© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/225 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2018.28-32 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 03.09.2020 Entscheiddatum: 06.07.2020 Entscheid Kantonsgericht, 06.07.2020 Art. 28 ZGB (SR 210): Im Zentrum der Feststellung einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne steht nicht die Beurteilung einzelner Äusserungen, sondern die Beurteilung des Ganzen. Zu prüfen ist dabei nicht, ob sämtliche Merkmale erfüllt sind, welche nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine "Kampagne" auszeichnen, sondern ob in der Anhäufung zahlreicher Publikationen insgesamt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt. Geht es um den Schutz des Ansehens, spielt auf der Rechtfertigungsebene auch die Wahrheit der verbreiteten Tatsachen eine bedeutende Rolle, wobei es weniger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen, als vielmehr auf jenen des beim Durchschnittsleser gezeichneten Gesamtbildes ankommt (E. III.3.3.3). Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 OR (SR 220): Die Beklagten haften dem Kläger 1 solidarisch für die gesamte, gemeinsam mit Dritten (Verfassern von Leserbriefen und Facebook-Kommentaren) verschuldete immaterielle Unbill (E. III.7.4.2; Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 6. Juli 2020, BO.2018.28-32). Hinweis: Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten; das Verfahren ist noch hängig. Der entsprechende Entscheid liegt als pdf-Datei vor.
Art. 28 ZGB (SR 210): Im Zentrum der Feststellung einer widerrechtlich persön- lichkeitsverletzenden Medienkampagne steht nicht die Beurteilung einzelner Äusserungen, sondern die Beurteilung des Ganzen. Zu prüfen ist dabei nicht, ob sämtliche Merkmale erfüllt sind, welche nach dem gewöhnlichen Sprachge- brauch eine "Kampagne" auszeichnen, sondern ob in der Anhäufung zahlreicher Publikationen insgesamt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt. Geht es um den Schutz des Ansehens, spielt auf der Rechtfertigungsebene auch die Wahrheit der verbreiteten Tatsachen eine bedeutende Rolle, wobei es weni- ger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen, als vielmehr auf jenen des beim Durchschnittsleser gezeichneten Gesamtbildes ankommt (E. III.3.3.3). Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 OR (SR 220): Die Beklagten haften dem Kläger 1 solidarisch für die gesamte, gemeinsam mit Dritten (Verfas- sern von Leserbriefen und Facebook-Kommentaren) verschuldete immaterielle Unbill (E. III.7.4.2; Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 6. Juli 2020, BO.2018.28-32).
Entscheid vom 6. Juli 2020
Besetzung Präsidentin Dr. Beatrice Uffer-Tobler, Kantonsrichter Dr. Christian Schöbi, Kantonsrich- terin Claudia Wetter; Gerichtsschreiber Simon Widmer
Verfahrensbeteiligte
Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten von Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten von Rechtsanwalt Reto T. Annen, Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur
und
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungskläger,
beide vertreten von Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl, Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, Post- fach, 8021 Zürich 1,
Gegenstand Persönlichkeitsverletzung
Anträge vor Kreisgericht
a) der Kläger (gemäss Klage vom 9. August 2016 und Plädoyer vom 5. Dezember 2017)
1.1. Ausgabe vom 25.09.2014 a. Die Bezeichnung der für "Marco H." angeordneten Massnahme als "Sozialwahn- sinn" (S. 1, S. 5); b. Die Aussage "die Unverfrorenheit, wie die Sozialämter mit dem Geld der Bürger umgehen", sei "scheinbar grenzenlos" (Kommentar, S. 5); c. Die Aussage, angesichts einer solchen Massnahme müsse sich jeder Steuerzah- ler "betrogen vorkommen" (Kommentar, S. 5).
1.2. Ausgabe vom 09.10.2014 a. Die gesamte, drei Fragen und Antworten umfassende Passage des Interviews mit der Mutter von Marco H., die darauf hinausläuft, die KESB Linth verhindere eine ärztlich gebotene Untersuchung und gefährde damit bewusst das Kinds- wohl: "Ihr Sohn hat ein Geburtsgebrechen, er hat sogenannte ______füsse. Er sollte, wie wir den uns vorliegenden Arztberichten entnehmen, zu einem ärztlichen Untersuch. Seine Füsse tun ihm immer wieder weh. Die Beiständin und die KESB haben aber die ärztliche Untersuchung auf Schiffstauglichkeit ab- gelehnt. Uns liegt ein Schreiben des [Name eines Spitals] vom 6. Au- gust 2014 vor. Der leitende Arzt der Kinderorthopädie bietet Marco zu ei- nem Untersuch auf. Ist dies geschehen? Nein. Mein Sohn müsste dringend untersucht werden, aber was kann ich machen? Die Beiständin schrieb mir, das könne nach dem Schiffsaufenthalt geschehen, obwohl der Arzt vor Gesundheits- schäden warnt. Was geht in Ihnen vor? Ich fühle mich schrecklich. Das ist Kindswohlgefährdung, nichts anderes." (S. 5); b. Der Vorwurf, die KESB Linth behandle Kinder wie "Verdingkinder" im Kommentar von [Autor] ("Die heutige KESB ist um keine Haaresbreite besser als die da- maligen, traurigen Zustände."), (S. 23).
1.3. Ausgabe vom 23.10.2014 a. Die in der Bildlegende auf S. 3 wiedergegebene Aussage von Frau [Name_]: "Die KESB hat meinen Enkel entführt." (S. 3).
1.4. Ausgabe vom 06.11.2014
sage wird auch im Text auf Seite 5 wiederholt (S. 5);
c. Die Aussagen des ehemaligen Amtsarzts im Interview, es sei den Angestellten
der Kesb Linth "nur noch ums Rechthaben" gegangen; "dies teils schikanös und
von oben herab"; zudem sei es "zu Falschaussagen" gekommen und es sei der
Kesb Linth nur noch "darum gegangen, ihren Machtanspruch durchzusetzen."
(S. 5);
d. Die im Interview abgedruckte Aussage D.'s____, es sei "faktisch eine Entführung
[gewesen], welche die KESB angeordnet hat." (S. 5).
1.5. Ausgabe vom 13.11.2014 a. Die Aussage, die Kesb Linth sei "kein bisschen besser als die Behörden, die für Verdingkinder und die Tragödie um die jenischen Kinder verantwortlich waren." (Leserbrief von [Autor]; S. 29);
b. Die Aussage in demselben Leserbrief, die Entscheidungsträger bei der Kesb Linth hätten einen "Gott-Komplex" (S. 29).
1.6. Ausgabe vom 11.12.2014 a. Die rhetorische Frage im Titel "Machtspiel? KESB Linth beharrt auf gescheiterter Beiständin" und in der letzten Spalte auf S. 5, ob es der Kesb Linth nur um ihre Macht gehe, wenn sie auf einer "gescheiterten Beiständin" beharre (S. 5).
1.7. Ausgabe vom 18.12.2014 a. Obertitel: "[Herkunft] Junge auf Schiff gefangen"; Aussage: "Das Schiff ist ein Gefängnis" in der letzten Spalte; Zitat von Frau [Name], in der vierten Spalte und als Bildlegende "Die Verbannung auf das Meer" sei sogar "noch schlimmer als ein Gefängnis" (S. 5); b. Die Bezeichnung der Massnahme auf dem Jugendschiff [Name] als "Verban- nung" (erste Spalte, Bildlegende, dritte Spalte) und "Entführung" (erste Spalte) (S. 5); c. Die Behauptung, im Fall Marco H. seien die "Kinderrechte mit Füssen getreten" worden bzw. die UNO-Konvention zu den Grundrechten des Kindes verletzt wor- den (Titel, Text erste Spalte S. 5).
1.8. Ausgabe vom 08.01.2015 a. Vergleich der doppelten Kindstötung von Flaach mit dem Fall von Marco H. im Interview mit [Name_]: "Die Mutter brachte ihre beiden Kinder um, weil die KESB sie ihr weggenommen und in ein Heim gesteckt hat. Sehen Sie Paral- lelen zum Fall des 14-jährigen Jungen in [Gemeinde], der von der KESB auf ein Jugendschiff verbannt wird? Selbstverständlich. In beiden Fällen masst sich die KESB an, den Eltern ihre Kinder wegzunehmen. Ein unglaublicher Vor- gang." (S. 5); b. Aussage des Beklagten 2, die Kesb Linth sei "zu einem Schandfleck unserer Ge- sellschaft geworden." (Kommentar, S. 5).
1.9. Ausgabe vom 29.01.2015
KESB Linth am 16. Dezember 2014 verfügt." (S. 1);
c. Obertitel: "Vater Staat nimmt Baby die Mutterbrust" (S. 9);
d. Kommentar von [Autor]: "Verstand hat sich abgemeldet." Und "Der ge-
sunde Menschenverstand hat sich verabschiedet." (S. 9).
1.10. Ausgabe vom 19.02.2015 a. Bezeichnung der Massnahme von Marco H. auf dem Jugendschiff [Name] als "Gefängnis" bzw. "Inhaftierung", insgesamt drei Mal (S. 1 und 5); b. Bezeichnung der Massnahme von Marco H. auf dem Jugendschiff [Name] als "Verbannung", insgesamt drei Mal (S. 5).
1.11. Ausgabe vom 23.04.2015
und in der vierten Spalte (S. 7);
c. (Erstmalige) Verwendung der Formulierung, jemand gerate "in die Fänge" der
Kesb Linth in der ersten Spalte (S. 7);
d. Bezeichnung der Massnahme für Marco H. als "Verbannung" (erste Spalte S. 7);
e. Zitat des Leserbriefs, in welchem dem Kläger 1 "falsches Machtbewusstsein" vor-
geworfen wird (Kasten unten rechts auf S. 7);
f. Behauptung, der Kläger 1 beziehe als Leiter der Kesb Linth ein Jahressalär von
CHF 240'000 (Kasten unten rechts auf S. 7).
1.12. Ausgabe vom 30.04.2015 a. Die unzutreffenden bzw. widerrechtlichen Zitate aus der vorangehenden Aus- gabe vom 23.04.2015, nämlich der Vorwurf des "falschen Machtbewusstseins" und des "Jahresgehalts von 240 000 Franken" im Leserbrief von [Autor] (S. 25); b. Die Bezeichnung des Klägers 1 als "Tyrann" bzw. der Vorwurf, er würde Leute "tyrannisieren" in demselben Leserbrief (S. 25).
1.13. Ausgabe vom 11.06.2015 a. Behauptung, der Kläger 1 und die Kesb Linth hätten nur aufgrund des Medien- drucks gewisse von der Beklagten geforderte Massnahmen umgesetzt:
1.14. Ausgabe vom 18.06.2015 a. Vorwurf, die Kesb Linth sei "allmächtig, willkürlich und machtbesessen" im Leser- brief von [Autor] (S. 27).
1.15. Ausgabe vom 16.07.2015 a. Behauptung, das Vorgehen der Kesb Linth im Fall Marco H. verstosse gegen die UNO-Konvention über die Rechte der Kinder und Marco H. werde deswegen die Kesb Linth später einklagen können (Vierte Spalte S. 5); b. Bezeichnung der Kesb Linth als Geheimbehörde (zweimal im Kommentar des Beklagten 2, S. 5); c. Behauptung, der Kläger 1 beziehe einen Jahreslohn von mehr als 200 000 Fran- ken (Kommentar des Beklagten 2, S. 5); d. Behauptung, Marco H. müsste zum Orthopäden ins [Ort] Spital, er dürfe dies aber nicht (Kasten unten rechts auf S. 5).
1.16. Ausgabe vom 30.07.2015 a. Verwendung des Begriffs Verbannung (S. 1) bzw. "verbannt" (Artikel und Kom- mentar, S. 5); b. Behauptung, "KESB verweigert nötigen Arztbesuch" (Titel, S. 1); c. Aussage, Marco H. "müsste seit Monaten zum Arzt, dürfe aber nicht" (S. 1); d. Aussage, der Kläger 1 habe einen vom Chefarzt der Orthopädie des [Name des Spitals] angesetzten Termin für Marco H. absagen lassen (S. 1); e. Behauptung "Arzt fordert 'unabdingbare' Untersuchung – KESB mauert" (Oberti- tel, S. 5) f. Behauptung, "KESB verbietet Marco ärztliche Untersuchung" (Titel, S. 5); g. Mehrfache Behauptungen im Text, Angestellte der Kesb Linth hätten medizinisch gebotene Untersuchungen des Fusses von Marco H. verhindert (S. 5); h. Zitat der Aussage der Mutter von Marco H. "die KESB verbietet seit über einem Jahr die ärztliche Versorgung meines Kindes und gefährdet damit seine Gesund- heit" (S. 5, vierte Spalte).
1.17. Ausgabe vom 06.08.2015 a. Behauptung, "A.___________ von der KESB Linth lässt die Untersuchung absa- gen" (S. 1); b. Behauptung, "Marco H. auf dem Jugendschiff darf nicht zum Arzt" (Obertitel, S. 7);
c. "Letzten Donnerstag hätte der 15-jährige Schiffsjunge im [Name des Spitals] untersucht werden müssen. KESB-Direktor A.________ hat den Termin aber ab- sagen lassen." (S. 7, zweite Spalte); d. "Damit ist klar: Die KESB hat sich zum Nachteil des Jugendlichen knallhart über das ärztliche Aufgebot hinweggesetzt." (S. 7, zweite Spalte); e. Bezeichnung der Kesb Linth als "gefühlte Terror-Behörde" im Kommentar von [Name des Autors] (S. 19).
1.18. Ausgabe vom 13.08.2015
Anzeige des [Herkunft] Bauriesen F." eingestiegen (S. 1); c. Die Kesb Linth habe sich "zum Handlanger eines Generalunternehmers" ge- macht (S. 1); d. Der Kläger 1 habe dem Gipsermeister G.________ angedroht, ihn "von der
Polizei verhaften" zu lassen bzw. ihn "in die Psychiatrie einweisen zu lassen"
(S. 5, zweite Spalte);
e. Die Kesb Linth sei zum "Gehilfen einer Geldeintreiberaktion des Baumultis F.__
geworden" (S. 5, zweite Spalte);
f. Die Kesb Linth habe "sich tatsächlich vom Baumulti einspannen lassen" (S. 5);
g. "Die Sozialbehörde habe sich also auch geschäftlich instrumentalisieren lassen"
(S. 5);
h. Der Leserbrief von [Autor]: "dass sich die KESB sogar über ärztliche Verord-
nungen hinwegsetzt, zeigt den wahren Charakter dieser Behörde." (S. 21);
i. "Baumulti F.__ spannt KESB ein" (Obertitel, S. 5);
j. "Der Direktor der KESB Linth – A.___________ – hat sich in einen Streit zwi-
schen zwei Firmen einspannen lassen." (Anriss, S. 5);
k. "Der [Herkunft] Gipsermeister G.__________ beschäftigt 100 Angestellte und ge-
rät unerwartet in die Fänge der KESB." (Bildlegende, S. 5).
1.19. Ausgabe vom 20.08.2015 a. Behauptung, die Handlungen des Klägers 1 würden darauf hindeuten, "dass er bereits Partei ergriffen" habe (S. 1); b. Der Kläger 1 habe sich "schon tief in den Firmenstreit verbissen" (S. 1); c. Der Kläger 1 lasse zu, dass die Kesb Linth "von raffinierten Anwälten für Firmen- zwecke eingesetzt werden" könne (S. 1); d. Der Kläger 1 "beisse sich fest" (S. 5 Titel); e. Der Kläger 1 werde "vom Baumulti F.__ eingespannt" (S. 5, erste Spalte); f. Die Kesb Linth werde "Teil eines Firmengeschäftsmodells", "für Firmenstreitigkei- ten eingesetzt" bzw. "zur Durchsetzung finanzieller Interessen instrumentalisiert" (S. 5, erste und fünfte Spalte); g. Folgende Passage am Schluss des Kommentars des Beklagten 2: "Hat er Blut geleckt, spielt er Schicksal? Hat A.__ die Qualifikation dazu? Hier tun sich Ab- gründe auf, die Angst machen und an Franz Kafkas Roman 'der Prozess' erin- nern." (S. 5); h. Kommentar im Leserbrief von [Autor]: Die Kesb Linth werde zur "Handlan- gerin eines im Geld schwimmenden Milliardenkonzerns!" (S. 25); i. Im selben Kommentar: "Dass sich die KESB mit ihren Aktivitäten zur Handlange- rin des Teufels macht, ist schlicht skandalös." (S. 25); j. Folgende zwei Formulierungen im Leserbrief von [Autor]: "Hier wuchert Will- kür der ganz bösen Art" und "da hat jemand ganz grossen Hunger auf Machtaus- übung." (S. 25).
1.20. Ausgabe vom 27.08.2015
hilfin eingespannt." (S. 1);
habe, um so CHF 300'000 "zurück zu erpressen" habe sich der Kläger 1 "sofort
festgebissen" (S. 11, erste Spalte);
e. Der Satz "Ausser der KESB-Direktor labt sich daran" (S. 11, dritte Spalte);
f. Die Formulierung: "Das ist inklusive Inserate, Eingabefrist und mehrstufigem Be-
werbungsgesprächen für eine derart wichtige Aufgabe verdächtig kurz." (S. 11,
Kasten, vierte Spalte);
g. Die Bemerkung, der Kläger 1 sei der "Handlanger" der Firma F.__ bzw. habe sich
"naiv einspannen" lassen (Kommentar [Autor_], S. 25);
h. Der Vorschlag desselben Leserbriefschreibers [Autor_], es sei in Bezug auf
den Kläger 1 ein "Antrag auf Zwangsmassnahme und Einweisung in psychiatri-
sche Klinik per sofort plus Behandlung" zu stellen (S. 25);
i. Die Einschätzung vom Leserbriefschreiber [Autor_] über den Kläger 1: "Feh-
lende Sozialkompetenzen, verbunden mit Machtansprüchen, die sich auch über
ärztliche Diagnosen hinwegsetzen" (S. 25).
1.21. Ausgabe vom 03.09.2015 a. Die Frage, "ob es nicht endlich Zeit und nötig ist, Herr A.___________ psychiat- risch abklären zu lassen?" (Kommentar [Autor], S. 27); b. Verwendung des Begriffs "Deportierung" bzw. "deportierter Jüngling" (Kommen- tar von [Autor_], S. 27); c. Folgende Passagen in demselben Kommentar: "Es geht der KESB um Macht. Nur noch ein kleiner Schritt war es, um zum Handlanger der freien Wirtschaft zu werden. Die KESB demonstriert auch in diesem Fall Inkompetenz und Boshaf- tigkeit, das macht sie zu einer Gefahr!" (S. 27).
1.22. Ausgabe vom 17.09.2015 a. Bezeichnung der Massnahme für Marco H. als "Deportation" durch den Beklag- ten 2 (Kommentar, S. 9); b. Formulierung, die Kesb Linth sei "über einen 83-jährigen hergefallen." (Kommen- tar Beklagter 2, S. 9); c. Behauptung, die Besetzung der Kesb-Leitung sei "in verdächtig kurzer Zeit" ab- gehakt worden (Kommentar Beklagter 2, S. 9).
1.23. Ausgabe vom 24.09.2015
äusserst herzlose und unmenschliche Organisation" im Leserbrief von [Auto- rin] (S. 43).
1.24. Ausgabe vom 01.10.2015 a. Zitat des Gipsermeisters G._: [Er sei] "mit dem Abholen durch die Polizei unter Einweisung in die Psychiatrie bedroht" [worden] (S. 19); b. Zitat G.: "Solches [gemeint: Vorgehen des Klägers 1] kennt man sonst nur von totalitären Staaten." (S. 19); c. Indirektes Zitat G., man könne sich kaum vorstellen, was passiert wäre, wenn die Beklagte nicht über den Fall berichtet hätte. Ohne diesen Druck wäre G. ____ wohl nur schwer wieder "aus den Fängen" der Kesb herausgekommen. (S. 1 9).
1.25. Ausgabe vom 15.10.2015 a. Behauptung, die Kesb Linth habe sich "in einen Firmenstreit eingemischt" (S. 21, erste Spalte);
b. Der Kläger 1 sei mit "Aggressivität und Intensität" auf den Gipsermeister losge- gangen und habe "mit Polizeiabholung, Einlieferung in die Psychiatrie und einem längeren Verfahren gedroht" (S. 21).
1.26. Ausgabe vom 05.11.2015
selber – und ihre Beamten." (S. 5);
h. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 3: "wenn zudem an der
Spitze der KESB Linth ein Chef steht, der sich jenseits von Verständnis und Fair-
ness bewegt, und der unfähig ist, zu kommunizieren, wird das Malheur noch
grösser." (S. 5);
i. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 3: "Ein ethisch integer han-
delnder KESB-Chef würde sich offen den Fragen stellen ... Leider hat der Stadt-
rat von Rapperswil-Jona mit A.___________ keinen derartigen Chef gewählt."
(S. 5).
1.27. Ausgabe vom 19.11.2015 a. Leserbrief [Autorin]: "[Die Kesb Linth] ist eine Diktatur über Menschen- recht, wie seinerzeit die Pro Juventute, die Kinder armer Leute aus der Familie riss, um diese dann sklavenartig bei Bauern schuften zu lassen." (S. 31). 1.28. Ausgabe vom 26.11.2015 a. Leserbrief von [Autorin]: "Aber hier scheint der Filz doch zu dicht, als dass da etwas ändert, auf gut deutsch "Säuhäfeli, Säudeckeli"! Liebe ON, sorgt dafür, dass alle begreifen, so kann es nicht weitergehen mit diesen Lügen!" (S. 37).
1.29. Ausgabe vom 17.12.2015 a. Aussage, Marco H. würde durch die Verantwortlichen der Kesb Linth "wie eine Ware herumgeschoben" (S. 5, erste Spalte); b. Behauptung, ein ärztlicher Besuch von Marco H. wäre seit eineinhalb Jahren nö- tig gewesen und sei im Herbst 2015 vom Kläger 1 "vereitelt" worden (S. 5, dritte Spalte).
1.30. Ausgabe vom 23.12.2015 a. Leserbrief [Autor]: "Letzten Herbst hat A.________ die Behandlung des Fusses von Marco vereitelt, dadurch hat sich das Ganze verschlimmert." (S. 25); b. Leserbrief [Autorin]: "Ist es wirklich wahr, dass es in unserer Gesellschaft möglich ist, solche Macht von einer Amtsstelle auszuüben und den Jungen see- lisch und körperlich zu foltern inklusive seiner Mutter, die hilflos (ohne Hilfe der Gemeinschaft) zusehen muss, wie ihr Sohn ihr vor der Weihnacht wieder entris- sen wird. Das ist unchristlich und grausam! Ja, es ist möglich, denn alle lesen die ON Zeitung und schauen zu. Alle sind sprachlos und handlungsunfähig: Die Kir- che, die Jungendanwälte, die Gemeinde, die Polizei und wir haben das Jahr 2015 und nicht das Jahr 415, wo es auf den Galeeren Sklaven gab und den Müt- tern die Kinder weggenommen wurden." (S. 25).
1.31. Ausgabe vom 07.01.2016
sen unfähigen Personen und Behörden kaputt gemacht wird." (Leserbrief [Au- tor_], S. 21).
1.32. Ausgabe vom 21.01.2016 a. Aussage, die Schiffstherapie von Marco H. sei "therapeutisch fragwürdig und rechtlich eigentlich gar nicht erlaubt" (S. 1); b. Aussage, das Jugendschiff komme "anerkanntermassen einem Gefängnis gleich" (dreimal auf S. 5, erste Spalte, im Kommentar des Beklagten 2 und im Kasten unten rechts); c. Die Schiffstherapie sei "weder rechtlich noch pädagogisch haltbar" (Kommentar des Beklagten 2, S. 5); d. Behauptung schulisch sei nichts erreicht worden (S. 5); e. Aussage: "seelisch wurde das Kind und die Mutter faktisch vergewaltigt" (Kom- mentar des Beklagten 2, S. 5).
1.33. Ausgabe vom 28.01.2016 a. Formulierung: "In die Fänge der KESB" (Obertitel, S. 1, Anriss, S. 1, zweite Spalte, S. 5); b. Formulierung: "Seither hat er die KESB am Hals" (S. 1).
1.34. Ausgabe vom 04.02.2016
möglich" gewesen (S. 9, Kasten unten rechts);
c. Das Vorgehen der Kesb Linth (im Fall des Rentners F.B.) sei "eine absolute An-
massung und Frechheit sondergleichen, sich da einzumischen" (Leserbrief
[Autor], S. 25);
d. Aussage, "es wäre endlich einmal an der Zeit, eine Gefährdungsmeldung für
diese Behörde zu machen." (Leserbrief [Autor], S. 25).
1.35. Ausgabe vom 11.02.2016 a. Anriss: "Ein Arbeiter wird entmündigt und bringt sich um. Der Direktor der KESB Linth vertuscht die Rolle der KESB. Die ON publizieren erschreckende Fakten." (S. 1); b. Folgende Formulierung: "Am 21. April 2015 hat sich der [Herkunft] Arbeiter H.sel. das Leben genommen. Als Erbe eines Millionenvermögens entkam er nicht mehr den Fängen der KESB." (S. 1); c. Folgende Formulierung: "Mit unrechtmässigen Beschlüssen hat die Sozialbe- hörde sein Geld bei drei Lokalbanken angelegt. Vor knapp einem Jahr wollte KESB-Präsident A. die tristen Fakten unter den Tisch kehren." (S. 1); d. Anriss: "Der Direktor der KESB Linth, A.________, verweigert der Tochter ih- res verstorbenen Vaters die Einsicht in die Akten (die ON haben berichtet). A. deckt seine Spitzenbeamtin und sich selber. Der von der KESB Entmündigte hat sich das Leben genommen." (S. 5); e. Folgende Formulierung: "Doch die KESB lässt ihn nicht mehr los: Am 20. Juni 2014 beschliesst die KESB-Beamtin [Name der Beamtin_], dass die Beistandschaft weitergeführt wird. Damit bricht die KESB im "Fall H._sel." ein erstes Mal das Recht, denn eine einzelne KESB-Beamtin darf keinen solchen Entscheid fällen." (S. 5, zweite Spalte); f. Die Behauptung: "Der 55-jährige Erbe [sei] enterbt [worden]!" (S. 5, zweite Spalte); g. Folgende Passage: Vom 20. Januar bis 31. März 2015 verschieben Beamte des Beratungszentrums Uznach das H.__sel.-Erbe auf drei lokale Banken. Es wird
ohne Mitsprache H.'s__sel. in Finanzprodukte investiert. Das ist ein Gesetzes- verstoss, denn es fehlt dafür ein rechtsgültiger Beschluss." (S. 5, zweite Spalte f.); h. Die Behauptung, der Kläger 1 habe sich im Fall H.__sel. "hinter einer Mauer des Schweigens versteckt" (S. 5, Kasten unten links); i. Die Behauptung, es habe im Fall H.sel. "illegale Finanzaktionen" gegeben (S. 5, vierte Spalte); j. Der Titel: "Dr. A.'s Tricksereien" (S. 5, vierte Spalte); k. Folgende Formulierungen: "Als zweiter Trick verzichtet man auf eine Neubeurtei- lung der Mündigkeit von H.sel. Der unrechtmässige Entscheid vom 20. Juni 2014, nämlich, dass H.sel. ohne rechtsgültigen Beschluss der KESB unterstellt bleibt, wird so unter den Tisch gekehrt." (S. 5, vierte Spalte); l. Folgende Formulierung: "Mit Trick drei erweitert die KESB die ursprünglich 'be- schränkte Beistandschaft' ohne Rechtsgrundlage zu einer allumfassenden Ver- mögensverwaltung. In seiner Verfügung vom 17. März 2015 schreibt A., die Beiständin [] habe 'die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens zu be- sorgen'. So wird nachträglich das frühere unrechtmässige Tun mit einem erneut nicht rechtmässigen Entscheid legitimiert." (S. 5, vierte Spalte); m. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 3: "KESB-Direktor A. ____ unterschrieb am 17. März 2015 im Fall H.sel. eine Verfügung, die jedem Chef eines normalen Unternehmens den Kopf kosten würde. Das ist wohl der wahre Grund, weshalb er die Akteneinsicht für die Angehörigen des Verstorbenen verweigert." (S. 5, Kommentar Spalte rechts); n. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 3: "Ein Klient wird ohne Rechtsgrundlage nicht mehr aus der KESB-Zange entlassen, dann wird ihm un- rechtmässig das Geld weggenommen und angelegt und zum Schluss versucht der KESB-Chef, in einer offiziellen Verfügung alles zu vertuschen." (S. 5, Kom- mentar Spalte rechts); o. Leserbrief [Autor]: "Wie lange lässt man den Chef der KESB, Herrn A., noch schalten und walten? Es ist ja himmelschreibend zu lesen, dass Leute entmündigt werden, denen beste Gesundheit attestiert wird." (S. 31) p. Folgende Formulierung: "Am 21. April trifft er sich [H._sel.] zu einem Gespräch mit seiner Beiständin [] im Beratungszentrum Uznach. Der Inhalt des Ge- sprächs ist nicht bekannt. Am selben Nachmittag nimmt sich H.__sel. das Le- ben." (S. 5, fünfte Spalte).
1.36. Ausgabe vom 18.02.2016 a. Der Untertitel: "Gefälschte E-Mail?" zusammen mit dem Text "Erstaunlich nur: Marco H. sagt, er habe die Mail zum [Heim Z.] nicht geschrieben. Und tat- sächlich: Der Schreibstil dieser Mail an A.__ unterscheidet sich komplett von den zwei anderen. Das ist auch für Nicht-Kriminologen sofort erkennbar." (Kasten rechts, S. 9); b. Der Obertitel: "[Regierungsrat] zur Kritik an A." in Verbindung mit den Formulierungen "Er scheut den Namen 'A.' wie der Teufel das Weihwasser." Und "Bei allen KESB-'Präsidien' handle es sich nicht um Angestellte des Kantons "und schon gar nicht um 'Spitzenbeamte' des Departements des Innern." Mehr Distanzierung aus der Feder eines Regierungsrates geht im aktuellen Fall kaum." (Artikel des Beklagten 3 oben rechts, S. 11); c. Die Formulierung: "illegale Finanzmanipulationen und Rechtsbrüche der KESB- Linth im Fall H.sel." (Artikel des Beklagten 3 oben rechts, S. 11); d. Die Formulierung: "Was sich aber mit KESB, A. im Linthgebiet, abspielt, ist ungeheuerlich und staatszersetzend. Dass A._____ offensichtlich nicht über die nötigen Voraussetzungen verfügt, die diese wichtige Aufgabe erfordert, ist offen- sichtlich und mehrfach dokumentiert." (Leserbrief [Autor], S. 31); e. Leserbrief [Autor_] unter dem Titel: "A.__ wie grobfahrlässig" (S. 31);
f. Die Formulierungen: "Der Name A.__ ist Garant für diktatorisches Machtgehabe, Uneinsichtigkeit, Verunglimpfung usw. Sicher ist A.______ seit seinem Amtsan- tritt als Direktor der KESB Linth überfordert. Zusammen mit seinen Mitarbeitern hinterlässt er seit Monaten eine Spur des Grauens. Um in die Fänge der KESB zu gelangen, genügt anscheinend eine anonyme Anzeige [...] Es wurden in allen von der ON aufgezeigten Fällen gesetzeswidrige und unmenschliche Massnah- men eingeleitet. Unbescholtene Bürger wurden zur "Persona non grata" degra- diert, der Freiheit und des Vermögens beraubt. Dass hier eine schnelle Lösung angesagt ist, entspricht der allgemeinen Volksmeinung. Warum es nicht möglich ist, einen Angestellten wegen Unfähigkeit oder ungetreuer Geschäftsführung per sofort freizustellen oder zu entlassen, kann man nicht verstehen. Hat A.______ einen Vertrag auf Lebenszeit als Alleinherrscher?" (Leserbrief [Autor], S. 31); g. Die folgende Formulierung: "Wie lange wollen die verantwortlichen Behörden den absolut gefühllosen, intriganten und selbstherrlichen Tyrannen A.___________ noch gewähren lassen? [...] An ihm [Stadtpräsident Q.] läge es, den untrag- baren KESB-Chef A. abzusetzen." (Leserbrief [Autor], S. 31).
1.37. Ausgabe vom 25.02.2016 a. Die Formulierung: "In A.'s___ Beschluss, mit dem er Marco H. ins Heim verbannt, ist eine angebliche Mail des Jugendlichen abgedruckt. Marco H. distanziert sich davon." (S. 7).
1.38. Ausgabe vom 03.03.2016 a. Folgende Formulierung: "Das jüngste Beispiel der KESB Linth ist der 'Fall H.sel.', zu dem nun gegen A.___ eine Anzeige vorliegt. H.sel. hatte sich nach dem Besuch der Beratungsstelle das Leben genommen." (Kommentar, S. 5); b. Der Leserbrief von [Autor] unter dem Titel "KESB muss abgeschafft wer- den": "Ist es nicht an der Zeit, dass Herr A._ aus der KESB austreten soll? Es ist doch nicht mehr tragbar, dass eine solche unseriöse Beamtenwillkür stattfindet. Es sind ja nicht nur die Fälle, die publiziert wurden, sondern sehr viele Einzel- schicksale, die schikaniert werden. Die ganze KESB muss abgeschafft werden." (S. 27).
1.39. Ausgabe vom 10.03.2016 a. Folgende Formulierung im Leserbrief von [Autorin]: "Es wird alles kaputt- gemacht, ältere Leute und Kinder [...]"; "Haben diese Leute auch eine Moral? Alle die in den Fängen der KESB sind: Steht bitte auf und geht an die Öffentlich- keit!" (S. 27).
1.40. Ausgabe vom 17.03.2016 a. Folgende Formulierung: "In Uznach kann sich die Leiterin des Beratungszent- rums halten, weil sie sich der KESB unterordnet. Als Belohnung dafür hat KESB- Direktor A.________ einige ihrer Fehler ausgebügelt." (S. 1); b. Die Aussage: "A.__ stellte ihr am 17. März 2015 einen Blankoschein aus für Ver- säumnisse bei der Klientenbetreuung in mindestens einem Fall [...] A.__ bügelte die Fehler der damaligen Beiständin [Name] mit vier Tricks aus, wie die ON am 11. Februar 2016 beschrieben hatten." (S. 9 ).
1.41. Ausgabe vom 07.04.2016 a. Die Aussage: "Zwei Ärzte sagen, die Massnahme sei untragbar, ja barbarisch." (Titelseite); b. Folgendes Zitat von Ärztin E._______________: "Beide sind grossartige, aber von der KESB leidgeprüfte Frauen. Schreiben Sie bitte über diese unmenschli- che, barbarische Katastrophe" (S. 5, Spalte 1);
c. Behauptung: "Der Bube, die Mutter und die Grossmutter hatten wegen der KESB-Einwirkung schon mehrere gesundheitliche Zusammenbrüche." (S. 5, Spalte 2); d. Behauptung: "Denn Samuel klagte vor und nach den Besuchen beim Vater stets über Krankheiten, vereinzelt auch über sexuelle Übergriffe" (S. 5, Spalte 2); e. Untertitel: "A.____ hat mich angelogen", zusammen mit der Formulierung, A.___ habe dem "Ex-Arzt tatsachenwidrig gesagt: Dem Jungen gehe es gut, und ihm 'frech ins Gesicht gelogen', wie D._________ ausführt." (S. 5 Spalte 4 und 5); f. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [Autor] (S. 31):
1.42. Ausgabe vom 14.04.2016 a. Bildlegende: "Nach grauenhaftem KESB-Entscheid bleibt das Kind auf der Stre- cke." (S. 5); b. Die Formulierung: "Der Anwalt schreibt, hier sei 'dem Kind in völliger Willkür die Mutter als Hauptbezugsperson entzogen' worden" (S. 5, Spalte 3); c. Folgende Zitate aus dem Kasten unten auf S. 5:
"Besorgte Nachbarn: 'Es ist der blanke Horror'";
"Frau [Name] bilanziert: 'Was hier vor sich geht, ist grotesk und der blanke Horror.'"
"Was diesem Kind angetan wird, macht nur noch traurig und wütend. Mir kom- men die Tränen, wenn ich mir vorstelle, meine Kinder würden mir weggenom- men werden. Ich meine, eine Kinderbehörde muss den Kindern helfen, nicht sie zerstören"; d. Der ganze Leserbrief von [Autor]: "A.____ muss die KESB verlassen. Ich denke jedes Mal: So, das wars jetzt wohl. Das muss der letzte skandalöse Fall sein, wo die KESB einmal mehr total versagt hat. Aber es will nicht aufhören mit immer schlimmeren Tragödien rund um diese furchtbare Institution. Wenn dann noch derartiges Personal mit willkürlichen Entscheidungen ganze Familien zer- stört und diese Leute noch mit Steuergeldern bezahlt werden, dann 'hauts einem schon den Nuggi raus'! Wenn es so weitergeht, ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis noch Schlimmeres passiert. Herr A.___ wäre gut beraten, die Notbremse zu ziehen und das Schiff KESB zu verlassen. Und nehmen Sie ihren Chef gleich auch mit! Dieser Wahnsinn muss endlich aufhören!" (S. 25); e. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [Name der Autorin und des Au- tors] (S. 25):
"Solche Zustände sind einfach ungeheuerlich und nicht mit Worten auszudrü- cken. Es erinnert uns an die Verdingkinder.";
"[...] ausser man zieht unter dieses diktatorische Getue der KESB endlich einen Schlussstrich"; f. Folgende Formulierung im Leserbrief von [Autorin]: "Was für ein Wahnwitz [...] Haben diese Menschen, die sich so negativ in die Schlagzeilen bringen, bereits vergessen, dass das Zeitalter der Verdingkinder noch keine 50
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Jahre her ist? [...] Und im selben Atemzug werden neue Verdingkinder geschaf- fen. Was für ein Wahnwitz." (S. 25); g. Die Formulierung "Das barbarische Verhalten der KESB Linth" im Leserbrief von [Autor_] (S. 25); h. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [Autorin] (S. 25):
1.43. Ausgabe vom 21.04.2016 a. Folgende direkte und indirekte Zitate von RA R.___, dem Vertreter der Kindsmut- ter im Fall Samuel (Titelseite):
1.44. Ausgabe vom 28.04.2016 a. Folgende Formulierungen auf der Titelseite:
"In dieser und in der nächsten Ausgabe werden zwei kaum vorstellbare Fälle geschildert. Im einen wollte die KESB eine geistig vollkommen gesunde Frau aus ihrer Wohnung direkt in die psychiatrische Klinik nach Wil einliefern.";
"In dieser Ausgabe wird dokumentiert, wie das Leben eines [Herkunft] Ehepaa- res in kürzester Zeit von der KESB Linth zerstört wurde. Der 73-jährige [Herr] M._______ und seine Frau [] hatten an sich nur kleine Geldsorgen [...]"; b. Obertitel auf S. 7: "Eingriff der KESB: In vier Monaten waren die M.'s________ am Ende"; c. Anriss auf S. 7: "Die ON schildern hier, wie die KESB Linth Frau M.______ in die Psychi eingeliefert und damit das Leben der Familie M._________ zerstört hat."; d. Die Behauptung: "Die KESB kann jederzeit gesunde Menschen in die psychiatri- sche Klinik stecken. Den ON liegen zwei Fälle vor. [...] Im hier beschriebenen Fall ist der KESB die Tat gelungen." (S. 7, Spalte 1);
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e. Formulierung: "Die KESB legt ihm nämlich eine Schlinge um den Hals, die zum Untergang seiner Familie führt." (S. 7, Spalte 2); f. Die Aussagen in den Leserbriefen von [Name zweier Autoren], es würden (durch die Kesb Linth) "wieder neue Verdingkinder geschaffen" bzw. "munter für 'Nachschub' von neuen Fällen" gesorgt (S. 33).
1.45. Ausgabe vom 04.05.2016 a. Auf der Frontseite: "Der KESB entronnen – Die ON retten Frau vor der KESB" (Titelseite); b. Folgende Formulierung: "Wie mit der 59-jährigen Dame umgegangen wurde, ist menschenunwürdig, erniedrigend – und unglaublich. Mit dem Eingreifen der KESB hätte die Frau zudem ihr Hab und Gut verloren." (Titelseite); c. Obertitel auf S. 5: Die Abschiebung von Personen in die Psychi ist für die KESB Routine"; d. Aussage: "Die KESB Linth wollte die geistig gesunde Frau A.S. aus dem Linthge- biet in die psychiatrische Klinik einliefern." (S. 5, Anrisse); e. Aussage: "Stattdessen droht I.____________ der jetzt schon komplett erniedrig- ten Frau, wenn sie nicht den Anordnungen der KESB folge, werden [sic!] sie di- rekt in die psychiatrische Klinik nach [__] gebracht." (S. 5, Spalte 1 f.); f. Behauptung: "Frau A.S. hat aus Angst vor der KESB darum gebeten, ihren Na- men geheim zu halten." (S. 5, Spalte 4); g. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 2: "Entmündigt und ernied- rigt. Wäre alles nach Plan der KESB Linth gelaufen, wäre A.S. in die psychiatri- sche Klinik gesteckt worden [...] ohne Wohnung und ohne Geld, also entmündigt und erniedrigt, hätte sich die alleinstehende Frau gegen die KESB nicht mehr wehren und wohl auch nie mehr selbstständig werden können." (S. 5, Kommen- tar); h. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [Autor] (S. 27):
1.46. Ausgabe vom 12.05.2016 a. Titel "Ein 'modernes' Verdingkind" sowie Frage: "Was aber unterscheidet den ein- samen, elternlosen Jungen von den früheren Verdingkindern, und was, wenn er später den Staat einklagt, man habe aus ihm ein Verdingkind gemacht?" (S. 7); b. Folgende Formulierungen aus dem Leserbrief von [Autor] (S. 29):
1.47. Ausgabe vom 19.05.2016
Chef der KESB Linth." (Frontseite);
c. Folgende Formulierungen (Frontseite):
Bei der Wahl des Klägers 1 "sei es nicht sauber zu und her gegangen";
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"A.________ [sei] konkurrenzlos in den KESB-Sattel gehievt" worden;
"Unwahre Pressemeldung" (Bildlegende Frontseite);
1.48. Ausgabe vom 26.05.2016
Zwischentitel Spalte 1), bzw. einen "Extra-Service" bekommen (S. 5, Spalte 2);
e. Formulierung: "A.___________ sorgte dafür, dass Q.'s___ Enkel bei ihrem
Grossvater wohnen durften. A.___ brach dabei Regeln, Verantwortlichkeiten und
Hierarchien." (S. 5, Spalte 1);
f. Der Kläger 1 habe "grobe Fehler" bzw. "eine 'Management-Todsünde'" began-
gen, indem er einen "Direktauftrag an N.____" erteilt habe und damit "die Zent-
rums-Chefin O.___________ unterlief", obwohl er gar "keine Aufträge erteilen
darf" (S. 5, Spalte 2 f.);
g. Formulierung: "Dass in der Schweiz Menschen jederzeit in die Psychi verfrachtet
werden können, macht vielen Angst." (S. 9, Spalte 1);
h. Formulierung: "Übergriff auf die zwei harmlosen Bürger" (S. 9, Spalte 1);
i. Formulierung: "Schreckensherrschaft der KESB" (S. 9, Spalte 1);
j. Formulierung: "Dass aber solches in der Schweiz – und nicht in einem totalitären
Staat – passiert, sprengt jede Vorstellungskraft (S. 9, Spalte 4);
k. Titel: "Verdingkinder wieder da" sowie Formulierung "Die Ära der Verdingkinder
ist wieder da" im Leserbrief von [Autor] (S. 29).
1.49. Ausgabe vom 02.06.2016
weil sie für die die Sozialbehörden im Linthgebiet kontrollierenden Q.__, P.__ _________ und A.________ "ein Hindernis" gewesen sei (S. 5, Anriss), und mit der "Sonderbehandlung des Stadtpräsidenten" bzw. mit dem Entwurf eines Schreibens an den Stadtrat nicht einverstanden gewesen sei (S. 5, Spalte 1 und 3 f.; S. 13, Kasten unten); c. Unterstellung, N.___________ habe "von [Stadtrat] P.________ eine 11 000- fränkige Basisausbildung für Management bezahlt" erhalten, weil sie mitgeholfen habe, die Zentrumsleiterin zu "hintergehen" (S. 5, Spalte 3); d. Formulierung: "Vermutlich war die Suche eine Farce" (S. 5, Kasten unten) bzw. "Die ON mutmassen, dass [...] die Wahl von A.____ eine Farce war." (S. 13,
Kasten unten);
e. Titel: "Mauscheleien gehören aufgedeckt" im Leserbrief von [Autorin] sowie Formulierung, "dass eine Amtsperson unter Umgehung aller Instanzen die Be- treuung seiner Enkelkinder übernehmen kann, zeigt wieder einmal deutlich, dass im Bereich KESB mit zweierlei Ellen gemessen wird." (S. 25); f. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [Autor] (S. 25):
1.50. Ausgabe vom 09.06.2016
der Bericht der GPK." (S. 5, Anriss);
c. Untertitel: "Beschämende Fakten" (S. 5, Spalte 1) bzw. Titel des Kommentars
des Beklagten 2 "Rundum beschämend" (S. 5, Kommentar);
d. Aussage, beim Bericht der Geschäftsprüfungskommission vom 2. Juni 2016
handle es sich um ein "Gefälligkeitspapier";
e. Folgende Formulierung: "So haben die ON im Sozialwesen immer besorgniserre-
gendere Zustände entdeckt. Der heutige Politskandal hat folgende übelriechende
Zutaten: Sonderbehandlung des Stadtpräsidenten durch den KESB-Chef und das
Beratungszentrum, Sonderaufträge an Untergebene, aufgezwungene Gefällig-
keitsschreiben, sofortige Freistellung einer nicht mehr genehmen Sozial-Chefin
mit zeitgleicher Beförderung der sonderbeauftragten Untergebenen – und letzt-
lich wohl eine gezinkte Wahl des KESB-Chefs." (S. 5, Kommentar des Beklagten
2);
f. Verwendung des Begriffs "Sozialschlamassel" (S. 5, Anriss Artikel unten).
1.51. Ausgabe vom 16.06.2016 a. Verwendung des Begriffs "Sozialschlamassel" (insgesamt fünf Mal: Obertitel auf der Frontseite, Frontseite, Spalte 1; S. 5; Anriss; S. 7, Obertitel; S. 7, Spalte 2); b. Verwendung des Begriffs "Sonderbehandlung" für den Stadtpräsidenten im Inter- view mit dem Beklagten 2 (zweimal: S. 5, Spalte 3; S. 7, Spalte 3); c. Unterstellung, die "Umgehung der Zentrumsleiterin" im Zusammenhang mit den Q.___-Enkeln habe etwas mit ihrer späteren Entlassung zu tun (S. 5, Spalte 3 f.); d. Formulierung [im Zusammenhang mit dem Fall "Samuel"]: "Das Kind und die Mutter werden dafür faktisch geopfert. Grauenhaft und unvorstellbar." (S. 5, Spalte 5).
1.52. Ausgabe vom 07.07.2016
1.53. Ausgabe vom 14.07.2016 a. Verwendung der Begriffe "Stadt-Schlamassel" (Überschrift), "Sozialschlamassel" und "die verheerenden Zustände in der Stadtregierung" (Leserbrief von [___Autor ____], S. 21).
1.54. Ausgabe vom 21.07.2016 a. Anriss auf der Titelseite "H.___sel. erbte Geld von seiner Mutter. Die KESB und das Beratungszentrum Uznach entzogen ihm die Verfügung darüber. Danach schied H.__sel. aus dem Leben. Die Aufklärung des Falles nimmt immer schmut- zigere Dimensionen an." (Frontseite);
b. Folgende Formulierung: "Am 21. April 2015 schied der Bauarbeiter H.sel. aus dem Leben. Dies nur einen Tag, nachdem er eine Sitzung im Beratungszentrum Uznach hatte. Zuvor hatte er feststellen müssen, dass die KESB sein von der Mutter geerbtes Millionen-Vermögen auf zwei Banken transferiert hatte und ihm den Zugriff auf das Geld verwehrte. KESB-Chef A.________ bestimmte, dass die Akten über den Verstorbenen unter Verschluss bleiben." (S. 5); c. Formulierung: "Die durch die KESB drangsalierte Familie (S. 5, Kommentar Be- klagter 3); d. Folgende Frage im Interview mit dem Kandidaten [Name]: "Stichwort: Sozial- schlamassel und Begünstigung des Stadtpräsidenten. Wie stehen Sie dazu?" (S. 7).
1.55. Ausgabe vom 28.07.2016 a. Anriss auf der Titelseite: "Die KESB nahm dem [Herkunft] S.______ auf einen Schlag seine Freiheit, seine Selbstbestimmung und seine Kunden weg" (Front- seite); b. Bildlegende auf der Titelseite: "S.: Dank KESB vom Spital in die Psychi und noch viel mehr." (Frontseite); c. Folgende Formulierung: "S. führt aus, T. habe ihm jeweils gesagt, sobald er unterschreibe, werde er aus der Klinik entlassen. (...) "Warum haben Sie das unterschrieben", frage ich S.. "Damit ich endlich aus der Psychi konnte", ruft er in seine fein säuberlich aufgeräumte Wohnung hinein, so, als ob er sich von einem Schmerz befreien müsste." (S. 5); d. Folgende Formulierung im Bericht des Beklagten 2: "Wenn dem so war, war das Erpressung, denke ich" (S. 5, Spalte 3); e. Formulierung im Kommentar des Beklagten 2: "S. sagt, dass er seine Unter- schrift auf das ihm in der Psychi vorgelegte Papier nur gab, um frei zu kommen. Natürlich würde die KESB das bestreiten. Zumindest aber S. hat keinen Grund zur Lüge." (S. 5, Spalte 5); f. Formulierungen: "KESB holt S.'s__ Kunden" (Zwischentitel, S. 5, Spalte 3) und "der faktische Raub seiner Kunden-Dossiers. Was geht denn die KESB S.'s_______ Geschäft an?" (Kommentar des Beklagten 2, S. 5, Spalte 5); g. Folgende Formulierung im Kommentar des Beklagten 2: "Dass man ihn aber ohne Chance auf Gegenwehr und gegen seinen Willen in die Psychi gesteckt hat und danngleich noch die Firma geschlossen wird, sind wieder neue, unheimliche KESB-Dimensionen" (S. 5, Spalte 5); h. Formulierung, die Kesb "nimmt dem Betroffenen die Selbstbestimmung weg – et- was vom Schlimmsten, das man einem Menschen antun kann –, dann wird der Wehrlose in die Psychi verfrachtet und obendrein wird noch seine Firma ge- schlossen." (S. 5, Kommentar Beklagter 2, Spalte 5); i. Folgende Formulierungen im Leserbrief von [Autorin] (S. 19):
1.56. Ausgabe vom 04.08.2016 a. Folgende Formulierung: "Wie die ON berichtet hatten, war der Rentner in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und dann seiner wirtschaftlichen Existenz be- raubt worden. Verfügt hatte das die KESB Linth unter A.__________" (S. 9, An- riss); b. Folgende Zitate von der Facebook-Seite der Beklagten 1: "Für andere Kommen- tare sind die KESB und ihre Chefs: 'Schwerverbrecher', 'herzlos', 'unmenschlich',
'kriminelle Organisation', 'Greuelverein'. Teilweise werden noch härtere Begriffe verwendet." (S. 9, Spalte 3); c. Folgende weitere Zitate von der Facebook-Seite der Beklagten 1: "Als 'Behörden- willkür" bezeichnet [Verfasser] das Vorgefallene und [Verfasserin] fragt: 'Wie lange kann die KESB noch so mit den Menschen umgehen?'" und [Zitat des Facebook-Nutzers {_Name}]: "Solange die KESB uns terrorisiert, sind wir spitze in Europa ... in der Unfreiheit!" (S. 9, Spalte 4).
Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 1.1-1.56 zu löschenden Textpassagen seien auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, insbeson- dere im "Dossier KESB" auf der Webseite der Beklagten 1 (www.obersee-nachrichten.ch), den Mediendatenbanken (inkl. SMD und Swissdox) und den Internet-Suchmaschinen (ins- besondere Google, inkl. Google-Index und Google-Cache);
Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 1.1-1.56 zu löschenden Textpassagen, die auf der Fa- cebook-Seite der Beklagten 1 (www.facebook.com/oberseenachrichten) aufgeschaltet sind, seien auch dort zu löschen;
Zusätzlich seien auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 die folgenden Aussagen zu lö- schen [Orthographie wurde im Originalzustand belassen]:
4.1. Beitrag vom 18.02.2016 a. [zufolge Löschung als Gegenstandslos abzuschreiben]
4.2. Beitrag vom 18.03.2016 a. "Die KESB muss weg und damit die Willkür der Behörden!";
4.3. Beitrag vom 05.04.2016
eine gefährliche Mafia";
4.4. Beitrag vom 07.04.2016
4.5. Beitrag vom 14.04.2016 a. "Die Verantwortlichen dieser miesen Machenschaften gehören hinter Gitter, und zwar für sehr sehr lange Zeit!!! Es kann nicht sein, dass man einfach so das Le- ben anderer Menschen und vor allem von so jungen Menschen ruiniert und nicht zur Rechenschaft gezogen wird." b. "Ich sage ja die KESB ist nicht da für das Wohl des Kindes nein um Ihre Geld- beutel FETT zu füllen. Muss wieder ein Fall wie in FLAACH zuerst kommen damit die Gerichter das Gesetz sich mal um diese verfluchte KESB kümmert???? Schlimm nur schlimm?"; c. "Die Hauptschuldigen gehören wegen Kindesentführung Angeklagt!"; d. "Absoluter Schwachsinn die studierte Behörde gehören doch weggesperrt so Un- menschliches Verhalten und das auf den oberen Stühle 'riessen Sauhaufen'!" e. "Das kann doch nicht sein in unserer heutigen Zeit, dass es solche unmenschli- che Personen gibt, die (zum Wohle unserer Jugend) so viel zerstören. Raus mit ihnen!!!!!"; f. "Hier überschreiten Leute ihre Kompetenzen......neben dem dass sie auch INNKOMPETENT sind!"
g. "Die KESB sollte eine Kinder- und Erwachsenen SCHUTZ Behörde sein. In Tat und Wahrheit zerstört sie Familien, entscheidet nie zum Wohl des betroffenen Kindes oder des betroffenen Erwachsenen. Abschaffen und zwar unverzüglich diese unsägliche Brut."; h. "Ein Riesenskandal. Har man aus der Vergangenheit nicht's gelernt. Erst die Kin- der der Fahrenden, dann Waisenkinder die in Heime gesteckt wurden, Verding- kinder. Wo leben wir eigentlich??? Rückt das Kind sofort heraus und übergebt es der Mutter. Verdammte Schweinerei!!!!!!"; i. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] j. "Die politik muss sofort handeln um die Kesb Mafia zu underbinden";
4.6. Beitrag vom 21.04.2016
4.7. Beitrag vom 28.04.2016 a. "Dass diese Leute von der KESB Linth überhaupt noch mit ruhigem Gewissen schlafen gehen können mit all dem Leid das sie täglich anrichten, unglaublich und unmenschlich! Meiner Meinung sollte man die KESB und alle ihre Mittäter boykottieren! So das sie nirgends mehr willkommen sind!"; b. "Die gehören allesamt in die psychiatrie gesperrt !!!... ausgenommen familie M.________"; c. "Verding-Menschen Version 2.0"; d. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] e. "Unglaublich. Sofort abschaffen diese Familienzerstörerbehörde!"; f. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] g. Kindes- u. Familien-Terrororganisation KESB"; h. "Diktatur!!!";
4.8. Beitrag vom 04.05.2016 a. "Das hat nichts mit Menschlichkeit und Hilfe zu tun – sondern mit Machtspiel- chen"; b. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] c. "Das geschieht nicht zuhinderst in China. Auch nicht in Deutschland zur Zeit von Hitler. NEIN: HEUTE und JETZT mitten in der SCHWEIZ.";
4.9. Beitrag vom 12.05.2016 a. "Typisch für diese unsägliche Familienzerstörerbehörde."; 4.10. Beitrag vom 19.05.2016 zur neuen Ausgabe a. "Das ist ja nicht nur Vertterli-Wirtschaft, sondern Betrug am Bürger."; b. "Unglaublich diese Vetternwirtschaft."; c. "Schreckensherrschaft der KESB";
4.11. Beitrag vom 19.05.2016 zum Artikel "A.____: Stadtrat hat Bürger getäuscht"
4.12. Beitrag vom 19.05.2016 zum Artikel "Geheimer Besuch in der Psychi [Ort]"
4.13. Beitrag vom 26.05.2016 zur neuen Ausgabe a. "Aber die Machenschaften der KESB erinnern an den ehemaligen Stasiapparat.";
b. "Söihäfeli – Söideecheli!"
4.14. Beitrag vom 26.05.2016 zum Artikel "KESB: Sonderdienste für den Stadtpräsiden- ten" a. "Man kann hier nicht mehr von Sozialindustrie reden, hier geht es um Sozialma- fia!"; b. "Da fehlen mal wieder die Worte! Mafia!";
4.15. Beitrag vom 26.05.2016 zum Artikel "Der Fall M.________ und die KESB Linth"
chenschaften aufdecken, anzuzeigen! Wir sind doch hier in der Schweiz und
nicht in Nordkorea.";
c. "...ich hoffe, dass beide jetzt die ruhe finden werden nach all dem grauen was die
KESB über sie gebracht hat.";
4.16. Beitrag vom 02.06.2016 a. "Huere Mafia alli lueged zueh als ob mo im Kino wöhr nume isch es Real!";
4.17. Beitrag vom 09.06.2016 a. "Diese Visage sagt alles. Wann kappt man das offizielle Luegen amtlich. Was für eine Scheisse..."; b. "säuhäfeli - säudeckeli..";
4.18. Beitrag vom 21.07.2016 zur neusten Ausgabe a. Die Kesb ist Unmenschlisch. Denken wir an die Vergangenheit und in der Gegen- wart sieht es noch schlimmer aus. VERDINGKINDER";
4.19. Beitrag vom 21.07.2016 ("Schlammschlacht um M.___sel. Erbe") a. Redaktioneller Aufhängertext: "M.___sel. erbte Geld von seiner Mutter. Die KESB und das Beratungszentrum Uznach entzogen ihm die Verfügung darüber. Da- nach schied M._sel. aus dem Leben. Die Aufklärung des Falles nimmt immer schmutzigere Dimensionen an."; b. "Könnte es sein dass sich gewisse Leute 'an der Macht' unrechtmässig bereichert haben? Es wäre nicht zum ersten Mal in den letzten Jahren. (...) Hoffe dass der Stadtpräsident von Rapperswil-Jona für sein unprofessioneles Verhalten auch bestraft wird."; c. "Hat das der Staat KESB nötig, Geld zu ergaunern, dass Ihnen gar nicht gehört die sind ja schlimmer als die Mafia "; d. "Was sich hier ereignete ist schlichtweg eine Sauerei!" e. "Wie lange will der Staat der KESB noch zusehen? Wenn es Juristisch so schwierig ist der KESB bei zu kommen? Wartet der Staat auf den Bürger der zur Waffe greift oder will er die Kontrolle ohne Blutvergießen endlich selber lösen?"
4.20. Beitrag vom 28.07.2016 (S._____) a. "Aber seine [diejenige von {Name}, einem Mitglied der Kesb-Rekursinstanz] Aussage ist exemplarisch für die Scheinheiligkeit und Herzlosigkeit der KESB. Wie soll ein 73-jähriger, halb krank, in die Psychi gesteckt und dann polizeilich begleitet seiner Kunden bestohlen – und erst noch seiner Selbstbestimmung be- raubt, sich gegen diesen KESB-Apparat wehren?" (Persönlicher Beitrag des Be- klagten 2); b. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] c. "wo können Leute die hilfe brauchen hilfe erwarten ohne das man die KEBS am Halse hat (...)"; d. "hochkriminelle Organisation"; e. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben]
f. "einmal mehr das pack von kesb, diktatorisch ja gerade kriminell. Was muss ei- gentlich noch alles geschehen dass dieser staatlichen missgeburt der stecker ge- zogen wird?"; g. "Solange die 'KESB' uns terrorisiert sind wir Spitze in Europa....in der Unfrei- heit!!!!!!!!!"; h. [zufolge Löschung als gegenstandslos abzuschreiben] i. "Selber Psychos wo sich dort mit ihrere Arbeit befridiget"; j. "Da sind Schwerverbrecher am Werk. Die Verantwortlichen gehören für Jahre im Knast versorgt."; k. "so es saupack vonere KESB"; l. Behördenwillkür!!!"; m. "Sauerei mit diesen Papiergeiern.."; n. "Unmenschliche Behörde";
5.18. Die Behauptung, Stadtpräsident Q.__ bzw. seine Enkelkinder hätten durch die Kesb Linth eine "Sonderbehandlung" erfahren; 5.19. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, die Zent- rumsleiterin O.___________ sei auf Initiative des Klägers 1 entlassen worden, weil sie sich geweigert habe, den Q.-Enkeln eine "Sonderbehandlung" angedeihen zu lassen bzw. weil sie sich geweigert habe, ein Schreiben zu Handen des Stadtrats zu unterzeichnen; 5.20. Die Behauptung, N._________ sei zur Zentrumsleiterin befördert worden und/oder ihr sei eine Zusatzausbildung finanziert worden, weil sie bei der "Sonderbehandlung" der Q.-Enkel mitgewirkt habe; 5.21. Die im Zusammenhang mit den in der bisherigen Berichterstattung geschilderten Fällen erhobene Behauptung, die Kesb Linth würde Kinder, Erwachsene und/oder Familien zerstören; 5.22. Die Verwendung der Begriffe "Sozialschlamassel", "Filz" und "Vetternwirtschaft" oder Begriffe ähnlichen Inhalts im Zusammenhang mit der Wahl des Klägers 1 zum Kesb- Präsidenten oder im Zusammenhang mit Behandlung des Falles der "Q.-Enkel" durch die Verantwortlichen der Klägerin 2; 5.23. Die Verwendung von Vergleichen mit oder Anspielungen auf totalitäre, despotische und/oder korrupte Staaten, Gesellschaftssysteme, Organisationen und/oder Politiker wie "Mafia", "Stasi", "Erdogan-Türkei", oder "Nordkorea"; 5.24. Die direkte oder indirekte (als Zitat einer Drittperson aufgestellte) Behauptung, der von der Kesb eingesetzte Beistand und Treuhänder T.___ habe S._________ ange- droht, er werde nur aus der Psychiatrischen Klinik entlassen, wenn er ein vorbereite- tes Papier unterschreibe sowie die explizite Unterstellung, S._______ sei von der Kesb Linth oder von einer durch sie eingesetzten Hilfsperson "erpresst" worden; 5.25. Explizite oder sinngemässe Unterstellung, die Kesb Linth und/oder der Kläger 1 hät- ten S._"seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt", dessen "Firma geschlos- sen", "Kunden geholt" bzw. Kundendossiers "geraubt". 6. 6.1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit ihrer Kesb-Kampagne die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 verletzt haben. 6.2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit ihrer Berichterstattung zu nachfolgenden Themen die Persönlichkeit des Klägers 1 und/oder der Klägerin 2 verletzt haben; 6.2.1. Im Fall "Marco H. / Therapieschiff [Name]" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2; 6.2.2. Im Fall "Samuel / Kindsentführung" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 (Dieses Begehren bezieht sich nur auf die Beklagte 1 und den Beklagten 2 und nicht auf den Beklagten 3); 6.2.3. Im Fall "Pia Gmür / Stillverbot" die Persönlichkeit der Klägerin 2 (Dieses Be- gehren bezieht sich nur auf die Beklagte 1 und den Beklagten 2 und nicht auf den Beklagten 3); 6.2.4. Im Fall "G._____ / F." die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Kläge- rin 2; 6.2.5. Im Fall "H.sel. / Akteneinsicht und Selbstmord" die Persönlichkeit des Klä- gers 1 und der Klägerin 2; 6.2.6. Im Fall "F.B. / Rentner mit Ehegattenvertretung" die Persönlichkeit der Klä- gerin 2 (Dieses Begehren bezieht sich nur auf die Beklagte 1 und den Be- klagten 2 und nicht auf den Beklagten 3); 6.2.7. Im Fall "A.S. / Psychiatrische Klinik" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 (Dieses Begehren bezieht sich nur auf die Beklagte 1 und den Beklagten 2 und nicht auf den Beklagten 3); 6.2.8. Im Fall "Ehepaar M. / Altersheim und psychiatrische Klinik" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 (Dieses Begehren bezieht sich nur auf die Beklagte 1 und den Beklagten 2 und nicht auf den Beklag- ten 3); 6.2.9. Im Fall "Q. / Kinder bei Grossvater" die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2;
6.2.10. Im Fall "Wahl von A." die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2; 6.2.11. Im Fall "S." die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2.
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, das ergangene Urteil folgendermassen zu publizieren: 7.1. In der Printausgabe der ON sei in der ersten Ausgabe nach Rechtskraft des Urteils vollständig und in gut leserlicher Schrift, schwarz auf weissem Hintergrund, mit ei- nem Anriss auf der Titelseite (1/2 Seite direkt unter dem ON-Logo bis hinunter zur Seitenmitte und über die gesamte Seitenbreite) auf die Urteilspublikation hinzuwei- sen und das Urteilsdispositiv sei auf den folgenden Seiten (beginnend spätestens auf der Seite 5) zu publizieren; 7.2. Auf der Startseite der Homepage der Beklagten 1 (www.obersee-nachrichten.ch/) sei spätestens eine Woche nach Rechtskraft des Urteils unmittelbar unter dem Titel "Dossiers" mit dem Untertitel "Publikation Urteil gegen ON betr. Persönlichkeitsver- letzung im Zusammenhang mit Berichterstattung zu Kesb Linth" eine Verlinkung an- zubringen, die auf eine Folgeseite verweist, auf welcher das ganze Urteilsdispositiv publiziert wird; Die Verlinkung und das Urteil seien während mindestens zwölf Monaten aufgeschal- tet zu lassen; 7.3. Auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 (www.facebook.com/oberseenachrichten) sei spätestens eine Woche nach Rechtskraft des Urteils ein Beitrag mit dem Titel "Publikation Urteil gegen ON betr. Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit Berichterstattung zu Kesb Linth", zusammen mit einem Link zur Urteilspublikation auf der Homepage der Beklagten 1, anzubringen. Der gleiche Beitrag sei in den drei Folgemonaten, jeweils am Tag, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag, an dem der Beitrag erstmals veröffentlicht wurde, erneut anzubringen; Nach jedem der Beiträge seien für 24 Stunden keine weiteren Beiträge auf der Face- book-Seite der Beklagten 1 zu veröffentlichen und jeder der Beiträge sei zusammen mit der Verlinkung während mindestens zwölf Monaten aufgeschaltet zu lassen.
Die Verfügungen gemäss Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 vorstehend seien unter Androhung der Un- gehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leistet.
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern den durch die persönlichkeitsverletzenden Publikationen erzielten Gewinn zzgl. Zins von 5% seit Klageeinleitung und 8% Mehrwert- steuer herauszugeben; Die Kläger behalten sich die Bezifferung des Gewinnherausgabeanspruchs nach erfolgter, vollständiger Auskunftserteilung durch die Beklagte 1, spätestens aber nach Durchführung und Abschluss des Beweisverfahrens, ausdrücklich vor; Der vorläufige Streitwert dieses Anspruchs wird auf CHF 100'000 geschätzt.
Die Beklagten 1-3 seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger 1 für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung von CHF 25'000.- nebst 5% Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen, wobei der Kläger 1 die Beklagten anweist, den entsprechenden Betrag nicht ihm selbst, sondern der gemeinnützigen Organisation "[Name]", [Ort], zu überweisen und ihm eine Ko- pie der betreffenden Zahlungsbestätigung zukommen zu lassen.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer von 8% zu Lasten der Beklagten 1-3.
b) der Beklagten (gemäss Duplik vom 16. August 2017)
Teilentscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland, 2. Abteilung, vom 8. Dezember 2017
Es wird festgestellt, dass die Berichterstattung der Beklagten Obersee Nachrichten AG, B.___ __ und C., verbunden mit den publizierten bzw. veröffentlichten Le- serbriefen und Beiträgen auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten AG (www.face- book.com/oberseenachrichten) zu den Themen "Marco H. / Therapieschiff [Name ]", "Samuel / Kindsentführung", "Pia Gmür / Stillverbot", "G. / F.", "H.sel. / Aktenein- sicht und Selbstmord", "F.B. / Rentner mit Ehegattenvertretung", "A.S. / Psychiatrische Kli- nik", "Ehepaar M.____ / Altersheim und psychiatrische Klinik", "Q. / Kinder bei Grossvater", "Wahl von A.____" und "S.____" eine persönlichkeitsverletzende Kam- pagne gegen A.__ und die Stadt Rapperswil-Jona darstellt. Teil dieser Kampagne sind insbesondere die Beiträge auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten gemäss nachfolgender Ziff. 3 sowie die Berichte und die Leserbriefe in den fol- genden 56 Ausgaben der Obersee Nachrichten: 25. September 2014, 9. Oktober 2014,
Oktober 2014, 6. November 2014, 13. November 2014, 11. Dezember 2014, 18. De- zember 2014, 8. Januar 2015, 29. Januar 2015, 19. Februar 2015, 23. April 2015, 30. Ap- ril 2015, 11. Juni 2015, 18. Juni 2015, 16. Juli 2015, 30. Juli 2015, 6. August 2015, 13. Au- gust 2015, 20. August 2015, 27. August 2015, 3. September 2015, 17. September 2015,
September 2015, 1. Oktober 2015, 15. Oktober 2015, 5. November 2015, 19. Novem- ber 2015, 26. November 2015, 17. Dezember 2015, 23. Dezember 2015, 7. Januar 2016,
Januar 2016, 28. Januar 2016, 4. Februar 2016, 11. Februar 2016, 18. Februar 2016,
Februar 2016, 3. März 2016, 10. März 2016, 17. März 2016, 7. April 2016, 14. Ap- ril 2016, 21. April 2016, 28. April 2016, 4. Mai 2016, 12. Mai 2016, 19. Mai 2016,
Mai 2016, 2. Juni 2016, 9. Juni 2016, 16. Juni 2016, 7. Juli 2016, 14. Juli 2016,
Juli 2016, 28. Juli 2016 und 4. August 2016.
Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, innert 7 Tagen seit Rechtskraft dieses Ent- scheids bei sämtlichen unter Ziff. 1 genannten Berichten und Leserbriefen, in deren Online- archiv (www.oberseenachrichten.ch/archiv/) sowie in allen anderen verfügbaren Datenquel- len auf deren Website, auf deren Facebook-Seite (www.facebook.com/oberseenachrichten) sowie den Mediendatenbanken SMD und Swissdox am oberen Rand der jeweils betroffe- nen Zeitungsseite gut lesbar in roter Schrift und im Schriftformat analog dem Ingress bzw., bei fehlendem Ingress, analog dem Fliesstext, folgenden Text anzubringen: "Der auf dieser Seite enthaltene Bericht bzw. Leserbrief zum Thema KESB Linth bzw. A.___ ____ als Präsidenten der KESB Linth ist gemäss Gerichtsentscheid Teil einer per- sönlichkeitsverletzenden Kampagne gegen die Stadt Rapperswil-Jona und A.________ als Präsidenten der KESB Linth." Sollte der Text nicht direkt auf der jeweiligen Zeitungsseite angebracht werden können, ist er anderweitig elektronisch bei der entsprechenden Zeitungsseite anzubringen, und zwar so, dass er beim Anklicken der jeweiligen Seite auf den ersten Blick gut sicht- und lesbar ist (ebenfalls mit roter Schrift und im Schriftformat analog dem Ingress oder bei dessen Fehlen analog dem Fliesstext) und dass er untrennbar mit der jeweiligen Zeitungsseite verbunden ist.
Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, innert 7 Tagen seit Rechtskraft dieses Ent- scheids folgende Textpassagen auf ihrer Facebook-Seite (www.facebook.com/ober- seenachrichten) zu löschen.
Beitrag vom 05. April 2016
eine gefährliche Mafia";
Beitrag vom 07. April 2016
Beitrag vom 14. April 2016 a) "Die Verantwortlichen dieser miesen Machenschaften gehören hinter Gitter, und zwar für sehr sehr lange Zeit!!! Es kann nicht sein, dass man einfach so das Le- ben anderer Menschen und vor allem von so jungen Menschen ruiniert und nicht zur Rechenschaft gezogen wird." b) "Ich sage ja die KESB ist nicht da für das Wohl des Kindes nein um Ihre Geld- beutel FETT zu füllen. Muss wieder ein Fall wie in FLAACH zuerst kommen damit die Gerichter das Gesetz sich mal um diese verfluchte KESB kümmert???? Schlimm nur schlimm?"; c) "Die Hauptschuldigen gehören wegen Kindesentführung Angeklagt!"; d) "Absoluter Schwachsinn die studierte Behörde gehören doch weggesperrt so Un- menschliches Verhalten und das auf den oberen Stühle 'riessen Sauhaufen'!" e) "Das kann doch nicht sein in unserer heutigen Zeit, dass es solche unmenschli- che Personen gibt, die (zum Wohle unserer Jugend) so viel zerstören. Raus mit ihnen!!!!!"; f) "Hier überschreiten Leute ihre Kompetenzen......neben dem dass sie auch INNKOMPETENT sind!" g) "DIie KESB sollte eine Kinder- und Erwachsenen SCHUTZ Behörde sein. In Tat und Wahrheit zerstört sie Familien, entscheidet nie zum Wohl des betroffenen Kindes oder des betroffenen Erwachsenen. Abschaffen und zwar unverzüglich diese unsägliche Brut."; h) "Ein Riesenskandal. Har man aus der Vergangenheit nicht's gelernt. Erst die Kin- der der Fahrenden, dann Waisenkinder die in Heime ge- steckt wurden, Verding- kinder. Wo leben wir eigentlich??? Rückt das Kind sofort heraus und übergebt es der Mutter. Verdammte Schweinerei!!!!!!"; i) "Die politik muss sofort handeln um die Kesb Mafia zu underbinden";
Beitrag vom 21. April 2016
Beitrag vom 28.04.2016 a) "Dass diese Leute von der KESB Linth überhaupt noch mit ruhigem Gewissen schlafen gehen können mit all dem Leid das sie täglich anrichten, unglaublich und unmenschlich! Meiner Meinung sollte man die KESB und alle ihre Mittäter boykottieren! So das sie nirgends mehr willkommen sind!"; b) "Die gehören allesamt in die psychiatrie gesperrt !!!... ausgenommen familie M._________"; c) "Verding-Menschen Version 2.0"; d) "Unglaublich. Sofort abschaffen diese Familienzerstörerbehörde!"; e) Kindes- u. Familien-Terrororganisation KESB"; f) "Diktatur!!!";
Beitrag vom 04. Mai 2016
a) "Das hat nichts mit Menschlichkeit und Hilfe zu tun – sondern mit Macht-spiel- chen"; b) "Das geschieht nicht zuhinderst in China. Auch nicht in Deutschland zur Zeit von Hitler. NEIN: HEUTE und JETZT mitten in der SCHWEIZ.";
Beitrag vom 12. Mai 2016 "Typisch für diese unsägliche Familienzerstörerbehörde.";
Beitrag vom 19. Mai 2016 zur neuen Ausgabe
Beitrag vom 19. Mai 2016 zum Artikel "A._____: Stadtrat hat Bürger getäuscht"
Beitrag vom 19. Mai 2016 zum Artikel "Geheimer Besuch in der Psychi [Ort]"
Beitrag vom 26. Mai 2016 zur neuen Ausgabe
Beitrag vom 26. Mai 2016 zum Artikel "KESB: Sonderdienste für den Stadtpräsiden- ten" a) "Man kann hier nicht mehr von Sozialindustrie reden, hier geht es um Sozialma- fia!"; b) "Da fehlen mal wieder die Worte! Mafia!";
Beitrag vom 26. Mai 2016 zum Artikel "Der Fall M.________ und die KESB Linth" a) "Wahnsinn! Und dieser Irre hat noch die Frechheit, Journalisten, die seine Ma- chenschaften aufdecken, anzuzeigen! Wir sind doch hier in der Schweiz und nicht in Nordkorea."; b) "...ich hoffe, dass beide jetzt die ruhe finden werden nach all dem grauen was die KESB über sie gebracht hat.";
Beitrag vom 02. Juni 2016 Huere Mafia alli lueged zueh als ob mo im Kino wöhr nume isch es Real!";
Beitrag vom 09. Juni 2016 a) "Diese Visage sagt alles. Wann kappt man das offizielle Luegen amtlich. Was für eine Scheisse..."; b) "säuhäfeli - säudeckeli..";
Beitrag vom 21. Juli 2016 zur neusten Ausgabe a) Die Kesb ist Unmenschlisch. Denken wir an die Vergangenheit und in der Gegen- wart sieht es noch schlimmer aus. VERDINGKINDER";
Beitrag vom 21. Juli 2016 ("Schlammschlacht um H.__sel. Erbe")
a) Redaktioneller Aufhängertext: "H.___sel. erbte Geld von seiner Mutter. Die KESB und das Beratungszentrum Uznach entzogen ihm die Verfügung darüber. Da- nach schied H._sel. aus dem Leben. Die Aufklärung des Falles nimmt immer schmutzigere Dimensionen an."; b) "Könnte es sein dass sich gewisse Leute 'an der Macht' unrechtmässig bereichert haben? Es wäre nicht zum ersten Mal in den letzten Jahren. (...) Hoffe dass der Stadtpräsident von Rapperswil-Jona für sein unprofessioneles Verhalten auch bestraft wird."; c) "Hat das der Staat KESB nötig, Geld zu ergaunern, dass Ihnen gar nicht gehört die sind ja schlimmer als die Mafia "; d) "Was sich hier ereignete ist schlichtweg eine Sauerei!" e) "Wie lange will der Staat der KESB noch zusehen? Wenn es Juristisch so schwierig ist der KESB bei zu kommen? Wartet der Staat auf den Bürger der zur Waffe greift oder will er die Kontrolle ohne Blutvergießen endlich selber lösen?"
4.2. Auf der Startseite der Homepage der Beklagten 1 (www.oberseenachrichten.ch/) ist spätestens 7 Tage nach Rechtskraft des Entscheids unmittelbar unter dem Titel "Dos- siers" mit dem Untertitel "Publikation Urteil gegen ON betreffend Persönlichkeitsverlet- zung im Zusammenhang mit Berichterstattung zur KESB Linth" eine Verlinkung anzu- bringen, die auf eine Folgeseite verweist, auf welcher das ganze Urteilsdispositiv pu- bliziert wird; Die Verlinkung und das Urteil sind so lange aufgeschaltet zu lassen, wie die in oben- stehender Ziff. 1 erwähnte Berichterstattung auf der Homepage der Obersee Nach- richten AG, auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten oder an einem anderen Ort, auf den die Obersee Nachrichten AG hinweist, auffindbar ist.
4.3. Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, auf ihrer Facebook-Seite (www.face- book.com/oberseenachrichten) spätestens 7 Tage nach Rechtskraft dieses Ent- scheids einen Beitrag mit dem Titel "Publikation Urteil gegen ON betreffend Persön- lichkeitsverletzung im Zusammenhang mit Berichterstattung zu KESB Linth", zusam- men mit einem Link zur Urteilspublikation auf der Homepage der Obersee Nachrichten AG anzubringen. Der gleiche Beitrag ist in den drei Folgemonaten, jeweils am Tag, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag, an dem der Beitrag erstmals veröffentlicht wurde, erneut anzubringen. Die Obersee Nachrichten AG wird verpflichtet, während jeweils 24 Stunden nach den Beiträgen gemäss vorstehender Ziff. 4.3. Abs. 1 keine weiteren Beiträge zu veröffentli- chen. Die Beiträge sind während mindestens 12 Monaten aufgeschaltet zu lassen.
In Bezug auf das Rechtsbegehren Nr. 9. der Kläger betreffend Gewinnherausgabe wird die Klage in ein separates Verfahren verwiesen.
Im weiteren Umfang werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 18'000.00 für den be- gründeten Entscheid, werden im Umfang von CHF 4'500.00 und unter solidarischer Haf- tung der Stadt Rapperswil-Jona und A._______ und im Umfang von CHF 13'500.00 den solidarisch haftenden Obersee Nachrichten AG, B._____ und C._____________ auferlegt. Erhoben werden die Gerichtskosten im Umfang von CHF 12'000.00 bei den Klägern, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'000.00. Weiter werden je CHF 3'000.00 bei der Obersee Nachrichten AG und bei B._______ erhoben. Der Stadt Rapperswil-Jona und A.________ wird im Umfang von CHF 7'500.00 das Rückgriffsrecht auf die solidarisch haftenden Beklagten eingeräumt. Im Innenverhältnis werden die Ge- richtskosten auf Seiten der Kläger zu CHF 3'000.00 der Stadt Rapperswil-Jona und zu CHF 1'500.00 A.________ und auf Seiten der Beklagten im Umfang CHF 6'750.00 den Obersee Nachrichten AG und im Umfang von CHF 6'750.00 B.______ auferlegt. C.____________ werden im Innenverhältnis keine Gerichtskosten auferlegt.
Die Obersee Nachrichten AG und B._______ werden unter solidarischer Haftbarkeit ver- pflichtet, der Stadt Rapperswil-Jona und A.________ für deren Parteikosten CHF 160'193.30 zu bezahlen. Im internen Verhältnis entfallen auf Seiten der Beklagten je CHF 80'096.65 auf die Obersee Nachrichten AG und auf B.. C.__________ hat im Innenverhältnis keine Parteikosten zu übernehmen. Auf Seiten der Kläger entfallen CHF 106'795.55 der Parteientschädigung auf die Stadt Rapperswil-Jona und CHF 53'397.75 auf A.___.
Anträge vor Kantonsgericht
A) Berufung der Beklagten 2 und 3 (BO.2018.28+29-K1)
a) Anträge der Beklagten 2 und 3
Eventualiter: Der Kosten- und Entschädigungsentscheid (Dispositiv Ziff. 7 und 8) der Vorin- stanz sei insofern aufzuheben, als er den Beklagten 2 und 3 im Aussenverhältnis ¾ der Ge- richtskosten und dem Beklagten 2 im Aussenverhältnis die Hälfte der klägerischen Pro- zesskosten (d.h. CHF 160'193.30) sowie dem Beklagten 2 im Innenverhältnis jeweils die Hälfte davon auferlegt, und es seien – selbst bei Aufrechterhaltung des Entscheids der Vo- rinstanz in der Sache – den Beklagten 2 und 3 keine Gerichtskosten aufzuerlegen und eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für die nicht mehrwertsteuerpflichtigen Beklagten 2 und 3, solidarisch zu Lasten der Kläger.
b) Anträge der Kläger
B) Berufung der Kläger (BO.2018.30-32-K1)
a) Anträge der Kläger
1.13. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, die Kesb Linth habe zur Begründung eines Beschlusses im Fall Marco H. gefälschte E-Mails verwendet; 1.14. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, der 10- jährige "Samuel" sei durch seinen Vater in seiner körperlichen oder sexuellen Integri- tät gefährdet; 1.15. Die Aussage, die Platzierung von "Samuel" bei einer Pflegefamilie sei "illegal", "kom- plett willkürlich", "skandalös" oder "barbarisch" bzw. Bezeichnung dieser Platzierung als "Entführung"; 1.16. Die Behauptung, die Kesb Linth habe im Fall M._________ eine "gesunde" und "völ- lig normale" Frau M.__________ in die Psychiatrie eingewiesen. 1.17. Die Behauptung, die Kesb Linth habe die "geistig gesunde" Frau A.S. in die Psychi- atrische Klinik einliefern wollen; 1.18. Die Behauptung, Stadtpräsident Q.____ bzw. seine Enkelkinder hätten durch die Kesb Linth eine "Sonderbehandlung" erfahren; 1.19. Direkte oder suggestive Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, die Zent- rumsleiterin O.__________ sei auf Initiative des Klägers 1 entlassen worden, weil sie sich geweigert habe, den Q.-Enkeln eine "Sonderbehandlung" angedeihen zu las- sen bzw. weil sie sich geweigert habe, ein Schreiben zu Handen des Stadtrats zu unterzeichnen; 1.20. Die Behauptung, N.__________ sei zur Zentrumsleiterin befördert worden und/o- der ihr sei eine Zusatzausbildung finanziert worden, weil sie bei der "Sonderbehand- lung" der Q.-Enkel mitgewirkt habe; 1.21. Die im Zusammenhang mit den in der bisherigen Berichterstattung geschilderten Fällen erhobene Behauptung, die Kesb Linth würde Kinder, Erwachsene und/oder Familien zerstören; 1.22. Die Verwendung der Begriffe "Sozialschlamassel", "Filz" und "Vetternwirtschaft" oder Begriffe ähnlichen Inhalts im Zusammenhang mit der Wahl des Klägers 1 zum Kesb- Präsidenten oder im Zusammenhang mit Behandlung des Falles der "Q.-Enkel" durch die Verantwortlichen der Klägerin 2; 1.23. Die Verwendung von Vergleichen mit oder Anspielungen auf totalitäre, despotische und/oder korrupte Staaten, Gesellschaftssysteme, Organisationen und/oder Politiker wie "Mafia", "Stasi", "Erdogan-Türkei", oder "Nordkorea"; 1.24. Die direkte oder indirekte (als Zitat einer Drittperson aufgestellte) Behauptung, der von der Kesb eingesetzte Beistand und Treuhänder T.____ habe S._______ ange- droht, er werde nur aus der Psychiatrischen Klinik entlassen, wenn er ein vorbereite- tes Papier unterschreibe sowie die explizite Unterstellung, S._______ sei von der Kesb Linth oder von einer durch sie eingesetzten Hilfsperson "erpresst" worden; 1.25. Explizite oder sinngemässe Unterstellung, die Kesb Linth und/oder der Kläger 1 hät- ten S.________ "seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt", dessen "Firma geschlos- sen", "Kunden geholt" bzw. Kundendossiers "geraubt".
In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs (und in Gutheissung von Ziff. 8 des erstin- stanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Anordnungen gemäss Ziff. 1 -4 des vorinstanzli- chen Urteils sowie gemäss Ziff. 1.1. bis 1.25. vorstehend unter Androhung der Ungehor- samsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse be- straft wird, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leistet.
In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs (und in Gutheissung von Ziff. 10 des erstin- stanzlichen Rechtsbegehrens) seien die Beklagten 1-3 solidarisch zu verpflichten, dem Klä- ger 1 für die erlittene seelische Unbill eine Genugtuung von CHF 25'000.- nebst 5% Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen, wobei der Kläger 1 die Beklagten anweist, den entspre- chenden Betrag nicht ihm selbst, sondern der gemeinnützigen Organisation "[Name______]", [Ort], zu überweisen und ihm eine Kopie der betreffenden Zahlungsbestätigung zukommen zu lassen.
Eventualiter:
Im Fall der Abweisung der vorstehend aufgeführten Berufungsanträge seien die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Abänderung von Ziff. 7 des Urteilsdispositivs den Klägern 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit zu 1/8 und den Beklagten 1, 2 und 3 in soli- darischer Haftbarkeit zu 7/8 aufzuerlegen.
Eventualiter:
Im Falle der Abweisung der vorstehend aufgeführten Berufungsanträge seien die Beklagten 1 bis 3 in Abänderung von Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Klägern für deren Parteikosten im erstinstanzlichen Verfah- ren 3/4 der vollen Parteientschädigung von CHF 320'386.59, d.h. CHF 240'289.95, zu be- zahlen.
b) Anträge der Beklagten 2 und 3
Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Berufung der Beru- fungskläger 1 und 2 (ursprüngliche Kläger 1 und 2) abzuweisen und Ziff. 6 des Urteilsdispo- sitivs des Entscheids der Vorinstanz (Abweisung des erstinstanzlichen Klagebegehrens Ziff. 5), zu bestätigen.
Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Berufung der Beru- fungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) abzuweisen und Ziff. 6 des Urteilsdispo- sitivs des Entscheids der Vorinstanz (Abweisung des erstinstanzlichen Klagebegehrens Zif- fer. 8), zu bestätigen.
Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Berufung der Beru- fungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) abzuweisen und Ziff. 6 des Urteilsdispo- sitivs des Entscheids der Vorinstanz (Abweisung des erstinstanzlichen Klagebegehrens Zif- fer. 10), zu bestätigen.
Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Berufung der Beru- fungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) abzuweisen, und es sei Ziff. 7 des Ur- teilsdispositivs des Entscheids der Vorinstanz i.S. der beklagtischen Anträge in Ziff. 1, eventualiter Ziff. 2, des Rechtsbegehrens der Berufung vom 14. Mai 2018 der ursprüngli- chen Beklagten 2 und 3 (Geschäfts Nr. BO.2018.28-K1) abzuändern.
Es sei, soweit darauf einzutreten ist, das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Berufung der Beru- fungskläger 1 und 2 (ursprünglich Kläger 1 und 2) abzuweisen und es sei Ziff. 8 des Urteils- dispositivs des Entscheids der Vorinstanz i.S. der beklagtischen Anträge in Ziff. 1, eventua- liter in Ziff. 2, des Rechtsbegehrens der Berufung vom 14. Mai 2018 der ursprünglichen Be- klagten 2 und 3 (Geschäfts Nr. BO.2018.28-K1) abzuändern.
c) Anträge der Beklagten 1
Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
II. Formelle Erwägungen
III. Materielle Erwägungen
4.1.9 ON-Ausgabe vom 16. Juli 2015 4.1.10 ON-Ausgabe vom 30. Juli 2015 4.1.11 ON-Ausgabe vom 6. August 2015 4.1.12 ON-Ausgabe vom 17. September 2015 4.1.13 ON-Ausgabe vom 17. Dezember 2015 4.1.14 ON-Ausgabe vom 21. Januar 2016 4.1.15 ON-Ausgabe vom 18. Februar 2016 4.1.16 ON-Ausgabe vom 25. Februar 2016 4.1.17 Fazit 4.2 'Samuel / Kindesentführung' 4.2.1 ON-Ausgabe vom 23. Oktober 2014 4.2.2 ON-Ausgabe vom 6. November 2014 4.2.3 ON-Ausgabe vom 7. April 2016 4.2.4 ON-Ausgabe vom 14. April 2016 4.2.5 ON-Ausgabe vom 21. April 2016 4.2.6 ON-Ausgabe vom 12. Mai 2016 4.2.7 ON-Ausgabe vom 16. Juni 2016 4.2.8 Fazit 4.3 'Pia Gmür / Stillverbot' 4.3.1 Hintergründe des Falls 4.3.2 Beiträge in den ON 4.3.3 Beurteilung der Vorinstanz 4.3.4 Würdigung 4.4 'G._____ / F.____' 4.4.1 Hintergründe des Falls 4.4.2 Beiträge in den ON 4.4.3 Beurteilung der Vorinstanz 4.4.4 Würdigung 4.5 'H.___sel. / Akteneinsicht und Selbstmord' 4.5.1 Hintergründe des Falls 4.5.2 Beiträge in den ON 4.5.3 Beurteilung der Vorinstanz 4.5.4 Würdigung 4.6 'Rentner F.B.' 4.6.1 Hintergründe des Falls 4.6.2 Beiträge in den ON 4.6.3 Beurteilung der Vorinstanz 4.6.4 Würdigung 4.7 'A.S. / Psychiatrische Klinik' 4.7.1 Hintergründe des Falls 4.7.2 Beiträge in den ON
4.7.3 Beurteilung der Vorinstanz 4.7.4 Würdigung 4.8 'Ehepaar M._________ / Altersheim und psychiatrische Klinik' 4.8.1 Hintergründe des Falls 4.8.2 Beiträge in den ON 4.8.3 Beurteilung der Vorinstanz 4.8.4 Würdigung 4.9 'Q.__ / Kinder bei Grossvater' 4.9.1 Hintergründe des Falls 4.9.2 Beiträge in den ON 4.9.3 Beurteilung der Vorinstanz und Würdigung 4.10 'Wahl von A.________ als Präsident der KESB Linth' 4.10.1 Ergebnisse der GPK-Untersuchung 4.10.2 Beiträge in den ON 4.10.3 Beurteilung der Vorinstanz und Würdigung 4.11 'S.________' 4.11.1 Hintergründe des Falls 4.11.2 Beiträge in den ON 4.11.3 Beurteilung der Vorinstanz und Würdigung 4.12 Gesamtbeurteilung 4.12.1 Verletzungsebene 4.12.2 Rechtsfertigungsebene 4.12.3 Schlussfazit 5. Verbotsbegehren (Klage Ziff. 5.1-5.25) 5.1 Beurteilung der Vorinstanz 5.2 Würdigung 5.2.1 Nicht auszusprechende Verbote 5.2.2 Auszusprechende Verbote 5.3 Fazit 6. Vollstreckungsbegehren (Berufung Kläger Ziff. 2) 6.1 Antrag der Kläger 6.2 Vollstreckungsfähigkeit und schutzwürdiges Interesse 6.3 Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB an eine juristische Person 6.4 Fazit 7. Genugtuungsbegehren (Berufung Kläger Ziff. 3) 7.1 Antrag Kläger 1 7.2 Theorie 7.3 Seelischer Schmerz 7.4 Objektive Schwere der Verletzung 7.5 Bemessung der Genugtuung
7.6 Fazit
IV. Prozesskosten
Erwägungen
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1 Die Obersee Nachrichten AG (Beklagte 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Rapperswil-Jona. Sie bezweckt die Herausgabe der Zeitung "Obersee Nachrichten" (ON). Bei dieser handelt es sich um eine einmal wöchentlich erscheinende und in ei- nem Grossteil des Wahlkreises See-Gaster, der Schwyzer Bezirke Höfe und March so- wie der Zürcher Ortschaften Rüti, Feldbach und Wolfhausen gratis an alle Haushalte verteilte Regionalzeitung mit einer beglaubigten Auflage von deutlich über 60'000 Exemplaren (vgl. dazu kläg.act. 1, kläg.act. 295). Daneben betreibt die Beklagte 1 eine eigene Homepage, auf deren Startseite sich u.a. jeweils ein Link zur aktuellen Ausgabe der ON in elektronischer Form findet, sowie eine eigene Facebook-Seite, auf der sie re- gelmässig Beiträge mit Links zur elektronischen Zeitungsausgabe postet (kläg.act. 74, 93, 101, 106, 178, 196, 206, 209, 211, 216, 227, 228, 252, 260, 262-265, 268, 284). B._______ (Beklagter 2) war lange Zeit Verleger und Chefredaktor der Beklagten 1, C.____________ (Beklagter 3) war für diese als Redaktor tätig.
1.2 Mit Verwaltungsvereinbarung vom August/September 2012 (kläg.act. 274) übertrugen die zehn politischen Gemeinden Amden, Benken, Eschenbach, Gommis- wald, Kaltbrunn, Rapperswil-Jona, Schänis, Schmerikon, Uznach und Weesen die Auf- gaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) organisatorisch an die Stadt Rapperswil-Jona (Klägerin 2). Sie setzten damit die Klägerin 2 als Trägerschafts- gemeinde der "KESB Linth" ein, die nach Art. 136 lit. a Gemeindegesetz (GG; sGS 151.2) auch für die übrigen Gemeinden handelt (Art. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Bun- desgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG-KES; sGS 912.5]). A.___________ (Kläger 1) war vom [Datum] 2014 bis (zu seiner Freistellung per [Datum] 2018 bzw.) zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per [Datum] 2019 Präsident der KESB Linth (vgl. kläg.act. 45; Beilage 1 zu B/22 im Verfahren BO.2018.28-K1).
1.3 Von Ende September 2014 bis Anfang August 2016 berichteten die ON in rund 50 Wochenausgaben (oftmals schon mit einer Schlagzeile oder einem Hinweis auf der Titelseite) über diverse Ereignisse, bei denen die KESB Linth und (unmittelbar oder mit- telbar) der Kläger 1, als deren Präsident, eine Rolle spielten. Dabei wurden insbeson- dere neun von der KESB Linth betreute Fälle aufgegriffen und anhand dieser die Tätig- keit und Kompetenz der Behörde beurteilt. Daneben wurden wiederholt die Wahl des
Klägers zum Präsidenten kritisch beleuchtet, mutmassliche Verflechtungen verschiede- ner Akteure des regionalen Sozialwesens (KESB Linth, Zweckverband Soziale Dienste Linthgebiet bzw. Beratungszentren Rapperswil-Jona und Uznach sowie Stadtrat der Klägerin 2) thematisiert und schliesslich die Betreuungssituation der Enkel des ehema- ligen Stadtpräsidenten der Klägerin 2, Q._______, aufgegriffen. Insgesamt erschienen in den erwähnten 50 Ausgaben (inkl. Einleitungsartikeln und Kommentaren) rund 130 Beiträge (zu denen teilweise in den aufgezählten, teilweise in weiteren Ausgaben eine Vielzahl von Leserbriefen abgedruckt wurden), die in irgendeiner Weise etwas mit der Tätigkeit oder Organisation der KESB Linth zu tun hatten und für die auf der Startseite der Homepage ein eigenes Dossier "KESB" (wiederum unterteilt in verschiedene The- menschwerpunkte) angelegt und bewirtschaftet wurde (kläg.act. 285-291). Ausserdem posteten Drittpersonen zu verschiedenen Artikeln (hauptsächlich ab Mitte Februar 2016) eine Vielzahl von Kommentaren auf der Facebook-Seite der Beklagten 1, die sich teilweise in aufgebrachtem, gehässigem oder sogar verachtendem Ton gegen die KESB Linth, den Kläger 1 und/oder bestimmte Stadträte der Klägerin 2 richteten (s. die Aktenhinweise in E. 1.1 hiervor).
2.1 Der Kläger 1 und die Klägerin 2 empfanden die erwähnte Berichterstattung als persönlichkeitsverletzend und leiteten deshalb am 24. Februar 2016 beim Vermittlungs- amt See ein Schlichtungsverfahren gegen die Beklagten 1, 2 und 3 ein. Nach Durch- führung der Schlichtungsverhandlung wurde den Klägern mangels Einigung zwischen den Parteien am 26. Mai 2016 die Klagebewilligung erteilt (vi-act. 1A). Daraufhin reich- ten die Kläger am 9. August 2016 beim Kreisgericht See-Gaster Klage gegen die Be- klagten ein (vi-act. 1). Mit dieser verlangten sie unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Ungehorsamsfall (Klagebegehren Ziff. 8) die Löschung von insgesamt 276 Passagen aus dem Online-Archiv der Beklagten 1 (Ziff. 1) sowie aus allen weiteren ver- fügbaren Archiven, insbesondere dem Dossier "KESB" auf der Website der Beklagten 1 (Ziff. 2), und, soweit sie dort aufgeschaltet waren, auf der Facebook-Seite der Beklag- ten 1 (Ziff. 3), die Löschung von 75 Kommentaren auf der Facebook-Seite der Beklag- ten 1 (Ziff. 4), das gegenüber sämtlichen Beklagten auszusprechende Verbot, 25 Äusserungen zu verbreiten (Ziff. 5), die Feststellung einer ihre Persönlichkeit verletzen- den Kampagne (Ziff. 6.1) sowie die Feststellung von elf die Persönlichkeit der Klägerin 2 und neun zugleich auch die Persönlichkeit des Klägers 1 verletzenden Themenbe- richterstattungen (Ziff. 6.2), die Publikation des Urteils in der Printausgabe, auf der Homepage und mit einem Beitrag sowie einem Link auf der Facebook-Seite der Be- klagten 1 (Ziff. 7), die Herausgabe eines nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Gewinns von schätzungsweise mindestens Fr. 100'000.00 (Ziff. 9) und
schliesslich die solidarische Verpflichtung sämtlicher Beklagten, dem Kläger 1 eine Ge- nugtuung von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu bezahlen bzw. einen Betrag in entspre- chender Höhe einer bestimmten gemeinnützigen Organisation zu überweisen (Ziff. 10).
2.2 Mit Schreiben vom 18. August 2016 ersuchte der Präsident des Kreisgerichts See-Gaster das Präsidium des Kantonsgerichts um Prüfung der Zuweisung des Ver- fahrens an ein Gericht eines anderen Gerichtskreises (vi-act. 4). Aufgrund des An- scheins der Befangen- und Voreingenommenheit der festangestellten Richterinnen und Richter des Kreisgerichts See-Gaster überwies der Präsident des Kantonsgerichts das Verfahren mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 (vi-act. 5) gestützt auf Art. 57 des Ge- richtsgesetzes (GerG, sGS 941.1) an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Vo- rinstanz).
2.3 Aufgefordert zur Einreichung der Klageantwort (vi-act. 10) liessen die Beklagten durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter, anfänglich Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp und später nach einem ersten Anwaltswechsel (vi-act. 15) Rechtsanwalt David Stärkle, zunächst verschiedene Verfahrensanträge stellen (vi-act. 11 und 19), welche – abgese- hen davon, dass die Vorinstanz sie zur Einforderung (vi-act. 14) bzw. die Kläger zur Beibringung von Ergänzungen betreffend die Bevollmächtigung veranlassten (vi-act. 13 [kläg.act. 302-304]; vi-act. 16 [kläg.act. 306 f.] – jeweils abgewiesen wurden (vi-act. 17 und 19). Am 1. März 2017 bzw. mit rechtsgenüglicher Unterschrift am 3. März 2017 (vgl. vi-act. 24-25) erstatteten die Beklagten schliesslich ihre Klageantwort (vi-act. 26).
2.4 Mit ihrer Replik vom 25. April 2017 hielten die Kläger an ihren Rechtsbegehren gemäss Klageschrift fest (vi-act. 30), woraufhin die Beklagten nunmehr gemeinsam vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl mit Duplik vom 16. August 2017 auf kos- tenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, schlossen (vi-act. 41).
2.5 Nach Abschluss des Schriftenwechsels und Eingang mehrerer im Rahmen des allgemeinen Replikrechts eingereichter (Noven-)Eingaben (der Kläger vom 16. und 17. Oktober 2017 [vi-act. 51 und 51A] sowie vom 6. November 2017 [vi-act. 55] und der Beklagten vom 1. November 2017 [vi-act. 53]) fand am 5. Dezember 2017 die Haupt- verhandlung statt (vi-act. 57 [Verhandlungsprotokoll]), anlässlich welcher die Kläger um Abschreibung von zwölf der die Facebook-Kommentare betreffenden Löschungsbegeh- ren zufolge Gegenstandslosigkeit ersuchten und ansonsten – wie auch die Beklagten – unverändert an ihren bisherigen Begehren festhielten (vi-act. 57a, S. 2 [Plädoyernoti- zen Kläger]; vgl. auch die unveränderten Begehren der Beklagten in vi-act. 57c [Plädo- yernotizen Beklagte]). Daneben stellten die Kläger den prozessualen Antrag, das Ver- fahren vorerst auf die Klagebegehren Ziff. 1-8 sowie 10 und 11 zu beschränken und über das Rechtsbegehren Ziff. 9 betreffend Gewinnherausgabe in einem separaten
Teilverfahren zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden, da nur diesbezüglich ein Be- weisverfahren durchgeführt werden müsse (Plädoyernotizen Kläger, S. 73-76).
2.6 Nachdem sowohl der Rechtsvertreter der Beklagten (vi-act. 58-60) als auch der Rechtsvertreter der Kläger (vi-act. 61-63 bzw. kläg.act. 385) zwischenzeitlich ihre Kos- tennoten (sowie jene ihres direkten Vorgängers) zu den Akten gereicht hatten, eröff- nete die Vorinstanz den Parteien im Dispositiv und mit Kurzbegründung den eingangs aufgeführten Teilentscheid vom 8. Dezember 2017 (vi-act. 64 [vi-Entscheid]). Darin stellte sie zunächst fest, dass die Berichterstattung der Beklagten 1, 2 und 3 verbunden mit den publizierten Leserbriefen und veröffentlichten Beiträgen auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 zu den eingeklagten elf Themengebieten eine persönlichkeitsverlet- zende Kampagne gegen den Kläger 1 und die Klägerin 2 darstelle (Entscheiddispositiv Ziff. 1). Daran anknüpfend verpflichtete sie die Beklagte 1, sämtliche unter Klagebegeh- ren Ziff. 1 genannten Berichte und Leserbriefe in ihrem Onlinearchiv sowie in allen an- deren verfügbaren Datenquellen auf ihrer Website, ihrer Facebook-Seite sowie in den Mediendatenbanken SMD und Swissdox als Teil einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne gegen die Kläger zu kennzeichnen (Dispositiv Ziff. 2), 63 Kommentare auf ihrer Facebook-Seite zu löschen (Dispositiv Ziff. 3) und schliesslich das Entscheiddis- positiv in der Printausgabe der ON und auf ihrer Homepage zu publizieren sowie auf ihrer Facebook-Seite mehrmals einen darauf hinweisenden Beitrag zu posten, jeweils verbunden mit einem Link auf die Urteilspublikation auf der eigenen Homepage (Dispo- sitiv Ziff. 4). Mit Ausnahme des Klagebegehrens Ziff. 9 betreffend Gewinnherausgabe, welches die Vorinstanz in ein separates Verfahren verwies (Dispositiv Ziff. 5), wies sie die übrigen Klagebegehren (insbesondere das Unterlassungs- und das Genugtuungs- begehren) ab, soweit diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit (betrifft die zwölf bereits gelöschten Kommentare auf der Facebook-Seite) abgeschrieben wurden (Dispositiv Ziff. 6). Die Kosten des (unbegründeten) Teilentscheids von Fr. 12'000.00 auferlegte sie im Umfang von 1/4 (d.h. Fr. 3'000.00) den beiden Klägern und im Umfang von 3/4 (d.h. Fr. 9'000.00) den drei Beklagten (Dispositiv Ziff. 7). Letztere verpflichtete sie aus- serdem, den Klägern Fr. 160'193.30 für deren Parteikosten zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 8). Darüber hinaus regelte die Vorinstanz die Kostentragungspflicht der solidarisch haftenden Parteien nicht nur im Aussenverhältnis, sondern bestimmte jeweils zugleich auch, wieviel die einzelnen Kläger bzw. Beklagten im Innenverhältnis an Gerichts- resp. Gerichts- und Parteikosten zu tragen hätten bzw. wieviel von der Parteientschädigung auf jeden Kläger entfalle (vgl. Dispositiv Ziff. 7 und 8).
2.7 Während die Beklagte 1 den Teilentscheid vom 8. Dezember 2017 akzeptierte und ihrerseits auf eine Begründung verzichtete (vi-act. 67 und 68), verlangte Rechtsan- walt Dr. Daniel Glasl nunmehr noch namens und im Auftrag der Beklagten 2 und 3 nebst der Zustellung des vollständigen Verhandlungsprotokolls und der Einsicht in die Kostennote der Klägerschaft eine schriftliche Urteilsbegründung (vi-act. 69). Die Kläger
schlossen sich letzterem Begehren an (vi-act. 70). Mit Schreiben vom 27. Dezem- ber 2017 stellte die Vorinstanz u.a. sämtlichen Parteien das Protokoll der Hauptver- handlung vom 5. Dezember 2017 und Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl die umfangreiche Kostennote der Kläger zu, wobei die weitergeleitete Version – auf ein entsprechendes vorgängiges Ersuchen des Rechtsvertreters der Kläger hin – bei den Rechnungsdetails einige wenige Schwärzungen enthielt (vi-act. 73; vgl. auch vi-act. 59-63 und 71 f.). In der Folge verlangten die Beklagten 2 und 3 die Zustellung der ungeschwärzten klägeri- schen Honorarnote zur Kenntnisnahme (vi-act. 74) und in einer weiteren Eingabe die Berichtigung zahlreicher Passagen des Verhandlungsprotokolls (vi-act. 78). Beides wurde im Begleitschreiben, welches zusammen mit der schriftlichen Entscheidbegrün- dung (vi-act. 86) am 11. April 2018 versandt wurde, abgewiesen (vi-act. 85).
3.1 Gegen den vorinstanzlichen Teilentscheid vom 8. Dezember 2017 erhoben so- wohl die Beklagten 2 und 3 als auch die Kläger mit Eingaben vom 14. Mai 2018 Beru- fung beim Kantonsgericht (B/1 im Verfahren BO.2018.28+29-K1 [nachfolgend: Beru- fung [Beklagte 2 und 3] bzw. BO.2018.28] resp. B/1 im Verfahren BO.2018.30-32-K1 [nachfolgend: Berufung [Kläger] bzw. BO.2018.30]). Die Beklagten 2 und 3 verlangen mit ihrer Berufung, die ausschliesslich auf eine Abänderung zu Ungunsten der Kläger abzielt, die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Teilentscheids und das kostenfäl- lige Nichteintreten, eventualiter die kostenfällige Abweisung der Feststellungsklage (Begehren Ziff. 1) sowie subeventualiter die Befreiung von Gerichtskosten und die Zu- sprechung einer angemessenen Parteientschädigung (Begehren Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Kläger (Begehren 3). Letztere ersuchen mit ihrer Berufung, welche neben den Beklagten 2 und 3 auch wie- der die Beklagte 1 ins Recht fasst, um Gutheissung ihrer erstinstanzlichen Unterlas- sungsbegehren (Begehren Ziff. 1), Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle in Bezug auf die bisherigen Entscheidziffern 1-4 sowie die angestrebten Unterlassungsanordnungen (Begehren Ziff. 2), Gutheissung des erst- instanzlichen Genugtuungsbegehrens des Klägers 1 (Begehren Ziff. 3), Verpflichtung der Beklagten 1-3, in solidarischer Haftbarkeit die gesamten erstinstanzlichen Gerichts- kosten, eventualiter 7/8 davon, zu übernehmen (Begehren Ziff. 4), und schliesslich Ver- pflichtung der Beklagten 1-3, in solidarischer Haftbarkeit ihnen, den Klägern, für die erstinstanzlichen Parteikosten eine Entschädigung von Fr. 320'386.59, eventualiter Fr. 240'289.95, zu bezahlen (Begehren Ziff. 5), alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beklagten 1-3 (Begehren Ziff. 6).
3.2 Sowohl die Beklagten 2 und 3 als auch die Kläger beantragen mit ihrer jeweili- gen Berufungsantwort vom 16. Juli 2018 resp. vom 16. August 2018 sinngemäss, die
gegnerische Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas- ten der jeweiligen Berufungskläger abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (B/10 im Verfahren BO.2018.30 [nachfolgend: Berufungsantwort Beklagte 2 und 3] resp. B/10 im Verfahren BO.2018.28 [nachfolgend: Berufungsantwort Kläger]). Gleich – auch hin- sichtlich des Mehrwertsteuerzuschlags – lauten sinngemäss auch die Rechtsbegehren der neu durch Rechtsanwalt Reto T. Annen vertretenen Beklagten 1 in ihrer Berufungs- antwort vom 14. August 2018 im Verfahren BO.2018.30 (B/13 [nachfolgend: Berufungs- antwort Beklagte 1]).
3.3 Mit separaten Schreiben vom 22. August 2018 informierte der verfahrenslei- tende Richter die Parteien in beiden Verfahren dahingehend, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Verhandlung vorgesehen sei und – die Teilnahme an ei- nem allfälligen Beweisverfahren vorbehalten – voraussichtlich aufgrund der Akten ent- schieden werde (B/12 im Verfahren BO.2018.28 und B/15 im Verfahren BO.2018.30). Daraufhin reichten die Kläger am 3. September 2018 im Verfahren BO.2018.30 (B/16) und die Beklagten 2 und 3 am 28. September 2018 im Verfahren BO.2018.30 (B/16; vgl. auch B/13-15) je eine zusätzliche Eingabe ein, zu denen keine weiteren Stellung- nahmen eingingen bzw. seitens der Kläger mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 aus- drücklich auf eine solche verzichtet wurde (B/19 im Verfahren BO.2018.28). Weitere Eingaben erfolgten hingegen im Zusammenhang mit der Medienmitteilung der Klägerin 2 vom 23. Oktober 2018, gemäss welcher der Kläger 1 [_________________] freige- stellt worden sei und das Arbeitsverhältnis mit ihm per [Datum] 2019 aufgelöst werde; nachdem die Beklagten 2 und 3 mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 auf diese Mitteilung aufmerksam gemacht hatten (B/22 im Verfahren BO.2018.28), liessen sich am 14. November 2018 die Kläger (B/25 im Verfahren BO.2018.28) und alsdann am 23. November 2018 auch die Beklagten 2 und 3 (B/28 im Verfahren BO.2018.28) noch- mals vernehmen. Darauf, auf die Berufungsbegründungen und die Erwägungen der Vorinstanz ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.
II. Formelle Erwägungen
1.1 Wie bereits angekündigt (B/7 im Verfahren BO.2018.28; B/6 im Verfahren BO.2018.30) – und von keiner Partei beanstandet – werden die zunächst parallel ge- führten Berufungsverfahren BO.2018.28 und BO.2018.30 aus Gründen der Zweckmäs- sigkeit (identisches Anfechtungsobjekt, sich überschneidende Anträge, Sachverhalts- und Rechtsfragen) mit Eintritt der Spruchreife vereinigt und die beiden Berufungen in einem einzigen Entscheid beurteilt (Art. 125 Abs. 1 lit. c ZPO; A. S TAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 125 N 5).
1.2 Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen erweisen sich dabei (vorbehaltlich des schutzwürdigen Interesses am Vollstreckungsbegehren , wo- rauf noch zurückzukommen sein wird [s. E. III.6.2 hernach]) bezüglich beider Berufun- gen als erfüllt (Art. 59 f.; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e contrario [nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit], Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufungen ist daher grundsätzlich einzutreten. Zuständig ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG- ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. b GO).
Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/o- der die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, wa- rum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (R EETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36; ZPO- Rechtsmittel-K UNZ, 2013, Art. 311 N 92; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 893 ff.). Um dieser Anforderung gerecht zu werden, darf er sich folglich nicht darauf be- schränken, lediglich auf vor erster Instanz vorgetragene Ausführungen zu verweisen, diese in seiner Rechtsmitteleingabe zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Die Begründung muss (vielmehr) hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können, was grundsätzlich – und insbesondere in einem umfangreichen Fall wie hier – voraussetzt, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 E. 4.4.2.4; BGer 4A_290/2014 E. 3.1 f.; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; H UNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 311 N 31 und 39). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings auch im Rechtsmittel- verfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, weshalb die Beru- fungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsver- letzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-K UNZ, Art. 311 N 94; L EUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; S EILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36).
3.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch be- rücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317
Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist dabei zwischen echten und unechten neuen Vor- bringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Bei echten Noven ("vrais nova"), also Tatsa- chen und Beweismitteln, die erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, bis zu dem im erstinstanzlichen Verfahren (einschliesslich unter den eingeschränkten Voraussetzun- gen von Art. 229 Abs. 1 ZPO) letztmals Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge möglich waren, was dem Beginn der Urteilsberatung – und damit in aller Regel und so auch hier dem Ende der Hauptverhandlung – entspricht, ist die in lit. b enthaltene Vo- raussetzung der Neuheit ohne Weiteres gegeben und einzig das unverzügliche Vor- bringen zu prüfen. Unverzüglich i.S.v. lit. a dieser Bestimmung bedeutet bei erster Ge- legenheit und damit grundsätzlich im Rahmen des ersten Schriftenwechsels, anschlies- send jedenfalls nur noch sofort nach der Entdeckung und spätestens bis zur Urteilsbe- ratung (BGE 142 III 413 E. 2.2.3-2.2.6; s. m.w.H. zur Zehntagesfrist Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. November 2017 i.S. BO.2017.4 [http://www.ge- richte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/kantonsgericht.html]). Die Zulas- sung von unechten Noven ("pseudo nova"), d.h. Tatsachen und Beweismitteln, die be- reits vor dem erwähnten Zeitpunkt entstanden waren, hängt hingegen zusätzlich von der Voraussetzung ab, dass sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (zum Ganzen: BGE 143 III 348 E. 4.1 = Pra 107 Nr. 131; BGE 143 III 272 E. 2.3 = Pra 107 Nr. 5; BGE 143 III 42 E. 4.1; R EETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 56 ff.). Die Beachtung der zumutbaren Sorgfalt setzt voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der er- heblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_282/2016 E. 8.1; BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Auf jeden Fall obliegt es der Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (R EETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 317 N 34; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Nicht unter das Novenrecht fallen neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind im Rahmen des or- dentlichen Verfahrensganges jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. R EETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).
3.2 Auf die Zulässigkeit der in beiden Berufungsverfahren zahlreich vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel ist, soweit erforderlich, im entsprechenden Sachzu- sammenhang einzugehen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit die im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erfolgten zusätzlichen Eingaben der Kläger und der Beklag- ten 2 und 3 zu berücksichtigen sind (vgl. B/12, B/19 im Verfahren BO.2018.28; B/16 im Verfahren BO.2018.30).
3.3 Herauszugreifen und bereits an dieser Stelle zu behandeln sind allerdings die drei Noveneingaben (B/22, B/25 und B/28 im Verfahren BO.2018.28), die im Anschluss an die Medienmitteilung der Klägerin 2 vom 23. Oktober 2018 (bekl.act. 1 zu B/22 im Verfahren BO.2018.28) eingereicht wurden. Sowohl die Medienmitteilung als solche als auch die darin kommunizierten personalrechtlichen Massnahmen, also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger 1 per [Datum] 2019 und die [_____] Frei- stellung desselben infolge Vertrauensverlusts, stellen – wenn nicht gar offenkundige Tatsachen (Art. 151 ZPO; s. dazu H ASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 151 N 3-3d), so doch zumindest – echte Noven dar, welche die Beklagten 2 und 3 mit Noveneingabe vom 31. Okto- ber 2018 (B/22 im Verfahren BO.2018.28) unverzüglich vorbrachten. Insofern sind sie aus novenrechtlicher Perspektive genauso wie die damit verbundenen Beweisanträge lautend auf Aktenedition und Befragung von Stadtrat [Name] als Zeuge nicht zu beanstanden (indes sind Letztere mangels Zuordnung zu einer bestimmten Tatsachen- behauptung unzulässig [vgl. BGer 4A_338/2017 E. 2.1 m.w.H.]). Die erwähnte Noven- eingabe der Beklagten 2 und 3, welche den Klägern mit Schreiben vom 2. Novem- ber 2018 zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt wurde (B/24 im Verfahren BO.2018.28), veranlasste diese wiederum dazu, auf die neuen Vorbringen der Gegenseite zu reagieren und Erkundigungen anzustellen, bei denen sie, die Kläger, wie sie mit Noveneingabe vom 14. November 2018 mitteilten, auf die Internetplattform '[Name]' stiessen (B/25, insbes. S. 6 f. im Verfahren BO.2018.28). Bei dieser handelt es sich offenbar um ein seit Oktober 2018 vom Be- klagten 2 als Verleger und vom Beklagten 3 als Verleger und Chefredaktor betriebenes Gratis-Nachrichtenportal, welches ähnlich der Zielsetzung der ON hauptsächlich über das lokale Geschehen im Linthgebiet informiert (kläg.act. 416 [neu eingereicht mit B/25 im Verfahren BO.2018.28]) und unter der Rubrik "Dossiers" u.a. ein "Dossier: KESB" mit mehreren Beiträgen zur Kündigung und Freistellung des Klägers 1 führt (kläg.act. 416-421 [neu eingereicht mit B/25 im Verfahren BO.2018.28]). Auch bei den klägeri- schen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln (kläg.act. 416-421) zu diesem The- menkomplex handelt es sich nach dem Gesagten um echte und – da unbestrittener- massen sofort nach deren Entdeckung vorgebracht (vgl. B/28, S. 2 im Verfahren BO.2018.28) – zulässige Noven.
III. Materielle Erwägungen
1.1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 ZPO). Während sich die Berufung der Be- klagten 2 und 3 gegen Dispositiv Ziff. 1 (Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden
Kampagne) sowie – eventualiter auch separat – gegen Dispositiv Ziff. 7 und 8 (Kosten- und Entschädigungsregelung) des angefochtenen Entscheids richtet, verlangen die Kläger mit ihrer Berufung die Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 (Gutheissung statt Ab- weisung ihrer erstinstanzlichen Unterlassungs- und Vollstreckungsbegehren sowie des Genugtuungsbegehrens des Klägers 1) sowie – eventualiter ebenfalls separat – die Ab- änderung von Dispositiv Ziff. 7 und 8. Damit stehen die Dispositiv Ziff. 2 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Kennzeichnung), 3 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Löschung von 63 Kommentaren auf ihrer Facebook-Seite), 4 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Publikation des gesamten Entscheiddispositivs) und 5 (Verweis des Klagebegehrens auf Gewinnherausgabe in ein separates Verfahren) des angefochtenen Entscheids nicht mehr zur Diskussion.
1.2 Daran ändert entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 5 f.) nichts, dass die Vorinstanz den in den vorerwähnten Entscheidziffern enthaltenen Verpflichtungen der Beklagten 1 die Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne zugrunde legte (vi-Entscheid, S. 177-183, 190 f., 194 f.). Die Beklagten 1-3 wurden von den Klägern aus Zweckmässigkeitsgründen (Sachzusammenhang) ge- meinsam als einfache passive Streitgenossen ins Recht gefasst (Art. 71 Abs. 1 ZPO; vgl. zu diesem Begriff: BSK ZPO-RUGGLE, 3. Aufl., Art. 71 N 1-7; LEUENBERGER/UFFER- T OBLER, a.a.O., N 3.28 und 3.43), zumal es das materielle Recht (Art. 28 f. ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 OR) auch erlaubt hätte, gegen jeden oder auch nur einzelne von ihnen separat vorzugehen. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verbindung lose und die Mehrheit von Streitgegenständen und Parteien bestehen (S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 13 N 37 ff.). Die einfa- chen Streitgenossen können den Prozess unabhängig voneinander führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO) und das Urteil, das zu ergehen hat, kann für jeden unterschiedlich ausfal- len. Weil diese Unabhängigkeit im Rechtsmittelverfahren fortbestehen bleibt, kann je- der einfache Streitgenosse getrennt und selbständig Berufung ergreifen, wobei er je- weils nur jenen Teil des Entscheids anfechten darf, der ihn betrifft; die Gegenpartei kann ihrerseits frei entscheiden, ob sie gegen einen oder gegen mehrere Streitgenos- sen ein Rechtsmittel einlegen will. Dementsprechend ist der Eintritt der (materiellen) Rechtskraft für jeden Streitgenossen und Gegner der Streitgenossen jeweils gesondert zu prüfen (BGE 140 III 520 E. 3.2.2; BGer 4A_632/2012 E. 1; BSK ZPO-R UGGLE, Art. 71 N 30, 32 und 41-44).
Nachdem die Beklagte 1, die als einzige von den Dispositiv Ziff. 2-4 beschwert ist, auf eine (Anschluss-)Berufung verzichtete (vgl. schon vi-act. 68), sind die darin enthaltenen Anordnungen und in Bezug auf ihre Person ebenso die Feststellung in Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids in (materielle) Rechtskraft erwachsen. Zwar könnte sich so je nach Begründung ein Wertungswiderspruch ergeben, sollte die Berufung der Be-
klagten 2 und 3 im Hauptpunkt gutgeheissen werden, doch spielt dies nach dem Ge- sagten keine Rolle. Damit ist grundsätzlich auch nicht mehr darüber zu befinden, wer für die Löschung persönlichkeitsverletzender Kommentare auf der Facebook-Seite ei- ner Zeitungsherausgeberin ins Recht gefasst werden kann (weitgehend unerheblich daher Berufung Beklagte 2 und 3, S. 20-24). Ohnehin könnte diesbezüglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 179-182). Von der die Vollstreckbarkeit aufschiebenden Wirkung der Berufungsanträge miterfasst wird immerhin aber Dispositiv Ziff. 4 betreffend Urteilspublikation, dies allerdings bloss insofern, als diese inzwischen rechtskräftige Verpflichtung der Beklagten 1 das ge- samte Dispositiv umfasst und dieses wiederum vom Schicksal der beiden Berufungen abhängt (vgl. R EETZ/ HILBER, ZPO Komm., Art. 315 N 21).
1.3 Streitig sind demnach noch das (bzw. die) klägerische(n) Feststellungsbegeh- ren in Bezug auf die Beklagten 2 und 3 (Klagebegehren Ziff. 6 und Dispositiv Ziff. 1), die klägerischen Unterlassungsbegehren (Klagebegehren Ziff. 5 und Dispositiv Ziff. 6), die klägerischen Vollstreckungsbegehren (Klagebegehren Ziff. 8 und Dispositiv Ziff. 6), das Genugtuungsbegehren des Klägers 1 (Klagebegehren Ziff. 9 und Dispositiv Ziff. 6) und schliesslich – auch unabhängig von den vorgenannten Punkten – die erstinstanzli- che Gerichts- und Parteikostenregelung (Dispositiv Ziff. 7 und 8). Vom Aufbau her rechtfertigt es sich dabei, im Folgenden zunächst diejenigen Einwände beider Berufun- gen zu prüfen, die grundlegende Aspekte zum Gegenstand haben (Klagebewilligung; Rechtsschutzinteresse; Verletzungsgefahr; ausreichende Bestimmtheit des Feststel- lungsbegehrens und der Unterlassungsbegehren; Aktivlegitimation der Klägerin 2; Pas- sivlegitimation der Beklagten 2 und 3), alsdann – gegebenenfalls – auf jene betreffend den Kern der vorliegenden Auseinandersetzung, d.h. die Persönlichkeitsverletzung(en), einzugehen, daraufhin die Einwände betreffend die Abweisung der weiteren klägeri- schen Begehren zu behandeln und schliesslich jene betreffend die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen. Zu guter Letzt sind die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens zu verlegen.
2.1 Klagebewilligung / Klageänderung
2.1.1 Die Beklagten 2 und 3 machen zunächst geltend, es fehle bezüglich der Fest- stellungsklage gegen sie an einer gültigen Klagebewilligung. Die Vorinstanz habe rich- tigerweise festgestellt, dass es sich beim Klagebegehren Ziff. 6 (Feststellungsklage) um ein Rechtsbegehren handle, welches in der Klagebewilligung noch nicht enthalten gewesen sei. Dieses möge zwar die gleichen Fälle betreffen, welche bereits Gegen- stand des klägerischen Löschungsbegehrens gemäss Klagebewilligung gewesen seien, doch habe die Vorinstanz übersehen, dass sich die Löschungsbegehren nur auf
die Beklagte 1 bezogen gehabt hätten. Weil für jeden einzelnen passiven Streitgenos- sen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsse und es für die Zulässigkeit der Klageänderung an einer Zustimmung ihrerseits sowie an einem voraussehbaren sachlichen Zusammenhang zwischen dem neuen Feststellungsbegehren und den ge- mäss Klagebewilligung auch gegen sie gerichteten Unterlassungs- und Genugtuungs- begehren mangle, sei Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und habe, was sie beide anbelange, stattdessen ein Nichteintreten zu ergehen (Berufung, S. 9-11).
2.1.2 Die Beklagten 2 und 3 machen zu Recht geltend, dass die Schweizerische Zivil- prozessordnung für Streitigkeiten der vorliegenden Art die Durchführung eines vorgän- gigen Schlichtungsverfahrens vorschreibt (Art. 197 ff. ZPO) und dass ein solches nach Ansicht verschiedener Autoren im Falle einer passiven einfachen Streitgenossenschaft gegen jeden einzelnen Streitgenossen durchgeführt werden muss (etwa BSK ZPO- R UGGLE, Art. 71 N 27; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 71 N 9). Ebenso ist überall dort, wo dem Prozess ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen hat, das Vorliegen einer Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO in der Tat eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen ein Nichteintreten zur Folge hat (Art. 59 f. ZPO; BGE 139 III 273 E. 2.1). Die Rechtsbegehren in der Klage müssen daher – insoweit ist den Beklagten 2 und 3 eben- falls noch zu folgen – grundsätzlich (auch in personeller Hinsicht) mit jenen in der Kla- gebewilligung übereinstimmen, es sei denn, die Gegenpartei stimme der Beurteilung eines geänderten oder neuen Anspruchs zu (lit. b) oder dieser stünde mit dem bisheri- gen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO analog; vgl. BGer 4A_222/2017 E. 4.1.1 und 4.1.2).
Nicht gefolgt werden kann den Beklagten 2 und 3 hingegen in Bezug auf die von ihnen aus diesen Erkenntnissen gezogenen Schlüsse: Vorliegend ging der Klage vom 9. Au- gust 2016 (vi-act. 1) ein Schlichtungsverfahren voraus, in welches sämtliche Beklagten als einfache passive Streitgenossen miteinbezogen wurden. Gemäss der mangels Eini- gung ausgestellten Klagebewilligung vom 26. Mai 2016 (vi-act. 1.A) richteten sich dabei zwar bloss die Unterlassungs- (Ziff. 2) und das Genugtuungsbegehren des Klägers 1 (Ziff. 6) auch gegen die Beklagten 2 und 3. Dies ändert indessen nichts daran, dass der für die zusätzliche Geltendmachung der Feststellungsansprüche gebotene sachliche Zusammenhang gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO auch gegenüber den Beklagten 2 und 3 gegeben ist. Die Beklagten 2 und 3 verkennen nämlich, dass die beiden schon im Schlichtungsverfahren gegen sie gerichteten Begehren sich hinsichtlich Lebens- sachverhalt und Rechtsgrund nicht von den anderen, lediglich die Beklagte 1 betreffen- den Begehren gemäss Klagebewilligung (Löschung bestimmter Aussagen aus Online- Archive der Beklagten 1 [Ziff. 1], Publikation des Urteils [Ziff. 4], Herausgabe des durch
die persönlichkeitsverletzenden Publikationen erzielten Gewinns [Ziff. 5]) unterschei- den. Mit den in der Klagebewilligung festgehaltenen Begehren machten die Kläger im Gegenteil gestützt auf ein und denselben Lebensvorgang (d.h. in den ON vom 25. Sep- tember 2014 bis 18. Februar 2016 abgedruckte Beiträge und Leserbriefe) sowie basie- rend auf derselben Rechtsgrundlage (s. vi-act. 1.A: "Streitgegenstand: Persönlichkeits- verletzung") nebeneinander mehrere Ansprüche einerseits gegen die Beklagte 1 (als Zeitungsherausgeberin) und andererseits gegen die Beklagte 1 und die Beklagten 2 und 3 (als Verleger und Chefredaktor bzw. Redaktor der Zeitung) geltend (vgl. Art. 28a Abs. 1-3 ZGB). Soweit also ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen dem mit der Klage neu eingebrachten Feststellungsbegehren und dem ursprünglichen Löschungsbegehren besteht, was offenkundig der Fall ist und von den Beklagten 2 und 3 auch gar nicht in Abrede gestellt wird, besteht ein solcher eben auch zwischen Erste- ren und den übrigen Begehren gemäss Klagebewilligung (so schon vi-Entscheid, S. 47). Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die diesbezügliche Klageände- rung auch hinsichtlich der Beklagten 2 und 3 zu Recht als zulässig (vi-Entscheid, S. 47). Inwiefern diesen dadurch die Verteidigung übermässig erschwert worden wäre, vermögen sie allein mit dem zu kurz greifenden Hinweis (vgl. E. 2.4.3 hernach) darauf, dass sie ohne die Klageänderung vor Vorinstanz obsiegt hätten, jedenfalls nicht darzu- tun (Berufung, S. 10 f.).
2.2 Fehlendes bzw. nicht mehr vorhandenes Rechtsschutzinteresse an der Fest- stellungsklage
2.2.1 Die Beklagten 2 und 3 halten im Berufungsverfahren daran fest, dass auf Sei- ten beider Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage (Ziff. 6) zu ver- neinen sei (vgl. Replik, S. 8 f.; vi-act. 53, S. 4; Plädoyernotizen Beklagte, S. 6). Sie be- gründen dies nunmehr aber damit, dass seit Einreichung der Klage bis zum Entscheid der Vorinstanz während rund eineinhalb Jahren keine die Persönlichkeit der Kläger ver- letzenden Artikel in den ON erschienen seien, weshalb bereits im Urteilszeitpunkt keine Störungswirkung mehr bestanden habe (Berufung, S. 8 f.). Dafür verweisen sie auf S. 97 ihrer Duplik, wo sie allerdings bloss die klägerische Behauptung (Replik, S. 9 f.) weiterer tendenziöser und sogar persönlichkeitsverletzender Artikel bestritten hatten. Hingegen berufen sie sich nicht mehr darauf, dass ein solches Interesse auch deshalb fehle, weil die Feststellungsklage subsidiär zum klägerischen Beseitigungsbegehren sei (vgl. Replik, S. 8 f.). Ohnehin setzte sich bereits die Vorinstanz ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Feststellungsklage und den übrigen Klagen gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB auseinander (vgl. vi-Entscheid, S. 37 f. insbes. unter Bezugnahme auf H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., N 14.29 f. sowie m.w.H.) und stellte sich die Frage nach der Subsidiarität so – wie von den Beklagten aufgeworfen – gar nicht, zumal sich das Löschungsbegehren gegen einzelne Ausdrücke, Formulierungen oder Passagen richtete, während sich das
Feststellungsbegehren mit den Fallberichterstattungen bzw. der behaupteten "KESB- Kampagne" als Ganzes befasst; dem Feststellungsbegehren kam daher von vornhe- rein eine selbständige Bedeutung zu.
2.2.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Entgegen dem, worauf die Beklagten 2 und 3 hier offenbar hinauswollen, setzt schon der Gesetzeswortlaut nicht voraus, dass die Verletzungshandlung andauert oder ohne Feststellung der Widerrechtlichkeit unaufhörlich weitere gleichartige Verlet- zungen drohen oder erfolgen (könnten). Angesichts der Beseitigungsfunktion, die der persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage innewohnt (H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.29; BGE 122 III 449 E. 2.a S. 452; BGE 95 II 481 E. 9), braucht sich nicht einmal die abgeschlossene Verletzungshandlung weiterhin oder erneut störend auszu- wirken (Störungswirkung). Vielmehr genügt es, wenn der durch die Verletzung hervor- gerufene Störungszustand fortbesteht (BGE 127 III 481 E. 1.a-c; vgl. schon vorher [zum gleichlautenden Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG] BGE 123 III 354 E. 1.e-g; bestätigt in BGer 5A_374/2013 E. 7).
2.2.3 Unhaltbar wäre es aber auch, wenn die Beklagten 2 und 3 behaupten wollten, die Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit – also in den angesprochenen einein- halb, mittlerweile rund vier Jahren – derart geändert, dass die beanstandeten Fallbe- richterstattungen jede Aktualität eingebüsst hätten und das beim Durchschnittsleser insgesamt gezeichnete Bild der Kläger 1 und 2 jede Bedeutung verloren habe und des- halb auch ausgeschlossen werden könne, dass frühere Äusserungen bei neuem aktu- ellem Anlass wieder aufgegriffen und verbreitet würden (so aber die negative Um- schreibung des Störungszustands in BGE 123 III 354 E. 1.g; BGE 127 III 481 E. 1.c/aa; BGer 5A_286/2012 E. 2.2; BGer 5A_376/2013 E. 7.2). Einerseits hob bereits die Vor- instanz zu Recht hervor, dass die Beklagten vorliegend über einen Zeitraum von rund zwei Jahren regelmässig und intensiv über die KESB Linth und deren Präsidenten, den Kläger 1, berichteten (vi-Entscheid, S. 38), andererseits waren im Zeitpunkt der erstin- stanzlichen Urteilsberatung (abgesehen von zwölf Kommentaren auf der Facebook- Seite der Beklagten 1 [Plädoyernotizen Kläger, S. 2]) unbestrittenermassen noch sämt- liche der beanstandeten Publikationen im Internet auffindbar (inzwischen offenbar nicht mehr [Berufung, S. 14; Berufungs-antwort Kläger, S. 10 und 114; Berufungsantwort Be- klagte 1, S. 7 und 12 f.]; ähnlich vi-Entscheid, S. 194; vgl. auch BGer 5A_605/ 2007 E. 3). Ein durch rund 130 Zeitungsbei-träge und über 40 abgedruckte Leserbriefe sowie 75 Drittkommentare auf der Facebook-Seite der Zeitungsherausgeberin, um nur die beanstandeten zu nennen, hervorgerufener Eindruck verschwindet nicht einfach von selbst in einigen wenigen Jahren, sondern ist – nach allgemeiner Lebenserfahrung – geeignet, sich während Jahren, wenn nicht sogar Jahrzehnten, ansehensmindernd
auszuwirken (vgl. vi-Entscheid, S. 194). Es kommt hinzu, dass die Einstellung persön- lichkeitsverletzender Äusserungen noch lange nicht bedeutet, dass der Störungszu- stand (verstanden als Gedankenbild in den Köpfen des Publikums) nicht weiter bewirt- schaftet wird. Die Aktualität früherer Äusserungen kann auch dadurch aufrechterhalten werden, dass beispielsweise die Leser über damit zusammenhängende Gerichtsver- fahren auf dem Laufenden gehalten werden (kläg.act. 311-317; vgl. auch die unverzüg- lich [vor {vi-act. 76} oder mit Berufung] vorgebrachten echten Noven [kläg.act. 386, 387, 390; 394-397]) oder öffentlich über die Hintergründe der von einer gegenüber dem anderen Betroffenen ausgesprochenen Kündigung spekuliert wird (kläg.act. 418-421 [s. zu deren Zulässigkeit E. II.3.3 hiervor]). Dass beide Kläger bis heute ununterbro- chen über ein schutzwürdiges Interesse an den beantragten Feststellungen verfügen, ist unter den gegebenen Umständen daher ohne Weiteres zu bejahen.
2.3 Bestehen bzw. Fortbestehen einer drohenden Verletzungsgefahr
2.3.1 Strittig ist weiter auch, ob von den Beklagten 1-3 im Zeitpunkt der erstinstanzli- chen Urteilsberatung noch eine unmittelbar drohende Verletzungsgefahr ausging und – falls ja – ob eine solche auch im Berufungsverfahren fortbesteht. Beides wird sowohl von den Beklagten 2 und 3 als auch von der Beklagten 1 in ihrer jeweiligen Berufungs- antwort in Abrede gestellt. Zur Begründung wird weitgehend übereinstimmend ausge- führt, dass seit Ende September 2016 keine Artikel zu den von den Unterlassungsbe- gehren betroffenen Themen mehr in den ON erschienen seien und dass die Beklagte 1 das Arbeitsverhältnis mit den Beklagten 2 und 3 aufgelöst habe, wobei im Falle des Be- klagten 3 die Kündigung und die [] Freistellung noch vor und im Falle des Be- klagten 2 die Kündigung vor und die [] Freistellung unmittelbar nach der Eröff- nung des angefochtenen Entscheids im Dispositiv ausgesprochen worden seien (Beru- fungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 7-9; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 5 f.).
2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Ein derartiges Unterlassungsbegehren setzt voraus, dass eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit unmittelbar droht. Davon ist auszugehen, wenn das Verhalten des Beklagten eine bevorstehende oder erneute Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Bei der dem Kläger diesbezüglich oblie- genden Beweisführungslast geht es also stets um den Nachweis bisherigen Verhal- tens, aus dem sich die Vermutung – künftiges Verhalten einer Person lässt sich nie mit absoluter Sicherheit beweisen – einer unmittelbar drohenden Verletzungsgefahr ergibt, wobei die Anforderungen an diesen Nachweis nicht allzu hoch anzusetzen sind (BGE 97 II 97 E. 5.a; BGer 5A_228/2009 E. 4.1; BGer 5A_658/2014 E. 3.5; F ÜLLEMANN, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 84 N 2; BK-MARKUS, 2012, Art. 84 ZPO N 9; BSK ZPO-D ORSCHNER, 3. Aufl., Art. 84 N 19).
Eine Wiederholungsgefahr ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Verwarnung in der Vergangenheit keine Wirkung zeitigte oder der Beklagte die Widerrechtlichkeit des be- anstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er sein Verhalten im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 E. 2.a [zu Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG]; BK-M ARKUS, Art. 84 ZPO N 9; BSK ZPO-DORSCHNER, Art. 84 N 19, beide u.a. mit Hinweis auf BGE 102 II 122 E. 1; vgl. für Fälle, in denen dies nicht genügte, BGer 5A_228/2009 E. 4.1 und BGE 95 II 481 E. 11; ähnlich BGer 5A_286/ 2012 E. 2.4.2). Dies gilt insbesondere, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzung einstweilen einstellte, in seinen Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2.e; BGer 4A_38/2014 E. 2.3.1). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr liegen etwa vor, wenn der Beklagte bereits vorbereitende Anstalten traf und eine Unterlas- sungspflicht schlechthin von sich weist (vgl. BK-M ARKUS, Art. 84 ZPO N 9; BSK ZPO- D ORSCHNER, Art. 84 N 19). So oder anders muss die unmittelbar drohende Verlet- zungsgefahr als materielle Anspruchsvor-aussetzung (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; B OPP/BESSENICH, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 84 N 9) auch im Urteilszeitpunkt noch gegeben sein, ansonsten es je nach Zeit- punkt des Wegfalls auch noch im Berufungsverfahren zu einer Abweisung kommen kann (BGer 5A_309/2013 E. 5.3.2).
2.3.3 Soweit sich die angesprochenen Einwände der Beklagten gegen die Beurtei- lung der drohenden Verletzungsgefahr im vorinstanzlichen Entscheid richten, erweisen sie sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz durfte bereits aufgrund des bisherigen Ver- haltens der Beklagten, also des Ausmasses der beanstandeten Berichterstattung, zur Auffassung gelangen, dass die künftige Gefahr weiterer Persönlichkeitsverletzungen im Urteilszeitpunkt gegeben war (vi-Entscheid, S. 192). Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird umso deutlicher, wenn man in Betracht zieht, dass die bis dahin noch gemeinsam anwaltlich vertretenen Beklagten sämtliche der beanstandeten Äusserungen, Passa- gen, Artikel und Fallberichterstattungen als rechtmässig verteidigt und das Vorliegen einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne bestritten hatten (schon Klageantwort, S. 13-152; Duplik, S. 41-76, 80 f., 84-88). Überdies hatten diese zu ihrer Verteidigung noch in der Duplik vom 16. August 2017 sieben bislang unveröffentlichte Interviews ins Recht gereicht, die sie erst wenige Tage zuvor mit den Direktbetroffenen über einige der in den Unterlassungsbegehren angesprochenen Themen geführt hatten (Beilagen 42-44, 46-48 und 50 zur Duplik; vgl. auch Duplik, S. 98, 103, 107, 112-114, wo auf eine mögliche Publikation jeweils ausdrücklich hingewiesen wurde). Ebenso brauchte die Vorinstanz bezüglich der Verletzungsgefahr nicht zwischen den einzelnen Beklagten zu unterscheiden, verzichteten diese doch darauf, die Entlassung und [_______] Freistel- lung des Beklagten 3 sowie die einen Tag vor der Hauptverhandlung ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten 2 anlässlich der Hauptverhand- lung vorzubringen (vgl. Beilagen 3 und 4 zur Berufungsantwort der Beklagten 2 und 3;
Beilagen 2-4 zur Berufungs-antwort der Beklagten 1). Diese – der Vorinstanz erst nach Eröffnung des Zwischenentscheids im Dispositiv zugetragenen (vgl. vi-act. 76) – Tatsa- chen durften selbstredend keine Berücksichtigung mehr finden (s. dazu E. II.3.1).
2.3.4 Wichtiger ist aber ohnehin die Frage, ob von den Beklagten weiterhin eine un- mittelbar drohende Verletzungsgefahr ausgeht, da die Vorinstanz die Unterlassungs- klage aus anderen Gründen abwies und die Kläger diese im Berufungsverfahren gutge- heissen haben wollen. Diesbezüglich ist nun aber zwischen den Beklagten 2 und 3 ei- nerseits und der Beklagen 1 andererseits zu unterscheiden und sind die erwähnten Tatsachen (wie auch die Freistellung des Beklagten 2 per [Datum] 2017 [Bei- lage 2 zur Berufungsantwort Beklagte 1]) trotz allfällig verspäteter Geltendmachung zu berücksichtigen (vgl. dazu BGer 4A_229/2017 E. 3; BGer 4A_429/2018 E. 4).
2.3.4.1 Was dabei die Beklagten 2 und 3 anbelangt, fällt Folgendes in Betracht: Zwar mögen diese mittlerweile nicht mehr für die Beklagte 1 tätig sein, dennoch sind sie in der Medienlandschaft immer noch gut vernetzt. Dies zeigt sich allein schon an den zahlreichen Publikationsorganen, in denen sich der Beklagte 2 zum vorinstanzlichen Entscheid äusserte (vgl. die unverzüglich vorgebrachten kläg.act. 386, 387, 390, 391, 393, 394, 395, 396 und 397). Sodann wurde der Beklagte 3 von der Beklagten 1 ge- rade deshalb entlassen, weil er sich angeblich geweigert hatte, das von deren Verwal- tungsrat beschlossene Berichtsverbot über die KESB Linth einzuhalten (Beilage 3 zur Berufungsantwort Beklagte 2 und 3 = Beilage 4 zur Berufungsantwort Beklagte 1). Aus den bereits als zulässig qualifizierten Noven kläg.act. 416-421 (s. E. II.3.3 hiervor) ergibt sich weiter, dass die Beklagten 2 und 3 inzwischen wieder eine Nachrichtenplatt- form ([Name]) betreiben, auf der sie wie im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit bei der Beklagten 1 vornehmlich über Regionalthemen und Regionalpolitik berichten. Der einzige – in diesem Kontext aber vernachlässigbare – Unterschied besteht darin, dass es sich dabei um ein online-News-portal ohne Printausgabe handelt. Auf diesem findet sich wieder ein "Dossier: KESB" und äusserten sich die Beklagten 2 und 3 bereits mehrfach zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger 1 durch den Stadtrat der Klägerin 2, wobei sie kaum eine Gelegenheit ausliessen, die Entlassung und sofor- tige Freistellung des Klägers 1 in einen Zusammenhang mit dessen fachlicher Arbeit zu bringen, über die in den ON kritisch berichtet worden sei. Um dies zu untermauern, nahmen sie ansatzweise auch schon wieder auf einzelne der beanstandeten Fallbe- richterstattungen Bezug (kläg.act. 418, 419, 420 und 421). Die in anderen Zeitungen abgedruckten Äusserungen des Beklagten 2, die soeben erwähnten Beiträge auf dem Newsportal "[Name]" wie auch sämtliche Eingaben der Beklagten 2 und 3 im Beru- fungsverfahren (vgl. Berufung, S. 27-83, 106-114, 119-127; Berufungsantwort, S. 11- 37) sodann haben gemein, dass darin jeweils jede Unrechtmässigkeit der beanstande- ten Publikationen von der Hand gewiesen wird. Soweit die Beklagten 2 und 3 schliess- lich an unzähligen Stellen ihrer Berufungsantwort (S. 10-37) einwenden, einige der
Aussagen, um deren Unterlassung ersucht werde, seien gar nicht in den ON publiziert worden oder würden von Drittpersonen stammen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach dem Gesagten nicht bloss eine Wiederholungs-, sondern gegebenenfalls auch eine Erstbegehungsgefahr ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Da hier indes eine Vielzahl gleichartiger Verletzungen zur Diskussion stehen und es in der Vergangenheit schon vorgekommen ist, dass Formulierungen von Drittpersonen in Leserbriefen später aufgegriffen und vom Beklagten 2 in den redaktionellen Teil der ON eingebaut wurden (vgl. betreffend "Verdingkind" kläg.act. 102 [daneben aber auch kläg.act. 31, 95, 100 und 255] mit kläg.act. 105; betreffend "deportiert" kläg.act. 59 mit kläg.act. 60), liegt es dennoch näher, von einer Wiederholungsgefahr zu sprechen, wel- che von den Beklagten 2 und 3 jedenfalls im Grundsatz weiterhin ausgeht. Für eine Un- terscheidung zwischen ihnen beiden gibt es schliesslich ebenfalls keinen Grund. Die Kläger wiesen völlig zu Recht schon in der Klage (S. 276) darauf hin, dass sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass die Beklagten 2 und 3 in Sachen KESB Linth und Kläger 1 eine "identische Linie" verfolgten. Aufgrund ihrer Austauschbarkeit und fortbe- stehenden Zusammenarbeit spielt es mit Blick auf die unmittelbar drohende Gefahr er- neuter Verletzungen keine Rolle, ob die einzelnen zu verbietenden Äusserungen bisher nur vom Beklagten 2, vom Beklagten 3 oder von ihnen beiden erhoben worden waren.
2.3.4.2 Anders verhält es sich mit der Beklagten 1: Nicht nur hat sie den vorinstanzli- chen Zwischenentscheid umgehend und ausdrücklich akzeptiert (vi-act. 68); sie hat in Übereinkunft mit den Klägern (noch bevor die beiden hier zu behandelnden Rechtsmit- tel ergriffen wurden) sämtliche beanstandeten Publikationen aus den Archiven ge- löscht, obschon sie eigentlich bloss zur Kennzeichnung derselben als Teil einer wider- rechtlichen Kampagne verpflichtet gewesen wäre (Berufung, S. 14; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 7 und 12 f.; Berufungsantwort Kläger, S. 10; vgl. zur Löschung der Face- book-Kommentare auch Berufung Beklagte 2 und 3, S. 114 und Berufungsantwort Klä- ger, S. 114 ["sofort und ohne Wenn und Aber"]). Dass sich dahinter eine ernsthafte Ab- sicht verbirgt, inskünftig auf Beiträge solcherart über die Kläger zu verzichten, ergibt sich denn auch aus den vor resp. unmittelbar nach Eröffnung des Zwischenentscheids im Dispositiv gegenüber den Beklagten 2 und 3 ergriffenen arbeitsrechtlichen Mass- nahmen (Kündigung und Freistellung bis zum Ablauf Kündigungsfrist [Beilagen 2-4 zur Berufungsantwort Beklagte 1]). Zudem erschienen in den ON seit der Freistellung der Beklagten 2 und 3 (per [Datum] resp. [Datum] 2017), soweit ersichtlich, we- der Berichte über die Tätigkeit der KESB Linth noch solche über das vorliegende Ge- richtsverfahren, was seitens der Kläger für die rund fünf Monate bis zur Erhebung der Berufung sogar ausdrücklich anerkannt wird (Berufung, S. 15).
Damit brachte die Beklagte 1 durch ihr Verhalten bereits kurz nach Ausfällung des vor- instanzlichen Zwischenentscheids zum Ausdruck, dass sie die Widerrechtlichkeit der von der Vorinstanz als "persönlichkeitsverletzende Kampagne gegen [den Kläger 1]
und die [Klägerin 2]" (Dispositiv Ziff. 1) beurteilten Berichterstattung einsehe und der Zwischenentscheid bei ihr Eindruck hinterlassen habe. Selbst die Kläger erachteten es in ihrer Berufung (S. 15) deshalb als fraglich, ob von der Beklagten 1 noch eine Verlet- zungsgefahr ausgehe. In der Tat fehlten bereits im Zeitpunkt der Berufungserhebung konkrete Anhaltspunkte dafür – die befürchtete Übernahme durch den Beklagten 2 blieb bislang reine Spekulation (Berufung, S. 15 unter Hinweis auf kläg.act. 392; Beru- fungsantwort Beklagte 1, S. 8) –, dass die Beklagte 1 die beanstandeten Äusserungen direkt oder sinngemäss nochmals veröffentlichen könnte. Daran ändert schliesslich nichts, dass die Beklagte 1 das Vorliegen einer widerrechtlichen Kampagne in ihrer (späteren) Berufungsantwort (S. 12 [im Ansatz bereits S. 7]) abermals bestritt. Darin mag zwar ein gewisser Widerspruch zu ihrer initialen, von Einsicht zeugenden Reaktion auf den vorinstanzlichen Zwischenentscheid liegen, doch ist dieser offenkundig auf pro- zesstaktische Überlegungen hinsichtlich des noch offenen Streitpunkts Genugtuung zu- rückzuführen, in welchem Zusammenhang die angesprochene Bestreitung letztlich auch fiel. Dementsprechend wird dadurch weder ein Sinneswandel offenbart noch ein begründeter Verdacht neuerlicher Persönlichkeitsverletzungen geweckt. Da von der Beklagten 1 somit bereits bei Einreichung der Berufung keine Verletzungsgefahr mehr ausging, ist Ziff. 1 der klägerischen Berufung, insoweit sie die Beklagte 1 betrifft, abzu- weisen.
2.4 Verletzung des Dispositionsgrundsatzes, ungenügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens Ziff. 6 (Feststellungsklage)
2.4.1 Die Beklagten 2 und 3 werfen der Vorinstanz sodann eine Verletzung des Dis- positionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) vor. Zum einen sei das klägerische Feststel- lungsbegehren zu unbestimmt gewesen, um beurteilt werden zu dürfen, und zum an- dern habe die Vorinstanz den Klägern letzten Endes mehr und/oder etwas anderes zu- gesprochen, als diese damit verlangt hätten (Berufung, S. 11-14).
2.4.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (sog. Dispositionsgrundsatz). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechts- begehren (BGer 4A_440/2014 E. 3.3; BGer 4A_307/2011 E. 2.4). Darin gibt die kla- gende Partei bekannt, was sie vom Gericht zugesprochen erhalten will (L EUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 221 N 25). Das Rechtsbegehren muss daher grundsätzlich so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (L EUENBERGER, ZPO Komm., Art. 221 N 28; P AHUD, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 221 N 7; BGE 137 III 617 E. 4.3). Das mit einer Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) angerufene Gericht soll klar erkennen können, welches Recht oder Rechtsverhältnis Gegenstand der Feststellung sein soll,
und die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) wissen, wo- gegen (Bestand oder Nichtbestand des umschriebenen Rechts oder Rechtsverhältnis- ses) sie sich verteidigen muss (vgl. L EUENBERGER, ZPO Komm., Art. 221 N 28 f.; BK- K ILLIAS, 2012, Art. 221 ZPO N 13). Nichtsdestotrotz steht die Rechtsfolge des Nichtein- tretens wegen eines ungenügenden Rechtsbegehrens unter dem Vorbehalt des über- spitzten Formalismus. Das Gericht darf den Kläger daher nicht auf einem unklaren oder unbestimmten Wortlaut behaften, wenn der Sinn, der dem Begehren nach Treu und Glauben zukommt, unter Hinzuziehung der Begründung ohne Weiteres erkennbar ist (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_383/2013 E. 3.2.1; BGer 5A_621/2012 E. 4.3.1; L EUENBERGER, ZPO Komm., Art. 221 N 38; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58 N 10; P AHUD, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 8). Ebenso wenig ist es dem Gericht verwehrt, im Falle des Klageschutzes im Dispositiv des Entscheids eine vom Rechtsbegehren abweichende Formulierung zu wählen, wenn dies zur Verdeutlichung notwendig ist (L EUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 6.5; BGer 5A_658/2014 E. 3.4).
2.4.3 Mit Klagebegehren Ziff. 6.1 verlangten die Kläger, "[e]s sei festzustellen, dass die Beklagten mit ihrer KESB-Kampagne die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klä- gerin 2 verletzt haben". Bezüglich des darin verwendeten Ausdrucks "KESB- Kampagne" ist den Beklagten 2 und 3 zuzustimmen, dass es sich dabei um einen un- bestimmten und daher auslegungsbedürftigen Begriff handelt. Das erwähnte Rechtsbe- gehren ist folglich nicht schon aus sich selbst heraus verständlich. Allerdings ergibt sich, wie schon die Vorinstanz erkannte (vi-Entscheid, S. 55), aus den übrigen Klage- begehren (insbes. Ziff. 1 und 4) und der Klagebegründung ohne Weiteres, was die Klä- ger darunter verstanden wissen wollten, nämlich die Gesamtheit der zwischen dem 25. September 2014 und dem 4. August 2016 in den ON abgedruckten Beiträge (Arti- kel, Interviews und Kommentare) über die KESB Linth und den Kläger 1 sowie der durch diese hervorgerufenen Reaktionen von Drittpersonen (Leserbriefe und Kommen- tare auf der Facebook-Seite der Beklagten 1). Was die Beklagten 2 und 3 gegen diese Erkenntnis vortragen lassen (Berufung, S. 12 f.), mag nicht generell falsch sein, ist aber jedenfalls unter den gegebenen Umständen hier nicht zutreffend: So ist vorliegend von vornherein insofern ausgeschlossen, dass sich ihre Vertretung nicht mit sämtlichen Be- gehren und Begründungssträngen der Kläger befasste, als es sich bei dieser im erstin- stanzlichen Verfahren noch jeweils um dieselbe(n) Person(en) handelte, welche auch die Beklagte 1 zu vertreten hatte(n) (vi-act. 11 A-D; vi-act. 22 A-C; vi-act. 37 ff.). Ohne- hin reichen aber bereits die fraglos alle Beklagten betreffenden Ausführungen der Kla- gebegründung unter den Titeln "III. Materielles" (vgl. S. 50-195) und "5. Feststellungs- begehren" (S. 287-301) aus, um zu erkennen, welche Sachverhalte die Kläger unter dem Oberbegriff "KESB-Kampagne" zusammengefasst haben wollten und wogegen sich die Beklagten zu verteidigen hatten. Indem die Vorinstanz inhaltlich über dieses Begehren befand, missachtete sie das Bestimmtheitsgebot nicht.
Weiter ist unverkennbar, dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren nicht wortwörtlich zum Entscheid erhob. Zum einen orientierte sie sich bei der Ausformulierung von Dis- positiv Ziff. 1 näher am Wortlaut von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ("Widerrechtlichkeit ei- ner Verletzung festzustellen") und zum andern bezeichnete sie zum besseren Ver- ständnis ergänzend die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die "persönlichkeitsver- letzende Kampagne" zusammensetze (Abs. 1 und 2). Als solche nannte sie die Bericht- erstattung der Beklagten, die publizierten Leserbriefe und die Beiträge auf der Face- book-Seite der Beklagten 1 zu den angeführten elf Themen. Diese rein redaktionellen Änderungen sind mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ebenso wenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Berichterstattung nicht danach unterschied, welchen Anteil die einzelnen Beklagten daran hatten. Auch die dem Straf- recht entliehene Wortwahl, der sich die Beklagten 2 und 3 in diesem Zusammenhang auf S. 13 ihrer Berufung bedienen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Feststellung in Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids niemand für irgendet- was und erst recht nicht für "alle Berichte verurteilt wurde" (Hervorhebung hinzugefügt). Vielmehr stellte die Vorinstanz damit – im Sinne des Klagebegehrens Ziff. 6.1 und in Achtung des Dispositionsgrundsatzes – lediglich fest, dass die Kläger 1 und 2 durch die Kampagne widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt wurden und die Beklagten 1-3 an der einen wesentlichen Bestandteil dieser Kampagne bildenden Berichterstattung in den ON mitwirkten. Anders (d.h. im Sinne einer Verletzung des Dispositionsgrundsat- zes) würde es sich bloss dann verhalten, wenn man in Dispositiv Ziff. 1 zugleich auch eine Gutheissung der Klagebegehren Ziff. 6.2.1-6.2.11 erblicken wollte, da sich diese teilweise – und mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse zu Recht – bloss auf die Be- klagten 1 und 2 bezogen (so ausdrücklich Ziff. 6.2.2, 6.2.3, 6.2.6, 6.2.7, 6.2.8). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Eine solche Interpretation entspricht weder der erkennba- ren Intention der Vorinstanz, die in ihrer Begründung wiederholt andeutete, dass sie das Klagebegehren Ziff. 6.1 als im Vordergrund stehendes Hauptbegehren verstehe (vi -Entscheid, S. 69, 74 f., 172, 188-191), noch dem Verständnis der Verfahrenspar- teien (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 6 f., 128; Berufungsantwort Kläger, S. 10 [leicht anders hingegen S. 86, 103]; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 7, 12). Im Hinblick auf die Kostenfolgen bleibt dennoch anzumerken, dass die Vorinstanz die weiteren geltend gemachten Feststellungsansprüche zwar grundsätzlich als berechtigt einstufte, infolge Gutheissung des Hauptbegehrens aber weder bis zum Schluss prüfte (vi-Ent-scheid, S. 76-175, insbes. S. 186-189) noch separat zum Urteil erhob. Von einer Abweisung, wie sie die Beklagten 2 und 3 zu erkennen glauben (Berufungsantwort, S. 7, 96 und 128), kann daher keine Rede sein.
2.5 Ungenügende Bestimmtheit des Verbotsbegehrens
2.5.1 Die Vorinstanz trat zwar auf das Verbotsbegehren (Klagebegehren Ziff. 5 [1- 25]) der Kläger ein, da sie ein Nichteintreten mangels genügender Bestimmtheit, insbe- sondere mit Blick auf die Formulierung "direkt oder sinngemäss", nicht für angezeigt er- achtete (vi-Entscheid, S. 54 f.), wies dieses dann aber doch u.a. gerade deshalb integ- ral ab, weil sie aufgrund der relativ unbestimmten Formulierung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche Vollstreckungsprobleme vermutete bzw. ausmachte (vi-Ent- scheid, S. 192 f.). Die Kläger, welche mit ihrer Berufung die Gutheissung dieses Be- gehrens verlangen, erachten die Befürchtungen der Vorinstanz hinsichtlich der Voll- streckbarkeit für verfehlt, da die Umschreibungen der einzelnen Verbotsansprüche den höchstrichterlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügten, insbesondere im Lichte der Begründung, nicht den geringsten Zweifel daran offenliessen, was genau in Zukunft zu unterlassen sei (Berufung Kläger, S. 13 f.). Demgegenüber schliessen sich die Beklagten 2 und 3 der Vorinstanz an, indem sie ausführen, das befürchtete Verhal- ten sei über weite Teile viel zu ungenau formuliert, als dass der Vollstreckungsrichter ohne Weiteres feststellen könnte, ob mit einer künftigen Aussage das Verbot verletzt werde oder nicht (Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 8 f.; vgl. ähnlich auch Berufungsantwort Beklagte 1, S. 6).
2.5.2 Die Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zielt darauf ab, dem Beklagten – unter Androhung einer Strafe im Widerhandlungsfall (vgl. insbes. Art. 343 Abs. 1 lit. a und b ZPO) – gerichtlich zu verbieten, in der Zukunft ein bestimmtes Ver- halten (erneut) zu zeigen, das den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten widerrecht- lich verletzen würde (H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.13 und 14.18). Entspre- chend muss sie, wie Unterlassungsklagen allgemein (Art. 84 Abs. 1 ZPO), auf das Ver- bot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sein. Die zu verpflichtende Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen ha- ben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, sollen sie einzig noch zu prüfen haben, ob die tatsächliche Voraussetzung der Widerhandlung erfüllt ist; die Vollstreckung des Verbots muss mit anderen Worten möglich sein, ohne dass der dafür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des fraglichen Verhaltens vorzunehmen hat (BGE 142 III 587 E. 5.3; BGE 131 III 70 E. 3.3; BGer 4A_281/2018 E. 3.1.1; BGer 5A_658/2014 E. 3.3). Als zu unbestimmt wurde deshalb ein Verbot erachtet, welches dem Beklagten die Zustellung von Briefen und Äusserun- gen gegenüber Dritten untersagte, "welche die Klägerin in ihren persönlichen Verhält- nissen verletzten" (BGE 97 II 92; zitiert in BGer 5A_658/2014 E. 3.3 und BK-M ARKUS, Art. 84 ZPO N 10).
Bei der Anwendung des Bestimmtheitsgebots ist allerdings stets zu bedenken, dass die Unterlassungsklage ihrer Natur nach auf Verhaltensweisen gerichtet ist, die in der Zu- kunft liegen. Geht es um das Verbot künftiger Presseäusserungen und sind in der Ver- gangenheit bereits wiederholt solche oder ähnliche Äusserungen publiziert worden, dürfen die Anforderungen an die Umschreibung der zu verbietenden Aussagen nicht überspannt werden (vgl. H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.15). Einerseits kann vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht (BGer 5A_658/2014 E. 3.3), und andererseits soll es den Medienschaffenden auch nicht allzu leichtgemacht werden, das Verbot zu umge- hen, indem sie derselben Aussage einfach ein neues Gewand verpassen. In derartigen Konstellationen muss es genügen, das erwartete rechtswidrige Verhalten nur der Gat- tung nach, d.h. in einer Art und Weise zu umschreiben, die zwar eine bestimmte Band- breite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst, trotzdem aber kei- nen Zweifel daran offenlässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht (BGer 5A_658/2014 E. 3.3 und 3.4, insbes. zum Zusatz "ähnliche Formulierungen mit gleichem Sinngehalt"; zustimmend H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.15). Des Wei- teren gilt es jeweils genau zu untersuchen, ob eine Unterlassungsklage wirklich auf das Verbot eines unbestimmten Verhaltens gerichtet ist oder ob es bloss das Rechtsbegeh- ren ist, welches das zu verbietende – bestimmte – Verhalten nicht präzis genug um- schreibt. Während im ersten Fall ohne Weiteres ein Nichteintreten zu ergehen hat, lässt sich im zweiten Fall im Lichte der Begründung der Sinn des Unterlassungsbegehrens ermitteln und durch entsprechende Ergänzungen und Präzisierungen im Urteilsspruch verhindern, dass es zu Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kommt. Ein solches Vor- gehen gebietet sich nicht zuletzt aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des allgemeinen Grundsatzes der Auslegung von Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, welche beide auch im Bereich von Unterlassungsklagen Anwendung fin- den (vgl. BGer 5A_658/2014 E. 3.3 und 3.4; zur Auslegung nach Treu und Glauben BGer 5A_705/2013 E. 6.2.3; zum Verbot des überspitzten Formalismus BGE 142 I 10 E. 2.4.2 f.).
2.5.3 Wie gezeigt, gibt es Ausnahmefälle, in denen es ausreicht, das zu verbietende Verhalten bloss der Gattung nach zu umschreiben (vgl. BGer 4A_281/2018 E. 3.2.2). Ein solcher liegt hier vor. Die Äusserungen, deren Publikation den Beklagten 2 und 3 inskünftig untersagt sein soll, erschienen spartenübergreifend mehrfach in unterschied- licher Aufmachung in den ON und wurden von den Beklagten 2 und 3 – wenngleich auch teilweise kein einziges Mal wortwörtlich, so doch sinngemäss – auch im redaktio- nellen Teil der Zeitung verbreitet. Vor diesem Hintergrund muss es zulässig sein, durch die Verwendung eines Einschubs wie "direkt oder sinngemäss" zum Ausdruck zu brin- gen, dass auch ähnliche Formulierungen mit gleichem Sinngehalt vom Verbot der Wei- terverbreitung erfasst seien (Klagebegehren Ziff. 5; Berufungsbegehren Ziff. 1). Die
Entscheidung darüber, ob zwei vom Wortlaut her unterschiedliche Aussagen den glei- chen Sinn aufweisen, setzt denn auch keine erneute materielle Prüfung voraus, wes- halb sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 192) durchaus den Voll- streckungs- oder Strafbehörden überlassen werden darf.
Auch sonst erscheinen die Vollstreckungsbedenken der Vorinstanz sowie der sich ihr
anschliessenden Beklagten 2 und 3 als unbegründet: Gewiss mögen einzelne Äusse-
rungen, deren erneute Publikation gerichtlich untersagt werden soll, im entsprechenden
Begehren etwas unbestimmt formuliert worden sein. Davon zeugt etwa das von der Vo-
rinstanz aufgegriffene Beispiel Klagebegehren Ziff. 5.6 (vi-Entscheid, S. 192; ähnlich
Klagebegehren Ziff. 5.5, 5.11). Die Kläger weisen jedoch zu Recht darauf hin (Beru-
fung, S. 13), dass sie die Äusserungen, deren erneute Verbreitung sie befürchten und
gerichtlich verhindern wollen, in der Klagebegründung jeweils näher umrissen hätten
(dazu Klage, S. 276-286 mit Verweisen auf S. 202-205, 206-213, 215 f., 225 f., 227 f.,
237 f., 241-245). Insofern zielt die Unterlassungsklage nicht auf das Verbot eines unbe-
stimmten Verhaltens ab, sondern ist es bloss die Ausformulierung des Begehrens, wel-
che dem Sinn der Klage nicht überall gerecht wird. Ein solcher Mangel lässt sich besei-
tigen, indem das Gericht das Verbot im Falle der Gutheissung mit eigenen Worten for-
muliert oder ergänzt. Dem steht vorliegend nichts im Wege. Die Unterlassungsklage
bezieht sich ausdrücklich bloss auf "bis heute bekannte" (Klagebegehren Ziff. 5) bzw.
auf "bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannte Sachverhalte" (Begehren
Ziff. 1 der klägerischen Berufung). Darunter ist mit den Klägern sowie den Beklagten 2
und 3 nach Auffassung des Gerichts eine Einschränkung dahin zu verstehen, dass es
den Beklagten lediglich untersagt sein soll, die streitgegenständlichen Äusserungen in
Bezug auf diejenigen Fälle zu verbreiten, über die in der Vergangenheit (präziser aus-
gedrückt: in der strittigen 'Kampagne') in den ON berichtet wurde (Berufung Kläger,
chung des befürchteten Verhaltens noch bedarf, auf der Hand; sie wurden in den
Rechtsschriften zur Genüge thematisiert (z.B. Klagebegehren Ziff. 5.2 ["von 'Marco H.'
und 'Samuel'" anstatt "von der Kesb Linth betreuter Kinder"], Ziff. 5.7 ["Pia Gmür" an-
statt "je eine Mutter"], Ziff. 5.8 ["{...} habe sich im Fall 'G.___________' als {...}"],
Ziff. 5.11 ["{...}, dass im Rahmen der altrechtlichen Beistandschaft von 'H.__sel.'
Rechte {...}"). Was die Vorinstanz mit ihren Bedenken wirklich meinen dürfte, ist denn
auch eher, dass die Kläger die Grenzen des zu verbietenden Verhaltens bzw. der zu
verbietenden Äusserung oftmals weit zogen. Darauf und auf allfällige Widersprüche
zwischen der zuvor erwähnten Einschränkung, auf der die Kläger zu behaften sind, und
der Begründung der einzelnen Verbotsansprüche (Klage, S. 277 Ziff. 623, S. 278 Ziff.
626; Berufung Kläger, S. 16 a.E.) ist nicht an dieser Stelle, sondern im Rahmen der
materiellen Beurteilung einzugehen.
Nach dem Gesagten schadet es den Klägern unter den gegebenen Umständen und aufgrund einer Auslegung ihrer Unterlassungsklage im Lichte der Begründung nicht, dass ihr Verbotsbegehren, so wie sie es in Ziff. 5 ihrer Klagebegehren und Ziff. 1 ihrer Berufungsbegehren formulieren, im Falle einer Gutheissung nicht wortgetreu zum Urteil erhoben werden kann. Soweit dies nicht ohnehin schon der Fall ist, lassen sich die dem Sinn nach in rechtsgenügender Weise vorgetragenen Verbotsansprüche im Urteilsdis- positiv dahin umformulieren, dass der Vollstreckungs- oder Strafrichter weder auf die Entscheid- oder Klagebegründung noch auf sonstige Aktenstücke des Erkenntnisver- fahrens zurückgreifen muss, um herauszufinden, ob die zur Unterlassung verurteilte Partei im konkreten Fall dem richterlichen Verbot zuwiderhandelte.
2.6 Fehlende Aktivlegitimation der Klägerin 2
2.6.1 Die Beklagten 2 und 3 wie auch die Beklagte 1 halten sodann ihren Einwand aufrecht, wonach die Klägerin 2 nicht legitimiert sei, die eingeklagten Persönlichkeits- verletzungen geltend zu machen. Einerseits könne sie sich als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz berufen und andererseits sei von den beanstandeten Publikationen nicht sie, sondern – wenn über- haupt – die KESB Linth betroffen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 14-18; Berufungsant- wort Beklagte 1, S. 4).
2.6.2 Mit der bereits in den erstinstanzlichen Rechtsschriften mehrfach thematisierten Frage nach der Aktivlegitimation der Klägerin 2 (Klage, S. 197-199; Klageantwort, S. 5 f.; Replik, S. 6 f.; Duplik, S. 14-19) setzte sich die Vorinstanz auf zehn Seiten ausführ- lich auseinander (vi-Entscheid, S. 57-67) und erwog dabei im Wesentlichen was folgt:
2.6.2.1 Zunächst führte sie aus, dass nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB in Anspruch nehmen könnten (vi -Entscheid, S. 57 f.). Das entspricht, nicht zuletzt was den Ehrschutz (Anspruch auf soziale Geltung) anbelangt, der konstanten Praxis des Bundesgerichts (BGE 138 III 337 E. 6.1= Pra 2012 Nr. 131 [wonach eine in ihrer Persönlichkeit ver- letzte juristische Person sogar eine Genugtuung geltend machen könne]; BGE 121 III 168 E. 3.a; BGE 95 II 481 E. 4; BGer 5A_286/2012 E. 2.4) sowie der klar vor- herrschenden Auffassung in der Literatur (P EDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Per- sonenrechts, 4. Aufl., S. 212; H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 10.32; NOBEL/WEBER, Medienrecht, 3. Aufl., § 4 N 45 und 115; BSK ZGB I-M EILI, 6. Aufl., Art. 28 N 33; BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, 2000, N 1059; TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, 1984, N 520 f.; T UOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., § 15 N 11; R IEMER, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., § 18 N 520 f. und 526 ff.).
2.6.2.2 Alsdann hielt sie unter Bezugnahme auf unzählige Lehrmeinungen (s. vi-Ent- scheid, S. 58; vgl. daneben auch R IEMER, a.a.O., § 16 N 472; NOBEL/WEBER, a.a.O., § 4 N 115), die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 5. Mai 1982 (BBl 1982 S. 656), die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland (s. vi-Entscheid, S. 58 f.; vgl. daneben auch die hiesige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Namensschutz BGE 128 III 401 E. 5; BGE 112 III 369 E. 5; BGE 72 III 147 E. 1) sowie Art. 53 ZGB dafür, dass Selbiges für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten müsse, sich also auch politische Gemeinden als öffent- lich-rechtliche Körperschaften auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz berufen könnten (vi -Ent-scheid, S. 59).
2.6.2.3 Anschliessend prüfte sie, ob die Klägerin 2 unter den konkreten Umständen auch tatsächlich aktivlegitimiert sei. Dabei verwarf sie zunächst den klägerischen Standpunkt, wonach die Klägerin 2 als Arbeitgeberin anstelle und zum Schutz ihrer An- gestellten eine persönlichkeitsrechtliche Abwehrklage erheben könne (vi-Entscheid, S. 60). Danach wandte sie sich der Frage zu, ob die Klägerin 2 aus eigenem Recht An- griffe auf die KESB Linth geltend machen könne oder ob dies allenfalls die KESB Linth selbst, ihre Mitarbeiter oder die zehn Träger-Gemeinden, für die sie tätig sei, hätten tun müssen; klar sei jedenfalls, dass die Klägerin 2 für die sie, die Stadt Rapperswil-Jona, direkt betreffenden Persönlichkeitsverletzungen aktivlegitimiert sei (vi-Entscheid, S. 60).
Zu diesem Zweck analysierte die Vorinstanz die Verwaltungsvereinbarung vom August/ September 2012 (kläg.act. 274, insbes. deren Art. 4, 6, 7 und 8) sowie die kantonalen Gesetzesbestimmungen, auf welche sich die Verwaltungsvereinbarung stützt (Art. 136 lit. a GG und Art. 2 Abs. 1 EG-KES). Dabei gelangte sie zum Schluss, dass sich die an der Verwaltungsvereinbarung beteiligten zehn Gemeinden für das sog. 'Trägergemein- demodell' entschieden und als Trägerin der 'KESB Linth' die Stadt Rapperswil-Jona, also die Klägerin 2 eingesetzt hätten. Insofern sei die 'KESB Linth' trotz ihres Namens und obwohl sie auch für die übrigen neun Gemeinden handle, nichts anderes als die KESB der Stadt Rapperswil-Jona (vi-Entscheid, S. 60-62). Deshalb, und weil die Ver- waltungsvereinbarung keine Regelung enthalte, wonach den übrigen Gemeinden in derartigen Angelegenheiten besondere Kompetenzen oder ein Mitspracherecht zu- komme, scheide eine Aktivlegitimation sämtlicher zehn Gemeinden aus (vi-Entscheid, S. 62). In der Folge schloss sie auch die Aktivlegitimation der KESB Linth aus, da es dieser an der eigenen Rechtspersönlichkeit fehle, und ebenfalls jene der Mitarbeiter der KESB Linth, da diese mit Ausnahme des Klägers 1 von der beanstandeten Berichter- stattung nicht in rechtlich relevanter Weise betroffen seien (vi-Entscheid, S. 63). Als mögliche Aktivlegitimierte bleibe somit nur noch die Klägerin 2 übrig, welche sich als übergeordnete juristische Person gegen von Privatpersonen ausgehende Angriffe auf eine ihrer Verwaltungseinheiten müsse wehren können, selbst wenn die entsprechende Verwaltungseinheit, wie hier die KESB Linth, in inhaltlicher und fachlicher – anders als in organisatorischer – Hinsicht unabhängig sei; ansonsten hinge es im Kanton St.Gal- len von der Wahl der Organisationform ab, ob der privatrechtliche Persönlichkeits- schutz für Angriffe auf die KESB überhaupt in Anspruch genommen werden könne, d.h. wäre dies bei zwei von drei zur Verfügung stehenden Organisationsformen infolge Aus- stattung der KESB mit eigener Rechtspersönlichkeit möglich, bei der dritten, hier stritti- gen, hingegen gerade nicht, was unter diesem Aspekt eine ungerechtfertigte Ungleich- behandlung nach sich ziehen würde und nicht sachgerecht sei (vi-Entscheid, S. 64). Abschliessend ging die Vorinstanz auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Gegen- argumente, Präjudizen und Lehrmeinungen ein, wobei sie erläuterte, weshalb diese nicht überzeugend oder einschlägig seien, und nochmals betonte, dass ein Angriff auf
eine Verwaltungseinheit stets auch ein Angriff auf die Persönlichkeit der ihr übergeord- neten juristischen Person darstelle (vi-Entscheid, S. 65 f.).
2.6.3 Dieser in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung gibt es seitens des Kan- tonsgerichts nichts hinzuzufügen. Auch die Beklagten vermögen dagegen nicht anzu- kommen. Sie wiederholen weitgehend bloss ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Ausführungen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 14 und 17 f.; Berufungs- antwort Beklagte 1, S. 4; vgl. inhaltlich gleich Duplik, S. 15-18) oder argumentieren am angefochtenen Entscheid vorbei, indem sie sich auf einen klägerischen Standpunkt stürzen, auf den die Vorinstanz gerade nicht abstellte (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 15 f.). Damit lassen sie eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der vorinstanzli- chen Entscheidbegründung vermissen (s. E. II.2). Ohnehin lägen die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 16) mit ihrer katalogartigen Auflistung von Rechtsverletzungen aber auch falsch. Die Vorinstanz berücksichtigte sämtliche ihrer massgebenden Argumente. Da- rin, dass sie diesen nicht das gewünschte Gewicht beimass und unter Würdigung der wesentlichen Beweismittel zu einem anderen Schluss gelangte, liegt weder eine Verlet- zung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) noch eine solche des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO) oder des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Schliesslich war es der Vorinstanz auch nicht verwehrt, das Vorliegen der Aktivlegitimation mit einer von der Klagebegründung abweichenden Rechtsauffassung zu begründen (vgl. Art. 57 ZPO; Berufung Beklagte 2 und 3, S. 15 Ziff. 40).
2.7 Facebook und Leserbriefe: Keine Passivlegitimation der Beklagten 2 und 3 und nicht Teil der Kampagne
2.7.1 Weiter legen die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung grosses Gewicht darauf, dass erstens sie bezüglich der Äusserungen auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 und der in den ON abgedruckten Leserbriefe nicht passivlegitimiert seien und dass zweitens die Facebook-Kommentare – im Titel ist ebenfalls von den Leserbriefen die Rede, wohingegen sich in der zugehörigen Begründung kein Wort mehr dazu findet – auch nicht Teil der bestrittenen Kampagne seien (Berufung, S. 18-27).
2.7.2 Ihre Ausführungen zu Ersterem (Berufung, S. 18-25) gehen an der Sache vor- bei: Die Vorinstanz machte die Beklagten 2 und 3 nicht für Leserbriefe oder Drittkom- mentare auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 verantwortlich. Sie stellte, wie bereits erläutert (s. E. 2.3.3 hiervor), lediglich deren Mitwirkung an einer "persönlichkeitsverlet- zenden Kampagne" gegen die beiden Kläger fest, und zwar in Einklang mit Art. 28 Abs. 1 ZGB. Danach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und u.a. beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen (Ziff. 3; vgl. dazu auch nachfolgende E. 3.1). Als Mitwirkung im Sinne des Gesetzeswortlauts gilt dabei
jeder kausale Beitrag, welcher die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt,
wobei ein Verschulden des Mitwirkenden nicht vorausgesetzt ist (BGE 126 III 161
EILI, Art. 28 N 37). Darunter fällt ohne Zweifel auch die Mitwirkung
an einer Berichterstattung, die ihrerseits einen von mehreren Bestandteilen einer "per-
sönlichkeitsverletzenden Kampagne" darstellt. Die Vorinstanz umschrieb mit ihrer Auf-
zählung in der strittigen Dispositiv-Ziff. 1 denn auch nicht die Mitwirkung der Beklagten,
sondern charakterisierte damit den Umfang der "persönlichkeitsverletzenden Kam-
pagne". Mit der Wendung "die Berichterstattung der Beklagten Obersee Nachrichten,
B._______ und C.____________" (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1) brachte sie sodann hinrei-
chend deutlich zum Ausdruck, dass die Mitwirkung der Beklagten 2 und 3 im Rahmen
der Berichterstattung stattgefunden habe. Dass es sich bei einer sog "Kampagne" mit
der Anwendung der soeben beschriebenen allgemeinen Grundsätze nicht anders als
bei 'gewöhnlichen' Persönlichkeitsverletzungen verhält, bestätigte das Bundesgericht
durch seine Beurteilung des den Urteilen BGE 143 III 297 (E. 6.5 und 6.8) und
BGer 5A_658/2014 (E. 9.3) zugrundeliegenden Sachverhalts, waren dort die Medien
der beklagten Verlagshäuser doch bei weitem nicht die Einzigen, welche sich an der
als widerrechtlich persönlichkeitsverletzend eingestuften Medienkampagne rund um die
Verhaftung des dortigen Klägers 1 beteiligt hatten. Entsprechend spielt es aber eben
auch hier – da sich die 'Kampagne' nicht auf Facebook-Kommentare und Leserbriefe
beschränkte – überhaupt keine Rolle, ob die Beklagten 2 und 3 selber Zeitungsartikel
auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 verlinkten, ob sie in der Lage waren oder in-
tern dazu berechtigt gewesen wären, derartige Einträge Dritter zu löschen und ebenso
wenig, ob sie dafür zuständig waren, die Leserbriefe zu selektionieren und über deren
Veröffentlichung zu entscheiden (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 18 f. und 25). Die Vor-
instanz brauchte nichts dergleichen festzustellen. Es ist daher nicht die Vorinstanz, wel-
che mit ihrer Dispositiv Ziff. 1 Art. 28 ZGB (oder eine andere Gesetzesbestimmung)
falsch anwandte, sondern sind es die Beklagten 2 und 3, welche die Tragweite dieser
Bestimmung und den Aussagegehalt der entsprechenden Entscheidziffer nicht erken-
nen wollen (richtig daher Berufungsantwort Kläger, S. 19 f.).
2.7.3 Was die Beklagten 2 und 3 gegen Letzteres (Berufung, S. 25-27), also dagegen vortragen lassen, dass die Facebook-Kommentare und Leserbriefe von der Vorinstanz als Teil der Kampagne beurteilt wurden (vi-Entscheid, S. 181-183), erweist sich vor dem Hintergrund des Gesagten ebenso wenig als stichhaltig: Dies versteht sich von selbst, soweit die Beklagten 2 und 3 der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Fa- cebook-Präsenz und die dazugehörigen Drittkommentare bewusst genutzt worden seien, um die KESB-Kampagne auszuweiten bzw. das Interesse der Leser zu steigern (vi -Entscheid, S. 182 f.), bloss entgegenhalten, dies sei für sich genommen zulässig und gehöre zum "courant normal" (Berufung, S. 25 Ziff. 70 und S. 26 Ziff. 75). Nicht an-
ders verhält es sich aber, wenn die Beklagten 2 und 3 die Richtigkeit dieser Feststel- lung bestreiten, indem sie auf die angeblich fehlende Verallgemeinerungsfähigkeit der von der Vorinstanz angeführten Beispiele hinweisen (Berufung, S. 26 f., vgl. auch S. 113 f.; vi-Entscheid, S. 182), zumal es noch unzählige weitere – prozesskonform vorge- brachte – Beispiele gegeben hätte, die sich dafür hätten anführen lassen (vgl. neben den von der Vorinstanz gemeinten kläg.act. 252 und kläg.act. 253 auch Klage, S. 84 [mit Verweis auf kläg.act. 92], S. 86 [mit Verweis auf kläg.act. 6 und 94], S. 141 [mit Verweis auf kläg.act. 210] sowie [für eine Zusammenfassung] S. 305; daneben aber auch kläg.act. 76, 98 und die jeweils extrem plakativen Hinweise zu den Links auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 kläg.act. 74, 93, 96, 101, 106, 178, 196, 206, 216, 228, 252; zu den Leserbriefen kläg.act. 6 [i.V.m. KAB 30], 91, 94, 102 i.V.m. 105).
2.8 Unrichtige Feststellung des Sachverhaltes / Tendenziöse Wiedergabe des Sachverhaltes durch die Vorinstanz
Unter dem vorgenannten Titel werfen die Beklagten 2 und 3 der Vorinstanz eine ten- denziöse Erstellung des Sachverhaltes, allenfalls unter Einfluss von Befangenheit, vor. Des Weiteren habe die Vorinstanz in der rechtlichen Begründung den ON "krasse Aus- drücke" in den Mund gelegt, die so nie publiziert worden seien, und gerade daraus oft- mals die bestrittene Persönlichkeitsverletzung abgeleitet (Berufung, S. 27 f.). Die Be- klagten 2 und 3 nennen dabei aber weder konkrete Beispiele noch bezeichnen sie die Stellen des angefochtenen Entscheids, auf welche sie ihre doch heftigen Vorwürfe be- ziehen. Damit werden sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht ansatzweise gerecht (vgl. E. II.2 hiervor), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es bei einem Streit wie dem vorliegenden in der Natur der Sache liegt, dass primär "die pointierteren Aussagen der Berichte" im Fokus stehen (Berufung, S. 27).
3.1 Theorie
3.1.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein über- wiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Da- raus folgt, dass eine Persönlichkeitsverletzung (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut) stets widerrechtlich ist, es sei denn, der Verletzer könne sich ausnahmsweise auf einen der gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berufen (BGE 127 III 481 E. 2.c). Der Verletzte hat deshalb die Tatsachen und Umstände nachzuweisen, aus denen sich die Verletzung der Persönlichkeit sowie deren Schwere ergibt, während dem Verletzer
der Nachweis der Sachumstände obliegt, die das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrun- des erschliessen (BGE 136 III 410 E. 2.3). Praxisgemäss wird dabei in zwei Schritten vorgegangen: Zuerst ist zu untersuchen, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, und – bejahendenfalls – muss anschliessend geprüft werden, ob ein Rechtfer- tigungsgrund gegeben ist (BGE 136 III 410 E. 2.2.1; BGer 5A_195/2016 E. 5.1; BGer 5A_553/2012 E. 3; BGer 5A_376/2013 E. 3).
3.1.2 Art. 28 ZGB enthält weder eine Definition der Persönlichkeit noch eine Um- schreibung des unerlaubten Verhaltens, welches eine Verletzung der Persönlichkeit be- gründet. Nach der gebräuchlichen Definition umfasst die Persönlichkeit alles, was zur Individualisierung einer (natürlichen oder juristischen) Person dient und im Rahmen der guten Sitten schutzwürdig erscheint (BGE 143 III 297 E. 6.4.1; BGE 70 II 127 E. 2 = Pra 1994 Nr. 148; BGer 5A_458/2018 E. 5.1; H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.03 ff.). Die Verletzung der Persönlichkeit kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Sie erfasst den einmaligen Akt ebenso wie Wiederholungshand- lungen (vgl. dazu BGer 5C.210/2002 E. 3.1 ff.) und einen Zustand (z.B. Plakatwer- bung). Von der Form her spielt es keine Rolle, ob die Verletzung in verbaler, schriftli- cher oder (audio-)visualisierter Form erfolgt (BSK ZGB I-M EILI, Art. 28 N 40; BGE 143 III 297 E. 6.4.3; BGer 5A_458/2018 E. 5.1; N OBEL/WEBER, a.a.O., § 4 N 87). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, steht hier – als Teilgehalt der sozialen Persönlichkeit – das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Ansehens, also der Ehre in Frage (BGE 129 II 715 E. 4.1; BGE 129 III 49 E. 2.2; BGE 127 III 481 E. 2.b/aa). Der privatrechtliche Ehr- schutz geht dabei deutlich weiter als der strafrechtliche; eine Verletzung der Persön- lichkeit im zivilrechtlichen Sinn liegt nicht nur vor, wenn der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (sog. menschlich-sittliche Geltung), beeinträchtigt wird, sondern insbesondere auch dann, wenn das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen (sog. gesellschaftliche Geltung) einer natürlichen oder juristischen Person geschmälert wird (BGE 129 III 715; BGer 5A_975/2015 E. 5.1; BGer 5A_78/2007 E. 4; BSK ZGB I-M EILI, Art. 28 N 28; H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.84 ff.; s. zum strafrechtlichen Ehrbegriff etwa T RECHSEL/LIEBER, DIKE-Komm-StGB, 3. Aufl., Art. 173 N 1 ff. m.w.H.).
Voraussetzung einer Persönlichkeitsverletzung im erwähnten Sinn ist zunächst, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung – beispielsweise der Ausführungen in einer Zeitung oder auf der Facebook-Seite der Zeitung wie hier – individualisiert wer- den kann. Er muss mithin als Adressat erkennbar sein (BGE 135 III 145 E. 3 f.; BSK ZGB I-M EILI, Art. 28 N 39; NOBEL/WEBER, a.a.O., § 4 N 85). Weiter muss die Verletzung eine gewisse Intensität erreichen (H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.06 ff.). Leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend vorkommen, sind nicht persönlich- keitsverletzend (BGE 129 III 715 E. 4.1; B RÜCKNER, a.a.O., N 623). Eine Minderung des Ansehens kann aber bereits dann eintreten, wenn jemandem 'lediglich' ein sozial
missbilligtes Verhalten in Gestalt eines rechtsstaatlich bedenklichen Handelns vorge- worfen wird (BGE 138 III 641 E. 3; BGE 127 III 481 E. 2.b/aa). Ob eine bestimmte Äusserung insbesondere in einem Presseerzeugnis geeignet ist, das Ansehen resp. die gesellschaftliche Geltung einer Person empfindlich (d.h. in rechtlich relevanter Weise) herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Ohne Bedeutung ist dabei, ob eine behaup- tete Tatsache der Wahrheit entspricht oder ob die geäusserte Kritik fundiert ist (BGer 5A_458/2018 E. 4.3.3 und 5.1; BGer 5A_658/2014 E. 8.3). Es kommt einzig und allein darauf an, ob die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Be- trachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird, wobei diese Beurteilung unter Würdi- gung der konkreten Umstände wie etwa des Gesamteindrucks (BGE 126 III 209 E. 3.a; BGer 5A_376/2013 E. 3.2), der Form der Darstellung (BGer 5A_658/2014 E. 8.3) sowie des Rahmens eines Presseartikels zu erfolgen hat (BGE 135 III 145 E. 5.2; BGE 127 III 481 E. 2.b/aa). Einzelne Textstellen oder Passagen sind demnach nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 5A_354/2012, 5A_374/2012 E. 3 m.w.H.; BGer 5A_78/2007 E. 3.5); auch das Zusammenspiel mit an- deren Publikationen kann dabei eine Rolle spielen (BSK ZGB I-M EILI, Art. 28 N 42). Für die Rechtsfigur des Durchschnittsbetrachters oder auch Durchschnittslesers gilt, dass sich diese hinsichtlich ihres Wissens, ihrer Interessen und ihres Eindrucks am durch das konkrete Presseerzeugnis anvisierten Zielpublikum orientiert (BGer 5A_376/2013 E. 3.2; illustrativ BGer 5A_458/2018 E. 5.2 und 5.3.2; BGer 5A_354/2012, 5A_374/ 2012 E. 4.1; ähnlich A EBI-MÜLLER, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, 2005, N 818; GEISER, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, in: SJZ 92, 1996, S. 77).
3.1.3 Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht widerrechtlich, wenn ein Rechtferti- gungsgrund gegeben ist. Als Beispiel nennt das Gesetz den Fall, dass die Verletzung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZPO). Weil an der Erfüllung des Informationsauftrags der Presse, auf den sich die Beklagten 2 und 3 hier hauptsächlich berufen, ein öffentliches Interesse besteht, kann er einen Rechtfertigungsgrund darstellen: Den Medien kommt in einem demokra- tischen Rechtsstaat die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu, indem sie durch ihre Informationstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Transpa- renz und Kontrolle behördlicher Tätigkeit leisten (sog. Wächteramt der Presse; vgl. dazu BGer 5A_195/2016 E. 5.2 sowie die darin aufgeführten Hinweise; BGE 137 I 8 E. 2.5; BGE 137 I 209 E. 4.2; auch Urteil des EGMR Narodni List D. D. gegen Kroatien vom 8. November 2018 [Nr. 2782/12] Rz. 58 ff.). Die Öffentlichkeit hat beispielsweise ein Interesse daran, über unzulässiges Geschäftsgebaren, fehlerhafte Amtshandlungen oder fehlbare Amtsträger informiert zu werden (BGE 126 III 209 E. 3.a und 4). Sodann
verdienen unter der verfassungsmässig und völkerrechtlich garantierten Meinungs- äusserungsfreiheit (Art. 14 BV, Art. 10 EMRK) nicht nur Informationen und Ideen Schutz, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder gleichgültig angesehen wer- den, sondern auch solche, die provozieren, schockieren oder beunruhigen (BGE 138 I 274 E. 2.2.1; Urteil des EGMR GRA Stiftung [...] gegen Schweiz vom 9. Ja- nuar 2018 [Nr. 18597/13] Rz. 51; BGer 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 E. 2.4.3; vgl. auch BGE 106 II 92 E. 2.b und c), was es aufgrund des Gebots grundrechtskonformer Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen gilt (BGE 132 III 641 E. 5.2 m.w.H.; BGE 120 II 225 E. 3.b; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 10.51 ff.; CHK ZGB-AEBI-MÜLLER, 3. Aufl., Art. 28 N 33; HOFER/HRUBESCH- M ILLAUER, Einleitungsartikel und Personenrecht, 2012, N 20.70). Allerdings ist der In- formationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtsfertigungsgrund (BGE 138 III 641 E. 4.1.1; BGE 132 III 641 E. 5.2; BGer 5A_195/2016 E. 5.1); demjenigen Interesse, welches die Medien- und/oder Meinungsäusserungsfreiheit für sich in Anspruch neh- men kann, kommt nicht automatisch grösseres Gewicht zu, weil mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK) auch auf Seiten der verletzten Person stets mindestens ein Grundrecht in Frage steht (vgl. auch Art. 13 BV; HOFER/HRUBESCH- M ILLAUER, a.a.O., N 20.70; vertiefter: BACHER, Interessenabwägung bei Persönlich- keitsverletzungen durch Medien, Medialex 2017, S. 5-8). Das Interesse des Individu- ums auf Unversehrtheit seiner Person ist daher immer sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abzuwägen. Dabei kann die Rechtfer- tigung stets nur soweit reichen, wie ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlich- keit besteht (BGE 143 III 297 E. 6.7.3; BGE 138 III 641 E. 4.1.1; BGE 132 III 641 E. 3.2; BGE 126 III 209 E. 3.a; BSK ZGB I-M EILI, Art. 28 N 49).
Darüber hinaus haben sich in der reichhaltigen Praxis zur Rechtfertigung (klargestellt in BGer 5A_658/2014 E. 8.2 f. m.w.H.; bestätigt in BGer 5A_458/2018 E. 4.3.3, 5.1 und 5.3.3; zuvor schon BGE 138 III 641 E. 4; ungenau daher BSK ZGB I-M EILI, Art. 28 N 43 oder N OBEL/WEBER, a.a.O., § 4 N 88; aber auch BGer 5A_195/2016 E. 5.1; BGer 5A_975/2015 E. 5.1) von verletzenden Presseäusserungen – wozu auch Leser- briefe zählen, unabhängig davon, ob der Leserbriefverfasser oder das publizierende Organ ins Recht gefasst wird (BGE 106 II 92 E. 2 f.; BGer 5A_489/2012 E. 2.6.1) – fol- gende Grundsätze herausgebildet, wobei zwischen der Mitteilung von Tatsachen (Tat- sachenbehauptungen) einerseits und deren Würdigung (Werturteile) andererseits un- terschieden wird (vgl. zur im Einzelfall schwierigen Abgrenzung H AUSHEER/AEBI- M ÜLLER, a.a.O., N 12.103 ff.; illustrativ BGer 5A_195/2016 E. 5.7 und BGE 127 III 481 E. 2.c/cc und d):
3.1.3.1 Die Verbreitung wahrer Tatsachen – d.h. von Behauptungen, die einem Beweis zugänglich und objektiv feststellbar sind – ist grundsätzlich durch den Informationsauf- trag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim-
oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabge- setzt, weil die Form der Darstellung über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd, un- sachlich oder unhaltbar ist und deshalb unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1; BGE 132 III 641 E. 3.2; BGE 126 III 305 E. 4.b; zum Begriff unnötig verletzend BGer 4A_481/2007 E. 3.3). Voraussetzung ist allerdings auch hier ein legitimes Infor- mationsinteresse der Öffentlichkeit, welches regelmässig anzunehmen ist, wenn die berichtete wahre Tatsache in einem Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person steht (BGE 138 III 641 E. 4.1.1; BGer 5A_195/2016 E. 5.1; BGer 5A_975/2015 E. 5.1).
Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich, wo- bei es keine Rolle spielt, ob der tatsachenwidrige Bericht unverschuldet oder gar in gu- ten Treuen publiziert wurde, ob er das Ergebnis eigener Recherche ist oder ob er ledig- lich die Sichtweise eines Dritten darstellt (BGE 126 III 209 E. 3.a; BGE 126 III 161 E. 5.a/aa und bb = Pra 2001 Nr. 80; BGE 106 II 92 E. 2.d; BGer 5A_658/2014 E. 4.2 und 9.3; vgl. auch BSK ZGB I-M EILI, Art. 28 N 37 und 55; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.09 und 12.109; eine subjektive Vorwerfbarkeit ist anders als zur Begrün- dung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen nicht vorausgesetzt). Ein Presseunternehmen kann sich der Verantwortung für seine Publikationen nicht einfach mit dem Hinweis entziehen, bloss die Behauptungen eines Dritten originaltreu wieder- gegeben zu haben. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der unzutreffende Ein- druck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wieder- gabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebe- nen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind (BGE 126 III 305 E. 4.b/aa; BGE 123 III 354 E. 2.a; BGer 5A_658/2014 E. 7.2.2; vgl. G EISER, a.a.O., S. 77, wonach eine Unwahrheit nicht deshalb zur Wahrheit wird, weil ein Dritter sie tatsächlich verbrei- tet hat). An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in sehr seltenen, speziell gela- gerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen (s. für einen solchen BGE 126 III 209 E. 3.a). Indes lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Un- genauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen (illustrativ dazu BGE 129 III 49 E. 2.3; BGE 107 II 1 E. 4.b; BGE 105 II 161 E. 3.b; BGer 5A_445/2010 E. 3.2; Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. April 2016 i.S. BO.2016.5 [http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/ rechtsprechung/kantonsgericht.html]); die Allgemeinverständlichkeit eines journalisti- schen Textes kann gewisse Vereinfachungen oder Auslassungen gebieten (G EISER, a.a.O., S. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung deshalb nur dann als insgesamt unwahr und wi- derrechtlich, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeich- net, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen
Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; BGE 129 III 49 E. 2.2; BGE 126 III 305 E. 4.b/aa m.w.H.; BGer 5A_658/2014 E. 7.2.2).
3.1.3.2 Kritik, Meinungsäusserungen und Kommentare, sprich Werturteile, sind zuläs- sig, sofern sie sich nicht einer unangemessenen Form bedienen, völlig überziehen oder sich auf die Verunglimpfung einer Person beschränken und damit unnötig verletzend ausfallen (BGE 106 II 92 E. 2.c; BGE 71 II 191 E. 1; BGer 5A_376/2013 E. 5.2.3 und 5.3; illustrativ BGer 5A_354/2012 E. 4.1, 4.2.1 und 4.3.1; H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.106-107a; N OBEL/WEBER, a.a.O., § 4 N 91). Sie sind einer Wahrheitsprü- fung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen oder die Wertung einen erkennbaren Bezug zu einer solchen aufweist, wie es bei einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist (s. zur etwas engeren Umschrei- bung der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts BGE 138 III 641 E. 4.1.3; vgl. die insofern treffendere Umschreibung der strafrechtlichen Abteilung BGer 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 E. 2.1), gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können ge- mischte Werturteile – selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachengrundlage beruhen – widerrechtlich sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Insofern verhält es sich nicht anders als bei den sog. reinen Werturteilen (vgl. dazu H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.107). Weil die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 EMRK) fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz; das gilt umso mehr, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche – wahren – Fakten sich das Werturteil stützt (vgl. dazu BGer 5A_354/2012 E. 4.1, 4.2.1 und 4.3.1). Eine pointierte Meinung ist ebenso hinzunehmen wie scharfe, beissende und sarkastische Kritik (vgl. BGE 106 II 92 E. 2.c). Nicht rechtfertigen lässt sich eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sach- verhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personen- ehre streitig macht (zum Ganzen BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGE 127 III 481 E. 2.c/cc; BGE 126 III 305 E. 4.b/bb).
Wie bereits bei der Beantwortung der Frage, ob das Ansehen einer Person in den Au- gen eines Durchschnittsadressaten als beeinträchtigt erscheint (sog. Tatbestands- ebene; illustrativ BGer 5A_458/2018 E. 5.2 und 5.3.2 [Persönlichkeitsverletzung in ei- ner Klageantwort]), kommt es auch – und erst recht – bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden gegenseitigen Interessen stets auf die konkreten Umstände des Ein- zelfalls an (vgl. Art. 4 ZGB; BGer 5A_553/2012 E. 3.2). Von diesen hängt die Schwere der Persönlichkeitsverletzung und/oder das Gewicht des Rechtfertigungsgrunds ab. So ist es beispielsweise nicht einerlei, ob es sich bei der in einem Presseerzeugnis ver- breiteten um eine öffentlich-zugängliche, private oder gar geheime Information handelt (BGer 5A_975/2015 E. 5.1; BGer 5A_195/2016 E. 5.1; zur sog. Sphärentheorie vgl.
HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.113-12.124; zur Kritik an der Sphärentheorie A EBI-MÜLLER, a.a.O., N 512-540). Ebenso wenig ist gleichgültig, ob eine bestimmte Darstellung auf der Frontseite einer Tageszeitung oder unter der Rubrik "Sachen zum Lachen" erfolgt, ob sie in einem Satireblatt oder in einem seriösen Presseerzeugnis präsentiert wird, ob sie eine künstlerische Ausdrucksform, eine Information über gesell- schaftsrelevante aktuelle oder historische Ereignisse darstellt oder ob sie der reinen Unterhaltung dient (BGer 5A_553/2012 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 III 297 E. 6.7.3; BGE 135 III 145 E. 4.3; BGE 109 II 353 E. 4.c; BGer 5C.26/2003 E. 2.3 und 3.3). Zu den konkreten Umständen, die für die Interessenabwägung von Bedeutung sind, ist dem- nach auch die Thematik der Äusserung zu zählen: Im Zusammenhang mit der politi- schen Diskussion und Meinungsbildung, beispielsweise im Rahmen eines Abstim- mungskampfes, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr erlaubt (BGer 5A_975/2015 E. 5.1; BGer 5A_195/2016 E. 5.1; illustrativ BGer 5A_489/2012 E. 4.2.1 und 5.2.3; BGer 5A_456/2013 E. 6; BGer 5A_553/2012 E. 3.6) bzw. das Interesse der Öffentlichkeit am freien Austausch von Meinungen und Informationen besonders hoch zu gewichten. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte sind in diesem Bereich sogar nur äusserst beschränkt Restriktionen zulas- ten der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK) möglich (vgl. die Urteile Pe- rincek gegen Schweiz vom 15. Oktober 2015 [Nr. 27510/08] Rz. 197; Cicad gegen Schweiz vom 7. Juni 2016 [Nr. 17676/09] Rz. 50; illustrativ GRA Stiftung [...] gegen Schweiz vom 9. Januar 2018 [Nr. 18597/13] Rz. 61, 64, 65, 71-73). Schliesslich gehört zu den konkreten Umständen auch die Person des Betroffenen; so müssen sich abso- lute (z.B. Politiker, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler) und relative Per- sonen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen als gewöhnliche Personen oder, anders ausgedrückt, besteht an ihrer Person und Teilnahme am öffentlichen Leben (Stellung, Funktion oder Leistung) allgemein oder in Zusammenhang mit einem bestimmten aus- sergewöhnlichen Ereignis ein gesteigertes Informationsinteresse (BGE 127 III 481 E. 2.c/aa; BGer 5A_658/2014 E. 5.6; BGer 5A_553/2012 E. 3.1; vgl. auch BGer 5A_195/2016 E. 5.1-5.3; BGer 5A_975/2015 E. 5.1 und 5.4).
3.2 Behauptungs- und Substantiierungslast
3.2.1 Die Beklagten 2 und 3 sind vorab der Ansicht, die Kläger seien ihre Pflicht zur Substantiierung der eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen nicht nachgekommen (Berufung, S. 88 f. und S. 99-103; vgl. schon Duplik, S. 29-32). Der Vorinstanz, welche sich mit diesem Einwand nur am Rande befasste (vgl. vi-Entscheid, S. 55), werfen sie eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und eine Verlet- zung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht vor.
3.2.2 Weder das Eine noch das Andere ist gegeben:
3.2.2.1 Richtig ist, dass der vorliegende Streit dem Verhandlungsgrundsatz untersteht, was bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Diese sog. Behauptungslast der Parteien bezieht sich wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt allerdings bloss auf Tatsachen, d.h. auf Behauptungen über die Existenz von nach Ort und Zeit bestimmten Gegebenheiten der Aussenwelt oder des geistigen In- nenlebens, die einem Beweis zugänglich sind (BK-H URNI, 2012, Art. 55 ZPO N 12, 15 und 17; S UTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. Art. 55 N 32 ff.). Das, was die Beklagten 2 und 3 vor Vorinstanz und nunmehr auch im Berufungsverfahren als "mangelhafte Substanziierung" bean- stande(te)n (Duplik, S. 29-32; Berufung, S. 99-103) – dass die Kläger nicht zu jeder eingeklagten Äusserung (vorliegend wären dies über 300) im Einzelnen ausführten, weshalb sie im Kontext des konkreten Berichts und in der Wahrnehmung des Durch- schnittslesers persönlichkeitsverletzend sei –, beschlägt die rechtliche Würdigung von Tatsachen und fällt daher in Wirklichkeit gar nicht unter die Behauptungs- und Substan- tiierungslast. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, wie eine Presseäusserung bei einem Durchschnittsleser ankommt, nämlich nicht als Tatsachen- feststellung zu behandeln, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folge- rung aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu prüfen (BGer 5A_76/2018 E. 2; BGer 5A_658/2014 E. 7.2.2; BGer 5A_376/2013 E. 3.2). Dies geschieht von Amtes we- gen (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Folglich mag es nützlich sein, wenn sich die Parteien dazu äussern, doch sind derartige Ausführungen in den Rechtsschrif- ten entbehrlich (vgl. dazu G LASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 57 N 5; BK-KILLIAS, Art. 221 ZPO N 42; L EUENBERGER, ZPO Komm., Art. 221 N 47). Den Klägern kann es daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die beanstandeten Äusserungen im recht- lichen Teil ihrer Klage verschiedenen Themenschwerpunkten zuordneten und alsdann summarisch für jede gebildete Gruppe erläuterten, weshalb sie die dadurch vermittelte Kernbotschaft als persönlichkeitsverletzend erachteten (Klage, S. 200-273; s. zur Gül- tigkeit der Klagebegründung für jeden einzelnen passiven einfachen Streitgenossen E. 2.3.3 hiervor). Gleich verhält es sich mit der angeblich fehlenden Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen (Duplik, S. 29), welche für die Rechtfertigung, nicht aber für die vorgelagerte Frage nach der Verletzung von Bedeu- tung ist (s. E. 3.1.1 und 3.1.3), und als rechtliche Qualifikation ebenso wenig von der Behauptungslast erfasst wird.
3.2.2.2 Abgesehen davon führen die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung neu lediglich repetitiv aus, "die blosse Identifizierung von streitigen Medienberichten oder ihre inhalt- liche Wiedergabe und pauschale Behauptungen, diese und ihre Gesamtheit verursach- ten die behaupteten Verletzungen, genügen [...] den Substanziierungsanforderungen nicht" (Berufung, S. 88, 99, 102). Dieser von Erwägungen des Handelsgerichts des
Kantons Zürich inspirierte Satz (wiedergegeben in BGer 5A_658/2014 E. 6.3.2) – mag er in der Sache richtig sein oder nicht (s. dazu BGer 5A_658/2014 E. 6.3.5) – hat je- denfalls im vorliegenden Fall keinerlei Berechtigung. Während die Kläger zwar bloss summarisch erläuterten, weshalb verschiedene Äusserungen persönlichkeitsverletzend seien, führten sie sehr wohl bezüglich jedes einzelnen Berichts, Leserbriefs oder Kom- mentars auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 aus, was sie daran konkret störe bzw. was genau sie daran als persönlichkeitsverletzend erachteten (Klage, S. 50-195). Es ist also keineswegs so, dass sich die Kläger in ihrer Klage (und Replik) darauf beschränkt hätten, die strittigen Berichte zu identifizieren, inhaltlich wiederzugeben und zu zeigen, wann und wo diese erschienen seien und wer sie verfasst bzw. herausgegeben habe. Ganz im Gegenteil stellten sie in der Klagebegründung betreffend jede beanstandete Fall- bzw. Themenberichterstattung gesondert und umfassend zunächst ihre eigene Sicht des Sachverhaltes dar und gingen anschliessend auf die Darstellung desselben im redaktionellen Teil der ON sowie auf die Reaktionen darauf seitens der Leserschaft (Leserbriefe und Kommentare auf Facebook-Seite der Beklagten 1) ein. Die Persön- lichkeitsverletzung verorteten sie dabei nicht einfach nur in der Gesamtheit der Be- richte, Leserbriefe und Facebook-Kommentare, sondern in konkret bestimmten und kursiv hervorgehobenen Ausdrücken, Formulierungen oder Textpassagen sowie im stark negativ gefärbten Eindruck der KESB Linth und des Klägers 1, den diese für sich genommen und im Zusammenspiel (z.B. Klage, S. 288-292) jedenfalls bei einem Teil der Leser hinterliessen (zum Ganzen Klage, S. 50-195 und 292 f.). Dies alles legten sie in ihrer Klageschrift ausführlich(st) dar, weshalb die Beklagten wussten oder zumindest ohne Weiteres hätten wissen können, wogegen sie sich zu verteidigen bräuchten.
3.2.2.3 Gemessen an der Unbegründetheit des Vorwurfs (s. E. 3.2.2.1 hiervor) sowie angesichts dessen, dass noch die Beurteilung einer Vielzahl an vermeintlich verletzen- den Berichterstattungen ausstand und die Beklagten schon im erstinstanzlichen Ver- fahren kaum einen Einwand ausliessen, um eine inhaltlichen Prüfung dieser Berichter- stattungen zu vermeiden, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieser Rüge in ihrer Begründung praktisch keinen Raum einräumte. Vielmehr durfte sie sich in diesem Zusammenhang mit der zwar äusserst knappen, nach dem Gesagten aber zutreffen- den Bemerkung begnügen, dass die Kläger jede einzelne Passage sowohl bei der Be- richterstattung in den ON als auch auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 klar be- zeichnet hätten, die ihrer Meinung nach persönlichkeitsverletzend sei (vi-Entscheid, S. 55). Daraus ergibt sich hinreichend klar, dass und weshalb die Beklagten bei der Vo- rinstanz kein Gehör fanden. Vor diesem Hintergrund genügt der vorinstanzliche Ent- scheid (auch) den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. dazu BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4).
3.3 Prüfprogramm im Falle einer Medienkampagne
3.3.1 Sodann üben die Beklagten 2 und 3 auf über 20 Seiten ihrer Berufung vor- nehmlich allgemeine Kritik an der Art und Weise, wie die Vorinstanz die vorstehend be- schriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwandte. Sie stossen sich insbe- sondere daran, dass die Vorinstanz den persönlichkeitsverletzenden Gehalt der bean- standeten Äusserungen nicht im Einzelnen im Kontext des jeweiligen Artikels, sondern jeweils im Zusammenhang mit der gesamten Berichterstattung zu einem bestimmten Fall oder Thema beurteilte (vgl. vi-Entscheid, S. 76-171). Ferner rügen sie, dass die Vorinstanz im Anschluss an die Feststellung einer "persönlichkeitsverletzenden Kam- pagne" (vi-Entscheid, S. 171-183) geprüft habe, ob sich die Kampagne rechtfertigen lasse (vi-Entscheid, S. 184-189), angeblich aber nicht, ob sich die einzelnen beanstan- deten Äusserungen, Berichte oder Zeitungsausgaben hätten rechtfertigen lassen. Ge- rade zu Letzterem hätten sie jedoch zahlreiche Behauptungen aufgestellt und Beweis- mittel angeboten (Berufung, S. 103-126). Im Fokus der Kritik steht schliesslich auch der Umstand, dass sich die Vorinstanz dabei von den Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil BGE 143 III 297 (= BGer 5A_256/2016) vom 9. Juni 2017 leiten liess, obwohl diesem nach Ansicht der Beklagten 2 und 3 ein ganz anders gelagerter Fall zugrunde gelegen habe (Berufung, S. 89-94). Insgesamt werfen sie der Vorinstanz eine Verlet- zung der Begründungspflicht, eine Verletzung ihres ebenfalls aus dem Gehörsanspruch fliessenden Rechts auf Beweis (Art. 53 ZPO, Art. 152 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie eine Verletzung der "Prüfungspflicht" (womit sie eine unrichtige Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB meinen dürften) vor (Berufung, S. 101, 103 f. und 106).
3.3.2 Was zunächst den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbeson- dere der Begründungspflicht anbelangt, so stösst dieser abermals ins Leere. Die fragli- chen Erwägungen lassen deutlich erkennen, wieso die Vorinstanz die Begründetheit der Klage bzw. das Vorliegen einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Medien- kampagne auf die entsprechende Art und Weise prüfte. Sie erläuterte gleich mehrfach, weshalb sie nicht jede einzelne Äusserung und jeden einzelnen Bericht gesondert un- ter die Lupe nehme, sondern sowohl, auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtferti- gungsebene den je Fall oder Thema sowie insgesamt vermittelten Gesamteindruck be- urteile. Naturgemäss ging sie daher – mangels Relevanz (Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO; vgl. statt Vieler L EUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 9.28 und 9.157) – nicht auf alle Behauptungen und Beweismittel ein, welche die Parteien zu den einzel- nen beanstandeten Äusserungen vorgebracht hatten. Inwiefern sie dabei die Überle- gungen nicht genannt habe, von denen sie sich habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid gestützt habe (s. dazu E. 3.2.2.2 hiervor), zeigen die Beklagten 2 und 3 nicht auf. Im Gegenteil lässt gerade ihre eigene Zusammenstellung der einschlägigen Erwä- gungen der Vorinstanz (Berufung, S. 95-99 [zitiert oder resümiert werden vi-Entscheid,
S. 74-76, 171-175, 177-189]) erkennen, weshalb dem eben nicht so war. Ob diese Vor- gehensweise der Vorinstanz auch in der Sache richtig war, ist keine Frage der Begrün- dungspflicht oder des Rechts auf Beweis, sondern eine solche der Anwendung des ma- teriellen Rechts (Art. 28 ZGB).
3.3.3 Betreffend die Rechtsanwendung ist vorweg in Erinnerung zu rufen, worum es in der Sache überhaupt noch geht: Streitig ist abgesehen von den erstinstanzlich abge- wiesenen klägerischen Unterlassungs- und Genugtuungsbegehren einzig noch die Feststellung einer widerrechtlichen Kampagne gegen den Kläger 1 und die Klägerin 2, und dies auch nur gerade in Bezug auf die Mitwirkung der Beklagten 2 und 3 (s. E. 1 hiervor). Letzteren hilft es daher nicht weiter, wenn sie in ihrer Berufung so argumentie- ren, wie wenn noch die – durch das Verhalten der Beklagten 1 ohnehin gegenstandslos gewordene – Löschung sämtlicher beanstandeter Äusserung aus den Archiven sowie auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 zur Diskussion stünde (vgl. Berufung, S. 103 f. [Ziff. 313-316], S. 107 [Ziff. 329]). Die zu den einzelnen Äusserungen aufgestellten Be- hauptungen und angebotenen Beweismittel tun daher nur noch insoweit etwas zur Sa- che, als sie entweder für die Beurteilung des Unterlassungsbegehrens oder für die Be- urteilung des Feststellungsbegehrens eine Rolle spielen. Angesprochen ist damit in erster Linie das Prüfprogramm zur Feststellung einer widerrechtlichen Kampagne. Im Zentrum dieser Feststellung steht nicht die Beurteilung einzelner Äusserungen, son- dern die Beurteilung des Ganzen. Eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne muss nicht zwangsläufig die Summe zahlreicher persönlichkeitsverletzender Presse- äusserungen sein; deren persönlichkeitsverletzende Beeinträchtigung kann und muss erst in der Gesamtwirkung liegen (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.5), mithin in der über einen längeren Zeitraum mit einer hohen Intensität erfolgten Berichterstattung über eine be- stimmte Person (vgl. B ACHER, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 250 f.). Kommt es aber entscheidend auf die Gesamtwirkung an, brauchen die einzelnen Artikel nicht schon für sich genommen unrechtmässig zu sein (vgl. dazu BGer 5A_658/2014 E. 13.2.3; B ACHER, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, S. 254; S CHWAIBOLD, Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 2017, S. 25). Folglich kann vom urteilenden Gericht nicht erwartet werden, dass es im Rahmen dieser Feststellung vorfrageweise jede einzelne beanstandete Äusserung bis ins letzte Detail prüft. Stattdessen drängt(e) sich – abgesehen von den klägerischen Unterlassungsbegehren, die immerhin in Bezug auf gewisse Äusserungen eine ver- tiefte Prüfung gebieten (vgl. vi-Entscheid, S. 193) – ein auf den Feststellungsgegen- stand zugeschnittenes Prüfprogramm auf. Vor diesem Hintergrund ist weder zu bean- standen, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung (und die Widerrechtlichkeit derselben) im Kontext der gesamten Berichterstattung zu einem be- stimmten Fall oder Thema beurteilte, noch, dass sie zum Schluss zusätzlich prüfte, ob sich die in der Gesamtwirkung sämtlicher Beiträge bestehende Beeinträchtigung recht-
fertigen lasse. Nachdem die Vorinstanz durchwegs betont hatte, es könne auf eine Be- urteilung der Einzelberichterstattungen nicht verzichtet werden (vi-Entscheid, S. 74 f.), kann entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 107) auch nicht ge- sagt werden, sie habe ihren eigenen Vorgaben zuwidergehandelt, indem sie eine Prü- fung der inkriminierten Aussagen auf ihren persönlichkeitsverletzenden Gehalt unter- liess.
Was die Beklagten 2 und 3 unter Hinweis auf die Unterschiede zum "Präjudiz-Fall" so- wie die stets unterschiedliche Thematik der verschiedenen Berichte vorbringen (Beru- fung, S. 89-94, 106-111), steht einem Prüfprogramm im soeben beschriebenen Sinne nicht im Wege, sondern beschlägt die Rechtfertigungsebene, genau genommen die Feststellung und Gewichtung des öffentlichen Interesses am Inhalt sowie an der Inten- sität und am Ausmass der Berichterstattung über den Kläger 1 und die Klägerin 2; da- rauf wird zurückzukommen sein. Die Urteile des Bundesgerichts BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 und BGE 143 III 297 (= BGer 5A_256/2016) vom 9. Juni 2017 sind nicht dahin zu verstehen, dass damit ein für alle Mal festgelegt wurde, unter welchen Umständen eine persönlichkeitsverletzenden 'Medienkampagne' vorliege. Sie liefern nur ein Beispiel einer solchen 'Kampagne'. Es bringt daher nichts, die beiden Fälle eins zu eins miteinander zu vergleichen (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 89-94; Beru- fungsantwort Kläger, S. 87-99). Richtungsweisend für das vorliegende Verfahren sind die Grundgedanken und nicht die Einzelheiten, die sich in der Tat teilweise nur be- schränkt vergleichen lassen. Lässt man das im angesprochenen Leitentscheid als ver- letzt erkannte Rechtsgut (informationelle Selbstbestimmung) aussen vor, fällt auf, dass es sich im Grunde genommen bloss um einen Anwendungsfall des allgemeinen Grund- satzes handelte, wonach der Eingriff in die Persönlichkeit einer bestimmten Person nicht nur durch einen einmaligen Akt, sondern auch durch das Zusammenspiel mehre- rer Handlungen erfolgen kann (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.4.3 und 6.5; auch BGer 5A_658/2014 E. 9.3; s. zum Grundsatz lit. 3.1.2 hiervor; BSK ZGB I-M EILI, Art. 28 N 40; N OBEL/WEBER, a.a.O., § 4 N 87; BGE 133 III 153 E. 3.5; illustrativ BGer 5C.210/2002 E. 3.1). Insofern verwendete das Bundesgericht den Begriff "Medienkampagne" (wohl) gleich wie schon den Begriff "Kampagne" in einem früheren Entscheid (BGE 133 III 153 E. 3.5 [wo eine Dreiteilung in "Artikel", "Serie" und "Kampagne" vorgenommen wurde]), nämlich im Sinne einer Anhäufung von Presseberichten über eine bestimmte Person, die sich aufgrund ihres quantitativen Ausmasses und ihrer zeitlichen Dimension nicht mehr als "Serie" bezeichnen lässt (vgl. BGer 5A_658/2014 E. 9.3 und E. 13.2; B ACHER, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, S. 250 ff.). So verstanden macht es jedoch keinen Unterschied, ob die Mehrheit von Handlungen resp. Anhäufung an Presseberichten ("Serie" oder "Kampagne") am Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung rührt (BGE 143 III 297 E. 6.5) oder ob sie diese Per- son in den Augen eines Durchschnittslesers in ihrem gesellschaftlichen, beruflichen o- der wirtschaftlichen Ansetzen herabsetzt. Die Vorinstanz zog daher die richtigen
Schlüsse aus den angesprochenen Präjudizien, wenn sie ausführte, "der ehrverlet- zende Charakter einer Kampagne ergibt sich einerseits aus der Wortwahl und dem Bild, welches aus den einzelnen Berichten gewonnen wird, und andererseits aus der Intensität, aus der Menge an Berichterstattung und daraus, ob der Leser die Berichter- stattung als Einheit wahrnimmt, die in ihrer Summe persönlichkeitsverletzend ist" (vi- Entscheid, S. 74).
Mit Blick auf das Gesagte bringen auch die Kläger zu Unrecht verschiedene Aspekte durcheinander, wenn sie im Streit über die Definition einer Kampagne dafürhalten, diese entspreche begriffsnotwendig einem "gewollten, orchestrierten Vorgehen zu Las- ten des Verletzten", mit welchem "ein politisches, gesellschaftliches oder vergleichba- res Anliegen" verfolgt werde (Berufungsantwort Kläger, S. 88 f., 90 f.). Richtig daran ist, dass die Publikationen zusammenwirken müssen, und zwar insofern, als sie geeignet sein müssen, gemeinsam eine Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. Dies dürfte in al- ler Regel dann der Fall sein, wenn sie bewusst auf dieses Ziel ausgerichtet sind. Als Voraussetzungen für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung durch eine "Medien- kampagne" taugen die erwähnten Elemente gleichwohl insofern nicht, als sie das Ver- schulden des vermeintlichen Verletzers betreffen, auf das es nach der Konzeption von Art. 28 ZGB gerade nicht ankommen darf (vgl. die Hinweise in E. 2.7.2 hiervor; BGE 106 II 92 E. 3.c; BGer 5A_792/2011 E. 6.2 m.H.; BSK ZGB I-M EILI, Art. 28 N 55; H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.09). Der Begriff "Kampagne" mag deshalb etwas missverständlich anmuten, wird ihm doch nach dem herkömmlichen Verständnis eine weitergehende Bedeutung zugemessen (vgl. Berufungsantwort Kläger, S. 88). Es ist aber stets vor Augen zu halten, dass es bei der in Frage stehenden Feststellung nicht darum geht, ob sämtliche Merkmale erfüllt sind, welche nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Kampagne auszeichnen, sondern darum, ob eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Die Bezeichnung "Kampagne" oder "Medienkam- pagne" dient dabei in einem rechtstechnischen Sinne bloss zur Umschreibung des Vor- gangs, der zur Verletzung führte (Anhäufung von Berichten); er sagt jedoch weder et- was über das verletzte Rechtsgut noch etwas über die Absicht oder das Verschulden der daran beteiligten Personen aus.
Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, inwiefern der Wahrheitsgehalt der streitigen Presseäusserungen bei der Rechtfertigung einer Medienkampagne eine Rolle spielt (vgl. dazu Berufung Beklagte 2 und 3, S. 103-105). Zwar hielt das Bundesgericht in BGE 143 III 297 E. 6.7.2 fest, "dass einzelne Medienberichte unwahre Tatsachen ent- halten hätten, beschlägt nicht die Rechtfertigung der Medienkampagne". Bereits im Fol- gesatz fügte es jedoch konkretisierend an, dass es "bei dieser Persönlichkeitsverlet- zung nicht um den Wahrheitsgehalt einzelner Berichte, sondern um den Verlust an Pri- vatsphäre" gehe (Hervorhebung hinzugefügt). Insofern leuchtet die erwähnte Erkennt- nis ohne Weiteres ein, darf eine Person doch auch durch wahre Berichterstattung nicht
ohne ein berechtigtes Interesse an der Ausbreitung vor der Öffentlichkeit blossgestellt werden (vgl. H AUSHEER/ AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.105; NOBEL/WEBER, a.a.O., § 4 N 90; vgl. die Hinweise in E. 3.1.3.2 hiervor). Darum geht es indessen vorliegend nicht. Zunächst einmal besteht an der Funktionsweise einer KESB – jedenfalls im Grundsatz – durchaus ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, weshalb sich auch der Kläger 1 als deren (ehemaliger) Präsident eine Berichterstattung mit Namensnennung (vgl. BGE 126 III 209 E. 4) sowie auf beruflicher Ebene ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit und Kritik gefallen lassen muss (vgl. H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.138), selbst wenn ihn dieses Amt entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 186) noch lange nicht zu einer sog. Person der Zeitgeschichte bzw. des öffentlichen Lebens macht (zu diesem Begriff BGE 127 III 481 E. 2.c; BGer 5A_658/2014 E. 5.1-5.7; vgl. auch Berufungsantwort Kläger, S. 116). Im zu beurteilenden Fall steht zudem der Schutz des Ansehens im Vordergrund. Bei diesem kann die Wahrheit einer Tatsache auf der Rechtfertigungsebene fraglos eine Rolle spielen (vgl. E. 3.1.3.2 hiervor; auch BGer 5A_658/2014 E. 9.3). Indes kommt es dabei, wie dies die Vorinstanz richtiger- weise betonte, weniger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen als vielmehr auf jenen des Gesamtbildes an, welches durch die Berichterstattung beim Durch- schnittsleser hervorgerufen wurde (vi-Entscheid, S. 76). Weil hier anders als im Präju- dizfall nicht nur die Intensität und Häufigkeit, sondern auch der Inhalt der Berichterstat- tung eine grosse Rolle spielt, wird dieser nachfolgend vertieft geprüft werden, obwohl der Vorinstanz in dieser Hinsicht im Grundsatz nichts vorgeworfen werden kann. Ge- nauer unter die Lupe genommen wird dabei die Berichterstattung im redaktionellen Teil der ON, an welcher der Beklagte 2 durchwegs und der Beklagte 3 im Umfang der von ihm verfassten Beiträge mitwirkten (Klage, S. 42 und 199 f.; Plädoyernotizen Beklagte, S. 12; Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Leserbriefe und Facebook-Kommentare wer- den dagegen im Folgenden aussen vor gelassen und, soweit erforderlich, in der Ge- samtbetrachtung berücksichtigt.
4.1 'Marco H. / Therapieschiff [Name]'
Bei dieser Geschichte geht es im Wesentlichen um Folgendes: Nach rund sechs Jah- ren mit etlichen gescheiterten Beschulungsversuchen und erfolglos gebliebenen Mass- nahmen (kläg.act. 7-14; kläg.act. 15, S. 2 f.; kläg.act. 16, S. 2-5; kläg.act. 17, S. 5-8) wurde der Mutter des damals 14-jährigen 'Marco H.' auf Verfügung der KESB Linth – der Kläger 1 war daran noch nicht beteiligt – die Obhut über ihren Sohn entzogen und dieser fürsorgerisch auf dem Jugendschiff '[Name]' untergebracht; beide Kindes- schutzmassnahmen erfolgten gegen den Willen der Kindsmutter und ihres Sohnes (kläg.act. 15). Sie wurden in der Folge sowohl von der Verwaltungsrekurskommission
(erste Rechtsmittelinstanz [nachfolgend: VRK]) als auch vom Kantonsgericht St.Gallen (zweite Rechtsmittelinstanz) als geeignet, notwendig und verhältnismässig befunden (kläg.act. 16 und 17).
4.1.1 ON-Ausgabe vom 25. September 2014
Den Beginn der in Frage stehenden Kampagne markiert die ON-Ausgabe vom 25. Sep- tember 2014, in welcher der Fall 'Marco H.' erstmals thematisiert wurde (Klage, S. 57), und zwar zum einen mit einer prominent platzierten Nachricht auf der Titelseite der Zei- tung (kläg.act. 24) und zum anderen mit einem Bericht, einem Kommentar des Beklag- ten 2 sowie einem Textkasten auf S. 5 unter der Rubrik 'Lokalspiegel' (kläg.act. 25). Im Vordergrund der mitunter vom Beklagten 2 verfassten Beiträge stehen die von der Ge- meinde [Name] und damit vom Steuerzahler zu tragenden Kosten der Schiffsthe- rapie (Fr. 160'000.00 pro Jahr). Im grauen Textkasten werden sodann – mit ironischem Unterton – Auszüge aus dem "harten" Alltag auf dem Schiff präsentiert. Die Kläger stör- ten sich am Begriff "Sozialwahnsinn", der sowohl im Obertitel der Nachricht auf der Frontseite als auch als Obertitel des Berichts auf S. 5 verwendet wird, und an zwei Aussagen in der direkt neben dem Bericht postierten Kommentarspalte des Beklagten 2 ("Es mag ja sein, dass die Therapie dem Jungen hilft, aber die Unverfrorenheit, wie die Sozialämter mit dem Geld der Bürger umgehen, ist scheinbar grenzenlos", "Jeder, der täglich zur Arbeit geht und seine Steuern abliefert, muss sich betrogen vorkom- men").
Dazu gilt es was folgt auszuführen: Der Sinn der Bezeichnung "Sozialwahnsinn", die sich im Obertitel der Nachricht und des Berichts findet, erschliesst sich dem Leser erst, wenn er die ganze Geschichte liest. In Anbetracht des Gesamtkontexts der fraglichen Ausgabe zielt der Begriff "Sozialwahnsinn" genauso wie die beiden beanstandeten Aussagen in der Kommentarspalte darauf ab, die zur Therapie eines verhaltensauffälli- gen Jugendlichen gewählte Massnahme im Hinblick auf ihre vom Gemeinwesen zu tra- genden Kosten als unvernünftig oder unverschämt zu bezeichnen. Dem kritischen Durchschnittsleser erhellt, dass die Autorschaft die Auffassung vertritt, dass die Kosten dieser als "Luxustherapie" oder "Segeltörn" bezeichneten Massnahme in keinem Ver- hältnis zu einem allfälligen Nutzen derselben stehen bzw. konventionellere und billigere Massnahmen (z.B. Internat oder Arbeit auf dem Bauernhof [insbes. kläg.act. 25]) es auch getan hätten. Insofern berufen sich die Beklagten vergeblich darauf, dass die strit- tigen Äusserungen keinen erkennbaren Bezug zur KESB Linth aufwiesen (Replik, S. 43); die Publikationen drehen sich um ein einziges Thema, sodass der Durch- schnittsleser unter 'Sozialämter, die unverfroren mit dem Geld der Bürger umgehen', und "Sozialwahnsinn" gar nichts anderes verstehen konnte als die KESB Linth und de- ren Verfügung in Sachen 'Marco H.'. Ob im Vorwurf, die KESB Linth lasse einem ver- haltensauffälligen Jugendlichen auf Kosten des hart arbeitenden Steuerzahlers eine
Luxusbehandlung zukommen, tatsächlich schon eine Persönlichkeitsverletzung zu er- blicken ist, kann offenbleiben; jedenfalls wöge diese nicht besonders schwer, da auch dem durchschnittlichen Leser einer solchen Regionalzeitung geläufig sein dürfte, dass bei der Anordnung einer Kindesschutzmassnahme nicht das Kriterium der Preisgüns- tigkeit im Vordergrund steht.
Ohnehin wäre eine solche Persönlichkeitsverletzung aber auch gerechtfertigt: Zu jener Zeit war anhand eines anderen in die Schlagzeilen geratenen Jugendlichen ('Carlos' bzw. [Name]), auf den sowohl der Vorspann der Nachricht als auch Titel und Text des Berichts Bezug nehmen, ein landesweiter Diskurs über aussergewöhnliche Resoziali- sierungsmassnahmen (Boxtraining; Einzelsetting) und deren Kosten entbrannt. Seitens der Beklagten bestand daher durchaus ein Interesse daran, die Leserschaft ihrer Zei- tung über eine ebenfalls nicht gerade alltägliche und kostengünstige Kindesschutz- massnahme aus der Region sowie ihre Haltung dazu zu informieren. Sodann entspra- chen die in den Publikationen präsentierten Kosten ungefähr dem, wovon damals tat- sächlich auszugehen war (Klage, S. 56; Replik, S. 14; kläg.act. 15, S. 3; kläg.act. 20), und wenden die Beklagten 2 und 3 zu Recht ein (Berufung, S. 29 f.), dass die Leser im Hauptbericht im Grossen und Ganzen wahrheitsgetreu über die Hintergründe der Mas- snahme (vgl. kläg.act. 25 mit kläg.act. 15, S. 1-3; kläg.act. 16, S. 2-5; kläg.act. 17, S. 2- 3; auch Klage, S. 57) und über die Tatsache informiert wurden, dass die Mutter von 'Marco H.' die Sache erfolglos an die Rechtsmittelinstanzen (kläg.act. 16 und 17) wei- tergezogen hatte (kläg.act. 25), wobei das Interview mit dem Kläger 1 nicht in dieser, sondern in der nächsten ON-Ausgabe vom 2. Oktober 2014 abgedruckt wurde (kläg.act. 27 f.; vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 30). Nichtsdestotrotz war es dem Publikum nach dem Gesagten möglich, den Sachverhalt einigermassen zutreffend zu erfassen und sich basierend darauf eine eigene Meinung zu bilden. Unter diesen Um- ständen sprengen die drei Äusserungen, bei denen es sich auch für den Durchschnitts- leser erkennbar um (gemischte) Werturteile des Verfassers handelt, den Rahmen des Haltbaren nicht, mögen sie auch plakativ daherkommen, an die Missgunst des Lesers appellieren und ausblenden, dass die Unterbringung von 'Marco H.' in einer vergleich- baren Einrichtung im Inland womöglich noch teurer zu stehen gekommen wäre (vgl. Klage, S. 56; kläg.act. 21). Im Rahmen der damals doch heftig geführten und ohne Weiteres im öffentlichen Interesse liegenden Diskussion über das Kosten-Nutzen-Ver- hältnis von Resozialisierungs- resp. Erziehungsmassnahmen sind – innerhalb gewisser Grenzen – auch Dysphemismen wie "Sozialwahnsinn" und provokative Wortmeldungen hinzunehmen.
4.1.2 ON-Ausgabe vom 9. Oktober 2014
Während die Folgeausgabe vom 2. Oktober 2014 seitens der Klägerschaft zu keinerlei Beanstandungen Anlass gab, erhielten dort doch sowohl der Kläger 1 als auch der Ge- meindepräsident von [Gemeinde] Gelegenheit, ihre grundsätzlichen Überlegungen zum Fall 'Marco H.' zu schildern (kläg.act. 26-28; Klage, S. 58; vgl. auch vi-Entscheid, S. 77), befasste sich auch die übernächste Ausgabe mit dem Thema 'Marco H.'. Im Fo- kus dieser Ausgabe vom 9. Oktober 2014 steht dabei dessen Mutter, welche – wie mit einem Bild und einer Kurznachricht auf der Frontseite angekündigt (kläg.act. 29) – in einem fast ganzseitigen Interview auf S. 5 ausführlich ihre Sicht der Dinge präsentierte. Anstoss nahmen die Kläger dabei an folgender Passage des u.a. vom Beklagten 2 ge- führten Interviews (kläg.act. 30):
" Ihr Sohn hat ein Geburtsgebrechen, er hat sogenannte ______füsse. Er sollte, wie wir den uns vor- liegenden Arztberichten entnehmen, zu einem ärztlichen Untersuch. Seine Füsse tun ihm immer wieder weh. Die Beiständin und die KESB haben aber die ärztliche Untersu- chung auf Schiffstauglichkeit abgelehnt. Uns liegt ein Schreiben des [Name des Spitals] vom [Datum] vor. Der leitende Arzt der Kinderorthopädie bietet Marco zu einem Untersuch auf. Ist dies geschehen? Nein. Mein Sohn müsste dringend untersucht werden, aber was kann ich machen? Die Beiständin schrieb mir, das könne nach dem Schiffsaufenthalt geschehen, obwohl der Arzt vor Gesundheitsschäden warnt. Was geht in Ihnen vor? Ich fühle mich schrecklich. Das ist Kindeswohlgefährdung, nichts anderes."
Problematisch daran ist in erster Linie das Zusammenspiel der zitierten Fragen und Antworten. Bereits mit der ersten Frage wird der Aussage, dass 'Marco H.' aufgrund seiner "_____füsse" zu einem ärztlichen Untersuch müsste, eine gewisse Objektivität verliehen ("wie wir den uns vorliegenden Arztberichten entnehmen"). Wenn die Mutter alsdann von den häufigen ("immer wieder") Fussschmerzen ihres Sohnes spricht und der KESB Linth vorwirft, sie habe eine ärztliche Untersuchung der Schiffstauglichkeit von 'Marco H.' abgelehnt, erscheint es für den mit der Gesundheitsgeschichte nicht ver- trauten und nur mässig medizinisch bewanderten Durchschnittsleser umso klarer, dass dieser Junge – objektiv betrachtet – dringend zu einem Arzt müsste. Mit der zweiten Frage wird dieser Eindruck zusätzlich verstärkt, indem seitens der Redaktion ("[u]ns liegt ein Schreiben [...] vor") darauf hingewiesen wird, dass der leitende Arzt der Kin- derorthopädie des [Name des Spitals] 'Marco H.' schon mit Schreiben vom 6. August 2014 zu einem solchen Untersuch aufgeboten habe. Auch hier brauchte die Mutter nur noch zu bestätigen, was aufgrund der vorangegangenen beiden Fragestel- lungen ohnehin schon klar war (insbes. Frage 1 "[...] sollte [...]"), dass nämlich dieser Untersuch nicht habe stattfinden können bzw. die Beiständin sie und ihren Sohn dafür auf die Zeit nach dem Schiffsaufenthalt vertröstet habe. Gleichzeitig strich sie in ihrer Antwort ausdrücklich die Dringlichkeit und die Warnung des leitenden Arztes vor Ge- sundheitsschäden heraus. In ihrer Antwort auf die dritte – erstmals offen gestellte – Frage, fasste die Kindsmutter schliesslich ihre Befindlichkeit zusammen und bezeich- nete das Vorerwähnte als "Kindswohlgefährdung, nichts anderes". Auch wenn dies im Interview nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, muss der Leser aus der entsprechen- den Passage schliessen, dass sich die KESB Linth nicht hinreichend um die Gesund- heit von 'Marco H.' kümmere bzw. mehr oder weniger bedenkenlos eine Gefährdung
derselben in Kauf nehme. In diesem Vorwurf, der darauf hinausläuft, dass die KESB Linth in diesem Einzelfall genau das Gegenteil davon tue, wofür sie von Gesetzes we- gen da wäre, liegt eine schwerwiegende Verletzung ihrer Ehre.
Was eine allfällige Rechtfertigung durch den Informationsauftrag der Presse anbelangt, ist festzuhalten, dass einiges der erwähnten Interviewpassage der Wahrheit entsprach. Es ist zutreffend, dass 'Marco H.' mit zwei sog. füssen zur Welt gekommen war, dass die KESB Linth im Vorfeld ihres Entscheids keine Prüfung der Schiffstauglichkeit durchgeführt hatte (vgl. kläg.act. 16, S. 17) – wobei die Kindsmutter solches auch erst später verlangt hatte (vgl. Klageantwort, S. 25) – und dass Dr. med. J.___, leiten- der Arzt Abteilung Kinderorthopädie des [Name des Spitals], in Reaktion auf eine Besprechung mit der Kindsmutter am [Datum] 2014 ein Schreiben zu 'Marco H.' verfasst hatte (KAB 11). Darin bot er diesen allerdings nicht zu einem Untersuch auf, sondern empfahl einen solchen, und auch das nur, weil 'Marco H.' nach den Schilde- rungen seiner Mutter in den Monaten seit Beginn des Schiffsaufenthalts regelmässig über belastungsabhängige Schmerzen in beiden Füssen geklagt habe (vgl. KAB 10, 11 und 13). Gerade an diesem letzten Punkt scheitert eine Rechtfertigung, denn die be- hauptungs- und beweisbelasteten Beklagten (s. E. 3.1.1 hiervor) haben noch nicht ein- mal behauptet, geschweige denn zum Beweis verstellt, dass 'Marco H.' tatsächlich an regelmässigen Fussschmerzen gelitten habe (vgl. Klageantwort, S. 25-28; Duplik, S. 43, 98 und 99); die Akten legen jedenfalls eher das Gegenteil nahe (KAB 14; kläg.act. 16, S. 14 f.; kläg.act. 17, S. 10). Gab es jedoch keine solchen Schmerzen, wo- von nach dem Gesagten auszugehen ist, gab es auch keinen Grund und erst recht keine Dringlichkeit dafür, die Erziehungsmassnahme zu unterbrechen, um 'Marco H.' einer Untersuchung in der Schweiz zuzuführen (vgl. KAB 10). Weshalb es abgesehen davon zum Informationsauftrag der Presse gehören soll, die Sachlage so darzustellen, als ob sich niemand (weder die KESB Linth, die Beiständin noch sonst wer) um die Ge- sundheit des Jungen kümmern würde, obwohl zum Zeitpunkt der Publikation des Inter- views durch die von der VRK verfügten Massnahmen längst sichergestellt war, dass der Problematik mit den _____füssen auf dem Schiff Aufmerksamkeit geschenkt wurde (kläg.act. 16, S. 17; kläg.act. 17, S. 10; RAB 14), vermochten die Beklagten ebenso wenig zu erläutern. Wie ebenfalls schon gesagt (E. 3.1.3.1 hiervor), können sie sich da- bei der Verantwortung für den Inhalt ihrer Veröffentlichungen nicht einfach mit dem Hin- weis entziehen, sie hätten bloss "tatsächlich gemachte Drittäusserungen" weitergege- ben (vgl. Duplik, S. 43), erst recht nicht, nachdem sie diesen Drittäusserungen zusätz- lich eine gewisse Objektivität verliehen hatten. Da der Sachbehauptungskern der stritti- gen Interviewpassage genau in den persönlichkeitsrelevanten Punkten nicht zutrifft und die KESB Linth in ein falsches Licht rückt, lässt sich folgerichtig auch das darauf auf- bauende heftige Werturteil der Kindsmutter ("Das ist Kindeswohlgefährdung, nichts an- deres") durch kein überwiegendes Interesse rechtfertigen. An der Sache vorbei geht es
schliesslich, wenn die Beklagten 2 und 3 die Rechtmässigkeit des Kommentars zu ver- teidigen versuchen (Berufung, S. 30). Dieser wurde von den Klägern nicht beanstandet.
4.1.3 ON-Ausgabe vom 11. Dezember 2014
Nachdem in der Zwischenzeit der Fall 'Samuel' Eingang in die Berichterstattung der ON gefunden hatte (s. dazu E. 4.2 hernach), erschienen erstmals wieder in der Ausgabe vom 11. Dezember 2014 auf der Frontseite eine Kurznachricht (kläg.act. 33) sowie auf S. 5 unter der Rubrik "Lokalspiegel" ein vom Beklagten 2 verfasster Bericht samt Textkasten zum Fall 'Marco H.' (kläg.act. 34). Die Kurznachricht, die den Haupttitel "Ju- gendschiff – Haben Behörden versagt?" trägt, und der Bericht mit der fettgedruckten Schlagzeile "Machtspiel? KESB Linth beharrt auf gescheiterter Beiständin" befassen sich mit dem vermeintlichen Konflikt zwischen der Mutter von 'Marco H.' und dessen Beiständin sowie der Weigerung der KESB Linth, die Beiständin auszuwechseln. Im unterhalb des Berichts platzierten Textkasten beschreiben verschiedene Personen aus dem weiteren Umfeld von 'Marco H.' (u.a. Nachbarin und ehemalige Lehrerein), wie sie ihn als einen aufgeweckten, umgänglichen und hilfsbereiten Jugendlichen kennenge- lernt und wahrgenommen hätten. Die Kläger empörten sich sowohl über den Titel des Berichts als auch über eine Textpassage desselben, die sich im vierten Abschnitt unter der Überschrift "Geht es um Macht?" wiederfindet und wie folgt lautet: "Warum sich die KESB gegen einen Beistandswechsel wehrt, ist schleierhaft. Geht es um Macht, was der unkontrollierbaren Behörde quer durchs Land vorgeworfen wird?"
Isoliert betrachtet mag die beanstandete Textpassage eher unproblematisch erschei- nen, zumal sie durch die Frageform und die Begriffe "schleierhaft" (worunter unerklär- lich bzw. ein Rätsel sein verstanden wird [vgl. www.duden.de]) sowie "vorgeworfen" eine gewisse Relativierung erfährt und sich das Wort "unkontrollierbar" offenkundig ("quer durchs Land") auf die KESB allgemein bezieht. Obwohl auch im beanstandeten Titel hinter der Wendung "Machtspiel" ein Fragezeichen gesetzt wurde, erscheint die- ser demgegenüber schon für sich genommen nicht unbedenklich, enthält er im Weite- ren doch ein gemischtes Werturteil ("gescheiterter Beiständin"), an welches insbeson- dere in Verbindung mit der anfänglichen Frage ein tatsachenbasierter Vorwurf an die namentlich genannte KESB Linth geknüpft ist. Abstellend auf die Information im zwei- ten Teil wird der Leser somit bereits einleitend mit der Frage konfrontiert, ob es sich beim Beharren auf einer gescheiterten Beiständin um ein Machtspiel der KESB Linth handle.
Was dem (Durchschnitts-)Leser dann aber im fraglichen Artikel vorgesetzt wird, lässt die beschriebenen Stellen endgültig nicht mehr harmlos erscheinen. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Beklagte 2 in seinem Bericht zum Konflikt zwischen der Kindsmut- ter und der Beiständin sowie zur Weigerung der KESB Linth, dem Wunsch der Mutter
nach einem Beistandswechsel zu entsprechen, Drittaussagen konsequent, unvermittelt und selektiv mit eigenen Rechercheergebnissen anreichert, um beides zusammen als Früchte seines Enthüllungsjournalismus zu präsentieren. Der Bericht erzählt basierend auf Drittaussagen der Kindsmutter, ihres Ex-Lebenspartners sowie der Gotte von 'Marco H.' die Geschichte eines ganz normalen Jungen, der erst im Pubertätsalter auf- grund einer dannzumal in Erscheinung getretenen Verhaltensstörung sowie eines Übergriffs durch einen Mitschü- ler etwas schwierig geworden sei und dessen eigentliches Problem darin liege, dass die eingesetzte Beiständin, anstatt seiner Mutter mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, mit dieser einen regelrechten Machtkampf führe, welcher am Ursprung der Fremdplat- zierung gestanden habe bzw. in einem Antrag der Beiständin auf Obhutsentzug und fürsorgerische Unterbringung gegipfelt sei. Zur Stärkung dieses Narrativs werden Dritt- aussagen miteinander verknüpft ("Dasselbe sagt"), mit Aktenzitaten ergänzt ("Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 18.12.2012"; "[...], wie es im Protokoll heisst") und Überleitungen verwendet wie "doch von 'Rat und Tat' geht aus den umfangreichen Ak- ten, welche den ON vorliegen, wenig hervor", "So ist es nicht verwunderlich", "kann [...] einfach aus den Akten lesen" oder "Klar, dass". Überall drängt sich dem Leser der Ein- druck auf, dass es sich dabei nicht nur um die (parteiische) Sichtweise naher Angehöri- ger, sondern um das Ergebnis ausgiebiger Recherche handle. Wird in der beschriebe- nen Form eine Sachlage dargestellt, die in den Augen eines Durchschnittslesers gera- dezu nach einer Auswechslung der Beiständin schreien muss, die KESB Linth darauf- hin als eine Behörde präsentiert, die das nun schon zum zweiten Mal grundlos verwei- gere, und anschliessend die Frage aufgeworfen, ob es um Macht gehe, liegt darin nichts anderes als die (implizite) Aussage des Autors, dass es angesichts der Beharr- lichkeit und Unbegründetheit der Weigerungshaltung um Machtausübung gehen dürfte. Dies ergibt sich umso deutlicher aus dem angefügten Nebensatz ("was der unkontrol- lierbaren Behörde quer durchs Land vorgeworfen wird"), mit dem der Autor in subtiler Weise versucht, den Leser durch Hinweis auf die gesamtschweizerische Verbreitung dieses Vorwurfs von dessen Begründetheit zu überzeugen (sog. argumentum ad popu- lum). Deutlich wird das Gesagte aber auch aus dem Gesamtkontext der Ausgabe, zu- mal darin nicht weniger als vier Mal gefragt wird, ob es der Klägerin 2 um Machdurch- setzung gehe (vgl. Vorspann Kurznachricht [kläg.act. 33] sowie Titel, Untertitel und Textpassage des Berichts [kläg.act. 34), sodass der durchschnittliche Leser diese (rhe- torische) Frage allein schon aufgrund der stetigen Wiederholung als impliziten Aus- druck einer Meinung bzw. eines Vorwurfs verstehen musste. Der spekulative Vorwurf, ohne legitimen Grund auf einer gescheiterten Beiständin zu beharren, um gegenüber der Kindsmutter Macht zu demonstrieren, was in etwa der Begriffsdefinition von Willkür entspräche (vgl. www.duden.de), rührt in klarer Weise an der Persönlichkeit der Kläge- rin 2.
Soweit die Beklagten zur Rechtfertigung ausführten, "darüber dürfe berichtet werden" und "die These, dass es [hier womöglich] um Macht[durchsetzung] ging, ist zulässig" (Klageantwort, S. 28; Duplik, S. 45 und 99), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie ge- rade in dieser Ausgabe einem allfälligen Informationsauftrag nicht ansatzweise gerecht wurden. Bei allem Verständnis für das Anliegen, den Direktbetroffenen von behördli- chen Massnahmen und Handlungen Gehör zu verschaffen, geht es nicht an, deren Sichtweise unreflektiert zu übernehmen und dem Leser verstärkt durch vereinzelte irre- führende Einschübe seitens der Redaktion auch noch als die durch investigativen Jour- nalismus hervorgebrachte ungefärbte Wahrheit zu verkaufen. Auf diese Weise werden in der fraglichen Ausgabe die ernsthaften und keineswegs erst seit dem Pubertätsalter bestehenden Probleme von 'Marco H.' (kläg.act. 7; kläg.act. 9; kläg.act. 16, S. 2-4 und 15 ff.; kläg.act. 17, S. 2-3, 5-9 und 11) unter den Tisch gekehrt und stattdessen Ele- mente wie der vermeintliche Konflikt zwischen der Beiständin und der Kindsmutter, die jedenfalls phasenweise guten schulischen Leistungen (vgl. KAB 2) oder die zahlreichen positiven Charakterzüge von 'Marco H.' (vgl. kläg.act. 8, S. 4; kläg.act. 13 f.; kläg.act. 17, S. 9) in den Vordergrund gerückt, die nicht im Geringsten etwas mit der fürsorgerischen Unterbringung auf dem Jugendschiff zu tun hatten. Gerade weil es sich bei 'Marco H.' um einen aufgeweckten, umgänglichen und liebevollen Jugendlichen handelte, der sich von klein auf bestimmte Verhaltensmuster angewöhnt hatte, von de- nen ihn seine Mutter nicht abbringen konnte, sondern ihn eher noch darin bestärkte und die ihm im schulischen Alltag und im Umgang mit Mitschülern und Autoritätsperso- nen erhebliche Schwierigkeiten bereiteten, erachteten es die mit dem Fall befassten In- stanzen – nachdem alle anderen Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft worden waren – zur Förderung seiner Entwicklung und seines Reifeprozesses als notwendig, ihm ab- seits von seinem bisherigen Umfeld eine klare Führung und Tagesstruktur sowie eine engmaschige Betreuung zukommen zu lassen, wie dies so nur auf dem Jugendschiff möglich sei (kläg.act. 15, S. 2-5; kläg.act. 16, S. 13-19; kläg.act. 17, S. 8-11).
Auch für das Verständnis der Weigerung der KESB Linth, einen Wechsel in der Person des Beistandes vorzunehmen, macht es einen gewichtigen Unterschied, ob die Fremd- platzierung dem Leser mehr oder weniger als Auswuchs eines Konfliktes zwischen der Beiständin und der Kindsmutter oder aber – wie es in den Augen dreier unabhängiger Instanzen der Fall war (kläg.act. 15-17) – als eine offensichtlich notwendige Mass- nahme zur Abwendung einer akuten Gefährdung des Kindeswohls präsentiert wird. So wie die Sachlage im Gesamtkontext daherkommt, kann der Durchschnittsleser unmög- lich von sich aus auf die Idee kommen, dass das fehlende Problembewusstsein der Mutter, von dem auch der geschilderte Konflikt mit der Beiständin zeugt (kläg.act. 15, S. 1), gerade mit ein Grund dafür gewesen sein könnte, dass im Jahr 2008 überhaupt eine Erziehungsbeistandschaft hatte errichtet und 'Marco H.' sechs Jahre später den- noch auf dem Jugendschiff hatte platziert werden müssen (vgl. kläg.act. 7; kläg.act. 8, S. 4; kläg.act. 13 f.; kläg.act. 15; kläg.act. 17, S. 9). Ebenso wenig kann der kritische
Durchschnittsleser sich so ausmalen, dass die Kindsmutter ähnliche Vorwürfe auch ge- genüber den beiden Amtsvorgängerinnen der fraglichen Beiständin geäussert hatte o- der dass sie sich mit ihrem (ersten) Gesuch aus dem Jahr 2012 der Beistandschaft als solcher und nicht einer bestimmten amtsführenden Person hatte entledigen wollen (vgl. kläg.act. 8). Mag Letzteres im Bericht auch Erwähnung finden ("Aufhebung der Bei- standschaft" [kläg.act. 34]), wird es dem Leser kurzerhand doch so verkauft, als ob es sich dabei um das Gleiche gehandelt habe, wie beim späteren Gesuch um einen Bei- standswechsel ("neues Gesuch"; "Doch die KESB Linth wehrte wieder ab" [kläg.act. 34]; vgl. auch "weigert sich die KESB mit allen Mitteln" [kläg.act. 35]).
Losgelöst von all diesen (diskreten) Fehlinformationen rechtfertigt es der Umstand, dass sich die KESB Linth zu den Gründen für die einmalige Verweigerung eines Bei- standswechsels nicht äussern wollte ("keine Kommentare") und insofern darüber Unge- wissheit bestand, noch lange nicht, ihr sachfremde Motive zu unterstellen. Die Mitglie- der der KESB Linth unterstehen einer umfassenden (bundesrechtlichen) Verschwie- genheits- und (kantonalrechtlichen) Geheimhaltungspflicht (Art. 451 ZGB; BSK ZGB I- G EISER, Art. 451 N 9; Art. 99 Gemeindegesetz [GG, sGS 151.2]), welche es ihnen ver- bieten, (ohne Einwilligung oder Ermächtigung) mit Details eines bestimmten Falles an die Öffentlichkeit zu gelangen (vgl. Art. 320 StGB). Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die Berichterstattung zu 'Marco H.' bis und mit dieser Ausgabe als un- problematisch erachtete (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 30). Auf S. 79 des angefochte- nen Entscheids hielt sie lediglich fest, dass die Wortwahl ab der nächsten Ausgabe vom 18. Dezember 2014 zunehmend harsch werde (vgl. vi-Entscheid, S. 89).
4.1.4 ON-Ausgabe vom 18. Dezember 2014
Auch in der Folgeausgabe der ON vom 18. Dezember 2014 erschien auf S. 5 unter der Rubrik "Lokalspiegel" ein vom Beklagten 2 verfasster ausführlicher Bericht zu 'Marco H.' mit dem Titel "[Herkunft] Junge auf dem Schiff gefangen / Jugendschiff – Kinder- rechte werden mit Füssen getreten" (kläg.act. 36). Anstoss nahmen die Kläger am zweiten Teil des Titels, an der mehrfachen ausdrücklichen oder sinngemässen Um- schreibung des Jugendschiffs als Gefängnis ("[Herkunft] Junge auf dem Schiff ge- fangen"; "schlimmer als ein Gefängnis" [2x]; "Das Schiff ist ein Gefängnis"; "Seither ist er dort gefangen") sowie an der Bezeichnung der Unterbringung als "Verbannung" ("ob mit der Verbannung von Marco H."; "Der aufs Meer verbannte [Herkunft] Marco"; "Die Verbannung auf das Meer"; "den Jungen aufs Jugendschiff zu verbannen") oder als "Entführung" (Klage, S. 61). Dazu was folgt:
4.1.4.1 Schon der Titel und die Aufmachung des fraglichen Berichts (prominent plat- ziertes Bild von 'Marco H.' in Matrosenuniform [verpixelt] mit der Bildlegende "Der aufs
Meer verbannte [Herkunft] Marco (14) mit Betreuerin: Verstossen die Sozialinstitutio- nen gegen seine fundamentalen Rechte?") suggerieren dem Leser einen Justizskan- dal. Im Begleittext wird dem Leser alsdann – etwas dezenter – die Botschaft vermittelt, dass die "Schiffstherapie" in einem potentiellen Konflikt mit der "UNO-Konvention zu den Grundrechten eines jeden Kindes" stünde und deshalb unvertretbar, kindesunwür- dig oder eben – nach Einschätzung der zitierten und abgebildeten Präsidentin des Ver- eins [Name des Vereins] – "für Minderjährige" "'strikte' abzulehnen" sei. Indem 'Marco H.' dem Leser bereits im Lead als Junge beschrieben wird, der von der KESB aufs Jugendschiff "verfrachtet" worden sei, und die völkerrechtsbasierte Kritik in den ersten beiden Absätzen am Entscheid ansetzt, ihn fürsorgerisch auf dem Jugendschiff unterzubringen, gerät auch die KESB Linth in den Fokus des Artikels. Diese ist es, die in den Augen des regelmässigen Lesers der ON hinter der Massnahme steckt, was im Textkasten "Was bisher geschah" nochmals ausdrücklich betont wird ("KESB Linth" [2x]). Sie und ihr Direktor, d.h. der Kläger 1, sind es aber auch, gegen die 'Marco H.' nach Meinung des Autors des Berichts als Erwachsener dereinst klagen könnte, "weil ihm mit 14-Jahren seine Rechte genommen" worden seien (Abs. 6). Insgesamt mag zwar die Situation von 'Marco H.' auf dem Jugendschiff im Vordergrund der fraglichen Ausgabe stehen, doch wird die KESB Linth darin nebenbei – wie schon in den Ausga- ben vom 9. Oktober und 11. Dezember 2014 – als (erbarmungslose) Behörde darge- stellt, welche für die bedauernswerten Umstände des Jungen verantwortlich sei und da- mit möglicherweise gegen Rechte verstossen habe, deren Einhaltung hierzulande an sich eine Selbstverständlichkeit sein sollte (vgl. Klage, S. 216). So werden zur Um- schreibung der Kindesschutzmassnahme nicht wertneutrale Begriffe, sondern fast aus- nahmslos solche verwendet (z.B. "verfrachtet", "Verbannung", "Entführung", "zwangs- haften Einweisung"), die geeignet sind, beim Leser negative Assoziationen zu wecken und den Eindruck zu vermitteln, die KESB Linth habe den bemitleidenswerten Jungen (vgl. Textkasten) abgeschoben, abgestraft oder unschädlich gemacht. In dieses Bild passt nicht nur der Titel ("Kinderrechte werden mit Füssen getreten"), der dem Leser im Gedächtnis haften bleibt, auch wenn er sein Augenmerk dem Inhalt des Berichts zu- wendet, sondern auch der Umstand, dass im Bericht zu guter Letzt die Frage aufge- worfen wird, was 'Marco H.' eigentlich von den Verdingkindern unterscheide, denen vor Jahrzenten ihre Rechte genommen worden seien. Insofern besteht entgegen den an- derslautenden Bekundungen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 31; Duplik, S. 45) sehr wohl ein Konnex zwischen der im fraglichen Artikel geübten Kritik und der Klägerin 2. Dieser stark an die Emotionen der Leserschaft appellierende Artikel war geeignet, bei einem grossen Teil der Adressaten, die von einer KESB ein fürsorgliches und geset- zestreues Verhalten erwarten (vgl. Klage, S. 216), Gefühle des Missmuts, der Gering- schätzung, ja sogar des Abscheus gegen die KESB Linth zu erwecken.
4.1.4.2 Soweit die Beklagten 2 und 3 der Meinung sind, der fragliche Artikel sei insge- samt schon dadurch gerechtfertigt, dass er für den Leser erkennbar eine Dritt- bzw. Ex- pertenmeinung zum Jugendschiff wiedergebe (Berufung, S. 31), verkennen sie, dass dies nur die allgemeine Kritik an dieser Therapieform rechtfertigen könnte. Diese steht hier indes nicht im Vordergrund, da die Klägerin 2 davon höchstens mittelbar betroffen ist. Werden einzelne Aspekte des Jugendschiffs mit einem "Gefängnis" verglichen oder als "schlimmer als ein Gefängnis" bezeichnet, wird die KESB Linth dadurch entgegen der Auffassung der Kläger (Klage, S. 61 und 206-213) noch nicht in ein so schlechtes Licht gerückt, dass von einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden könnte; aus dem Kontext erschliesst sich dem Durchschnittsleser nämlich jeweils ohne Weite- res, auf welche nicht unwahren Tatsachen (fehlende Aufsichtsmöglichkeit; faktischer Einschluss) sich diese Vergleiche bzw. Werturteile beziehen, sodass er sie grundsätz- lich als Ausdruck einer pointierten Meinung einzuordnen weiss. Problematisch werden die Umschreibungen des Schiffs als "Gefängnis" (3x) und erst recht des Zustands von 'Marco H.' als "gefangen" (2x) hingegen (erst) dadurch, dass sie sich nahtlos in die An- sammlung abwertender Ausdrücke für die von der KESB Linth verfügte Kindesschutz- massnahme einreihen und insofern dazu beitragen, das persönlichkeitsverletzende und bereits in früheren Ausgaben angerissene Bild einer unbarmherzigen Behörde zu be- wirtschaften bzw. aufrechtzuerhalten. Inwiefern an einer solch abschätzigen Tonart ("Auf Schiff gefangen", "Kinderrechte werden mit Füssen getreten", "Verbannung", "Entführung", "zwangshaften Einweisung", "Verbannung auf das Meer", "schlimmer als ein Gefängnis", "Gefängnis", "den Jungen aufs Jugendschiff zu verbannen", "dort ge- fangen"), die in der Summe nichts anderes bezweckt, als die verfügte Kindesschutz- massnahme unter geflissentlicher Ausserachtlassung ihrer eigentlichen Stossrichtung (Kindeswohl) schlecht zu machen, in irgendeiner Weise ein schutzwürdiges Interesse bestanden haben soll, können die Beklagten 2 und 3 nicht erklären – nicht mit der Skepsis, die dieser Therapieform seitens der Fachwelt entgegenschlug, und ebenso wenig mit ihrer letztlich wider besseres Wissen erfolgenden Behauptung, wonach die Schiffstherapie auf einer fehlenden Rechtsgrundlage beruhe (Berufung, S. 31; Kla- geantwort, S. 30; Replik, S. 45 f.). Mit Letzterem weisen sie im Endeffekt nur auf eine weitere, keineswegs unbedeutende Ungenauigkeit im fünften Abschnitt des fraglichen Berichts hin, die darin besteht, dass das zuständige Jugendamt die Heimbewilligung für das Jugendschiff nicht zu entziehen, sondern die bis 1. August 2016 befristete Bewilli- gung nicht mehr zu verlängern beabsichtigte (vgl. Klageantwort, S. 30-34). Es bleibt demnach dabei, dass die Wortwahl und der Ton des Artikels für den redaktionellen Teil einer (Gratis-)Wochenzeitung, in welcher der Durchschnittsleser nicht von vornherein mit polemischer und völlig unsachlicher Berichterstattung rechnet, unangebracht ist und die Klägerin 2 dadurch unnötig verletzt wird.
Schliesslich lässt sich auch der Vorwurf nicht rechtfertigen, die KESB Linth habe durch ihren Entscheid zur Unterbringung von 'Marco H.' auf dem Jugendschiff möglicherweise
gegen das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verstossen. Zwar kann diese Spekulation als solche nicht wahrheitswidrig sein, zumal die Vermu- tung eines Rechtsverstosses immer auch eine Wertungskomponente beinhaltet und daher ein (gemischtes) Werturteil darstellt. Den Klägern ist jedoch insoweit zuzustim- men (vgl. Klage, S. 216), als sich das Werturteil hier auf einen unzutreffenden Sachbe- hauptungskern stützt. Der Bericht verweist hierfür ("siehe Box") auf den Textkasten "Was bisher geschah". Dort werden ähnlich wie schon in der Ausgabe der Vorwoche die wesentlichen Elemente weggelassen und stattdessen andere, unwesentliche Ele- mente betont, sodass das, was dem Leser als Hintergrund der Massnahme präsentiert wird, letztendlich kaum noch etwas mit dem gemein hat, was die KESB Linth zu ihrer Verfügung veranlasste (vgl. dazu kläg.act. 15, S. 2-3; auch kläg.act. 16, S. 2-5; kläg.act. 17, S. 5-8). Insgesamt wird dem Leser dadurch der Eindruck vermittelt, es hätte keine sorgfältige Abwägung zwischen den Freiheitsrechten der Betroffenen und den Gründen, die für eine Einschränkung derselben sprachen, stattgefunden, wovon unter Miteinbezug der beiden Rechtsmittelverfahren wahrlich keine Rede sein kann (vgl. kläg.act. 15, S. 4 f.; kläg.act. 16, S. 15-19; kläg.act. 17, S. 8-11). Aus demselben Grund unhaltbar (d.h. weil ebenfalls auf eine fehlende Interessenabwägung schliessen lassend) ist denn auch der Titel "Kinderrechte werden mit Füssen getreten", was so viel heisst, wie Kinderrechte seien grob missachtet worden.
4.1.5 ON-Ausgabe vom 8. Januar 2015
An der ersten ON-Ausgabe des Jahres 2015 vom 8. Januar 2015 (kläg.act. 40) störten die Kläger ein vom Beklagten 2 mit der Schriftstellerin K._______ geführtes Interview (E. 4.1.5.1) sowie ein redaktioneller Kommentar desselben (E. 4.1.5.2).
4.1.5.1 Die beanstandete Passage des Interviews mit dem Titel "KESB Zugriffe auf Kinder – Die KESB treibt Menschen in die Verzweiflung" lautet folgendermassen:
"[...] K._______, Sie wehren sich gegen die KESB. Nun ereignete sich der Fall Natalie K. Die Mutter brachte ihre beiden Kinder um, weil die KESB sie ihr weggenommen und in ein Heim gesteckt hat. Sehen sie Parallelen zum Fall des 14-jährigen Jungen in [Gemeinde], der von der KESB auf ein Jugendschiff verbannt wird? Selbstverständlich. In beiden Fällen masst sich die KESB an, den Eltern ihre Kinder wegzunehmen. Ein unglaublicher Vorgang."
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Die Art und Weise, wie der Interviewer, d.h. der Beklagte 2, die Ereignisse im Fall "der getöteten zwei Kinder in Flaach" interpretiert ("Die Mutter brachte ihre beiden Kinder um, weil die KESB sie ihr weggenommen [...] hat"), mag zwar eindimensional und für viele stossend anmuten, betrifft die Kläger aller- dings noch nicht in ihrer Persönlichkeit. Das ändert sich jedoch, sobald die Frage des Beklagten 2 alsdann darauf abzielt, Parallelen zwischen der vorgenannten Interpreta- tion des Falls 'Flaach', dessen tragischer Verlauf grosse Wellen warf, mit dem Fall
'Marco H.' herzustellen. Bereits in dieser in Frageform gekleideten Verknüpfung schwingt angesichts der Vorberichterstattung zum Fall 'Marco H.' (s. E. 4.1.2-4.1.4 hier- vor), aufgrund welcher der Durchschnittsleser annehmen musste, die KESB Linth treibe den Jungen und die Kindsmutter dem Titel des Interviews folgend "in die Verzweiflung", der Vorwurf eines sozial missbilligten Verhaltens mit. Erst recht zur Geltung kommt die- ser Vorwurf des Beförderns anstatt des (bestimmungsgemässen) Verhinderns mensch- licher Tragödien dann aber dadurch, dass K._______ in ihrer Antwort bestätigt, dass es "[s]elbstverständlich" Parallelen gebe, weil sich die KESB in beiden Fällen anmasse (d.h. ohne Berechtigung für sich in Anspruch nehme [vgl. www.duden.de]), den Eltern ihre Kinder wegzunehmen – ein unglaublicher Vorgang, wie sie abschliessend meint. Letztendlich wird der KESB Linth durch das geschilderte Zusammenspiel von Titel, Frage und Antwort insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Berichterstattung unterstellt, sie nehme mit ihrem unberechtigten Vorgehen im Fall 'Marco H.' Verzweif- lungstaten, wie jene, die sich im Fall "Flaach" ereignete, in Kauf (so auch Klage, S. 62), wodurch die Klägerin 2 entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung Be- klagte 2 und 3, S. 31 f.; vgl. Duplik, S. 46) sehr wohl in ihrer Persönlichkeit verletzt wird. Diese Persönlichkeitsverletzung wiegt sogar derart schwer, dass sie sich nicht durch das private und öffentliche Interesse an der Meinung einer aussenstehenden KESB- Kritikerin aufwiegen lässt (vgl. Duplik, S. 46).
4.1.5.2 Bezüglich des Kommentars des Beklagten 2 kritisierten die Kläger einerseits, dass dieser dem Leser suggeriere, die KESB Linth würde 'Marco H.' oder seine Mutter mit dem Obhutsentzug und der fürsorgerischen Unterbringung in den Selbstmord trei- ben, und andererseits eine bestimmte – nachfolgend kursiv hervorgehobene – Aussage im drittletzten Satz desselben. Der "Kommentar" lautet im Wesentlichen wie folgt:
"Der Fall Flaach schockiert und wirft auch ein Licht auf den Fall des [Herkunft] Jungen Marco H. auf dem Jugendschiff: Die Mutter Natalie K. bringt am Neujahrstag ihre beiden [...] Kinder um und will sich danach selbst richten. Dies, weil die [...] KESB der Mutter ihre Kinder weggenommen hat und in ein Heim steckte. Derweil: Die Mutter hat weder etwas verbrochen, noch war sie angeklagt oder ver- urteilt. Zudem standen die Grosseltern bereit, die Kinder aufzunehmen. Doch die KESB wollte die bei- den nun verstorbenen Kinder auch nach Neujahr ins Heim zwingen. Natalie K. hielt die Willkür und Trennung nicht mehr aus und tat das Unglaubliche, aber auch Vorhersehbare. Denn einer Mutter ihre Kinder derart kompromisslos wegzunehmen, ist eine Massnahme, die nur im allerallergrössten Notfall geschehen darf – sonst wird sie zum Verbrechen.
Was ist, fragte ich vor gut einem Monat den Leiter des Beratungszentrums Uznach, wenn sich der 14-jährige Junge, den die KESB gewaltsam von seiner Mutter getrennt und aufs Schiff verfrachtet hat, etwas antut, oder wenn die Mutter das alles nicht mehr aushält? Von meinem Gegenüber erntete ich nur Schweigen.
Der erschütternde Fall von Flaach zeigt, wie mit der KESB eine Behörde herangewachsen ist, die dank Intransparenz und kaum kontrollierbarem Machtgehabe zu einem Schandfleck unserer Gesell- schaft geworden ist. Scheinbar ist die Politik unfähig, dieses Behörden-Monstrum zu reformieren. Umso wichtiger sind die Medien, die über diese tragischen Fälle berichten und den Hilfesuchenden eine Stimme geben."
Den Beklagten 2 und 3 ist darin beizupflichten, dass sich die beanstandete Aussage im Kommentar an sich klar auf die KESB allgemein bezog (Berufung, S. 32; vgl. auch Klage, S. 63; Duplik, S. 46). Insofern braucht an dieser Stelle nicht beurteilt, ob sie den
Rahmen des Haltbaren sprengt. Tendenziös und jedenfalls in Zusammenhang mit der Vorberichterstattung persönlichkeitsverletzend ist es dann aber, wenn der Beklagte 2 in seinem Kommentar ausführt, der Fall 'Flaach' bzw. – präziser ausgedrückt – seine In- terpretation des Falls 'Flaach' mache sichtbar ("wirft auch ein Licht auf den Fall [...] Marco H."), dass sich auch 'Marco H.' oder seine Mutter etwas antun könnte ("Was ist, fragte ich [...] wenn [...]"). Zwar sagt oder impliziert der Hinweis darauf, dass sich 'Marco H.' oder seine Mutter etwas antun könnten, dem Leser noch nicht, die KESB Linth treibe die beiden möglicherweise in den Selbstmord. Diese Gedankenverbindung entsteht aber zwangsläufig dann, wenn der Leser im ersten Absatz zunächst die Schil- derung des Falls 'Flaach' liest, diese alsdann mit der Kurzfassung des Falls 'Marco H.' im zweiten Absatz vergleicht und sich schliesslich an die emotional gefärbte und, wie erörtert (s. E. 4.1.3 und 4.1.4 hiervor]), persönlichkeitsverletzende Darstellung der Ge- schehnisse in den früheren ON-Ausgaben zurückerinnert. Zu einem allfälligen Recht- fertigungsgrund für das Vorgenannte äusserten sich die Beklagten nicht (Klageantwort, S. 35; Duplik, S. 46 und 100 f.; Berufung Beklagte 2 und 3, S. 31 f.).
4.1.6 ON-Ausgabe vom 19. Februar 2015
Die nächste ON-Ausgabe, welche sich mit dem Thema 'Marco H.' befasste, war jene vom 19. Februar 2015. Sie enthält eine Kurznachricht auf der Frontseite, die sich vor- nehmlich mit den inzwischen aufgelaufenen Kosten des Schiffsaufenthalts und den bis anhin erst wenigen (in neun Monaten sechs von 40) bestandenen Wochen befasste (kläg.act. 41). Daneben beinhaltet sie einen halbseitigen, vom Beklagten 2 verfassten Bericht, welcher auf S. 5 unter der Rubrik "Lokalspiegel" erschien (kläg.act. 42). Der Bericht, der in der Mitte eine Grossaufnahme der nachdenklich schauenden Kindsmut- ter enthält, dreht sich ebenfalls um die Kosten und die Verlängerung der Aufenthalts- dauer aufgrund der bisherigen Benotung des Verhaltens von 'Marco H.', daneben aber auch um die wenigen, kurzen und teilweise der fehlenden Verbindung zum Opfer fal- lenden telefonischen Kontakte zwischen Mutter und Sohn.
Vor allem der Bericht bedient sich dabei des gleichen Musters wie schon die ON- Ausgabe vom 18. Dezember 2014. Auch hier werden zur Umschreibung der fürsorgeri- schen Unterbringung und der Kindesschutzmassnahme hauptsächlich Ausdrücke ver- wendet, die beim Leser negative Assoziationen wecken und ausschliesslich dazu die- nen, die verfügende Behörde in ein schlechtes Licht zu rücken. In diesem Fall sind dies Begriffe wie "gefangen", "verbannt" (3x) oder "Schiffs-Inhaftierung", Wendungen wie "auf dem Schiff gefangen gehalten" oder "gewaltsam herbeigeführte Trennung von Mutter und Sohn" und schliesslich Sätze wie "Was für andere eine schöne Kreuzfahrt wäre, ist für Marco H. ein Gefängnis" oder "Es war die [...] Beiständin [...], die vor- schlug, der [Kindsmutter] den Sohn wegzunehmen und aufs Schiff zu verbannen". Mit einer "kritischen" und "pointierten" Meinungsäusserung zur Massnahme, über die
man sich trefflich streiten kann, hat der Begleitton auch hier wenig zu tun (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 32). Er zielt vielmehr direkt auf die verfügende Behörde ab. Dies- bezüglich kann weitgehend auf die Ausführungen unter E. 4.1.4 hiervor verwiesen wer- den. Wiederum mag die unnötige Herabsetzung nicht schon in den Einzelteilen liegen, sie ergibt sich jedenfalls aber aus der Summe.
4.1.7 ON-Ausgabe vom 23. April 2015
4.1.7.1 In der Ausgabe vom 23. April 2015 erschien ein fast ganzseitiger Bericht des Beklagten 2 mit dem Titel "Wie die Geheimbehörde KESB mit ihren Klienten umgeht - Psychokrieg mit der KESB-Beiständin". Der Bericht, der sich mit Konflikten zwischen der Beiständin [] und der Mutter von 'Marco H.' sowie einer weiteren Mutter befasst, wird ergänzt durch einen Textkasten unten rechts, der die Überschrift trägt, "Ist A. der richtige KESB-Chef?" (kläg.act. 44).
Von den sechs Passagen, welche die Kläger an dieser Ausgabe bemängelten (Klage, S. 64 f.), beziehen sich nur deren drei unmittelbar auf den Kläger 1 oder auf die KESB Linth ("Verbannung", "falsches Machtbewusstsein", "Jahressalär von rund 240 000 Franken"). Aus dem Kontext kann der Leser dabei klar erkennen, dass das Wort "de- ren" in "Wer in deren Fänge kommt, hat oft nichts mehr zu lachen" für die KESB allge- mein steht ("die meistkritisierte Behörde der Schweiz") und dass mit "Psychokrieg" in erster Linie die Beiständin, vor allem aber deren Verhalten in einem anderen Fall ange- sprochen ist ("[...] gespickt mit Angriffen gegen die [Herkunft] Mutter. Psychokrieg pur!"). Etwas anders verhält es sich mit der Bezeichnung "Geheimbehörde KESB". Mag die negative Konnotation, die sich aus der Verbindung der beiden Begriffe 'geheim' und 'Behörde' ergibt, auch generell auf die KESB abzielen (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 32; Duplik, S. 48), sind es doch Fälle der KESB Linth, die dem Betrachter als Bei- spiele dafür, wie die "Geheimbehörde KESB mit ihren Klienten umgeht", präsentiert werden und ist es deren Direktor "A._______", der gemäss dem letzten Absatz sowohl des Berichts als auch des Text-kastens auf Medienanfragen nicht oder nur mit "vorbe- reiteten Standardtexten" bzw. "Standardfloskeln" reagiere. Die KESB Linth wird dem Leser mithin als repräsentative Vertreterin der "Geheimbehörde KESB" präsentiert.
4.1.7.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung "Geheimbehörde KESB" von einem merkwürdigen Verständnis der behördlichen Schutzpflichten und der Aufga- benverteilung im Rechtsstaat zeugt. Die KESB erfüllt ihre Aufgaben in einem sehr heik- len, intimen Bereich. Ihre Entscheidungen basieren in aller Regel auf persönlichen, oft auch höchst sensiblen bzw. besonders schützenswerten Daten (vgl. zum Begriff Art. 1 Abs. 1 lit. b DSG SG [sGS 142.1]) über die Betroffenen und allenfalls auch über deren Umfeld (H UBER, FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 22.133; CHK ZGB-
AFFOLTER, Art. 413 N 9). Aus diesem Grund, nämlich zwecks Wahrung der Pri- vatsphäre der betroffenen Personen, gelten für die KESB resp. deren Mitglieder eine umfassende Verschwiegenheitspflicht (Art. 451 ZGB), das strafbewährte (kantonal- rechtliche) Amtsgeheimnis (Art. 99 Gemeindegesetz [GG; sGS 151.2]; Art. 320 StGB) sowie in verfahrensmässiger Hinsicht eine Einschränkung vom Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (vgl. Art. 13 EG-KES [sGS 912.5] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Öffentlichkeitsgesetz [sGS 140.2]; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 ZPO). Sodann mö- gen die Medien zwar auch in diesem persönlichkeitsbezogenen Bereich eine Wächter- rolle wahrnehmen, indem sie sich stellvertretend für den Einzelnen mit der Tätigkeit der KESB befassen und darüber informieren. Gleichwohl sind die Presse und die Öffent- lichkeit keine zusätzliche Stelle, der gegenüber sich eine KESB für ihre Beschlüsse und Verfügungen zu rechtfertigen hätte. Diese Rechtfertigung bzw. Begründung hat einzig und allein gegenüber den Betroffenen zu erfolgen, welche – der KESB nicht schutzlos ausgeliefert sind, sondern – den Entscheid bei Bedarf von mindestens einem Gericht mit voller Kognition überprüfen lassen können (Art. 450 f. ZGB; Art. 27 ff. EG-KES). Rufschädigend wird die Bezeichnung "Geheimbehörde" allerdings erst dann, wenn ei- ner bestimmten KESB damit verbunden (d.h. im Gesamtkontext) der Vorwurf gemacht wird, sie würde der Öffentlichkeit nach eigenem Gutdünken Informationen vorenthalten. In der fraglichen Ausgabe sind die entfernt dahin gehenden Vorwürfe allerdings (noch) zu unbestimmt ("Man müsste [...] KESB-Direktor A.________ doch fragen dürfen, wie die Arbeit seiner Beistände kontrolliert werde"; "Mit seiner Kommunikationsfähigkeit scheint es aber auch im neuen Amt schlecht zu klappen") oder zu allgemein ("verlieren die KESB-Leute kein Wort"; "Der Behörde würde es durchaus nicht schaden, [...] ihre Kommunikation zu verbessern") formuliert, um die für eine Persönlichkeitsverletzung geforderte Intensität zu erreichen.
4.1.7.3 Ebenfalls noch nicht persönlichkeitsverletzend ist die einmalige Bezeichnung der Kindesschutzmassnahme als Verbannung. Der Leser kann aus dem Kontext erken- nen, dass der Autor (d.h. der Beklagte 2) damit auf den Fall 'Marco H.' Bezug nehmen wollte, bei dem es sich nach dessen Auffassung um eine "über 250 000 Franken teure Verbannung" handle. Der Ausdruck mag zwar abermals provokant sein, doch kann vom Durchschnittsleser erwartet werden, dass er ihn vor dem Hintergrund der inzwi- schen erkennbar nicht mehr neutralen Sichtweise des Beklagten 2 zu würdigen weiss.
4.1.7.4 Weiter ist auf den drittletzten Satz im ersten Abschnitt des Textkastens einzu- gehen, wonach "Ex-Mitglieder des ____clubs" "ihrem Clubpräsidenten A. in ei- nem Leserbrief 'falsches Machtbewusstsein' vorgeworfen" hätten. Damit werden beim Leser Zweifel daran geschürt, ob der Kläger 1 sich der mit seinem Amt verbundenen Befugnis, über Kinder und Erwachsene zu bestimmen, bewusst ist und mit dieser sach- gerecht und gewissenhaft umzugehen weiss. Angesichts der Verantwortung, die mit
der Position als Präsident einer KESB einhergeht, und des von der KESB Linth bis an- hin gezeichneten Bildes rührt dies unweigerlich am beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen des Klägers 1. Dass aus der Formulierung klar ersichtlich wird, dass der Vor- wurf von Dritten und nicht direkt von den Beklagten stammt, steht dem nicht im Wege (Duplik, S. 49). Im Gegenteil, die ehrverletzende Wirkung ist umso grösser, wenn dem Leser suggeriert wird, dass Drittpersonen, die mit dem Kläger 1 in einer leitenden Funk- tion zu tun gehabt hätten, ihm in der Öffentlichkeit Entsprechendes vorwarfen.
Inwiefern dieses Werturteil ehemaliger Mitglieder des ________clubs zu ihrem früheren Präsidenten auf einem "wahren Tatsachenkern" basieren sollte, erläuterten die Beklag- ten nicht (Duplik, S. 49). Sie vermochten noch nicht einmal hinreichend zu belegen, dass tatsächlich ein Leserbrief mit besagtem Inhalt irgendwann und irgendwo publiziert wurde (vgl. Klage, S. 65: "angeblich 'falsches Machtbewusstsein' vorgeworfen hätten"; ferner Beilage 52 zur Duplik, S. 2 f.). Was es mit dem Sachbehauptungskern dieses ge- mischten Werturteils auf sich hat, tut aber ohnehin wenig zur Sache. Entscheidend wäre, dass das Interesse der Öffentlichkeit, vom Inhalt dieses angeblichen Leserbriefs zu erfahren, dasjenige des Klägers 1 an der Vermeidung einer erneuten Verbreitung überwiegt. Dem ist nicht so. Zwar muss sich der Kläger 1 aufgrund seiner beruflichen Funktion ein (etwas) höheres Mass an Eingriffen seitens der Presse gefallen lassen (s. E. 3.3.3 hiervor), doch hat auch er ein wohlverstandenes Interesse daran, dass nicht jeder – unbestrittenermassen (Klage, S. 65: "ausgegraben wird"; vgl. Klageantwort, S. 35 f. und Duplik, S. 49) – länger zurückliegende und dem Privatleben entstammende Vorwurf ehemaliger Weggefährten von Neuem ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerät (sog. Recht auf Vergessen; vgl. dazu etwa A EBI-MÜLLER, a.a.O., N 87 und 778).
4.1.7.5 Schliesslich störten sich die Kläger am Umstand, dass im Textkasten davon die Rede ist, dass der vom Stadtrat der Klägerin 2 gewählte "KESB-Leiter" ein Jahresgeh- alt von rund Fr. 240'000.00 beziehe. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine Falschmeldung, zumal der Kläger 1 bei einem Beschäftigungsgrad von 80% und inkl. 13. Monatslohn ein Bruttojahresgehalt von Fr. 133'488.15 erzielte (kläg.act. 45). Aller- dings verletzt diese Information, mag sie auch unrichtig sein, den Kläger 1 noch nicht in seiner Persönlichkeit, und wie es sich damit in Bezug auf das Ansehen der Klägerin 2 verhält, braucht mangels einer entsprechenden Beanstandung nicht geprüft zu werden (Klage, S. 65; Replik, S. 19 f.).
4.1.8 ON-Ausgabe vom 11. Juni 2015
In der ON-Ausgabe vom 11. Juni 2015 erschien unter der Rubrik "Im Fokus" auf S. 3 ein weiterer, ausführlicher Bericht zum Fall 'Marco H.' mit dem Titel "Mit etwas Glück kommt [Gemeinde] mit 300 000 Franken davon – Wende im Fall Jugendschiff: Plötz- lich gibt es Fortschritte". Der wiederum vom Beklagten 2 verfasste Bericht befasst sich
im Wesentlichen mit den guten Noten, welche 'Marco H.' für sein Betragen seit einiger Zeit erhalte, und der vom Kläger 1 nunmehr abgesegneten Auswechslung der Beistän- din.
4.1.8.1 Entgegen dem Dafürhalten der Kläger (Klage, S. 67 f.) wird dem Leser in die- sem Bericht nirgends suggeriert, dass die KESB Linth oder der Kläger 1 ihre Ent- scheide aufgrund des öffentlichen, durch die Beklagten ausgeübten Drucks fälle. Der zweite Abschnitt unter der beanstandeten Überschrift "Der öffentliche Druck nützt" be- zieht sich ausschliesslich auf die Benotung des Jungen, die, wie im letzten Satz klar zum Ausdruck kommt, durch "die Schiffstherapeuten" erfolgt ("Wenn die Schiffsthera- peuten weiterhin so gnädig sind mit ihm, wird er voraussichtlich an Weihnachten frei kommen").
4.1.8.2 Beizupflichten ist den Klägern hingegen, was den Satz "[i]n Sozialkreisen wird die Schiffstherapie als Gefängnis kritisiert" anbelangt (Klage, S. 68). Im vierten Ab- schnitt des Berichts dient der fragliche Satz nämlich dazu, aufzuzeigen, weshalb Zwei- fel am Nutzen der Kindesschutzmassnahme angebracht seien. Wird beim Leser aber der Eindruck hervorgerufen, der pädagogische Wert des Jugendschiffs werde in Fach- kreisen mit jenem eines Gefängnisaufenthalts verglichen, wirft dies unweigerlich ein schlechtes Licht auf die Behörde, die einen (bekanntlich nicht straffälligen) Jugendli- chen darauf unterbrachte. Ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit lässt sich nicht ausmachen. Zwar wurden der Rahmen und das pädagogische Konzept des Jugendschiffs von verschiedenen Seiten kritisch hinterfragt, die Beklagten ver- mochten jedoch nicht zu belegen, dass jemand aus den Sozialkreisen überhaupt, ge- schweige denn in Zusammenhang mit dem Nutzen der Schiffstherapie den Begriff "Ge- fängnis" in den Mund genommen hätte (Klageantwort, S. 30-34; vgl. Replik, S. 17 f.). So wie der fragliche Satz aber lautet, kann der Durchschnittsleser unmöglich von sich aus auf die Idee kommen, dass es sich beim Begriff "Gefängnis" sozusagen um einen Einschub von fremder Hand handelt, der in Wahrheit bloss der Sichtweise der Beklag- ten (1 und 2) sowie der in einer früheren ON-Ausgabe als 'Kinderrechtsexpertin' prä- sentierten [Name] (vgl. kläg.act. 36) entspricht. Was die Beklagten 2 und 3 zu ihrer Verteidigung dagegen vorbringen (Berufung, S. 32), ist weitgehend ohne Belang. So tut es diesbezüglich nichts zur Sache und ist es im Übrigen fast schon heuchlerisch, wenn sie behaupten, dass in der entsprechenden Ausgabe verbunden mit dem Bei- standswechsel auch Positives zum Handeln der KESB bzw. des Klägers 1 publiziert worden sei (vgl. "Dass eine derartige Beistandschaft nicht mehr zu halten ist, müsste jedem klar sein. Nur die KESB Linth unter ihrem Präsidenten A.___________ wollte das nicht einsehen. Nun ist aber doch noch Vernunft eingekehrt"). Auch ihre Ausfüh- rungen zum Titel des vierten Abschnitts des Berichts "Nächste Drohung in der Luft" und zur darin enthaltenen Passage "Im Klartext heisst das: Die Mutter tut, was die KESB verlangt, oder der Junge bleibt auf dem Schiff – und [Gemeinde] zahlt weiter", stossen
ins Leere, zumal sich die Kläger an dieser besonders bedenklichen Passage (vgl. vi- Ent-scheid, S. 82) aus welchen Gründen auch immer nicht störten (vgl. Klage, S. 67 f.)
4.1.9 ON-Ausgabe vom 16. Juli 2015
In der ON-Ausgabe vom 16. Juli 2015 erschienen eine prominent platzierte Kurznach- richt mit dem fettgedruckten Titel "Die Standpauke des Doktor A." auf der Frontseite (kläg.act. 49) und ein Bericht ("Die KESB unter dem Schutz der Gemeinden / Der KESB-Präsident A._____ zieht vom Leder"), zwei Textkasten sowie ein Kommentar des Beklagten 2 ("Das Schweigen der KESB") auf S. 5 unter der Rubrik "Lokalspiegel" (kläg.act. 50).
4.1.9.1 Wenn die Beklagten 2 und 3 einwenden, der Bericht vom 16. Juli 2015 könne nicht zur Berichterstattung zu 'Marco H.' gezählt werden (Berufung, S. 33), kann dies kaum ernst gemeint sein, widmet er sich doch ungefähr zur Hälfte den "[e]rschrecken- den Fakten" in besagtem Fall. Dieser Einwand dürfte denn auch eher vom Bestreben geleitet sein, eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der fraglichen Ausgabe vermei- den zu können, wurden darin doch offenkundig sowohl die Persönlichkeit des Klägers 1 als auch jene der Klägerin 2 verletzt:
4.1.9.2 Hinsichtlich des im vierten Absatz des Berichts unter der Aufzählung der "[e]rschreckenden Fakten" befindlichen und dort ohne jegliche Relativierung erfolgen- den Vorwurfs, das Vorgehen der KESB verstosse gegen die "UNO-Konvention über die Rechte der Kinder", kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 4.1.4 hiervor verwiesen werden. Was in der früheren ON-Ausgabe vom 18. Dezember 2014 der Textkasten war, sind im hier zu beurteilenden Bericht die 13 "Fakten", die dem Leser vor Augen geführt werden. Dabei wird abermals die nach Auffassung dreier mit dem Fall befasster Instanzen sowie eines beigezogenen Sachverständigen als offensichtlich bzw. massiv eingestufte (kläg.act. 15, S. 3 ff.; kläg.act. 16, S. 15-19; kläg.act. 17, S. 8 f.) Kindeswohlgefährdung ausgeblendet und werden dem Leser stattdessen Sachver- haltselemente in Erinnerung gerufen, die für den Obhutsentzung und die fürsorgerische Unterbringung nicht ausschlaggebend waren: Es handelte sich dabei nicht um irgend- eine Form der Bestrafung, mit der ein kriminelles oder sonst wie missbilligtes Verhalten des betroffenen Kindes oder seiner Mutter gesühnt werden sollte; vielmehr wollte die KESB Linth damit im Interesse des Kindes einer ernsthaften Gefährdung seiner Ent- wicklung entgegenwirken. Umso verletzender ist es, dass auch in dieser Ausgabe mit allen erdenklichen Mitteln versucht wird, dem Leser genau diesen unrichtigen Eindruck zu vermitteln.
4.1.9.3 Daneben kritisierten die Kläger (Klage, S. 190) mit gutem Grund die nachfol- gende Passage im zweiten Absatz der Kommentarspalte des Beklagten 2 (kläg.act. 50):
"Als die ON mit A.________ im letzten Herbst zu Marco H.* auf dem Jugendschiff ein Gespräch füh- ren wollten, sagte er schon am Telefon: Fotos von ihm gebe es aber keine. Der mit über 200000 Fran- ken Jahreslohn bezahlte Spitzenbeamte, der sich in allen Mails und Briefen Doktor nennt, wollte also inkognito bleiben. Später verstummte er ganz."
Diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dieser Passus schon deshalb persönlichkeitsverletzend sei, weil er das Klischee vom volksfremden, überbezahlten Akademiker befeuere (vgl. vi-Entscheid, S. 92). Es kommt hinzu, dass der Kläger 1 bei weitem kein Jahresgehalt von Fr. 200'000.00 bezog, von einem sol- chen über Fr. 200'000.00 ganz zu schweigen (kläg.act. 45).
4.1.9.4 Weiter ist den Klägern zuzustimmen, dass es die KESB Linth ist, welche im Kommentar als "Geheimbehörde" bezeichnet wird (Klage, S. 170). Zu einer solchen Deutung muss der Betrachter spätestens dann gelangen, wenn er den fünften Absatz des Kommentars liest, der sich ausschliesslich um das Schweigen des Klägers 1 dreht und mit dem Schlusssatz endet, "[d]ie ON werden weiter über diese Geheimbehörde informieren". Schon im ersten Absatz spricht der Ausdruck "Geheimbehörde" die Angst des Lesers an, im Linthgebiet könnte im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschut- zes eine Behörde am Werk sein, die im Dunkeln operiere, kaum einer Kontrolle unter- liege und dazu noch von einer Person geführt werde, deren ungenügende Sozialkom- petenz und Kommunikationsfähigkeit bereits mehrfach Schlagzeilen gemacht hätten. Dass die KESB Linth dadurch bei der Leserschaft in ein ungünstiges Licht gerückt wird, liegt auf der Hand. Allgemein ist die Art und Weise, wie sich der Beklagte 2 in der fragli- chen Ausgabe das Amtsgeheimnis bzw. die Verschwiegenheitspflicht zunutze macht, nicht unbedenklich. Zwar muss es eine Behörde wie die KESB Linth grundsätzlich hin- nehmen können, wenn in der Presse einseitig über ihre Tätigkeit berichtet wird, da sie bei einer Richtigstellung oftmals persönliche Informationen über Betroffene gegenüber der Öffentlichkeit preisgeben müsste. Doch ist es zumindest dreist, wenn dem Präsi- denten dieser Behörde das Schweigen auch noch als Charakterschwäche ausgelegt wird, wohlwissend, dass er sich strafbar machen könnte (Art. 320 StGB), wenn er es nicht täte (vgl. dazu kläg.act. 75).
4.1.9.5 Was schliesslich den im Textkasten ("Marco H.: Es sieht nicht gut aus") unten links befindlichen Satz "Der Junge müsste zum Orthopäden ins [Ort] Spital, er darf aber nicht" anbelangt, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zur ON-Ausgabe vom 6. August 2015 zu verweisen, welche sich intensiv mit diesem Thema befasst.
4.1.9.6 Zur Rechtfertigung bringen die Beklagten 2 und 3 zunächst vor, dass auch pointierte Kritik an der Amtsführung erlaubt sein müsse (Berufung, S. 33). Dem ist bei- zupflichten mit der Ergänzung, dass sich die pointierte Kritik in einem sachlichen Rah- men halten muss. Die fragliche Ausgabe überschritt diesen Rahmen jedoch deutlich. Mehr und mehr weitete sie sich zu einer persönlichen Abrechnung vor allem mit dem Kläger 1 aus, der sich zuvor im Amtsblatt von [Gemeinde] ohne Namen zu nennen über die Berichterstattung der Medien zur KESB beklagt hatte (vgl. kläg.act. 50). Die Beklagten 2 und 3 machen zudem geltend, der Bericht habe im öffentlichen Informa- tionsinteresse gelegen (Berufung, S. 33). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ausgabe enthielt abgesehen von der Information über die Wortmeldung des Klägers 1 keine nennenswerte Neuerung. Die Ausführungen des Beklagten 2 machen vielmehr deut- lich, dass er die Kritik des Klägers 1, die nicht direkt – wohl aber implizit – an die Ad- resse der ON gerichtet war, nicht auf sich sitzen lassen wollte. Bei dieser Sachlage können sich die Beklagten von vornherein nicht auf den Informationsauftrag der Presse berufen, sondern wenn, dann höchstens auf ein überwiegendes privates Interesse ih- rerseits. Es ist denn auch nicht zu verkennen, dass der Kläger 1 aufgrund dessen, dass er seinem Unmut über die Presse mit deutlichen Worten (z.B. "Nebelpetarden", "jeden Blödsinn") Ausdruck verschafft hatte, mit harten sachlichen Erwiderungen rechnen musste. Keineswegs musste er aber in Kauf nehmen, dass er und die von ihm geleitete KESB Linth im vorne beschriebenen Sinn verunglimpft würden.
4.1.10 ON-Ausgabe vom 30. Juli 2015
In der ON-Ausgabe vom 30. Juli 2015 erschienen zum Fall 'Marco H.' wiederum eine Kurznachricht auf der Frontseite sowie ein ausführlicher Bericht (kläg.act. 51) und ein Kommentar des Beklagten 2 unter der Rubrik "Lokalspiegel" (kläg.act. 52). Die Kurz- nachricht mit dem Titel "Der Fall des [Herkunft] Jungen Marco H.* läuft aus dem Ru- der / KESB verweigert nötigen Arztbesuch" enthält, wie schon die Ausgaben vom 18. Dezember 2014 (kläg.act. 36) und vom 11. Juni 2015 (kläg.act. 47), das verpixelte Bild von 'Marco H.' in Matrosenuniform mit einer Betreuerin. Auch im Bericht mit dem Titel "Arzt fordert 'unabdingbare' Untersuchung – KESB mauert / 'KESB verbietet Marco ärztliche Untersuchung'" werden Bilder platziert, eine Grossaufnahme der be- drückt wirkenden Kindsmutter und ein kleines Bild des __________ Fusses von 'Marco H.' in Turnschuhen. Während sich die Kurznachricht und der Bericht ganz der neuerli- chen Verweigerung eines ärztlichen Untersuchs widmen, übt der Beklagte 2 in seinem Kommentar ("Der Fall läuft aus dem Ruder") allgemeine Kritik an der KESB Linth und deren Fallführung in Sachen 'Marco H'.
4.1.10.1 In der Kurznachricht und im Bericht wird den Klägern vorgeworfen, sie verwei- gerten bzw. verböten beharrlich, unnachgiebig und ohne wirklichen Grund ("doch die
KESB Linth liess das nicht zu"; "Doch KESB-Chef A.________ liess den Termin absa- gen"; "Wiederum lief sie [die Kindsmutter] ins Leere"; "Es geht um 2000 Franken"; "meist mit der Ausrede verhindert"; "Nicht einmal diese klaren ärztlichen Worte zeigen Wirkung") eine seit längerem gebotene ("seit Monaten"; "schon lange müsste er", "seit über einem Jahr"; "unabdingbar und sollte durchgeführt werden") ärztliche Untersu- chung der Fussgebrechen von 'Marco H.'. Es steht ausser Zweifel, dass die Angespro- chenen, die nach dem Verständnis des Lesers für das Wohl des Jungen und daher auch für eine ausreichende medizinische Versorgung besorgt sein sollten, dadurch in ein schlechtes Licht gerückt werden.
Die Persönlichkeit der Klägerin 2 verletzt es aber auch, wenn im Kommentar ausge- führt wird, 'Marco H.' sei von der KESB auf das Jugendschiff "verbannt" worden, weil er im Alter von zwölf Jahren eine schwierige Lebensphase durchlaufen habe und die Schule [__Ort __] ihn nach der Spezialschule [Region] nicht mehr habe aufneh- men wollen. Damit wird beim Betrachter abermals die Vorstellung geweckt, dass es keinen hinreichenden Grund für die Fremdplatzierung gegeben hätte. Im Kommentar des Beklagten 2 erscheint die fürsorgerischen Unterbringung wie ein weiterer tragi- scher Schicksalsschlag im Leben des seit seiner Geburt von gesundheitlichen Proble- men geplagten Jugendlichen. Dieser Eindruck wird bestärkt dadurch, dass der Be- klagte 2 im selben Abschnitt hervorhebt, dass am gewohnten Umfeld des Jungen bzw. an der Erziehungsfähigkeit seiner Mutter nichts "faul" gewesen sei ("macht stets einen sehr gefassten und korrekten Eindruck"). Auch die Beistandschaft sei bloss errichtet worden, weil die Mutter alleinerziehend sei und 'Marco H.' ein gemeindeexternes Schul- heim habe besuchen müssen. In dieses Bild passen auch der Titel des Kommentars "Der Fall läuft aus dem Ruder" und der einleitende Satz "Die KESB wird die Gefangene ihres eigenen Tuns", mit denen der Beklagte 2 – wie er im mittleren Absatz erläutert – darauf hinauswill, dass der KESB Linth und dem Kläger 1 allmählich bewusst werde, dass sich "die Mutter" bzw. "die schwache Seite" oder "das KESB-Opfer" nicht ruhig- stellen und von "der Machtbehörde" brechen lasse.
4.1.10.2 Was die Rechtfertigung anbelangt, ist den Beklagten 2 und 3 beizupflichten, dass der Artikel insofern eine neue Ausgangslage hatte, als der leitende Arzt für Kin- der-orthopädie des [Name des Spitals], Dr. med. J._______, der Kindsmutter über das Sekretariat am [__] 2015 hatte ausrichten lassen, dass "eine kinderorthopädi- sche Verlaufskontrolle mit Ganganalyse" aufgrund der "ausgeprägten Fussdeformität unabdingbar" sei und nun durchgeführt werden sollte (KAB 15). Zwar war es wiederum die Mutter, die das Ganze ins Rollen brachte, weil sie sich per E-Mail an das [Spi- tal] gewandt und sich über die Schiffsleitung und die fortbestehende Schmerzbelas- tung ihres Sohnes beklagt hatte. Nichtsdestotrotz lässt sich damit zumindest der vierte Abschnitt des Berichts ("Arzt schreibt an die KESB") rechtfertigen. Ebenfalls rechtferti- gen lässt sich der erste Absatz des fünften Abschnitts ("KESB sagt Termin ab"), da der
Beistand der Mutter tatsächlich geschrieben hatte, dass er den auf den [____] 2015 an- gesetzten Termin nach Abklärung mit "Hr. A.__ von der KESB" und – was im Bericht nicht zur Sprache kommt – mit "Fr. __" vom "[Spital]" abgesagt habe (KAB 17; vgl. kläg.act. 32). Nicht rechtfertigen lässt sich hingegen, dass dem Leser wiederholt mitge- teilt wird, die ärztliche Untersuchung sei "seit Monaten" resp. "seit über einem Jahr" überfällig, sowie das daran anknüpfende Zitat der Mutter, die KESB gefährde damit seine Gesundheit. Wie bereits unter E. 4.1.2 hiervor ausgeführt, behaupteten die Be- klagten selbst nicht, 'Marco H.' habe auf dem Schiff regelmässig unter Fussschmerzen gelitten. Es ist daher davon auszugehen, dass die fraglichen Äusserungen nicht der Wahrheit entsprachen und dass frühestens ab Mitte des Jahres 2015 ein Bedarf nach einer kinderorthopädischen Verlaufskontrolle bestand (KAB 15; vgl. auch KAB 10). Keine Rechtfertigung gibt es auch für die gemischten Werturteile im Kommentar des Beklagten 2. Der dort geschilderte Sachbehauptungskern hat kaum noch etwas mit der Realität zu tun (vgl. bzgl. der Beistandschaft kläg.act. 7 sowie bzgl. der Vorgeschichte allgemein kläg.act. 16, S. 2-5 und kläg.act. 17, S. 5-8). Im Übrigen müsste wohl auch die mit den verwendeten Ausdrücken "verbannt", "KESB-Opfer" und "Machtbehörde" verbundene negative Konnotation insgesamt als unhaltbar bezeichnet werden.
4.1.11 ON-Ausgabe vom 6. August 2015
Auch in der ON-Ausgabe vom 6. August 2015 wurde die Absage der ärztlichen Unter- suchung nochmals aufgegriffen. Auf der Frontseite findet sich dort eine eher unschein- bare Kurznachricht ("Marco H. / Arztuntersuch war schon geplant" [kläg.act. 53]), wel- che auf S. 7 verweist, wo der eigentliche Bericht mit dem Titel "Marco H.* auf dem Ju- gendschiff darf nicht zum Arzt / Neue Fakten zum verhinderten Arztbesuch" folgt (kläg.act. 54). Der halbseitige Bericht lehnte sich an einen Artikel in der Pendlerzeitung "[Name]" an (KAB 18) und informiert den Leser darüber, dass der Arztbesuch schon geplant gewesen und vom Kläger 1 höchstpersönlich abgesagt worden sei ("KESB Direktor A.________ hat den Termin aber absagen lassen"; "A.________ hat Termin abgesagt"; " Wie mittlerweile bekannt ist, hat der Leiter der KESB Linth, A.___________, die Untersuchung abgelehnt"; "Die KESB hat sich [...] knallhart über das ärztliche Aufgebot hinweggesetzt"; Bildunterschrift: "'[Zeitung]' enthüllt: Der Arzt- besuch von Marco H.* war schon geplant; KESB-Chef A._______ stellte sich dage- gen.").
4.1.11.1 Auch dieser Bericht verletzt das berufliche Ansehen des Klägers 1. Er zeich- net das Bild eines Mannes, der sich in Eigenregie rücksichtslos (vgl. die Definition von "knallhart" [www.duden.de]; "zum Nachteil des Jugendlichen") über ein ärztliches Auf- gebot hinwegsetzte. So muss es der Leser jedenfalls auffassen, wenn er auf einer hal- ben Seite viermal liest, dass niemand anderes als der Kläger 1 die Untersuchung abge- sagt bzw. abgelehnt habe. Zum Schluss des Berichts folgt auf die angebliche Aussage
des Klägers 1, "die ärztliche Kontrolle von Marco könne 'nach seiner Rückkehr in die Schweiz' durchgeführt werden", auch noch die unverkennbar sarkastisch gemeinte Be- merkung, es sei anzunehmen, dass der Kläger 1 für gesundheitliche Folgeschäden des Jungen die Verantwortung übernehme und dies auch dann so bleibe, falls 'Marco H.' später gegen ihn Klage erhebe.
4.1.11.2 Soweit die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 33) zur Rechtfertigung vorbringen, es sei darüber zu berichten gewesen, dass der Schiffsleiter gegenüber '[Zeitung]' er- klärt habe, der Kläger 1 habe die Reise von 'Marco H.' ins Spital abgesagt, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zunächst ist bereits der Neuigkeitswert dieser Information frag- lich, wurde doch schon in der Vorausgabe ausgeführt, der "KESB-Chef A.___________ liess den Termin absagen" (kläg.act. 51) bzw. der "neue KESB-Beistand des Jungen" habe nach "Rücksprache mit KESB-Linth-Präsident A." den Untersu- chungstermin abgesagt (kläg.act. 52). Vor allem aber ergibt sich aus dem entsprechen- den Artikel der '[ Zeitung]' nirgends, dass der Kläger 1 höchstpersönlich und ei- genmächtig die Untersuchung abgelehnt hätte. Ganz anders im Bericht der ON, in dem aus im Bezugsartikel bloss sinngemäss wiedergegebenen Ausführungen des Schiffslei- ters L.____ ein wörtliches Zitat konstruiert wird ("'Deshalb wurde die Reise nicht durchgeführt', sagte L."), welchem in Verbindung mit dem vorangestellten Satz unmissverständlich genau diese Bedeutung zukommt. Das eigentliche Zitat L.'s____, "[g]esundheitlich gehe es Marco aber gut" (bekl.act. 18), wurde im Bericht der ON dem- gegenüber weggelassen. Schon daraus wird deutlich, dass es beim fraglichen Bericht nicht um die Information der Leserschaft über Neuigkeiten aus einem anderen Zei- tungsartikel, sondern ausschliesslich um einen persönlichen Angriff auf den Kläger 1 ging. Nicht anders lässt es sich erklären, weshalb der Kläger 1 im Bericht als alleiniger Urheber der Terminabsage dargestellt wird, obwohl dem Beklagten 2 aus dem E-Mail- Verkehr zwischen der Kindsmutter und dem Beistand bestens bekannt war, dass die Terminabsage auf einer Absprache zwischen dem Beistand, dem Kläger 1 und der zu- ständigen Ansprechperson des [Spitals] beruhte (KAB 17 ["Gesendet: [Tag], [Datum] 2015 [Zeit] / An: B._____"]; vgl. auch KAB 18 ["Der Beistand habe mit dem Spital abgemacht {...}"]; ferner auch kläg.act. 32). Aus demselben Grund war dem Beklagten 2 auch bekannt, dass die Untersuchung im Herbst 2015 stattfinden sollte, weshalb es doch mehr als befremdlich anmutet, wenn er im Bericht davon schreibt, dass es noch bis weit ins nächste Jahr dauern könnte, bis die ärztliche Kontrolle von 'Marco H.' durchgeführt werden könne. Auch handelt es sich bei den Schlussbemer- kungen nicht einfach nur um "Ausführungen zur allfälligen Verantwortlichkeit von Amts- trägern" (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 33). Vielmehr bedient sich der Beklagte 2 darin des Stilmittels des Sarkasmus, um den Kläger 1 für dessen angeblich gegenüber '[Zeitung]' getätigte Aussage zu verspotten, "die ärztliche Kontrolle von Marco könne 'nach seiner Rückkehr in die Schweiz' durchgeführt werden". Allerdings wurde auch diese Aussage entfremdet. Das Originalzitat, so wie es im Bezugsartikel in indirekter
Rede wiedergegen wurde, lautet folgendermassen: "Der Beistand habe mit dem Spital abgemacht, dass die Kontrolle nach Marcos Rückkehr in die Schweiz durchgeführt werde, da keine Dringlichkeit bestehe" (KAB 18). Es bedarf keiner Erläuterung dafür, dass das Interesse des Klägers 1 an der Wahrung seines Ansehens dasjenige der Be- klagten an einer (ohnehin nicht schützenswerten) gezielten Diffamierung des Erstge- nannten deutlich überwiegt.
4.1.12 ON-Ausgabe vom 17. September 2015
4.1.12.1 In der ON-Ausgabe vom 17. September 2015 erschien im "Lokalspiegel" auf S. 9 ein Kommentar des Beklagten 2, in welchem 'Marco H.' – getreu nach dem Vorbild eines in der Ausgabe vom 3. September 2015 abgedruckten Leserbriefs (vgl. kläg.act. 59) – als 15-jähriger [Herkunft] beschrieben wird, "der von der KESB Linth auf ein Schiff deportiert wurde" (kläg.act. 60). Dass der Beklagte 2 die fürsorgerische Unterbringung als eine 'Deportation' bezeichnet, worunter nach herkömmlicher Auffas- sung Zwangsverschickung, Verschleppung, Verbannung von Verbrechern, unbeque- men politischen Gegnern oder ganzen Volksgruppen (www.duden.de) verstanden wird und im kollektiven Gedächtnis vor allem Erinnerungen an dunkle Kapitel der Weltge- schichte abgespeichert sind, mag das eine sein (vgl. Klage, S. 72). Das andere ist, dass er zur Begründung dafür, weshalb sich die Kindesschutzmassnahme seiner Mei- nung nach – in einem übertragenen Sinn – als 'Deportation' verstehen lässt, die Vorge- schichte wiederum auf eine schwierige Lebensphase im zwölften Altersjahr reduziert ("Der 15-jährige muss seit fast eineinhalb Jahren tausend Kilometer von zu Hause ent- fernt bei fremden Menschen leben, obwohl er nie eine Straftat begangen hat, und das nur, weil er als 12-jähriger in eine schwierige Lebens-phase kam"). Damit zeichnet er zweifelsohne ein ungünstiges Bild von der Arbeit der KESB Linth.
4.1.12.2 Es ist nicht zu übersehen, dass die Meinungen zu dieser Art von fürsorgeri- schen Unterbringung geteilt sind und dass der erzwungene Aufenthalt fernab vom ge- wohnten Umfeld auf einem Hochseeschiff für den Betroffenen eine gewisse Härte be- deutet und nicht immer und schon gar nicht zwangsläufig den gewünschten Effekt bringt. All dies darf und soll in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft öffentlich thematisiert und kommentiert werden. Dabei sind auch "pointierte Aussagen" erlaubt, denen mit provokativen, plakativen und bisweilen negativ konnotierten Ausdrücken wie "Deportation" Nachdruck verliehen werden kann (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 34). Nicht angehen kann indessen, dass sich der Beklagte 2 zur Untermauerung sei- nes (gemischten) Werturteils einer Kurzfassung der Vorgeschichte bedient, die der Wirklichkeit nicht ansatzweise gerecht wird, dafür aber selbst beim kritischen Betrach- ter die unrichtige Vorstellung hervorruft, dass hier ein missliebiger Jugendlicher bestraft oder abgeschoben wurde, und das erst noch wegen einer Lappalie resp. Alltäglichkeit. Mit anderen Worten darf die Anordnung und Auswahl der Massnahme durch die KESB
Linth ohne Weiteres scharf beanstandet werden, doch gibt es keine Rechtfertigung da- für, ihr dabei implizit und ohne irgendeinen Anhaltspunkt rechtsstaatlich bedenkliche Beweggründe zu unterstellen.
4.1.13 ON-Ausgabe vom 17. Dezember 2015
In der ON-Ausgabe vom 17. Dezember 2015 erschienen eine Nachricht auf der Front- seite ("Überforderte Behörde / Irrfahrt mit Marco H." [kläg.act. 61]) sowie ein Bericht ("Schiffsjunge: Acht Tage in der Schweiz / Marco H.*: Eingeflogen, rumgereicht, abge- schoben") und ein Kommentar des Beklagten 2 ("Das macht sprachlos") zu 'Marco H.' auf S. 5 unter der Rubrik "Lokalspiegel" (kläg.act. 62). Im Zentrum dieser auffällig inszenierten Beiträge (u.a. mit einer Grossaufnahme des ___________ Fusses von 'Marco H.') steht die achttägige Rückkehr von 'Marco H.' in die Schweiz zwecks Vor- stellung in einer Schule und zwecks Arztbesuchs.
4.1.13.1 Soweit im Bericht wiederum davon die Rede ist, dass der Arztbesuch seit ein- einhalb Jahren nötig gewesen wäre und im vergangenen Herbst vom Kläger 1 höchst- persönlich vereitelt worden sei, kann auf die Ausführungen unter E. 4.1.2, 4.1.10 und 4.1.11 hiervor verwiesen werden (vgl. Klage, S. 73). Entgegen der Auffassung der Be- klagten 2 und 3 (Berufung, S. 34) entsprechen die Schilderungen zur Notwendigkeit des Arztbesuchs eben gerade nicht den belegten Fakten.
4.1.13.2 Was die beiden anderen beanstandeten Passagen anbelangt ("Wie die KESB Linth mit dem 15-Jährigen [und ihrer Verantwortung] plan-, hilf- und gefühllos umgeht, macht sprachlos" und "Und tatsächlich täten die KESB-Verantwortlichen gut daran, den Jungen, der absolut nichts verbrochen hat, nicht wie eine Ware herumzuschieben"; vgl. Klage, S. 72 f.), ist festzuhalten, dass sich in Nachricht, Bericht und Kommentar noch zahlreiche weitere dahingehende Formulierungen finden ("Zuerst wurde er ['Marco H.'] wie ein Häftling in ein Heim verfrachtet, [...]"; "Marco H.*: Eingeflogen, rumgereicht, ab- geschoben"; "Der Umgang der Behörde mit ihm ['Marco H.'] und seiner Mutter ist uner- träglich."; "Wie die KESB den wehrlosen Jungen umherschiebt, ihn Tausende Kilome- ter herumfliegt, um ihn dann von einem Schulleiter wie einen Aussätzigen abweisen zu lassen, ist trostlos"). Auch der Kläger 1 gerät in diesem Zusammenhang ins Kreuzfeuer der Kritik ("Dass der KESB-Direktor den Jungen, den er noch nie persönlich gesehen hat, auch während der acht Tage nie sehen konnte oder wollte, ist beschämend"; "Die Verantwortung für dieses Treiben liegt beim Direktor der KESB-Linth, Doktor A.________"). Bei jeder erdenklichen Gelegenheit wird auf die KESB Linth und den Kläger 1 aufmerksam gemacht und (mehr oder weniger) subtil deren Plan- und Gefühl- losigkeit im Umgang mit 'Marco H.' herausgestrichen. So wird aus dem Beistand der "KESB-Beistand" ("[Name] verlässt die KESB, [...]"), aus dem Regionalen Bera- tungszentrum Rapperswil-Jona das "Beratungszentrum der KESB" und aus einer darin
abgehaltenen Sitzung die "KESB-Sitzung" gemacht. Sodann wird für den akademi- schen Grad des Klägers 1 nicht wie üblich die Abkürzung verwendet, sondern – um dessen Status als Akademiker besonders zu betonen – mehrfach von "Doktor A.________" (2x) gesprochen. Insgesamt vermitteln die fraglichen Beiträge dem Leser den Eindruck, dass die unbedacht agierenden KESB Linth und der Kläger 1 den 15- jährigen 'Marco H.' im Zuge seiner Rückkehr nicht wie einen Menschen, sondern wie eine "Ware" oder einen "Häftling" behandelt hätten und dass sich der Kläger 1, der Akademiker, sogar zu schade gewesen sei, ihn bei dieser Gelegenheit persönlich zu treffen. Da das beschriebene Verhalten dem, was der Leser von einer KESB und deren "Direktor" erwartet, diametral zuwiderläuft, liegt auch darin eine Persönlichkeitsverlet- zung.
4.1.13.3 Betreffend die Rechtfertigung ist den Beklagten 2 und 3 zuzustimmen, dass sich die fraglichen Beiträge um "für den Fallverlauf relevante und neue Tatsachen" (Be- rufung, S. 34) drehten, ging es doch einerseits um eine mögliche Anschlusslösung und andererseits um den bereits mehrfach thematisierten Arztbesuch. Die Schilderung der nach Ort und Zeit bestimmten Gegebenheiten des Kurzaufenthalts gab denn auch kei- nen Anlass zu Beanstandungen (vgl. Klage, S. 72 f.; Replik, S. 22). Es ist deshalb da- von auszugehen, dass die Tatsachen mit einer Ausnahme im Kommentar des Beklag- ten 2 ("Er machte als Zwölfjähriger Schwierigkeiten in der Schule, weshalb ihn die KESB im Mai 2014 aufs Jugendschiff verbannte") einigermassen zutreffend wiederge- geben wurden. Unter diesen Umständen würden sich auch die einseitigen und tenden- ziösen Wertungen zum Umgang mit 'Marco H.' gerade noch halten lassen. Unter Mit- einbezug der Vorberichterstattung kann davon allerdings nicht mehr gesprochen wer- den.
4.1.14 ON-Ausgabe vom 21. Januar 2016
In der ON-Ausgabe vom 21. Januar 2016 erschienen auf der Frontseite eine Kurznach- richt mit dem Titel "Jugendschiff / Der Fall Marco H. und die KESB" (kläg.act. 65) und unter der Rubrik "Lokalspiegel" ein ausführlicher, mit Bildern bespickter und einem Textkasten versehener Bericht über die Hintergründe der Massnahme ("Die Lebens- geschichte von Marco H. und die KESB / Warum Marco H* aufs Jugendschiff musste" [kläg.act. 66]). Neben dem Bericht befindet sich wie üblich ein Kommentar des Beklag- ten 2, dieses Mal mit der Überschrift "(Ohn)Macht der KESB".
4.1.14.1 Auch in diesen Beiträgen wird die Klägerin 2 in ihrer Persönlichkeit verletzt. Grund dafür sind weniger die einzelnen Wertungen wie etwa jene, dass der Schiffsauf- enthalt "therapeutisch fragwürdig und rechtlich eigentlich gar nicht erlaubt" (kläg.act. 65) oder "anerkanntermassen einem Gefängnis" (kläg.act. 66) gleichkomme (vgl. Klage, S. 74 f.; Berufung Beklagte 2 und 3, S. 35), als vielmehr das gezeichnete
Gesamtbild. Über die gesamten Beiträge hinweg werden die Hintergründe des Obhuts- entzugs und der fürsorgerischen Unterbringung verharmlost (s. dazu sogleich lit. bbb), die Beweggründe und die Arbeit der KESB Linth angeschwärzt ("Marco H. hat nie et- was verbrochen. Seine Mutter auch nicht"; "Als es im [__] 2014 um die Auswechslung von Marcos KESB-Beiständin ging, wurde der Junge auf Antrag seiner Betreuerin aufs Schiff spediert"; "Der Fall Marco zeigt auf verstörende Weise, wie mächtig die KESB ist und wie überfordert sie mit ihren eigenen Massnahmen sein kann" [kläg.act. 66]) und die Fragwürdigkeit der erst noch Fr. 300'000.00 teuren Schiffstherapie betont (u.a. auch "schulisch wurde nichts erreicht"; "Gefängnis" [4x]; "seelisch wurden das Kind und die Mutter faktisch vergewaltigt" [kläg.act. 66]). Zusammenfassend muss der Durch- schnittsleser daraus schliessen, die eher geringfügigen Probleme von 'Marco H.' und seiner Mutter hätten einen Obhutsentzug und eine fürsorgerische Unterbringung nicht indizieren können, Antipathien der Beiständin gegenüber der Mutter sowie das Gesuch Letzterer um Auswechslung Ersterer hätten dabei eine massgebliche Rolle gespielt und sowieso müsse man die ausgewählte Unterbringung in praktisch jeder Hinsicht als un- haltbar bezeichnen. Dadurch wird das Ansehen der KESB Linth bzw. der Klägerin 2 schwer verletzt.
4.1.14.2 Dem Rechtfertigungsversuch der Beklagten 2 und 3, wonach es in den er- wähnten Zeitungsbeiträgen um Neuigkeiten gegangen sei, über die es zu berichten ge- golten habe (Berufung, S. 34), kann dabei nicht gefolgt werden. Sie verweisen dafür auf einen Umstand, der gerade einmal im Textkasten ("Jugendschiff gleicht einem Ge- fängnis" [kläg.act. 66]) und auch dort erst unter der Überschrift "Anmerkung 2" beiläufig erwähnt wird. Die Kurznachricht, der Bericht und der Kommentar des Beklagten 2 han- deln indes nicht von der künftigen Einweisung von 'Marco H.' in ein geschlossenes Heim in [__], sondern von Themen, die bereits in zahlreichen früheren ON-Ausgaben zur Sprache gekommen waren. Auch kann keine Rede davon sein, dass die ON damit einen – auch nur einigermassen zutreffenden – Überblick zum Fall geschaffen hätten (Berufung, S. 34). Die diesbezüglichen Ausführungen im Bericht sind derart tendenziös, dass sie im Ergebnis der (vorsätzlichen) Verbreitung einer Unwahrheit gleichkommen:
So werden die (wahren) Gründe dafür, weshalb 'Marco H.' Anfang 2008 in ein Schul- heim im [Region] musste, nicht erwähnt (kläg.act. 7). Gleich verhält es sich mit je- nen, die zur Anordnung der Beistandschaft führten (massive Verhaltensschwierigkeiten und zahlreiche Gefährdungselemente [kläg.act. 7]). Stattdessen wird die Anordnung im Bericht auf das Getrenntleben der Eltern und die auswärtige Beschulung reduziert. Zu- mindest übertrieben ist es, wenn der Bericht weiter davon spricht, dass im [Re- gion] Schulheim bis zur [__] Klasse alles bestens lief (vgl. dazu KAB 2; kläg.act. 8, 9, 16 [S. 3] und 17 [S. 5 f.]). Grob unvollständig werden auch die Geschehnisse erzählt, die zur Herausnahme des Jungen aus dem Schulheim führten, sowie jene, die sich un-
mittelbar danach zutrugen. So findet sich im Bericht kein Wort zur mangelnden Koope- rationsbereitschaft und zum destruktiven Verhalten der Mutter sowie zur Gefährdungs- meldung der Schule [Gemeinde] (kläg.act. 8-12). Im Gegenteil wird die Sachlage so dargestellt, wie wenn die Schule [Gemeinde] den Jungen einfach nicht hätte integrie- ren oder aufnehmen wollen (vgl. demgegenüber kläg.act. 16, S. 4 und kläg.act. 17, S. 6). Bedenklich ist aber auch, wie der Bericht im dritten Abschnitt aus einem Zeugnis des [Sonderschulinternats] zitiert ("Bei Überforderung komme es 'manchmal zu [_________________________________]" [kläg.act. 66]). In Tat und Wahrheit lässt sich in besagtem Zeugnis nirgends ein solcher Passus ausfindig machen und verwen- det dieses zur Umschreibung der Häufigkeit der ___________________ von 'Marco H.' nicht das Adverb "manchmal", sondern "immer wieder" (vgl. KAB 3). Im selben Stil un- terschlägt der Bericht im fünften Abschnitt auch, dass es neben "fehlender Motivation und Kooperation" (kläg.act. 66) noch einen weiteren Grund für den Ausschluss aus dem [Sonderschulinternat] gab (kläg.act. 13 f.). Ganz allgemein kommt im Bericht nir- gends zum Ausdruck, dass im Zeitpunkt des Fremdplatzierungsentscheids nach Auf- fassung zahlreicher Personen (bspw. Schuldirektor von [Gemeinde], Psychologe Kli- nik [Name] [kläg.act. 9]; Schulleiter von [Gemeinde] [kläg.act. 12], Leiter des [Sonderschulinternats] [kläg.act. 13 f.]) wie auch der KESB Linth, der VRK und der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts (kläg.act. 15-17) eine massive Gefährdung des Kin- deswohls vorlag. Es kommt hinzu, dass zu dieser Zeit bei der VRK nicht ein Gesuch der Mutter um Auswechslung, sondern ein solches um Aufhebung der Beistandschaft hängig war (vgl. kläg.act. 8 und kläg.act. 16, S. 5), womit der – auch im Kommentar des Beklagten 2 wiederzufindenden – These, gemäss welcher sich der Antrag zur Fremdplatzierung mit dem Unmut der Beiständin erklären liesse ("Beiständin gegen Mutter"; "Ihre Arbeit jedoch war über Jahre hinweg fragwürdig" [kläg.act. 66]), der Bo- den entzogen ist.
Auch der Textkasten, in dem die tatsächlichen Grundlagen für die Wertungen zum The- rapieschiff erläutert werden, ist ein Musterbeispiel von manipulativem Journalismus. Er beginnt damit, dass abermals behauptet wird, Mitte 2016 werde dem Jugendschiff vom zuständigen Amt die Betriebserlaubnis entzogen, obwohl dem Beklagten 2 bestens be- kannt war, dass die bis dahin befristete Bewilligung nicht mehr verlängert werden sollte. Darauf, dass es sich dabei keineswegs um eine unbedeutende Ungenauigkeit handelt, da es in den Augen eines durchschnittlichen Lesers einer solchen Zeitung durchaus ei- nen Unterschied macht, ob eine weiterlaufende Bewilligung entzogen oder eine auslau- fende nicht mehr verlängert wird, wurde bereits unter E. 4.1.4.2 hiervor hingewiesen. Unmittelbar anschliessend folgt im Textkasten dann eine Passage, in der eine in indi- rekter Rede wiedergegebene Drittaussage mit eigenem Gedankengut angereichert ("sei faktisch also ein Gefängnis") und eine andere aus dem Zusammenhang gerissen wird ("Dafür bräuchte es eine Bewilligung des Bundesamtes für Justiz, die nicht vor- liege" [kläg.act. 66; vgl. Klageantwort, S. 31 und 33; Replik, S. 17). Diese unverkennbar
mit Bedacht gewählte Abfolge ist klarerweise darauf ausgerichtet, beim Leser unbe- rechtigte Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Massnahme zu schüren und ihn so vom eigenen Werturteil ("rechtlich eigentlich gar nicht erlaubt" [kläg.act. 65] und "weder rechtlich noch [...] haltbar" [kläg.act. 66]) zu überzeugen.
Schon aus dem Gesagten wird klar, dass an dieser Art der Berichterstattung kein über- wiegendes Interesse bestehen kann. Nicht nur konnte der Leser den unwahren Ge- samteindruck unmöglich erkennen; er wurde in seinem Glauben an die Richtigkeit des- selben auch noch dadurch bestärkt, dass der Beklagte 2 zu Beginn seines Kommen- tars ausführte, den ON lägen alle Unterlagen zum Fall vor und die Informationen sei- tens der Mutter hielten allen Prüfungen stand (kläg.act. 66).
4.1.15 ON-Ausgabe vom 18. Februar 2016
In der ON-Ausgabe vom 18. Februar 2016 erschien eine Kurznachricht mit dem Titel "[Herkunft] Bub daheim / Schiffsjunge Marco H. packt aus" auf der Frontseite (kläg. act. 67), welche auf ein fast zweiseitiges Interview mit 'Marco H.' ("Marco H. zurück vom Jugendschiff / Marco H.: 'Bei schlechten Noten musste ich in den Schiffsdienst'") auf den S. 8 und 9 verweist (kläg.act. 68). Neben drei Bildern von 'Marco H.' mit seiner Mutter enthält die entsprechende ON-Ausgabe auch einen Textkasten ("Marco H.*: Wie weiter:"), der sich auf S. 9 direkt neben dem zweiten Teil des Interviews befindet (kläg.act. 68).
4.1.15.1 Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Interview mit 'Marco H.' aus per- sönlichkeitsrechtlicher Optik unproblematisch (Klage, S. 75 f.). Es mag sein, dass ei- nige der Antworten von 'Marco H.' im Widerspruch zu einer E-Mail stehen, die er am [Datum] 2015 an den Kläger 1 versandt und in der er dem Schiffsaufenthalt durchaus auch Positives abgewonnen hatte (vgl. kläg.act. 69). Dem durchschnittlichen Leser ei- ner Wochenzeitung ist jedoch durchaus zuzumuten, dass er die Antworten kritisch hin- terfragt und als Ausdruck einer subjektiven Sichtweise erkennt. Es kommt hinzu, dass es sich hier nicht um "[e]in besonders übles Beispiel für die suggestive Interviewtechnik der ON" (Klage, S. 76) handelt. Die Fragen der Beklagten 2 und 3 sind ausnahmslos offen gestellt. In den Antworten von 'Marco H.' kommt darüber hinaus auch eines seiner Kernprobleme zum Vorschein, führt er doch mit einem gewissen Mass an Selbstkritik aus, er habe im Kindergarten gelernt, dass man nach Hause gehen könne, wenn man nicht mitmache, und das habe er in der Schule einfach weitergezogen (kläg.act. 68). Das Interview lässt den kritischen Leser deshalb zumindest erahnen, weshalb zahlrei- che Beschulungsversuche gescheitert waren und 'Marco H.' auf dem Jugendschiff plat- ziert wurde. Entsprechend schadet es nicht, wenn dieser auf die Frage, ob er während der Zeit auf dem Schiff Selbstmordgedanken hatte, antwortet: "Ja, ein paarmal. Ich habe gedacht, was soll ich hier noch. Aber das bringt ja nichts" (kläg.act. 68). Daraus
kann der Durchschnittsleser schliessen, dass jedenfalls zu keinem Zeitpunkt eine ge- festigte und ernsthafte Selbst-tötungsabsicht bestand. Ob die Publikation dieses Inter- views für die Fortentwicklung des Jungen sinnvoll war, ist schliesslich nicht Prozess- thema (vgl. Klage, S. 75 f.).
4.1.15.2 Weit problematischer ist dagegen der letzte Abschnitt des Textkastens, in welchem unter der Überschrift "Gefälschte E-Mail?" (kläg.act. 68) erläutert wird, dass der Kläger 1 in seinem Beschluss das Einverständnis von 'Marco H.' zur Anschlusslö- sung [Heim Z.] mit einer E-Mail zu belegen versuche, die der Junge selbst nicht ge- schrieben haben wolle ("Erstaunlich nur, Marco H. sagt, er habe die Mail zum [Heim Z] nicht geschrieben" [kläg.act. 68]). Es trifft zwar zu, dass der entsprechende Ab- schnitt offenlässt, von wem die fragliche E-Mail gefälscht worden sei (vgl. Duplik, S. 62 und 102 f.). Dem Kläger 1 wird darin jedoch unterstellt, er hätte sich zur Begründung eines Beschlusses einer unverkennbar und für jedermann ersichtlich gefälschten E- Mail ("Und tatsächlich: Der Schreibstil dieser Mail an A.__ unterscheidet sich komplett von den zwei anderen. Das ist auch für Nicht-Kriminologen sofort erkennbar" [kläg.act. 68]) bedient. Damit wird sein Verhalten – entgegen der Auffassung der Be- klagten (Duplik, S. 102 f.) – sehr wohl in die Nähe des Straftatbestandes der Urkunden- fälschung (i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) gerückt (vgl. Replik, S. 23). Nicht nur vor dem Hintergrund des erwähnten Straftatbestandes, sondern ganz allgemein ist dieser Vorwurf geeignet, das Behördenmitglied, das einen Beschluss zur fürsorgerischen Un- terbringung resp. Umplatzierung eines Jugendlichen mit einem offensichtlich gefälsch- ten Einverständnis desselben begründet (vgl. die ersten beiden Abschnitte des Textkastens [kläg.act. 68] und kläg.act. 70), im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen. Ihm wird damit zumindest ein aus rechtsstaatlicher Sicht höchst be- denkliches Handeln vorgeworfen (vgl. BGE 138 III 641 E. 3; BGE 129 III 49 E. 2.2; BGE 127 III 481 E. 2.b/aa).
4.1.15.3 Betreffend die Rechtfertigung machten sich die Beklagten nicht einmal die Mühe, aufzuzeigen, inwiefern sich der Schreibstil der mutmasslich gefälschten E-Mail vom [Datum] 2016 (kläg.act. 73) "komplett" von den anderen beiden von 'Marco H.' stammenden E-Mails (kläg.act. 69 = kläg.act. 71; kläg.act. 72) unterscheiden soll. Nachdem die Kläger schon in ihrer Klage (S. 76) ausgeführt hatten, es bestünde kein Anlass, an der Authentizität der fraglichen E-Mail zu zweifeln, konnten sich die insoweit substantiierungspflichtigen Beklagten nicht mit der blossen Behauptung begnügen, es habe sich um eine Feststellung von Fakten gehandelt (Duplik, S. 62). Wäre es ihnen im Übrigen wirklich nur darum gegangen (vgl. Duplik, S. 102 f.), auf etwaige Zweifel an der Autorschaft dieser E-Mail hinzuweisen, hätten sie eben solche und nicht Ausführungen machen sollen, die beim Leser den Eindruck hervorrufen, der Fälschungscharakter stehe ausser Zweifel und sei selbst für Nicht-Kriminologen sofort erkennbar (vgl. kläg.act. 68).
4.1.16 ON-Ausgabe vom 25. Februar 2016
Den Abschluss der Berichterstattung rund um den Fall 'Marco H.' machte ein nicht ganz halbseitiger Artikel in der ON-Ausgabe vom 25. Februar 2016 mit dem Titel "Der KESB- Präsident / Marco H.: Die KESB greift an" (kläg.act. 75). Darin geht es im Wesentlichen darum, wie und mit welchen Argumenten der Kläger 1 das Vorgehen der KESB Linth in Sachen 'Marco H.' gegenüber dem "[Zeitung]" verteidigte. Auch wenn einige der darin getätigten Aussagen ("Trotzdem aber schwärzt der oberste Leiter der Sozialbe- hörden aller St.Galler Linth-Gemeinden den Jungen mit diesen alten Schwierigkeiten im '' an"; "Mit hoher Wahrscheinlichkeit stammen die Informationen an den '_' somit vom KESB-Präsidenten. Trifft dies zu, ginge es hier um Amtsmissbrauch, was zu ahnden wäre") in auffälligem Kontrast zum früheren Vorwurf stehen, der Kläger 1 ver- schanze sich hinter dem Amtsgeheimnis, verletzt dieser Artikel weder die Persönlich- keit des Klägers 1 noch jene der Klägerin 2, und zwar auch nicht dadurch, dass noch einmal wiederholt wird, dass "[i]n A.___ Beschluss, mit dem er Marco H. ins Heim verbannt", eine E-Mail des Jugendlichen abgedruckt sei, von der sich dieser distanziere (vgl. Klage, S. 77). Der damit verknüpfte Vorwurf, "A.__ ging darauf bis jetzt nicht ein" (kläg.act. 75), worunter der Leser angesichts des Kontexts verstehen muss, der Kläger 1 sei darauf in der Öffentlichkeit nicht eingegangen, reicht nicht aus, um Letzteren in ein derart schlechtes Licht zu rücken, dass von einer Persönlichkeitsverletzung gespro- chen werden könnte. Der kritische Durchschnittsleser dürfte den Widerspruch zu den vorangestellten – und oben zitierten – Ausführungen zu erkennen und den Gehalt die- ser Vorhaltung entsprechend einzuordnen wissen.
4.1.17 Fazit
4.1.17.1 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, die Berichterstattung zu 'Marco H'. habe darauf abgezielt, die KESB Linth und den Kläger 1 mit Vorwürfen wie beispielsweise Machtgier, Willkür, soziale Inkompetenz und fehlende Kommunikationsfähigkeit (s. E. 4.1.3, 4.1.7, 4.1.9 und 4.1.14 hiervor) in einem schlech- ten Licht dastehen zu lassen (vi-Entscheid, S. 88). Diese Anschuldigungen, die nichts mit (sachlicher) Kritik an einer zugegebenermassen kontroversen Massnahme zu tun hatten, sondern sich direkt gegen den Kläger 1 und die KESB Linth richteten, können die Beklagten mit ihren Erklärungsversuchen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 35-37) nicht unter den Tisch kehren. Angesichts der Einseitigkeit der Berichterstattung er- scheint es auch haltlos, wenn die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung auf S. 37 glaub- haft machen wollen, sie hätten den Verlauf der Sozialmassnahme von allen Seiten be- leuchtet.
Es mag sein, dass mit den ersten beiden ON-Ausgaben vom 25. September und vom 2. Oktober 2014 tatsächlich noch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit befriedigt und eine gesellschaftliche Debatte über die Sinnhaftigkeit kostenintensiver Massnah- men angestossen bzw. aufrechterhalten wurde (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 37; vgl. auch E. 4.1.1 hiervor). Im weiteren Verlaufe der Berichterstattung rückte der Informati- onsauftrag allerdings zusehends in den Hintergrund und wurde bei allen erdenklichen Gelegenheiten und um jeden Preis versucht, ein desaströses Bild von der KESB Linth und später auch vom Kläger 1 zu zeichnen. Die Vorinstanz machte dies zu Recht daran aus, dass die Entscheide der Rechtsmittelinstanzen ab der ON-Ausgabe vom 9. Okto- ber 2014 weitgehend ausgeblendet wurden und die Berichterstattung einen Richtungs- wechsel erfuhr, weg von der "Luxustherapie" und vom Vergleich mit dem Fall 'Carlos' ([Name]) hin zur Darstellung von 'Marco H.' als rechtlosem, zu kurz gekommenem und – quasi wehrlos – der Behördenwillkür ausgesetztem Jungen (vi-Entscheid, S. 89). Da- bei nahm die Informationsdichte je länger je mehr ab, während die Vorwürfe gleichzei- tig immer zahlreicher und heftiger wurden (s. E. 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.7, 4.1.9, 4.1.13 und 4.1.15). Über die wirklich diskussionswürdigen Themen, nämlich die vom zuständi- gen Amt (beabsichtigte) Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung und die Kritik, die dem pädagogischen Konzept der Stiftung Jugendschiff aus der pädagogischen Fach- welt entgegenschlug (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 35 f.), wurden die Leser hinge- gen nur einmal in einem Textkasten in der ON-Ausgabe vom 2. Oktober 2014 ("Behör- den stoppen Schiff" [kläg.act. 28]) umfassend und zutreffend aufgeklärt. Abgesehen davon, wurden diese erwähnenswerten Umstände nur noch bruchstückhaft, aus dem Kontext gerissen oder sogar bewusst verfälscht wiedergegeben (s. E. 4.1.8 und 4.1.14), um damit die jeweils gerade in Frage stehende These zu untermauern.
Folglich liegt die Vorinstanz auch nicht falsch, wenn sie festhält, die Berichterstattung zu 'Marco H.' sei sukzessive ausgeweitet und der Schwerpunkt darauf ausgelegt wor- den, Negativberichterstattung über die KESB Linth und den Kläger 1 zu betreiben (vi- Entscheid, S. 89); wie in E. 4.1.9, 4.1.11 und 4.1.14 hiervor aufgezeigt, verfolgten ei- nige Beiträge nicht nur hauptsächlich, sondern ausschliesslich diesen Zweck. Ob der Grund dafür an der Resonanz der Leserschaft lag oder ob anderweitige Motive dahin- tersteckten (vgl. vi-Entscheid, S. 89), ist an dieser Stelle ohne Belang. Entsprechend gehen die Ausführungen der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 36), mit denen sie sich gegen den Vorwurf wehren, eine verkaufsfördernde Kampagne betrieben zu haben, an der Sache vorbei. Ganz allgemein hilft ihnen die Glaubwürdigkeit, welche die ON- Artikel beim Publikum genossen, aber nicht weiter, sondern – im Gegenteil – schadet sie ihnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde dem Leser durch die Menge an Berichten zum Fall 'Marco H.' – daneben aber auch durch Formulierungen wie "Alle Unterlagen zum Fall liegen den ON vor" (kläg.act. 66; vom Eindruck her ähnlich kläg.act. 30; kläg.act. 34; kläg.act. 50; kläg.act. 52) – suggeriert, der Fall werde objektiv und von allen Seiten eingehend betrachtet (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 36 f.).
Effektiv bekamen die Leser jedoch immer wieder dieselbe subjektiv gefärbte Sichtweise in unterschiedlicher Verkleidung zu lesen und waren insbesondere die Ausführungen zu den Hintergründen der Massnahme derart unvollständig, tendenziös und irreführend (s. E. 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.9, 4.1.10, 4.1.12 und 4.1.14 hiervor), dass es auch einem besonders kritischen Leser nicht möglich war, die Überlegungen der KESB Linth und der (kaum noch erwähnten) Rechtsmittelinstanzen einigermassen zutreffend erfassen bzw. nachempfinden zu können. Vom Gesamtbild her muss die Berichterstattung des- halb als unwahr bezeichnet werden (vgl. vi-Entscheid, S. 90 f.), wobei auch die einzel- nen Artikel unwahre Aussagen resp. Behauptungen enthielten, welche die Beklagten nicht zu beweisen vermochten (s. E. 4.1.2, 4.1.4, 4.1.7, 4.1.9, 4.1.11, 4.1.12, 4.1.13 und 4.1.16 hiervor; vgl. vi-Entscheid, S. 91). Entgegen der Darstellung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 36) konnten die Kläger unwahre Berichte und haltlose Vorwürfe auch nicht einfach widerlegen, sind sie doch bekanntlich von Gesetzes wegen zur Ver- schwiegenheit verpflichtet, was die Beklagten indes nicht daran hinderte, ihnen auch aus der Einhaltung dieser Verpflichtung sprichwörtlich einen Strick zu drehen (s. E. 4.1.3 und 4.1.9). Insgesamt wurde beim Durchschnittsleser unbestreitbar die Meinung erzeugt, die KESB Linth und deren Präsident handelten infolge ihrer Überforderung, In- kompetenz, Kaltherzigkeit, Arroganz und ihres Geltungsdrangs dem Kindeswohl emp- findlich zuwider und schreckten dabei nicht einmal davor zurück, sich über elementare Menschenrechte hinwegzusetzen. Zur miserablen Figur, welche die KESB Linth und der Kläger 1 über die ganze Berichterstattung hinweg abgaben, trug zweifelsohne auch die abschätzige Ausdrucksweise bei (s. E. 4.1.4 und 4.1.6; vgl. vi-Entscheid, S. 90).
4.1.17.2 Auch der Auffassung der Vorinstanz zur Intensität und Dauer der Berichter- stattung ist zu folgen (vi-Entscheid, S. 91 f.). Es ist richtig, dass den Medien bei der Auswahl, aber auch bei der inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung der Berichterstattung ein weiter Spielraum einzuräumen ist (vgl. BGE 129 III 529 E. 4.2). Mit zunehmender Dauer der kritischen Berichterstattung in einer Wochenzeitung steigen allerdings die Anforderungen an die Genauigkeit und wird mit der Zeit zumindest ein Mindestmass an Objektivität verlangt, ansonsten das Ganze zu einer systematischen Diffamierung ver- kommt. Hier hatte entgegen den Ausflüchten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 36) längstens nicht jede ON-Ausgabe einen neuen, relevanten Tatsachenhintergrund (s. E. 4.1.9 und 4.1.11). Auch ist nicht recht ersichtlich, inwiefern etwa der Arztbesuch (kläg.act. 30, 51 f., 53 f., 62 und 66) oder der angebliche Konflikt zwischen der Kinds- mutter und der früheren Beiständin (kläg.act. 30, 33, 44, 47 und 66) in je fünf ON- Ausgaben thematisiert werden musste. Das meiste von dem, worüber die ON in den rund eineinhalb Jahren in unzähligen Beiträgen und Ausgaben berichteten, findet sich fast haargenau in den Antworten der Kindsmutter wieder, die diese im Interview in der (dritten zu diesem Thema erschienenen) ON-Ausgabe vom 9. Oktober 2014 gab (vgl. kläg.act. 30). Daraus erschliesst sich zum einen, dass die Dauer der Berichterstattung nur dazu dienlich war, das schlechte Bild der Kläger zu zementieren und dem Leser
weiterhin konstant die gleiche einseitige und verkürzte Sachverhaltsdarstellung einzu- hämmern (vgl. vi-Entscheid, S. 91 f.), und zum anderen, dass die Sichtweise einer Di- rektbetroffenen, d.h. der Kindsmutter, weitgehend unkritisch und ungeprüft übernom- men wurde, was Ziff. 3.1 ("Quellenbearbeitung") der Richtlinien zur "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" zuwiderläuft.
4.1.17.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ON-Berichterstattung zum Fall 'Marco H.', an welcher der Beklagte 2 durchgehend – der Beklagte 3, soweit ersichtlich, hingegen nur an einem unproblematischen Interview (kläg.act. 68) – mit- wirkte, die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 in schwerwiegender Weise verletzt. Zwar konnte von einer Stadt wie der Klägerin 2 und angesichts seiner Stellung und Funktion auch vom Kläger 1 ein erhöhtes Mass an Kritikresistenz und Toleranz er- wartet werden. Selbst unter Berücksichtigung dieser Abstriche sprengt die Berichter- stattung zum Fall 'Marco H.' den Rahmen dessen, was sich die Kläger gefallen lassen mussten, bei Weitem. Bereits aufgrund dieser Berichterstattung spricht einiges dafür, dass nicht nur im rechtlichen Sinne, sondern buchstäblich eine Kampagne gegen den Kläger 1 und die KESB Linth geführt wurde (s. dazu E. 3.3.3 hiervor). Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass dazu in den ON zahlreiche Leserbriefe abgedruckt wurden, in denen die Kläger mehr als nur scharf angegriffen wurden (vgl. vi-Entscheid, S. 78 [zu kläg.act. 31], 82 f. [zu kläg.act. 46 und 48], 84 f. [zu kläg.act. 55 f.], 85 [zu kläg.act. 59], 86 [zu kläg.act. 256], 87 [zu kläg.act. 63 f.]).
4.2 'Samuel / Kindesentführung'
Dem Fall 'Samuel / Kindesentführung' liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die unverheirateten Eltern von 'Samuel' trennten sich ein Jahr nach der Ge- burt des Kindes, d.h. im [____] 2007 (kläg.act. 79, S. 2 und kläg.act. 83, S. 2). Seit- dem bereitete der persönliche Verkehr zwischen Vater und Sohn Probleme. Das dem Vater eingeräumte Besuchsrecht wurde von der Mutter mit allen Mitteln bekämpft (kläg.act. 78, S. 2 und 5; kläg.act. 79, S. 2, kläg.act. 83, S. 2; vgl. auch Klage, S. 77 f.). Dabei versuchte sie mit immer neuen, teils massiven Vorwürfen, die sie vor Behörden, vor Ärzten, Kinderrechtsorganisationen und anderen Anlaufstellen verbreitete und auch vor 'Samuel' nicht verborgen hielt, den Vater schlecht zu machen (kläg.act. 319, S. 17- 31, 45-47). Die Vorwürfe liessen sich alle zumindest nicht bestätigen. So wurde [__] 2012 auch eine Strafuntersuchung gegen den Vater wegen des Verdachts sexueller Handlungen mit seinem Sohn eingestellt, nachdem sich Hinweise, welche die von der Mutter aufgesuchte Kinderpsychiaterin gefunden zu haben glaubte, nicht erhärtet hat- ten (vgl. kläg.act. 77, S. 3; kläg.act. 78, S. 2; kläg.act. 79, S. 2 f., 7-9; kläg.act. 83, S. 2, 11 ff.; kläg.act. 319, S. 17-31, 45-48; vgl. auch Klage, S. 78; KAB 25i). Trotz etlicher Bemühungen (kinderpsychologische Begutachtung, Besuchsbeistandschaft, begleitete
Besuche, Mediationssitzung, Besprechungen am runden Tisch) gelang es nicht, 'Sa- muel' einen regelmässigen Umgang mit seinem Vater zu verschaffen. Besuche des Va- ters wurden auch fünf Jahre nach der Trennung noch verweigert, wobei die Mutter zur Begründung auf Berichte des Hausarztes, Nachbarn und Vertrauten, Dr. D.____________, verwies (kläg.act. 78, S. 2 f.; kläg.act. 79, S. 2 f., 8 f.; kläg.act. 83, S. 2, 10 ff. und Verhandlungsprotokoll, S. 6; kläg.act. 319, S. 17-31, 45-50; vgl. KAB 25e-h). Als der Vater [] 2013 eine Gefährdungsmeldung einreichte und der Besuchsbeistand in seiner Stellungnahme dazu eine vorübergehende Fremdplat- zierung von 'Samuel' empfahl (kläg.act. 78, S. 4; kläg.act. 79, S. 3 und 7; kläg.act. 83, S. 2 und 13; kläg.act. 319, S. 47), gab die KESB Linth der Mutter mit Verfügung vom [Datum] 2013 (kläg.act. 78) nochmals eine (letzte) Chance, die Beziehung ihres Kindes zum Vater zu unterstützen, und drohte ihr ausdrücklich an, einen Obhutsentzug zu prüfen, falls sie das Besuchsrecht des Vaters weiterhin missachte. Doch zeigte diese Warnung keine Wirkung. Am [Datum] 2014 gelangte der Besuchsbeistand da- her mit einem Fremdplatzierungsantrag an die KESB Linth und teilte dieser mit, dass die Ausübung des Besuchsrechts seit kurzem dadurch verhindert werde, dass der Sohn weggebracht werde. So lasse sich das Besuchsrecht auch mit polizeilicher Hilfe nicht durchsetzen. Zudem brächten die Interventionen der Mutter und Grossmutter von 'Samuel' in der Schule und die Weiterverbreitung der Geschichten über sexuelle Über- griffe des Vaters das Kind zunehmend in eine unerträgliche Situation (kläg.act. 77, S. 2; kläg. act. 78, S. 3 f., 6 f.; kläg.act. 83, S. 3, 13 f.; kläg.act. 319, S. 31 und 47). Da auch die KESB Linth die sexuelle und persönliche Integrität von 'Samuel' als hochgradig gefähr- det erachtete, hob sie mit Verfügung vom [Datum] 2014 (kläg.act. 77) die elterliche Ob- hut der Mutter auf und brachte 'Samuel' vorübergehend in einer nicht näher bezeichne- ten Pflegefamilie unter. Dabei verzichtete sie darauf, die Mutter vorgängig anzuhören, weil sie aufgrund der bisherigen Erfahrungen befürchtete, diese könnte ihren Sohn an einen unbekannten Ort verbringen (kläg.act. 77, S. 3). Die Verfügung wurde schliess- lich vollzogen, indem Polizisten 'Samuel' direkt in der Schule abholten (Klage, S. 80; kläg.act. 319, S. 53). Gegen die Fremdplatzierung setzte sich die Mutter auf dem Rechtsweg zur Wehr (vgl. kläg.act. 79, S. 4; kläg.act. 83, S. 3). Daneben gelangte sie bzw. die Grossmutter von 'Samuel' an die ON, welche die Geschichte Ende Okto- ber 2014 erstmals thematisierten.
4.2.1 ON-Ausgabe vom 23. Oktober 2014
In der ON-Ausgabe vom 23. Oktober 2014 erschien auf der Frontseite eine Nachricht, die ein Bild der Mutter mit ihrem Sohn enthält und den Titel trägt: "Von KESB angeord- net – Polizei führt Achtjährigen aus Schule ab / Verzweifelte Mutter: 'Wo ist mein Kind?'" (kläg.act. 85). Auf S. 3 unter der Rubrik "Im Fokus" folgte ein ausführlicher, von U._________ verfasster Bericht ("KESB versteckt Kind – Mutter und Grossmutter sind
verzweifelt" / 'Ich lasse die Kerze brennen, bis unser Goldschatz wieder da ist'"), der sich hauptsächlich mit der Abholung von 'Samuel' und der Gemütslage seiner Mutter und seiner Grossmutter befasst. Er wird ergänzt durch zwei Textkästen ("Das sagt die KESB" und "Das sagt der Schulchef" [kläg.act. 86]). In der Mitte des Berichts befindet sich eine Grossaufnahme der Grossmutter, die neben eine weisse Kerze mit ihrer lin- ken Hand ein kleines (verpixeltes) Bild von 'Samuel' hält. In der Bildunterschrift heisst es: "Neben Samuels Bild brennt eine Kerze. [Grossmutter]: 'Die KESB hat meinen En- kel entführt'" (kläg.act. 86).
Die Kläger störten sich am wörtlichen Zitat der Grossmutter, weil dieses den Eindruck erwecke, die KESB Linth hätte etwas Illegales getan, ja sogar ein Verbrechen began- gen (Klage, S. 80 f.). Entgegen deren Ansicht wird der durchschnittliche Leser damit in- des nicht zwangsläufig den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens verbinden. Ins- besondere im Gesamtkontext und mit Blick auf die stark an das Einfühlungsvermögen appellierende Inszenierung (vgl. auch "'Ich lasse die Kerze brennen, bis unser Gold- schatz wieder da ist'") dürfte er diese in Anführungszeichen gesetzte und eher unauffäl- lig platzierte grossmütterliche Aussage als Ausdruck ihrer Betroffenheit wahrnehmen. Mit anderen Worten kann der Betrachter erkennen, dass die Grossmutter mit dem Aus- druck "entführt" betonen wollte, wie sich die im Bericht geschilderten Ereignisse für sie anfühlten, nämlich (so schlimm) wie eine Entführung. Ob darin eine Ehrverletzung der KESB Linth liegt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen dahingestellt blei- ben. Problematisch im Hinblick auf eine allfällige Rechtfertigung wäre denn auch weni- ger die in dieser Aussage zum Ausdruck kommende Wertung, sondern die Darstellung im zweiten Abschnitt des Berichts ("Grossmutter zählt nicht"), wonach die KESB Linth an der mütterlichen Betreuung zu zweifeln begonnen habe, weil die Mutter zu 100 Pro- zent gearbeitet und die Grossmutter tagsüber auf 'Samuel' geschaut habe. Dadurch wird dem Leser ein komplett falsches Bild von den Beweggründen der KESB Linth ver- mittelt, zumal die Arbeitstätigkeit der Kindsmutter wahrlich kein Faktor war und eines der Hauptprobleme gerade im Verhalten der Grossmutter verortet wurde, womit diese für die KESB Linth eben doch zählte (vgl. kläg. act. 77, S. 2 f.; kläg.act. 78, S. 2-5).
4.2.2 ON-Ausgabe vom 6. November 2014
In der ON-Ausgabe vom 6. November 2014 erschien auf der Titelseite eine prominent platzierte Kurznachricht mit dem aufsehenerregenden Titel "Allein gegen die Behörden / KESB-Sumpf weitet sich aus" (kläg.act. 87). Die Kurznachricht sticht auch insofern hervor, als sie ein Bild von Dr. med. D._____________ (bestimmter Blick und ver- schränkte Arme) enthält, das die Unterschrift trägt, "[d]er Arzt D._____________ wollte den Jungen schützen". Auf S. 5 unter der Rubrik "Kanton St.Gallen" und der Über- schrift "Amtsarzt wollte 'KESB-Entführung' verhindern / 'Die Bedrohung für den Jungen
ging von der KESB aus'" kommt alsdann in einem fast eine Seite füllenden Interview Dr. med. D.____________ zu Wort. Darunter befindet sich ein Artikel ("Behörden neh- men Stellung / Kantonsarzt kontert: 'Es war keine amtliche Verrichtung'"), in dem in Kürze die Stellungnahmen der Vorgängerin des Klägers 1, des Kantonsarztes, des Po- lizeisprechers und der von der Mutter angerufenen VRK wiedergegeben werden (kläg.act. 88). Die Beiträge dieser Ausgabe stammen allesamt von U.___________, wobei der Beklagte 2, wie die Beklagten vor Vorinstanz an Schranken selbst ausführ- ten, in seiner Funktion als Verleger und Chefredaktor an allen und damit auch an die- sen Beiträgen mitwirkte (Plädoyernotizen Beklagte, S. 12; Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Im Gesamtkontext vermittelt die entsprechende Ausgabe dem Leser den Eindruck, die KESB Linth sei nicht auf die durchaus berechtigten Bedenken der Kindsmutter einge- gangen ("Es war offensichtlich, dass ihm der Vaterbesuch nicht guttat. Das äusserte der Knabe nicht nur direkt, sondern es gab [...] auch eindeutige psychische und körper- liche Anzeichen"; "Aufgrund des Arztgeheimnisses kann ich nicht mehr dazu sagen. Nur so viel: ich musste das Besuchsrecht stoppen"). Stattdessen habe sie aus sach- fremden Motiven ("ging nur noch ums Rechthaben"; "teils schikanös und von oben herab", "Mit der Zeit ging es der KESB nur noch darum, ihren Machtanspruch durchzu- setzen"; "wie Frau V.______, die ihrerseits ständig willkürlich agierte" [kläg.act. 88]), mit einer an Arroganz grenzenden Überheblichkeit ("Sie sagte einfach, ich sei kein Arzt"; "Darauf angesprochen meinte die KESB-Leiterin, man könne kleine Kinder eben nicht ernst nehmen" [kläg.act. 88]) sowie in Überschreitung ihrer Kompetenzen ("Ob- wohl ich in medizinischen Fragen ihr Vorgesetzter war. Indem sie das väterliche Be- suchsrecht weiterlaufen liess, hat sie ihre Kompetenzen überschritten" [kläg.act. 88]) nicht mehr von 'Samuel' und seiner Mutter ablassen wollen ("Die Bedrohung für den Jungen ging von der KESB aus" [2x kläg.act. 88]), sodass schliesslich auch der von ei- ner Stelle zur anderen eilende "Ex-Amtsarzt von [Gemeinde]" das von ihm voraus- gesehene "Unheil" (Abholung des Jungen) nicht mehr habe abwenden können (vgl. kläg.act. 88). Dadurch wird die KESB Linth bzw. die Klägerin 2 empfindlich in ihrem An- sehen herabgesetzt. Es ändert deshalb nichts, dass der kritische Durchschnittsleser aufgrund des Zusammenhangs und der Formulierung erkennen kann, dass die zwei- malige Verwendung des Begriffs "Entführung" ("KESB-Entführung"; "Das ist faktisch eine Entführung, welche die KESB angeordnet hat" [kläg.act. 88]) nicht als Vorwurf, ein Verbrechen begangen zu haben, sondern im übertragenen Sinne als Ausdruck eines als unberechtigt und nicht rechtskonform durchgeführt empfundenen Obhutsentzugs zu verstehen war.
Betreffend die Rechtfertigung ist anzumerken, dass die fraglichen Beiträge zwar auch Wahres enthalten, die Sachlage im Grossen und Ganzen aber geradezu auf den Kopf stellen. Dies beginnt bereits mit der Rolle, die Dr. med. D.____________ darin ein-
nimmt. So wird er in der Kurznachricht wie auch im Titel und in der Einleitung des Inter- views als (damaliger) Amtsarzt von [Gemeinde] präsentiert, woraus der unbe- darfte Durchschnittsadressat schliessen muss, dass seinen Feststellungen, Diagnosen und Berichten ein besonderes, objektives und hoheitlich-verbindliches Gewicht zu- komme. In dieser Ansicht wird der Leser durch die Wiedergabe der Meinung von Dr. med. D._____________ bestärkt, er sei in medizinischen Fragen der Vorgesetzte der KESB-Leiterin. Indessen war er weder Vorgesetzter der KESB-Leiterin noch hatten seine Handlungen in dieser Sache irgendeinen amtlichen Charakter. Er war vielmehr der Hausarzt des Jungen und in der Vergangenheit des Öfteren die erste Anlaufstelle der Mutter und Grossmutter, wenn es darum ging, die anstehenden Besuche beim Kindsvater zu verhindern. Davon zeugen auch die Akten, welche die Beklagten zum Beweis einreichten (vgl. KAB 25a-h, worin sich keinerlei "eindeutige psychische und körperliche Anzeichen" [kläg.act. 88] finden lassen). Entsprechend bestand das Prob- lem seiner "amtsärztlichen Verfügung" denn auch nicht darin, dass diese mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war, sondern darin, dass er überhaupt nicht befugt war, eine solche Verfügung zu erlassen (vgl. kläg.act. 88). Dafür – und nicht für seine Kritik an der KESB Linth ("ich solle künftig unterlassen, die KESB infrage zu stellen") – wurde er vom Kantonsarzt in der Folge auch scharf gerügt (kläg. act. 89). Der Durchschnittsleser konnte sich diese keineswegs bedeutungslosen Be- gleitumstände jedoch unmöglich aus den wenigen dahin deutenden Aussagen zusam- menreimen (z.B. "Ich begleite die Familie seit der Geburt des Jungen vor acht Jahren"; "Meine Praxis lag im gleichen Quartier, in dem seine Grossmutter wohnt, unweit der Mutter"). Auch konnte er unmöglich erahnen, dass die KESB Linth nicht bloss aus Prin- zip und wegen ihres Geltungsdrangs am väterlichen Besuchsrecht festhielt, sondern weil in einem eingeholten kinderpsychologischen Gutachten dringend ausreichende Vater-Sohn-Kontakte empfohlen worden waren (vgl. kläg.act. 78, S. 2 und 5; kläg.act. 79, S. 8 f.; kläg.act. 83, S. 11 f.). Selbstredend überschritt sie dabei auch keine Kompetenzen (vgl. Art. 273 f., Art. 307 Abs. 1 und 2, Art. 308 Abs. 2 und Art. 310 ZGB). Vor diesem Hintergrund lässt sich die schwerwiegende Herabsetzung, welche die KESB Linth bzw. die Klägerin 2 in dieser ON-Ausgabe erfährt, nicht rechtfertigen. Wie unter lit. 3.1.2.3 hiervor ausgeführt, ist die Verbreitung unwahrer Äusserungen selbst dann widerrechtlich, wenn sie erkennbar von Drittpersonen stammen.
4.2.3 ON-Ausgabe vom 7. April 2016
Nach einem fast eineinhalbjährigen Unterbruch erschien auf der Frontseite der ON- Ausgabe vom 7. April 2016 eine Kurznachricht mit der prominent platzierten Schlag- zeile "Samuel: Seit über zwei Jahren von der Mutter getrennt / Irgendwo hier versteckt die KESB den 10-jährigen Samuel aus [Gemeinde]". Zur Illustration befindet sich neben dem sehr knappen Text der Kurznachricht ein mehr als dreimal so grosser, viereckiger Auszug aus Google Maps mit der Bildunterschrift "Seit über zwei Jahren darf Samuel
nicht mehr zur Mutter und muss hier [Region_] in einer Pflegefamilie leben" (kläg.act. 90). Auf S. 5 unter der Rubrik "Dossier KESB" folgten alsdann ein Bericht ("[Herkunft] Kind ist seit über zwei Jahren in den Händen der KESB / Wann darf der 10-jährige Samuel wieder nach Hause?") zur Vorgeschichte, zur Entwicklung und zur Sichtweise zweier Ärzte, Dr. med. D_____________ und [Ärztin E.], zum Fall 'Samuel' sowie ein Kommentar des Beklagten 2, der den Titel trägt "Fall Samuel: unglaublich!" (kläg.act. 91). Zu guter Letzt findet sich auf S. 31 ein Leserbrief von Dr. med. D.____________, der sich durch die Einrahmung in einen Textkasten und durch ein kleines Bild des Verfassers deutlich von den anderen Leser- briefen abhebt (kläg.act. 92).
4.2.3.1 Den Klägern ist zuzustimmen, dass diese ON-Ausgabe gleich mehrere Persön- lichkeitsverletzungen enthält (vgl. Klage, S. 82 ff.). Liest der Leser, dass zwei mit dem Fall vertraute ("kennt Samuel [...], seine Mutter [...] und dessen Grossmutter seit Lan- gem"; "die [] Hausärztin von Samuels Mutter und Grossmutter") Ärzte die Unterbrin- gung von 'Samuel' bei einer Pflegefamilie als "untragbar" und "barbarisch" bezeichnen resp. diesbezüglich von einer "unmenschliche[n], barbarische[n] Katastrophe" spre- chen, erweckt das bei ihm zwangsläufig Gefühle der Geringschätzung, wenn nicht so- gar des Abscheus gegen die dafür verantwortliche und mehrfach namentlich genannte KESB Linth (1x Kurznachricht [kläg.act. 90]; 2x Bericht [kläg.act. 91]). Auch wenn dar- über berichtet wird, dass "[d]er Bube" "wegen der KESB-Einwirkung schon mehrere ge- sundheitliche Zusammenbrüche" (kläg.act. 91) gehabt habe, setzt dies die entspre- chende KESB, die Massnahmen zum Schutz und nicht zum Nachteil des Kindes treffen müsste, nach dem Empfinden eines Durchschnittslesers unweigerlich in deren Anse- hen herab. Gleich verhält es sich, wenn die Information, dass 'Samuel' vor und nach väterlichen Besuchen stets über Krankheiten und vereinzelt auch über sexuelle Über- griffe geklagt habe ("Samuel klagte vor und nach den Besuchen beim Vater stets über Krankheiten, vereinzelt auch über sexuelle Übergriffe [...]. Diese und weitere Unge- reimtheiten auf Vaterseite sind aktendkundig" (kläg.act. 91), direkt mit der Meldung ver- bunden wird, dass der Vater ihn bis heute ohne Aufsicht zu sich nach Hause auf Be- such nehmen dürfe ("Trotzdem aber darf der Vater Samuel bis heute besuchsweise und ohne Aufsicht zu sich nach Hause nehmen, auch wenn die Ärzte davor gewarnt haben" [kläg.act. 91]). Schliesslich verletzt es das berufliche Ansehen des Klägers 1, wenn ihm ein Dritter (Dr. med. D.__) in einem Presseerzeugnis mehrfach vorwirft, er habe, was das Wohlbefinden von 'Samuel' bei der Pflegefamilie angehe, ge- logen ("A. hat mich angelogen", "Darauf angesprochen, habe A. dem Ex-Arzt tatsachenwidrig gesagt: Dem Jungen gehe es gut, und ihm 'frech ins Gesicht gelogen', wie Dr. D.___ ausführt" [kläg.act. 91]; "A.______ hat mich angelogen"; "A.___________ lügt einem frech ins Gesicht, um sich selbst in ein besseres Licht zu rücken"; "Und dann sagte er mir klar und eindeutig: 'Übrigens, dem Jungen geht es gut.' Das war glattweg gelogen" [kläg.act. 92]).
4.2.3.2 Zur Rechtfertigung ist Folgendes auszuführen:
Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass 'Samuel' "wegen der KESB-Einwirkung" einen, geschweige denn mehrere gesundheitliche Zusammenbrüche erlitt. Zu Recht verzichtete die Vorinstanz dabei auf die beklagtischerseits beantragten Zeugeneinver- nahme von Dr. D.________________ und [____Ärztin E._____] (Klageant- wort, S. 56). Diese waren von vornherein ungeeignet, die fragliche Tatsachenbehaup- tung zu beweisen. Aufgrund des Zusammenhangs muss der Durchschnittsleser unter "KESB-Einwirkung" die Abholung in der Schule und die darauffolgende Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie verstehen; von einer früheren Einwirkung ist im Be- richt jedenfalls nicht die Rede (vgl. kläg.act. 91). Folglich müssten sich die fraglichen Zusammenbrüche von 'Samuel' danach ereignet haben, also in einem Zeitraum, in dem ihn der als Zeuge angerufenen Arzt bzw. die als Zeugin angerufene Ärztin nicht (mehr) untersucht hatten (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 103 f.).
Zumindest ungenau ist es, wenn im Bericht behauptet wird, 'Samuel' hätte vor und nach Besuchen beim Vater stets über Krankheiten, vereinzelt über sexuelle Übergriffe geklagt. Grob unrichtig wird diese Behauptung alsdann dadurch, dass dem Leser im Folgesatz suggeriert wird, diese und weitere Ungereimtheiten väterlicherseits seien ak- tenkundig. Zwar mögen die dahingehenden Anschuldigungen von Mutter und Gross- mutter aktenkundig sein. Das Einzige, was Dr. med. D.____________ in den von den Beklagten eingereichten Akten (KAB 25a-h) aber wirklich feststellen konnte, war, dass sich 'Samuel' vor und nach Besuchen bei seinem Vater jeweils auffällig anders verhal- ten und regelmässig über Bauchschmerzen geklagt habe. Die angesprochenen Symp- tome könnte man aber ebenso gut als Ausdruck eines Loyalitätskonflikts sehen, der dem Jungen naturgemäss dann besonders zu Gemüte geschlagen hätte, wenn Besu- che beim Vater unmittelbar bevorstanden bzw. er von solchen wieder zurückkehrte, was Dr. med. D.____________ jeweils nicht in Betracht zog (kläg.act. 83, S. 11-15; vgl. auch kläg.act. 319, S. 45-49). Im Bericht wird dies indes genauso totgeschwiegen wie die seit Jahren bekannte Tatsache, dass die Untersuchung der angeblichen sexuellen Übergriffe durch die Staatsanwaltschaft [Region] ohne Anklageerhebung mit einer Einstellung des Verfahrens endete (KAB 25i). Generell enthalten die Akten kei- nerlei konkrete Anhaltspunkte für Ungereimtheiten väterlicherseits, womit davon auszu- gehen ist, dass die entgegengesetzte Behauptung im Bericht unwahr ist.
Auch lässt sich mit Blick auf die Akten nicht sagen, dass der Kläger 1 gelogen hatte, als er Dr. med. D.____________ sagte, es gehe dem Jungen gut. Die Erziehungsbeistän- din (kläg.act. 80), der Besuchsbeistand (kläg.act. 81), die Kindesvertreterin, Rechtsan- wältin W.___________ (kläg.act. 82), wie auch die VRK (kläg.act. 79, S. 10; kläg.act. 83, S. 14, 16 f.) waren jedenfalls allesamt ebenfalls der Meinung, dass sich
'Samuel' bei der Pflegefamilie problemlos eingelebt habe und es ihm gut resp. besser als zuvor gehe.
Was schliesslich die gemischten Werturteile von Dr. med. D.___________ und [Ärztin E.] anbelangt ("die Massnahme sei untragbar, ja barbarisch"; "unmenschliche, barbarische Katastrophe"), ist festzuhalten, dass sich diese hinsicht- lich des Wertungselements wohl gerade noch knapp innerhalb der weit zu ziehenden Grenzen des Zulässigen bewegen. Wäre die Hintergrundgeschichte, auf die sich die entsprechenden Wertungen bezogen, im Bericht einigermassen vollständig und zutref- fend wiedergegeben worden, hätte sich der kritische Durchschnittsleser eine eigene Meinung bilden können. Entsprechend wäre es ihm möglich gewesen, die Wertungen als polemische Meinungsäusserungen einzuordnen, auch wenn die beiden Urheber aufgrund ihres Berufs bei der Leserschaft tendenziell ein erhöhtes Vertrauen genies- sen. Der Hintergrund der Fremdplatzierung und die weiteren Entwicklungen im Fall 'Sa- muel' werden im Bericht aber derart unvollständig und tendenziös geschildert, dass der unbefangene Durchschnittsleser zwangsläufig einen falschen Eindruck von der Sach- lage gewinnen und die Massnahme der KESB Linth ebenfalls als untragbar, unmensch- lich oder sogar barbarisch betrachten musste. So werden die Umstände, welche die KESB Linth zur Fremdplatzierung veranlasst hatten, gerade einmal in einem Satz kurz angerissen ("Der Grund, [...], war ihre Weigerung, Samuel dem Kindsvater und Ex- Partner an den Wochenenden zu überlassen"). Im Anschluss daran wird über vier Sätze hinweg die Haltung der Mutter verteidigt, u.a. mit Hinweis auf die in Tat und Wahrheit nicht erstellten Ungereimtheiten auf Vaterseite. Dazu, wie die Empfehlungen von " Dr. D._______" und der "Psychologin des Jungen" zustande kamen (vgl. KAB 25a und c-i), weshalb bereits die Vorgängerin der KESB Linth, die Vormundschaftsbe- hörde, ärztliche Berichte des Ersteren nicht mehr berücksichtigt hatte (vgl. kläg.act. 78, S. 3; kläg.act. 319, S. 17-23; KAB 25a und c-h) und weshalb die Mutter 'Samuel' nach den ersten beiden begleiteten Besuchen – auf Antrag der Kindesvertreterin – vorüber- gehend nicht mehr sehen durfte (vgl. kläg.act. 80; kläg.act. 81; kläg.act. 82, kläg.act. 83; kläg.act. 84, S. 17 f.; kläg.act. 319, S. 32-34), findet sich im ganzen Bericht kein Wort, ebenso wenig dazu, dass die VRK den Entscheid der KESB Linth zwischen- zeitlich bestätigte und in ihrer Begründung klar und deutlich ausführte, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts damals wie heute gerechtfertigt sei (vgl. kläg.act. 83, S. 12-16). Diesbezüglich bekam der Betrachter bloss zu lesen, dass der "unvorstellbare Fall" beim Kantonsgericht liege. Zusammenfassend überwiegt unter den geschilderten Umständen ganz klar das Interesse der Klägerin 2 am Schutz ihres Ansehens.
4.2.4 ON-Ausgabe vom 14. April 2016
In der ON-Ausgabe vom 14. April 2016 erschien wiederum eine prominent platzierte und auffällig aufgemachte Kurznachricht auf der Frontseite. Als Blickfang dient dabei nicht nur die einprägsame Schlagzeile "Der Fall Samuel schockiert / Samuel versteckte sich vor der KESB", sondern auch ein Bild dreier Bäume mit der Unterschrift "Hinter diesen Bäumen suchte Samuel* Schutz – es hat ihm nichts genützt" (kläg.act. 94). Auch die S. 5 steht ganz im Zeichen von 'Samuel'. Unter der Rubrik "Dossier KESB" finden sich dort ein Bericht ("Der kleine Samuel ist jetzt in der Gerichtsmühle" / 10-jähri- ger Samuel: Sehnsucht nach Mami") und ein Kommentar des Beklagten 2 ("Gefährli- che Behörde") sowie ein Textkasten ("Besorgte Nachbarn: 'Es ist der blanke Horror'"), in dem eine Bekannte der Familie sowie der Hauswart des Wohnblockes der Gross- mutter ihrem Unverständnis über das Vorgehen der KESB freien Lauf lassen. Den Textkasten ziert das Bild eines weiteren Baumes, hinter dem sich 'Samuel' ebenfalls vor der KESB Linth versteckt habe (kläg. act. 6).
4.2.4.1 Die Kläger stiessen sich insbesondere an drei Aussagen auf S. 5 (kläg.act. 6). Zum einen enthält der Bericht die Grossaufnahme einer Tür, welche die beanstandete Legende trägt, "Verschlossene Türe zu Hause: Nach grauenhaftem KESB-Entscheid bleibt das Kind auf der Strecke". Zum anderen wird der Anwalt der Kindsmutter im vier- ten Abschnitt des Berichts ("Anwalt wehrt sich für Mutter") dahin zitiert, dass hier "dem Kind in völliger Willkür die Mutter als Hauptbezugsperson entzogen" worden sei. Schliesslich störten sie sich am zweitletzten Satz des wiedergegebenen Schreibens des Hauswartes: "Ich meine, eine Kinderbehörde muss den Kindern helfen, nicht sie zerstören". Wird einer KESB vorgeworfen, sie treffe grauenhafte Entscheide, bei denen das Kind auf der Strecke bleibe, sie habe einem Kind in völliger Willkür die Hauptbe- zugsperson entzogen und sie zerstöre Kinder, anstatt ihnen zu helfen, rührt dies unwei- gerlich an deren Ansehen. Nach dem Empfinden eines Durchschnittslesers muss eine KESB, die sich so verhält resp. der Derartiges angelastet wird, ihren gesetzlichen Auf- trag geradezu verhöhnen.
4.2.4.2 Es mag sein, dass der Bericht abgesehen von bestimmten Einzelheiten (so kam etwa die Mutter mit ihren Missbrauchsvorwürfen nicht erst "bei den Gerichten", sondern schon bei der Staatsanwaltschaft "nicht durch" oder wurde ihr "faktisch" nicht "nur die Vereitelung der Vaterbesuche vorgeworfen" [Hervorhebung hinzugefügt]) mehrheitlich der Wahrheit entspricht. Was das gemischte Werturteil des grauenhaften KESB-Entscheids anbelangt, bleibt dennoch anzumerken, dass dies nunmehr bereits die vierte ON-Ausgabe ist, in der die Vorkommnisse völlig einseitig, ausschliesslich aus der Perspektive der Kindsmutter beleuchtet werden. Als Beispiel dient dabei die Aus- sage, dass die Massnahme "sogar gegen den Befund eines kinderpsychologischen Gutachtens eingeleitet" worden sei. Zwar trifft es zu, dass sich das Gutachten vom
[Datum] 2012 weder für eine Umteilung der Obhut noch für eine Fremdplatzie- rung aussprach. Die KESB Linth und ihr folgend auch die VRK begründeten ihre abwei- chende Beurteilung aber damit, dass seither vergeblich versucht worden sei, die Emp- fehlungen des Gutachtens umzusetzen, und dass sich die Situation zwischenzeitlich noch einmal erheblich zugespitzt habe (vgl. dazu kläg.act. 77, S. 2-4; kläg.act. 79, S. 9; kläg.act. 83, S. 11-16; auch kläg.act. 78; kläg.act. 319, S. 26-32). Davon erfährt der Le- ser indes nichts. In gleicher Weise wird der Einschätzung des Rechtsvertreters der Mutter ein ganzer Abschnitt gewidmet, wohingegen die Vertreter der Mitstreiter, also von 'Samuel' und des Vaters, nicht zu Wort kommen. Insgesamt präsentiert der Bericht bestenfalls eine Seite der Wahrheit, womit sich der Leser abermals – und verstärkt durch die früheren Artikel – kein zutreffendes Bild vom Sachbehauptungskern des Werturteils machen kann. Weil bis hierhin alle für die Massnahme sprechenden Um- stände kontinuierlich ausgeblendet oder übergangen wurden, kommt selbst ein unbe- fangener und kritischer Betrachter kaum darum herum, sich der Meinung des Autors (Beklagter 2), dass es sich um einen grauenhaften Entscheid handle, anzuschliessen. Analog verhält es sich mit dem damit verbundenen Werturteil, wonach "das Kind auf der Strecke" bleibe, sowie jenem des Anwalts der Mutter, "hier sei 'dem Kind in völliger Willkür die Mutter als Hauptbezugsperson entzogen worden'". So wie die Sachlage dar- gestellt wird, kann der Durchschnittsleser unmöglich von sich aus auf die Idee kom- men, dass es bei der ursprünglich als vorläufig gedachten Unterbringung in einer Pfle- gefamilie gerade auch darum gegangen sein könnte, zu verhindern, dass das Kind auf der Strecke bleibt (vgl. kläg.act. 77, S. 2-5).
Die Publikation des als Aussage des Hauswartes gekennzeichneten Satzes, "[i]ch meine, eine Kinderbehörde muss den Kindern helfen, nicht sie zerstören", lässt sich schliesslich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil dieser in Tat und Wahrheit nicht vom Hauswart stammte. Als Reaktion auf eine dahingehende Spekulation der Kläger ("falls er dies überhaupt wirklich so gesagt hat" [Klage, S. 86]) belegten die Beklagten selber, dass der Hauswart solches nicht geschrieben hatte. Anstelle des eben erwähn- ten, findet sich in seiner E-Mail nämlich der Satz, "[d]ie Schweinerei die die KESB ver- anstaltet geht nicht" (KAB 30 und 30a). Zudem bat der Hauswart den Beklagten 2 in ei- ner weiteren E-Mail, in der er seine Zustimmung zum Druck erklärte, ausdrücklich da- rum, die "(schweinerei) im letzten Satz" vor dem Druck noch zu entschärfen, weil dies eigentlich nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen sei (KAB 30 und 30a; Klageant- wort, S. 58 f.; vgl. auch Replik, S. 28-30). Der fragliche Passus war dann offenbar das Ergebnis dieser 'Entschärfung'. Ähnlich verhält es sich mit der schon in der Überschrift des entsprechenden Abschnitts ("Polizeimarke: Schlechtes Omen") angedeuteten Ge- schichte über das Polizei-Abzeichen ("Einmal hat mir Samuel voller Stolz ein Polizei- Abzeichen gezeigt, das er von einem Polizisten bekommen hat. Dieser habe ihm ge- sagt, er brauche keine Angst mehr zu haben, die Polizei hole ihn nicht ab. Wie man weiss, kam es anders"). Auch diese stammt wohl aus der Feder des Beklagten 2. In
den von den Beklagten eingereichten E-Mails des Hauswarts findet sie sich jedenfalls nicht (vgl. KAB 30 und 30a).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich auch die Persönlichkeitsver- letzungen in dieser ON-Ausgabe nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentli- ches Interesse rechtfertigen lassen. Der Informationsauftrag erlaubte es den Beklagten zweifellos, kritisch darüber zu berichten, dass 'Samuel' seiner Hauptbezugsperson ent- zogen und (vorübergehend) in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Schutzwürdig müssen jedoch nicht nur die Ziele sein, die der Urheber verfolgt, sondern auch die Mit- tel, derer er sich bedient (vgl. BGE 126 III 305 E. 4.a). Letzteres ist hier offenkundig nicht der Fall. Einerseits trägt der Beklagte 2 in seinem Bericht systematisch nur ge- rade das zusammen, was sich gegen die Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Massnahme ins Feld führen lässt, und vermittelt dem Leser damit keine hinrei- chende Tatsachengrundlage. Andererseits ist die Form der Darstellung mit Aufnahmen verschiedener Bäume, hinter denen sich das Kind vor der KESB Linth versteckt habe, mit reisserischen Titeln wie "Besorgte Nachbarn: 'Es ist der blanke Horror'", verfälsch- ten Aussagen, hinzugedichteten Geschichten Dritter sowie polemischen Äusserungen, die darauf hinauslaufen, dass es sich bei der KESB Linth um eine "gefährliche", ja so- gar "brandgefährlich[e]" Behörde handle, fraglos unnötig verletzend (vgl. etwa "Der da- mals Achtjährige wurde vor seiner 'Entführung' immer ängstlicher und versteckte sich vor der KESB" [kläg.act. 94] oder "Die KESB mag auch Gutes tun. Aber sie ist mit der- art viel Macht ausgestattet, dass sie brandgefährlich wird, wenn diese in falsche Hände gerät. Und das scheint bei der KESB Linth der Fall zu sein" [kläg.act. 6]).
4.2.5 ON-Ausgabe vom 21. April 2016
In der ON-Ausgabe vom 21. April 2016 erschien wiederum eine Nachricht zum Fall 'Sa- muel' schon auf der Frontseite. Sie trägt den Titel "Der Skandal um Samuel aus rechtli- cher Sicht / Samuel: Jetzt redet der Anwalt" und enthält eine Zusammenfassung der Kernaussagen des Rechtsanwalts der Kindsmutter (kläg.act. 97), der auf den S. 8 und 9 vom Beklagten 2 interviewt wird (kläg.act. 98 und 99). Vervollständigt werden die ent- sprechenden Seiten durch einen Textkasten ("So kam Samuel in die KESB-Mühle" [kläg.act. 98]), einen Kommentar des Beklagten 2 ("Wann darf Samuel heim?") und ei- nen Beitrag ("Zwei Ex-Lehrerinnen von Samuel äussern sich zum 'unfassbaren Fall'" [beide kläg.act. 99]), in dem zwei ehemalige Lehrerinnen von 'Samuel' ihre Fassungslo- sigkeit über die Geschehnisse zum Ausdruck bringen und die Erziehung, die 'Samuel' bei seiner Mutter und Grossmutter genossen hatte, als ideal beschreiben.
4.2.5.1 Zu Recht monierten die Kläger, die Persönlichkeit der Klägerin 2 werde verletzt (Klage, S. 89-91), wenn die Unterbringung 'Samuels' in einer Pflegefamilie in ein und
derselben Zeitungsausgabe mehrfach als "komplett willkürlich" (2x), "rechtlich unhalt- bar" (2x), "illegal" (6x) sowie als "skandalöser Vorgang" (3x) und "Entführung" (2x) be- zeichnet werde (vgl. kläg.act. 97 f.). Der Rechtsanwalt der Kindsmutter liess sich im In- terview sogar zur Aussage hinreissen, dass er eine derartige Behördenwillkür wie hier sonst noch nie erlebt habe. Auch darauf wird der Leser von der Redaktion nochmals zweimal gesondert hingewiesen – einmal im Lead der Kurznachricht (kläg.act. 97) und einmal in der Unterschrift eines Porträts des Rechtsanwaltes (kläg.act. 98). Kommt hinzu, dass der Begriff "Entführung" hier nicht ausschliesslich in einem umgangs- sprachlichen Sinn verwendet wird, um den Entscheid zur Fremdplatzierung abzuwer- ten. Auf eine entsprechende Rückfrage hin stellt der befragte Rechtsanwalt klar, dass es bei der Kindeswegnahme seiner Ansicht nach sogar um eine Straftat gehe ("Das zeigt, welche Dimension dieser Fall hat: Es geht meiner Ansicht nach um eine illegale Handlung einer Schweizer Behörde, sogar um eine Straftat. Also tun sich die St.Galler Richter schwer, den Fall zu entscheiden").
4.2.5.2 Zwar ist den Beklagten zuzustimmen, dass es sich bei den erwähnten Aussa- gen durchwegs um "Drittmeinungen und -Wertungen" handelt, deren Veröffentlichung jedenfalls im Grundsatz unter die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) fällt (Duplik, S. 65). Mögen einige davon für sich genommen auch noch innerhalb der weit zu zie- henden Grenzen des Zulässigen (vgl. E. 3.1.3.1 hiervor) liegen, sind es die Anhäufung und redaktionell erfolgte Wiederholung derselben, die das Mass des Haltbaren über- schreiten. Darüber hinaus wird durch die Art, wie die Werturteile präsentiert werden, und durch den Inhalt des Begleittextes, insbesondere in Verbindung mit den Textkasten und dem Vorverständnis des Durchschnittslesers, wiederum ein falscher Eindruck er- weckt:
Aus dem Titel ("Der Skandal um Samuel aus rechtlicher Sicht") und dem Lead der Kurznachricht ("Anwälte reden über ihre Fälle nur selten. Bei Samuel macht Anwalt [...] eine Ausnahme") muss der Leser schliessen, dass der Fall 'Samuel' auf den folgenden Seiten aus einer bisher nicht thematisierten, rechtlichen Optik beleuchtet werde. Was er aber zu lesen bekommt, ist nur ein weiteres Beispiel dafür, wie einseitig die ON- Berichterstattung über diesen Fall vonstatten ging. Wiederum kommt gerade einmal ei- ner der drei am Streitfall beteiligten Rechtsvertreter (Rechtsvertreter der Mutter, Rechtsvertreter des Vaters, Vertreterin von 'Samuel') zu Wort. Dieser erhält dafür umso mehr Raum, um den Standpunkt und die Rechtsposition der Kindsmutter in einer selbst für eine Rechtsschrift eher ungewöhnlichen Schärfe vorzutragen. Während Rechts- schriften aber grundsätzlich nur von einem beschränkten Kreis von Personen eingese- hen werden können, für welche die subjektive Darstellung des Prozessstoffes erkenn- bar ist (vgl. BGer 5A_458/2018 E. 5.2 und 5.3.2 f.), darf und kann von einem durch- schnittlichen Leser einer solchen Wochenzeitung nicht erwartet werden, dass er die für einen Aussenstehenden fachmännisch erscheinenden Ausführungen des Anwalts mit
Zurückhaltung liest und die Übertreibungen und Polemik, mit der dieser versucht, die Position der Mutter auf den Punkt zu bringen, als solche zu erkennen weiss. Immerhin musste der Leser aufgrund der vorherigen ON-Ausgabe gar annehmen, dass ausser den Beiständen, der KESB Linth und der VRK inzwischen sämtliche Personen (d.h. auch 'Samuel' und der Kindsvater [vgl. kläg.act. 6: {"Samuel will zur Mutter"}]) hinter dem Wunsch der Mutter stünden, dass der Junge bald wieder zu ihr nach Hause komme.
Weiteres Anschauungsmaterial dafür, wie der Leser mit Bedacht in die Irre geführt wurde, liefert folgende Passage des Interviews (kläg.act. 98):
"Die Mutter wird von Ärzten, Nachbarn, Lehrern und Bekannten als tadellos beschrieben. Ihre Wohnung ist gepflegt und sie hat ihr Kind gut betreut. Wie konnte die KESB ihr den kleinen Samuel wegnehmen?
Für mich ist diese Kindeswegnahme schlicht und einfach nicht nachvollziehbar. Sie ist komplett will- kürlich und rechtlich unhaltbar. Wenn Samuel vom Kantonsgericht St.Gallen nicht zur Mutter gebracht wird, wird das Bundesgericht über diesen Fall entscheiden."
