B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1409/2019
Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Vorinstanz.
Gegenstand
HSM, Zuteilung der Leistungsaufträge (Bereich Oesophagusresektion); Beschluss des HSM-Beschlussorgans vom 31. Januar 2019 und Verfügung des HSM-Beschlussorgans vom 17. April 2019.
C-1409/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Im Bereich der hochspezialisierten Medizin (nachfolgend HSM) haben die Kantone zur gemeinsamen Planung die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008 abge- schlossen. A.b Mit Beschluss vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. Sep- tember 2013 (BBl 2013 6792), hat das Beschlussorgan der IVHSM (nach- folgend HSM-Beschlussorgan oder Vorinstanz) diversen Leistungserbrin- gern definitive vierjährige und provisorische zweijährige Leistungsaufträge für den Bereich der Oesophagusresektion erteilt. Gleichzeitig wurden alle berücksichtigten Leistungserbringer insbesondere zur vollständigen Erfas- sung aller Oesophagusresektionen im HSM-Bereich in der SGVC/AQC-Kli- nikstatistik verpflichtet, damit diese künftig für ein systematisches Bench- marking der Spitäler sowie die Neubeurteilung der Leistungsaufträge ver- wendet werden könne. Dem Hôpital fribourgeois - freiburger spital HFR (nachfolgend HFR) wurde für die Oesophagusresektion ein auf vier Jahre befristeter definitiver Leistungsauftrag erteilt (vgl. auch Vorakten zur Zuord- nung [GDK1-act.] 3.01), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs und bis zum 31. Dezember 2017 Geltung hatte. A.c Mit Grundsatzurteil C-6539/2011 vom 26. November 2013 (publiziert als BVGE 2013/45) betreffend die Behandlung von schweren Verbrennun- gen bei Kindern hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass in der Planung der hochspezialisierten Medizin ein zweistufig ausgestaltetes Ver- fahren erforderlich sei, das heisst, dass in einem ersten Schritt der HSM- Bereich definiert werden müsse (sog. Zuordnung), damit dieser Bereich anschliessend geplant werden könne (sog. Zuteilung). A.d In der Sitzung vom 21. Januar 2016 hat das HSM-Beschlussorgan be- schlossen, dass die komplexe hochspezialisierte Viszeralchirurgie der hochspezialisierten Medizin zugeordnet werde und dass diese die Berei- che Oesophagusresektion, Pankreasresektion, Leberresektion, tiefe Rekt- umresektion sowie komplexe bariatrische Chirurgie umfasse (Beschluss publiziert im Bundesblatt am 9. Februar 2016, BBl 2016 813; vgl. auch GDK1-act. 1.146). Gleichzeitig wurde der Schlussbericht vom 21. Januar 2016 für die Zuordnung zur hochspezialisierten Medizin (vgl. GDK1- act. 1.145; nachfolgend Schlussbericht vom 21. Januar 2016) publiziert.
C-1409/2019 Seite 3 A.e Mit Mitteilung vom 25. Oktober 2016 im Bundesblatt (BBl 2016 8021; vgl. auch Vorakten zur Zuteilung [GDK2-act.] 1.001) und Ankündigungs- schreiben gleichen Datums (GDK2-act. 1.002) eröffnete das Fachorgan der IVHSM (nachfolgend HSM-Fachorgan) für die Leistungserbringer die Bewerbungsfrist betreffend die komplexe hochspezialisierte Viszeralchirur- gie. Das HFR bewarb sich in der Folge am 19. Dezember 2016 um einen Leistungsauftrag für den Bereich der Oesophagusresektion (GDK2- act. 1.006; B-act. 1 Beilage 9). A.f Im August 2017 hat das HSM-Beschlussorgan ein Schreiben verab- schiedet, welches die Spitäler und Kantone dahingehend informierte, dass insbesondere für die Oesophagusresektion ab 1. Januar 2018 wieder kan- tonale Leistungsaufträge Geltung hätten, bis die Neuzuteilungen im laufen- den Verfahren rechtskräftig werden würden (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 7). Der Kanton Freiburg führt auf seiner Spitalliste verschiedene Leistungser- bringer mit einem Leistungsauftrag im Bereich «Oesophaguschirurgie (IVHSM)». Das HFR ist einer dieser Leistungserbringer und verfügt ent- sprechend über einen subsidiären kantonalen Leistungsauftrag in diesem Bereich (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser [SGF 822.0.21]). A.g Das HSM-Fachorgan gewährte den betroffenen Spitälern und interes- sierten Kreisen mit Mitteilung vom 12. Dezember 2017 im Bundesblatt (BBl 2017 7862; vgl. auch GDK2-act. 4.001) und Schreiben gleichen Datums (GDK2-act. 4.002) das rechtliche Gehör in Bezug auf die vorgesehene Leistungszuteilung im Bereich der Oesophagusresektion. Im Erläuternden Bericht vom 19. Oktober 2017 für die Leistungszuteilung in der komplexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie wurde sodann vorgeschlagen, insbe- sondere das HFR bei der Zuteilung eines Leistungsauftrags für die Oeso- phagusresektion nicht zu berücksichtigen (GDK2-act. 4.003 S. 86 f. = B-act. 1 Beilage 10 S. 86 f.). Das HFR reichte diesbezüglich mit E-Mail vom 26. Januar 2018 eine Stellungnahme mit Beilagen ein und beantragte weiterhin die Zuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Oesopha- gusresektion (GDK2-act. 4.005; B-act. 1 Beilage 13). Es führte insbeson- dere aus, dass das HFR abgesehen von den Mindestfallzahlen alle Vo- raussetzungen erfülle. Bei der letzten Erteilung sei gezeigt worden, dass das Erreichen der erforderlichen Fallzahlen möglich sei. Es handle sich lei- der um eine natürliche Fluktuation der Fallzahlen. Aufgrund der überdurch- schnittlich schnell wachsenden Bevölkerung im Kanton Freiburg und der neuen Kooperation mit dem B._______-Spital im Bereich der Pankreas- und Oesophagusresektion (Vereinbarung vom 15. Januar 2018) könnten
C-1409/2019 Seite 4 die Fallzahlen künftig erreicht werden. Ausserdem weise das Spital eine ausgezeichnete Behandlungsqualität sowie exzellente Ergebnisse betref- fend Morbidität und Mortalität auf. Am 26. Februar 2018 reichte das HFR die erweiterte Vereinbarung mit dem B.-Spital vom 2. Februar 2018 ein (GKD2-act. 4.005; B-act. 1 Beilage 11). A.h In seiner Sitzung vom 31. Januar 2019 hat das HSM-Beschlussorgan über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der komplexen hoch- spezialisierten Viszeralchirurgie – Oesophagusresektion bei Erwachsenen entschieden (Beschluss publiziert im Bundesblatt am 19. Februar 2019, BBl 2019 1496; vgl. auch GDK2-act. 4.011 = B-act. 1 Beilage 4) und dem HFR keinen Leistungsauftrag erteilt (e contrario). Für die Begründung wurde auf den Schlussbericht «Komplexe hochspezialisierte Viszeralchi- rurgie» – Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung vom 31. Januar 2019 (vgl. GDK2-act. 4.013 = B-act. 1 Beilage 5; nachfolgend Schlussbe- richt vom 31. Januar 2019) verwiesen. Den nicht berücksichtigten Leis- tungserbringern – unter anderen das HFR – wurden zusätzlich separate individuelle Verfügungen mit der Möglichkeit zur Anfechtung beim Bundes- verwaltungsgericht in Aussicht gestellt. B. B.a Am 21. März 2019 reichten das HFR (nachfolgend auch Beschwerde- führer 1) sowie A. (nachfolgend Beschwerdeführer 2), beide ver- treten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Isabelle Häner und Dr. Livio Bundi, insbesondere Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Januar 2019 betreffend die komplexe hochspezialisierte Viszeralchirurgie – Oeso- phagusresektion bei Erwachsenen beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellten folgende Rechtsbegehren (vgl. B-act. 1):
C-1409/2019 Seite 5 B.b Der mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 bei den Beschwerde- führern eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.- (B-act. 2) wurde am 2. April 2019 geleistet (B-act. 3). B.c Nachdem die Beschwerdeführer im durch das Bundesverwaltungsge- richt abgetrennten Verfahren C-1405/2019 betreffend den Leistungsauftrag im HSM-Bereich der Pankreasresektion ein Ausstandsgesuch hinsichtlich Richter Michael Peterli-Caruel gestellt hatten, trat dieser auch für das vor- liegende Verfahren C-1409/2019 am 11. April 2019 freiwillig in den Aus- stand (B-act. 4). B.d Mit individueller Verfügung vom 17. April 2019 erteilte das HSM-Be- schlussorgan dem HFR keinen Leistungsauftrag für den Bereich der kom- plexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie – Oesophagusresektion bei Erwachsenen (GDK2-act. 4.015 = B-act. 6 Beilage 1 = B-act. 7 Beilage 1). B.e In der Folge reichten die Beschwerdeführer innert der im Hinblick auf die individuelle Verfügung laufenden Beschwerdefrist eine auf den 20. Mai 2019 datierte Beschwerdeergänzung mit unveränderten Rechtsbegehren ein (B-act. 7). B.f Die Vorinstanz stellte mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 den An- trag, die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den Beschluss des HSM-Beschlussorgans vom 31. Januar 2019 sei vollumfänglich abzuwei- sen, wohingegen auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht ein- zutreten sei. Eventualiter sei auch die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kostenfolge (B-act. 14). In verfah- rensrechtlicher Hinsicht stellte sie die Anträge, die als Beweismittel einge- reichten Beilagen 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23 und 24 zur Be- schwerde seien gestützt auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG aus dem Recht zu weisen, eventualiter als verspätet und daher unzulässig zu betrachten. B.g Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (B-act. 18). Sie beantragten dabei insbesondere die Feststellung, dass der von den Beschwerdeführern eingereichten Beschwerde vom 21. März 2019 aufschiebende Wirkung zu- komme, sodass der angefochtene Beschluss vom 31. Januar 2019 für den Beschwerdeführer 1 nicht am 1. August 2019 in Kraft trete, und dass ent- sprechend der Leistungsauftrag im Bereich «Oesophaguschirurgie» für den Beschwerdeführer 1 gemäss Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser des Kantons Freiburg vom 31. März 2015 (SGF
C-1409/2019 Seite 6 822.0.21) samt Anhang 1 (Liste der Leistungsaufträge für die Akutpflege) für die Dauer des Verfahrens weiter gelte. In der Folge gab das Bundes- verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2019 insbeson- dere dem Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer statt und hielt fest, dass der Beschwerde vom 21. März 2019 aufschiebende Wirkung zu- komme (B-act. 19). B.h Auf entsprechende Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin äusserte sich das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend BAG) als Fachbehörde mit Stellungnahme vom 23. Juli 2017 [recte: 2019] dahingehend, dass die Beschwerde abzuweisen sei (B-act. 20). B.i Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2019 stellte das Bundesverwal- tungsgericht den Parteien die Stellungnahme des BAG zu (B-act. 21). Auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hin stellte das Bun- desverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 31. Juli 2019 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Juni 2019 samt Beilagen zu (B-act. 24). B.j Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 27. August 2019 ihre Schlussbemerkungen zu den Ausführungen des BAG ein (B-act. 25), wäh- rend die Beschwerdeführer ihre Schlussbemerkungen am 29. August 2019 einreichten (B-act. 26). B.k Den Parteien wurden mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2019 die eingereichten Schlussbemerkungen zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 27). C. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich- ten Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde vom 21. März 2019 gegen den Beschluss vom 31. Januar 2019 beziehungsweise die Beschwerdeergänzung vom 20. Mai 2019 gegen die Verfügung vom 17. April 2019 (vgl. oben Bst. B.a,
C-1409/2019 Seite 7 B.d und B.e,) richtet sich gegen einen Entscheid des HSM-Beschlussor- gans zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM).
Hinsichtlich der Beschwerde vom 21. März 2019 und der Beschwerdeer- gänzung vom 20. Mai 2019 ist festzuhalten, dass diese für das vorliegende Verfahren C-1409/2019 sowie für das separate mit Urteil vom 4. April 2022 bereits abgeschlossene Verfahren C-1405/2019 gemeinsam jeweils als eine Eingabe eingereicht worden und entsprechend identisch sind. Soweit sich bei dieser Ausgangslage die Ausführungen und Argumente der Par- teien in den beiden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen entsprechen oder gar identisch sind, wird nachfolgend jeweils auf die Darstellung der Parteiäusserungen im Urteil C-1405/2019 vom 4. April 2022 verwiesen und lediglich auf bedeutsame Abweichungen gesondert hingewiesen. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kan- tonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorge- sehen ist. 1.2 Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kran- kenversicherung (KVG, SR 832.10; jeweils in der Fassung vom 1. Januar 2019) sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregie- rungen gehören namentlich die Spital- oder Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. Urteil des BVGer C-5733/2007 vom 7. September 2009 E. 1.1, teilweise publiziert in BVGE 2009/48, sowie Urteil des BVGer C-6062/2007 vom 20. April 2010 E. 1.1, teilweise publiziert in BVGE 2010/15). Mit Grundsatzurteil C-5301/2010 vom 2. April 2012 (publiziert als BVGE 2012/9) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob auch ein Zuteilungsentscheid des HSM-Beschlussorgans beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden kann, bejaht (E. 1). Damit ist das Bun- desverwaltungsgericht zuständig, die vorliegende Beschwerde vom 21. März 2019 gegen den Beschluss vom 31. Januar 2019 beziehungs- weise die Beschwerdeergänzung vom 20. Mai 2019 gegen die Verfügung
C-1409/2019 Seite 8 vom 17. April 2019 betreffend die Zuteilung der Leistungsaufträge im Be- reich der komplexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie – Oesophagus- resektion bei Erwachsenen zu beurteilen. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor- schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 2. 2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsver- hältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b). Solche Teilaspekte hat das angerufene Gericht nur zu überprüfen, wenn sie in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen; im Übrigen gilt der Dispositionsgrundsatz (ZI- BUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 51 zu Art. 49 VwVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Spitalplanung der Kantone ist die Spitalliste als Rechtsinstitut sui generis und in erster Linie als Bündel von Individualverfügungen zu qualifizieren. Zudem enthal- ten Spitallisten nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG eine allgemein gültige Re- gelung, indem sie für alle Versicherten anzeigen, in welchen Spitälern sie sich zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung behandeln lassen können. Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren betreffend Spi- tallisten bildet nur die Verfügung, welche das den Beschwerdeführer 1 be- treffende Rechtsverhältnis regelt. Die nicht angefochtenen Verfügungen der Spitalliste erwachsen in Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 2.2.1).
