B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1056/2015
Urteil vom 29. Dezember 2016 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland) Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz,
C._______ (Kollektivtaggeldversicherung), Beigeladene.
Gegenstand
IV, Verrechnungsansprüche aus Taggeldern; Verfügung der IVSTA vom 21. Januar 2015.
C-1056/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Herr A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren 1954, Schweizer Staatsangehöriger mit derzeitigem Wohnsitz in B._______ (Deutschland), leistete in den Jahren 1972-2005 während 267 Monaten (IV-act. 52 p. 3) Beiträge an die schweizerische AHV/IV. B. B.a Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D., in wel- chem das Gericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf die zu berücksichtigende Beitragsdauer und das massgebliche eigene Erwerbseinkommen an die Vorinstanz zurückwies, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (IV-act. 52) eine ganze Invalidenrente ab Januar 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 72% zu. Von der ihm zustehenden Rentennachzahlung behielt sie Fr. 7'667 auf einem Wartekonto zurück. B.b Bereits zuvor hatte die C. (nachfolgend Beigeladene) dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 9. Februar 2007 Krankentaggelder ausbezahlt, die infolge Rentengewährung durch die IV- STA zu einer Überentschädigung des Versicherten in Höhe von Fr. 16‘584 führten (IV-act. 34 p. 4). B.c Am 25. August 2014 (IV-act. 53) richtete die C._______ in ihrer Funk- tion als Kollektivtaggeldversicherung gemäss Versicherungsvertragsge- setz einen Verrechnungsantrag in der Höhe von Fr. 7'667, entsprechend dem Saldo des Wartekontos, an die Vorinstanz. In einem beigelegten Be- rechnungsblatt bezifferte sie ihren Anspruch gar auf Fr. 17'517.45. Ein vom Versicherten unterschriebenes, vorformuliertes und undatiertes Schreiben (IV-act. 54; mit Eingangsstempel der Beigeladenen vom 22. September 2006) des Inhalts einer Zustimmung zur Verrechnung mit IV-Leistungen im Falle einer Überentschädigung und direkter Rückzahlung von der IV legte sie ebenfalls bei. B.d Mit Schreiben vom 4. September 2014 (IV-act. 55) teilte die Vorinstanz dem Versicherten die Verrechnung des Betrags von Fr. 7‘667 und dessen Hinterlegung auf ein Wartekonto, nach angemeldetem Anspruch der Bei- geladenen, mit. Dagegen erhob dieser mit E-Mail vom 19. September 2014
C-1056/2015 Seite 3 (IV-act. 58) Einspruch, worauf die Vorinstanz die Zahlung gleichentags (IV- act. 60-61) vorerst blockierte und um Aktenergänzung bat. B.e Der Versicherte reichte am 24. September 2014 (IV-act. 63) einen Ver- rechnungsbeleg der Deutschen Rentenversicherung vom 2. Januar 2012 über € 4'050.68 zugunsten der Beigeladenen zu den Akten. Gleichzeitig merkte er an, er schulde der Beigeladenen nichts mehr, sondern diese ihm über Fr. 10'000. B.f Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 (IV-act. 65) bat die Vorinstanz die Beigeladene um Überprüfung ihres Verrechnungsantrags, speziell unter Berücksichtigung der im eingereichten Berechnungsblatt (Sachv. B.c) nicht aufgeführten Verrechnung von € 4'050.68 mit der Deutschen Rentenversi- cherung sowie der nach Aktenlage bereits erfolgten Verrechnungen von Fr. 12'438 (vgl. IV-act. 20 p. 2) und Fr. 4'146 (vgl. IV-act. 34 p. 4) mit der Invalidenversicherung. B.g Mit E-Mail vom 8. Januar 2015 (IV-act. 70) orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass die Beigeladene das Verrechnungs- formular 'zurückgeschickt' habe (IV-act. 71 p. 1-6) und nach diesem an der Forderung festhalte. Sie habe aber eine Überprüfung telefonisch zugesi- chert. B.h Mit E-Mail vom 20. Januar 2015 (IV-act. 72 p. 7-9, IV-act. 73) reichte die Beigeladene bei der Vorinstanz eine korrigierte Berechnung ihres An- spruchs ein. Gegenüber dem unveränderten Verrechnungsanspruch von Fr. 17'517.45 anerkannte sie darin von der IV bereits erhaltene Fr. 16'5840 (Fr. 12'438 plus Fr. 4'146) – es verbleibe ein Restanspruch von Fr. 933.45. Die deutsche Rückerstattung, bezogen auf die Periode ab Schweizer Ren- tenbeginn, anteilsmässig Fr. 4'248.45, sei hier nicht zu berücksichtigen. B.i Am 21. Januar 2015 (IV-act. 74) verfügte die Vorinstanz die Auszahlung von Fr. 933.45 an die Beigeladene und des verbleibenden Saldos auf dem Wartekonto von Fr. 6'733.55 an den Versicherten. C. C.a Gegen die Drittauszahlungsverfügung erhob der Versicherte am 19. Februar 2015 (Schweizer Postaufgabe am 21. Februar 2015; act. 1) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Nach Aufforderung zur Be- schwerdeverbesserung vom 3. März 2015 (act. 2) spezifizierte er am 10. März 2015 (act. 5) seine Anträge wie folgt:
C-1056/2015 Seite 4 – Der Betrag von Fr. 933.45 sei dem Beschwerdeführer zuzusprechen. – Es sei festzustellen, dass das Verhalten der Vorinstanz in Form der An- erkennung eines Verrechnungsantrags ohne Eröffnung eines Rechts- mittelwegs, der Nicht-Ansetzung von Fristen gegenüber der Taggeld- versicherung sowie der Verbindung einer Auszahlung mit der Anerken- nung einer Verfügung rechtswidrig sei. C.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2015 (act. 7) die Abweisung der Beschwerde, insoweit sie selbst betroffen sei, denn ihr eigenes Verhalten habe den einschlägigen gesetzlichen Vorschrif- ten entsprochen. Die Auszahlung der umstrittenen Beträge sei anfangs März 2015 erfolgt und ein allfälliger Anspruch zwischen dem Beschwerde- führer und der Beigeladenen zu regeln. C.c Die Beigeladene beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2015 (act. 8) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf Art. 20.7 ihrer Versicherungsbedingungen sei sie berechtigt, im Falle einer Überentschädigung ihre Leistungen direkt beim zuständigen Sozialversi- cherer geltend zu machen. Ihr Drittauszahlungsanspruch sei – nach im Ver- waltungsverfahren berücksichtigter Korrektur – richtig berechnet und zu schützen. C.d Der Beschwerdeführer reichte am 20. Mai 2015 (act. 11) eine mit sei- ner verbesserten Beschwerde identische Replik ein. Sowohl die Vorinstanz (am 29. Mai 2015; act. 13) wie auch die Beigeladene (am 1. Juni 2015; act. 14) verzichteten auf eine Duplik. C.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 4. Juni 2015 (act. 15). D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-1056/2015 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun- desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so- wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. d bis
VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33 Bst. d, 32 VGG). 1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti- miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vo- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge- mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali- denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Der Beschwerdeführer ist in Deutschland domiziliert. Die angefochtene Verfü- gung vom 21. Januar 2015 wurde also zu Recht von der IVSTA erlassen. 2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent- scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
C-1056/2015 Seite 6 vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es liegt auch kein gesetzlich der Zuständigkeit des Gerichts entzogener Sach- verhalt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Seine Beschwerde wurde zudem form- und fristge- recht eingereicht, weshalb auf sie – soweit sie die Verfügung als Anfech- tungsgegenstand berührt (E. 7) – eingetreten werden kann. Ein Kostenvor- schuss war aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (E. 11.1) nicht zu erheben. 3. 3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. 3.1.1 Die Vertragsparteien wenden in der bis 31. März 2012 gültigen Fas- sung des FZA die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung 1408, ABl. L 149/2 vom 5. Juli 1971) und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74/1 vom 27. März 1972) mit den Anpassungen vom 15. Juli 2003 (ABl. L 187/55 vom 26. Juli 2003) und 6. Juli 2006 (ABl. L 270/67 vom 29. Sep- tember 2006) an. 3.1.2 Nach Beschluss 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April 2012) wurden die anwendbaren Verord- nungen ab 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung 883/2004, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
