B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-176/2018
Urteil vom 12. September 2019 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. November 2017.
C-176/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1966, französischer Staatsangehöriger, verheiratet, wohnhaft in (...), Frankreich, arbeitete von 1987 bis 2015 vollzeitlich als Metallbau- schlosser mit Grenzgängerbewilligung in der Schweiz, zuletzt (bis 29. April 2015) bei der B._______ AG in (...). In dieser Zeitspanne zahlte er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [doc.] 1, 10). B. B.a Am 30. September 2015 meldete ihn der Arbeitgeber bei der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend SVA C.) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Gesuch machte er geltend, er leide seit Oktober 2014 an gesundheitlichen Einschränkungen und habe seine Arbeit wegen einer Zervikalhernie C5/6, Mühe bei der Fortbewegung, beim Bücken und beim Aufstehen aufgeben müssen (doc. 1). In der Folge traf die SVA C. Abklärungen in me- dizinischer und erwerblicher Hinsicht. Den Arztberichten ist unter anderem zu entnehmen, dass der Versicherte am 25. Mai 2015 am Rücken operiert wurde (Arthrodese C5/C6). Mit Stellungnahme vom 1. November 2016 er- achtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die neurologische Situation des Versicherten als ungenügend geklärt und empfahl die Durchführung einer neurologischen Expertise. Am 22. Mai 2017 erstattete Dr. D., Neurologe in (...), sein Gutachten, gestützt auf eine persönliche Untersu- chung des Versicherten am 9. Mai 2017 (doc. 49). Am 2 Juni 2017 bestä- tigte Dr. E. des RAD ein stabiles gesundheitliches Geschehen, die Aussagekraft des Gutachtens und dessen Schlussfolgerung, der Versi- cherte könne noch zu 70% (vollzeitlich, mit 30% Einschränkung) einer an- gepassten Verweistätigkeit nachgehen (doc. 51). B.b Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 teilte die SVA C._______ dem Versi- cherten mit, sein Leistungsbegehren werde abgewiesen (doc. 52). In sei- nem Einwand vom 13. Juli 2017 machte der Versicherte geltend, er sei in Frankreich in die Invaliditätskategorie 2 (was bedeute, dass er nicht mehr arbeiten könne) zugeteilt worden (doc. 54). Nach ergänzender Stellung- nahme von Dr. E._______ des RAD vom 19. September 2017 wies die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) am 17. November 2017 das Leistungsgesuch wegen eines rentenausschlies- senden Invaliditätsgrades von 38% ab (doc. 61, 65).
C-176/2018 Seite 3 C. C.a Am 8. Januar 2018 erhob A., vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin, Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz. Er stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und ihm sei ab April 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zu- rückzuweisen; alles unter Kostenfolge (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Am 7. Februar 2018 leistete der Beschwerdeführer aufforderungsge- mäss einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Deckung der mutmassli- chen Gerichtskosten (B-act. 3-5). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. Zur Begründung ihrer Anträge nahm sie Bezug auf die beiliegende Stellungnahme der SVA C. vom 23. März 2018 (B-act. 7). C.d Mit Replik vom 11. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest (B-act. 11). C.e Die IVSTA ihrerseits bestätigte mit Duplik vom 9. Juli 2018 ihre Anträge auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV- C._______ vom 4. Juli 2018 (B-act. 13). C.f Am 17. Juli 2018 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 14). C.g Am 8. Juli 2019 ersuchte der Instruktionsrichter den letzten Arbeitge- ber des Beschwerdeführers um Auskünfte zum mutmasslichen Lohn im Jahre 2016. Der Arbeitgeber nahm dazu am 9. Juli 2019 Stellung. Diese Stellungnahme ging am 11. Juli 2019 zur Kenntnis an die Parteien (B-act. 15-17).
C-176/2018 Seite 4 D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 17. November 2017 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar-
C-176/2018 Seite 5 ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä- tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV- Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 2.2 Der Beschwerdeführer war als Grenzgänger tätig und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton C.. Er wohnte zum Zeitpunkt der Anmel- dung und auch heute noch in (...), Frankreich, im benachbarten Grenzge- biet. Somit hat er sich zu Recht bei der SVA C. zum Leistungsbe- zug angemeldet und hat diese die Abklärungen zum Leistungsgesuch vor- genommen. Gemäss den Ausführungen in E. 2.1 ist auch der Erlass der Rentenverfügung durch die IVSTA bzw. die Eröffnung durch sie nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohn- sitz in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (s. AS 2015 343, AS 2015 345, AS 2015 353). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beur- teilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinie- rungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä- ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva- lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz nicht der Fall. 3.3 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
C-176/2018 Seite 6 Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus- künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit- gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh- rung einer solchen Untersuchung. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je- doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder- lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund- satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten- den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab- klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über- wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu
C-176/2018 Seite 7 betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab- nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswür- digung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsver- fahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu- zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353
C-176/2018 Seite 8 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.6 4.6.1 Aufgabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes ist es, aus medizini- scher Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsan- spruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusam- menzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der ärztliche Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizini- scher Sicht zu würdigen. Dessen Stellungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn keine Berichte von Sachverständi- gen vorliegen, die mit den nach schweizerischem Recht erheblichen versi- cherungsmedizinischen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger be- auftragter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urteil des BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile des BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7 und C-7367/2016 vom 1. März 2018 E. 6.2.2). 4.6.2 Die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes müssen den allgemei- nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 4.5) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzel- fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte ihre Be- urteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern le- diglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen ha- ben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3).
