B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1005/2021
Urteil vom 28. April 2023 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 4. Februar 2021).
C-1005/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der im Jahr 1966 geborene portugiesische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), seit Juli 2018 wohn- haft in seinem Heimatland Portugal (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfol- gend: IVSTA-act.] 139 S. 2), war in der Schweiz als ungelernter Bauarbeiter erwerbstätig, zunächst während mehrerer Jahre als Saisonnier und ab September 2010 mit Wohnsitz in der Schweiz. Dabei leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IVSTA-act. 1 und 200, S. 3 und 5). Zuletzt war er vom 1. April 2013 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab Anfang September 2014 als (ungelernter) Bauarbeiter mit einem Vollzeitpensum für die B._______ AG in (...) tätig (vgl. IVSTA-act. 3 und 6). Seine die Arbeitsunfähigkeit begrün- denden Beschwerden am rechten Handgelenk meldete der Versicherte der zuständigen Unfallversicherung C._______ als Rückfall per 1. September 2014 zum Unfall vom 5. November 2013 (vgl. IVSTA-act. 3). Damals war ihm bei der Arbeit auf der Baustelle ein schwerer Holzbalken (Träger) auf die rechte Hand gefallen (vgl. IVSTA-act. 87, S. 176). Die am 6. November 2013 angefertigten Röntgenbilder hatten keine Hinweise für frische ossäre Läsionen gezeigt, sodass der Versicherte trotz anhaltender Beschwerden seine Arbeit auf dem Bau ab 25. November 2013 zu 50 % und ab 2. De- zember 2013 zu 100 % wieder aufgenommen hatte (vgl. IVSTA-act. 11, S. 10 f.). Im August 2014 wurde der Versicherte von seinem Hausarzt an Frau Dr. med. D., FMH allgemeine Chirurgie und Handchirurgie, über- wiesen (vgl. IVSTA-act. 11, S. 11). Diese stellte gestützt auf das Ergebnis der am 1. und 8. September 2014 durchgeführten bildgebenden Untersu- chungen (vgl. IVSTA-act. 9, S. 5 f.) folgende Diagnose: SL-Bandruptur mit beginnendem SLAC-Wrist Grad I-II, LT-Bandläsion sowie Lunatummalazie Grad IIIA nach Lichtmann Handgelenk rechts. Um dem Versicherten eine schnelle Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Bauarbeiter zu ermöglichen, führte Dr. D. am 26. September 2014 eine operative Versteifung (Arthrodese) des rechten Handgelenks durch (vgl. IVSTA-act. 2). Der Ver- sicherte konnte seine bisherige Tätigkeit aufgrund weiter bestehender Be- schwerden allerdings nicht mehr aufnehmen. Mit Verfügung vom 14. Au- gust 2015 wies die C._______ (Unfallversicherung) einen Leistungsan- spruch des Versicherten infolge fehlender Unfallkausalität der Beschwer- den ab (IVSTA-act. 87, S. 41 f.). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Einspracheentscheid vom 15. April 2016 abgewie- sen (IVSTA-act. 87, S. 7 ff.).
C-1005/2021 Seite 3 B. B.a Am 16. November 2014 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle E._______ zum Leistungsbezug an (IVSTA-act. 1). Die IV-Stelle E._______ nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere wurde als Massnahme der Frühintegration vom 19. Ok- tober 2015 bis 16. Januar 2016 ein Belastbarkeitstraining mit dem Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt durchgeführt (vgl. IVSTA-act. 63, 68). Im entsprechenden Abschlussbericht vom 25. Januar 2016 hielt der zuständige IV-Eingliederungsberater fest, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht wie erhofft habe gesteigert werden können, und qualifi- zierte den Versicherten als "nicht eingliederbar" (vgl. IVSTA-act. 78). Am 29. Januar 2016 teilte die IV-Stelle E._______ dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden und nun der An- spruch auf eine Invalidenrente geprüft werde (IVSTA-act. 82). B.b Im Rahmen der weiteren Abklärungen betreffend die Prüfung des Ren- tenanspruchs veranlasste die IV-Stelle E._______ eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten. Das entsprechende Gutachten der F._______ GmbH wurde am 18. September 2017 erstattet. Die Gutachter kamen in interdisziplinärer Hinsicht zum Schluss, dass in der führenden rechten Hand des Versicherten belastungsabhängige Schmerzen bei be- reits geringer Belastung bestünden. Konsekutiv habe sich ein chronifizier- tes, depressives Zustandsbild mit mittelgradiger depressiver Episode ent- wickelt. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig seit 26. September 2014. In einer angepassten Tä- tigkeit gemäss Belastungsprofil im handchirurgischen Teilgutachten sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig, aus psychiatrischen Gründen sei aber von einer gegenwärtigen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 50 % auszugehen. Auf entsprechende Zusatzfrage des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) hielten die Gutachter fest, die rechte Hand sei nur als Hilfshand einsetzbar, eine vermehrte Belastung sei nicht zumutbar (vgl. IVSTA-act. 112). In seiner Stellungnahme vom 23./24. Oktober 2017 hielt der RAD fest, auf das Gutachten vom 18. Sep- tember 2017 könne abgestellt werden, allerdings sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Versi- cherten bei optimaler Behandlung (v.a. eine ressourcen- und aktivitätsver- bessernde therapeutische Unterstützung) in den nächsten Monaten we- sentlich verbessere (vgl. IVSTA-act. 117 und 118).
C-1005/2021 Seite 4 B.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 123-128) wies die IV-Stelle E._______ das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2018 ab. Dabei ging sie von einer 100%igen Ar- beitsfähigkeit des Versicherten in angepassten Tätigkeiten aus und errech- nete unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 20 % einen rentenausschliesssenden Invaliditätsgrad von 16 % (vgl. IVSTA-act. 130). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom Versicherungsgericht des Kantons E._______ mit Urteil vom 8. Januar 2019 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle E._______ zurückgewiesen. Das Gericht hielt in den Erwägungen insbesondere fest, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä- tigkeit aus somatischer Sicht erweise sich als lückenhaft und unvollständig (vgl. IVSTA-act. 137). B.d Nachdem der Versicherte im Juli 2018 wieder in sein Heimatland Por- tugal zurückgekehrt war (vgl. IVSTA-act. 139), überwies die IV-Stelle E._______ die Akten des Versicherten zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV- STA oder Vorinstanz; vgl. IVSTA-act. 143). Die IVSTA veranlasste darauf- hin eine weitere polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (vgl. IV- STA-act. 154, 163). Im entsprechenden Gutachten des Zentrums G._______ AG vom 11. August 2020 (IVSTA-act. 179) attestierten die Gut- achter dem Beschwerdeführer in interdisziplinärer Hinsicht eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem 26. Sep- tember 2014. In einer angepassten Tätigkeit gingen sie von einer Restar- beitsfähigkeit von 75 % ab dem Zeitpunkt des vollständigen Durchbaus der Handgelenks-Arthrodese resp. ab dem Zeitpunkt der Metallentfernung inkl. 6-wöchiger Schonungszeit aus (IVSTA-act. 179, S. 13 f.). Der handchirur- gische Gutachter hielt in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil für eine ange- passte Tätigkeit insbesondere fest, dass die rechte Hand des Versicherten mehr einsetzbar zu sein scheine als nur als zudienende Hilfshand (IVSTA- act. 179, S. 71). Gemäss einer von der IVSTA eingeholten internen medi- zinisch-juristischen Stellungnahme vom 8. September 2020 wurde das Gutachten der G._______ AG für voll beweiskräftig erachtet (vgl. IVSTA- act. 187). B.e Am 4. Februar 2021 verfügte die IVSTA entsprechend ihrem Vorbe- scheid vom 13. Oktober 2020 (vgl. IVSTA-act. 190) die Zusprache einer befristeten ganzen IV-Rente für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 (vgl. IVSTA-act. 199 und 200). Für den Zeitpunkt ab
C-1005/2021 Seite 5 26. Oktober 2015 berechnete sie ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfä- higkeit in angepassten Tätigkeiten und unter Berücksichtigung eines Tabel- lenlohnabzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von rund 31 % (vgl. IVSTA- act. 189). Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist gemäss Art. 88a IVV verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten nach dem 31. Januar 2016 (vgl. IVSTA-act. 199). C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 8. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleis- tungen auszurichten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, das Versicherungsgericht des Kantons E._______ habe rechtskräftig fest- gestellt, dass seine rechte dominante Hand nur noch als Hilfshand einsetz- bar sei, womit rechtsprechungsgemäss ein Tabellenlohnabzug zwischen 20 % und 25 % vorzunehmen sei. Weiter könne für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden, da das betreffende Arbeitsverhältnis nur sehr kurze Zeit gedauert habe. Vielmehr sei der LSE-Tabellenlohn für das Baugewerbe massge- bend. Unter Berücksichtigung dieses Lohnes sowie eines Tabellenlohnab- zugs von 20 % ergebe sich auch nach Oktober 2015 ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 %. Es bestehe somit Anspruch auf eine unbefristete Rente (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 eingeforderte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 2) ging am 30. März 2021 bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Zur Begründung hielt sie hauptsächlich fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden seine bisherige Tätigkeit fortgesetzt hätte, womit kein Grund ersichtlich sei, anstatt auf das zuletzt erzielte Einkommen und entgegen der bundesge- richtlichen Praxis auf einen Tabellenlohn abzustellen. Gemäss dem Gut- achten der G._______ AG, auf das abzustellen sei und dessen Beweiskraft beschwerdeweise nicht in Frage gestellt werde, sei die rechte Hand des Beschwerdeführers begrenzt weiterhin einsetzbar. Mit dem gewährten Ta- bellenlohnabzug von 10 % seien die Funktionseinschränkungen der