Soweit das HSM-Beschlussorgan einzelnen Spitälern Leistungsaufträge
C-1409/2019 Seite 9 zuteilt und spezifiziert (Zuteilungsentscheid), entspricht der HSM-Be- schluss der vorgängig beschriebenen Rechtsnatur und es handelt sich um Individualverfügungen (BVGE 2013/45 E. 1.1.2). Vorliegend hat das HSM- Beschlussorgan mit der Verfügung vom 17. April 2019 gegenüber dem Be- schwerdeführer 1 (zusätzlich) eine individuelle Verfügung erlassen. 2.3 Angefochten ist der Beschluss beziehungsweise die Verfügung insge- samt, indem deren Aufhebung und die Erteilung eines Leistungsauftrags im HSM-Bereich der Oesophagusresektion bei Erwachsenen an den Be- schwerdeführer 1 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt wird. Materielles Prozessthema bildet damit die Nicht- erteilung des Leistungsauftrags im Bereich der komplexen hochspeziali- sierten Viszeralchirurgie – Oesophagusresektion bei Erwachsenen an den Beschwerdeführer 1. 3. Vorliegend hat jedoch nicht nur der Beschwerdeführer 1 als Spital und Leis- tungserbringer, sondern auch der Beschwerdeführer 2 als angestellter Arzt des HFR Beschwerde erhoben. Die Legitimation im Beschwerdeverfahren ist Teil der Eintretensvoraussetzungen, deren Vorliegen von der Rechtsmit- telbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.H.). 3.1 Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 ist nicht umstrit- ten: Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Beschluss beziehungsweise die individuelle Ver- fügung des HSM-Beschlussorgans besonders berührt und hat insoweit an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Inte- resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 3.2 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer 2 als angestellter (...) des HFR vorliegend zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ist. 3.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als Adressaten eines angefochtenen Spitallistenbeschlusses in erster Linie die Spitäler, im konkreten Fall das HFR, beschwerdelegitimiert. Hinsichtlich der Beschwerde angestellter Ärzte eines Spitals, im konkreten Fall die Be- schwerde des Beschwerdeführers 2, ist daher das Vorliegen einer materi- ellen Beschwer zu prüfen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-5630/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdelegitima- tion von Dritten im Bereich Spitallisten ist nach einem strengen Massstab zu beurteilen (vgl. Urteil C-5630/2017 E. 3.4 mit Hinweis auf BVGE 2012/9
C-1409/2019 Seite 10 E. 4.3.2 und 2012/30 E. 4.4) und insbesondere sind die vom Spital ange- stellten Ärztinnen und Ärzte, welche den Spitallistenentscheid ihren Arbeit- geber betreffend anfechten wollen, nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Urteile des BVGer C-426/2012 bzw. C-452/2012 vom 5. Juli 2013 E. 1.4.3 ff.; C-1570/2016 vom 31. März 2016). Gemäss der Rechtspre- chung sind die vom betreffenden Spital angestellten Ärztinnen und Ärzte nicht unmittelbar durch einen Spitallistenbeschluss bezüglich ihres Arbeit- gebers betroffen. Zwar sind Anordnungen gegenüber den Spitälern geeig- net, auch Wirkungen gegenüber den angestellten Ärztinnen und Ärzten zu entfalten. Dies genügt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts, welches diesbezüglich die Rechtsprechung des Bundesra- tes (vgl. BRE vom 23. Juni 1999 betreffend Gemeinsame Spitalliste der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft) weitergeführt hat, nicht, um eine Beschwerdelegitimation von angestellten Ärztinnen und Ärzten, die den ihren Arbeitgeber betreffenden Spitallistenentscheid anfechten wollen, zu begründen (vgl. Urteil C-426/2012 bzw. C-452/2012 E. 1.4.3). Gleich verhält es sich gemäss der Rechtsprechung, wenn angestellte Ärzte und Ärztinnen nicht nur die Erteilung beziehungsweise die Verweigerung eines Leistungsauftrags an ihren Arbeitgeber anfechten wollen, sondern zusätz- lich mit erteilten Leistungsaufträgen verbundene Nebenbestimmungen wie beispielsweise die Mindestfallzahlen pro Operateurin und Operateur um- stritten sind (vgl. dazu Urteil C-5630/2017 E. 3.5.4 f.). 3.2.2 Hinsichtlich der Parteiäusserungen wird im Wesentlichen auf deren Darstellung im Urteil C-1405/2019 vom 4. April 2022 in der Erwägung 3.2.2 verwiesen (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz). 3.2.3 Was den Beschwerdeführer 2 betrifft, der angestellter (...) beim Be- schwerdeführer 1 und damit nicht Adressat des angefochtenen Beschlus- ses beziehungsweise der angefochtenen Verfügung ist, ist die Beschwer- delegitimation gemäss der konstanten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen (vgl. dazu oben E. 3.2.1): Es ist mithin nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer 2 auch nicht dargelegt, wes- halb er ein über die Sachverhalte, welche beispielsweise den Urteilen C-426/2012 bzw. C-452/2012, C-1570/2016 und C-5630/2017 zugrunde la- gen, hinausgehendes eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Spitallistenbeschlusses haben soll beziehungsweise in einer im Vergleich darüber hinausgehenden beachtenswerten, nahen Be- ziehung zur Streitsache stehen soll. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer 2 angeführte «neu- ere» Rechtsprechung zu Drittbeschwerden pro Adressat (vgl. B-act. 1
C-1409/2019 Seite 11 Rz. 8) bereits im Jahr 2009 und in anderen Rechtsgebieten ergangen ist. Entsprechend ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwieweit dies eine – vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachte – Änderung der später er- gangenen und konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts zur Beschwerdelegitimation von Dritten im Bereich Spitalliste darstel- len soll.
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer 2 aus der von ihm angeführten Wirtschaftsfreiheit (vgl. B-act. 1 Rz. 9; 26 Rz. 9), denn die (Operations-)Tätigkeit an einem Listenspital im Rahmen der OKP stellt keine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar, die vom Schutzbe- reich der Wirtschaftsfreiheit erfasst wird (vgl. BVGE 2018 V/3 E. 11.6 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer 2 in diesem Zusammenhang auf BGE 130 I 26 E. 4.4 verweist, wonach die Nichtzulassung als Leistungser- bringer faktisch auch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Arztes berühre (vgl. B-act. 1 Rz. 9; 26 Rz. 9), ist insbesondere auf die weiteren Ausführun- gen des Bundesgerichts in jenem Urteil hinzuweisen, welche der Be- schwerdeführer 2 dabei ausser Acht gelassen zu haben scheint. Das Bun- desgericht hat im zitierten Urteil in Erwägung 4.5 festgestellt, dass der Zu- lassungsstopp zwar in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Grund- satz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen) falle, doch bei der Be- urteilung den Besonderheiten Rechnung zu tragen sei, die sich daraus er- geben würden, dass die betreffende privatwirtschaftliche Tätigkeit faktisch über ein System erfolge, das seinerseits der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen sei. Gewähre die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf staatli- che Förderung von Betrieben, könne sie auch den privat praktizierenden Ärzten kein Recht verschaffen, in beliebiger Höhe Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu erbringen (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerde- führers 1 zu bejahen, während sie beim Beschwerdeführer 2 zu verneinen ist. Entsprechend ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten, während auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (nachfolgend auch: Beschwerdeführer), nach- dem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (vgl. B-act. 3), einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 4.
C-1409/2019 Seite 12 4.1 Mit Beschwerde gegen einen Beschluss des HSM-Beschlussorgans im Sinne von Art. 39 Abs. 2 bis KVG kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens so- wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Nicht zulässig ist hingegen die Rüge der Un- angemessenheit (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 3; BVGE 2012/9 E. 2). Dem HSM-Beschlussorgan steht – wie den zum Erlass der kantonalen Spi- tallisten zuständigen Organen – ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2013/45 E. 5.4 m.H.).
Des Weiteren stellt die unrichtige Anwendung von kantonalem oder inter-
kantonalem Recht keinen Beschwerdegrund nach Art. 49 VwVG dar. Mit
Beschwerde gegen einen Zuteilungsbeschluss kann eine Verletzung der
IVHSM daher nur gerügt werden, wenn gleichzeitig eine Verletzung von
Bundesrecht, namentlich des KVG und seinen Ausführungsverordnungen
oder des Willkürverbotes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) vorliegt (vgl. BVGE 2010/51
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 366 Rz. 1034; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, S. 99 Rz. 2.172). Zwar verlangt die Rechtsweggarantie von Art. 29a
BV grundsätzlich, dass eine Streitigkeit von einem Gericht mit freier
Rechts- und Sachverhaltsprüfung beurteilt wird (vgl. BERNHARD WALD-
MANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29a Rz. 14;
ANDREAS KLEY, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom-
mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29a Rz. 15 f.). Wie das Bundesgericht in seinem
Urteil 2C_399/2012 (E. 2.7) erwogen hat, handelt es sich bei der auch hier
anwendbaren Kognitionsregelung um eine bundesgesetzliche Ausnahme
von der Rechtsweggarantie, wie sie in Art. 29a BV ausdrücklich vorbehal-
ten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/14 E. 1.6.2 zweiter Absatz).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRIZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62 VwVG).
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Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen schliesst keine aufsichtsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit ein. Der auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 53 KVG geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. BVGE 2014/3 E. 1.5.2) entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, seine Beschwerde zu begründen und die Mängel zu rügen, an denen der angefochtene Be- schluss leiden soll. Zwar nimmt der Untersuchungsgrundsatz den Parteien einen wesentlichen Teil der subjektiven Beweisführungslast ab, aber er be- freit sie nicht im gleichen Masse von der Behauptungslast, welche von ihnen verlangt, dass sie die Beweismittel beibringen, welche die entschei- dende Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Sachbehauptung überzeugen sollen (vgl. Urteil des BVGer C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 8.4.7 m.w.H.). 4.3 Mit Blick auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, wonach echte tatsächliche No- ven unzulässig sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Spitallistenbeschlusses in der Regel auf den bis zum Beschlusszeitpunkt eingetretenen Sachverhalt abzustellen (zum Ver- hältnis von Novenverbot und Untersuchungsgrundsatz vgl. BVGE 2014/3 E. 1.5.3 f.; 2014/36 E. 1.5.2). Dieser Grundsatz gilt allgemein in der Sozi- alversicherungsrechtspflege (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138), nicht aber für übrige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 117 Rz. 2.204 ff.; SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl. 2016, Rz. 78 zu Art. 52 VwVG). In Beschwerdeverfahren nach Art. 53 Abs. 1 KVG soll das Bundesverwaltungsgericht nicht mit neuen Tat- sachen oder Beweismitteln konfrontiert werden, welche der vorinstanzli- chen Beurteilung nicht zugrunde lagen; ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG liegt vor, wenn erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5.2; Urteil des BVGer C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1.2). 5. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde (vgl. B-act. 1 Rz. 34 ff.) sowie seinen Schlussbemerkungen (vgl. B-act. 26 Rz. 10 ff. und 37) eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits zugleich
C-1409/2019 Seite 14 ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der An- spruch umfasst insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt auch die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 126 I 97 E. 2b).
Die im Einzelfall erforderliche Begründungsdichte richtet sich unter ande- rem nach der Komplexität der zu beurteilenden Fragen, dem Ermessens- spielraum der entscheidenden Behörde und der Dichte der Parteivorbrin- gen (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.5; BGE 142 II 324 E. 3.6 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Er- messensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 112 Ia 107 E. 2b; 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2012/24 E. 3.2.2). Das Bundes- verwaltungsgericht hat im Entscheid C-4156/2011 vom 16. Dezember 2013 festgehalten, dass folgende Umstände für erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte bei HSM-Zuteilungsbeschlüssen sprechen: Es müsse sich einerseits transparent und nachvollziehbar eine Praxis im Rah- men der interkantonalen HSM-Koordination und -Konzentration entwickeln und andererseits stelle der Ausschluss von der Erbringung gewisser OKP- Leistungen bei vorgenommenen erheblichen Investitionen einen bedeuten- den Eingriff in die Interessen der Leistungserbringer dar. Weiter verfüge das HSM-Beschlussorgan über ein erhebliches Ermessen (vgl. E. 5.5).
C-1409/2019 Seite 15 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller beziehungsweise selbständiger Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2 m.H.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 193/04 vom 14. Juli 2006). Von dieser Möglichkeit ist jedoch insbesondere in Fällen, in denen – wie vorliegend – kein doppelter Instanzenzug besteht, nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. 5.3 Art. 12 Abs. 2 IVHSM bestimmt, dass auf Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 [der Ver- einbarung] die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsver- fahren sinngemäss Anwendung finden. Demzufolge ist zu prüfen, ob das Zuteilungsverfahren verfassungs- und VwVG-konform ausgestaltet bezie- hungsweise durchgeführt wurde (vgl. auch Urteil C-4156/2011 E. 5.3). 5.4 Aus den Akten ergibt sich insbesondere, dass das HSM-Beschlussor- gan vorliegend – im Gegensatz zur Spitalplanung in verschiedenen Kanto- nen – neben dem Beschluss vom 31. Januar 2019 als Bündel von Indivi- dualverfügungen für den Beschwerdeführer als nicht berücksichtigter Leis- tungserbringer am 17. April 2019 eine zusätzliche individuelle abweisende Verfügung erlassen hat, nachdem dies zuvor im Beschluss vom 31. Januar 2019 entsprechend angekündigt worden war (vgl. auch oben E. 2.2 zweiter Absatz). 5.5 Was die Parteiäusserungen betrifft, wird auf deren Darstellung im Urteil C-1405/2019 vom 4. April 2022 in der Erwägung 5.5 verwiesen (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz).
C-1409/2019 Seite 16 5.6 Nachfolgend sind die Verfügung vom 17. April 2019 und der Beschluss vom 31. Januar 2019 – soweit dieser als Individualverfügung die Verwei- gerung des Leistungsauftrags an den Beschwerdeführer betrifft – einer ge- meinsamen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Zu prüfen ist, ob die Vor- instanz ihrer Begründungspflicht, welcher im Beschluss vom 31. Januar 2019 noch nicht Genüge getan worden sein dürfte, mit Erlass der vorange- kündigten individuellen Verfügung vom 17. April 2019 nachgekommen ist (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-1306/2019 bzw. C-2651/2019 vom 21. September 2021 E. 4.6 und C-1313/2019 bzw. C-2654/2019 vom 11. November 2021 E. 4.6): 5.6.1 Bereits aus dem Schlussbericht vom 31. Januar 2019, welcher integ- raler Bestandteil des Beschlusses vom 31. Januar 2019 bildet, geht hervor, dass der Beschwerdeführer im HSM-Bereich der Oesophagusresektion insbesondere aufgrund der nicht erreichten Mindestfallzahl als Leistungs- erbringer nicht berücksichtigt worden ist (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 92 = B- act. 1 Beilage 5 S. 92). Zudem wurde im Rahmen der Auswertung der Be- werbungen beziehungsweise der Anhörung festgehalten, das HFR sei der Ansicht, dass nicht die Mindestfallzahl, sondern die Qualität der durchge- führten Operationen zu bewerten sei (vgl. S. 74).
In der Verfügung vom 17. April 2019 wurde wiederum festgehalten, das HFR erfülle insbesondere die Anforderung der Mindestfallzahl von 12 Ein- griffen im Durchschnitt der Jahre 2014 - 2016 nicht (vgl. GDK2-act. 4.015 = B-act. 6 Beilage 1 Ziff. 2 = B-act. 7 Beilage 1 Ziff. 2). In der Folge fasste das Beschlussorgan die ihres Erachtens wichtigsten Vorbringen des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zusammen (Ziff. 3) und setzte sich insbesondere mit der geltend gemachten Berücksichtigung des künftigen Potenzials (Ziff. 4.1), den Qualitätsdaten des Adjumed-Registers (Ziff. 4.2), der Bedarfsdeckung im Bereich Oesophagusresektion (Ziff. 4.3) sowie den Intention-to-treat-Fällen (Ziff. 4.4) auseinander. 5.6.2 Entsprechend ist zwar mit dem Beschwerdeführer (vgl. B-act. 1 Rz. 38; 26 Rz. 11) und dem BAG (vgl. B-act. 20 Rz. 1.3) festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht auf restlos alle Vorbringen des Beschwerdeführers ein- gegangen ist. Insbesondere hat sich das HSM-Beschlussorgan weder im Beschluss noch der individuellen Verfügung mit der Kritik des Beschwer- deführers (im Rahmen der Anhörung) an der Erläuternden Notiz (im Zu- sammenhang mit den berücksichtigten Studien zu Mindestfallzahlen) und an der ausschliesslichen Betrachtung der Fallzahlen pro Institution anstatt
C-1409/2019 Seite 17 pro Chirurg (vgl. dazu B-act. 1 Beilage 9 S. 3) ausdrücklich auseinander- gesetzt.
Allerdings ist eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jeder tatsächli- chen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand vor dem Hintergrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erforderlich (vgl. oben E. 5.1). Wie bereits aufgezeigt sind die Überlegungen, von denen sich die Vor- instanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, spätestens in der Verfügung vom 17. April 2019 dargelegt worden (vgl. oben E. 5.6.1). Der erhöhten Anforderung an die Begründungsdichte bei HSM-Spitallisten- entscheiden ist die Vorinstanz mit dem zusätzlichen Erlass der individuel- len Verfügung nachgekommen.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, sowohl den Beschluss vom 31. Januar 2019 als auch die Verfü- gung vom 17. April 2019 sachgerecht anzufechten. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Rüge, es sei nicht akzeptabel, dass entscheidwesentli- che Aspekte (insbesondere die «Zusammenstellung relevanter Fachlitera- tur zu Mindestfallzahlen») erst im Beschwerdeverfahren offengelegt wür- den (vgl. B-act. 26 Rz. 12 und 37), ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass Fachliteratur und Fachinformationen der Stellenwert von allgemeinen und gerichtsnotorischen Tatsachen zukommt, welche die Vorinstanz berück- sichtigen darf, ohne dass es den Beschwerdeführer vorher dazu anhören muss (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5006/2019 vom 31. März 2021 E. 4.4 vierter Absatz mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_550/2011 vom 23. März 2012 E. 1.1 m.w.H.). 5.7 Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Ausführungen festzuhalten, dass der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des recht- lichen Gehörs vorzuwerfen ist. 6. Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer weiter gel- tend, das HSM-Fachorgan sei nicht unabhängig (vgl. B-act. 1 Rz. 33, 97- 102), und in den Schlussbemerkungen wirft er zudem auf, dass sein An- spruch auf eine unparteiische und unbefangene Behörde verletzt wäre, wenn Mitglieder des HSM-Fachorgans bei Beschlüssen betreffend das «ei- gene» Spital nicht in den Ausstand getreten sein sollten (B-act. 26 Rz. 46). Diese Rügen des Beschwerdeführers sind (ebenfalls) vorab zu prüfen. Ins- besondere der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist for-
C-1409/2019 Seite 18 meller Natur und ein Entscheid, der in Missachtung der Ausstandsvor- schriften getroffen worden ist, ist regelmässig unabhängig von den Erfolgs- aussichten in der Sache selbst aufzuheben (vgl. Urteil des BGer 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.7 m.w.H.). 6.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVHSM besteht das HSM-Fachorgan aus höchs- tens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen (aktuelle Mitglie- derliste sowie Interessenbindungsregister abrufbar unter https://www.gdk- cds.ch/de/hochspezialisierte-medizin/organisation/organe; zuletzt besucht am 4. April 2022). Das HSM-Fachorgan bereitet unter anderem die Ent- scheidungen des HSM-Beschlussorgans vor (insbesondere Vorbereitun- gen der Zuteilung) und stellt an das Beschlussorgan die entsprechenden fachbezogen und wissenschaftlich begründeten Anträge (Art. 4 Abs. 1 und 3 IVHSM). Gemäss dem Erläuternden Bericht zur IVHSM, verabschiedet zuhanden der Kantone von der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren am 14. März 2008 (abrufbar unter https://www.zrk.ch/fileadmin/dateien/doku- mente/medienmitteilungen/hochspezialisierte-medizin_bericht.pdf; zuletzt besucht am 4. April 2022), soll das Fachorgan – im Gegensatz zum Be- schlussorgan, welches ein politisches Organ mit Entscheidkompetenz ist (vgl. S. 7, Art. 2) – mit unabhängigen Experten, das heisst vornehmlich mit ungebundenen akademischen Fachleuten, besetzt werden. Die Mitglieder sollen sich bei ihren Entscheidungen ausschliesslich von ihrer fachlichen Meinung leiten lassen und keine Partikularinteressen ihres Herkunftsortes vertreten. Zur weitestgehenden Gewährleistung der Unabhängigkeit sollen auch ausländische Experten beigezogen werden. Zusätzlich soll durch das zu schaffende Interessenbindungsregister für Transparenz gesorgt werden (vgl. S. 9, Art. 4 Abs. 1). 6.2 Die Ausstandsregeln für das HSM-Fachorgan erlässt das Beschlussor- gan (Art. 4 Abs. 5 IVHSM). Sofern das HSM-Beschlussorgan die erwähn- ten Ausstandsregeln erlassen hat, sind diese jedoch weder publiziert noch in den Vorakten im vorliegenden Beschwerdeverfahren enthalten. Der An- spruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich jedoch bereits aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Be- handlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Konkretisiert wird Art. 29 Abs. 1 BV durch Art. 10 Abs. 1 VwVG (vgl. STEPHAN BREITEN-
C-1409/2019 Seite 19 MOSER / MARION SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 17 zu Art. 10 VwVG), der vorlie- gend anwendbar ist, da auf die Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und damit das VwVG Anwendung finden (vgl. Art. 12 Abs. 2 IVHSM). Gemäss Art. 10 VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. b bis ), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c), aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d).
Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unpartei- ische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Aus- standsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können (vgl. BEN- JAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER / PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 5 zu Art. 10 VwVG). 6.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Befangen- heit im Sinne der Generalklausel von Art. 10 Bst. d VwVG vor, wenn Um- stände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtswalters objektiv rechtfertigen. Auf das subjek- tive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Um- stände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Für verwal- tungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie ge- mäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Be- hörden. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bezie- hungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in ir- gendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gut- zuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände
C-1409/2019 Seite 20 müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden. Dass ein Mitglied oder Mitarbeiter einer Behörde im Rahmen seiner Aufgabe be- reits eine bestimmte inhaltliche Position vertreten hat, begründet für sich allein noch keine Befangenheit (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.2 m.w.H.). 6.4 Hinsichtlich der diesbezüglichen Parteiäusserungen kann auf deren Darstellung in der Erwägung 6.4 des Urteils C-1405/2019 vom 4. April 2022 verwiesen werden (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz). 6.5 Grundsätzlich kann im vorliegenden Verfahren die Anwendung inter- kantonalen Rechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts nicht überprüft werden, ausser es liegt gleichzeitig eine Verletzung von Bundesrecht vor (vgl. oben E. 4.1 zweiter Absatz). Im vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob die Rügen des Beschwerdeführers betref- fend Unabhängigkeit und Befangenheit, welche in erster Linie auf die un- richtige Anwendung von Art. 4 Abs. 1 IVHSM sowie Art. 4 Abs. 5 IVHSM und des allfälligen Ausstandsreglements (bzw. die sinngemässe Anwen- dung von Art. 10 VwVG gestützt auf Art. 12 Abs. 2 IVHSM) und damit inter- kantonalen Rechts abzielen, vor diesem Hintergrund überhaupt zu über- prüfen wären. Der Beschwerdeführer bringt nämlich lediglich pauschal vor, die Mitglieder des HSM-Fachorgans, welche nicht aus dem Ausland seien, seien nicht unabhängig, weil jeweils ein enger Bezug sowohl zum eigenen Kanton als auch zur entsprechenden Klinik ganz klar gegeben sei, auch wenn viele zwischenzeitlich emeritiert seien (vgl. B-act. 1 Rz. 100). Damit wird nicht für jedes einzelne Mitglied des HSM-Fachorgans ein spezifischer und substantiierter Ausstandsgrund geltend gemacht (vgl. zu pauschalen Ausstandsbegehren anstelle vieler: Urteil des BGer 9C_773/2018 vom 3. April 2019 E. 4.4 m.w.H.). Überdies ist die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte direkte Auswirkung der einseitigen Zusammensetzung des HSM-Fachorgans auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (vgl. B-act. 1 Rz. 101) für das Gericht nicht nachvollziehbar: Es ist vielmehr fest- zustellen, dass das Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (nachfolgend CHUV) im vorliegend relevanten Bereich der Oesophagusresektion die An- forderungen an die Leistungserbringer erfüllt (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 78) und in den Jahren 2014 - 2016 insbesondere durchschnittlich jeweils 36 Eingriffe vorgenommen hat (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 36). Ausserdem ist dem BAG zuzustimmen, dass beispielsweise das Hôpitaux Universitaires de Geneve (nachfolgend HUG), welches im Jahr 2019 genau wie das
C-1409/2019 Seite 21 CHUV zwei Mitglieder im HSM-Fachorgan stellte (vgl. dazu B-act. 1 Bei- lage 25), dennoch nicht berücksichtig worden ist (vgl. B-act. 20 Rz. 9.3).
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen zudem vor- bringt, dass sein Anspruch auf eine unparteiische und unbefangene Be- hörde verletzt wäre, wenn Mitglieder des HSM-Fachorgans bei Beschlüs- sen betreffend das «eigene» Spital nicht in den Ausstand getreten sein soll- ten (vgl. B-act. 26 Rz. 46), ist festzuhalten, dass diese Rüge gemäss der Rechtsprechung zu den Ausstandsgründen ungenügend substantiiert ist, weil unklar bleibt, welche Mitglieder des HSM-Fachorgans aufgrund wel- cher Gründe befangen sein sollen (vgl. oben E. 6.3). Den Unterlagen im Beschwerdeverfahren ist im Übrigen zu entnehmen, dass diverse Mitglie- der des HSM-Fachorgans bei der Abstimmung über die Empfehlung zur Zuteilung beziehungsweise Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags im Be- reich der Oesophagusresektion anlässlich der Sitzung des Fachorgans vom 26. November 2018 jeweils bei unterschiedlichen Leistungserbringern in den Ausstand getreten sind und die Beschlüsse darüber hinaus von den verbleibenden Mitgliedern jeweils einstimmig gefällt wurden (GDK2- act. 4.008 S. 2 f.). Damit erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet. 7. Im Folgenden werden die für die Streitsache wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 7.1 Spitalplanung ist grundsätzlich Aufgabe der Kantone (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG; BVGE 2009/48 E. 12.1). Gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG (in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung) koordinieren die Kantone ihre Planung. Im HSM-Bereich beschliessen die Kantone nach Art. 39 Abs. 2 bis
KVG (in Kraft seit 1. Januar 2009) gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach (vgl. auch Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG [Spitalfinan- zierung] vom 21. Dezember 2007 [AS 2008 2056]), so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind. 7.2 Um die gesamtschweizerische Planung zu gewährleisten, haben die Kantone am 14. März 2008 die IVHSM beschlossen, die – nachdem alle Kantone beigetreten sind – am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Art. 3 IVHSM regelt die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM- Beschlussorgans. Das Beschlussorgan bestimmt gemäss Art. 3 Abs. 3
C-1409/2019 Seite 22 IVHSM die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweiz- weiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsent- scheide. Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftrag- ten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die Zuteilungs- entscheide werden befristet (Art. 3 Abs. 4 IVHSM). Art. 9 Abs. 1 IVHSM hält zudem fest, dass die Vereinbarungskantone ihre Zuständigkeit ge- mäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan übertragen. 7.3 Das Bundesrecht schreibt den Kantonen nicht vor, in welcher Form sie über die gemeinsame gesamtschweizerische Planung Beschluss zu fas- sen haben. Dass sie dafür ein durch interkantonale Vereinbarung (Konkor- dat) geschaffenes interkantonales Organ, das mit entsprechenden Ent- scheidungskompetenzen ausgestattet ist, vorgesehen haben, ist zulässig (BVGE 2012/9 E. 1.2.3.4; vgl. Art. 48 BV). 7.4 Wie bei den kantonalen Spitalplanungen entscheidet auch über die HSM-Listen ein politisches Organ: Das HSM-Beschlussorgan setzt sich aus Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen, wobei den fünf Kantonen mit Universitätsspital je ein Sitz (mit Stimmrecht) zusteht und die weiteren fünf Sitze (mit Stimmrecht) auf die übrigen Kantone verteilt wer- den (vgl. Art. 3 Abs. 1 IVHSM). Das HSM-Beschlussorgan hat die gesetzli- chen Bestimmungen (einschliesslich die Planungskriterien gemäss Art. 58a ff. der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche- rung [KVV, SR 832.102; jeweils in der Fassung vom 1. Januar 2019]; vgl. nachfolgend E. 7.8) und die IVHSM (vgl. nachfolgend E. 7.7) zu beachten; im Übrigen steht ihm jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. auch oben E. 4.1). 7.5 Art. 4 Abs. 4 IVHSM definiert die Kriterien, welche das HSM-Beschlus- sorgan bei der Zuordnung zum Bereich der HSM und bei der Zuteilung der Leistungsaufträge zu berücksichtigen hat. Die Kriterien für den im vorlie- genden Verfahren interessierenden Zuteilungsentscheid sind die Qualität, die Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung, die Ver- fügbarkeit der unterstützenden Disziplinen, die Wirtschaftlichkeit sowie das Weiterentwicklungspotenzial. Weiter sind die Relevanz des Bezugs zu For- schung und Lehre sowie die internationale Konkurrenzfähigkeit zu berück- sichtigen.
C-1409/2019 Seite 23 7.6 Die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung setzt den Leistungsauftrag aufgrund einer kantonalen oder interkantonalen Spitalliste voraus (Art. 35 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2 bis
KVG). Ab dem Zeitpunkt der Bestimmung eines Bereiches der hochspezi- alisierten Medizin und seiner (rechtskräftigen) Zuteilung an HSM-Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechen- den Umfang als aufgehoben (Art. 9 Abs. 2 IVHSM). 7.7 Die IVHSM enthält spezifische Planungsgrundsätze für die HSM. Dem- nach sollen die hochspezialisierten Leistungen zur Gewinnung von Syner- gien auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden (Art. 7 Abs. 1). Die Planung der HSM soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden, Forschungsanreize sollen gesetzt und ko- ordiniert werden (Art. 7 Abs. 2). Die Interdependenzen zwischen verschie- denen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 3), wobei die Planung jene Leistungen um- fasst, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden (Art. 7 Abs. 4). Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu be- rücksichtigen (Art. 7 Abs. 5), ebenso wie die vom schweizerischen Ge- sundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland; Kooperations- möglichkeiten mit dem nahen Ausland können genutzt werden (Art. 7 Abs. 6 und 7). Die Planung kann in Stufen erfolgen (Art. 7 Abs. 8). Gemäss Art. 8 IVHSM sind bei der Zuordnung der Kapazitäten folgende Vorgaben zu beachten: Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfas- sender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann (Bst. a). Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichts- punkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht un- terschreiten (Bst. b). Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden (Bst. c). 7.8 Im Übrigen sind bei der Erstellung einer interkantonalen Spitalliste grundsätzlich dieselben Anforderungen gemäss den Vorschriften des KVG sowie der Ausführungsverordnungen wie bei der Erstellung einer kantona- len Spitalliste zu beachten (BVGE 2013/46 E. 6.4.1; vgl. auch RÜTSCHE/ PICECCHI, in: Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Rz. 95 zu Art. 39). Die zugelassenen Spitäler haben somit die Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 KVG zu erfüllen und das interkantonale Beschlussorgan hat die Planungs- kriterien nach Art. 58a ff. KVV zu beachten. Das Beschlussorgan ermittelt
C-1409/2019 Seite 24 den Bedarf in nachvollziehbaren Schritten und stützt sich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche (Art. 58b Abs. 1 KVV). Es ermittelt das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihr erlassenen Liste aufgeführt sind (Abs. 2). Es bestimmt das Angebot, das durch die Aufführung der Spitäler auf der Spitalliste zu sichern ist, da- mit die Versorgung gewährleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV festgestellten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV ermittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungser- bringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung in- nert nützlicher Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrages (Abs. 4). Bei der Prüfung der Wirt- schaftlichkeit und Qualität beachtet das Beschlussorgan insbesondere die Effizienz der Leistungserbringung, den Nachweis der notwendigen Quali- tät, die Mindestfallzahlen (im Spitalbereich) und die Nutzung von Synergien (Abs. 5). Die Planung erfolgt für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Behandlung von akutsomatischen Krankheiten leistungs- orientiert (Art. 58c Bst. a KVV).
Entsprechend ist im HSM-Bereich grundsätzlich auch die diesbezügliche Rechtsprechung zur kantonalen Spitalplanung zu berücksichtigen. 7.9 Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Pla- nungen nach Art. 39 Abs. 2 KVG müssen die Kantone insbesondere die nötigen Informationen über die Patientenströme auswerten und diese mit den betroffenen Kantonen austauschen (Art. 58d Bst. a KVV) und die Pla- nungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation betroffe- nen Kantonen koordinieren (Bst. b). Während die Auswertung der nötigen Informationen über die Patientenströme auch bei der interkantonalen Pla- nung der HSM von Bedeutung ist, dürften die übrigen in Bst. a und b ge- nannten Anforderungen durch die Einsetzung des interkantonalen Be- schlussorgans nach Art. 3 IVHSM abgedeckt sein. 8. 8.1 Bei der HSM-Spitalplanung lassen sich im Rahmen des Zuteilungsver- fahrens – wie bei der kantonalen Spitalplanung auch – zwei Etappen un- terscheiden: die Bedarfsermittlung (vgl. nachfolgend E. 8.2) und die Be- darfsdeckung (vgl. nachfolgend E. 8.3). Zuerst ist der Bedarf der Einwoh-
C-1409/2019 Seite 25 nerinnen und Einwohner der Schweiz an stationärer Behandlung im ent- sprechenden HSM-Bereich zu ermitteln. Nach der Bedarfsermittlung er- folgt die Phase der Bedarfsdeckung mit der Auswahl der Leistungserbrin- ger (vgl. Urteil des BVGer C-6266/2013 vom 29. September 2015 E. 4.3.2. m.H.). 8.2 Im vorliegenden Fall ist (auch) die erste Stufe der HSM-Spitalplanung, das heisst die Bedarfsermittlung, umstritten.
Die im Streit liegende Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der kom- plexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie – Oesophagusresektion bei Erwachsenen basiert auf dem prognostizierten Leistungsbedarf bis ins Jahr 2025. Bei dieser Bedarfsprognose wurden basierend auf einem Nach- fragejahr Einflussfaktoren wie die demografische, medizintechnische, epi- demiologische, ökonomische und sonstige Entwicklung berücksichtigt (vgl. Bedarfsprognose HSM: Teilbericht Methodik Version 3.1 vom 23. Mai 2017 S. 4 f. [GDK2-act. 2.001]). Verwendet wurden letztlich die definitiven Daten der Medizinischen Statistik des Bundesamts für Statistik des Jahres 2015. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Einflussfaktoren rechnet die Vorinstanz mit einer starken Zunahme der Fallzahlen um 51 % bis 2025 im Bereich der Oesophagusresektionen und damit mit einer jährlichen Wachs- tumsrate von 4.2 % (vgl. Bedarfsprognose HSM: Leistungsbereich Oeso- phagusresektion VIS1.3 Version 1.0 vom 1. Februar 2017 S. 3 und 12 f. [nachfolgend Bedarfsprognose zur Oesophagusresektion; GDK2- act. 2.008]; Schlussbericht vom 31. Januar 2019 S. 65 [GDK2-act. 4.013]). 8.3 Strittig ist zudem die Auswahl der Leistungserbringer, die den ermittelten Bedarf decken sollen, namentlich die Nichterteilung des Leistungsauftrags im Bereich der Oesophagusresektion an den Beschwerdeführer. 8.3.1 Für den Bereich der Oesophagusresektion sind bei der Eröffnung des Bewerbungsverfahrens Ende 2016 – neben den generellen Anforderungen an die Leistungserbringer gemäss IVHSM und KVV sowie den Qualitäts- anforderungen für alle fünf Bereiche der «Komplexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie» – die folgenden spezifischen Qualitätsanforderungen vom HSM-Fachorgan festgelegt worden (vgl. Erläuternde Notiz zur Bewer- bung für den HSM-Leistungsauftrag im Bereich «Komplexe hochspeziali- sierte Viszeralchirurgie» vom 25. Oktober 2016 [GDK2-act. 1.004 S. 8]):
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C-1409/2019 Seite 27 8.3.3 In Bezug auf die Mindestfallzahlen hielt die Vorinstanz fest, diese seien anhand der im Register eingetragenen Fälle überprüft worden, dabei sei der Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis zum 20. Dezember 2016 massgeblich gewesen. Über diese drei Jahre sei der Jahresdurchschnitt errechnet worden. Bei dieser Überprüfung hätten noch acht Bewerber die nötigen Minimalfallzahlen erreicht, die anderen zwölf nicht. Bei den Klini- ken, die bei der Selbstdeklaration angegeben hätten, die Zahlen zu errei- chen, seien die entsprechenden Operationsberichte einverlangt worden, um sie durch Experten daraufhin zu überprüfen, ob es sich um HSM-Fälle nach Zuordnungsdefinition handle (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 74 f.). 9. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz bei der Bedarfser- mittlung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. B-act. 1 Rz. 52), gegen die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 58a ff. KVV verstossen hat. 9.1 Betreffend die Parteiäusserungen wird im Wesentlichen auf die diesbe- züglichen Ausführungen im Urteil C-1405/2019 vom 4. April 2022 in Erwä- gung 9.1 verwiesen (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz). 9.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Erstellung einer interkantonalen Spitalliste grundsätzlich dieselben An- forderungen gemäss den Vorschriften des KVG sowie der Ausführungsver- ordnungen wie bei der Erstellung einer kantonalen Spitalliste zu beachten (BVGE 2013/46 E. 6.4.1). Entsprechend sind insbesondere die Arti- kel 58a ff. KVV zu beachten (vgl. auch oben E. 7.8). Eine Besonderheit der interkantonalen HSM-Spitalliste ist jedoch, dass die Planung für die ganze Schweiz zu erfolgen hat und entsprechend kein (ausserkantonales) «An- gebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der [...] erlas- senen Liste aufgeführt sind» gemäss Art. 58b Abs. 2 KVV zu berücksichti- gen ist. Zudem sind bei der Planung gemäss Art. 7 Abs. 6 und 7 IVHSM die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland zu berücksichtigen und können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden. Das auf der Spitalliste zu si- chernde Angebot gemäss Art. 58b Abs. 3 KVV entspricht somit direkt dem gemäss Art. 58b Abs. 1 KVV ermittelten Bedarf (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1361/2019 vom 9. März 2022 E. 7.3.1). 9.3 Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. oben E. 7.8), ist der Bedarf gemäss Art. 58b Abs. 1 KVV in nachvollziehbaren Schritten zu ermitteln und hat
C-1409/2019 Seite 28 sich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche zu stützen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes: 9.3.1 Auf der Grundlage der Fallzahlen des Jahres 2015 ist im Rahmen der vorgenommenen – im vorliegenden Verfahren ebenfalls bestrittenen – Be- darfsprognose bis ins Jahr 2025 mit einer starken Zunahme der Fallzahlen um 51 % zu rechnen (GDK2-act. 2.008 S. 12 f. und S. 15; GDK-act. 4.013 S. 65; vgl. auch oben E. 8.2). Allerdings weicht der Schlussbericht vom 31. Januar 2019 (GDK2-act. 4.013) betreffend die prognostizierten Fall- zahlen im Jahr 2025 von der Bedarfsprognose zur Oesophagusresektion (GDK2-act. 2.008) dahingehend ab, als die Bedarfsprognose im Schluss- bericht um 3.5 % reduziert wurde, weil in den ursprünglich berücksichtigten 366 Fällen des Jahres 2015 auch die in der HSM-Planung nicht zu berück- sichtigende Behandlung von Kindern (13 Fälle) enthalten war. Der Schluss- bericht geht entsprechend von 353 Fällen (anstatt 366) im Jahr 2015 und einem Anstieg auf ungefähr 530 Fälle (anstatt 552 Fälle) bis ins Jahr 2025 aus (vgl. dazu GDK2-act. 4.013 S. 65 Fussnote 36). In der Bedarfsprog- nose zur Oesophagusresektion wird weiter festgehalten, dass die Bevölke- rung in der Nordwestschweiz weniger stark wachse und altere als in den anderen Regionen. Zudem würden die Nordwest- und die Ostschweiz 2015 schon eher höhere Hospitalisationsraten ausweisen, weshalb in die- sen Regionen aufgrund der nationalen Angleichung ein geringeres Wachs- tum angenommen werde. Im Tessin werde umgekehrt ein sehr starkes Wachstum erwartet, da die heutige Hospitalisationsrate noch unterdurch- schnittlich sei (GDK2-act. 2.008 S. 14). In der Westschweiz würden 2025 voraussichtlich 131 Fälle anfallen, in der Nordwestschweiz 165, in der Ost- schweiz 168, in der Zentralschweiz 52 und im Tessin 25 Fälle. Weitere 11 Fälle würden aus dem Ausland kommen beziehungsweise unbekannter Herkunft sein (GDK2-act. 2.008 S. 15). 9.3.2 Dem Schlussbericht vom 31. Januar 2019 ist sodann zu entnehmen, dass im Rahmen der Bedarfsdeckung acht Leistungserbringer im Bereich der Oesophagusresektion berücksichtigt worden sind, welche jährlich ins- gesamt 211 Eingriffe (Registerdaten der Jahre 2014-2016, gemittelt) vor- genommen haben. Ausserdem wird auf eine von den berücksichtigten Leistungserbringern selbstdeklarierte mögliche Kapazitätssteigerung von 240 Eingriffen hingewiesen (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 91). Vorliegend be- deutet die Kapazitätssteigerung gemäss Schlussbericht vom 31. Januar 2019 die Anzahl der Patient/innen, die künftig pro Jahr zusätzlich zum bis-
C-1409/2019 Seite 29 herigen Behandlungsvolumen für eine Oesophagusresektion aufgenom- men werden können (GDK2-act. 4.013 S. 69). Entsprechend sind mit der vorgenommenen Leistungserteilung gestützt auf die Akten voraussichtlich 451 Eingriffe pro Jahr im Bereich der Oesophagusresektion möglich, wo- von 61 in der Westschweiz, 144 in der Nordwestschweiz, 220 in der Ost- schweiz, 26 in der Zentralschweiz und 0 Eingriffe im Tessin durchgeführt werden können (GDK2-act. 4.013 S. 91).
