Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1452/2017
Entscheidungsdatum
22.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 14.05.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_265/2018)

Abteilung III C-1452/2017

Urteil vom 22. Februar 2018 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A., (Venezuela), vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Sistierung der Invalidenrente, Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017.

C-1452/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1976 geborene, schweizerisch-venezolanische Doppelbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 10. September 2013 unter Hinweis auf hirnorganische Störungen bei der IV-Stelle des Kantons C._______ zum Leistungsbezug an (act. 97). In der Folge klärte diese die erwerblichen Verhältnisse sowie die gesund- heitliche Situation ab. Teilweise delegierte sie die Abklärungen infolge Ver- legung des Wohnorts in den Kanton D._______ per 1. Mai 2014 (act. 218) an die dortige IV-Stelle (act. 210). Mit Verfügung vom 7. März 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons C._______ dem Versicherten eine ganze Invali- denrente ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % im Betrag von monatlich Fr. 1‘657.– zu (ab 1. Januar 2015: Fr. 1‘664.–). Der Berech- nung der Rente wurde eine vollständige Beitragsdauer von 17 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36‘660.– und die Rentenskala 44 zugrunde gelegt (act. 132). Gleichentags stellte die IV- Stelle des Kantons C._______ die Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle des Kantons D._______ zu (act. 131). B. Infolge Wegzugs des Versicherten nach Venezuela übermittelte die Sozi- alversicherungsanstalt des Kantons C._______ die Rentenakten (act. 3- 103) des Versicherten am 19. September 2016 der Schweizerischen Aus- gleichskasse (SAK) und teilte dabei mit, dass sich aufgrund eines IK-Nach- trags eine Änderung des Rentenbetrags ergebe (act. 1). Daraufhin setzte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. September 2016 die Invalidenrente auf- grund veränderter Berechnungsgrundlagen gestützt auf eine vollständige Beitragsdauer von 17 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jah- reseinkommen von Fr. 32‘430.– sowie der Rentenskala 44 mit Wirkung ab

  1. März 2014 neu auf Fr. 1‘565.– und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1‘572.– fest (act. 104). Mit Verfügung vom 29. November 2016 ordnete die IVSTA in- folge der Neuberechnung der Rente eine Rückerstattung in der Höhe von Fr. 2‘852.– an, die mittels monatlichen Abzugs mit der laufenden Rente verrechnet werden könne (act. 319). C. C.a In der Zwischenzeit hatte am 28. September 2016 auch die IV-Stelle des Kantons D._______ die Akten zuständigkeitshalber der IVSTA über-

C-1452/2017 Seite 3 mittelt (act. 107). Aus diesen Akten wurde ersichtlich, dass die Staatsan- waltschaft des Kantons D._______ eine Strafuntersuchung gegen den Ver- sicherten wegen Betrugs und weiterer Delikte zum Nachteil von Sozialver- sicherern und Krankentaggeldversicherern führt (act. 316), wobei ihm unter anderem vorgeworfen wird, durch unrichtige Angaben und gefälschte Be- lege zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwirkt zu haben (provisorischer Vorhalt vom 11. Juni 2015, act. 322). Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psy- chiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 21. Januar 2016 zur Frage der Schuldfähigkeit des Versicherten erstellt (act. 318). C.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte die IVSTA dem Versicher- ten mit, dass sie aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leis- tungsbezugs beabsichtige, die Invalidenrente zu sistieren. Sie räumte ihm Gelegenheit ein, dazu innert zehn Tagen eine Stellungnahme einzureichen (act. 321). Der Versicherte nahm daraufhin mit Schreiben vom 22. Dezem- ber 2016 (act. 343) bzw. E-Mail vom 23. Dezember 2016 (act. 333) Stel- lung. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 sistierte die IVSTA wie angekündigt die Zahlung der Invalidenrente ab 1. Februar 2017 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 344). C.c Im Rahmen eines inzwischen eröffneten Revisionsverfahrens infor- mierte die IVSTA den Versicherten am 1. Februar 2017 gestützt auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 10. Januar 2017 (act. 342), dass eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz notwen- dig sei (act. 352). Daraufhin teilte der Versicherte mit E-Mail vom 2. Februar 2017 mit, dass er aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht in die Schweiz reisen könne und bat darum, die Begutachtung in Venezuela durchführen zu lassen (act. 353). D. Gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar (recte. März) 2017 (Poststempel: 8. März 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Invalidenrente wieder auszuzahlen sei. Zudem beantragte er, dass die vorgesehene Begutach- tung in Venezuela durchzuführen sei (BVGer-act. 1). Mit Eingabe vom 5. April 2017 ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Verfahrenskosten (BVGer-act. 8).

C-1452/2017 Seite 4 E. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Mai 2017 (BVGer-act. 12), am 19. Mai 2017 (BVGer-act. 14), am 1. Juni 2017 (BVGer-act. 16), am 10. Juni 2017 (BVGer-act. 17) und am 17. Juli 2017 (BVGer-act. 20) un- aufgefordert weitere Eingaben ein. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2017, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit auf sie eingetreten werden könne (BVGer-act. 20). G. Am 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (BVGer- act. 24). H. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge- heissen (BVGer-act. 25). I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 26. September 2017 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie wies dabei darauf hin, dass die not- wendige Begutachtung im Rahmen des Hauptverfahrens in Venezuela durchgeführt werden könne (BVGer-act. 30). J. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 31). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

C-1452/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. Januar 2017, mit welcher die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Invali- denrente per 1. Februar 2017 im Hinblick auf eine Revision bzw. Wieder- erwägung des Rentenanspruchs vorläufig einstellte. Beim Anfechtungsob- jekt handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. Urteil des BVGer C- 5207/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 44 Rz. 2.41). Gegen eine solche Zwischenverfü- gung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1; Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG), der – im Unterschied zum Anwendungsbereich von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG – auch tatsächlicher Natur sein kann (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 1. April 2010 E. 1.1). Die vorsorgliche Einstel- lung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Le- bensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (C- 5207/2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die Zwischen- verfügung vom 30. Januar 2017 ist daher zulässig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grund- sätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.5 Der Anfechtungs- und Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Auszahlung der Invalidenrente des Be- schwerdeführers vorläufig eingestellt hat. In diesem Verfahren nicht zu prü- fen sind materiell-rechtliche Fragen betreffend die Invalidität des Be- schwerdeführers. Soweit er beantragt, dass die erneute IV-Begutachtung

C-1452/2017 Seite 6 in Venezuela durchzuführen sei, weil er aus finanziellen und gesundheitli- chen Gründen nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu reisen, betrifft dies eine ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands liegende Frage, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74 E. 1.1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Venezuela. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Venezuela kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 2.2 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017, mit welcher die Vorinstanz die bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Februar 2017 einstellte bzw. sistierte, handelt es sich um eine vor- sorgliche Massnahme (Urteil des BGer 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Vorsorgliche Massnahmen regeln in Form einer Verfügung vorübergehend eine Rechtsfrage. Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedroh- ter Interessen) erfolgen. Mit gestaltenden Massnahmen wird ein Rechts- verhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Dazu ge- hört die vorläufige Behebung eines (möglicherweise) rechtswidrigen beste- henden Zustands (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 32 zu Art. 56). Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (vgl. FRANZ SCHLAURI, Die vor- sorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218; vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3). 2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung ist die IV-Stelle im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trotz fehlender spezialgesetzlicher Grundlage in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG grundsätzlich befugt, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2; BGE 121 V 112; Urteil des BVGer C-5802/2014 vom 7. Septem- ber 2016 E. 2.1; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden-

C-1452/2017 Seite 7 versicherung, 2010, S. 453 Rz. 2329). Die Befugnis zum Erlass vorsorgli- cher Massnahmen gilt auch für Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, für Verfahren betreffend Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie für Verfahren betreffend prozessualer Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (MÜLLER, a.a.O., S. 454 Rz. 2330). 2.4 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftli- ches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2; SEILER, a.a.O., N 27 zu Art. 56). 2.5 Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer vorsorgli- chen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwä- gung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allge- meinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen an- zustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Voll- streckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; vgl. SEILER, a.a.O., N 26 zu Art. 56 i.V.m. N 92 ff. zu Art. 55). Praxisgemäss kommt dem Umstand, wonach die versicherte Person bei sofortiger Einstellung der Rentenleistungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens allen- falls auf Sozialhilfe angewiesen ist gegenüber dem Interessen der IV- Stelle, Rückerstattungsforderungen wegen der damit verbundenen admi- nistrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Mög- lichkeit zu vermeiden, nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Per- son im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 266 E. 3 S. 269; Urteil des BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3; Urteil des EVG I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.2).

C-1452/2017 Seite 8 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die vorläufige Einstellung der Invalidenrente per 1. Februar 2017 in der angefochtenen Zwischenverfügung damit, dass die Höhe der Rente des Beschwerdeführers aufgrund unwahrer Angaben und Belege auf der Basis eines unrichtigen Durchschnittseinkommens be- rechnet worden sei. Ferner habe der ärztliche Dienst festgestellt, dass die ursprüngliche, der Rentenzusprache zugrunde gelegte Gesundheitsbeein- trächtigung im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 21. Januar 2016 widerlegt werde, so dass die Gewährung der Invaliden- rente auch aus medizinischer Sicht in Frage gestellt werden müsse. Es bestehe damit umso mehr der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungs- bezugs, der es rechtfertige, die Zahlung der IV-Rente während der weite- ren Abklärungen zu sistieren. Die sofortige Sistierung der laufenden Leis- tungen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde liessen sich mit dem Risiko der Unein- bringlichkeit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen ohne Weite- res rechtfertigen. Ihr Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Ver- lustrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungen stehe im Vordergrund. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei dieses Interesse ge- genüber demjenigen des Beschwerdeführers, nicht in eine vorüberge- hende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig zu betrachten. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig zu hohe Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, weshalb zurzeit ein Straf- verfahren gegen ihn wegen Betrugs und weiterer Delikte geführt werde. Gemäss provisorischem Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dessen Sachver- halt der Beschwerdeführer anerkannt habe, handle es sich um einen Scha- den von rund Fr. 100‘000.–. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt anerkenne, werde er im Hauptverfahren nicht obsiegen kön- nen. Ferner habe es sich als notwendig erwiesen, die Sistierung sofort zu verfügen, um weitere fruchtlose Rückforderungen und einen noch grösse- ren Schaden zu verhindern. Sie müsse den rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren sowie die IK-Korrekturen abwarten, bevor sie im Hauptver- fahren eine neue Verfügung erlassen könne. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er unter dem Existenzmi- nimum lebe, nachdem seine Rente zu Unrecht sistiert worden sei. Er bringt vor, dass eine Sistierung gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 21. Januar 2016 nicht zulässig sei, weil

C-1452/2017 Seite 9 das Gutachten nicht hauptsächlich von Fachärzten, sondern von einer jun- gen Psychologin erstellt worden sei. Auf dieses Gutachten könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich zur Schuldfähigkeit und nicht zur Arbeitsfähigkeit äussere. Zudem seien dabei wichtige und grundle- gende Erkenntnisse seiner Erkrankung nicht berücksichtigt worden. Seine Erkrankung und sein Anspruch auf eine Invalidenrente seien ärztlich fest- gestellt worden, weshalb er zumindest gegenwärtig noch Anspruch auf die Auszahlung der Rente habe. Solange kein neues IV-Gutachten zu einer anderen Einschätzung gelange, sei er rentenberechtigt. Daher sei die Wei- gerung der IV-Stelle, seine Rente auszuzahlen, unzulässig. Seine bishe- rige Rente bewege sich lediglich knapp über der Minimalrente. Sollte es überhaupt zu einer Kürzung kommen, wäre diese nicht erheblich. Ange- sichts der minimalen Rentenkürzungsmöglichkeit und seiner bedrohten Existenz sei eine Sistierung der Rente weder erforderlich noch verhältnis- mässig. Die Auszahlung der Rente sei daher zumindest im Minimalbetrag wieder aufzunehmen. 4. Anhand der im Recht liegenden Akten ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung ge- geben sind. Dabei ist insbesondere zu klären, ob hinreichende Anhalts- punkte darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer ohne Anordnung der vorsorglichen Massnahme in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen käme, die er gegebenenfalls zurückzuerstatten hätte (vgl. zur Anforderung der hinreichenden Anhaltspunkte Urteile des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2013 E. 4 je mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1). 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezo- genen Leistung kann sich insbesondere aus Art. 53 Abs. 1 ATSG (pro- zessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) ergeben (vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2015, N 14 zu Art. 25). Dar- über hinaus setzt die Rückerstattung notwendigerweise voraus, dass die Rente rückwirkend («ex tunc») aufgehoben oder herabgesetzt wird (BGE 142 V 259 E. 3.2.1). 4.2 Ob die Anpassung einer Leistungsverfügung im Invalidenversiche- rungsrecht im Sinne einer Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend mit