C-1005/2021 Seite 6 rechten Hand bereits berücksichtigt worden. Ein höherer Abzug sei vorlie- gend nicht gerechtfertigt (vgl. BVGer-act. 7). C.d Mit Replik vom 17. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (vgl. BVGer-act. 9). C.e Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 4. August 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (vgl. BVGer-act. 11). C.a Am 16. März 2022 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwal- tungsgericht zuständigkeitshalber eine Spontaneingabe des Beschwerde- führers vom 9. März 2022 (Datum Postaufgabe), mit welcher dieser aktu- elle medizinische Berichte eingereicht hatte (vgl. BVGer-act. 13). Die Vor- instanz hielt dazu in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2022 unter Bezugnahme auf die beigelegten Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes vom 13. und 23. Mai 2022 fest, dass sich aus den eingereichten Berichten keine neuen Gesichtspunkte ergäben, welche geeignet wären, die bisherige Be- urteilung in Frage zu stellen (vgl. BVGer-act. 17). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1; zu verfahrensrechtlichen Neuerungen vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.2, zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG
C-1005/2021 Seite 7 [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Februar 2021, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente vom
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die portugiesische Staatsangehörigkeit, wohnt in Portugal und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem
C-1005/2021 Seite 8 Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach ha- ben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 158 E. 1a und BGE 121 V 210 E. 6c); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä- rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streiti- gen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachver- halt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273; BGE 117 V 282 E. 4a). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6). 3.5 Am 1. Januar 2022 sind Änderungen des IVG und des ATSG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
C-1005/2021 Seite 9 massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E.1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 137 V 1 E. 3, 147 V 308 E. 5.1), sind im vorliegenden Fall die bis und mit 4. Februar 2021 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bishe- rigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2; SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130; BGE 105 V 156 E. 2). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass die versicherte Person
C-1005/2021 Seite 10 im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während min- destens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestritten und ak- tenkundig der Fall ist (vgl. IVSTA-act. 200, S. 5). 4.3 Bei – wie vorliegend – erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts- grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 4.4 Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog Anwendung (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2): 4.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisi- onsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Be- urteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.4.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeein- flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung
C-1005/2021 Seite 11 von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; in jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen, ein- schliesslich jener leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren be- achtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas- tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an- derseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu- schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit er- wähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnosere- levanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlich- keitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz»
C-1005/2021 Seite 12 (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe- reichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass soziale Belastungen, soweit sie direkt negative funktio- nelle Folgen zeitigen, ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 m.H.). Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be- schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belasten- den soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an- dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver- gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst- ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gespro- chen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Be- funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umstän- den ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a m.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4 m.H.) 4.7 Was retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit angeht, so sind diese rechtsprechungsgemäss schwierig und entsprechende Begut- achtungen sollten deshalb erhöhten Ansprüchen genügen. Die Gutachterin bzw. der Gutachter hat – soweit nötig – hierbei alle Informationsquellen zu berücksichtigen, die zur Verfügung stehen, wie die Krankengeschichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ausführliche Patienten-, Fremd- und Sozialanamnesen und die vollständigen Akten der involvierten Sozial- versicherer und Behörden (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5). 5. In medizinischer Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass beim Be- schwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 26. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In ei- ner leidensadaptierten Tätigkeit nahm sie folgende Arbeitsunfähigkeiten
C-1005/2021 Seite 13 an: 100 % ab 26. September 2014, 25 % ab 10. November 2014 (postope- rative Verbesserung), 100 % ab 11. September 2015 und 25 % ab 26. Ok- tober 2015 (postoperative Verbesserung; vgl. IVSTA-act. 199, S. 2). Die Vorinstanz stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut- achten der G._______ AG vom 11. August 2020 (IVSTA-act. 179). Im Fol- genden ist zu prüfen, ob dieses die rechtsprechungsgemässen Beweisan- forderungen an ein Gutachten (vgl. E. 4.5-4.7 hiervor) erfüllt. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie untersucht und begut- achtet. Aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ergibt sich, dass ein- zig in handchirurgischer Hinsicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vorliegen ([1] Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Handgelenks [ICD-10 S63.3, M93.1], [2] symptomatische leichtgradige Rhizarthrose, STT-Gelenksarthrose, MP-Arthrose Daumen rechts [ICD-10 M18.0] und [3] symptomatische leichtgradige Arthrose distales Radioulnar- gelenk [DRUG] Handgelenk rechts [ICD-10 M19.03], vgl. 179, S. 9). Folg- lich wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der Einschätzung des handchirurgischen Gutachters in der bisherigen Tätigkeit als "Hilfsarbeiter auf der Baustelle" seit der Durchführung der Handgelenks-Panarthrodese am 26. September 2014 eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. In einer dem Leiden adaptierten leichten manuellen Tätigkeit, zum Beispiel Sortierarbeiten, Arbeiten im Lager oder in der Feinproduktion sei dem Beschwerdeführer ein 100%iges Arbeitspensum, vollschichtig zu 8 Stunden täglich mit einer leichtgradigen Leistungseinschränkung von 25 % zumutbar. Daraus resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine medizinisch- theoretische Restarbeitsfähigkeit von 75 % (IV-act. 179, S. 13). Gemäss den Teilgutachten in den weiteren somatischen Fachdisziplinen (Allge- meine Innere Medizin und Neurologie) konnten keine Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (Diagnosen ohne Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht: essentielle Hy- pertonie [ICD-10 I10.01] und leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung [ICD-10 J44.8]; aus neurologischer Sicht: chronische Spannungskopf- schmerzen [ICD-10 G44.2], vgl. IVSTA-act. 179, S. 49 und S. 80). In Nach- achtung des Rückweisungsentscheids des Versicherungsgerichts des Kantons E._______ vom 8. Januar 2019 wurde im Gutachten der G._______ AG aus somatischer Sicht auch der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in retrospektiver Hinsicht beurteilt. So wurde aus handchirurgischer und in- terdisziplinärer Sicht festgehalten, dass der zeitliche Verlauf der Entwick- lung der 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Beurteilung der Krankengeschichte wohl auf den Zeitpunkt des
C-1005/2021 Seite 14 vollständigen Durchbaus der Handgelenk-Arthrodese resp. auf den Zeit- punkt der Metallentfernung inklusive 6-wöchiger Schonungszeit zu bemes- sen sei. Dies dürfte gegen das Ende des Jahres 2015 zutreffen (vgl. IVSTA- act. 179, S. 72 und S. 14 Ziff. 4.9). Daraus leitete die Vorinstanz ab, dass ab der am 26. September 2014 durchgeführten Arthrodese (vgl. IVSTA-act. 2) während 6 Wochen, d.h. bis 9. November 2014, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei und ab 10. November 2014 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Nach der am 11. September 2015 erfolgten Entfernung der Arthrodeseplatte (vgl. IVSTA-act. 51) sei der Beschwerdeführer nochmals während 6 Wochen, d.h. bis zum 25. Oktober 2015, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 26. Oktober 2015 wieder zu 75 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (vgl. IVSTA-act. 199, S. 2). Dieser Interpretation der Vorinstanz, wonach gemäss dem G.-Gutachten ab dem 10. November 2014 bis 10. September 2015 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei- ten bestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der gutachter- lichen retrospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst ab dem Zeitpunkt des vollständigen Durchbaus der Handgelenks-Arthrodese, d.h. erst im Zeitpunkt der Metallentfernung am 11. September 2015, zuzüglich einer 6-wöchigen Schonungszeit nach Me- tallentfernung, zu 75 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit war (so- mit genau genommen ab Montag, den 26. Oktober 2015). Dies ergibt sich umso mehr, als die Gutachter noch anfügen, das dürfte gegen Ende des Jahres 2015 der Fall gewesen sein. Davor bestand somit gemäss gut- achterlicher Einschätzung seit dem 26. September 2014 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten. Dass der vollständige Durchbau im Bereich der Handwurzelknochen nicht bereits sechs Wochen nach der Arthrodeseoperation vom 26. September 2014, sondern erst ein Jahr später vollständig eingetreten ist, ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus den Akten (vgl. Bericht von Dr. D. vom 28. März 2015, IVSTA- act. 31 ["In einem CT des Handgelenks rechts vom 28. Januar 2015 zeigt sich zwar ein weiterhin progredienter Durchbau im Bereich der Arthrodese, aber Midcarpal wäre es sinnvoll, noch einen weiteren Durchbau abzuwar- ten, bevor man die Arthrodeseplatte komplett entfernt."], und OP-Bericht von Dr. D._______ vom 11. September 2015 unter "Operationsindikation", IVSTA-act. 51 ["Bei genügendem Durchbau ist nun die Plattenentfernung geplant."]; vgl. auch die CT-Befundberichte des Instituts H._______ vom 7. November 2014 und 28. Januar 2015, IVSTA-act. 9). 5.2 In medizinischer Hinsicht unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
C-1005/2021 Seite 15 Bauarbeiter seit dem 26. September 2014 dauerhaft eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit besteht (vgl. so auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kan- tons E._______ vom 8. Januar 2019 E. 3.2.1, IVSTA-act. 137, S. 5). Zudem lässt sich die Einschätzung der G.-Gutachter, dass der Beschwer- deführer seit der Operation am 26. September 2014 (Handgelenks-Arthro- dese) bis zum vollständigen Durchbau der Handgelenk-Arthrodese resp. bis zum Zeitpunkt der Metallentfernung (11. September 2015) inklusive 6- wöchiger Schonungszeit (25. Oktober 2015), d.h. gemäss der Einschät- zung der Gutachter bis gegen Ende des Jahres 2015 (vgl. oben E. 5.1), in jeder Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war, ohne Weiteres nachvollziehen, sodass darauf abgestellt werden kann und dies auch mit der bis Ende Ja- nuar 2016 befristet zugesprochenen Rente übereinstimmt. Die nachfol- gende Prüfung beschränkt sich daher auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 26. Oktober 2015. 5.3 Gemäss dem Vorgutachten der F. GmbH vom 18. September 2017, für welches der Beschwerdeführer in den gleichen Fachdisziplinen begutachtet worden war, lagen somatisch ebenfalls nur aus handchirurgi- scher Sicht Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor ([1] Durch- gebaute Handgelenks-Arthrodese rechts mit Status nach Metallentfernung, ICD-10 M19.13; [2] Verdacht auf Karpaltunnel-Syndrom rechts, ICD-10 G56.0 und [3] MP-Gelenksarthrose Daumen rechts, ICD-10 M19.14; vgl. IVSTA-act. 112, S. 34). Damals wurde dem Beschwerdeführer aus hand- chirurgischer Sicht allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit attestiert (vgl. IVSTA-act. 112, S. 37). Im Gutachten der G._______ AG findet sich keine explizite Begründung, weshalb die Arbeits- fähigkeit tiefer eingeschätzt wurde als im Vorgutachten. Ein Vergleich der Befunde zeigt, dass sich diese nicht wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. IVSTA-act. 112, S. 59 und 179, S. 67). Beide handchirurgischen Gut- achter bezeichneten die Arthrodese des rechten Handgelenks als stabil und erhoben eine freie Fingerfunktion mit vollständigem Faustschluss und freier Extension der Dig II bis V sowie eine eingeschränkte Daumenexten- sion. Atrophien, trophische Störungen oder Paresen konnten nicht festge- stellt werden (vgl. auch die beiden neurologischen Teilgutachten, IVSTA- act. 112, S. 51 ff. und IVSTA-act. 179, S. 74 ff.). Die Faustschluss- und Pinchkraft war anlässlich beider Begutachtungen rechts vermindert. Beide handchirurgischen Gutachter konnten die vom Beschwerdeführer angege- benen Schmerzen in diesem Ausmass nicht durch objektive Befunde er- klären, hielten indes beide fest, dass residuelle Schmerzen nach einer Handgelenks-Panarthrose vorkommen könnten, wenn auch – gemäss
C-1005/2021 Seite 16 handchirurgischem Gutachter der G._______ AG – in der Regel deutlich weniger akzentuiert als wie beim Beschwerdeführer (vgl. IVSTA-act. 112, S. 6 und 179, S. 68 f. Ziff. 6.3). Angesichts der vergleichbaren Diagnosen – auch der handchirurgische Gutachter der F._______ GmbH ging gemäss seiner Beurteilung von einem "chronischen Schmerzsyndrom" aus (vgl. IV- STA-act. 112, S. 60) – und hauptsächlich gleichen Befunde handelt es sich bei der abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung des handchirurgischen G.-Gutachters überwiegend wahrscheinlich um eine andere Beur- teilung eines im Wesentlichen unveränderten Zustands der rechten Hand. Dies ergibt sich zudem daraus, dass der G.-Gutachter auch in ret- rospektiver Hinsicht "gegen Ende des Jahres 2015" von einer 75%igen Ar- beitsfähigkeit ausging (vgl. IVSTA-act. 179, S. 72). Er begründete die nach seiner Einschätzung bei einem Vollpensum bestehende Leistungsein- schränkung in einer angepassten Tätigkeit von 25 % mit einer deutlich re- duzierten Arbeitsgeschwindigkeit und starken Einschränkung der Belast- barkeit der rechten Hand, was grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. 5.4 Betreffend das aus handchirurgischer und interdisziplinärer Sicht be- schriebene Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit unterschei- den sich die Aussagen des handchirurgischen Gutachters der G._______ AG hinsichtlich des Umfangs der Einsetzbarkeit der rechten Hand des Be- schwerdeführers von jenen des handchirurgischen Gutachters der F._______ GmbH. Während letzterer davon ausging, dass der Beschwer- deführer in einer angepassten Tätigkeit auf belastende Arbeit der rechten Hand verzichten müsse und die rechte Hand hauptsächlich als Hilfshand zu gebrauchen sei (vgl. IVSTA-act. 112, S. 60; vgl. auch Antwort auf die Zusatzfrage des RAD in der Gesamtbeurteilung, wonach die rechte Hand nur als Hilfshand einsetzbar sei, vgl. IVSTA-act. 112, S. 38), hielt der hand- chirurgische G._______-Gutachter fest, die rechte Hand erscheine mehr einsetzbar zu sein als nur als zudienende Hilfshand. Dies begründete er damit, dass keine Inaktivitätsosteopenie resp. keine muskuläre Einbusse der rechten Handbinnenmuskulatur resp. der Vorderarmmuskulatur im Sei- tenvergleich feststellbar sei (Vorderarmumfang rechts: 27.5 cm, links 27 cm, vgl. IVSTA-act. 179, S. 67). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand im Alltag besser einsetzen könne, als er anlässlich der Untersuchung habe glaubhaft machen wollen (vgl. IVSTA- act. 71, vgl. dazu auch die auf Nachfragen des Gutachters getätigten Aus- sagen des Beschwerdeführers, wonach er mit der rechten Hand gut ein Brot schneiden und auch eine Pfanne hochheben könne, und er es auch gewohnt sei, eine 5 kg schwere Wasserflasche mit der rechten Hand zu tragen, vgl. IVSTA-act. 179, S. 65 Ziff. 3.2). Er erachtete eine leichte
C-1005/2021 Seite 17 manuelle Tätigkeit ohne das Erfordernis eines repetitiven kräftigen Faust- schlusses rechts, mit einer Gewichtslimite von 5 kg und mit hauptsächli- chem kräftigem Einsatz der linken Hand für geeignet (weitere Anforderun- gen: kein Aussetzen von Kälte, resp. starker Hitze, keine Vibrationsbelas- tungen, kein Arbeiten auf Leitern resp. Gerüsten wegen eingeschränkter Haltekraft der rechten Hand, ausschliesslich feinmotorische Tätigkeiten seien nicht sinnvoll, wechselbelastende Tätigkeit in teilweise sitzender, teil- weise stehender Position, vgl. IVSTA-act. 179, S. 71 Ziff. 8.2). Da sich der handchirurgische G.-Gutachter in seiner Beurteilung nicht explizit mit den Vorakten auseinandergesetzt hat, obwohl frühere Beurteilungen übereinstimmend davon ausgingen, dass die rechte Hand nur noch als Hilfshand zu gebrauchen sei (vgl. insbesondere handchirurgisches Teilgut- achten der F. GmbH vom 16. August 2017, IVSTA-act. 112, S. 60; Stellungnahme des RAD vom 11. Januar 2017, IVSTA-act. 98, S. 5; Bericht der Klinik I., Zentrum J., Handchirurgie, vom 22. Juni 2015, IVSTA-act. 41, S. 3; vgl. auch Schlussbericht des Vereins K._______ vom 4. April 2016 betreffend das vom 19. Oktober 2015 bis 16 Januar 2016 durchgeführte Belastbarkeitstraining, vgl. IVSTA-act. 85), bleibt unklar, ob bezüglich der angegebenen besseren Einsetzbarkeit der rechten Hand eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, ob bei an sich unverändertem Gesundheitszustand eine Angewöhnung oder Anpas- sung an die Behinderung stattgefunden hat oder ob es sich auch diesbe- züglich lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen glei- chen Zustands handelt. Zur Klärung dieser Frage, wäre eine Auseinander- setzung mit sämtlichen früheren Berichten, welche Angaben zur Einsetz- barkeit der rechten Hand enthalten, erforderlich gewesen. Insofern erweist sich das Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit im G.- Gutachten nicht ausreichend begründet. 5.5 Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer im Gutachten der G. AG keine (quantitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab der psy- chiatrische G.-Gutachter, Dipl. med. L., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, der- zeit leicht bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.0/1), an. Er erhob im Wesentlichen folgende Untersuchungsbefunde: Aufmerksamkeit, Konzent- ration und Gedächtnis sowie Merkfähigkeit im Kurzzeitgedächtnis gering eingeschränkt; die Stimmung sei mässig depressiv, affektiv kaum einge- schränkte Modulationsfähigkeit; geringe innere Unruhe, insgesamt matt und schwunglos; die Ein- und Umstellfähigkeit sei klinisch mässig vermin- dert; verminderte psychische Belastbarkeit, geringe Antriebsminderung
C-1005/2021 Seite 18 und geringe motorische und psychomotorische Unruhe (vgl. IVSTA-act. 179, S. 91 f. Ziff. 4.3). In der Beurteilung hielt er fest, dass der Beschwer- deführer seit seiner Rückkehr nach Portugal im Jahr 2018 mangels Kran- kenversicherung nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei und auch keine Medikamente mehr nehme. Für den Beschwerdeführer stünden die Schmerzen und Funktionseinschränkungen der rechten Hand im Vorder- grund. Die Psyche sehe dieser im Hintergrund. Nach Ansicht des Be- schwerdeführers seien die psychischen Beschwerden vergleichsweise im Verlauf auch weniger ausgeprägt. Im psychopathologischen Befund er- scheine der Beschwerdeführer mässig durch die depressiven Beschwer- den eingeschränkt. Es seien mässige depressive Beschwerden, Gedan- kenkreisen, eine eingeschränkte Modulationsfähigkeit und eine leicht ver- minderte Belastbarkeit aus psychischer Sicht zu erkennen (vgl. IVSTA-act. 179, S. 93 Ziff. 6.3). Weiter hielt Dipl. med. L._______ fest, dass die aktu- ellen depressiven Beschwerden vor allem durch die soziale Situation be- dingt seien. Die finanzielle Situation werde vom Beschwerdeführer als nachvollziehbar prekär geschildert (vgl. IVSTA-act. 179, S. 94 Ziff. 7.2; vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Kreditrate für das Haus in Portugal [gekauft im Jahr 2004 für Euro 70'000.-] in Höhe von Euro 400.- vom Sozialamt bezahlt würden, er pro Woche Euro 80.- Arbeitslosen- geld und die Ehefrau Euro 400.- vom Sozialamt erhielten, vgl. IVSTA-act. 179, S. 90 "Soziale Anamnese"). In der interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung wurde dazu ergänzend festgehalten, dass es sich dabei um eine psy- chosoziale, d.h. invaliditätsfremde Problematik handle, welche versiche- rungspsychiatrisch gesehen keine dauerhafte Einschränkung der zumut- baren Arbeitsfähigkeit legitimieren könne (vgl. IVSTA-act. 179, S. 11). Dipl. med. L._______ kam zum Schluss, dass der aktuelle psychopathologische Befund einer Arbeitsaufnahme nicht entgegenstehe. Es bestehe in der bis- herigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit. In anderen Tätigkeiten erscheine der Beschwerdeführer aus psy- chiatrischer Sicht kaum eingeschränkt. Tätigkeiten mit grosser Verantwor- tung und unter Zeitdruck seien nicht zumutbar, in anderen Tätigkeiten sei eine vollschichtige Tätigkeit möglich (vgl. IVSTA-act. 179, S. 94 f. Ziff. 8.1 und 8.2). 5.6 Es fällt auf, dass sich Dipl. med. L._______ in keiner Weise mit den Vorakten, insbesondere nicht mit der abweichenden Beurteilung im psychi- atrischen Teilgutachten der F._______ GmbH vom 9. August 2017 (vgl. nachfolgend E. 5.8.3) und dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. März 2017 (vgl. nachfolgend E. 5.8.2), auseinandergesetzt hat. Inso- fern erweist sich seine Beurteilung als unvollständig. Im Weiteren fehlt es
C-1005/2021 Seite 19 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an einer nachvollziehbaren umfas- senden Prüfung der Standardindikatoren, welche gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch bei Vorliegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung angezeigt ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, vgl. auch E. 4.6 hiervor). Die Feststellung, wonach die aktuellen depressiven Be- schwerden "vor allem" durch die soziale bzw. finanzielle Situation des Be- schwerdeführers bedingt seien, was – gemäss der interdisziplinären Ge- samtbeurteilung – versicherungspsychiatrisch gesehen keine dauerhafte Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit legitimieren könne, er- scheint nicht nachvollziehbar begründet. Dies insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass gemäss Stellungnahme des psychiatrischen RAD-Arztes vom 23. Oktober 2017 zum psychiatrischen Teilgutachten der F._______ GmbH bereits damals davon auszugehen war, dass es sich beim depres- siven Zustandsbild des Beschwerdeführers mittlerweile um einen sich ver- selbständigten Zustand handle, der beinahe unabhängig von psychosozial belastenden Umständen bestehe (vgl. IVSTA-act. 117, S. 2). Da wie er- wähnt keine Auseinandersetzung mit den Vorakten erfolgt ist, fehlt es auch gänzlich an einer retrospektiven Beurteilung der Entwicklung des Gesund- heitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers aus psychiatrischer Sicht, dies obschon der Beschwerdeführer anläss- lich der Begutachtung gegenüber Dipl. med. L._______ explizit angegeben hatte, dass seine psychischen Beschwerden seit der ersten Operation (Handgelenks-Arthrodese am 26. September 2014) aufgetreten seien und er bis zu seiner Rückkehr nach Portugal in psychiatrischer Behandlung ge- wesen sei (vgl. IVSTA-act. 179, S. 91). Nach dem Gesagten erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von Dipl. med. L._______ als unvollstän- dig und dessen Beurteilung einer aus psychiatrischer Sicht quantitativ un- eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht nach- vollziehbar begründet, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. 5.7 Nach dem Gesagten genügt das Gutachten der G._______ AG vom 11. August 2020 den rechtsprechungsgemäss an ein Gutachten gestellten allgemeinen Beweisanforderungen in ganz wesentlichen Teilen nicht: Nebst der nicht ausreichenden Begründung in Bezug auf das aus handchi- rurgischer Sicht festgelegte Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten (Einsetzbarkeit der rechten Hand) erweist sich insbesondere das psychiat- rische Teilgutachten aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den Vorakten, der unterbliebenen Prüfung der Standardindikatoren sowie der gänzlich fehlenden retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unvollständig, sodass auf die vom psychiatrischen Gutachter attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit
C-1005/2021 Seite 20 aus psychiatrischer Sicht und damit zugleich auf die aus interdisziplinärer Sicht – abgesehen von den postoperativen Schonungsphasen – attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht abgestellt wer- den kann. Das Gutachten der G._______ AG kann daher nicht als Grund- lage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ei- ner angepassten Tätigkeit ab 26. Oktober 2015 dienen. 5.8 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorakten, mit denen sich der psy- chiatrische G.-Gutachter nicht auseinandergesetzt hat, in retro- spektiver Hinsicht eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verlauf bis zur Begut- achtung durch die G. AG erlauben. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgen- des entnehmen: 5.8.1 Erstmals Erwähnung finden psychische Probleme des Beschwerde- führers im Bericht der Handchirurgin Dr. D._______ vom 17. Februar 2015 zuhanden der IV-Stelle E.. Diese gab an, dass aktuell eine schwere Depression vorliege, wobei nicht klar sei, wie lange diese schon bestehe (vgl. IVSTA-act. 15). Aufgrund dieser Angabe veranlasste die RAD-Ärztin gemäss ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2017, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung auch in der Fachdisziplin Psychiatrie untersucht und begutachtet werde (vgl. IV- STA-act. 98, S. 5 Ziff. 7). Auf Anfrage der IV-Stelle E. gab der Be- schwerdeführer am 2. März 2017 an, in psychiatrischer Behandlung zu sein (vgl. IVSTA-act. 99), woraufhin die IV-Stelle E._______ beim betref- fenden Psychiater einen Arztbericht einholte (IVSTA-act. 101). 5.8.2 Der den Beschwerdeführer seit 14. Juni 2016 behandelnde Psychia- ter Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Bericht vom 28. März 2017 als Diagnose eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) an. Es erfolge eine integrierte psychiatrische Behandlung im ambulanten Set- ting mit wöchentlichen Sitzungen (Medikation: Surmontil und Lyrica). Er be- schrieb im Wesentlichen folgenden psychopathologischen Status: Kon- zentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen reduziert; Gedankenkrei- sen (Wut und Trauer über gesundheitliche Situation); Insuffizienzgefühle; Stimmung bedrückt, nachdenklich, leidend; partieller Verlust von Freude, nicht ganz hoffnungslos; affektiver Rapport komme zustande; rasche Er- schöpfbarkeit; Beschwerdeführer berichte von wiederkehrenden Suizid- ideen, distanziere sich aber glaubhaft von Handlungsabsichten. Zur
C-1005/2021 Seite 21 Prognose hielt er fest, angesichts des erfreulichen Verlaufs betreffend den psychischen Zustand sei bei dem hochmotivierten Beschwerdeführer bei adäquater psychiatrischer Weiterbehandlung hinsichtlich der psychischen Verfassung von einer guten Prognose auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit in einer somatisch angepassten Tätigkeit sei im Rahmen eines Arbeitsver- suchs zu prüfen (vgl. IVSTA-act. 102). 5.8.3 Am 11. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vom psychiatrischen Gutachter der F._______ GmbH, Dr. med. N., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet. Im entspre- chenden Teilgutachten vom 9. August 2017 (IVSTA-act. 112, S. 61 ff.) gab er als Diagnose ein chronifiziertes depressives Zustandsbild mit aktuell mit- telgradiger depressiver Episode (ICD-10 F33.10) an und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 50 %. Dieser Beurteilung lagen folgende Befunde zugrunde: (1) depressive Verstim- mung (schwere Symptomausprägung): Niedergeschlagenheit, gedrückte Stimmung und Traurigkeit, deutliche Affektverarmung und Affektstarre; (2) Reduktion von Interesse und Freude (mittelgradige Symptomausprägung): allgemeine Lustlosigkeit, Reduktion von Interesse und Freude an früher beliebten Aktivitäten; (3) verminderter Antrieb (mittelgradige Symptomaus- prägung): Mangel an Energie und Initiative, von aussen erkennbare Hem- mung und Verarmung des Antriebs, (4) Störung der Vitalgefühle/gestei- gerte Ermüdbarkeit (mittelgradige Symptomausprägung): Verlust der kör- perlichen Frische, ständige Müdigkeit; (5) Hoffnungslosigkeit (mittelgradige Symptomausprägung): Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass sich die Situation mit der rechten Hand jemals verbessern werde, er sei verzweifelt, verliere manchmal den Lebensmut. Bei folgenden Kriterien stellte der Gut- achter zudem eine leichte Symptomausprägung fest: Schuldge- fühle/Selbstvorwürfe, Suizidalität, Grübeln/eingeengtes Denken, Schlaf- störungen und sozialer Rückzug (vgl. IVSTA-act. 112, S. 65 ff.). Dr. N. kam zum Schluss, dass aufgrund dieser Befunde ein mittelgra- diges depressives Zustandsbild vorliege, das vor allem aufgrund der An- triebs- und Affektstörungen eine mittelgradige Krankheitswertigkeit erlangt habe. Am ehesten handle es sich um ein belastungsabhängiges reaktives Zustandsbild, welches im Zuge der Handgelenksbeschwerden mit nicht wieder rückgängig machbarer Handgelenksversteifung und vollständigem Verlust der Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter entstanden sei und sich im Laufe der Zeit chronifiziert habe. Unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen gemäss der Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Partizipations- störungen bei psychischen Erkrankungen) ging Dr. N._______ von einer gegenwärtigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
C-1005/2021 Seite 22 von 50 % aus. Der Beginn der Einschränkungen lasse sich aufgrund im Verlauf fehlender psychiatrischer Vorberichte nicht festlegen. Es sei aber von einer mehrjährigen Dauer der Beschwerden und der damit verbunde- nen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. IVSTA-act. 112, S. 72). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde ergänzt, dass diese Einschränkung wohl seit dem Ende der erfolglosen postoperativen Rehabilitation bestehe (vgl. IVSTA-act. 112, S. 37). Zur psychiatrischen Be- handlung des Beschwerdeführers hielt Dr. N._______ fest, dieser werde seit gut einem Jahr konstant lege artis sowohl ambulant gesprächsthera- peutisch begleitet als auch psychiatrisch, einschliesslich Psychopharmaka- Verschreibung, behandelt (vgl. IVSTA-act. 112, S. 68 und 72). Zum einzig in den Akten liegenden Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. März 2017 gab der Gutachter an, dieser habe das gleiche depressive Zustandsbild diagnostiziert und vergleichbare Befunde beschrieben (vgl. IVSTA-act. 112, S. 70). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Gutachter der F._______ GmbH wurde zu den einzelnen Standardindikatoren des Bundesgerichts Stellung genommen (vgl. IVSTA-act. 112, S. 32 ff.). Zudem wurde als sozi- ale Belastung, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitige, die finan- zielle Situation des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. IVSTA-act. 112, S. 34, Ziff. 4, wonach eine Erwerbslosigkeit mit lediglich einem RAV-Einkommen bestehe und der Beschwerdeführer Schulden in der Schweiz von Fr. 20'000.- und Fr. 30'000.- für eine Wohnung in Portugal angegeben habe). Unter Berücksichtigung der Standardindikatoren und der psychoso- zialen Belastungsfaktoren wurde dem Beschwerdeführer in interdisziplinä- rer Hinsicht eine 50%ige Einschränkung aus psychiatrischen Gründen at- testiert (vgl. IVSTA-act. 112, S. 37). 5.8.4 Der psychiatrische RAD-Arzt hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 fest, es könne grundsätzlich auf das psychiatrische Teil- gutachten von Dr. N._______ abgestellt werden. Allerdings reduzierte er die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeitseinschränkung mit dem Hin- weis auf vorliegende psychosozial belastende Umstände. Er hielt dazu fest, beim depressiven Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei mittler- weile von einem sich verselbständigten Zustand auszugehen und es be- stehe beinahe unabhängig von psychosozialen Faktoren, d.h. diese hätten aktuell lediglich einen geringen Stellenwert bei der Aufrechterhaltung des Krankheitsbildes. Der Anteil dürfte bei 10 bis 20 % von 50 % liegen, d.h. die versicherungsmedizinisch geschätzte Arbeitsunfähigkeit betrage 42.5%. Von diesem Zustand sei schätzungsweise seit Frühjahr 2016
C-1005/2021 Seite 23 auszugehen. Der RAD-Arzt erachtete die Therapieoptionen noch nicht als ausgeschöpft. Er gab an, dass die bisherige Behandlung zwar mehrheitlich als leitliniengerecht zu bezeichnen sei, aber diese zu spät aufgenommen worden sei. Die antidepressive Medikation sollte nach oben angepasst werden. Die Behandlung mit Lyrica scheine aufgrund der vorliegenden und zum Teil auch somatisch bedingten Schmerzproblematik nicht unbedingt indiziert zu sein. Eine Erhöhung der Medikation mit Surmontil könne dar- über hinaus die Schlafproblematik verbessern und somit den Genesungs- prozess unterstützen. Bei unverändertem Zustandsbild trotz Anpassung der medikamentösen Behandlung sei – falls therapeutisch zumutbar – eine stationäre Behandlung in Erwägung zu ziehen. Bei optimaler Behandlung (vor allem eine ressourcen- und aktivitätsverbessernde therapeutische Un- terstützung) sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den nächsten Monaten wesentlich verbessere (vgl. IVSTA-act. 117). Die IV-Stelle E._______ erachtete gestützt auf diese Einschätzung und mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine invalidisierende Wirkung erst nach einer konsequenten De- pressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise, vor- liege (vgl. Urteil des BGer 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2 m.H.), die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Einschränkung von 50 % bzw. die vom RAD-Arzt angegebene Einschränkung von 42.5 % als invali- denversicherungsrechtlich nicht relevant und legte der Invaliditätsbemes- sung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu Grunde (vgl. Verfügung vom 10. Ap- ril 2018, IVSTA-act. 130). 5.8.5 Im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons E._______ vom 8. Januar 2019, mit welchem die rentenabweisende Verfügung vom 10. Ap- ril 2018 aufgehoben wurde, wurde die Frage, ob das psychische Leiden des Beschwerdeführers eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermöge, aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (Rückweisung aufgrund fehlender retrospektiver Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus somatischer Sicht) offengelassen. Gleichzeitig wurde indes zu Recht darauf hingewie- sen, dass sich die IV-Stelle E._______ in der angefochtenen Verfügung auf eine im Verfügungszeitpunkt bereits überholte Rechtsprechung bezogen habe und gemäss der mit BGE 143 V 409 eingeführten Praxisänderung eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits- schädigung nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresis- tenz auszuschliessen sei (vgl. IVSTA-act. 137, S. 7 E. 4 des Urteils). In BGE 143 V 409 erwog das Bundesgericht zudem, dass bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen im Einzelfall (einzig) danach zu fra- gen sei, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirke. Solche
C-1005/2021 Seite 24 Leiden seien ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Der Verlauf und Ausgang von Therapien ver- blieben dabei als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend sei es Aufgabe des medizinischen Sachverständigen aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter The- rapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkun- gen resultierten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist somit einerseits erstellt, dass die Begründung der IV-Stelle E., wonach eine psychische Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund fehlender Therapieadhärenz invalidenversiche- rungsrechtlich unbeachtlich sei, unhaltbar ist. Andererseits kann nicht ohne Weiteres auf die gutachterlich von Dr. N. attestierte 50%ige bzw. auf die vom psychiatrischen RAD-Arzt attestierte 42.5%ige Arbeitsunfähig- keit abgestellt werden, sondern es ist zunächst zu prüfen, ob die bei Vor- liegen von leichten bis mittelschweren Depressionen rechtsprechungsge- mäss speziellen Anforderungen an die Begründung einer sich daraus ab- geleiteten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. Dies trifft auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. N._______ nicht zu: Einleitend machte die- ser zunächst allgemeine Ausführungen betreffend die generellen Auswir- kungen von mittelschweren Depressionen auf die Arbeitsfähigkeit von Be- troffenen (vgl. IVSTA-act. 112, S. 70 f.). Solche pauschalen Ausführungen sind nicht zu berücksichtigen, da einzig die einzelfallbezogene Beurteilung massgebend ist. Die konkrete Arbeitsfähigkeitseinschränkung beim Be- schwerdeführer stützte Dr. N._______ im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Ratings, was rechtsprechungsgemäss für eine hinrei- chende und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ausreicht (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.3). Zur psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers gab er an, dass die seit einem Jahr bestehende ambulante Behandlung das Zustandsbild nicht wirklich verbessern, wohl aber den Wandel in ein schweres Zustandsbild habe verhindern können (vgl. IVSTA-act. 112, S. 70). Weiter hielt er dazu fest, dass der Beschwer- deführer konstant lege artis sowohl ambulant gesprächstherapeutisch be- gleitet als auch psychiatrisch mit Psychopharmaka behandelt werde (IV- STA-act. 112, S. 72). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich gesprächsthe- rapeutisch begleitet wurde, ergibt sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. M._______ vom 28. März 2017, wonach eine "integrierte psychiatrische Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen" erfolge (vgl. IV- STA-act. 102, S. 3 Ziff. 1.5), indes nicht eindeutig. Im späteren psychiatri- schen Teilgutachten von Dipl. med. L._______ hielt dieser fest, dass keine ambulante psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe. Der
C-1005/2021 Seite 25 Beschwerdeführer habe angegeben, in psychiatrischer Behandlung gewe- sen zu sein, jedoch sei kein portugiesisch sprechender Psychiater zu fin- den gewesen (vgl. IVSTA-act. 179, S. 89 und 91). Somit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gesprächstherapeutisch behandelt wurde, wie es Dr. N._______ annahm. Dessen Angaben zum Inhalt und Verlauf der psychiatrischen Behandlung erscheinen jedenfalls als zu ober- flächlich. Somit begründete Dr. N._______ nicht ausreichend, weshalb das von ihm diagnostizierte chronifizierte depressive Zustandsbild mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode – trotz im Begutachtungszeitpunkt be- reits seit rund einem Jahr erfolgter psychiatrischer Behandlung und grund- sätzlich guter Therapierbarkeit – beim Beschwerdeführer zu funktionellen Leistungseinschränkungen führt, die eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zur Folge haben sollen. Auch auf die Beurteilung, wonach diese Einschrän- kung schon seit mehreren Jahren bzw. gemäss Gesamtbeurteilung "seit dem Ende der erfolglosen postoperativen Rehabilitation" bestehe, wobei wohl die erste Operation (Handgelenks-Arthrodese) vom 26. September 2014 gemeint ist, kann nicht abgestellt werden, da es an den entsprechen- den Akten, die eine solche Beurteilung erlauben würden, fehlt. Dr. N._______ lag lediglich ein einziger Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. März 2017 vor. Anhand dieses einen Berichts ist eine retrospektive Beurteilung für den gesamten fraglichen Zeitraum nicht möglich, zumal sich Dr. M._______ auch gar nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer (somatisch) angepassten Tätigkeit äusserte. Weiter lässt sich dem Bericht entnehmen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerde- führers im Laufe der Behandlung offenbar verbessert hat (vgl. IVSTA-act. 102, S. 3 Ziff. 1.4 in fine: "erfreulicher Verlauf betr. psychischen Zustand", und S. 4 Ziff. 1.11: "gebesserter Zustand"). Wenn auch unklar bleibt, worin diese angegebene Verbesserung genau besteht, kann in retrospektiver Hinsicht jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer unverändert hohen Ar- beitsfähigkeitseinschränkung im Verlauf ausgegangen werden, wie sie im Gutachten der F._______ GmbH attestiert wurde. 5.8.6 Nach dem Gesagten fehlt es in den vorliegenden Akten an einer be- weiskräftigen retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers aus psychiatrischer Sicht. Insbesondere kann nicht auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der F._______ GmbH (50%ige Arbeitsunfähigkeit) bzw. die daraus abgeleitete Beurteilung des RAD-Arztes (42.5%ige Arbeitsunfähigkeit) abgestellt werden. Die Aussa- gen des behandelnden Psychiaters Dr. M._______ sowie ein Vergleich der von Dr. N._______ anlässlich der Begutachtung im Juli 2017 und von Dipl. med. L._______ anlässlich der Begutachtung im Januar 2020 erhobenen
C-1005/2021 Seite 26 psychopathologischen Befunde (Juli 2017: schwer ausgeprägte depres- sive Verstimmung, mittelgradig ausgeprägte Reduktion von Interesse und Freude, mittelgradig verminderter Antrieb, mittelgradig ausgeprägte Stö- rung der Vitalgefühle/mittelgradig gesteigerte Ermüdbarkeit, mittelgradig ausgeprägte Hoffnungslosigkeit; Januar 2020: Aufmerksamkeit, Konzent- ration und Gedächtnis sowie Merkfähigkeit im Kurzzeitgedächtnis gering eingeschränkt; Stimmung mässig depressiv, affektiv kaum eingeschränkte Modulationsfähigkeit; geringe innere Unruhe, insgesamt matt und schwunglos; Ein- und Umstellfähigkeit mässig vermindert; verminderte psychische Belastbarkeit, geringe Antriebsminderung und geringe motori- sche und psychomotorische Unruhe; vgl. oben E. 5.5 und 5.8.3) deuten zwar auf eine Verbesserung der depressiven Störung hin, allerdings blei- ben deren konkrete Entwicklung sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers im Verlauf von fachärztlich-psychiatrischer Seite her offen. 5.9 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich anhand der vorliegenden medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ab dem 26. Oktober 2015 sowohl quantitativ als auch qualitativ (insbesondere betreffend das aus handchirurgischer Sicht geltende Zumutbarkeitsprofil) nicht beurteilen lässt. Weder das Gutachten der G._______ AG vom 11. August 2020 noch die übrigen Unterlagen bie- ten dafür eine ausreichende, den rechtsprechungsgemässen Beweisanfor- derungen genügende Grundlage. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den re- levanten medizinischen Sachverhalt entgegen der ihr obliegenden Abklä- rungspflicht (vgl. Art. 43 ATSG) nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 6. 6.1 Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben sind, und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu besseren Erkenntnissen führen, steht ausnahms- weise einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz hat das Gutachten der G._______ AG vom 11. August 2020 als ausrei- chende medizinische Grundlage betrachtet, obwohl diesbezüglich klar er- kennbar gravierende Mängel vorliegen und das Gutachten daher den all- gemeinen Beweisanforderungen an ein Gutachten in ganz wesentlichen Teilen nicht genügt. Vor diesem Hintergrund ist von der Einholung eines
C-1005/2021 Seite 27 Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweisabnahmen abzusehen. Zudem litte bei regelmässiger Einholung von medizinischen Gerichtsgut- achten die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, könnte doch die Verwaltung von vornherein darauf bauen, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfü- gungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Überdies liegen in casu auch nicht zwei an sich umfassende und beweis- kräftige Gutachten vor, welche indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, so dass sich die Frage nach der Anordnung eines Obergutach- tens stellen würde (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3, 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 6.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Akten sowie nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers eine umfassende interdiszipli- näre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie (letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281; 145 V 215) geboten. Ob neben den genannten Fachdis- ziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, wobei sie letzt- verantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1, 9C_297/2017 vom 6. April 2018 E. 4.3). Die Gutachter haben zu klären, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehen. Dabei haben sie die ge- samte Entwicklung des Gesundheitszustands ab Oktober 2015 zu beurtei- len und aufzuzeigen, welche gesundheitlichen Veränderungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig- keit seitdem eingetreten sind. Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob und bejahendenfalls inwiefern und aus welchem Grund sich eine Ver- änderung hinsichtlich der Einsetzbarkeit der rechten Hand des Beschwer- deführers eingestellt hat und wie sich das Zumutbarkeitsprofil für eine lei- densangepasste Tätigkeit im Verlauf darstellt, dies unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten, welche sich zur Einsetzbarkeit der rechten
C-1005/2021 Seite 28 Hand äussern (vgl. oben E. 5.4). In Bezug auf die durchzuführende psychi- atrische Begutachtung ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Vorinstanz hat zunächst bei Dr. M._______ die von ihm als behandelnder Psychiater geführte vollständige Patientenakte des Beschwerdeführers für die ge- samte Therapiedauer einzuholen, da sich in den echtzeitlichen Aufzeich- nungen zu den von ihm durchgeführten Behandlungen relevante Angaben (gerade betreffend jeweils geklagte Beschwerden, festgestellte Befunde, zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Befunde, zum Inhalt und zur Wirkung der Therapie) finden lassen könnten, welche Aufschluss über den Schweregrad und den Verlauf des psychischen Leidens geben könn- ten und allenfalls eine genauere retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ab Oktober 2015 zulassen (vgl. auch oben E. 4.7). Die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit (sowohl retrospektiv als auch für den Begutachtungszeit- punkt) hat unter Berücksichtigung der Standardindikatoren zu erfolgen, wo- bei bezüglich des Komplexes "sozialer Kontext" allfällig vorliegende psy- chosoziale Belastungsfaktoren, welche direkte negative funktionelle Fol- gen zeitigen, zu benennen und diese bei der Festlegung einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers explizit auszu- klammern sind (vgl. oben E. 4.6). Bei Vorliegen einer leichten bis mittel- schweren depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, hat der psychiatrische Gutachter zu begründen, weshalb die Störung trotz grundsätzlich guter Therapierbarkeit konkret beim Beschwerdeführer zu funktionellen Leistungseinschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit führt (vgl. oben E. 5.8.5). Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinnvollerweise die Entwicklung des Gesundheitszu- stands bis zum Zeitpunkt der neu durchzuführenden Begutachtung mitein- zubeziehen und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere auch die vom Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2022 kommentarlos neu einge- reichten medizinischen Berichte (klinischer Bericht von O., Ortho- pädie und Traumatologie, vom 8. Februar 2022 und psychiatrischer Bericht von Dr. P., Psychiater, vom 15. Februar 2022 sowie Bericht von Dr. Q._______ vom 21. Februar 2022, in welchem die beiden anderen er- wähnten Berichte lediglich zusammengefasst wurden, vgl. BVGer-act. 13 [Original] und BVGer-act. 20 [deutsche Übersetzung]) miteinzubeziehen. Da diese Berichte erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 entstanden sind und keine Rückschlüsse auf die im Zeit- punkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene gesundheit- liche Situation erlauben, sind sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.5; Urteil des BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 m.H.).
C-1005/2021 Seite 29 6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV), wobei die Zufallswahl unter Ausschluss der G._______ AG und der F._______ GmbH zu erfolgen hat. Dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwir- kungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 7. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein- trächtigungen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 7.1 Da feststeht, dass der im hypothetischen Gesundheitsfall voll erwerbs- tätige Beschwerdeführer vom 11. September 2015 bis 25. Oktober 2015 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, erübrigt sich für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs, d.h. für September 2015, die Durchführung eines eigentlichen Einkommensvergleichs. Da der Beschwerdeführer kein Einkommen erzielen konnte, liegt das zu berück- sichtigende Invalideneinkommen bei Fr. 0.- und der Invaliditätsgrad ent- sprechend bei 100 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. September 2015 und unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) bis (mindestens) 31. Januar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG), wie es die Vorinstanz am 4. Februar 2021 zu Recht verfügt hat. Dieser Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (befristete) ganze Rente ist als ausgewiesen zu betrachten. Ob jedoch über den 31. Januar 2016 hinaus ein Rentenanspruch besteht, kann erst nach Vorliegen des Ergebnisses der erforderlichen ergänzenden medizinischen Abklärungen geprüft werden. 7.2 Betreffend den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für den Zeitpunkt ab Oktober 2015 vorgenommenen Einkommensvergleich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz für die Bestim- mung des Valideneinkommens auf das zuletzt erzielte Einkommen abge- stellt hat. Da das betreffende Arbeitsverhältnis nur sehr kurze Zeit gedauert
C-1005/2021 Seite 30 habe, sei vielmehr der LSE-Tabellenlohn für das Baugewerbe massge- bend. 7.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). 7.2.2 Der Umstand, dass das letzte am 1. April 2013 begonnene Arbeits- verhältnis des Beschwerdeführers (vgl. IVSTA-act. 6, S. 2) im Zeitpunkt des Eintritts seiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit anfangs September 2014 (die vorübergehende kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit vom 5. November bis
C-1005/2021 Seite 31 (sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen; BGE 125 V 146 E. 5c/bb; Urteil des BGer 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist zum Vergleich in erster Linie das branchenübliche statistische Einkommen ge- mäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer- hebung (LSE) heranzuziehen (BGE 141 V 1 E. 5.6). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validenein- kommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist aber nur dann vor- zunehmen, wenn der erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenübli- chen LSE-Tabellenlohn liegt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt hierbei bei 5 %. Zudem ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die pro- zentuale Abweichung die Schwelle von 5 % übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6). Demgegenüber kann das tatsächliche Einkommen, selbst wenn es erheb- lich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn liegt, gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn es den Mindestver- dienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in ei- nem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (vgl. Urteile des BGer 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.1 und 8C_677/2021 vom 31. Januar 2022 E. 4.2.2, je mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_141/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3). 7.3.2 Der Tabellenlohn gemäss LSE 2014, TA1, Baugewerbe, Kompetenz- niveau 1, Männer, hochgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der im Baugewerbe im Jahr 2015 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bis 2015 (vgl. Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, Veränderung gegenüber dem Vorjahr, 2015: -0.2 %) beträgt rund Fr. 68'260.- (Fr. 5'507.- : 40 x 41.4 x 12 x 0.998) und liegt damit rund 6.87 % über dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 erzielten (Fr. 63'700.-, vgl. IVSTA-act. 6, S. 3) und der Nominallohnentwick- lung bis 2015 angepassten Einkommen von rund Fr. 63'573 ([Fr. 68'260.- - Fr. 63'573.-] x 100 / Fr. 68'260.-). Anhaltspunkte dafür, dass er sich freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügen wollte, gibt es
C-1005/2021 Seite 32 keine. Da allerdings die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dem allgemeinverbindlich erklärten Landesmantelvertrag für das schweizeri- sche Bauhauptgewerbe (nachfolgend: GAV-LMV, vgl. unter www.seco.ad- min.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Ge- samtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund > Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge > LMV für das Bauhauptgewerbe, abgeru- fen am 4.4.2023) unterstellt ist, sind die im GAV-LMV festgelegten Mindest- löhne als Massstab für die Beurteilung einer allfälligen Unterdurchschnitt- lichkeit des effektiven Einkommens des Beschwerdeführers heranzuzie- hen. Der ungelernte Beschwerdeführer wurde von der letzten Arbeitgeberin in die Lohnklasse C eingestuft (vgl. Lohnbelege der Arbeitgeberin für das Jahr 2013 und 2014, IVSTA-act. 6, S. 13 f.). Gemäss dem GAV-LMV betrug der monatliche Mindest(basis)lohn in der Lohnklasse C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse) in der Region Aargau (Zone Blau) in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Fr. 4'477.- (vgl. Art. 41 Abs. 2, Art. 42 und Anhang 9 des GAV-LMV). Der Beschwerdeführer verdiente bei der letzten Arbeitgeberin im Jahr 2014 monatlich (exklusiv Anteil des 13. Monatslohns) ein Einkom- men von Fr. 4'900.- (vgl. IVSTA-act. 6, S. 13 f.) bzw. unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 von rund Fr. 4'890.- (63'573.- / 13). Sein Lohn lag somit deutlich über dem Mindestlohn gemäss dem GAV- LMV, womit eine Parallelisierung rechtsprechungsgemäss ausser Betracht fällt. Es stellt sich jedoch vorliegend die Frage, ob es sachgerecht ist, bei dem seit vielen Jahren in der Baubranche erwerbstätigen Beschwerdefüh- rer (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, IVSTA-act. 27) nach wie vor auf den GAV-Mindestlohn für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse (Lohnka- tegorie C) abzustellen (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2). Zöge man den Mindestlohn für Bauarbeiter mit Fachkennt- nissen (Lohnklasse B) von Fr. 4'978.- heran, so erwiese sich der effektive Verdienst des Beschwerdeführers als leicht unterdurchschnittlich. Die Vor- instanz hat diesbezüglich allenfalls – sofern rentenrelevant – weitere Ab- klärungen zu treffen. Insbesondere erscheint eine Nachfrage bei der letz- ten Arbeitgeberin angezeigt, weshalb der Beschwerdeführer trotz mehrjäh- riger einschlägiger Berufserfahrung in die Lohnkategorie C gemäss dem GAV-LMV eingestuft worden war. 7.4 Schliesslich ist zwischen den Parteien die Höhe des Tabellenlohnab- zugs umstritten. 7.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
C-1005/2021 Seite 33 werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund die- ser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein- zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen kön- nen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 353 E. 5d; 123 V 150 E. 2; Urteil des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3 m.w.H). 7.4.2 Dem Beschwerdeführer war in der rentenabweisenden Verfügung vom 10. April 2018, welche mit dem Rückweisungsentscheid des Versiche- rungsgerichts des Kantons E._______ vom 8. Januar 2019 aufgehoben wurde, ein Tabellenlohnabzug von 20 % gewährt worden. Dies mit der Be- gründung, rechtsprechungsgemäss werde bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand ein Tabellen- lohnabzug von 10 % bis 20 % vorgenommen bzw. als angemessen erach- tet (vgl. IVSTA-act. 130, S. 4). Gestützt auf die Beurteilung im Gutachten der G._______ AG vom 11. August 2018, wonach der Beschwerdeführer die rechte Hand mehr als nur als zudienende Hilfshand einsetzen könne, nahm die Vorinstanz bei dem für die vorliegend angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2021 durchgeführten Einkommensvergleich einen Tabel- lenlohnabzug in der Höhe von nur noch 10 % vor (vgl. IVSTA-act. 189, S. 2; vgl. auch BVGer-act. 7). Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, das Versicherungsgericht des Kantons E._______ habe in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 rechtsverbindlich festgestellt, dass er seine rechte do- minante Hand nur noch als Hilfshand einsetzen könne. Allfällig anderslau- tende medizinische Meinungen seien revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilungen. Somit sei ihm gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingend ein Tabellenlohnabzug zwischen 20 % und 25 % einzuräumen (vgl. BVGer-act. 1 und 9). Die Vorinstanz hält dagegen, dass grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen könne. Die Gut- achter der G._______ AG seien dazu befugt und dazu angehalten
C-1005/2021 Seite 34 gewesen, eine umfassende Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen (vgl. BVGer-act. 11). 7.4.3 Rechtsprechungsgemäss ist zwar nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Verweist indessen das Dispo- sitiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitge- genstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (vgl. BGE 113 V 159 E. 1c; Urteil des BGer 8C_562/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.1.2). In einem jüngeren Entscheid erachtete das Bundesgericht die Bindungskraft der Erwägungen eines Rückweisungsentscheids auch ohne ausdrücklichen Verweis im Dispositiv als gegeben, da sich dessen sachli- che Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen ergebe (vgl. Urteil des BGer 8C_824/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2). 7.4.4 Im Rückweisungsentscheid vom 8. Januar 2019 hielt das Versiche- rungsgericht des Kantons E._______ in Dispositiv-Ziffer 1 fest, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde werde die Verfügung vom 10. April 2018 auf- gehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. IVSTA-act. 137, S. 8). Das Dispositiv enthält somit einen expliziten Verweis auf die Erwägungen. In E. 3.2.2 hielt das Gericht fest, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus somati- scher Sicht erweise sich als lückenhaft und unvollständig. In E. 3.2.1 stellte es fest, medizinisch sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine do- minante rechte Hand lediglich als Hilfshand einsetzen könne (vgl. IVSTA act. 137, S. 5 ff.). Somit ergibt sich aus den Erwägungen, dass sich die in Dispositiv-Ziffer 1 angeordnete weitere Abklärung auf die retrospektive Ar- beitsfähigkeitsbeurteilung aus somatischer Sicht bezieht, nicht hingegen auf die Einsetzbarkeit der rechten Hand. Die diesbezügliche Feststellung war für die Vorinstanz daher verbindlich. Dies gilt allerdings nur insofern, als betreffend die Einsetzbarkeit der rechten Hand des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. oben E. 4.5.1). Ein solcher kann in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands oder auch – bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand – in einer Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung bestehen. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt demgegenüber keinen
C-1005/2021 Seite 35 Revisionsgrund dar (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ob vorliegend ein Revisionsgrund vorliegt, ergibt sich mangels ausreichender Begrün- dung des handchirurgischen G._______-Gutachters nicht (vgl. oben E. 5.4) und kann erst nach Durchführung der erforderlichen weiteren medizi- nischen Abklärung beurteilt werden. Sollte sich ergeben, dass es sich le- diglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Zu- stands der rechten Hand handelte, hätte die Vorinstanz bei der ermessens- weisen Bestimmung des Tabellenlohnabzugs die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der rechten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 % - 25 % zu rechtfertigen vermöge (vgl. Urteile des BGer 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen; 8C_762/2019, 8C_763/2019 vom 12. März 2020, E. 5.2.3.2; 9C_418/2008 vom 17. Sep- tember 2008 E. 3.3.2). Das von der Vorinstanz in der Vernehmlassung an- geführte Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 mit Hinweis auf zwei weitere Urteile, in welchen ein Tabellenlohnabzug ver- neint wurde (vgl. E. 6.1 mit Hinweis auf die Urteile des BGer 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2 und 4.2.2 und 8C_147/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 und 5.2.2), begründet aufgrund der in diesen Fällen zugrunde liegenden abweichenden Sachverhalte (in den Urteilen 8C_151/2020 und 8C_147/2019 ging es um eine Einschränkung der adominanten Hand bzw. des adominanten Arms und im Urteil 8C_495/2019 um eine Einschränkung der rechten Hand, bei der jedoch nicht von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen war [die Versicherte konnte auch leichte Reinigungsarbeiten bewältigen]) keine Abkehr von der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis. 8. Zusammengefasst ist im Ergebnis die Beschwerde insofern und insoweit gutzuheissen, als mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2016 verneint wurde. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt. Die Angele- genheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erforderli- chen ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend für die Zeit ab 1. Februar 2016 neu verfüge. Die im vorlie- genden Fall erfolgende Rückweisung beinhaltet keine Gefahr einer refor- matio in peius, da die von der Vorinstanz gewährte befristete ganze Rente vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 bestätigt werden kann (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4).
C-1005/2021 Seite 36 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, sodass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Ver- fahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführten Schriftenwechsels, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehr- wertsteuer [vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1005/2021 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen und die Verfügung vom 4. Februar 2021 insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch des Be- schwerdeführers ab dem 1. Februar 2016 verneint wurde. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung betreffend die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016 bestätigt. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklä- rungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend für die Zeit ab dem 1. Februar 2016 neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-1005/2021 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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