Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-139/2021
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-139/2021

Urteil vom 14. September 2022 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A., (Deutschland), c/o B., vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt, Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

C._______, Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Nachzahlung der Kinderrente, Verrechnung; Verfügung der IVSTA vom 23. November 2020.

C-139/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1978 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ist syrisch-schweizerischer Doppelbürger und wohnt in Deutschland (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: IVSTA-act.] 1/7, 79, 323/2). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 sprach die IV- Stelle des Kantons D._______ dem dannzumal in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze or- dentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) mit Wir- kung ab 1. April 2008 zu (IVSTA-act. 20). Der Anspruch des Beschwerde- führers auf die entsprechenden Geldleistungen der IV wurde am 10. Feb- ruar 2011 (IVSTA-act. 104) und 29. September 2015 (IVSTA-act. 263) im Rahmen von zwei amtlichen Revisionen durch die IVSTA bestätigt. A.b Der Beschwerdeführer war vom 31. Oktober 2010 (Eheschliessung) bis am 11. Februar 2015 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) mit der in Deutschland wohnhaften C._______ (geb. [...] 1995) verheiratet (IVSTA- act. 121, 336/3, 362/4). Der gemeinsame Sohn E._______ wurde am (...) 2013 geboren (IVSTA-act. 262, 336/1-2) und wohnt bei seiner Mutter (IV- STA-act. 357/13). B. B.a Mit Verfügungen vom 29. Januar 2018 sprach die IVSTA dem Be- schwerdeführer für E._______ betreffend die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2015 eine ordentliche Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 663.- (IVSTA-act. 368) und für die Zeit ab dem 1. März 2015 eine solche Kinderrente im Betrag von monatlich Fr. 666.- zu (IVSTA-act. 369 = Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1/3), wobei sie die Überweisung der geschuldeten Beträge an die Adresse von C._______ vorsah, den nachzuzahlenden Rentenbetrag von insgesamt Fr. 39'891.- (Fr. 16'581.- für die Zeit von Februar 2013 bis Februar 2015 sowie Fr. 23'310.- für die Zeit von März 2015 bis Januar 2018) aber auf einem Wartekonto einbehielt, da das Meldeverfahren mit dem Jobcenter F._______ noch nicht abgeschlossen sei (IVSTA-act. 368/4, 369/4). B.b Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 1. März 2018 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 2. März 2018). Er be-

C-139/2021 Seite 3 antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung(en) sowie die Über- weisung der Kinderrente an ihn und nicht an C.. Eventualiter stellte er den Antrag, die Sache sei an die IVSTA zurückzuweisen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Verfügung (IVSTA-act. 381). Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Ge- schäftsnummer C-1284/2018 geführt. B.c Das Jobcenter F. (nachfolgend: Jobcenter) in (...) (DE) machte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) mit Schreiben vom 7. Februar 2018 (IVSTA-act. 392/2 ff.) für die Zeit vom 11. Februar 2013 bis 28. Februar 2018 einen "Erstattungsanspruch" von EUR 25'310.89 geltend, da in dieser Zeit Leistungen für den Lebensunterhalt von E._______ erbracht worden seien und der Beschwerdeführer im ge- samten Zeitraum keinerlei Unterhaltszahlungen erbracht habe (IVSTA- act. 402). Das Stadtjugendamt (...) (nachfolgend: Jugendamt) meldete mit Schreiben vom 12. Februar 2018 bzw. 3. August 2018 (IVSTA-act. 391) bei der SAK infolge Leistungen nach dem (deutschen) Unterhaltsvorschuss- gesetz (UVG) in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 (man- gels Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers) ei- nen "Erstattungsanspruch" von insgesamt EUR 2'108.- an. B.d Mit Verfügung vom 23. November 2020 ordnete die IVSTA an, dass der einbehaltene Nachzahlungsbetrag von Fr. 39'891.- infolge Verrech- nung mit Vorschussleistungen wie folgt auszuzahlen ist: Nach Rechtskraft der Verfügung sind Fr. 27'323.15 an das Jobcenter und Fr. 2'275.60 an das Jugendamt auszuzahlen. Die Auszahlung des Restbetrages von Fr. 10'292.25 soll nach Abschluss des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens C-1284/2018 an C._______ erfolgen (IVSTA- act. 446/3 ff. = BVGer-act. 1/2). C. C.a Gegen die Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 23. November 2020 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 11. Januar 2020 (BVGer- act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 13. Januar 2021). Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge: "1. Das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2020 sei mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 29. Januar 2018 (C-1284/2018) zu vereinen. Es sei festzustellen, dass die

C-139/2021 Seite 4 Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2020 nichtig ist, und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2020 sei als Antrag ans Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2020 ersatzlos aufzuheben. 3. Subeventualiter sei zu entscheiden, dass die in der Verfügung erwähnten Kin- derrenten im Betrag von CHF 39'891.00 an den Beschwerdeführer zu überwei- sen seien und nicht ans Jobcenter F., Stadtjugendamt (...) oder C.. 4. Subsubeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit diese, nach Vornahme weiterer Abklärungen, neu verfüge; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren." C.b Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenerlass auf- forderungsgemäss mit Angaben und Unterlagen ergänzt bzw. präzisiert worden war (vgl. BVGer-act. 4 mit Beilagen), hiess der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2021 (BVGer-act. 5) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, so dass auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung wurde mit gleicher Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen. Als gerichtlich bestellter Anwalt wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Viktor Györffy beigeordnet. C.c In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2021 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz, es sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens C-1284/2018 zu sistieren. Zur Begründung führte sie aus, die verfügte Verrechnung sei nicht möglich bzw. rechtmässig, falls die Kinder- rente nicht dem Rentenberechtigten, sondern seiner von ihm getrennt le- benden Ehefrau ausbezahlt werde, was Gegenstand des Verfahrens C- 1284/2018 bilde. C.d Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2021 (BVGer-act. 8) wurde C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) – entsprechend dem Ver- fahren C-1284/2018 – als Gegenpartei in das vorliegende Beschwerdever- fahren einbezogen, da sie durch die angefochtene Verfügung berührt sei

C-139/2021 Seite 5 und durch den Ausgang des Verfahrens in schützenswerten Interessen be- troffen sein könnte. C.e Mit Urteil vom 20. April 2021 (Versand: 30. April 2021) wies das Bun- desverwaltungsgericht im Verfahren C-1284/2018 die Beschwerde ab (vgl. Bst. B.b vorne). In der Folge focht der Beschwerdeführer das Urteil beim Bundesgericht an (vgl. BVGer-act. 19/1 S. 2). C.f In seiner Stellungnahme vom 27. April 2021 (BVGer-act. 10) hielt der Beschwerdeführer an den Vorbringen in der Beschwerdeschrift fest. Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz lehnte er ab mit der Begründung, dass – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – nicht zuerst und unabhängig von den gestellten Anträgen auf Drittauszahlung an das Jobcenter und das Ju- gendamt darüber entschieden werden könne, ob die Rentenbetreffnisse an die Mutter des Kindes auszubezahlen seien. C.g Die Beschwerdegegnerin teilte in ihrem Mail-Schreiben vom 28. Mai 2021 (BVGer-act. 13/1) mit, dass sie die Rückforderung des Jugendamts akzeptiere, jener des Jobcenters aber widerspreche. C.h Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 (BVGer-act. 14) wurde das vorliegende Verfahren C-139/2021 – in Gutheissung des Gesuchs der Vor- instanz – bis zum höchstrichterlichen Entscheid über das Verfahren C- 1284/2018 sistiert. C.i Nachdem der Beschwerdeführer die gegen das Urteil C-1284/2018 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte, verfügte der Einzelrichter am 1. September 2021 die Abschreibung des bundesge- richtlichen Verfahrens (BVGer-act. 19/1). C.j Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2021 wurde das vorlie- gende Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen (BVGer-act. 19). C.k Mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 (BVGer- act. 23) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der vorliegenden Be- schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die Vor- instanz wies darauf hin, dass es sich bei den bevorschussten Leistungen und den (nachzuzahlenden) Kinderrenten um identische Leistungen handle, weshalb eine Verrechnungsmöglichkeit bestehen sollte.

C-139/2021 Seite 6 C.l Mit Verfügung vom 19. November 2021 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 24). C.m Der Beschwerdeführer bestritt in der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 22. November 2021 die vorinstanzliche Auffassung und be- kräftigte seinen Standpunkt, wonach insbesondere die Kongruenz der Leistungen nicht feststehe (BVGer-act. 25). C.n Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2022 wurde dem be- schwerdeweise gestellten Gesuch um Akteneinsicht entsprochen. Der Be- schwerdeführer erhielt die vorinstanzlichen Akten (ein USB-Stick) zur Ein- sichtnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer-act. 27). C.o Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Mai 2022 seine Stellungnahme ein. Er hielt nach Einsicht in die auf dem USB-Stick enthal- tenen Akten daran fest, dass die angefochtene Verfügung ungenügend be- gründet sei und nicht auf zureichenden Abklärungen beruhe (BVGer- act. 30). Die Beschwerdegegnerin liess sich nach Empfang der entspre- chenden Stellungnahme nicht innert Frist vernehmen (BVGer-act. 31). Die Vorinstanz hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 4. Juli 2022 im Wesent- lichen an ihren bisherigen Ausführungen fest (vgl. BVGer-act. 34). C.p Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be-

C-139/2021 Seite 7 sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Es finden diejenigen Ver- fahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei- lung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer hat – soweit möglich – am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtenen Verfügun- gen besonders berührt und hat als Anspruchsberechtigter der Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dies gilt nicht nur für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch für den Urteilszeitpunkt (vgl. dazu E. 6.3). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kosten- vorschuss zu leisten. 2. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei die Nichtigkeit der vor- instanzlichen Verfügung vom 23. November 2020 festzustellen. Zunächst ist daher zu prüfen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 23. November 2020, mit welcher die Vorinstanz den auf einem Wartekonto einbehaltenen Nachzahlungsbetrag von Fr. 39'891.- betreffend die Kinderrente für E._______ teilweise mit seitens von deutschen öffentlichen Stellen er- brachten Leistungen verrechnet und folglich angeordnet hat, dass nach Rechtskraft der Verfügung Fr. 27'323.15 an das Jobcenter und Fr. 2'275.60 an das Jugendamt auszuzahlen sind. Laut Verfügung erfolgt die Auszah- lung des Restbetrages von Fr. 10'292.25 nach Abschluss des vor dem Bun- desverwaltungsgericht geführten Verfahrens C-1284/2018 an die Be- schwerdegegnerin (vgl. Bst. B.d vorne). Im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung war die vom Beschwerdeführer gegen die vor- instanzlichen Verfügungen vom 29. Januar 2018 erhobene Beschwerde (C-1284/2018) beim Bundesverwaltungsgericht (noch) hängig (vgl. Bst. B.b vorne). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit der an- gefochtenen Verfügung über einen Verfahrensgegenstand entschieden, über welchen sie bereits mit Verfügung(en) vom 29. Januar 2018 entschie-

C-139/2021 Seite 8 den habe. Gegen diese Verfügung(en) sei Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht erhoben worden, weshalb die Verfahrensherrschaft über den Entscheid betreffend die Nachzahlung der Kinderrenten an das Bun- desverwaltungsgericht übergegangen sei (Devolutiveffekt). Folglich sei die Verfügung vom 23. November 2020 nichtig und lediglich als Antrag im hän- gigen Beschwerdeverfahren C-1284/2018 zu behandeln (BVGer-act. 1 S. 3 und 5; 10 S. 4). Die Vorinstanz verneint sinngemäss die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGer-act. 23). 2.3 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Ent- scheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2). Eine nichtige Verfügung entfaltet keine Rechts- wirkungen. Sie kann daher auch nicht Anfechtungsobjekt sein; das heisst, auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist nicht einzutreten, wobei die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen ist (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1). 2.4 Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegen- stand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einrei- chung der Beschwerde grundsätzlich auf das Bundesverwaltungsgericht als die funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz über (sogenannter Devolutiveffekt). Das Bundesverwaltungsgericht wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu befassen; auf der anderen Seite verliert die Vor- instanz die Befugnis, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechtspflegein- stanz auseinanderzusetzen, also z.B. ihren Entscheid aufgrund der Rechtsmittelvorbringen nachträglich zu ändern (statt vieler: BGE 136 V 2 E. 2.5; 130 V 138 E. 4.2; siehe auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.7 m.w.H.). Allerdings kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung aufgrund von Art. 58 VwVG bis zur Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. 2.5 Die am 29. Januar 2018 verfügte (grundsätzliche) Direktauszahlung der aus- und nachzuzahlenden Kinderrente an die Beschwerdegegnerin ist

C-139/2021 Seite 9 zu unterscheiden von der am 23. November 2020 verfügten Drittauszah- lung der nachzuzahlenden Kinderrente an deutsche öffentliche Stellen, welche bereits Leistungen erbracht haben (vgl. dazu Urteil des BVGer C- 1284/2018 vom 20. April 2021 E. 6.2.5 und 6.3.5). Verfügungs- und Anfech- tungsgegenstand bildet hier deshalb einzig die Frage, ob und in welchem Umfang hinsichtlich des (für E.) nachzuzahlenden Rentenbetra- ges von Fr. 39'891.- die Drittansprüche des Jobcenters und des Jugend- amts zu berücksichtigen sind. Entsprechend kann im vorliegenden Verfah- ren als Streitgegenstand lediglich die Verrechnung des unbestrittenen Ren- tennachzahlungsbetrages mit den in Deutschland erbrachten Leistungen gelten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die am 29. Januar 2018 verfügte (grundsätzliche) Direktnach- zahlung der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin gehen über den vor- liegenden Anfechtungsgegenstand hinaus. Im – inzwischen abgeschlosse- nen – Beschwerdeverfahren C-1284/2018 war hingegen strittig und zu prü- fen, ob die Vorinstanz zu Recht die grundsätzlich direkte Aus- und Nach- zahlung der Kinderrente des Beschwerdeführers an die Beschwerdegeg- nerin verfügt hatte und den nachzuzahlenden Rentenbetrag von gesamt- haft Fr. 39'891.- bis zur Klärung von Drittansprüchen infolge Unterhaltsbe- vorschussung (für E.) auf ein Wartekonto gebucht hatte. Dieser Umstand schliesst nicht aus, dass sich die Vorinstanz in der hier angefoch- tenen Verfügung mit den genannten Drittansprüchen befassen durfte, zu- mal Bestand und Höhe der Rentennachzahlungen von insgesamt Fr. 39'891.- im Verfahren C-1284/2018 unangefochten blieben und die Ver- rechnung der Kinderrentennachzahlungen mit Rückforderungen von Drit- ten, welche Vorschussleistungen erbracht hatten, bei der Frage der Direk- tauszahlung der Kinderrente vorbehalten blieb (vgl. dazu Urteil des EVG [heute: BGer] I 831/04 vom 9. Februar 2006 E. 4.1; MARKUS KRAPF, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kin- der, Diss. Freiburg 2004, Rz. 551 Fn. 595). Dass die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung vom 23. November 2020 gleichzeitig den verblei- benden Rentennachzahlungsbetrag von Fr. 10'292.25 zugunsten der Be- schwerdegegnerin verfügte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die entsprechende Auszahlung an den Abschluss des Verfahrens C- 1284/2018 geknüpft wurde und die angefochtene Verfügung insoweit sus- pensiv bedingt war (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 914). 2.6 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz erlassene und vorlie- gend angefochtene Verfügung vom 23. November 2020 nicht als eine neue

C-139/2021 Seite 10 oder nachträgliche Verwaltungsverfügung zu betrachten, welche – in offen- sichtlicher oder leicht erkennbarer Weise – denselben Anfechtungs- und Streitgegenstand wie das (dannzumal) hängige Beschwerdeverfahren C- 1284/2018 betraf. Es ist folglich nicht von einer qualifizierten (funktionellen) Unzuständigkeit der Vorinstanz auszugehen, welche die Nichtigkeit der hier angefochtenen Verfügung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 130 V 138 E. 4.2 m.H. auf BGE 109 V 234 E. 2 [= Pra 1984 Nr. 142]; vgl. auch Urteile des BGer C 78/00 vom 26. Juli 2001 E. 2a und C 4/00 vom 29. März 2001 E. 1a) zur Folge gehabt hätte. 2.7 Die Verfügung vom 23. November 2020 ist demzufolge nicht nichtig, sondern bildet ein gültiges Anfechtungsobjekt. Für die beantragte Feststel- lung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung besteht kein Anlass. Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings die am 29. Januar 2018 verfügte (grund- sätzliche) Direktnachzahlung der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da mit Blick auf das (abge- schlossene) Beschwerdeverfahren C-1284/2018 die Voraussetzungen ei- ner entsprechenden Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus nicht erfüllt sind (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a). 3. 3.1 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1284/2018 vom 20. April 2021 ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Bst. C.e, C.i vorne). Dies bedeutet, dass dieses Urteil, mit welchem die Beschwerde des Be- schwerdeführers vollumfänglich abgewiesen wurde, an die Stelle der an- gefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 29. Januar 2018 tritt (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 9). Auch wenn die vorinstanzlichen Anordnungen im Dispositiv des abweisen- den Rechtsmittelentscheides nicht inhaltlich wiederholt werden, gelten sie sinngemäss als bestätigt und der entsprechende Verfügungsinhalt wird im- plizit zum Bestandteil des Rechtsmittelentscheides erhoben (vgl. REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 54 Rz. 16; siehe auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rz. 3.192). Die im rechts- kräftigen Rechtsmittelentscheid bzw. in den bestätigten Verfügungen gere- gelte Sache darf nicht in einem neuen Verfahren beurteilt werden und die Behörden sind an den Entscheid gebunden, wenn die Sache als Vorfrage in einem anderen Verfahren zu behandeln ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,

