Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-111/2020
Entscheidungsdatum
26.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-111/2020

Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, (Deutschland) vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 27. November 2019.

C-111/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1966 geborene, in Deutschland wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 2011–2016 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 18, 45.7). Der Versicherte verfügte über eine Grenzgängerbewilligung (IVSTA- act. 26) und war zuletzt bei der B._______ AG mit Sitz in der Schweiz als Trockenbauer in einem Vollzeitpensum tätig (IVSTA-act. 23 S. 2 ff.). Am 18. August 2016 erlitt er beim Herabsteigen von einer Leiter auf einer Bau- stelle einen Unfall. Dabei zog er sich eine Vorfusskontusion rechts sowie eine Ellbogenkontusion rechts zu und wurde in der Folge arbeitsunfähig (vgl. IVSTA-act. 16.58, 16.64, 28, 32.144). Das Arbeitsverhältnis wurde auf den 31. Dezember 2017 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (IVSTA- act. 32.143). A.b Am 9. Mai 2017 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kan- tons C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) an. Als gesundheitli- che Beeinträchtigungen gab er eine Aussenbandruptur am rechten Fuss und ein Sudeck infolge des Arbeitsunfalles am 18. August 2016 an (IVSTA- act. 1). A.c Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 29. November 2018 für die verbliebenen Restfolgen des Unfalls vom 18. August 2016 am rechten Fuss ab 1. November 2018 eine Rente bei einer Erwerbsunfähig- keit von 30 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (IVSTA- act. 46). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 4. November 2019 ab (vgl. IVSTA-act. 87). A.d Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Ver- sicherten mit Verfügung vom 27. November 2019 rückwirkend eine vom

  1. November 2017 bis 31. Januar 2019 befristete ganze Invalidenrente samt zugehöriger Kinderrente zu (IVSTA-act. 50, 52, 56, 93). A.e Das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ hob mit Urteil vom 12. August 2020 den Einspracheentscheid der Suva vom 4. Novem-

C-111/2020 Seite 3 ber 2019 auf und wies die Sache zur Einholung eines versicherungsexter- nen medizinischen Gutachtens und anschliessenden Neuverfügung an die Suva zurück (IVSTA-act. 111.334). B. B.a Gegen die Verfügung der IVSTA vom 27. November 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2020 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte die Gewährung einer angemessenen Rente der Invalidenversicherung über den 31. Januar 2019 hinaus (Akten des Bundesverwaltunsgerichts [BVGer-act.] 1). B.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 10. Februar 2020 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 16. Januar 2020 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2020 un- ter Verweis auf die bei der IV-Stelle des Kantons C._______ eingeholten Stellungnahme vom 6. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (BVGer- act. 6). B.d Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 11. Juni 2020 an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (BVGer-act. 10). B.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 10. Juli 2020 und unter Hinweis auf die bei der IV-Stelle des Kantons C._______ eingeholten Stellungnahme vom 8. Juli 2020 ebenfalls an ihrem Antrag fest (BVGer-act. 15). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2020 wurde der Schriftenwech- sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 29. Juli 2020 ab- geschlossen (BVGer-act. 16). C. C.a Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts reichte die IV-Stelle des Kantons C._______ am 17. Februar 2021 die Vorakten (Stand 17. Februar 2021) in elektronischer Form ein (BVGer-act. 18). Dar- aus erhellte, dass die Suva eine Begutachtung des Versicherten bei der D._______ plante (Akten der Vorinstanz [act.] 113).

C-111/2020 Seite 4 C.b In der Folge wurde den Verfahrensbeteiligten mit Instruktionsverfü- gung vom 14. April 2021 Gelegenheit gegeben, vor dem Hintergrund der geplanten Begutachtung zu einer allfälligen Sistierung des Verfahrens Stel- lung zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Beweisergebnis unter Berücksichtigung des ausstehenden Gut- achtens sowie allfälliger weiterer ergänzenden medizinischen Abklärungen völlig offen sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die ange- fochtene Verfügung aufgehoben oder zu Ungunsten des Beschwerdefüh- rers abgeändert werden könnte. Entsprechend wurde dem Beschwerde- führer Gelegenheit gegeben, sich bis zum 14. Mai 2021 zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und allenfalls seine Beschwerde zurückzu- ziehen, andernfalls das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde (BVGer- act. 19). C.c Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 10. Mai 2021 an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 21). C.d Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 wurde das Verfahren im Ein- verständnis mit den Parteien (vgl. BVGer-act. 20 f.) bis zum Vorliegen des genannten Gutachtens sistiert (BVGer-act. 22). C.e Von Seiten des Beschwerdeführers wurden mit Eingabe vom 23. De- zember 2021 eine Kopie seiner Stellungnahme vom 30. November 2021 zuhanden der Suva sowie eine Kopie des Gutachtens der D._______ vom 23. September 2021 eingereicht (BVGer-act. 28). C.f Die Sistierung des Verfahrens wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2022 aufgehoben (BVGer-act. 29). C.g Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2022 wurde das Gesuch der Vorinstanz um erneute Sistierung des Verfahrens abgewiesen (BVGer- act. 30 f.). C.h Der Beschwerdeführer reichte mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Februar 2020 das Gutachten des Medizinischen Dienstes E._______ vom 5. Januar 2022 ein (BVGer-act. 33). C.i Die Vorinstanz hielt mit Schlussbemerkungen vom 25. Februar 2022 und unter Hinweis auf die bei der IV-Stelle des Kantons C._______ einge- holten Stellungnahme vom 23. Februar 2022 an ihrem Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest (BVGer-act. 35).

C-111/2020 Seite 5 C.j Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters vom 4. März 2020 hin (BVGer-act. 36) reichte die Vorinstanz mit ergänzender Stellung- nahme vom 27. April 2022 die bei der IV-Stelle des Kantons C._______ und dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholten Stellungnahmen vom 26. bzw. 20. April 2022 ein (BVGer-act. 42). C.k Am 1. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein (BVGer-act. 44). C.l Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2020 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 13. Juni 2022 erneut abgeschlossen (BVGer-act. 45). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Es ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) – frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde vom 8. Januar 2020 einzutreten ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Be- schwerdeführer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vor- instanz die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 erlassen hat.

C-111/2020 Seite 6 2.2 Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefoch- ten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beur- teilung ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 und E. 2.3, 125 V 413 E. 2d). Folglich bildet die Verfügung, mit der die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer rückwirkend eine vom 1. November 2017 bis 31. Januar 2019 befristete ganze Invalidenrente samt zugehöriger Kinderrente zuge- sprochen hat, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. BVGer- act. 21) insgesamt – und nicht nur die Zeitspanne ab 1. Februar 2019 – das Anfechtungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der (weiterge- hende) Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invali- denrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertempo- ralen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 m.H.) sind daher die Bestimmun- gen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des BGer 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 2.1). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. November 2019) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsa- chen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie

C-111/2020 Seite 7 mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge- eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, war während mehrerer Jahre in der Schweiz erwerbstätig und wohnt aktuell in Deutsch- land. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

C-111/2020 Seite 8 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.4 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be- tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV). 4.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.6 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 3 m.H.). Revisionsbegründend kann unter anderem

C-111/2020 Seite 9 eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswir- kungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Inva- liditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein- getreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje- nigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; vgl. auch BGE 133 V 108). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Renten- beginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -auf- hebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). Dabei unterliegen auch die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten der richterlichen Prüfung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d). 4.7 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.8 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

C-111/2020 Seite 10 Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). 5. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten im We- sentlichen das Folgende entnehmen: 5.1 Der Beschwerdeführer rutschte am 18. August 2016 während der Ar- beit von einer Leiter und stürzte auf den rechten Ellenbogen sowie den rechten Fuss. Gleichentags sowie am 22. August 2016 stellte er sich in der Notfallstation des Spitals F._______ vor. Dabei wurden eine Vorfusskontu- sion rechts sowie eine Ellbogenkontusion rechts festgestellt (IVSTA- act. 16.64, 28). 5.2 Mittels Unfallscheine UVG wurden dem Beschwerdeführer folgende Ar- beitsunfähigkeiten attestiert: 100 % vom 18. August 2016 bis 5. September 2016, 0 % vom 6. September 2016 bis 7. November 2016 und 100 % vom 8. November 2016 bis 4. Dezember 2018 (vgl. IVSTA-act. 16.67, 32.134, 45.250). 5.3 Am 21. November 2016 nahm Dr. med. G., Facharzt für Chi- rurgie, eine Arthroskopie des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) vor. Der Eingriff verlief komplikationsfrei (IVSTA-act. 16.45; 16.46). 5.4 Gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 14. März 2017 von Dr. med. H., Facharzt für Chirurgie, bestehe beim Beschwerdeführer ein Zustand nach OSG-Distorsion rechts mit fibulotalarer Bandläsion. Eine Ar- beitsfähigkeit sei aufgrund des CRPS (complex regional pain syndrome) weiterhin nicht gegeben und der Beschwerdeführer bleibe voll arbeitsunfä- hig. Er empfahl den Beginn einer medikamentösen Behandlung (IVSTA- act. 1 S. 11 ff., 4). 5.5 Im Bericht des Spitals I., Orthopädie und Traumatologie, vom 31. Juli 2017 wurde ein CRPS des rechten Fusses als Diagnose genannt. Klinisch bestehe eine Verschlechterung der objektiven Befunde mit weiter eingeschränkter Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks sowie der Ze- hen (IVSTA-act. 32.139 S. 4 f.). 5.6 Gemäss Bericht des Spitals I., Anästhesie, vom 11. Septem- ber 2017 sei aufgrund anhaltender Schmerzen zur weiteren Behandlung

C-111/2020 Seite 11 des CRPS eine medikamentöse neuromodulatorische Therapie indiziert (IVSTA-act. 65 S. 18 ff.). 5.7 Laut Bericht vom 4. Dezember 2017 absolvierte der Beschwerdeführer in der Klinik J._______ Orthopädie einen stationären Aufenthalt vom 6. No- vember bis 2. Dezember 2017. Der Befund bei Entlassung wurde wie folgt umschrieben: An zwei Gehhilfen mobilisierter Patient mit noch deutlich rechtsseitig hinkendem Gangbild; unveränderte Schwellung des gesamten rechten Fusses ohne Hyperhidrose; erschwerte Gangarten können mit dem rechten Fuss nicht vorgeführt werden. Im psychischen Befund wurde eine stabile Stimmungslage und Neigung zur Gereiztheit vermerkt. Ein kon- kreter Plan zur beruflichen Wiedereingliederung könne derzeit nicht fest- gelegt werden, da die Ausbehandlung der CRPS-Symptomatik des rechten Fusses noch nicht absehbar sei. Bei Wiedererreichen einer ausreichenden Belastbarkeit des rechten Fusses sei eher eine berufliche Umorientierung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Zuweisung leidensgerechter Tätig- keit mit möglichst hohem Sitzanteil realistischer. Die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig (IVSTA-act. 32.144 S. 15 ff.). 5.8 Am 2. Januar 2018 wurde im Spital I._______ bei Nennung der schmerzbezogenen Diagnosen CRPS des rechten Fusses und arterielle Hypertonie die erste interventionelle Therapie (lumbale Sympathikolyse) vorgenommen (IVSTA-act. 32.155). 5.9 Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. März 2018 habe noch das Vollbild eines CRPS am rechten Sprunggelenk mit erheblicher Be- schwerdepersistenz, deutlicher Schwellung und aufgehobener Beweglich- keit im oberen und unteren Sprunggelenk sowie im Bereich der Zehen rechts bestanden. Die bisherige CRPS-Therapie werde fortgeführt. Insge- samt bestehe in Bezug auf die Unfallfolgen noch keine stabile Situation hinsichtlich der Leistungsfähigkeit. Im Hinblick auf die psychisch belas- tende Gesamtsituation wäre ein Arbeitstraining im Umfang von zunächst 20 % Leistung mit überwiegend sitzender Tätigkeit zum Wiederaufbau der Tagesstruktur wünschenswert (IVSTA-act. 35.172). 5.10 Anlässlich der interdisziplinären Schmerzkonferenz vom 16. Mai 2018 am Spital I._______ wurden die Beschwerden im Bereich des rechten Fus- ses weiterhin im Sinne eines CRPS (Typ I) gesehen (Bericht vom 22. Mai 2018, IVSTA-act. 42.196).

