B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1358/2010
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2 Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Zivojin Djokic, Rechtsberatung, Lagerstrasse 95, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. Februar 2010).
C-1358/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1953 geborene, aus Serbien und Montenegro stammende A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete seit 1978 in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV). Zuletzt war sie ab 1. April 2005 in einem Reinigungsunternehmen als Raumpflegerin tätig; diese Arbeitsstelle wurde ihr aus gesundheitlichen Gründen per En- de August 2005 gekündigt. Daraufhin meldete sie sich am 8. April 2006 (Eingangsstempel: 10. April 2006) erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (im Folgenden: IV-Stelle AG) zum Bezug einer IV-Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen- den: IVSTA oder Vorinstanz] 2, 5, 6 und 78). In der Folge führte die IV- Stelle AG einen Teil der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen durch (act. 4 bis 11, 13, 20 bis 22, 26, 28 bis 30, 32, 36, 37 bis 40), leistete am 18. Januar 2007 Kostengutsprache für eine Perücke (act. 24) sowie am 19. Januar 2007 für eine Brustprothese (act. 25, 32 und 33) und informierte die Versicherte mit Vorbescheid vom 23. August 2007 darüber, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien (act. 41); die entspre- chende, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 5. Oktober 2007 (act. 45). B. Nachdem Dr. med. B._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Fol- genden: RAD) am 28. September 2007 die Veranlassung eines psychiat- rischen Gutachtens empfohlen hatte (act. 43), wurden am 23. November 2007 die C._______ (C.) mit einer medizinischen Abklärung be- auftragt (act. 47 bis 51). Da die Versicherte die Schweiz per Ende De- zember 2007 nach Serbien verlassen hatte, wurde die Begutachtung nicht durchgeführt und das Dossier der IVSTA zur weiteren Bearbeitung überwiesen (act. 52 bis 54, 56 bis 64). C. In der Folge empfahl Dr. med. D. vom medizinischen Dienst der IVSTA am 19. Mai 2008 die Einholung eines Formularberichts (E 213) resp. eine psychiatrische und onkologische Untersuchung (act. 67); das entsprechende Schreiben an die Vertretung in Belgrad datiert vom 18. Juni 2008 (act. 68). Nach Vorliegen des gutachterlichen Berichts vom 23. März 2009 (act. 90) sowie zahlreicher weiterer ärztlicher Dokumente
C-1358/2010 Seite 3 aus der Heimat der Versicherten (act. 79 bis 89, 91 und 92) teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. August 2009 mit, dass die Kosten im Zusammenhang mit den von der IV-Stelle AG zugespro- chenen Hilfsmitteln ab dem 31. Dezember 2007 zufolge Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht mehr übernommen würden (act. 94); die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft er- wachsene Verfügung datiert vom 26. Oktober 2009 (act. 98). Nach Einho- len von Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F., Facharzt für Allge- meinmedizin, vom 22. September und 2. Oktober 2009 (act. 95) wurde am 20. Oktober 2009 ein Einkommensvergleich erstellt (act. 96). Gestützt darauf wurde der Versicherten vom Vorbescheid vom 26. Oktober 2009 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 30 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (act. 97). Dagegen liess jene, vertreten durch die Rechtsberatung Djokic, am 20. November 2009 Einwand erheben (act. 99). Nachdem dieser nicht begründet wor- den war, erliess die IVSTA am 4. Februar 2010 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 101). D. Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter beim Bun- desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. März 2010 Beschwerde erhe- ben und beantragen, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2010 aufzuhe- ben und ihr rückwirkend ab 8. April 2006 eine ganze Rente auszurichten (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unzutreffend, dass der Versicherten noch eine gewinnbringende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der knapp begründeten Verfügung und den ärztlichen Berichten der behan- delnden Ärzte sowie dem Gutachten. Entgegen der Ansicht der IVSTA werde die Arbeitsfähigkeit durch weitere Therapien nicht massgeblich verbessert werden können. Die Einschätzung der Gutachter beruhe auf medizinischen Untersuchungen der Versicherten, wohingegen die Ein- schätzung der IVSTA auf Mutmassungen basiere. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
C-1358/2010 Seite 4 Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, betreffend die psychi- schen Leiden sei der beurteilende RAD-Facharzt unter ausführlicher Prü- fung der vorliegenden psychiatrischen Berichte und Befunde im Bericht vom 22. September 2009 zur zweifelsfreien Schlussfolgerung gelangt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Sachverhaltselemente vorlägen, welche in arbeitsmedizinischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit zu be- gründen vermöchten. Hinsichtlich der physischen Leiden hingegen be- stehe gemäss dem zweitbeurteilenden RAD-Arzt seit dem operativen Eingriff der einseitigen Brustentfernung vom 31. Oktober 2006 und an- schliessender Chemotherapie eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit im bishe- rigen Tätigkeitsbereich als Raumpflegerin. Aufgrund guter Heilungser- gebnisse seien jedoch leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten gänzlich ausübbar. Der gestützt auf diese Einschätzung durchgeführte Einkom- mensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 30 % seit dem 31. Okto- ber 2006 ergeben. Eine rentenbegründende Invalidität liege somit nicht vor. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor- schuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 6); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 9 und 11). G. In ihrer Replik vom 23. August 2010 liess die Beschwerdeführerin an ih- rem Rechtsbegehren festhalten (B-act. 10). Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, die Versicherte sei nie in der Schweiz begutachtet worden. Die angefochtene Verfügung basiere auf den Stellungnahmen des RAD, welcher die Beschwerdeführerin nicht eingeladen und untersucht habe. Diese beziehe keine serbische Rente und befinde sich in regelmässiger Behandlung. Alle ärztlichen Berichte sprächen von einem IV-Grad von 80 bis 100 %, und es bestehe laut Gut- achten eine Neubildung des bösartigen Tumors. Die Versicherte sei bei der alltäglichen Lebensverrichtung auf die Hilfe von Drittpersonen (Ehe- mann) seit dem 9. Juni 2006 angewiesen. Der Pflegebedarf sei durch die Gutachter in Belgrad nicht geprüft worden. H. In ihrer Duplik vom 15. September 2010 machte die Vorinstanz ergän-
C-1358/2010 Seite 5 zende Ausführungen und beantragte weiterhin die Abweisung der Be- schwerde (B-act. 13). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 14). Die in der Folge am 1. Oktober 2011 unaufgefordert eingereichten ärztlichen Zeugnisse (B-act. 15) gin- gen am 4. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz (B- act. 16). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Ge- mäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So- zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver- sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
C-1358/2010 Seite 6 Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adres- satin der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2010 (act. 101) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammen- fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.4.2. hiernach). 1.4. 1.4.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Feb- ruar 2010 (act. 101), mit welcher das Rentenbegehren der Beschwerde- führerin bei einem IV-Grad von 30 % abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Versicherten und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.4.2. Betreffend die am 23. August 2010 duplicando gemachten Ausfüh- rungen, wonach der Pflegebedarf durch die Gutachter in Belgrad nicht geprüft worden sei, ist festzustellen, dass im bundesverwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungs- behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung (zum Begriff der Verfügung vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 5 VwVG [BGE 130 V 388 E. 2.3]) – Stellung genommen hat. Da über IV-Leistungen im Zusammen- hang mit dem Pflegebedarf der Beschwerdeführerin keine Verfügung er- gangen ist und es folglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, kann diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Im Sinne eines obiter dictums ist da- rauf hinzuweisen, dass Hilflosenentschädigungen nicht ins Ausland ex- portiert werden können (Art. 41 Abs. 1 IVG; vgl. hierzu auch BGE 132 V 423). 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-1358/2010 Seite 7 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend- baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbi- sche Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen- dung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize- rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein- ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
C-1358/2010 Seite 8 grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange- ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die ent- sprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeit- punkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2010 (act. 101) in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be- reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Okto- ber 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas- sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge- sehenen Dauer Beiträge an die AHV/IV geleistet hat, d.h. während min- destens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. De- zember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingun-
C-1358/2010 Seite 9 gen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten- anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 10 und 46), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen als auch gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach- te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei- se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
C-1358/2010 Seite 10 Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b). 2.6. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels- rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi- tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba- rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied- staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus- zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas- sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
C-1358/2010 Seite 11 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Vor- behältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zu- sammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor. 2.7. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterla- gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per- son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
C-1358/2010 Seite 12 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidg. Versi- cherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] I 694/05 vom 15. De- zember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdi- gung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizini- schen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichten- den oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. Novem- ber 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi- zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel- ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3. 3.1. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2010 (act. 101) stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbeson- dere auf die RAD-Berichte der Dres. med. E., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, und F., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 22. September und 2. Oktober 2009 (act. 95). Diese Beur-
C-1358/2010 Seite 13 teilungen sind nachfolgend – nebst weiteren – zusammengefasst wieder- zugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Dr. med. E._______ fasste eingangs seiner Berichterstattung vom 22. September 2009 mehrere ausländische Berichte zusammen und führ- te im Rahmen seiner Schlussfolgerung aus, diese Dokumente seien nicht vereinbar mit dem Vorliegen eines – für eine Arbeitsunfähigkeit verant- wortlichen – depressiven Zustands. Mit Blick auf den Bericht des Psychia- ters Dr. med. G._______ vom 20. April 2006 führte Dr. med. E._______ aus, er sehe keine klaren Zeichen für eine schwerwiegende psychische Erkrankung. Im Bericht von Dr. med. H._______ werde die Medikation mit einem starken Antidepressivum erwähnt; der psychiatrische Zustand wer- de jedoch nicht beschrieben. Ausser in denjenigen von Dr. med. H._______ fänden sich in allen anderen Dokumenten keine Hinweise auf eine schwere depressive Episode; nicht einmal eine leichte oder mittlere werde beschrieben. Es müsste eher von einer Anpassungsstörung mit ei- ner länger dauernden Reaktion gesprochen werden (ICD-10: F43.21). In den Beschreibungen fänden sich keine klaren, typischen depressiven Symptome, aus welchen eine Arbeitsunfähigkeit resultierte. Die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) könne nicht ge- stellt werden. Wahrscheinlich habe der Psychiater damit das Vorliegen von gewissen akzentuierten Charakterzügen ausdrücken wollen. Auch in der Schweiz werde der ICD-Code F60 von zahlreichen Ärzten zur Be- schreibung gewisser Persönlichkeitszüge missbraucht. Dr. med. F._______ stellte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2009 eben- falls keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er attes- tierte der Versicherten ab 31. Oktober 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit und führte weiter zusammengefasst aus, bei der Versicherten sei eine Brustamputation rechts und eine Che- mo- und Radiotherapie durchgeführt worden. Gemäss Bericht von Dr. med. I._______ vom 18. Juni 2008 liege ein Lymphödem vor, welches eine Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft rechtfertige. Ohne Rezidive oder Ausstreuung des Brusttumors und da die Wirbelsäulenschmerzen seit 15 Jahren aufträten, sei – ohne das Vorliegen ärztlicher Dokumente, welche eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten – anzu- nehmen, dass die Versicherte in einer adaptierten Verweistätigkeit zu 100 % arbeiten könne.
C-1358/2010 Seite 14 3.2. Nebst diesen beiden RAD-Berichte sind noch weitere medizinische Dokumente aktenkundig: Dr. med. J., Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte im Be- richt vom 2. Mai 2006 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lum- boradikuläres Reizsyndrom L5/S1 bei MRI-dokumentierter Diskusprotru- sion L4/LB und L5/S1, eine Intervertebralarthrose mit foraminaler Einen- gung L4/L5, L5/S1 beidseits sowie eine Periarthritis humero-scapularis. Er attestierte der Versicherten ab 26. Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und führte weiter aus, lei- densadaptierte Verweistätigkeiten seien vorerst vier Stunden pro Tag zu- mutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von zirka 50 % beste- he (act. 4). Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 17. September 2006 mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht die Diagnose einer nichtorga- nischen Insomnie im Rahmen einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei psychoneurotischer Persönlichkeit (ICD-10: F51.0, F32.11, F60.8). Hinsichtlich des Beginns und des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf die Erhebungen des Hausarztes (act. 13). Im Bericht vom 14. Dezember 2006 erwähnte Dr. med. K., Fach- ärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, eine präoperative Chemothera- pie, eine am 31. Oktober 2006 durchgeführte Ablatio mammae rechts und eine Axilla Dissektion sowie einen eventuellen Beginn mit Strahlenthera- pie im Januar 2007 (act. 20). Am 5. Juli 2007 berichtete Dr. med. L., Facharzt für Onkolo- gie/Hämatologie, aktuell sei die Krankheit in Vollremission, die adjuvante Behandlung gehe aber vorderhand noch weiter mit Herceptin; diese sollte bis im Herbst 2007 abgeschlossen werden. Als Folge der Operation sei ein leichtes Lymphödem an der rechten Hand und am rechten Arm aufge- treten, was die Arbeit für die Versicherte als Hausangestellte erschwere. Die Rückenbeschwerden, das schwere Mammakarzinom und das Lymphödem hätten wahrscheinlich auch die Psyche der Versicherten verändert, umso mehr als sie schon in psychiatrischer Behandlung gewe- sen und von Dr. med. G._______ angeblich zu 100 % krankgeschrieben worden sei (act. 39).
C-1358/2010 Seite 15 Dr. med. H._______ stellte die ICD-10-Diagnosen F32.11, F60.8 und F33.2 (act. 80). Am 21. Oktober 2008 berichtete er von einer aktuell vor- liegenden schweren depressiven Episode (act. 82). Der Chirurg Dr. med. I._______ führte in seinem Bericht vom 26. März 2009 zusammengefasst aus, die Versicherte befinde sich seit über 15 Jahren in Behandlung wegen Wirbelsäulenbeschwerden und Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. 2006 sei ein maligner Prozess in der rechten Brust diagnostiziert worden. Präoperativ sei eine Chemotherapie erfolgt. Am 31. Oktober 2006 sei die Brustamputation mit Dissektion der rechten Axilla und daraufhin eine Chemo- und Strahlentherapie durchge- führt worden. Ausserdem befinde sich die Versicherte in Behandlung we- gen Bluthochdruck. Er diagnostizierte unter anderem bösartige Neubil- dungen der Brustdrüse (ICD-10: C50) und erwähnte weiter, seit dem 18. Juni 2008 bestehe voller Verlust der Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditäts- grad betrage 80 % (act. 90). 3.3. 3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Stellungnahmen der Dres. med. E._______ und F._______ um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG handelt. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffe- nen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2 bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraus- setzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Da- mit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen be- handelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestim- mung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitli- chen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliede- rung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leis- tungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die An- gaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren
C-1358/2010 Seite 16 Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegliche Aus- sen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie ent- scheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. Septem- ber 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). 3.3.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel- lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes der Vorinstanz nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall ge- fragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Gemäss den nachfolgenden Erwägungen ist dies vorliegend nicht der Fall resp. lässt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und des- sen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der Beurteilungen der Dres. med. E._______ und F._______ nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen; den entsprechenden Berichten kommt folglich keine volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 3.3.3. Zwar verhält es sich rechtsprechungsgemäss so, dass auf eine psychiatrische Begutachtung im Rahmen von Abklärungsmassnahmen verzichtet werden kann. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden; andernfalls muss aber im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz eine psychiatrische Expertise eingeholt werden (Urteil I 316/99 des EVG vom 28. August 2000 mit weiteren Hin- weisen). Die von den Dres. med. H._______ und G._______ gestellten Diagnosen (mittelgradige depressive Episode, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen [bspw. act. 80 und 92]; nichtorganische Insomnie im Rahmen einer mit- telgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei pseudoneu- rotischer Persönlichkeit [act. 13]) liefern Hinweise dafür, dass die Be- schwerdeführerin aus psychisch-psychiatrischer Sicht ab einem gewissen Zeitpunkt in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt sein könnte. Ob- wohl eine Diagnose für sich allein genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen), bedürfen diese Fragen einer widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Klärung, zumal das Leistungs- kalkül von Dr. med. E._______ von demjenigen der anderen Psychiater
C-1358/2010 Seite 17 stark abweicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits der RAD- Arzt Dr. med. B._______ am 28. September 2007 die Veranlassung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen hatte (act. 43) resp. die Be- schwerdeführerin bisher nie einlässlich begutachtet worden war. Es ist somit nicht rechtsgenüglich erstellt, ob tatsächlich ein depressives Ge- schehen vorliegt, und wenn ja, ob dieses Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat oder nicht. Mit anderen Worten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin aus rein psychisch-psychiatrischer Sicht tatsächlich eine volle Arbeitsfä- higkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit aufweist und wenn ja, ab wann und für wie lange. Aufgrund der Umstände, dass Dr. med. E._______ die Beschwerdeführerin nie untersucht hat und keine verläss- lichen gutachterlichen Berichte aktenkundig sind, kann auf dessen Beur- teilung nicht unbesehen abgestellt werden, zumal er selber ausgeführt hat, der psychiatrische Zustand werde von Dr. med. H._______ nicht be- schrieben. Darüber hinaus ist nicht – wie von Dr. med. E._______ vermu- tet – rechtsgenüglich erstellt, dass Dr. med. H._______ mit der erwähnten Klassifikation ICD-10: F60 bloss das Vorliegen von gewissen akzentuier- ten Charakterzügen ausgedrückt hatte oder ob bei der Beschwerdeführe- rin tatsächlich eine spezifische Persönlichkeitsstörung vorlag bzw. vor- liegt. Zusammenfassend ist somit als Zwischenfazit festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in psychisch-psychiatrischer Hinsicht als nicht rechtsge- nüglich abgeklärt erweist. 3.3.4. Auch im Zusammenhang mit dem somatischen Gesundheitszu- stand weichen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich voneinander ab. Während Dr. med. F._______ dafürhielt, dass eine leidensadaptierte Verweistätig- keit zu 100 % zumutbar sei, führte Dr. med. J._______ aus, leidensadap- tierte Verweistätigkeiten seien vorerst vier Stunden täglich zumutbar, wo- bei eine verminderte Leistungsfähigkeit von zirka 50 % bestehe. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit der Berichterstattung von Dr. med. J._______ am 2. Mai 2006 bis zur Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 2. Oktober 2009 in solch erheblichem Ausmass verbes- sert hatte. Divergenzen ergeben sich auch mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. I._______ in dessen Bericht vom 26. März 2009, denn die-
C-1358/2010 Seite 18 ser Facharzt war der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege resp. der Invaliditäts- grad 80 % betrage. 3.4. Nach dem Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in gesamtmedizinischer Hinsicht als nicht rechtsge- nüglich abgeklärt erweist. Im Zusammenhang mit der bei der Beschwer- deführerin vorliegenden somatischen und psychisch-psychiatrischen Problematik wäre eine Gesamtbeurteilung erforderlich resp. die vorlie- gend erforderliche medizinische Expertise interdisziplinär anzulegen ge- wesen (vgl. Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Dies wurde von der Vorinstanz versäumt. In diesem Um- stand liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung resp. wurde im vor- liegend zu beurteilenden Rentenverfahren der rechtserhebliche Sachver- halt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklä- rung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Er- hebung der bisher vollständig ungeklärten Frage – dem Zusammenwirken der allenfalls vorhandenen psychischen und physischen Leiden der Be- schwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit – begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 5. März 2010 – soweit darauf einzutreten ist – insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2010 aufzuheben ist und die Ak- ten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. Nach Vorliegen der Ergebnisse der Begutachtung – im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen sind – hat die Vorinstanz – falls erforderlich – einen neuen Einkommensver- gleich durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Ver- wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010). 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
C-1358/2010 Seite 19 eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2. Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Febru- ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfer- tigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-1358/2010 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde vom 5. März 2010 teilweise gutgeheissen und die Sache an die IVSTA zurück- gewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun- gen, neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
C-1358/2010 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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