C-139/2021 Seite 11 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). 3.2 Das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1284/2018 vom 20. April 2021, mit welchem die vorinstanzlichen Verfügungen vom 29. Ja- nuar 2018 sinngemäss bestätigt werden, ist daher massgeblich. Die Mass- geblichkeit gilt nicht nur für den (für E._______) nachzuzahlenden Renten- betrag von insgesamt Fr. 39'891.- betreffend die Zeit von Februar 2013 bis Januar 2018, welcher unbestritten war, sondern auch für die grundsätzliche Direktauszahlung des genannten Betrages an die Beschwerdegegnerin mit Einbehalt auf einem Wartekonto bis zur Klärung von Drittansprüchen na- mentlich seitens des Jobcenters. Anders als der Beschwerdeführer meint (BVGer-act. 1 S. 5), bildet die jeweilige Abrechnung, in welcher der Einbe- halt des nachzuzahlenden Rentenbetrages von Fr. 16'581.- bzw. Fr. 23'310.- auf einem Wartekonto verbucht wurde, ebenfalls Bestandteil der Verfügungen vom 29. Januar 2018 (vgl. IVSTA-act. 368/2, 369/2). Die- ser Verfügungsbestandteil hat Dispositivcharakter und ist nun infolge Ab- weisung der Beschwerde ebenfalls massgeblich (vgl. dazu BGE 115 V 416 E. 3b/aa). 3.3 Trotz (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens C-1284/2018 ist der in der hier angefochtenen Verfügung berechnete Betrag von Fr. 10'292.25 – entgegen dem Wortlaut der Verfügung und entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers (BVGer-act. 1 S. 4) – noch nicht an die Beschwerde- führerin auszubezahlen, da der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 3.4 Für die hier streitige Frage der Nachzahlung bzw. Verrechnung von Kinderrenten, welche zu den Aufgaben der Ausgleichskassen gehört (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. c IVG), muss kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden (vgl. Art. 73 bis Abs. 1 IVV [SR 831.201] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Bst. c- f IVG e contrario). Allerdings ist das rechtliche Gehör auch dann zu gewäh- ren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (vgl. dazu E. 6; siehe auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden- versicherung, 2010, Rz. 2076). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,

C-139/2021 Seite 12 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 4.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Ab- weichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6). 5. 5.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3). Vorliegend steht die verfügte Ver- rechnung von nachzuzahlenden Kinderrenten mit Drittansprüchen von deutschen Sozialbehörden zur Diskussion. Deshalb finden jene massge- blichen Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Verfügungserlass (hier: 23. November 2020) in Kraft standen. 5.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. November 2020) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 5.3 Der Beschwerdeführer besitzt das Schweizer Bürgerrecht und wohnt in Deutschland. In Frage steht hier die am 23. November 2020 verfügte Ver- rechnung von Nachzahlungen seiner schweizerischen Kinderrente für die Zeit von Februar 2013 bis Januar 2018, welche grundsätzlich an die eben- falls in Deutschland wohnhafte Beschwerdegegnerin auszurichten sind, mit Rückforderungen von deutschen öffentlichen Stellen, welche im besagten

C-139/2021 Seite 13 Zeitraum bereits Leistungen an die Beschwerdegegnerin erbracht haben. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins- besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009), in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht grundsätz- lich zur Anwendung (vgl. zum sachlichen Geltungsbereich aber auch E. 7.2 und 7.3). Seit dem 1. Januar 2015 sind in der Schweiz auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolg- ten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU- Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 6. Zunächst sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 6.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe ihm – nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung – nicht vollständige Einsicht in ihre Akten gewährt, namentlich nicht in die Akten betreffend die Drittauszahlungen. Andererseits beanstandet der Be- schwerdeführer in der Beschwerdeschrift, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Es würden in Bezug auf die verfügten Drittauszah- lungen jegliche Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht fehlen. Der Be- schwerdeführer rügt folglich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (BVGer-act. 1 S. 3 f.). Die Vorinstanz äussert sich nicht explizit zu dieser formellen Rüge des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 7, 23). 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-

C-139/2021 Seite 14 wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts- stellung der betroffenen Person eingreift (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; 132 V 368 E. 3.1). Inhaber des Gehörsanspruchs sind in Sozialversicherungsver- fahren die Parteien im Sinne von Art. 34 ATSG. Neben den Verfügungsad- ressaten haben auch Drittpersonen Parteistellung, wenn sie unmittelbar und persönlich berührt sind (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 34 Rz. 6, 14). 6.2.2 Als dessen Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheides zu bilden (BGE 140 V 464 E. 4.1; 132 II 485 E. 3; vgl. auch Art. 47 ATSG). Nach der Recht- sprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum – aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden – Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichts- rechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwal- tung voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1). 6.2.3 Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet auch die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebe- nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent- scheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG [heute: BGer] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 m.H., veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27). 6.2.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund- sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; PATRICK SUTTER, Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 29 Rz. 17 o- der WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 Rz. 106). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,

C-139/2021 Seite 15 wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Ein Verstoss gegen die Be- gründungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dar, insbesondere wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nachvollzogen werden können (vgl. Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte Begründung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden, indem die Vorinstanz dort ihre Entscheidgründe darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (LORENZ KNEUBÜHLER, Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 35 Rz. 22 m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.). 6.3 Im Vorverfahren betreffend die hier streitige Verrechnung der nachzu- zahlenden Kinderrenten mit Rückforderungen von deutschen Sozialstellen hatte der Beschwerdeführer Parteistellung und damit Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Als rentenberechtigter Elternteil, welcher die Direkt- und Dritt- auszahlung der Kinderrenten für E._______ bis heute bestreitet, war und ist der Beschwerdeführer von der Verfügung der Vorinstanz in materieller Hinsicht betroffen (vgl. auch E. 1.3). Der Beschwerdeführer nahm laut Ak- ten am hier massgeblichen vorinstanzlichen Verfahren teil (vgl. z.B. IVSTA- act. 374). Einsicht in die Akten betreffend die besagten Drittansprüche wurde ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung seitens der Vorinstanz letztmals im Februar 2018 gewährt (IVSTA-act. 378). Die Gewährung der Akteneinsicht erfolgte allerdings in nicht ordnungsgemässer Form, wobei dieser Mangel im Beschwerdeverfahren C-1284/2018 geheilt wurde (siehe dazu Urteil des BVGer C-1284/2018 E. 5.3.1, 5.3.4). Nach Erlass der an- gefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin (vgl. IVSTA-act. 443) einige Kopien betreffend die Drittansprüche zu (vgl. IVSTA-act. 445 sowie BVGer-act. 1/3). Diese Akten waren (wiederum) nicht paginiert und unvollständig. In den dem Ge- richt vorliegenden elektronischen Vorakten, welche auch die Vorakten zum Beschwerdeverfahren C-1284/2018 mitumfassen, befinden sich weitere, die strittigen Drittansprüche betreffende Akten (vgl. z.B. IVSTA-act. 353,

