B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1422/2021
Urteil vom 5. Juni 2023 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenberechnung (Verfügung vom 1. März 2021).
C-1422/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1968, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, le- dig, keine Kinder, arbeitete von Februar 2003 bis April 2019 in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Formular E 205 CH "Bescheini- gung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" vom 1. März 2021, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: IVSTA-act.] 88, und Auszug aus dem indivi- duellen Konto [nachfolgend: IK-Auszug] vom 26. Februar 2021, IVSTA-act. 82). B. Am 10. Mai 2019 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbe- zug an (vgl. IVSTA-act. 3). Die IVSTA nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 1. März 2021 sprach sie dem Versicherten eine ganze IV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 1'055.- ab 1. November 2019 bzw. Fr. 1'064.- ab 1. Januar 2021 zu (IVSTA-act. 83). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte sinngemäss die Überprüfung der Rentenberechnung, welche der Verfügung vom 1. März 2021 zugrunde liegt. Zur Begründung führte er aus, die ihm zugesprochene Rente von monatlich Fr. 1'065.- sei zu tief und sollte für eine ganze Rente um einiges höher sein. Das Geld reiche auch nicht zum Leben (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer- act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 31. März 2021 eingeforderte Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 2) ging am 27. April 2021 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 5). C.c Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung. Sie stellte die Rentenberechnung konkret dar und verwies zum Gan- zen auch auf das Berechnungsblatt vom 1. März 2021 (IVSTA-act. 87; vgl. BVGer-act. 8).
C-1422/2021 Seite 3 C.d Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Mai 2021 wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 21. Juni 2021 allfällige Bemerkungen in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzu- reichen (BVGer-act. 9). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 zugestellt (BVGer-act. 10). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, woraufhin der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2021 – vorbehältlich weiterer Instrukti- onsmassnahmen – abgeschlossen wurde (vgl. BVGer-act. 11). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Nach Art. 1 IVG i.V.m. Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
C-1422/2021 Seite 4 so dass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59 ATSG) beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 1. März 2021. Dabei sind die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des medizinischen Sachverhalts sowie die Invaliditätsbemessung unbestritten und geben mit Blick auf die Akten auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu überprüfen ist demgegenüber der Betrag der IV- Rente bzw. die zugrunde liegende Rentenberechnung. Die nachfolgende Prüfung ist somit grundsätzlich auf diesen Streitpunkt zu beschränken (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen von An- sprüchen gegenüber der Invalidenversicherung bzw. die vorliegend um- strittene Rentenberechnung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
C-1422/2021 Seite 5 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 1. März 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Im Folgenden sind zunächst die gesetzlichen Grundlagen zur IV-Renten- berechnung darzulegen, wobei in zeitlicher Hinsicht auf die Fassungen ab- zustellen ist, welche im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im November 2019 (vgl. IVSTA-act. 87, S. 1) gegolten haben: 4.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berech- nung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Betreuungskosten zuständig. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 IVG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten die Art. 50-53 bis
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVV, SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. 4.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei- tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein- tritt des Versicherungsfalles gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr
C-1422/2021 Seite 6 Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als unvollständig gilt die Beitragsdauer, wenn eine Person eine geringere Zahl von Beitrags- jahren aufweist als ihr Jahrgang (Rz. 5056 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2019 [nachfolgend: RWL]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwi- schen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Die Abstufung der Teilrenten wird in Art. 52 AHVV näher geregelt. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala be- stimmt sich der Rentenbetrag nach Massgabe des durchschnittlichen Jah- reseinkommens. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Er- werbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgut- schriften (Art. 29 quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 ter AHVG aufgewertet. Das BSV legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vor- genommen wurde (vgl. Rz. 5301 RWL). Die Summe der aufgewerteten Er- werbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften wer- den durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rz. 5321 RWL). Anschliessend wird der Betrag auf den nächsthöhe- ren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- mens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 RWL). 4.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versi- cherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auf- füllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 4.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
C-1422/2021 Seite 7 5. 5.1 Männer mit dem gleichen Jahrgang wie der Beschwerdeführer (1968) und Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2019 weisen bei vollständiger Beitragsdauer 30 volle Versicherungsjahre auf (vgl. Rententabellen 2019, gültig ab 1. Januar 2019, vgl. unter www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 1. Juni 2023, S. 8: Jahrgangstabellen). Der Beschwerdeführer hat zwischen dem 1. Ja- nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein- tritt der Invalidität eine Beitragsdauer von 15 Jahren und 11 Monaten er- reicht (vgl. IVSTA-act. 87, S. 2 f.). Zwischen dem 31. Dezember vor Eintritt der Invalidität und der Entstehung des Rentenanspruchs, d.h. vom 1. Ja- nuar 2019 bis 1. November 2019, weist der Beschwerdeführer zusätzlich eine Beitragszeit von vier Monaten auf (vgl. IVSTA-act. 87, S. 4), welche im Sinne von Art. 52c AHVV zur Auffüllung von Beitragslücken herangezo- gen werden können. Somit beträgt die Beitragsdauer des Beschwerdefüh- rers insgesamt 16 Jahren und 3 Monaten und erweist sich folglich als un- vollständig, womit nur Anspruch auf eine Teilrente bestehen kann. Ausge- hend von den 16 vollen Versicherungsjahren des Beschwerdeführers und den 30 vollen Versicherungsjahren des Jahrgangs (bei vollständiger Bei- tragsdauer) kommt vorliegend die Rentenskala 24 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2019, Skalenwähler, S. 10). Gemäss IK-Eintragungen be- trägt die während der für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Beitragsdauer von 15 Jahren und 11 Monaten erzielte Einkommenssumme Fr. 826'753.-. Beim vorliegend anwendbaren Aufwertungsfaktor von 1.000 (vgl. Rententabellen 2019, S. 15, Eintrittsabhängige pauschale Aufwer- tungsfaktoren: Aufwertungsfaktor 1.000 bei erstem IK-Eintrag im Jahr 2003 und Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2019) bleibt die Ein- kommenssumme unverändert. Geteilt durch die massgebende Beitrags- dauer von 15 Jahren und 11 Monaten bzw. 191 Monaten und multipliziert mit 12, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51'943.- (Fr. 826'753.- : 191 x 12). Nach Aufrundung dieses Betrags auf den nächst- höheren Tabellenwert ergibt sich vorliegend ein massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 52'614.- (vgl. Rententabellen 2019, S. 58). Unter Anwendung der Rentenskala 24 und unter Berücksichtigung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 52'614.- beträgt die monatliche Invalidenrente im Jahr 2019 Fr. 1'055.- (vgl. Rententabellen 2019, S. 58). Im Jahr 2021 resultiert nach Aufrundung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 51'943.- auf den nächst- höheren Tabellenwert ein massgebendes durchschnittliches Jahresein-
C-1422/2021 Seite 8 kommen von Fr. 53'058.-, was zu einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 1'064.- führt (vgl. Rententabellen 2021, gültig ab 1. Januar 2021, S. 60). 5.2 Die entsprechende, der Verfügung vom 1. März 2021 zugrunde lie- gende Rentenberechnung der Vorinstanz, welche in der Vernehmlassung im Detail erklärt wurde, ist folglich nicht zu beanstanden. Auch der Be- schwerdeführer bringt nichts gegen die Rentenberechnung der Vorinstanz als solche vor. Insbesondere bestreitet er weder die Beitragsdauer noch die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Er macht lediglich pauschal geltend, der zugesprochene Rentenbetrag sei zu tief und reiche nicht zum Leben. Dazu ist festzuhalten, dass die Rentenbe- rechnung gemäss Art. 29 bis und Art. 29 quater AHVG auf Grundlage der Bei- tragsdauer und des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens einer versicherten Person erfolgt, und dass für die Berücksichtigung ande- rer Gesichtspunkte, wie z. B. eine persönliche Härte oder wirtschaftliche Notlage, keine gesetzliche Grundlage besteht. 6. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Renten- berechnung korrekt vorgenommen hat. Die Beschwerde vom 26. März 2021 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrich- terlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorlie- gend aufgrund des Aufwands auf Fr. 500.- festzusetzen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
C-1422/2021 Seite 9 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1422/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: