B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1367/2016
Urteil vom 23. November 2018 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
Verein A._______, vertreten durch Dr. Marcel Süsskind, Rechtsanwalt, und durch Rolf P. Steinegger, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
B._______ AG, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen, Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015.
C-1367/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Verein A._______ ist in den Bereichen persönliche Beratung, Fach- und Projektberatung, Sprach- und Alphabetisierungskurse, Integrations- kurse sowie der Ausbildung für interkulturelle Dolmetscher (Intercultura) tä- tig. Er setzt sich zielgruppenorientiert für die Integration von Migrantinnen und Migranten ein und engagiert sich für eine verstärkte Partizipation der ausländischen Bevölkerung sowie einen besseren Zugang zu bestehen- den Ressourcen und Strukturen (vgl. Statuten [B-Beilage 2]). B. Die Mitarbeitenden des Vereins A._______ sind seit dem 1. Januar 2013 bei der B._______ AG (nachfolgend: B._______ AG oder Vorinstanz) ge- gen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (nachfolgend: BU bzw. NBU) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Versicherungspolice vom 13. Juni 2013 (B-Beilage 4) ist der Verein A._______ in der Berufsunfall- versicherung (BUV) in der Klasse 76 Stufe 8 und in der Nichtberufsunfall- versicherung (NBUV) in der Klasse 11 Unterklasse 7 eingeteilt. Die Prämie beläuft sich in der BUV auf 1,71‰ und in der NBUV auf 10,40‰ der Jah- reslohnsumme. C. Mit einem im Oktober 2013 verfassten Schreiben (B-Beilage 6) teilte die B._______ AG dem Verein A._______ mit, die Risikoprämie werde sich dank des guten Schadenverlaufs nicht erhöhen. Es gebe jedoch eine An- passung beim Umlagebeitrag für Teuerungszulagen, so dass sich die End- prämien per 1. Januar 2014 auf 1,68‰ (BUV) und 10,24‰ (NBUV) belau- fen würden. D. Im Oktober 2015 (vgl. B-Beilage 7) gelangte die B._______ AG erneut an den Verein A._______ und teilte ihm mit, in der obligatorischen Unfallver- sicherung sei in den letzten Jahren durch die gestiegene Lebenserwartung sowie der Zunahme der Behandlungskosten eine Kostensteigerung einge- treten. Kostenhemmend wirke demgegenüber eine generelle Abnahme der Schadenfallzahlen. Aufgrund dieser Feststellungen seien die Prämien per
C-1367/2016 Seite 3 E. Gegen die im Oktober 2015 angekündigte Prämienerhöhung erhob der Verein A., vertreten durch die fairsicherungsberatung ag, mit Schreiben vom 24. November 2015 Einsprache bei der B. (B-Bei- lage 8). F. Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 (B-Beilage 1) wies die B._______ die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, sie stütze sich zur Berechnung der Tarife auf die Angaben der C._______ ab. Diese habe per 1. Januar 2016 eine neue Einteilung der Gefahren-Klassen fest- gelegt und die Prämiensätze der Gefahren-Klassen angepasst. Vorliegend müsse die Erfahrung der Risikogemeinschaft berücksichtigt werden, da der Verein A._______ ein Kleinbetrieb sei und demzufolge nicht nur auf dessen Erfahrungen abzustellen sei. Dies führe zu einer für alle Betriebe der be- treffenden Risikogemeinschaft einheitlichen, von zufallsartigen Risiko- schwankungen unbeeinflussten Durchschnittsprämie. Die Branchenerfah- rung mit der Risikogemeinschaft habe zur Folge, dass für den Verein A._______ per 1. Januar 2016 sowohl eine neue BU-Stufe als auch eine NBU-Unterklasse festgelegt werden müsse. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 erhob der Ver- ein A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürspre- cher Rolf P. Steinegger und Rechtsanwalt Dr. Marcel Süsskind, mit Ein- gabe vom 28. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 (BVGer-act. 1) trat dieses auf die Beschwerde vom 28. Januar 2016 nicht ein und übermittelte die Beschwer- deschrift sowie die entsprechenden Beilagen am 15. März 2016 (nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils vom 2. Februar 2016) an das Bundesver- waltungsgericht (vgl. BVGer-act. 2). H. In ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2016 beantragte der Beschwerdefüh- rer, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung vom Oktober 2015 seien aufzuheben. Von einer Prämienerhöhung per
C-1367/2016 Seite 4 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die sehr summarisch gehaltene Begründung der Vorinstanz vermöge eine Er- höhung der BU-Prämie um 26% (von 1,68‰ auf 2,12‰) und der NBU- Prämie um 18% (von 10,24‰ auf 12,04‰) nicht zu rechtfertigen. Auch der Einspracheentscheid gebe keinen weitergehenden Aufschluss über die Gründe und Notwendigkeit des verordneten Prämienaufschlags. Die Hin- tergründe der massiven Prämienerhöhung blieben völlig im Dunkeln. Die Vorinstanz erweise sich angesichts der vorangegangenen Prämiensenkun- gen als absolut unglaubwürdig und widersprüchlich. Sie habe die Notwen- digkeit der Prämienerhöhung an sich wie auch deren Ausmass nachzuwei- sen und könne sich nicht einfach hinter dem weiten Ermessensspielraum, der den UVG-Versicherern bei der Festlegung der Risikoklassen- und -stu- fen eingeräumt werde, verschanzen. Gelinge ihr dieser Beweis nicht, so sei auf die verfügte Prämienanpassung zu verzichten oder sie sei auf ein nachvollziehbares, vernünftiges Mass zurückzunehmen. Es könne in kei- ner Weise davon ausgegangen werden, dass ohne die Prämienerhöhung die künftigen Leistungen nicht mehr kostendeckend hätten erbracht wer- den können. Der sehr gute individuelle Schadenverlauf des Beschwerde- führers spreche jedenfalls eine andere Sprache. Mit Bezug auf die Jahre 2013 bis 2015 lasse sich für den Beschwerdeführer ein Rendement von 60,5% ermitteln (Schadenaufkommen inklusive Rückstellungen von total Fr. 31‘597.- im Verhältnis zum Prämientotal von Fr. 52‘189.-. Auch wenn man den Vergleich mit der bisherigen Risiko- oder Nettoprämie von 1,26‰ (BU) bzw. 7,98‰ (NBU) anstelle, ergebe sich immer noch ein günstiges Schadenrendement von 75%. Schliesslich, so der Beschwerdeführer, sei die Prämienanpassung sehr spät, nämlich erst am 27. Oktober 2015 eröff- net worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr die Möglichkeit ge- habt, den Versicherungsvertrag per 31. Dezember 2015 aufzulösen. Wenn er sich der Prämienerhöhung nicht mehr mittels einer Kündigung entziehen könne, dann müsse von der Vorinstanz umso mehr verlangt werden, sich strikte auf Prämienerhöhungen zu beschränken, deren Gründe sie ein- leuchtend und überzeugend zu belegen vermöge. Das von der Vorinstanz an den Tag gelegte intransparente Verhalten dürfe auf keinen Fall geduldet werden. I. Der mit Zwischenverfügung vom 1. April 2016 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.- ist am 21. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 6).