C-139/2021 Seite 16 367, 402/1, 429-431). In diese Akten konnte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter im Vorverfahren nicht vollumfänglich Einsicht neh- men. Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht im Vorverfahren daher nicht in korrekter Weise gewährt. Zudem entsprach die vorinstanzliche Aktenführung (auch) hinsichtlich der streitigen Drittansprü- che nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1284/2018 vom 20. April 2021 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegne- rin, welche von der angefochtenen Verfügung ebenfalls unmittelbar und persönlich berührt ist, wurde schliesslich im vorinstanzlichen Verfahren hin- sichtlich der vorgesehenen Verrechnung nicht begrüsst (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 34 Rz. 15). Deren Anspruch auf rechtliches Gehör wurde seitens der Vorinstanz daher ebenfalls verletzt. 6.4 Die angefochtene Verfügung ist zudem – wie vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet wird (BVGer-act. 1 S. 4, 6) – dürftig begründet. Es wird darin in Bezug auf die Verrechnung zwar Art. 22 Abs. 2 ATSG erwähnt und hinsichtlich der Nachzahlung(en) der Kinderrente auf die Verfü- gung(en) vom 29. Januar 2018 verwiesen, woraus sich die Zusammenset- zung des Nachzahlungsbetrages und der jeweils massgebliche Zeitraum ergibt. In Bezug auf die verrechneten Drittansprüche fehlen in der ange- fochtenen Verfügung – abgesehen von der Nennung der Drittansprecher und der jeweiligen Auszahlungsbeträge – aber weitere Erläuterungen. Auch im Beschwerdeverfahren legt die Vorinstanz ihre Entscheidgrundla- gen nicht ausführlich dar. Sie weist in der ergänzenden Vernehmlassung (BVGer-act. 10) einzig kurz darauf hin, dass die Gleichartigkeit der zu ver- rechnenden Forderungen bejaht werden könne, nachdem sie die Recht- mässigkeit der Verrechnung in ihrer (ersten) Vernehmlassung zunächst verneint hat (BVGer-act. 10). 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Vorverfahren Gehörsan- sprüche verletzt. Teilweise können diese Verletzungen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren als geheilt gelten. Das gilt namentlich in Bezug auf die Akteneinsicht des Beschwerdeführers in die eingereichten vorinstanzlichen Akten, welche im Beschwerdeverfahren gewährt wurde (vgl. Bst. C.n) und wozu seitens des Beschwerdeführers eine Äusserungsmöglichkeit bestand und welche wahrgenommen wurde (vgl. Bst. C.o). Die mangelhafte Be- gründung der angefochtenen Verfügung wurde im Beschwerdeverfahren zwar – wie oben aufgezeigt – nicht vollständig behoben; im Kern können die vorinstanzlichen Überlegungen hinsichtlich der angefochtenen Verfü- gung aber nachvollzogen werden und der Beschwerdeführer konnte sich

C-139/2021 Seite 17 entsprechend äussern (vgl. Bst. C.m, C.o). Auch wurde die Beschwerde- gegnerin in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen. Welche Auswirkun- gen die mangelhafte Aktenführung der Vorinstanz auf das vorliegende Er- gebnis hat, ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen (E. 7.3.7.3). 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht rechtens ist. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer verneint beschwerdeweise die Rechtmässig- keit der vorinstanzlich verfügten Zahlungen an das Jobcenter, das Jugend- amt sowie die Beschwerdegegnerin. Er rügt, es bestehe keine Grundlage für die entsprechenden Zahlungen. Einerseits bestreitet der Beschwerde- führer – wie bereits im Beschwerdeverfahren C-1284/2018 –, dass die Vo- raussetzungen für die Aus- bzw. Nachzahlung der Kinderrenten an die Be- schwerdegegnerin erfüllt seien (BVGer-act. 1 S. 6 f.; 10 S. 3). Andererseits geht er davon aus, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Ren- tennachzahlungen an das Jobcenter und das Jugendamt nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die an- gefochtene Verfügung diesbezüglich nicht nur mangelhaft begründet, son- dern die strengen Voraussetzungen für die Drittauszahlung von Nachzah- lungen bzw. deren Abtretung entgegen ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend abgeklärt. Mangels Substantiierung der entsprechenden Drittansprüche würden sich die Voraussetzungen auch nicht aus den Akten ergeben. Der Beschwerdeführer bestreitet folglich sowohl die Pflicht zur Rückerstattung der von den genannten Stellen erbrachten Leistungen als auch die Kongruenz dieser Leistungen mit seinen Unterhaltsleistungen und den geschuldeten Kinderrenten (BVGer-act. 1 S. 8 f.; 10 S. 3 f.; 25 S. 2, 30). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer namentlich eine Ver- letzung von Art. 85 bis IVV, da die besagten Drittansprüche nicht mittels For- mular und erst nach Erlass der Rentenverfügung geltend gemacht worden seien (BVGer-act. 1 S. 9). 7.1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort Be- stand und Höhe der Rückforderung des Jobcenters (BVGer-act. 13/1). Sie macht geltend, die vom Jobcenter erbrachten Leistungen seien aus huma- nitären Gründen erfolgt und hätten den Lebensunterhalt gesichert, da kein anderes Einkommen vorhanden gewesen sei. Ausserdem seien die Ausla-

C-139/2021 Seite 18 gen für den Unterhalt von E._______ höher gewesen als die vom Jobcen- ter erhaltenen Leistungen. Im Übrigen müsse der Ablauf des Rückforde- rungsverfahrens eingehalten werden; ohne Erstattungsbescheid könne das Jobcenter keine Rückforderung verlangen. Die Beschwerdegegnerin kann die Rückforderung des Jugendamts betreffend den geleisteten Unter- haltsvorschuss hingegen akzeptieren, da die Kinderrente ebenfalls für den Unterhalt von E._______ bestimmt sei. 7.1.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2021 von der Rechtmässigkeit der strittigen Verrechnungen bzw. der angefochtenen Ver- fügung aus, da es sich bei den bevorschussenden Leistungen seitens der deutschen Sozialbehörden und den nachzuzahlenden Kinderrenten um identische Leistungen handle, welche der Verrechnungsmöglichkeit – trotz Rentenwegleitung (Rz. 10074) – zugänglich sein sollten (BVGer-act. 23). 7.2 Vorliegend besteht ein länderübergreifender Sachverhalt (vgl. E. 5.3), weshalb nachfolgend die entsprechenden Rechtsgrundlagen darzulegen sind. 7.2.1 Art. 72 Abs. 3 der bereits erwähnten VO Nr. 987/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (vgl. E. 5.3) statuiert den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozialhilfe, wenn eine ver- sicherte Person in einem Staat Sozialhilfe für einen Zeitraum bezogen hat, für den nachträglich ein anderer Mitgliedstaat (hier: die Schweiz) Leistun- gen der sozialen Sicherheit im Sinne der VO Nr. 883/2004 (hier: IV-Leis- tungen; vgl. E. 7.3.3) gewährt hat. 7.2.2 Art. 72 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 hat folgenden Wortlaut: Hat eine Per- son während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften ei- nes Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Mit- gliedstaat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf der betref- fenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Mit- gliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen ver- pflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die dieser Mitgliedstaat der betreffenden Person zahlt (Abschnitt 1). Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Fami- lienangehöriger einer betroffenen Person während eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Familienangehörigen nach den Rechts- vorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines Mitgliedstaats Sozialhilfe bezogen hat (Abschnitt 2). Der

C-139/2021 Seite 19 Träger eines Mitgliedstaats, der einen nicht geschuldeten Betrag als Sozi- alhilfe ausgezahlt hat, übermittelt dem Träger des anderen Mitgliedstaats eine Abrechnung über den geschuldeten Betrag; dieser behält den ent- sprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er unver- züglich dem Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat (Ab- schnitt 3). 7.2.3 Art. 72 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 regelt einen Sonderfall, da Sozialhil- feleistungen nicht in den sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 (vgl. Art. 3 Abs. 5 Bst. a der zit. Verordnung) fallen. Es findet somit eine punktuelle Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs um Leistungen der Sozialhilfe für Zwecke des Ausgleichs statt. Voraussetzung für einen Ausgleich nach der genannten Regelung ist zunächst, dass eine Zeitiden- tität zwischen den gewährten Sozialhilfeleistungen und dem Anspruch auf von der VO Nr. 883/2004 erfassten Leistung der sozialen Sicherheit be- steht. Ferner muss nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates bei einem entsprechenden nationalen Sachverhalt ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der sozialen Sicherheit dieses Staates bestehen, wenn dieser eine entsprechende Leistung der sozialen Sicherheit zahlen würde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die- ser Sozialhilfeträger vom Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mit- gliedstaates verlangen, dass dieser den für Sozialhilfe gezahlten Betrag von den Beträgen der Leistung, die dieser Träger zu gewähren hat, einbe- hält. Allerdings sieht der dritte Unterabsatz von Art. 72 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 im Sinne eines doppelt grenzüberschreitenden nationalen Ausgleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mit- gliedstaates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich um eine For- derung eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat handeln würde. Der Ausgleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen Mit- gliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen BERNHARD SPIEGEL, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozial- recht, 7. Aufl. 2018, Art. 84 VO Nr. 883/2004 N 1, 5 und 26-28). 7.3 Im Folgenden ist zu klären, ob hinsichtlich der Drittansprüche des Job- centers und des Jugendamts die dargelegten Voraussetzungen für einen länderübergreifenden Ausgleich erfüllt sind.

C-139/2021 Seite 20 7.3.1 Aus den vorliegenden Akten geht nicht klar hervor, wie die vom Job- center – als öffentliche Stelle – für E._______ ausgerichteten streitigen Leistungen (IVSTA-act. 353, 367, 392/1, 402) nach deutschem Recht und gemäss der VO Nr. 987/2009 zu qualifizieren sind. Es fehlen entspre- chende Angaben des Jobcenters und auch eine diesbezügliche Prüfung durch die Vorinstanz (vgl. dazu Urteil des BVGer C-165/2021 vom 25. März 2022 E. 4.5, nicht aufgehoben durch Revisionsurteil des BVGer C- 1642/2022 vom 19. Juli 2022). Die Beschwerdegegnerin bezieht in Deutschland nach eigenen Angaben Arbeitslosengeld II (BVGer-act. 13/1; vgl. dazu auch IVSTA-act. 392/2). Dies lässt darauf schliessen, dass es sich bei den besagten für E._______ ausbezahlten Leistungen um Sozial- geld gemäss §§ 19 ff. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (nachfol- gend: SGB II) handeln könnte, welches u.a. an Kinder (bis 15 Jahre) von Empfängern von Arbeitslosengeld II bezahlt wird (vgl. www.bmas.de  Ar- beit  Grundsicherung/Arbeitslosengeld II  Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, abgerufen am 26.8.2022). Als Sozialgeld gemäss §§ 19 ff. SGB II ausge- richtete Leistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts des Kin- des, erfolgen nach einer Bedürftigkeitsprüfung und können folglich als So- zialhilfeleistungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 qualifiziert werden (siehe dazu: www.rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de  Euro- parecht  VO [EG] Nr. 987/2009  Art. 72, S. 19; abgerufen am 26.8.2022; zur Unterscheidung zwischen Sozialhilfe und Leistungen der sozialen Si- cherheit vgl. auch MAXIMILIAN FUCHS, Europäisches Sozialrecht, a.a.O., Art. 3 VO Nr. 883/2004 N 33 ff. m.w.H.). 7.3.2 Bei den vom Jugendamt – ebenfalls als öffentliche Stelle – für E._______ ausbezahlten Leistungen handelt es sich laut Akten um Unter- haltsvorschüsse gemäss deutschem UVG (IVSTA-act. 391), welche aller- dings vom Begriff der Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. j VO Nr. 883/2004 ausgenommen sind (siehe Art. 1 Bst. z i.V.m. Anhang I) und daher nicht zum sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gehö- ren. Ob diese Leistungen folglich unter den Begriff der Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 (i.V.m. Art. 3 Abs. 5 Bst. a VO Nr. 883/2004) subsumiert werden können, wurde seitens der Vorinstanz nicht geprüft. Auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, namentlich das Ju- gendamt, haben sich zur fraglichen Qualifizierung der für E._______ aus- gerichteten Leistungen nicht explizit geäussert. Die Beschwerdegegnerin, welche einen (grundsätzlichen) Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente hat und die Rückforderung des Jugendamts bzw. die entsprechend ver- fügte Drittauszahlung im vorliegenden Beschwerdeverfahren akzeptiert, ist

C-139/2021 Seite 21 mit dem entsprechenden internationalen Ausgleich jedenfalls einverstan- den. 7.3.3 Die von der Vorinstanz (grundsätzlich) an die Beschwerdegegnerin für E._______ auszurichtenden Kinderrenten gelten – wie für den Aus- gleich gemäss Art. 72 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 verlangt – als von der VO Nr. 883/2004 erfasste Leistungen der sozialen Sicherheit. Die schweizeri- sche Kinderrente leitet sich aus dem Stammrecht des rentenberechtigten Beschwerdeführers ab (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.3.3), weshalb Art. 72 Abs. 3 Abschnitt 2 VO Nr. 987/2009 hier zur Anwendung gelangt. 7.3.4 Die schweizerischen Kinderrenten sind für einen Zeitraum nachzu- zahlen, in welchem von den erwähnten deutschen Stellen für den Unterhalt von E._______ die besagten Leistungen erbracht wurden. Die in Art. 72 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 geforderte Zeitidentität zwischen den Leistungen ist grundsätzlich gegeben (vgl. aber E. 7.3.8.5). 7.3.5 Art. 72 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 setzt sodann voraus, dass die beiden deutschen Sozialstellen bei einem vergleichbaren nationalen Sachverhalt gemäss deutschem Recht einen Regressanspruch gegen den entspre- chenden deutschen Träger der sozialen Sicherheit hätten. 7.3.5.1 Die deutsche Rechtsordnung regelt in §§ 102 ff. des Zehnten Bu- ches Sozialgesetzbuch (nachfolgend: SGB X) die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander. Die Erstattungsansprüche gegen- über den anderen Sozialleistungsträgern gemäss §§ 102 ff. SGB X entste- hen kraft Gesetzes (vgl. zum Ganzen Urteil des deutschen Bundessozial- gerichts [BSG] vom 29. September 2009, Aktenzeichen [AZ.] B 8 SO 11/08 R, Rz. 13 und Rz. 17). In §§ 102 ff. SGB X wird danach unterschieden, wer einen Erstattungsanspruch geltend macht. Ansprüche können durch den vorläufig leistenden Leistungsträger (§ 102 SGB X), den Leistungsträger, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X), den nachrangig verpflichteten Leistungsträger (§ 104 SGB X) oder den un- zuständigen Leistungsträger (§ 105 SGB X) geltend gemacht werden. § 106 SGB X regelt schliesslich die Rangfolge bei mehreren Erstattungs- berechtigten. 7.3.5.2 Das Jobcenter beruft sich auf § 103 SGB X. Da es sich beim Job- center um einen nachrangig verpflichteten Leistungsträger handelt, käme wohl auch § 40a SGB II i.V.m. § 104 SGB X als Rechtsgrundlage in Frage

C-139/2021 Seite 22 (vgl. dazu: www.rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de  Erstattungsan- sprüche der Leistungsträger, S. 7; abgerufen am 26.8.2022). Das Jugend- amt macht hinsichtlich seines Erstattungsanspruchs keinerlei Ausführun- gen zu seinem Rückforderungsrecht, obwohl dieses gemäss RWL von den Drittansprechern zu belegen ist (vgl. E. 7.3.7.1). Die beiden deutschen Stellen richten seit März 2018 jedenfalls keine Leistungen mehr aus (vgl. IVSTA-act. 392/4, 429, 439). Ob der Beschwerdeführer seit Februar 2018 – entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts (...) vom 19. Januar 2018 (IVSTA-act. 370/2) – den monatlichen Kindesunterhalt in der Höhe von derzeit EUR 348.- erbringt, geht aus den Akten nicht hervor. 7.3.6 Wie erwähnt (E. 7.2.3), ist aufgrund des in Art. 72 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 geltenden grenzüberschreitenden Ausgleichs schliesslich er- forderlich, dass die Vorinstanz den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich um Forderungen von schweizerischen öffentlichen Fürsorgestellen handeln würde. Für einen internationalen Ausgleich müssen daher die ent- sprechenden formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss schwei- zerischem Recht bzw. Art. 85 bis IVV erfüllt sein, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. dazu Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2020] Rz. 10073). Zunächst werden die massgeblichen schweizerischen Bestim- mungen dargestellt. 7.3.6.1 Das schweizerische Bundesrecht kennt mit Art. 85 bis IVV, dessen Rechtsgrundlage sich in Art. 22 Abs. 2 ATSG findet (vgl. BGE 136 V 286 E. 5.2), ebenfalls eine Ausgleichsregelung. 7.3.6.2 Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG sieht vor, dass Nachzahlungen von Leis- tungen des Sozialversicherers u.a. der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden können, soweit diese Vorschusszahlungen leistet. Diese Bestim- mung enthält somit eine Ausnahme vom – in Art. 22 Abs. 1 ATSG festge- legten – Grundsatz des Abtretungsverbots hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen. 7.3.6.3 Gemäss dem unter der Überschrift "Nachzahlungen an bevor- schussende Dritte" stehenden Art. 85 bis Abs. 1 IVV können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der IV Vorschussleis- tungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird.

C-139/2021 Seite 23 Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem For- mular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Dabei gelten als Vorschussleistungen – nebst freiwilligen Leistungen, deren Auszahlung an die bevorschussende Stelle die rückerstattungspflichtige versicherte Per- son schriftlich zugestimmt hat (Abs. 2 Bst. a) – vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzah- lung abgeleitet werden kann (Abs. 2 Bst. b). Die Nachzahlung darf der be- vorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 7.3.6.4 Sinn und Zweck von Art. 85 bis IVV ist die Leistungskoordination von Invalidenversicherung einerseits und Sozialhilfe andererseits. Es kann für die Herstellung der Leistungskoordination nur darauf ankommen, dass ob- jektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungs- leistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezuges erforderliche Drittauszahlung die wei- teren normativen Erfordernisse des Art. 85 bis Abs. 1 bis 3 IVV erfüllt sind, hingegen nicht, dass die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines (bereits eingereichten oder später zu stellenden) Antrages um Zuspre- chung einer Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werden (BGE 131 V 242 E. 5.2). Zudem muss auch die sachliche Kongruenz der mitei- nander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben sein. Letztere wird dadurch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevor- schussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E. 3.2.2). Die Verrechnung mit vorschussweise ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe ist zulässig, wenn aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht abgeleitet werden kann (BGE 135 V 2 E. 5.2.2). Das Rückforderungsrecht muss sich dabei direkt gegen die nachträglich leis- tende IV richten (Urteil des EVG I 31/00 vom 5. Oktober 2000 E. 3). Mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht wird die soziale Hilfe zur Vor- schussleistung, und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitig- keit der zu verrechnenden Forderungen (Nachzahlung der Leistung des Sozialversicherers/Forderung der Behörde auf Rückerstattung von als Vor- schuss bezogener Sozialhilfe) wird kraft Gesetzes herbeigeführt, weshalb es im Anwendungsbereich der Bestimmung der Abtretung nicht bedarf (vgl. dazu BGE 135 V 2 E. 5.2.2 m.H.).

C-139/2021 Seite 24 7.3.7 Zu den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 85 bis IVV ist Folgen- des festzuhalten: 7.3.7.1 In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass der bevorschussende Dritte, der Anspruch auf die Rückerstattung seiner Vorschussleistungen er- hebt, dies der zuständigen Ausgleichskasse auf jeden Fall vor Erlass der Rentenverfügung schriftlich ankündigt, und zwar von Vorteil mit dem dafür vorgesehenen Formular 318.183 (vgl. E. 7.3.6.3; sowie RWL Rz. 10070). Sobald Höhe und Dauer des rückwirkenden Rentenanspruchs feststehen, aber noch vor Erlass der Rentenverfügung, lädt die Ausgleichskasse den bevorschussenden Dritten ein, seine Rückforderungsansprüche innert 20 Tagen betragsmässig bekanntzugeben und entweder sein Rückforde- rungsrecht zu belegen oder die unterschriftliche Zustimmung des Versi- cherten beizubringen. Die Einladung kann unter Verwendung des Formu- lars 318.183 erfolgen (RWL Rz. 10072; vgl. zu den Hauptschritten des Ver- fahrens der zweigübergreifenden Verrechnung: FRANZ SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstre- ckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhau- ser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, 2004, S. 165). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem letzten Satz von Art. 85 bis Abs. 1 IVV, wonach für die Geltendmachung ein besonderes Formular zu verwenden ist, nurmehr Ordnungscharakter zu (BGE 131 V 242 E. 6.2). 7.3.7.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich das Jobcenter erstmals mit Schreiben vom 13. November 2017 (IVSTA-act. 353) bei der SAK hinsichtlich allfälliger Kinderrentenzahlungen betreffend E._______ erkundigt und gleichzeitig die Auszahlungen von Sozialleistungen gemäss § 48 SGB I beantragt hat. Die SAK hat das Jobcenter betreffend die Ver- rechnung von Nachzahlungen der AHV/IV sodann mit Formularschreiben (Formular 318.183) vom 25. Januar 2018 angeschrieben (IVSTA-act. 367) und die Rentenverfügung(en) bereits am 29. Januar 2018 erlassen, obwohl die Frist zur Rücksendung des Verrechnungsantrages bis zum 24. Februar 2018 lief. Das vom Jobcenter in der Folge am 7. Februar 2018 ausgefüllte Formular ist nicht in den seitens der Vorinstanz eingereichten Akten ent- halten, sondern findet sich in einer Sendung von unpaginierten Akten, wel- che die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Februar 2018 zukommen liess (vgl. zit. Urteil des BVGer C-1284/2018 E. 5.3.1). Ein (weiteres) Schreiben des Jobcenters vom 7. Februar 2018, in welchem dieses bei der SAK seinen Erstattungs- anspruch für die Zeit ab dem 11. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2018

C-139/2021 Seite 25 mit EUR 25'310.89 beziffert und auf ihr gesetzliches Rückforderungsrecht gemäss § 103 SGB X verweist, liegt indessen bei den Vorakten (IVSTA- act. 392/2 ff.). Weitere aktenkundige Erinnerungsschreiben des Jobcen- ters nehmen jeweils auf die Eingabe vom 7. Februar 2018 Bezug (vgl. IV- STA-act. 392/1, 402). Aus dem Gesagten folgt, dass das Jobcenter sinn- gemäss seinen Rückforderungswillen vor Erlass der Rentenverfügung vom 29. Januar 2018 und damit rechtzeitig kundgetan hat. Dass das Jobcenter seine definitive Rückforderung erst nach Erlass der Rentenverfügung be- ziffert hat, ist dem Verhalten der Vorinstanz zuzuschreiben, welche die be- sagte Verfügung vor Ablauf der zur Einreichung des Verrechnungsantrags angesetzten Frist erlassen hat. Diesbezüglich gilt die zum Vertrauens- schutz ergangene Rechtsprechung (vgl. dazu Urteile des EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 4 und I 67/00 vom 24. Juli 2002 E. 5). Hinzu kommt, dass vorliegend die Rentenverfügung auch ohne Vorliegen der definitiven Anträge von bevorschussenden Dritten erfolgen konnte, nachdem der ge- samte Rentennachzahlungsbetrag zwecks Durchführung des Verrech- nungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf ein Warte- konto gebucht wurde (vgl. dazu auch SCHLAURI, a.a.O., S. 163, 167). 7.3.7.3 Laut Akten hat sich das Jugendamt erstmals mit Schreiben vom 12. Februar 2018 an die Vorinstanz gerichtet und für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 einen Ersatzanspruch für Leistungen nach dem (deutschen) Unterhaltsvorschussgesetz für E._______ in der Höhe von EUR 2'108.- geltend gemacht. Auch dieses Schreiben findet sich nicht in den vorinstanzlich eingereichten Akten, sondern in der besagten Aktensen- dung, welche die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Februar 2018 zukommen liess (vgl. zit. Urteil des BVGer C-1284/2018 E. 5.3.1). Im aktenkundigen Schreiben vom 5. April 2018 erinnert das Jugendamt die Vorinstanz an den geltend gemachten Erstattungsanspruch (IVSTA-act. 385) und mit Eingabe vom 3. August 2018 erneuert es seinen Ersatzanspruch über EUR 2'108.-, wobei eine kor- rigierte bzw. detaillierte Abrechnung beigelegt wird (IVSTA-act. 391). Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, ob das Jugendamt vor Erlass der Rentennachzahlungsverfügung bereits eine Rückforderung an- gekündigt hat. Aktenkundig ist einzig, dass die SAK bzw. die Vorinstanz vor Verfügungserlass bzw. seit 6. September 2017 Kenntnis hatte von den Leistungen des Jugendamts (IVSTA-act. 341). Ob die SAK das Jugendamt in der Folge über die bevorstehenden Nachzahlungen der Kinderrente in- formiert hat, damit dieses die nötigen Schritte einleiten konnte, geht aus den Akten nicht hervor. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der festgestellten Mangelhaftigkeit der vorinstanzlichen Aktenführung (vgl.

