– B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1582/2016
Urteil vom 11. September 2017 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsanwalt, Häfliger Haag Häfliger AG, Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 11. Februar 2016.
C-1582/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in B._______ (DE), ist gelernte Hotelkauffrau, arbeitete gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto in den Jahren 1984 bis 2004 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHV; Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] gemäss Aktenverzeichnis und -numme- rierung vom 27.04.2016 [nachfolgend: act.] 16 [IK-Auszug]; 15, S. 1 - 10; 33, S. 1 - 7; 12, S. 1 f.). B. B.a Am 20. April 2015 (Posteingang) übermittelte die Deutsche Rentenver- sicherung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) mit dem Formular E 204 eine Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 15, S. 1 - 10; 17, S. 1 f.). B.b Die Invalidenversicherungsversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) führte daraufhin medizini- sche Abklärungen durch, indem sie mehrere Arzt- und Befundberichte so- wie im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstattete Gutachten (act. 23, S. 1 - 8; 51, S. 1 - 21) beizog (act. 20 - 22; 27 und 28; 34 - 36; 38
C-1582/2016 Seite 3 matoformen Schmerzstörung ohne schwere begleitende psychische Stö- rung betrachtet werden; sie seien somit nicht invalidisierend im Sinne der Invalidenversicherung. Eine Einschränkung im Haushalt könne nicht be- stätigt werden. Ferner sei im September 2015 ein neuer Arztbericht anzu- fordern (act. 52). B.d Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 stellte das hessische Amt für Versor- gung und Soziales einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 % fest. Zur Begründung führte das Amt insbesondere an, der festgestellte Grad der Behinderung sei nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen erfolgt. Bei der Bemessung des Behinderungsgrades seien die Auswirkungen folgen- der Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt worden: 1. Brusterkran- kung im Stadium der Heilungsbewährung; 2. somatoforme Störungen, Schmerzsyndrom; 3. Geschwürsleiden des Magens/Zwölffingerdarms; 4. Divertikelerkrankung des Darmes, Darmteilverlust; 5. Nierenschaden; 6. Funktionsstörung der Wirbelsäule und der Gliedmassen (act. 58). Am 6. August 2015 teilte die Deutsche Rentenversicherung der Versicherten mit, dass ihr eine vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen werden könne (act. 60). B.e Mit (undatiertem) Schlussbericht vom 23. November 2015 (Datum Posteingang) bestätigte RAD-Arzt Dr. med. C._______ die in seiner Stel- lungnahme vom 16. Juli 2015 festgehaltenen Diagnosen und führte ergän- zend aus, dass für die Zeit vom 13. Mai 2015 bis 6. August 2015 sowohl hinsichtlich der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit eine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit von 100 % angenommen werden könne. Bezüglich der Tumorerkrankungen im Bereich der linken Mamma sei von einem Kleinsttumor auszugehen, welcher vollständig exzidiert wor- den sei. Die postoperative und adjuvante Radiotherapie sei von der Versi- cherten aus unerklärlichen Gründen abgebrochen worden. Es sei unmög- lich, dass sie nach so wenig Strahlendosis bereits Nebenwirkungen hätte spüren können; der Abbruch der Strahlenbehandlung sei somit nicht nach- vollziehbar. Nach Abbruch der Behandlung, das heisst ab 7. August 2015, sei von einer vollständigen Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. 75). B.f Mit Vorbescheid vom 20. November 2015 stellte die Vorinstanz der Ver- sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 76, S. 1
C-1582/2016 Seite 4 B.g Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid keinen Einwand er- hoben hatte, bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid mit Verfügung vom 11. Februar 2016. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ab dem 7. August 2015 sei der Versicherten die Betätigung im bisherigen Aufga- benbereich sowie eine gewinnbringende Teilzeittätigkeit in rentenaus- schliessender Weise wieder zumutbar. Es liege keine ausreichende durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor, und die Ent- scheide ausländischer Sozialversicherungen seien für die schweizerische Invalidenversicherung nicht bindend (act. 77). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ch. Haag, mit Eingabe vom 9. März 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.2.2016 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten. 3. Der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 4. Der Beschwerdeführerin sei nach einem Entscheid über Antrag Ziff. 3 das Replikrecht einzuräumen. 5. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zulasten der Be- schwerdegegnerin.“ Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, gemäss Deutschem Versorgungsamt gelte sie als hochgradig schwer behindert. Überdies erhalte sie von der Deutschen Rentenversicherung gestützt auf einen Rentenbescheid vom 6. August 2015 eine Rente wegen voller Er- werbsminderung, und sie sei laut einem ärztlichen Befundbericht vom 3. März 2016 arbeitsunfähig, wobei sich der Befund in letzten zwölf Mona- ten nicht verändert habe und keine Besserung der Leistungsfähigkeit mög- lich sei. Ungeachtet dieser klaren Hinweise auf eine Erwerbsunfähigkeit sei sie nie begutachtet worden. Die pauschale Annahme, es sei ihr eine ren- tenausschliessende Erwerbstätigkeit zumutbar, stehe im krassen Wider-
C-1582/2016 Seite 5 spruch zum – laut Bescheid des Deutschen Versorgungsamtes bestehen- den – Behinderungsgrad von 70 %, welcher einer hohen Schwerbehinde- rung entspreche, sowie zur vollen Erwerbsminderung gemäss Entscheid der Deutschen Rentenversicherung. Die Annahme, es sei ihr ab 7. August 2015 eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit zumutbar, sei mit die- sen Entscheiden nicht vereinbar. Überdies widerspreche die Aktenbeurtei- lung des RAD ohne Durchführung einer persönlichen Untersuchung auch der Beurteilung durch die langjährig behandelnden Ärzte. Eine externe Be- gutachtung sei insbesondere anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli- chen Feststellungen bestünden. Soweit eine rentenbegründete Invalidität nicht mit den vorliegenden Akten belegt werden könne, müsse die Be- schwerdegegnerin trotz anderslautender Einschätzung ihres RAD zumin- dest zwingend weitere Abklärungen in Form einer polydisziplinären exter- nen Begutachtung durchführen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C.b Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. März 2016 reichte die Be- schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein (BVGer act. 4 samt Beilagen). C.c Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie ergän- zend aus, der Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente beurteile sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht, und es bestehe keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Feststellungen der deutschen Versicherungsträger und Behörden. Aus dem Ausland stam- mende Rentenbescheide sowie medizinische Befund- und Arztberichte würden vielmehr der freien Beweiswürdigung durch die schweizerischen Behörden respektive Gerichte unterliegen. Aus der Tatsache, dass das Deutsche Amt für Versorgung bei der Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von 70 % anerkannt habe, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich dabei um ein Instrument der Sozialhilfe handle, wel- ches den Grad der Behinderung nach anderen Kriterien beurteile als die schweizerische Invalidenversicherung. Trotz des Abbruchs der Radiothe- rapie sei eine vollständige Wiederherstellung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es bestehe keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfä- higkeit von mindestens einem Jahr, so dass der Rentenantrag zu Recht abgewiesen worden sei (BVGer act. 7).
C-1582/2016 Seite 6 C.d Nachdem die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. April 2016 aufforderungsgemäss weitere Beweismittel eingereicht hatte (BVGer act. 3 und 6), hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Zwi- schenverfügung vom 11. Mai 2016 gut und ordnete der Beschwerdeführe- rin Rechtsanwalt Ch. Haag als amtlich bestellten Anwalt bei (vgl. Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Ferner ersuchte er die Beschwerdeführerin, bis zum 13. Juni 2016 eine Replik einzureichen, unter gleichzeitiger Einräumung der Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme unter dem Aspekt der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung zu den syndromalen Leiden (Ziff. 5 und 6 der Verfügung; BVGer act. 8). C.e Mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 23. Mai 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel und führte zur Begründung ergänzend aus, angesichts der erheblichen Dif- ferenzen zwischen der Einschätzung des RAD und den übrigen medizini- schen Befunden hätte sich eine eingehende Begutachtung aufgedrängt. Hierauf weise denn auch zu Recht Dr. med. D._______ im beigefügten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2015, in welchem er die internistische Begutachtung zur Abklärung von Leistungseinschränkun- gen infolge der gravierenden organischen Erkrankungen empfehle (Bei- lage 17 zu BVGer act. 10), hin. Der Gesundheitszustand respektive die Erwerbsfähigkeit seien durch die Vorinstanz in Verletzung ihrer Untersu- chungspflicht nicht ausreichend abgeklärt worden. Eventualiter werde das Bundesverwaltungsgericht deshalb ersucht, ein gerichtliches Gutachten einzuholen und die Vorinstanz gestützt darauf zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten. Mit Blick auf BGE 141 V 281 wies sie ferner darauf hin, dass bei ihr seit Jahren eine schwere Form der Fibromyalgie bestehe, welche sich als therapieresistent erwiesen habe. Der Indikator der Behandlungsresistenz sei vorliegend gegeben. Die diagnoserelevanten Befunde seien zudem in starker Ausprägung erfüllt. Ferner sei sie in einer kritischen sozialen Situation, so dass auch der Indi- kator „sozialer Kontext“ erfüllt sei. Schliesslich fehlten ihr auch die Res- sourcen, um die durch die Fibromyalgie bedingten Beschwerden zu über- winden. Dementsprechend seien die massgeblichen Indikatoren für die An- nahme einer Unüberwindbarkeit geben (BVGer act. 10 samt Beilagen). C.f Mit Eingabe vom 3. August 2016 verzichtete die Vorinstanz unter Hin- weis auf einen beigefügten Bericht ihres RAD vom 6. Juli 2016 einstweilen auf eine Stellungnahme und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ent-
C-1582/2016 Seite 7 sprechend der Empfehlung des RAD von der Beschwerdeführerin das Re- sultat der Densinometrie-Untersuchung einzuverlangen und ihr im An- schluss daran eine abschliessende Gelegenheit zur Duplik einzuräumen (BVGer act. 14 samt Beilage). C.g Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 (BVGer act. 15) teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Antrag der Vor- instanz auf Einholung des Resultats der Densinometrie-Messung als Be- weisantrag zu den Akten genommen werde (Ziff. 2). Ferner ersuchte er die Beschwerdeführerin um Mitteilung bis zum 14. September 2016, ob sie am mit Beschwerdeeingabe vom 9. März 2016 gestellten Antrag auf Durchfüh- rung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung festhalte (Ziff. 3). Ferner gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert gleicher Frist eine Stellung- nahme zum Beweisantrag der Vorinstanz abzugeben, verbunden mit dem Hinweis, dass es ihr freistehe, dem Bundesverwaltungsgericht ein bereits vorliegendes Resultat der Knochendichtemessung einzureichen (Ziff. 4). C.h Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. August 2016 teilte die Be- schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zurückziehe und überdies mit dem Beweisantrag auf Einholung des Resultates der Kno- chendichtemessung einverstanden sei, wobei sie gleichzeitig den bereits vorliegenden radiologischen Arztbericht vom 3. Mai 2016 ins Recht legte. Ergänzend machte sie geltend, dass die diagnostizierte Osteoporose laut Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 1. Juni 2016 eine massive Schmerzsymptomatik verursache. Diese Tatsache untermauere die ge- rügte ungenügende Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (BVGer act. 16 samt Beilagen). C.i Mit Duplik vom 21. September 2016 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf eine beigefügte Stellungnahme ihres RAD-Arztes, Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und zertifizierter Gutachter SIM, vom 14. September 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 18 samt Beilage). C.j Mit Verfügung vom 28. September 2016 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Schriftwechsel – vorbehältlich wei- terer Instruktionsmassnahmen – am 10. Oktober 2016 abgeschlossen werde (BVGer act. 19).
C-1582/2016 Seite 8 C.k Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Streitsache Stellung und reichte gleichzeitig eine detaillierte Kostennote ein (BVGer act. 20 samt Beilage). C.l Mit Verfügung vom 30. September 2016 übermittelte das Bundesver- waltungsgericht der Vorinstanz ein Doppel der unaufgefordert eingereich- ten Stellungnahme vom 29. September 2016, unter gleichzeitigem Verweis auf den am 28. September 2016 in Aussicht gestellten Abschluss des Schriftwechsels (BVGer act. 21). C.m Mit unaufgeforderter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen neuen Arztbericht vom 20. April 2017 sowie einen neuen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 10. Mai 2017 zukommen, in welchem der Beschwerdeführerin neu ein unbefristeter Anspruch auf eine Rente we- gen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu- gesprochen wurde (BVGer act. 22 samt Beilagen). C.n Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 (BVGer act. 23) übermittelte der In- struktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Eingabe vom 23. Mai 2017. Gleichzeitig verwies er die Verfahrensbeteiligten auf den bereits abge- schlossenen Schriftenwechsel (gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 28. Mai 2017). C.o Mit unaufgeforderter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. August 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Arztberichte sowie einen Bescheid des Hessischen Amtes für Ver- sorgung und Soziales vom 25. Juli 2017, worin dieses mit Wirkung per 5. Juli 2017 einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt hatte (BVGer act. 24 samt Beilagen). C.p Mit Verfügung vom 14. August 2017 liess der Instruktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. August 2017 zur Kenntnisnahme zukommen (BVGer act. 25). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-1582/2016 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 9. März 2016 ist – nachdem auch die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. C.d hievor) – einzutre- ten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas- ses der streitigen Verfügung (hier: 11. Februar 2016) eingetretenen Sach- verhalt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Ver- fügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren o- der von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Ver- fahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tat- sachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt ha- ben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebe- nenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren
C-1582/2016 Seite 10 soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit- punkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung richtet sich indes auch nach dem Inkraft- treten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 1984 bis 2004 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und hat in dieser Zeit, während insgesamt 85 Monaten, Beiträge an die schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver- sicherung geleistet (act. 16; 49, S. 1). 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
C-1582/2016 Seite 11 gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 3.5 3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2). 3.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
C-1582/2016 Seite 12 3.5.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 3.5.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi- cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die- ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich- ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich- bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie- gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge- stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2). 3.5.5 Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine langjährige Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14)
C-1582/2016 Seite 13 einer eingehenden Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geän- dert. Danach gilt insbesondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomati- sches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermu- tung. Anhand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine er- gebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotenzialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel- Ausnahmemodell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll demnach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein sogenanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisver- fahren ersetzt werden. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnose- relevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz und Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Per- sönlichkeitsentwicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Fakto- ren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folge- rungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts- niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und andererseits den be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens- druck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Juslet- ter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.). 3.5.6 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellung- nahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun- gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher- ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen- den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen.
C-1582/2016 Seite 14 Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti- onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 4.2). 3.6 Bereits nach der bisherigen (vor BGE 141 V 281 geltenden) Rechtspre- chung zählten depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerde- bildern. Danach war nicht von einem syndromalen Beschwerdebild auszu- gehen, wenn die depressive Erkrankung nicht bloss als eine Begleiter- scheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens, sondern als ein selbstständiges, davon losgelöstes Leiden erschien; bereits nach dieser (bisherigen) Rechtsprechung galt eine zuverlässig diagnostizierte, die Ar- beitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende depressive Störung nicht als überwindbares Beschwerdebild (Urteil des BGer 8C_14/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.5). Demgegenüber hatte nach dieser Rechtsprechung die de- pressive Erkrankung invaliditätsrechtlich keine weitergehende Bedeutung, wenn eine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes psychosomati- sches Leiden (vgl. dazu KSIH Rz. 1017.4 1/14) und eine depressive Er- krankung im Sinne einer blossen Begleiterscheinung zum unklaren Be- schwerdebild vorlag (Urteile des BGer 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1; 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Liegen ein syndromales Leiden und eine depressive Erkrankung vor, und ist die depressive Erkran- kung als selbstständiges Leiden, losgelöst vom unklaren Beschwerdebild, anzusehen, so waren bereits nach der bisherigen Rechtsprechung in erster Linie die fachärztlichen Feststellungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit massgeblich (Urteile des BGer 8C_278/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.1.2; 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2; vgl. dazu auch RAHEL SAGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 04/2015 S. 308 ff., 312 f.). Nach der mit BGE 141 V 281 begründeten neuen Rechtsprechung sind die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Be- gleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufassen. Erforderlich ist danach eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Rechtspre- chung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. SVR 2011 IV Nr. 17 [9C_98/2010] E. 2.2.2), ist nicht Komorbidität (vgl. SVR 2012 IV [9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), sondern allenfalls im Rahmen der Per-
C-1582/2016 Seite 15 sönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Gesamt- betrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusam- menhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt ist. Daher verliert beispielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche Bedeutung als potenziell ressourcenhemmender Faktor (vgl. dazu bei- spielsweise die Urteil des BGer 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Be- schwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen, sind von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Ar- ten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt ver- anschlagt (E. 4.3.1.3 mit Hinweisen). 3.7 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al- tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis- wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent- scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis- grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge- mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge- gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän- den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 3.8 Nach ständiger Rechtsprechung vermag ein Alkoholismus eine Invali- dität im Sinne des Gesetzes nicht zu begründen. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsscha- den eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zu- kommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Ge- samtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wech- selwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiter- krankung Rechnung zu tragen ist. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts
C-1582/2016 Seite 16 einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderli- che Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswerti- gem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_906/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.9 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk- male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Ver- hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 4. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist und ob die vorliegenden medizinischen Berichte und Gutachten beweiskräftig sind. 4.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:
C-1582/2016 Seite 17 Bericht vom 4. Juli 2012 eine akute Gastritis (ICD-10 K 29.1; histolo- gisch gesicherte Entzündung der Magenschleimhaut; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 735). In ihrer Beurteilung hielten sie insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe sich auf- grund ihrer seit rund vier Wochen persistierenden Unterbauchschmer- zen bei ihnen vorgestellt. Nachdem sie auch über starke Kopfschmer- zen mit dem Gefühl von Schwäche im linken Arm geklagt habe, seien weitere Abklärungen erfolgt. In den durchgeführten Computertomogra- fien (CT) des Abdomens, des Halses und des Schädels hätten sich keine Pathologien ergeben. Entgegen dem ärztlichen Rat habe sie am 4. Juli 2012 die stationäre Behandlung abgebrochen und sich in ihre hausärztliche Behandlung begeben. Die Ärzte empfahlen die Vorstel- lung beim Gynäkologen zur Kontrolle sowie eine Kontrolle der Gamma- GT-Werte im Verlauf sowie eine Alkoholkarenz (act. 8).
C-1582/2016 Seite 18 Entfernung eines Teils des Dickdarmes; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1936) wegen Verwachsungen bei Divertikulose 2002, eine rezidivierende, teils chronische Diarrhoe bei Verdacht auf Colon irritable, bei im Übrigen un- auffälliger Illeokoloskopie und unauffälliger Abdomensonografie bei Sta- tus nach Choleozystektomie (operative Ausräumung einer entzündeten steingefüllten Gallenblase; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 378). Aufgrund der histologisch gefundenen Zellatypien empfahl der Gutachter nach Ablauf von zwei bis drei Monaten eine Kontroll-Gastroskopie mit nochmaliger Biopsieentnahme; überdies empfahl er aufgrund der solitär erhöhten Gamma-GT-Werte eine regelmässige Kontrolle in Abständen von rund drei Monaten. Differenzialdiagnostisch sei an eine Enzyminduktion durch Aethyleinnahme zu denken (act. 22, S. 1 - 3).
C-1582/2016 Seite 19 Betreuung entlassen worden sei. Als weitere onkologische Behandlun- gen würden eine adjuvante perkutane Radiatio der linken Mamma (Strahlenklinik des Klinikums M._______), eine endogene Therapie mit Tamixofen sowie übliche Tumor-Nachsorgeuntersuchungen bei der be- handelnden Hausärztin empfohlen (act. 34, S. 1 - 3).
C-1582/2016 Seite 20 Aufklärungsgespräch und eine CT-basierte virtuelle 3D-Bestrahlungs- planung sei die Bestrahlung in der Zeit vom 28. Juli bis 6. August 2015 begonnen worden. Nach Erreichen einer Bestrahlungsdosis von 12.6 Gray (Gy) sei die Bestrahlung auf Wunsch der Beschwerdeführerin – im Anschluss an eine ausführliche Information über die negativen Auswir- kungen der vorzeitigen Beendigung der laufenden Behandlung – bei ei- ner Zielvolumendosis (ZVD) von 66.6 Gy abgebrochen worden (act. 71).
C-1582/2016 Seite 21 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.5.4 hievor), sind in solchen Fällen aller- dings strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil 9C_28/2015 E. 3.3). Vorliegend fällt auf, dass RAD-Arzt Dr. med. C._______ der Beschwerde- führerin für den Bereich des Haushalts zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung attestiert hat, und zwar mit der Begründung, dass bei einem Einpersonen-Haushalt keine Einschränkung angenommen werden könne. Er ging mit anderen Worten auch während der Dauer der Krebstherapie im Jahr 2015 von einer vollständigen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit im Haus- halt aus. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, zumal die Besorgung der Haushaltsarbeiten zumindest teilweise anspruchsvolle, körperliche be- lastende Arbeiten umfasst und die Beschwerdeführerin über erhebliche Be- einträchtigungen bei der Haushaltführung berichtet hat (act. 33, S. 8 f.). Die Annahme des RAD-Arztes, wonach im Einpersonen-Haushalt keinerlei Einschränkungen zu attestieren seien, steht zudem im Widerspruch zur mit 100 % bewerteten (temporären) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ei- ner leichteren angepassten Verweistätigkeit. Hinzu kommt, dass der RAD- Arzt die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zumindest sinngemäss da- mit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Bestrahlungstherapie aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgebrochen habe, weshalb „nach Ab- bruch von einer wiederum vollständigen Wiederherstellung ausgegangen werden“ könne (act. 75, S. 2). Diese Schlussfolgerung greift zu kurz und ist mit dem Gebot einer umfassenden und allseitigen Abklärung nicht ver- einbar. Selbst wenn für den Abbruch der Bestrahlung aus objektiver medi- zinischer Sicht keine hinreichenden Gründe vorgelegen haben sollten und die Beschwerdeführerin die Ablehnung der weiteren Behandlung nicht mit stichhaltigen Gründen zu rechtfertigen vermöchte, entbindet dies die Vor- instanz nicht von ihrer Abklärungspflicht. Damit fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren Begründung für die angenommene Leistungsfähigkeit wie auch für den Zeitpunkt der (ange- nommenen) Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. 4.2.3 Darüber hinaus findet sich in den der angefochtenen Verfügung zu- grunde gelegten Stellungnahmen des RAD auch keine Auseinanderset- zung mit abweichenden fachärztlichen Beurteilungen. Im zuhanden des Deutschen Versorgungsamtes erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten hielt Dr. med. J._______ als ausgewiesener Facharzt immerhin
C-1582/2016 Seite 22 eine Depression und Angststörung mit erheblicher sozialer Relevanz, ein Cervikal- und ein LWS-Syndrom sowie einen Tinnitus fest (act. 23, S. 7). Angesichts dieser Diagnosen bedarf der Verzicht auf weitergehende Ab- klärungen zumindest einer eingehenden und nachvollziehbaren Begrün- dung, welche hier indes fehlt. Diese Unterlassung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass Dr. med. P._______ in seinem zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstellten internistischen Gutachten – al- lerdings lediglich prognostisch – von einer mutmasslichen Wiedererlan- gung der Arbeitsfähigkeit bis Anfang 2016 ausging (act. 51, S. 16 und 18), zumal diese Leistungsbeurteilung unter dem Vorbehalt eines komplikati- onslosen Therapieverlaufs gestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu fordern, dass der Arzt detailliert und nachvollziehbar begrün- det, weshalb er eine Diagnose als unrichtig respektive für die Leistungsbe- urteilung irrelevant einstuft. Die (hier vollkommen fehlende) Auseinander- setzung mit Berichten und Expertisen, welche von den der Verfügung zu- grunde gelegten versicherungsinternen Stellungnahmen abweichen, ist deshalb notwendig, weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztbe- richten häufig nicht in der Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdi- gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die an- dere medizinische These abstellt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.2; BGE 125 V 352 E. 3a S. 352). Auch aus diesem Grund erweisen sich die medi- zinischen Abklärungen der Vorinstanz als massiv ungenügend (vgl. dazu auch GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 59). Die vorliegenden medizinischen Beweismittel genügen überdies auch mit Blick auf die neue Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 den Anforderungen nicht. Laut den vorliegenden medizinischen Berichten lei- det die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an einer Fibromyalgie (vgl. act. 6; act. 23, S. 2). Der RAD-Arzt hat sich in diesem Zusammenhang mit der pauschalen Feststellung begnügt, es handle sich hierbei um eine „rein funktionelle“ Gesundheitsstörung, welche von vornherein nicht invalidisie- rend sein könne. Die Fibromyalgie zählt indes rechtsprechungsgemäss zu den sogenannten syndromalen Leiden, welche in den Anwendungsbereich der genannten Rechtsprechung fallen (vgl. dazu BGE 132 V 65 E. 4; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jus- letter 29. Juni 2015 Rz. 3). Nach der neuesten Rechtsprechung bedarf es in diesem Zusammenhang einer Prüfung des Komplexes der Gesundheitsschädigung (beinhaltend
C-1582/2016 Seite 23 die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, den Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder die -resistenz sowie die Komorbiditäten), des Komplexes der Persönlichkeit und des Sozialen Kontextes sowie der Frage der Konsistenz (gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus und ausgewiesener Leidensdruck). Diesen Anforderungen werden die RAD-Stellungnahmen offensichtlich nicht gerecht. Zum einen bedarf es in diesem Zusammenhang einer klaren und einlässlich begründeten Diag- nose. Die blosse Annahme, dass es sich um eine Fibromyalgie oder eine somatoforme Schmerzstörung handeln könne (vgl. act. 52, S. 1), genügt in dabei nicht. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) setzt einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz vo- raus (Urteil des BGer 8C_77/2016 vom 18. April 2016 E. 5.2). Entspre- chend bedarf es im Falle einer gesicherten Diagnose für die nicht invalidi- sierende Auswirkung eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes einer nachvollziehbaren und differenzierten Begründung. Zum andern gilt es sowohl hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung als auch bezüglich der Depression den diagnoseinhärenten Schweregrad der Gesundheitsbeeinträchtigung sorgfältig zu erheben und einlässlich zu be- gründen (vgl. dazu MICHAEL E. MEIER, Ein Jahr neue Schmerzrechtspre- chung, in: Jusletter 11. Juli 2016, Rz. 37 ff., insbesondere Rz. 47 mit Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) 4.2.4 Überdies bedarf es in diesem Zusammenhang auch noch einer Ge- samtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störun- gen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Eine Auseinandersetzung mit den mögli- chen Wechselwirkungen zwischen der Fibromyalgie und der Depression fehlt vorliegend vollkommen. 4.3 Hinzu kommt, dass sich in den Akten Hinweise auf eine Alkoholerkran- kung finden (vgl. dazu act. 8; act. 22, S. 3). Die im Recht liegenden ärztli- chen Berichte und Gutachten setzen sich nicht mit den zwingend zu beant- wortenden Fragen auseinander, ob eine Alkoholerkrankung besteht, ob dieser gegebenenfalls Krankheitswert zukommt und welche Wechselwir- kung allenfalls zwischen dieser und der Depression besteht. Zu klären ist insbesondere, ob die (allfällige) Sucht eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen- der Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Alkoholerkrankung, die ihrerseits auf einen
C-1582/2016 Seite 24 Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Ein- schränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Reine Suchtfolgen sind IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusam- menhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen (Urteil des BGer 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 und 2.2.2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Fol- gespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Mit dem Erforder- nis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein- schränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko- holsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden be- steht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi- schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berück- sichtigen (Urteil des BGer 8C_906/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.2 mit Hin- weisen). 4.4 Der Gutachter hat überdies in detaillierter Weise zur medizinischen Zu- mutbarkeit der bisherigen wie auch einer angepassten Verweistätigkeit Stellung zu nehmen. Gerade bei psychischen Beeinträchtigungen ist de- tailliert auf die zur Diskussion stehenden Beschwerden wie Konzentrati- ons- und Gedächtnisstörungen, Ermüdbarkeit oder auch eingeschränkte Kompetenzen der sozialen Kontaktaufnahme einzugehen und aufzuzei- gen, in welchem Ausmass diese sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken (vgl. dazu RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 89 ff.; ULRICH MEYER-BLA- SER, Arbeitsunfähigkeit, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsun- fähigkeit, 2003, S. 48 f.). Vorliegend erweisen sich die Arztberichte und die Stellungnahmen des RAD auch deshalb als nicht verwertbar, weil darin nicht hinreichend zu Art und Ausmass einer allfälligen angepassten Verweistätigkeit Stellung ge- nommen wird.
C-1582/2016 Seite 25 4.5 Auch wenn keine Bindungswirkung in Bezug auf die von der Deutschen Rentenversicherung getroffenen Entscheidungen besteht, ist die Zuspra- che der – zunächst befristeten und später unbefristeten – Rente wegen voller Erwerbsminderung (act. 65, 69 sowie Beilage zu BVGer act. 22) wenn nicht als Beweis, so doch immerhin als relevanter Hinweis auf eine wesentliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Gesundheit und der Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu werten, welcher im konkreten Fall Anlass zu weiteren umfassenden Abklärungen gibt. 4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass vorliegend erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit und Verlässlichkeit der versicherungsinternen Stellung- nahmen bestehen. Zudem erlauben die vorliegenden Akten auch keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss BGE 141 V 281, so dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berück- sichtigung der medizinischen Beweismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2016 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen lassen. Im Anschluss an die Replik der Beschwerdeführerin mit einer ausführlichen Stellungnahme zu den Standardindikatoren des strukturierten Beweisver- fahrens nach BGE 141 V 281 (BVGer act. 10, S. 9 ff.) wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen ihrer Duplik zu den beweisrechtli- chen Anforderungen der neuen Schmerzrechtsprechung zu äussern und gegebenenfalls ergänzende medizinische Abklärungen respektive Beurtei- lungen einzuholen. Von dieser Gelegenheit – und der Möglichkeit, in Zu- sammenarbeit mit dem medizinischen Dienst eine sorgfältige Prüfung vor- zunehmen – hat die Vorinstanz indes keinen Gebrauch gemacht, sondern im Gegenteil pauschal eine invalidisierende Wirkung der Fibromyalgie ver- neint (BVGer act. 18 samt Beilagen). 4.7 Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte und Gutachten zu be- rücksichtigen sind und bejahendenfalls inwiefern sie eine rechtsgenügliche Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erlauben. 4.7.1 In einem – replicando eingereichten – Arztbericht vom 6. Mai 2016 hielt Dr. med. Q._______, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, als Diagnosen eine vorbekannte chronische Schmerzerkrankung, ein degeneratives HWS-/LWS-Syndrom, einen Zustand nach Mammakar-
C-1582/2016 Seite 26 zinom (behandelt 2015), einen Zustand nach Sigma-Teilresektion, Pes pla- nus bds. (Plattfüsse; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1615), degenerative Verän- derungen im Bereich beider unterer Sprunggelenke, einen Nachweis des Erbmerkmals HLAB27 sowie den Verdacht auf eine generalisierte Mineral- salzminderung fest. In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass die Beschwerden einerseits Folge der vordiagnostizierten Schmerzerkrankung vom Fibromyalgietyp seien, anderseits lägen degenerativ bedingte Be- schwerden im Bereich der Wirbelsäule und des unteren vorderen Sprung- gelenks vor. Radiologisch sei der Verdacht auf eine Osteoporose geäus- sert worden, und es sei eine Knochendichtemessung veranlasst worden (Beilage 15 zu BVGer act. 10). 4.7.2 In einem Bericht der Radiologie R._______ vom 3. Mai 2016 wurden bei der Beschwerdeführerin im Bereich der Halswirbelsäule eine leichte rechtskonvexe Skoliose, eine leichte Unkovertebral- und Spondylarthrose C4 bis C7 beidseits sowie eine ventrale Spondylose C5/C6 und eine Oste- oporose befundet. Im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden sodann ins- besondere eine leichte linkskonvexe Skoliose und deine deutliche Streck- fehlstellung, verstärkte rechtskonvexe Spondylarthrosen ab L3 distalwärts sowie eine deutliche Osteoporose befundet. Ferner hätten sich bei den bei- den oberen Sprunggelenken nur leicht degenerative Veränderungen im Ta- lonavikulargelenk in Form kleiner osteophytärer Ausziehungen, ein kleiner Fersensporn (links) sowie eine Fibroostose des Achillessehnenansatzes gezeigt (Beilage zu BVGer act. 16). 4.7.3 Gestützt auf eine quantitative MD-Spiral-Computertomografie vom 17. Mai 2016 wurde in der Folge ein T-Score von -3.74 und ein Z-Score von -1.54 SD befundet und eine Osteoporose diagnostiziert. Dr. med. E._______ hielt mit Bericht vom 1. Juni 2016 fest, dass eine manifeste, behandlungsbedürftige Osteoporose mit massiver Schmerzsymptomatik bestehe. Auch Dr. med. S., Facharzt für Orthopädie, bestätigte in seinem Bericht vom 26. Juli 2016 die Diagnose der Osteoporose (Beilagen zu BVGer act. 16). 4.7.4 RAD-Arzt Dr. med. F. kam mit Bericht vom 14. September 2016 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Osteoporose zu diagnostizieren sei, allerdings ohne Hinweis auf Frakturen oder Patholo- gien beim Bewegungsapparat. Bei einem T-Score von -3.74 seien funktio- nelle Limiten in Bezug auf das Tragen schwerer Lasten gegeben. Die bis-
C-1582/2016 Seite 27 herige Arbeit könne sie indes trotz dieser Einschränkungen weiterhin aus- üben. Die im Schlussbericht getroffenen Schlussfolgerungen würden ihre volle Gültigkeit bewahren (Beilage zu BVGer act. 18). 4.7.5 Dr. med. T., Fachärztin FMH für Urologie, führte in ihrem Be- richt vom 21. April 2017 insbesondere aus, dass im Rahmen der Abklärung mittels Urethrozystokopie drei kleine papilläre Blasentumore an der Bla- senseitenwand festgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin werde die indizierte transurethrale Resektion der Blasentumore in Deutschland vornehmen lassen (Beilage zu BVGer act. 22). 4.7.6 In seinem Bericht vom 29. Juni 2017 hielt Dr. med. U., Fach- arzt für Urologie, Chirurgie und Medikamentöse Tumortherapie, im We- sentlichen fest, dass aufgrund eines im April 2017 diagnostizierten Bla- senkarzinoms am 16. Juni 2017 eine transurethrale Resektion (operative Entfernung eines Organteils über die Harnröhre; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1799 und S. 2174) der Harnblase (TURB), verbunden mit einer perio- operativen Behandlung mit einem Zytostatikum (Substanz, welche das Zellwachstum verhindert oder verzögert; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 2311), vorgenommen worden sei (Beilage zu BVGer act. 24). 4.7.7 Die vorstehend aufgeführten Arztberichte (E. 4.7.1 - 4.7.6) knüpfen an einen medizinischen Sachverhalt an, der sich erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat respektive zumindest erst da- nach festgestellt worden ist. Gründe für eine Ausdehnung des massgeblichen Zeitraumes über den hier zur Diskussion stehenden Zeitpunkt vom 11. Februar 2016 hinaus liegen nicht vor, zumal auch die – im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereich- ten – neuen Beweismittel den Anforderungen an eine beweiskräftige Ex- pertise nicht gerecht werden, so dass der Sachverhalt auch hinsichtlich des Zeitraums nach Erlass der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend ge- nau abgeklärt ist, um den Streitgegenstand über den Verfügungszeitpunkt hinaus auszudehnen (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer C-527/2012 vom 17. März 2014 E. 6.2 und 6.3). Immerhin können die Berichte insoweit im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, als diese die (be- reits aus den bisherigen Akten gewonnene) Erkenntnisse bestätigen (vgl. dazu ULRICH MEYER-BLASER, Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfra- gen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24). Im Hinblick auf
C-1582/2016 Seite 28 die Ermittlung der Resterwerbsfähigkeit lassen allerdings auch die nach- träglich erstellten Berichte keine verlässlichen Schlüsse zu. 4.7.8 Damit steht auch unter Berücksichtigung der nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung erstellten Berichte fest, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Es kann mithin vorliegend nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet wer- den, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheid- relevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizipierte Be- weiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 23; BGE 134 I 140 E. 5.3) fällt demnach ausser Betracht. 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt wurde, so dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen. Die versicherungsinternen medizinischen Berichte erfüllen die rechtspre- chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage nicht, zumal sie sich ihrerseits nicht auf beweiskräftige Gutach- ten zu stützen vermögen. Vorliegend sind ergänzende Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin/Gastroenterologie, Urologie, Psychiatrie und Rheumatologie geboten. Die internistische respektive gastroenterolo- gische Begutachtung drängt sich vorliegend mit Blick auf die diagnostizier- ten Gesundheitsbeeinträchtigungen im Magen-Darmtrakt (Gastritis, Re- fluxkrankheit, Diarhoe) und den Verdacht auf die Alkoholkrankheit auf. Mit Blick auf das operativ und medikamentös behandelte Blasenkarzinom (vgl. E. 4.7.6 hievor) drängt sich eine Untersuchung durch einen Facharzt für Urologie auf. Die diagnostizierte Depression und die Prüfung allfälliger Wechselwirkungen mit der gegebenenfalls bestehenden Alkoholkrankheit erfordern sodann eine psychiatrische Abklärung. Das HWS-/LWS-Syn- drom, die degenerativen Veränderungen der Sprunggelenke und die be- stehende Fibromyalgie sind durch einen Rheumatologen zu beurteilen. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten bei- gezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra- gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu
C-1582/2016 Seite 29 Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Mit der in- terdisziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abge- leiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamter- gebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Überdies erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall auch die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens mit einer umfassenden Prüfung der Standardindikatoren. 5.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C- 4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführerin ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihr Gelegenheit zu ge- ben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). 5.3 Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren er- folgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 5.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög- lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- res- pektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnten die Ärzte des medizinischen Dienstes weder auf ein vollständiges medizinisches Dossier noch auf für die streiti- gen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zu- rückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen un- zulässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen. Die Vorinstanz hat mithin kein umfassendes Administrativgutachten einge- holt, obwohl ein solches geboten gewesen wäre. Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren durch Ein- holung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, be- stünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung
C-1582/2016 Seite 30 des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit ent- sprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der Überprüfung durch ein Obergutachten genommen. Daher und auf- grund dessen, dass aufgrund der Aktenlage nur eine ungenügende Beur- teilung des Gesundheitszustands und der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur Vor- nahme einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 5.5 Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2017 bereits ihr 60. Al- tersjahr vollendet hat, wird die Vorinstanz nach Vorliegen des polydiszipli- nären Gutachtens zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwiefern ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit noch zumutbar ist. Denn recht- sprechungsgemäss wird das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein in- validitätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfä- higkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist dabei auf das Feststehen der medizinischen Zumut- barkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462; Urteil des BGer 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 3.1). 5.6 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 11. Februar 2016 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklä- rungen im Sinne von E. 5.1 - E. 5.5 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
C-1582/2016 Seite 31 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vor- liegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund dieses Ver- fahrensausganges besteht keine Verfahrenskostenpflicht, und die (subsidi- äre) unentgeltliche Prozessführung greift somit nicht. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Rechtsanwalt Ch. Haag macht in seiner Honorarnote vom 29. Septem- ber 2016 (Beilage zu BVGer act. 20) einen Aufwand von Fr. 7‘369.40 gel- tend (einschliesslich Auslagen von Fr. 155.50 sowie MWSt von Fr. 31.90). 6.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung (Art. 9, 10 und 11 VGKE) sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 13 VGKE), unter Berücksichtigung des Verfah- rensausgangs, der Kostennote (Art. 14 Abs. 1 VGKE), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens. Die Parteientschädi- gung stellt also "Ersatz der Parteikosten" dar, welche massgeblich vom tat- sächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Die Be- deutung der Streitsache ist aber ohnehin weniger gut messbar als die Schwierigkeit des Prozesses auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeits- aufwandes. Dem letztgenannten Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu. Bei der Frage nach dem notwendigen Vertretungsaufwand dürfen die Gerichte auch in Betracht ziehen, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit der Rechtsvertretenden erleichtert wird. Diese Arbeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die An- wältin/der Anwalt bei der Erfüllung ihrer Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. Urteil des BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2 und 4.3 mit Hinweisen). 6.2.2 Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens erweist sich der geltend gemachte Auf- wand von 23.94 Stunden insgesamt als deutlich zu hoch. Ein Aufwand für das Verfassen der Beschwerde, der Replik, der erneuten Stellungnahme vom 29. September 2016 nach Eingang der Duplik ist daher zu kürzen.
C-1582/2016 Seite 32 Insgesamt kann ein verbleibender Aufwand von gerundet insgesamt 12 Stunden (Klienteninstruktion und Ausarbeitung Beschwerde 7 Stunden, Ausarbeitung Replik: 4 Stunden, Ausarbeitung zusätzlicher Stellungnah- men und Analyse Urteil: 1 Stunde) – mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsmaxime – noch als gerechtfertigt betrachtet werden. Als Stundenansatz ist ein Betrag von Fr. 250.- angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 155.50 sind angemessen. Auf den Kosten der Vertretung von Fr. 3‘155.50 (Honorar von Fr. 3‘000.- und Auslagen von Fr. 155.50 gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VGKE) ist überdies die Mehrwertsteuer von Fr. 252.45 (= 8 % von Fr. 3‘155.50) geschuldet (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Beim in der Kostennote geltend gemachten Betrag von lediglich Fr. 31.90 handelt es sich wohl um ein Versehen. Der Beschwerdeführerin ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insge- samt Fr. 3‘407.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre- chen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 11. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen und Beurteilungen im Sinne von E. 5.1 und E. 5.5 vornehme und an- schliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘407.95 zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.
C-1582/2016 Seite 33 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: