B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1165/2021
Urteil vom 14. Juni 2023 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Tschechien), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 4. Februar 2021).
C-1165/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene, in Tschechien wohnhafte tschechische Staatsangehö- rige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war mit Unterbrüchen von 2015 bis 2019 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV; Gesamtversicherungszeit: 50 Monate; vgl. For- mular E 205 CH "Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz" vom 11. Juni 2020, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: IVSTA- act.] 8, S. 2). Der Versicherte, welcher in Tschechien eine Ausbildung in der Landwirtschaft sowie eine Ausbildung als Automechaniker absolviert hatte (vgl. IVSTA-act. 22, S. 19 und 20 [Original] und BVGer-act. 38 [deutsche Übersetzung]), war zuletzt ab dem 1. September 2016 als Mitarbeiter Wa- renwirtschaft bei der B._______ AG in (...) mit einem Brutto-Stundenlohn von Fr. 28.45 angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 24./25. August 2016, IV- STA-act. 23, S. 2 ff.). Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnun- gen arbeitete er mit variablen monatlichen Pensen (September 2016: 176.23 Sunden; Oktober 2016: 149.88 Stunden; Juni 2017: 128.97 Stun- den; Juli 2017: 101.22 Stunden und August 2017: 11.38 Stunden), wobei er von Juli bis August 2017 zusätzlich Krankentaggeld erhielt (vgl. IVSTA- act. 21, S. 14 ff.). Der Versicherte kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. August 2017 (vgl. Kündigungsschreiben vom 15. Juni 2017, IVSTA-act. 23, S. 4) aus gesundheitlichen Gründen (vgl. ärztliches Attest vom 8. Juli 2017, IVSTA-act. 25). Anschliessend war er gemäss eigenen Angaben beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) (...) ge- meldet und erhielt vom 1. September 2017 bis 31. August 2019 Arbeitslo- senentschädigung (vgl. IVSTA-act. 8, S. 2; IVSTA-act. 21, S. 3 und 6). B. B.a Nachdem sich der Versicherte am 14. November 2019 bei der tsche- chischen Verwaltung der sozialen Sicherheit zum Bezug einer Invaliden- rente angemeldet hatte, wurden zwecks Prüfung eines Anspruchs des Ver- sicherten auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung di- verse Formulare (Formular P2200 [Antrag auf Invalidenrente] vom 30. April 2020 [Antragsdatum: 14. November 2019], IVSTA-act. 1; Formular E 207 CZ [Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten in Tsche- chien] vom 14. November 2019, IVSTA-act. 2, S. 8 f.; Formular P5000 [Ver- sicherungs-/Wohnzeiten in Tschechien] vom 7. Mai 2020, IVSTA-act. 2; Formular E 213 CZ [Ausführlicher ärztlicher Bericht] vom 14. Februar
C-1165/2021 Seite 3 2020, IVSTA-act. 3) sowie medizinische Unterlagen an die IVSTA übermit- telt (Eingangsstempel: 3. Juni 2020; vgl. auch IVSTA-act. 7). Die IVSTA nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. B.b Mit Bescheid vom 11. August 2020 sprach die Tschechische Verwal- tung der sozialen Sicherheit dem Versicherten ab 5. März 2020 eine Inva- lidenrente wegen "Invalidität ersten Grades" zu (vgl. IVSTA-act. 30). B.c Die IVSTA legte dem Regionalen Ärztlichen Dienst C._______ (nach- folgend: RAD) die eingegangenen medizinischen Berichte zur Beurteilung vor. Der beurteilende RAD-Arzt kam gemäss Stellungnahme vom 26. No- vember 2020 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der letzten Tätig- keit als Mitarbeiter Warenwirtschaft seit dem 15. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe – abgese- hen von zwei postoperativen Phasen mit vorübergehend 100%iger Arbeits- unfähigkeit (15. November 2016 bis 14. Februar 2017 und 27. April bis 26. Juli 2018) – eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IVSTA-act. 36). B.d Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wies die IVSTA – entsprechend dem Vorbescheid vom 7. Dezember 2020 (vgl. IVSTA-act. 38) – einen Ren- tenanspruch des Versicherten ab mit der Begründung, im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs (1. Mai 2020) habe keine Invalidität bestanden (vgl. IVSTA-act. 39). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. März 2021 (Da- tum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht unter Bei- lage eines Berichts seines Hausarztes Dr. D._______ vom 3. März 2021. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Zusprache einer (unbefristeten) Rente (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 eingeforderte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 3) ging fristgerecht am 8. April 2021 bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 5). C.c Am 5. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung und verwies zur Begründung insbesondere auf die eingeholte Stel- lungnahme des RAD vom 3. Mai 2021 (vgl. BVGer-act. 8).
C-1165/2021 Seite 4 C.d Mit Replik vom 8. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer von Dr. D._______ einen aktuellen medizinischen Bericht aus Tschechien einrei- chen und liess sinngemäss an seinem Beschwerdeantrag festhalten (vgl. BVGer-act. 11). C.e Mit ihrer Duplik vom 4. August 2021 erstattete die Vorinstanz zahlrei- che medizinische Berichte, welche zwischenzeitlich mit einem neuen An- trag des Beschwerdeführers (vom 14. Juni 2021) der Verbindungsstelle eingereicht worden waren (Eingang bei der Vorinstanz gemäss Stempel am 20. Juli 2021). Mit Verweis auf die dazu eingeholte Stellungnahme des RAD vom 2. August 2021 hielt die Vorinstanz fest, aus den Berichten gehe hervor, dass am 27. August 2020 eine Schulterarthroskopie durchgeführt worden sei, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von einem Monat geführt habe. Diese Arbeitsunfähigkeit, welche der Verfügung vom 4. Februar 2021 vorausgegangen sei, hätte zur Gewährung einer begrenzten Invaliden- rente führen sollen. Es werde daher in teilweiser Gutheissung beantragt, dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 27. August bis 31. Dezember 2020 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Die Frage einer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Verschlechterung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers sei Gegenstand der Prüfung des neuen Antrags (vgl. BVGer-act. 16). C.f Mit Spontaneingabe vom 23. März 2022 reichte Dr. D._______ namens des Beschwerdeführers einen Gerichtsentscheid aus Tschechien vom 24. Februar 2022 ein (vgl. BVGer-act. 20 und 25). C.g Mit weiteren Spontaneingaben vom 22. Oktober, 7. November 2022 und 26. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer von Dr. D._______ weitere aktuelle medizinische Berichte aus Tschechien einreichen (vgl. BVGer-act. 29, 31 und 41). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-1165/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1; zu verfahrensrechtlichen Neuerungen vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.2, zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 4. Februar 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die tschechische Staatsangehörigkeit, wohnt in Tschechien und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem
C-1165/2021 Seite 6 Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach ha- ben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 158 E. 1a und BGE 121 V 210 E. 6c); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä- rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streiti- gen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachver- halt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273; BGE 117 V 282 E. 4a). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6).
C-1165/2021 Seite 7 3.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.6 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getre- ten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Ände- rungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen zu prüfen. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
C-1165/2021 Seite 8 körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bishe- rigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2; SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130; BGE 105 V 156 E. 2). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass die versicherte Person im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während min- destens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend – unter Berücksichti- gung, dass auch die von der Arbeitslosenversicherung an den Beschwer- deführer ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung der Beitragspflicht un- tersteht (vgl. Art. 22a Abs. 1 und 2 AVIG [SR 837.0]) – unbestritten und aktenkundig der Fall ist (vgl. IVSTA-act. 8, S. 2). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der tschechischen Sozialversi- cherungsanstalt zum Bezug einer Invalidenrente erfolgte am 14. November 2019 (vgl. Formular P2200, IVSTA-act. 1, S. 9). Dieses Anmeldedatum ist auch für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der schweizeri- schen Invalidenversicherung massgebend (vgl. Rz. 2011 des Kreisschrei- bens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2021). Somit konnte ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Mai 2020 ent- stehen.
C-1165/2021 Seite 9 4.4 Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und damit den In- validitätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwer- defall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe- nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 133 V 450 E. 11.1.3, 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qua- lifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.6 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel- mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.), wie vorliegend der Bescheid der Tschechi- schen Verwaltung der sozialen Sicherheit vom 11. August 2020, mit wel- chem dem Beschwerdeführer ab 5. März 2020 eine Invalidenrente wegen "Invalidität ersten Grades" zugesprochen wurde (vgl. IVSTA-act. 30 [Origi- nal] und BVGer-act. 37 [deutsche Übersetzung]), sowie das Urteil des Landgerichts E._______ vom 24. Februar 2022, mit welchem der Ent- scheid der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung vom 16. Feb- ruar 2021, wonach dem Beschwerdeführer die am 11. August 2020 zuge- sprochene Invalidenrente ab 10. April 2021 entzogen wurde, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Entscheidung zurückgewie- sen wurde. Das Landgericht kam insbesondere zum Schluss, dass der
C-1165/2021 Seite 10 Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des angefoch- tenen Entscheids vom 16. Februar 2021 einer Invalidität ersten Grades (Minderung der Erwerbsfähigkeit um 35 %) entsprochen habe, welche ab 5. März 2020 mit dauerhafter Geltung festgestellt worden sei (vgl. BVGer- act. 25 [Original] und 27 [deutsche Übersetzung]). 4.7 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 IVG). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechts- erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 5. Die Vorinstanz ging gemäss der angefochtenen Verfügung davon aus, dass beim Beschwerdeführer seit dem 15. November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Warenwirtschaft bestand. In einer angepassten Tätigkeit sei von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: 100 % ab 15. November 2016 (OP), 0% ab 15. Februar 2017 (Rekonvaleszenzende nach OP), 100% ab 27. April 2018 (OP) und wiederum 0 % ab 27. Juli 2018 (Rekonvaleszenzende nach OP). Seit 27. Juli 2018 liege keine Erwerbseinbusse mehr vor. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs am 1. Mai 2020 habe somit keine Invalidität bestanden (vgl. IVSTA-act. 39, S. 2). 5.1 Bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung lagen der Vor- instanz insbesondere folgende medizinischen Berichte vor: 5.1.1 Gemäss Entlassungsbericht von Dr. med. F., Neurochirur- gie, vom 24. Februar 2012 lag beim Beschwerdeführer ein Bandscheiben- prolaps L5/S1 links mit Wurzelkompression S1 sin. vor. Am 22. Februar 2012 wurde eine Exstirpation des Bandscheibenprolaps durchgeführt und der Beschwerdeführer bei unauffälligem postoperativem Verlauf am 25. Februar 2012 nach Hause entlassen (vgl. IVSTA-act. 3, S. 19 [Original] und BVGer-act. 38 [deutsche Übersetzung]). 5.1.2 Gemäss Bericht von Dr. med. G., Psychiatrie, vom 21. April 2015 hatte der Beschwerdeführer einen stationären Aufenthalt in der Psy- chiatrie (...) vom 26. Januar bis 20. April 2015 zur Behandlung einer
C-1165/2021 Seite 11 diagnostizierten Abhängigkeit von Psychostimulanzien (Pervitinsucht) und Alkoholabhängigkeit absolviert. Aktuell sei der Beschwerdeführer seit drei Monaten alkoholabstinent und seit sechs Monaten drogenabstinent. Wäh- rend der Entzugsbehandlung habe er mit einer Antabus-Therapie begon- nen. Der Beschwerdeführer werde mit seiner Ehefrau in die Schweiz zie- hen und habe sich dort bereits einen Psychiater gesucht, bei welchem er die Antabus-Therapie weitermachen werde (vgl. IVSTA-act. 3, S. 24 [Origi- nal] und BVGer-act. 38 [deutsche Übersetzung]). 5.1.3 Im Austrittsbericht des Spitals H., Klinik für Rheumatologie, vom 17. November 2016 wurde als Diagnose ein Rezidiv eines lumboradi- kulären Schmerzsyndroms S1 linksseitig bei Status nach Dekompressi- onsoperation LWS 02/2012 in Tschechien angegeben. Im MRI vom 11. No- vember 2016 (vgl. IVSTA-act. 24, S. 3 f.) habe sich eine grosse Diskusex- trusion L5/S1 linksseitig mit Kompression S1 rezessal sowie eine Dis- kusprotrusion L4/5 gezeigt. Am 15. November 2016 sei eine Re-Mikrodis- kektomie L5/S1 links durch Prof. Dr. med. I. erfolgt. Der peri- und postoperative Verlauf seien problemlos gewesen bei rasch regredienter Schmerzsymptomatik (IVSTA-act. 24, S. 1 f.). 5.1.4 Prof. Dr. med. I., Neurochirurgie FMH, und Dr. med. J., Rheumatologie FMH, hielten in einem ärztlichen Attest vom 8. Juli 2017 zuhanden des RAV fest, dass der Beschwerdeführer trotz inten- siven Behandlungen seine körperlich schwere und häufig nicht rücken- adaptierte Tätigkeit im Lager auf längere Sicht nicht mehr durchführen könne. Aus diesem Grund habe er seine Stelle aus gesundheitlichen Grün- den gekündigt. Aus rheumatologischer Sicht sei er arbeitsfähig für jegliche leichte bis nur intermittierend mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter der Voraussetzung, dass diese rückenadaptiert, d.h. ohne Zwangshaltun- gen, repetitives Bücken oder Überkopftätigkeiten durchgeführt werden könnten (vgl. IVSTA-act. 25). In ihrem Bericht vom 14. November 2017 ga- ben Dres. I._______ und J._______ als Diagnose eine schwere LWS-De- generation an. Sie hielten fest, dass aufgrund wiederkehrender Schmerz- rezidive im Sinne einer akuten Lumboglutealgie links unter der ange- stammten schweren körperlichen, teilweise unergonomischen und rücken- belastenden Tätigkeit im Lager die berufliche Reintegration an den ange- stammten Arbeitsplatz fehlgeschlagen sei. Zwischenzeitlich gehe es dem Beschwerdeführer bezüglich der Rücken- und Beinschmerzen sehr gut mit Fortsetzung seines instruierten muskelstabilisierenden Heimprogrammes. Unverändert bestehe aber eine Belastungsintoleranz für mittelschwere bis schere körperliche Tätigkeiten mit raschem Beschwerderezidiv. Aus
C-1165/2021 Seite 12 neurochirurgisch-rheumatologischer Sicht bestehe eine dauerhafte Ar- beitsunfähigkeit für die angestammte schwere körperliche Tätigkeit im La- ger. Medizinisch-theoretisch bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit in einer rückenadaptierten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit (vgl. IVSTA-act. 26). 5.1.5 Im Kurzaustrittsbericht des Spitals H., Klinik für Rheumato- logie, vom 30. April 2018 wurde als Diagnose ein akutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 links, EM 03/2018, angegeben mit folgender Kli- nik: Schmerzexazerbation S1 links, neu aufgetretene Zehenheber-/senker- parese, Lasegué links positiv. Das MRI der LWS vom 24. April 2018 habe folgenden Befund gezeigt: Progredienz einer nach mediolateral links ge- richteten Diskusprotrusion L4/L5 mit nach kaudal umgeschlagenem Luxat und Kompression von rezessaler Nervenwurzel L5 links. Bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 Regredienz eines nach mediolateral links gerich- teten Hernienbefundes im Sinne eines Restbefunds oder Rezidivs mit frag- licher Kompression der rezessalen Nervenwurzel S1 links. Am 27. April 2018 führte Dr. med. K., Facharzt Neurochirurgie, eine Fenste- rung L4/5 mit mikrochirurgischer Sequesterektomie, Refensterung L5/S1 links mit mikrochirurgischer Entfernung der Rezidiv-Diskushernie durch (vgl. IVSTA-act. 27, S. 1 f; vgl. auch Operationsbericht von Dr. K._______ vom 3. Mai 2018, IVSTA-act. 27, S. 3 f.). 5.1.6 Den internistischen Berichten von Dr. med. L._______ vom 12. Sep- tember 2019 (vgl. IVSTA-act. 3, S. 23 [Original] und 14 [deutsche Überset- zung]) und von Dr. med. M._______ vom 21. November 2019 (vgl. IVSTA- act. 3, S. 22 [Original] und 15 [deutsche Übersetzung]) lässt sich insbeson- dere entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 Entzugsbehandlungen aufgrund von Amphetamin-Missbrauchs un- terzogen hatte, wobei er seit 2015 clean sei. Aktuell bestehe folgender A- busus: Raucher (ca. 20-30 Zigaretten am Tag) und Alkohol. Weiter wurden u.a. folgende Diagnosen angegeben: Zustand nach akuter Virushepatitis B in 2007, chronische Hepatopathie; gemischte HLP; Psoriasis; essentielle Hypertonie seit 2018, Behandlung aufgenommen; extraösophageale Re- fluxerkrankung in 2019. Eine Ultraschalluntersuchung des Bauchs im Au- gust 2019 habe keine Pathologie ergeben. Eine Röntgenuntersuchung der Lunge im August 2019 habe eine leichte Akzentuierung der Lungenzeich- nung gezeigt. 5.1.7 Am 17. Dezember 2019 gab Dr. med. N._______, Neurologie, als Verdachtsdiagnose ein Impingement-Syndrom links an. Er hielt fest, der
C-1165/2021 Seite 13 Beschwerdeführer habe seit einem Monat Schmerzen in der linken Schul- ter mit schmerzhaftem Heben der seitlich gestreckten Arme nach oben. Bei anhaltender Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Schultergelenks emp- fehle er die Untersuchung durch einen orthopädischen Facharzt (vgl. IV- STA-act. 22, S. 16 [Original] und IVSTA-act. 32 [deutsche Übersetzung]). 5.1.8 Dr. med. H. D._______ hielt in seinem Bericht vom 20. Januar 2020 unter Aufführung der Anamnese fest, dem Beschwerdeführer sei von rü- ckenbelastenden Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Bücken aufgrund der di- versen Wirbelsäulenprobleme sehr abzuraten. Dieser sei auch nach den Operationen nie völlig schmerzfrei gewesen (vgl. IVSTA-act. 6). 5.1.9 Die den Beschwerdeführer seit dem 3. Februar 2020 behandelnde Hausärztin Dr. med. O._______ hielt in ihrem Formularbericht E 213 vom 17. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Lumboischialgie und könne nur noch leichte Arbeiten ohne Belastung der Wirbelsäule verrichten. In Bezug auf den zeitlichen Umfang gab sie an, eine angepasste Tätigkeit könne für 6 Stunden verrichtet werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes eine teilweise Invalidität 1. Grades bzw. eine 35%ige Erwerbs- minderung. Die festgestellten Einschränkungen bestünden auf Dauer seit dem 5. März 2020 (vgl. IVSTA-act. 3 [Original] und 15 [deutsche Überset- zung]) 5.1.10 Dr. N._______ gab am 5. März 2020 als Diagnose M54.10 ("Radi- kulopathie Mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule") an und berichtete, der Beschwerdeführer beklage seit dem letzten Eingriff im Jahr 2018 anhal- tende Schmerzen in der Lendenregion mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität bis in den linken Fussrücken. Gemäss orthopädischer Untersu- chung bestehe eine regredierende Schleimbeutelentzündung der Schulter links (vgl. IVSTA-act. 22, S. 16 [Original] und IVSTA-act. 32 [deutsche Übersetzung]). In einem weiteren Bericht vom 7. September 2020 machte Dr. N._______ folgende Angabe: "Krankenstand: ab 11.08.2020 / Dr. P., orthopädische Operation der Schulter" (vgl. dazu die von Dr. med. P. anlässlich der Kontrolle vom 8. September 2020 ausge- stellte "Krankenstandbescheinigung", wonach der Beschwerdeführer vom 27. bis 28. August 2020 in stationärer Behandlung war und gemäss welcher eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. August 2020 bis zur nächsten Kontrolle am 6. Oktober 2020 attestiert wurde, vgl. IVSTA-act. 22, S. 18 [Original] und IVSTA-act. 34 [deutsche Übersetzung]). Weiter hielt er unter Angabe der Diagnose M54.10 fest, der Beschwerdeführer habe seit zwei Wochen
C-1165/2021 Seite 14 Schmerzen in der Lendenregion mit Ausstrahlung in die linke Gesässhälfte. Es lägen folgende objektive Befunde vor: Retroflexion in der Lendenregion um die Hälfte beeinträchtigt, Inklinationen beidseitig bis zur Hälfte, Antefle- xion ausgeprägt beeinträchtigt mit angedeuteter Destabilisierung nach links, links Lasègue-Zeichen ab 70 Grad; vgl. IVSTA-act. 22, S. 17 [Origi- nal] und IVSTA-act. 33 [deutsche Übersetzung]). 5.1.11 RAD-Arzt Dr. med. Q., Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. November 2020 fest, der Beschwerdeführer sei bisher drei Mal an der Wirbelsäule operiert wor- den (Hauptdiagnosen: Status nach Dekompression L4-KL5 [recte: L5/S1, vgl. oben E. 5.1.1, Entlassungsbericht von Dr. F. vom 24. Februar 2012] links 2012, Status nach Re-Mikrodiskektomie L5-S1 links am 15.11.2016 und Status nach Fensterung L4-L5 links mit Sequestrektomie und Rezidiventfernung L5/S1 am 27.4.2018). Arbeitsversuche in schweren Tätigkeiten führten jeweils zu Rezidiven und seien absolut kontraindiziert. Darauf habe bereits Prof. Dr. I._______ mehrfach nach der OP vom No- vember 2016 hingewiesen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe ab 15. No- vember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichte, WS-schonende, leidensadaptierte Tätigkeiten sollten dagegen jeweils drei Monate posto- perativ möglich sein. Dabei müsse es sich um leichteste Tätigkeiten ohne Heben und Tragen, ohne stundenlanges Sitzen/Gehen/Stehen, ohne Bü- cken/Hocken/Knien und ohne Besteigen von Leitern handeln. Im Septem- ber 2020 sei eine Reoperation empfohlen worden. Ob diese durchgeführt worden sei, sei nicht ersichtlich. Falls ja, würde dies zu einer weiteren drei- monatigen Arbeitsunfähigkeit führen (vgl. IVSTA-act. 36). 5.2 Betreffend die von der Vorinstanz duplikweise eingereichten medizini- schen Berichte, welche der tschechischen Verbindungsstelle mit dem vom Beschwerdeführer neu gestellten Antrag vom 14. Januar 2021 erstattet worden waren, sowie die vom Beschwerdeführer während des Beschwer- deverfahrens eingereichten Berichte werden nachfolgend nur solche be- rücksichtigt, welche entweder vor Erlass der angefochtenen Verfügung ent- standen sind oder welche zwar danach entstanden sind, aber Rück- schlusse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeit- punkt des Verfügungserlasses erlauben (vgl. oben E. 3.5): 5.2.1 Gemäss Entlassungsbericht des psychiatrischen Krankenhauses (...) war der Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2014 bis 9. Januar 2015 erstmals in stationärer Entzugstherapie. Im Bericht wurden insbesondere folgende Diagnosen bei Aufnahme angegeben: durch sonstige
