Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1509/2022
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1509/2022

Urteil vom 24. Juli 2024 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Anja Valier.

Parteien

A._______, (Deutschland) vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin, Advokaturbüro Waldhauser, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, abgestufte Rente; Verfügungen der IVSTA vom 24. Februar 2022.

C-1509/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1973, verheiratet, Mutter zweier Kinder (ge- boren 1997 und 1999), wohnhaft in B./Deutschland (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), arbeitete von 1991 bis 2000 in der Schweiz, erworb danach (mit Unterbrüchen) Versicherungszeiten in Deutschland und arbeitete zuletzt vom 23. Mai 2016 bis zum 25. Juni 2018 (letzter Arbeitstag) als Fleischwarenverkäuferin bei der C._______ in D./Deutschland (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-act.] 8, 13, 49, 51, 66). B. B.a Am 22. Mai 2019 stellte die Versicherte über die Deutsche Rentenver- sicherung Bund (DRV) ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz). Den im September 2019 zuhanden der DRV er- stellten Gutachten sind somatische (Bandscheibenschaden an der Lum- balwirbelsäule, wiederholte Operationen an der Bauchdecke) wie auch psychische Erkrankungen als Gründe für die Arbeitsaufgabe zu entnehmen (IVSTA-act. 45 f., 49). B.b Nach Abklärungen in medizinischer, erwerblicher und zivilrechtlicher Hinsicht und mehrfacher Konsultation ihres ärztlichen Dienstes (IVSTA-act. 50-95) stelle die IVSTA der vom Amtsgericht E. bestellten Betreu- erin der Versicherten am 4. Juni 2021 einen Vorbescheid zu, in welchem sie letzterer eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2019, eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2020 und wiederum eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2020 in Aussicht stellte (IVSTA-act. 100). Am 30. Juni 2021 zeigte Advokatin und Mediatorin Sandra Waldhauser, F._______, ihre Mandats- übernahme an und reichte am 16. August 2021 einen Einwand gegen den Vorbescheid ein (IVSTA-act. 109, 111). Nach erneuter Konsultation ihres ärztlichen Dienstes bestätigte die IVSTA am 24. Februar 2022 in drei Ver- fügungen die Gewährung einer halben Invalidenrente ab 1. November 2019, einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2000 und einer halben In- validenrente ab 1. Mai 2020 (IVSTA-act. 114, 118-120). C. C.a Mit Eingabe vom 31. März 2022 erhob Advokatin Sandra Waldhauser im Namen ihrer Mandantin Beschwerde und beantragte die Aufhebung der

C-1509/2022 Seite 3 drei Verfügungen vom 24. Februar 2022 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und danach neu über den Leistungsanspruch entscheide. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Verfahrensakten (Beschwerde- akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). C.b Am 14. April 2022 zahlte die Beschwerdeführerin aufforderungsge- mäss einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in die Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2-4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 beantragte die Vorinstanz, gestützt auf eine ergänzende Stellungnahme des Psychiaters und Psycho- therapeuten ihres ärztlichen Dienstes vom 30. Mai 2022, die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügungen (BVGer-act. 8). C.d Mit Replik vom 8. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, bestritt die Beweiskraft der psychiatrischen Be- urteilung und reichte zur Untermauerung ihrer Begründung einen Arztbe- richt von Dr. G._______ vom 2. Mai 2022 zu den Akten (BVGer-act. 10). C.e Die IVSTA bestätigte mit Duplik vom 22. August 2022 ihre Anträge ge- mäss Vernehmlassung und stützte sich dabei auf eine ergänzende Stel- lungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 15. August 2022 (BVGer-act. 12). C.f Am 25. August 2022 brachte das Gericht der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Duplik inkl. Beilage zur Kenntnis und schloss den Schrif- tenwechsel ab (BVGer-act. 13). C.g Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu einer möglichen gerichtlichen Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 24. Februar 2022 und ei- ner damit drohenden reformatio in peius (BVGer-act. 14). Die Beschwer- deführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (BVGer-act. 15). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, den Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.

C-1509/2022

Seite 4

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-

schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b

IVG [SR 831.20]). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist als Ad-

ressatin der angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz durch diese be-

sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist

(Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kos-

tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG;

Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV (in seiner Fassung gültig ab 1. Januar

2020) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Versi-

cherten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der (hier

nicht relevanten) Absätze 2 und 2

bis

die IV-Stelle für Versicherte im Ausland

zuständig. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung des

Leistungsgesuchs in Deutschland wohnhaft war und zuletzt in

D._______/Deutschland gearbeitet hatte (s. Bst. A), hat die IVSTA zurecht

das Leistungsgesuch vom 22. Mai 2019 entgegengenommen, die erforder-

lichen Abklärungen getätigt und über das Begehren mit Verfügungen vom

24. Februar 2022 entschieden.

2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in

drei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfech-

tungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche

Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder

mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Ver-

fügung vor (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4). Rechtsprechungsge-

mäss bildet die Verfügung über eine abgestufte Invalidenrente insgesamt

den Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung,

selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (BGE 125 V 413

  1. 2d; 131 V 164 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011
  2. 2.2). Folglich bilden alle Verfügungen, mit denen die Vorinstanz der Be-

schwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2019, eine

ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2000 und eine halbe Invalidenrente ab

  1. Mai 2020 zugesprochen hat, das Anfechtungsobjekt und damit die Be- grenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfah-

C-1509/2022 Seite 5 rens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Vorliegend ist Prozessthema, ob die Vor- instanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine abgestufte Rente ab 1. No- vember 2019 und ab 1. Mai 2020 zugesprochen hat. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internationa- ler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem

  1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände- rungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Änderungen entstan- den sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line- aren Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Ja- nuar 2022, Rz. 1007–1010). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem
  2. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar

C-1509/2022 Seite 6 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (vgl. Kreis- schreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin wurde mit drei Verfügungen vom 24. Februar 2022 be- stätigt und ist am 1. November 2019 entstanden, weshalb er nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen zu prüfen ist. Auf diese Bestimmungen wird nachfolgend verwiesen. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (hier: 24. Februar 2022) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Beschwerdeführerin weist gemäss Bescheinigung des Versicherungslaufes in der Schweiz (E 205; IVSTA-act. 8) schweizeri- sche Versicherungszeiten von insgesamt 109 Monaten auf, womit die Vo- raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli- che Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Be- schwerdeführerin invalid im Sinne des ATSG ist. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar

C-1509/2022 Seite 7 ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorse- hen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie – wie die Be- schwerdeführerin – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 3.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 3.6 3.6.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134

C-1509/2022 Seite 8 V 231 E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.6.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Auf Berichte des RAD kann rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt wer- den, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des BGer 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1). 3.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -

C-1509/2022 Seite 9 struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 3.8 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst re- levant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen- der, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge ei- nes körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krank- heitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Be- funde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Sub- stanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungs- rechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Ge- sundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Es hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhän- gigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Per- son auswirkt (E. 6.3). 4. 4.1 Unbestritten zwischen den Parteien ist die Beurteilung der somatischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin und deren Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit. 4.1.1 Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die Patientin in den Jahren 2003 und 2005 wegen einer Endometriose (gutartige, meist schmerzhafte Wucherungen aus gebärmutterschleimhautartigem Gewebe, das außer- halb der Gebärmutterhöhle meist in benachbarten Organen und Geweben wächst, vgl. < https://www.frauenaerzte-im-netz.de/erkrankungen/endo-

C-1509/2022 Seite 10 metriose/, abgerufen am 3. Juni 2024) operiert werden musste. In der Folge kam es wiederholt und langjährig zu Folgeproblemen im Unterleibs- bereich, die mehrfach operativ saniert werden mussten (mechanischer Ileus, Bauchdeckenersatz, Narbenhernie, Restserom, Bauchdeckeninfek- tion, Fistelöffnung mit Sekretion, Phlegmone der Bauchdecke, IVSTA-act. 14-21, 26-29, 31, 33, 34, 37, 40 f., 43). Erstmals im Jahre 2015 sind zudem Beschwerden im Lumbosakralbereich der Wirbelsäule akten- kundig, im Jahre 2017 zudem eine Grosszehen- und Fussheberparese am rechten Fuss. Nachdem mehrfach Infiltrationen erfolgten, wurden im Okto- ber 2019 eine Wirbelsäulenversteifung im Bereich L3-5 und eine Dekom- pression des Spinalkanals derselben Wirbelkörper vorgenommen (IVSTA- act. 22-24, 30, 32, 38, 44, 90). 4.1.2 In seiner Würdigung erachtete der ärztliche Dienst der Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Fleischwarenverkäu- ferin als nicht mehr arbeitsfähig seit dem 25. Juni 2018 und legte folgende Arbeitsunfähigkeiten in angepasster Tätigkeit fest: 0% ab 25. Juni 2018 (letzter Arbeitstag; recte wohl: 26. Juni 2018), 50% ab 28. Juni 2019 (Aus- tritt aus dem Kreiskrankenhaus E._______ nach dritter Infiltration der Len- denwirbelsäule), 0% ab 22. Oktober 2019 (Fusions-OP der Wirbelkörper) und wiederum 50% ab 22. Januar 2020 (drei Monate nach erfolgter Fusi- ons-OP). Als funktionelle Einschränkungen seien zu beachten: Rumpfrota- tion, Überkopfarbeit, sich Bücken/Hocken/Knien, Heben von Gewichten über 5kg, repetitive Bewegungen, Klettern auf Leitern, Treppensteigen, un- ebenes Gelände, Kälte, Feuchtigkeit, Schlechtwetter. In seiner letzten Stel- lungnahme vor Ergehen der angefochtenen Verfügung hielt Dr. H., Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation des RAD I., fest, aus dem nachgereichten Bericht gehe hervor, dass am 22. Oktober 2019 eine Rücken-Operation durchgeführt worden sei. Dies sei ihm beim Verfassen des Berichts vom 15. April 2020 (noch) nicht bekannt gewesen und ändere diese Stellungnahme dahingehend, dass ab Operationsdatum für drei Monate eine weitere Arbeitsunfähigkeit bestand habe. Berichte über postoperative Komplikationen lägen nicht vor, so dass von einer Ar- beitsfähigkeit in leichter Tätigkeit und mit Wiederherstellung mindestens des Status quo ante nach drei Monaten ausgegangen werden könne. Der Austrittsbericht des Kreiskrankenhauses E._______ vom 28. Juni 2019 spreche von einer deutlichen Beschwerdebesserung, so dass die Beurtei- lung vom 15. April 2020 gültig bleibe (50% Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Austritt am 25. Juni 2019 bis zur Operation vom 22. Oktober 2019 (IVSTA-act. 95).

C-1509/2022 Seite 11 4.1.3 Zur Würdigung der somatischen Einschränkungen der Beschwerde- führerin wird weder in der Beschwerde noch in der Replik explizit Stellung genommen und/oder Kritik geübt. Der Antrag auf Rückweisung zu ergän- zender Begutachtung und die entsprechende Begründung betrifft notabene ausschliesslich die Beurteilung der psychiatrischen Einschränkungen durch den ärztlichen Dienst (BVGer-act. 1 und 10). Nachdem die Situation im Unterleibsbereich nach wiederholten Eingriffen stabilisiert werden konnte, wurde die bisher aufgeschobene Operation an der Lumbalwirbel- säule im Oktober 2019 durchgeführt (Prof. Dr. J._______ spricht in seinem Operations- und Austrittsbericht vom 20. November 2019 anamnestisch von einer blanden Fistelsituation im Bereich der Bauchdecke, weshalb «nun ein operatives Vorgehen [Anmerkung des Gerichts: hinsichtlich der Lumbalwirbelsäule] mit der Patientin initialisiert worden sei» (IVSTA-act. 90 S. 2). Im Weiteren sind weder den Vorakten noch den Beschwerdeakten Hinweise auf weitergehende Schmerzen und/oder Einschränkungen hin- sichtlich Funktionalität der Wirbelsäule seit Durchführung der Rückenope- ration zu entnehmen. Solches macht die Beschwerdeführerin auch nicht für die Situation im Unterleibsbereich geltend. 4.2 Nachfolgend ist deshalb auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht einzugehen. 4.2.1 Erste Hinweise auf eine psychische Erkrankung sind dem Beschluss dem Amtsgerichts E._______ zur Bestellung einer Betreuerin vom 4. Mai 2016 zu entnehmen. Darin hielt das Amtsgericht fest, dass die Betroffene aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer akuten Exazerbation einer rezidivieren- den, schweren depressiven Störung ohne psychotische Symptome, nicht in der Lage sei, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören. Dies folge aus dem Ergebnis der ge- richtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem (Anmerkung des Gerichts: nicht aktenkundigen) ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. K._______ vom 11. März 2016 und dem unmittelbaren Eindruck des Ge- richts, den sich dieses bei der Anhörung der Betroffenen am 29. April 2016 verschafft habe (BVGer-act. 112). Dem am 20. Mai 2016 verfassten Schrei- ben der eingesetzten Betreuerin ist ergänzend dazu zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bis Jahresende 2015 in der Psychiatrie auf- gehalten und in dieser Zeit ihre Wohnung verloren habe, weshalb viele Da- ten und Unterlagen verloren gegangen seien (IVSTA-act. 11).

C-1509/2022 Seite 12 4.2.2 Im Konsultationsbericht vom 17. September 2019 hielt Prof. Dr. J._______ der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie des Kreiskrankenhauses E._______ anamnestisch fest, eine Depression sei bekannt. Der Befun- dung ist ergänzend zu entnehmen, dass die Patientin «stark am Wasser gebaut» sei und leicht zu weinen beginne (IVSTA-act. 34). 4.2.3 Im Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses E._______ vom 18. Januar 2019 (betreffend den stationären Aufenthalt vom 4. bis 18. Januar 2019 wegen einer Fistelsanierung) halten die behandelnden Ärzte als Ne- bendiagnose einen Zustand nach Depression und ein Absetzen von Anti- depressiva im Jahre 2016 fest (IVSTA-act. 37). 4.2.4 Prof. Dr. J._______ attestiert der Patientin in seinem Konsultations- bericht vom 26. Februar 2019 eine «unübersehbare Stimmungsminderung; auch durch die Wirbelsäulenoperation werde sich die Stimmung nur be- dingt bessern lassen. Antidepressiva-Medikation sei von der Patientin ab- gesetzt worden» (IVSTA-act. 38). Seinem späteren Bericht vom 16. Juli 2019 wiederum ist die Nebendiagnose «Status nach Depression und Ab- setzen von Antidepressiva 2016» zu entnehmen (IVSTA-act. 44). 4.2.5 Dr. L., Facharzt für Neurologie & Psychiatrie hält in seinem zuhanden der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erstellten Gutachten vom 11. September 2019 (IVSTA-act. 45 S. 6 ff.) anamnestisch fest, dass die Kindheit der Beschwerdeführerin belastet gewesen sei durch Gewalt sowohl vom Vater wie von der Mutter. Die Beschwerdeführerin habe mit- ansehen müssen, wie ihre älteren Geschwister misshandelt worden seien (S. 8). Nach der Trennung von ihrem dritten Exmann habe sie 2013 eine Depression durchgemacht, sei 2015 wegen der (Anmerkung Gericht: De- pression?) in der Psychiatrischen Klinik in S. (Dependance von T._______) gewesen. Sie sei damals auch suizidgefährdet gewesen. Sie habe Citalopram genommen, das sie aber 2016 wieder abgesetzt habe. Sie erwäge aber, wieder damit anzufangen (S. 10). Als Diagnosen nannte der Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (F33.1), lumbale Bandscheibenschäden mit Radikulopa- thie L4 und L5 rechts (M51.1), eine Adipositas (E66.0) sowie einen Nar- benbruch im Bauchdeckenbereich mit Infektion (S. 14). In der Epikrise führte er dazu aus, dass sich die depressive Störung in möglichem Zusam- menhang mit dem belastenden Narbenbruch im Bauchdeckenbereich mit Fistelbildung und nötiger Wirbelsäulenoperation, jedoch auch mit biografi- schem Hintergrund, wieder eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei 2013 zum ersten Mal depressiv geworden, sei 2015 psychiatrisch stationär

C-1509/2022 Seite 13 behandelt worden und habe damals auch antidepressive Medikamente be- kommen, die sie wieder abgesetzt habe. Aktuell sei sie deutlich und min- destens mittelschwer depressiv und eine erneute Behandlung sei dringend ratsam. Die Ursachen der Depression lägen zum einen in der belastenden körperlichen Verfassung, die ihr wenig Spielraum für soziale Kontakte und Selbstbestätigung lasse, zum anderen aber auch in den biografischen Er- fahrungen mit Gewalterleben und mehreren gescheiterten Beziehungen (S. 14 f.). Zur Arbeitsfähigkeit erläuterte der Gutachter, dass die Beschwer- deführerin sowohl aus neurologischer wie psychiatrischer Sicht derzeit und auf längere Zeit hinaus nicht leistungsfähig in ihrer zuletzt ausgeübten Tä- tigkeit oder jeder anderen Tätigkeit sei. Aus neurologischer und psychiatri- scher Sicht betrage das Leistungsvermögen unter drei Stunden auf die Dauer von zwei Jahren. Diese Beurteilung gelte ab dem Eintritt der Arbeits- unfähigkeit am 26. Juni 2018 (S. 15). In der sozialmedizinischen Beurtei- lung ergänzte er, die Beschwerdeführerin sei sowohl aus neurologischer Sicht wegen Lumboischialgien und Nervenwurzelschädigungen im Lum- balbereich als auch wegen einer psychiatrischen Erkrankung mit rezidivie- render Depression und derzeit mittelschwerer Episode, die behandlungs- bedürftig sei, auf Dauer von zwei Jahren nur unter drei Stunden belastbar für jegliche Tätigkeit. Die Wegefähigkeit liege bei unter 500 Metern (S. 3, 18). 4.2.6 In seinem ärztlichen Gutachten vom 17. September 2019 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung hielt Dr. M., Facharzt für Chi- rurgie/Unfallchirurgie/Notfallmedizin/Sozialmedizin, N., als Diag- nose unter anderem einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fest (S. 7). Die Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin werde durch den Verschleiss der Lendenwir- belsäule beeinträchtigt. Die Bezugstätigkeit als Fleischereiverkäuferin sei nicht mehr leidensgerecht. Ständiges Gehen /Stehen und häufige Wirbel- säulenzwangshaltungen seien der Beschwerdeführerin mit instabiler Len- denwirbelsäule für drei Stunden und mehr weder möglich noch zumutbar. Sollte sie operativ versteift werden, so sei die Bezugstätigkeit aufgrund der dann drohenden Anschlussinstabilität nicht mehr für drei Stunden und mehr zulässig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdefüh- rerin für sechs Stunden und mehr leistungsfähig für körperlich leichte Tä- tigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen (S. 8). 4.2.7 Im Arztbericht vom 2. Oktober 2019 (Name des behandelnden Arztes der Inneren Medizin in B._______ unleserlich) wird als Untersuchungsbe- fund unter anderem eine Depression aufgeführt. Als Diagnosen in

C-1509/2022 Seite 14 psychiatrischer Hinsicht werden eine Depression und eine Anpassungsstö- rung genannt. Die Patientin könne sich aus physischen wie psychischen Gründen aktuell nicht selbständig versorgen (IVSTA-act. 47). 4.2.8 In seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 nannte Dr. H., Facharzt für Physikalische Medizin & Rehabilitation, des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD) I. unter verschiedenen somatischen Diag- nosen die Diagnose rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD- Code: F33.1). In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, erst nach der Implantation eines Periduralkatheters am 26. Juni 2019 seien die Rü- ckenschmerzen halbwegs erträglich gewesen. Psychiatrischerseits be- stehe eine mittelgradige Depression. Die Medikation sei von der Patientin in Eigenregie abgesetzt worden und sollte laut Psychiater wieder aufge- nommen werden. Das neurologische /psychiatrische Gutachten sehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit für zwei Jahre, das chirurgi- sche Gutachten sehe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor. Der Rückenbefund des Gutachtens wäre mit einer leichten, leidens- adaptierten Tätigkeit kompatibel. Insgesamt betrachtet liege die Wahrheit in der Mitte: eine leidensadaptierte Tätigkeit ohne jegliche Hebe und Tra- gebelastung, im Wechselrhythmus, sei zu 50% zumutbar, langes Sitzen sei nicht möglich. Der Bauchdeckenbefund sei bei der letzten Kontrolle bland gewesen. Die teilweise Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei erst nach der Periduralkatheterimplantation vom 26. Juni 2019 gegeben gewe- sen (Austrittsdatum 28. Juni 2019). Mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die geplante Versteifungs-Operation sei nicht zu rechnen (IVSTA-act. 68). 4.2.9 In seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 27. Mai 2020 führte Dr. O._______, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, aus, im Dossier fänden sich viele somatische Doku- mente, jedoch nur ein einziges psychiatrisches. Es finde keine Psychothe- rapie statt. Die Versicherte nehme keine Psychopharmaka ein. Trotzdem attestiere ihr der psychiatrische Gutachter in seinem Schreiben vom 11. September 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Juni 2018 bis voraussichtlich zum 20. September 2021. Er diagnostiziere eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig F33.1 – sonst keine psychiatrische Affektion. Im eindrücklichen orthopädischen Gutachten vom 17. September 2019 sei zu lesen: Die Versicherte sei allseits orientiert, ohne Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen. Ihre Stimmung sei der Untersuchungssituation angepasst, leicht niedergedrückt. Die Ver- sicherte sei zugewandt und kooperativ, beantworte alle Fragen ruhig und

C-1509/2022 Seite 15 sachlich. Eine teils bewusste Leidensverstärkung (Vermeidung des Zehen- standes, Betonung der Rückenschmerzen) sei nicht sicher auszuschlies- sen. Im psychiatrischen Gutachten vom 11. September 2019 gebe die Ver- sicherte an, sie habe die Stelle bei der C._______ wegen ihrer Erkrankung verloren. Im entsprechenden Fragebogen für den Arbeitgeber vom 26. März 2020 sei jedoch zu lesen «Kündigung aus betrieblichen Gründen, Gesundheitsschaden sei nicht bekannt». Sowohl vom Orthopäden wie auch vom Psychiater sei hier eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden. Gemäss den vorliegenden Dokumenten finde eine solche bis an- hin nicht statt. Es sei deshalb nachzufragen und vom behandelnden Psy- chiater ein Bericht zu verlangen (IVSTA-act. 71). 4.2.10 Einem Kurzgutachten der Rehabilitationsklinik P., Fachkli- nik für Abhängigkeitserkrankungen, Q., vom 17. November 2020 wiederum ist zu entnehmen, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Juni 2018 wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Es liege die Anwesenheit einer Begleitperson wegen psychischer Unsicherheit vor. Als negatives Leistungsvermögen werden genannt: psycho-mentale Belast- barkeit, neuro-muskulo-skelettale Belastbarkeit. Als Diagnose wird eine Borderline Persönlichkeitsstörung (F60.31) festgehalten. Die Arbeitsfähig- keit liege unter drei Stunden, dies seit dem 26. Juni 2018 (IVSTA-act. 79 S. 1). 4.2.11 Aktenkundig ist des Weiteren ein psychiatrisches Gutachten von Dr. R._______, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie, Naturheilverfahren, zuhanden der Deutschen Rentenversicherung vom 30. November 2020 (IVSTA-act. 79 S. 6 ff.). Gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17. November 2020 hielt der Gutachter in der Anamnese fest, sie berichte, seit dem 14. Lebensjahr gravierende psychi- sche Probleme zu haben. Ihre Geschwister seien oft geschlagen, ihre Schwester schwer misshandelt worden. 14-jährig habe sie einen ersten Suizidversuch unternommen (Pulsaderschnitt). Sie habe dies dann später noch mehrfach erfolglos versucht. Ihren Eltern sei dieses kindliche/jugend- liche Verhalten über weite Strecken egal gewesen; es habe keinerlei the- rapeutische Hilfe in jedweder Form gegeben. Überhaupt sei sie weitge- hend von ihrer 14 Jahre älteren Schwester erzogen worden. Der Vater sei Alkoholiker gewesen und die Mutter offensichtlich weitgehend überfordert und ebenfalls nicht anwesend gewesen. Die Umstände der Kindheit/Ju- gendzeit seien weitgehend prekär gewesen. Sie habe keinen Kindergarten besucht, da die Mutter dies abgelehnt habe. In der 2. Klasse sei sie bereits sitzengeblieben, später habe sich eine Lehrerin jedoch für sie verwandt

C-1509/2022 Seite 16 und sie habe sich dann durchaus noch zur guten Schülerin gewandelt. Seit 2016 stehe sie unter juristischer Betreuung vom Amtsgericht. Zuvor sei sie 2015 für drei Monate stationär in der psychiatrischen Klinik in S._______ gewesen. Es sei ihr damals psychisch sehr schlecht gegangen; sie habe eine Räumungsklage und Schulden in erheblichem Umfang gehabt. Es seien eine Privatinsolvenz und eine Trennung vom damaligen Partner ge- folgt. Ihr Ex-Freund habe sie dann vor die Wahl gestellt, entweder in die Psychiatrie zu gehen oder, dass er sich von ihr ad hoc trennen werde. In der Psychiatrie in S._______ sei festgestellt worden, dass sie suizidgefähr- det sei und weiterhin eine Borderline-Störung habe. Sie habe ein Antide- pressivum erhalten plus weitere Bedarfsmedikamente. Im Anschluss an die stationäre Behandlung habe sie Hartz IV-Leistungen erhalten; dies sei eine Art Starthilfe finanziell für sie gewesen, zusätzlich zur Privatinsolvenz. Sie sei danach zu ihrem Bruder gegangen und habe sich danach den Job als Metzgereifachverkäuferin gesucht. In der Klinik habe man ihr die juristische Betreuung empfohlen, da sie sich mit dem offiziellen Schriftverkehr nicht mehr befasst habe und auch die Finanzen komplett aus dem Ruder gelau- fen seien. Die aktuelle Betreuung bestehe noch bis zum Jahr 2022. Die Beschwerdeführerin habe vom Versorgungsamt in E._______ einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt bekommen. Sie befinde sich regelmä- ßig in hausärztlicher Behandlung aufgrund einer Schilddrüsen-Überfunk- tion. Es finde keine ambulante Psychotherapie und keine ambulante psy- chiatrische Behandlung statt. Im psychiatrischen Befund nannte der Gutachter eine unauffällige und si- tuationsadäquate Mimik und Gestik, ein gepflegtes Äusseres. Das Be- wusstsein sei klar und vollständig orientiert. Es liege eine gute Aufmerk- samkeit vor, die Konzentrationsleistungen seien nicht eingeschränkt. Die Mnestik sei ohne Befund. Es seien keine formalen oder inhaltlichen Denk- störungen erkennbar. Die Entschlussfähigkeit sei ohne Befund, die Spra- che geordnet und klar. Es seien keine Sinnestäuschungen oder gravieren- den Ich-Störungen erkennbar, die Stimmung, der Affekt und die Schwin- gungsfähigkeit seien euthym beziehungsweise situationsadäquat. Der An- trieb und die Psychomotorik entsprächen der Situation. Der Appetit sei sehr stark- wechselhaft. Es bestehe akut kein Anhalt für Suizidalität. Als Diagnose hielt der Gutachter eine Borderline-Persönlichkeitsstörung mit intermittierend depressiven Inhalten fest und begründete dies wie folgt: Mehrfach habe es suizidale Handlungen gegeben. Grenzwertig seien Suchtstoffe wie Opioide konsumiert worden. Die Beziehungsmuster der Beschwerdeführerin zeigten ein hohes Maß an Instabilität. Aufgrund

C-1509/2022 Seite 17 erheblicher psychischer Auffälligkeiten sei eine stationäre Behandlung in der Psychiatrie in S._______ erfolgt; nähere Unterlagen lägen dem Gut- achter hierüber nicht vor. Zusammengefasst könne aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus a) internistisch- neurologischer Sicht und b) psychiatrischer Sicht ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden besitze. Handlungsleitend für diese Feststellung sei dabei der Befund aus der orthopädischen Fachrichtung. Aktuell finde keine fachgerechte psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung statt. Über den Hausarzt erhalte sie eine antidepressive Behandlung; die Hoch- dosis-Behandlung Pregabalin sei "zweischneidig": zwar einerseits als Ver- such einer Schmerzbehandlung sinnvoll, aber andererseits aufgrund des Suchtpotenzials des Pregabalin stark diskussionswürdig. Aus gutachterli- cher Sicht könne eine Verbesserung der neurologisch/orthopädischen Lei- den nach der stattgehabten Operation durch eine zielgerichtete neurolo- gisch/orthopädische Rehabilitationsmassnahme erzielt werden, welche ak- tuell noch ausstehe. Im Anschluss daran könne verifiziert werden, inwie- weit längerfristig dann die aktuell bestehende Leistungsunfähigkeit auf Dauer bestehen bleibe oder möglicherweise wieder eine Leistungsfähig- keit, leidensgerecht dann mit orthopädischen/neurologischen Einschrän- kungen möglicherweise wiedergegeben sei. Dies bleibe einer weiteren Be- gutachtung im Anschluss an die stattgehabte Reha vorbehalten. Die Borderline- Persönlichkeitsstörung sei bei den bisherigen beruflichen Tä- tigkeiten der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen bzw. habe sie nicht daran gehindert, diese auszuüben. Daher sei aus alleiniger psychiatrischer Sicht ein berufliches Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täg- lich für den allgemeinen Arbeitsmarkt festzustellen; hierbei sollten keine Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung durchgeführt werden. 4.2.12 Am 23. Februar 2021 äusserte sich Dr. O., Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie des ärztlichen Dienstes der IVSTA, erneut zur psychiatrischen Situation (IVSTA-act 82): Der Anamnese und den Un- tersuchungen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine belas- tende – aber somatische – Krankheitsgeschichte mit mehr als zehn Ope- rationen am Bauch und schliesslich mit Versteifung der Lendenwirbelsäule hinter sich habe. Diese sei eindrücklich und sei von Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 gewürdigt worden. Gemäss dem psy- chiatrischen Gutachten vom 30. November 2020 unter «3b) Psychiatri- scher Befund» bestehe aber weder eine Depression noch eine Angststö- rung. Jedoch diagnostiziere der psychiatrische Gutachter eine Borderline- Persönlichkeitsstörung (F60.31). Als Hauptdiagnose hielt Dr. O._______ eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (F60.31) fest; die

C-1509/2022 Seite 18 Arbeitsunfähigkeit betrage 0%, ab immer. Es bestünden aus psychiatri- scher Sicht keine IV-relevanten funktionellen Einschränkungen. Die Situa- tion sei wie folgt zu beurteilen: Zum einen finde und habe nie eine Psycho- therapie stattgefunden, was sicher als Hinweis darauf gesehen werden könne, dass keine massgebliche psychiatrische Störung vorliege. Zum an- deren attestiere auch der psychiatrische Gutachter der Beschwerdeführe- rin eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Psychiatrie. Somit könne davon ausgegangen werden, dass – auch wenn eine Borderline-Persön- lichkeitsstörung vorliege – diese nicht derart stark ausgeprägt sei, als dass sie die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigen würde (IVSTA- act. 82). 4.2.13 In seiner Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. L._______ führte Dr. O._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA am 10. Januar 2022 ergänzend aus, das Gutachten umfasse in der Familien- anamnese 5.5 Zeilen; die Eigenananmese sei hinsichtlich der psychiatri- schen Fragestellung nicht aussagekräftig, da nur somatische Ereignisse aufgeführt würden. Die spezielle psychiatrische Anamnese umfasse 6 Zei- len, die biographische Anamnese 25. Die aktuellen Beschwerden umfass- ten hinsichtlich der psychiatrischen Fragestellung 6 Zeilen. Dies ergebe 42.5 Zeilen mit weitaus weniger Worten pro Zeile als das Gutachten von Dr. R.. Das psychiatrische Gutachten von Dr. R. dagegen umfasse über 100 Zeilen. Nicht nur des Umfanges wegen, sondern vor al- lem des Inhaltes wegen sei das Gutachten von Dr. R._______ vom 30. No- vember 2020 weitaus ausführlicher und sorgfältiger, zudem neueren Da- tums. Der Psychiater Dr. L._______ schreibe, dass die Rückenschmerzen das aktuelle Hauptleiden darstellten (S.14). So sei denn auch die Rente in Deutschland aufgrund des orthopädischen Leidens nach einer orthopädi- schen Begutachtung durch Prof. Dr. J._______ ausgesprochen worden. Dr. L._______ halte eine Neubeurteilung nach Ausschluss der orthopädi- schen Leiden für angebracht. Im Fragebogen für die Versicherte führe die Beschwerdeführerin keine psy- chiatrischen Leiden an. Sie stehe nicht in Psychotherapie. Sie nehme keine Psychopharmaka ein. Er (Dr. O.) weise auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Mai 2020 hinsichtlich der Ausführungen im orthopädischen Gutachten vom 17. September 2019 hin, wo eine psychi- atrisch nicht auffällige Versicherte beschrieben werde. Unter Ziff. 3.2 führe die Rechtsvertreterin aus, warum das Gutachten von Dr. R. vom 30. November 2020 nicht den Anforderungen der neuen Rentenpraxis des Bundesgerichts für psychische Leiden entspreche. Dieselbe

C-1509/2022 Seite 19 Argumentation gelte allerdings ebenso für das Gutachten vom 9. Septem- ber 2019 durch Dr. L.. Den Deutschen Gutachtern seien die schweizerischen Anforderungen nicht geläufig. Jedoch müsse festgehalten werden, dass das Gutachten R. weitaus sorgfältiger und ausführ- licher als das Gutachten L._______ sei. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2021 habe Dr. O._______ geschrieben: "Zum einen findet und fand nie eine Psychotherapie statt, was sicher als Hinweis darauf gesehen werden kann, dass keine massgebliche psychiatrische Störung vorliegen kann." Die Rechtsvertreterin schreibe, dass diese Auffassung falsch sei, begründe diese jedoch nicht. Sie schreibe allerdings, dass "depressive Personen meistens gar nicht in der Lage (sind), sich therapeutisch behan- deln zu lassen", wozu sie nicht kompetent sei, zudem sei die Aussage voll- kommen falsch. Die Depression sei eine durchaus therapeutisch angeh- bare Störung. Schliesslich sei auf die Wortwahl im Gutachten L._______ hinzuweisen. Der Gutachter habe unter Stimmung und Affekt die Be- schwerdeführerin als "dysphorisch" bezeichnet. Dysphorisch beschreibe einen emotionalen Zustand, der sich durch eine bedrückte bzw. traurige oder missmutige Grundstimmung auszeichne. Depressiv sei dagegen eine mitunter schwere seelische Erkrankung, die weit über ein Bedrücktsein oder Traurigsein oder Missmutigsein hinausgehe. Hier habe der Gutachter L._______ das Wort dysphorisch überlegt gewählt. Weiter schreibe dieser, dass der Antrieb gemindert sei. Es bestehe also kein Antriebsmangel. So- mit sei dieser wichtige Befund nur in einem leichten Ausmass vorhanden (IVSTA-act. 114). 4.2.14 Im Rahmen der Vernehmlassung führte Dr. O._______ mit Stellung- nahme vom 30. Mai 2022 zu den Standardindikatoren aus, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde gering sei. Die Versicherte habe trotz ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg arbei- ten können. Eine Persönlichkeitsstörung entstehe in der Kindheit und zeige sich spätestens in der Adoleszenz nachteilig – vor allem im Umgang mit Mitmenschen, was immer einen massiven Einfluss auf die Arbeitstätigkeit habe. Es könne kein Behandlungserfolg und keine Behandlungsresistenz beschrieben werden, da keine Behandlung stattfinde. Dasselbe gelte für einen Eingliederungserfolg bzw. eine Eingliederungsresistenz. Es bestün- den des Weiteren keine (psychiatrischen) Komorbiditäten. Eine Depres- sion könne ausgeschlossen werden. Es möge eine gewisse Missmutigkeit (Dysphorie) bestehen. Diese müsse aber der (leichten) Persönlichkeitsstö- rung zugerechnet werden. Es bestehe auch keine Dysthymie und eine Per- sönlichkeitsstörung, sondern die Missmutigkeit müsse unter die Persön- lichkeitsstörung subsumiert werden. Die Persönlichkeit sei in einem

C-1509/2022 Seite 20 gewissen, aber leichten Ausmass auffällig, was in der Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung Ausdruck finde. Anhand der vorliegenden Dokumente könne kein Einfluss auf den sozialen Kontext begründet oder beschrieben werden. Das Aktivitätsniveau möge eingeschränkt sein, doch seien dafür die somatischen Störungen verantwortlich. Aus psychiatrischer Sicht be- stehe kein sozialer Rückzug. Es bestehe ganz offensichtlich kein behand- lungs- und eingliederungs-anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck, denn die Versicherte suche keine Hilfe in einer Therapie. Sie selber führe im Fragebogen für die Versicherte keine psychiatrischen Leiden an. Dies stehe in Übereinstimmung mit dem Gutachten von R._______ (BVGer-act. 8 Beilage 2). 4.2.15 In seinem Arztbericht vom 2. Mai 2022 hält Dr. G., Facharzt für Neurologie & Psychiatrie, E., zuhanden des Hausarztzentrums Friedrichstrasse in B._______ anamnestisch fest, dass die wegen chroni- scher Schmerzen und einer Spinalkanalstenose berentete Patientin be- richte, ihr gehe es seit 2021 zunehmend schlechter. Schon 2015 sei sie einmal wegen Depressionen in S._______ gewesen, habe aber dem Ein- druck, dass ihr das nicht viel gebracht habe. Aktuell gehe es ihr seit einem Jahr deutlich schlechter. Sie sei antriebslos, lustlos, motivationslos. Nichts mache mehr richtig Spaß, sie bekomme zuhause immer weniger auf die Reihe. Für bürokratische Angelegenheiten habe sie ohnehin schon eine offizielle Betreuung. Sie schaffe es aber teilweise kaum noch, ohne Beglei- tung das Haus zu verlassen, sei ständig voller Ängste. Sie fahre auch kein Auto mehr. Immer wieder habe sie starke innere Unruhe und Anspannung. Von hausärztlicher Seite sei deswegen seit Oktober ein Behandlungsver- such mit Sertralin begonnen worden. Dies habe bisher nicht viel gebracht. Gelegentlich würde sie auch Cannabis konsumieren, um mehr zur Ruhe zu kommen. Früher habe sie viel mehr konsumiert, aktuell seien es noch bis zu zwei Joints am Tag. In der Befundung hielt Dr. G._______ fest, psy- chopathologisch imponierten Schlafunregelmäßigkeiten bei gesteigertem Schlafbedürfnis, Grübelneigung, Appetitminderung, Konzentrations- schwierigkeiten, Stimmungstief mit vermindertem Freudeempfinden, Af- fektlabilität, Antriebsminderung, Rückzugstendenzen bei gleichzeitig be- stehenden, ausgeprägten Ängsten, das Haus zu verlassen. lntermittierend bestehe innere Unruhe, Nervosität und Anspannung, gelegentliche Sui- zidgedanken, rückläufig aber im Vergleich zur Vergangenheit. Es liege keine aktive Suizidalität vor, jedoch gelegentlicher Alkoholkonsum und Cannabiskonsum von zwei Joints am Tag.

C-1509/2022 Seite 21 Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig schwere depressive Episode, auf dem Boden eines chronischen Schmerzsyndroms und erschwert durch einen intermittierenden Konsum von Cannabis ICD F33.2, F45.4, F12.1 (ED: 2015; letzte Episode: 2021; letzter stationärer Aufenthalt 2015; Klinik: S.). Die Zusatzdiagnos- tik ergebe eine unauffällige Elektroenzephalographie (EEG) im Jahre 2021 und im selben Jahr eine unauffällige Magnetresonanztomographie (MRT). In seiner Beurteilung hielt er fest, dass sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Boden eines chronischen Schmerzsyndroms zeige. Bei unzureichendem Ansprechen auf Sertralin habe er dies nun umgestellt auf Duloxetin und Amitriptylin und erhoffe sich davon auch schlaf- und schmerzregulierende Effekte. Psychotherapeutische Maßnahmen seien zusätzlich zu empfehlen. Eine entsprechende Liste habe die Patientin er- halten. Weitere Kontrollen seien geplant (BVGer-act. 10 Beilage). 4.2.16 Mit ergänzender Stellungnahme vom 15. August 2022 führte Dr. O. im Rahmen der Duplik aus, die in der Replik der Rechtsvertre- terin vom 8. August 2022 aufgeworfenen Fragen/Kritikpunkte seien über- wiegend in juristischer Kompetenz zu beurteilen, und nicht medizinischer Natur (Ziff. 2.1, 2.2). Der Aussage unter letzterer Ziffer, dass der Aus- schluss einer Depression nicht begründet sei, sei jedoch insofern zu wider- sprechen, als sich der ärztliche Dienst bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2021 auf das psychiatrische Gutachten vom 30. November 2020 abgestützt habe. Die Ausführungen unter Ziff. 2.3 seien medizin-the- oretisch nicht falsch, jedoch fehle der Bezug zum Fall, da bislang von fach- psychiatrischer Seite eine solch schwere Depression oder andere psychi- sche Störung, welche mit der Unfähigkeit verbunden wäre, das Haus zu verlassen, nicht diagnostiziert worden sei. Unter Punkt 2.4 nehme die Rechtsvertreterin nun Bezug auf den jüngst eingereichten Bericht des Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Diesem sei zu- nächst nicht zu entnehmen, wann und wie oft dieser die Patientin gese- hen/untersucht habe. Es finde sich kein weiterer Bericht desselben Arztes in den Akten (wie auch keine weiteren psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlungsberichte). Offenbar handle es sich um eine erste und offenbar auch einmalige Konsultation (keine Anmerkung zu Folgeterminen, wie sonst üblich), im Rahmen derer sowohl weitreichende Diagnosen ge- stellt als auch Medikamente umgestellt worden seien. Eine Psychotherapie sei von der Patientin bis zu diesem Termin offensichtlich immer noch nicht in Anspruch genommen worden. Ebenso könne man sich mit Hinblick auf den Verfahrensstand fragen, weshalb gerade jetzt eine psychiatrische Kon- sultation in Anspruch genommen werde. Die Diagnose betr.

C-1509/2022 Seite 22 Cannabiskonsum sei zumindest diskussionswürdig, ein langjähriger höher- gradiger und immer noch täglicher Konsum könnte auch einer Abhängig- keit entsprechen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der voran- gehenden psychiatrischen Begutachtung einen Drogen- und somit auch Cannabiskonsum negiert habe, lasse an der Zuverlässigkeit ihrer Angaben zumindest zweifeln. Jedenfalls hätte diese erstmals auftauchende Diag- nose keinen Einfluss auf die bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weil sie gemäss den Angaben offensichtlich mit diesem Konsum ihrer früheren Arbeit nachgegangen sein müsse, zudem der Konsum sich reduziert ha- ben solle. Davon losgelöst dokumentiere der Facharzt eine depressive Epi- sode, in der Zusammenschau der Befunde mithin die zweite, obzwar jene aus 2015 nur durch die Angaben der Versicherten belegt seien. Es könne sich hinsichtlich einer rezidivierenden Depression somit lediglich um eine Verdachtsdiagnose handeln. Der Schweregrad der Depression sei nicht mittels testpsychologischer Verfahren begründet oder auch nur anhand von Diagnosekriterien hergeleitet worden. Angaben zu überdauernden Funktionseinschränkungen oder zur Arbeitsfähigkeit fehlten. Die aktuelle Episode sei bislang unzureichend behandelt gewesen (hausärztlich mit ei- nem Standardmedikament, keine störungsorientierte Psychotherapie), weshalb keinesfalls von einer Besserungsresistenz ausgegangen werden könne. Auch widerlege eine allfällige aktuelle depressive Episode nicht die Aussage, dass diese im Rahmen der Persönlichkeitsstörung einzuordnen wäre. Depressive Einbrüche seien bei emotional-instabilen Persönlich- keitsstörungen nämlich charakteristisch. Tatsächlich sei die Beschwerde- führerin zum letzten Gutachtenszeitpunkt in einem weitestgehend unauf- fälligen psychischen Zustand, insbesondere nicht depressiv gewesen. In- sofern seien der Replik der Rechtsvertreterin keine neuen medizinischen Aspekte zu entnehmen, aber auch der kurze Bericht über eine einmalige psychiatrische Konsultation sei nicht geeignet, die Beurteilungen des Gut- achtens vom 30. November 2021 (recte: 2020) und die sich darauf abstüt- zenden psychiatrischen Stellungnahmen grundsätzlich in Frage zu stellen (BVGer-act. 12 Beilage 2). 4.3 Zu prüfen ist demnach, ob die Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht als rechtsgenüglich zu betrachten sind. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit der Beschwerde, dass das Gutach- ten R._______ vom 30. November 2020 nicht beweiskräftig sei. Dr. med. L._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, habe in seinem Gutachten vom 11. September 2019 bei der Beschwerdeführerin die Diagnose rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt und komme zum Schluss, dass aus neurologischer und psychiatrischer

C-1509/2022 Seite 23 Sicht das Leistungsvermögen unter drei Stunden auf die Dauer von zwei Jahren betrage, dies ab 26. Juni 2018. Gemäss Gutachter lägen die Ursa- chen der Depression zum einen in der belastenden körperlichen Verfas- sung, die ihr wenig Spielraum für soziale Kontakte und Selbstbestätigung lasse, zum anderen aber auch in den biografischen Erfahrungen mit Ge- walterleben und mehreren gescheiterten Beziehungen. Dem Gutachten R._______ könne aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Es setze sich nicht mit dem Gutachten L._______ auseinander. Weiter fehlten Angaben in der erforderlichen Tiefe, und es fehlten auch Standardindika- toren. Zudem seien keine Angaben zu den intermittierend depressiven Phasen genannt. Weiter erläutere das Gutachten nicht, ob und wie die Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie die somatischen Beschwerden mit der intermittierenden Depression zusammenhängen würden (vgl. Urteil des BGer 8C_130/2017). Im psychiatrischen Gutachten fehle somit eine Beurteilung der Wechselwirkung der Diagnosen. Auch fehle eine detail- lierte Beschreibung des Alltags. Zudem seien die Voraussetzungen für ei- nen Verzicht auf die Prüfung der Indikatoren hier nicht vorhanden. Schliesslich fusse die Aussage, es habe nie eine Psychotherapie stattge- funden, weshalb keine Depression vorliege, auf der alten BGer-Praxis (Ur- teil 8C_841/2016) (BVGer-act. 1). In seiner Replik vom 8. September 2022 rügt die Beschwerdeführerin darüber hinaus, dass Dr. O._______ in sei- nem Bericht auf die Frage, inwiefern sich nun der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Wirbelsäulenoperation vom 22. Oktober 2019 verändert habe, keinen Bezug genommen habe. Schliesslich sei zu unterstreichen, dass Dr. O._______ im Bericht vom 30. Mai 2022 feststelle, dass eine Depression ausgeschlossen werden könne, er dies aber nicht begründe. Der Indikator «persönliche Ressourcen» fehle zudem (BVGer- act. 10). 4.3.2 Festzustellen ist einleitend, dass den Vorakten verschiedene Hin- weise auf psychiatrische Behandlungen zu entnehmen sind, die in den ein- gereichten Akten nicht vorhanden sind. So weist beispielsweise das Amts- gericht E._______ in seinem Entscheid vom 4. Mai 2016, der Beschwer- deführerin eine Betreuerin zu, auf ein Gerichtsgutachten von Dr. K._______ vom 11. März 2016 hin (IVSTA-act. 112; vgl. oben E. 4.2.1). Dieses Gerichtsgutachten fehlt in den Vorakten. Dem Schreiben der Be- treuerin vom 20. Mai 2016 ist ergänzend zu entnehmen, dass sich die Be- schwerdeführerin 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung befun- den habe (vgl. oben E. 4.2.1). Auch dieses Schreiben ist in den Vorakten nicht vorhanden, ebenso fehlt ein Austrittsbericht über die stationäre psy- chiatrische Behandlung. Die Aktenlage erweist sich diesbezüglich als un- vollständig. Dies wiegt schwer insofern, als in den Gutachten von

C-1509/2022 Seite 24 Dr. L._______ und von Dr. R._______ (vgl. oben E. 5.2.5 und 5.2.11) anamnestisch auf eine belastende Kindheits-/Jugendsituation hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit wiederholte Misshandlun- gen ihrer älteren Geschwister miterlebt und sich bereits ab 14 Jahren mehr- mals die Pulsadern aufgeschnitten habe, sie 2013 in einer Trennungssitu- ation (schwer) depressiv geworden sei, sich deswegen im Jahre 2015 habe während dreier Monate stationär behandeln lassen müssen und es ihr erst im Frühjahr 2016 wieder besser gegangen sei, die behandelnden Ärzte oder Gutachter seit 2019 wiederholt eine rezidivierende Depression attes- tieren (vgl. oben E. 5.2.2/5.2.4/5.2.5/5.2.7/5.2.10/5.2.11/ 5.2.16) und Dr. U._______ in seiner Stellungnahme vom 15. August 2022 (BVGer-act. 12 Beilage 2) das Vorliegen einer Depression auch deshalb in Frage stellt, als die (erste) Depression im Jahre 2015 nicht dokumentiert sei. Dazu kommt, dass – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist – die Frage des Verlaufs einer rezidivierenden psychiatrischen Erkrankung nicht geklärt wurde. Des Weiteren enthalten verschiedene ab 2019 erstellte Arztberichte unterschiedliche Diagnosestellungen in psychiatrischer Hin- sicht: Dr. L._______ bestätigt in seinem Gutachten vom 11. September 2019 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; IVSTA-act. 45 S. 6 ff.), die Rehabilitationsklinik P._______ in Q._______ diagnostiziert in ihrem Gutachten vom 17. November 2020 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (F60.31; IVSTA-act. 79 S. 1), Dr. R._______ nennt in seinem Gutachten zuhanden der Deutschen Renten- versicherung vom 30. November 2020 eine Borderline-Persönlichkeitsstö- rung mit intermittierend depressiven Inhalten und Dr. G._______ in seinem Fachbericht vom 2. Mai 2022 eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig schwere depressive Episode, auf dem Boden eines chronischen Schmerzsyndroms und erschwert durch einen intermittierenden Konsum von Cannabis ICD F33.2, F45.4, F12.1 (Erstdiagnose: 2015; letzte Epi- sode: 2021; letzter stationärer Aufenthalt 2015, Klinik: S.). Eine überzeugende fachärztliche Auseinandersetzung mit den verschiedenen Diagnosen, deren Herleitung und deren Abgrenzung fehlt im vorliegenden Verwaltungsverfahren. So äussert sich Dr. R. in seinem Gutachten pauschal dahingehend, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung in der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bereits vorhanden gewesen sei und sie (auch) nicht daran gehindert habe, diese auszuüben. Wiederholt bestreitet der ärztliche Dienst der Vorinstanz das Vorliegen ei- ner invaliditätsrelevanten Störung bzw. Depression, gestützt auf die Fest- stellung, die Beschwerdeführerin sei nicht in regelmässiger fachpsychiatri- scher Behandlung; eine persönliche Begutachtung zur Klärung der

C-1509/2022 Seite 25 widersprüchlichen fachärztlichen Aussagen und zur Beurteilung der psy- chiatrischen Gesamtsituation seit Kindheit bzw. 2013 bis 2022 ist jedoch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, dass eine Prüfung der Standardin- dikatoren gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht erfolgt sei. Dem ist zu entgegnen, dass der ärztliche Dienst mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 eine zusätzliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Standardindika- toren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418, 145 V 215) vorgenommen hat. Jedoch vermag diese Be- urteilung nicht restlos zu überzeugen, zumal – wie zuvor aufgezeigt wurde – sich der Sachverhalt als lückenhaft geklärt erweist, die Akten teilweise widersprüchliche fachärztliche Beurteilungen enthalten und die aktenkun- digen Berichte nicht mit Blick auf eine Prüfung der Standardindikatoren er- stellt worden sind und diesbezüglich aus der Sicht des Gerichts nur unge- nügende Hinweise für eine abschliessende Beurteilung zulassen (Bsp. feh- lender Beschrieb eines Tagesablaufs, fehlende Angaben zur sozialen In- tegration der Beschwerdeführerin). Festzuhalten ist weiter, dass vorliegend unberücksichtigt blieb, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Per- sönlichkeitsstruktur seit 2015 bis 2022 eine gerichtliche Betreuerin zur Be- wältigung der privaten Angelegenheiten zugeordnet wurde (vgl. Bericht von Dr. G._______ vom 2. Mai 2022 [BVGer-act. 10 Beilage]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Suchtmittelkonsum von Cannabis und Opio- iden erwähnt und die Abgabe von Pregablin in hochdosierter Menge wegen des Suchtpotenzials als kritisch angesehen wird; jedoch fehlen auch dazu genauere Angaben, bspw. über die Menge und Häufigkeit des Konsums, und Abklärungen, ob allenfalls ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängig- keitssyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte (IVSTA-act. 10 S. 1; IVSTA-act. 79 S. 6). 4.4 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Ak- tenlage vorliegend keine abschliessende und mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit feststehende Beurteilung der Einschränkungen aus psychi- atrischer Sicht zulassen. Die Sache ist deshalb zu ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann verzichtet wer- den, auf weitere Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen.

C-1509/2022 Seite 26 5. 5.1 Die angefochtenen Verfügungen sind gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklä- rungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückwei- sung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundes- verwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klar- stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen und in Be- rücksichtigung dessen, dass neuere Berichte über die Rückensituation seit dem Austrittsbericht vom 20. November 2019 (IVSTA-act. 90) nicht akten- kundig sind, erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderli- chen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). 5.3 Die bidisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfol- gen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend auf- grund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).

C-1509/2022 Seite 27 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der obsie- genden Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen. Der von ihr am 14. April 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekanntzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegen- den Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Vorlie- gend hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote einge- reicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerde von sie- ben Seiten, dreiseitige Replik), der Bedeutung der Streitsache, der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und eines Stundenan- satzes für anwaltliche Vertretungen von mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 VGKE), ist eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Die unterliegende Vo- rinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1509/2022 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtenen Verfügungen vom 24. Februar 2022 werden aufgeho- ben und die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Anja Valier

C-1509/2022 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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