Urteilskopf 121 V 175. Auszug aus dem Urteil vom 6. März 1995 i.S. R. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV. - Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Fürsorgebehörde.
Sachverhalt ab Seite 17
BGE 121 V 17 S. 17
A.- Die 1949 geborene, geschiedene R. bezieht gemäss einer Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 23. Juli 1992 seit 1. September 1990 eine ganze einfache Invalidenrente. Diese wurde aufgrund eines entsprechenden Gesuchs der Versicherten vom 15. April 1992 zwecks Rückerstattung vorgeschossener Fürsorgeleistungen an die Fürsorgedirektion der Stadt X ausbezahlt. Im Januar 1993 ersuchte die Fürsorgebehörde, welche die Versicherte seit Jahren finanziell unterstützt, um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügungen vom 4. Juni 1993 sprach die BGE 121 V 17 S. 18Ausgleichskasse des Kantons Bern der Versicherten solche ab 1. September 1990 zu. Die Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 27'124.-- richtete sie ebenfalls der Fürsorgebehörde aus.
B.- R. erhob gegen diese Verfügungen Beschwerde mit dem Antrag, die Auszahlung der Ergänzungsleistungen habe an sie selbst zu erfolgen. Mit Entscheid vom 25. Februar 1994 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Ausgleichskasse anwies, der Versicherten einen Betrag von Fr. 532.-- (Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für 1990) direkt auszurichten.
C.- R. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, sämtliche Auszahlungen von Ergänzungsleistungen seien direkt auf ihr Konto zu überweisen. Die Ausgleichskasse erklärt sich mit dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich einverstanden. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kommt zum Schluss, dass das kantonale Gericht die Beschwerde hätte abweisen müssen, enthält sich jedoch eines Antrages. Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
... Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen an die Fürsorgebehörde zu Recht erfolgt ist.
Der Streit um die Drittauszahlung einer Invalidenrente nach Art. 50 IVG und Art. 84 IVV in Verbindung mit Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 118 V 90 Erw. 1a). Dasselbe gilt sinngemäss bei der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an Dritte. Bei Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus hat das Eidg. Versicherungsgericht deshalb nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Da keine Abgabestreitigkeit vorliegt, darf es weder zugunsten noch BGE 121 V 17 S. 19zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 114 Abs. 1 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
a) Nach Art. 3 Abs. 6 ELG regelt der Bundesrat u.a. die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen. Gestützt auf diese Kompetenz hat er am 12. Juni 1989 in Art. 22 ELV folgenden Absatz 4 angefügt, welcher am 1. Januar 1990 in Kraft trat: "Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden." "Lorsqu'une autorité d'assistance, publique ou privée, a consenti des avances à un assuré en attendant qu'il soit statué sur ses droits aux prestations complémentaires, l'autorité en question peut être directement remboursée au moment du versement des prestations complémentaires acccordées rétroactivement." "Se, in attesa dell'assegnazione di prestazioni complementari, un ente assistenziale pubblico o privato ha concesso a una persona anticipi destinati al suo sostentamento durante un periodo per il quale sono versate retroattivamente prestazioni complementari, l'anticipo può essere rimborsato direttamente all'ente in questione al momento del pagamento posticipato." b) Die Vorinstanz hat in grundsätzlicher Hinsicht erwogen, Art. 22 Abs. 4 ELV bezwecke, das Gemeinwesen davor zu bewahren, für den gleichen Zeitpunkt doppelte Unterstützungsleistungen (zuerst als Direktzahler, dann als Finanzierungsträger der Ergänzungsleistungen) an denselben Versicherten zu erbringen (vgl. ZAK 1989 S. 432); denn es komme immer wieder vor, dass eine versicherte Person vor der Zusprechung von Ergänzungsleistungen von einer öffentlichen oder gemeinnützigen Stelle unterstützt werden müsse. Mit dem Erlass der erwähnten Bestimmung habe sich der Bundesrat von der Praxis und Gesetzgebung im Bereich der Drittauszahlungsvoraussetzungen bei der AHV/IV leiten lassen. Bei den Ergänzungsleistungen sei ausdrücklich vorgesehen, dass Nachzahlungen an Vorschuss leistende Gemeinwesen vergütet werden könnten. Das BSV habe in den Rz. 7031 f. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) festgehalten, dass als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 4 ELV Leistungen zu verstehen seien, die im Hinblick auf Ergänzungsleistungen, d.h. zur Deckung des Lebensunterhaltes, gewährt würden.
BGE 121 V 17 S. 20
Fr. 12'746.-- Fr. 12'419.-- - Fr. 13'355.75 1.1.93-30.6.93 Fr. 12'541.20 Fr. 6'960.--* Fr. 3'525.-- - Fr. 2'056.20
BGE 121 V 17 S. 22
c) Das BSV wendet gegen diese Argumentation ein, die Versicherte habe vom 1. September 1990 bis 30. Juni 1993 vom Fürsorgeamt der Stadt X Vorschussleistungen in der Höhe von Fr. 75'444.70 bezogen. Die Fürsorgebehörde habe an IV-Nachzahlungen und laufenden Rentenbetreffnissen Fr. 35'518.-- erhalten. Es blieben Fr. 39'926.70 ungedeckt. Die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen machten für den genannten Zeitraum Fr. 27'124.-- aus. Diese Summe reiche nicht aus, um die geleisteten Vorschüsse vollumfänglich zu decken. Das kantonale Gericht habe nun nicht die Periode vom 1. September 1990 bis 30. Juni 1993 als Ganzes betrachtet, sondern diese Zeitspanne in einzelne Jahre aufgeteilt und die Nachzahlungen der Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen für diese Zeiträume mit den Vorschüssen, die im jeweiligen Jahr geleistet wurden, verglichen. Im Jahr 1991 seien die Fürsorgeleistungen um Fr. 549.40 geringer gewesen als die nachbezahlten Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen zusammen, so dass die Ergänzungsleistungen in derselben Höhe der Versicherten auszurichten gewesen seien (recte: 1990 überstiegen die Invalidenrenten allein die im selben Jahr erbrachten Fürsorgeleistungen, so dass die Ergänzungsleistungen von Fr. 532.-- der Beschwerdeführerin auszurichten waren). In diesem Sinne sei die Beschwerde teilweise gutgeheissen worden. Dieser Betrachtungsweise des kantonalen Gerichtes könne nicht gefolgt werden. In Art. 22 Abs. 4 ELV werde von der Zeitspanne gesprochen, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden. Eine Aufteilung auf einzelne Kalenderjahre sei wie bei den Renten nicht vorgesehen. Rz. 1299 der Rentenwegleitung bestimme, dass die erbrachten Vorschussleistungen bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden könnten. Dabei werde auch die ganze Dauer in Betracht gezogen, und nicht nach einzelnen Kalenderjahren aufgeteilt. Das Erfordernis der gleichen Zeitspanne sei nötig, damit nicht etwa Fürsorgeleistungen für einen Zeitraum, für den gar keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden, mit der Nachzahlung verrechnet werden könnten. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass das kantonale Gericht die Beschwerde der Versicherten hätte abweisen müssen. Da dies zu einer reformatio in peius führe, enthält sich das BSV eines Antrages zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. d) Im nicht publizierten Urteil H. vom 17. Dezember 1991 hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem Drittauszahlungsstreit, bei dem es in erster BGE 121 V 17 S. 23Linie um Invalidenrenten ging, nach Darstellung der gesetzlichen Regelung über die Nichtabtretbarkeit von Renten (Art. 50 Abs. 1 AHVG/Art. 50 IVG) ausgeführt, dass Art. 45 AHVG über die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung von Renten und Hilflosenentschädigungen vorbehalten bleibe (Art. 76 AHVV/Art. 84 IVV). Überdies habe das Eidg. Versicherungsgericht die Verwaltungspraxis wiederholt unbeanstandet gelassen, wonach die Drittauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen sei, wenn die Bedingungen des Art. 76 AHVV über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung nicht erfüllt seien, obschon grundsätzlich jede Abtretung einer Invalidenrente aufgrund von Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 AHVG nichtig sei. So könnten Rentennachzahlungen auf Gesuch hin privaten oder öffentlichen Fürsorgestellen ausbezahlt werden, welche entsprechende Vorschussleistungen erbracht hätten. Solche Drittauszahlungen setzten nach der Verwaltungspraxis jedoch voraus, dass die Vorschussleistungen tatsächlich erbracht worden seien und dass der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter der Drittauszahlung schriftlich zugestimmt habe (BGE 110 V 13 Erw. 1; ZAK 1990 S. 254; Rz. 1299 RWL). Was die Ergänzungsleistungen anbelange, erkläre Art. 12 ELG die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als unabtretbar. Die ELV sehe jedoch seit 1. Januar 1990 im Falle der rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen die direkte Vergütung solcher Nachzahlungen an private oder öffentliche Fürsorgestellen vor, die einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt gewährt haben. Diese Bestimmung, die sich auf Art. 3 Abs. 6 ELG stütze und sich unmittelbar an die erwähnte Drittauszahlungspraxis in der AHV und IV anlehne, widerspreche dem ELG grundsätzlich nicht. Die Frage, ob das - verordnungsmässig nicht verlangte - Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung des Anspruchsberechtigten auch bei Ergänzungsleistungen erfüllt sein müsse, wurde offengelassen, weil im konkreten Fall ein solches Einverständnis vorlag. Im nicht publizierten Urteil A. vom 14. Dezember 1987 hat das Eidg. Versicherungsgericht vor der Novellierung von Art. 22 Abs. 4 ELV im Falle einer auf die AHV-Vorschriften verweisenden kantonalen Ordnung über die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen eine schriftliche Einwilligung des Anspruchsberechtigten verlangt. Das Eidg. Versicherungsgericht führte dort aus, dass die zu Art. 20 Abs. 1 AHVG entwickelte bundesrechtliche Praxis - jedenfalls bei entsprechender Verweisung des kantonalen Rechts auf die AHV-Regelung - auch Geltung im BGE 121 V 17 S. 24Rahmen des Abtretungsverbotes von Art. 12 ELG habe.
bb) Soll der Normzweck verwirklicht werden, muss konsequenterweise die gesamte Zeitspanne als einheitliches Ganzes erfasst werden. Andernfalls kann es mit dem "Berner System" je nach Konstellation und Zufälligkeiten zu doppelten Unterstützungsleistungen durch das Gemeinwesen kommen. Ein Vergleich mit der Variante ohne Unterteilung zeigt nämlich: Übersteigen in einem Jahr die Fürsorgeleistungen die Ergänzungsleistungen, geht der gesamte Betrag der letzteren an die Fürsorgestelle. Diese hat den ungedeckten Rest zu tragen. Sind dagegen in einem Jahr die Ergänzungsleistungen grösser als die Fürsorgeleistungen für dasselbe Jahr, ist nach dem "Berner System" der jeweilige Saldo an den Versicherten auszuzahlen. Eine Verrechnung mit ungedeckt gebliebenen Leistungen der Fürsorgebehörde aus negativ verlaufenen frühern Jahren findet nicht statt. Geht man hingegen von einer einzigen Gesamtperiode aus, erhält die Fürsorgestelle so lange alle Nachzahlungen, als ihr ein Negativsaldo verbleibt, womit auch ungedeckte Verluste aus vorherigen Jahren berücksichtigt werden. Bei der Unterteilung nach Einzeljahren fährt der Versicherte somit besser, sobald es ein Jahr gibt, in welchem die Ergänzungsleistungen grösser sind als die Fürsorgeleistungen. Wenn in einem oder mehreren Jahren ein positiver Saldo - mehr Ergänzungsleistungen als Fürsorgeleistungen - resultiert, bleibt der überschiessende Teil beim BGE 121 V 17 S. 26Versicherten. Die Versichertenfreundlichkeit der Berner Praxis beruht darauf, dass kein Ausgleich von positiven und negativen Jahren stattfindet. Dies war der Fall in dem im angefochtenen Entscheid erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in Sachen T. vom 21. April 1992, bei welchem für die ersten drei Jahre mehr Ergänzungsleistungen als Fürsorgeleistungen bezahlt wurden, in den nächsten drei Jahren dagegen mehr Fürsorgeleistungen als Ergänzungsleistungen. Die Fürsorgebehörde hatte aus den sechs Jahren insgesamt eine Unterdeckung von Fr. 5'500.90; trotzdem wurde dem Versicherten ein Betrag von mehr als Fr. 9'000.--, basierend auf Überschüssen von Ergänzungsleistungen aus den ersten drei Jahren, zugesprochen. So musste die Fürsorge, obwohl sie für das Existenzminimum aufgekommen war, mangels Kompensation mit den ersten drei Jahren einen Verlust hinnehmen bzw. das Gemeinwesen wurde im Ergebnis zweimal zur Zahlung verpflichtet. Die Praxis der Vorinstanz kann somit unter Umständen zu Resultaten führen, die dem Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 4 ELV widersprechen.
Eine Etappierung des Zeitraumes hat deshalb nur, aber jedesmal dann Platz zu greifen, wenn die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen unterbrochen wird, weil eine Nachzahlung nur zeitidentisch und bis zur Höhe von deren Leistungen der Fürsorgestelle überwiesen werden darf.
d) Die nach der Rechtsprechung auch bei Rentennachzahlungen zu beachtende Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 111 V 103 Erw. 3b, BGE 108 V 49 Erw. 1) kommt vorliegend nicht zum Zug, weil die Beschwerdeführerin in der Zeit, für welche ihr nachträglich Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden, Sozialhilfe genossen hat und ihr Existenzminimum so sichergestellt war (nicht publiziertes Urteil N. vom 18. Mai 1992, Erw. 2b i.f.). Die soeben gewonnene Auslegung des Art. 22 Abs. 4 ELV ist daher unter dem Gesichtspunkt des in der Lehre fast einhellig anerkannten verfassungsmässigen Individualrechts auf Existenzsicherung (dazu WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 78; MÄDER/NEFF, Vom Bittgang zum Recht, 1988, S. 42) unbedenklich.
e) Schliesslich sind für die Beurteilung, ob und inwieweit eine Drittauszahlung von nachgezahlten Ergänzungsleistungen an Fürsorgestellen zulässig ist, die AHV- und Invalidenrenten mitzuberücksichtigen, obwohl Art. 22 Abs. 4 ELV nur von Ergänzungsleistungen spricht. Die entsprechende Abstimmung der Praxis wurde im erwähnten Urteil H. vorgezeichnet (Erw. 3d BGE 121 V 17 S. 27hievor). In bezug auf die Invalidenrenten wird die Frage der Drittauszahlung durch den im Rahmen der 10. AHV-Revision neu eingeführten Art. 50 Abs. 2 IVG und die darin vorgesehenen näheren Vorschriften geregelt sein (BBl 1994 III 1832).
Diese Überlegungen führen vorliegend im Sinne der Vernehmlassung des BSV zum Ergebnis, dass das kantonale Gericht dem Begehren der Beschwerdeführerin um Direktauszahlung überhaupt nicht hätte entsprechen dürfen. Der nicht näher substantiierte Einwand der Beschwerdeführerin, es seien "Rückzahlungen aufgebraucht worden für Rechnungen, die schlussendlich nicht mich betreffen (zügeln, KKB)", bleibt unbeachtlich. Gemäss Zusammenstellung der Fürsorgeleistungen ist auszuschliessen, dass es sich hierbei um "Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt" (Art. 22 Abs. 4 ELV) gehandelt hat. Einzelne umstrittene Posten könnten zudem angesichts der Höhe der insgesamt ungedeckten Fürsorgeleistungen für den Ausgang dieses Prozesses nicht relevant sein.
Der soeben erwähnte Verfahrensausgang würde für die Beschwerdeführerin eine reformatio in peius bedeuten. Da das Eidg. Versicherungsgericht vorliegend (Erw. 2 hievor) wegen Art. 114 Abs. 1 OG nicht zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen darf, und die Ausgleichskasse ihrerseits keine eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, muss es beim kantonalen Entscheid sein Bewenden haben (vgl. hiezu GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 252 f.). Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob allenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 249 Erw. 5 von einer reformatio in peius hätte abgesehen werden können.