C-1165/2021 Seite 15 Stimulantien verursachte Störungen – Abhängigkeitssyndrom (F15.2) und Alkoholmissbrauch. Es wurde festgehalten, dass der Pervitinmissbrauch mit seit über 15 Jahren schrittweiser Erhöhung der Dosis und Toleranz im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer sei für eine komplexe viermo- natige Suchtentwöhnungstherapie gekommen, sei allerdings wegen regel- widrigen Alkoholkonsums am 9. Januar 2015 aus disziplinarischen Grün- den vorzeitig aus der Therapie entlassen worden. Die zweite Entzugsbe- handlung erfolgte gemäss Entlassungsbericht der psychiatrischen Einrich- tung R._______ in (...) direkt anschliessend vom 26. Januar bis 20. April 2015. Anamnestisch wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Angaben im Alter von 20 Jahren mit dem Konsum von Per- vitin begonnen und es die letzten zwei Jahre fünf Tage die Woche gespritzt habe (ca. 1 Gramm pro Woche), wobei er nach dem Applizieren jedes Mal toxische Psychosen gehabt habe. Alkohol konsumiere er regelmässig; drei Biere täglich und gelegentlich auch Destillate, wöchentlich ca. 2 dl. Wenn er keine Drogen nehme, trinke er Alkohol. Er rauche 20 Zigaretten am Tag und spiele unter Drogeneinfluss an Automaten, wobei er jährlich ca. CZK 60'000.- verliere. Nach Absolvierung der dreimonatigen Therapie sei der Beschwerdeführer psychisch und somatisch stabilisiert entlassen wor- den. Notwendig sei eine dauerhafte und konsequente Abstinenz (vgl. Bei- lagen zu BVGer-act. 16). 5.2.2 Aus den Berichten von Dr. med. P., Ambulanz für Wirbelsäu- lenchirurgie und Orthopädie in der Einrichtung S., betreffend die linke Schulter des Beschwerdeführers (Berichte vom 26. Februar, 20. Mai, 15. Juli, 11. und 28. August, 1. und 8. September sowie 6. Oktober 2020) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2020 über Schmerzen in der linken Schulter klagte. Dr. P._______ diagnostizierte eine Bursitis der Schulter (M75.5, vgl. Bericht vom 26. Februar 2020). Wiederholte Injektio- nen im linken subakromialen Bereich sowie eine Rehabilitation und physi- kalische Therapie für die linke Schulter hatten nur kurzzeitig Wirkung. Der Röntgenbefund ergab eine Tendinitis calcerae (vgl. Bericht vom 15. Juli 2020). In der Folge stellte Dr. P._______ am 11. August 2020 die Indikation für eine Arthroskopie der linken Schulter und bescheinigte eine Arbeitsun- fähigkeit. Der Eingriff erfolgte am 27. August 2020 (ASC subakromiale Bursektomie der linken Schulter, vgl. Entlassungsbericht vom 28. August 2020). Bei der postoperativen Kontrolle vom 1. September 2020 gab der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen bei Bewegung über die Horizon- tale an, woraufhin Dr. P._______ eine ambulante Rehabilitation und physi- kalische Therapie verordnete. Anlässlich der Kontrolle vom 6. Oktober 2020 hielt Dr. P._______ fest, die linke Schulter sei gut, der
C-1165/2021 Seite 16 Beschwerdeführer habe sie schon in Bewegung gebracht. Die Arbeitsun- fähigkeit ende zum 9. Oktober 2020 (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 16). 5.2.3 Dr. N._______ berichtete am 14. Januar 2021, dass der Beschwer- deführer allmählich zunehmende Beschwerden in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die linke Gesässhälfte bis zum Knöchel beklage, und diagnostizierte ein linksseitiges rezidivierendes Radikulärsyndrom S1. Ge- mäss Folgebericht vom 23. Januar 2021 zeigte die durchgeführte MRI-Un- tersuchung insbesondere eine grosse Bandscheibenhernie L4/5 und eine Wurzelfibrose S1 mit Schwellung. Dr. N._______ empfahl angesichts des Befunds eine neurochirurgische Intervention und attestierte dem Be- schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit ab 22. Januar 2021. Die von Dr. N._______ am 11. Februar 2021 durchgeführte EMG-Kontrolluntersu- chung ergab ein persistierendes Bild einer destruktiven Radikulopathie L5 und S1 links, ohne Entwicklung gegenüber der Untersuchung vom Vorjahr. Am 18. März 2021 hielt Dr. N._______ fest, die Schmerzen des Beschwer- deführers seien unverändert und die Arbeitsunfähigkeit bestehe fort. Der konsultierte neurochirurgische Facharzt Dr. med. T._______ stellte gemäss seinem Bericht vom 24. März 2021 die Indikation zur Exstirpation der Bandscheibenhernie L4/5 linksseitig. Der Eingriff wurde für am 23. Mai 2021 geplant (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 16). Gemäss Entlassungsbe- richt vom 21. Mai 2021 erfolgte der Eingriff am 19. Mai 2021 (vgl. BVGer- act. 11 [Original] und 14 [deutsche Übersetzung]). 5.2.4 Am 21. Januar 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall und wurde vom Rettungsdienst in die Klinik U., (...), Ambulanz für Chirurgie und Traumatologie, eingeliefert, wo eine Quetschung (Kontusion) des Brustkorbes (S20.2) diagnostiziert wurde. Nach diversen Untersuchun- gen wurde der Beschwerdeführer gleichentags entlassen mit der Empfeh- lung, zu Hause ein Ruheregime einzuhalten (vgl. Bericht von Dr. med. V. vom 21. Januar 2021). Nach einer Kontrolle am 29. Januar 2021 wurde weiterhin die Einhaltung des Ruheregimes empfohlen. Anläss- lich der Kontrolluntersuchungen vom 12. und 26. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer noch Schmerzen in der rechten Brusthälfte an. Bei der Untersuchung vom 22. März 2021 war er schmerzfrei (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 16). 5.2.5 Gemäss Entlassungsbericht der Klinik W._______ vom 5. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 aufgrund von Schwindel mit Zug nach links, welcher morgens nach dem Aufstehen auf- getreten war, hospitalisiert. Als Diagnosen wurden Schwindel (Vertigo),
C-1165/2021 Seite 17 neurologisch v.s. Kleinhirnsyndrom linksseitig, und eine essentielle (pri- märe) Hypertonie malkomp. angegeben. Gemäss ORL-Konsilium vom 4. Februar 2021 gab es keine Anzeichen eines peripheren Vestibulärsyn- droms. Gemäss neurologischem Konsilium vom 5. Februar 2021 war der Schwindel abgeklungen und es gab keine Anzeichen für Lateralisation, Neurotopika, Meningismus und keine Anzeichen für eine zentrale oder pe- riphere neurogene Läsion. Aus neurologischer Sicht wurden insbesondere noch ein MRI des Zentralnervensystems, der C-Wirbelsäule, eine Dispen- sairebetreuung in der regionalen neurologischen Ambulanz sowie die Ein- haltung eines Schonregimes vorübergehend nach der Entlassung empfoh- len. Aufgrund der Ergebnisse der am 5. Februar 2021 durchgeführten Echokardiographie wurde die Behandlung der Hypertonie mit Betablockern ergänzt. Am 5. Februar 2021 konnte der Beschwerdeführer ohne Schwin- del entlassen werden. Abschliessend wurde insbesondere empfohlen, den Alkoholkonsum (welcher gemäss Angabe des Beschwerdeführers gele- gentlich stattfinde, vgl. Anamnese) einzuschränken (vgl. Beilage zu BVGer- act. 16). 5.2.6 Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde einen Bericht von Dr. D._______ vom 3. März 2021 ein, worin dieser festgehalten hatte, dass bei all den gescheiterten Arbeitsversuchen bereits ab dem 27. Juli 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Schon geringe Belastungen verschlechterten die Schmerzsituation massiv. An dieser Situation werde wohl auch eine erneute Operation nichts ändern (vgl. Beilage zu BVGer- act. 1). 5.2.7 In der von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung eingereichten Stel- lungnahme von RAD-Arzt Dr. Q._______ vom 3. Mai 2021 hielt dieser fest, der Bericht von Dr. D._______ enthalte keinen einzigen klinischen Befund. In der RAD-Stellungnahme vom 26. November 2020 sei ausdrücklich da- rauf hingewiesen worden, dass rückenbelastende Tätigkeiten für den Be- schwerdeführer nicht geeignet seien und nur leichteste Tätigkeiten ohne Heben und Tragen, ohne langes Sitzen/Gehen/Stehen und ohne Bü- cken/Hocken und Knien in Frage kämen. Damit sei den klinischen Befun- den und Beschwerden Rechnung getragen. Im Formularbericht E 213 von Dr. O._______ vom 17. Februar 2020 werde bestätigt, dass angepasste Tätigkeiten vollschichtig möglich seien. Dies ergebe sich auch aus den Be- richten von Dr. J._______ vom 8. Juli 2017 und von Prof. I._______ vom 14. November 2017. Nach der erneuten Operation vom 27. April 2018 sei der Verlauf regelrecht gewesen, es hätten sich keine neurologischen Defi- zite gefunden und der Lasègue sei negativ gewesen. Der Bericht von
C-1165/2021 Seite 18 Dr. D._______ vom 3. März 2021 sei somit nicht geeignet, die RAD-Stel- lungnahme vom 26. November 2020 und den Bericht E 213 vom 17. Feb- ruar 2020 zu entkräften (vgl. Beilage zu BVGer-act. 8). 5.2.8 Mit der Duplik erstattete die Vorinstanz die Stellungnahme von RAD- Arzt Dr. Q._______ vom 2. August 2021 zu den mit dem neuen Antrag bei der tschechischen Verbindungsstelle eingereichten medizinischen Berich- ten. Er hielt dazu fest, dass am 27. August 2020 eine Schulterarthroskopie durchgeführt worden sei, welche eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von einem Monat bedinge. Am 21. Mai 2021 sei eine erneute Bandschei- ben-OP durchgeführt worden. Über deren Verlauf sei noch nichts bekannt. Bei gutem, komplikationslosem Verlauf und befriedendem Operationser- gebnis sei nach vier Monaten wieder mit einer Arbeitsfähigkeit wie zuvor zu rechnen, d.h. nur in leichtester, rückenschonender, nicht körperlicher Tätigkeit. Als Nebendiagosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. Q._______ folgende an: Status nach Spielsucht; Drogenabhängigkeit und Alkoholabusus. Weiter hielt er fest, dass für die ungünstigen psycho- sozialen Faktoren nicht die Invalidenversicherung zuständig sei. Diese fän- den in der medizinisch-theoretischen Beurteilung keine Berücksichtigung und seien krankheitsfremd (vgl. Beilage zu BVGer-act. 16). 5.2.9 Folgende nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 entstandene Berichte erlauben keine Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses und sind daher bei der vorliegenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen: Berichte von Dr. med. X., Allgemeinarzt, vom 22. April 2021 (Formularbericht E 213) und vom 23./26. April 2021 (Beila- gen zu BVGer-act. 16), Entlassungsbericht des städtischen Krankenhau- ses (...), Abteilung Neurochirurgie, vom 21. Mai 2021 betreffend die am 19. Mai 2021 durchgeführte Exstirpation der Diskushernie L4/5 (vierte Rückenoperation; Beilage zu BVGer-act. 11 [Original] und 14 [deutsche Übersetzung]), Berichte des städtischen Krankenhauses (...), Abteilung Neurochirurgie, vom 19. August, 7. und 10. Oktober 2022 sowie Entlas- sungsbericht vom 28. Oktober 2022 betreffend die am 25. Oktober 2022 vorgenommene Stabilisierung des Segments L4/L5 durch mini-TLIF mit Resektion der Facette links (5. Rückenoperation; Beilagen zu BVGer-act. 29 und 31 [Originale] und 34 [deutsche Übersetzung]); Berichte von Dr. N. vom 2. Januar, 13. März und 20. März 2023, Bericht vom 22. Mai 2023 von (unleserlich), Bericht des städtischen Krankenhauses (...), Urologische Aufnahmeambulanz, vom 16. März 2023, Bericht des Re- habilitationszentrums (...) vom 3. Januar 2023 (2 Seiten), ärztlicher Bericht
C-1165/2021 Seite 19 des Rehabilitationssanatorium Y._______ über den Aufenthalt vom 11. Ap- ril bis 9. Mai 2023 (2 Seiten) (vgl. BVGer-act. 41, deutsche Übersetzungen BVGer-act. 42). 5.3 Bei der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Februar 2021 sowie beim duplikweisen Antrag, dem Beschwerdeführer sei in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde eine befristete Rente vom 27. August 2020 (recte: 1. August 2020, vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) bis 31. Dezember 2020 zuzusprechen, hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Stellung- nahmen von RAD-Arzt Dr. Q._______ vom 26. November 2020, 3. Mai 2021 sowie 2. August 2021 gestützt. 5.3.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lücken- loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen, je mit Hinweisen). Die versicherungs- internen Fachpersonen haben die vorhandenen Befunde aus medizini- scher Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchli- chen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätz- liche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu
C-1165/2021 Seite 20 weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 5.4 RAD-Arzt Dr. Q._______ hat den Beschwerdeführer nie selbst unter- sucht und seine Beurteilung allein gestützt auf die zum Zeitpunkt seiner Stellungnahmen vom 26. November 2020, 3. Mai und 2. August 2021 je- weils vorliegenden Akten vorgenommen. Er ist in allen Stellungnahmen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in der Warenwirtschaft seit dem 15. November 2016 nicht mehr arbeitsfähig sei, für leidensadaptierte Tätigkeiten dagegen – abgesehen von drei postoperativen Phasen mit voller Arbeitsunfähigkeit (vom 15. November 2016 bis 14. Februar 2017 [zweite Rücken-OP], vom 27. April bis 26. Juli 2018 [dritte Rücken-OP] und vom 27. August bis 26. September 2020 [Schulter-OP]) – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dabei hat er sich – wie aus seinen Stellungnahmen vom 26. November 2020 und 3. Mai 2021 hervorgeht – im Wesentlichen auf die Berichte der Dres. I._______ und J._______ vom 8. Juli und 14. November 2017 sowie auf den Formularbericht der Hausärztin Dr. O._______ vom 17. November 2020 gestützt. Dazu ist festzuhalten, dass die Berichte der Dres. I._______ und J._______ sich auf den Zustand nach der zweiten Rückenoperation beziehen und daher keine geeignete Grundlage für die Beurteilung des Zu- stands nach der dritten Rückenoperation vom 27. April 2018 bzw. des Zu- stands, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt hat, darstellen. Auf deren Beurteilung aus dem Jahr 2017, wonach beim Beschwerdeführer aus neurochirurgisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit vorliege, kann daher nicht abgestellt werden. Dies umso weniger, als sich aus den Berichten von Dr. N._______ vom 5. März und 8. September 2020 ergibt, dass der Beschwerdeführer nach der Ope- ration vom 27. April 2018 über anhaltende Schmerzen in der Lendenregion mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität klagte. Dr. N._______ erhob dazu klinische Befunde ("Retroflexion in der Lendenregion um die Hälfte beeinträchtigt, Inklinationen beidseitig bis zur Hälfte, Anteflexion ausge- prägt beeinträchtigt mit angedeuteter Destabilisierung nach links, links Lasègue-Zeichen ab 70 Grad") und stellte die Diagnose einer Radikulopa- thie (M54.10; vgl. oben E. 5.1.10). Insofern erscheint auch die ohne ersicht- liche Grundlage in den Akten (Berichte zum Verlauf nach der Operation vom 28. April 2018 liegen nicht vor) getroffene Aussage des RAD-Arztes, der Verlauf nach der Operation vom 27. April 2018 sei regelrecht gewesen, es hätten sich keine neurologischen Defizite gefunden und der Lasègue sei negativ gewesen (vgl. oben E. 5.2.7), nicht nachvollziehbar. Vielmehr
C-1165/2021 Seite 21 ist mit Blick auf die Berichte von Dr. N._______ davon auszugehen, dass auch nach der Operation vom 27. April 2018 anhaltende objektivierbare Rückenbeschwerden mit wohl neurologischer Beteiligung bestanden ha- ben, wobei dadurch bedingte arbeitsfähigkeitseinschränkende Auswirkun- gen in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht ohne Weiteres ausgeschlos- sen werden können. Soweit sich der RAD-Arzt bei seiner Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadap- tierten Tätigkeit auf den Formularbericht E 213 von Dr. O._______ vom 17. Februar 2020 berufen hat, so ist zunächst festzuhalten, dass diese ent- gegen der aktenwidrigen Aussage des RAD-Arztes nicht angegeben hat, der Beschwerdeführer könne in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeiten. Vielmehr hat sie die Frage, ob eine angepasste Tätigkeit in Voll- zeit verrichtet werden könne, explizit verneint und festgehalten, dass eine solche nur für 6 Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. IVSTA-act. 15, S. 7 Ziff. 11.6). Indes kann auf die Einschätzung von Dr. O._______ ohnehin nicht abgestellt werden, da sie als Ärztin der Allgemeinmedizin nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, die gesundheitlichen Beein- trächtigungen des Beschwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in rheumatologisch-neurologischer Hinsicht umfassend zu beurteilen. In seiner Stellungnahme vom 2. August 2021 zu den mit dem neuen Antrag vom 14. Januar 2021 eingegangenen medizinischen Unterlagen ist der RAD-Arzt zum Schluss gekommen, dass – abweichend zu seinen vorheri- gen Stellungnahmen – infolge der beim Beschwerdeführer am 27. August 2020 durchgeführten Schulterarthroskopie von einer 100%igen Arbeitsun- fähigkeit für einem Monat in jeder Tätigkeit auszugehen sei. Ab 27. Sep- tember 2020 bestehe indes wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für ange- passte Tätigkeiten (vgl. oben E. 5.2.9). In Bezug auf die Schulterbeschwer- den ergibt sich aus den Berichten von Dr. P., dass beim Beschwer- deführer, welcher über seit Anfang 2020 bestehende Schmerzen in der lin- ken Schulter klagte, im Februar 2020 die Diagnose einer Bursitis gestellt wurde. Nachdem konservative Behandlungen nicht den gewünschten Er- folg gebracht und der Röntgenbefund eine Tendinitis calcerae ergeben hatte, erfolgte am 27. August 2020 eine Schulterarthroskopie. Dr. P. attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. August (Zeitpunkt der Stellung der OP-Indikation) bis 9. Oktober 2020 (letzte Verlaufskon- trolle; vgl. oben E. 5.2.2; vgl. auch die bereits vor Verfügungserlass in den Akten liegende "Krankenstandsbescheinigung" von Dr. P._______ vom 8. September 2020, E. 5.1.10), d.h. eine Arbeitsunfähigkeit von fast zwei Mo- naten, wobei sich den Berichten nicht entnehmen lässt, auf welche
C-1165/2021 Seite 22 Tätigkeiten sich diese Arbeitsunfähigkeit bezieht. Jedenfalls ist die unbe- gründete Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach erst ab der Schulter- arthroskopie vom 27. August 2020 und auch nur für einen Monat von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit auszugehen sei, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Mit Blick auf die Berichte von Dr. P._______ ist nicht auszuschliessen, dass die Schulterbeschwerden beim Beschwerde- führer nicht nur für einen Monat, sondern für einen längeren Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit bewirkt haben. Aus den mit dem neuen Antrag eingegangenen medizinischen Unterlagen er- geben sich weitere vor Verfügungserlass aufgetretene gesundheitliche Be- einträchtigungen des Beschwerdeführers, welche zusätzlich erhebliche Zweifel an der vom RAD-Arzt angegebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensadaptierten Tätigkeiten für die Zeit bis zum Verfügungserlass am 4. Februar 2021 aufkommen lassen. So sprechen die Berichte von Dr. N._______ vom 14. und 23. Januar 2021 dafür, dass hin- sichtlich der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers eine Ver- schlechterung eingetreten ist. Gemäss Bericht vom 23. Januar 2021 ergab die durchgeführte MRI-Untersuchung eine grosse Bandscheibenhernie L4/5 und eine Wurzelfibrose S1 mit Schwellung. Dr. N._______ empfahl aufgrund dieses Befundes eine neurochirurgische Intervention (was am 24. März 2021 vom neurochirurgischen Facharzt Dr. T._______ bestätigt wurde) und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit ab 22. Januar 2021. Am 18. März 2021 hielt er fest, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers unverändert seien und die Arbeitsunfähigkeit fortbe- stehe (vgl. oben E. 5.2.3). Zwar geht aus den Berichten nicht hervor, für welche Tätigkeiten diese attestierte Arbeitsunfähigkeit gilt, jedoch kann eine Auswirkung auch auf leidensadaptierte Tätigkeiten nicht ohne Weite- res verneint werden. Überdies wurde dem Beschwerdeführer wegen eines am 21. Januar 2021 erlittenen Verkehrsunfalls, welcher zu einer Quet- schung des Brustkorbes geführt hatte, von den behandelnden Ärzten ein Ruheregime verordnet. Erst anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 22. März 2021 war der Beschwerdeführer wieder schmerzfrei (vgl. oben E. 5.2.4). Am 3. Februar 2021 und damit noch vor Verfügungserlass wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Schwindels hospitalisiert. Im Entlas- sungsbericht vom 5. Februar 2021 wurden ein vorübergehendes Schonre- gime sowie weitere Abklärungen empfohlen (vgl. oben E. 5.2.5). Für wel- che Dauer, in welchem Ausmass und in welchen Tätigkeiten die erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schulterbeschwerden, Rückenbe- schwerden, Brustkorbkontusion und Schwindel) im vorliegend massgebli- chen Zeitraum bis zum Verfügungserlass eine
C-1165/2021 Seite 23 Arbeitsfähigkeitseinschränkung beim Beschwerdeführer bewirkt haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wäre weiter abzuklären gewe- sen. In Bezug auf die vom RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 2. August 2021 neu als Nebendiagnosen ohne Auswirkung angegebenen Diagnosen Sta- tus nach Spielsucht; Drogenabhängigkeit und Alkoholabusus (vgl. oben E. 5.2.9) ist festzuhalten, dass sich keine aktuellen psychiatrischen Berichte in den Akten finden. Einzig der Bericht von Dr. O._______ vom 17. Februar 2020 enthält die fachfremde Angabe (Dr. O._______ verfügt nicht über die entsprechende fachärztliche Qualifikation), dass der "seelische Zustand" des Beschwerdeführers ruhig sei, ohne die Kommunikation erschwerende Störungen und ohne psychotische Anzeichen (vgl. IVSTA-act. 15, S. 1). Dem der Vorinstanz bereits vor Verfügungserlass vorgelegenen Bericht von Dr. G._______ vom 21. April 2015 lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer von Januar bis April 2015 erfolgreich eine Drogen(Per- vitin)- und Alkoholentzugsbehandlung absolviert und auch eine Antabus- Therapie begonnen hatte. Er gab gegenüber Dr. G._______ an, dass er sich in der Schweiz bereits einen Psychiater gesucht habe, um die Anta- bus-Therapie – wie empfohlen – weiterzumachen (vgl. oben E. 5.1.2). Ob sich der Beschwerdeführer nach seinem Umzug in die Schweiz tatsächlich in psychiatrische Behandlung begab und die Antabus-Therapie weiter- führte, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Aus diesen ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wieder Alkohol konsumiert hat (vgl. Bericht von Dr. M._______ vom 21. November 2019 [Abusus: Alkohol], Entlassungsbericht der Klinik W._______ vom 5. Februar 2021 [Abusus: Alkohol gelegentlich]), obschon im Entlassungsbe- richt der psychiatrischen Einrichtung R._______ vom 20. April 2015 fest- gehalten worden war, dass eine dauerhafte und konsequente Abstinenz notwendig sei (vgl. oben E. 5.2.1). Ob im vorliegend massgeblichen Zeit- raum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine Suchterkrankung oder eine andere psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit vorgelegen hat, hätte vor diesem Hintergrund weiterer Abklä- rung bedurft. 5.5 Nach dem Gesagten sind die von der Rechtsprechung aufgestellten beweisrechtlichen Anforderungen an Berichte des internen medizinischen Dienstes vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Betreffend den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers liegen weder ein lückenloser Befund noch ein feststehender medizinischer Sachverhalt vor. Zudem fehlt es an ausreichenden fachärztlichen Einschätzungen zum Umfang und Verlauf
C-1165/2021 Seite 24 der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine ab- schliessende Aktenbeurteilung durch Dr. Q._______ war vor diesem Hin- tergrund nicht zulässig. Auf seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei im vorliegend massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der der angefochte- nen Verfügung vom 4. Februar 2021 – abgesehen von drei postoperativen Phasen – in leidensadaptierten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen, kann folglich nicht abgestellt werden. Vielmehr hätten vor Verfügungserlass bzw. nach Eingang der neuen medizinischen Unterlagen, welche die ge- sundheitliche Situation vor Verfügungserlass betreffen, weitere medizini- sche Abklärungen veranlasst werden müssen. Dies gilt umso mehr, als beim Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche verschiedene medizinische Fachdisziplinen betreffen, was eine in- terdisziplinäre Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in Form einer polydisziplinären Begutachtung (vgl. dazu unten E. 7.2) erfordert. 6. In beruflich-erwerblicher Hinsicht besteht in folgenden Punkten ebenfalls noch Abklärungsbedarf: 6.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im hypo- thetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Dies scheint aufgrund der vorliegenden Akten allergings nicht genügend erstellt. Zwar gab der Versicherte am 21. September 2021 im "Fragebogen für den Versicherten" an, er wäre im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig (vgl. IVSTA-act. 21, S. 5 Ziff. 10), allerdings ergibt sich aus den Lohnabrechnungen der B._______ AG (vgl. IVSTA-act. 21, S. 14 ff.), welche nicht für den ganzen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses, son- dern nur für gewisse Monate (für September und Oktober 2016 sowie für Juni, Juli und August 2017) vorliegen, dass das Pensum des im Stunden- lohn beschäftigten Beschwerdeführers erheblich sank (September 2016: 176.23 Sunden; Oktober 2016: 149.88 Stunden; Juni 2017: 128.97 Stun- den; Juli 2017: 101.22 Stunden und August 2017: 11.38 Stunden). Da er im Juni, Juli und August 2017 zusätzlich Krankentaggeld erhielt (Juni 2017: Fr. 838.35; Juli 2017: Fr. 530.95 und August 2017: Fr. 1'779.20), ist davon auszugehen, dass die Reduktion zumindest zu einem gewissen Teil krank- heitsbedingt war. Die Vorinstanz hat die Akten dahingehend zu ergänzen, dass sie bei der ehemaligen Arbeitgeberin einen Fragebogen – insbeson- dere mit Angaben zum Pensum und zu den Gründen für die Pensumsre- duktion – sowie die fehlenden Lohnabrechnungen (November 2016 bis Mai 2017) einholt. Weiter hat sie die Angabe des Beschwerdeführers, wonach
C-1165/2021 Seite 25 er beim RAV Arbeitslosengeld für eine Vollarbeitslosigkeit erhalten habe (Beschäftigungsgrad: 8 - 9 Stunden pro Tag bzw. 160 - 180 Stunden pro Monat, vgl. IVSTA-act. 21, S. 6), zu verifizieren, indem sie eine Bestätigung bei der zuständigen Arbeitslosenkasse betreffend das vom Beschwerde- führer angegebene gesuchte Pensum für eine neue Arbeitsstelle einholt. Nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen hat die Vorinstanz über die Status- frage unter einlässlicher Würdigung der gesamten Verhältnisse nochmals zu entscheiden (vgl. zur Statusfrage im Allgemeinen: BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1; Urteil des EVG I 934/2005 vom 7. Dezember 2006 E. 3.1). Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheits- fall nicht als vollzeitlich, sondern nur als teilzeitlich Erwerbstätiger zu qua- lifizieren ist, wäre die Vorinstanz angehalten, zusätzlich eine Haushaltsab- klärung durchzuführen (zu den Anforderungen an eine Haushaltsabklärung bei im Ausland wohnhaften Versicherten vgl. Urteile des BVGer C- 3961/2014 vom 13. Juli 2016 E. 4.6; C-3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 ff., insb. E. 3.3.1; C-3041/2014 vom 28. September 2016 E. 5.1 ff. und E. 7.5 ff.). 6.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers zog die Vorinstanz den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik für die Branche Detailhandel heran mit der Be- gründung, der Versicherte habe unregelmässig gearbeitet, sodass das tat- sächlich erzielte Einkommen nicht repräsentativ sei und somit nicht als Va- lidenlohn verwendet werden könne (vgl. IVSTA-act. 37). Nach Vorliegen des noch einzuholenden Arbeitgeberfragebogens (vgl. E. 6.1 hiervor) hat die Vorinstanz erneut zu prüfen, ob es für die Bestimmung des Validenein- kommens tatsächlich erforderlich ist, einen LSE-Tabellenlohn heranzuzie- hen, oder ob nicht – entsprechend dem Grundsatz des Bundesgerichts – auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden kann, allenfalls – bei schwankenden Einkommen – unter Verwendung eines Durchschnittsver- dienstes (vgl. Urteile des BGer 9C_14/2019 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.3 Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter in der Warenwirtschaft wurde von den behandelnden Ärzten als körperlich schwere Tätigkeit qualifiziert (vgl. IVSTA-act 25). Allerdings findet sich in den Akten keine konkrete Beschreibung dieser Tätigkeit. Dem Arbeitszeug- nis ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit folgende Hauptaufgaben umfasste: termingerechte, regelkonforme und kundenorientierte Kommissionierung von Filialbestellungen, Beladung und Beschriftung der Rollcontainer,