C-139/2021 Seite 26 E. 6.3) kann gestützt auf die vorliegenden Akten über die strittige Frage der Rechtzeitigkeit der vom Jugendamt eingereichten Rückforderung nicht ab- schliessend bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befunden werden. 7.3.8 Die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 85 bis IVV geben zu fol- genden Bemerkungen Anlass: 7.3.8.1 In materieller Hinsicht ist von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Vor- schussleistung eines Dritten im Sinne von Art. 85 bis IVV vorliegt, welcher eine kongruente Nachzahlung gegenübersteht. Einerseits muss somit na- mentlich ein eindeutiges (vertragliches oder gesetzliches) Rückforderungs- recht infolge der Rentennachzahlung vorliegen. Wenn sich aus Vertrag o- der Gesetz kein ausdrücklicher direkter Rückforderungsanspruch ergibt, ist die unterschriftliche Zustimmung erforderlich. Andererseits ist neben der sachlichen Kongruenz v.a. die zeitliche Kongruenz im Sinne von Art. 85 bis

Abs. 3 IVV zu beachten. Eine Nachzahlung darf nur zeitidentisch und bis zur Höhe der Drittleistungen an diesen Dritten überwiesen werden. Es sind zusammenhängende Perioden als Einheit zu behandeln, d.h. es ist nicht zulässig, die Berechnung z.B. auf einzelne Kalenderjahre aufzuteilen (SCHLAURI, a.a.O., S. 197 m.H. auf BGE 121 V 17; siehe auch RWL Rz. 10063 ff.). Die Rente des Verfügungsmonats bildet allerdings nicht Ge- genstand der Verrechnung (RWL Rz. 10073). Die materielle Richtigkeit der Rückforderung darf vorausgesetzt werden und ist im Bestreitungsfall im Rückforderungsverfahren zu klären (SCHLAURI, a.a.O., S. 197 m.H. auf SVR 2001 IV Nr. 26; vgl. auch Urteile des EVG I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.2 ff. und I 632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3). Bei Vorschuss- leistungen eines bevorschussenden Dritten kann grundsätzlich auch die Nachzahlung der Kinderrenten mit dem Vorschuss verrechnet werden (RWL Rz. 10074; vgl. auch Urteil des EVG I 313/00 vom 18. Juli 2013 E. 3.2). 7.3.8.2 Zunächst ist Folgendes festzuhalten: Hätte der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht für E._______ in der Schweiz nicht erfüllt, wäre ebenfalls das Gemeinwesen mit Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen so- wie – bei Vorliegen eines gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unter- haltsbeitrags – mit Bevorschussungsleistungen (i.S.v. Art. 293 Abs. 2 ZGB [SR 210]) für den Unterhalt des Kindes aufgekommen und folglich – auf- grund einer Legalzession – in den Unterhaltsanspruch des Kindes einge- treten (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dass das Jobcenter und das Jugendamt an- stelle des pflichtigen Beschwerdeführers für den Unterhalt von E._______

C-139/2021 Seite 27 aufgekommen sind, ergibt sich im Übrigen eindeutig aus dem aktenkundi- gen Beschluss des Amtsgerichts (...) vom 19. Januar 2018, wonach der Beschwerdeführer den für seinen Sohn E._______ rückständigen Kindes- unterhalt für die Zeit von November 2017 bis Januar 2018 in Höhe von EUR 1'024.- aufgrund gesetzlichen Anspruchsübergangs an die Unter- haltsvorschusskasse der Stadt (...) bzw. an das Jobcenter in (...) zu leisten hat (IVSTA-act. 370/1-2). 7.3.8.3 In der Schweiz sind die Sozialhilfe (Art. 115 BV) und die Alimenten- bevorschussung (Art. 293 ZGB) kantonal geregelt. Entsprechend variieren die einzelnen kantonalen Regelungen in Bezug auf die Rückerstattung von erhaltenen (Vorschuss-)Leistungen infolge Nachzahlung von Sozialversi- cherungsleistungen. Allerdings besteht im Bereich der Sozialhilfe auf kan- tonaler Ebene regelmässig eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Rückforderung (REMO DOLF, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzin- ger-Naef [Hrsg.], Basler Kommentar, ATSG, 2019, Art. 22 Rz. 23). Im vor- liegenden Fall haben die Beteiligten weder Aufenthalt noch Wohnsitz in der Schweiz. Hinsichtlich der Frage, ob bei einem vergleichbaren nationalen Sachverhalt in der Schweiz im hier massgeblichen Zeitpunkt (E. 5.1) ein eindeutiges Rückforderungsrecht des Gemeinwesens bestand, kann be- helfsweise die rechtliche Situation im Kanton D._______ herangezogen werden, da die IV-Stelle des Kantons D._______ im Jahre 2008 dem dann- zumal in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer eine ordentliche Rente der schweizerischen IV zugesprochen hatte (vgl. dazu auch Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 3 IVV). Im zürcherischen Sozialhilfegesetz (SHG; LS 851.1) besteht aufgrund von § 19 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 die Möglichkeit, dass die Fürsorgebehörde – falls der Kindes- unterhalt durch das Gemeinwesen erbracht worden ist – die Auszahlung der rückwirkend auszurichtenden Kinderrente direkt an sich verlangen kann, und zwar entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (vgl. auch FOUNTOULAKIS/BREIT- SCHMID/KAMP, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 289 Rz. 10a). Damit kann erreicht werden, dass rückwir- kend eingehende Leistungen Dritter mit bevorschussten Sozialhilfeleistun- gen verrechnet werden, sofern zeitliche und sachliche Kongruenz besteht (vgl. SKOS-Richtlinien 2021 E. 2.2). Auch die RWL sieht in Rz. 10014 im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kinderrenten vor, dass Dritte, wel- che Unterhaltsleistungen (für das Kind) erbracht haben (z.B. Alimentenbe- vorschussung), zur Rückforderung berechtigt sind. Dieses Rückforde- rungsrecht, welches sich namentlich aus der Bevorschussung von Kin- derunterhaltsbeiträgen ergibt, richtet sich einerseits grundsätzlich gegen

C-139/2021 Seite 28 die Person, welche die IV-Kinderrente erhält (vgl. CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Band II, Das Familienrecht, 1997, Art. 293 ZGB Rz. 30). Aus RWL Rz. 10015 ist andererseits aber auch zu schliessen, dass die Kinder- rentennachzahlungen im Umfang der bevorschussten (Unterhalts-)Leis- tungen direkt an die Dritten ausgerichtet werden können. Entsprechend bejaht die Rechtsprechung in solchen Konstellationen sinngemäss ein ein- deutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis IVV (vgl. Urteil des BVGer C-6202/2008 vom 27. April 2010; Urteil des EVG I 567/05 vom 9. Juni 2006; zur kantonalen Praxis siehe z.B. BVR 2004 S. 44 ff. E. 3.2.1). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass vorliegend bei ei- nem vergleichbaren nationalen Sachverhalt – d.h. bei einer Qualifizierung der fraglichen Vorschussleistungen als in der Schweiz ausgerichtete Sozi- alhilfeleistungen bzw. Alimentenbevorschussungen – ein hinreichendes Rückforderungsrecht infolge der Kinderrentennachzahlung besteht, wes- halb die von den deutschen Stellen bereits erbrachten Leistungen als Vor- schussleistungen im Sinne von Art. 85 bis IVV zu qualifizieren sind. 7.3.8.4 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass vorliegend die Vorausset- zungen für die Getrenntauszahlung der Kinderrente erfüllt sind. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist zu Recht auf die bereits er- wähnte Rz. 10014 der RWL hin (BVGer-act. 10 S. 2 f.), welche vorsieht, dass hinsichtlich der Rückforderung von Dritten, welche Unterhaltsleistun- gen für das Kind erbracht haben, die Bestimmungen gemäss RWL Rz. 10063 ff. (betreffend die Ausrichtung der Nachzahlungen an bevor- schussende Dritte) sinngemäss Anwendung finden. Der zweite Satz der RWL Rz. 10074, wonach die Nachzahlungen der Kinderrenten nicht Ge- genstand der Verrechnung bilden, falls die Voraussetzungen zur Getrenn- tauszahlung der Kinderrenten erfüllt sind, kann deshalb in der besagten Konstellation nicht gelten. Eine Bevorschussung der Kinderalimente wird in der Regel nur gewährt, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt woh- nen (vgl. dazu z.B. § 22 Abs. 2 des zürcherischen Kinder- und Jugendhil- fegesetzes [KJHG; LS 852.1]), weshalb bei entsprechenden Rückforderun- gen der Sozialbehörden regelmässig die Voraussetzungen einer Getrenn- tauszahlung erfüllt sein dürften. Dementsprechend sieht RWL Rz. 10015 vor, dass dem Antrag des nicht rentenberechtigten Elternteils (auf Auszah- lung der Kinderrente) entsprochen werden kann, falls die Nachzahlung der Kinderrenten die Leistungen der bevorschussenden Stelle übersteigt. Es ist daher davon auszugehen, dass – bei Erfüllung der übrigen normativen Voraussetzungen gemäss Art. 85 bis IVV – die Verrechnung zwischen Vor- schussleistungen betreffend den Kinderunterhalt und Nachzahlungen von Kinderrenten möglich ist, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin der

C-139/2021 Seite 29 bevorschussten Leistungen – wie hier – grundsätzlich (d.h. unter Vorbehalt der Verrechnung) auch die nachzuzahlenden Kinderrenten ausbezahlt er- hält (siehe dazu auch die in E. 7.3.8.3 zit. Rechtsprechung). Andernfalls würde eine Doppelzahlung erfolgen, welche mit dem besagten Ausgleich bzw. der vereinfachten Rückabwicklung von Vorschüssen und Vorleistun- gen vermieden werden soll (vgl. SCHLAURI, a.a.O., S. 194 f.). Aus der von der Vorinstanz in ihrer ersten Vernehmlassung zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. Urteil des EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 3.2 m.H. auf ARV 1999 Nr. 39 S. 231 E. 3b) lässt sich nichts Gegentei- liges ableiten. 7.3.8.5 Die sachliche Kongruenz ist vorliegend zu bejahen. Die (grundsätz- lich) an die Beschwerdegegnerin nachzuzahlenden Kinderrenten verfolgen – wie die Vorinstanz richtig ausführt (BVGer-act. 23) – denselben Zweck wie die seitens der deutschen Stellen zuhanden der Beschwerdegegnerin bereits erbrachten streitigen Leistungen. Sowohl die verfügten Kinderren- tennachzahlungen (vgl. BGE 103 V 131 E. 3) als auch die anstelle des unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers ausgerichteten Sozialhilfe- und Bevorschussungsleistungen (vgl. E. 7.3.8.2) sollen dem Unterhalt von E._______ dienen bzw. diesen sichern. In betragsmässiger Hinsicht ist festzuhalten, dass die verfügten Drittauszahlungen an die deutschen Stel- len nicht über die von ihnen – laut Abrechnung – erbrachten Leistungen hinausgehen. Allerdings lassen sich weder der Verfügung noch den Akten Angaben zur Umrechnung von EUR in CHF entnehmen. In zeitlicher Hin- sicht besteht sodann keine vollständige Kongruenz: Der nachzuzahlende Rentenbetrag betrifft die Zeit von Februar 2013 bis Januar 2018 (vgl. Bst. B.a vorne), während sowohl das Jobcenter (IVSTA-act. 392/4) als auch das Jugendamt (IVSTA-act. 391/2) zusätzlich für den Monat Februar 2018 Leistungen geltend machen. Hinzu kommt, dass gemäss der bereits zitierten Rz. 10073 der RWL die Rente des Verfügungsmonats, d.h. des Monats Januar 2018, nicht Gegenstand der Verrechnung bildet (vgl. E. 7.3.8.1). Demzufolge können die beiden deutschen Stellen für die in den Monaten Januar und Februar 2018 erbrachten Leistungen jedenfalls kei- nen Ausgleich mit den nachzuzahlenden Kinderrenten verlangen. 7.3.8.6 Der Beschwerdeführer bestreitet die beiden vorliegenden Erstat- tungsansprüche vollumfänglich, während die Beschwerdegegnerin einzig den Anspruch des Jobcenters ablehnt. Wie dargelegt (E. 7.3.8.1), können und müssen Einwände gegen Bestand und Höhe der Rückforderungen we- der im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdever-

C-139/2021 Seite 30 fahren geprüft werden. Auch bestrittene bzw. nicht rechtskräftige Rückfor- derungen können deshalb zur Verrechnung gebracht werden (vgl. dazu auch SCHLAURI, a.a.O., S. 159, 162 f., 192). Auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht ein- zutreten (vgl. Urteil des BVGer C-5151/2012 vom 15. September 2014 E. 4.1 m.w.H.). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – gestützt auf die vorliegen- den Akten – hinsichtlich der Rückforderungen des Jobcenters und des Ju- gendamts nicht sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 72 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 für einen internationalen Ausgleich zwischen den in Deutsch- land erbrachten Leistungen und den nachzuzahlenden schweizerischen Kinderrenten bejaht werden können. Was die Rückforderung des Jobcen- ters betrifft, fehlen dessen eindeutige Angaben zur Qualifizierung der er- brachten Leistungen nach deutschem Recht und der anwendbaren VO Nr. 987/2009 (vgl. E. 7.3.1). Auch in Bezug auf die Rückforderung des Ju- gendamts liegen keine Ausführungen zur fraglichen Qualifizierung der er- brachten Leistungen gemäss der VO Nr. 987/2009 vor (vgl. E. 7.3.2). Glei- ches gilt betreffend den Rückforderungsanspruch nach deutschem Recht, welcher für den Ausgleich gestützt auf die VO Nr. 987/2009 notwendig ist (E. 7.3.5.2). In Bezug auf die Voraussetzungen gemäss schweizerischem Recht bzw. Art. 85 bis IVV, die erfüllt sein müssen für einen internationalen Ausgleich, liegen ebenfalls Mängel vor: Aufgrund der vorliegenden Akten- lage kann nicht abschliessend über die Rechtzeitigkeit der vom Jugendamt eingereichten Rückforderung befunden werden (vgl. E. 7.3.7.3). Schliess- lich besteht bei den Rückforderungen des Jobcenters und des Jugendamts mit dem nachzuzahlenden Rentenbetrag keine vollständige zeitliche Kon- gruenz, was eine betragsmässige Reduktion der Rückforderungen zur Folge hat (vgl. E. 7.3.8.5). Betreffend die erwähnten Punkte ist eine Abklä- rung bzw. Vervollständigung der vorinstanzlichen Akten erforderlich, wes- halb die Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist. Die nach erfolgter Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten neu zu treffende Verfügung ist rechtsgenüglich zu begründen. 8. Die Beschwerde ist daher – soweit darauf einzutreten ist – insofern gutzu- heissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 7.4) neu verfüge.

C-139/2021 Seite 31 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). Rechtspre- chungsgemäss betreffen Streitigkeiten über die Auszahlung von Renten aber nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Die Parteientschä- digung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 9.2.1 Der Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdeführers hat An- spruch auf eine Parteientschädigung. Die gewährte unentgeltliche Rechts- pflege bzw. Rechtsverbeiständung kommt bei diesem Verfahrensausgang aufgrund ihrer subsidiären Natur deshalb nicht zum Zug. In seiner Hono- rarnote vom 4. Juli 2022 (BVGer-act. 35) macht der Rechtsvertreter für die Bemühungen im Zeitraum vom 14. November 2020 bis 4. Juli 2022 einen Betrag von insgesamt Fr. 4'112.80 geltend, welcher sich zusammensetzt aus einem Honorar von Fr. 3'703.30 (16 Stunden und 50 Minuten à Fr. 220.- pro Stunde), Spesen von Fr. 104.80 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 304.70. Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3), erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden und 50 Minuten unter Berücksichtigung des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und ihrer Schwie- rigkeit als etwas zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungsrecht herr- schende Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom

C-139/2021 Seite 32 12. September 2006 E. 4.1) ist der geltend gemachte Zeitaufwand im Zu- sammenhang mit der Erarbeitung der Beschwerde (7 Std.) und Stellung- nahmen (4.5 Std. und 1 Std.) von total 12.5 Stunden auf 10 Stunden zu reduzieren. Die Rechtsschriften bzw. Stellungnahmen enthalten teilweise Wiederholungen aus dem Beschwerdeverfahren C-1284/2018, wofür der Rechtsvertreter bereits entschädigt wurde (vgl. BVGer-act. 1, 10, 31). Da der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfah- ren C-1284/2018 sowie im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, ent- fiel der Einarbeitungsaufwand weitgehend (vgl. z.B. Urteil des EVG I 322/04 vom 22. September 2004 E. 5.1). Insgesamt ist damit ein Aufwand von 14 Stunden und 50 Minuten zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.- zu entschädigen, was ein Honorar von Fr. 3'263.30 ergibt. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 104.80 sind ausgewiesen und nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE zu ersetzen. Aufgrund des Wohnsitzes des ob- siegenden Beschwerdeführers im Ausland ist kein Mehrwertsteuerzu- schlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Dem Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'368.10 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. 9.2.2 Die Beschwerdegegnerin wurde im vorliegenden Verfahren – soweit ersichtlich – nicht berufsmässig vertreten. Sie hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 9 und 10 VGKE), zumal sie auch keine entsprechenden Vertretungskosten geltend macht (vgl. BVGer-act. 13/1). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-139/2021 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, insofern gut- geheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. November 2020 auf- gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 7.4) neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Györffy wird zu Lasten der Vorinstanz eine Par- teientschädigung von Fr. 3'368.10 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-139/2021 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

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  • Art. 115 BV

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