In diesem Zusammenhang wird im Schlussbericht festgehalten, dass die Anzahl nicht ausreichend sei, würden die prognostizierten Bedarfszahlen (bis 2025) mit den vorgeschlagenen Leistungszuteilungen verglichen. Dazu sei anzumerken, dass zum einen die Prognose naturgemäss diver- sen Unsicherheiten unterliegen würde. Zum andern seien Oesophagusre- sektionen ausgesprochen heikle und risikoreiche Eingriffe, so dass sie nicht an Zentren vergeben werden sollten, die nicht alle Kriterien vollstän- dig erfüllen würden. Das HSM-Fachorgan gehe davon aus, dass die be- rücksichtigten acht Zentren genügend Kapazitäten aufbauen könnten, um die Versorgung sicherzustellen, und empfehle deshalb, Leistungsaufträge nur an diese zu erteilen. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die zwölf abgelehnten Bewerber nur insgesamt 74 Oesophagusresektionen durch- geführt hätten, welche von den berücksichtigten Spitälern zusätzlich über- nommen werden müssten (GDK2-act. 4.013 S. 92). 9.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bedarfsermittlung sei im HSM-Bereich der Oesophagusresektion fehlgeschlagen (vgl. B-act. 1 Rz. 52), ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der Vo- rinstanz vorgenommene Bedarfsprognose falsch sein soll. Einerseits zie- len insbesondere die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Un- terversorgung des Kantons Freiburg (vgl. B-act. 1 Rz. 55 ff.; 7 Rz. 12 ff; 26 Rz. 14 ff.) sowie der indirekten und eher schleichenden Auswirkungen (vgl. B-act. 1 Rz. 63 ff.; 26 Rz. 28 ff.) vielmehr auf die Deckung des ermittelten Bedarfs ab als auf dessen Ermittlung und sind daher unter diesem Titel in Erwägung 10 zu prüfen. Andererseits wird hinsichtlich der Planungs- und Entscheidgrundlagen zwar die Verwendung des SGVC/AQC-Registers ge- rügt (Datenbank sei privater Natur, manipulierbar und unvollständig, ent- halte keine statistisch ausgewiesenen Daten und Vergleiche [vgl. B-act. 1 Rz. 61; 26 Rz. 23 f.]), gleichzeitig wird jedoch vom Beschwerdeführer an- erkannt, dass für die Bedarfsermittlung auf die Fallzahlen der medizini- schen Statistik aus dem Jahr 2015 abgestellt worden ist (vgl. B-act. 1 Rz. 60). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerde-
C-1409/2019 Seite 30 führer zum Schluss gelangt ist, die Bedarfsprognosen der Vorinstanz wür- den sich aufgrund seiner Ausführungen als unvollständig und eindimensi- onal erweisen. Weiter anerkennt der Beschwerdeführer die Bedarfsprog- nosen zumindest bezüglich der prognostizierten Entwicklungen der Fall- zahlen als klar erwiesen, da im Bereich der Oesophagusresektion mit einer massiven Steigerung der Fallzahlen bis 2025 gerechnet werde (vgl. B- act. 1 Rz. 67). Im Übrigen widerspricht die Bedarfsprognose der Vorinstanz bis 2025 dem Argument des Beschwerdeführers nicht, es sei speziell zu beachten, dass der Kanton Freiburg in Bezug auf den Bevölkerungszu- wachs mit Abstand an der Spitze der Schweizer Kantone stehe (vgl. dazu B-act. 1 Rz. 67 sowie Beilagen 17 und 18): Der Tabelle in der Bedarfsprog- nose zur Oesophagusresektion, welche den Einfluss der prognostizierten demographischen Entwicklung auf die Fallzahlen bis 2025 ausweist, ist nämlich für die Westschweiz (Kantone Genf, Waadt, Wallis, Neuenburg und Freiburg) eine Veränderung von +28 % zu entnehmen, was nach +38 % für das Tessin der zweithöchste Wert für künftig durchzuführende Eingriffe ist (vgl. GDK2-act. 2.008 S. 10).
Eine fehler- oder mängelbehaftete Bedarfsermittlung ist damit nicht zu er- kennen. 10. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass aufgrund des nicht erteilten HSM- Leistungsauftrags im Bereich der Oesophagusresektion eine Unterversor- gung des Kantons Freiburg resultiere, was gegen die gesetzlichen Vorga- ben zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Planung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG i.V.m. Art. 58a ff. KVV und insbesondere gegen Art. 58b Abs. 4 Bst. b KVV (Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist) verstosse (vgl. dazu B-act. 1 Rz. 55 ff.; 7 Rz. 12 ff.; 26 Rz. 14 ff.). 10.1 Was die Parteiäusserungen betrifft, kann im Wesentlichen auf deren Darstellung im Urteil C-1405/2019 vom 4. April 2022 in Erwägung 10.1 ver- wiesen werden (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz). Im Bereich der Oesopha- gusresektion besteht dahingehend eine relevante Abweichung vom Be- reich der Pankreasresektion, als in den Regionen Westschweiz und Bern neben dem CHUV in Lausanne lediglich das Inselspital in Bern ebenfalls einen Leistungsauftrag erhalten hat.
C-1409/2019 Seite 31 10.2 Aktenkundig ist im Zusammenhang mit der Bedarfsdeckung des Kan- tons Freiburg im Bereich der Oesophagusresektion – zusätzlich zum be- reits in Erwägung 9.3 Festgehaltenen –, dass in der Region Westschweiz, welcher der Beschwerdeführer angehört, mit dem CHUV ein Leistungser- bringer berücksichtigt worden ist, welcher jährlich jeweils 36 Eingriffe (Re- gisterdaten der Jahre 2014 - 2016, gemittelt) vorgenommen und eine mög- liche Kapazitätssteigerung von 25 Eingriffen deklariert hat. Gesamthaft werden somit ungefähr 61 Eingriffe pro Jahr möglich sein. Ausserdem hat die Vorinstanz im direkt an den Kanton Freiburg angrenzenden Kanton Bern mit dem Inselspital Bern einen weiteren Leistungserbringer berück- sichtigt, welcher seinerseits jährlich jeweils 33 Eingriffe (Registerdaten der Jahre 2014 - 2016, gemittelt) vorgenommen und eine mögliche Kapazitäts- steigerung von 60 Eingriffen deklariert hat (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 91). 10.3 10.3.1 Wie bereits zuvor dargelegt, sind bei der Erstellung einer interkan- tonalen Spitalliste grundsätzlich dieselben Anforderungen gemäss den Vorschriften des KVG sowie der Ausführungsverordnungen wie bei der Er- stellung einer kantonalen Spitalliste zu beachten (BVGE 2013/46 E. 6.4.1; vgl. auch oben E. 7.8 und 9.2). Allerdings hat im HSM-Bereich gemäss Art. 39 Abs. 2 bis KVG die Planung, das heisst die Bedarfsermittlung und -deckung, schweizweit mit dem Ziel einer Angebotskonzentration zu erfolgen (vgl. oben E. 7.1 f.). 10.3.2 Im Rahmen der kantonalen Spitalplanung hat das Bundesverwal- tungsgericht festgehalten, das Ziel der Spitalplanung sei in erster Linie die bedarfsgerechte Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung (vgl. BVGE 2012/30 E. 4.7), aber auch die Kosteneindämmung und namentlich der Abbau von Überkapazitäten würden weiterhin zu den Zielen der Spital- planung gehören (vgl. Urteil C-6266/2013 E. 4.5). Eine Versorgungspla- nung sei grundsätzlich dann bedarfsgerecht, wenn sie den Bedarf – aber nicht mehr als diesen – decke (Urteil des BVGer C-1966/2014 vom 23. No- vember 2015 E. 4 m.H.). Ein Kanton müsse im Rahmen seiner Pflicht zur Spitalplanung eine Unterversorgung der in seinem Kantonsgebiet wohn- haften, vom Versicherungsobligatorium erfassten Versicherten verhindern (vgl. Urteil des BVGer C-6007/2016 vom 7. Februar 2018 E. 8.5).
Für den HSM-Bereich hat das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich er- gangenen Urteil C-1361/2019 vom 9. März 2022 festgehalten, dass sich die HSM-Spitalplanung in gewissen Punkten durchaus von der kantonalen
C-1409/2019 Seite 32 Spitalplanung unterscheide und die Rechtsprechung zur Unterversorgung in der kantonalen Spitalplanung nicht unbesehen auf die in jenem Urteil zu prüfende Frage der HSM-Spitalplanung übertragen werden könne (E. 7.4.1). Vorliegend besteht zum erwähnten Urteil C-1361/2019 zusätz- lich der Unterschied, dass der Beschwerdeführer keine gesamtschweizeri- sche Unterversorgung im Bereich der Oesophagusresektion geltend macht (vgl. dazu dennoch sogleich E. 10.4), sondern lediglich eine regionale Un- terversorgung in der Westschweiz, konkret des Kantons Freiburg. 10.4 10.4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist festzuhalten – auch wenn dies vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde –, dass schweiz- weit keine klare Unterversorgung im Bereich der Oesophagusresektion vorliegt: Zwar kann – soweit auf die ermittelten Zahlen im Sinne von abso- luten Zahlen abgestellt wird – aufgrund der bisherigen Fallzahlen und der selbstdeklarierten Kapazitäten der Leistungserbringer der prognostizierte Bedarf bis ins Jahr 2025 nicht vollständig abgedeckt werden (vgl. dazu oben E. 9.3). Dies ist jedoch die Erkenntnis aus einer von der Vorinstanz sorgfältig durchgeführten Bedarfsplanung (basierend auf den Fallzahlen des Jahres 2015) sowie letztlich das Resultat verschiedener Prognosen und Annahmen betreffend die demographische, epidemiologische und me- dizintechnische Entwicklung, welche ihrerseits naturgemäss mit diversen Unsicherheiten behaftet sind. Letztlich ist es eine Frage der Würdigung und des weiten Ermessens des HSM-Beschlussorgans, wie diese künftig mög- liche leichte Unterversorgung im Rahmen der Leistungszuteilungen abzu- decken ist. Eine mangelhafte Versorgungsplanung ist hierin jedoch nicht zu erkennen (vgl. zum Ganzen: Urteil C-1361/2019 E. 7.4).
Der Ansatz, dass nicht mit absoluten Zahlen gerechnet werden kann, gilt entsprechend auch für die Region Westschweiz, in welcher der einzige be- rücksichtigte Leistungserbringer mit möglichen 61 Eingriffen (vgl. oben E. 9.3.2 und 10.2) den rein regionalen Bedarf von 131 prognostizierten Ein- griffen (vgl. oben E. 9.3.1) – soweit auf absolute Zahlen abgestellt wird – nicht vollständig abdecken können wird. Zu berücksichtigen ist hierbei zu- dem, dass die beiden in der Nordwestschweiz berücksichtigten Leistungs- erbringer, darunter das Inselspital Bern, den prognostizierten Bedarf jener Region weitgehend zu decken vermögen (vgl. oben E. 9.3.1 und 9.3.2) und somit insbesondere im angrenzenden Kanton Bern ein weiterer Leistungs- erbringer berücksichtig worden ist, der mit möglichen 93 Eingriffen die
C-1409/2019 Seite 33 möglicherweise künftig fehlenden Kapazitäten des CHUV ausgleichen kann. 10.4.2 Soweit der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage vorbringt, der Leistungserbringer am nächstgelegenen Standort Bern sei aus sprach- lichen Gründen nicht geeignet und ebenso wie der französischsprachige Leistungserbringer CHUV in Lausanne zudem zu weit entfernt, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. B-act. 1 Rz. 56; 26 Rz. 16): Bei den Leistungen im HSM-Bereich der Oesophagusresektion handelt es sich nicht um Leis- tungen der Grund- und Notfallversorgung, sondern um hochspezialisierte Leistungen, welche zudem in aller Regel planbar sind. Hierfür spricht ne- ben den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. B-act. 14 Rz. 47) und des BAG (vgl. B-act. 20 Rz. 2.3), dass der Beschwerdeführer selbst geltend macht, dass in den Jahren 2013-2017 (...) Fälle mit einem Oesophaguskarzinom diskutiert und für eine Operation evaluiert worden seien (vgl. B-act. 26 Rz. 7). In diesem Zusammenhang verkennt der Be- schwerdeführer zudem, dass das Kriterium des Zugangs der Patient/innen zur Behandlung innert nützlicher Frist gemäss Art. 58b Abs. 4 Bst. b KVV aufgrund der unbestimmten Formulierung «innert nützlicher Frist» eine Be- wertung der erforderlichen Behandlung verlangt. So ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass «innert nützlicher Frist» bei Notfallbehandlungen aufgrund der akuten Bedrohung des Lebens deutlich kürzer sein muss als bei zwar dringenden, aber dennoch planbaren sowie bei elektiven Eingrif- fen. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass der Zugang zu einer Behandlung «innert nützlicher Frist» nicht allein von der Reisezeit zum HSM-Leistungserbringer abhängt, sondern zumin- dest auch von den konkreten Umständen, unter welchen ein operationsbe- dürftiges Oesophagukarzinom diagnostiziert wird, bei Bedarf von der Er- reich- und Verfügbarkeit der ambulanten Transportdienste sowie des ge- wählten Transportwegs und letztlich von der Verfügbarkeit eines Operati- onsteams vor Ort. Die Bewertung der vorliegend interessierenden Eingriffe und die soeben erwähnten Begleitumstände führen dazu, dass Reisezeiten von über einer Stunde, welche der Beschwerdeführer als zu lange anführt, als durchaus zumutbar zu qualifizieren sind. Im Rahmen der Planung be- steht zudem kein Anspruch der Patient/innen, sich am Wohnort oder in der Region behandeln zu lassen, wenn die Hospitalisation – wie hier – an wei- ter entfernten Orten zumutbar und innert vernünftiger Frist möglich ist (vgl. dazu auch Urteil C-2887/2019 vom 26. Januar 2021 E. 7.5 m.w.H.). 10.5 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der einfluss- reichen HSM-Begleitgruppe Viszeralchirurgie betrifft (vgl. B-act. 1 Rz. 57;
C-1409/2019 Seite 34 26 Rz. 20), ist den Akten zu entnehmen, dass (...). Weiter geht aus den Unterlagen hervor, dass die Einteilung der sich bewerbenden Leistungser- bringer in Kategorien durch die Begleitgruppe anonymisiert erfolgt ist und die Begleitgruppe im Übrigen diverse generelle Empfehlungen abgegeben hat (vgl. GDK2-act. 3.007). Entsprechend ist nicht ersichtlich, welchen Ein- fluss die behauptete unausgewogene Zusammensetzung der Begleit- gruppe auf die regionale Verteilung der berücksichtigen Leistungserbringer gehabt haben soll. Der Website der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) ist in diesem Zusammenhang zudem zu entnehmen, dass die je- weilige Begleitgruppe lediglich mit dem HSM-Fachorgan, welches schliess- lich seinerseits dem HSM-Beschlussorgan Anträge stellt, in Kontakt steht (vgl. dazu https://www.gdk-cds.ch/de/hochspezialisierte-medizin/organisa- tion/die-ivhsm; zuletzt besucht am 4. April 2022). 10.6 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren negati- ven Auswirkungen der Nichterteilung des Leistungsauftrags (vgl. B-act. 1 Rz. 63 ff.; 26 Rz. 28 ff.) ändern letztlich nichts daran, dass im hochspezia- lisierten Bereich der Oesophagusresektion eine Konzentration der Leis- tungserbringung angestrebt wird, welche unweigerlich dazu führt, dass Leistungserbringer unter Umständen vormals erteilte Leistungsaufträge verlieren beziehungsweise ihnen diese nicht (mehr) erteilt werden. An die- ser Stelle ist daran zu erinnern, dass selbst bei Erfüllung aller Anforderun- gen grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Leistungsauf- trags besteht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer C-3413/2014 vom 11. Mai 2017 E. 10.4.2 und 11.4.1 m.w.H.). Entsprechend kann in der Nichtertei- lung des Leistungsauftrags per se auch keine Unverhältnismässigkeit, wel- che vom Beschwerdeführer wegen schwerwiegender Auswirkungen gel- tend gemacht wird, erkannt werden. Was sodann die Behauptung des Be- schwerdeführers betrifft, dass er einen Leistungsauftrag im HSM-Bereich der Oesophagusresektion nie mehr wieder erhalten könne (vgl. B-act. 26 Rz. 30), ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere das Mindestfallzahl- Kriterium der Aufnahme eines neuen Anbieters auf die Spitalliste bezie- hungsweise der Erteilung eines Leistungsauftrags an einen neuen Anbieter nicht entgegensteht, wenn das neue Angebot sich als relevant und erfor- derlich erweist für die Deckung des Bedarfs (vgl. dazu Urteil des BVGer C-7017/2015 vom 17. September 2021 E. 9.2.8 zweiter Absatz). 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz damit, dass sie den Beschwerdeführer im Bereich der Oesophagusresektion nicht als Leistungserbringer berücksichtigt hat, nicht gegen die gesetzlichen Vorga- ben zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Planung gemäss Art. 39
C-1409/2019 Seite 35 Abs. 1 Bst. d KVG und insbesondere Art. 58b Abs. 4 Bst. b KVV (Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist) verstossen hat. 11. Weiter rügt der Beschwerdeführer betreffend den nicht erteilten HSM-Leis- tungsauftrag diverse Mängel im Zusammenhang mit dem Qualitätskrite- rium gemäss Art. 58b Abs. 4 Bst. a und Abs. 5 KVV. 11.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den Qualitätsbegriff rechtswidrig angewandt (vgl. B-act. 1 Rz. 74 ff. und 94 ff.; 26 Rz. 33 ff.). 11.1.1 Betreffend die Parteiäusserungen wird auf die diesbezügliche Dar- stellung in der Erwägung 11.1.1 im Urteil C-1405/2019 vom 4. April 2022 verwiesen (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz). 11.1.2 Aus den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten ergibt sich hinsichtlich der vorgenommenen Prüfung des Qualitätskriteriums zusätz- lich zum in Erwägung 8.3.1 und 8.3.3 bereits Dargestellten Folgendes: 11.1.2.1 Im Rahmen der HSM-Spitalplanung hat das HSM-Fachorgan Qualitätsanforderungen für alle fünf Bereiche der «Komplexen hochspezi- alisierten Viszeralchirurgie» festgelegt. Dazu gehört insbesondere die jähr- liche Berichterstattung an die IVHSM-Organe betreffend allfällige Abwei- chungen von den Qualitätsanforderungen sowie bedeutende strukturelle und personelle Änderungen mit Einfluss auf die Qualitätssicherung und die Offenlegung von Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität inklusive Fall- zahlen. Vorgesehen ist zudem eine Berichterstattung zu Lehre, Weiterbil- dung und Forschung zwei und fünf Jahre nach Leistungszuteilung. Weiter sind die Leistungserbringer verpflichtet, für jeden Eingriff den definierten Minimaldatensatz im SGVC/AQC-Register zu erheben, wobei die Daten regelmässig auditiert werden. Für die nachhaltige Sicherung der fachärzt- lichen Kompetenzen müssen die Leistungserbringer ausserdem aner- kannte Weiterbildungsstätten mit Schwerpunkt Viszeralchirurgie (SIWF) sein (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 98 ff.). 11.1.2.2 Die spezifischen Qualitätsanforderungen für den Bereich der O- esophagusresektion bei Erwachsenen sehen unter anderem eine Mindest- fallzahl pro Standort und Jahr von je 12 Fällen vor (vgl. auch oben E. 8.3.1). In Bezug auf die Mindestfallzahlen wird weiter festgehalten, zahlreiche Un- tersuchungen würden eine direkte und eindeutige Beziehung zwischen der
C-1409/2019 Seite 36 Anzahl durchgeführter Interventionen in einem Zentrum und den postope- rativen Ergebnissen inklusive postoperativer Komplikationen sowie Sterb- lichkeit während des Spitalaufenthalts zeigen. Dieser sogenannte «Vo- lume-Outcome Effect» sei auch für verschiedene viszeralchirurgische Be- handlungen im Bereich der Oesophaguschirurgie demonstriert worden (vgl. GDK2-act. 1.004 S. 6).
Den Akten der Vorinstanz ist überdies zu entnehmen, dass im Entscheid vom 10. September 2013 nach einer Übergangszeit von zwei Jahren mit einer Mindestfallzahl von 10 Eingriffen pro Jahr eine Anhebung der Min- destfallzahlen im Bereich der Oesophagusresektion auf 15 Eingriffe vorge- sehen gewesen wäre. Das Fachorgan habe jedoch vorerst auf die Anhe- bung der Mindestfallzahlen auf das vorgesehene Niveau verzichtet und den Leistungserbringern eine längere Übergangszeit gewährt. Die Min- destfallzahlen seien für die Übergangszeit nur leicht angehoben worden (vgl. GDK2-act. 1.004 S. 6; GDK2-act. 4.003 S. 14). 11.1.2.3 Was den Beschwerdeführer betrifft, ist aktenkundig, dass die Be- reitschaft besteht, die Berichterstattungs- und die Registerführungspflicht wahrzunehmen. Ausserdem hat er angegeben, die erforderliche Struktur- und Prozessqualität (vgl. oben E. 8.3.1) aufzuweisen (vgl. GDK2- act. 1.006 S. 8 ff.; 4.013 S. 74 und 78). In den Jahren 2014 - 2016 hat der Beschwerdeführer zudem durchschnittlich 6 vollständig durchgeführte Ein- griffe (2014: 7; 2015: 4; 2016: 8) im HSM-Bereich der Oesophagusresek- tion vorgenommen (vgl. GDK2-act. 1.006 S. 11; 3.003; 4.013 S. 36 und 78; B-act. 6 Beilage 1 S. 2 = B-act. 7 Beilage 1 S. 2). Er ist eine anerkannte Weiterbildungsstätte und erfüllt die Anforderungen an Lehre, Weiterbildung und Forschung (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 78). 11.1.3 11.1.3.1 Mindestfallzahlen pro Spital gemäss Art. 58b Abs. 5 KVV (vgl. oben E. 7.8) sind anerkannte Qualitätsindikatoren (BVGE 2018 V/3 E. 7.6.6; Urteil des BVGer C-5573/2017 vom 21. November 2018 E. 11.3). Durch die Behandlung einer Mindestzahl von Fällen erhält ein Spital bezie- hungsweise das Behandlungsteam Routine und Erfahrung, wodurch die Behandlungsqualität sichergestellt werden soll (vgl. Urteil C-3413/2014 E. 11.7.4). In der Schweiz werden zunehmend Mindestfallzahlen für Spital- behandlungen gefordert. Verschiedene Studien belegen grundsätzlich ei- nen Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Qualität. Je mehr Fälle,
C-1409/2019 Seite 37 desto höher die Qualität. Allerdings lässt sich bei den meisten Behandlun- gen kein exakter Schwellenwert ableiten, das heisst es können keine Aus- sagen darüber gemacht werden, ab welcher Fallzahl die Qualität deutlich steigt beziehungsweise unterhalb welcher Fallzahl die Qualität eines be- stimmten Eingriffs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr genügt (BGE 145 V 170 E. 6.4). Die Vorgabe von Mindestfallzahlen soll aber nicht nur die Qualität, sondern auch die Effizienz und Wirtschaftlichkeit fördern (Ur- teile des BVGer C-6266/2013 E. 4.3.4; C-401/2012 vom 28. Januar 2014 E. 9.2 und E. 14; vgl. auch BGE 138 II 398 E. 7.2.2). 11.1.3.2 Da das HSM-Beschlussorgan – genauso wie die kantonal für die Spitalplanung zuständigen politischen Organe – die Vorschriften des KVG sowie der Ausführungsverordnungen grundsätzlich zu beachten hat (vgl. oben E. 7.8), kann es für bestimmte Leistungsgruppen im Rahmen der leis- tungsspezifischen Anforderungen Mindestfallzahlen festsetzen (vgl. zur kantonalen Spitalplanung BVGE 2018 V/3 E. 7.6.6.2). Gemäss der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Spitalplanung der Kantone ist die Mindestfallzahl ein zulässiges Kriterium für den Ausschluss be- stimmter Leistungserbringer, zumal die damit verbundene Konzentration des Leistungsangebots zur Steigerung der Qualität beiträgt und auch der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung förderlich ist (Urteil C-401/2012 E. 9.2). Die Einhaltung von Mindestfallzahlen kann daher als Vorausset- zung für die Zuteilung bestimmter Leistungen vorgesehen werden (vgl. auch BERNHARD RÜTSCHE, Rechtsgutachten vom 20. Juni 2011 zuhanden des Kantons Bern: Steuerung der Leistungsmenge im Spitalbereich, S. 53 f.; Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung 2018, Empfehlung 7, S. 14 f.). Mit dem Kriterium der Mindestfallzahlen haben die Kantone zu- dem einen Hebel, um auf eine Konzentration des Angebots hinzuwirken (vgl. RÜTSCHE/PICECCHI, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 39). Dies muss auch für das HSM-Beschlussorgan gelten (vgl. Urteile C-1306/2019 bzw. C-2651/2019 E. 7.3.3; C-1313/2019 bzw. C-2654/2019 E. 7.4.3). 11.1.3.3 Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass es zuläs- sig ist, Leistungserbringer, welche die Mindestfallzahlen nicht erfüllen, aus der Evaluation auszuschliessen, und damit – neben der Wirtschaftlichkeit – insbesondere auch der Versorgungsqualität bei der Auswahl der Leis- tungserbringer ein hohes Gewicht beizumessen (vgl. auch GEBHARD EUG- STER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 656 Rz. 806). Zu beachten ist zudem, dass kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Spitalliste besteht (vgl. statt vieler: BGE 133 V 123 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4232/2014 vom 26. April 2016 E. 5.4.2 m.H.; vgl. auch oben
C-1409/2019 Seite 38 E. 10.6) und dem HSM-Beschlussorgan bei der Auswahl der Leistungser- bringer ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (BVGE 2013/45 E. 5.4 m.H.), welcher in Bezug auf die Angemessenheit der Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden kann (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch oben E. 4.1). 11.1.3.4 Im kürzlich in Fünferbesetzung ergangenen Urteil C-7017/2015 vom 17. September 2021 betreffend die Spitalplanung des Kantons Neu- enburg (vgl. zum Ganzen auch Urteil C-1405/2019 E. 11.1.3.4) hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Mindestfallzahlen zusätzlich festgehalten, dass diese je nach Art der Konkretisierung unterschiedliche Ziele verfolgen und Auswertungen zulassen würden. Wenn für gewisse Leistungsgruppen Mindestfallzahlen vorgesehen seien, diene dies in erster Linie dazu, sicherzustellen, dass ein Spital die notwendigen Kompetenzen und Erfahrungen aufweise, und es dahingehend zu ermutigen, die Behand- lungsqualität und die Patientensicherheit zu verstärken, indem verhindert werde, dass Patient/innen in Spitälern behandelt würden, welche die frag- lichen Behandlungen lediglich wenige Male im Jahr durchführen würden. Die Ausgestaltung im Sinne der Versorgungsrelevanz («masse critique») hingegen habe, soweit sie alle Leistungsgruppen betreffe und vom gesam- ten Leistungsvolumen (als fixer Prozentsatz dieses Volumens) abhänge und damit variiere, das Ziel zu bestimmen, welche Einrichtungen in den einzelnen Leistungsgruppen von grösster Wichtigkeit seien; dies erfolge mit Blick auf eine Angebotskonzentration. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass das im konkreten Fall auf eine Angebotskonzent- ration abzielende Mindestfallzahlkriterium nicht notwendigerweise die Qua- lität der Leistungserbringung widerspiegle und entsprechend nicht ausrei- chend sei, um die Qualität zu beurteilen. Gleichzeitig betonte das Gericht jedoch, dass die Versorgungsrelevanz ein anerkanntes und KVG-konfor- mes Kriterium sei, welches die Kantone bei der Spitalplanung anwenden dürften (E. 9.2.3 ff.).
Bei der anschliessenden Erörterung, ob eine Prüfung der Qualität vorge- nommen worden sei, wie sie ein Kanton bei der Evaluation und der Aus- wahl der Leistungserbringer durchzuführen habe, hielt das Gericht zu- nächst fest, der Text von Art. 58b Abs. 5 KVV entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der den Kantonen in der Spitalplanung einen grossen Spiel- raum habe lassen wollen bei der Wahl der Kriterien, von denen die Kantone die Aufnahme auf die Spitalliste abhängig machen und aufgrund derer sie insbesondere die Qualität der Leistungen beurteilen. Letztlich kam das Ge-
C-1409/2019 Seite 39 richt im konkreten Fall jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz nur Krite- rien berücksichtigt habe, welche es erlauben würden, die Struktur- und Pro- zessqualität zu überprüfen, jedoch nicht die Qualität der Resultate oder der Indikationsstellung. Es sei angezeigt, die Transparenz zu fördern und die Konkurrenz hinsichtlich der erforderlichen Qualität gemäss KVV zwischen den Leistungserbringern zu verstärken, indem andere Kennzahlen für die Beurteilung der Qualität herangezogen würden. Entsprechend sei festzu- halten, dass die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall keine genügende Überprüfung der Qualität vorgenommen habe (E. 9.3 ff.). 11.1.4 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz habe das Qualitätskriterium ungenügend geprüft, indem aus- schliesslich auf die Mindestfallzahlen abgestellt worden sei, ist insbeson- dere vor dem Hintergrund des Urteils C-7017/2015 Folgendes festzuhal- ten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich diesem Urteil keine Hin- weise auf eine Änderung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsge- richts, wonach es insbesondere zulässig ist, Leistungserbringer, welche die Mindestfallzahlen nicht erfüllen, aus der Evaluation auszuschliessen, und damit der Versorgungsqualität bei der Auswahl der Leistungserbringer ein hohes Gewicht beizumessen (vgl. oben E. 11.1.3.1 ff.), erkennbar sind. Es kann jedoch ohnehin offen bleiben, ob mit dem Urteil C-7017/2015 eine Praxisänderung herbeigeführt werden sollte. Die Vorinstanz hat nämlich im hier zu beurteilenden Fall das Kriterium der Mindestfallzahl für einzelne Leistungsgruppen festgelegt, was in erster Linie der Qualitätssicherung dienen soll (vgl. dazu oben E. 11.1.3.4 erster Absatz) und damit nach wie vor als Qualitätsindikator zu gelten hat. Entsprechend kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz neben der Struktur- und Prozessqualität mit den Mindestfallzahlen als Qualitätsindikator auch die Ergebnisqualität – so- weit aktuell möglich – berücksichtigt hat (vgl. auch oben E. 8.3.1 und 11.1.2). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz konnten die Qualitäts- daten aus dem SGVC/AQC-Register noch nicht hinzugezogen werden, weil gestützt auf die bisher erfolgten Audits die Datenqualität der darin ent- haltenen Qualitätsdaten noch nicht den Ansprüchen genügt hätten (vgl. B-act. 14 Rz. 60). Durch Audits und Schulungen verbessere sich die Da- tenqualität jedoch kontinuierlich (vgl. B-act. 14 Rz. 56). Dem Schlussbe- richt vom 31. Januar 2019 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass in der aktuellen Übergangszeit ein enges Monitoring der Qualitätsda- ten erfolgen werde mit dem Ziel, mittelfristig die Planung auf die Qualität der Leistungserbringung abstützen zu können. Mit der verbindlichen Doku- mentation im HSM-Register und der Auditierung der Datenqualität sei der Grundstein für ein umfassendes Qualitätsmonitoring gelegt worden (vgl.
C-1409/2019 Seite 40 GDK2-act. 4.013 S. 33). Gemäss Minimaldatensatz sind künftig insbeson- dere Komplikationen, Komplikationsart, allfällige Re-Operationen sowie die 30-Tage-Mortalität zu erfassen (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 109). In diesem Zusammenhang ist zudem daran zu erinnern, dass die Vorinstanz hinsicht- lich der Ausgestaltung beziehungsweise Überprüfung des Qualitätskriteri- ums über einen grossen Ermessenspielraum verfügt (vgl. oben E. 11.1.3.4 zweiter Absatz), der vom Bundesverwaltungsgericht auf die Angemessen- heit hin nicht zu überprüfen ist (vgl. oben E. 4.1). Vorliegend erscheint es zumindest nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nicht ausgewertete Qualität gemäss SGVC/AQC-Re- gister (und weiteren eingereichten Nachweisen) im Hinblick auf die Gleich- behandlung und Rechtsgleichheit aller Leistungserbringer nicht berück- sichtigt hat, sondern auf die Mindestfallzahlen einzelner Leistungsgruppen als anerkannte Qualitätsindikatoren abgestellt hat. In dieser Hinsicht fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer betreffend SGVC/AQC-Register einerseits vorbringt, es tauge nicht für die Qualitätskontrolle, weil es mani- pulierbar sei (vgl. B-act. 1 Rz. 61; 26 Rz. 23), und andererseits dennoch geltend macht, dem Register sei ihn betreffend ein ausgezeichneter Leis- tungsausweis mit niedriger Morbidität und einer Mortalität von 0-1 % zu entnehmen (vgl. B-act. 1 Rz. 27; 26 Rz. 25 und 36).
Was sodann die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Elemente der In- dikationsqualität, welche von besonderer Bedeutung sein sollen, und die (klinische) Forschung, welche ein besserer Garant für die Qualität sei, be- trifft, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge- richt nicht überprüft, ob ein anderes Vorgehen bei der Überprüfung der Qualität allenfalls besser geeignet gewesen wäre, soweit das Vorgehen der Vorinstanz – wie im vorliegenden Fall – vom Ermessensspielraum abge- deckt ist. 11.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die (Mindestfall-) Zahl 12 habe keinerlei Qualitätsrelevanz (vgl. B-act. 1 Rz. 79 ff.; 7 Rz. 10; 26 Rz. 38 ff.). 11.2.1 Hinsichtlich der Darstellung der Parteiäusserungen wird im Wesent- lichen auf die Erwägung 11.2.1 des Urteils C-1405/2019 verwiesen (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz). 11.2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur kantonalen Spitalplanung hat sich das Gericht zur Angemessenheit der Höhe der Mindestfallzahlen aufgrund von Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG (vgl.
C-1409/2019 Seite 41 auch oben E. 4.1) nicht zu äussern. Problematisch wären die Mindestfall- zahlen – pro Operateurin oder Operateur in den beurteilten Fällen – erst dann, wenn sie derart hoch angesetzt würden, dass sie zu einer versor- gungsgefährdenden Angebotseinschränkung führen würden (vgl. dazu Ur- teil des BVGer C-5572/2017 vom 15. November 2018 E. 9.8 mit Hinweis auf Urteil C-5603/2017 vom 14. September 2018 E. 12.2.4). Vorliegend sind die Mindestfallzahlen mit 12 Eingriffen pro Spitalstandort jedoch nicht derart hoch, dass sie das Angebot in versorgungsgefährdender Art und Weise einschränken würden (vgl. oben E. 10.4; vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1361/2019 E. 8.1.5). Eine willkürliche Festlegung der Mindestfall- zahlen ist damit nicht zu erkennen und auf die Ausführungen des Be- schwerdeführers zur Höhe der Mindestfallzahlen ist daher nicht weiter ein- zugehen. 11.3 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass die Fallzahl pro Chirurg vorliegend völlig unbeachtet geblieben sei (vgl. B-act. 1 Rz. 83 ff; 26 Rz. 40 ff.). 11.3.1 Betreffend die Parteiäusserungen wird auf die Erwägung 11.3.1 des Urteils C-1405/2019 verwiesen (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz). 11.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe zu Un- recht die Fallzahl pro Chirurg beim angefochtenen Zuteilungsbeschluss vollständig ausgeblendet, was angesichts der einschlägigen gesetzlichen Regelung nicht zulässig sei (vgl. B-act. 26 Rz. 41), ist dem BAG zuzustim- men, dass die Festsetzung der anzuwendenden Qualitätskriterien grund- sätzlich im weiten Ermessen der Vorinstanz liegt (vgl. B-act. 20 Rz. 7.3; vgl. dazu auch oben E. 11.1.3.4 zweiter Absatz). Diesbezüglich hat das BAG zudem unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass die Qualität eines Eingriffs nicht nur vom Chirurgen oder der Chirur- gin, sondern auch vom Behandlungsteam abhänge (vgl. dazu auch oben E. 11.1.3.1) und das Bundesverwaltungsgericht bislang in Bezug auf Min- destfallzahlen von Operateuren und Operateurinnen lediglich festgehalten habe, dass dieses Kriterium geeignet sei, – neben den Mindestfallzahlen pro Spital – einen weiteren Beitrag zur Qualitätssicherung zu leisten (vgl. B-act. 20 Rz. 7.3). Entsprechend ist weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die vom Be- schwerdeführer behauptete Verpflichtung der Vorinstanz zur Anwendung des qualitätsbezogenen Kriteriums der Mindestfallzahl pro Operateur/in zu erkennen.
C-1409/2019 Seite 42 Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die weitere Argumenta- tion des Beschwerdeführers, wonach regionale Spitäler in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise benachteiligt würden, wenn keine Mindest- fallzahl von fünf Eingriffen pro Operateur/in berücksichtigt werde, nicht nachvollziehbar ist: Zwar ist anzunehmen, dass in grösseren Spitälern die Operationen vermutlich auf zwei oder mehr Operateur/innen verteilt wer- den, während diese in mittleren Spitälern, (...), alle auf einen Viszeralchi- rurgen entfallen können. Da der Beschwerdeführer jedoch gestützt auf eine Studie lediglich eine Mindestfallzahl von fünf Operationen pro Operateur/in fordert, ist davon auszugehen, dass die berücksichtigten Leistungserbrin- ger die Mindestfallzahlen pro Operateur/in auch bei mehreren Opera- teur/innen ohne Weiteres erreichen, denn alle der berücksichtigen Leis- tungserbringer erbringen durchschnittlich pro Jahr mehr als 12 Eingriffe, sechs der Leistungserbringer sogar über 20 Eingriffe (vgl. GDK2-act. 4.013 S. 36). Überdies könnte der Beschwerdeführer, selbst wenn die Vorinstanz eine solche Anforderung neben der Mindestfallzahl von 12 pro Standort vorgesehen hätte, aus der alleinigen Erfüllung der Mindestfallzahl pro Ope- rateur/in nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er nicht gleichzeitig die Mindestfallzahl von 12 Eingriffen erfüllt (vgl. auch Urteil C-1405/2019 E. 11.3.2).
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten (vgl. B-act. 14 Rz. 89), dass ein Leistungserbringer über mindestens zwei Viszeralchirurgen (oder Ärzte mit äquivalenter Ausbildung) verfügen muss, um überhaupt die strukturel- len Anforderungen zu erfüllen (vgl. oben E. 8.3.1). Entsprechend ist zumin- dest fraglich, wie die Aussage des Beschwerdeführers, (...) und in mittleren Spitälern würden diese Operationen in der Regel von einer einzigen Per- son vorgenommen (vgl. B-act. 1 Rz. 83 und 87), mit der Selbstdeklaration, die strukturellen Anforderungen zu erfüllen (vgl. oben E. 11.1.2.3), in Ein- klang zu bringen ist. Dies umso mehr, als der Website des HFR sowie dem Medizinalberuferegister (MedReg) in diesem Zusammenhang zu entneh- men ist, dass (...). Vor dem Hintergrund des Verfahrensausgangs (vgl. nachfolgend E. 13) kann dieser Aspekt der Anforderungsprüfung jedoch of- fen bleiben. 11.4 Zudem betont der Beschwerdeführer die Bedeutung der voroperati- ven Phase sowie der Intention-to-treat-Eingriffe (ITT) und rügt deren Nicht- beachtung beim angefochtenen Zuteilungsentscheid (vgl. B-act. 1 Rz. 90 ff.; 7 Rz. 16 ff; 26 Rz. 42).
C-1409/2019 Seite 43 11.4.1 Was die Parteiäusserungen betrifft wird im Wesentlichen auf die Er- wägung 11.4.1 des Urteils C-1405/2019 verwiesen (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz). 11.4.2 In der bisherigen Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsge- richt – wie vom BAG ausgeführt (vgl. B-act. 20 Rz. 8.3) – bei den Mindest- fallzahlen jeweils von effektiv durchgeführten Eingriffen ausgegangen. So- weit der Beschwerdeführer geltend macht, es müssten auch die Eingriffe berücksichtigt werden, welche zwar begonnen worden seien, aber – aus medizinisch indizierten Gründen – nicht zu Ende hätten geführt werden können, kann ihm nicht gefolgt werden: Theoretisch könnte die Mindest- fallzahl allein mit nicht beendeten Eingriffen erreicht werden. Unvollständig durchgeführte beziehungsweise abgebrochene Eingriffe können zudem und selbstredend keine genügende Erfahrung in der Tumorresektion am Oesophagus inklusive der unmittelbaren postoperativen Nachsorge und allfälliger Re-Operationen bei Komplikationen vermitteln. Damit können sie auch nicht als allgemeiner Indikator für die Expertise eines Spitals stehen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 11.5.3.2). Entsprechend ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz die ITT nicht als durchgeführte Eingriffe be- rücksichtigt hat. 11.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein Wei- terentwicklungspotenzial, welches ebenfalls Bestandteil des Qualitäts- merkmals sei, ignoriert (vgl. B-act. 1 Rz. 103 ff.; 7 Rz. 9 und 20 ff.; 26 Rz. 47 f.). 11.5.1 Hinsichtlich der diesbezüglichen Parteiäusserungen kann auf die Erwägung 11.5.1 im Urteil C-1405/2019 vom 4. April 2022 verwiesen wer- den (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz). 11.5.2 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 mit dem B._______-Spital eine erweiterte Zusammenarbeitsvereinbarung betreffend die Leistungsbereiche VIS1.1 und VIS1.3 unterzeichnet hat (B- act. 1 Beilage 11). Hinsichtlich der Entwicklung der Fallzahlen hat der Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren angegeben, dass im HSM-Be- reich der Oesophagusresektion im Jahr 2017 insgesamt 10 Oesophagus- resektionen (ohne ITT) erfolgt seien (B-act. 1 Beilage 24). Die von ihm prognostizierte Entwicklung ist jedoch vorliegend – aus den nachfolgend genannten Gründen (vgl. sogleich E. 11.5.3) – nicht zu berücksichtigen. 11.5.3
C-1409/2019 Seite 44 11.5.3.1 Die Evaluation des Angebots der Leistungserbringer kann system- bedingt nur retrospektiv erfolgen, wobei in der Regel auf die aktuellsten offiziellen Zahlen abzustellen ist. Es ist denkbar, dass nach Abschluss ei- nes Spitalplanungsverfahrens die der Spitalplanung zugrundeliegenden Zahlen bereits überholt sind, zumal die Durchführung eines solchen Ver- fahrens erfahrungsgemäss oft länger als ein Jahr dauern kann. In Fällen, bei denen die Spitalplanung aufgrund von zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Änderungen innert kurzer Zeit nach deren Erlass revidiert wer- den müsste, erscheint es aus verfahrensökonomischen Gründen an sich sinnvoll, diese Änderungen in die laufende Planung einzubeziehen bezie- hungsweise die Spitalplanung entsprechend zu überarbeiten (Urteile C-2887/2019 E. 8.4; C-3413/2014 E. 10.4.1; C-2907/2008 E. 8.3.5.1; je- weils zur kantonalen Spitalplanung). 11.5.3.2 Wie bereits dargelegt, erhält ein Spital beziehungsweise das Be- handlungsteam durch die Behandlung einer Mindestzahl von Fällen Rou- tine und Erfahrung, wodurch die Behandlungsqualität sichergestellt werden soll (vgl. Urteil C-3413/2014 E. 11.7.4; vgl. auch oben E. 11.1.3.1). Die An- zahl behandelter Fälle respektive durchgeführter ausgewählter Eingriffe gilt somit als ein allgemeiner Indikator für die bestehende Expertise in einem Spital. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ge- stützt auf die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen prüfte, ob ein Leistungserbringer die massgebenden Mindestfallzahlen erreicht (vgl. auch totalrevidierte GDK-Empfehlungen zur Spitalplanung, 2018, Empfeh- lung 7, S. 15). Mit der retrospektiven Beurteilung der Fallzahlen kann ent- sprechend sichergestellt werden, dass ein Spital beziehungsweise dessen Behandlungsteam über ausreichende Erfahrung in einem Leistungsbe- reich verfügt, weshalb sich das Vorgehen nicht bloss als systembedingt, sondern auch als sachgerecht erweist (vgl. Urteil C-2887/2019 E. 8.5). 11.5.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung auf- grund der Zusammenarbeit mit dem B._______-Spital eine eingetretene erhebliche Änderung geltend macht, welche zur zeitnahen erneuten Revi- sion der HSM-Planung führen würde und daher in die laufende Planung einzubeziehen gewesen wäre (vgl. B-act. 7 Rz. 9), ist vorliegend Folgen- des festzuhalten: Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 betreffend die Spitalliste des Kantons Freiburg wurden strukturelle Veränderungen bei Leistungserbringern wie beispielsweise die (vorübergehende) Schliessung einer Abteilung eines Spitals mit Leistungs- auftrag angesprochen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass be-
C-1409/2019 Seite 45 troffene Spitäler vorab beim Kanton ein Gesuch um Anpassung der Spital- liste zu stellen hätten, da der bisher erteilte Leistungsauftrag nicht nur be- rechtige, sondern auch verpflichte (E. 8.3.5.1). Vorliegend wurde zum ei- nen kein solches Gesuch beim HSM-Beschlussorgan eingereicht. Zum an- dern bedingt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kooperation mit dem B._______-Spital insofern keine revisionsweise Anpassung der Be- darfsdeckung und damit der Leistungsaufträge, als die berücksichtigten Leistungserbringer die schweizweit prognostizierten Oesophagusresektio- nen am Erwachsenen (auch im Kanton Freiburg) voraussichtlich abdecken können (vgl. oben E. 10.4), in diesem HSM-Bereich mit der Zuteilung viel- mehr eine Angebotskonzentration zu erfolgen hat und sich – wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 11.5.3.2) – die retrospektive Beurteilung der Fall- zahlen durchaus als sachgerecht erweist. Entsprechend ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz nicht auf die geltend gemachte Zunahme der Fallzahlen aufgrund einer neu aufgenommenen Zusammenarbeit sowie der demographischen Entwicklung, welche im Übrigen im Rahmen der Be- darfsermittlung und -deckung durchaus berücksichtigt wurde, abgestellt hat.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, welcher Beurteilungs- zeitraum für die Ermittlung der Mindestfallzahlen heranzuziehen wäre be- ziehungsweise ob es zweckmässiger wäre, einen anderen Beurteilungs- zeitraum zu betrachten, die Angemessenheit des angefochtenen Beschlus- ses betrifft, wozu sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu äussern hat (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG; vgl. Urteil C-5573/2017 E. 10.4). Es ist daher nicht Sache des Gerichts zu entscheiden, ob es zweckmässiger wäre, auch eine Prognose der künftigen Fallzahlen in die Beurteilung miteinzubezie- hen, weil in diesem Zusammenhang keine Rechtsverletzung ersichtlich ist (vgl. dazu auch Urteil C-2887/2019 E. 8.6). 11.6 Hinsichtlich der Rügen betreffend das Qualitätskriterium ist entspre- chend festzuhalten, dass die Vorinstanz eine Prüfung der Qualität vorge- nommen und das ihr zustehende weite Ermessen bei der Ausgestaltung dieses Kriteriums nicht überschritten oder gar missbraucht hat. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwer- deführer aufgrund des Nichterreichens der Mindestfallzahl keinen Leis- tungsauftrag für den HSM-Bereich der Oesophagusresektion erteilt hat (vgl. dazu Urteil C-1306/2019 bzw. C-2651/2019 E. 7.3.6 mit Hinweis auf die Urteile C-4232/2014 E. 5.4.6 und C-3413/2014 E. 10.4.1).
C-1409/2019 Seite 46 12. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen, wie von der Vorinstanz be- antragt (vgl. B-act. 14 Rz. 36, 61, 77, 79, 81; vgl. auch oben Bst. B.f) und vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. B-act. 26 Rz. 3, 27), als Noven aus dem Recht zu weisen wären. 13. Zusammenfassend steht fest, dass der Vorinstanz im konkreten Fall keine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist und hinsichtlich des HSM-Fachorgans keine Verletzung der Ausstandsregeln ersichtlich ist. Weiter ist der Vor- instanz keine Verletzung der Vorgaben zur Bedarfsermittlung vorzuwerfen. Auch ist keine ungenügende Bedarfsdeckung, insbesondere im Kanton Freiburg, erkennbar. Einerseits ist das CHUV als Leistungserbringer für die französischsprachige Bevölkerung des Kantons Freiburg innert nützlicher Frist erreichbar und andererseits steht im Raum Bern ein weiterer (deutschsprachiger) Leistungserbringer zur Verfügung. Ausserdem ist es aufgrund des anwendbaren Rechts nicht bundesrechtswidrig, dass die Vo- rinstanz dem Beschwerdeführer infolge Nichterreichens der Mindestfall- zahlen keinen Leistungsauftrag im Bereich der Oesophagusresektion er- teilt hat. Es ist dabei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die leis- tungsspezifischen Anforderungen hinsichtlich Infrastruktur und erforderli- chem Fachpersonal erfüllt und künftig gegebenenfalls in der Lage wäre, die Mindestfallzahlen zu erreichen. Die Vorinstanz durfte bei ihrem Zutei- lungsentscheid, der unter anderem zum Ziel hatte, aus gesetzgeberischer Intention und Qualitätsgründen das Leistungsangebot zu konzentrieren und Überkapazitäten abzubauen, auf im vorgegebenen relevanten Zeit- raum von drei Jahren erzielte Fallzahlen abstellen. Das Gesetz gibt den einzelnen Spitälern keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die HSM-Spi- talliste. Das HSM-Beschlussorgan hat – wie bereits erwähnt – bei der Aus- wahl der Leistungserbringer einen erheblichen Ermessensspielraum, wel- cher in Bezug auf die Angemessenheit der Entscheidung vom Bundesver- waltungsgericht nicht zu überprüfen ist; eine willkürliche Ermessensaus- übung liegt nicht vor. Die Anträge des Beschwerdeführers 1 auf Aufhebung des Beschlusses vom 31. Januar 2019 beziehungsweise der Verfügung vom 17. April 2019 und Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Oesophagusresektion und eventualiter die Aufhebung des erwähnten Be- schlusses und der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz sind daher abzuweisen. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
C-1409/2019 Seite 47 14. 14.1 Zu entscheiden bleibt die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Nich- terteilung des Leistungsauftrags im Bereich der hochspezialisierten kom- plexen Oesophagusresektion Rechtswirkungen entfalten soll, zumal der Beschwerdeführer über einen bestehenden (subsidiären) kantonalen Leis- tungsauftrag des Kantons Freiburg im Bereich «Oesophaguschirurgie» verfügt (vgl. oben Bst. A.f), der mit (rechtskräftigem) Entscheid über die Zuteilung des Leistungsauftrags durch das HSM-Beschlussorgan aufgeho- ben wird (vgl. Art. 9 Abs. 2 IVHSM). 14.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ei- nem Spital, das nicht mehr in die Spitalliste aufgenommen wurde oder des- sen Leistungsaufträge reduziert wurden, eine Übergangsfrist von bis zu sechs Monaten eingeräumt werden. Die Übergangsfrist soll einerseits dazu dienen, die Behandlung bereits aufgenommener Patientinnen und Patien- ten in der fraglichen Klinik abschliessen zu können, und andererseits der betroffenen Klinik ermöglichen, allenfalls erforderliche Anpassungen in be- trieblicher Hinsicht (z.B. betreffend Infrastruktur und Personal) vorzuneh- men. Die Dauer der Übergangsfrist ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festzusetzen, wobei sechs Monate den maxima- len Rahmen bilden (vgl. Urteil des BVGer C-220/2012 vom 4. Juni 2012 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei der Übergangsfrist handelt es sich um eine Frist, die erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre rechtlichen Wirkungen entfaltet. Die Vorschrift über den Stillstand der Fristen (Art. 22a VwVG) ist darauf nicht anwendbar (BVGE 2010/15 E. 8.2; Urteil C-3413/2014 E. 15.3). 14.3 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer aufgrund des subsidi- ären kantonalen Leistungsauftrags des Kantons Freiburg, welcher jedoch mit diesem Entscheid dahinfällt, nicht nur berechtigt, sondern auch ver- pflichtet, die entsprechenden Behandlungen durchzuführen und musste daher weiterhin die hierfür benötigte Infrastruktur aufrechterhalten und das entsprechende Personal weiterbeschäftigen. Entsprechend ist die Über- gangsfrist im vorliegenden Fall auf sechs Monate festzusetzen. 14.4 Der Beschwerdeführer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, während der genannten sechs Monate im bisherigen Rahmen Leistungen im Be- reich der komplexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie – Oesophagus- resektion bei Erwachsenen zu Lasten der OKP abzurechnen. Soweit an-
C-1409/2019 Seite 48 dere Vorschriften und Verpflichtungen nicht entgegenstehen, ist es ihm un- benommen, die entsprechenden Leistungen auch vor Ablauf der Frist ein- zustellen (vgl. auch Urteil C-3413/2014 E. 15.4). 15. Der vorliegende Entscheid betrifft grundsätzlich alle Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz und insbesondere im Kanton Freiburg, weshalb eine Veröffentlichung des Dispositivs geboten ist. Die Vorinstanz wird da- her eingeladen, die Ziffer 3 des Dispositivs dieses Entscheids im Bundes- blatt zu veröffentlichen. 16. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 16.1 Als unterliegende Parteien werden der Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführer 2 kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruch- gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis
VwVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.- festzusetzen. Dieser Betrag wird dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 16.2 16.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Der obsiegenden Vorinstanz ist jedoch keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 16.2.2 Die unterliegenden Beschwerdeführer machen geltend, sie seien aufgrund des ineffizienten und sinnfreien Vorgehens der Vorinstanz ge- zwungen gewesen, eine weitere Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht zu verfassen. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern unnötigen Mehraufwand verursacht habe, sei massgebend bei der Kosten- auferlegung zu berücksichtigen (vgl. B-act. 7 Rz. 4).
Die Verlegung der Parteikosten richtet sich grundsätzlich nach dem Unter- liegensprinzip (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführer haben
C-1409/2019 Seite 49 entsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da- von abweichend bestimmt Art. 63 Abs. 3 VwVG, dass einer obsiegenden Partei nur Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, die sie durch Verlet- zung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Dies entspricht dem allgemei- nen Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (sog. Verursacherprinzip). Für die Parteientschädigung gilt Analoges (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 29 zu Art. 64 VwVG; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1 f.). Bislang hat dieser Rechtsgrundsatz namentlich in Fällen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus abge- leiteten Verpflichtung zur Entscheidbegründung Anwendung gefunden (vgl. Urteil des BGer 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2). Ausserdem be- steht nach dem klaren Wortlaut von Art. 63 Abs. 3 VwVG keine Pflicht (Ur- teil 9C_39/2020 E. 3). Im Übrigen kann gemäss Art. 7 Abs. 4 VGKE von einer Parteientschädigung abgesehen werden, wenn die Kosten verhält- nismässig gering sind.
Vorliegend ist keine Verletzung von Verfahrenspflichten festgestellt wor- den. Die Beschwerdeführer haben jedoch – nachvollziehbarerweise, um keiner Rechte verlustig zu gehen – einerseits am 21. März 2019 eine Be- schwerde gegen den Beschluss vom 31. Januar 2019 und am 20. Mai 2019 andererseits eine Beschwerdeergänzung betreffend die individuelle Verfügung vom 17. April 2019 eingereicht. Allerdings ist diesbezüglich zu relativieren, dass die Beschwerdeergänzung vom 20. Mai 2019, welche 9 Seiten umfasst, diverse Verweisungen auf die Beschwerde vom 21. März 2019 enthält. Entsprechend kann bereits aufgrund des als eher gering ein- zuschätzenden Mehraufwands, der im Übrigen von den Beschwerdefüh- rern auch an keiner Stelle beziffert oder substantiiert, sondern lediglich pauschal behauptet wurde, offen bleiben, ob der erwähnte Rechtsgrund- satz hinsichtlich der Zusprache einer Parteientschädigung bei Unterliegen auch auf Konstellationen anwendbar ist, in denen keine Verletzung von Verfahrenspflichten festgestellt worden ist, die Vorinstanz jedoch mit ihrer Verfahrensführung entsprechende Rügen in mehreren der vor Bundesver- waltungsgericht gegen den Beschluss vom 31. Januar 2019 anhängig ge- machten Beschwerden provoziert hat. 17. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
C-1409/2019 Seite 50 das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. I VGG in Verbin- dung mit Art. 53 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer 1 darf in sechs Monaten ab Eröffnung dieses Urteils Eingriffe im Bereich der komplexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie – Oesophagusresektion bei Erwachsenen nicht mehr zulasten der OKP ab- rechnen. 4. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Ziffer 3 dieses Dispositivs im Bundes- blatt zu veröffentlichen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den beiden Beschwerdefüh- rern auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Gesundheit und den Staatsrat des Kantons Freiburg.
C-1409/2019 Seite 51 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
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