C-1367/2016 Seite 5 J. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Einspracheentscheid sei ausführlich begründet worden, warum die Prämienerhöhung erfolgt und wie diese zustande gekommen sei. Der Endprämiensatz bemesse sich auf- grund der Erfahrung der Risikogemeinschaft. Der Beschwerdeführer sei als Schule privat (ohne Sportschule) klassifiziert (Risiko Nr.8361.02) und gemäss UVG-Tarif der C._______ (Ausgabe 01.2014) würden für derartige Betriebe die Gefahren-Klassen 76 (BU) und 11 (NBU) gelten. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie den Beschwerdeführer im Bereich Berufsunfall der Stufe 8 und im Bereich Nichtberufsunfall der Unterklasse 7 zugewie- sen. Die Endprämiensätze seien somit unterhalb der von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze gewesen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe das BAG gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, dass die Nettoprämien jeder Risikoklasse aufgrund von Art. 92 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) ungefähr den Risikoprämien entsprechen sollten. Die Vorinstanz habe das Schreiben des BAG sowie die Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 (Ausgabe 01.2016) zum Anlass genommen, die Prämiensätze sämtlicher bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen. Die Endprämiensätze seien somit an die von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämien- sätze angepasst worden. Der Beschwerdeführer verbleibe weiterhin in der Kategorie Schule privat (ohne Sportschule). Die Schulen privat seien per
C-1367/2016 Seite 6 bei der BUV ein neuer Endprämiensatz von 2,12‰ (Erhöhung von Stufe 8 auf Stufe 10) und bei der NBUV sei ein neuer Prämiensatz von 12,04‰ (Erhöhung von Unterklasse 7 auf Unterklasse 10) festgelegt worden. Auf- grund der Anwendung des Systems der Basisprämie, bei dem die Risiko- gemeinschaft massgebend sei, seien die Schadenfallzahlen des Be- schwerdeführers nicht von Belang. Weiter listete die Vorinstanz die Zusam- mensetzung der Endprämiensätze in der BUV und NBUV per 1. Januar 2016 auf und führte aus, die Prämienerhöhung sei ausreichend und nach- vollziehbar begründet worden. Sie habe sich nicht intransparent verhalten. Sie habe die Prämienerhöhung dem Beschwerdeführer rechtzeitig, das heisst mindestens zwei Monate vor der Vertragsänderung, mitgeteilt. Mit der Anwendung des vereinbarten Typenvertrags sei die Kündigungsmög- lichkeit bei Erhöhung der Prämie ausserhalb der ordentlichen Kündigungs- frist wegbedungen worden. Die Durchführung der Prämienerhöhung sei vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmun- gen erfolgt. K. Mit Replik vom 14. Juli 2016 (BVGer-act. 12) hielt der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Eventualantrags an den Rechtsbegehren fest. Er beanstande neu die Heraufsetzung der Prämienzuschläge (namentlich des Verwaltungskostenzuschlags und des Unfallverhütungsbeitrages). Hierzu habe er sich erst nach Einsicht in die Vernehmlassung und die da- zugehörigen Unterlagen veranlasst gesehen. Er sei sich bewusst, dass diese Rüge streng genommen nicht in den Kompetenzbereich des Bun- desverwaltungsgerichts gemäss Art. 109 lit. b UVG falle (Urteil des BVGer C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 4). Angesichts verfahrensökonomischer Gesichtspunkte sowie aufgrund des Grundsatzes der Kompetenzattraktion sei es jedoch geboten, dass sich das urteilende Gericht sämtlichen Aspek- ten dieses Falles widme. Zur Begründung führte er aus, die von der Vorinstanz auferlegte signifi- kante Prämienerhöhung lasse sich nicht auf die Einführung eines neuen Tarifes zurückführen. Jedenfalls lasse sie sich nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und der Zunahme der Behandlungskosten begründen. Diese behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei, preiserhöhend niederschlagen müssen. Dies aber sei eben gerade nicht der Fall gewesen. Es sei der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer für eine Erfahrungstarifierung nicht in Betracht
C-1367/2016 Seite 7 komme. Es sei damit im Grundsatz der Durchschnittswert der Risikoge- meinschaft massgebend. Der bisherige ausgezeichnete Schadenverlauf vermöge an sich keine Rolle zu spielen. Immerhin könne die Vorinstanz nicht argumentieren, ein schlechter Schadenverlauf hätte sie dazu veran- lasst, die in der Police gewährten Preisabschläge wiedererwägungsweise rückgängig zu machen. Allerdings sei sie darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrags Preisnachlässe im Gewand von unter den Durch- schnittswerten liegenden Stufen bzw. Unterklassen gewährt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vorinstanz weit- gehend aus. Sie führe dazu lediglich an, es habe eine Ermessenseinstu- fung stattgefunden. Die Rabatte könnten während der Vertragslaufzeit von der Vorinstanz nicht – jedenfalls nicht ohne ausreichende Gründe, welche hier nicht vorlägen – gegen den Willen des Beschwerdeführers aufgeho- ben werden. Hierzu müsste analog der Rechtspraxis zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund ge- geben sein. Ein solcher sei jedoch in casu nicht ersichtlich. Die Verhält- nisse hätten sich seit dem Vertragsschluss in keiner Weise geändert. Der Vorinstanz sei es deshalb verwehrt, die sog. „clausula rebus sic stantibus“ anzurufen. Vom zwischenzeitlichen Eintritt einer gravierenden Äquivalenz- störung könne keine