Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1297/2018
Entscheidungsdatum
13.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1297/2018

Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 29. Januar 2018.

C-1297/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene französische Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in Frankreich. Er war in seiner Eigenschaft als Grenzgänger in der Schweiz ab 2005 bei diversen Arbeit- gebern in verschiedenen Funktionen erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versi- cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2, 4, 5, 16). Nachdem er per 19. Oktober 2009 eine befristete Stelle als Möbelmonteur angetreten hatte, erlitt er am 19. Januar 2010 einen Arbeitsunfall; er stürzte eine Treppe hinunter und zog sich dabei eine Skaphoidfraktur links zu (act. 24.8 und 30.16). Die zuständige Schweizerische Unfallversicherungsan- stalt (im Folgenden: Suva) erbrachte daraufhin die gesetzmässigen Versi- cherungsleistungen (act. 11.1 bis 11.24, 24.1 bis 24.24, 25, 26.1 bis 26.67, 31) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2011 auf- grund eines 12%igen Erwerbsunfähigkeitsgrades mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Invalidenrente und zufolge einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu (act. 29). Die hiergegen am 31. Mai 2011 erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 21. November 2011 ab (act. 40); dieser wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefoch- ten rechtskräftig. B. Mit Datum vom 13. Juli 2010 hatte sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: IV-Stelle B.) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) angemel- det (act. 1 bis 5). Nach Vorliegen eines Teils des Suva-Dossiers (act. 11.1 bis 11.24, 24.1 bis 24.24, 25, 26.1 bis 26.67) sowie Dokumentationen von ehemaligen Arbeitgebenden (act. 14, 15, 21, 22) gab Dr. med. C. vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 20. April 2011 eine Stellungnahme ab (act. 28). Daraufhin gingen bei der IV-Stelle B._______ am 11. Mai 2011 erneut Suva-Akten ein (act. 30.1 bis 30.82). In der Folge erliess die IV-Stelle B._______ am 24. Juni 2011 einen Vorbe- scheid, mit welchem sie dem Versicherten eine vom 1. Januar bis 31. März 2011 befristete ganze IV-Rente in Aussicht stellte (act. 34). Die entspre- chenden, vom 19. Oktober 2011 datierenden Verfügungen (act. 39) er- wuchsen gemäss der vorliegenden Aktenlage unangefochten in Rechts- kraft.

C-1297/2018 Seite 3 C. C.a Während seiner Tätigkeit als Baulogistiker AG resp. während der Kün- digungsfrist erlitt der Versicherte am 19. Oktober 2014 einen Motorradun- fall; er zog sich eine Prellung an der linken Schulter zu (act. 45.1 S. 86, 137 bis 142, 161 und act. 48, 66 S. 5 und 114.6). In der Folge übernahm die Suva erneut die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen. Nach Vorliegen des kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 17. Februar 2015 (act. 45.1 S. 50 bis 54) und Durchführung einer MR-Arthrographie des Schultergelenks links am 27. Februar 2015 (act. 45.1 S. 39) sowie ei- ner ambulanten Behandlung im Spital D._______ am 4. Juni 2015 (act. 45.1 S. 8 bis 9) war der Versicherte vom 2. September bis 7. Oktober 2015 in der Klinik E._______ stationär hospitalisiert (act. 53.12). Daraufhin wurde er am 19. November 2015 neurologisch untersucht (act. 59.5). In Kenntnis der ärztlichen Beurteilung vom 30. November 2015 (act. 52.2) verneinte die Suva mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 den adäquaten Kausalzusammenhang resp. eine Leistungspflicht über den 31. Dezember 2015 hinaus (act. 67). Nach Vorliegen von Berichten der Klinik F._______ vom 1. Februar 2016 (act. 88.20) und der Neurologie am Schaulager vom

  1. April 2016 (act. 88.7) sowie des agenturärztlichen Dienstes der Suva vom 5. April 2016 (act. 88.4) erliess die Suva – nach Durchführung des Einspracheverfahrens – am 20. April 2016 einen der Verfügung vom 22. Dezember 2015 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid (act. 92.12). C.b Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Advokatin Monica Ar- mesto, beim Kantonsgericht G._______ mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Be- schwerde erheben und unter anderem beantragen, der Einspracheent- scheid vom 20. April 2016 sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, ihm über das Datum des 31. Dezembers 2015 hinaus die gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten (act. 92.6 und 92.11). Im Urteil vom 12. Ja- nuar 2017 erwog das Kantonsgericht G._______, der Kausalzusammen- hang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2014 könne gestützt auf die medizinische Aktenlage we- der bejaht noch verneint werden. Die Suva habe weitere medizinische Ab- klärungen in Bezug auf die Unfallkausalität der geklagten Schulter- bzw. Ellbogenbeschwerden links in Form eines externen orthopädischen sowie neurologischen Gutachtens vorzunehmen und ausserdem zu prüfen, ob allenfalls noch weitere Disziplinen in die Begutachtung zu fliessen hätten. Die Beschwerde wurde in dem Sinn gutgeheissen, als der angefochtene

C-1297/2018 Seite 4 Einspracheentscheid der Suva vom 20. April 2016 aufgehoben und die An- gelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wurde (act. 108 S. 7 bis 25). In der Folge gelangte die Suva am 28. August 2017 an Dr. med. H._______ und bat um Beantwortung der Frage, ob beim Versicher- ten ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (im Folgenden auch: CRPS oder Algodystrophie) vorliege (act. 114.10). Im entsprechenden Sprechstundenbericht vom 29. November 2017 wies Dr. med. H._______ darauf hin, dass sowohl anamnestisch als auch klinisch momentan keine Anhaltspunkte auf ein florierendes CRPS an der linken oberen Extremität bestünden. Insgesamt führe er, Dr. med. H., die Beschwerden des Versicherten auf ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im linken Schulter- /Nackenbereich zurück (act. 114.5). Gestützt auf diese Erkenntnisse stellte die Suva mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 die Versicherungsleistun- gen per Ende Dezember 2017 ein (act. 114.2). Hiergegen liess der Versi- cherte durch seine Rechtsvertreterin mit Datum vom 5. Februar 2018 Ein- sprache erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen UVG- Leistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus auszurichten und es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu ge- währen (act. 123.7). In Bezug auf diese Einsprache informierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 über die beabsich- tigte und vom Gericht geforderte Beauftragung einer Gutachtensstelle (act. 123.3); am 19. November 2018 gab die Suva der Rechtsvertreterin den Namen des Gutachters (orthopädischer Chirurg) und der Gutachterin (Neurologin) bekannt (act. 124). D. D.a Mit Datum vom 18. Mai 2015 hatte sich der Versicherte bei der IV-Stelle B. neu angemeldet (act. 41). Nach Erhalt der Suva-Akten (act. 45.1, 53.1 bis 53.28, 57.1 bis 57.78, 59.1 bis 59.35), zweier Fragebögen für Arbeitgebende vom 14. November 2015 (act. 63 resp. 86) und 28. De- zember 2015 (act. 66) und eines undatierten Arztberichts von Dr. I._______ (act. 81) sowie weiterer ärztlicher Dokumente (act. 82 bis 85, 87) gingen am 11. April und 5. Juli 2016 weitere Dokumente der Suva bei der IV-Stelle B._______ ein (act. 88.1 bis 88.26 und 92.1 bis 92.17). In Bezug auf die Anfrage an den RAD vom 7. Juli 2016 (act. 93) empfahl Dr. med. J., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom RAD am 30. August 2016 die Einholung eines bidisziplinären, rheumatologisch-psychiatrischen Gut- achtens (act. 94). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle B. auf Emp-

C-1297/2018 Seite 5 fehlung des Dr. med. J._______ am 10. Oktober 2016 die K._______ Be- gutachtung, Spital D._______ (im Folgenden: K.), mit der Erstel- lung einer bidisziplinären Expertise (act. 96; vgl. auch 97 bis 99). In Kennt- nis der entsprechenden Teilgutachten der Dres. med. L., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1. März 2017 (act. 102 S. 46 bis 62) und M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2016 (act. 102 S. 34 bis 45) sowie des Hauptgutachtens vom 11. April 2017 (act. 102 S. 1 bis 33) vertrat Dr. med. J. am 18. April 2017 die Ansicht, aus Sicht des RAD könne auf das K.-Gut- achten abgestellt werden (act. 104). In der Folge erliess die IV-Stelle B. am 9. Mai 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Ver- sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des Renten- begehrens in Aussicht stellte (act. 105). D.b Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin am 12. Juni 2017 seine Einwendungen vorbringen resp. um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersuchen und weitere medizini- sche Dokumente nachreichen (act. 108). In der Folge forderte die IV-Stelle B._______ am 4. Juli 2016 bei der Suva die Akten ab dem 7. April 2016 an (act. 111.1 bis 111.25). Daraufhin wies die IV-Stelle B._______ mit Verfü- gung vom 20. November 2017 das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung im Vorbescheidverfahren zufolge nicht ausgewiesener Bedürftigkeit ab (act. 113). In Kenntnis der neusten Suva-Akten (act. 114.1 bis 114.13) berichtete Dr. med. J._______ vom RAD am 5. Januar 2018, da kein CRPS vorliege, würden sich medizinisch auch keine Aspekte ergeben, welche nicht bereits im K.-Gutachten berücksichtigt worden wären. Ob dennoch – wegen den im Gutachten nicht berücksichtigten Arztberichten – aus juristischen Gründen weitere Abklärungen notwendig seien, müsse die Administration resp. der Rechtsdienst beurteilen (act. 116). In der Folge erliess die IVSTA am 29. Januar 2018 eine dem Vorbescheid der IV-Stelle B. vom 9. Mai 2017 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 119). E. E.a Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. März 2018 Beschwerde er- heben und beantragen, die Verfügung vom 29. Januar 2018 sei aufzuhe- ben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. De- zember 2015 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % und ab dem 1. März 2018 mindestens eine Viertelsrente nach

C-1297/2018 Seite 6 Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % auszurichten; eventualiter sei die Verfügung vom 29. Januar 2018 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Vor- nahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Rentenan- spruch verfüge. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit der Un- terzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E.b Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2018 wurde der Be- schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auf- gefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismit- teln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 2); die entsprechenden Unterlagen gingen am 15. Mai 2018 ein (B-act. 5). E.c Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Advokatin Monica Armesto als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (B-act. 6). E.d In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2018 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 28. No- vember 2018 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Die IV-Stelle B._______ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. No- vember 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des von der Suva in Auf- trag gegebenen orthopädisch/neurologischen K.-Gutachtens. E.e Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2018 erhielt der Be- schwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen und ins- besondere zum Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen (B-act. 12). E.f Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer die Sis- tierung des Verfahrens beantragen, bis das von der Suva bei der K. in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten vorliege. Fer- ner liess er beantragen, dass im nach Vorliegen dieses Gutachtens Gele- genheit zur Replik und gleichzeitig zur Stellungnahme des Gutachtens ge- geben wird (B-act. 13). E.g Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2019 wurde das Be- schwerdeverfahren vorläufig bis zum 30. April 2019 sistiert (B-act. 14).

C-1297/2018 Seite 7 E.h Nachdem der Beschwerdeführer am 10. April 2019 die Verlängerung der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragt hatte (B- act. 15), wurde dieses Begehren mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2019 gutgeheissen (B-act. 16). E.i Im Rahmen der Replik vom 28. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Sistierung beantragen und das K.-Gutachten vom 24. Mai 2019 einschliesslich der jeweiligen Teilgutachten zu den Akten reichen. Weiter liess er in Abänderung von Ziffer 1 der beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren beantragen, die Verfügung vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm mit Wir- kung ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Rente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % und ab dem 1. März 2016 eine Dreiviertelsrente nach Massgabe eines IV-Grades von 59 % auszurichten (B-act. 17). E.j In ihrer Duplik vom 3. Oktober 2019 verwies die Vorinstanz auf die Stel- lungnahme der IV-Stelle B. vom 1. Oktober 2019 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle B._______ ihrerseits hielt ebenfalls vollumfänglich am Rechtsbegehren der Beschwerdeabweisung fest (B-act. 21). E.k Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2019 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 22). E.l Mit Schreiben vom 14. April 2020 reichte die Vorinstanz die Verfügung der SUVA vom 25. März 2020 inklusive Begleitschreiben der SUVA an die Vorinstanz ein (B-act. 24). Mit dieser Verfügung wurde dem Versicherten eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 12 % vom 1. April 2011 bis 31. Dezem- ber 2017 und von 27 % ab 1. Januar 2018 sowie eine Integritätsentschädi- gung von Fr. 18'900.- gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zuge- sprochen. E.m Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

C-1297/2018 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An- wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2018 (act. 119) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2018 (act. 119). Streitig und zu

C-1297/2018 Seite 9 prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung resp. ob der Beschwerde- führer Anspruch auf eine IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die Invalidität korrekt bemessen worden sind. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi- cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem

C-1297/2018 Seite 10 Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung und werden in der Folge auch in dieser Fassung zitiert, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2018 in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revi- sion], nicht jedoch die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV, AS 2021 705; BBl 2017 2535]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus- ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent- standener Leistungsansprüche von Belang sind. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet (act. 55), so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

C-1297/2018 Seite 11 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditäts- grad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Ver- sicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Ein- schränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa- tes der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. 2.6 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen

C-1297/2018 Seite 12 der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).

C-1297/2018 Seite 13 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 2.7 In koordinationsrechtlicher Hinsicht ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV- Grads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6). 3. 3.1 3.1.1 Beschwerdeweise liess der Beschwerdeführer zur Begründung in materieller Hinsicht zusammengefasst vorbringen, der Aktenzusammen- fassung des bidisziplinären K.-Gutachtens lasse sich entnehmen, dass den Gutachtern über den Zeitraum von April bis Oktober 2016 keine Berichte vorgelegen hätten. Indessen existierten in den Akten der Suva in diesem Zeitraum relevante medizinische Unterlagen. Es handle sich hier- bei um die Berichte der Dres. N. und O._______ vom 8. und 16. Juni 2017. Unter anderem gestützt auf diese beiden ärztlichen Berichte habe das Kantonsgericht G._______ die Beschwerde des Versicherten mit Urteil vom 12. Januar 2017 gutgeheissen und die Angelegenheit an die Suva zurückgewiesen, damit diese weitere medizinische Abklärungen ins- besondere in Form einer bidisziplinären Begutachtung durchführe. Die Vorinstanz habe lediglich eine bidisziplinäre rheumatologische und psychi- atrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Wenn nun aber das Kantons-

C-1297/2018 Seite 14 gericht G._______ zur Schlussfolgerung gelange, dass – gestützt auf me- dizinische Aktenstücke, welche den K.-Gutachtern gar nicht vor- gelegen hätten – eine Algodystrophie vorliege bzw. vorgelegen haben könnte, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers erkläre, und des- halb eine bidisziplinäre neurologische und orthopädische Begutachtung durchgeführt werden müsse, erscheine es einleuchtend, dass dies auch für die IV zu gelten habe. Die Durchführung einer lediglich rheumatologisch- psychiatrischen Expertise greife daher von vornherein zu kurz, denn das Vorliegen und die allenfalls vorhandenen Spätfolgen einer durchgemach- ten Algodystrophie gehörten zu den Disziplinen der Orthopädie und Neu- rologie. Um den mannigfaltigen und komplexen gesundheitlichen Beein- trächtigungen des Beschwerdeführers gerecht zu werden, hätte die Vorinstanz somit eine polydisziplinäre Begutachtung durchführen müssen. Da Dr. med. L. über ein unvollständiges medizinisches Dossier verfügt habe und weil die Berichte der Dres. med. N._______ und O._______ in den Akten fehlten, habe er auch keine zuverlässige Schluss- folgerung ziehen können, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Algodystrophie durchgemacht habe. Somit sei festzustellen, dass das Gutachten der K._______ vom 11. April 2017 auf einer unvollständigen Ak- tenlage basiere. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Gutach- ter offenbar zumindest die beiden Berichte von Dr. I._______ vom 15. und 21. Januar 2015 bei ihrer Würdigung ausser Acht gelassen hätten. Der RAD-Bericht vom 5. Januar 2018 vermöge nichts zu ändern. Die Suva habe dem Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2017 gestützt auf den Bericht von PD Dr. med. H._______ vom 29. November 2017 das Taggeld aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Somit sei auch für die IV davon auszugehen, dass bis Ende Dezember 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestehe, so dass der Beschwer- deführer jedenfalls bis dahin Anspruch auf Gewährung einer ganzen Rente habe. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2017 müsse gutachterlich festgelegt werden, da aus den im Dossier vorhandenen me- dizinischen Akten und Gutachten diese nicht zuverlässig ermittelt werden könne. Nachdem bereits ein Gutachten in den IV-Akten vorhanden sei, sei gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 eine gerichtliche medizinische Expertise in Auftrag zu geben, wobei angesichts der sehr komplexen medizinischen Situation eine neurologische, orthopädische, rheumatologische und psy- chiatrische Teilbegutachtung erfolgen müsse. 3.1.2 Replicando liess der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrin- gen, das Gutachten der K._______ vom 24. Mai 2019 erfülle sämtliche Vo- raussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert

C-1297/2018 Seite 15 von Arztberichten. Gemäss der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit seien ihm sowohl die Tätigkeit als Baulogistiker als auch diejenige im Security-Bereich aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr zumutbar, und es bestehe für diese Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfä- higkeit. Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe eine ganztägige Ar- beitsfähigkeit mit voller Leistungsfähigkeit. Der Beginn dieser Arbeitsfähig- keit werde im Gutachten ab dem 7. Oktober 2015 angenommen, mithin ab Beendigung des Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik E.. Das von der K. im Gutachten vom 24. Mai 2019 definierte Zumutbar- keitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten habe zur Folge, dass ab dem Unfalldatum bis Oktober 2015 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegli- che Tätigkeiten ausgegangen werden müsse und ab November 2015 das definierte Zumutbarkeitsprofil gelte. Somit sei der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres 100 % arbeitsunfähig, so dass er per 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. 3.2 3.2.1 Zur Begründung in materieller Hinsicht führte die IV-Stelle B._______ in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2018 zusammengefasst aus, das bidisziplinäre K.-Gutachten vom 11. April 2017 erfülle die for- mellen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von medi- zinischen Gutachten externer Spezialärzte. Die beschwerdeweise erwähn- ten Vorbringen aus medizinischer Sicht seien nicht geeignet, den vollen Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, da auch aus materieller Sicht keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen wür- den. So habe der rheumatologische K.-Gutachter keine Hinweise auf eine Algodystrophie-Symptomatik im Sinne einer CRPS feststellen kön- nen. Auch habe er eine frozen shoulder aufgrund der vorliegenden bildge- benden Dokumente ausschliessen können. Zudem sei im Rahmen der Konsistenzprüfung auf die relevanten Diskrepanzen betreffend die chroni- sche Schmerzsymptomatik hinsichtlich der linken Schulter bei nicht gravie- renden und nicht progredienten Veränderungen hingewiesen worden. Auch die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen des Acromioclaviku- largelenks seien nicht geeignet, das Ausmass der Beschwerden zu erklä- ren. Zu den in der Beschwerde erwähnten Berichten der Dres. N._______ und O._______ vom 8. und 16. Juni 2016, die den K.-Gutachtern nicht vorgelegen hätten, habe der RAD bereits am 5. Januar 2018 Stellung genommen. Dabei sei erwähnt worden, dass der rheumatologische K.-Gutachter die funktionellen Einschränkungen bei der Beurtei-

C-1297/2018 Seite 16 lung der Arbeitsfähigkeit unabhängig von der Ätiologie der Erkrankung be- rücksichtigt habe. Zudem werde auf die Untersuchung durch die Klinik P., anlässlich derer kein CRPS festgestellt worden sei, verwiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei nochmals eine RAD-Stellung- nahme aus fachärztlicher Sicht eingeholt worden. Die von Dr. N. erwähnte Diagnose einer frozen shoulder habe vom rheumatologischen K.-Gutachter unter Hinweis auf die MRT-Verlaufskontrolle vom 2. Dezember 2016 nicht mehr nachgewiesen werden können. Zum Bericht von Dr. O. habe der RAD festgehalten, dass die darin erwähnte Diagnose einer Algodystrophie nicht mit den für diese Diagnosestellung notwendigen IASP-Diagnosekriterien verifiziert worden sei. Dies im Ge- gensatz zu PD Dr. H._______ von der Klinik P._______ anlässlich seiner Untersuchung vom 27. November 2017, welcher die entsprechende Diag- nose ausgeschlossen habe. Zudem hätten vor und nach den Berichten der Dres. N._______ und O._______ keine diagnostisch gesicherten Kriterien einer Algodystrophie erhoben werden können. Zusammenfassend habe man somit in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Ansicht des RAD keine Veranlassung gehabt, vom Ergebnis des lege artis erstellten bidis- ziplinären K.-Gutachtens abzuweichen oder weitere medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen, da der medizinische Sachverhalt hin- reichend abgeklärt worden sei. Die Berichte der Dres. N. und O._______ könnten aufgrund ihrer dürftigen Aussagekraft nichts daran än- dern. Eine polydisziplinäre Abklärung habe sich deshalb nicht aufgedrängt. Gestützt auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tä- tigkeiten sei ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt worden. 3.2.2 Ergänzend führte die IV-Stelle B._______ im Rahmen der Stellung- nahme vom 1. Oktober 2019 aus, das Zumutbarkeitsprofil in dem – von der Suva in Auftrag gegebenen – K.-Gutachten (Orthopädie/Neurolo- gie) vom 24. Mai 2019 sei praktisch identisch mit demjenigen im – von der IV-Stelle B. in Auftrag gegebenen – K.-Gutachten vom 11. April 2017. So seien dem Beschwerdeführer aktuell leidensadaptierte Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Zusätzliche unfallfremde Einschrän- kungen lägen nicht vor. Die Behauptung, es bestehe seit dem Unfalldatum vom 17. Oktober 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten, entbehre jeglicher Logik. So gäben die K.-Gutachter in ihrem Gut- achten vom 24. Mai 2019 in der integrativen Gesamtbeurteilung an, der Beginn der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei gemäss der Ak- tenlage ab dem 7. Oktober 2015 anzunehmen. Diese Beurteilung decke

C-1297/2018 Seite 17 sich wiederum mit derjenigen im K.-Gutachten vom 11. April 2017 und derjenigen in der angefochtenen Verfügung nach Ablauf der Wartefrist. 3.3 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte- nen Verfügung vom 29. Januar 2018 (act. 119) betreffend den Gesund- heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfä- higkeit insbesondere auf das bidisziplinäre K.-Gutachten vom 11. April 2017 (act. 102) sowie die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. J., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 18. April 2017 (act. 104) und 5. Januar 2018 (act. 116). Der Beschwerdeführer hingegen erachtet die nach Verfügungserlass vom 29. Januar 2018 verfasste, von der Suva in Auftrag gegebene und im vorliegenden Fall ebenfalls zu berücksichti- gende K.-Expertise vom 24. Mai 2019 (Beilage 1 zu B-act. 17; vgl. zur Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht BGE 130 V 138 E. 2.1) als voll beweiskräftig. Diese ärztlichen Dokumente sind im Fol- genden zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unter- ziehen. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob sich der me- dizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt erweist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer einen (befristeten oder unbe- fristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen An- spruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum ku- mulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 3.4.1 Aus bidisziplinärer Sicht wurden im Gutachten der K._______ vom 11. April 2017 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Impingement- Syndrom der linken Schulter (ICD-10: M75.4) mit/bei Status nach HWS- Distorsion und Ellenbogen- und Schulterkontusion links, MR-Arthrogra- phien des Schultergelenks links (am 27. Februar und 15. September 2015, 2. Dezember 2016) und klinisch unveränderter Einschränkung der Abduk- tion und Elevation der linken Schulter sowie eine radioscaphoidale Arth- rose (ICD-10: M19.1) diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit wurden folgende Diagnosen gestellt: Zustand nach posttraumati- scher Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit noch leichten Residualsymp- tomen, zervikal und lumbalbetontes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2, M54.5), diskretes Morbus Dupuytren der linken Hand (ICD-10: M72.0), symptomatische Senk-Spreizfüsse beidseits (ICD-10: M22.6). Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, seit dem Motorradunfall vom

C-1297/2018 Seite 18 29. Oktober 2014 (recte: 19. Oktober 2014) bestehe in der zuletzt ausge- übten Tätigkeit als verantwortlicher Logistik-Security bzw. als Türsteher- Chef in einem Club eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der einge- schränkten Belastbarkeit des linken Schultergelenks, wobei davon auszu- gehen sei, dass diese Arbeitsunfähigkeit auch in Zukunft weiter persistie- ren werde. In einer körperlich leichten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, Arbeiten über der Horizontalen (Überkopfarbeiten) und ausschliesslich auf Tischhöhe mit dem linken Arm auszuüben, ohne die Notwendigkeit, Lasten über 5 kg körpernah zu heben, zu tragen oder zu stossen, ohne repetitive Bewegung des linken Handgelenks, ohne die Notwendigkeit des Arbeitens mit Kraftanwendung über 5 kg bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Auf- grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt des Motorradunfalls am 19. Oktober 2014 bis längstens am 6. Oktober 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit bestanden habe; in einer solchen sei seit dem 7. Oktober 2015 wieder eine volle Ar- beitsfähigkeit gegeben. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei von einer stationären Prognose bezüglich Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auszuge- hen. 3.4.2 In seiner Stellungnahme vom 18. April 2017 führte der RAD-Arzt Dr. med. J._______ zusammengefasst aus, man könne sich auf das bidis- ziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der K._______ vom 11. April 2017 abstützen. 3.4.3 Mit Datum vom 5. Januar 2018 berichtete Dr. med. J., im K.-Gutachten würden zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfä- higkeit die funktionellen Einschränkungen berücksichtigt, unabhängig von der Ätiologie der Erkrankung. Die Rechtsvertreterin moniere, dass den Gut- achtern nicht alle Arztberichte vorgelegen hätten. In diesen werde eine mögliche Algodystrophie (CRPS) angegeben. Die Suva habe aufgrund des Gerichtsurteils "auf der Rheumatologie des P." eine Untersuchung veranlasst. Die Beurteilung vom 29. November 2017 habe kein CRPS er- geben. Da kein solches vorliege, würden sich medizinisch auch keine neuen Aspekte ergeben, welche nicht bereits im K.-Gutachten be- rücksichtigt worden wären. Ein CRPS sei im Verlauf weder klinisch noch in einer Knochenszintigrafie oder in einem MRI nachgewiesen worden. Somit gebe es für den RAD keinen medizinischen Grund, auf seine Stellung- nahme vom 18. April 2017 zurückzukommen.

C-1297/2018 Seite 19 3.4.4 Prof. Dr. med. Q., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem ortho- pädischen Teilgutachten vom 10. Januar 2019 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massive Schulter-Arm-Schmerzen links (ICD-10: M79.11) mit/bei diskreter Tendinopathie, PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und fortgeschrittener degenerativer Veränderung des AC-Gelenks und ei- nem Status nach dem Motorradunfall vom 19. Oktober 2014 mit einer Schulter- und Ellbogenkontusion links sowie einer HWS-Distorsion. Weiter stellte Prof. Dr. med. Q. die Diagnose einer radioscaphoidalen Arthrose (ICD-10: M19.1) bei einer Scaphoidpseudoarthrose links und SL- Bandruptur nach Treppensturz am 19. Oktober 2010. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden weiter ein zervikal- und lumbalbetontes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2, M54.5), ein diskreter Morbus Dupuytren der linken Hand (ICD-10: M72.0), symptomatische Senk-/Spreizfüsse beid- seits (ICD-10: M22.6) sowie ein Status nach operativ behandelter Klaviku- larfraktur rechts nach dem Motorradunfall im Jahr 2012 erwähnt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Prof. Dr. med. Q._______ weiter aus, die von Dr. med. L._______ 2016 beschriebene Ar- beitsfähigkeitsbeurteilung könne während der heutigen fachorthopädi- schen Untersuchung vollständig nachvollzogen werden. Damit bestehe von damals bis heute in der bisherigen Tätigkeit als Verantwortlicher für Logistik wie auch in der während der Freizeit nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit im Security-Bereich bzw. Türsteherchef eine volle Arbeitsunfähig- keit. Diese Arbeitsunfähigkeit lasse sich ab dem Datum des Motorradun- falls vom 29. Oktober 2014 nachvollziehen. In einer körperlich leichten Tä- tigkeit sei der Versicherte 100%ig arbeitsfähig. Wie seine aktuelle Arbeits- situation zeige, könne ein unterschwelligeres Belastungsprofil im Alltag ganztägig vollumfänglich umgesetzt werden. Aus fachorthopädischer Sicht bestehe keine zeitliche Einschränkung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer voll adaptierten Tätigkeit. Der Beginn dieser Arbeitsfähigkeit sei ge- mäss der Aktenlage ab dem 7. September 2015 anzunehmen (Ende der Hospitalisation in der Klinik E.). 3.4.5 Die Neurologin Dr. med. R. stellte in ihrem Teilgutachten vom 15. Januar 2019 keine unfallkausale Diagnose mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit; ohne Einfluss diagnostizierte sie eine leichte traumatische Hirnverletzung nach EFNS 2012 (aktuell restitutio ad integrum). Weiter be- richtete Dr. med. R._______, aus neurologischer Sicht ergäben sich keine neurologisch objektivierbaren Befunde oder Diagnosen unfallkausaler und/

C-1297/2018 Seite 20 oder unfallfremder Natur, die sich einschränkend auf die Arbeits- resp. Leis- tungsfähigkeit in der bisherigen und/oder in allfälligen leidensadaptierten Verweistätigkeiten auswirken würden. 3.4.6 Anlässlich der integrativen Gesamtbeurteilung wurde zusammenge- fasst ausgeführt, aktuell fänden sich keine Hinweise auf eine weiterbeste- hende Frozen Shoulder. Die aktuell beklagten Beschwerden seien im Prin- zip zwar durch die Unfallfolgen und die aktuellen klinischen Befunde erklär- bar, nicht jedoch im vollen Ausmass der demonstrierten Einschränkungen und Limitierungen. Hinweise auf eine CRPS fänden sich weder orthopä- disch noch neurologisch. Der Versicherte habe vollzeitig im Bereich Baulo- gistik im Sinne einer körperlich schweren Tätigkeit in einem 100%igen Pen- sum und nebenberuflich im Security-Bereich gearbeitet. Beide Tätigkeiten setzten eine uneingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Schul- ter voraus, weshalb hier seit dem Unfall vom 29. Oktober 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Körperlich angepasste Tätigkeiten seien vollzeitig und in voller Leistungsfähigkeit möglich. Angepasst seien Tätigkeiten mit folgendem Profil: "körperlich leichte Tätigkeit, ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit, Lasten über 5 kg (körpernah) heben, tragen oder stossen zu müssen, ohne repetitive Belastungen der Schulter und ohne körperfernes Arbeiten". Der aktuelle Arbeitsplatz könne als adaptierter Arbeitsplatz angesehen werden; als Beginn der Arbeitsfä- higkeit in einem solchen sei gemäss Aktenlage der 7. Oktober 2015 anzu- nehmen. 3.5 3.5.1 Das von der Suva in Auftrag gegebene interdisziplinäre K.- Gutachten vom 24. Mai 2019 erfüllt die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien, da es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden be- rücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde. Zudem steht es mit den entsprechenden Teilgutachten in Übereinstimmung und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Da auf diese Expertise in allen Belangen abgestellt werden kann, ist auf die Abnahme weiterer Beweismassnahmen zu verzichten, da einerseits solche am vorliegenden Ergebnis nichts mehr ändern würden (vgl. hierzu resp. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 122 V 157 E. 1d) und ande- rerseits fachärztlicherseits keine weiteren wichtigen Aspekte benannt wur- den, die im Rahmen der K.-Begutachtung vom 24. Mai 2019 un- erkannt oder ungewürdigt geblieben wären und aufgrund welcher sich eine

C-1297/2018 Seite 21 abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hin- zuweisen, dass auch der Beschwerdeführer seinerseits explizit die Auffas- sung vertrat, dass die K.-Expertise vom 24. Mai 2019 sämtliche Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweis- wert von Arztberichten erfülle, weshalb sich auch unter diesem Aspekt Wei- terungen zu seiner Kritik am K.-Gutachten vom 11. April 2017 (Fehlen einer polydisziplinären Begutachtung mit den beiden medizini- schen Disziplinen Orthopädie und Neurologie und unvollständiges medizi- nisches Dossier durch das Fehlen der Berichte der Dres. med. N._______ und O._______ in den Akten) erübrigen. Es ist demnach davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Haupt- und Ne- benerwerbstätigkeit seit dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2014 vollstän- dig arbeitsunfähig und in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Anschluss an die Hospitalisation in der Klinik E._______ (act. 59.19) ab 7. Oktober 2015 voll leistungsfähig ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem – anlässlich der integrativen Gesamtbeurteilung erwähnten – Un- falldatum vom 29. Oktober 2014 (statt 19. Oktober 2014) um ein blosses Versehen – entsprechend demjenigen im K.-Gutachten vom 11. April 2017 – gehandelt hatte, welches keine invalidenversicherungsrecht- lich relevanten Auswirkungen hat. 3.5.2 Betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge- übten Nebenerwerbstätigkeit im Security-Bereich (Türsteherchef) steht das K.-Gutachten vom 24. Mai 2019 in Übereinstimmung mit der K.-Expertise vom 11. April 2017. In beiden interdisziplinären Gut- achten vertraten die Experten die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in dieser körperlich schweren Nebenerwerbstätigkeit seit dem Motorradun- fall vom 19. Oktober 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist. Zwar gab Dr. med. L. in seinem rheumatologischen Teilgutachten (act. 102 S. 46 bis 62; übernommen ins Hauptgutachten [act. 102 S. 9]) an, der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit "als Verantwortlicher für Logistik-Security" ebenfalls seit dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2014 vollständig arbeits- unfähig. Diese unklare Formulierung betreffend die zuletzt vor dem Unfall ausgeübte Erwerbstätigkeit – der Versicherte war Baulogistiker (vgl. Bst. C.a hiervor) – führt letztlich jedoch nicht zu einem Widerspruch zum K.-Gutachten vom 24. Mai 2019, denn es ist davon auszugehen, dass die Beurteilung von Dr. med. L. (ebenfalls) auch die ange- stammte Tätigkeit des Versicherten im Bereich Baulogistik – entsprechend der unmissverständlichen Formulierung anlässlich der integrativen Ge- samtbeurteilung im Gutachten vom 24. Mai 2019 – beschlägt.

C-1297/2018 Seite 22 3.5.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer leidens- adaptierten Verweisungstätigkeit ergibt sich weiter, dass die in den K.-Expertisen vom 11. April 2017 und 24. Mai 2019 abgegebenen Zumutbarkeitsprofile weitestgehend miteinander übereinstimmen und dem Beschwerdeführer in beiden Hauptgutachten mit Wirkung ab dem 7. Okto- ber 2015 eine volle Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verwei- sungstätigkeit attestiert wurde. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich – entgegen der Ausführungen im Rah- men der integrativen Gesamtbeurteilung – bei der Angabe von Prof. Dr. med. Q., wonach der Beginn dieser Arbeitsfähigkeit in einer lei- densadaptierten Verweistätigkeit auf den 7. September 2015 zu legen sei, offensichtlich um ein Versehen handelte, zumal auch für ihn das Ende der Hospitalisation in der Klinik E._______ anfangs September 2015 massge- blich war. 3.5.4 Weiter ist zu bemerken, dass Dr. med. M., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 17. November 2016 aus psychiat- rischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt und unter anderem schlüssig und überzeugend ausgeführt hatte, die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien heute nicht mehr erfüllt und es liesse sich kein Anhaltspunkt für eine soma- toforme Schmerzstörung finden (act. 102 S. 34 bis 45). Unter diesem As- pekt waren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indika- toren unbeachtlich (vgl. E. 2.6 3. Absatz hiervor). 3.5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Neurologin Dr. med. R. in ihrem Teilgutachten vom 15. Januar 2019 berichtete, aus neurologischer Sicht ergäben sich keine neurologisch objektivierbaren Be- funde oder Diagnosen unfallkausaler und/oder unfallfremder Natur, die sich einschränkend auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit in der bisherigen und/oder in allfälligen leidensadaptierten Verweistätigkeiten auswirkten (Beilage 1 zu B-act. 17). Hinweise auf die Infragestellung dieser Beurtei- lung finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten keine. 3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit seit dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2014 voll- ständig arbeitsunfähig ist. Es besteht somit kein Zweifel, dass er während der einjährigen gesetzlichen Wartezeit (und darüber hinaus) vollständig ar- beitsunfähig war und demnach die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b

C-1297/2018 Seite 23 IVG im Oktober 2015 erfüllt war. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der K.-Experten ist der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Anschluss an die Hospitalisation in der Klinik E. (act. 59.19) ab 7. Oktober 2015 voll leistungsfähig. Nachfolgend ist mittels eines Einkommensvergleichs zu prüfen, ob unter diesen Begebenheiten auch die Voraussetzung der mindestens 40%igen Invalidität nach Ablauf eines Jahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG erfüllt ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 28. Juni 2019 geltend machen, da sich der Gesundheitszustand im Oktober 2015 verbessert habe, gelte gemäss Art. 88 bis IVV ab dem 1. März 2016 das im K._______ Gutachten definierte Zumutbarkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkei- ten, und der Einkommensvergleich müsse gestützt auf dieses Profil durch- geführt werden. Für die Vorinstanz hingegen war für die Bemessung der Invalidität das Jahr 2015 massgeblich, was sich aufgrund der nachfolgen- den Erwägungen nicht beanstanden lässt. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Va- liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG im Oktober 2015 beendet. Mit Blick darauf und das An- meldedatum vom 18. Mai 2015 konnte ein allfälliger Rentenanspruch frü- hestens ab November 2015 beginnen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Ein- kommensvergleich ist somit – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf diesen Zeitpunkt resp. das Jahr 2015 hin vorzunehmen. 5. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge- nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29

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  1. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; RKUV 1989 U 69
  2. 176 E. 1).

6.

6.1 Betreffend das hypothetische Valideneinkommen liess der Beschwer-

deführer beschwerdeweise ausführen, da er sich im Haupterwerb in ge-

kündigter Stellung befunden habe, sei es zulässig, die LSE-Tabellen her-

anzuziehen. Dem dergestalt ermittelten Einkommen, welches vorliegend

analog der angefochtenen Verfügung ermittelt werde, sei aber das Einkom-

men aus dem Nebenerwerb von durchschnittlich Fr. 1'500.- monatlich hin-

zuzurechnen, was ein Valideneinkommen von Fr. 84'652.- ergebe. Im Rah-

men der Replik vom 28. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer weiter gel-

tend machen, die Tatsache, dass der Arbeitgeber in Konkurs und deshalb

die Arbeitsstelle verloren gehe, bedeute auch für die Annahme eines Ne-

benerwerbseinkommens nicht, das bei der Bestimmung der Vergleichsein-

kommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf die Annahme einer Ne-

benerwerbstätigkeit verzichtet werden könne, wenn mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass die versi-

cherte Person diese Nebenerwerbstätigkeit ohne Eintritt des Gesundheits-

schadens weitergeführt hätte. In diesem Fall sei auch das Einkommen aus

der Nebenerwerbstätigkeit gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE zu

bestimmen. Das Valideneinkommen sei daher zunächst für die Haupter-

werbstätigkeit gestützt auf die LSE-Tabellen so zu bestimmen, wie es die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung getan habe. Dies

ergebe für die Haupterwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 66'652.-. Zu

diesem Einkommen sei dasjenige aus der Nebenerwerbstätigkeit als Tür-

steher hinzuzurechnen, welches ebenfalls gestützt auf die LSE-Tabellen

ermittelt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Ok-

tober 2013 bis September 2014 673 Arbeitsstunden in seiner Nebener-

werbstätigkeit geleistet, was einem Pensum von durchschnittlich 13 Stun-

den pro Woche entspreche. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als

Türsteher habe es sich um eine Tätigkeit in der Unterhaltungsbranche ge-

handelt. Daher seien die Tabellenlöhne gemäss Position 90 bis 93 der Ta-

belle T1 der LSE 2016 heranzuziehen, wonach für das Kompetenzniveau

1 ein Monatslohn von Fr. 5'355.- bezogen auf 40 Wochenstunden resul-

tiere. Die vom Beschwerdeführer durchschnittlich gearbeiteten 13 Wo-

chenstunden entsprächen 32.5 % eines Pensums von 40 Stunden pro Wo-

che. Somit sei für die Tätigkeit als Türsteher von einem Lohn von

C-1297/2018 Seite 25 Fr. 20'885.- auszugehen. Zusammen mit dem Einkommen aus der Haupt- erwerbstätigkeit von Fr. 66'652.- ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 87'537.-. 6.2 Die IV-Stelle B._______ verwies in ihrer Stellungnahme vom 28. No- vember 2018 betreffend die Höhe des Valideneinkommens auf die Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung. Weiter vertrat sie die Auffassung, aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers erscheine ein Va- lideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'652.- keineswegs zu tief. Zum Ne- benerwerb gelte es zu bemerken, dass die Firma S._______ zum Zeitpunkt des Unfalls vom 19. Oktober 2014 (ohne Vertrag) zwar noch bestanden habe, diese Firma jedoch per Ende 2015 geschlossen worden sei. Somit hätte der Beschwerdeführer diese Anstellung auch ohne Gesundheitsscha- den allerspätestens drei Monate nach dem frühestmöglichen Rentenan- spruch per 1. Oktober 2015 nicht mehr gehabt. In ihrer Stellungnahme vom

  1. Oktober 2019 machte die IV-Stelle B._______ weiter geltend, die Aus- sage, der Beschwerdeführer wäre ohne die gesundheitlichen Einschrän- kungen weiterhin als Türsteher tätig, basiere auf dessen eigenen Schilde- rungen und sei nicht belegt. Zudem ergebe sich aus dem IK-Auszug, dass er im Jahr 2013, welches vorliegend für die Ermittlung des Valideneinkom- mens massgebend sei, lediglich ein Einkommen von Fr. 54'525.- erzielt habe. Auch im Jahr 2014 sei dieses mit Fr. 69'987.- nur unwesentlich höher gewesen als die in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Fr. 66'652.-. Im Arbeitgeberbericht der Firma T._______ werde ein jährliches Einkommen in der Höhe von Fr. 57'200.- ab dem 1. Januar 2015 angege- ben. Auch dieses Einkommen sei rund Fr. 9'500.- tiefer als in der angefoch- tenen Verfügung berücksichtigt. Zudem sei die Tätigkeit als Türsteher eine solche auf Abruf mit unregelmässigen Einsätzen gewesen. Die Frage könne aber insofern offenbleiben, als erstens LSE-Löhne berücksichtigt werden müssten, da der Beschwerdeführer unfallbedingt seine Arbeits- stelle habe aufgeben müssen. Zweitens ergäbe sich auch bei einer allfälli- gen Berücksichtigung des Nebenjobs beim Valideneinkommen bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich adaptierten Verweistätigkeiten kein rentenbegründender IV-Grad. 6.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö- tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1). Nicht

C-1297/2018 Seite 26 massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1, 131 V 51 E. 5.1.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhält- nisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts- werte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3; Ent- scheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Da den Tabellen- löhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenar- beitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 6.3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2018 ging die Vorinstanz von einem hypothetischen Valideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 66'652.- aus (act. 119). Sie stützte sich dabei auf Erfah- rungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bun- desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) resp. auf die Tabelle TA1 der LSE 2014 (zur generellen Anwendbarkeit der LSE seit der LSE 2012 zufolge Abweichung von der Erhebungsart der LSE 2010 vgl. BGE 142 V 178), Totalwert Männer, Kompetenzniveau 1 (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinwei- sen; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79), was sich zufolge Fehlens eindeutig klarer Einkommenszahlen nicht beanstanden lässt und überdies unbestritten ge- blieben ist. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das hypothe- tische Valideneinkommen mindestens Fr. 66'652.- beträgt. Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob auch das (frühere) Nebenerwerbs- einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist und falls ja, in welcher Höhe. 6.3.2 6.3.2.1 Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebenerwerbseinkommen beim hypotheti- schen Valideneinkommen zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (SVR 2018 UV Nr. 12 S. 40 E. 4.5; RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1). Das Bundesgericht

C-1297/2018 Seite 27 hat den Lohn aus einem Nebenerwerb etwa insbesondere dann beim Vali- deneinkommen hinzugezählt, wenn der Versicherte die betreffende Stelle schon seit längerem innehatte (Urteil 8C_263/2008 vom 20. August 2008 E. 4.1) oder wenn er damit einen beträchtlichen zusätzlichen Lohn erzielt hat (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112, U 66/02 E. 4.1.2). 6.3.2.2 Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber der U._______ vom 14. November 2015 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2013 bis zu seinem Unfall am 19. Oktober 2014 nebenberuflich auf Abruf als Security tätig gewesen war. Mit Blick auf die im Unfallzeitpunkt bereits über ein Jahr lang ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit und die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten resp. die vom Beschwerdeführer in dieser Funktion viele Jahre lang ausgeübte Haupterwerbstätigkeit (act. 2 S. 1) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne seinen am 19. Oktober 2014 erlittenen Unfall weiterhin nebenerwerblich im Bereich Sicherheit bei der U._______ tätig gewesen wäre, zumal diese Un- ternehmung sowohl im Zeitpunkt des Unfalls als auch nach Ablauf des Wartejahrs im Oktober 2015 noch existiert hatte resp. im Handelsregister eingetragen war (Konkurseröffnung: Juli 2017, Löschung im Handelsregis- ter: 28. Juni 2018; vgl. www.zefix.ch und www.ti.chregister.ch; zuletzt auf- gerufen am 12. Januar 2023). Dass der Beschwerdeführer offenbar eine weitere Ausbildung im Bereich Sicherheit nicht beendet hatte (act. 53.12 S. 9), ändert daran nichts. 6.3.2.3 Im Rahmen dieser Nebenerwerbstätigkeit verdiente der Beschwer- deführer Fr. 28.- pro Stunde (act. 86). Laut dem entsprechenden Lohnblatt betreffend das Unfalljahr 2014 erzielte er in der Zeit von Januar bis Oktober 2014 einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst aus Nebenerwerb in der Höhe von brutto Fr. 1'457.90 (Fr. 14'579.- : 10), was durchschnittlich 52 Stunden pro Monat entspricht (Fr. 1'457.90 : 28). Insofern sind die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, wonach er durchschnittlich 13 Stunden pro Woche gearbeitet habe, nicht zu beanstanden. Da sich aktuell aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Nebenerwerbseinkommen nicht mehr hinreichend genau be- ziffern lässt, ist diesbezüglich ebenfalls auf die Erfahrungs- und Durch- schnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den LSE abzustellen (vgl. hierzu BGE 144 I 103 E. 5.3; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 6.3.2.4 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Tabellen- löhne gemäss der Position 90 bis 93 (Kunst, Unterhaltung und Erholung)

C-1297/2018 Seite 28 der Tabelle T1 der LSE 2016 (Kompetenzniveau 1) heranzuziehen sei. Diese ist einerseits insofern zu beanstanden, als die Verhältnisse im Zeit- punkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs im Jahr 2015 massgebend sind (E. 4.1 hiervor). Andererseits ist die vom Beschwerde- führer ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit als Türsteher – trotz eines gewis- sen Zusammenhangs – nicht unter die Position 90 bis 93 zu subsumieren, da diese Tätigkeit weder Kunst noch Unterhaltung noch Erholung im enge- ren Sinn beinhaltete, sondern die entsprechende Tätigkeit vor und in Un- terhaltungslokalen vielmehr einem geordneten und sicheren Betrieb ge- dient hatte. Ebenso wenig kann – trotz des ebenfalls vorhandenen Kon- texts – die Position 55 bis 56 zur Anwendung gelangen, da die Arbeit als Türsteher nicht typische, im Gastgewerbe, in der Beherbergung und in der Gastronomie übliche Arbeiten (Service, Roomservice, Housekeeping, Kü- che, etc.) beinhaltet. Mangels einer weiteren, konkret auf die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen anwendbaren Position sind deshalb die Positionen 77, 79 bis 82 (sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Position 78) heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer im Sicherheitsdienst gear- beitet hatte, ist entgegen seiner Auffassung nicht das Kompetenzniveau 1, sondern das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Sicherheits- dienst) massgeblich. Gemäss Tabelle TA1 belief sich der entsprechende Wert für Männer im privaten Sektor im Jahr 2014 auf monatlich brutto Fr. 5'169.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz > privater und öffentlicher Sektor > monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor > Download Tabelle > Tabelle TA1_tirage_skill_level; zuletzt besucht am 12. Januar 2023). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebs- übliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.1 Stunden im Jahr 2015 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit > Normalar- beitsstunden gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Wo- che 1990-2015 > Download Tabelle > Abschnitt N [Positionen 77, 79 bis 82]; zuletzt besucht am 12. Januar 2023) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2014 bis 2015 (2014: 103.4; 2015: 103.2; vgl. Tabelle T1.1.10, Männer, Abschnitt N [Ziffern 77 bis 82]; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > Tabelle Schweizerischer Lohnindex: In- dex und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08]; zuletzt besucht

C-1297/2018 Seite 29 am 12. Januar 2023) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypo- thetisches monatliches Invalideneinkommen von Fr. 5'430.-. Umgerechnet auf die vom Beschwerdeführer wöchentlich durchschnittlich geleisteten 13 Stunden ergibt dies ein vorliegend zu berücksichtigendes hypothetisches Nebenvalideneinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 1'683,30 (Fr. 5'430.- x 0,31 [100 : 42.1 x 13]) resp. Fr. 20'120.- pro Jahr. 6.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest- zuhalten, dass sich das hypothetische Valideneinkommen auf insgesamt Fr. 86'772.- (Fr. 66'652.- + Fr. 20'120.-) beläuft. Nachfolgend ist weiter das hypothetische Invalideneinkommen zu bestimmen: 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer liess hinsichtlich des hypothetischen Invali- deneinkommens beschwerdeweise geltend machen, nachdem ihm selbst gemäss K.-Gutachten die angestammten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, sei ihm auch die Ausübung des Nebenerwerbs nicht mehr zumutbar, so dass das Invalideneinkommen ohne Berücksichtigung eines Nebenerwerbs bestimmt werden müsse. Werde das Profil einer leidensan- gepassten Tätigkeit im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. L. berücksichtigt, so sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Bestim- mung des Invalideneinkommens kein leidensbedingter Abzug getätigt wor- den sei, sei doch der Beschwerdeführer als praktisch funktionell Einarmi- ger bei der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit stark einge- schränkt. Angesichts dieser Unwegbarkeiten rechtfertige sich der maxi- male leidensbedingte Abzug von 25 %. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 84'652.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 41 %, so dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 bzw. nach Ablauf der drei- monatigen Wartefrist gemäss Art. 88 bis IVV ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Im Zeitraum bis Ende 2017 sei zusammen mit der Suva von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, so dass An- spruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Im Rahmen der Replik vom 28. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer weiter ausführen, nachdem ge- mäss dem K._______-Gutachten vom 24. Mai 2019 die effektiv ausgeübte Tätigkeit einer leidensangepassten entspreche, sei für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das tatsächliche Einkommen des Beschwer- deführers abzustellen. Er erziele gemäss dem Arbeitsvertrag vom 20. Ja- nuar 2018 einen Bruttomonatslohn von Fr. 3'000.-, welcher ihm zwölfmal jährlich ausgerichtet werde. Dies ergebe einen Bruttojahreslohn von

C-1297/2018 Seite 30 Fr. 36'000.-. Er sei der Ansicht, dass für die Bestimmung des Invalidenein- kommens auf dieses Einkommen abzustellen sei. Hieraus resultiere ein IV- Grad von 59 %. Ferner müsse dem Beschwerdeführer angesichts des stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % gewährt werden, woraus unter Berücksichtigung der Ta- bellenlöhne ein Invalideneinkommen von Fr. 49'989.- resultiere. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'837.- hätte der Beschwerdeführer auch in diesem Fall Anspruch auf Rentenleistungen der IV nach Massgabe eines IV-Grades von 43 %, woraus sich ab dem 1. März 2016 der Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe. 6.4.2 Die IV-Stelle B._______ war in ihrer Stellungnahme vom 28. Novem- ber 2018 der Auffassung, dass ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt erscheine. Am 1. Oktober 2019 vertrat sie die Auffassung, auch wenn die K._______-Experten im Gutachten vom 24. Mai 2019 angäben, die aktu- elle Arbeitsstelle sei leidensangepasst, bedeute dies nicht, dass das aktuell erzielte Einkommen von jährlich lediglich Fr. 36'000.- beim Invalidenein- kommen berücksichtigt werden müsse. Erstens sei der Einkommensver- gleich bereits per 2015 durchgeführt worden. In diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer die aktuelle Arbeitsstelle noch nicht gehabt. Zweitens sei ihm in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert und ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 66'652.- berück- sichtigt worden. Für das Jahr 2018 betrage der vergleichbare Lohn Fr. 67'438.-. Die Differenz zwischen diesen beiden Zahlen (ohne Berück- sichtigung eines leidensbedingten Abzugs) betrage Fr. 31'438.-. Bei einem solchen Lohnunterschied könne bei aller Anerkennung, dass der Be- schwerdeführer wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe, definitiv nicht mehr davon gesprochen werden, dass er seine verbleibende Arbeitsfähig- keit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe. Vielmehr seien invaliditäts- fremde Gründe dafür verantwortlich, dass er aktuell lediglich ein Jahres- einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.- erziele. 6.4.3 6.4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2). Das trotz der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezo- gen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoreti- sche und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invaliden- versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein

C-1297/2018 Seite 31 ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl be- züglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzun- gen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch so- genannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatz- möglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gege- benheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Ar- beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs- gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine in- valide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 6.4.3.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellen- löhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3). Es gilt zu be- rücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis- tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-

C-1297/2018 Seite 32 kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom- men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu be- achten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Ar- beitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 6.4.3.3 Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebener- werb nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein sol- ches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise wei- terhin erzielen kann. Hierfür ist gleich wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen der versi- cherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Be- urteilung noch zugemutet werden können. Dies muss auch dann gelten, wenn ein Einkommen mit hohem zeitlichem Einsatz erarbeitet wurde (SVR 2018 UV Nr. 12 S. 40 E. 4.5, 2011 IV Nr. 55 S. 166 E. 5.2). 6.4.4 Anlässlich der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2018 ging die Vorinstanz analog dem hypothetischen Valideneinkommen ebenfalls von einem hypothetischen Invalideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 66'652.- aus (act. 119), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. In die- sem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass mit Blick auf das von den K._______-Experten abgegebene Zumutbarkeitsprofil der Beschwer- deführer die Nebenerwerbstätigkeit im Bereich Sicherheit nicht mehr aus- führen kann, weshalb diese Nebenerwerbstätigkeit nicht zu berücksichti- gen ist. Die Frage, ob – entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil – eine lei- densadaptierte Nebenerwerbstätigkeit im Ausmass von wöchentlich durch- schnittlich 13 Stunden gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2014 zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 4.3.2 und E. 4.4.5 hiervor), kann letztlich offenbleiben, denn auch ohne Berücksichtigung irgendeiner Ne- benerwerbstätigkeit resultiert gemäss den nachfolgenden Erwägungen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. 6.4.5 Der Beschwerdeführer stellte sich weiter auf den Standpunkt, es müsse angesichts des stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils der ma- ximale leidensbedingte Abzug von 25 % gewährt werden. Diese Auffas- sung kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht geteilt werden:

C-1297/2018 Seite 33 6.4.5.1 Mit Blick auf die Ausführungen der K._______-Experten entfällt un- ter dem Titel "Beschäftigungsgrad" ein Teilzeitabzug, da die von den Ex- perten festgestellte 100%ige Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit vollschichtig umsetzbar ist (vgl. hierzu SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2; Urteil des BGer 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 5.2). 6.4.5.2 Da gemäss den Gutachtern dem Beschwerdeführer körperlich an- gepasste Tätigkeiten vollzeitig und in voller Leistungsfähigkeit zumutbar sind, entfällt auch ein Abzug wegen leidensbedingten Einschränkungen (zur Nichtbeachtlichkeit selbst bei Einschränkungen vgl. Urteile des BGer 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 und 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2). Auch führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, wei- terhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um- stand allein, dass nurmehr leichte Arbeiten zumutbar sind (vgl. E. 3.1.6 hiervor), selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompe- tenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des BGer 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2; 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Vorliegend ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Ver- weisungstätigkeiten auszugehen, weshalb unter dem Titel leidensbeding- ter Abzug grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen sind, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeich- nen sind (Urteil des BGer 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen); solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 6.4.5.3 Weiter wirken sich im vorliegenden Fall weder die beruflichen Fä- higkeiten des Beschwerdeführers noch mangelhafte Sprachkenntnisse – der Versicherte war jahrelang in der Schweiz erwerbstätig und versteht die deutsche Sprache sehr gut (B-act. 17 Beilage 1 [Hauptgutachten Explora- tion S. 7]) – zwingend lohnsenkend auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 aus (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2). 6.4.5.4 Des Weiteren zeitigt der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsen- kende Auswirkungen, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. z.B. Urteile 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3; 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3).

C-1297/2018 Seite 34 6.4.5.5 Zusätzlich geht aus der Tabelle TA12 der LSE 2014 hervor, dass der Lohn von Ausländern (ohne Kaderfunktion) im Vergleich zu Schweizer Männern rund 7.5 % geringer ausfällt, wenn es sich – wie beim Versicher- ten – um einen Ausländer mit Grenzgängerbewilligung handelt (vgl. Urteil 9C_449/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 4.2.4; vgl. www.bfs.admin.ch > Sta- tistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Ar- beitskosten > Lohnniveau – Schweiz > nach personenbezogenen Merkma- len > Monatlicher Bruttolohn, SchweizerInnen und AusländerInnen - Priva- ter Sektor - Schweiz [TA12]; zuletzt besucht am 12. Januar 2023). 6.4.5.6 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt sodann die Bedeutung fehlender Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des BGer 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Unter diesem Aspekt handelt es sich bei der längeren Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt nach dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2014 bis zum Antritt der jetzigen Stelle am 1. Februar 2018 (B-act. 17 Beilage 1 [Hauptgutachten Exploration S. 7]) und der damit einhergehenden fehlenden Dienstjahre um kein einkom- mensbeeinflussendes Merkmal, nachdem dem Beschwerdeführer im Rah- men der Verweisungstätigkeit nunmehr berufliche Tätigkeit im untersten Kompetenzniveau zumutbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3). 6.4.5.7 Aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids rechtfertigte sich mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen 4.4.7.1 bis 4.4.7.6 ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 7.5 %. Das hypothetischen Invalideneinkommen von jährlich Fr. 66'652.- reduziert sich somit um Fr. 4'999.- auf Fr. 61'653.-. 6.5 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von insgesamt Fr. 86'772.- und eines hypothetischen Invalideneinkom- mens von Fr. 61'653.- resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'119.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (zur Rundung vgl. 130 V 121 E. 3.2 und 3.3). Damit ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer in der Lage ist, einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen angepassten Arbeit nachzugehen resp. er seine Erwerbsfähigkeit durch die Aufnahme einer zumutbaren, leidensadaptierten Verweisungstätigkeit wieder hatte herstel- len können, ist auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG nicht erfüllt. Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine Invali- denrente.

C-1297/2018 Seite 35 6.6 Daran ändert schliesslich nichts, dass dem Versicherten von der SUVA mit Verfügung vom 25. März 2020 eine Erwerbsunfähigkeitsrente zuge- sprochen wurde. Selbst wenn eine Bindungswirkung des Entscheides der Unfallversicherung gegenüber der Invalidenversicherung bestehen würde, was nicht der Fall ist (vgl. E. 2.7 hievor), läge der von der SUVA festge- stellte Erwerbsunfähigkeitsgrad mit 12 % bzw. 27 % unter der Schwelle von 40% für eine Rente der Invalidenversicherung. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2018 im Ergebnis als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde vom 2. März 2018 als unbegründet abzuweisen ist. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- erlegt. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 (B-act. 6) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut- geheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsie- gende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205 E. 4) hat keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). 8.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung einen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Advokatin Armesto machte in ihrer Kostennote vom 28. Juni 2019 einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und 55 Minuten geltend, was unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs

C-1297/2018 Seite 36 der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens als angemessen erscheint. Ausgehend von einem zu veranschlagen- den, angemessenen Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) resultiert somit ein Anwaltshonorar von Fr. 3'979.-. Zuzüglich der nach effektivem Aufwand geltend gemachten Auslagen (vgl. Art. 11 VGKE) in der Höhe von Fr. 104.30 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer (vgl. hierzu BGE 141 III 560 E. 2 und 3) von 7.7 % (seit 1. Januar 2018; vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20] resultiert demnach ein Anwaltshonorar von Fr. 4'397.70. 8.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Ar- mesto zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 4'397.70 zugesprochen.

C-1297/2018 Seite 37 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Eingabe Vorinstanz vom 14.4.2020 inkl. Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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