C-1165/2021 Seite 26 Bereitstellung der kommissionierten Ware für die Spedition sowie Gestell- pflege und Abtransport von Leergebinden im Kommissionier-Lager (vgl. Ar- beitszeugnis vom 31. August 2017, IVSTA-act. 23, S. 5 f.). Im Rahmen des noch einzuholenden Arbeitgeberfragebogens hat die Vorinstanz insbeson- dere auch Angaben zum konkreten Tätigkeitsprofil der vom Beschwerde- führer ausgeübten Arbeit zu erfragen. Die entsprechenden Angaben hat die Vorinstanz anschliessend den begutachtenden medizinischen Fachperso- nen für deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. 7. 7.1 Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben sind, steht dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz hat die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Q._______ als ausreichende medizinische Grundlage für die rentenabwei- sende Verfügung vom 4. Februar 2021 erachtet, obwohl die rechtspre- chungsgemässen Beweisanforderungen an RAD-Stellungnahmen vorlie- gend klar nicht erfüllt sind. Zusammengefasst ist vorliegend der zwingend erforderliche weitere Abklärungsbedarf offenkundig und die Vorinstanz hätte diesen bereits vor Verfügungserlass (und umso mehr nach Eingang der mit dem neuen Antrag eingereichten medizinischen Akten) erkennen müssen. Vorliegend fehlt es gänzlich an einer invalidenversicherungsrecht- lich erforderlichen Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers. Die Vorinstanz hat es unterlassen, eine interdisziplinäre Abklärung zu veranlassen, obwohl eine solche aufgrund der im Raum ste- henden Befunde und Diagnosen, welche verschiedene medizinische Fach- gebiete betreffen, geboten gewesen wäre. Da die Vorinstanz noch kein Gutachten veranlasst hat, und die Verwaltung nicht von vornherein darauf bauen kann, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nach- besserung unterläge, ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweisabnahmen abzusehen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Eine Rück- weisung ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt, als die Vorinstanz zusätz- lich beruflich-erwerbliche Abklärungen vorzunehmen hat (vgl. oben E. 6). 7.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen
C-1165/2021 Seite 27 Akten eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerde- führers zu veranlassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle rele- vanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgelei- teten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergeb- nis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Ex- pertisen in den Fachbereichen Neurochirurgie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin angezeigt. Insbesondere mit Blick auf die aktenkundi- gen Suchterkrankungen (Pervitin und Alkohol) sowie den Hinweisen in den Akten auf anhaltenden Alkoholkonsum des Beschwerdeführers hat zudem auch eine psychiatrische Begutachtung zu erfolgen, wobei die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei allen psychischen Erkrankungen, einschliesslich Suchterkrankungen, anwendbaren Standardindikatoren zu berücksichtigten sind (vgl. BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281; 145 V 215). Allfällig vorliegende psychosoziale Belastungsfaktoren, welche di- rekte negative funktionelle Folgen zeitigen, sind zu benennen und bei der Festlegung einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers explizit auszuklammern (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a m.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4 m.H.). Sollten sich im Rahmen der Begutachtung Hinweise auf einen problemati- schen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ergeben wäre auch diesbe- züglich eine genaue Prüfung angezeigt (zur Aussagekraft relevanter Werte im Zusammenhang mit Alkoholkonsum [insb. CDT-Wert] vgl. Urteile des BVGer C-2820/2019 vom 18. Januar 2021 E. 7 und C-2159/2018 vom 23. September 2020 E. 6.2.1 ff.). Ob noch weitere Disziplinen beizuziehen sind, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zu- mal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Sie sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent- scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä- rung letztverantwortlich (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Die Gutachter haben zu klä- ren, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkun- gen auf die funktionelle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter Warenwirtschaft (unter Berücksichtigung der Angaben der Arbeitgeberin zum Tätigkeitsprofil) so- wie einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehen. Dabei haben sie die ge- samte Entwicklung des Gesundheitszustands ab 1. Mai 2019 (frühestmög- licher Beginn eines Wartejahres zur Begründung eines Rentenanspruchs ab 1. Mai 2020) zu beurteilen und aufzuzeigen, welche gesundheitlichen Veränderungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seitdem
C-1165/2021 Seite 28 eingetreten sind. Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gut- achter sinnvollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der neu durchzuführenden Begutachtung miteinzubeziehen und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere auch die in E. 5.2.9 erwähnten, vorliegend nicht zu berücksichtigenden medizinischen Berichte miteinzubeziehen. 7.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 8. Betreffend den duplikweisen Antrag der Vorinstanz auf teilweise Gutheis- sung der Beschwerde und Zusprache einer befristeten Rente für die Zeit vom 27. August 2020 (recte: 1. August 2020, vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) bis 31. Dezember 2020 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), wobei sie infolge der Schul- teroperation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers vom 27. August bis 26. September 2020 für jede Tätigkeit ausgegan- gen ist, ist festzuhalten, dass diese postoperative Arbeitsunfähigkeit von einem Monat (im Minimum) zwar als ausgewiesen und begründet zu be- trachten ist, es jedoch betreffend den medizinischen Sachverhalt – wie ausgeführt – einer ergänzenden interdisziplinären medizinischen Abklä- rung bedarf, sodass im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses (vgl. BGE 125 V 413 E. 2 und 3) und dem Umstand, dass der medizinische Sachverhalt insbesondere auch für die Zeitperiode vor der Schulteropera- tion noch unklar ist, von einer Zusprache einer befristeten Rente an dieser Stelle abzusehen ist (vgl. BGE 135 V 148 E. 5.2). Die Vorinstanz wird nach durchgeführten Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerde- führers als Ganzes zu verfügen haben. 9. Zusammengefasst ist im Ergebnis die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 4. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die
C-1165/2021 Seite 29 Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 10. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollstän- diges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). 10.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1165/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Feb- ruar 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-1165/2021 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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