Rede sein. Ein einseitiges Gestaltungsrecht, die aus- sertariflich gewährten Prämienrabatte während der Laufzeit des Vertrags zurückzunehmen, habe sich die Vorinstanz nicht vorbehalten lassen. In- dem sie dennoch zu diesem Mittel greife, habe sie Vertragsbruch began- gen. Weiter tauge das Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Die Aufsichtsbehörde habe offenbar festgestellt, dass in gewissen Risikoklassen zu tiefe Prämien erhoben worden seien, was mit den Prämien aus anderen Risikoklassen ausgeglichen worden sei. Inwiefern dies auf die Gefahrenklasse Schule privat (ohne Sportschule) zutreffen solle, bleibe völlig offen. Selbst dann, wenn die Aufsichtsbehörde die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertarifli- che, aufgrund eines geschäftspolitischen Entscheids gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte das nicht als zureichender Grund für einen Verstoss gegen die Vertrags- treue dienen. Die einseitig per 1. Januar 2016 verfügte Prämienerhöhung lasse sich durch nichts rechtfertigen. L. Mit Duplik vom 19. September 2016 (BVGer-act. 14) hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und an sämtlichen Ausführungen in der Ver- nehmlassung fest.
C-1367/2016 Seite 8 Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, eine Anpassung während der Vertragsdauer sei zulässig gewesen. In Ziff. 1 der Vertrags- bestimmungen zur Versicherung gemäss UVG werde erwähnt, dass eine Prämienanpassung zulässig sei, wenn der Prämientarif ändere. Vorliegend habe mit der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 der Prämientarif geändert. Damit sei eine Anpassung des Prämien- satzes während der festen Vertragsdauer zulässig gewesen. Weiter gehe man mit dem Beschwerdeführer einig, dass es aus verfahrensökonomi- schen Gründen Sinn mache, wenn sich das angerufene Gericht mit sämt- lichen Aspekten der vorliegenden Streitsache befasse. Das Bundesverwal- tungsgericht besitze eine volle Kognition. Das bedeute, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – was vorliegend aus- drücklich bestritten werde – geheilt werden könne. Die Vorinstanz sei be- rechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei vor 2016 unter den (Basis-)Endprämiensätzen gele- gen. Diese Tatsache habe zu einer Angleichung der Endprämiensätze an die (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft berechtigt. Richtig sei, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bei Vertragsbeginn unter- halb der (Basis-)Endprämiensätze eingereiht habe. Daraus lasse sich aber kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Der Vorinstanz müsse es aufgrund der Änderung der Verhältnisse und ihres Ermessens- spielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen. Vorliegend sei sie aufgrund der Vorgaben des BAG und der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ gehalten gewesen, die Prä- miensätze der Betriebe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nur aufgrund der Prämienanpassung sei gewährleistet, dass zwischen den Prämieneinnahmen und den Kosten bei allfälligen Schadenfällen ein Gleichgewicht bestehe. Aufgrund der Vorgaben des BAG sowie der Neu- gestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 hätten die Prämiensätze überprüft werden dürfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze an die Risikoge- meinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen. Eine Belassung der Prämiensätze auf dem Stand von 2015 wäre für die Vorinstanz nicht zu- mutbar gewesen. Eine gravierende Äquivalenzstörung wäre die Folge ge- wesen. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen der „clausula rebus sic stantibus“ erfüllt. Eine Anpassung an die (Basis-)Nettoprämiensätze der Ri- sikoklasse Schule privat (ohne Sportschule) sei aufgrund des Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 unumgänglich gewesen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile sei
C-1367/2016 Seite 9 nicht zulässig gewesen, ziele ins Leere. Es müsse mit Nachdruck bestritten werden, dass die angefochtene Verfügung und der Einspracheentscheid nichtig seien. Sollte das Gericht wider Erwarten einen inhaltlichen Mangel feststellen, müsse entgegnet werden, dass ein solcher nur die Anfechtbar- keit der Verfügung zur Folge habe. M. Mit Eingabe vom 29. September 2016 (BVGer-act. 16) äusserte sich der Beschwerdeführer zur Duplik wie folgt: Es treffe zwar zu, dass eine Prä- mienerhöhung bei einer Änderung des Prämientarifs gemäss Ziffer 1 der Vertragsbestimmungen zulässig sei, und es sei korrekt, dass die Vorin- stanz ihren UVG-Tarif per 2016 neu gestaltet habe. Indessen hätten sich die Prämiensätze für die Risikoklasse des Beschwerdeführers nicht geän- dert, so dass sich die Vorinstanz nicht auf den entsprechenden Passus be- rufen könne. Ferner sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwer- deführer keinen unbefristeten Vertrauensschutz mit Bezug auf die unter- halb der Basisprämiensätze erfolgte Einstufung geniesse. Solange jedoch das eingegangene Vertragsverhältnis in Kraft und nicht gekündigt worden sei, obsiege der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers auf Weitergel- tung der gewährten Rabatte gegenüber dem Bestreben der Vorinstanz, un- ter Verzicht auf geschäftspolitisch motivierte Rabatte tarifgemässe Prä- mien zu verlangen. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die B._______ ist als zugelassene Unfallversicherung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. h VGG.
C-1367/2016 Seite 10 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be- triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 lit. b UVG ausdrücklich geregelt. Anfechtungsobjekt ist vor- liegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015, in welchem sie die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit welcher der Beschwerdeführer in neue Gefahrenklassen, Stufen und Unterklassen ein- gereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. Somit ist das Bun- desverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an dessen Auf- hebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. 1.5 1.5.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. c und Art. 39 Abs. 2 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- rechtzeitig überwie- sen wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.5.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen (vgl. E. 1.2 hier- vor). Was die konkrete Festsetzung der Prämie und die Verletzung von Vertragsrecht betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig, weshalb diesbezüglich nicht auf die Be- schwerde einzutreten ist (vgl. Urteile des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 1.2 und C-1363/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.2 mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts [BGer] U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2).
C-1367/2016 Seite 11 1.5.3 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demnach die Neueinrei- hung in den Prämientarif. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdefüh- rers ist streitig und zu prüfen, ob für die Neueinreihung und der damit ver- bundenen Prämienerhöhung ausreichende und nachvollziehbare Gründe vorliegen resp. ob die Vorinstanz die Notwendigkeit und das Ausmass der Prämienerhöhung in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen hat. Nicht streitig und nicht zu prüfen ist die vertragliche Regelung, wonach dem Ver- sicherten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündi- gungsrecht vor Vertragsablauf zusteht (vgl. zur Abgrenzung E. 1.5.2 hier- vor). 1.5.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorin- stanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu kor- rigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemesse- nen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungs- gericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, speziali- sierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfor- dert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzli- cher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschrän- kung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezi- alfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbe- schränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit,
C-1367/2016 Seite 12 als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge- prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durch- geführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). Das Bundesver- waltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwer- deinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Ver- fügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstan- dungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder ande- rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be- steht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348). 2. Zunächst sind die für die Einreihung von Betrieben wichtigsten gesetzli- chen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgebli- chen Tarifbestimmungen wiederzugeben. 2.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech- nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue- rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver- sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä- mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis- sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be- ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes-
C-1367/2016 Seite 13 sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas- sen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG). 2.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehan- dlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien – unter Vorbehalt der in den lit. a bis d genannten Abweichungen – auf dem versicherten Ver- dienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben. 2.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank- heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be- stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs- teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 2.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge- sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver- langt, dass die Suva und die weiteren an der obligatorischen Unfallversi- cherung beteiligten Versicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versi- cherungsgeschäft erzielen, andererseits finanziell autonom sein sollen. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Ver- waltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt na- mentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 2.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei- nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
C-1367/2016 Seite 14 alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli- che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grunds- ätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi- scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei- lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 2.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we- sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht (vormals Eidg. Versi- cherungsgericht EVG) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prä- mientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risi- kogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegen- über anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebie- tet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei glei- chen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 2.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der C._______, gültig ab dem
C-1367/2016 Seite 15 andere Gefahrenstufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der BUV und in der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich (S. 4, 5). In Bst. C (Prämientarif; S. 9 ff.) wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV und der NBUV (BU/NBU-Klassen, Nettoprämiensätze, Verwal- tungskostenzusätze, Bruttoprämiensätze, Unfallverhütungsbeiträge, Prä- mienzuschläge für Teuerungszulagen und Endprämiensätze) beschrieben. Laut Bst. D (S. 15 f.) können Kleinbetriebe bei schlechtem Verlauf des Ver- sicherungszweigs saniert, d.h. in eine BU-Stufe bzw. eine NBU-Unter- klasse höher als 10 eingereiht werden. Dabei wird empfohlen, die nachste- henden Regeln anzuwenden. Weiter wird in Bst. D unter anderem der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobachtungsperiode und die Kalkulation beschreiben (S. 16 f.). Im Anhang zum Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt (S. 18 f.). Für den Beschwerdeführer als Kleinbetrieb kommt die unter Bst. D beschriebene Erfahrungstarifierung nicht zur Anwendung, da die entsprechend beschriebenen Limiten nicht er- reicht wurden. 3. Betreffend die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 zu- folge unzulänglicher Begründung ist festzuhalten, dass Nichtigkeit nur un- ter ganz bestimmten eng umschriebenen Vorausetzungen anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel beson- ders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tat- sächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbe- stimmt ist (Urteil des BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichende Begründung der Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeits- grund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2, Urteil des BVGer C-7527/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde ex- plizite Aufteilung der Prämienbestandteile und die fehlende Begründung für die Erhöhung führen demnach nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 23. Dezember 2015.
C-1367/2016 Seite 16 4. 4.1 Per 1. Januar 2016 setzte die C._______ einen neuen Tarif in Kraft und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014 (act. 9). Im neuen Tarif wur- den die Schulen privat (ohne Sportschule) durch die C._______ in die Klasse 760 (BUV) und Klasse 102 (NBUV) eingereiht. Die Vorinstanz über- nahm die durch die C._______ erfolgte Einreihung des Beschwerdeführers in die Gefahrenklassen. Gleichzeitig hat die Vorinstanz den Betrieb per 1. Januar 2016 neu in die Stufe 10 für BU und in die Unterklasse 10 für NBU – dem Durchschnittswert – eingereiht. Es erfolgten somit neu ab dem 1. Ja- nuar 2016 Erhöhungen in der BUV um 2 Stufen und in der NBUV um 3 Unterklassen, was zur Folge hatte, dass sich der Endprämiensatz beim Beschwerdeführer per 1. Januar 2016 von 1,68‰ auf 2,12‰ (BUV) res- pektive von 10,24‰ auf 12,04‰ erhöhte. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz begründete diese Erhöhung in der Verfügung mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungskos- ten. In ihrem Einspracheentscheid begründete sie die Erhöhung mit dem neuen Tarif und mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft (beim Beschwer- deführer handelt es sich um einen Kleinbetrieb) und damit, dass die Zahl und die Kosten der Unfälle Zufallsschwankungen unterworfen seien, wes- halb für die Ermittlung des mutmasslichen künftigen Risikos der Mehrzahl der Betriebe zwangsläufig weitgehend auf die Erfahrungen mit der Ge- samtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinhei- ten abgestellt werden müsse. Als weiteren Grund für die Erhöhung führte die Vorinstanz an, ohne eine solche wären die Prämien für allfällige zukünf- tige Leistungen nicht mehr kostendeckend gewesen. In der Vernehmlas- sung und in der Duplik verwies die Vorinstanz erneut auf den neuen Tarif der C._______ sowie auf ein Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015, welche beide Anlass geboten hätten, die Prämiensätze aller bei ihr versi- cherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderun- gen des BAG in Einklang zu bringen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vor- liegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze an die Risikogemein- schaft sei notwendig und somit zulässig gewesen. Schliesslich machte die Vorinstanz auch in der Duplik vom 19. September 2016 noch geltend, die Prämienerhöhung sei – unter Geltendmachung der clausula rebus sic stan- tibus – auf den neuen Tarif zurückzuführen.
C-1367/2016 Seite 17 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Erhöhung der Prämie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der C._______ und mit der gestiegenen Lebenserwartung sowie der Zunahme der Behandlungs- kosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, wel- cher der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei, niederschlagen müssen, was eben nicht der Fall gewesen sei. 4.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Ge- fahrenklassifikation des Tarifs neuen Nummern (760 in der BUV [vorher 76], 102 in der NBUV [vorher 11]) zugeteilt wurde. Der Endprämiensatz blieb sowohl in der BUV als auch in der NBUV gleich und blieb – bezogen auf die Stufe 10 respektive Unterklasse 10 – bei 2,12‰ (BUV) respektive 12,04‰ (NBUV). Inwieweit sich die Vorinstanz unter diesen Umständen bei der Neueinreihung, verbunden mit einer massiven Prämienerhöhung, auf den Tarif berufen will, kann deshalb nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. In den Akten finden sich schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestiegene Lebenser- wartung oder die geltend gemachte Zunahme der Behandlungskosten im Prämientarif der C._______ in der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) niedergeschlagen hätte. Insgesamt lässt sich die Neueinrei- hung bzw. die Prämienerhöhung gestützt auf die clausula rebus sic stanti- bus nicht mit dem neuen Tarif begründen respektive ist die Prämienerhö- hung nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar. 4.2.4 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheent- scheid mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und demnach mit einer Änderung des Risikos – respektive in ihrer Duplik mit einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse – begründet, ist ihr entgegenzuhalten, dass laut Tarif das Risiko der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sport- schule) sowohl in der BUV als auch in der NBUV gleichgeblieben ist. Spe- zifische Tatsachen oder Verhältnisse, welche aufgrund einer wesentlichen Risikoänderung eine Erhöhung der Stufe (BUV) respektive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen vermöchten, werden von der Vorinstanz nicht sub- stantiiert vorgebracht oder gar nachgewiesen und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die „Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft“ nach dem Vertragsschluss und die nachträgliche Prämienerhöhung sind damit nicht nachvollziehbar begründet und überdies auch nicht belegt. Die Neu- einreihung erweist sich demnach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 5.5.2). Unerheblich bleibt
C-1367/2016 Seite 18 deshalb, dass in einem von Art. 92 Abs. 5 UVG erfassten Fall kein Kündi- gungsrecht vorliegen würde. 4.3 4.3.1 Weiter rügte der Beschwerdeführer, aus dem Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 lasse sich für die vorliegende Streitsache nichts ab- leiten; dieses tauge nicht als Begründung für die angefochtene Prämiener- höhung. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, ausser- tariflich gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnitts- prämien zu verlangen, könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss ge- gen die Vertragstreue dienen. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesell- schaftsindividuelle UVG-Prämientarife zu genehmigen. 4.3.2 Die Vorinstanz machte dazu geltend, dieser Aussage des Beschwer- deführers müsse widersprochen werden. Das BAG habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 aufgefordert, die Risikoprämien so festzulegen, dass sie den Nettoprämien der Risikoklasse entsprächen. Eine Anpassung sei vorliegend unumgänglich gewesen. Zudem sei der UVG-Tarif der C._______ sehr wohl von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. 4.3.3 Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Net- toprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Quer- finanzierung zwischen Risikoklassen entstehe. Soweit dieses Schreiben lesbar und nicht geschwärzt ist, ist ihm keine Anweisung zu entnehmen, die Einreihung des Beschwerdeführers und die entsprechenden Prämien- sätze einseitig anzupassen. 4.4 4.4.1 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrages Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen respektive Unterklassen festgelegt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vorinstanz weitgehend aus. 4.4.2 Die Vorinstanz wendete dagegen ein, sie sei berechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei vor 2016 unter den (Basis)-Endprämiensätzen für Berufs- und Nichtbe- rufsunfälle der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) gele- gen. Diese Tatsache habe zur einer Angleichung der Endprämiensätze des
C-1367/2016 Seite 19 Beschwerdeführers an die (Basis-)Endprämiensätze dieser Risikogemein- schaft berechtigt. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwer- deführer bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) eingereiht habe, lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. 4.4.3 Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz, es habe bei Vertragsbe- ginn eine Einreihung unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikoge- meinschaft stattgefunden und daraus lasse sich kein unbefristeter Vertrau- ensschutz ableiten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechts- konform und unter Wahrung der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitig- keit und Risikogerechtigkeit zustande gekommen ist. Ferner geht es davon aus, dass sie sich bei der ursprünglichen Einreihung – im Rahmen des ihr zustehenden grossen Ermessens – auf objektive Kriterien gestützt hat (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 5.6). Konkrete Hinweise, welche auf eine ursprünglich fehlerhafte Einreihung schliessen liessen, sind auch aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Vo- rinstanz denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. Konkrete Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einreihung in der Risiko- gruppe Schule privat (ohne Sportschule) belegen würden und auf welche sich die Vorinstanz bei Notwendigkeit der Neueinreihung im konkreten Fall stützen könnte, sind ebenfalls keine aktenkundig. Damit hat die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung im Sinne des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 (bzw. der Ver- fügung vom Oktober 2015) gegeben sind. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Falle einer ursprünglichen Falscheinreihung nicht beru- fen, sondern nur bei einer – vorliegend nicht ausgewiesenen – notwendi- gen neuen Einreihung. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Vorinstanz die Neueinreihung nicht nachvollziehbar begrün- det hat. Zudem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemein- schaft zwar behauptet – einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei Vertragsabschluss bestehend – aber nicht belegt. Deshalb kann sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D („Er- fahrungstarifierung“) Ziffer 1.2 des Tarifs stützen, wonach kleinere, nicht der Erfahrungstarifierung unterliegende Betriebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungszweigs saniert werden dürfen. Die Neuein-
C-1367/2016 Seite 20 reihung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2016 ist insgesamt rechts- widrig. Die Voraussetzungen für eine einseitige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheentscheid ist damit ersatzlos aufzuheben. Bei die- sem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Prüfung der im Zusammenhang mit der Erhöhung der Prämienbestandteile (Verwaltungskostenzuschlag etc.) vorgebrachten Rüge. Festzuhalten bleibt, dass sich die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 431 E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG stützen kann, wenn sie die üb- rigen Prämienbestandteile erhöhen will. Schliesslich braucht mit Blick auf das vorliegende Ergebnis auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vor- wurf der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht mehr geprüft zu werden (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 und C-1363/2016 vom 19. Juni 2017 E. 5.7/5.5 und 6). 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu ge- bendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Par- teientschädigung – auch mit Blick auf die in den sehr ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren C-1362/2016 und C-1363/2016 zugesprochene Parteientschädigung von je Fr. 4‘000.- – im vorliegenden Verfahren auf ins- gesamt Fr. 2‘000.- festzusetzen (vgl. Urteil C-1365/2016 vom 24. August
C-1367/2016 Seite 21 2017 E. 6.2). Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1367/2016 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 28. Januar 2016 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 so- wie die Verfügung von Oktober 2015 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.- wird ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2‘000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Un- fallversicherung (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-1367/2016 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: