B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1033/2021
Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Martin Keiser, Rechtsanwalt, Peyer Alder Keiser Lämmli Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 8. Februar 2021.
C-1033/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1960 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. In der Zeit von Oktober 1988 bis April 2019 arbeitete er als Grenzgänger in der Schweiz und leistete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; siehe Auszug aus dem individuellen Konto [IK] in den Vorakten der IV-Stelle, Aktennummer [im Folgenden: IV-act.] 12; vgl. IV-act. 48). Zuletzt war der als Former (Guss- technologe) ausgebildete Versicherte (vgl. IV-act. 47) von September 2016 bis Ende April 2019 (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. April 2019 in IV-act. 48) bei der B._______ AG, (...), als Schmelzer im Schmelzbetrieb tätig (vgl. IV- act. 11). Ab dem 23. Mai 2018 wurde er wegen Krankheit (Rückenschmer- zen, später Knieschmerzen links; vgl. IV-act. 125 S. 3) zu 100 % arbeits- unfähig geschrieben (vgl. die hinten in den Vorakten liegenden Akten der Krankentaggeldversicherung C._______ [im Folgenden: KTG-act.] 1 S. 8 und 3 S. 15). Mit Meldeformular für Erwachsene vom 12. September 2018 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt D._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zur Früherfassung an (IV- act. 1). Auf ein persönliches Früherfassungsgespräch verzichtete die kan- tonale IV-Stelle am 20. September 2018, da beim Versicherten eine Ope- ration anstehe und er sicher bis Ende Jahr 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sein werde (IV-act. 3). Mit Mitteilung vom 21. September 2018 bat die kan- tonale IV-Stelle den Versicherten um die Ausfüllung und Zustellung des IV- Anmeldungsformulars samt Beilagen (IV-act. 4). In der Folge reichte der Versicherte bei der kantonalen IV-Stelle das ausgefüllte und unterzeich- nete Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" vom 15. Oktober 2018 ein. Als Krankheitsgrund gab er "Rückenleiden" an (IV-act. 6). B. B.a In der Folge führte die kantonale IV-Stelle das Abklärungsverfahren in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Gemäss Mitteilung Arbeits- vermittlung vom 27. August 2019 übernahm die kantonale IV-Stelle die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Eingliederungsberatung (IV-act. 51; vgl. auch Eingliederungsplan Arbeits- vermittlung vom 21. August 2021 in IV-act. 42). Mit Mitteilung vom 29. April 2020 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Zur Begründung führte sie aus, trotz Unterstützung sei keine Stelle gefunden worden. Für die weitere
C-1033/2021 Seite 3 Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zuständig. Weitere berufliche Massnahmen seien damit nicht angezeigt. Ein allfälliger Anspruch auf Rentenleistungen werde sepa- rat geprüft (IV-act. 71; vgl. auch Verlaufsprotokoll berufliche Eingliederung in IV-act. 69). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte (vgl. IV- act. 81-98), insbesondere mehrerer Stellungnahmen des regionalen ärztli- chen Dienstes (im Folgenden: RAD; vgl. IV-act. 33, 39, 113), teilte die kan- tonale IV-Stelle dem Versicherten – gestützt auf die entsprechende Emp- fehlung des RAD vom 19. August 2020 (IV-act. 113) – am 7. September 2020 mit, sie erachte zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfas- sende medizinische Untersuchung als notwendig und übernehme die Kos- ten für eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung bei der E._______ (mit den Fachgebieten Neurologie und Orthopädie; IV-act. 110). Den Auf- trag zur Erstellung der bidisziplinären Abklärung erteilte sie der E._______ ebenfalls am 7. September 2020 (IV-act. 109). Das 150 Seiten lange bidis- ziplinäre Gutachten vom 16. Oktober 2020 (IV-act. 126) mitsamt dem or- thopädisch-traumatologischen Fachgutachten vom 6. Oktober 2020 (IV- act. 126 S. 15 ff.) und dem neurologischen Fachgutachten vom 6. Oktober 2020 (IV-act. 126 S. 76 ff.) sowie einer interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung (Konsensbeurteilung; IV-act. 126 S. 6 ff.) ging am 28. Oktober 2020 bei der kantonalen IV-Stelle ein. Hierzu nahm RAD-Ärztin Dr. med. F., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 12. November 2020 Stellung (IV-act. 127). Mit Vorbescheid vom 14. November 2020 kün- digte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten an, sein Leistungsbegehren werde abzuweisen sein mit der Begründung, sie habe zur Klärung des me- dizinischen Sachverhalts ein orthopädisch-neurologisches Gutachten ein- geholt. Hiernach sei der Versicherte in der angestammten und körperlich schweren Tätigkeit als Schmelzer vollumfänglich arbeitsunfähig. Eine ideal an das Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm dagegen zu 100 % zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 1 % und damit kein Anspruch auf eine Rentenleistung (IV-act. 135). B.b Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch G., mit Ein- gabe vom 23. November 2020 vorsorglich Einwand bei der kantonalen IV- Stelle (IV-act. 136). In seiner Einwandbegründung vom 22. Januar 2021 beantragte er die Zusprache der gesetzlichen IV-Leistungen (IV-Rente, eventualiter berufliche Massnahmen). Zur Begründung liess er im Wesent- lichen ausführen, der "Jobcoach" habe ihm in einem halben Jahr keine ein- zige Stelle vermitteln oder angeben können. Dies zeige, dass keine seinen Leiden angepasste berufliche Tätigkeit vorhanden gewesen sei. Der RAD
C-1033/2021 Seite 4 habe nicht berücksichtigt, dass bei ihm gemäss dem neurologischen Gut- achter neurologische Störungen von Krankheitswert mit quantitativen und qualitativen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit (dies auch in ange- passter beruflicher Tätigkeit) vorlägen. Mittlerweile seien als neue Be- schwerden Krämpfe beim Sitzen und Liegen sowie Probleme bei längerem Gehen aufgetreten. Er werde – aufgrund des Verlusts seines Arbeitsplat- zes in der Schweiz – nun neu in Deutschland behandelt und habe bereits einen Termin bei einem deutschen Orthopäden wahrgenommen sowie ei- nen Termin mit einem deutschen Neurologen vereinbart (IV-act. 142). Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2021 erklärte RAD-Ärztin Dr. med. F._______, die vom Versicherten geltend gemachten "neuen" Beschwer- den (Krämpfe und Probleme bei längerem Gehen) seien bereits im neuro- logischen sowie orthopädischen Teilgutachten beschrieben worden (IV-act. 143). B.c Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie ergänzend zum Vorbescheid vom 14. November 2020 im Wesentlichen aus, es könne aus der erfolglo- sen Arbeitsvermittlung nicht geschlossen werden, dass in einer angepass- ten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Versicherte habe mit seinem Einwand keine neuen medizinischen Unterlagen einge- reicht. Die zusätzlich vom Versicherten beklagten Beschwerden seien in dem aus versicherungsmedizinischer Perspektive den geltenden Kriterien entsprechenden bidisziplinären Gutachten bereits beschrieben und somit in der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausreichend berück- sichtigt worden (IV-act. 147). C. C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Keiser, mit Eingabe vom 9. März 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefoch- tene Verfügung vom 8. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die Kosten der von ihm veranlassten neuropsychologischen Abklärung zu er- setzen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache gestützt auf die von ihm eingeholte neuropsychologische Beurteilung vom
C-1033/2021 Seite 5 8. März 2021 geltend, in dem von der kantonalen IV-Stelle eingeholten bi- disziplinären Gutachten seien seine neuropsychologischen Defizite, wel- che zu einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit von 30 bis 50 % führ- ten, unberücksichtigt geblieben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts, Aktennummer [im Folgenden: BVGer-act.], 1). C.b Mit Eingabe vom 23. März 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Nachtrag zu seiner Beschwerde die Rech- nung der neuropsychologischen Gutachterin H._______ vom 18. März 2021 ein (BVGer-act. 2). C.c Der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2021 vom Beschwerdeführer eingeholte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– (BVGer-act. 3) ging am 9. April 2021 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 5). C.d In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 11. Juni 2021, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Ver- fügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führt die kantonale IV-Stelle im Wesentlichen aus, die in der neuropsychologischen Beurteilung vom 8. März 2021 festgestellte leichte bis maximal mittelgradige Minderleistung der Aufmerksamkeitsfunktionen basiere nicht auf einer entsprechenden Di- agnose, d. h. auf einer organischen oder psychischen Störung, welche diese Minderleistung erklären würde (Beilage zu BVGer-act. 9). C.e Am 27. Juli 2021 repliziert der Beschwerdeführer, aus dem Umstand, dass die kantonale IV-Stelle die Ausführungen der Neuropsychologin H._______, welche neuropsychologische Defizite festgestellt habe, in Zweifel ziehe, resultiere ein zusätzlicher Abklärungsbedarf (BVGer- act. 12). C.f Mit Duplik vom 6. September 2021 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 14). C.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1033/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. Februar 2021, mit welcher die Vorinstanz das erstmalige Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründen- der Invalidität abgelehnt hat. Aufgrund der Rechtsbegehren ist vorliegend Prozessthema respektive streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535) insbesondere des IVG und des ATSG finden demgegenüber vorliegend noch keine Anwen- dung. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt
C-1033/2021 Seite 7 ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen vorlie- gend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins- besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (vgl. Art. 80a Abs. 1 IVG). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 4.2 Der Beschwerdeführer war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Grenzgänger in (...) (im Kanton D.) erwerbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...) (Deutschland) und damit im nahen Grenzraum zur Schweiz, wo er noch heute lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Unter diesen Umständen war die Sozialversiche- rungsanstalt D. zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung
C-1033/2021 Seite 8 zuständig, währenddem die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2021 zu Recht von der IVSTA erlassen wurde. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (im Sinne von Art. 6 ATSG) ge- wesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (im Sinne von Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (vgl. Sachverhalt Bst. A und Auszug aus individuellem Konto [IK] in IV-act. 12). 5.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28
C-1033/2021 Seite 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Der An- spruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts- grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. Eine solche Regelung gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004 und bis 31. März 2012 Art. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, stützen sich die Verwal- tung und im Beschwerdefall das Gericht bei der Beurteilung der Ar- beits(un)fähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 m. w. H.). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d. h. mit den Mitteln fachgerechter ärzt- licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine ab- schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d. h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet wer- den können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m. w. H.). Damit diese vom Rechtsan- wender zuverlässig nachvollzogen werden können, hat sich der medizini- sche Sachverständige bei seiner Einschätzung und Beurteilung des Leis- tungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 [vgl. hierzu insbes. BGE
C-1033/2021 Seite 10 141 V 281 E. 5.2.1 bis 5.2.3]). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.6 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So darf das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachver- ständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vol- len Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4 m. w. H.). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi- gen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den be- handelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis insbesondere auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m. H.). Den Berichten und Gutachten versicherungs- interner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er- scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee; vgl. auch BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 m. w. H.). Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Unter- suchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach- ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m. w. H).
C-1033/2021 Seite 11 6. Den vorliegenden Medizinalakten ist zu entnehmen, dass sich der Versi- cherten seit 1980 bereits verschiedenen Operationen hatte unterziehen müssen. So wurde bei ihm nach eigenen Angaben ca. im Jahr 1980 das Aussenband des linken Knies und ca. im Jahr 1985 das Aussenband des rechten Knies operativ versorgt (vgl. IV-act. 126 S. 36). Im Jahr 1996 wurde eine Karpalkanalspaltung rechts vorgenommen (vgl. IV-act. 126 S. 50). Im Juli 2006 wurde beim Versichertem eine Leistenherniotomie nach Shoul- dice rechts durchgeführt (vgl. IV-act. 37 S. 5, 125 S. 5). Ausserdem wurde beim Versicherten bei beiden Schultergelenken jeweils eine Rotatoren- manschettenrekonstruktion vorgenommen (bezüglich des rechten Schul- tergelenks im Jahr 2008 und bezüglich des linken Schultergelenks im Jahr 2013 [vgl. z. B. IV-act. 32 und 37 S. 3]), wobei sich der Versicherte mit dem Ergebnis der Eingriffe zufrieden zeigte (vgl. IV-act. 126 S. 24). Im Oktober 2018 unterzog sich der Versicherte sodann einer Operation an der Wirbel- säule (chirurgische Dekompression der beiden stenotischen Segmente so- wie Fusion des (spondyl-) olisthetischen Segments; vgl. IV-act. 15) und im Februar 2019 einer Operation des linken Knies (Einsatz einer Knie-Total- endoprothese; vgl. IV-act. 30, 32 und 94). Bezüglich der letzten beiden Operationen wurde durch die behandelnden Ärzte anfänglich ein recht po- sitiver Verlauf beschrieben (vgl. zur Rückenoperation z. B. IV-act. 26, 27, 37 S. 10 f., 81 und 92 sowie zur Knieoperation: IV-act. 37 S. 12 f., 82 und 94). Der Versicherte beklagte sich in der Folge jedoch zunehmend über Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule und des linken Kniege- lenks (vgl. KTG-act. 7 S. 7; IV-act. 37 S. 3, 84 S. 3, 126 S. 64 und S. 100). Aus den Medizinalakten geht ferner hervor, dass der Versicherte auch be- züglich seines rechten Kniegelenks infolge einer Gonarthrose schmerzhaft eingeschränkt ist (vgl. IV-act. 32, 126 S. 60 und IV-act. 127). In den vorliegenden Akten liegen die nachfolgenden, vorliegend relevanten Berichte der behandelnden Ärzte und RAD-Stellungnahmen:
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In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2021 hat die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das von der kanto- nalen IV-Stelle eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 16. Oktober 2020 abgestellt. 7.1 Im Gutachten vom 16. Oktober 2020 (IV-act. 126) stellten die Gutachter Prof. Dr. med. O., Facharzt für Neurologie und Schmerztherapie, und Dr. med. P., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, gestützt auf jeweils eine Untersu- chung des Versicherten je vom 6. Oktober 2020 in den beiden Facharzt- richtungen folgende Diagnosen (IV-act. 126 S. 7 ff.) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: ICD-10 G63.2: leichtgradige distal-symmetrische sensible Polyneuropathie vermutlich diabe- togener Genese mit leichtgradiger peripherer Ataxie und leichtgradiger koordinativer Störung unter höhergradigen Anforderungen; ICD-10 M54.97: belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit / bei o Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance, o Anschlussosteochondrose im Segment L4/5 sowie L5/S1 mit hochgradiger Höhen- minderung der Bandscheibenfächer und begleitender Spondylarthrose, o knöchern konsolidierte Spondylodese L3/4 mit regelrecht einliegendem Osteosyn- thesematerial bei Status nach am 18. September 2018 (recte: 17. Oktober 2018) erfolgter mikrochirurgischer bisegmentaler Dekompression L3/L4 und L4/5 beid- seits, von links mit Neurolyse L4 und L5 rezessal links, sowie P/TLI Fusion L3/L4 von links mittels autologem Knochen und dorsaler Instrumentation; ICD-10 M57.4: Belastungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks bei Status nach im Jahr 2008 erfolgter Arthroskopie mit Bizepstenotomie, Acromioplastik, Rotatoren- manschettenrekonstruktion (Supraspinatus) und AC-Gelenksresektion; ICD-10 M57.4: Belastungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenks bei Status nach im Jahr 2013 erfolgter Arthroskopie des linken Schultergelenks mit Bizepstenotomie, Acromioplastik, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatus) und AC-Gelenksre- sektion; ICD-10 M17.1: Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des prothetisch ver- sorgten linken Kniegelenks bei radiologisch regelrecht einliegender KTP mit o Beugedefizit von 10 Grad, o Steckdefizit von 5 Grad,
C-1033/2021 Seite 14 o Status nach am 27. Februar 2019 erfolgter Implantation einer Knietotalendopro- these; ICD-10 M17.1: Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Kniege- lenks bei Pangonarthrose mit o einer medial betonten Femoro-Tibial Arthrose Grad Kellgren ll-III, o einer Femoro-Patellar Arthrose Grad Kellgren II-III. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: ICD-10 R25.2: Crampussyndrom; ICD-10 G57.2: Läsion des R. infrapatellaris N. saphenus Iinks; ICD-10 S42.0: Status nach einer im Jahr 1980 (linksseitig) respektive im Jahr 1985 erlittenen Aussenbandruptur, ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung. Im orthopädischen Teilgutachten wurden zusätzlich als aktenkundige fach- fremde Vorerkrankungen ein metabolisches Syndrom (110 kg/186 cm), eine arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2012), und ein Schlafapnoesyndrom aufgeführt (IV-act. 126 S. 33). In ihrer interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 126 S. 12 ff.) erklärten die Gutachter, aus orthopädischer Sicht sei der Versi- cherte in der biomechanischen Funktion seiner Lendenwirbelsäule, der beiden Schultergelenke sowie der beiden Kniegelenke limitiert. Als negati- ves Leistungsbild hielten die Gutachter fest, die festgestellten wesentlichen Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet be- dingten beim Versicherten gemäss den Empfehlungen der Swiss Insu- rance Medicine (SIM) nachfolgende Leistungseinschränkungen in qualita- tiver Hinsicht (Ausschluss von) für: Schwerst- und Schwerarbeiten; ständige mittelschwere Arbeiten; beidhändiges Heben und Tragen von Lasten körperfern über acht Kilogramm ohne techni- sche Hilfsmittel; beidhändiges Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 Kilogramm ohne technische Hilfsmittel; repetitives Heben und Tragen von Lasten auf Brusthöhe über fünf Kilogramm ohne techni- sche Hilfsmittel; repetitive stereotype Bewegungsabläufe; Tätigkeiten mit vermehrter VibrationsbeIastung; Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung füh- ren; Tätigkeiten mit Rotation der Gewichtsbelastung;
C-1033/2021 Seite 15 mehr als gelegentliches Heben von Lasten über der Horizontalen (Hyperlordosierung der LWS); Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken; Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen; Tätigkeiten der beiden Arme über Schulterhöhe; repetitive kraftvolle Drehbewegungen der Arme auf Schulterhöhe; Tätigkeiten, welche ein mehr als gelegentliches kraftvolle Stossen, Zug und Drehbewegun- gen, axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge sowie repetitives kräftiges Zupacken im Be- reich der beiden Arme bedingen; repetitive Drehbewegungen im Bereich der Schultergelenke bei gleichzeitigem Anheben von Gegenständen über ein Kilogramm (Kassentätigkeit an einem Förderband); mehr als gelegentliches Treppensteigen; mehr als gelegentliche kniende Tätigkeiten; Tätigkeiten mit längerwährender Einnahme einer stehenden Körperposition; Tätigkeiten, welche überwiegend kniend, stehend sowie im Hocksitz durchgeführt werden; Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund; Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit. Als positives Leistungsbild bestehe beim Versicherten unter Würdigung der erwähnten qualitativen Schonkriterien in einer leidensadaptierten, körper- lich leichten, wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sit- zenden Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht be- zogen auf ein volles Arbeitspensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfä- higkeit von 100 %. Damit sei der Versicherte in seiner bisher schweren kör- perlichen Tätigkeit spätestens seit der am 18. September 2018 (recte: 17. Oktober 2018) erfolgten Fusion des Segments L3/L4 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Unter Wahrung der erwähnten qualitativen Schonkrite- rien bestehe für eine rücken-, schulter- und knieadaptierte Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit. Dies spätestens ab dem 15. August 2019 (Arbeitsfähigkeit adaptiert 100 %). Aus rein neurologischer gutachterlicher Sichtweise ohne Beurteilung von Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates bestünden beim Versi- cherten neurologische Störungen von Krankheitswert mit quantitativen und qualitativen handicapierenden Auswirkungen auf seine mittel- und langfris- tige Arbeitsfähigkeit. Bei Status nach Dekompressions-OP der Lendenwir- belsäule seien dem Versicherten im negativen Leistungsbild keine schwe- ren und dauerhaft mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Die Polyneu- ropathie führe zudem dazu, dass der Versicherte nicht mehr auf unebenen
C-1033/2021 Seite 16 Flächen oder auf Leitern und Gerüsten arbeiten könne. Das positive Leis- tungsbild des Versicherten umfasse aus neurologischer Sicht leichte kör- perliche Arbeiten in wechselbelastender Haltung. Damit bestehe in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (Arbeitsunfähigkeit von 100 %) seit dem 23. Mai 2018. In einer leidensadaptierten Tätigkeit gemäss dem skizzierten positiven Leistungsbild sei aus rein neurologi- scher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben; dies seit dem Austritt aus der Rehabilitationsmassnahme in der Klinik Q._______ per Anfang No- vember 2018. Zuvor habe unter den Bedingungen des ersten Arbeits- markts seit dem 23. Mai 2018 keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus bidis- ziplinärer Sicht bestehe kein additiver Effekt der genannten Teilarbeitsun- fähigkeiten (IV-act. 126 S. 13). 7.2 Mit Stellungnahme vom 12. November 2020 hielt RAD-Ärztin Dr. med. F._______ fest, die im bidisziplinären Gutachten vom 16. Oktober 2020 ge- stellten Diagnosen seien plausibel. Das Gutachten entspreche aus versi- cherungsmedizinischer Perspektive im Wesentlichen den geltenden versi- cherungsmedizinischen Kriterien und könne für die Beurteilung des Sach- verhalts herangezogen werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine schmerzhaft eingeschränkte Funktion beider Kniegelenke (bei Status nach Knie-TP links im Februar 2019 und Gonarthrose rechts) sowie der Lenden- wirbelsäule (bei Status nach Operationen im Oktober 2018). Bei der neu- rologischen Untersuchung hätten sich Symptome einer distal-symmetri- schen Polyneuropathie mit Ausfall der Muskeleigenreflexe (MER) und nach distal zunehmenden Gefühlsstörungen der Oberflächen- und der Tiefen- sensibilität gezeigt. Hieraus resultiere eine periphere Ataxie mit signifikan- ter Störung der Koordination bei höheren Anforderungen. Dies habe sich neurophysiologisch bestätigen lassen. Hinweise auf eine myeläre oder ra- dikuläre Symptomatik hätten nicht vorgelegen. In der angestammten be- ruflichen Tätigkeit aIs Schmelzer bei der Firma B._______ AG bestehe seit dem 23. Mai 2018 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) eine vollumfängliche Ar- beitsunfähigkeit (0 % Arbeitsfähigkeit). In einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe spätestens ab dem 15. August 2019 (6 Monate nach der Knie-TEP links) eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (0 % Arbeitsunfähig- keit). Der Versicherte arbeite bereits seit Mai 2020 wieder in einem Voll- pensum in einer Firma, die Displays repariere. Hierbei handle es sich um eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit, dies sowohl aus Sicht der Gutach- ter als auch des Versicherten (IV-act. 127). 7.3 Gemäss der vom Beschwerdeführer mit Beschwerde ins Recht geleg- ten neuropsychologischen Beurteilung von H._______ vom 8. März 2021
C-1033/2021 Seite 17 sei der Versicherte auffällig verlangsamt und die Kommunikation laufe überwiegend über die Ehefrau, welche auf Nachfrage hin von markanten Gedächtnisproblemen berichtet habe, welche nun abgeklärt werden soll- ten. Der Versicherte beklage, er sei beim Gehen unsicher; auf ebenem Ge- lände gehe das Laufen einigermassen. Täglich sei er bis zu einer Stunde mit dem Hund unterwegs. Langes Stehen am gleichen Ort sei für ihn stark ermüdend. Das – auf verschiedenen Tests (zum Beispiel für Gedächtnis: verbale und visuell-räumliche Merkspanne und für Zahlenverarbeitung und Rechnen: orientierende Prüfung) basierende – neuropsychologische Test- profil habe mehrheitlich Leistungen im Streubereich der individuellen Al- ters- und/oder Bildungsgruppe gezeigt. Jedoch hätten sich auch Ein- schränkungen ausmachen lassen, dies vor allem in den Aufmerksamkeits- funktionen und im Zusammenhang damit in geringem Ausmass in den Ge- dächtnis- und Exekutivfunktionen und es habe sich eine leichtgradige Ver- langsamung der Reaktionszeiten gezeigt. Die erhobenen Testresultate aus der neuropsychologischen Untersuchung zeigten von leicht bis mittelgradig reichende Minderleistungen in allen Aufmerksamkeitsfunktionen, die so- wohl das Tempo als auch die Qualität der Leistung beträfen. Mit den defi- zitären Aufmerksamkeitsfunktionen assoziiert seien leichtgradige Ein- schränkungen der Gedächtnisfunktionen (erhöhte Vergessensrate für ver- bale Informationen, leicht vermindertes visuell-räumliches Arbeitsgedächt- nis) und der exekutiven Kontrollfunktionen. Die Gedächtnisleistungen seien bei schriftlicher Vorgabe der Informationen besser als bei mündlicher. Alle weiteren überprüften kognitiven Teilfunktionen (Planen und Problem- lösen, logisches Denken, kognitive Flexibilität, Wort- und Designflüssigkeit, visuell-perzeptive und räumlich-kognitive Funktionen, Zahlenverarbeitung und Rechnen) lägen im altersentsprechenden und, soweit vorhanden, nach Bildungsvoraussetzung korrigierten Normbereich. In der Gesamt- schau seien die erhobenen Funktionseinschränkungen in ihrem Ausmass – gestützt auf die Empfehlungen der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP, Frei et al., 2016) – als leicht- bis mittelgradig zu klassifizieren. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde von der Arbeitsgruppe der SVNP beim vorhandenen Ausmass der Einschränkungen als orientierender Richtwert eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % angegeben. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die testdiagnostisch erhobenen Einschränkungen vor allem die Aufmerksam- keitsintensität und somit Basisleistungen beträfen, welche als Grundvo- raussetzung für quasi alle Tätigkeiten nötig seien, sei die Arbeitsunfähigkeit höher zu gewichten und mit 50 % zu quantifizieren (BVGer-act. 1, Beilage 4; IV-act. 152).
C-1033/2021 Seite 18 7.4 In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2021 hielt RAD-Arzt Dr. med. R., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hierzu fest, H. berichte diagnoseunabhängig von einer leichten bis maximal mittelgradigen Minderleistung in Aufmerksamkeitsfunktionen. Angesichts einer fehlenden medizinisch-diagnostischen Assoziation bleibe unklar, wo- rauf sich diese gründe. Da beim Versicherten weder eine organische noch psychische Störung, welche eine krankheitsbedingte moderate Minderleis- tung der Aufmerksamkeitsfunktionen erklären könnte, geltend gemacht worden sei noch sich eine solche im Zuge der Abklärungen feststellen las- sen habe, könne dieser isolierte neuropsychologische Befund nicht zuge- ordnet werden. Ausserdem seien weder Feststellungen zu allfälligen prä- morbiden Leistungen noch zu allfälligen diagnostischen Überlegungen ge- macht worden. Die von der Ehefrau als "markant" bezeichneten Gedächt- nisprobleme hätten sich sodann weder subjektiv noch objektiv belegen las- sen und es sei nicht ersichtlich, in welcher Form die Symptomvalidierung erfolgt sei. Insbesondere aufgrund der unklaren Kernbeschwerden mit Ein- fluss auf die Alltagsfunktionen – der von der Ehefrau als Hauptbeschwerde beschriebenen Vergesslichkeit sowie der im neuropsychologischen Gut- achten als besonders auffällig bezeichneten Langsamkeit – werde so ein äusserst diffuses Beschwerdebild vermittelt, in welches die Neuropsycho- login auch fachfremde, bereits im bidisziplinären Gutachten validierte (z. B. feinmotorische) Einschränkungen einbezogen habe. Aus medizinischer Sicht könne daher an Hand der neuropsychologischen Abklärung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands festgestellt werden (IV-act. 168). 8. 8.1 Das von der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte, ausführliche bidisziplinäre Gutachten vom 16. Oktober 2020 ist für die vor- liegend streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersu- chungen (insbesondere stützen sich die orthopädische Begutachtung auch auf aktuell durchgeführte, bildgebende radiologische Untersuchungen der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke [vgl. IV-act. 126 S. 60] sowie die neurologische Begutachtung auch auf verschiedene Messungen des Ner- vensystems mittels Neuro-Screens [vgl. IV-act. 126 S. 106 ff.). Ausserdem haben die Gutachter auch die vom Versicherten beklagten Beschwerden sowie die medizinischen Vorakten in ihrer Beurteilung hinreichend berück- sichtigt. So findet sich im neurologischen Fachgutachten von Prof. Dr. med. O._______ vom 6. Oktober 2020 eine ausführliche Darstellung der vorlie- genden medizinischen Berichte (vgl. IV-act. 126 S. 129 ff.), auf welche der orthopädische Gutachter Dr. med. P._______ seinerseits im orthopädisch-
C-1033/2021 Seite 19 traumatologischen Fachgutachten, ebenfalls vom 6. Oktober 2020, verwie- sen hat (IV-act. 126 S. 23). Obschon das orthopädische Teilgutachten teil- weise – allerdings in qualitativ für die Beurteilung nicht relevanter Hinsicht – unsorgfältig geschrieben erscheint (so nennt der orthopädische Gutach- ter Dr. med. P._______ den Versicherten mehrfach "Probandin"), haben die Gutachter die von ihnen gestellten Diagnosen, basierend auf die durchge- führten Untersuchungen sowie die gestützt darauf festgestellten Befunde, einlässlich sowie nachvollziehbar begründet. Die von ihnen im Gutachten aufgelisteten Diagnosen der Fachgebiete Orthopädie und Neurologie er- geben auch mit Blick auf die in den Vorakten dokumentierten, durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen ein stimmiges Gesamtbild. Fer- ner wurden im orthopädischen Teilgutachten auch die in den Vorakten in weiteren Fachgebieten gestellten Diagnosen der Vollständigkeit halber als "aktenkundige fachfremde Vorerkrankungen" aufgelistet (vgl. IV-act. 126 S. 33). Diese weiteren Erkrankungen wurden in den Berichten der behandeln- den Ärzte indessen lediglich als "Nebendiagnosen" aufgeführt und von RAD-Ärztin Dr. med. F._______ in ihren Stellungnahmen vom 28. Mai 2019, 25. Juli 2019 und 19. August 2020 jeweils als Diagnosen ohne Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit klassifiziert (siehe oben E. 6; vgl. zur Schlafapnoe insbesondere auch die in den Vorakten enthaltenen Hinweise, dass die Schlafqualität des Versicherten gut sei [IV-act. 92] und keine CPAP-Therapie angewandt werde [IV-act. 37 S. 5]). Auch bei der gemäss den Vorakten von Dr. med. S._______ im März 2019 festgestellten mittel- schweren Niereninsuffizienz (IV-act. 94), welche die Gutachter lediglich in der Zusammenfassung der ihnen vorliegenden Arztberichte erwähnten, handelt es sich weder um eine orthopädische noch um eine neurologische Diagnose. Diese Niereninsuffizienz scheint sich denn auch nach Absetzen der Schmerzmittel kurze Zeit später wieder beruhigt zu haben. So schrieb Dr. med. S._______ bereits einen Monat später im April 2019: "Der Versi- cherte habe erhöhte Nieren- und Leberwerte gehabt, weshalb offenbar sämtliche Analgetika hätten sistiert werden müssen" (vgl. IV-act. 37 S. 12 f.). Auch die Hausärztin med. pract. N._______ führte im Bericht vom 20. Oktober 2020 in der Anamnese die postoperative Niereninsuffizienz von März 2019 (lediglich) als eine frühere Erkrankung auf (vgl. IV-act. 125 S. 5). Im Gutachten ebenfalls keine Erwähnung findet die in den Vorakten beschriebene Metatarsalgie (das heisst Schmerzen des Mittelfusses [vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 268. Aufl., 2020, S. 1109, wonach Metatarusus Mittelfuss und S. 46, wonach Algesie physiologische Schmerzempfindung bedeutet). Im orthopädischen Teilgutachten wird je- doch ausgeführt, dass sich der Versicherte über Krämpfe in den Füssen beklagt habe (IV-act. 126 S. 28). Dennoch sei vom Versicherten weder eine
C-1033/2021 Seite 20 Thermohypästhesie noch eine Druckhyperästhesie angegeben worden (IV-act. 126 S. 54 und S. 68). Gemäss dem neurologischen Teilgutachten habe sich der Versicherte sodann über Fühlstörungen im Bereich beider Fusssohlen beklagt (diese seien seit 10 Jahren taub; IV-act. 126 S. 88). Auch diesen beiden vom Versicherten mit Blick auf die Füsse beklagten Beschwerden wurde im Gutachten mit den beiden Diagnosen Polyneuro- pathie (vgl. PSCHYREMBEL, ebd., S. 1408, wonach Polyneuropathie als eine nichttraumatisch verursachte, generalisierte oder über mehrere Nerven ausgedehnte Erkrankung des peripheren Nervensystems infolge [funktio- neller] Schädigungen von Axon oder Myelinscheide definiert wird. Als Symptome werden Störungen von Motorik und Sensorik angegeben) und Crampussyndrom (vgl. Pschyrembel, ebd., S. 332: Crampus bedeutet Muskelkrampf) insbesondere bei den funktionellen Einschränkungen (im negativen Leistungsbild) hinreichend Rechnung getragen. Dass die in den Vorakten gestellte Diagnose der Metatarsalgie nicht in den Diagnosekata- log im Gutachten aufgenommen wurde, lässt das Gutachten daher nicht als unvollständig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat diese (gutachter- liche) Beurteilung in seiner Beschwerde denn auch nicht in Frage gestellt, sondern lediglich zusätzliche neuropsychologische Defizite geltend ge- macht (vgl. hierzu unten E. 8.2). Überdies erscheint auch die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinreichend begründet. Insbesondere leuchten die von den Gutachtern angegebenen funktionellen Einschränkungen angesichts der von ihnen erhobenen Befunde ein. Schliesslich haben die Gutachter auftragsgemäss (vgl. den der Auftragser- teilung vom 7. September 2020 [IV-act. 109] beiliegende Fragekatalog "Gliederung des Gutachtens" [IV-act. 108]) jeweils auch eine Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität sowie eine Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen vorgenommen und in diesem Zusammen- hang das Vorliegen verschiedener Ressourcen (so habe der Versicherte eine Ausbildung und sei langjährig im angestammten Beruf tätig gewesen, er sei durchschnittlich intelligent und arbeitswillig, lebe in sozial gefestigten Umständen und könne seine Lebenspartnerin als Ressource wahrneh- men) sowie das Fehlen einer bewusstseinsnahen Verdeutlichungstendenz respektive einer Aggravation festgestellt. Insbesondere wurde aus neuro- logischer Sicht vom neurologischen Gutachter, der zugleich auch Facharzt in Psychiatrie ist (vgl. IV-act. 126 S. 3, 105), das Vorliegen einer relevanten prämorbiden Störung der "Ich-Strukturen" verneint und eine Störung der psychischen Resilienz als unwahrscheinlich erklärt (vgl. act. 126 S. 11, 101). Insgesamt erfüllt damit die von der kantonalen IV-Stelle eingeholte bidisziplinäre Abklärung (vgl. hierzu auch RAD-Stellungnahme vom 12. No- vember 2020 in IV-act. 127) die versicherungsmedizinischen normativen
C-1033/2021 Seite 21 Vorgaben für ein beweiskräftiges Gutachten und es liegen keine konkreten Indizien vor, welche gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen würden, wes- halb diesem der volle Beweiswert zuzuerkennen ist (vgl. oben E. 5.5 f.). Die kantonale IV-Stelle durfte daher für die Beurteilung der Frage des An- spruchs des Versicherten auf eine Invalidenrente auf dieses abstellen. Ge- stützt auf das Gutachten hielt RAD-Ärztin Dr. med. F._______ in ihrer Stel- lungnahme vom 12. November 2020 daher zu Recht fest, dass seit dem 23. Mai 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit bezüglich der angestammten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers aIs Schmelzer sowie seit dem 15. August 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit bezüglich einer optimal leidens- adaptierten Tätigkeit vorlag (vgl. oben E. 7.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, insbesondere, dass das Gutachten nicht vollständig sein soll, überzeugt nicht und vermag an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 8.2 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde gegen das Gutach- ten ausführen, die von der Gegenpartei beizuziehenden Akten der Invali- denversicherung würden zwar ein korrektes, jedoch unvollständiges Bild des rechtserheblichen Sachverhalts vermitteln. Das Administrativgutach- ten vom 16. Oktober 2020, welches der Beschwerdeführer zum integrie- renden Bestandteil seiner Beschwerde erkläre, habe festgestellt, dass aus orthopädischer und neurologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit mehr bestehe, bei Vorliegen einer vollen Arbeitsfä- higkeit für adaptierte Tätigkeiten. Das sei in somatischer Hinsicht korrekt; jedoch seien im Gutachten bei der Beurteilung seine neuropsychologi- schen Defizite unberücksichtigt geblieben. Die zur korrekten versiche- rungsmedizinischen Einordnung seiner gesundheitlichen Einschränkun- gen eingeholte neuropsychologische Abklärung bei der Neuropsychologin H._______ vom 8. März 2021 habe eine Verminderung der Leistung bei einer vollen Präsenz von 30 % bis 50 % ergeben (BVGer-act. 1). 8.2.1 Die kantonale IV-Stelle entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021, dem eingeholten Gutachten vom 16. Oktober 2020 komme voller Beweiswert zu. Die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit und damit auch einer Invalidität setze voraus, dass sich eine allfällige Arbeitsunfähig- keit aus einer nach ICD-10 codierten Diagnose ableite. Ohne eine nach ICD-10 codierten Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, der eine Erwerbsunfähigkeit be- wirke, zu verneinen. In der vom Beschwerdeführer eingeholten neuropsy- chologischen Beurteilung vom 8. März 2021 werde die attestierte Arbeits-
C-1033/2021 Seite 22 unfähigkeit von 50 % indessen lediglich auf die erhobenen Funktionsein- schränkungen abgestützt und diagnoseunabhängig von einer leichten bis maximal mittelgradigen Minderleistung in den Aufmerksamkeitsstrukturen berichtet. Anlässlich der medizinischen Abklärungen seien keine organi- schen oder psychischen Störungen, welche eine krankheitsbedingte mo- derate Minderleistung der Aufmerksamkeitsfunktionen erklären könnten, festgestellt worden. Auch seien keine solche geltend gemacht worden. Der vorliegende isolierte neuropsychologische Befund könne damit nicht zuge- ordnet werden (Beilage zu BVGer-act. 9). 8.2.2 Die neuropsychologische Abklärung bei der Neuropsychologin H._______ vom 8. März 2021 datiert zwar erst nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung, steht jedoch in zeitlicher Nähe zu ihr und könnte daher geeignet sein, die Beurteilung des Gesundheitszustands des Versicherten im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung zu beeinflussen, weshalb diese für das vorliegend zu beurteilende Rentengesuch des Ver- sicherten mitberücksichtigt werden kann (vgl. oben E. 3.2 letzter Satz). 8.2.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG (Prü- fung des Vorliegens einer Invalidität) sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich ein- wandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Ausserdem ist zu beachten, dass eine neuropsychologische Abklärung rechtsprechungs- gemäss lediglich – aber immerhin – eine Zusatzuntersuchung darstellt. Es liegt praxisgemäss im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des begut- achtenden medizinischen Experten, darüber zu entscheiden, ob im konkre- ten Begutachtungsfall eine Zusatzuntersuchung für die Abklärung indiziert und entsprechend durchzuführen ist oder nicht. Zeigen sich im Rahmen der durchgeführten Zusatzuntersuchung Auffälligkeiten, ist das für sich al- leine nicht hinreichend, um von einem invalidisierenden Gesundheitsscha- den ausgehen zu können. Vielmehr ist es alsdann die Aufgabe des (Fach-)Arztes, den Gesundheitszustand – unter Mitberücksichtigung der neuropsychologischen Defizite – zu beurteilen und dazu Stellung zu neh- men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi- cherte Person arbeitsunfähig ist. Neuropsychologische Untersuchungser- gebnisse können somit, soweit sie sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse einfügen, im Rahmen einer gesamthaften Beweis- würdigung bedeutsam sein (vgl. Urteile des BGer 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1 m. H., 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2).
C-1033/2021 Seite 23 8.2.4 Gemäss der dargelegten Rechtsprechung können neuropsycholo- gisch festgestellte Defizite nur dann als relevant berücksichtigt werden, wenn sie durch einen Facharzt (etwa einen Psychiater oder einen Neuro- logen) bestätigt worden sind, was bei den von H._______ festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen sowie der von ihr gestützt darauf (in Orientierung am Richtwert der Arbeitsgruppe der SVNP) vorgenomme- nen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht der Fall ist. Vielmehr hat der durch die Vorinstanz zur Prüfung der neuropsychologischen Abklärungser- gebnisse beigezogene RAD-Psychiater Dr. med. R._______ mit Stellung- nahme vom 20. Mai 2021 festgehalten, dass H._______ ein äusserst dif- fuses Beschwerdebild vermittle und an Hand der neuropsychologischen Abklärung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands fest- gestellt werden könne (vgl. oben E. 7.4). Damit hat sich vorliegend ein Facharzt für Psychiatrie zur neuropsychologischen Abklärung von H._______ einlässlich geäussert und gestützt auf die neuropsychologische Abklärung und die übrigen medizinischen Akten, insbesondere auch das Gutachten, keine psychopathologischen Befunde festgestellt. Das Bundes- verwaltungsgericht schliesst sich dieser plausibel nachvollziehbar und be- gründeten Einschätzung von Dr. med. R._______ an, zumal auch Prof. Dr. med. O., Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie, anlässlich der gutachterlichen Abklärungen keine organischen oder psychischen Stö- rungen, die zu einer moderaten Minderleistung der Aufmerksamkeitsfunk- tionen führen könnten, festgestellt hat. Wie sowohl RAD-Psychiater Dr. med. R. in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2021 (IV-act. 168) als auch die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021 (Beilage zu BVGer-act. 9) zu Recht festgehalten haben, lässt sich damit der isolierte neuropsychologische Befund nicht einem krankheitswerten Geschehen zuordnen respektive als Folge einer fachärztlich festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigung objektivieren. Unter diesen Umständen rei- chen die (diffusen) Angaben der Neuropsychologin nicht aus, um das Fach- gutachten von Prof. Dr. med. O._______ in Zweifel zu ziehen. Weitere Ab- klärungen vermögen an diesem feststehenden Sachverhalt nichts zu än- dern (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d m. w. H.). Dies- bezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass H._______ in ihrer Untersuchung mehrheitlich Leistungen des Versicherten im Streubereich der individuellen Alters- und Bildungsgruppe festgestellt hat. Zudem hat sie die von ihr festgestellten Einschränkungen vor allem in den Aufmerksam- keitsfunktionen selber als von geringerem Ausmass bezeichnet (bei ledig- lich leichtgradiger Verlangsamung der Reaktionszeit). Die von H._______ gewählten Formulierungen in ihrer Beurteilung lassen sodann offen, ob die von ihr in Teilbereichen festgestellten leichten bis maximal mittelgradigen
C-1033/2021 Seite 24 Minderleistungen nicht auch mit nicht gesundheitlichen Gründen erklärt werden könnten (vgl. z. B. den in der Beurteilung mehrfach erwähnten al- tersentsprechenden und, soweit vorhanden, nach Bildungsvoraussetzung korrigierten Normbereich). Aus der vom Beschwerdeführer selber veran- lassten neuropsychologischen Abklärung durch die Neuropsychologin H._______ vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der vom Beschwerdeführer v. a. gegen den neurologischen Gutachter und Psychiater erhobene Hauptvorwurf, die Experten hätten ihr Ermessen unsachgemäss ausgeübt, indem sie keine neuropsychologische Untersuchung veranlasst und entsprechend auch keine Ergebnisse aus neuropsychologischer Abklärung in die gutachterliche Beurteilung haben einfliessen lassen, zielt damit ins Leere. Eine begründete Indikation zur Durchführung einer neuropsychologischen Zusatzabklärung bestand, wie dargelegt, im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung für die Gutachter aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde und Diagnosen offensichtlich nicht (vgl. dazu auch 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2). Daran hat sich auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nichts geändert. 8.3 Der Beschwerdeführer macht sodann in seiner Beschwerde gestützt auf das Arbeitszeugnis der T._______ GmbH vom 4. März 2021 geltend, seine Selbstdarstellung gegenüber den Administrativgutachtern habe die Situation zu rosig beschrieben. So seien in jenem Arbeitsverhältnis Defizite bezüglich Konzentration und Langsamkeit aufgefallen, weshalb das Ar- beitsverhältnis beendet und der Versicherte durch einen Facharbeiter er- setzt worden sei. 8.3.1 Die kantonale IV-Stelle hat sich diesbezüglich nicht geäussert. 8.3.2 Gemäss dem Arbeitszeugnis vom 4. März 2021 (BVGer-act. 1, Bei- lage 3) hatte der Beschwerdeführer bei der Firma T._______ GmbH zu- nächst in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in einem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis temporär gearbeitet und es wurde der befristete Arbeitsvertrag in der Folge um einen weiteren Monat verlän- gert. Da aufgrund der Corona-Situation mit Lockdown eine freie Stelle im Repair Center vorerst nicht mit einem Elektrotechniker habe besetzt wer- den können, sei diese dem Versicherten angeboten worden, unter der Vo- raussetzung einer 100 %-igen Beschäftigung. Aus dem Arbeitszeugnis geht ferner hervor, dass es dem Versicherten als branchenfremdem Mitar- beiter nicht immer leichtgefallen sei, die Arbeitsabläufe zu überblicken und systematisch abzuarbeiten. Die körperlichen Einschränkungen durch seine
C-1033/2021 Seite 25 Vorerkrankungen hätten dazu geführt, dass er immer wieder seine Arbeits- positionen habe wechseln müssen (sitzen, gehen, stehen). Die dadurch bedingten Arbeitsunterbrüche hätten dazu geführt, dass die Konzentration nachgelassen habe, Arbeitsschritte vergessen und die Aufträge insgesamt zu langsam abgearbeitet worden seien. Da die Stelle alsdann ab Oktober 2020 von einem Facharbeiter habe besetzt werden können, habe sich die T._______ GmbH vom Beschwerdeführer trennen müssen. Dieses Arbeitszeugnis zeigt, dass nicht nur die aufgrund der körperlichen Probleme des Versicherten erforderlichen Arbeitsunterbrüche zwecks Wechsel der Arbeitsposition, sondern hauptsächlich die Umstände, dass es sich beim Versicherten um einen branchenfremden Mitarbeiter han- delte, der aus diesem Grunde die Arbeitsabläufe nicht immer überblicken und systematisch abarbeiten konnte, und weil die Stelle nun, wie von An- fang an beabsichtigt, durch einen ausgebildeten Elektrotechniker hatte be- setzt werden können, zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt ha- ben (vgl. hierzu auch unten E. 8.4.3.2). Dem Arbeitszeugnis ist weiter zu entnehmen, dass die erwähnten Arbeitsunterbrüche zwecks Wechsel der Arbeitsposition dazu geführt hätten, dass die Konzentration nachgelassen habe, Arbeitsschritte vergessen und die Aufträge insgesamt zu langsam abgearbeitet worden seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers beschreibt das Arbeitszeugnis damit nicht grundsätzliche Defizite be- züglich Konzentration und Langsamkeit, sondern stellt diese vielmehr als Folge der in körperlicher Hinsicht erforderlichen Wechsel der Arbeitsposi- tion in einer nicht optimal leidensangepassten Tätigkeit dar. Dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen dazu ge- zwungen ist, seine Arbeitsposition immer wieder zu wechseln, wurde im bidisziplinären Gutachten indessen bereits hinreichend und sorgfältig be- rücksichtigt mit der sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht angegebenen nunmehr zumutbaren leichten wechselbelasten- den, überwiegend sitzenden beruflichen Tätigkeit. Das erwähnte Arbeits- zeugnis, bei dem es sich denn auch nicht um eine medizinische Einschät- zung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers handelt, bringt da- mit gegenüber dem bidisziplinären Gutachten keine neuen Erkenntnisse und vermag diese auch nicht in Zweifel zu ziehen. 8.4 Der Beschwerdeführer macht ausserdem in seiner Beschwerde gel- tend, seine (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei realisti- scherweise nicht mehr verwertbar, dies aufgrund seines Alters von 61 Jah- ren, seiner Verlangsamung, seiner Konzentrationsprobleme und der Mühe, neue Sachverhalte zu verarbeiten (BVGer-act. 1).
C-1033/2021 Seite 26 8.4.1 Die kantonale IV-Stelle hält dem in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021 entgegen, es sei nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne; es sei einzig auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Es könne dem- nach nicht aus der erfolglosen Arbeitsvermittlung geschlossen werden, dass in einer angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit be- stehe. Dem Beschwerdeführer stünden aufgrund des im bidisziplinären Gutachten vom 16. Oktober 2020 beschriebenen negativen und positiven Leistungsbildes auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein ge- nügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen (Beilage zu BVGer- act. 9). 8.4.2 Der Beschwerdeführer ergänzt in seiner Replik, es sei in Erinnerung zu rufen, dass er seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nach über 40 Jahren verloren habe und ihm der freie Arbeitsmarkt aufgrund der ge- sundheitlichen Einschränkungen und des fortgeschrittenen Alters nicht mehr offenstehe. Es dürfe an die Unverwertbarkeit der verbleibenden Leis- tungsfähigkeit kein zu harter Massstab angesetzt werden, da dies den so- zialen Schutzgedanken der Invalidenversicherung unterlaufen würde (BVGer-act. 12). 8.4.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, anerkennt die Recht- sprechung, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönli- chen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer ver- sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massge- bend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um- stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkei- ten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizini- schen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteil des BGer 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.1). 8.4.3.1 Vorliegend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als aufgrund des bidisziplinären Gutachtens vom 16. Oktober 2020 (Eingang bei kanto-
C-1033/2021 Seite 27 naler IV-Stelle: 28. Oktober 2020) die medizinische Zumutbarkeit einer Er- werbstätigkeit feststand, 60 Jahre alt. In jenem Zeitpunkt verblieb ihm bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Pensionsalters somit eine Aktivi- tätsdauer von fünf Jahren. Gemäss gutachterlicher Einschätzung kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sowohl in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht noch leichte wechsel- belastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben, unter Ausschluss von schweren und dauerhaft mittelschweren Tätigkeiten. Darüber hinaus ist in orthopädischer Hinsicht ein umfangreicher Katalog von Leistungsein- schränkungen in negativer Hinsicht zu beachten (vgl. oben E. 7.1). In einer Tätigkeit, die diesem vom orthopädischen Gutachter umschriebenen Leis- tungsprofil Rechnung trägt, attestieren die Gutachter dem Beschwerdefüh- rer eine volle Arbeitsfähigkeit. Der theoretisch ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Kompe- tenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten wechselbelastenden, überwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeiten, die auch diesen diversen funktionellen Leistungseinschränkungen Rechnung tragen. Mit Blick auf das erwähnte Belastungsprofil kann nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Ar- beitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, und dass das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschiene (vgl. Urteile des BGer 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1; 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2; 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1). Damit ist der kantonalen IV-Stelle beizupflichten, dass dem Versicherten aufgrund des im bidisziplinären Gutachten vom 16. Oktober 2020 beschriebenen negativen und positiven Leistungsbildes auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offensteht. 8.4.3.2 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass der Versicherte im Zeit- punkt der Begutachtung vom 6. Oktober 2020 über ein Arbeitsverhältnis in Deutschland verfügte. Dies zeigt, dass der Versicherte in der Lage war, sich (zumindest in jenem Zeitpunkt) selbst wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und so seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Die in der Folge durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses hat sie im Arbeitszeugnis vom 4. März 2021 hauptsächlich mit der Mög- lichkeit, die Stelle neu durch einen Facharbeiter zu besetzen, begründet (BVGer-act. 1, Beilage 3; vgl. oben E. 8.3.2). Trotz den im Arbeitszeugnis vom 4. März 2021 auch beschriebenen Arbeitsunterbrüchen infolge der in
C-1033/2021 Seite 28 körperlicher Hinsicht erforderlichen Wechsel der Arbeitspositionen hat der Versicherte vor den Gutachtern Prof. Dr. med. O._______ und Dr. med. P._______ noch angegeben, es handle sich bei seiner (damaligen) beruf- lichen Tätigkeit in Deutschland um eine optimal angepasste, wechselbe- lastende berufliche Tätigkeit, die er sowohl im Sitzen als auch im Stehen ausüben könne und bei der er reguläre Pakete von maximal drei Kilo- gramm und schwerere Pakete von maximal bis zu 6 Kilogramm zu heben habe (vgl. Angaben im Gutachten in IV-act. 126 auf S. 29, 64, 70 und 84). Dass dem Beschwerdeführer das im Zeitpunkt der Begutachtung noch be- stehende Arbeitsverhältnis in der Folge (hauptsächlich) aus IV-fremden Gründen gekündigt worden ist, spricht daher – entgegen seiner Auffassung – ebenfalls nicht gegen eine Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. 8.5 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass das bidisziplinäre Gut- achten die rechtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten er- füllt. Weitere Abklärungen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist. Damit steht aufgrund des bidisziplinären Gutachtens fest, dass bezüglich der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Versicherten aIs Schmelzer seit dem 23. Mai 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht und dass der Versicherte in einer seinen Leiden angepassten beruflichen Tä- tigkeit seit dem 15. August 2018 zu 100 % arbeitsfähig ist. 9. Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheit- lichen Einschränkungen. 9.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag- lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön- nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
C-1033/2021 Seite 29 schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2b). 9.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des potentiellen Rentenanspruchs massgebend, wobei das Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff., 128 V 174). Der Beschwerdeführer wurde bezüglich seiner bisherigen beruflichen Tä- tigkeit aIs Schmelzer bei der Firma B._______ AG seit dem 23. Mai 2018 krankgeschrieben, womit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG am 23. Mai 2019 abgelaufen ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer aus- serdem im Oktober 2018 rechtzeitig zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), konnte damit vorliegend ein Rentenanspruch frühestens mit Wirkung ab dem 1. Mai 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) entstehen. Für den vorzuneh- menden Einkommensvergleich sind daher die Vergleichseinkommen des Jahres 2019 zu berücksichtigen. 9.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö- tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1). Im Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 12. September 2018 war der Versi- cherte seit dem 26. September 2016 in einem Vollzeitpensum bei der B._______ AG als Schmelzer tätig (vgl. IV-act. 11 und 48). Das Arbeitsver- hältnis wurde – nachdem der Beschwerdeführer seit dem 23. Mai 2018 durchgehend krankgeschrieben worden war – per 30. April 2019 durch die B._______ AG gekündigt (siehe Kündigung in KTG-act. 3 S. 7; vgl. auch Arbeitszeugnis vom 30. April 2019, wonach der Versicherte die Firma aus gesundheitlichen Gründen verlassen habe [IV-act. 48]). Es ist daher davon
C-1033/2021 Seite 30 auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheits- schadens im Mai 2019 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. E. 9.2. Abs. 2) weiterhin bei der B._______ AG in einem Vollzeitpen- sum als Schmelzer tätig gewesen wäre. Gemäss dem "Fragebogen für Ar- beitgebende: Berufliche Integration/Rente", ausgefüllt durch die B._______ AG, vom 25. Oktober 2018 Ziff. 5.1 hat der Beschwerdeführer hierbei ab dem 1. September 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 67'210.– sowie davor von Fr. 66'300.– erzielt (vgl. IV-act. 11). 9.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer mit Ein- wandbegründung vom 22. Januar 2021 noch geltend gemacht, es sei beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen, dass der vom letzten Arbeitge- ber angegebene Jahreslohn des Jahres 2017 erheblich unter dem entspre- chenden Eintrag in seinem individuellen Konto liege, wobei auch letzterer unverhältnismässig tief sei. So sei der Umstand, dass er in einer angepass- ten Tätigkeit ohne jegliche Berufsausbildung und Erfahrung gleich viel ver- dienen solle wie bei Ausübung seines Berufes (mit 40 Jahren Berufserfah- rung) völlig realitätsfern. Es sei deshalb für das Valideneinkommen auf sei- nen höheren Lohn bei der vorherigen Arbeitgeberin, der Firma U._______ AG (bis 2015), abzustellen (vgl. IV-act. 142). 9.4.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz dem entgegen, auch unter Berücksichtigung des beantragten Valideneinkommens 2017 gemäss IK-Auszug ergebe sich im Einkommensvergleich keine rentenbe- gründende Erwerbseinbusse. Da sich der Beschwerdeführer freiwillig mit einem nicht existenzsichernden Lohn einverstanden erklärt habe, könne dieses Einkommen nicht als massgebendes Invalideneinkommen (sic) be- rücksichtigt werden. 9.4.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss dem in den Vorakten liegenden (bis 2017 aktualisierten) IK-Auszug vom 29. Oktober 2018 im Jahr 2017 bei der B._______ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 74'406.– erzielt (vgl. IV-act. 12). Damit macht der Beschwerdeführer zu Recht gel- tend, dass das von der B._______ AG im "Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente", vom 25. Oktober 2018 angegebene Jahres- einkommen des Jahres 2017 von Fr. 66'300.– erheblich unter dem entspre- chenden IK-Eintrag liegt. Dem Auszug "Lohnkonto 2017" ist sodann zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen monatlichen Grundlohn von Fr. 5'000.– erzielt hat, zu welchem eine Leistungsprämie, Samstags- und Schichtzulagen sowie ein 13. Monatslohn hinzukam. Der Bruttolohn wurde mit Fr. 74'548.80 angegeben. Als AHV-Basis wurde ein
C-1033/2021 Seite 31 Jahreslohn von Fr. 74'406.– (entsprechend dem IK-Eintrag des Jahres 2017) aufgeführt (vgl. IV-act. 11 S. 9). Unter diesen Umständen steht fest, dass es sich bei dem von der B._______ AG im "Fragebogen für Arbeitge- bende: Berufliche Integration/Rente", vom 25. Oktober 2018 angegebenen Jahreseinkommen – entgegen der auf dem Formular vorgedruckten An- gabe – eindeutig nicht um den AHV-beitragspflichtigen Lohn handeln kann. Den AHV-beitragspflichtigen Lohn des Jahres 2017 hätte die B._______ AG richtigerweise mit Fr. 74'406.– beziffern müssen. Der Auszug "Lohn- konto 2018" zeigt sodann, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 einen höheren Grundlohn von Fr. 5'100.– (in den Monaten Januar bis August 2018) respektive von Fr. 5'170.– (in den Monaten September und Oktober 2018) erzielt hat. Im Auszug des Lohnkontos 2018 fehlen jedoch die Anga- ben zu den Monaten November und Dezember 2018 (vgl. IV-act. 11 S. 8). Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Jahr 2018 lediglich bis zum 22. Mai 2018 gearbeitet und wurde (bezüglich dieser zuletzt ausgeübten Tä- tigkeit) vom 23. Mai 2018 bis zu seiner Kündigung per Ende April 2019 durchgehend krankgeschrieben (vgl. Absenzenübersicht des Jahres 2018 vom 25. Oktober 2018 in IV-act. 11 S. 13 und Bericht der Hausärztin vom 16. Oktober 2019 in KTG-act. 7 S. 7). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist als Valideneinkommens das vom Versicherten ohne Invali- dität erzielbare gesamte (Brutto- [vgl. z. B. Urteil des BGer 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1 f.]) Erwerbseinkommen, inklusive Zulagen, Gra- tifikation und Ferienentschädigung, anzurechnen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.1; 126 V 75 E. 3a). Gemäss Auszug aus dem Lohnkonto 2017 mach- ten im Jahr 2017 noch – neben dem Grundlohn – eine Leistungsprämie (von Fr. 530.–), die Samstagszulagen (im Betrag von Fr. 993.50) und ins- besondere auch die Schichtzulagen (im Betrag von Fr. 8'037.80) einen massgebenden Teil des Bruttojahreslohnes des Beschwerdeführers aus. Diese Prämie und Zulagen fielen im Folgejahr 2018 aufgrund der Krank- schreibung ab dem 23. Mai 2018 mehrheitlich weg (vgl. IV-act. 11 S. 8 f.). Unter diesen Umständen ist für die Bemessung des Valideneinkommens zu Gunsten des Beschwerdeführers (Anm.: auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2018 erfolgten Lohnerhöhungen [auf Fr. 5'100.– ab Januar 2018 und auf Fr. 5'170.– ab September 2018] sowie der für die Zeit von Januar bis Mai 2018 aufgeführten Leistungsprämie im Betrag von Fr. 140.– , der Samstagszulage von Fr. 286.05, der Schichtzulage von Fr. 3'153.– sowie dem 13. Montagslohn [anteilsmässig berechnet auf der Basis von acht Monaten Grundlohn im Betrag von Fr. 5'100.– und vier Monaten Grundlohn im Betrag von Fr. 5'170.–] liegt der Jahreslohn 2018 unter jenem des Jahres 2017) auf den AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn 2017 ge- mäss IK-Auszug im Betrag von Fr. 74'406.– abzustellen, wobei dieser an
C-1033/2021 Seite 32 die Nominallohnentwicklung bis 2019 (gemäss Tabelle des Bundesamtes für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2021; abrufbar unter https://www.bfs.ad- min.ch/asset/de/22304341; abgerufen am 13. Dezember 2022) anzupas- sen ist. Damit ergibt sich ein bis 2019 indexiertes Valideneinkommen von Fr. 75'398.52 (Fr. 74'406.– : 2249 [Index Männer 2017] x 2279 [Index Män- ner 2019]). 9.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf seinen bei der vormaligen Arbeitgeberin U._______ AG erzielten höheren Lohn abzu- stellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte gemäss dem in den Akten liegenden IK-Auszug – im Vergleich zum vorangehend errechneten Valideneinkommen von Fr. 74'769.92 – lediglich im Jahr 2012 noch einen höheren Lohn von Fr. 82'332.– erzielt hatte. Demgegenüber waren seine Einkommen der Jahre 2013 (von Fr. 69'035.–), Jahre 2014 (von Fr. 74'166.–) und 2015 (von Fr. 72'561.–) im Vergleich dazu allesamt tiefer. Das Arbeitsverhältnis mit der U._______ AG wurde schliesslich durch diese am 8. Juli 2015 insbesondere wegen einem Missverhältnis von Auf- wand und Ertrag sowie Mängel im Bereich der Effizienz des Versicherten per Ende Oktober 2015 – und damit drei Jahre vor der IV-Anmeldung des Beschwerdeführers – gekündigt (vgl. IV-act. 19 S. 9). Gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist für die Ermittlung des Valideneinkom- mens von selbst- oder unselbstständig Erwerbenden auf den während ei- ner längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfris- tig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (Urteil des BGer 9C_341/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3). Nachdem es sich bei dem vom Beschwerdeführer bei der U._______ AG erzielten, schwankenden Jahreseinkommen gemäss IK indessen nicht um das vom Beschwerdefüh- rer zuletzt erzielte Einkommen handelt, da der Beschwerdeführer vor Ein- tritt seines Gesundheitsschadens zuletzt bei der B._______ AG gearbeitet hat, und gemäss Rechtsprechung für die Bemessung des Valideneinkom- mens entscheidend ist, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns – vorliegend dem Jahr 2019 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde, und nicht was er bestenfalls verdienen könnte (Urteil des BGer 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2), ist nicht einzusehen, wes- halb vorliegend auf den vom Beschwerdeführer lediglich im Jahr 2012 (und nicht auch in den Folgejahren) bei der U._______ AG erzielten höheren Lohn abgestellt werden sollte.
C-1033/2021 Seite 33 9.4.4 Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, dass auch sein bei der B._______ AG zuletzt erzieltes Jahreseinkommen gemäss IK-Aus- zug unverhältnismässig tief gewesen sei. 9.4.4.1 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saison- nierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157; BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grund- überlegung dieser Rechtsprechung ist die Folgende: Wenn eine versi- cherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes ver- unmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitli- chen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4 m. w. H.; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 4.1). Wird auf ein Valideneinkommen abgestellt, das aus den ge- nannten Gründen deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegt, dür- fen diese invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des zumut- baren Invalidenlohnes nicht ausser Acht gelassen werden. Die entspre- chend vorzunehmende Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischer- weise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tie- feres Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 m. w. H.). Als deutlich unterdurchschnittlich gilt ein tatsächlich erzielter Ver- dienst dann, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Lohn ab- weicht (BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Zu parallelisieren ist nur in dem Umfang, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 9.4.4.2 Damit ist der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Giesser bei der Eisengiesserei B._______ AG angerechnete Validenlohn des Jahres 2019 von Fr. 74'769.92 zu vergleichen mit dem entsprechenden Tabellenlohn ge- mäss der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung (LSE) 2018. Die Tätigkeit als Eisen-Giesser ist dem Sektor "Herstel- lung von Metallerzeugnissen" (Sektor 24-25 [Metallerzeugung; Herst. v.
C-1033/2021 Seite 34 Metallerzeugnissen]) zuzuordnen. Der Beschwerdeführer verrichtete hier- bei praktische Tätigkeiten wie das Bedienen von Maschinen (vgl. Aufga- bengebiet gemäss Arbeitszeugnis der B._______ AG vom 30. April 2019 in IV-act. 48), für welche er über eine entsprechende Ausbildung (Lehrab- schluss) verfügte. Diese Tätigkeiten sind daher im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Admi- nistration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher- heitsdienst/Fahrdienst) anzusiedeln. Der durchschnittliche Monatslohn von im Sektor "Herstellung von Metallerzeugnissen" tätigen Männern betrug im Jahr 2018 Fr. 5'905.–, basierend auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stun- den. Umgerechnet auf die im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2018 in der Schweiz betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden (vgl. Statis- tik des Bundesamts für Gesundheit "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabschnitten und Grossregionen" der Jahre 1990-2021; abrufbar un- ter: https://www.bfs.admin.ch/asset/de/22708574; abgerufen am 13. De- zember 2022) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2019 (vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik, T39 Entwicklung der Nominal- löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2021 a. a. O.; der Index lag für Männer im Jahr 2018 bei 2260 und im Jahr 2019 bei 2279) ergibt dies einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 6148.17 respektive Jahreslohn von Fr. 73'778.–. Nach dem Gesagten erweist sich der dem Beschwerdeführer vorliegend anzurechnende Validenlohn des Jahres 2019 im Betrag von Fr. 75'398.52 nicht als unterdurchschnittlich, sondern liegt vielmehr über dem entspre- chenden, bis 2019 indexierten Tabellenlohn. Unter diesen Umständen ist von einer Parallelisierung des Valideneinkommens abzusehen. 9.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-gegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Gemäss den vorliegenden Akten sowie den Angaben der Parteien stand der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitpunkt von Mai
C-1033/2021 Seite 35 2019 (vgl. oben E. 9.2 Abs. 2) in keinem Arbeitsverhältnis. Unter diesen Umständen durfte die kantonale IV-Stelle für die Bemessung des Invali- deneinkommens auf die schweizerischen Durchschnittslöhne gemäss LSE 2018 abstellen. 9.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in der Regel die Monatslöhne gemäss der LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", anzuwenden. Seit 2012 ist in Bezug auf die neu strukturierte LSE die der bisherigen Tabelle TA1 entsprechende Tabelle TA1_tirage_skill_level an- zuwenden (Urteil des BGer 8C_66/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.2). Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem bestimmten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statisti- sche Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Eine solche Aus- nahme lässt sich vorliegend nicht begründen. Es ist daher praxisgemäss der Totalwert heranzuziehen. Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die kantonale IV- Stelle in dem im Vorbescheid vom 14. November 2020 abgebildeten Ein- kommensvergleich (IV-act. 135 S. 2) auf die LSE 2016, Durchschnitt Män- ner, Kompetenzniveau 1 im Betrag von Fr. 66'804.– ab. Wie vorangehend dargelegt, sind vorliegend indessen die Vergleichseinkommen des Jahres 2019 zu berücksichtigen (vgl. oben E. 9.1 Abs. 2). Die kantonale IV-Stelle hätte daher für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die im Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung bereits publizierte LSE 2018 abstellen müssen und den entsprechenden Tabellenlohn an die Nominallohnent- wicklung bis 2019 anpassen müssen. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer gemäss dem bidisziplinären Gutachten lediglich noch einer leichten wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit nachgehen kann und bei ihm darüber hinaus zahlreiche Leistungseinschränkungen in qua- litativer Hinsicht vorliegen (vgl. oben E. 7.1), ist hierbei das tiefste Kompe- tenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zu berücksichtigen. Die LSE 2018 weist in der Tabelle TA1_tirage_skill_level als Total für Männer im Kompetenzniveau 1 einen durchschnittlichen Mo- natslohn von Fr. 5'417.– aus, basierend auf 40 Wochenarbeitsstunden. Umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit des Jahres 2018 von 41.6 Wochenarbeitsstunden (vgl. Statistik des Bundesamts für Gesundheit
C-1033/2021 Seite 36 "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabschnitten und Grossregio- nen" der Jahre 1990-2021, ebd., Total Sektor 2 und 3) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2019 (vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2021 a. a. O.; der Index lag für Männer im Jahr 2018 bei 2260 und im Jahr 2019 bei 2279) ergibt dies einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'681.04 respektive ein durchschnittliches Jahresein- kommen von Fr 68'173.50, welches dem Beschwerdeführer als Invaliden- einkommen anzurechnen ist. 9.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund die- ser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein- zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 9.7.1 Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs darf das Bundesverwal- tungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desje- nigen der Verwaltung setzen. Es muss sich hierzu auf Gegebenheiten stüt- zen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5d; 123 V 150 E. 2; Urteil des BGer C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2). 9.7.2 Die kantonale IV-Stelle hat im Einkommensvergleich keinen Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt. In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021 hält sie diesbezüglich fest, von der Frage der grundsätzlichen Verwertbar- keit der Restarbeitsfähigkeit zu unterscheiden sei die Frage, ob im Einzel- fall Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die versicherte Person ihre ge- sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könne. Lediglich wenn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berück- sichtigung von personen- oder arbeitsplatzbezogenen Einschränkungen
C-1033/2021 Seite 37 (etwa: Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Natio- nalität oder Aufenthaltskategorie) kein genügend breites Spektrum an zu- mutbaren Verweistätigkeiten bestehe, rechtfertige sich allenfalls ein (zu- sätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn. Zu beachten sei, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund- heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens- bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des- selben Gesichtspunkts führen dürften. Vorliegend resultiere indessen selbst bei einem maximal möglichen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, womit eine weitere Überprüfung eines allenfalls vorzunehmenden Tabellenlohnabzuges aus- bleiben könne (Beilage zu BVGer-act. 9) 9.7.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinen Abzug vom Tabellenlohn geltend gemacht (dies auch nicht unter dem Eventualstand- punkt). Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer jedoch mit Einwandbegründung vom 22. Januar 2021 geltend gemacht, es sei bei der Berechnung des Einkommensvergleichs ein Leidensabzug zu berücksich- tigen, da er seine bisherige körperlich schwere berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, ohne entsprechende Arbeitserfahrung auf eine leich- tere berufliche Tätigkeit mit stark eingeschränktem Leistungsprofil wech- seln müsse, ein hohes Alter (von fast 61 Jahren) aufweise und Grenzgän- ger gewesen sei (vgl. IV-act. 142). 9.7.4 Dem Alter kommt im Zusammenhang mit dem Leidensabzug eine nur beschränkte Bedeutung zu. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass die vorliegend in Betracht fallenden Hilfsarbeiten (einfache körperli- che/handwerkliche Arbeiten) auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verschiedentlich darauf verwiesen, dass sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsen- kend auswirkt, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Bei Männern im Al- terssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhe- bungen bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median, wobei das Bundesgericht offenliess, ob und inwieweit dies auch für jene Versicherten gilt, die sich aufgrund ihrer Invalidität im fortgeschrittenen Alter beruflich neu zu orien- tieren haben [BGE 146 V 16 E. 7.2.1 m. w. H.]). Jedenfalls lässt sich mit den verfügbaren statistischen Angaben auch nicht in genereller Form un- termauern, dass diese Kategorie von Versicherten unter Berücksichtigung
C-1033/2021 Seite 38 ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durch- schnittlichen Einkommen rechnen könnten. Und schliesslich wird dem Um- stand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invali- ditätsfremdem Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 m. w. H; Urteile des BGer 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.3; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3; Urteil des BVGer C-3525/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 8.3.2). So fehlen auch im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für die An- nahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters mit einem ge- ringeren Lohn rechnen müsste. 9.7.5 Das Bundesgericht qualifiziert sodann den (invaliditätsfremden; vgl. Urteil des BGer 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6.2) Grenzgän- gerstatus in ständiger Rechtsprechung unter dem Kriterium "Nationali- tät/Aufenthaltskategorie" als potenziell abzugsrelevant (BGE 146 V 16 E. 6.1). Wie bereits dargelegt, erzielte der Beschwerdeführer in seiner vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Grenzgänger – entgegen seiner Darstellung – kein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen (vgl. oben E. 9.4.4.2 Abs. 2). Es ist damit nicht anzu- nehmen, dass er infolge des Grenzgängerstatus lediglich ein unterdurch- schnittliches Invalideneinkommen erzielen könnte. Daher ist auch aufgrund des (bisherigen) Grenzgängerstatus des Beschwerdeführers kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt. 9.7.6 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob dem Beschwerdeführer angesichts der im Gutachten vom 16. Oktober 2020 festgestellten vielschichtigen funk- tionellen Einschränkungen ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass diese gesundheitlichen Ein- schränkungen bereits in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. oben E. 7.1) sowie in der Anrechnung des tiefsten Kompetenzni- veaus 1 (vgl. oben E. 9.6 Abs. 2) berücksichtigt worden sind. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung dürfen diese daher nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer dop- pelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 m. H.; Urteil des BGer 9C_385/2022 E. 4.6.2), was vorliegend gegen die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn auch unter diesem Ge- sichtspunkt spricht (vgl. auch unten E. 9.8. i. f.). 9.8 Damit stellt sich der Einkommensvergleich wie folgt dar: Dem Validen- einkommen von Fr. 75'398.52 steht das Invalideneinkommen von
C-1033/2021 Seite 39 Fr. 68'173.50 gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 9.58 % resul- tiert. Dieses Ergebnis ist nach den mathematischen Regeln aufzurunden auf einen Invaliditätsgrad von 10 % (BGE 130 V 121 E. 3.2). Dieser Invali- ditätsgrad berechtigt nicht zu einer schweizerischen Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG; siehe oben E. 5.4). Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. oben E. 9.7) gewährt würde, würde damit kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. oben E. 5.4) resultieren. Damit kann vorliegend insbesondere offenbleiben kann, ob dem Beschwerdeführer angesichts der vielen ihm gutachterlich attestierten funktionellen Einschränkungen, welche seine Be- rufswahl als Hilfsarbeiter in einer vollzeitig auszuübenden leichten Tätigkeit doch überdurchschnittlich stark einschränken, ausnahmsweise einen Ab- zug vom Tabellenlohn anzurechnen ist. 9.9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung vom 8. Februar 2021 im Ergebnis zu Recht das Gesuch des Be- schwerdeführers auf Leistung einer Invalidenrente abgewiesen. Damit ist die Beschwerde vom 9. März 2021 abzuweisen und die angefochtene Ver- fügung vom 8. Februar 2021 zu bestätigen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz indessen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensaus- gang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10.3 Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten,
C-1033/2021 Seite 40 soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil des BGer 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; vgl. Art. 45 Abs.1 ATSG). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (Urteile des BGer 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 5.2; 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2). 10.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerdeantrag Ziff. 5, es seien die Kosten der von ihm veranlassten neuropsychologischen Abklä- rung durch die Vorinstanz zurückzuerstatten (BVGer-act. 1). Gemäss der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. März 2021 beim Bundes- verwaltungsgericht eingereichten Rechnung von H._______ vom 18. März 2021 belaufen sich diese Kosten auf Fr. 1'646.20 (BVGer-act. 2). 10.3.2 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte neuropsychologische Abklärung vom 8. März 2021 war weder notwendig noch für die Entscheidfindung unerlässlich (vgl. insbesondere oben E. 8.2.2 f.), weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die Vorinstanz nicht erfüllt sind. Der entsprechende Antrag des Beschwer- deführers ist damit abzuweisen.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-1033/2021 Seite 41 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Marion Sutter
C-1033/2021 Seite 42 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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