C-1056/2015 Seite 7 Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284/1 vom 30. Oktober 2009) ersetzt (Art. 8, 15, Anhang II Art. 1 Abs. 1 FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA in der aktuellen Fassung). 3.2 Personen, für die das europäische Koordinationsrecht gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit- gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 Verordnung 883/2004). Geldleistungen nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaats müssen auch bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat unverändert ausgerichtet werden (Art. 7 Verordnung 883/2004). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinie- rungsverordnungen zu betrachten (Anhang II Art. 1 Abs. 2 FZA). 3.3 Das europäische Koordinationsrecht erklärt jeweils nur das nationale Recht eines einzigen Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 11 Abs. 1 Verord- nung 883/2004). Für Erwerbstätige und Selbständige ist dies das Recht des Arbeitsorts (Abs. 3 lit. a), wenn nicht eine zwischenstaatliche Verein- barung ausnahmsweise eine andere Regelung im Interesse bestimmter Personengruppen trifft (Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883/2004). 3.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechts- akte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein- schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege- lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs- voraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der an- wendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz bei Domizil in Deutschland, einem Mitgliedsstaat gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 Verordnung 883/2004). Der persönliche Geltungsbereich der Verord- nung 883/2004 ist damit erstellt. 4.2 Er begehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung, welche unter den europarechtlichen Begriffen Leistungen bei Invalidität oder allenfalls Leistungen bei Krankheit in den sachlichen Geltungsbereich der Verord- nung 883/2004 fallen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und c Verordnung 883/2004). 4.3 Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2015 wurde nach Inkraft- treten der Verordnung 883/2004 für die Schweiz am 1. April 2012 erlassen,
C-1056/2015 Seite 8 bezieht sich allerdings auf einen Sachverhalt ab Januar 2006. Die zeitliche Anwendbarkeit europäischen Koordinationsrechts ist damit zweifelsohne erstellt; welche der beiden Verordnungen konkret Anwendung findet kann, da sie sich in den hier relevanten Punkten nicht widersprechen, offen blei- ben. 4.4 Der Beschwerdeführer hat seine Anwartschaften gegenüber der Invali- denversicherung durch seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz erworben, weshalb koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar ist. Das Kon- ventionsrecht enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob und gege- benenfalls ab wann welcher Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi- cherung besteht. Der Anspruch beurteilt sich deshalb, unter Berücksichti- gung konventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften. 5. 5.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist eine Verrechnungsverfügung vom 21. Januar 2015 betref- fend einen Zeitraum von Januar 2006 bis Februar 2007 strittig, weshalb insbesondere das IVG und die IVV in den Fassungen der 4. und 6. IV-Re- vision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 5.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu- chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin- dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (u.v. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden- versicherung, 2010, §21, m.w.H.). 5.3 Das Gesetz sieht für Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge, Krankenversicherungen, Fürsorgestellen und Haftpflichtversiche- rungen mit Sitz in der Schweiz die Möglichkeit vor, geleistete Vorschuss- leistungen im Hinblick auf eine Invalidenrente direkt von der Invalidenver- sicherung erstattet zu erhalten (Art. 22 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 1
C-1056/2015 Seite 9 IVV; BGE 136 V 286 E. 5.2). Dieser Anspruch ist neben der Höhe der ei- genen Leistung auch auf die zeitlich kongruente Rente beschränkt (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). Zur direkten Erstattung durch die IV berechtigende Vorschussleistungen können freiwillig erfolgt sein, wenn der Versicherte der direkten Rückerstat- tung schriftlich zustimmt, oder wurden aufgrund Vertrag oder Gesetz ge- leistet, wenn diese ein eindeutiges Rückforderungsrecht vorsehen (Art 85 bis
Abs. 2 IVV), das Grundlage der ursprünglichen Leistung bildete (vgl. Urteil BGer I 632/03 vom 9. Dezember 2005, E. 3.3.3). Wurde ein solches direk- tes Rückforderungsrecht nicht statuiert, ist für die direkte Erstattung die schriftliche Einwilligung analog einer freiwilligen Leistung notwendig und ausreichend (Urteil BGer 9C_938/2008 vom 26. November 2009 E. 6.3); die Einwilligung kann aber erst nach Bekanntgabe der Höhe der Renten- nachzahlung gültig abgegeben werden (Urteil BGer 8C_42/2012 E. 4.4). 6. 6.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 VwVG). 6.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1.a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefoch- tene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, son- dern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12). 6.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Deren angefochte- ner Teil definiert den Streitgegenstand. Das Gericht kann grundsätzlich nur über Streitgegenstände entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung ver-
C-1056/2015 Seite 10 fügt hat (BGE 131 V 164 E. 2.1) oder über welche sie gemäss dem Unter- suchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile EVG I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1, BGer 9C_766/2007 vom 03. Januar 2008 E. 4). Nicht strittige Teile des Anfechtungsgegenstands prüft der Verwal- tungsrichter nur, wenn sie in engem Sachzusammenhang zum Streitge- genstand stehen (BGE 125 V 413 E. 1.b). 6.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5.b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). 6.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür- digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be- weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3.a). 7. Der Beschwerdeführer beantragt, eine Reihe von Verhaltensweisen der Vorinstanz und einzelner ihrer Angestellten als rechtswidrig zu erklären. Dem Verwaltungsgericht obliegt jedoch nur die Beurteilung der ergange- nen Verfügung (E. 6.3); auf die Beschwerde kann deshalb bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das keinen Niederschlag in der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2015 gefunden hat oder hätte finden müssen, nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist hierzu auf den aufsichtsrechtlichen Weg zu verweisen. 8. 8.1 Die Beigeladene gab im Schriftenwechsel ihre Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen in der Ausgabe 01.2004 sowie die Versicherungspolice vom 10. April 2015 mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber des Beschwerdefüh- rers zu den Akten (act. 8 Beleg 1 und 2). Obwohl diese konkrete Police für
C-1056/2015 Seite 11 den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt in den Jahren 2006/2007 nicht einschlägig ist, sind dem Berechnungsblatt (act. 8 Beleg 4, zuvor be- reits IV-act. 73; vgl. Sachv. B.h) dieselben Eckwerte eines Taggelds von 90% des versicherten Lohns während 730 Tagen mit einer Karenzfrist von 30 Tagen zu entnehmen. Dass die Beigeladene die auf demselben Blatt verzeichneten Beträge ausbezahlt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und lässt sich auch den Akten nicht anders entnehmen. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mindestens diese Beiträge ausbezahlt wurden. Damit ist ebenfalls davon auszugehen, dass die aktenkundigen Versicherungsbedingungen in der Ausgabe 01.2004 anwendbar sind. 8.2 Art. 20.7 der Versicherungsbedingungen enthält die Blankovorschrift, die Taggeldversicherung könne erbrachte Leistungen "direkt beim zustän- digen Sozialversicherer [...] geltend machen". Diese Bestimmung bezieht sich damit auf Art 20.1 derselben Versicherungsbedingungen, wonach die Beigeladene bei Konkurrenz zu einer schweizerischen oder entsprechen- den ausländischen Sozialversicherung nur die Differenz dieser Leistungen zum versicherten Taggeld erstattet. 8.3 Der Wortlaut von Art. 20.1 der Versicherungsbedingungen ist insofern klar, als dem darunter Versicherten durch verschiedene Leistungsanspre- cher zusammen nicht mehr als 90% des versicherten Lohnes ersetzt wer- den sollen. Die Leistungen der Beigeladenen werden zur Vermeidung einer Überentschädigung entsprechend gekürzt oder allenfalls gar eingestellt. Diese vertragliche Vereinbarung erscheint nicht widerrechtlich; sie verletzt insbesondere nicht die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitge- bers (Art. 324a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]), die einen Anspruch des Arbeitnehmers von maximal 80% seines Lohnes festhält (Art. 324b OR). Die darüber hinaus- gehende Ergänzung auf 90%, bei entsprechender Kürzung des privatrecht- lichen Taggelds, erfüllt damit in jedem Fall die gesetzlichen Mindestanfor- derungen. 8.4 Art. 20.7 der Versicherungsbedingungen statuiert nach seinem klaren Wortlaut einen direkten Anspruch der Beigeladenen gegenüber dem Sozi- alversicherer, womit die vorliegend involvierte Invalidenversicherung genü-
C-1056/2015 Seite 12 gend deutlich spezifiziert wird. Die Regelungen in den anwendbaren Versi- cherungsbedingungen erfüllen deshalb die Voraussetzungen für eine Dritt- auszahlung aufgrund vertraglicher Pflichten (E. 5.3) 9. Die Beigeladene führt neben ihren Versicherungsbedingungen ein unda- tiertes, bei ihr am 22. September 2006 eingegangenes Formschreiben ins Recht. Darin stimmt der Beschwerdeführer unterschriftlich der Verrech- nung der privatrechtlichen Taggelder mit IV-Leistungen sowie der 'direkten Rückzahlung' von der IV an die Beigeladene zu. Da eine solche Einwilli- gung im Falle vertraglicher Leistungen jedoch erst nach Bestimmung des Nachzahlungsbetrags gültig erteilt werden kann (E. 5.3), ist das 2006 ein- gegangene Schreiben vorliegend ungenügend, beeinflusst aber auch nicht die bereits genügende normative Grundlage zur Drittauszahlung in den an- wendbaren Versicherungsbedingungen (E. 8.4). 10. 10.1 Nach der korrigierten Überentschädigungsberechnung der Beigela- denen, wie sie der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt (Sachv. B.h; vgl. act. 8 Beleg 4), macht sie für den Zeitraum seit IV-Rentenbeginn am
C-1056/2015 Seite 13 vorbehalten (E. 8.3) und rechtsgenüglich einen Drittauszahlungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung statuiert (E. 8.4). Die Überentschä- digung entspricht vorliegend der ganzen, im zum Taggeld kongruenten Zeitraum ausbezahlten Invalidenrente, weshalb die Beigeladene deren Ge- samtbetrag von Fr. 17'517.45 geltend macht. 10.4 Während die Beigeladene als Drittauszahlungsanspruch im Verwal- tungsverfahren am 25. August 2014 (Sachv. B.c) vorerst noch den vollen Forderungsbetrag von Fr. 17'517.45 bzw. mindestens die von der Vor- instanz zurückbehaltenen Fr. 7'667.00 geltend machen wollte, anerkennt sie in der korrigierten, der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Abrechnung vom 20. Januar 2015 (Sachv. B.h) zwei bereits erhaltene Dritt- auszahlungen der IV über gesamthaft Fr. 16'584. Ihre ursprüngliche For- derung sei damit bis auf einen Restbetrag von Fr. 933.45 erfüllt. 10.5 Ebenfalls in der Abrechnung aufgeführt ist eine Drittauszahlung der Deutschen Rentenversicherung von, bezogen auf die vorliegend zu beur- teilende Periode, Fr. 4'248.45. Die Umrechnung der deutschen Anweisung von € 4'050.68 (Sachv. B.e) in Fr. 4'891.60 bei einem Börsenschlusskurs von 1.2067 CHF/€ am 15. Februar 2012 sowie die Eingrenzung auf die Pe- riode 1. Januar 2006 bis 9. Februar 2007 erscheinen bis auf Rundungsdif- ferenzen nachvollziehbar. Die deutsche Drittauszahlung steht im Zusammenhang mit einer deut- schen Rente, welche im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum – neben pri- vatrechtlichem Taggeld und Schweizer Invalidenrente – zu einer nochmals höheren Überentschädigung führte. Die deutsche Zahlung ist deshalb nicht an die in der Schweiz geltend gemachte Forderung anzurechnen; sie wäre lediglich von Bedeutung, wenn die Summe aller Drittauszahlungen den Be- trag der eigenen Leistung der Beigeladenen überstiege (E. 5.3). Da die Summe der gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung und der deutschen Rentenversicherung geltend gemachten Drittauszahlungs- ansprüche (~Fr. 20'830 mit Rundungsfehlern) aber immer noch deutlich unter den selbst ausgerichteten Leistungen (Fr. 78'793.00; E. 10.1) liegt, wird diese Grenze vorliegend nicht erreicht. 10.6 Nach diesen Erwägungen verbleibt der Beigeladenen ein gültiger An- spruch von Fr. 933.45. Dem Antrag auf Zusprechung dieses Betrags an den Beschwerdeführer ist demnach nicht zu folgen. Die Beschwerde ist nach diesen Erwägungen abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist.
C-1056/2015 Seite 14 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren um den Auszahlungsmodus von IV-Leis- tungen ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario; BGE 129 V 362 E. 2). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1056/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die Beigeladene (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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