C-176/2018 Seite 9 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung (IV-Revi- sion 6a, AS 2011 5659). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gege- ben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer von 1987 bis mindestens 2014 (vgl. doc. 10) Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, womit er die Min- destbeitragsdauer ohne Zweifel erfüllt. Damit bleibt (nachfolgend) zu prü- fen, ob und wann eine Invalidität eingetreten ist. 5.2 Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustan- des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 22. Mai 2017 (doc. 49) sowie die Stellung- nahme von Dr. med. E._______ vom 2. Juni 2017, Facharzt für Allgemeine Medizin des RAD F._______ (doc. 51). 5.3 5.3.1 Der Gutachter hielt anamnestisch fest, der Beschwerdeführer habe Ende 2014 eine zunehmende Müdigkeit, vor allem in den Beinen, sowie Knieschmerzen links und beim Schweissen ein reduziertes Gefühl in den Fingerspitzen rechts verspürt. Zunehmend habe er Mühe mit der Feinmo- torik gehabt, vor allem rechts, und Mühe mit Gehen und Treppensteigen. Mit durchgeführtem MRI sei eine zervikale Diskushernie C5/6 festgestellt worden mit Druck auf das Rückenmark, weshalb am 25. Mai 2015 eine Entlastungsoperation erfolgt sei. Danach habe er noch Schmerzen im Na- cken gehabt und eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit. Heute ver- spüre er zusätzlich Schmerzen im linken Bein und ein ständiges Brennen unterhalb des Halses bis ins linke Bein. Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. zervikale Myelo- pathie bei Diskushernie C5/6 postlateral links sowie Diskopathien C4/5 und C6/7, 2. Status nach operativer Dekompression mit Arthrodese C5/6 sowie Cage-Einlage am 25. Mai 2015, 3. persistierende komplexe sensomotori-
C-176/2018 Seite 10 sche Tetrasymptomatik mit Gangstörungen, Einschränkung der Koordina- tion und Feinmotorik sowie neurogener Miktions-, Defäkations- und Sexu- alfunktionsstörung. 4. mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit schmerz- hafter Funktionseinschränkung, 5. leicht ausgeprägtes, unteres Thora- covertebralsyndrom ohne Funktionseinschränkung. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Tonsil- lektomie in der Kindheit (anamnestisch), einen Status nach Appendektomie in der Kindheit (anamnestisch) sowie einen Status nach Ellbogenfraktur 1995 (operativ revidiert, anamnestisch). Aus neurologischer Sicht lägen keine divergierenden Diagnosen vor. In seiner Beurteilung führte Dr. D._______ aus, dass sich keine Hinweise auf spezifische kognitive Defizite ergeben hätten. Im Bereich der Halswir- belsäule (HWS) liege ein mässig ausgeprägtes, mittleres Zervikalsyndrom mit leichten Verspannungen auch im Bereich des Schultergürtels beidseits und mässig eingeschränkter und schmerzhafter Funktion der HWS vor. Festzuhalten sei ein leicht gesteigerter Muskeltonus im rechten Arm, ebenso im Bereich der Beine, rechtsbetont. Die Muskeleigenreflexe seien im Bereich der Extremitäten rechts stärker als links. Festzustellen seien Sensibilitätsstörungen auf der linken Körperseite, ebenso Hinweise auf leichte Koordinationsstörungen linksbetont (Arme und Beine). Wiederholt habe der Explorand Zuckungen im linken Bein. Klinisch und radiologisch gesichert sei die Diagnose einer zervikalen Myelopathie im Rahmen von Diskopathien im Bereich HWS, namentlich eine Diskushernie links C5/6, dadurch sei der zervikale Spinalkanal eingeengt und Druck aufs Halsmark ausgeübt worden. MRI-Untersuchungen zeigten ein typisches Myelopa- thie-Signal. Damit liessen sich Schwächen im Bereich der Beine, Gangstö- rungen, Gefühlsstörungen im Bereich der Fingerspitzen, Einschränkungen der Feinmotorik und auch Zuckungen im linken Bein zwanglos erklären. Am 25. Mai 2015 sei eine Entlastungsoperation erfolgt, die offensichtlich eine Entlastung des Rückenmarks erreicht habe. Es sei von einer erfolg- reichen Dekompression auszugehen. Es liege kein Brown Séquard-Syn- drom mehr vor, sondern eine sensomotorische Tetrasymptomatik mit Sen- sibilitätsstörungen vorwiegend links von teilweise auch neuropathischem Charakter, und motorische Ausfälle vorwiegend rechts. Für eine bewusst- seinsnahe Darstellung der gewissen Verdeutlichungstendenz hätten sich keine Hinweise ergeben. Es bestünden folgende Einschränkungen: Geh- fähigkeit, Koordination und Feinmotorik, Sensibilität und auch Muskelkraft; damit verbunden sei eine Einschränkung der qualitativen Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass sich die neurologischen Ausfälle und damit die Arbeitsfähigkeit nicht mehr erholen würden. Zur Arbeitsfähigkeit hielt
C-176/2018 Seite 11 der Gutachter fest: körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich, ebenso wenig Tätigkeiten, welche im Stehen oder Ge- hen erfolgen müssten und intakte Gleichgewichtssysteme erforderten. Nicht möglich seien Tätigkeiten, welche Anspruch an Koordinationsfähig- keit und Feinmotorik der Hände stellten. Die Tätigkeit als Metallbauschlos- ser sei nicht mehr zumutbar, ab Ende April 2015. Zumutbar seien körperlich sehr leichte, praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten ohne Ansprü- che an Feinmotorik und Koordination, ohne regelmässige Schreibtätigkei- ten, sei es von Hand oder mit einer Tastatur. Diese erfolgten ganztags, aber mit deutlich vermehrten Pausen inkl. einer längeren Mittagspause, wegen der Schmerzen vorwiegend im Bereich der HWS, aber auch der Brustwir- belsäule (BWS). Der Explorand müsse immer wieder aufstehen und sich etwas bewegen, ev. auch hinlegen können, anderseits auch wegen ver- mehrt notwendigen Toiletten-Gängen. Die Effizienz für eine solche Tätig- keit könne auf 70% geschätzt werden. Retrospektiv könne eine solche Tä- tigkeit zirka ab September 2015 zu 25%, ab Anfangs 2016 zu 50% sowie ab März 2016 zu 100% zugemutet werden, immer mit einer Effizienz von ca. 70%. Eine genauere Einschätzung sei nicht möglich. Zu den Standard- indikatoren hielt der Gutachter Folgendes fest: Hinsichtlich des Indikators Gesundheitsschaden sei eine gewisse, aber nicht bewusstseinsnahe Ver- deutlichungstendenz festzuhalten. Für die Einschätzung der Arbeitsfähig- keit seien nur die objektivierbaren Befunde berücksichtigt worden. Die ak- tuelle Persönlichkeit und die biografische Persönlichkeitsentwicklung könn- ten aus neurologischer Sicht nicht beurteilt werden. Hinsichtlich des sozia- len Kontexts sei auf das oben Gesagte zu verweisen. Ein Arbeitstraining sei bisher nie erfolgt. Hinsichtlich des Indikators Behandlung und Einglie- derung hielt er fest, dass die bisherige Therapie lege artis erfolgt sei; es gebe keine Hinweise auf mangelnde Kooperation. Es gebe keine Thera- pieoptionen mit der Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Zur Konsistenz führte er aus, dass diese betreffend die neurologischen Ausfälle an sich gegeben sei. Betreffend Symptomschilderung und Verhalten be- stehe aber eine gewisse, zwar nicht bewusstseinsnahe Verdeutlichungs- tendenz. 5.4 In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2017 wiederholte Dr. E., Facharzt für Allgemeine Medizin, RAD F., die Diagnosen des neu- rologischen Gutachtens. Er führte dazu aus, das neurologische Leiden werde sich nicht mehr verbessern. Die Prüfung der Standardindikatoren sei im Gutachten summarisch vorgenommen worden. Die gesundheitli- chen Störungen seien hinsichtlich ihrer Symptomatologie, ihres Krank-
C-176/2018 Seite 12 heitsverlaufs und ihrer Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärzt- lich erhobenen ausgeprägten Befunde nachvollziehbar festgestellt und be- wertet worden. Die indizierten Therapien seien durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe ausreichend mitgewirkt. Hinweise für eine be- wusstseinsnahe Aggravation oder gar Simulation hätten sich in der Begut- achtung nicht ergeben. Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei nach Prüfung mittels der Standardindikatoren vollumfänglich nachvollzieh- bar. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schloss er auf eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Metallbauschlosser, seit April 2015. Die Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit legte er wie folgt fest: 0% ab April 2015, 17% ab September 2015, 35% ab Ja- nuar 2016 und 70% ab März 2016. Zumutbar seien körperlich sehr leichte, praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten ohne Ansprüche an Feinmo- torik und Koordination, ohne regelmässige Schreibtätigkeiten, sei es von Hand oder mit einer Tastatur. Diese seien prinzipiell ganztags zumutbar, jedoch seien deutlich vermehrte Pausen inkl. längere Mittagspausen we- gen der Schmerzen vorwiegend im Bereich der HWS, aber auch der BWS, notwendig. Der Explorand müsse immer wieder aufstehen und sich etwas bewegen können, ev. auch hinlegen. Anderseits seien vermehrte Toiletten- gänge notwendig. Damit sei die Effizienz auch für eine angepasste Tätig- keit deutlich vermindert und könne auf etwa 70% geschätzt werden. Zu beachten sei auch die eingeschränkte Gehfähigkeit bezüglich Arbeitsweg. Dem Versicherten sei selbständiges Autofahren nicht mehr möglich. Zur Eingliederung hielt er fest, eine Umschulung bringe keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit sich, allenfalls sei eine Arbeitsvermittlung zu prüfen. 5.5 Festzuhalten ist, dass das Gutachten aufgrund der neurologisch be- dingten Rückenbeschwerden und Ausstrahlungen in die Extremitäten im vorliegend zentralen Fachgebiet der Neurologie erstellt worden ist und die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (vgl. E. 4.5) erfüllt: Das Gutachten vom 22. Mai 2017 stützt auf eine persönliche Begutachtung des Versicherten am 9. Mai 2016 (recte: 2017), eine eingehende Erhebung der Anamnese (persönliche Anamnese, jetziges Leiden, heutige Beschwerden, Sozialanamnese, Ta- gesablauf, Zukunftsvorstellung und Selbsteinschätzung [Gutachten S. 2- 4]), eine Sichtung der Vorakten (S. 5-7), eine eingehende Befunderhebung unter Berücksichtigung bildgebender Befunde (S. 7-9), eine Auflistung der Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.), eine eingehende und nachvollziehbare Beurteilung der medizinischen Si- tuation (S. 10-13) und detaillierte Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit und deren Herleitung (S. 13-14).
C-176/2018 Seite 13 5.6 Zu prüfen bleibt, ob die Rügen des Beschwerdeführers geeignet sind, die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern. 5.6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die Schät- zung der Arbeitsfähigkeiten (25% ab 09/2015, 50% ab 01/2016, 100% ab 03/2016, dies alles mit einer qualitativen Einschränkung von 30%) im Wi- derspruch zur Beurteilung des behandelnden Neurologen, Dr. G., gemäss Bericht vom 25. Juli 2016 und der Hausärztin (Dr. H.) stehe. Zudem sei deren abweichende Meinung nicht diskutiert worden. Die erheblichen und ausgeprägten Einschränkungen des Leistungsprofils seien mit Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 70% zu wenig berück- sichtigt worden. Unklar sei das Verhältnis zwischen erhöhtem Pausenbe- darf und der qualitativen Einschränkung zu 30%, zumal der Gutachter den erhöhten Pausenbedarf nicht in die Restarbeitsfähigkeit von 70% mitein- bezogen habe. Schliesslich stehe die retrospektive Beurteilung der Arbeits- fähigkeit im Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. G., der dem Beschwerdeführer seit Arbeitsaufgabe am 29. April 2015 durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere. 5.6.2 In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2018 führte die IV C. aus, der Gutachter habe eine vollständige Arbeitszeit festgehalten; qualita- tive Einschränkungen seien dabei (zu 70%): vermehrte Pausen, eine ver- längerte Mittagspause, Aufstehen und Sich Bewegen sowie vermehrte Toi- lettengänge. Dr. G._______ unterscheide in seinen Stellungnahmen nicht zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit. Zudem wiesen die Berichte behandelnder Ärzte eingeschränkte Beweiskraft auf. Schliesslich habe Dr. D._______ die Berichte von Dr. G._______ in seinem Gutachten berück- sichtigt (B-act. 7 Beilage 1). 5.6.3 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Ein- schränkungen von Dr. D._______ nicht klar seien. Die Vorinstanz vermi- sche zeitliche Einschränkungen mit der qualitativen Einbusse. Dr. G._______ habe sich zudem zur Restarbeitsfähigkeit geäussert; es sei auf seine Stellungnahmen zuhanden der I._______ zu verweisen (doc. 32; doc. 49 S. 7). Diese abweichende Meinung hätte damit diskutiert werden müssen (B-act. 11). 5.6.4 In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2018 hielt die IV C._______ fest, dass qualitative Einschränkungen von Dr. D._______ klar beschrieben würden. Neben den qualitativen Einschränkungen erachte dieser zusätz-
C-176/2018 Seite 14 lich einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Schmerzen in den Berei- chen HWS und BWS sowie der vermehrt notwendigen Toilettengänge für erforderlich. Eine Tätigkeit erfolge ganztags, aber aufgrund zusätzlich not- wendiger Pausen mit 70% Effizienz. Der Gutachter habe damit klar zwi- schen rein qualitativen und zeitlichen Einschränkungen unterschieden. Eine Restarbeitsfähigkeit bestehe selbst bei der Annahme, dass Dr. G._______ auch zur Restarbeitsfähigkeit Stellung genommen habe; damit werde das Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Dr. G._______ differenziere zudem nicht zwischen bisheriger Tätigkeit und Restarbeitsfähigkeit. Er werde vermehrt die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers be- rücksichtigt haben (B-act. 13 Beilage 1). 5.6.5 Bezüglich der Restarbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, es liege aufgrund der ausgeprägten und sicher(lich) vorliegenden Einschränkungen betreffend Gehfähigkeit, Koordination und Feinmotorik, Sensibilität und auch Muskelkraft eine ausgeprägte Einschränkung insbesondere der qua- litativen Arbeitsfähigkeit vor, "welche unten im Detail ausgeführt werde" (Gutachten S. 13 oben). Die angestammte Tätigkeit als Feinmechaniker und Schlosser könne nicht mehr ausgeübt werden. Dies gelte ab Ende Ap- ril 2015, als der Explorand die Arbeit habe niederlegen müssen (Gutachten Ziff. 7.1-7.3). Zumutbar seien noch körperlich sehr leichte, praktisch aus- schliesslich sitzende Tätigkeiten, ohne Ansprüche an Feinmotorik und Ko- ordination, ohne regelmässige Schreibtätigkeiten, sei es von Hand oder mit einer Tastatur. Eine solche Tätigkeit könne prinzipiell ganztags zugemutet werden, es seien aber deutlich vermehrte Pausen inklusive einer längeren Mittagspause notwendig wegen der Schmerzen vorwiegend im Bereich der HWS, aber auch der BWS; der Explorand müsse immer wieder aufstehen und sich etwas bewegen, eventuell auch hinlegen können, andererseits auch wegen vermehrt notwendigen Toilettengängen. Damit sei die Effizienz auch für eine solche angepasste Tätigkeit deutlich vermindert und könne auf etwa 70% eingeschätzt werden (Gutachten Ziff. 7.4). Den gutachterli- chen Ausführungen zur Restarbeitsfähigkeit ist damit keine kumulativ zu berücksichtigende Differenzierung in zeitlicher und/oder qualitativer Hin- sicht zu entnehmen. Die Beurteilung erweist sich als frei von Widersprü- chen und nachvollziehbar, die Rüge des Beschwerdeführers diesbezüglich unbegründet. 5.6.6 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der behandelnde Neurologe, Dr. G._______, habe klarerweise Aussagen auch zur Arbeitsfähigkeit in ange- passter Verweistätigkeit gemacht, ist festzuhalten was folgt: Die zahlrei-
C-176/2018 Seite 15 chen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und postoperativ erstellten Be- richte beziehen sich einzig auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Metallbauschlosser (doc. 11 S. 6-13; doc 17. S. 10; doc. 18 S. 2; doc. 32 S. 6; doc. 57 S. 36, 41, 48) oder enthalten keine Aussagen zur Arbeits- fähigkeit (doc. 57 S. 4). Im Arztbericht E 213 von Dr. H._______ vom 8. August 2016 verneint die Hausärztin eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tä- tigkeit und führt zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, diese sei unklar (doc. 33 S. 4). Der Kritik des Beschwerdeführers, der Gutachter habe sich zu Unrecht nicht zu abweichenden ärztlichen Beurteilungen zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geäussert, kann daher nicht gefolgt werden. 5.6.7 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die erheblichen und ausge- prägten Einschränkungen des Leistungsprofils seien (mit 70%) zu wenig berücksichtigt worden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die gut- achterliche Festlegung eines Tätigkeitsprofils und Schätzung, zu welchem Prozentteil diese Tätigkeit ausgeübt werden kann, Ermessenscharakter aufweist, vom Gutachter eingehend hergeleitet und begründet sowie von Dr. E._______ des RAD als überzeugend bestätigt worden ist. Zum ande- ren ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass den "erheblichen und ausgeprägten Einschränkungen" zum einen mit dem Ausschluss körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten, von Tätigkeiten, welche im Ste- hen oder Gehen erfolgen müssen und intakte Gleichgewichtssysteme er- fordern, und von Tätigkeiten, welche Anspruch an Koordinationsfähigkeit und Feinmotorik der Hände stellen, Rechnung getragen wurde. Zum an- dern berücksichtigte der Gutachter in einer dergestalt angepassten Ver- weistätigkeit zeitliche Einschränkungen von 30%, damit (wegen Schmer- zen vorwiegend im Bereich der Halswirbelsäule, aber auch der Brustwir- belsäule, sowie einer neurogenen Miktions- und Defäkationsstörung) wäh- rend der Arbeit vermehrte Pausen mit der eventuellen Möglichkeit zum Hin- legen, Unterbrüche zum Aufstehen und Bewegen, Toilettengänge und eine längere Mittagspause möglich sind. Auf diese differenzierte und überzeu- gende Beurteilung ist abzustellen. 5.6.8 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass die retrospektive Beur- teilung des Gutachters (Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 25% ab September 2015, 50% ab anfangs 2016, 100% ab März 2016, im- mer bei Effizienz von ca. 70%) im Widerspruch zu den Bestätigungen von Dr. G._______ stehe. Zum einen bestätigt Dr. G._______ jedoch undiffe- renziert eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit zu 100%, ohne zwischen bisheriger Tätigkeit und angepasster Verweistätigkeit zu unterscheiden (s.
C-176/2018 Seite 16 E. 5.6.6), zum andern nimmt Dr. G._______ nicht Bezug auf die (positiven) Folgen der am 25. Mai 2015 durchgeführten Entlastungsoperation. Schliesslich bleibt auf die herabgesetzte Beweiskraft von Berichten der Hausärzte und behandelnden Ärzte zu verweisen (vgl. E. 4.6). 5.7 Die gutachterliche Aussage, wonach der Beschwerdeführer in einer an- gepassten Verweistätigkeit ab September zu 25%, ab anfangs 2016 zu 50% und ab März 2016 zu 100% arbeitsfähig ist, ist damit zu bestätigen. Anzumerken bleibt, dass in Anbetracht dessen, dass der Rentenanspruch vorliegend frühestens am 1. April 2016 entstehen kann (vgl. E. 6.5), letzt- lich (nur) die Arbeitsfähigkeitsschätzung ab März 2016 ausschlaggebend ist. 6. Abschliessend sind der Einkommensvergleich und der ermittelte Invalidi- tätsgrad zu überprüfen. 6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag- lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön- nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
C-176/2018 Seite 17 6.2 Als Validenlohn berücksichtigte die Vorinstanz das vom letzten Arbeit- geber für das Jahr 2015 ausbezahlte Jahreseinkommen von Fr. 75'400.–. Entsprechend den Ergebnissen der medizinischen Abklärungen wurde als zumutbare Verweistätigkeit eine sehr leichte und praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit, ohne Ansprüche an die Feinmotorik / Koordination fest- gehalten, dies im Umfang von 70%. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die IV C._______ auf die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Männer, ergebend Fr. 5'312.– monatlich, aufgerechnet von 40 Wochenstunden auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 0.3% (Indexierung auf das Jahr 2015). Dies ergebe ein Invalidenein- kommen von Fr. 66'652.–. Bei einem zumutbaren Pensum von 70% resul- tiere ein Invalideneinkommen von Fr. 46'656.–. Hieraus ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'744.–, die einem Invaliditätsgrad von 38% ent- spreche. Da dieser Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe (entspre- chend Art. 28 Abs. 2 IVG) kein Anspruch auf Rentenleistungen der Invali- denversicherung (doc. 65). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass der Verdienst 2016 beim letzten Arbeitgeber hätte abgeklärt werden sollen, da nur das Einkommen 2015 aktenkundig sei; diesbezüglich treffe die Vorinstanz eine Abklärungspflicht. Zum Invalideneinkommen führte er weiter aus, das Kompetenzniveau 1 enthalte zwar eine breite Palette an möglichen Tätig- keiten, aber eine konkrete noch ausübbare Tätigkeit, die auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl nachgefragt werde, sei nicht angegeben worden. Des Weiteren verlangten sitzende Tätigkeiten regel- mässig den Einsatz der Hände (feinmotorische Arbeiten / mit Anforderun- gen an die Koordination / Schreibarbeiten). Daher sei die Restarbeitsfähig- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Schliesslich hätte ein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden müssen, da qualitative und quantitative Einbussen bestünden. Gründe für einen Leidensabzug seien: erhebliche körperliche Limitierungen und besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz respektive das Entgegenkommen des Arbeitgebers, 30 Jahre Tätigkeit als Metallbauschlosser und damit verbunden mangelnde
C-176/2018 Seite 18 Berufserfahrung in anderen Bereichen. Unter Berücksichtigung dieser Um- stände hätte der Beschwerdeführer mit einem unterdurchschnittlichen Ein- kommen zu rechnen (B-act. 1). 6.3.2 Die IV C._______ hielt mit Stellungnahme vom 23. März 2018 (B-act. 7 Beilage 1) entgegen, dem Beschwerdeführer stehe gestützt auf das Gut- achten und das aus medizinischer Sicht objektiv vorhandene Leistungspo- tenzial eine genügend breite Palette an Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits- markt zur Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerde- führer nach wie vor ein breiter Fächer verschiedenster Hilfsarbeitertätigkei- ten offenstehe. Dies seien: Überwachungsarbeiten, leichte Maschinenbe- dienung, leichte Sortier- und Prüfarbeiten. Da körperlich weniger belasten- den Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Be- deutung zukomme (SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15 E. 3b/aa), sei davon auszu- gehen, dass es auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend der Be- hinderung des Beschwerdeführers angepasste Arbeitsgelegenheiten im Sine von Art. 28 Abs. 2 IVG gebe. Auch das Bundesgericht führe in seinem Urteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 in E. 5.5 aus, dass es in Industrie und Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten gebe, die leicht seien, vorwiegend sitzend ausgeübt werden könnten sowie Wechselbelastungen zuliessen (z.B. Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband, leichte Verpa- ckungsarbeiten). Die Einschränkung der in Frage kommenden Hilfsarbei- ten führe im vorliegenden Fall nicht dazu, dass es sich lediglich um Tätig- keiten handle, die nur in so eingeschränkter Form möglich seien, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder diese unter unrea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers mög- lich wären. Hinsichtlich des Valideneinkommens führte die IV C._______ aus, vom Beschwerdeführer werde in keiner Weise belegt, dass er im Jahre 2016 tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt hätte. 6.4 6.4.1 Vorliegend wurde der Einkommensvergleich auf der Basis des Jah- res 2015 erstellt. Praxisgemäss ist er auf den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch frühestens entstehen kann (hier 2016 [März 2016 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, April 2016 gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG]), vorzunehmen (BGE 129 V 222 E. 4). Wie dem Fragebogen des Arbeitgebers vom 20. Oktober 2015 (doc. 12) entnommen werden kann, sind die Löhne des Beschwerde- führers jährlich gestiegen (Lohnentwicklung: Fr. 66'300.– [2012], Fr. 72'800.– [2013], Fr. 74'100.– [2014], Fr. 75'400.– [2015]). Jedoch hat der Arbeitgeber am 9. Juli 2019 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt,
C-176/2018 Seite 19 dass für 2016 kein Teuerungsausgleich vorgesehen gewesen sei und der Beschwerdeführer auch im Jahre 2016 einen Jahreslohn von Fr. 75'400.– erhalten hätte. Damit kann der Beschwerdeführer aus der Nichtberücksich- tigung des Lohnes 2016 und der nicht vorgenommenen Indexierung auf das Jahre 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.4.2 Der Gutachter und Dr. E._______ hielt zum positiven Leistungsprofil fest, zumutbar seien körperlich sehr leichte, praktisch ausschliesslich sit- zende Tätigkeiten ohne Ansprüche an Feinmotorik und Koordination, ohne regelmässige Schreibtätigkeiten, sei es von Hand oder mit einer Tastatur. Dem Beschwerdeführer kann insoweit nicht gefolgt werden, als seine Rest- arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei: In Übereinstimmung mit den Ausführungen der IV C._______ in ihrer Stel- lungnahme 23. März 2018 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerde- führer ein noch genügend breiter Fächer an Hilfstätigkeiten zur Verfügung steht, wenn auch – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – ein Teil dieser Tätigkeiten (wie für Fliessband- und Sortierarbeiten denkbar) feinmotorisches Arbeiten und Koordinationsfähigkeit verlangt, was dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Würdigung nicht mehr möglich ist. Jedoch ist der Fall des Beschwerdeführers nicht mit der beispielsweise im Urteil des BGer 8C_248/2014 vom 29. August 2014 in E. 3 diskutierten Konstellation vergleichbar, in welcher das Bundesgericht auf eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit schloss und die Verwertbar- keit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit verneinte: Beim dort erwähnten Ver- sicherten wurde folgende Einschränkungen bezüglich Feinmotorik erkannt: "[...] kann er doch unbestrittenermassen seine beiden Hände nicht mehr einsetzen (kein Tragen oder Heben, auch nicht von leichten Gewichten; keine Arbeiten mit Anforderungen an die Grob- oder Feinmotorik, keine Halte- oder Greifbewegungen bzw. grundsätzlich keinerlei, auch nur leichte manuelle Tätigkeiten [...]". Vorliegend erhob Dr. D._______ im Bereich der oberen Extremitäten folgende Befunde: Rechtshänder, Trophik unauffällig, Tonus rechts leicht gesteigert, Motilität überall frei. Beim Positionsversuch im Stehen Rotation des Oberkörpers nach rechts und Absinken beider Arme, mehr oder weniger symmetrisch. Beim Sitzen leichtes Absinken bei- der Arme ohne Pronation. Grobe Kraft im rechten Arm diffus leicht vermin- dert, nicht sicher von giving way zu unterscheiden. Diadochokinese beid- seits flüssig. Kein Tremor, Finger-Nasenversuch beidseits, linksbetont leicht dysmetrisch-ataktisch. Die Muskeleigenreflexe sind rechts gegen- über links leicht stärker. Keine pathologischen Zeichen. Sensibilität im lin-
C-176/2018 Seite 20 ken Arm für sämtliche Qualitäten diffus, distal betont einerseits als vermin- dert angegeben, anderseits auch Hyperästhesie und Hyperpathie. Tempe- raturempfindung links gegenüber rechts gesteigert angegeben. Lagesinn im Bereich der Finger linksbetont leicht reduziert. Vibrationsempfindung beidseits unauffällig. Rechts im Bereich der Finger volar mehr als dorsal Angabe einer Hyperpathie und Hyperästhesie (doc. 49 S. 8). In der Beur- teilung hielt er dazu fest: "Des Weiteren war der Muskeltonus im rechten Arm leicht gesteigert [...], bei den Positionsversuchen sanken beide Arme etwas auffällig ab, die Muskelkraft rechts war unsicher leicht vermindert [...]. Es zeigten sich Hinweise auf leichte Koordinationsstörungen linksbe- tont sowohl im Bereich der Arme als auch der Beine [...]. Die vom Explo- randen berichteten Symptome wie Schwäche im Bereich der Beine, Gangstörungen, Gefühlsstörungen im Bereich der Fingerspitzen, Ein- schränkung der Feinmotorik und auch Zuckungen im linken Bein sind mit einer solchen Myelopathie zwangslos zu erklären [...]. Die neurologischen Symptome sind heute gegenüber den in den Akten beschriebenen Symp- tomen vom April 2015 ausgeprägter [...], es liegt eine sensomotorische Tetrasymptomatik mit Sensibilitätsstörungen vorwiegend links von teil- weise auch neuropathischem Charakter und motorischen Ausfällen vorwie- gend rechts vor, wobei die Untersuchung durch ausgeprägte Ängstlichkeit des Exploranden und mit Wahrscheinlichkeit auch einer gewissen Verdeut- lichungstendenz erschwert war. Die Verdeutlichungstendenz erschien al- lerdings nicht bewusstseinsnah, dafür ergaben sich keine Hinweise (doc. 49 S. 12). Damit können die Hände nach wie vor, wenn auch in reduzierter Weise eingesetzt werden. Somit ist von einer, wenn auch eingeschränkten, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Diesem Umstand ist bei der Berücksichtigung eines Leidensabzugs Rechnung zu tragen (s. so- gleich). 6.4.3 Der Beschwerdeführer rügt, den funktionellen Einschränkungen hätte Rechnung getragen werden müssen durch Berücksichtigung eines Lei- densabzugs. Gründe seien: erhebliche körperliche Limitierungen, beson- dere Anforderungen an den Arbeitsplatz beziehungsweise ein notwendiges Entgegenkommen des Arbeitgebers. Zudem habe der Beschwerdeführer während 30 Jahre als Metallbauschlosser gearbeitet und habe mangelnde Berufserfahrung (doc. 2 S. 8). Damit hätte er mit einem unterdurchschnitt- lichen Einkommen zu rechnen. 6.4.4 Zum Leidensabzug haben sich weder die IV C._______ noch die Vo- rinstanz im Beschwerdeverfahren geäussert. Festzustellen ist, dass der
C-176/2018 Seite 21 zum Verfügungszeitpunkt 51-jährige Beschwerdeführer 1983 die Ausbil- dung als mécanicien - ajusteur (doc. 2 S. 7) bzw. als Schlosser (doc. 13 S. 3) und danach als Metallbauschlosser vom 3. August 1987 bis 31. Juli 1995 für die J._______ AG in (...) (doc. 2 S. 8) und vom 1. August 1995 bis 2015 für die B._______ AG in (...) (doc. 12; doc. 13 S. 3) gearbeitet hat. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstalters (20 Jahre) beim letzten Arbeitgeber und darüber hinaus feh- lender beruflicher Kenntnisse in anderen Berufszweigen und/oder Weiter- bildungen eine Lohneinbusse zu gewärtigen hätte, der mit Berücksichti- gung eines Leidensabzuges Rechnung zu tragen ist. Zwar ist den einge- reichten Zeugnissen zu entnehmen, dass er sich berufsbegleitend im Be- reich des Brandschutzes weitergebildet (doc. 2 S. 1 f. und 6) und Schulun- gen im Bereich "Heben und Anschlagen", "Türen" und "Edelstahl" besucht hat (doc. 2 S. 3-5). Davon, dass er damit für die Wiedereingliederung rele- vante weitere Ausbildungen besucht hätte, kann aber nicht die Rede sein, zumal es sich aktenkundig meist um eintägige Kurse/Schulungen gehan- delt hatte und jedenfalls die Weiterbildungen in engem Zusammenhang mit seiner Metallbauschlosser-Tätigkeit im Bereich Treppen- und Türenferti- gung (doc. 1 S. 4) standen und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ausbildungen in anderen Tä- tigkeitsbereichen berufliche Erfahrungen erworben hätte. Unter zusätzli- cher Berücksichtigung dessen, dass dem Beschwerdeführer in angepass- ter Tätigkeit – worauf er zutreffend hinweist und wozu die Vorinstanz nicht Stellung genommen hat – aufgrund seiner Einschränkungen in der Fein- motorik der Hände und in der Koordination, in Verbindung mit einer sehr leichten, sitzenden Tätigkeit, nur ein Teil der in der TA1, privater Sektor Total, aufgelisteten Tätigkeiten offensteht, ist ebenfalls mit einer Lohnein- busse zu rechnen. Aus den übrigen im Rahmen des Leidensabzugs zu prüfenden Faktoren (BGE 126 V 75) sind keine weiteren Gründe für einen Leidensabzug zu erkennen: Das Alter weist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eine beschränkte Bedeutung auf (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.4.1), zudem war der Beschwerde- führer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (erst) 51 Jahre alt. Aus den Akten nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner französischen Staatsangehö- rigkeit und seines Status als Saisonnier in der Schweiz Lohnnachteile zu gewärtigen hätte. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass das Bundesgericht zum Beschäftigungsgrad festgehalten hat, dass eine Teilzeitbeschäftigung – die hier in Anbetracht einer Vollzeitbeschäftigung mit um 30% reduzierter
C-176/2018 Seite 22 Leistungsfähigkeit nicht in dieser Form vorliegt, nicht ohne weiteres schlechter entlöhnt werde, als eine Vollbeschäftigung (Urteil 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2 m.w.H.) 6.4.5 Dem Beschwerdeführer ist damit – in Berücksichtigung der Faktoren Ausbildung, Dienstalter und zusätzliche (im Einkommensvergleich) nicht berücksichtigte funktionelle Einschränkungen – ein in gesamthafter Schät- zung des Einflusses aller Merkmale festzulegender (BGE 126 V 75 E. 5b/bb) und als angemessen zu erachtender Leidensabzug von 10% zu ge- währen. Für die Berücksichtigung eines höheren Leidensabzugs (Be- schwerde: angemessener Leidensabzug; Replik: 20% Leidensabzug) bleibt in Anbetracht des oben Gesagten kein Raum. Damit ist der Einkom- mensvergleich wie folgt zu korrigieren: Unter Berücksichtigung eines Validenlohns von Fr. 75'400.– und eines In- valideneinkommens von Fr. 41'990.– (90% von Fr. 46'656.–) ergibt sich ein Einkommensverlust von Fr. 33'410.–. Dieser entspricht einer Erwerbsein- busse von 44%, der Anspruch auf eine Viertelsrente gibt. Nichts anderes würde sich aus der Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15% ergeben: diesfalls ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39'657.60, ein Erwerbsverlust von Fr. 35'742.40 und damit ein Invaliditäts- grad von 47.4% (100 / Fr. 75'400.– x Fr. 35'742.40), der ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente gibt. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der Inde- xierung von Validen- und Invalidenlohn von 2015 auf das Anspruchsjahr 2016 (BVGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.3), zumal bei beiden Löhnen der glei- che Indexwert von 0.6 zum Zug käme (vgl. Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real- löhne, 1976-2016: 2015, Männer [2'226], 2016, Männer [2'239]). 6.5 Dem Beschwerdeführer ist daher – unter Berücksichtigung des Ablaufs der Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 IVG am 29. April 2016 und Ablaufs der Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (nach Rentenanmeldung am 30. Sep- tember 2015) am 29. Februar 2016 (Art. 29 Abs. 1 IVG) – eine Viertelsrente ab 1. April 2016 (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_25/2010 vom 21. Mai 2010 E. 4.1.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 138/03 vom 15. Dezember 2003 E. 5.3; Urteile des BVGer C-4187/2015 vom 17. März 2017 E. 6.4.6 und B-4092/2013 vom 18. September 2015 E. 4) zuzuspre- chen.
C-176/2018 Seite 23 7. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdefüh- rer ab 1. April 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Akten gehen an die Vorinstanz mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer die Rentenbe- treffnisse nachzuzahlen, unter Berücksichtigung allfälliger Zinszahlungen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem Beschwerdeführer, der in der Hauptsache die Zusprache einer gan- zen Rente ab April 2016 beantragt hat, sind im Rahmen seines teilweisen Obsiegens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400.– aufzuerlegen. Der Betrag wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und die Restanz von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend nur teilweise. Jedoch ist ihm in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis zum "Überklagen" (Ur- teile 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 und 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.2) eine ungekürzte Parteientschädigung zulasten der Vor- instanz zuzusprechen, die vorliegend mangels Einreichen einer Kosten- note pauschal auf Fr. 2‘800.– inklusive Auslagen und exklusive MWST, wel- che nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-176/2018 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. April 2016 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Rente zu be- rechnen und dem Beschwerdeführer die Rentenbetreffnisse nachzuzah- len, unter Berücksichtigung allfälliger Zinszahlungen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.– auferlegt. Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen und die Restanz von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zu- rückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-176/2018 Seite 25 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: