mit Urteil des BGer 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1). 5. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Durch- führung von beruflichen Massnahmen hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es drängten sich berufliche Massnahmen auf, um überhaupt herauszufinden, in welchen Tätigkeiten sie noch eingesetzt werden könne. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, die Beschwerdeführerin erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von berufli- chen Massnahmen von vornherein nicht, da sie weder obligatorisch noch freiwillig versichert sei (BVGer act. 4, S. 2). 5.2 5.2.1 Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 der VO Nr. 883/2004 (in Kraft seit 1. April 2012) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Ver- sicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungs- massnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durch- führung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. 5.2.2 Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011.2 des Kreis- schreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; gültig ab 4. April 2016, Stand 1. Januar 2018) konkretisiert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309). Gemäss dieser Bestimmung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsan- gehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die In- validenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz auf- nehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer
C-1988/2018 Seite 32 (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversiche- rung des Wohnlandes (BVGE 2017/V/7 E. 6.6 und 6.7; Urteil des BVGer C-5883/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 9.3). 5.2.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre Er- werbstätigkeit in der Schweiz als Folge der unfallbedingten Arbeitsunfähig- keit hat aufgeben müssen (act. 22 f.) und in der Folge keine dauerhafte anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz mehr aufgenom- men hat. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nachversicherungs- schutz im Sinne der genannten Bestimmungen erfüllt. 5.2.4 Art. 1a lit. a und Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG statuieren den Grundsatz "Eingliederung vor Rente“. Demnach gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Für die Abklärungs- pflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie zuerst prüfen muss, ob Einglie- derungsmassnahmen angezeigt sind, bevor der Rentenanspruch unter- sucht wird (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). 6. 6.1 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachge- kommen ist und sie den rechtserheblichen Sachverhalt folglich unvollstän- dig festgestellt hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sachver- haltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rück- weisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV- Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher voll- ständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – den Leistungsanspruch noch nicht nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 3.5 hievor) geprüft hat und die massgeblichen Fragen im Zusammenhang mit erhöh- ten Anforderungen an die Diagnosestellung und dem strukturierten Be-
C-1988/2018 Seite 33 weisverfahren in Nachachtung dieser neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung noch völlig ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Ja- nuar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 7 und C- 4265/2014 vom 21. Januar 2016 E. 7). Die Beurteilung des Leistungsan- spruchs muss sich für alle Fachbereiche auf eine aktuelle Aktenlage stüt- zen, weshalb die Vorinstanz nach Aktualisierung der medizinischen Akten bei bisher nicht mit der Beurteilung der Beschwerdeführerin befassten me- dizinischen Fachpersonen in der Schweiz ein interdisziplinäres MEDAS- Gutachten einzuholen haben wird. 6.2 Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse ver- schiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Angesichts der multiplen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, eine poly- disziplinäre Begutachtung in der Schweiz anzuordnen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C- 4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Daran vermag die Vielzahl der bestehenden Arztberichte und medizinischen Stellungnahmen nichts zu ändern. Aufgrund der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beein- trächtigungen drängt sich ein interdisziplinäres Gutachten insbesondere unter Einbezug der Fachbereiche der Neurologie und Psychiatrie (chroni- fizierte somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10 F 45.41), der Orthopädie (Läsion des linken Plexus bra- chialis mit neuropathischen Schmerzen; ICD-10 G 54.0) und der Ophtal- mologie (Glaukom; ICD-10 H 53.8) auf. Ob daneben noch Spezialisten aus weiteren Fachgebieten beizuziehen sind, wird dem pflichtgemässen Er- messen der Gutachter überlassen. Entsprechendes gilt auch für die Beur- teilung der Frage, ob eine ergänzende Abklärungen im Rahmen einer EFL durchzuführen ist. 6.3 Im Rahmen der erneuten Begutachtung in der Schweiz ist die neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem zu er- mitteln und sind der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Mitwirkungs- rechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 6.4 Im Anschluss an die umfassende und vollständige Abklärung des me- dizinischen Sachverhaltes wird die Vorinstanz in einem ersten Schritt vorab über das Gesuch um berufliche Massnahmen zu befinden haben, bevor in
C-1988/2018 Seite 34 einem zweiten Schritt gegebenenfalls über das Rentengesuch zu entschei- den ist. 6.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2018 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), wo- bei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1), sind der Beschwerdeführerin keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfah- renskosten erhoben. 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung. 7.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung so- wie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts- honorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädi- gende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen). Das Anwaltshonorar wird nach dem not- wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 7.4 Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bun- desverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten
C-1988/2018 Seite 35 durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewen- det hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.84 f.). 7.5 Der Rechtsvertreter hat vorliegend mit Eingabe vom 24. August 2018 eine Kostennote mit einem geltend gemachten Arbeitsaufwand von 26.80 h, abgerechnet zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-, und einem Betrag von Fr. 6‘348.90 (inkl. MWSt von Fr. 488.85) eingereicht (Beilage zu BVGer act. 11). Der geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt das in vergleichbaren Fällen als notwendig eingestufte Mass. Zu beachten gilt es auch, dass die Akten nicht überdurchschnittlich umfangreich sind, der Sachverhalt überschaubar ist und auch nicht zu umfangreichen Rechtsab- klärungen Anlass gegeben hat. Immerhin kann der durch die nachträgliche Stellungnahme zu den UV-Akten (BVGer act. 21 samt Beilagen) bedingte leichte Mehraufwand zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Mit der Argumentation des Rechtsvertreters in dessen Stellung- nahme vom 23. August 2018 ist zudem davon auszugehen, dass die Ver- wendung voneinander abweichender Aktendossiers mit unterschiedlichen Dokumenten und unterschiedlicher Aktennummerierung die Übersicht er- schwert und damit den notwendigen Aufwand für die Vertretung etwas er- höht hat. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-1988/2018 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 27. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 6.1 - E. 6.4 der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 3'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die C._______ AG (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-1988/2018 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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