Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1751/2021
Entscheidungsdatum
05.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1751/2021

Urteil vom 5. Oktober 2021 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Gesuch um Revision der Invaliden- rente, Verfügung IVSTA vom 11. März 2021.

C-1751/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1963 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwer- deführer) war – mit Unterbrüchen – in den Jahren 2009 bis 2013 (Vorakten 74/2) in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die obligato- rische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).

A.b Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2014 (Vorakten 4) bei der für die Abklärung zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung. Er begründete sein Gesuch mit chronischen Schmerzen bei Zustand nach Urothelkarzinom, chronischen Zystitiden sowie Urosepsen. Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen (Vorakten 3, 10, 12, 16-18, 20, 21-24, 26) und des polydisziplinären Gutachtens vom 3. Mai 2016 (Vorakten 42/1ff.) sprach die für den Verfügungserlass zuständige IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Beschwer- deführer mit zwei Verfügungen je datierend vom 9. Januar 2018 (Vorakten 67) für die Zeit von Februar 2015 bis Ende September 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % eine Viertelsrente und für den Zeitraum ab Oktober 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente zu (Vorak- ten 68). Diese Verfügungen ersetzte sie am 8. Februar 2018 durch drei neue Verfügungen (Vorakten 71-73), mit welchen sie dem Versicherten von Februar 2015 bis Ende September 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % eine Viertelsrente (Vorakten 71), für den Zeitraum ab Oktober 2016 bis April 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente (Vorakten 72) sowie ab Mai 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % wie- derum eine Viertelsrente zusprach (Vorakten 73). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1288/2018 vom 11. September 2020 (Vorakten 242) teilweise gut und änderte die Verfügung insoweit, als bereits ab dem 1. Juli 2016 statt ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine befristete ganze Rente bis Ende April 2017 bestand. Im Übrigen wurden die Verfügungen bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. B. B.a Mit E-Mail vom 6. Februar 2020 (Vorakten 110) stellte der Beschwer- deführer ein Revisionsgesuch und machte eine Verschlechterung seines

C-1751/2021 Seite 3 Gesundheitszustandes geltend. Nach Eingang diverser medizinischer Un- terlagen (Vorakten 196-236), hielt der medizinische Dienst, Dr. C._______ am 4. Juni 2020 sinngemäss fest (Vorakten 237), der Beschwerdeführer habe unter einer ungünstigen kardiologischen Entwicklung gelitten, jedoch habe er von der Therapie im Jahr 2016 profitieren können, so dass die Kontrolluntersuchungen seit dann ermutigend gewesen seien. Der Zustand der koronaren Herzkrankheit und des Urothelkarzinoms seien stabil. Aus den neueren ärztlichen Dokumenten gehe hervor, dass der Beschwerde- führer erfolgreich gegen Schlafapnoe behandelt werde. Zudem habe er bei der Wirbelsäule Parästhesien. Das Schlafapnoesyndrom und die Zerviko- brachialgie links mit Bandscheibenprotrusion würden vorliegend nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Änderung des Leistungs- profils führen. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 11. März 2021 (Vorak- ten 258) auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. C. Gegen die Verfügung vom 11. März 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2021 (Postaufgabe; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Rentengesuch einzutreten. Zur Begründung führte er aus, sein Ge- sundheitszustand habe sich verschlechtert. Er legte unter anderem einen Bericht datierend vom 30. März 2021 ins Recht, worin eine Analinkontinenz 4. Grades diagnostiziert wurde. D. Der mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 (BVGer act. 2) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging in der Höhe von Fr. 805.20 fristgerecht am 11. Mai 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 (BVGer act. 6) beantragte die Vor- instanz, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen. Als Begründung ver- wies sie auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes, welcher am 11. Juni 2021 (BVGer act. 6/2) konstatiert hatte, aus dem Bericht vom 30. März 2021 ergebe sich eine abklärungsbedürfte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. F. Mit Replik vom 11. August 2021 (Postaufgabe; BVGer act. 8) brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

C-1751/2021 Seite 4 werde diese eine Begutachtung in der Schweiz anordnen. Um unnötige Auseinandersetzungen hinsichtlich der Kostentragung zu vermeiden, sei eine Kostenübernahme sämtlicher Reisekosten anzuordnen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mit einer Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden ist. G. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 19. August 2021 (BVGer act. 9) geschlossen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes (vgl. E. 2 hiernach) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Er- lass der Verfügung vom 11. März 2021 in Kraft standen. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

C-1751/2021 Seite 5 1.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11 März 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später ver- wirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit- gegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteile des BGer 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Der beschwerdeweise eingereichte ärztliche Bericht vom 30. März 2021 datiert zwar nach Verfügungserlass vom 11. März 2021, jedoch äussert er sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungser- lass, da konstatiert wird, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2019 an einer inzwischen abklärungsbedürftigen Analinkontinenz leidet. 1.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen bzw. die Verschlechterung einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich in- des auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvor- schriften nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2021 (zur Zuständigkeit bei Grenzgängern vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV [SR 831.201]), mit welcher sie auf das Revisionsbegehren des Beschwer- deführers nicht eingetreten ist.

C-1751/2021 Seite 6 2.2 Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu de- nen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich in Form einer Ver- fügung Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grund- sätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.7 f.; BGE 125 V 413 E. 2a). 2.3 Mit der angefochtenen Nichteintretensverfügung wurde nicht über eine etwaige Kostenübernahme entschieden. Soweit der Beschwerdeführer replikweise beantragt, es sei die Übernahme sämtlicher Reisekosten an- zuordnen, geht sein Antrag demzufolge über das in der Verfügung gere- gelte Rechtsverhältnis (Nichteintreten auf ein Revisionsbegehren) hinaus. Deshalb ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zurecht nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Ein Gesuch um Leistungsrevision wird – wie eine Neuanmeldung – nur dann materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Ent- scheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchs- erhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 8C_182/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.1 m.H.). Gleich wie im Verfahren der Neuanmeldung kommt bei einem Gesuch um Leistungsrevision der Untersuchungsgrund- satz erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leis- tungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_182/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.1). 3.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz- ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt

C-1751/2021 Seite 7 sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend das Revisionsgesuch (vgl. E. 1.2 hiervor). Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensver- fügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf das Revisionsgesuch hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2), es sei denn, der Bericht äussert sich zum Ge- sundheitszustand vor Verfügungserlass. Daher ist vorliegend, wie bereits erwähnt, der Bericht vom 30. März 2021 zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3 hiervor). 3.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An- forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es ge- nügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserhebli- chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Er- heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Ur- teil des BGer 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 m.H.). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräfti- gen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaft- machung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 (Vorakten 258) fest, es sei im Revisionsgesuch vom 6. Februar 2020 (Vorakten 110) nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise

C-1751/2021 Seite 8 geändert habe. Die zugestellten Unterlagen würden nicht auf eine solche Änderung schliessen lassen. 4.2 Im Verfügungszeitpunkt vom 8. Februar 2018 konnten den medizini- schen Unterlagen die folgenden Diagnosen und Befunde entnommen wer- den (Urteil des BVGer C-1288/2019 E. 6.1, E. 6.3 und E. 7.1): Urothelkar- zinom, irritative Blasenentleerungsstörung mit Schmerzsymptomatik und Harnwegsinfekt bei Status nach Urosepsis mit Pyelonephritis beidseits, re- zidivierende Uroseptitiden, TUR-B der Harnblasenschleimhaut, arterielle Hypertonie, mittelschwere bis schwere Anpassungsstörung und depres- sive Zeichen (ICD-10 F43.2), Nikotinabusus, Niereninsuffizienz, koronare Herzkrankheit, Adipositas, Hyperurikämie, Dislipidämie, zervico-radikulä- res Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der Halswirbel- säule mit medialer Diskushernie und leichter Myeloninimpression C4/C5 sowie neuroforaminalen Stenosen C5 bis C7 beidseits, ein lumbospondy- logenes Syndrom bei Facettengelenksdegeneration im Bereich der unte- ren Lendenwirbelsäule sowie Gangstörungen mit Parästhesien vor allem im Sitzen im Bereich des Oberschenkels beidseits, zunehmend Schlafstö- rungen bei Restless-Legs-Syndrom und depressiver Verstimmung, Status nach Koronarangioplastie (PTCA) und Stentimplantation RCA, neurofora- minale Stenosen C5-C7, mässig aktivierte Spondylarthrosen tieflumbal, Kribbelparästhesien beider Beine, radiologisch leichtgradige Facettenarth- rose L5/S1, rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen, Knieschmer- zen, Leistenschmerzen, Kopfschmerzen, sensibles sulcus ulnaris-Syn- drom, akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), Dekonditionierung und Fatigue- Syndrom, multiple Polyarthralgien Hand-Knie-Sprung-Hüftgelenke bei muskulärer Dysbalance, Hinterwandinfarkt mit operativer Myokardrevasku- larisation. 4.3 Nach der Verfügung vom 8. Februar 2018 wurden die folgenden medi- zinischen Unterlagen erstellt. 4.3.1 Die urologische Nachsorge vom 9. Februar 2018 (Vorakten 126, 219), 22. Mai 2018 (Vorakten 143, 215; BVGer act. 1/17), 27. Juli 2018 (Vorakten 149, 213; BVGer act. 1/23), 25. Juli 2019 (Vorakten 139, 206; BVGer act. 1/13) und 11. Februar 2020 (Vorakten 136, 201; BVGer act. 1/7) ergab einen unauffälligen Nachsorgebefund. 4.3.2 Am 3. April 2018 (Vorakten 152, 217) wurde ein leicht erhöhter Krea- tinin-Wert festgestellt.

C-1751/2021 Seite 9 4.3.3 Am 9. April 2018 (Vorakten 151, 216; BVGer act. 1/25) wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICF-10 F45.41), eine anhaltende somatoforme schmerzhafte Störung (ICD-10 F45.40), Migräne (ICD-10 G43.9) und eine depressive Störung als mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. 4.3.4 Anlässlich der Untersuchung vom 16. Juli 2018 (Vorakten 150, 214; BVGer act. 1/24) zeigte sich echokardiografisch eine normale linksventri- kuläre Funktion. Es zeigten sich keine relevanten Vitien oder Rechtsherz- belastungszeichen. Es wurde festgestellt, dass die Unterschenkelödeme neu aufgetreten seien. 4.3.5 Am 26. September 2018 (Vorakten 144, 212; BVGer act. 1/18) wurde eine chronische Niereninsuffizienz diagnostiziert. 4.3.6 Am 15. Oktober 2018 (Vorakten 145, 211; BVGer act. 1/19) wurde von Unterschenkelödemen gemischter Genese berichtet. 4.3.7 Das MRT der Lendenwirbelsäule vom 23. Oktober 2018 (Vorakten 146, 210; BVGer act. 1/20) zeigte eine regelrechte Segmentation des ge- samten Achsenskeletts mit Nachweis multisegmentaler bei Lendenwirbel- körper 2/3 rechtsbetonter erosiver Osteochondrosen und Spondylathro- sen, begleitende Spondylarthrosen auch bei Lendenwirbelkörper 4/5, Sak- ralwirbelkörper 1, kein Bandscheibenvorfall im lumbosakralen Übergang und kein Hinweis auf eine floride Sakroiliitis. 4.3.8 Am 29. Oktober 2018 (Vorakten 147, 209; BVGer act. 1/21) wurde ein Ganglion am linken Daumen festgestellt und dieses am 1. März 2019 (Vorakten 142, 207) excisiert. 4.3.9 Im Bericht vom 7. November 2018 (Vorakten 148, 208; BVGer act. 1/22) wurden klinisch und neurografisch keine neuen Aspekte festgehalten und auf die vorbekannte sehr leichte sensible Polyneuropathie hingewie- sen. 4.3.10 Die Untersuchung vom 15. Juli 2019 (Vorakten 141, 204; BVGer act. 1/15) ergab klinisch kein Hinweis für eine Progression der koronaren Herz- krankheit. Das Langzeit-EKG zeigte am 6. August 2019 einen unauffälligen Befund. 4.3.11 Am 15. November 2019 (Vorakten 138, 203) wurde ein Bandschei- benvorfall auf der Höhe der HWS und BWS festgestellt.

