Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1741/2014
Entscheidungsdatum
28.04.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1741/2014

Urteil vom 28. April 2016 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X._______, vertreten durch Dr. iur. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt, Werdenbergerweg 11, Postfach 483, LI-9490 Vaduz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Invalidenrente (Verfügung vom 25. Februar 2014).

C-1741/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene österreichische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war seit 20. Juni 1988 als Produktionsmitarbeiter bei der A._______ AG in (...) (im Folgen- den: Arbeitgeberin) in der Eigenschaft als Grenzgänger beschäftigt. Nach- dem er aufgrund von Rückenschmerzen vom 4. bis 14. Dezember 2011 krankgeschrieben war, erfolgte am 14. Oktober 2011 eine Distraktions- spondylodese L3/L4, woraufhin er arbeitsunfähig wurde (Akten [im Folgen- den: IV-act.] der IV-Stelle SG und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2; 17; 6; 8; 98, S. 38). A.b Mit Antrag vom 24. Februar 2012 meldete die Arbeitgeberin den Versi- cherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV- Stelle (im Folgenden: IV-Stelle SG) aufgrund von Rückenbeschwerden zur Früherfassung an; das entsprechende Formular ging am 29. Februar 2012 ein. Der Versicherte meldete sich mit dem Formular "berufliche Integra- tion/Rente" ebenfalls bei der IV-Stelle SG zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1, 5). B. B.a Die IV-Stelle prüfte daraufhin im Rahmen einer Frühinterventions- massnahme die Möglichkeiten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Nachdem die erforderlichen medizinischen Berichte (IV- act. 2, 3, 19, 21), der Fragebogens für den Arbeitgeber (IV-act. 17, S. 1 – 7), diverse Lohnabrechnungen (IV-act. 17, S. 16 – 41), Krankmeldungen (IV-act. 17, S. 8 – 15) sowie die massgebenden Abklärungen betreffend beruflichen Massnahmen (IV-act. 3, 14, 24, 25) vorlagen, gab Dr. B._______, Facharzt des regionalen ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) in seinem Bericht "RAD Fallübersicht FI" vom 4. Februar 2013 an, dass für die angestammte Tätigkeit ab 21. November 2012 eine Arbeitsfä- higkeit von 100 % bestehe (IV-act. 26). In der Folge sprach die IV-Stelle SG dem Versicherten am 5. Februar 2013 eine Arbeitsplatzanpassung in Form von zwei Stehhilfen zu (IV-act. 23, 27, 30). B.b Am 15. März 2013 erfolgte eine Verlängerung der Spondylodese auf L5/S1 mit einer Cageimplantation (IV-act. 34). Der Versicherte war im An- schluss im Frühjahr 2013 aufgrund starker Rückenschmerzen erneut zu

C-1741/2014 Seite 3 100 % arbeitsunfähig, sodass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 2013 mit Wirkung per 31. August 2013 auflöste (IV-act. 33, 46). Der Versicherte gab nun an, infolge seiner Schmerzen nicht in der Lage zu sein, an weiteren beruflichen Massnahmen teilzunehmen und verlangte eine Überprüfung seiner Ansprüche auf eine Invalidenrente (IV-act. 47, Strategie-Protokoll der IV-Stelle SG). B.c Mit Mitteilung vom 24. Juli 2013 informierte die IV-Stelle SG den Versi- cherten dahingehend, dass die Eingliederungsberatung abgeschlossen sei, kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe und der Anspruch auf Rentenleistungen geprüft werde (IV-act. 51). Zwischenzeitlich gingen bei der IV-Stelle SG weitere medizinische Dokumente aus Österreich (IV- act. 34, 41, 45) ein, welche erneut Dr. B._______ vorgelegt wurden. Nach deren Überprüfung hielt der RAD-Arzt in seinem auf den 23. Juli 2013 da- tierten Bericht "RAD Fallübersicht Eingliederung" (IV-act. 49) am 7. Juni 2013 fest, dass ab Juni 2013 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von mindestens 50 % bestehe. Am 24. Juni 2013 gab Dr. B._______ an, dass der Versicherte in einer optimal rückenadaptierten Tätigkeit (Wechselbelastung, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Zwangshaltungen) zu 100 % arbeitsfähig sei. Am 22. Juli 2013 wurde festgestellt, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. Nach Erstellung des Einkommensvergleichs am 22. August 2013 (IV-act. 54) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. August 2013 bei einem IV-Grad von 31 % die Abweisung des Renten- begehrens in Aussicht gestellt (IV-act. 60). B.d Nachdem der Versicherte sich am 24. August 2013 bei der IV-Stelle SG betreffend eine Rentenprüfung in Österreich erkundigt hatte, empfahl diese ihm, in Österreich ebenfalls eine Anmeldung für Rentenleistungen einzureichen (IV-act. 61, S. 2 f.). Das vom österreichischen Sozialversiche- rungsträger am 6. September 2013 unterzeichnete Formular E 204 AT (IV- act. 101) ging am 10. September 2013 zusammen mit weiteren Unterlagen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) ein. In der Folge forderte die Vorinstanz den Versicherten mit Schreiben vom 5. De- zember 2013 (IV-act. 113) auf, die für die Prüfung des Leistungsgesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Nach Eingang der Fragenbögen für den Versicherten (IV-act. 116), den Arbeitgeber (IV-act. 118), des Be- scheids der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg vom 17. Dezember 2013 (IV-act. 114) sowie weiterer medizinischer Unterlagen und Dokumente (IV-act. 111, 116, S. 8;, 117 f., 118) übermittelte die Vor-

C-1741/2014 Seite 4 instanz mit Schreiben vom 22. Januar sowie 12. Februar 2014 das Leis- tungsgesuch sowie die eingereichten Unterlagen zuständigkeitshalber an die IV-Stelle SG (IV-act. 121 f., 126) zur weiteren Behandlung. B.e Mittlerweile brachte der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsan- walt Pitschmann, am 2. Oktober 2013 bei der IV-Stelle SG seine Einwände zum Vorbescheid vom 30. August 2013 vor und reichte diverse medizini- sche Berichte ein (IV-act. 62 bis 66), welche erneut Dr. B._______ vorge- legt wurden. Der RAD-Arzt gab in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 (IV-act. 67) an, dass daraus keine neue medizinische Erkenntnisse seit seiner letzten Beurteilung vom 23. Juli 2013 hervorgingen und sich an der bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilung nichts geändert habe. In der Folge forderte die IV-Stelle SG den Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 29. Oktober sowie vom 11. Dezember 2013 (IV-act. 68, 69) auf, ihr zusätzliche medizinischen Unterlagen – insbesondere das Gutachten im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt – zuzustellen, woraufhin die- ser mit Schreiben vom 17. und 22. Januar 2014 einen Kurzbericht des All- gemeinarztes Dr. C._______ vom 14. Januar 2014, einen Karteiausdruck von Dr. D., Facharzt für Orthopädie, sowie einen Befund von Dr. E., Facharzt für Neurochirurgie, vom 17. Januar 2014 ein- reichte und beantragte, ein Sachverständigengutachten einzuholen (IV- act. 70 bis 74). Die medizinischen Unterlagen wurden erneut Dr. B._______ vorgelegt. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2014 (IV-act. 75) an seiner Beurteilung vom 28. Oktober 2013 fest, woraufhin die Vorinstanz am 25. Februar 2014 eine Verfügung erliess, welche inhaltlich dem Vorbescheid vom 30. August 2013 entsprach (act. 1, Beilage 1; IV-act. 76). C. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. April 2014 (Poststem- pel) Beschwerde (act. 1) erheben und sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung vom 25. Februar 2014 aufzuheben, ein Invaliditätsgrad von min- destens 70 % anzuerkennen und eine ganze Rente auszurichten. Eventu- aliter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Einholung weiterer Sach- verständigengutachten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begrün- dung wurde zusammengefasst geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig; er könne aufgrund massiver körperlicher Be- schwerden weder sitzend noch stehend arbeiten. Er sei gehalten, starke, opiathaltige Medikamente in erhöhter Dosis einzunehmen. Unter dem Ein- fluss der Medikamente sei die Zurechnungs- und Reaktionsfähigkeit stark

C-1741/2014 Seite 5 beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsstörungen, Schwindel, Verwirrtheit, Schlafstörungen, Schläfrigkeit und Schwächezu- ständen. Die angefochtene Verfügung lasse die erforderliche Medikamen- tenschmerztherapie und deren massive Auswirkungen völlig unberücksich- tigt. Im Weiteren wurde ausgeführt, beim Landesgericht (...) sei ein Verfah- ren gegen die Pensionsversicherungsanstalt in Österreich anhängig, auf dessen Verlauf und Ergebnisse Rücksicht zu nehmen sei. D. Mit Zwischenverfügungen vom 9. April resp. 25. April 2014 wurde der Be- schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist die Beschwerdeschrift zu unter- zeichnen sowie ein gültige Vollmacht einzureichen (act. 2 bis 6). Dieser Aufforderung kam er am 8. Mai 2014 nach (act. 7). E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 (act. 9) beantragte die Vor- instanz mit Verweis auf die von der IV-Stelle St. Gallen eingeholten Stel- lungnahme vom 3. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. In der Stel- lungnahme der IV-Stelle St. Gallen wurde im Wesentlichen ausgeführt, der RAD-Arzt Dr. B._______ habe alle medizinischen Unterlagen, sowohl jene aus dem Antrags- und Einwandverfahren als auch die nachträglich einge- reichten Unterlagen, hinreichend gewürdigt. Seine Angaben seien nach- vollziehbar. Eine Einschränkung aufgrund der Rückenbeschwerden sei in einer rückenadaptierten Tätigkeit nicht ausgewiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 (act. 10 und 11) wurde der Be- schwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfah- renskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 5. August 2014 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen (IV-act. 13). G. Mit der ans Bundesgericht eingereichten und von diesem mit Schreiben vom 18. August 2014 (act. 13) zuständigkeitshalber ans Bundesverwal- tungsgericht weitergeleiteten Replik vom 5. August 2014 liess der Be- schwerdeführer an seinem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente von 100 % (recte: ganzen Rente) festhalten und folgende Unterlagen nach- reichen: ein Hauptgutachten von Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie

C-1741/2014 Seite 6 und orthopädische Chirurgie, vom 28. April 2014; ein Sachverständigen- gutachten von Dr. G., Internist, vom 8. Mai 2014 sowie ein urolo- gisches Gutachten von Dr. H., Facharzt für Urologie und Androlo- gie, vom 4. Mai 2014. Ergänzend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Versicherte unter massiven psychischen Beschwerden leide und wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung sei. Zudem leide er an Schmerzen im linken Schultergelenk im Sinne eines Impingnement-Syn- droms. Ebenfalls habe er Schmerzen im linken Handgelenk, ein Taubheits- gefühl im linken Zeigefinger und Schmerzen in beiden Kniegelenken. In der Vernehmlassung sei lediglich ein Bruchteil der Beschwerden des Versi- cherten in die Grundlage der Entscheidung einbezogen worden. Es werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens hinsichtlich des psychi- schen Gesundheitszustandes des Versicherten sowie der Auswirkungen der Medikation beantragt. H. In ihrer Duplik vom 22. September 2014 (act. 15) hielt die Vorinstanz ge- stützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 11. September 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Gutachter der neu eingereichten medizinischen Unterlagen bestätigten die von der Vor- instanz angenommene Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tä- tigkeit. Gemäss den Angaben der Dres. F., G. und H._______ seien weitere Gutachten nicht erforderlich. I. In seiner Triplik vom 27. Oktober 2014 (act. 17, 18) liess der Beschwerde- führer drei Befunde von Dr. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapeutische Medizin, datiert auf den 28. Februar, 3. April und 30. September 2014 zu den Akten reichen und zunächst die bereits in der Beschwerde und replikweise vorgebrachten Argumente wiederholen. Wei- ter wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe er sich ein akutes Magenleiden mit Refluxbeschwerden zugezogen und die Verdauung sei stark beeinträchtigt. Der überwiegend medikamentös verursachte Schwin- del beeinträchtige seine Konzentrations- und Arbeitsfähigkeit enorm. Dies sei in den bisherigen ärztlichen Gutachten / Stellungnahmen unberücksich- tigt geblieben, weshalb die Sache nicht entscheidungsreif sei. Es werde die Einholung eines pharmakologischen Gutachtens beantragt.

C-1741/2014 Seite 7 J. Am 5. Mai 2015 (act. 20, Beilage 1) liess der Beschwerdeführer einen ärzt- lichen Bericht von Prim. Univ. Doz. Dr. Mag. J._______ der Abteilung für Orthopädie des Landeskrankenhauses (...) vom 23. April 2013 beim Bun- desgericht einreichen. Die Eingabe wurde mit Schreiben vom 8. Mai 2015 (act. 20) an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge- setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine

C-1741/2014 Seite 8 Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anders- lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha- ben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri- märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfas- send, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig- keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu- letzt als Grenzgänger für A._______ AG in (...) als Produktionsmitarbeiter erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...). Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle SG für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich

C-1741/2014 Seite 9 Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. hierzu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozi- alrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie- sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).

C-1741/2014 Seite 10 3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bun- desverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rah- men haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3.5 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur- teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Be- weiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsat- zes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungs- träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in- haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswür- digung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 3.6 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der an- gefochtenen Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zurzeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozess- ökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung

C-1741/2014 Seite 11 in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkun- gen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indes- sen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrens- recht der Parteien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, res- pektiert worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1). 3.7 Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und wohnt in Österreich, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge- mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände- rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koor- diniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa- tes wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (25. Februar 2014) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten

C-1741/2014 Seite 12 für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An- wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso- nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an- deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts- vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa- tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si- cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver- ordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berech- tigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an- zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim- mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.8 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor- men zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem

  1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV- Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).

