Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1600/2021
Entscheidungsdatum
09.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1600/2021

U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Volker Reil, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Dr. May, Jung + Koll., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 22. März 2021.

C-1600/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter, Beschwerdeführer) wurde im November 1996 geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Sein Vater verstarb im Februar 2012 (vgl. Akten der Schwei- zerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 6 S. 3, 6). Mit Verfügung vom 23. April 2012 (SAK-act. 15) sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; nachfolgend auch: Vorinstanz) A._______ ab 1. März 2012 eine or- dentliche AHV-Waisenrente von Fr. 350.-/Monat zu. A.b In der Folge richtete die SAK zugunsten von A._______ die Waisen- rente mit Unterbrüchen aus. Schliesslich stellte die SAK die Zahlung der Waisenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2020 rückwirkend per 31. Dezem- ber 2019 ein (SAK-act. 116). B. B.a Am 4. Dezember 2020 (Eingangsstempel) beantragte der Beschwer- deführer bei der SAK sinngemäss die erneute Ausrichtung einer Waisen- rente ab 1. Oktober 2020 (vgl. SAK-act. 120 f.). B.b Dieses Gesuch wies die SAK mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 ab (SAK-act. 121). B.c Am 4. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung ei- ner Waisenrente bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (vgl. SAK-act. 122-124). B.d Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2021 wies die SAK die Ein- sprache ab (SAK-act. 126). C. C.a Am 6. April 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den rubrizierten und von ihm neu bevollmächtigten Rechtsanwalt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2021 (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Mit Beschwerdeverbesserung vom 22. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 22. März 2021 sei aufzuheben und die SAK sei zu verpflichten, ihm

C-1600/2021 Seite 3 die beantragte ordentliche Waisenrente gemäss Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG rückwirkend ab Oktober 2020 in der bisherigen Höhe zu gewähren (BVGer-act. 7). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 (BVGer-act. 9) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange- fochtenen Einspracheentscheids. C.c Mit Replik vom 28. Juni 2021 und Eingabe vom 4. Oktober 2021 (nach- folgend: Replikergänzung) beantragte der Beschwerdeführer erneut die Zusprache der Waisenrente ab Oktober 2020 (vgl. BVGer-act. 11, 15-17). C.d In ihrer Duplik vom 5. November 2021 beantragte die SAK weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 19). C.e Mit Verfügung vom 11. November 2021 (BVGer-act. 20) liess das Bun- desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik zu- kommen und schloss den Schriftenwechsel ab. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG).

C-1600/2021 Seite 4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als potentieller Rentenempfänger und Adres- sat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die ergänzte Beschwerde im Übrigen als frist- und formgerecht zu würdigen ist (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu unter- suchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinan- dersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. für viele: Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be- weisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche- rungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungs- prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur inso- fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6).

C-1600/2021 Seite 5 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2; 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 22. März 2021) ein- getretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b), sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf jenen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5 m.H.). 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 148 V 174 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die- sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 3.3 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und wohnt in Deutschland – was beides auch auf seinen verstorbenen Vater zutraf. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer

C-1600/2021 Seite 6 einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV, einschliesslich des An- spruchs auf Waisenrente, nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteile des BVGer C-3624/2018 vom 5. Dezem- ber 2019 E. 2.3 und C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 4. 4.1 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine Waisenrente hat und die Vorinstanz ihm dementsprechend eine solche hätte zusprechen müssen. 4.2 Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und die Verwaltungsweisungen darzulegen (nachfolgend E. 4.3 ff.). 4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass praktisch alle Sozialversicherungszweige Leistungen kennen, deren Ausrichtung das Absolvieren einer Ausbildung voraussetzen. Nach herrschender Lehre gelten – neben Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG – die Art. 49 bis und 49 ter AHVV (SR 831.101) auch für diese Berei- che (vgl. MARCO REICHMUTH, Sozialversicherungsrechtlicher Ausbildungs- begriff, in: JaSo 2019 [nachfolgend: REICHMUTH, Ausbildung], S. 158, 160). Die in diesen Bereichen von der Verwaltung entwickelten und von der Rechtsprechung geprüften Grundsätze sind in erster Linie in Rz. 3358 ff. und 4306 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), in der nachfolgend verwendeten, vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 gültigen Fassung gespiegelt (vgl. REICH- MUTH, Ausbildung, S. 160). 4.4 Nach Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah- res oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5 Satz 1). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Diesem

C-1600/2021 Seite 7 Auftrag kam der Bundesrat mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getre- tenen Art. 49 bis und Art. 49 ter AHVV nach. 4.5 4.5.1 Zweck der Waisenrenten der AHV für volljährige Waisen ist die För- derung der beruflichen Ausbildung. Der Begriff der Ausbildung ist umfas- send und weit zu verstehen (vgl. BGE 143 V 305 E. 3.2 f.; Urteil des BGer 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.1). Eine weite Fassung des Begriffs Ausbildung war bereits in der Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf des AHVG (BBl 1946 II 412 Ziff. III/3b) vorgesehen. Danach sollten in der Aus- führungsverordnung alle Arten der Ausbildung für den zukünftigen Beruf unter diesen Begriff subsumiert werden (vgl. BGE 143 V 305 E. 3.2 m.H.). Dies setzte der Bundesrat in Art. 49 bis AHVV um, welcher keinen abschlies- senden Charakter hat (vgl. BGE 143 V 305 E. 3.3; 140 V 314 E. 4.3.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: IVG- Rechtsprechung] S. 460 Rz. 5 zu Art. 35 IVG). Namentlich spielt es keine Rolle, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (vgl. BGE 143 V 305 E. 3.4 und 3.5 mit zahlrei- chen Hinweisen; RWL, Rz. 3358 1/11). 4.5.2 Bei Art. 49 bis und Art. 49 ter AHVV handelt es sich um unselbständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. 143 V 305 E. 3.1.2; BGE 141 V 473 E. 8.2). Dabei kann für die nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung sowie deren Unterbrechung und Be- endigung – wie das Bundesgericht in BGE 138 V 286 E. 4.2.2 festgehalten hat – auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisun- gen des BSV, abgestellt werden (vgl. auch BGE 143 V 305 E. 3.1.2; 142 V 442 E. 3.1). Durch die Regelung des Ausbildungsbegriffes auf Verord- nungsstufe und die Präzisierungen in der RWL ist die ältere strengere Rechtsprechung teilweise überholt. Unter anderem dehnte der Bundesrat den Ausbildungsbegriff im Vergleich zur bis dahin geltenden Praxis gar wei- ter aus. Namentlich gilt ein Motivationssemester im Vergleich zu früher als Ausbildung (vgl. BGE 143 V 305 E. 3.2 f. mit Hinweis auf Urteil des EVG I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 3). 4.5.3 Gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich

C-1600/2021 Seite 8 überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb ver- schiedener Berufe (vgl. auch BGE 143 V 305 E. 3.1.3 m.H. auf BGE 108 V 54 und 104 V 64). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brücken- angebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au- pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthal- ten (Art. 49 bis Abs. 2 AHVV). 4.6 In der RWL hat das BSV zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (Rz. 3358 1/11; vgl. auch BGE 108 V 54 E. 1a m.H.). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinaus- bildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungs- gang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358 1/11). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeit- lich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als er- füllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulun- terricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorberei- tung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) min- destens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL, Rz. 3359 1/11; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 2023 in Beantwortung des Postulats 22.4425 Sarah Wyss vom 14. Dezember 2022, «Waisenrente bei Praktika und anderen praktischen Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkennt- nissen und Fertigkeiten ermöglichen», < https://www.parlament.ch/de/rats- betrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224425 >, abgerufen am 08.03.2024). Subjektiv setzt eine systematische Ausbildung den Willen der betreffenden Person voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2020 [nachfolgend: KIESER, AHV-Rechtsprechung], Rz. 9 zu Art. 25 AHVG m.w.H.). Eine bloss formelle

C-1600/2021 Seite 9 Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Benö- tigt die auszubildende Person eine längere Ausbildung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vorn- herein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen werden. Diese Um- stände stellen jedoch Hinweise auf den Einsatz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen mit den weite- ren tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 m.w.H.). 4.7 4.7.1 Für die Frage nach dem Bestand eines Waisenrentenanspruchs ei- nes Kindes, das nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung ist, ist ohne Belang, ob die Ausbildung bei Vollendung des 18. Altersjahres schon begonnen war oder erst nachher aufgenommen worden ist (RWL, Rz. 3356; vgl. auch KIESER, AHV-Rechtsprechung, Rz. 22 zu Art. 25 AHVG mit Hinweis auf EVGE 1950 63 ff.). Bei 18- bis 25-jährigen Waisen, die die Ausbildung erst nach zurückgelegtem 18. Altersjahr aufnehmen, beginnt die Rente mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen (vgl. RWL, Rz. 3322; vgl. auch KIESER, AHV-Rechtsprechung, Rz. 4 zu Art. 25 mit Hin- weis auf EVGE 1965 20 ff.). 4.7.2 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49 ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine In- validenrente entsteht (Art. 49 ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung un- mittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Fe- rien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Art. 49 ter Abs. 3 AHVV). Der Rentenanspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird. Findet die Ausbildung erst nach vollendetem 25. Altersjahr ihren Abschluss, so erlischt der Rentenanspruch mit Ablauf des Monats, in welchem das 25. Altersjahr vollendet wird (vgl. RWL, Rz. 3327 i.V.m. 3332, Rz. 3357). 4.7.3 Wird die Ausbildung nicht wie vorgesehen regulär abgeschlossen, sondern vorzeitig abgebrochen, soll die Waisenrente auf diesen Zeitpunkt eingestellt werden. Dies soll auch dann der Fall sein, wenn das Kind seine Ausbildung unterbricht. Die Leistungen werden eingestellt und erst wieder

C-1600/2021 Seite 10 ausgerichtet, wenn die Person erneut eine Ausbildung (Zusatzausbildung oder neue Ausbildung) beginnt. Bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung (vgl. Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 [< https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherun- gen/ahv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen/archiv-verordnungs- anpassungen.html >], nachfolgend: BSV-Erläuterungen; abgerufen am 28. 02.2024, betreffend Art. 49 ter Abs. 2 AHVV; RWL, Rz. 3368.2 1/18 mit Ver- weis auf Urteil des BGer 8C_916/2013 vom 20. März 2014 [vgl. insbeson- dere E. 3.3]). Gemäss RWL besteht somit grundsätzlich auch die Möglich- keit, eine Erstausbildung zu beginnen, während welcher eine Waisenrente ausgerichtet wird, diese Erstausbildung abzubrechen, während dem fol- genden Zeitraum keine Waisenrente zu beziehen, und nach Beginn einer neuen Erstausbildung wieder Anspruch auf eine Waisenrente zu haben. Dies entspricht auch der höchstrichterlichen Praxis (vgl. BGE 138 V 286 E. 4.2.2, 4.3; BGE 119 V 36; 102 V 208). Für eine solche Konstellation sieht die RWL kein Maximalalter vor, bis zu welchem die letzte Erstausbildung in Angriff zu nehmen ist, was auch insofern konsequent ist, als für den Zeit- raum zwischen den Ausbildungsversuchen keine Waisenrente auszurich- ten ist. Zeitliche Grenze für einen Waisenrentenanspruch während einer neuen Erstausbildung ist lediglich die Vollendung des 25. Altersjahres ge- mäss Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG; vgl. BGE 143 V 305 E. 3.5 analog be- treffend den Zeitpunkt des Beginns einer Zweitausbildung). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Herbst 2020 bei der B._______ GmbH (nachfolgend: B._______) eine Berufsausbildung im Rahmen eines dualen Studiums zum Chemikanten begonnen habe. Er habe damit endlich seinen Wunschberuf gefunden und verfolge die dazu führende Ausbildung nun mit Fleiss und Erfolg und der inzwischen erreich- ten Reife, und er werde sie aller Voraussicht nach auch zum erfolgreichen Abschluss bringen. Damit seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer AHV-Waisenrente ab 1. Oktober 2020 erfüllt. Er sei sich bewusst, dass er für den Zeitraum davor keinen Anspruch auf eine Waisenrente ge- habt habe. Deshalb habe er eine solche auch erst in Hinblick auf den Be- ginn der Ausbildung zum Chemikanten beantragt. 5.2 In Bezug auf diese, für den umstrittenen Waisenrentenanspruch ab 1. Oktober 2020 zentrale, am 8. September 2020 begonnene

C-1600/2021 Seite 11 Berufsausbildung zum Chemikanten (nachfolgend: Chemikantenausbil- dung) ist Folgendes auszuführen. 5.2.1 Am 11. Oktober 2019 schloss der Beschwerdeführer mit der B._______ einen Berufsausbildungsvertrag nach §§ 10, 11 des deutsches Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zur Ausbildung im Rahmen eines dualen Studiums zum Chemikanten (SAK-act. 111). Das Berufsausbildungsver- hältnis beginne am 8. September 2020 und ende am 7. März 2024. Die Probezeit umfasse vier Monate. Die regelmässige Ausbildungszeit betrage 7.5 Std./Tag. 5.2.2 In Bezug auf den Verlauf der Chemikantenausbildung findet sich be- reits in den Vorakten eine von der B._______ ausgestellte Ausbildungs- und Lernbescheinigung vom 30. November 2020 (SAK-act. 120). Ausser- dem hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mehrere Dokumente eingereicht, namentlich Ausbildungs- und Lernbeur- teilungen vom 10. Dezember 2020 und 15. Juni 2021, einen Förder- und Beurteilungsbogen der B._______ vom 2. Juli 2021 und ein Jahreszeugnis der Gewerbeschule C._______ vom 27. Juli 2021 für das Schuljahr 2020/21 (BVGer-act. 17). Einige der genannten Dokumente datieren somit vor dem Einspracheentscheid vom 22. März 2021. Andere wurden zwar erst danach erstellt, enthalten aber Aussagen, die sich – vollständig oder zumindest teilweise – auf den Ausbildungszeitraum bis zum Einsprache- entscheid (also 8. September 2020 bis 22. März 2021) beziehen. Insofern sind – entgegen der Ansicht der SAK – auch diese Dokumente im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (s. oben E. 3.1; vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Aus den besagten Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der viermonatigen Probezeit weiterhin die Chemikantenausbil- dung absolvierte. Ausserdem hat er sich gemäss der Ausbildungs- und Lernbeurteilung der B._______ vom 10. Dezember 2020 durchaus be- währt. So wurden seine fachlichen Kompetenzen in der Beurteilung besser als "mit Einschränkungen erfüllt" bzw. als "gut erfüllt" beurteilt. Seine me- thodischen und sozialen Kompetenzen wurden zwischen "gut erfüllt" und "übertroffen" beurteilt und die individualen Kompetenzen als "gut erfüllt". Im Förder- und Beurteilungsbogen vom 2. Juli 2021 fällt die Beurteilung der B._______ für den Zeitraum ab September 2020 sogar noch besser aus. Aus dem "G." der B. vom 15. Juni 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer das erste Halbjahr mit der Note 2.33 abgeschnitten hat (2 = gut; 3 = befriedigend), wobei die meisten Prüfungen vor dem 22.

C-1600/2021 Seite 12 März 2021 stattfanden. Ausserdem stellte die Gewerbeschule C._______ im Jahreszeugnis vom 27. Juli 2021 für das Schuljahr 2020/21 fest, dass der Beschwerdeführer in das nächste Schuljahr versetzt worden sei und attestierte für das gesamte Schuljahr in den einzelnen Bereichen Beurtei- lungen zwischen "ausreichend" und "sehr gut". 5.2.3 Unter diesen Umständen wird ersichtlich, dass es sich bei der be- troffenen Chemikantenausbildung um einen strukturierten, ordnungsge- mässen und nach deutschem Recht anerkannten Bildungsgang zum Er- werb eines Berufsabschlusses handelt. Dies wird von der SAK nicht be- stritten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Chemikanten mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrie- ben hat, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können, er sich zeit- lich überwiegend dem Ausbildungsziel widmete und dass er den Willen hatte, dem Ausbildungsprogramm zu folgen, und beabsichtigte, dieses zu Ende zu führen. Auch dies wird von der SAK nicht bestritten. 6. 6.1 Die SAK macht lediglich geltend, dass der der Chemikantenausbildung vorausgegangene berufliche Werdegang des Beschwerdeführers einem erneuten Waisenrentenanspruch entgegenstehe. Denn dieser Werdegang sei nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz, systematisch auf ein Bil- dungsziel hin betrieben worden. Daher seien die Voraussetzungen für eine Waisenrente nach Vollendung des 18. Altersjahres nicht mehr gegeben. Eine weitere neue Ausbildung werde daher nicht mehr akzeptiert. Im Zeit- punkt des Einspracheentscheids habe nichts darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer den ganz neuen Lehrgang – anders als die bisher zahlreichen Ausbildungsanläufe – bis zum Schluss mit dem objektiv zumutbaren Einsatz und von nun an systematisch auf ein Bildungsziel hin betreiben würde. 6.2 Der unbestrittene berufliche bzw. ausbildungsbezogene Werdegang des Beschwerdeführers und die bisherige Ausrichtung von Waisenrenten durch die SAK lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer begann am 1. August 2012 eine Ausbildung zum Koch (nachfolgend: Kochlehre), die am 31. Juli 2015 hätte beendet werden sollen. Sie wurde stattdessen im September 2014 abgebrochen, da dem Beschwerdeführer (damals 17 Jahre alt) fristlos gekündigt wurde, weil er wiederholt der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei (vgl. SAK-act. 55

C-1600/2021 Seite 13 S. 4 f.). Direkt im Anschluss daran nahm der Beschwerdeführer eine Aus- bildung an der Gewerbeschule C._______ auf, die er im Februar 2015 ab- gebrochen hat, obwohl sie (ebenfalls) bis Juli 2015 hätte dauern sollen (vgl. SAK-act. 55 S. 3; SAK-act. 57 = 62). Für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. November 2014 hat die SAK die Waisenrente gestützt auf Art. 25 Abs. 4 AHVG ausgerichtet (also altersbezogen, bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Beschwerdeführers). Deswegen hat die SAK, obwohl sie zur Begründung anführte, dass der Beschwerdeführer sich seit dem

  1. Oktober 2014 nicht mehr in Ausbildung befunden habe, die Waisenrente erst per 30. November 2014 (mangels Ausbildung) eingestellt – gestützt auf Art. 25 Abs. 5 AHVG e contrario (vgl. SAK-act. 58, 63, 67). Für den Zeitraum von März 2015 bis 20. September 2016 sind keine Aus- bildungsbemühungen des Beschwerdeführers bekannt. Für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 30. September 2016 wurde keine Waisenrente be- antragt und keine solche ausgerichtet. Im September 2016 hat der Beschwerdeführer einen Vollzeitlehrgang am Bildungszentrum D._______ des H._______ angetreten (vgl. SAK-act. 83), der bis Juli 2017 hätte dauern sollen, den er im Februar 2017 aber zuguns- ten einer Ausbildung an der Abendrealschule E._______ abgebrochen hat (vgl. SAK-act. 85). Diese Abendausbildung sollte letztlich im Juli 2019 mit einem staatlich anerkannten Realschulabschluss abgeschlossen werden (vgl. SAK-act. 85, 87, 92, 94, 96). Am 16. September 2019 hat der Be- schwerdeführer das Abendgymnasium F._______ begonnen (vgl. SAK- act. 99, 100). Am 11. Oktober 2019 schloss er mit der B._______ den Be- rufsausbildungsvertrag mit Beginn am 8. September 2020 ab (vgl. SAK-act. 111). Er kündigte das Abendgymnasium per 31. Dezember 2019 (vgl. SAK-act. 115). Die SAK hat dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
  2. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2019 eine Waisenrente ausgerichtet und diese dann eingestellt (vgl. namentlich SAK-act. 80, 116). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 7. September 2020 sind keine Ausbildungsbemühungen des Beschwerdeführers bekannt. Für den Zeit- raum vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 wurde keine Waisen- rente beantragt und keine ausgerichtet. 6.3 Die SAK begründet die Ablehnung des Waisenrentengesuchs damit, dass der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers mit dem Bogen "Kochlehre – Abendgymnasium – Chemikantenausbildung" unentschul- digte Lehrabsenzen und Ausbildungsunterbrüche aufweise und somit nicht

C-1600/2021 Seite 14 mit dem objektiv zumutbaren Einsatz systematisch auf ein Bildungsziel hin betrieben worden sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten. 6.3.1 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht einen einzigen, di- rekten, möglichst schnell zu einem erfolgreichen Ausbildungs- oder Berufs- abschluss führenden Ausbildungsweg verfolgt hat. Dies ist allerdings nicht Voraussetzung für die (zeitweise) Ausrichtung einer Waisenrente. Insbe- sondere sind auch Ausbildungsunterbrüche (während welchen in der Regel kein Waisenrentenanspruch besteht) möglich (s. oben E. 4.4 ff.). 6.3.2 Auch ist der Ausbildungswerdegang des Beschwerdeführers nicht derart chaotisch, wie die SAK impliziert: Mit seinem ersten Versuch einen Berufsabschluss zu erwerben, ist er 17- jährig gescheitert, als die 3-jährige Kochlehre nach gut zwei Jahren abge- brochen wurde. Nach einer ausbildungsfreien Periode hat er ab September 2016 den Voll- zeitlehrgang am Bildungszentrum D._______ in Angriff genommen, den er im Februar 2017 zugunsten eines Realschulbesuchs abgebrochen hat. Mit dem Besuch der Abendrealschule versuchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Ziel war der Erwerb eines staatlich anerkannten Realschulabschlusses. Der Abschluss des zweijährigen Bildungsganges wurde von der Schule zuerst per Juli 2018 prognostiziert (vgl. SAK-act. 85, 89, 92), dann per Juli 2019 (vgl. SAK- act. 94, 96). Da der Beschwerdeführer mitten im Schuljahr (Februar 2017) eingetreten ist, mag nicht überraschen, dass er die Schule nicht innert ein- einhalb Jahren erfolgreich abgeschlossen hat. Die vorliegenden Schulbe- scheinigungen bestätigen mindestens bis zum 23. Juli 2018 (vgl. SAK-act. 96) seinen regelmässigen und ordentlichen Besuch der Realschule. 6.4 6.4.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Sommer 2019 die Realschule erfolgreich abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer behauptet den er- folgreichen Realabschluss. Die SAK hingegen betont, dass der erfolgrei- che Realabschluss nicht aktenkundig sei, und macht geltend, dass die Abendrealschule höchst wahrscheinlich abgebrochen worden sei, da der Beschwerdeführer sich nicht mehr dazu geäussert habe.

C-1600/2021 Seite 15 6.4.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Realschule erfolgreich ab- geschlossen hat, ist insofern von Bedeutung, als die erfolgreich begonnene Chemikantenausbildung in Verbindung mit einem zuvor erfolgten erfolgrei- chen Realschulabschluss die Voraussetzungen für die Zusprache einer Waisenrente ab 1. Oktober 2020 erfüllen würde. Sollte der Beschwerde- führer die Realschule hingegen nicht erfolgreich abgeschlossen haben, würde dies einen ungenügenden Ausbildungseinsatz implizieren, was al- lerdings im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles zu be- rücksichtigen und beurteilen wäre. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Realschulausbildung die objektive und/oder subjektiven Anforderungen an eine systematische Vorbereitung nicht erfüllt hat, wäre das Scheitern beim Realschulabschluss – nach dem (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbst verschuldeten) Scheitern der Ausbildung zum Koch – als zweiter, selbst verschuldet gescheiterter Ver- such der Absolvierung einer Erstausbildung zu qualifizieren. Damit entfiele ein Anspruch auf eine Waisenrente für weitere, neue Ausbildungsversuche (wie die begonnene Chemikantenausbildung). 6.4.3 In den Akten findet sich kein Beleg für den umstrittenen erfolgreichen Realschulabschluss. Entgegen der Implikation der SAK kann daraus aber nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Real- schule nicht abgeschlossen hat. Denn – obwohl der Beschwerdeführer die SAK am 8. Oktober 2019 über seinen Realschulabschluss (und den Beginn des Abendgymnasiums) informiert hat (vgl. SAK-act. 103), hat die SAK den Beschwerdeführer nie schriftlich und unter Androhung von Säumnisfolgen (vgl. namentlich Art. 28 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG) dazu aufgefordert, den erfolgreichen Realschulabschluss zu belegen. Vielmehr hat die SAK die Waisenrente nicht nur bis zum prognostizierten, verschobenen Realabschluss per Juli 2019 weiter ausgerichtet, sondern auch für die Zeit des Besuchs des Abendgymnasiums von September bis Dezember 2019, und für die Zeit zwischen prognostiziertem Realschulab- schluss und Gymnasiumsbeginn (was nur unter den engen Voraussetzun- gen von Art. 49 ter Abs. 2 und 3 AHVV und RWL, Rz. 3370 1/11 zulässig wäre). Dies indiziert, dass die SAK in diesem Zeitpunkt von einem erfolg- reichen Abschluss der Realschule ausging. Zudem hielt die SAK in der Ver- fügung vom 28. Dezember 2020 (SAK-act. 121) fest, dass die Ausbildung zum Realabschluss im Juli 2019 endete. Obwohl der Beschwerdeführer in der Einsprache einen erfolgreichen Realschulabschluss geltend machte, der Voraussetzung für die aktuelle Ausbildung zum Chemikanten gewesen

C-1600/2021 Seite 16 sei, sah sich die SAK auch im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht dazu veranlasst, einen Beleg für den erfolgreichen Realabschluss einzu- fordern, hielt dem Beschwerdeführer in ihrem Einspracheentscheid dann aber das Fehlen eines Belegs für den Abschluss der Abendrealschule vor. Die SAK hat somit keine ernsthafte Bemühungen unternommen, um einen Beleg für den Realschulabschluss oder dessen Nichtzustandekommens einzufordern, sondern lediglich das Fehlen eines Belegs festgestellt. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK vorliegend den rechts- erheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat, indem sie die Frage des Abschlusses der Realschule und, beim Nichtvorliegen eines solchen, die Frage der systematischen Verfolgung der Realschulausbildung durch den Beschwerdeführer, unzureichend abgeklärt hat. Von weiteren Beweis- erhebungen sind zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die SAK zurückzuweisen und diese anzuweisen ist, Beweismittel betreffend den Realschulabschluss des Beschwerdeführers und gegebenenfalls weitere Beweismittel betreffend die systematische Verfolgung der Realschulausbildung einzufordern und anschliessend auf dieser Grundlage über den Waisenrentenanspruch ab

  1. Oktober 2020 neu zu verfügen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass – sollte aufgrund der ergänzenden Abklärungen ein Waisenrentenan- spruch ab 1. Oktober 2020 bejaht werden – der Beschwerdeführer im No- vember 2021 das 25. Altersjahr vollendet hat und daher der Waisenrenten- anspruch spätestens mit Ablauf des Monats November 2021 erloschen ist (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG und RWL, Rz. 3332).

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG erster Satz), sodass keine Verfah- renskosten zu erheben sind. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem

C-1600/2021 Seite 17 Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei unabhängig davon, ob sie eine Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 13. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 57 E. 2.1). Da der Parteivertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1’600.- gerechtfertigt. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1600/2021 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 22. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Waisenrentenanspruch des Beschwer- deführers betreffend den Zeitraum ab 1. Oktober 2020 neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 1’600.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-1600/2021 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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