C-111/2020 Seite 12 5.11 Der Beschwerdeführer befand sich vom 2.–23. Juli 2018 erneut in sta- tionärer Behandlung in der Klinik J._______ Orthopädie. Gemäss Entlass- bericht vom 23. Juli 2018 sei unter Würdigung des bisherigen Verlaufs und der klinisch radiologischen Ergebnisse ein Verharrungszustand bei chroni- scher Schmerzsymptomatik durch CRPS I des rechten Fusses eingetre- ten. Das Erreichen einer Erwerbsfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar (IVSTA-act. 42.208; vgl. auch Bericht vom 31. Juli 2018, IVSTA- act. 65 S. 35 ff.). 5.12 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. September 2018 stellte die Kreisärztin Dr. med. K., Fachärztin für Chirurgie, ein CRPS am rechten Sprunggelenk mit erheblicher Beschwerdepersistenz, deutlicher Schwellneigung und aufgehobener Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk sowie im Bereich der Zehen rechts fest. Zur Erhal- tung des Gesundheitszustandes sei die Fortführung der Physiotherapie so- wie der Analgetika-Therapie und der Ketamin-Infusionen erforderlich. Zu- mutbar sei leichte Arbeit, überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum Po- sitionswechsel (Gehen und Stehen) sowie ohne Zwangshaltung der be- troffenen Extremität. Vereinzelt dürften Gewichte von 10 bis 15 kg angeho- ben und kurzfristig getragen werden. Eine dauerhafte Gewichtsbelastung sei nicht zumutbar. Nicht zumutbar sei ebenfalls dauerhafte und repetitive Fortbewegung auf unebenem und abschüssigem Gelände sowie auf Trep- pen. Nicht zumutbar seien repetitive und dauerhafte Tätigkeiten im Knien oder Kauern. Die Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten sei nicht gegeben. Nicht zumutbar seien repetitive und dauerhafte Schlag- und Vib- rationsbelastungen (IVSTA-act. 42.222). 5.13 In der Ergänzung vom 12. Oktober 2018 zur kreisärztlichen Untersu- chung vom 19. September 2018 hielt Kreisärztin Dr. med. K. fest, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers er bislang keine Socken oder festes Schuhwerk tragen könne. Zur Untersuchung sei er barfuss und mit lockeren Sandaletten erschienen. Darüber hinaus habe der Beschwer- deführer angegeben, dass er unter Einnahme der Medikamente Konzent- rationsstörungen verspüre. Sodann könne er maximal 40 Meter ohne Pause laufen, ohne dass er starke Schmerzen verspüre. Schliesslich sei das Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste ganztätige Tätigkeit dahinge- hend zu ergänzen, dass diese durch zusätzliche Pausen unterbrochen werden sollte. Sinnvoll erscheine eine Verlängerung der Mittagspause um ca. eine Stunde, um die Hochlagerung und Entlastung des betroffenen Fusses zu ermöglichen. Zusätzlich seien Pausen im Umfang von ca. 30 Mi- nuten am Vor- und am Nachmittag notwendig (IVSTA-act. 44.240).

C-111/2020 Seite 13 5.14 Im Pflegegutachten vom 20. Dezember 2018 des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen L._______ wurde insgesamt ein gu- ter Allgemeinzustand festgestellt. Zur Mobilität wurde festgehalten, dass das Beugen des rechten Sprunggelenks nicht möglich sei. Im Wohnbereich gehe der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel und halte sich bei Bedarf an Möbeln fest. Ausserhalb benutze er Gehstöcke. Das Gangbild sei ausrei- chend sicher und das Treppengehen könne mühsam alleine bewältigt wer- den. In kognitiver Hinsicht wurde insbesondere festgehalten, dass die Kon- zentration des Beschwerdeführers und teilweise die Merkfähigkeit beein- trächtigt sei. Es wurde vermutet, dass der Grund hierfür bei der Schmerz- mitteleinnahme liege. Verhaltensauffälligkeiten oder psychische Problem- lagen seien nicht vorhanden. Im Ergebnis bestehe kein Pflegegrad (IVSTA- act. 73.9 S. 5 und 11). 5.15 Dem Verlaufsbericht vom 11. Februar 2019 des Spitals I._______ ist zu entnehmen, dass auch nach 1.5 Jahren multimodaler Behandlung und zwei mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalten von einer zufriedenstel- lenden Symptomkontrolle keine Rede sei. Die Klinik bestehe aus dauerhaf- ten, beidseitigen Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks, rechts mehr als links, und episodenhafter Schwellung, Rötung und Überwärmung beider Füsse. Eine Episode könne zwischen 1 Tag und 1 Woche dauern. Der rechte Fuss werde vom Beschwerdeführer kaum belastet. Er sei an Unterarmgehstützen mobil. In medikamentöser Hinsicht wird insbesondere angemerkt, dass Palexia abends einen guten analgetischen Effekt habe; die Einnahme über den Tag werde vom Patienten nicht toleriert, da sie starke Müdigkeit bewirke (IVSTA-act. 71.286). 5.16 Gemäss Arztbericht vom 25. März 2019 von Dr. med. G._______ sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Trocken- bauer/Maurer seit 21. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Belas- tungsfähigkeit des rechten Beines sei eingeschränkt. Die bisherige Tätig- keit sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Hingegen erscheine eine sitzende Tätigkeit ganztags möglich. Konzentrationsvermögen, Auffas- sungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, (psychische) Belastbarkeit und Fahrtauglichkeit seien uneingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei auf Gehstöcke angewiesen. Die Angaben würden seit Januar 2017 gelten (IV- STA-act. 65 S. 2 ff.). 5.17 Gemäss Arztbericht vom 17. April 2019 von Dr. med. M._______ sei der Beschwerdeführer auf lange Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Er gehe mit Mühe an zwei Gehstöcken. Ohne Stöcke habe er nach wenigen Metern

C-111/2020 Seite 14 Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht möglich. Eine sitzende Tätig- keit von zum Beispiel vier Stunden täglich sei vorstellbar. Das Konzentrati- onsvermögen sei je nach Dosis der Schmerzmittel (un)eingeschränkt. Das Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt. Die Belastbarkeit sei einge- schränkt. Die Fahrtauglichkeit wird verneint (IVSTA-act. 67 S. 2 ff.). 5.18 Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2019 erachtete der RAD die Abklä- rung von allfälligen somatischen und psychischen unfallfremden Faktoren als erforderlich und empfahl eine rheumatologisch-psychiatrische Begut- achtung (IVSTA-act. 78). 5.19 Kreisärztin Dr. med. K._______ führte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 2. Juli 2019 hinsichtlich der Medikation insbesondere aus, der Be- schwerdeführer nehme derzeit 2x1 Tablette Lyrica 150 mg ein. Die Ein- nahme von Lyrica erfolge bereits seit längerer Zeit und es ergebe sich keine generelle Empfehlung zur Einschränkung hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs oder sicherheitsrelevanter Maschinen. Palexia 50 mg würde einmal täglich am Abend eingenommen. Die Wirkdauer betrage ca. zwölf Stunden, sodass über Tag nicht von einer relevanten Einschränkung durch die Medikamenteneinnahme ausgegangen werden müsse. Die Ap- plikation von Lidocain/Ketamin-Infusionen erfolge ca. alle vier bis fünf Wo- chen. Die unmittelbare Wirkdauer werde je nach Form der Einnahme mit 30 Minuten bis ca. 3 Stunden angegeben. Es sei daher nicht von einer dau- erhaften Beeinträchtigung auszugehen. Insgesamt bleibe jedoch festzuhal- ten, dass das Führen eines Fahrzeugs aufgrund der Kombination verschie- dener Wirkstoffe in Einzelfällen beeinträchtigt sein könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch schon aufgrund der massiven Bewegungseinschränkungen sowie der erheblichen Schmerzzustände das Führen eines Fahrzeugs oder die Bedienung sicherheitsrelevanter Maschinen durch den Beschwer- deführer nicht möglich. Dieser Tatsache werde im Zumutbarkeitsprofil dadurch Rechnung getragen, dass eine Zwangshaltung des rechten Fus- ses als nicht zumutbar beurteilt werde (IVSTA-act. 80.301). 5.20 Die Vorinstanz veranlasste eine rheumatologisch-psychiatrische Be- gutachtung. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Oktober 2019 durch Dr. med. N., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und am 18. Oktober 2019 durch Dr. med. O., Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, untersucht. Das bidisziplinäre Gutachten datiert vom 23. Oktober 2019 (IVSTA-act. 84 f.). In der interdisziplinären Gesamt- beurteilung wurden folgende Diagnosen genannt (IVSTA-act. 85 S. 55):

C-111/2020 Seite 15 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – Complex regional pain syndrome des rechten Fusses (Synonym: CRPS, Morbus Sudeck, Algodystrophie) mit/bei

  • Status nach Distorsion rechtes oberes Sprunggelenk mit Teilruptur des dorsalen Kapselbandapparates am 18.08.2016
  • Status nach Arthroskopie rechts OSG mit Peroneus-Lappenplastik posteriorer Kapselbandapparat am 21.11.2016 – Mitbeteiligung des linken Fusses i.S. eines CRPS bei whs. Überstei- gerter Reaktion des sympathischen Nervensystems – Keine psychiatrischen Diagnosen

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – Angabe von zeitweilig belastungsabhängigen Handgelenkschmerzen beidseits im Rahmen einer Überbelastung bei Gebrauch von zwei Ame- rikaner-Stöcken

  • Klinisch und radiologisch unauffälliger Befund der Handgelenke – Angabe von zeitweilig mechanisch anmutenden Beschwerden im Be- reich der LWS ohne eigentliches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
  • Fehlform (Hohlrundrücken mit ausgeprägtem Hohlkreuz)
  • altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der LWS (Röntgen LWS 18.10.2019) – Adipositas WHO Grad II (182 cm, 120.1 kg, BMI 36.2 kg/m 2 ) – Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) – St. n. OP wegen CTS beidseits 2015 und 2016 – St. n. mehreren OP wegen Analfistel ca. 2003, ca. 2004, ca. 2015 – St. n. Tonsillektomie ca. 1978 – St. n. Appendektomie ca. 1975 – St. n. OP Leistenbruch beidseits ca. 1973

Der Beschwerdeführer habe als Trockenbauer, ähnlich einem Gipser oder Maurer, gearbeitet. Dabei habe es sich um eine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit gehandelt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Hingegen bestehe in ei- ner angepassten, leichten und fussschonenden Tätigkeit ab 1. November 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Es seien jedoch zusätzlich Pausen notwendig, so am Vormittag und Nachmittag jeweils 30 Minuten und über Mittag zusätzlich zur normalen Mittagspause ca. 1 Stunde um die notwen- dige Zeit zur Hochlagerung und Entlastung der Füsse zu ermöglichen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IVSTA-act. 85 S. 41, 58).

C-111/2020 Seite 16 5.21 Der RAD-Orthopäde Dr. med. P._______ erachtete in seiner Beurtei- lung vom 7. November 2019 das bidisziplinäre Gutachten sowohl in psy- chiatrischer als auch rheumatologischer Hinsicht als umfassend und in sich schlüssig (IV-act. 88). 5.22 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2019 kamen folgende medizinischen Dokumente hinzu: 5.22.1 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde vom 8. Januar 2020 das zuhanden der Deutschen Rentenversicherung er- stellte orthopädische Gutachten vom 11. Oktober 2019 von Dr. Q._______ ein. Als Diagnosen führte Dr. Q._______ an: Zustand nach Distorsion OSG rechts; schmerzhafte Steife des rechten OSG; Zustand nach CRPS rechter Fuss; Zustand nach Peronäuslappenplastik rechts. Als Nebendiagnose nannte er Adipositas. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe das unerfreuliche Endstadium eines CRPS. Der rechte Fuss sei umfangvermehrt, die Be- weglichkeit des rechten OSG und USG sowie der Zehen sei schmerzhaft aufgehoben, sodass ein Schonhinken mit der Notwendigkeit der Gehstock- benutzung beidseits und reduzierter Gehstrecke resultiere. Der Beschwer- deführer sei überdies nicht in der Lage, die Hockstellung einzunehmen und sich hinzuknien. Damit bestehe insgesamt eine erhebliche Einschränkung der Alltagsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Trockenbauer sei als schwer zu klassifizieren. Sie sei aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzen und der schmerzhaften Bewegungsunfähigkeit des rechten OSG und USG nicht mehr leidensgerecht, sodass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nur noch unter 3 Stunden arbeitstäglich ausüben könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine leichte Tätigkeit ausschliesslich im Sitzen vollschichtig möglich, wobei qualitative Einschränkungen bestehen würden: keine Tätigkeiten in der Hockstellung und im Knien, nicht auf Lei- tern und Gerüsten und nicht auf unebenem Gelände. Allerdings sei eine Einschränkung der Wegefähigkeit offensichtlich. Der Beschwerdeführer könne keine 4x500 Meter arbeitstäglich zu Fuss bewältigen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht möglich, da Gaspedal und Bremse nicht be- tätigt werden könnten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei eben- falls nicht möglich wegen der notwendigen Benutzung zweier Unterarm- gehstöcke aufgrund der schmerzhaft bestehenden Unsicherheit mit einer mangelnden Stabilisierungsfähigkeit des rechten Beines. Im Schlussblatt mit sozialmedizinischer Beurteilung des Leistungsvermögens hielt Dr. Q._______ fest, eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 6 Stun- den (und mehr) möglich. Hingegen sei die letzte berufliche Tätigkeit als

C-111/2020 Seite 17 Trockenbauer nur noch im Umfang von unter 3 Stunden möglich (BVGer- act. 1 Beilage 11 S. 7 ff.). 5.22.2 Mit Bericht vom 19. Februar 2020 hielt der RAD-Orthopäde Dr. med. P._______ unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. Q._______ vom 11. Oktober 2019 an der bisherigen Beurteilung fest (IV-act. 98). 5.22.3 Das sozialmedizinische Gutachten vom 19. Dezember 2019 des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung L._______ wurde im Zu- sammenhang mit der vom Beschwerdeführer beantragten Kostenüber- nahme für den Off-label-use von Lidocain/Ketamin-Infusionen durch die deutsche Krankenversicherung erstellt. Eine Leistungspflicht wurde ver- neint, jedoch wurde dem Beschwerdeführer eine überbrückende Kosten- übernahme in Aussicht gestellt (BVGer-act. 10 Beilage 1). 5.22.4 Gemäss Kurzbericht vom 4. Mai 2020 des Spitals I._______ erhalte der Beschwerdeführer im Rahmen der Schmerztherapie des CRPS mit teil- weisem Erfolg Lidocain/Ketamin-Infusionen. Da es sich bei den verwende- ten Medikamenten um potente Analgetika handle, sei er am Tag der Infu- sion nicht in der Lage ein Fahrzeug zu führen und auch nicht arbeitsfähig (BVGer-act. 10 Beilage 2). 5.22.5 Die Suva veranlasste im Rahmen ihres Verfahrens eine bidiszipli- näre Begutachtung bei der D.. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2021 durch Dr. med. R., Facharzt für Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie, und am 23. Juni 2021 durch med. pract. S._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Das Gutachten datiert vom 23. September 2021. Laut zusammenfassender Be- urteilung liege nach wie vor ein chronisches CRPS am rechten Fuss vor. Bei fehlender neurologischer Komponente handle es sich um ein CRPS I. Infolgedessen seien leichte sitzende Tätigkeiten noch zumutbar. Aus ortho- pädischer Sicht eingeschränkt zumutbar seien gelegentliche kurzzeitige gehende Tätigkeiten, gelegentliches Treppen-Steigen und gelegentliches Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten im Knien oder Kauern, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Gehen auf un- ebenem und abschüssigem Gelände sowie Arbeiten mit Betätigung von Pedalen mit dem rechten Fuss. Unter Berücksichtigen dieser Einschrän- kungen bestehe aus orthopädischer Sicht eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Dass der Versicherte am rech- ten Fuss weder Socken noch geschlossene Schuhe trage, sei aus ortho- pädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es handle sich um eine willkürliche

C-111/2020 Seite 18 Selbstlimitierung der alltäglichen Mobilität und Einsetzbarkeit im Arbeits- prozess. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine Dysthymia diagnostizie- ren, jedoch ohne Krankheitswert im versicherungsmedizinischen Sinne und damit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Einnahme des Schmerzmittels Novamin sei aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar. Hingegen sei die Einnahme der zentral wirksamen Medikamente zur Be- kämpfung von Schmerz und Angst (Palexia und Pregabalin) weder aus or- thopädischer noch aus psychiatrischer Sicht indiziert. Ebensowenig sei aus orthopädischer Sicht der Gebrauch eines Gehstockes indiziert (vgl. BVGer- act. 28 Beilage 2 Hauptgutachten S. 14 ff.). 5.22.6 Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer schliesslich das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 5. Januar 2022 des Medizinischen Dienstes E._______ ein, wonach beim Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2021 ein Pflegegrad 1 vorliege (BVGer-act. 33 Beilage). 6. Die Vorinstanz hat insbesondere gestützt auf das rheumatologisch-psychi- atrische Gutachten vom 23. Oktober 2019 (vgl. E. 5.20 vorstehend) erwo- gen, dass der Beschwerdeführer seit August 2016 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Ab November 2018 bestehe für die bisherige Tätigkeit weiterhin keine Arbeitsfähigkeit. Aus spezialärztli- cher Sicht seien jedoch andere, leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags und unter Berücksichtigung des negativen orthopädischen Leis- tungsprofils sowie zusätzlicher Pausen zumutbar. In der Folge hat sie dem Beschwerdeführer rückwirkend eine vom 1. November 2017 bis 31. Januar 2019 befristete ganze Rente zugesprochen. 6.1 Der Beschwerdeführer räumt ein, es bestehe bei ihm unbestrittener- massen keine eigentliche psychiatrische Erkrankung, auch wenn die stän- dige Schmerzbelastung und Schmerzmedikation sein Leiden beeinflusse. Diesem Umstand sei nach richtiger Einschätzung im Rahmen eines zu- sätzlichen Leidensabzuges Rechnung zu tragen (BVGer-act. 1 S. 7). Als- dann macht er geltend, im körperlichen Bereich sei die vorinstanzliche me- dizinische Einschätzung ungenügend, denn der Einfluss der wegen der Schmerzzustände einzunehmenden Medikamente auf die Leistungsfähig- keit sei nicht in seriöser Weise abgeklärt und beurteilt worden (BVGer- act. 1 S. 8). Infolge Einstellung der SUVA-Leistungen sei die Ketaminbe- handlung in der Schweiz weggefallen, sodass der Beschwerdeführer eine Dosis Palexia auch am Morgen einnehmen müsse. Dies mache ihn derart

C-111/2020 Seite 19 schläfrig, dass er weder fahrfähig noch arbeitsfähig sei. Ob diese Selbst- einschätzung nachvollziehbar und medizinisch korrekt sei, sei konkret nie überprüft worden. Sodann sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eines unsicheren Standes nicht möglich (BVGer-act. 1 S. 9). Im Übrigen sei eine allenfalls noch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt gar nicht verwertbar (BVGer-act. 1 S. 9 f.). Was die Invalidi- tätsbemessung nach dem 1. Februar 2019 anbelange, werde der festge- stellte Invaliditätsgrad von 9 % bestritten, da der erhöhte Pausenbedarf nicht berücksichtigt worden sei. Überdies ergebe sich bei Berücksichtigung des von der Vorinstanz anerkannten Leidensabzugs ein Invalidiätsgrad von 30 %, was im Hinblick auf eine allenfalls später einzuleitende Revision kor- rekt festzuhalten sei (BVGer-act. 1 S. 10). Schliesslich habe sich keine Ver- besserung des Gesundheitszustands ergeben, sodass kein Revisions- grund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege, der eine Rentenaufhebung im Februar 2019 rechtfertige (BVGer-act. 1 S. 10 f.). Replikweise teilt der Beschwerdeführer mit, dass die Ketamininfusionen vorläufig von der deutschen Krankenversicherung übernommen und wie- der einmal im Monat in der Schweiz durchgeführt würden. An solchen Ta- gen sei er zu keinerlei Tätigkeit fähig (BVGer-act. 10 S. 2 f.). Sodann macht er geltend, die Allodynie am rechten Fuss sei im Gutachten nicht ausrei- chend berücksichtigt worden. Obwohl Techniken bekannt seien, um den Grad der Allodynie zu messen, seien keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen worden (BVGer-act. 10 S. 3). Schliesslich weist der Be- schwerdeführer in Bezug auf die Wegefähigkeit darauf hin, dass die Ver- wendung eines Rollstuhls in öffentlichen Verkehrsmitteln stark einge- schränkt und unrealistisch sei (BVGer-act. 10 S. 4). 6.2 Hinsichtlich des Einflusses der einzunehmenden Schmermittel entgeg- net die Vorinstanz, dass es sich hierbei um eine Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers handle, welche sich nicht auf eine fachärztliche Ein- schätzung stützen lasse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Allodynie und der Schwellung des rechten Fusse keine So- cken und/oder gedeckte Schuhe tragen könne, sei dem rheumatologischen Gutachter bekannt gewesen und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden. Dass sich der rheumatologische Gutachter nicht zur Wegefähigkeit mittels öffentlichem Verkehr geäussert habe, vermöge den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Solche Ein- schränkungen ergaben sich im Vorfeld der Begutachtung weder aus den Akten noch wurden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die We- gefähigkeit bewirke daher keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.

C-111/2020 Seite 20 Nach der Gerichtspraxis sei davon auszugehen, dass im Rahmen des aus- geglichenen Arbeitsmarktes Nischenarbeitsplätze existieren, welche dem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung tragen würden. Unter Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs und eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %. Schliesslich sei die Rentenbefristung bis zum 31. Januar 2019 zu Recht erfolgt (BVGer-act. 6 Beilage). 7. Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Beschwer- den am rechten Fuss seine bisherige Tätigkeit als Trockenbauer nicht mehr ausüben kann. Umstritten und zu überprüfen ist die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm infolgedessen ab November 2018 eine ange- passte Tätigkeit zumutbar sei. Ausgangspunkt dieser Prüfung bildet das von der Vorinstanz eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 23. Oktober 2019. 7.1 Das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten wurde durch entspre- chend qualifizierte Fachärzte erstellt. Es beruht auf allseitigen Untersu- chungen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden abgegeben. Im Weiteren wurden die jeweils festgestellten Untersuchungsbefunde ange- führt und die gestellten Diagnosen begründet. Schliesslich enthält das Gut- achten auch eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Konsensbeurtei- lung). Insgesamt erfüllt das bidisziplinäre Gutachten vom 23. Oktober 2019 die formellen Kriterien für eine beweiswertige medizinische Expertise. 7.2 In psychiatrischer Hinsicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird. Der psychiatrische Gutachter führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei belastet durch die chronischen Schmerzen, die ungewisse berufliche und finanzielle Zukunft. Er habe aber eine gute Be- ziehung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie seinem Enkelkind und werde von der Familie tatkräftig unterstützt. Er leiste leichtere Arbeiten im Haushalt und nehme regelmässig an einem Stammtisch teil. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien keine Hinweise auf ausgeprägte mit- telgradige oder schwere depressive Verstimmungen feststellbar gewesen. Weiter hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund der psychosozialen Belastungen durch seine Beschwerden

C-111/2020 Seite 21 mehr beeinträchtigt, als dass es den somatischen Befunden entspreche. Diese psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden sei jedoch geringgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer sei im Alltag und im Um- gang mit seinen Beschwerden durch die leichten depressiven Verstimmun- gen kaum beeinträchtigt. Eine Schmerzstörung liege nicht vor. Aus psychi- atrischer Sicht könne weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (IVSTA-act. 85 S. 55, 57 f.). Insgesamt erscheint die Einschätzung anhand der erhobenen Be- funde als schlüssig und nachvollziehbar. Überdies entspricht sie im We- sentlichen auch den Ergebnissen des durch die Suva nachträglich einge- holten Gutachtens der D._______ vom 23. September 2021. Schliesslich ist anzufügen, dass es sich bei dem im Vordergrund stehenden CRPS um einen körperlichen Gesundheitsschaden handelt (vgl. Urteil des BGer 8C_11/2022 vom 18. März 2022 E. 6.1.1). 7.3 In rheumatologischer Hinsicht hielt der Gutachter fest, die Hauptprob- lematik bestehe im CRPS betreffend den rechten Fuss und das rechte OSG, weniger betreffend den linken Fuss. Die Budapest-Kriterien seien er- füllt. Es finde sich eine massive Schwellung des rechten OSG und des rechten Fusses, links etwas weniger. Beide Füsse seien kalt, dies auch gemessen, es bestehe eine Farbveränderung in Richtung rot bis schliess- lich blau, distal des rechten OSG rechts ausgeprägter als am linken Fuss. Des Weiteren bestünden Zeichen einer möglichen chronisch-venösen In- suffizienz mit zum Teil Hyperpigmentierung beidseits. Klinisch bestehe auch eine Allodynie des gesamten rechten Fusses. Links bestehe keine Allodynie. Eine Haaranomalie könne nicht diagnostiziert werden, da die be- troffenen Areale haarfrei seien. Anamnestisch habe ein vermehrtes Haar- wachstum rechts bestanden, dies habe sich aber bis heute normalisiert und in letzter Zeit seien die Haare ausgefallen. Das Nagelwachstum sei nicht beurteilbar, gemäss eigenen Angaben hat sich hier eine schneller wach- sende Nagelsituation auf der rechten Seite wieder normalisiert. Zusam- menfassend bestehe ein CRPS des rechten Fusses, wobei aufgrund der Klinik ebenfalls eine Mitbeteiligung des linken Fusses vorhanden sei. Dies sei insofern nur erklärbar, als dass hier der Sympathikus, welcher beim Krankheitsgeschehen mitbeteiligt sei, gewissermassen «überschiessend» reagiere. Ein eigentliches Lumbovertebralsyndrom bestehe nicht. Die Handgelenksbeschwerden beidseits seien auf eine Überlastung durch das Laufen an den Amerikanerstöcken zurückzuführen. In Bezug auf die Ar- beitsfähigkeit würden sich keine über das CRPS hinausgehenden Faktoren finden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Als Trocken-

C-111/2020 Seite 22 bauer, ähnlich der Tätigkeit eines Gipsers und als Maurer bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 0 %. In einer fussschonenden vorwiegend sitzenden Tä- tigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganz- tagspensum. Heute bestünden keine unfallfremden Faktoren, welche eine zusätzliche Einschränkung über die Unfallfolgen hinaus bewirken würden (IVSTA-act. 85 S. 45 ff., 54 f.). Das negative Leistungsbild wird im Detail wie folgt umschrieben: Der Beschwerdeführer könne überwiegend nur sit- zende Tätigkeit tätigen, nicht dauernd nur gehen, dauernd nur stehen, nicht auf unebenem Boden gehen. Er könne sich nicht repetitiv bücken, nicht kniend oder kauernd arbeiten. Die Gehstrecke sei auf 10 Minuten am Stück begrenzt, wobei er auf den Gebrauch von zwei Amerikanerstöcken ange- wiesen sei. Er könne diese Gehstrecke nicht repetitiv gehen. Das Bestei- gen von Leitern oder Gerüsten sei nicht möglich, dauerndes Treppenstei- gen sei nicht möglich. Schlag- oder Vibrationsbelastungen seien nicht zu- mutbar. Ein Bedienen von Pedalen mit den Füssen sei nicht möglich. Es seien zusätzlich Pausen notwendig, so am Vormittag und Nachmittag je- weils 30 Minuten und über Mittag zusätzlich zur normalen Mittagspause ca. 1 Stunde um die notwendige Zeit zur Hochlagerung und Entlastung der Füsse zu ermöglichen. Aufgrund der Akten sei seit 1. November 2018 (Fall- abschluss der Suva am 31. Oktober 2018) von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (IVSTA-act. 85 S. 40 f.). 7.4 Die Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachters sind an- hand der erhobenen Befunde nachvollziehbar und entsprechen weitge- hend den Vorakten, zu welchen der Gutachter auch im Einzelnen Stellung genommen hat (vgl. IVSTA-act. 85 S. 47 f.). Die gutachterliche Einschät- zung der Leistungsfähigkeit betreffend eine angepasste Tätigkeit steht so- dann sowohl im Einklang mit dem von der Kreisärztin im September 2018 formulierten Leistungsprofil als auch mit demjenigen von Dr. med. G., welcher dem Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit ganz- tags bereits ab Januar 2017 zumutet. Ferner wird dem Beschwerdeführer auch im Gutachten von Dr. Q. vom 11. Oktober 2019 sowie im Gutachten der D._______ vom 23. September 2021 eine vollzeitige Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Einzig Dr. med. M._______ attestiert dem Beschwerdeführer eine geringere Leistungsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit. Zu Recht hat der Gutachter aber darauf hingewiesen, dass dieser Bericht weder einen Körperstatus noch eine Begründung enthält, womit er nicht geeignet ist, Zweifel an der gut- achterlichen Einschätzung zu erwecken.

C-111/2020 Seite 23 7.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Einfluss der einzu- nehmenden Medikamente auf seine Leistungsfähigkeit sei nicht seriös ab- geklärt worden, ist festzuhalten, dass im bidisziplinären Gutachten vom 23. Oktober 2019 die Medikation des Beschwerdeführers aufgeführt ist und die Gutachter somit ihre Beurteilung in Kenntnis derselben abgegeben ha- ben (IVSTA-act. 85 S. 30). Ausserdem ist davon auszugehen, dass Fach- ärzte in ihrem jeweiligen Fachgebiet auch die Wirkung und Nebenwirkung von Medikamenten beurteilen können (vgl. IVSTA-act. 111.345). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer Konzentrati- onsprobleme an. Der Gutachter konnte jedoch keine Zeichen von Konzent- rationsschwäche feststellen. Der Beschwerdeführer habe gut auf die ge- stellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnis- leistungen seien intakt gewesen. Es würden keine kognitiven Einschrän- kungen bestehen (IVSTA-act. 84 S. 18 und 23). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ab No- vember 2018 morgens eine zusätzliche Dosis des Analgetikums Palexia eingenommen hat. Im Verlaufsbericht des Spitals I._______ vom 11. Feb- ruar 2019 wurde dann aber festgehalten, dass die Einnahme von Palexia am Tag eine starke Müdigkeit bewirke. Entsprechend wurde dieses Medi- kament nur noch zur Einnahme am Abend – wie bisher – aufgelistet (IV- STA-act. 71.286). Dr. med. G._______ beurteilte in seinem Bericht vom 25. März 2019 das Konzentrations- und Auffassungsvermögen als unein- geschränkt (IVSTA-act. 65 S. 6). Dagegen erachtete Dr. med. M._______ in seinem Bericht vom 17. April 2019 das Konzentrationsvermögen als je nach Dosis der Schmerzmittel (un)eingeschränkt, wobei diese Relativie- rung mangels zusätzlicher Angaben nicht nachvollzogen werden kann (IV- STA-act. 67 S. 6). Im Weiteren ergeben sich aus dem orthopädischen Gut- achten von Dr. Q._______ vom 11. Oktober 2019 ebenfalls keine Anhalts- punkte für allfällige Konzentrationsprobleme. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an den Tagen, an denen er Lidocain-/Ketamin-Infusio- nen erhält, nicht arbeitsfähig ist, vermag er nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten, zumal diese Infusionen lediglich alle paar Wochen durchgeführt werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten der D._______ vom 23. September 2021, in welchem die Gutachter gar zum Schluss gekom- men sind, dass namentlich die analgetische, zentral wirksame Medikation nicht (mehr) indiziert sei (vgl. BVGer-act. 28 Beilage 2 Hauptgutachten S. 16). 7.6 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verwertbarkeit der gut- achterlich festgestellten verbleibenden Leistungsfähigkeit. Er macht na-

C-111/2020 Seite 24 mentlich geltend, aufgrund seiner spezifischen Probleme (fehlende Wege- fähigkeit, erforderliche Pausen für Hochlagerung des nackten und unförmi- gen Fusses, über 50 Jahre alt), sei er keinem Arbeitgeber des schweizeri- schen Arbeitsmarktes zumutbar. 7.6.1 Nach der Rechtsprechung hängt die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausge- glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeits- struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, berufli- cher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem an- gestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbeson- dere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so einge- schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkom- men eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen er- scheint (Urteile des BGer 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1; 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4). 7.6.2 Aufgrund des gutachterlich formulierten Leistungsprofils muss die an- gepasste Tätigkeit im Wesentlichen fussschonend sein. Der eingeschränk- ten Wegefähigkeit kann mit einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit Rech- nung getragen werden. Auch das Hochlagern des Fusses erscheint bei ei- ner vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne weiteres möglich. Nach der allge- meinen Lebenserfahrung ist auch Personen mit eingeschränkter Mobilität die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Der Be- schwerdeführer ist folglich nicht derart eingeschränkt, dass auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Ver- fügung stehen würde. Das Alter bleibt sodann als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass dem zum Verfügungs- zeitpunkt 53-jährigen Beschwerdeführer noch eine beachtliche Aktivitäts- dauer verbleibt. Hilfsarbeiten werden ausserdem altersunabhängig nach- gefragt (Urteil des BGer 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3).

C-111/2020 Seite 25 7.7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz da- von ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tä- tigkeit und unter Berücksichtigung des gutachterlich angeführten Leis- tungsprofils seit November 2018 wieder vollschichtig arbeitsfähig, wobei die verbleibende Leistungsfähigkeit auch verwertbar ist. 8. Nachfolgend ist die Invalidität zu bemessen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bestimmen. 8.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be- stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge- meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Ur- teil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkom- mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Be- ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2). Für die Bemessung der In- validität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeits- markt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 8.2 Für den Zeitraum seit dem Unfall im August 2016 bis Oktober 2018 ist von einer umfassenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter diesen Um- ständen kann auf die genaue ziffernmässige Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen verzichtet werden, zumal sich unabhängig davon

C-111/2020 Seite 26 eine erwerbliche Einbusse von 100 % ergibt. Der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers ist unter Berücksichtigung des Wartejahres im Sinn von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG sowie der Frist von sechs Monaten ab Rentenan- meldung vom 9. Mai 2017 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) im November 2017 entstanden. Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 8.3 Ab November 2018 ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätig- keit vollumfänglich zumutbar. 8.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Die B._______ AG hat dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2017 gekündigt (IVSTA- act. 32.143). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden dort weitergearbeitet hätte. Die Vorinstanz stützt sich auf den durch die Suva anhand der Lohnunterlagen des letzten Arbeitgebers berechneten jährlichen Validenlohn von brutto Fr. 62'720.– ([Stundenlohn Fr. 26.70 + Zuschlag 13. Monatslohn Fr. 2.54] x 41.25 Wo- chenstunden x 52 Wochen; vgl. IVSTA-act. 11, 23, 46 S. 3, 87, 93 S. 11). Diese Berechnung ist nicht bestritten und grundsätzlich auch nicht zu be- anstanden. Da vorliegend das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2018 massgebend ist, ist jedoch das auf den Stundenlohn für 2016 basie- rende Jahreseinkommen an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Für das Jahr 2018 resultiert (gemäss Tabelle des Bundesamtes für Statistik, T1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011–2021, Indes [Basis 2010 = 100]) ein Valideneinkommen von Fr. 63'322.50 (Fr. 62'720.–: 104.1 [Index Män- ner Total 2016] x 105.1 [Index Männer Total 2018]). 8.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben

C-111/2020 Seite 27 sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die ak- tuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 abgestellt. Aufgrund der grossen Anzahl an einfachen und repetitiven Tä- tigkeiten im Bereich der Produktion und Dienstleistungen kann davon aus- gegangen werden, dass einige dieser Tätigkeiten an die Einschränkung des Beschwerdeführers angepasst sind. Der Totalwert für Männer im pri- vaten Sektor beläuft sich auf monatlich brutto Fr. 5'340.– bei einer wö- chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Unter Umrechnung dieses stan- dardisierten monatlichen Einkommens auf die betriebsübliche wöchentli- che Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2018 sowie unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'606.95 monatlich (Fr. 5'553.60 : 104.1 [Index Männer Total 2016] x 105.1 [Index Männer Total 2018]) bzw. Fr. 67'283.40 jährlich. Da aus medizinischer Sicht zusätzliche Pausen von täglich zwei Stunden notwendig sind, rechtfertigt sich unbestrittenermassen eine entsprechende Reduktion des Jahresein- kommens auf Fr. 51'109.50 (Fr. 67'283.40 : 41.6 Stunden x 31.6 Stunden). Schliesslich ist der von der Vorinstanz gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % vor dem Hintergrund, dass dem zusätzlichen Pausenbedarf be- reits mit einer Reduktion des hypothetischen Lohnes Rechnung getragen worden ist und mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtspre- chung als grosszügig zu beurteilen. Damit beträgt das hypothetische Inva- lideneinkommen Fr. 43'443.–. 8.3.3 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'879.50 (Fr. 63'322.50 - Fr. 43'443.–) und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 31 %. Folglich hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Dreimonats- frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Februar 2019 keinen Rentenan- spruch mehr.

C-111/2020 Seite 28 9. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens- kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat die obsie- gende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-111/2020 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-111/2020 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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