C-1741/2014 Seite 13 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (25. Februar 2014) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ers- ten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden. 4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Februar 2014 das Leistungsbegehren des Beschwer- deführers zu Recht abgewiesen hat. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

C-1741/2014 Seite 14 (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son- dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.4 5.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 5.4.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-

C-1741/2014 Seite 15 lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten exter- ner Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.4.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür- digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt der versicherungsinterne Arzt seine Be- urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit kein Grund, um einen Bericht des me- dizinischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je

C-1741/2014 Seite 16 mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän- diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa- che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver- sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin- weisen). 5.5 Vorliegend hat die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdefüh- rers mit der Begründung abgewiesen, es liege ein Invaliditätsgrad von 31 % vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Er ist der Auffas- sung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, indem sie weder den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch die Auswirkungen der Medikamenten- schmerztherapie berücksichtigt habe. Allein aufgrund der Nebenwirkungen sei er nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei ledig- lich ein Bruchteil der Beschwerden in die Grundlage der Entscheidung bei- gezogen worden. Er beantragte die Einholung sowohl eines pharmakolo- gischen als auch eines psychiatrischen Sachgutachtens. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während 292 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt hat (IV-act. 110). Zu überprüfen bleibt die Rechtmässig- keit der angefochtenen Verfügung und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 5.6 Als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht dienten der Vorinstanz die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. B._______ vom 28. Oktober 2013 (IV-act. 67) und vom 13. Februar 2014 (IV-act. 75). Diese medizinischen

C-1741/2014 Seite 17 Berichte sowie weitere ärztliche Berichte resp. Gutachten sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 5.6.1 Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnah- men wurde der Entlassungsbericht der K._______ Privatklinik in (...) (IV- act. 2, S. 1; 66, S. 27) vom 20. Oktober 2011 vorgelegt. Daraus geht her- vor, dass der Versicherte vom 13. Oktober 2011 bis 20. Oktober 2011 in der Abteilung für Neurochirurgie aufgenommen worden war. Es wurde die Diagnose chronische Lumbago mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei ausgedehnter Discopathie L3/L4, L4/L5 gestellt und als Therapie die Dis- traktionsspondylodese L3/L4, L4/L5 mit Entfernung der Bandscheibe L3/L4, L4/L5 und der Implantation eines Käfigs der Dimension von 12 mm angegeben. Weiter wurde zusammengefasst ausgeführt, der Versicherte leide seit 2007 an wiederkehrenden Kreuzschmerzen mit pseudoradikulä- rer Ausstrahlung in beide Leisten. Es seien konservativ therapeutische Massnahmen mit Therapien, Infiltrationen, Thermokoagulation und Nukle- oplastie L3/L4 mit Discographie erfolgt. 5.6.2 Univ.-Prof. Dr. E._______ und Dr. L., Fachärzte für Neurolo- gie, stellten in ihrem Bericht der L. Clinik, in (...) (IV-act. 2, S. 3 - 5) vom 2. Februar 2012 die Diagnosen Status. post. Distraktionsspondylo- dese L3-L5 mit interkorporeller Cageinterposition und dorsaler Dekompres- sion am 14. Oktober 2011 und führten weiter aus, der Versicherte habe sich versucht, in den Arbeitsprozess einzugliedern, jedoch sei es zu starken pseudoraikulären Schmerzausstrahlungen vor allem rechts entsprechend dem Dermatom S1 gekommen. Es werde eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseitig mit intrathekaler Kortisonapplikation durchgeführt. 5.6.3 Im Arztbericht für die Beurteilung des Anspruchs von Erwachsenen auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung (IV-act. 19, S. 1-4) vom 24. April 2012 stellte der praktische Arzt Dr. N._______ die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit chronische Lumbago mit pseudora- dikulärer Ausstrahlung b. Discopathie L3/L4, L4/L5, bestehend seit 2001. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit erwähnte er eine Nephrolithiasis links. Weiter wurde zusammengefasst ausgeführt, der Ver- sicherte sei seit 2001 in ambulanter Behandlung. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne ab Juni 2012 im Umfang von 50 % gerechnet werden. Im Beiblatt zum Arztbericht (IV-act. 19, S. 5 – 7) wurde angegeben, es bestehe eine verminderte Leis- tungsfähigkeit im Ausmass von 25 % in der bisherigen Tätigkeit. Andere Tätigkeiten seien für den Versicherten zu 8 Stunden ohne Lastenheben

C-1741/2014 Seite 18 zumutbar; hier bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10 – 20 %. Eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei ganztags mit reduzierter Leistung realisierbar. Es bestehe eine bleibende Einschrän- kung von 20 % in der jetzigen Tätigkeit. 5.6.4 Im Bericht der M._______ Clinik in (...) (IV-act. 21; 66, S. 16) vom 21. November 2012 zur Vorlage bei der Versicherung und beim Arbeitge- ber (Unterschrift des Arztes nicht leserlich) wurden neben den bereits ge- nannten Diagnosen (vgl. E. 5.6.1.f.) folgende Behandlungen festgehalten: röntgenassistierte Infiltration der Gelenksfacetten L5/S1 bds. am 21. März 2012, intraspinale Schmerztherapie am 1. Februar 2012, thermische Denervierung der Gelenksfacetten L4/L5 und L5/S1 bds. am 21. März 2012, röntgenassistierte Infiltrationen des ISG bds. am 21. September 2012, thermische Denervierung des Ileosakralgelenkes (recte: Iliosakral- gelenkes) bds. am 25. Oktober 2012, röntgenassistierte Infiltration der Ge- lenksfacetten L5/S1 bds. und ISG bds. am 9. November 2012. Zudem wurde ausgeführt, es liege ein schönes postoperatives Ergebnis vor. Der Patient klage jedoch über Restbeschwerden im unteren Lendenwirbelbe- reich und im Bereich des ISG. Auf eine durchgeführte Infiltration reagiere er positiv. Ein Rückgang der Beschwerden werde verzeichnet, allerdings werde der Patient nicht ganz schmerzfrei sein. Es könne nicht detailliert gesagt werden, ab wann mit einer Verbesserung der Beschwerden gerech- net werden könne. 5.6.5 Nachdem die medizinischen Atteste dem RAD-Arzt Dr. B._______ unterbreitet wurden, fasste dieser die Berichte (IV-act. 2, 19 und 21) in sei- ner "Fallübersicht FI" vom 4. Februar 2013 (IV-act. 26) kurz zusammen, und gab an, dass gemäss dem Bericht der M._______ Clinik vom 2. Feb- ruar 2012 am 16. März 2012 wohl zumindest eine teilweise angestammte Arbeitsfähigkeit bestehe; für eine optimal adaptierte rückenschonende Tä- tigkeit dürfe wohl eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen. Als weiteres Vorgehen empfahl er die Einholung eines ausführlichen Berichts mit Ver- lauf seit der Operation, der Angabe über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sowohl in einer angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit und Angaben zu einer Prognose. Zum Arztbericht von Dr. N._______ (IV-act. 19) äusserte sich der RAD-Arzt dahingehend, dass Dr. N._______ die am 14. Oktober 2011 erfolgte Ope- ration und deren postoperativen Verlauf nicht erwähnt habe. Spätestens bei der Erstellung des Berichts der M._______ Clinik (IV-act. 21) sei davon

C-1741/2014 Seite 19 auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Angaben im Arbeitgeberbo- gen für die angestammte Tätigkeit nun eine Arbeitsfähigkeit von 100 % be- stehen dürfe. 5.6.6 Anlässlich des Abschlusses der Eingliederungsmassnahmen und der Prüfung auf eine Invalidenrente wurden weitere medizinische Berichte ein- gereicht. Im Bericht der M._______ Clinik in (...) (IV-act. 34) vom 22. März 2013 wurde neben den bereits genannten Diagnosen angegeben, am 15. März 2013 sei eine Verlängerung der Spondylodese auf L5/S1 bds. mit Cageimplantation erfolgt. Inwiefern sich die Beschwerden des Patienten dahingehend verbessern, dass er ein normales Leben resp. Arbeitsleben führen könne, sei nicht absehbar. Auf alle Fälle sei in Zukunft längeres Ge- hen und Stehen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten zu vermei- den. Im Entlassungsbericht vom 23. September 2013 der M._______ Clinik (IV-act. 66, S. 14) wurde ergänzend zur am 15. März 2013 durchgeführten Operation ausgeführt, dass die Verlängerung der Spondylodese notwendig geworden sei, da die Bandscheibe L5/S1 sich vollkommen degeneriert habe und mit den beiden Ersteingriffen nicht zusammenhänge (ebenso IV- act. 66, S. 11). 5.6.7 Dr. O., Facharzt für Neurochirurgie wiederholte im Bericht der M. Clinik in (...) zur Vorlage bei der Versicherung (IV-act. 41; 66, S. 8; 65, S. 2 f.) am 29. Mai 2013 den Krankheitsverlauf und führte ergänzend aus, der Versicherte sei im Mai 2013 erneut untersucht worden. Er leide unter starken, die Lebensqualität deutlich beeinflussende Schmer- zen. Alle Bewegungsgrade im Bereich der Lendenwirbelsäule d.h. Reklina- tion, Inklination, Links- und Rechtsrotation seien mit äussert starken Schmerzen verbunden. Er werde mit Opiaten therapiert (Hydal 4 mg 1-0- 1, als Bedarfsmedikation Hydal 1.3 mg). Es sei sinnvoll, den Patienten an eine schmerztherapeutische Institution zuzuweisen, da vom wirbelsäulen- chirurgischen Standpunkt her eine weitere Operation zum jetzigen Zeit- punkt weder sinnvoll erscheine, noch in Frage komme. Die vom ISG aus- gehende Schmerzen, als Folge stabilisierender Eingriffe v.a. im lum- bosakralen Bereich seien nicht unüblich. Die Durchführung einer geregel- ten Arbeit sei bei der vom Patienten angegebenen Schmerzbelastung äus- sert zweifelhaft möglich. Im Bericht der M._______ Clinik in (...) (IV-act. 45; 66, S. 7) vom 19. Juni 2013 erwähnte Dr. O._______ die bereits genannten Diagnosen und gab an, die Situation sei unverändert. Mit der nun einge- nommenen Medikation von Hydal 2 x 12 mg und bei Bedarf 2.3 mg komme der Patient relativ gut zurecht; Eine Vorstellung bei der Schmerzambulanz sei nicht mehr notwendig.

C-1741/2014 Seite 20 5.6.8 Nach Würdigung der fachärztlichen Berichte der M._______ Clinik hielt der RAD-Arzt Dr. B._______ in der "Fallübersicht Eingliederung" (IV- act. 49) vom 23. Juli 2013 an seiner Einschätzung betreffend der Arbeits- fähigkeit vom 4. Februar 2013 (IV-act. 26) fest und gab mit Eintrag vom 7. Juni 2013 an, dass mit der erneuten Operation im März 2013 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sicherlich bis Ende Mai 2013 bestehe. Medi- zinisch-theoretisch dürfe davon auszugehen sein, dass unter Berücksich- tigung der Angaben im Arbeitgeber-Fragebogen ab Juni 2013 auch in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mind. 50 % bestehe. Mit Eintrag vom 24. Juni 2013 hielt der RAD-Arzt fest, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit derzeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig sei, dies sollte sich im Verlauf von 4-8 Wochen bis auf 100 % steigerbar sein. In einer optimal rückenadaptierten Wechselbelastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und Zwangshaltungen sei der Versi- cherte zu 100 % arbeitsfähig. Am 22. Juli 2013 stellte der RAD-Arzt auf- grund eines Hinweises der Berufsberaterin fest, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. 5.6.9 Aus den anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten Ver- laufsberichten der M._______ Clinik geht hervor, dass sich der Versicherte am 21. Juli 2011 einer röntgenassistierte Infiltrationen der Gelenksfacetten L5-S1 bds. (IV-act. 66, S. 31) sowie am 18. August 2011 (IV-act. 66, S. 30) einer thermischen Denervierung der Gelenksfacetten unterzogen hatte. Im Bericht vom 19. September 2011 (IV-act. 66, S. 29) wird ausgeführt, der Versicherte sei danach recht zufrieden gewesen; jedoch hätten die Be- schwerden wieder angefangen. Er klage im Wesentlichen über ausstrah- lende Schmerzen in das Becken bds., jedoch sei kein neurologisches De- fizit, insbesondere keine Paresen, feststellbar. Es sei eine Diskographie sowie eine Nukleoplastie L3/4 und L4/5 durchgeführt worden. Anlässlich der Untersuchung vom 17. Januar 2012 (IV-act. 66, S. 25) wurde festge- halten, der Versicherte berichte nach der Operation vom 14. Oktober 2011 (vgl. E. 5.6.1) von einem deutlich geringerem Schmerzniveau als präope- rativ. Es beständen Restbeschwerden im Bereich der linken unteren Extre- mität von Gluteal ausgehend entlang der Oberschenkelaussenseite bis ans Knie entsprechend der pseudoradikulären Reizung L5. Insgesamt bestehe ein sehr schönes postoperatives Ergebnis mit leichten Restbeschwerden, welche vom Patienten suffizient mit gelegentlichen Analgetika therapiert werden könnten. Am 1. Februar 2012 wurde der Versicherte erneut in der M._______ Clinik untersucht. Im entsprechenden Bericht (IV-act. 66, S. 24) wurde ausgeführt, es sei nach einem Arbeitseingliederungsversuch nach kurzer Zeit zu starken pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen

C-1741/2014 Seite 21 vor allem rechts entsprechend dem Dermatom S1 gekommen, sodass eine röntgenassistierte Infiltrationen der Gelenksfacetten L5/S1 bds. sowie rönt- genassistierte intraspinale Schmerztherapie durchgeführt worden sei. Eine weitere thermische Denervierung der Gelenksfacetten ist am 14. Februar 2012 (IV-act. 66, S. 23) erfolgt. Im auf den 23. September 2013 datierten Bericht der M._______ Clinik (IV-act. 66, S. 22) führte Univ. Prov. Dr. E._______ zur Untersuchung vom 21. März 2012 zusammengefasst aus, erneut eine thermische Denervierung der Gelenksfacetten L4/L5 und L5/S1 bds. durchgeführt zu haben. Bezüglich der Distraktionsspondylo- dese L3/L4, L4/L5 mit Entfernung der Bandscheibe L3/L4, L4/L5 und Im- plantation eines Käfigs von 12 mm am 20. Oktober 2011 sei alles in Ord- nung. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stehe ein Schmerz- syndrom, welches bei der Inklination / Funktion in den Aufrechtstand exazerbiere. Am 24. August 2012 (IV-act. 65; S. 15) erfolgte eine röntgen- assistierte Infiltrationen des ISG bds. Dazu wird im Bericht vom 21. Sep- tember 2012 (IV-act. 66, S. 20; 65, S. 14) festgehalten, dem Versicherten sei es nach der Behandlung einige Zeit gut gegangen. Inzwischen seien die Schmerzen wieder neu aufgetreten, sodass er um Wiederholung der Behandlung gebeten habe, welche am 21. September 2012 durchgeführt worden sei. Am 25. Oktober 2012 ist das Iliosakralgelenk thermisch dener- viert worden (IV-act. 65, S. 13); am 9. November 2012 erfolgte eine rönt- genassistierte Infiltrationen der Gelenksfacetten L5/S1 bds. und IGS (IV- act. 65, S. 12). Gemäss den Arztberichten sind weitere Untersuchungen am 12. Februar sowie 3. Mai 2013 (IV-act. 65, S. 6 und 11) erfolgt. Es wurde in den entsprechenden Berichten angegeben, der Versicherte habe unter heftigen Rückenschmerzen gelitten, welche jeweils nach Infiltratio- nen verschwunden seien. Im Bericht vom 22. Mai 2013 (IV-act. 65, S. 4) zur Vorlage bei der Versicherung führte Dr. O._______ zusammengefasst im Zusammenhang mit den im Oktober 2011 und März 2013 durchgeführ- ten Operationen aus, dass es dem Versicherten zwei Monate nach der letz- ten Operation den Umständen entsprechend gut gehe. Er beklage sich nach wie vor über starke Schmerzen im Beckenbereich; langes Stehen, Gehen und Sitzen sei ohne Medikation nicht möglich. 5.6.10 Nachdem die anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichte dem RAD-Arzt Dr. B._______ vorgelegt worden waren, führte dieser in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 (IV- act. 67) aus, bei der Durchsicht der Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass neue medizinische Erkenntnisse seit der am 23. Juli 2013 vertieften Fallü- bersicht begründet werden könnten und hielt an seiner letzten Beurteilung vom 23. Juli 2013 (IV-act. 49, vgl. E. 5.6.4) fest.

C-1741/2014 Seite 22 5.6.11 In der Folge wurden weitere medizinische Berichte eingereicht. Dr. C., Arzt für Allgemeinmedizin (IV-act. 71, S. 1) stellte in seinem Kurzbericht vom 14. Januar 2014 die bereits genannten Diagnosen und gab an, beim Patienten bestehe nach mehrfachen Eingriffen im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäule) eine chronische Lumboischialgie mit pseudora- dikulärer Ausstrahlung seit 2007.Trotz neurochirurgischer Versorgung be- ständen nach wie vor chronische Beschwerden, welche einer medikamen- tösen Dauertherapie bedürften. Somit sei der Versicherte nicht arbeitsfä- hig. Es finde eine Schmerztherapie mit Hydal 16 mg – 0 – 10 mg sowie Novalgin 3x1 statt. Unter dieser Therapie sei die Schmerzsymptomatik ei- nigermassen gut kompensiert. Physikalische Massnahmen im Rahmen ei- nes Kuraufenthaltes seien zu befürworten und würden entsprechend be- antragt. 5.6.12 Ebenfalls eingereicht wurde der Karteiausdruck der Orthopädie Dr. D. (IV-act. 71, S. 2 – 4) für den Behandlungszeitraum vom 17. Januar bis 11. Februar 2013. Anlässlich der am 17. Januar 2013 durch- geführten Untersuchung wurden die bereits genannten Befunde wieder- holt. Weiter wurde zusammengefasst angegeben, der Patient habe chroni- sche Beschwerden, wenn er sich vor- und rückbeuge. Die postoperativen Abklärung mittels röntgen, CT und auch MRT seien immer als unauffällig befunden worden. Es lägen keine Paresen auf den unteren Extremitäten vor, auch keine Dysästhesien. Die Bauchdecke sei vor allem auf der rech- ten Seite massiv druckempfindlich, ebenso über der Blase mit ausstrahlen- den Beschwerden und reflektorischen Anspannungen bis zum Rippenbo- gen. Der Langsitz sei möglich, das Aufrichten jedoch von der Unterlage sehr langsam und erschwert. Der Fingerbodenabstand sei 0 cm, jedoch könne sich der Patient danach kaum aufrichten, verspüre ein massives Stechen und ein Knackgefühl im Lendenwirbelsäulenbereich. Die Reklina- tion sei bis 20-30° möglich, endlagig stark schmerzhaft, die Seitneigung betrage 20-0-20. Beim Röntgen sei osteodenses Material sichtbar; die Bandscheibenhöhe sei sehr schön restauriert. Die Etage L5/S1 sei etwas verschmälert. Es lägen jedoch wenig osteochondrotische oder chondroti- sche Veränderungen vor. Bei L5/S1 habe man den Eindruck einer leichten Arthrose. Das Anschlusssegment L2/L3 sei in Ordnung. Es bestehe eine leichtgradige rechtsseitige Skoliose im thoracolumbalen Übergangsbe- reich. Weiter seien die Restbandscheiben in Ordnung; insbesondere die Bandscheibe L5/S1 sei völlig in Ordnung. Am 31. Januar 2013 wurde aus- geführt, es sei am 29. Januar 2013 eine vertebrospinale CT L2-S1 durch- geführt worden. Es liege eine reaktive Sklerose in den Wirbelkörpern L3,

C-1741/2014 Seite 23 L4 und L5 im Bereich der Kraftübertragungen durch die Cages, im unmit- telbaren Cagekontaktbereich sowie kleinzystische Knochenresorptionen an den Wirbelkörperabschlussplatten vor. Links bestehe eine deutliche Sklerose des Processus artivularis inferior L5, rechts sei das gesamte Fa- cettengelenk und auch Teile der Lamina L5 sklerosiert. Am 11. Februar 2013 wurde eine beidseitige Facettarthrose L5/S1 (rechts mehr als links) sowie eine inzipiente Chondrose L5/S1 festgestellt. Im CT zeige sich die Spondylodese eigentlich sehr schön; einzig die Pedikelschraube L5 auf der linken Seite rage ventral ganz gering vor. Es fänden sich keine Lockerungs- zeichen. Das Hauptthema seien die Facettenarthrose bei L5/S1 mit punk- tum Maximum auf der rechten Seite, welche die rechtsseitigen Leistungs- beschwerden erklären würden. Der Patient habe derzeit massive Be- schwerden und können nunmehr mit 300 mg Tramal täglich auskommen. Es solle eine Verlängerung der Spondylodese dorsal auf L5/S1 mit Zerstö- rung der Facettgelenke durchgeführt werden, um eine Beruhigung der Si- tuation zu erzeugen. 5.6.13 Im Befund der Orthopädie Dr. med. D._______ vom 29. Januar 2013 gab Dr. P._______ (IV-act. 72, S. 7) nach Durchführung einer verte- brospinalen CT an, es liege eine reaktive Sklerose in den Wirbelkörpern L3, L4 und L5 im Bereich der Kraftübertragung durch die Cages sowie im unmittelbaren Cagekontaktbereich kleinzystische Knochenresorptionen an den Wirbelkörperabschlussplatten vor. Weiter beständen inzipiente Re- sorptionsräume um die Schrauben bei L5 und L3 dorsal im Bereich der Pedikel. Im Bereich der Wirbelkörperspongiosa gebe es noch keine Locke- rungszeichen. Links bestehe eine deutliche Sklerose des Processus arti- cularis inferior L5, rechts sei das gesamte Facettengelenk und auch Teile der Lamina L5 sklerosiert. Es seien keine Lysespalten vorhanden. 5.6.14 Im Bericht der K._______ Privatklinik zur Vorlage bei der Pensions- anstalt (IV-act. 74, S. 3 f.) vom 17. Januar 2014 hielt Prim. Univ. Prof. Dr. E._______ an den früheren Ausführungen betreffend den Krankheitsver- lauf und die bereits gestellten Diagnosen fest und führte ergänzend aus, sämtliche Eingriffe seien ohne Komplikationen einhergegangen, jedoch habe eine Beschwerdefreiheit nie erreicht werden können. Die Iliosacral- gelenke beidseitig seien durch die lange Spondylodese zusätzlich mehr belastet, sodass immer wieder Schmerzen aufkämen. Neurochirurgisch sei der Patient austherapiert, längere Belastungen im normalen Arbeitsverhält- nis seien nicht mehr zumutbar, sodass dem Patienten die Pension nahe

C-1741/2014 Seite 24 gelegt werden müsse. Belastungen jeglicher Art, sei es im längeren Ste- hen, Sitzen oder Heben von schweren Lasten und Überkopfarbeiten seien aufgrund der ausgedehnten Pathologie nicht mehr zumutbar. 5.6.15 Der RAD-Arzt Dr. B._______ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2014 (IV-act. 75) dahingehend, dass der Kurzbericht von Dr. C.________ nicht schlüssig begründet sei; zudem habe Dr. C._______ die Dosierung von Novalgin nicht angegeben. Zum Karteiauszug von Dr. D._______ sowie zum Befund von Dr. P._______ gab er an, dass keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorlägen. Er verwies auf seine Ausfüh- rungen vom 24. Juni 2013 und führte aus, dass der Versicherte in einer optimal rückenadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Als Adapti- onskriterien fügte er ergänzend hinzu: "keine Überkopftätigkeiten". Der Versicherte erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht ausreichend abgeklärt. Weiterer Abklärungen seien nicht notwendig. 5.6.16 Anlässlich der Rentenanmeldung vom 29. August 2013 bei der IV- STA (IV-act. 101) wurden die bereits zusammengefassten medizinischen Berichte (vgl. E. 5.6.1, 5.6.4, 5.6.6 f., 5.6.9; IV-act. 65 f.; 79 – 98, 123) so- wie der Karteiausdruck von Dr. Q., Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie (IV-act. 111) mit Schreiben vom 22. Januar resp. 12. Februar 2014 an die zuständige IV-Stelle SG überwiesen. Im Kar- teiausdruck von Dr. Q. wird der Behandlungszeitraum von Mai 2008 bis Oktober 2010 dokumentiert. Es wird zusammengefasst ausge- führt, der Versicherte leide seit 1992 chronische Rückenschmerzen; seit Juni 2007 durchgehend. Er habe Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein bis zur Wade. Physiotherapie und Injektionen seien durch den Haus- arzt erfolgt. 5.6.17 Ebenso wurde der auf den 28. April 2008 datiere Bericht des Lan- deskrankenhauses (...) (IV-act. 78), ausgestellt von Dr. R._______, leiten- der Oberarzt der Abteilung für konservative Orthopädie weitergeleitet. Da- nach hielt sich der Versicherte vom 18. bis 28. April 2008 in der Klinik auf. Es wurden unter Verwendung der Diagnosecodes ICD-10: M51/2, M 22.4, M23.3, MEL 6837 die Diagnosen chronisch rezessive Lumbaligen bei links- seitigem Diskusprolaps L3/L4 mit Wurzelirritation L3 links, Chondropathia patellae und Erysipel in der linken Ellenbeuge aufgeführt. Zusammenge- fasst wurde angegeben, der Versicherte sei wegen chronischer rezessiver Lumbalgien im Rahmen eines Diskusprolapses L3/L4 aufgenommen und nach multimodaler Therapie in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent- lassen worden.

C-1741/2014 Seite 25 5.6.18 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer replikweise ein am 4. Mai 2014 ausgestelltes urologisches Gutachten von Dr. S., Facharzt für Urologie und Ondrologie (act. 13, Beilage 4) zuhanden des Landesgerichts (...) einreichen. Darin wird zusammenge- fasst ausgeführt, beim Beschwerdeführer liege eine leichtgradige neuro- gene Blasenstörung bei Wirbelsäulen- und Bandscheibenproblematik im LWS-Bereich vor. Er klage ständig über Harndrang und einer erhöhten Fre- quenz des Urinierens, unabhängig von der Ausprägung der Rücken- schmerzen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne täglich 8 Stunden arbeiten; bezüglich der Schwere der Arbeit be- ständen aus urologischer Sicht keine Einschränkungen. Arbeiten seien nur dann geeignet, wenn die Arbeit für das Aufsuchen der Toiletten jederzeit unterbrochen werden könne. 5.6.19 Im Gutachten von Dr. G., Internist, vom 8. Mai 2014 zuhan- den des Landesgerichts (...) (act. 13, Beilage 3) werden die bereits ge- nannten Diagnosen wiederholt und der Krankheitsverlauf dargestellt. Zu- dem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer schildere äusserst hartnä- ckige, offensichtlich vom ISG ausgehende Schmerzen, die als Folge von stabilisierenden Eingriffen, vor allem im lumbosakralen Bereich, nicht un- üblich seien. Die Durchführung einer geregelten Arbeit sei bei der angege- benen Schmerzbelastung nur äussert zweifelhaft möglich. Als Medikation wurde Hydal 16 mg morgens, 12 mg abends, Novalgin 20 Tr. 3x tgl. Cym- balta 60-0-60, Trittico 100 mg abends sowie Pantoprazol 40 mg angege- ben. 5.6.20 Im Haupt-Gutachten vom 28. April 2014 ausgestellt von Dr. F., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dipl. Sportarzt, gerichtlicher Beeider und Sachverständiger (act. 13, Beilage 2) werden ebenfalls die bereits genannten Diagnosen, der Krankheitsverlauf sowie Angaben zur Medikation aufgeführt. Zudem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung. Zur Arbeitsfähigkeit wurde zusammenfassend angegeben, der Versicherte sei in der Lage, leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen auszuführen. 5.6.21 Mit Schreiben vom 11. September 2014 (act. 15, Beilage 1) hielt die IV-Stelle SG an ihren Anträgen fest und äusserte sich zu den Gutachten der Dres. S., G._______ und F._______ dahingehend, dass die Gutachter die von der Vorinstanz angenommene Arbeitsunfähigkeit 100 % (8 Stunden Arbeit täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen)

C-1741/2014 Seite 26 in einer adaptierten Tätigkeit bestätigten. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich. 5.6.22 Mit Triplik vom 27. Oktober 2014 (act. 17) liess der Beschwerdefüh- rer drei Befunde von Dr. J., Facharzt für Psychiatrie und psycho- therapeutische Massnahmen, einreichen. Dr. J. stellte im Bericht vom 28. Februar 2014 die Diagnosen reaktiv depressive Störung, chroni- sche Schmerzen mit organischen und psychischen Faktoren und führte zu- sammengefasst aus, der Versicherte habe vor 20 Jahren einen Selbst- mordversuch gemacht. Erblich sei er durch eine depressive Mutter sowie durch eine schwierige Kindheit belastet. In den Berichten vom 3. April und 30. September 2014 wurden die Diagnosen wiederholt. 5.6.23 Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses (...), Abteilung für Orthopädie, an das Bundesgericht einreichen, welches mit Schreiben vom 8. Mai 2015 (act. 20) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt weitergeleitet wurde. Aus dem am 23. April 2015 ausgestellten Bericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 20. April 2015 erneut ei- ner Operation unterzogen hatte. Es wurde die Entfernung der Spineart und Re-Implantation Expidium CFX 8, fecit angegeben. 5.7 5.7.1 Bei den Stellungnahmen von Dr. B._______ (RAD-Arzt) handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinwei- sen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrele- vante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 5.4.3 hiervor), kann auf Stellungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beige- zogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.

C-1741/2014 Seite 27 5.7.2 Vorliegend führte der RAD-Arzt Dr. B._______ für die Beurteilung des Leistungsanspruchs keine eigene ärztliche Untersuchung durch, son- dern zog die Gutachten bzw. medizinischen Atteste der österreichischen Ärzte heran und wertete diese aus. Die Stellungnahmen vom 4. Februar 2013 (IV-act. 26), 23. Juli 2013 (IV-act. 49), 28. Oktober 2013 (IV-act. 67) und vom 13. Februar 2014 (IV-act. 75) sind somit reine Aktenberichte (vgl. E. 5.4.3). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsin- terner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Ver- sicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Soll ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens oder – wie im vorliegenden Fall – im Widerspruch mit einer vorhandenen Expertise ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des BGer 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2). 5.7.3 Auf die Stellungnahmen des RAD sowie der medizinischen Berichte aus Österreich kann nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt genügen (vgl. E. 5.4.3 hiervor). Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014 (siehe vorne E. 3.6). Sämtliche nach diesem Zeitpunkt ergangenen Arztberichte können des- halb – sofern sie keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers vor der angefochtenen Verfügung erlauben – im vorlie- genden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dies gilt für den grössten Teil der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte und be- trifft namentlich die unter den vorangehenden Erwägungen 5.6.18, 5.6.21 und 5.6.23 zitierten Berichte. Die in diesen Arztberichten neu thematisier- ten Krankheitsbilder (neurologische, internistische sowie psychische Krankheitsbilder) sind deshalb vorliegend nicht Beurteilungsgegenstand. Das Gutachten des Internisten Dr. G._______ vom 8. Mai 2014 hingegen äussert sich zum bisherigen Krankheitsverlauf, der Medikation, den bereits genannten Diagnosen und gibt eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.6.19). Aus diesem Gutachten lassen sich Rückschlüsse auf den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen

C-1741/2014 Seite 28 Verfügung ziehen, weshalb es in die Beurteilung des vorliegenden Sach- verhaltes einzubeziehen ist. 5.7.4 5.7.5 In den österreichischen Krankenakten wird sowohl der Krankheits- verlauf des Beschwerdeverführers als auch die medizinischen Massnamen lückenlos dokumentiert; jedoch fehlen präzise Angaben zur Arbeitsfähig- keit. Während die Dres. O._______ (IV-act. 45; 66, S. 7) und G._______ (act. 13, Beilage 3) Zweifel betreffend die Wiederaufnahme einer Arbeit äussern, erachtet Dr. C._______ den Beschwerdeführer für nicht mehr ar- beitsfähig (IV-act. 71, S. 1). Prim. Univ. Prof. Dr. E._______ hält lediglich längere Belastungen im Stehen, Sitzen sowie Heben von schweren Lasten und Überkopfarbeiten für nicht zumutbar (IV-act. 74, S. 3 f.). Aus den Be- richten ist weder ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt noch mit welchem Grad der Beschwerdeführer in seiner angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Zudem beinhalten sie widersprüchliche und nur vage Angaben zur seiner Leistungsfähigkeit. Anzumerken ist, dass ledig- lich die Dres. O._______ und E._______ über einen Facharzttitel der Neu- rochirurgie verfügen; Dr. G._______ hingegen Facharzt für Innere Medizin und Dr. C._______ Facharzt für Allgemeinmedizin ist. Die Berichte der Letzteren können nur dann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Ausserdem ist der Bericht des Hausarztes Dr. C._______ auf- grund dessen auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mit Vorbehalt zu wür- digen (E. 5.4.3). Insgesamt stellen die medizinischen Berichte aus Öster- reich keine genügende Grundlage für die Gesamtbeurteilung des Falles bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (25. Februar 2014) dar. 5.7.6 5.7.6.1 Der RAD-Arzt Dr. B._______ beurteilte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen Akten des Dossiers, ohne den Beschwerdeführer persönlich untersucht zu haben. In seinem ersten, anlässlich der Frühinterventionsmassnahme erstellten Bericht vom 4. Feb- ruar 2013 (IV-act. 26) fasste er die ihm vorgelegten Berichte kurz zusam- men und bemängelte, dass weder die Operation vom 14. Oktober 2011 noch deren postoperativen Verlauf erwähnt worden seien und verlangte Angaben betreffend einer Eingliederung. Nach Einsicht in den Bericht der M._______ Clinik vom 21. November 2012 gab der RAD-Arzt vage an, für

C-1741/2014 Seite 29 die angestammte Tätigkeit dürfe nun eine Arbeitsfähigkeit von 100 % be- stehen, ohne Einsicht in die geforderten Unterlagen erhalten zu haben. An- lässlich der Prüfung des Rentenanspruchs, bezog sich Dr. B._______ am 27. Juli 2013 (IV-act. 49) auf die neu eingereichten Arztberichte, welche er nur rudimentär zusammenfasste und kam zum Schluss, dass der Versi- cherte in seiner angestammten Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig – im Verlauf von vier bis acht Wochen 100 % arbeitsfähig sei. Erst nach- dem er von der Berufsberaterin daraufhin gewiesen wurde, dass der Ver- sicherte in der angestammten Tätigkeit regelmässig über 10 kg heben resp. tragen, sowie häufig in vorgebeugter Haltung arbeiten müsse, korri- gierte er seine Einschätzungen. Er kam dann zum Schluss, dass der Ver- sicherte in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. Der RAD-Arzt hatte offensichtlich keine Kenntnisse des von ihm zu beurteilenden Dos- siers und kannte die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht. Den Entlas- sungsbericht vom 20. Oktober 2011 der K._______ Privatklinik (IV-act. 2, S. 1; 66, S. 27), welcher sich auf den präoperativen Krankheitsverlauf so- wie die am 14. Oktober 2011 durchgeführte Distraktionsspondylodese L3/L4 bezieht, erwähnte der RAD-Arzt nicht. Ebenso äusserte er sich nicht zu den Ausführungen der österreichischen Ärzte, welche den Versicherten für arbeitsunfähig befanden. Nachdem anlässlich des Vorbescheidverfah- rens neue medizinische Unterlagen (vgl. E. 5.6.12), welche den Krank- heitsverlauf sowie die Behandlungsmethoden seit 2011 darstellen, einge- reicht worden waren, führte der RAD-Arzt in seiner dritten Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 (IV-act. 67) einzig aus, dass sich aus versicherungs- technischer Sicht keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergäben und hielt an seiner Beurteilung vom 27. Juli 2013 fest. Er fasste weder die Be- richte zusammen, noch würdigte er sie im Einzelnen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welcher aus den Unterlagen hervorgeht, er- wähnte er nicht, verlangte jedoch die Einreichung weiterer ärztlicher Unter- lagen, welche er letztendlich nicht würdigte (vgl. Berichte der Dres. Q._______ und R., E. 5.6.16 f.). In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2014 (IV-act. 75) nahm Dr. B. in die Berichte der Dres. C., D., und E._______ (IV-act. 71; 74, S. 3 f.) Ein- sicht. Er führte zum Bericht von Dr. D._______ aus, dass dessen Begrün- dung nicht schlüssig, sowie die Medikamentenangabe ungenügend sei. Zum Karteiauszug von Dr. C._______ sowie zum Befund von Dr. P._______ äusserte er sich dahingehend, dass keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorlägen; dies obwohl Dr. C._______ neben den bereits ge- nannten Diagnosen und den Behandlungsverlauf neu das Vorliegen von Sklerosen, Arthrosen sowie einer Skoliose und Chondrose erwähnte und ausführte, dass die Hauptbeschwerden in der Facettenarthrose bei L5/S1

C-1741/2014 Seite 30 begründet seien. Diese Angaben sowie die Ausführungen zur Arbeitsfähig- keit blieben vom RAD-Arzt unberücksichtigt. Er hielt an seinem Bericht vom 27. Juli 2013 fest und gab an, dass der Versicherte in einer optimal rücken- adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und fügte als Adaptionskri- terien ergänzend hinzu: "keine Überkopftätigkeiten". 5.7.6.2 Darüber hinaus finden sich in den Akten Hinweise auf eine psychi- atrische Erkrankung. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Ren- tenanmeldung bei der IVSTA im Fragebogen für den Versicherten vom 5. Dezember 2013 (IV-act. 116) an, vor 20 Jahren einen Suizidversuch un- ternommen zu haben und unter wiederkehrenden Depressionen zu leiden. Aus den medizinischen Berichten ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung das Medikament Trittico retard, welches für die Behandlung von Depression mit oder ohne Angst- störung verschrieben wird, täglich in einer Dosis von 100 mg eingenommen hat (http://www.swissmedicinfo.ch, eingesehen am 13. April 2016). Somit liegen Hinweise darauf vor, dass beim Beschwerdeführer neben den ortho- pädisch / neurologischen auch psychologisch / psychiatrische Krankheits- bilder vorhanden sein könnten. Ob diese Beschwerden einen Einfluss auf einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers haben, wurde bislang nicht abgeklärt. 5.7.6.3 Insgesamt weisen die Berichte des RAD-Arztes Dr. B._______ grobe Mängel auf. Er erstellte weder eine Anamnese, noch machte er An- gaben zum Krankheitsverlauf, obwohl ihm von der IVSTA am 22. Januar 2014 (IV-act. 121) alle medizinischen Unterlagen überwiesen worden wa- ren. Zudem gab er keine umfassenden Diagnosen ab und verwendete keine ICD-10 Codes. Zu den von ihm gewürdigten Berichten gab er an, es beständen Unklarheiten, jedoch befand er weitere Abklärungen für nicht notwendig. Offensichtlich hat er sich nicht mit den gesamten Vorakten und den widersprüchlichen Angaben der österreichischen Ärzte zur Arbeitsfä- higkeit auseinandergesetzt und weder seine eigenen Einschätzungen noch seine Schlussfolgerungen begründet. Anzumerken ist überdies, dass Dr. B._______, als praktischer Arzt und Facharzt für Chirurgie (siehe http://www.doctorfmh.ch, eingesehen am 13. April 2016) nicht über einen Facharzttitel der Orthopädie verfügt. Insgesamt ist die Beurteilung des RAD-Arztes nicht lückenlos und kann nicht nachvollzogen werden. Sie ge- nügt den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztli- chen Bericht nicht. Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD können nicht als gegeben erachtet werden.

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5.8 5.8.1 Unter den gegebenen Umständen ist festzuhalten, dass eine zuver- lässige Einschätzung, in welchem Mass der Beschwerdeführer Einschrän- kungen unterliegt, aufgrund der bestehenden Aktenlage und ohne dessen persönliche Untersuchung nicht rechtsgenüglich beurteilt werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht resp. die Aus- wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt wurden (Art. 43 ff. ATSG so- wie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG), sodass die Verfügung vom 25. Februar 2014 aufzuheben ist. 5.8.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA auch im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 aus- nahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach eine weitgehende Verlagerung der Experten- tätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundes- gericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche- rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung un- terliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgut- achtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, wei- tere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 ff., E. 4.2). 5.8.3 Hier liegt indessen nicht ein vom Bundesverwaltungsgericht zu wür- digendes Administrativgutachten im Recht. Vielmehr war die Zulässigkeit eines Aktenberichts durch den RAD zu beurteilen. Wie sich vorstehend ge- zeigt hat, konnte weder der eine noch der andere auf für die streitigen Be- lange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zurückgrei- fen. Eine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen offensichtlich un- zulässig, was zwangsläufig zur weiteren Sachverhaltsabklärungen hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korri- giert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durch- führungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen

C-1741/2014 Seite 32 Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ab- zuklären (sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das Gericht. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als dass die Aktenbeurteilung durch den RAD (oder den medizinischen Dienst der Vorinstanz) gestützt auf ausländische Arztberichte, die oftmals weder eine erforderliche inter- disziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis der Vorakten und der spezifischen versicherungsmedizinischen Anforderungen der Inva- lidenversicherung verfasst werden, häufig vorkommen. Weiter ist zu be- achten, dass für Fälle mit Auslandsbezug eine spezialisierte IV-Stelle ein- gerichtet worden ist. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend auf- grund der Aktenlage keine genügende Beurteilung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.8.4 Beschwerdeweise liess der Versicherte geltend machen, durch die Einnahme starker Medikamente, vor allem Opiate, leide er unter Neben- wirkungen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Dies sei in der Verfügung nicht berücksichtigt worden, weshalb ein pharmakologi- sches Gutachten zu erstellen sei. Replikweise wurden neben psychischen auch neurologische sowie urologische Beschwerden geschildert. In der Triplik wurden zudem auf gastrologische Beschwerden hingewiesen. Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Versicherte seit Mai 2013 das opiat- haltige Medikament Hydal einnimmt. Anfangs lag die Dosierung bei 2 x täg- lich 4 mg. Im Zeitraum von zwei Jahren wurde die Dosis regelmässig bis zu einer Dosierung von 16 mg morgens und 12 mg abends gesteigert. Die Medikamenteneinnahme, deren Auswirkungen bislang ungeklärt blieben, erfolgte bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Hingegen finden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf neurologische, internistische resp. urologische Beschwerdebilder. Aufgrund dessen, dass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, rechtfer- tigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, auch bezüglich der nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Beschwerdebil- der Abklärungen zu treffen. Die Rückweisung wird demnach mit der Wei- sung verbunden, eine pluridisziplinäre, orthopädische, psychiatrische, in- ternistische sowie neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen und ausserdem abzuklären, ob und in wel- chem Ausmass Nebenwirkungen der Medikamenteneinnahme einen Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Danach hat die Vorinstanz eine neue

C-1741/2014 Seite 33 Verfügung zu erlassen, in welcher sie sich unter Einbezug der medizini- schen Vorakten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisheri- gen Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeiten zu äussern hat. Sollte bei den weiteren medizinischen Abklärungen die Diagnose somato- former Störungen gestellt werden, wird die Prüfung der Auswirkung dieser Diagnose unter Einbezug der neuen Indikatoren des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 V 281) durchzuführen sein. 6. Die Beschwerde vom 2. April 2014 ist daher insoweit gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 7. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung eines Rentenan- spruchs alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen zu erfolgen hat. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behör- den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (E. 3.2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer beim österreichischen So- zialversicherungsträger eine Invalidenrente beantragt hat, kann er im Zu- sammenhang mit dem Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung gilt praxisge- mäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen; der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren

C-1741/2014 Seite 34 eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. 8.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung so- wie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts- honorar (lit. a), den Ersatz der Auslagen (lit. b) und der Mehrwertsteuer (lit. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3362/2013 vom 29. Februar 2016 E. 11.2, C-3800/2012 vom 27. Mai 2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 m.w.H. und C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stunden- satz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 8.4 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An- betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'800.- exklusiv Mehrwert- steuer, die aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland nicht geschuldet ist [vgl. vorstehende E. 8.3]) gerechtfertigt.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

C-1741/2014 Seite 35

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 2. April 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss Ziff. 5.8.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-1741/2014 Seite 36

C-1741/2014 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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