C-1452/2017 Seite 10 der Folge einer möglichen Rückerstattungspflicht oder lediglich für die Zu- kunft erfolgt, hängt davon ab, ob sich die Korrektur auf einen AHV-analo- gen oder einen IV-spezifischen Gesichtspunkt bezieht: Handelt es sich um eine IV-spezifische Tatsache (insbesondere einen Umstand, welcher für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Bedeutung ist), so erfolgt die Än- derung gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV (SR 831.201) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (ex nunc), sodass auch eine Rückforderung ausscheidet. Rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Aufhebung nur dann erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Un- recht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV). Ist dagegen ein AHV- analoger Gesichtspunkt betroffen (dazu zählen beispielsweise die Versi- cherteneigenschaft oder die Rentenberechnung), erfolgt die Anpassung grundsätzlich rückwirkend (ex tunc, vgl. BGE 119 V 432 E. 2; Urteil des BGer 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.2; ULRICH MEYER, Die Rück- erstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 159). 4.3 Hinsichtlich des Vorbringens der Vorinstanz, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen rückwirkend in Frage gestellt werden müsse, ergibt sich aus den Akten, dass die mit Verfügung vom 7. März 2016 erfolgte Rentenzusprache hauptsächlich gestützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 14. September 2015 erfolgt ist (act. 149). Der RAD-Arzt kam gestützt auf Berichte behandelnder Fach- ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer organischen Per- sönlichkeitsstörung leide (ICD-10: F07.0). Er attestierte eine Arbeitsunfä- higkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer adap- tierten Tätigkeit ab 1. Februar 2013 (siehe auch Feststellungsblatt vom 30. November 2015, act. 135). Bei der Diagnosestellung stützte sich der RAD-Arzt unter anderem ausdrücklich auf einen Bericht des Psychiaters Dr. med. F._______ vom 1. Juni 2013, wonach beim Beschwerdeführer eine andauernd reduzierte Fähigkeit bestehe, zielgerichtete Aktivitäten durchzuhalten. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der Psychiatri- schen Universitätsklinik E._______ vom 21. Januar 2016 wurde die Diag- nose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) gestellt. Das Vorliegen einer organischen Persönlichkeitsstörung wurde dagegen ausdrücklich verneint. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert sich das Gutachten zwar nicht, es wurde jedoch festgehalten, dass der Be- schwerdeführer bei der Begehung der Delikte die Fähigkeit gezeigt habe,

C-1452/2017 Seite 11 über längere Zeitabschnitte ein zielgerichtetes Verhalten aufrechtzuerhal- ten. 4.4 Der medizinische Dienst der Vorinstanz hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 fest, dass die Diagnose einer organischen Persön- lichkeitsstörung im forensisch-psychiatrischen Gutachten nach eingehen- der radiologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Untersu- chung widerlegt worden sei. Ausschlaggebend sei hierfür die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer bei der Begutachtung bestätigten Taten sowohl eine intakte Planungskompetenz als auch ein zielgerichtetes, nicht impulsives Handeln voraussetzen, was mit der Diagnose einer organi- schen Persönlichkeitsstörung nicht vereinbar sei. Es liege insgesamt die Vermutung nahe, dass der Gesundheitszustand, die funktionellen Ein- schränkungen und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bei der ersten Prüfung des Rentenanspruchs nicht korrekt eingeschätzt worden seien, zumal er über erhebliche Kompetenzen zu verfügen scheine, die bisher nicht erfasst worden seien (act. 342). 4.5 Angesicht der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen (insbesondere mehrfacher, teilweiser gewerbsmässiger Betrug im Zeit- raum von 2005 bis 2015), die er grundsätzlich anerkannt hat (vgl. Schrei- ben vom 6. Juli 2015; act. 322 S. 12), sowie den Ausführungen im umfang- reichen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2016 ist die Einschätzung des medizinischen Dienstes nachvollziehbar. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss kam, dass konkrete Zweifel an der im Rahmen der ursprünglichen Renten- zusprache angenommenen Schwere des Gesundheitsschadens sowie an einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der IV-Stelle des Kantons C._______ und dem RAD bei der Rentenzusprache am 7. März 2016 das damals bereits erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Ja- nuar 2016 sowie die im provisorischen Vorhalt vom 11. Juni 2015 enthalte- nen Tatvorwürfe nicht bekannt waren. Es ist daher fraglich, ob der RAD in Kenntnis der gesamten Sachlage und Akten auf eine vollständige Arbeits- unfähigkeit geschlossen hätte und ob der Beschwerdeführer die Rente al- lenfalls im Sinn von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV zu Unrecht erwirkt hat. Eine rückwirkende Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung auf dem Wege der Wiedererwägung (vgl. Urteil des BGer 9C_258/2014 vom 3. Sep- tember 2014 E. 3.2) oder der prozessualen Revision (vgl. Urteil des BGer 8C_203/2014 vom 15. Mai 2004 E. 3.4.1) kann daher beim derzeitigen Ak- tenstand nicht von vorne herein ausgeschlossen werden. Daran ändert

C-1452/2017 Seite 12 auch die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2016 gestellte Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung nichts, hängt doch der Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung nicht von der Diagnose, sondern von den funktionellen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab (vgl. Urteil des BGer 9C_785/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4.1). Ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rentenaufhebung erfüllt sind, ist im Hauptverfahren zu prüfen. 4.6 Bei der von der Vorinstanz überdies erwarteten Neuberechnung der Höhe der Invalidenrente aufgrund einer Korrektur des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens geht es um einen AHV-analogen Leistungsgesichtspunkt, der zu einer rückwirkenden (ex tunc) Anpassung führt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist auch diesbezüglich die Gefahr einer Rückforderung von unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen zu be- jahen. So wird dem Beschwerdeführer im provisorischen Vorhalt vom 11. Juni 2015 vorgeworfen, im Zeitraum vom Mai 2006 bis Juni 2007 und vom September 2010 bis Juli 2012 unrechtmässig Leistungen der Arbeits- losenversicherung erwirkt zu haben, indem er falsche Angaben gemacht und gefälschte Belege eingereicht hat (act. 322). Es ist deshalb mit Rück- forderungen der Arbeitslosenversicherung und entsprechenden IK-Korrek- turen zu rechnen (vgl. Schreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons C._______ vom 17. Mai 2017; act. 385). Solche IK-Korrekturen hätten eine rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente zu Lasten des Beschwer- deführers zur Folge. Ob aufgrund der zu erwartenden Korrektur des durch- schnittlichen Jahreseinkommens lediglich eine teilweise Einstellung der Rentenzahlung gerechtfertigt wäre, wie das der Beschwerdeführer vor- bringt, muss mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zu Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV nicht weiter geprüft werden. 4.7 Unter den dargelegten Umständen vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente für die Dauer des Abklärungsverfahrens zur Vermeidung finanzieller Schwierigkeiten das öf- fentliche Interesse der Vorinstanz, eine Rückforderung zu vermeiden, nicht zu überwiegen, fällt doch auch die Prognose des Ausgangs des Hauptver- fahrens nicht eindeutig zu seinen Gunsten aus (siehe E. 2.5). Die Ansprü- che des Beschwerdeführers bleiben im Übrigen gewahrt. Ergibt sich im Re- visionsverfahren, dass der Rentenanspruch weiterhin besteht, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2015 vom 22. September

C-1452/2017 Seite 13 2015 E. 2.2). Damit sind vorliegend auch die Voraussetzungen der Dring- lichkeit sowie eines – für die Verwaltung – nicht leicht wieder gutzumachen- den Nachteils (in der Form von überwiegenden wirtschaftlichen Interessen) für eine vorsorgliche Rentenaufhebung gegeben. 5. Insgesamt liegen damit nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorge- nommenen summarischen Prüfung genügende Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug des Be- schwerdeführers vor. Ausserdem überwiegt das öffentliche Interesse an ei- ner Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwer- deführers an der Weiterausrichtung der Rente. Die angefochtene Zwi- schenverfügung betreffend die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistun- gen ist daher zu schützen. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einstellung der Rente nur dann rechtfertigt, wenn das Hauptverfahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Revisionsverfahren unverzüglich weiterzuführen und innert nützlicher Frist zu entscheiden. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwer- deführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 stattgegeben wurde. 7.2 Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1452/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

C-1452/2017 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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