C-1751/2021 Seite 10 4.3.12 Die am 6. August 2019 (Vorakten 140, 205; BVGer act. 1/14) durch- geführte Langzeit-EKG-Registrierung zeigte einen durchgehenden Sinus- rhytmus. Aufgrund dieses Befundes ergaben sich keine neuen Handlungs- empfehlungen. 4.3.13 Am 7. Februar 2020 (Vorakten 137, 202; BVGer act. 1/8) und 20. Februar 2020 (Vorakten 135, 200; BVGer act. 1/6) wurde der Verdacht eines Schlafapnoe-Syndroms gestellt. In der Folge wurde die Diagnose be- stätigt und vom 3. März 2020 bis zum 5. März 2020 eine CPAP-Therapie eingeleitet (BVGer act. 1/10). Am 27. August 2020 (BVGer act. 1/9) wurde konstatiert, der Beschwerdeführer werde erfolgreich mit CPAP-Therapie behandelt. 4.3.14 Aus dem orthopädischen Bericht vom 27. Februar 2020 (Vorakten 164, 198; BVGer act. 1/26) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2019 über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule links mit Ausstrahlung zum linken Arm, Kribbeln und Taubheit klagte. 4.3.15 Im Karteieintrag vom 20. März 2020 (Vorakten 197, 236/8; BVGer act. 1/5) wurde die bereits bekannte Herzerkrankung festgehalten. 4.3.16 Am 13. Mai 2020 (Vorakten 196, 236/9; BVGer act. 1/29) wurde dem Beschwerdeführer bescheinigt, es bestehe eine Arbeits- und Erwerbsfähig- keit von weniger als 3 Stunden. 4.3.17 Am 13. Mai 2020 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde seit August 2019 in der täglichen Versorgung und in der Hauswirtschaft durch einen Pflegedienst unterstützt (BVGer act. 1/27). 4.3.18 Im Bericht des Fachärztezentrums Hanse vom 30. März 2021 (BVGer act. 1/4) wird die Diagnose Analinkontinenz 4. Grades gestellt. Als Beginn der Erkrankung wurde das Jahr 2019 genannt. 4.4 4.4.1 Am 4. Juni 2020 (Vorakten 237) äusserte sich Dr. C._______ zu den Berichten, welche nach der Verfügung vom 8. Februar 2018, jedoch vor der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 erstellt wurden (vgl. E. 4.3.1 bis 4.3.17 hiervor), dahingehend, die koronare Herzkrankheit sei seit dem Jahr 2016 schlimmer geworden, habe jedoch stabilisiert werden können. Die weiteren Pathologien seien stabil. Der Beschwerdeführer ver- wende einen Apparat wegen seines Schlafapnoesyndroms und auf der Höhe der Lendenwirbelsäule links habe er Parästhesien. Der Status nach

C-1751/2021 Seite 11 Blasenkrebs sei stabil. Das Schlafapnoesyndrom und die Zervikobrachial- gie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und das Leistungsprofil. 4.4.2 Am 11. Juni 2021 (BVGer act. 6/2) hielt der IV-Arzt Dr. C._______ zum im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 30. März 2021 (vgl. E. 4.3.18 hiervor), welcher vorliegend zu berücksichti- gen ist (vgl. E. 1.3 hiervor), sinngemäss fest, aus diesem Bericht ergebe sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde- führers, denn es sei eine Analinkontinenz Grad 4 diagnostiziert worden. Die Inkontinenz habe im Jahr 2019 begonnen. 4.5 4.5.1 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C._______ vom 11. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz vernehmlassungsweise (BVGer act. 6) die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an sie mit der Begründung, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden. 4.5.2 Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht replik- weise (BVGer act. 8) sinngemäss mit, dass er mit der Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden ist. 4.6 Aus dem Bericht des Fachärztezentrums D._______ vom 30. März 2021 und der darin neu gestellten Diagnose einer Analinkontinenz 4. Gra- des ergibt sich zweifellos eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers. Da mit dem Bericht vom 30. März 2021 be- reits eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, ob sich das Schlafap- noesyndrom und die Zervikobrachialgie tatsächlich nicht auf die Arbeitsfä- higkeit auswirken, wie dies vom IV-Arzt Dr. C._______ am 4. Juni 2020 konstatiert worden war. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, so- weit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zum Eintreten auf das Rentenre- visionsgesuch vom 6. Februar 2020, zur umfassenden materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs und zur anschliessenden Verfügung über den Leis- tungsanspruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C-1751/2021 Seite 12 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be- schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 805.20 ist ihm nach Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine un- verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1751/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ver- fügung vom 11. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zum Eintreten auf das Revisionsgesuch, zur materiellen Behandlung des Revisionsge- suchs vom 6. Februar 2020 und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 805.20 wird dem Beschwerdeführer nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,

C-1751/2021 Seite 14 wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

16

ATSG

  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 2 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 40 IVV
  • Art. 87 IVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

20