Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1469/2012
Entscheidungsdatum
08.08.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1469/2012

U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

Parteien

A_______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente; Neuanmeldung (Verfügung vom 30. Januar 2012).

C-1469/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2008 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV-act. 83). Dagegen erhob der Beschwerdeführer keinen Einwand. Mit Verfügung vom 8. September 2008 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-act. 84). B. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 an die IVSTA stellte der Beschwerdefüh- rer "rückwirkend den Antrag auf Rentenausgleich". Die IVSTA habe die Abweisung des Rentenantrages nicht begründet und stütze sich nur auf Gutachten aus Deutschland, eine Begutachtung in der Schweiz habe nicht stattgefunden (IV-act. 85). Im Antwortschreiben der IVSTA vom 11. August 2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss Verordnung EWG 1408/71 und 574/72 seinen Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzlandes zu stellen habe. Der Antrag sei innert drei Monaten einzureichen, ansonsten könne das An- tragsdatum seines Schreibens nicht berücksichtigt werden (IV-act. 93). Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 informierte sich der Beschwerdeführer bei der IVSTA über den Verfahrensstand, da er noch keine Antwort erhalten habe (IV-act 94). Am 11. Mai 2011 liess ihm die IVSTA das Schreiben vom 11. August 2010 nochmals zukommen (IV-act. 95). C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Schreiben der IVSTA erhalten und deshalb seine Schwerbehinde- rungserhöhung des Versorgungsamtes B______ vom 6. September 2011 zugeschickt. Ferner erkundigte er sich, ob der Rentenentscheid der Schweiz vom Entscheid in Deutschland abhänge, da sein Rentenantrag dort seit August 2008 hängig sei (IV-act. 96). Am 30. Juni 2011 teilte ihm die IVSTA mit, dass ihre Verfügung vom 8. September 2008 unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen sei. Er habe den Antrag auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung beim zuständigen Sozialversiche- rungsträger in Deutschland zu stellen. Die Entscheide ausländischer So- zialversicherungen seien für die Schweiz nicht bindend (IV-act. 98). Mit Schreiben vom 12. September 2011 teilte die IVSTA dem Beschwerdefüh-

C-1469/2012 Seite 3 rer mit, dass sie seine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe (IV-act. 102). D. Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2011 teilte die IVSTA dem Be- schwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, auf sein Gesuch vom 15. Sep- tember 2008 (erhalten am 7. September 2011) nicht einzutreten, weil eine neue Anmeldung nur dann geprüft werden könne, wenn glaubhaft ge- macht werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (IV-act. 128). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 10. Januar 2012 Einwand und machte geltend, sein zweiter Antrag sei noch in der Widerspruchsfrist von 30 Tagen erfolgt (IV- act. 129). E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 trat die IVSTA auf das IV-Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein (IV-act. 131). Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 (eingegangen am 15. Februar 2012) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (IV-act. 132 f.). Die IVSTA unterbreitete diese dem internen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellung- nahme, welche am 7. September 2012 erfolgte (IV-act. 143). F. Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2012 (Poststempel) "Einwand/Widerspruch" (recte: Beschwerde) bei der IVSTA erhoben. Die IVSTA übermittelte seine Ein- gabe am 13. März 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal- tungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (sinngemäss) und ein medizinisches Gutachten in der Schweiz zu veranlassen. Am 21. März 2012 ersuchte das Bundes- verwaltungsgericht die IVSTA das Original der Beschwerde einzureichen. Am 20. April 2012 reichte die IVSTA das Original der Beschwerde samt Beweismittel (CD mit Kopie der Magnetresonanztomographie [MRT] der Halswirbelsäule [HWS] und der Lendenwirbelsäule [LWS]). G. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2012 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht die IVSTA um Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 reichte diese ein Gesuch um Fristverlängerung ein, welches am 4. Juli 2012 gutgeheissen wurde. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert einen weiteren ärztlichen Bericht zu

C-1469/2012 Seite 4 den Akten, welcher der IVSTA am 18. Juli 2012 zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung übermittelt wurde. Am 27. August 2012 reichte die IVSTA erneut ein Gesuch um Fristverlängerung ein, welches am 3. Sep- tember 2012 gutgeheissen wurde. H. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 reichte die IVSTA die Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2012 zur Replik zu- gestellt wurde. Gleichzeitig erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 1. November 2012 bezahlt wurde. Am 2. November 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik mit weiteren Beweismitteln ein. Die Replik wurde der IVSTA am 13. November 2012 zur Duplik zugestellt. I. Mit Duplik vom 17. Dezember 2012 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel. Am 10. April 2013 reichte die IVSTA den Rentenbescheid der deutschen Rentenversiche- rung vom 15. März 2013 zur Kenntnisnahme ein. J. Am 10. Juli 2013 und am 24. Juli 2013 gab der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen sowie eine CD (MRT Schädel und HWS) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägun-

C-1469/2012 Seite 5 gen – einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfü- gung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden; d.h. sie hat er- kenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356). Zwar hatte der Be- schwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Vorbescheid vom 21. De- zember 2011 (IV-act. 128) noch den Einwand erhoben, er habe seinen "zweiten Antrag vom 15. September 2008 in der Widerspruchsfrist von 30 Tagen eingereicht" (IV-act. 129). Er stellte jedoch nicht in Abrede, dass ihm die Verfügung vom 8. September 2008 (Erstanmeldung) seinerzeit gehörig zugestellt und die Beschwerdefrist dadurch ausgelöst worden war, was sich aufgrund der Akten auch nicht annehmen liesse (vgl. IV-act. 84 und IV-act. 85 S. 3). Ebenso wenig machte er geltend, gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben oder auch nur einen Beschwerdewillen erklärt zu haben. Die Vorinstanz wies ihn im Vorbescheid darauf hin, dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (act. 131 S. 2), was im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausser Streit liegt. Da der Beschwerdeführer den Einwand fallen gelassen hat und sich mit seiner Eingabe vom 25. Februar 2012 ausschliesslich gegen die Ver- fügung vom 31. Januar 2012 (Neuanmeldung) richtet, ist auf den Ein- wand nicht weiter einzugehen. 2.3 Bei Beschwerden gegen eine Nichteintretensverfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nicht ein- tritt, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das neue Leistungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eins Verwaltungsverfahrens, bleibt im an- schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr für das Beibringen neuer Beweismittel (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2 S. 69). Soweit der Be- schwerdeführer ärztliche Bericht nachreicht und beantragt, es sei eine

C-1469/2012 Seite 6 medizinische Begutachtung in der Schweiz zu veranlassen, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes auf Beschwerdeebene vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 3. 3.1 Im internationalen Verhältnis gehen Staatsverträge im Rahmen ihres Anwendungswillens vor. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, womit das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Be- stimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Der Invaliditätsgrad richtet sich auch nach Inkrafttreten des FZA aus- schliesslich nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind nach einem allgemeinen Grundsatz des In- tertemporalrechts diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolge führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 137 V 394 E. 3 S. 397 m.w.H.). Anwendung finden grundsätzlich die Rechtsnormen, die im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung (hier: 8. September 2012) in Kraft standen; ausser Kraft gesetzte Rechtsnormen sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung der streitigen Verfügung (pro rata temporis) von Belang sind (vgl. BGE 130 V 329). Was das IVG anbelangt, so sind die Bestimmungen in der Fassung der 5. IV-Revision (AS 2007 5129; in Kraft seit 1. Januar 2008) sowie die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der entsprechenden Fassung (AS 2007 5155; in Kraft seit

  1. Januar 2008) anwendbar. Die Bestimmungen des ersten Teils der 6. IV- Revision (AS 2011 5659; in Kraft seit 1. Januar 2012; IV-Revision 6a) sind zeitlich anteilig anwendbar, aber hier sachlich nicht einschlägig. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeinstanz auf den Sach- verhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver- fügung (hier: 30. Januar 2012) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S. 243 m.w.H.).

C-1469/2012 Seite 7 4. 4.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis Ende Februar 2004 gülti- gen Fassung) setzt das Eintreten auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung das Glaubhaft- machen einer für den Rentenanspruch erheblichen Veränderung der tat- sächlichen Verhältnisse voraus (BGE 130 V 71 E. 2.2). Im Wortlaut: Wur- de eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Im Gesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die hier anwendba- ren, ab 1. März 2004 gültige Fassung von Art. 87 Abs. 3 (AS 2004 745) bzw. die Neufassung von Art. 87 Abs. 2 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012 (AS 2011 5689) haben an den Voraussetzungen des Eintretens auf Neu- anmeldungen inhaltlich nichts geändert (Urteil BGer I 489/2005 vom 4. April 2007, unpublizierte E. 4.2 von BGE 133 V 263). 4.2 Die Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwal- tung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen be- fassen muss (BGE 133 V 112 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass es in erster Linie Sache der versicherten Peron ist, mit der Neuan- meldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil BGer 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013, E. 2.1). Für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes ist die versicherte Person beweisführungsbelastet (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). 4.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Be- weisanforderung verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor- handensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Dagegen liegt von vornherein keine erhebliche Sachverhaltsänderung vor, wenn aus dem bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt bloss andere Schlussfolgerungen gezogen werden (Urteil

C-1469/2012 Seite 8 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3, Urteil 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 4.4 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versi- cherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 4.5 Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein, was für die Revision einer Invalidenrenten und andere Dauerleis- tungen ausdrücklich verlangt wird (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit gilt gleichermassen für Neuanmeldungen nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu gerin- gen Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2). Unter revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine bloss unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach- verhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Eintretenstatbestand nicht glaubhaft gemacht worden ist. Das erste Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente des Beschwerdefüh- rers hat sie mit Verfügung vom 8. September 2008 abgewiesen, die un- angefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auf das zweite Leistungsge- such ist sie am 30. Januar 2012 nicht eingetreten. Die massgebende zeit- liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ver- änderung des Invaliditätsgrades erstreckt sich somit über den Zeitraum vom 8. September 2008 bis zur hier angefochtenen Nichteintretensverfü- gung vom 30. Januar 2012. 5.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. September 2008 (Erstanmeldung) stützte sich die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Entscheidungsgrundlagen (vier Gutachten und zahlreiche medizinische Berichte aus Deutschland) sowie auf die Stellungnahme

C-1469/2012 Seite 9 des RAD vom 19. Juni 2008 (IV-act. 82). Der RAD stellt in seiner Stel- lungnahme als Hauptdiagnose ein persistierendes somatoformes Schmerzsyndrom, ein chronisches Cervikalsyndrom und chronische Kopfschmerzen. Zum medizinischen Verlauf hält er zusammenfassend fest: Schädel-Hirntrauma mit Coma prolongé, Hirnkontursion links frontal; HWS-Distorsion und diskrete Halbseitensymptomatik (Oktober 1972). Un- fall mit Commotio cerebri, Contusio lumbal (Dezember 2006). Seit ca. 1998 ständig HWS- und Kopfbeschwerden, zeitweise auch Cervikobra- chialgien, Schwindel, psychosomatische Rehabilitation ohne Besserung. Discusprotusionen LA/4/5 links mit Formaninalstenose, aber ohne Medul- lakompression, sowie eine im Bereich C 6/7 nach diversen Abklärungen (2003/2004). Im Schädel-CT leichte Hirnventrikelerweiterung, aber offen- bar kein Nachweis eines (begründeten) Hydrocephalus. Alle orthopädi- schen Abklärungen hätten keinerlei relevante organische, funktionelle Einschränkung ergeben. Die Zusammenfassung stützt sich auf zahlreiche medizinische Unterlagen (vgl. Gutachten des Klinikums B_______ vom 22. Juli 2003 [IV-act. 39], Fachneurologisches Gutachten von C_______ vom 4. August 2003 [IV-act. 38], Orthopädisches Gutachten von Dr. med. D_______ vom 22. September 2004 [IV-act. 15], Nervenärztliches Gut- achten von Dr. med. E_______ vom 1. Dezember 2004 [IV-act. 14] sowie zahlreiche medizinische Berichte). 5.3 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Januar 2012 (Neuanmeldung) lagen der Vorinstanz zahlreiche Gutachten vor, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eingereicht hatte. Drei der Gutachten at- testieren ihm eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit: 5.3.1 Dr. med. F_______ stellt im Befundbericht zum Rentenantrag bei der deutschen Rentenversicherung vom 31. Oktober 2008 (IV-act. 109) und in seiner Stellungnahme als sachverständiger Zeuge zuhanden des Sozialgerichts M_______ vom 6. Mai 2010 (IV-act. 114) folgende Befunde fest: Zustand nach Wegeunfall vom 11. Oktober 1976 (recte: 1972) mit Schädelhirntrauma (SHT) Grad III, Hirnkontusion links frontal, Schädel- dachfraktur links, Kopfplatzwunde links, Latente Hemiparese rechts, Halswirbelsäule (HWS)-Distorsionstrauma; hirnorganisches Psychosyn- drom (HOPS); chronisch posttraumatischer Kopfschmerz, chronische Zervikalgien mit Zervikocephalgien und Zervikobrachialgien links mit C6 Wurzelreizsymptomatik bei Links medio-lateralem Prolaps C4/5, Schul- tergelenkbeschwerden und Ellenbogengelenkbeschwerden je beidseitig, rezidivierende Dorsalgien, chronische rezidivierende Lumboischialgien,

C-1469/2012 Seite 10 Hüftgelenkbeschwerden beidseitig, Kniegelenkbeschwerden beidseitig, hypophysärer Hypogonadismaus und Schlaf Apnoe Syndrom. Aufgrund der multifaktoriellen und multilokalen Erkrankungen mit chroni- schen Schmerzen sei der Beschwerdeführer soweit in seiner Belastbar- keit beeinträchtigt sei, dass er schon nach kurzer Anstrengung verstärkte Schmerzen bekomme und Pausen einlegen müsse. Er sei nicht in der Lage, im Rahmen der denkbar leichtesten lohnbringenden Erwerbstätig- keit, selbst über nur wenige Stunden, eine wirtschaftlich verwertbare Leis- tung zu erbringen; er sei es nicht gewesen, sei es heute nicht und werde es bleiben (IV-act. 114 S. 4). 5.3.2 Dr. med. G_______ diagnostiziert dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 ein mittelschweres Psychosyndrom nach Contusio cerebri im Jahre 1972. Es habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom mit depressiven Stimmungsschwankungen entwickelt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt. Es bestehe eine Antriebsstörung mit kognitiven Defiziten. Die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer sei aufgrund des hirnorga- nischen Psychosyndroms nicht mehr möglich. Eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei aus nervenärztlicher Sicht nur noch bis 3 Stunden möglich (IV-act. 123). 5.3.3 Dr. med. H________, Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychothera- pie und Sozialmedizin, hält in seinem Gutachten vom 30. September 2011 fest, dass der Beschwerdeführer an einem ausgeprägten hirnorga- nischen Psychosyndrom bei Zustand nach Schädelhirntrauma von 1972 mit schwerer depressiver Störung sowie einer chronischer Schmerzstö- rung mit Betonung der LWS mit Verkürzung der Gehstrecke auf unter 100 Meter bestehe. Die Erkrankungen seien chronifiziert. Ein Grad der Behin- derung von 80% mit Buchstabe G sei aus nervenärztlicher Sicht ange- messen (IV-act. 133 S. 2). 5.3.4 Demgegenüber stellen die weiteren vom Beschwerdeführer einge- reichten Gutachten keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. Gutachten von Dr. med. I_______, Fachärztin für Neurologie und Psychi- atrie/Psychotherapie vom 16. Dezember 2008 [IV-act- 106 S. 5], Gutach- ten von Dr. med. K_______, Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie, Chirotherapie und Akupunktur, vom 27. September 2009 [IV-act- 108 S. 7 f.], Gutachten von Dr. med. L_______, Chefarzt für Neurologie und Psy- chiatrie, spezielle Schmerztherapie, Epileptologie und klinische Geriatrie, vom 21. Februar 2011 [IV-act. 124 S. 23 ff.]).

C-1469/2012 Seite 11 5.4 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 87 Abs. 3 IVV (in der Fassung bis 31. Dezember 2011) bzw. nach Art. 87 Abs. 2 IVV (in der Fassung ab 1. Januar 2012) nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das deutsche Schwerbehinderten- gesetz andere Kriterien für die Bestimmung des Invaliditätsgrades kennt und keine Bindung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger besteht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Sie kommt in Würdigung der Be- weismittel zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes glaubhaft gemacht ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachver- haltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ein Vergleich der medizinischen Entscheidungsgrundlagen für den mass- gebenden Zeitraum ergibt, dass sämtliche relevanten Befunde bereits im Rahmen der Erstanmeldung erhoben wurden (E.6.2-6.3). Die von den Gutachtern festgestellten Beschwerden und Diagnosen stimmen im We- sentlichen überein. Es besteht zwar Uneinigkeit darüber, ob die Be- schwerden unfallbedingt sind und eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat bzw. noch besteht. Im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahren ist jedoch eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalt unerheblich. Werden aus dem bereits im Zeitpunkt der ursprüngli- chen Verfügung nämlich lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen, liegt von vornherein keine erhebliche Sachverhaltsveränderung vor. Alle Gutachter, welche dem Beschwerdeführer nach dem 8. September 2008 eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit attestierten, gehen von un- fallbedingten Beschwerden und einer seit Jahren bestehenden Arbeitsun- fähigkeit aus. Vorliegend ist indes einzig zu prüfen, ob seit dem 8. Sep- tember 2008 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu- standes glaubhaft gemacht wurde. Dies ist nach dem Gesagten zu ver- neinen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die ur- sprüngliche Verfügung sei fehlerhaft, kann er damit nicht gehört werden. Diese ist in Rechtskraft erwachsen und kann vor Bundesverwaltungsge- richt nicht mehr angefochten werden. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die medizini- schen Gutachten als Entscheidungsgrundlagen zutreffend gewürdigt und kein Bundesrecht verletzt hat. Gestützt darauf steht in tatsächlicher Hin- sicht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer nicht

C-1469/2012 Seite 12 erheblich verschlechtert hat bzw. eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule- gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah- renskosten auf Fr. 400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer als un- terlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1469/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

C-1469/2012 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

7

ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG

IVG

  • Art. 80a IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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