Bereits in der Frage wird das Augenmerk des Lesers auf eine Information gerichtet, die zwar nicht verkehrt, aber eigentlich belanglos war, da niemand – auch die KESB Linth nicht (vgl. kläg.act. 77 f.; kläg.act. 79 und 83) – in Abrede stellte, dass die Mutter 'Sa- muel' grundsätzlich sorgsam, feinfühlig und liebevoll versorgte und ihm ein gepflegtes Zuhause bot. Anstatt auf die tatsächlichen Argumente der KESB Linth einzugehen (kläg.act. 77, S. 2 f.), wird eine Position attackiert, welche die KESB Linth tatsächlich gar nicht vertrat (sog. "Strohmann-Argument"). Bestätigt der Interviewte dann noch, dass es in dieser Hinsicht nichts zu beanstanden gegeben habe (so auch die Lehrerin- nen im Textkasten "Lehrerinnen: 'Hoffentlich hilft das Samuel'"), indem er ausführt, für ihn als Anwalt sei die Kindeswegnahme schlicht und einfach nicht nachvollziehbar, sie sei komplett willkürlich und rechtlich unhaltbar, sind Fehlschlüsse vorprogrammiert. Muss es dem regelmässigen Leser der ON, der über die gegensätzlichen Positionen der Verfahrensbeteiligten (bspw. der Kindesvertreterin [vgl. kläg.act. 77, S. 2; kläg.act. 79, S. 8; kläg.act. 83, S. 7-9]) nicht informiert wurde, doch tatsächlich willkür- lich und rechtlich unhaltbar erscheinen, dass einer als tadellos beschriebenen Mutter ohne erkennbaren Grund das Kind weggenommen wird (vgl. Klage, S. 91). Wohl mag das Interview auf diesen Grund auch noch zu sprechen kommen, allerdings erst zwei Fragen später und dort wie folgt:
"Konkret: Warum hat die KESB die Polizei losgeschickt, um ein achtjähriges Kind wie einen Verbrecher aus dem Schulzimmer abzuführen?
Die KESB hat der Mutter vorgeworfen, dass sie Samuel wegen der Vorwürfe gegen den Vater in ei- nen Konflikt bringe, der dem Kind schade, und sie leiste den Behörden keine Folge, weil sie an den Vorwürfen festhalte. Dabei sei nochmals gesagt: Es waren in erster Linie der Amtsarzt [des Orts] und eine Kinderpsychologin, die die Vorwürfe nicht nur gestützt, sondern dazu sogar mehrfach schriftliche Warnungen verfasst haben.
Wem musste die KESB denn glauben, den Ärzten oder dem [Region] Staatsanwalt, der die Klage gegen den Vater fallen gelassen hat?
Dass ein Staatsanwalt ein Verfahren einstellt, ist kein endgültiger Beweis, dass nichts an den Vorwür- fen dran ist. Die KESB hätte die Pflicht gehabt, die neuen Feststellungen zu überprüfen. Stattdessen hat sie der Mutter wörtlich 'haltlose mütterliche Fantasien' vorgeworfen. Sie hat damit die Warnungen des Arztes und der Jugendpsychologin sowie die Ängste der Mutter nicht ernst genommen. Das ist ein skandalöser Vorgang."
Auch hier läuft das Zusammenspiel der 1. Antwort und der 2. Frage auf einen geschick- ten Trugschluss hinaus. Der Leser kann mangels Aktenkenntnis nicht erkennen, dass die Relativierung der Position der KESB Linth (und seit längerem auch der VRK) mit ei- nem Zirkelschluss begründet wird (ähnlich auch im Textkasten "So kam Samuel in die KESB-Mühle"), waren es doch die ärztlichen Warnungen, die auf den mütterlichen An- gaben und Vorwürfen beruhten (vgl. KAB 25a und c-i; kläg.act. 78, S. 2; kläg.act. 79, S. 2 f., 8 f.; kläg.act. 83, S. 2), und nicht umgekehrt die Warnungen, die den Vorwürfen der Mutter ein gewisses Gewicht verliehen. Das konnte ein Durchschnittsleser jedoch genauso wenig erkennen wie die Tatsache, dass die Vorgängerin der KESB Linth (Vor- mundschaftsbehörde) nach der Gefährdungsmeldung der Kinderpsychiaterin Strafan- zeige eingereicht und dem Vater bis zur Einstellung des Strafverfahrens nach Ab- schluss der Abklärung (KAB 25i) nur ein begleitetes Besuchsrecht zugestanden hatte (kläg.act. 77, S. 2; kläg. act. 78, S. 2 und 12). Die Missbrauchsvorwürfe wurden mithin durchaus ernst genom- men. Der Leser konnte auch nicht erahnen, dass die KESB Linth guten Grund zur An- nahme hatte, dass die sich häufenden Vorwürfe dem Kindsvater gegenüber auch auf die Versagens- und Verlustängste der Kindsmutter zurückzuführen sein könnten (vgl. kläg.act. 78, S. 2; kläg.act. 79, S. 7-9; kläg.act. 78, S. 11-14), und schliesslich auch nicht, dass sich der "Amtsarzt [des Orts]" – richtig besehen der Hausarzt von 'Samuel' (vgl. E. 4.2.2 hiervor) – bei seinen Warnungen gutmütig und vorsichtshalber von der Hypothese leiten liess, dass die ihm unterbreiteten, besorgniserregenden Geschichten über den Kindsvater der Wahrheit entsprächen. Letzteres geht aus seinen Akten, die den ON offensichtlich vorlagen (vgl. "Samuels Arzt hat zwischen 2008 und 2014 in vie- len Briefen und Memos zu den Vaterkontakten kritische Aussagen gemacht" [kläg.act. 98]), unverkennbar hervor (KAB 25a und c-h).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es auch eine Stadt, wie die Klägerin 2, nicht hinzunehmen hat, wenn eine ihrer Behörden bei der Leserschaft einer Wochenzeitung mit einer Fülle abschätziger Wertungen verunglimpft wird, und erst recht nicht, wenn sich die Redaktion (hier der Beklagte 2) zur Steigerung der Überzeugungskraft dieser Wertungen auch noch unlauterer Methoden bedient. Soweit ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der rechtlichen Aufarbeitung des Falls bestand, wird dieses durch die fragliche ON-Ausgabe verfehlt, genauso wie der Sinn und Zweck der von den Be- klagten 2 und 3 angerufenen Wächterfunktion der Presse (Berufung, S. 84 ff.).
4.2.6 ON-Ausgabe vom 12. Mai 2016
Auch in der ON-Ausgabe vom 12. Mai 2016 waren dem Fall 'Samuel' mehrere Beiträge gewidmet: Auf der Frontseite finden sich eine Kurznachricht mit dem Titel "Der 10-jäh- rige Samuel aus [Gemeinde] leidet / Neue Fakten zum 'Fall Samuel'" (kläg.act. 104) und auf S. 7 unter der Rubrik "Dossier KESB" zwei Berichte ("Neue Fak- ten zum 'Fall Samuel' / 'Fall Samuel': KESB setzte sich knallhart über Ärzte hinweg"; "Die Richter lassen sich Zeit") sowie ein Textkasten ("Ein 'modernes' Verdingkind") des Beklagten 2 (kläg.act. 105).
4.2.6.1 Die Kläger stiessen sich hauptsächlich daran, dass 'Samuel' im Textkasten mit einem Verdingkind verglichen wird (Klage, S. 93). Die Beklagten verteidigten sich da- mit, dass sich die Frage, ob es sich bei 'Samuel' um ein "modernes Verdingkind" handle, erst in Zukunft beantworten lasse, dass sie aber gleichwohl schon heute ge- stellt werden dürfen müsse (Duplik, S. 68). Dem ist beizupflichten mit der Ergänzung, dass es sich dabei aber um eine wirkliche Frage und nicht um eine in Frageform geklei- dete Aussage handeln muss. Der Textkasten trägt den Titel "Ein 'modernes' Verding- kind". Er enthält in den insgesamt sieben Sätzen zweimal die Information, dass 'Sa- muel' auf dem Bauernhof seiner Pflegefamilie mithelfen müsse resp. zu arbeiten habe ("Neueste Recherchen der ON aus dem [_Region] Umfeld haben ergeben, dass der zehnjährige Samuel auf dem [Fläche des] Bauernhof seiner Pflegefamilie mit- helfen muss"; "Dass Samuel zu arbeiten hat, weiss auch die Verwaltungsrekurskom- mission von Präsident [Name]" [kläg.act. 105]), daneben aber auch, dass Insi- der wüssten, dass es dem Jungen nicht gut gehe, er schlecht schlafe und mit Baldrian beruhigt werden müsse (vgl. auch "Die ON wissen aus dem [Region] Umfeld: Samuel schläft schlecht. Das ist bei einem 10-jährigen völlig unnatürlich" [kläg.act. 104]). Es kommt hinzu, dass in der Kurznachricht wie auch im Bericht, welche der Leser aufgrund der Positionierung unmittelbar vor dem Textkasten liest, der Ein- druck erweckt wird, dass die Fremdunterbringung von 'Samuel' durch die KESB Linth völlig ungerechtfertigt gewesen sei. Diese habe die Mutter – so der Grundtenor – be- straft, weil sie das getan habe, was in den Augen des Durchschnittslesers jeder pflicht- bewusste Elternteil an ihrer Stelle ebenfalls getan hätte, nämlich den Warnungen der Ärzte ihres Kindes Folge zu leisten ("Die damalige KESB-Leiterin, [...], bestrafte die Mutter also dafür, dass sie den Ärzten ihres Kindes Folge leistete" [kläg.act. 105]). In- sofern wird die KESB Linth abermals als Behörde dargestellt, welche die Hauptschuld an der misslichen Situation von 'Samuel' trage. Ein Bezug zwischen ihrem Verhalten und dem Textkasten ist somit offenkundig gegeben, auch wenn darin vor allem die VRK resp. deren Präsident kritisiert wird ("Das Gericht [recte: Die VRK] fand das nor- mal – wohl, weil solches das Bild der Gut-Menschen-Ideologen bestätigt: [...]" [kläg.act. 105]").
Nach dem Gesagten wird 'Samuel' in der besagten ON-Ausgabe als ein Kind beschrie- ben, welches seiner Mutter in grob ungerechtfertigter Weise von einer Behörde, d.h. der KESB Linth, entrissen und von dieser in einer Pflegefamilie untergebracht wurde, wo es nun auf dem Bauernhof (mit-)arbeiten müsse und leide. Das entspricht in vieler- lei Hinsicht dem, was sich der durchschnittliche Betrachter unter einem 'Verdingkind' vorstellt bzw. was er zu lesen bekommt, wenn er den erwähnten Begriff oder das Stich- wort 'Verdingung' nachschlägt (www.wikipedia.org [kläg.act. 278]; Historisches Lexikon der Schweiz HLS [https://hls-dhs-dss.ch]). Wirft der Beklagte 2 im Anschluss daran die Frage auf, "[w]as aber unterscheidet den einsamen, elternlosen Jungen von den frühe- ren Verdingkindern" (kläg.act. 105), handelt es sich dabei nicht um eine Frage, sondern um ein rhetorisches Stilmittel, mit dem er die Wirkung der vorherigen Aussagen zu ver- stärken versucht. Im Ergebnis betont er damit, dass die KESB Linth mit der Unterbrin- gung von 'Samuel' in einer Pflegefamilie seiner Ansicht nach nichts anderes als ein "'modernes' Verdingkind" geschaffen habe. Es steht ausser Frage, dass er die KESB Linth mit diesem gemischten Werturteil wie eine moralisch höchst fragwürdige und rechtsstaatlich bedenkliche Behörde erscheinen lässt.
4.2.6.2 Zur Rechtfertigung ist Folgendes zu sagen:
Mag am Vergleich zwischen den bis ins 20. Jahrhundert andauernden Zuständen der Verdingung mit aktuellen Fällen der Fremdunterbringung, insbesondere wegen des warnenden Effekts, unzweifelhaft ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen, ist es hier die Art und Weise, wie der Vergleich passend gemacht wird, welche einer Recht- fertigung entgegensteht. War es doch nicht einfach "[d]as Gericht" (kläg.act. 105 [womit die VRK gemeint war]), welches es normal fand, dass 'Samuel' auf dem Bauernhof helfe, sondern dieser selbst, welcher sagte, er fände es besonders gut, dass er bei- spielsweise beim Joghurt-Machen helfen dürfe – so werden die Ergebnisse der Kindes- anhörung vom [Datum] 2015 durch den VRK-Präsidenten jedenfalls im Entscheid des Kantonsgerichts vom [Datum] 2017 zusammengefasst (kläg.act. 319, S. 35). Auch sonst lässt sich der neuerliche Seitenhieb gegen die KESB Linth nicht durch den Infor- mationsauftrag der Presse rechtfertigen. Trotz der reisserischen, bei jeder sich bieten- den Gelegenheit wiederholten Ankündigung neuer Fakten ("Neue Fakten zum 'Fall Sa- muel'"; "Neu den ON vorliegende Fakten entlarven das Tun der KESB"; "Dazu liegen den ON neue Akten vor" (alle kläg.act. 104); "Neue Fakten zum 'Fall Samuel'"; "Den ON liegen zum 'Fall Samuel' neue Dokumente vor"; "Die neu den ON vorliegenden Pa- piere zum 'Fall Samuel' zeigen, [...]"; "Ärztliche Dokumente belegen nun eindeutig, [...]"; "Die Papiere dazu liegen den ON jetzt auch vor"; "Neueste Recherchen der ON aus dem [Region_] Umfeld haben ergeben, [...]" [alle kläg.act. 105]) bringen die vier Beiträge nichts Neues ans Licht. Sämtliches findet sich in der einen oder anderen Form schon in früheren Berichten, Textkästen oder sogar in Leserbriefen. Verändert
hat sich bloss die Schärfe der Wertungen, so etwa, wenn der Beklagte 2 im oberen Be- richt ausführt, ärztliche Dokumente würden eindeutig belegen, dass die Kindsmutter nicht fantasiert habe. Diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.3.2 hiervor); ein Beweis für die Stichhaltigkeit der (gross-)mütterlichen Vor- würfe lässt sich in den vorgebrachten ärztlichen Dokumenten nicht ausmachen. Daraus ergibt sich, dass die Beiträge in der fraglichen Ausgabe in erster Linie dazu dienten, die öffentliche Empörung über die Verfügung der KESB Linth, die mittlerweile schon fast zwei Jahre zurücklag, künstlich am Leben zu erhalten. Damit befriedigten sie kein legiti- mes Informationsbedürfnis, geschweige denn ein solches, welches eine derartige Per- sönlichkeitsverletzung rechtfertigen könnte.
4.2.7 ON-Ausgabe vom 16. Juni 2016
In der ON-Ausgabe vom 16. Juni 2016 erschien auf S. 5 ein ausführliches Interview mit dem Beklagten 2, worin sich dieser u.a. zum Kläger 1 und zur KESB Linth äussert (kläg.act. 108). Von Bedeutung für die Beurteilung der Berichterstattung zum Fall 'Sa- muel' ist dabei folgende Passage:
"Was macht Dr. A.___ falsch?
Er und seine Leute sehen hinter den KESB-Fällen Dossiers, wie offensichtlich auch der Stadtpräsi- dent. Aber hier geht es um Menschen, nicht um Dossiers. Was beispielsweise mit dem zehnjährigen Samuel passiert, ist eine Katastrophe. Trotzdem wollen A.__ und die Beschwerdeinstanzen um jeden Preis recht behalten. Das Kind und die Mutter werden dafür faktisch geopfert. Grauenhaft und unvor- stellbar."
Die Aussage, dem Kläger 1 gehe es bloss ums Rechthaben, wofür er 'Samuel' und seine Mutter faktisch opfere, lässt ihn als eine narzisstische Person erscheinen, der je- des Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl abgehe. Dadurch wird nicht nur sein berufliches, sondern auch sein gesellschaftliches Ansehen geschmälert, indem ihm letztendlich vorgeworfen wird, weder den erhöhten Integritätsanforderungen seines Amtes noch den allgemeinen Gepflogenheiten entsprechend zu handeln.
Dieses gemischte Werturteil bezieht sich unverkennbar darauf, dass der Kläger 1 hinter der noch unter seiner Vorgängerin angeordneten Fremdplatzierung von 'Samuel' stand (vgl. "Und ihr Nachfolger, A., blieb ebenso knallhart bei der Fremdplatzierung des Buben" [kläg.act. 105]; "A._____ hat mich angelogen" [kläg.act. 91 und 92] oder "Er [A.________] wehrt zudem einen Vermittlungsversuch des Ex-Amtsarztes von [Ge- meinde], Dr. D.______, ab" [kläg.act. 98]). Diese nun schon seit längerem an- dauernde Fremdplatzierung ist auch gemeint, wenn der Beklagte 2 im vorangehenden Satz von einer Katastrophe spricht. Anders kann dies ein regelmässiger Leser der ON jedenfalls nicht auffassen. Insofern basiert auch diese Wertung auf der völlig einseiti- gen, verzerrten sowie unvollständigen Vorberichterstattung und nicht wie die Beklagten behaupten auf "wahren Tatsachen" (Duplik, S. 73). Damit erübrigt sich eine Diskussion
darüber, ob es im Rahmen des Haltbaren liegt, einer Person, die an einer als stossend empfundenen Entscheidung ihrer Vorgängerin lediglich festhält, pure Rechthaberei und gleich noch auf Kosten besonders schutzbedürftiger Menschen vorzuwerfen. So oder anders lässt sich diese Persönlichkeitsverletzung nicht rechtfertigen.
4.2.8 Fazit
4.2.8.1 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 99) darin beizupflich- ten, dass sich die gesamte Berichterstattung der ON zum Fall 'Samuel' von vornherein an der unumstösslichen Prämisse orientierte, das Handeln der KESB Linth, der damali- gen Präsidentin und auch ihres Nachfolgers, des Klägers 1, sei (resp. müsse) falsch (sein). Entgegen der Behauptung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 38) wurde der Gesamtzusammenhang des Falles eben gerade nicht "präzise und ungeschminkt dar- gestellt", sondern wurden sämtliche Argumente, mit denen die KESB Linth ihr Handeln begründete, stets übergangen, ausgeblendet oder kurzerhand mit scheinbaren Gegen- argumenten als unberechtigt abgetan (s. E. 4.2.1, 4.2.3.2, 4.2.4.2, 4.2.5.2 und 4.2.6.2 hiervor). Eine Auseinandersetzung mit den (möglichen) Auswirkungen des Verhaltens der Mutter, insbesondere ihrer Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater, auf die Entwick- lung und die Integrität von 'Samuel' fand zu keinem Zeitpunkt statt. Bezeichnenderweise wollen die Beklagten 2 und 3 den Grund für die Fremdplatzierung auch in ihrer Berufung noch einzig und allein darin erblicken, dass die alleinerziehende Mutter sich geweigert habe, 'Samuel' an den Wochenenden dem Kindsvater zu überlassen (Berufung, S. 38).
Immerzu richteten sich die Beiträge an der Sichtweise der Kindsmutter aus, diejenige der sonst noch involvierten Personen, womit selbstredend nicht der Mutter naheste- hende Ärzte oder Nachbarn (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 40), sondern beispiels- weise der Kindsvater gemeint ist, wurden nur gerade dann angesprochen, wenn sie in das vorgefertigte Narrativ passten oder sich in dieses hineinzwängen liessen (vgl. kläg.act. 6; kläg.act. 90 f.; kläg.act. 99; kläg.act. 104 f.). Auch gingen die Beiträge un- verrückbar von der Annahme aus, dass es fraglos das Beste für 'Samuel' sein müsse, wenn er unverzüglich zurück zu seiner Mutter komme. Diese eingeengte Betrachtungs- weise liess auch das Szenario nicht zu, dass es 'Samuel' bei der Pflegefamilie den Um- ständen entsprechend gut gehen könnte (vgl. kläg.act. 6; kläg.act. 91 f.; kläg.act. 104 f.). Dazu passt ins Bild, dass die Kindesvertretung (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314a bis ZGB), also die Rechtsanwältin, welche eingesetzt wurde, um im Verfahren vor VRK die Position 'Samuels' zu vertreten (kläg.act. 83, S. 3), in der gesamten Be- richterstattung der ON keine Erwähnung fand. Stattdessen wurden die Interessen des Jungen unbesehen mit jenen der Mutter gleichgesetzt und schreckte der Beklagte 2 zur Verdeutlichung der angeblich widrigen Zustände bei der Pflegefamilie auch nicht davor zurück, sogar persönliche Aussagen von 'Samuel' zu entfremden (s. E. 4.2.6.2 hervor).
Nach demselben Muster wurde zu keinem Zeitpunkt auch nur schon in Betracht gezo- gen, dass die VRK den Entscheid der KESB Linth auch deshalb gestützt haben könnte, weil dieser möglicherweise korrekt war. Stattdessen wurde, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob (vi-Entscheid, S. 100 f.), ein landesweites Problem darin verortet, dass sich die Rechtsmittelinstanzen praktisch immer auf die Seite der Behörden stell- ten (kläg.act. 98 f., 104 f.).
4.2.8.2 Weiter mag den Beklagten 2 und 3 zuzustimmen sein, dass für ein privates und nicht mit staatlichen Mitteln finanziertes Medium, wie es die ON eines sind, keine Pflicht bestand, ausgewogen zu berichten (Berufung, S. 41). Auch ist Kritik an behördlichen Entscheiden nicht nur zulässig, sondern aufgrund der Wächterfunktion der Presse so- gar erwünscht. Wenn sich eine solche Zeitung aber über sechs Wochenausgaben und mehr als doppelt so viele Beiträge hinweg auf ein und dasselbe Ziel einschiesst, ohne dabei auch nur einen einzigen einigermassen objektiven und ausgewogenen Artikel zu publizieren, ist dies persönlichkeitsverletzend, selbst wenn sich auf der Adressatenseite eine Behörde resp. eine Stadt befindet, die sich ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit und Kritik gefallen zu lassen hat. Schliesslich waren die ON jedenfalls zu Beginn noch kein einschlägig bekanntes Sprachrohr für KESB-Kritik, sondern eine gewöhnliche Wo- chenzeitung, welche gratis an sämtliche Haushalte in der Region verteilt wird und de- ren voreingenommene Einstellung und Herangehensweise den Leser deshalb durch- aus unvermittelt trafen.
An der krassen Einseitigkeit ändert entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 40) auch nichts, dass in der ersten den Fall 'Samuel' behandelnden ON- Aus-gabe ein kleiner Textkasten mit einer Stellungnahme des Klägers 1 abgedruckt war (kläg.act. 86). Wegen der Verschwiegenheitspflicht und des Amtsgeheimnisses konnte dieser dem Leser darin im Wesentlichen bloss mitteilen, dass eine polizeiliche Zuführung ein Mittel sei, welches nur als ultima ratio in absoluten Ausnahmefällen an- gewandt werde. Wo sich im redaktionellen Teil der ON andere Passagen finden sollten, in denen die Massnahme der KESB Linth verteidigt wird, bleibt schleierhaft. In den auf S. 40 der Berufung der Beklagten 2 und 3 angeführten Beispielen ("Das sagt der Schul- chef" [kläg.act. 86] und "Kantonsarzt kontert, es war keine amtliche Verrichtung" [kläg.act. 88]) begründet einerseits der Schulpräsident das Verhalten der Schule und wird andererseits Dr. med. D.____________ vom Kantonsarzt für seine "amtsärztliche Verfügung" gerügt. Erst recht keine entlastenden Momente finden sich in den publizier- ten Äusserungen von Drittpersonen aus dem weiteren Umfeld der Kindsmutter (Nach- barn [kläg.act. 6], benachbarte Ex-Lehrerinnen [kläg.act. 99] und Anwalt [kläg.act. 6; kläg.act. 97 ff.]).
Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt sodann nicht tendenziös (Berufung Beklagte 2
und 3, S. 39), sondern richtig fest, wenn sie ausführt, die ON hätten in der Ausgabe vom 21. April 2016 den Versuch unternommen, den Fall 'Samuel' rechtlich darzustel- len. Das Problem der besagten Ausgabe bestand gerade darin, dass beim Leser der Anschein erweckt wurde, es werde von einem auf solche Fälle spezialisierten Anwalt eine fachkundige Ansicht zum Fall dargestellt (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 39), sodass der durchschnittliche Leser den überzogenen und provokativen Charakter sei- ner Äusserungen unmöglich richtig einzuordnen wusste (s. E. 4.2.5.2 hiervor). Der Vo- rinstanz ist somit vorbehaltlos zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es den ON nicht gelungen sei, den Fall 'Samuel' in seinen Facetten auch nur einigermassen korrekt zu erfassen und wiederzugeben. Darin liegt auch kein Widerspruch zur Aussage, wonach viele Elemente der Berichterstattung der Wahrheit entsprochen hätten (vi-Entscheid, S. 99; vgl. aber auch vi-Entscheid, S. 103; vgl. Berufung Beklagte, S. 39); ist eine wahre doch noch nicht zwangsläufig eine themengerechte oder umfassende Berichter- stattung.
4.2.8.3 Dessen ungeachtet fiel die vorinstanzliche Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Berichterstattung (zu) zurückhaltend und milde aus. Die Berichterstattung zum Fall 'Samuel' enthielt zahlreiche Ungenauigkeiten, Auslassungen, Unwahrheiten und sogar gezielte Verfälschungen (s. E. 4.2.4.2, 4.2.5.2 und 4.2.6.2 hiervor), weshalb von einem Verzicht auf die Schilderung von "Details" (Klageantwort, S. 49; vgl. vi-Entscheid, S. 103) schlichtweg keine Rede sein konnte, zumal die Verkürzungen und Ungenauig- keiten die Sachlage immer zuungunsten der KESB Linth verzerrt hatten, sodass dahin- ter, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (vi-Entscheid, S. 103), ein Muster er- kennbar wird. Beispiele solcher Unwahrheiten sind etwa, dass Dr. med. D.____________ im Interview ausführte, er sei in medizinischen Fragen der Vorge- setzte der KESB Linth gewesen, er habe bei der "amtsärztlichen Verfügung" bloss die Rechtsmittelbelehrung vergessen oder er sei vom Kantonsarzt angehalten worden, es künftig zu unterlassen, die KESB infrage zu stellen (s. E. 4.2.2 hiervor). Unrichtig war aber auch seine mehrfach abgedruckte Behauptung (kläg.act. 91 f.), dass der Kläger 1 ihn hinsichtlich des Wohlbefindens von 'Samuel' angelogen habe (s. E. 4.2.3.2 hiervor). Obwohl dem Beklagten 2 bestens bekannt war, dass Dr. med. D.___________ in die- ser Sache nicht als Amts-, sondern als Hausarzt von 'Samuel' sowie als Vertrauensper- son seiner Mutter und Grossmutter handelte (vgl. kläg.act. 88; kläg.act. 91; kläg.act. 6), betonte auch er mehrfach, dass es sich bei jenem um den "Amtsarzt", den "Ex-Amts- arzt" (kläg.act. 87 f.; kläg.act. 91; kläg.act. 98) resp. "einen der [_] offiziellen Amtsärzte [des Orts]" gehandelt habe (kläg.act. 105). Als unwahr zu gelten haben auch die Be- hauptungen, dass die KESB Linth an der Erziehung der Mutter zu zweifeln begonnen habe, weil diese einer Vollzeittätigkeit nachgegangen sei (s. E. 4.2.1 hiervor), dass 'Sa- muel' wegen der Fremdplatzierung mehrere gesundheitliche Zusammenbrüche gehabt habe oder dass Ungereimtheiten auf Vaterseite aktenkundig seien (s. E. 4.2.3.2 hier-
vor). Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 40 f.) ist es in die- sem Zusammenhang auch nicht so, dass irgendwelche (tauglichen und) formgerecht vorgebrachten Beweisanträge ihrerseits übergangen worden wären. Eine Beweisofferte muss sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGer 4A_338/2017 E. 2.1; BGer 4A_370/2016 E. 3.3; BGer 4A_381/2016 E. 3.1.2); dieser Anforderung genügt es zweifellos nicht, wenn an einer Stelle der Duplik einfach pauschal für sämtliche in allen zum Fall erschienenen Zei- tungsartikeln enthaltenen Behauptungen ein Wahrheitsbeweis offeriert wird (Duplik, S. 103). Im Übrigen wäre eine Zeugenbefragung der Kindsmutter zum Beweis der rechtserheblichen und strittigen Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) auch untauglich gewesen, blieb doch unbestritten und liegt sogar eines der Hauptprob- leme darin, dass in zahlreichen Beiträgen ungefärbt die Sichtweise der Mutter über- nommen wurde. Rechtserheblich und strittig war jedoch nicht, ob das, was die Kinds- mutter gegenüber den ON sagte, auch wirklich richtig wiedergegeben wurde, sondern, ob das, was in den Artikeln (als Drittaussage) abgedruckt wurde, auch der Wahrheit entsprach (so auch vi-Entscheid, S. 103; s. E. 3.1.3.1, 3.1.3.2 und 3.3.3 hiervor).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz weder den Sachver- halt unrichtig feststellte noch Recht verletzte, indem sie zum Ergebnis gelangte, dass im Rahmen der Berichterstattung zum Fall 'Samuel' die Persönlichkeit der Klägerin 2 und – wenn auch in weitaus geringerem Ausmass – jene des Klägers 1 verletzt wurde (vi -Entscheid, S. 103). Dies ergibt sich aus der Beurteilung der betroffenen ON- Ausgaben im Einzelnen, vor allem aber aus der Gesamtbeurteilung (vgl. Berufung Be- klagte 2 und 3, S. 40 f.). Unverkennbares Ziel dieser Berichterstattung war es, die KESB Linth sowie die Person, die dieser gerade vorstand, um alles in der Welt schlecht zu machen. So ist es denn auch zu verstehen, wenn die Vorinstanz in den Raum stellt, dass die Schlagzeilen in diesem Fall genauso gut in eine andere Richtung hätten ge- hen können, wenn sich der Kindsvater als Erster an die ON gewandt hätte (vi-Ent- scheid, S. 99 f.). Diese Spekulation tut allerdings wenig zur Sache, weshalb auch die entsprechenden Entgegnungen der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 40) ohne Rele- vanz bleiben.
Nachdem damit die beiden umfangreichsten Fallberichterstattungen im Detail abgehan- delt und als klar (widerrechtlich) persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren sind, recht- fertigt es sich, hinsichtlich der Übrigen in Übereinstimmung mit den Beklagten 2 und 3 nur noch an der Gesamtbeurteilung der Vorinstanz anzuknüpfen.
4.3 'Pia Gmür / Stillverbot'
4.3.1 Hintergründe des Falls
Auch in diesem Fall ging es um einen Streit zwischen den unverheirateten Eltern eines [Monat] 2014 geborenen Kindes über die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater. Mit Beschluss vom [Datum] 2014 verfügte die KESB Linth unter dem Vor- sitz des Klägers 1 u.a., dass der Vater ab [Datum] 2015 – damit Mutter und Kind Zeit hätten, das nächtliche Stillen abzugewöhnen – berechtigt sei, sein Kind jeweils von Samstag 16:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen (kläg.act. 109, S. 3-6 und 9). 4.3.2 Beiträge in den ON
In der Ausgabe vom 29. Januar 2015 beschäftigen sich die ON mit diesem Fall (kläg. act. 112 f.). Bereits auf der Frontseite prangt dort die Schlagzeile "Amtlich verfügt / KESB zwingt Mutter zum Abstillen". Im Begleittext dazu wird namentlich erläutert, dass es sich bei der verfügenden Behörde um die KESB Linth handle (kläg.act. 112). Etwas später auf S. 9 unter der Rubrik "Lokalspiegel" folgt dann der eigentliche Bericht mit dem Titel "Vater Staat nimmt Baby die Mutterbrust / Behörde gibt Mutter zwei Monate Zeit zum Abstillen". Er wird ergänzt durch drei Textkästen ("Empfehlung ist völlig veral- tet"; "Gegenwehr von Fachleuten / Psychiatrie kritisiert KESB"; "Behörden im Clinch / Hickhack um Zuständigkeit") sowie einen Kommentar seitens der Redaktion ("Verstand hat sich abgemeldet"; kläg.act. 113). Die soeben erwähnten Beiträge wurden – unter Mitwirkung des Beklagten 2 (vgl. Plädoyernotizen Beklagte, S. 12 und Verhandlungs- protokoll, S. 3) – durch U.__________ verfasst (unbegründet daher Berufung Be- klagte 2 und 3, S. 41 f.).
4.3.3 Beurteilung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die Berichterstattung zu besagtem Fall als persönlichkeitsver- letzend. Zur Begründung führte sie (zusammengefasst) aus, dass die ON unter Ver- wendung reisserischer, nicht so richtig zu einem so sensiblen Thema passenden Titeln den Sachverhalt verkürzt dargestellt hätten, sodass der durchschnittliche Leser habe davon ausgehen müssen, dass es der KESB Linth beinahe hauptsächlich darum ge- gangen sei, der Kindsmutter das Stillen zu verbieten (vi-Entscheid, S. 105 ff.).
4.3.4 Würdigung
Dem widersprechen die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 42) insofern zu Recht, als der Bericht (kläg.act. 113) deutlich macht, dass die konkrete Ausgestaltung des Besuchs- rechts seit längerem im Streit lag ("Nach langem Hin und Her [...]"). Der durchschnittli- che Leser kann dem Bericht auch entnehmen, dass die KESB Linth die Distanz zwi- schen den Wohnorten der Kindseltern sowie die Belastung, die es für das Kleinkind darstellt, wenn es mit Hin- und Rückfahrt an einem Tag vier Stunden reisen muss, in
ihren Entscheid miteinfliessen liess ("Und weil die insgesamt jeweils vierstündige Zug- fahrt für das Baby zu stressig ist, darf er es ab 1. März jeweils schon am Samstagnach- mittag holen. Also über Nacht"). Weiter lässt der Bericht zweifellos erkennen, dass das nächtliche Abstillen nicht das Ziel, sondern eine als hinnehmbar erachtete Begleiter- scheinung der verfügten Lösung war ("Damit stellt die Behörde der Mutter [...] ein zwei- monatiges Ultimatum zum Abstillen"; "Aus der Verfügung geht hervor, dass sie das Ulti- matum zum Abstillen als unproblematisch erachtet [...]").
Überdies mag im Bericht zwar nicht zur Geltung kommen, dass das Kind bereits eine Bindung zum Vater hatte aufbauen können und bei diesem stets gut aufgehoben war (vgl. vi-Entscheid, S. 106; kläg.act. 109, S. 4), es wird dem Leser darin allerdings auch nichts Gegenteiliges suggeriert. Dementsprechend ist diese Auslassung für den Ge- samteindruck nicht massgeblich. Weiter mag es in der Tat nicht ganz korrekt sein, wenn im Bericht davon die Rede ist, dass die KESB Linth den Abklärungsbericht des Regionalen Beratungszentrums Uznach "ignoriert" habe. Aus dem Zusammenhang kann und muss der kritische Betrachter jedoch schliessen, dass die KESB Linth den Abklärungsbericht berücksichtigte, diesem aber nicht folgen wollte, weil er ihrer Ansicht nach nicht dem neuen gesetzlichen Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge ent- sprach ("Doch die KESB stellt sich quer. Diese Regelung widerspreche den neuen Vor- stellungen der gemeinsamen elterlichen Sorge, begründet sie" [kläg.act. 113]; vgl. auch kläg.act. 109, S. 5). Es kommt hinzu, dass sich der Autor in diesem Punkt eher auf die Seite der KESB Linth stellte, beklagte er sich in seinem Kommentar doch selbst dar- über, dass gewisse Psychologen meinten, bei heillos zerstrittenen Eltern habe man keine andere Wahl, als den Vater zu entrechten.
Die Erwägung der Vorinstanz sodann, dass die ON hier mit reisserischen Titeln gear- beitet habe, trifft an sich zu. Gesamthaft betrachtet wurde in der fraglichen ON- Ausgabe aber keineswegs der Eindruck erweckt, die KESB Linth mische sich ohne ver- nünftigen Grund und ohne jegliche Sensibilität, aus purem Unvermögen oder Machtgier in persönliche Angelegenheiten von Personen ein. Die Begriffe "Unvermögen" und "Machtgier" werden darin nicht verwendet. Entsprechendes wird auch nicht impliziert (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 42). In seinem Kommentar (kläg.act. 113) weist U.________ selbst auf die mit der Tätigkeit der KESB verbundene Schwierigkeit hin, eine für alle Parteien passende Lösung zu finden. Daneben mag dieser Kommentar zwar bissig daherkommen und auch mit dem "Ultimatum zum Abstillen" hart ins Gericht gehen ("Forderung stellt, die absurder und weltfremder kaum sein könnte"; "scheint sich der gesunde Menschenverstand verabschiedet zu haben"). Wegen der im Wesent- lichen zutreffenden Sachdarstellung im Bericht kann der Leser aber durchaus erken- nen, dass der KESB Linth damit kein verwerfliches oder sonst wie sozial missbilligtes Handeln, sondern in pointierten Worten eine aus Sicht des Autors falsche Entschei- dung vorgeworfen wird. Ohnehin verblassen diese Werturteile angesichts dessen, dass
im Kommentar letztlich alles und jeder kritisiert wird (Eltern, Psychologen, frühere Rechtslage, Vormundschaftssystem).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Berichterstattung zum Fall 'Pia Gmür / Stillverbot', die sich (abgesehen von Leserbriefen [vgl. kläg.act. 115 f.]) auf diese eine ON-Ausgabe beschränkte, nicht als persönlichkeitsverletzend einzustufen. Ein falsches Bild von der Gesamtsituation wird dadurch nicht erzeugt (vi-Entscheid, S. 107). Soweit die Vorinstanz beanstandet, dass einzelne Aspekte zu stark, andere hingegen zu wenig stark thematisiert worden seien (vi-Entscheid, S. 105-107), kritisiert sie im Ergebnis die journalistische Qualität der Zeitungsbeiträge und legt damit einen zu strengen Mass- stab an (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 43 a.A.).
4.4 Fall 'G.______ / F.___'
4.4.1 Hintergründe des Falls
Beim Fall 'G._____ / F.' ging es um Folgendes: Mit Schreiben vom [] Juli 2015 reich- ten zwei Anwälte im Namen der F.__________ AG bei der KESB Linth eine Gefähr- dungsmeldung ein (kläg.act. 117), in welcher sie um eine fürsorgerische Unterbringung, allenfalls um eine Einweisung von G.____________ zwecks Begutachtung in eine ge- eignete Einrichtung ersuchten. Zur Begründung führten sie aus, dass die Melderin im Rahmen eines Bauprojekts mit dem Gemeldeten in Kontakt gekommen sei, dieser im Verlaufe der letzten vier Monate zwischen 12 und 15 ihrer Mitarbeiter und Geschäfts- partner mittels E-Mails und Telefonanrufen terrorisiert, gestalkt, verfolgt und bedroht habe und angesichts der gleichentags eingereichten Strafanzeige sowie der anhängi- gen Zivilprozesse das Risiko einer "Amoktat" des Gemeldeten nicht absehbar sei. Bei- gelegt war der Gefährdungsmeldung ein "Aktengutachten / Kurzgutachten" eines Fach- arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, in dem dieser aus der Distanz und aufgrund der ihm von der Melderin übermittelten Akten die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Störung, den Behandlungsbedarf und das Gefährdungspotential des Gemeldeten beur- teilte (KAB 46). In der Folge lud die KESB Linth G.___________ zu einem Gespräch ein, wogegen sich dieser wehrte, u.a. indem einer seiner drei beigezogenen Anwälte ein Gegengutachten erstellen liess (KAB 49; KAB 47c, e, h; kläg.act. 121, S. 1 ff.), ob- wohl ihm der Kläger 1 zuvor per E-Mail unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass G.___________ ein solches im jetzigen Verfahrensstadium nicht benötige, weil es zu- nächst bloss darum gehe, dass sein Klient Gelegenheit zur Schilderung der Sachlage aus seiner Sicht erhalte (KAB 47d). Im Anschluss an das Erstgespräch, das letztlich am []. August 2015 stattfinden konnte, teilte der Kläger 1 G.___________ mit Schreiben vom []. September 2015 mit, dass die KESB Linth das Verfahren aller Voraussicht nach einstellen werde, und gab ihm Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Erledigung zu äussern (KAB 48; kläg.act. 121, S. 3). Mit Verfügung vom [_]. Oktober 2015 stellte die
KESB Linth das Verfahren schliesslich ein. Sie begründete die Einstellung damit, dass sich trotz Auffälligkeiten im Verhalten von G.__________ derzeit kein Schutzbedarf feststellen lasse (kläg.act. 121, insbes. S. 3 f.).
4.4.2 Beiträge in den ON
Vom 13. August bis 15. Oktober 2015 berichteten die ON in sechs Ausgaben mit Schlagzeilen und Kurznachrichten auf der Frontseite (3x) sowie mit Berichten (4x), Textkästen (4x), einer Meldung und einem Kommentar unter der Rubrik "Lokalspiegel" über diesen Fall.
Die Beiträge in der Ausgabe vom 13. August 2015 (kläg.act. 136 f. [Nachricht und Be- richt der Beklagten 2 und 3 mit Textkasten]) drehen sich hauptsächlich darum, dass sich die KESB Linth und ihr "Direktor", der Kläger 1, doch tatsächlich vom "Unterneh- men", "Bauriesen" (kläg.act. 136), "Baumulti", "Milliardenkonzern" (kläg.act. 137) "F." hätten "einspannen" bzw. "instrumentalisieren" lassen, um dabei zu helfen, vom Gip- sermeister G._________ Geld einzutreiben ("macht sich damit zum Handlanger ei- nes Generalunternehmers" [kläg.act. 136]; "Gehilfe einer Geldeintreiberaktion" [kläg.act. 137]). Statt eine normale, rechtliche Auseinandersetzung anzustrengen, hät- ten die "F." in einem Geschäftsstreit bei der KESB Linth eine "Anzeige" (kläg.act. 136) bzw. eine "Gefährdungsmeldung" (kläg.act. 137) gegen ihren Kontra- henten, den Gipsermeister G., eingereicht, woraufhin die KESB Linth auf "den faulen Zauber", die "zum Himmel stinkende Anzeige" (kläg.act. 136) resp. die ge- setzlich gar nicht vorgesehene Gefährdungsmeldung eines Unternehmens (kläg.act. 137) eingetreten sei und G.___ unter Androhung polizeilicher Zu- führung und Einweisung in eine Psychiatrie zu einer persönlichen Vorstellung aufgefor- dert habe. Sowohl die Nachricht als auch der Bericht enden mit dem Zitat eines nicht namentlich genannten Fachanwalts: "Bewahre uns Gott davor, dass solches im Wirt- schaftsverkehr unseres Landes Einzug hält!" (kläg.act. 136 f.).
Im Zentrum der Beiträge in der ON-Ausgabe vom 20. August 2015 (kläg.act. 140 f. [Nachricht und Bericht der Beklagten 2 und 3; Kommentar des Beklagten 2]) steht der E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger 1 und einem Anwalt von G.. Aus die- sem soll sich – so die Kernaussage der ON – ergeben, dass der Kläger 1 bereits für den Bauriesen aus [Ort] und gegen den Gipser aus [Ort] Partei ergriffen und sich tief in den Firmenstreit verbissen habe, womit er es zulasse, dass die Sozial- behörde, die sich um vernachlässigte Kinder, gefährliche Familiensituationen und ver- wirrte Alte kümmern sollte, von raffinierten Anwälten für Firmenzwecke eingesetzt werde. Verstärkt wird diese Botschaft durch Schlagzeilen wie "KESB-Direktor A._ im Wirtschaftskrieg" (kläg.act. 140) oder "KESB-Chef A. beisst sich fest" (kläg.act. 141) und Bildunterschriften wie "Geschäftserweiterung: Neu beschäftigt sich
die KESB Linth mit Streitereien zwischen Firmen" (kläg.act. 140) oder "Wird zum Dreh- und Angelpunkt in einem Firmenstreit: KESB-Linth-Chef A.____________" (kläg.act. 141). Weil der Kläger 1 in seinen E-Mails vom "Lauf des Verfahrens" und vom "ersten Bild", das er sich machen wolle, schreibe, wirft der Beklagte 2 in seinem Kom- mentar die Frage auf, ob er, der Kläger 1, Blut geleckt habe und Schicksal spiele und ob er die Qualifikation dazu habe.
In den Beiträgen vom 27. August 2015 (kläg.act. 145 f. [Nachricht und Bericht der Be- klagten 2 und 3 mit zwei Textkästen]) wird dem Leser mitgeteilt, dass nun trotz der Weigerung des Klägers 1 eine Stellungnahme eines Professors [_______Name des Spitals ____] zum Ferngutachten der F. vorläge. Darin werde der "Psycho-Zauber der F." (kläg.act. 145) resp. das "lusche F.-Psycho-Gutachten" (kläg.act. 146) "zerzaust" und "demontiert" (kläg.act. 145 f.). Daraus wird sinngemäss geschlossen: Der Schuss der F. gehe nach hinten los und für den Kläger 1 werde der Fall immer peinlicher, weil dieser sich sofort festgebissen und ein Verfahren eröff- net habe. Damit sei er einem Gutachten à la Mike Shiva aufgesessen. Gemäss dem Professor [Name des Spitals] bedürfe der Fall einer polizeilichen und nicht einer Abklärung durch die KESB. Entsprechend müsste der Kläger 1 das Verfahren so- fort stilllegen. Die KESB dürfe damit nichts zu tun haben, ausser ihr Direktor labe sich daran (vgl. kläg.act. 145 f.).
Der Bericht in der ON-Ausgabe vom 3. September 2015 (kläg.act. 58), abermals ver- fasst von den Beklagten 2 und 3, steht ganz im Zeichen des "exakt 25-minütigen" Ge- sprächs, das der Gipsermeister G.____________ in Begleitung seines Anwalts mit dem Kläger 1 und dessen Stellvertreterin geführt habe. Bei diesem habe der Kläger 1 unvor- bereitet gewirkt und fast nichts gesagt, was im Gegensatz zu seinem forschen Auftre- ten zu Beginn des Falls blutleer anmute. Möglicherweise sei er zurückgepfiffen worden, lässt man G.__ __________ mutmassen. Sein Anwalt wird ausserdem dahingehend zitiert, dass er es eine Frechheit finde, wie mit seinem Mandanten umgegangen werde. Dieser habe Besseres zu tun, als grundlos eine solche Sitzung abzuhalten, bei der of- fensichtlich nichts Substantielles herauskomme.
Die Nachricht mit der Schlagzeile "KESB stellt Verfahren gegen Gipsermeister ein", er- schienen in der ON-Ausgabe vom 1. Oktober 2015 (kläg.act. 148), befasst sich mit der bildlich abgedruckten Einladung zur Stellungnahme, die der Kläger 1 an G.__________ gesandt und in der er die bevorstehende Verfahrenseinstellung angekündigt hatte (vgl. KAB 48). In der Nachricht lassen sich die ON zunächst darüber aus, dass der Kläger 1 das Verfahren eingestellt habe, ohne einen Grund oder eine Rechtfertigung dafür anzu- geben. G.___________ fährt dann fort, dass es das nicht sein könne, nachdem ihm von einer Behörde, die für Kinder und Erwachsene mit Problemen da sein sollte, wegen
einer Geschäftssache mit polizeilicher Abholung, Zwangseinweisung und einem länge- ren Verfahren gedroht worden sei. Schlussendlich löse sich alles ohne jede Grundan- gabe in Luft auf. Solches kenne man sonst nur von totalitären Staaten, so G.____________ weiter. Zum Schluss fügt er an, dass er ohne den Druck der ON wohl nur schwer wieder aus den Fängen der KESB herausgekommen wäre.
In der ON-Ausgabe vom 15. Oktober 2015 erschien dann schliesslich noch ein Textkasten mit dem Titel "G.___________ betreibt KESB" (kläg.act. 149). Kernaussage dieses Textkastens ist, dass der Kläger 1, der das blamable Verfahren ohne Grundan- gabe eingestellt habe, noch nicht einmal auf "das rechtliche Gehör" antworte, das er dem falsch beschuldigten und von ihm aggressiv angegangenen Gipsermeister ge- währt habe. Am Rande wird auch noch erwähnt, dass G.'s_____ Anwalt inzwischen Betreibung gegen die KESB Linth eingeleitet habe.
4.4.3 Beurteilung der Vorinstanz
Dazu führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die ON hier einen gewöhnlichen und wenig komplexen Fall künstlich zu einem regelrechten Skandal aufgebauscht hät- ten. Mit diversen Halbwahrheiten, Ungenauigkeiten und Falschangaben hätten die ON im Stile eines puren Sensationsjournalismus ein Bild von der Sachlage entstehen las- sen, das nicht mehr im Entferntesten mit dem tatsächlichen Sachverhalt korrespondiert habe. Über die gesamte Berichterstattung hinweg sei der Eindruck erweckt worden, bei G.________ ____ handle es sich um einen kleinen Mann aus [Ort], der vom gros- sen, Geld im Überfluss habenden Baukonzern mithilfe der KESB bzw. ihrem Direktor über den Tisch gezogen und zur Zahlung von Geld gezwungen werde. Während G.____________ die Opferrolle zugewiesen werde, werde der Kläger 1 als machtbe- sessener, unfähiger und aggressiver Akademiker dargestellt, der seine Kompetenzen überschreite und sich für sachfremde Zwecke einspannen lasse. Die Berichterstattung verletze daher sowohl die Persönlichkeit des Klägers 1 als auch jene der Klägerin 2 (vi- Entscheid, S. 112-115).
4.4.4 Würdigung
Sollten die Beklagten 2 und 3 mit ihrer anfänglichen Gehörsrüge (Berufung, S. 44) da- rauf hinauswollen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nicht immer ganz präzis bezeichnete, welche ON-Artikel resp. welche darin enthaltenen Aussagen sie genau meine, lägen sie damit nicht völlig falsch. Soweit ein unmittelbarer Hinweis auf eine Zi- tatstelle allerdings fehlt, ergibt sich jeweils ohne Weiteres aus dem Zusammenhang, welche Ausgabe(n), Stelle(n) oder Kernaussage(n) gerade angesprochen war(en). Trotz dieses geringfügigen Mangels lassen sich die Ausführungen der Vorinstanz prob- lemlos nachvollziehen und konnten die Beklagten 2 und 3 ihre "rechtliche Qualifikation"
sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. Fehl geht der Einwand mangelnder Begründung aber auch bezüglich der Rechts- fertigungsgründe. Indem die Vorinstanz erläuterte, weshalb die ON ihrer Ansicht nach den Fall aufgebauscht, diverse Halbwahrheiten, Ungenauigkeiten und Falschangaben verbreitet und so beim Durchschnittsleser ein völlig verzerrtes, nicht im Entferntesten mit der tatsächlichen Sachlage übereinstimmendes Bild entstehen lassen hätten, äus- serte sie sich zumindest implizit zum angerufenen Rechtfertigungsgrund (Duplik, S. 34- 40). Trifft ihre Einschätzung nämlich zu, ist eine Rechtfertigung durch den Informations- auftrag der Presse ausgeschlossen. Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe es unter- lassen, die angebotenen Beweise abzunehmen (Berufung, S. 44), kann auf das unter E. 4.2.8.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden.
4.4.4.1 Was zunächst die Verletzungsebene anbelangt, ist der Vorinstanz beizupflich- ten (vi-Entscheid, S. 112 f.), dass dem Leser in der gesamten Berichterstattung der Eindruck vermittelt wurde, eine Sozialbehörde und deren Direktor seien hier im grossen Stil vom Weg abgekommen: Es sei etwas Unbegreifliches, ja geradezu Unvorstellbares geschehen ("eine ganz neue Dimension"; "Reine Fantasie? Nein, exakt dieser Fall ist passiert" [kläg.act. 136]; "tritt das ganze Ausmass der KESB-Aktion zu Tage"; "hat bis jetzt wohl niemand für möglich gehalten!"; "erschreckt rundum" [kläg.act. 141]). Anstatt sich um die schutzbedürftigen Menschen der Region zu kümmern, hätten sich die KESB Linth und der Kläger 1 doch tatsächlich von einem Baumulti in einen Geschäfts- streit mit einem Gipser einspannen lassen. Diese unablässig wiederholte (kläg.act. 136 [2x]; kläg.act. 137 [6x]; kläg.act. 140 [4x]; kläg.act. 141 [7x] usw.), oftmals noch mit hä- mischen Bemerkungen verdeutlichte Aussage ("Neue Kundschaft für die KESB"; "Park- schild vor der KESB in Rapperswil-Jona: Hier parken künftig auch Firmen-Chefs" [kläg.act. 136]; "Geschäftserweiterung: Neu beschäftigt sich die KESB Linth mit Streite- reien zwischen Firmen" [kläg.act. 140]; "Wird zum Dreh- und Angelpunkt in einem Fir- menstreit: KESB-Linth-Chef A._______" ______ [kläg.act. 141]) musste beim Leser zwangsläufig den Gedanken aufkommen lassen, die KESB Linth und deren Präsident bemühten sich darum, dem mit dubiosen Geschäftspraktiken operierenden (vgl. kläg.act. 136; kläg.act. 141; kläg.act. 146; kläg.act. 149) "Milliardenkonzern F." (kläg.act. 137; unverständlich deshalb Berufung Beklagte 2 und 3, S. 46 a.E.) dabei zu helfen, das einem Gipsermeister für seine Arbeiten bezahlte Geld zurückzuerhalten (kläg.act. 137; kläg.act. 141) bzw. "zurückzuerpressen" (kläg.act. 146). Wie sehr die KESB und ihr Leiter damit einen Irrweg eingeschlagen hätten, führten die Beklagten 2 und 3 ihren Lesern deutlich vor Augen, indem sie zweimal das Zitat eines anonymen Fachanwalts wiedergaben, wonach Gott uns davor bewahren solle, dass solches im Wirtschaftsverkehr unseres Landes Einzug halte (vgl. kläg.act. 136 f.). Dass die Kläger dadurch bei der Leserschaft in ein ungünstiges Licht gesetzt wurden, liegt auf der Hand.
Der Vorinstanz ist aber auch zuzustimmen, wenn sie festhält, dass sowohl die KESB Linth als auch der Kläger 1 in dieser Berichterstattung inkompetent erschienen und Letzterer darüber hinaus noch als machtbesessener und aggressiv auftretender Akade- miker, der seine Kompetenzen überschreite und sich gerne auf die Seite des Bauriesen stelle, dargestellt worden sei (vi-Entscheid, S. 112 f.). Wenn die Beklagten 2 und 3 dem entgegenhalten, sie hätten solches nicht geschrieben bzw. all diese Begriffe nicht ge- braucht (Berufung, S. 47), scheinen sie selbst den Überblick über ihre doch zahlreichen herabsetzenden Äusserungen verloren zu haben. So wird das Auftreten des Klägers 1 nicht nur in einer, sondern in zwei Ausgaben wörtlich als "aggressiv" bezeichnet (kläg.act. 137; kläg.act. 149: "In Anbetracht der Aggressivität"). Dasselbe ist in prak- tisch allen anderen Ausgaben zumindest sinngemäss der Fall (vgl. kläg.act. 137: "rup- pig angegangen und gedroht"; kläg.act. 58: "forschen Eintreten", "drohte"; kläg.act. 148: "bedroht"). Auch suggerierten sie dem Leser in der ON-Ausgabe vom 20. August 2015 (kläg.act. 140 f.) sehr wohl (einmal in Form einer eigenen Aussage und einmal in Form eines Drittzitats), dass die Handlungen des Kläger 1 darauf hindeu- teten, dass er schon Partei für den Bauriesen und gegen den Gipser ergriffen habe (vgl. kläg.act. 146). Kaum verständlich ist es auch, wenn die Beklagten 2 und 3 bestrei- ten wollen, der KESB Linth und dem Kläger 1 Unfähigkeit bzw. fehlende Kompetenz vorgeworfen zu haben. Wie anders sollte es der Leser denn verstehen, wenn er zu le- sen bekommt, dass die beiden einer zum Himmel stinkenden Anzeige, einem faulen Zauber (kläg.act. 136), einem mehr als fragwürdigen Gutachten (kläg.act. 141), einem Gutachten à la Mike Shiva (kläg.act. 146), einem Psycho-Zauber der F.___ (kläg.act. 145) oder einem luschen F.___-Psycho-Gutachten (kläg.act. 146) aufgeses- sen seien. Den ON wird jedoch auch nichts unterstellt, wenn die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid festhält (vi-Entscheid, S. 108 und 112), sie hätten behauptet, im Gesetz stehe, dass Gefährdungsmeldungen nur von Privaten gemacht werden dürften, weshalb beim KESB-Chef alle Alarmglocken hätten läuten müssen. Es hat seinen Grund, weshalb die Beklagten 2 und 3 aus dem Abschnitt "Die KESB lässt sich ein- spannen" (kläg.act. 137) nur gerade die ausgewählten zwei Sätze zitieren (Berufung, S. 46), steht doch im nicht mehr zitierten Folgesatz exakt das Vorerwähnte geschrieben (vgl. "Dort steht, dass Gefährdungsmeldungen an die KESB von Privaten – und nicht von Unternehmen – gemacht werden können"). Schliesslich sind die Begriffe "machtbe- sessen" und "Akademiker" zwar tatsächlich nicht gefallen. Jedoch wurde der Kläger 1 in der ON-Ausgabe vom 20. August 2015 (kläg.act. 140 f.) als Anwalt beschrieben, der sein hohes Salär zurzeit als Präsident einer Sozialbehörde verdiene, wo er anstatt sei- nen wirklichen sozialen Aufgaben nachzugehen, sich lieber Firmenstreitereien widme (kläg.act. 140). Auch rhetorisch gemeinte Fragen wie "Hat er Blut geleckt, spielt er Schicksal?" wirken dem Gedankenbild eines machtbesessenen Akademikers nicht ge- rade entgegen.
Gesamthaft betrachtet kann es nach dem Gesagten keine zwei Meinungen darüber geben, dass bei dieser Berichterstattung sowohl die Persönlichkeit der Klägerin 2 als auch – in massiver Weise – jene des Klägers 1 verletzt wurden. Es erstaunt daher in der Tat nicht (vi-Entscheid, S. 114), dass verschiedene Leser ihrem Unmut und ihrer Empörung über die KESB Linth und den Kläger 1 mit einem frustgeladenen Leserbrief Ausdruck verschafften (kläg.act. 142; kläg.act. 147; kläg.act. 59). Einen Leser veran- lassten die entsprechenden Ausgaben sogar dazu, einen anonymen Drohbrief zu ver- schicken (kläg.act. 144).
4.4.4.2 Betreffend die Rechtfertigung bringt es die Vorinstanz auf den Punkt, wenn sie sinngemäss festhält, dass hier ein gewöhnlicher Fall ohne jeden Anlass mit einer völlig verzerrten, geradezu entstellten Sachdarstellung künstlich zu einem Skandal resp. ei- ner behördlichen Schandtat aufgebauscht worden sei (vi-Entscheid, S. 112-114).
Das begann bereits in der ersten Ausgabe, in welcher die ON sich über das Eintreten auf die "Gefährdungsmeldung" (kläg.act. 137; in kläg.act. 136 auch als "Anzeige" be- zeichnet) und die Einladung zur Anhörung ausliessen und darin zum ersten Mal einen Zusammenhang mit der Durchsetzung einer (als unberechtigt dargestellten) Forderung erblicken wollten. Nun ist eine KESB aber von Gesetzes wegen (Art. 22 EG-KES) ver- pflichtet, jeder nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet erscheinenden Ge- fährdungsmeldung nachzugehen – hier wurden immerhin die andauernde Belästigung von 12 bis 15 Mitarbeitern und Geschäftspartnern der Melderin sowie die Möglichkeit einer kurz bevorstehenden Eskalation aufgrund einer parallel eingereichten Strafan- zeige geltend gemacht (kläg.act. 117). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, in wel- cher Form die Gefährdungsmeldung erfolgt und von wem sie stammt, muss eine KESB doch selbst unbelegte, telefonische und anonyme Meldungen bearbeiten. Sie hat von Amtes wegen näher zu prüfen und abzuklären, ob tatsächlich eine Gefährdung vorliege und ob die Notwendigkeit behördlichen Einschreitens bestehe (FamKomm Erwachse- nenschutz/S TECK, 2013, Art. 443 ZGB N 5-11; BSK ZGB I-MARENTA/AUER/MARTI, 6. Aufl., Art. 443 N 8 und 37 sowie Art. 450f N 8; auch Art. 443 ZGB, welcher von jeder Person und nicht von jeder natürlichen Person spricht). Dies beabsichtigte die KESB Linth, indem sie G.___________ zunächst einmal zu einem klärenden Erstgespräch einlud (vgl. Art. 447 ZGB). Daran ist nicht ansatzweise etwas Skandalöses auszu- machen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger 1, wie in den ON behauptet wurde, den damit nicht einverstandenen G.________ ____ am Telefon in "ruppigem" Ton auf die behördlichen Möglichkeiten im Weigerungsfall hingewiesen hätte, was er in einer E-Mail an den Rechtsanwalt allerdings bestritt (KAB 47d) und sich (heute) be- weismässig ohnehin kaum (noch) feststellen lässt (vgl. Klageantwort, S. 73 und 75).
Inexistent war aber auch der Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Forderung, den die Beklagten 2 und 3 der Gefährdungsmeldung verliehen. Demjenigen, der eine
solche Meldung einreicht, kommt – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnah- men – im anschliessenden Verfahren keinerlei Parteistellung zu. Er hat weder ein Infor- mations- oder ein Antragsrecht noch kann er ein einmal eröffnetes Verfahren durch Rückzug der Meldung beenden (vgl. FamKomm Erwachsenenschutz/S TECK, Art. 443 ZGB N 12 f.). Eine Gefährdungsmeldung eignet sich daher nicht im Geringsten als Druckmittel und war von der 'F.__' wohl auch kaum als ein solches gedacht. Viel eher dürfte sich diese erhofft haben, dass die (bestrittenen) Belästigungen (vgl. dazu kläg.act. 117, kläg.act. 118; kläg.act. 122 f.; kläg.act. 320, S. 8-10) dadurch ein Ende finden könnten. Zur Aufarbeitung des Forderungsstreits ergriff sie – entgegen der Sug- gestion der ON – jedenfalls andere rechtlichen Massnahmen (Strafanzeige [kläg.act. 138]; Schlichtungsgesuch [vgl. kläg.act. 320, S. 2]). Es entspricht daher ei- nem Zirkelschluss, wenn die Beklagten 2 und 3 die Verletzungen mit einer politischen Diskussion rechtfertigen wollen (Berufung, S. 45), die sie selbst grundlos über einen in Tat und Wahrheit nicht existierenden Verwendungszweck einer KESB – oder präziser ausgedrückt – einer Gefährdungsmeldung angestossen hatten.
Ihre Fortsetzung fand die verzerrte Sachdarstellung aber auch in der Folgeausgabe vom 20. August 2015 (kläg.act. 140 f.), die sich mit dem E-Mail-Verkehr zwischen ei- nem Rechtsanwalt von G.___________ und dem Kläger 1 befasste. Im Rahmen dieses Nachrichtenaustauschs versuchte der Kläger 1 – obwohl er von der Gegenseite mehr- fach scharf attackiert wurde –, im Wesentlichen ruhig, professionell und sachlich zu er- klären, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keines weiteren Privatgutachtens bedürfe, da die KESB Linth nicht aufgrund des Ferngutachtens, sondern aufgrund der Schilderun- gen in der Gefährdungsmeldung tätig geworden sei. Um zu klären, ob diese Schilde- rungen (Stichwort Belästigungen) überhaupt glaubwürdig seien und um G.____________ Gelegenheit zur Gegendarstellung zu geben, sei beabsichtigt, zu- nächst einmal ein Erstgespräch mit ihm zu führen (KAB 47a-k). Damit stiess er aber of- fensichtlich sowohl bei G.____________ und dessen Rechtsanwalt als auch bei den ON auf taube Ohren. Der Anwalt antwortete, bereits ein Gegengutachten in Auftrag ge- geben zu haben, und die Beklagten 2 und 3 schrieben dazu im Bericht der entspre- chenden Ausgabe, dass das auch bitternötig zu sein scheine (kläg.act. 141). Im Folge- abschnitt des Berichts wurde dann die Aussage des Klägers 1, wonach die KESB Linth selbst ein Gutachten anordnen würde, sollte sich im Laufe des Verfahrens ein solches aufdrängen (KAB 47d), in einer Art und Weise gedeutet, wie man sie als unbefangene Person schlichtweg nicht verstehen kann ("So schnell wird somit aus einer KESB An- hörung ein Verfahren" [kläg.act. 141]). Es spricht auch für sich, dass man dem Kläger 1 zweimal subtil vorwarf, bereits Partei für die F.__ ergriffen zu haben, obwohl diese noch nicht einmal Partei dieses Verfahrens war. Dass der Kläger 1 sich bezüglich der Hilfs- bedürftigkeit von G._____________ noch nicht festgelegt hatte, ergibt sich im Übrigen eindeutig aus der E-Mail, die im fünften Abschnitt des Berichts wiedergegeben wurde (KAB 47f; vgl. kläg.act. 141). Sprachlos macht demzufolge nicht der E-Mail-Verkehr,
wie in den ON zu lesen war, sondern die Art und Weise, wie die Beklagten 2 und 3 bei ihrer Interpretation desselben dem Kläger 1 beinahe jedes Wort im Mund umdrehten.
Ähnliches lässt sich aber auch von den drei weiteren ON-Ausgaben sagen. Ohne bis- her auch nur einmal den wirklichen Hintergrund der Gefährdungsmeldung – der entge- gen der Schutzbehauptung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 47) nicht im Streit um Geld, sondern in den behaupteten Belästigungen bestand – genannt zu haben (richtig daher vi-Entscheid, S. 114), ritt man darin beispielsweise darauf herum, dass der Klä- ger 1 einem zerpflückten Gutachten aufgesessen sei (kläg.act. 145 f.), was, wie gesagt, nicht zutraf. In den beiden anderen liess man sich genüsslich darüber aus, dass der Kläger 1 nun kleinlaut und ohne Begründung das Verfahren eingestellt habe (kläg.act. 148 f.), und dies obwohl er die Verfahrenseinstellung in Tat und Wahrheit erst angekündigt und G._________ ____ im Hinblick darauf Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben hatte, was die Beklagten, denen der Brief ("Einladung zur Stellung- nahme"), aus dem sich das Gesagte ergibt, bekannt war – der war in der zuerst er- schienenen ON-Ausgabe bildlich abgedruckt (kläg.act. 148) –, geflissentlich "übersa- hen".
Soweit die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung (S. 45) also betonen, wie gut und sorg- fältig sie recherchiert hätten, hilft ihnen das nicht weiter. Wenn dem so wäre, wäre nur umso stossender, was sie aus ihren Rechercheergebnissen gemacht hätten. Richtig an ihren Einwänden ist einzig, dass die Falschinformationen über die Person von G.____________ für den Gesamteindruck eher von untergeordneter Bedeutung waren (Berufung, S. 45 und 47; vgl. dazu vi-Entscheid, S. 114). Auch ohne diese wurde das Mass dessen, was sich die Kläger zu gefallen lassen haben, deutlich überschritten. Mit der Information der Öffentlichkeit über die Amtsführung und das Case-Handling des Klägers 1 hat diese Art der Berichterstattung nichts am Hut (Berufung, S. 45 und 48).
4.5 Fall 'H.__sel. / Akteneinsicht und Selbstmord'
4.5.1 Hintergründe des Falls
Der Fall 'H.sel. / Akteneinsicht und Selbstmord' hat folgenden Hintergrund: Weil er sich bei seinen finanziellen Angelegenheiten Hilfe wünschte, begab sich 'H.sel.' [] 2011 resp. [] 2012 auf eigenes Begehren, also freiwillig, unter eine (altrechtliche) Beistandschaft (aArt. 394 ZGB; vgl. Klage, S. 110; Klageantwort, S. 79 f.; KAB 52; kläg. act. 155). [] 2013 verstarb seine Mutter und hinterliess seiner Schwester und ihm ein namhaftes Vermögen, das hauptsächlich in Grundstücken und einem erheblichen Darlehensguthaben bestand (kläg.act. 151). Am [Datum] 2014 genehmigte ein Mitglied der KESB Linth den von der Beiständin unterbreiteten ordentlichen Bericht und die
Rechnung für den Zeitraum seit Einräumung der Beistandschaft bis [Datum] 2013. Die Erbschaft fand darin noch keine Berücksichtigung, weil deren Teilung bis zur Rück- zahlung des 'H.sel.' zugedachten Darlehensguthabens sistiert wurde. In der Verfü- gung wurde zur Kenntnis genommen, dass die Beiständin das Formular zur Umwand- lung der altrechtlichen in eine neurechtliche Massnahme ausgefüllt eingereicht habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Umwandlung zu gegebener Zeit überprüft und vorgenommen werde (kläg.act. 150 = KAB 53; Klage, S. 110; vgl. auch Klageant- wort, S. 81 f.). Im [Monat] 2014 erklärte die KESB Linth ihre Zustimmung zum Erb- teilungsvertrag betreffend den Nachlass von 'H.sel.' Mutter (kläg.act. 151). In der Folge wurde rund ein Zehntel seines Erbteils auf sein privates Konto verschoben und der Rest – der Behauptung der Kläger zufolge wunschgemäss (Klage, S. 110 f.) – in Termingelder und Obligationen verschiedener Banken angelegt (kläg.act. 153; KAB 55- 60). [] 2015 verstarb die Ehefrau von 'H.sel.'. Im [] 2015 wurde 'H.sel.' von der KESB Linth eine neue Beiständin zugeteilt, weil seine bisherige Beiständin zur Leiterin des Regionalen Beratungszentrums aufstiegen war. Dabei entband die KESB Linth die bisherige Beiständin von der Pflicht, einen Schlussbericht zu erstatten. Sie tat dies in analoger Anwendung von Art. 425 Abs. 1 ZGB, welcher diese Möglichkeit für den Fall vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis eines Berufsbeistandes endet (kläg.act. 154 = KAB 64; Klage, S. 111; KAB 65). Im [_] 2015 nahm sich 'H.__sel.' das Leben. Nach- dem die Beistandschaft mit dem Tod 'H.__sel.' geendet hatte, genehmigte die KESB Linth im Juni 2015 den Schlussbericht und die Schlussrechnung und eröffnete dies sei- nen Erben, d.h. seinen beiden erwachsenen Kindern (kläg.act. 156).
Am []. September 2015 ersuchten diese, vertreten durch einen Rechtsanwalt, die KESB Linth um Einsicht in die "vollständigen KESB-Akten betreffend die Mandatsfüh- rung" im Fall ihres Vaters ('H.__sel.') und ihrer Mutter (kläg.act. 157). Daraufhin teilte der Kläger 1 ihrem Rechtsanwalt mit Schreiben []. Oktober 2015 mit, dass "für Erben kein allgemeiner Anspruch auf Einsicht in sämtliche KESB-Akten der Verstorbenen" be- stehe, weil "darin weiterhin der Geheimhaltung unterliegende persönliche Unterlagen enthalten" seien. Zur Geltendmachung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche, etwa wegen Versäumnissen des Beistandes, könnten den Erben die von der KESB selbst erstellten Dokumente, wie beispielsweise die Rechnungsabnahme früherer Be- richtsperioden, herausgegeben werden. Er bitte die Erben deshalb, die gewünschten Dokumente und den Zeitraum zu benennen, auf den sich ihr Gesuch beziehe. Schliess- lich wies er die Erben darauf hin, dass für die Bearbeitung des – konkretisierten – Ge- suchs Gebühren erhoben würden (kläg. act. 159 = KAB 67).
Mit Schreiben vom []. Januar 2016 bezeichneten die Erben die Dokumente, welche sie einsehen wollten (kläg.act. 160). Am []. Januar 2016 wurde ihnen seitens der
KESB mitgeteilt, dass die gewünschten Akten zur Einsicht bereitstünden (kläg.act. 161).
4.5.2 Beiträge in den ON
Die ON nahmen den Fall 'H.__sel.' über einen Zeitraum von neuneinhalb Monaten in drei Wochenausgaben, erstmals mit jener vom 5. November 2015, jeweils mit Kurz- nachricht auf der Titelseite, Bericht und Kommentar unter der Rubrik "Lokalspiegel" (alle verfasst durch den Beklagten 3) aus verschiedenen Blickwinkeln unter die Lupe (kläg. act. 164 f.; kläg.act. 167 f.; kläg.act. 176 f.). Daneben erfolgte in drei weiteren Wochen- ausgaben eine Bezugnahme auf diesen Fall (kläg.act. 169; kläg.act. 170; kläg.act. 171) und in zwei weiteren wurden Leserbriefe dazu abgedruckt (kläg.act. 166; kläg.act. 179).
4.5.2.1 Im Vordergrund der ON-Ausgabe vom 5. November 2015, die auf der Titelseite mit der grossgeschriebenen Schlagzeile "Dunkelkammer KESB" aufwartet, steht, dass die KESB Linth resp. der Kläger 1 'H.__sel.' Kindern die Einsicht in die Akten ihrer ver- storbenen Eltern verwehre, und zwar zum Selbstschutz ("[Einwohnerin] darf Akten ihrer toten Eltern nicht sehen" [kläg.act. 164]; "Die KESB blockiert Akten für Angehörige – zum Selbstschutz"; "Keine KESB-Akten für die Kinder" [kläg.act. 165]). Der Vorwurf des Selbstschutzes wird im Bericht daraus hergeleitet, dass 'H.__sel.' Tochter aufgrund ei- ner "SVA-Rechnung" (Rückforderung unberechtigter Ergänzungsleistungen) einen Feh- ler der "Betreuerin" ihres Vaters entdeckt habe, deshalb die Akten habe einsehen wol- len, woraufhin ihr der Kläger 1 das praktisch verweigert und zur Begründung u.a. auch auf den Schutz der KESB-Mitarbeiter verwiesen habe (vgl. Abschnitt: "Absage mit Kos- tenansage" [kläg.act. 165]; vgl. auch kläg.act. 164). Gestützt darauf führte der Beklagte 3 in seinem Kommentar u.a. Folgendes aus:
"'Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde'. Die Bezeichnung verkommt zu einem Hohn, wenn man sieht, was A.___________ daraus macht. Tatsächlich schützt die Behörde sich selber – und ihre Be- amten.
Die KESB ist eine Fehlkonstruktion. Das zeigt sich seit ihrer Geburt. Wenn zudem an der Spitze der KESB Linth ein Chef steht, der sich jenseits von Verständnis und Fairness bewegt, und der unfähig ist, zu kommunizieren, wird das Malheur noch grösser."
4.5.2.2 Rund drei Monate später, in der Ausgabe vom 11. Februar 2016 (kläg.act. 167 f.), stand die "Aktenverweigerung" nicht mehr im Zentrum. Die Kurznachricht "KESB entzieht Klienten sein Millionenerbe / Wie der KESB-Chef Fehler ausbügelt" sowie der Bericht "KESB-Chef A.________ vertuscht Fehler / Wie die KESB den Erben H.__sel. enterbt hat" befassen sich vielmehr mit den "Fehlern", welche der Kläger 1 vor rund ei- nem Jahr mit verschiedenen "Tricks" unter den Tisch zu kehren versucht habe. Als Ge- setzesverstösse, Unrechtmässigkeiten oder Fehler werden genannt, dass die KESB Linth 'H._sel.' in Missachtung der Zuständigkeitsvorschriften nicht mehr losgelassen,
ihm sein Millionenerbe entzogen und dieses ohne seine Mitsprache und ohne einen rechtsgültigen Beschluss in Finanzprodukte investiert habe. Die vier Tricks, denen sich der Kläger 1 in seiner Verfügung vom [Datum] 2015 – betreffend Beistandswechsel (vgl. kläg.act. 154) – zur Vertuschung dieser "Fehler" bedient habe, bestünden darin, dass er erstens die alte Beiständin von der Pflicht zur Offenlegung der illegalen Finanz- aktionen befreit, zweitens auf eine Neubeurteilung der Mündigkeit verzichtet, drittens die ursprünglich beschränkte Beistandschaft ohne Rechtsgrundlage in eine umfas- sende umgewandelt und viertens die neue Beiständin beauftragt habe, selber heraus- zufinden, ob ihre Chefin, also die frühere Beiständin von 'H._sel.', Recht gebrochen habe (kläg.act. 168). In seinem Kommentar wertet dies der Beklagte 3 dahin, dass diese Verfügung "jedem Chef" eines "normalen Unternehmens" den "Kopf kosten würde", was wohl der wahre Grund sei, weshalb der Kläger 1 die Akteneinsicht für die Angehörigen des Verstorbenen verweigere. Die Kläger empörten sich vor allem auch über die folgenden drei Passagen zum Selbstmord von 'H._sel.' (Klage, S. 117-121):
"Ein Arbeiter wird entmündigt und bringt sich um. Der Direktor der KESB Linth vertuscht die Rolle der KESB. Die ON publizieren erschreckende Fakten" (Vorspann Kurznachricht [kläg.act. 167]).
"Am [Datum] 2015 hat sich der [___] Arbeiter H.____sel. das Leben genommen. Als Erbe eines Mil- lionenvermögens entkam er nicht mehr den Fängen der KESB" (kläg.act. 167).
"Zwischen dem [__] und dem [Datum] 2015 geht H.__sel. zweimal an seinen Bankomaten, um, wie seine Tochter vermutet, den Kontostand zu kontrollieren. Am [Datum] trifft er sich zu einem Gespräch mit seiner Beiständin C.G. im Beratungszentrum Uznach. Der Inhalt des Gesprächs ist nicht bekannt. Am selben Nachmittag nimmt sich H.__sel. das Leben" (7. Abschnitt des Berichts [kläg.act. 168]).
In der Folgeausgabe vom 18. Februar 2016 (kläg.act. 169) nahmen die ON nochmals auf die angeblichen Gesetzesverstösse im Fall 'H._sel.' Bezug. So führten sie in einem Artikel über die Haltung des Regierungsrates [Name] zur KESB Linth und zum Kläger 1 aus, wegen "der illegalen Finanzmanipulationen und Rechtsbrüche" der KESB Linth im Fall 'H.__sel.', welche sie in der Vorwoche aufgedeckt hätten, gäbe es aktuell keine Reaktion. Eine weitere Bezugnahme erfolgte in der ON-Ausgabe vom 3. März 2016 (kläg.act. 170). Dort findet sich im Kommentar der Beklagten 2 und 3 "Alles 'tadel- los'?" folgender Passus:
"Das jüngste Beispiel der KESB Linth ist der 'Fall H.sel.', zu dem nun gegen A.___ eine Anzeige vorliegt. H.__sel. hatte sich nach dem Besuch der Beratungsstelle das Leben genommen" (6. Absatz [kläg.act. 170]).
Auch in der ON-Ausgabe vom 17. März 2016 wurden die "Tricks" des Klägers 1 im Fall 'H._sel.' aufgegriffen. In einem Bericht (kläg.act. 171) über die Entlassung der Leiterin des Beratungszentrums Rapperswil-Jona schrieben die ON (s. dazu Fall 'Q.__'), dass sich die neue Leiterin des Beratungszentrums Uznach demgegenüber halten könne, weil sie dem Kläger 1 ihre Ergebenheit versprochen ("Demutsgeste") und dieser ihr im Gegenzug einen Blankoschein, insbesondere für ihre Versäumnisse und Fehler bei der
Betreuung des "bevormundeten Millionärs", ausgestellt habe (2. Abschnitt des Berichts [kläg.act. 171]).
4.5.2.3 Die letzte ON-Ausgabe, welche sich ausführlich mit dem Fall 'H.sel.' befasst, erschien am 21. Juli 2016 mit den Schlagzeilen "Stadt greift Familie eines KESB- Betroffenen an / Schlammschlacht um H.sel. Erbe" (kläg.act. 176) und "Q.____ und A.________ Hand in Hand / Familie H.sel. zu Unrecht unter Amtsbeschuss" (kläg.act. 177). In den darin enthaltenen Beiträgen geht es im Wesentlichen darum, dass der damalige Stadtpräsident der Klägerin 1, Q.__, in einer Pressemitteilung den Umstand gefeiert habe, dass eine Klage des KESB-Kritikers X.__________ (wo- mit eine Strafanzeige und das daran anschliessende Ermächtigungsverfahren gemeint waren) gegen die KESB Linth mangels Zuständigkeit der Anklagekammer St.Gallen für allfällige "'verwaltungsrechtliche oder zivilrechtliche' Fehler der KESB" keinen Erfolg ge- habt habe und eine andere, daraufhin angestrengte (Staatshaftungs-)Klage der Familie H.__sel. mit dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen worden sei. Auch in dieser ON-Ausgabe finden sich zwei Stellen, in denen der Selbstmord von 'H._sel.' the- matisiert wird:
"H.__sel. erbte Geld von seiner Mutter. Die KESB und das Beratungszentrum Uznach entzogen ihm die Verfügung darüber. Danach schied H.__sel. aus dem Leben. Die Aufklärung des Falles nimmt im- mer schmutzigere Dimensionen an" (Vorspann Kurznachricht [kläg.act. 176]).
"Am [Datum] 2015 schied der Bauarbeiter H.__sel. aus dem Leben. Dies nur einen Tag, nachdem er eine Sitzung im Beratungszentrum Uznach hatte. Zuvor hatte er feststellen müssen, dass die KESB sein von der Mutter geerbtes Millionen-Vermögen auf zwei Banken transferiert hatte und ihm den Zu- griff auf das Geld verwehrte" (1. Abschnitt des Berichts [kläg.act. 177]).
4.5.3 Beurteilung der Vorinstanz
Die Vorinstanz beurteilte diese Berichterstattung als "massiv" persönlichkeitsverletzend (vi -Entscheid, S. 125). Eine Rechtfertigung schloss sie implizit aus, weil die ON ein- zelne Sachverhaltselemente falsch dargestellt (vi-Entscheid, S. 121 f.), Halbwahrheiten verbreitet (S. 122 f.), wichtige Informationen gezielt weggelassen (vi-Entscheid, S. 123), rechtliche Gegebenheiten und Ausdrücke unsorgfältig und mit fragwürdigen Rückschlüssen wiedergegeben (vi-Entscheid, S. 124 ff.) und schliesslich ohne das not- wendige Mass an Objektivität abermals Partei zu Lasten der KESB Linth, der Klägerin 2 sowie des Klägers 1 ergriffen hätten (vi-Entscheid, S. 124).
4.5.4 Würdigung
4.5.4.1 Was zunächst die Verletzungsebene anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass die ON den Kläger 1 in einem ungünstigen Licht erscheinen liessen, indem sie ihren Lesern wiederholt suggerierten, dieser verweigere die Aktenherausgabe an die Verwandten des Verstorbenen, um etwas verborgen zu halten (vi-Entscheid, S. 121
f.). Insgesamt zeichneten sie das Bild von einem Mann, der sich seine Machtstellung zunutze mache, um mithilfe verschiedener Kunstgriffe seine Mitarbeiter und ihm ge- nehme Personen des Beratungszentrums von an sich berechtigten Vorwürfen der Di- rektbetroffenen reinzuwaschen (vgl. kläg.act. 164 f.; kläg.act. 167 f.; kläg.act. 171). Vor diesem Hintergrund kann von harmloser, "milder Kritik" an der Amtsführung des Klä- gers 1, wie es die Beklagten 2 und 3 darstellen wollen, keine Rede sein (Berufung, S. 54). Im Gegenteil, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Klägers 1 wird dadurch massiv geschmälert. Eine empfindliche Ansehensminderung erleidet dieser aber auch dadurch, dass ihm als Präsident einer KESB – nicht zum ersten Mal (vgl. etwa kläg.act. 44; kläg.act. 108) – selbst ein Mindestmass an Einfühlungsvermögen, In- tegrität und Fairness abgesprochen wurde (vgl. Kommentar "Falscher KESB-Chef" [kläg.act. 165]).
Vergeblich wehren sich die Beklagten 2 und 3 sodann dagegen (Berufung, S. 55 f.), dass beim Leser der Eindruck erweckt worden sei, es könnte einen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der KESB Linth und dem Selbstmord von 'H.__sel.' geben (vgl. vi-Ent-scheid, S. 122). Einerseits wiesen die ON immer wieder darauf hin, dass sich 'H.__sel.' kurz nach einem Termin mit der Beiständin das Leben genommen habe (kläg.act. 168; kläg.act. 170; kläg.act. 177). Andererseits verknüpften sie die Meldung über den Selbstmord 'H.sel.' des Öfteren direkt mit misslichen Umständen, für die sie niemand anderes als die KESB Linth und den Kläger 1 verantwortlich zeichneten (vgl. "Ein Arbeiter wird entmündigt und bringt sich um" [kläg.act. 167]; "Am [Datum] 2015 hat sich der [] Arbeiter H.__sel. das Leben genommen. Als Erbe eines Millionenver- mögens entkam er nicht mehr den Fängen der KESB" [kläg.act. 167]; vgl. auch kläg.act. 168; kläg.act. 176; kläg.act. 177). Alles in allem waren die Ausführungen be- treffend den Suizid ab der ON-Ausgabe vom 11. Februar 2016 unverkennbar und mit Bedacht darauf ausgelegt, beim Leser den Gedanken an einen möglichen Kausalzu- sammenhang zwischen dem Verhalten der KESB Linth und dem Selbstmord von 'H.__sel.' hervorzurufen, auch wenn diese Botschaft an keiner Stelle offen ausgespro- chen wurde. In ihrer Berufung bemühen sich die Beklagten 2 und 3 denn auch darum (S. 55), von den heiklen Passagen, mit denen sie diese Gedankenverbindung erzeug- ten, abzulenken. Eine Erklärung dafür, welchen Zweck die wiederkehrende Information über den Selbstmord des durch die KESB drangsalierten 'H.__sel.' sonst noch hätte verfolgen können, sucht man darin indes vergebens. Ein legitimer Grund hierfür ist denn auch nicht auszumachen, hatten die ON doch bereits in der (ersten) Ausgabe vom 5. November 2015 (kläg.act. 165) alles gesagt, was es zum Suizid zu sagen gab. Dort wurde die Selbsttötung in der Tat noch mit dem Verlust der Lebensfreude infolge tragischer Schicksalsschläge (langjährige Krankheit und Tod seiner Ehefrau) begründet (vgl. Berufung, S. 54 f.). Wie sie es alsdann aber schafften, bei ihrer Leserschaft die Bedeutung dieser Schicksalsschläge zu relativieren und stattdessen die angeblich mi- serable Behandlung, die 'H._sel.' durch die KESB Linth und seine Beiständin erfahren
habe, in den Vordergrund zu rücken, zeigen die Beklagten 2 und 3 in den Ausführun- gen auf S. 55 ihrer Berufung deutlich auf (vgl. kläg.act. 168). Dass die Suggestion, die KESB Linth und die Beiständin könnten für den Selbstmord einer von ihnen betreuten Person (mit-)verantwortlich sein, in besonders schwerwiegender Weise ansehensmin- dernd wirkt, steht ausser Frage. Das Ansehen der KESB Linth wird aber auch dadurch empfindlich herabgesetzt, dass es die ON in den Ausgaben vom 11. Februar (kläg. act. 167 f.), 18. Februar (kläg.act. 169) und 21. Juli 2016 (kläg.act. 176 f.) jeweils so er- scheinen liessen, als ob die KESB Linth 'H.__sel.' nicht mehr habe loslassen wollen, ihm sein Vermögen entzogen und es schliesslich auch noch zugelassen habe, dass dieses unrechtmässig in Finanzprodukte investiert werde.
4.5.4.2 Zur Rechtfertigung ist Folgendes zu sagen:
4.5.4.2.1 Vorweg ist an die Grundregel zu erinnern, wonach von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer blossen Vermutung in den (Massen-)Medien abzu- sehen ist, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtli- che Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen sollte (BGer 5A_658/2014 E. 5.5). Allgemein gilt in einem solchen Fall nur eine Formulierung als zulässig, die hin- reichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung be- steht (BGE 126 III 305 E. 4.b/aa; BGE 116 IV 31 E. 5.b). Diese auf den Verdacht straf- rechtlicher Verfehlungen zugeschnittenen Grundsätze müssen sinngemäss auch für den Verdacht anderweitiger krasser (zivilrechtlicher, administrativrechtlicher oder mora- lischer) Verfehlungen gelten, wie beispielsweise die Verweigerung der Akteneinsicht zur Verschleierung angeblicher Missetaten oder die Verantwortung für den Suizid eines Schutzbefohlenen. Auch ein solcher Verdacht lässt sich, einmal gegenüber einem grös- seren Personenkreis geäussert, nur noch schwerlich aus der Welt schaffen, selbst wenn er sich bei einer Untersuchung durch die zuständigen Stellen, in einem Gerichts- verfahren oder auch einfach nur bei näherem Hinsehen nicht bewahrheiten sollte.
4.5.4.2.2 An die vorgenannten Grundsätze hielten sich die Beklagten weder bezüglich des Vorwurfs der Aktenverweigerung zum Selbstschutz noch bezüglich des dem Leser subtil eingeflössten Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der KESB Linth und der Selbsttötung von 'H.sel.'. Bei beidem handelte es sich entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 nicht um gut begründete und nachvollziehbare Kritik am Vorgehen der KESB Linth und dem Kläger 1 (Berufung, S. 53), sondern, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (vi-Entscheid, S. 121 f.), um schwere Anschuldigungen, die völlig aus der Luft gegriffen waren. Es existiert(e) nicht ein einziger Hinweis dafür, dass der Suizid von 'H._ _sel.' in Verbindung mit der Betreuung durch die KESB Linth resp. durch seine Beiständin stehen könnte, was die Beklagten 2 und 3 im Übrigen auch gar nicht
in Abrede stellen (Berufung, S. 54 f.). Wie haltlos aber auch der Vorwurf der Verweige- rung der Akteneinsicht zum Selbstschutz war, ergibt sich allein schon daraus, dass sich der Kläger 1 noch in seinem Antwortschreiben vom []. Oktober 2015 (kläg.act. 159) be- reit erklärte, den Erben auf Wunsch genau jene Dokumente herauszugeben, die sie für die Geltendmachung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche, etwa wegen Ver- säumnissen der Beiständin, benötigten. Die Vorinstanz liegt aber auch richtig, wenn sie festhält, dass die ON, selbst nachdem den Erben die Einsicht in die gewünschten Do- kumente längst gewährt worden war (vgl. kläg.act. 160 und 161), weiterhin wahrheits- widrig behaupteten, dass den Angehörigen die Akteneinsicht verweigert werde bzw. bestimmte Akten unter Verschluss gehalten würden (vi-Entscheid, S. 121; vgl. kläg.act. 168 [2x]; kläg.act. 176 [1x]; kläg.act. 177 [1x]).
Was die Beklagten 2 und 3 dagegen vorbringen, kann nicht zu einer gegenteiligen Be- trachtungsweise führen. Mit ihren Ausführungen zur Vorgeschichte (Berufung, S. 50- 54) vermögen sie allenfalls zu erklären, dass der Rückschluss auf die Motivation des Selbstschutzes nicht nur das Resultat einer argwöhnischen Grundhaltung gegenüber dem Kläger 1, sondern in gewisser Weise auch eine Verkettung von Missverständnis- sen gewesen sei. An der Unbegründetheit dieser heftigen Anschuldigung, welche die ON jeweils nicht bloss als Vermutung der Erben, sondern als Gewissheit darstellten (kläg.act. 165 [3x]), ändert das freilich nichts. Im Übrigen ist vieles von dem, was sie in ihrer Berufung dazu schreiben, aber auch falsch. So versuchen sie die Behauptung, der Kläger 1 habe den Erben die Akteneinsicht verweigert, wie schon in der entspre- chenden ON-Ausgabe (vgl. kläg.act. 164 [2x]; kläg.act. 165 [5x]), damit zu rechtferti- gen, dass es auf eine faktische Aktenverweigerung hinauslaufe, wenn von Laien die "genaue Bezeichnung der Dokumente" verlangt werde. Nun verlangte der Kläger 1 dies aber nicht von Laien, sondern von deren Rechtsanwalt. Dieser war es nämlich, der sich im Auftrag der Nachkommen an den Kläger 1 wandte und ohne nähere Begründung um Einsicht in die vollständigen KESB-Akten ersuchte (vgl. Berufung, S. 51). Vor die- sem Hintergrund erscheint verfehlt, wenn der Beklagte 3 in einem Kommentar mit zyni- schem Unterton beschreibt, wie ein "verständnisvoller", "ethisch integer handelnder" und "kommunikativ fähiger" KESB-Chef vorgehen würde, wenn er von der Tochter von zwei erst kürzlich verstorbenen Schutzbefohlenen persönlich um Einsicht in die Akten gebeten worden wäre (kläg.act. 165). Der Leser konnte den Zeitungsberichten nirgends entnehmen, dass der damit verhöhnte Kläger 1 sich gerade nicht in dieser Situation be- fand. Aber auch wenn sich die Beklagten 2 und 3 damit herauszureden versuchen, dass die Erben eben gewisse Formulierungen im Antwortschreiben des Klägers 1 nicht hätten richtig verstehen können, so etwa, dass mit "persönlichen Verhältnisse" diejeni- gen des verstorbenen Vaters gemeint waren, während nach Verständnis der Erben auch jene der Beistände hätten gemeint sein können (Berufung, S. 53), machen sie da- mit nur deutlich, dass hier ohne jede Zurückhaltung vollends ins Blaue hinein behauptet wurde (vgl. kläg.act. 165: "A._______ begründet die Aktenverweigerung auch mit dem
Schutz der KESB-Mitarbeiter"). Ob der Kläger 1 mit seiner Einschätzung hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts der Erben richtig lag (vgl. immerhin FamKomm Erwachsenen- schutz/R OSCH, Art. 425 ZGB N 25; kläg.act. 158), spielt schliesslich überhaupt keine Rolle (unerheblich daher Berufung, S. 51 f.). Eine möglicherweise unrichtige Interpreta- tion der Rechtslage rechtfertigt noch lange nicht, ihm niedere Beweggründe zu unter- stellen und ihn gar in die Nähe des Amtsmissbrauchs zu rücken (vgl. Art. 312 StGB).
4.5.4.2.3 Der Vorinstanz ist jedoch auch darin beizupflichten, dass sie im Zusammen- hang mit der ON-Ausgabe vom 11. Februar 2016 (kläg.act. 167 f.) von einer unsorgfäl- tigen Schilderung der rechtlichen Gegebenheiten und teilweise fragwürdigen Rück- schlüssen spricht (vi-Entscheid, S. 124 f.). In der entsprechenden Ausgabe zählten die ON zunächst "Fehler" resp. Gesetzesverstösse bei der Betreuung von 'H._sel.' auf, die der Kläger 1 danach mit vier Tricks auszubügeln versucht habe (vgl. kläg.act. 168). Al- lerdings konnten die Beklagten kaum einen dieser Vorwürfe belegen – vielmehr sind einige sogar klar unbegründet – und basierten die Ausführungen zu den angeblichen Tricksereien praktisch ausschliesslich auf Fehlschlüssen.
So war die Behauptung, eine KESB-Beamtin hätte am [Datum] 2014 ein erstes Mal das Recht gebrochen, indem sie in Einzelzuständigkeit über die Weiterführung der Bei- standschaft entschieden habe, unbegründet. In der entsprechenden Verfügung (kläg.act. 150) entschied die KESB-Beamtin einzig und allein über die Genehmigung des ordentlichen Berichts und der Rechnung (vgl. Art. 415 i.V.m. Art. 411 ZGB). Dafür sieht Art. 19 Abs. 1 lit. f EG-KES Einzelzuständigkeit vor. Die Beistandschaft selbst – die allenfalls einer Überführung ins neue Recht, nicht aber eines Beschlusses zur Wei- terführung bedurfte, weil sie schon von Gesetzes wegen fortbestand (vgl. Art. 14 SchlT ZGB) – liess sie unangetastet (kläg.act. 150 [E. 6]). Entsprechend lag darin weder ein Bruch der Zuständigkeitsvorschriften noch eine Verlängerung der Beistandschaft auf dem "kalten Weg" (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 57 f.), wie in den ON sinngemäss zu lesen war (kläg.act. 168). Die Vorinstanz stellte den diesbezüglichen Sachverhalt zu- treffend fest. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich ihrer Feststellung, wonach es der betreffenden KESB-Beamtin nicht angelastet werden könne, dass das zuständige Drei- ergremium (Art. 16 EG-KES) zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Umwandlung – und nicht Aufhebung – der Massnahme ins neue Recht entschieden gehabt habe (vi- Entscheid, S. 125; vgl. dazu auch R EUSSER, Vom alten zum neuen Erwachsenen- schutzrecht: das intertemporale Recht, in: AJP 2012 S. 1739).
Weiter ist es keineswegs so, dass 'H.__sel.' nach dem Erbe die Beistandschaft "erwie- senermassen" nicht mehr wollte (Berufung, S. 57). Vielmehr war diese, den Ausgangs- punkt aller weiteren Vorwürfe bildende Prämisse (vgl. kläg.act. 167 ["{...} entkam er nicht mehr den Fängen der KESB"]; kläg.act. 168 ["Er kann nun sein Leben finanziell selber bestreiten und will aus der 'beschränkten Beistandschaft' raus"]) nichts anderes
als eine pure Spekulation der ON. Sie leiteten den angeblichen Willen von 'H.__sel.', sich der Beistandschaft entledigen zu wollen, aus einem Bericht der [Klinik] vom [Datum] 2015 ab (KAB 66). Dort äusserte sich aber nicht 'H.__sel.', sondern des- sen Schwester negativ über die KESB sowie die Beistandschaft. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie das Erbe der Mutter für ihren Bruder anlegen wolle, und beklagte sich vor dem Arzt darüber, dass sie von der KESB Linth keine Antwort erhalte. Dem Arzt fiel da- bei deutlich auf, wie die Schwester ihrem Bruder 'H.__sel.' offensichtlich kaum etwas zutraute und beinahe alles in seinem Leben schlecht redete (z.B. Freundin, Wohnsitua- tion und Beziehung zum Sohn oder Beistandschaft). Dies deckt sich letztlich eins zu eins mit der Behauptung der Kläger, wonach eine mögliche Übernahme der Beistand- schaft durch die Schwester im [Monat] 2014 andiskutiert worden sei, 'H.__sel.' seiner Beiständin dann aber in einem Gespräch unter vier Augen mitgeteilt habe, dass er kein volles Vertrauen in seine Schwester habe und unter keinen Umständen wolle, dass sie seine Finanzen übernehme (Klage, S. 110). Auch nach der allgemeinen Lebenserfah- rung erscheint wenig plausibel, dass eine Person, die sich aus eigenem Antrieb unter eine (beschränkte) Beistandschaft begibt, weil ihr alles über den Kopf wachse und sie sich deshalb Hilfe bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten wünsche (kläg.act. 155), diese Hilfe nach dem Erwerb einer Millionenerbschaft einfach nicht mehr benötigen resp. wollen sollte (vgl. kläg.act. 155), wird der Aufwand für die Erledi- gung der finanziellen Angelegenheiten durch den signifikanten Vermögenszuwachs doch nicht kleiner, sondern – wenn, dann eher noch – grösser. Ausserdem geht aus dem Bericht der [Klinik] entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 55) nicht hervor, dass sich 'H.__sel.' fremdbestimmt, sondern nur, dass er sich nach dem Tod seiner Ehefrau "blockiert im Leben" fühlte (KAB 66).
Gleichermassen unhaltbar war die Behauptung, wonach 'H.__sel.' Millionen-Erbe auf ein durch die KESB kontrolliertes Konto transferiert und er somit "enterbt" worden sei (vgl. kläg.act. 168, insbes. auch "Wie die KESB den Erben H.__sel. enterbt hat"). Es mag sein, dass es "landläufig" mit "enterben" gleichgesetzt wird, wenn einer Person ohne Zustimmung die Verfügungsgewalt über das ererbte Vermögen entzogen wird (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 60). Nur war dies hier offenkundig nicht der Fall. Aus den von den Beklagten eingereichten Bankdokumenten (KAB 56 und 59) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Kundenbeziehung der fraglichen Bankkonten auf 'H.__sel.' lauteten und Mitglieder des Beratungszentrums Uznach (darunter seine Beiständin) le- diglich – und mit unterschriftlicher Zustimmung von 'H.__sel.' – eine Vollmacht einge- räumt wurde. Das lässt sich aber zwanglos mit dem Bestehen der (altrechtlichen) Bei- standschaft vereinbaren (vgl. Art. 406 und Art. 408 ZGB sowie aArt. 394 ZGB). Gänz- lich unbelegt blieb aber auch die bestrittene (die Kläger behaupteten das Gegenteil [vgl. Klage, S. 110 f.]) Behauptung im dritten Abschnitt des Berichts, wonach das Erbe anschliessend "ohne Mitsprache 'H.__sel.'" in Finanzprodukte investiert worden sei
(vgl. kläg.act. 168). Hart an der Grenze, aber wohl gerade noch im Rahmen des Halt- baren ist das daran anknüpfende gemischte Werturteil, darin liege ein Gesetzes- verstoss, denn es fehle dafür ein rechtsgültiger Beschluss. Zwar ist schleierhaft, wie die Beklagten 2 und 3 darauf kamen, zumal sie selbst mit anwaltlicher Hilfe bloss pauschal behaupten, es gebe "ZGB-Bestimmungen, Verordnungen und Vereinbarungen", die da- mit gebrochen worden seien (Berufung, S. 59), doch ist die Meinung, dass es dafür – und zwar ungeachtet einer allfälligen Zustimmung von 'H.__sel.' (Replik, S. 38 f.) – ei- nes vorgängigen Beschlusses der KESB Linth bedurft hätte, mit Blick auf die einschlä- gigen Bestimmungen vertretbar (Art. 408 [insbes. Abs. 3] und Art. 416 [insbes. Abs. 2] ZGB; Art. 6, insbes. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [SR 211.223.11]).
Weiter bediente sich der Kläger 1 in der Verfügung vom [Datum] 2015 (kläg.act. 154) betreffend Beistandswechsel auch keiner "Tricks", um irgendetwas auszubügeln oder unter den Tisch zu kehren. Weder die Entbindung der bisherigen Beiständin von der Pflicht, einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen (sog. "Trick 1" [kläg.act. 168]; vgl. kläg.act. 154, S. 2; Art. 425 Abs. 1 ZGB) noch die Beauftragung der neuen Beiständin, die Amtshandlungen ihrer Vorgängerin zu überprüfen (sog. "Trick 4" [kläg.act. 168]; vgl. kläg.act. 154, S. 2), änderte etwas daran, dass die "Finanztransak- tionen" bei der nächsten periodischen Prüfung offenzulegen und von der KESB Linth zu überprüfen waren (Art. 415 ZGB). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dienen der Schlussbericht und die Schlussrechnung (Art. 425 ZGB) lediglich der Information. Sie unterscheiden sich dadurch von den periodischen Berichten und Rech- nungen (Art. 415 Abs. 3 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Bei- standes zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen (BGer 5A_151/2014 E. 6.1 und BGer 5A_714/2014 E. 4.3, beide m.w.H.). Da 'H.__sel.' allerdings noch vor Ablauf der ordentlichen Berichtsperiode aus dem Leben schied, war es letztlich dann doch die Schlussrechnung der neuen Beiständin (kläg.act. 153), die über alle Transak- tionen informierte, welche von der KESB Linth geprüft sowie genehmigt und den Erben noch vor ihrem Akteneinsichtsgesuch und vor Auftakt der ON-Berichterstattung zuge- stellt wurde (kläg.act. 156). Auch "Trick drei" (kläg.act. 168), wonach der Kläger 1 die beschränkte Beistandschaft zu einer "allumfassenden Vermögensverwaltung" erweitert habe, entbehrte einer Grundlage, zumal im Dispositiv der entsprechenden Verfügung unmissverständlich zu lesen ist, dass die Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB "im sel- ben Umfang" und "mit denselben Aufträgen" auf die neue Beiständin übertragen werde (kläg.act. 154, S. 2). Was schliesslich den Verzicht auf die Neubeurteilung der Mündig- keit anbelangt (sog. "Trick 2" [kläg.act. 168]), ist festzuhalten, dass die KESB Linth nie an der Mündigkeit von 'H.__sel.' zweifelte. Die Beistandschaft wurde errichtet, weil er es selber – und allem Anschein nach auch bis zu seinem Lebensende – so wollte (kläg.act. 155; vgl. auch kläg.act. 150, kläg.act. 151, kläg.act. 154 und kläg.act. 156 so- wie Klage, S. 110).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Skandale, welche die ON in der Ausgabe vom 11. Februar 2016 aufgedeckt haben wollten, in der Tat weitestge- hend hausgemacht waren (vgl. vi-Entscheid, S. 125).
4.5.4.2.4 Betreffend die Bewertung der ON-Ausgabe vom 21. Juli 2016 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 122-124). Diesen ha- ben die Beklagten 2 und 3 jedenfalls im Kern nichts entgegenzusetzen (Berufung, S. 61). Denn problematisch daran ist nicht, dass die ON die Klägerin 2 bzw. ihren da- maligen Stadtpräsidenten für den Versand einer Pressemitteilung (vgl. kläg.act. 173) kritisierten (und ebenso wenig, dass sie im zweiten Abschnitt des Berichts statt von ei- ner "Anzeige" von einer "Klage" sprachen [vi-Entscheid, S. 122 f.]), sondern dass ihre Kritik auf einer unwahren und unvollständigen Sachdarstellung basierte. Dass die An- klagekammer mangels eines Anfangsverdachts keine Ermächtigung erteilte (vgl. kläg.act. 163) und die Vorwürfe des Anzeigers gegen bestimmte Mitglieder der KESB Linth (darunter der Kläger 1) und des Beratungszentrums Uznach deshalb sinngemäss als haltlos, d.h. einer kritischen Prüfung nicht standhaltend (vgl. www.duden.de), beur- teilte, räumen die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung selbst ein (Berufung, S. 60 f.). Auch die Behauptung, dass die Erben eine Formulierung der Anklagekammer missver- standen ("Zusammenfassend zeigt sich, dass [...] möglicherweise verwaltungs- und zi- vilrechtliche Streitigkeiten bestehen, die dann allerdings auf den entsprechenden Rechtsmittelwegen zu klären sind" [kläg.act. 163, S. 5]) und als Empfehlung einer zivil- rechtlichen Klage aufgefasst hätten (Berufung, S. 62), kann nicht darüber hinwegtäu- schen, dass die ON dieser Formulierung eine ganz andere Bedeutung verliehen, indem sie hinter "'verwaltungs- und zivilrechtliche'" kurzerhand die Wendung "Fehler der KESB" platzierten (kläg.act. 177). Indem sie alsdann auch noch den Irrtum der Erben übernahmen und davon schrieben, dass diese auf "Anraten der St.Galler Anklagekam- mer" eine Staatshaftungsklage eingereicht hätten, suggerierten sie ihren Lesern, dass die Anklagekammer zwar gewisse "KESB-Fehler" entdeckt habe, für de- ren Untersuchung indes nicht zuständig sei. Davon konnte indessen mit Blick auf den Entscheid der Anklagekammer (vgl. kläg.act. 163) nicht die Rede sein.
4.5.4.3 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder Art. 28 ZGB unrichtig an- wandte oder den Sachverhalt falsch feststellte noch eine Gehörsverletzung beging, in- dem sie zum zutreffenden Ergebnis gelangte, die ON und insbesondere der Beklagte 3 hätten die Kläger durch diese Fallberichterstattung massiv in deren Ansehen herabge- setzt. Ob allfällige Rechtfertigungsgründe vorliegen, wurde von der Vorinstanz jeden- falls implizit geprüft (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 63) und zu Recht verneint. Die Berichterstattung der ON im Fall 'H.__sel.' war masslos überspitzt und entsprach nicht nur teilweise, sondern weitgehend nicht der Wahrheit (vi-Entscheid, S. 125). Die ON
scheuten auch nicht davor zurück, die Kläger ohne jeden Grund und ohne Zurückhal- tung besonders schwerwiegender Verfehlungen zu bezichtigen.
4.6 Fall 'Rentner F.B.'
4.6.1 Hintergründe des Falls
Im Fall 'Rentner F.B.' erhielt die KESB Linth am []. Juni 2013 eine Gefährdungsmel- dung, wonach Zweifel daran bestünden, ob 'F.B.' seinen finanziellen Verpflichtungen noch nachkommen könne und das Vermögen seiner dementen Ehefrau richtig verwalte (kläg.act. 181, S. 1; kläg.act. 182, S. 1; Klage, S. 125 f.). Die KESB Linth eröffnete da- raufhin ein Abklärungsverfahren. Nachdem 'F.B.' sowohl von seinem Hausarzt (kläg. act. 180) als auch in einem auf Wunsch der KESB Linth eingeholten Gutachten eine uneingeschränkte Urteils- und Handlungsfähigkeit attestiert worden war (KAB 81), wurde das Abklärungsverfahren mit Verfügung der KESB Linth vom []. Novem- ber 2013 ohne Anordnung einer Massnahme eingestellt (kläg.act. 181). Mit Verfügung vom [_]. Dezember 2013 bestätigte die KESB Linth, dass 'F.B.' im Rahmen von Art. 374 f. ZGB befugt sei, seine urteilsunfähige Ehegattin zu vertreten (kläg.act. 182). Hervorgehoben wurde dabei, dass Liegenschaftsgeschäfte und Hypothekenverträge von dieser Vertretungsbefugnis nicht erfasst seien und es dafür einer Zustimmung der KESB Linth bedürfe (kläg.act. 182, S. 3; vgl. Art. 374 Abs. 3 ZGB). Über den Bestand sowie den Umfang des gesetzlichen Vertretungsrechts wurde 'F.B.' zusammen mit der erwähnten Verfügung eine öffentliche Urkunde ausgehändigt (kläg.act. 183; vgl. Art. 376 Abs. 1 ZGB). All das erfolgte noch unter der Leitung der Vorgängerin des Klä- gers 1.
4.6.2 Beiträge in den ON
Der Fall 'Rentner F.B.' wurde von den ON in zwei Ausgaben aufgegriffen, erstmals in jener vom 28. Januar 2016 mit einer Kurznachricht und einem ausführlichen Bericht (kläg.act. 184 f.) und alsdann nochmals als Überleitung zum Thema Vorsorgeauftrag in jener vom 4. Februar 2016 (kläg.act. 186 f.). Die Beanstandungen der Kläger richteten sich hauptsächlich gegen die erstgenannte ON-Ausgabe (Klage, S. 127 ff.). Diese be- fasst sich damit, wie 'F.B.' "in die Mühlen" (kläg.act. 185 [3x]) bzw. "in die Fänge" (kläg.act. 184 [2x]; kläg.act. 185 [1x]) der KESB Linth geraten sei und – trotz ärztlich bestätigter Gesundheit, abgeschlossenen Ehevertrages und Vollmachten seiner Ehe- frau – letztlich die Kontrolle resp. die Macht über sein beeindruckendes Lebenswerk verloren habe. Unter Letzterem verstanden der verantwortliche Redaktor, der Beklagte 2, dass 'F.B.' aufgrund der zweiten Verfügung nur noch mit Zustimmung der KESB Linth über die Liegenschaften seiner Ehefrau sowie die diese betreffenden 'Hypothe-
ken-Rahmenverträge' habe verfügen können. Dies wird der Leserschaft im Bericht an- hand zweier Beispiele sowie eines abgedruckten Auszugs aus der 'F.B.' ausgehändig- ten Urkunde aufgezeigt (vgl. kläg. act. 185).
4.6.3 Beurteilung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die Berichterstattung der ON zum Fall "Rentner F.B." als per- sönlichkeitsverletzend, weil durch sie der Eindruck erweckt werde, dass die KESB Linth wiederum Macht ausüben wolle, die ihr nicht zustehe, dass die KESB Linth sich in An- gelegenheiten einmische, die sie nichts angingen, und dass die KESB Linth den armen Rentner kneble und ihm die Freiheit nehme, sodass dieser ohne behördliche Zustim- mung kaum mehr selbst atmen könne (vgl. vi-Entscheid, S. 129 f.).
4.6.4 Würdigung
Soweit die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 64) dem entgegenhalten, die Vorinstanz brauche für ihre Begründung der Persönlichkeitsverletzung die Berichte zu anderen Fällen, da sie von "wiederum" schreibe, argumentieren sie an der Sache vorbei. Es geht vorliegend nicht darum, ob jede einzelne Fallberichterstattung isoliert betrachtet eine widerrechtliche Verletzung resp. Kampagne darstellen würde. Massgebend ist, welchen Eindruck der Durchschnittsleser von den ON-Beiträgen zu 'F.B.' gewinnt, nachdem er bereits während rund 16 Monaten Negatives über die KESB Linth zu lesen bekam. Es ist deshalb gerade richtig, dass die Vorinstanz die Fortwirkung früherer Be- richte in ihre Beurteilung miteinbezog. Im Übrigen sind Beispiele für die vorinstanzliche Rechtsauffassung schon zur Genüge in der ON-Ausgabe vom 28. Januar 2016 (kläg.act. 184 f.) vorhanden:
4.6.4.1 Bereits im Vorspann des Berichts auf S. 5 (kläg.act. 185) wird beschrieben, dass nicht nur Jugendliche und Alleinstehende "in die Mühlen" der KESB gerieten, son- dern auch alte Menschen gefährdet seien, wie das Beispiel von 'F.B.' zeige. Der eigent- liche Text beginnt alsdann damit, dass 'F.B.' anonym bleiben wolle, weil ihm die KESB im Nacken sitze und er Angst habe, dass ihm noch die Bankkonten gesperrt würden. Etwas später findet sich eine Passage, in der die ON sinngemäss ausführen, dass der von der KESB Linth vorgesehene Gutachter 'F.B.' nicht geheuer gewesen sei und er sich lieber von "unabhängiger Stelle im [Spital_]" habe untersuchen lassen wollen, woraufhin die KESB Linth nachgegeben und dem Spital einen "peinlichen 10- Punkte-Fragenkatalog" geschickt habe. Wie der Leser dem folgenden Abschnitt (inkl. Überschrift) entnehmen muss, habe die KESB Linth aber selbst dann noch nicht locker- gelassen, nachdem die Ärzte des [_]-Spitals 'F.B.' beste Gesundheit bescheinigt ge- habt hätten. Im letzten Abschnitt wird diesbezüglich erläutert, dass die KESB Linth den
Ehevertrag sowie Vollmachten übergangen habe und nunmehr bei den die Ehefrau von 'F.B.' betreffenden Grundstückgeschäften ungefragt in Aktion trete und sogar in die Bankgeschäfte hineinrede. Daraus wird schliesslich das Fazit gezogen, dass 'F.B.' die Macht über sein Lebenswerk verloren habe oder – wie es in der Bildunterschrift heisst – durch die KESB desselben "entmündigt" worden sei. Abgesehen davon, dass die ON auch die Fachkompetenz der KESB Linth grundlegend in Frage stellten ("peinlicher Fragekatalog"), wurde durch das Beschriebene fraglos das Bild einer einmischungs- freudigen, nachtragenden und unnötig bevormundenden Behörde bewirtschaftet, die, einmal auf den Plan gerufen, alles daransetzt, die persönliche Freiheit des Betroffenen weitestgehend zu beschränken. Es mag deshalb zwar richtig sein, wenn die Beklagten 2 und 3 dafürhalten, dass der KESB Linth nirgends vorgeworfen worden sei, sich ge- setzeswidrig verhalten zu haben (Berufung, S. 64; vgl. auch vi-Entscheid, S. 128). Um die KESB Linth im Ansehen des Durchschnittslesers herabzusetzen, reicht es jedoch allemal aus, wenn der Eindruck hervorgerufen wird, dass diese den ihr vom Gesetzge- ber eingeräumten Handlungsspielraum stets so nutze, um die Betroffenen maximal zu belagern (vgl. Klageantwort, S. 105). Damit wird der KESB Linth ein sozial missbilligtes Verhalten vorgeworfen (vgl. BGE 138 III 641 E. 3).
4.6.4.2 Vor dem Hintergrund des Gesagten verfängt es auch nicht, wenn sich die Be- klagten 2 und 3 betreffend die Rechtfertigung damit verteidigen wollen, dass die ON eine Eigenheit des noch neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts aufgezeigt hät- ten (Berufung, S. 64). Das taten sie eben erst in der ON-Ausgabe vom 4. Februar 2016 (kläg.act. 186 f.). In der ON-Ausgabe vom 28. Januar 2016 versuchten sie, die Schuld für die Situation von 'F.B.' noch der KESB Linth in die Schuhe zu schieben, sodass der durchschnittliche Leser dieser Wochenzeitung unmöglich von sich aus erkennen konnte, dass der Unmut von 'F.B.' und das verortete Problem in Wahrheit auf der Ge- setzeslage und dem Fehlen eines Vorsorgeauftrags beruhten. Aufgrund der Gefähr- dungsmeldung war die KESB Linth im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nämlich gehalten (Art. 22 Abs. 1 lit. d EG-KES und Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB), Abklärungen zur Urteils- und Handlungsfähigkeit von 'F.B.' zu treffen. Nach Abschluss dieser Abklärungen stellte sie das Verfahren ohne Anordnung einer Massnahme ein (kläg.act. 181). Was hingegen die Ehegattenvertretung anbelangt, verfügte sie weder bezüglich der Zustim- mungsbedürftigkeit von Liegenschaftsgeschäften (vgl. Art. 374 Abs. 3 ZGB; auch Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB; FamKomm Erwachsenenschutz/L EUBA, Art. 374 ZGB N 43; ESR Komm-L ANGENEGGER, 2. Aufl., Art. 374 ZGB N 11) noch bezüglich der (Nicht- )Weitergeltung der Vollmachten (vgl. Art. 35 Abs. 1 OR; KAB 80a-c) über einen Hand- lungsspielraum. Auch der Ehevertrag vom [Datum] 1999 änderte daran nichts, zumal dieser entgegen der – wider besseres Wissen erfolgten – Behauptung in den ON gar keine Vertretungsregelung für den Pflegefall enthielt (KAB 79). Wie unnötig verletzend und vor allem auch gesucht die Seitenhiebe gegen die KESB Linth in der ON-Ausgabe vom 28. Januar 2016 waren, zeigt sich aber auch am gemischten Werturteil betreffend
die Gutachterfragen ("peinlichen-10-Punkte-Fragekatalog" [kläg.act. 185]). Dieses diente mit Blick auf den unverkennbar gewöhnlichen Charakter derselben (KAB 77; vgl. auch vi-Entscheid, S. 128) ausschliesslich der Verunglimpfung. Selbstredend können sich die Beklagten nicht damit rechtfertigen, dass sie im Nachhinein auch noch ein be- rechtigtes Informationsinteresse befriedigten und einen durchaus wertvollen Beitrag zur Information ihrer Leserschaft über das Instrument des Vorsorgeauftrags leisteten (kläg.act. 186 f.). Dieses legitime Ziel hätte sich fraglos auch ohne die vorgängige Ver- letzung der Persönlichkeit der Klägerin 2 bewerkstelligen lassen.
4.6.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin 2 mit der Berichterstat- tung zum Fall 'F.B.', an welcher u.a. der Beklagte 2 als Autor mitwirkte (vgl. kläg.act. 184-187), widerrechtlich in ihrem Ansehen verletzt wurde. Wohl mag die Vorinstanz nicht immer klar zwischen der Verletzungs- und der Rechtfertigungsebene unterschie- den haben, ihrer Begründung lässt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass sie beides prüfte. Jedenfalls in Bezug auf die Klägerin 2 – der Kläger 1 war von dieser Berichterstattung nicht wirklich betroffen (dementsprechend auch Klagebegehren Ziff. 6.2.6) – verletzte die Vorinstanz daher weder die Begründungspflicht noch wandte sie Art. 28 ZGB unrichtig an.
4.7 Fall 'A.S. / Psychiatrische Klinik'
4.7.1 Hintergründe des Falls
Für das Vorverständnis des Falls 'A.S. / Psychiatrische Klinik' ist Folgendes von Bedeu- tung:
Im März 2015 beantragte der in einem Erbteilungsprozess gerichtlich bestellte Rechts- anwalt von 'A.S.' bei der KESB Linth eine Prozessbeistandschaft, da sie auf Kontakt- versuche seinerseits seit Juli 2014 nicht mehr geantwortet habe. Die Abklärungen der KESB Linth gestalteten sich daraufhin schwierig. Insbesondere die Kontaktaufnahme mit 'A.S.' war häufig nur in Begleitung der Polizei möglich (kläg.act. 324). 'A.S.' hatte of- fenbar die Tendenz, sich in den Wintermonaten vollkommen zurückzuziehen (um etwa- igen Grippeerkrankungen aus dem Weg zu gehen), und liess während dieser Zeit gele- gentlich auch ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten ruhen. Da sie an- lässlich eines Gesprächs versichern konnte, dass es ihr grösstenteils gelinge, sich im Hinblick auf die Rückzugsphasen vorbeugend zu organisieren, und nunmehr auch in Sachen Erbteilungsprozess zusätzliche anwaltliche Unterstützung erhalte, wurde das Abklärungsverfahren mangels Schutzbedarfs eingestellt (zum Ganzen kläg.act. 190 f.). Im November 2015 erhielt die KESB Linth Kenntnis von einer anonymen Meldung, wo- nach 'A.S.' die Wohnung gekündigt worden sei und sie daraufhin gegenüber der Melde- rin erklärt habe, sich im Falle einer Ausweisung das Leben zu nehmen (kläg.act. 325).
Im Januar 2016 sodann wurde die KESB Linth vom Gericht, bei dem der Erbteilungs- prozess anhängig war, aufgefordert, für 'A.S.' eine Vertretungsbeistandschaft zu errich- ten, weil der Prozess ohne ihre (weiterhin ausbleibende) Mitwirkung nicht fortgesetzt werden könne (kläg.act. 326). Am []. Februar 2016 schliesslich teilte der Gemeinde- schreiber von [_____] der KESB Linth mit, dass ein vollstreckbarer Gerichtsentscheid vorliege, wonach 'A.S.' ihre Wohnung verlassen müsse. Drei Tage später suchten sechs Personen (2 Polizisten, Gemeindeschreiber, Vertreter Liegenschaftsverwaltung, potentieller Beistand, Vizepräsidentin der KESB Linth) 'A.S.' zu Hause auf, um sie über das weitere Vorgehen zu informieren. Anlässlich des Besuchs machte 'A.S.' gesund- heitlich einen schlechten Eindruck und musste festgestellt werden, dass ihre Wohnung vollkommen zugestellt war (vgl. KAB 91). Daraufhin wurde 'A.S.' wunschgemäss via ih- ren Hausarzt ins [Spital] gebracht (zum Ganzen kläg.act. 191; KAB 85 f.). Mit Ver- fügung vom []. Februar 2016 errichtete die KESB Linth für 'A.S.' eine Begleitbeistand- schaft in medizinischen Belangen und eine Vertretungsbeistandschaft mit Einschrän- kung der Handlungsfähigkeit in den Bereichen Wohnen, Recht, Administration und Fi- nanzen (kläg.act. 191). Nachdem die Stimmung von 'A.S.' umgeschlagen hatte und es ihr dank der intensiven Bemühungen des Beklagten 2 gelungen war, eine Verlänge- rung des Mietvertrages zu erwirken (KAB 89-95; Klageantwort, S. 113 f.), wurden die angeordneten Massnahmen auf ein entsprechendes Gesuch hin in Wiedererwägung gezogen und von der KESB Linth mit Verfügung vom [_]. März 2016 wieder aufgeho- ben (kläg.act. 191).
4.7.2 Beiträge in den ON
Die ON kündigten ihre Berichterstattung über den Fall 'A.S.' zunächst auf der Frontseite der Wochenausgabe vom 28. April 2016 unter dem Titel "So kommen Sie in die psychi- atrische Klinik" (kläg.act. 193) an. Im Begleittext heisst es, dass den ON immer neue Fälle von drastischen KESB-Eingriffen, vorwiegend aus dem Gebiet der KESB Linth, gemeldet würden. In dieser (s. dazu Fall 'Ehepaar M._________' [E. 4.8 hernach]) und in der nächsten Ausgabe (Fall 'A.S.') würden zwei kaum vorstellbare Fälle geschildert. Im einen (womit jener von 'A.S.' gemeint war) habe die KESB eine geistig vollkommen gesunde Frau aus ihrer Wohnung direkt in die psychiatrische Klinik einliefern wollen, was nur dank der Hilfe der ON habe verhindert werden können. In der ON-Ausgabe vom 4. Mai 2016 (kläg.act. 194 f.) wurde der Fall 'A.S.' dann ausführlich aufgegriffen mit Schlagzeilen wie "Der KESB entronnen / Die ON retten Frau vor der KESB" (Kurz- nachricht, kläg.act. 194), "Die Abschiebung von Personen in die Psychi ist für die KESB Routine / 'Helfen Sie mir, die KESB steckt mich in die Psychi'" (Bericht, kläg.act. 195) oder "Entmündigt und erniedrigt" (Kommentar des Beklagten 2; kläg.act. 195). Die drei darin enthaltenen Beiträge drehen sich im Wesentlichen darum, wie die ON in letzter Sekunde hätten verhindern können, dass die geistig gesunde 'A.S.' von der KESB Linth
in die psychiatrische Klinik eingeliefert werde und damit ihre Wohnung, ihre Selbstän- digkeit und ihre ganze Zukunft verloren hätte. Hauptthema ist aber auch die Art und Weise, wie die KESB Linth und insbesondere deren Vizepräsidentin I._____________ mit 'A.S.' umgegangen seien. Diese wird als "menschenunwürdig" (kläg.act. 194) und in allen drei Beiträgen als "erniedrigend" (kläg.act. 194 f.) bezeichnet.
4.7.3 Beurteilung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erblickte eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin 2 darin, dass die ON beim durchschnittlichen Leser den Eindruck erweckt hätten, die KESB Linth habe eine geistig vollkommen gesunde Person aus heiterem Himmel mit sechs Perso- nen überfallen und ohne einen ersichtlichen Grund in die Psychiatrie einweisen wollen. Zudem hätten sich die ON einer absolut verfehlten Wortwahl bedient, die den Anschein gemacht habe, dass sämtliche KESB-Massnahmen für 'A.S.' zwangsläufig fatale Fol- gen nach sich gezogen hätten und die KESB Linth regelmässig Personen ohne triftigen Grund und ohne Abklärung in die Psychiatrie einweise (vi-Entscheid, S. 134, 136-138).
4.7.4 Würdigung
Damit setzen sich die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung nicht hinreichend auseinan- der, sondern beschränken sich darauf, der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, einzelne Aussagen aus dem Kontext gerissen (Berufung, S. 68) oder falsche Annahmen getrof- fen zu haben (Berufung, S. 69). Damit bleibt es bei der ohnehin zutreffenden erstin- stanzlichen Beurteilung des Gesamteindrucks, bei dem die KESB Linth in den Augen des Durchschnittslesers ein geradezu desaströses Bild abgeben musste, wovon nicht zuletzt die Reaktionen aus der Leserschaft zeugen (vgl. kläg.act. 196 f.).
4.7.4.1 Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 70) äusserte sich die Vorinstanz aber auch zu allfälligen Rechtfertigungsgründen, indem sie festhielt, dass die Berichterstattung der ON im Grundsatz zwar der Wahrheit entsprochen, je- doch wesentliche Aspekte, die im Gesamtzusammenhang äusserst wichtig gewesen wären, weggelassen habe (vi-Entscheid, S. 134 ff.). So seien sämtliche Umstände, die den Ausschlag für das Tätigwerden der KESB Linth gegeben hätten, ausgeblendet worden (vi-Entscheid, S. 136). Dies stellen die Beklagten 2 und 3 gar nicht wirklich in Abrede, sondern räumen selbst ein, zum Schutz der Betroffenen bewusst nicht publi- ziert zu haben, dass 'A.S.' eine "Messie" und rund ein halbes Jahr vor der Intervention bei ihr zu Hause schon einmal in Kontakt mit der KESB Linth gestanden sei (Berufung, S. 67). Anders als die Beklagten 2 und 3 weismachen wollen, betraf der frühere Kon- takt indes keineswegs einen völlig anderen Sachverhalt, waren doch die nach wie vor ausbleibende Mitwirkung im Erbteilungsprozess sowie die deswegen erfolgte Aufforde- rung des Gerichts, nun endlich eine Vertretungsbeistandschaft für 'A.S.' zu bestellen,
mit ein Grund dafür, weshalb die KESB Linth erneut involviert wurde (vgl. kläg.act. 191, S. 4; kläg.act. 326; vi-Ent-scheid, S. 135; KAB 87, S. 3). Nur weil im Juni 2015 noch auf Massnahmen verzichtet worden war, bedeutet das im Übrigen nicht, dass die Vorge- schichte für das Verständnis des Tätigwerdens im Februar 2016 ohne Bedeutung wäre (so Berufung, S. 68 f.); aus dieser hätte sich gerade entnehmen lassen, dass 'A.S.' die Problematik ihres winterlichen Abschottungsverhaltens hätte bewusst sein müssen und ihr von der KESB Linth bereits einmal die Gelegenheit geboten worden war, zu zeigen, dass sie sich selbständig bewähren könne. Die Vorinstanz wies auch richtigerweise da- rauf hin (vi-Entscheid, S. 136), dass die ON ihre Leser wider besseres Wissen (vgl. KAB 92 f.) glauben liessen, dass 'A.S.' der Mietvertrag bloss wegen eines Durcheinan- ders bei den Mietzinszahlungen gekündigt worden sei. Diese mit Blick auf die tatsächli- chen Gegebenheiten (inzwischen vierte Kündigungsandrohung; durchgeführtes Aus- weisungsverfahren [kläg.act. 191, S. 4]) massive Untertreibung der Direktbetroffenen wurde seitens der Redaktion nirgends auch nur ansatzweise relativiert. Entsprechend musste der Durchschnittsleser, insbesondere da die ON vorgaben, alle Akten dieses Falles zu kennen (vgl. kläg.act. 195), annehmen, dass sie der Wahrheit entspreche und dass die KESB Linth 'A.S.' mit einer Einweisung in die psychiatrische Klinik tatsächlich die Möglichkeit genommen hätte, das besagte Durcheinander noch geradezubiegen. Schliesslich mag die Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es nachweis- lich Grund zur Einweisung von 'A.S.' in die Psychiatrie gegeben habe, zwar bezüglich der fehlenden Begründung verfangen, nicht aber bezüglich des Ergebnisses (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 68; vi-Entscheid, S. 134). Nachdem der KESB Linth zunächst im November 2015 eine Meldung zugetragen worden war, wonach sich 'A.S.' das Leben nehmen könnte, wenn sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen werde (kläg.act. 325), und im Februar 2016 genau dieses Szenario unmittelbar bevorgestanden hatte (vgl. kläg.act. 191, S. 4), durfte die Vizepräsidentin der KESB Linth das Bestehen eines reel- len Selbstgefährdungsrisikos jedenfalls nicht kategorisch ausschliessen (vgl. Art. 426 ZGB), und zwar umso weniger, als sie 'A.S.' kurz darauf in einem verwahrlosten und schlechten Zustand antraf (vgl. KAB 86 und 91; kläg.act. 191, S. 5).
4.7.4.2 Nun mag es durchaus richtig sein, dass es für den Schutz der Persönlichkeit von 'A.S.' dienlich war, die vorgenannten Umstände nicht in der Öffentlichkeit auszu- breiten (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 67-69). Wenn sich eine Zeitungsredaktion je- doch in Achtung der Privatsphäre der Betroffenen bewusst dafür entscheidet, sämtliche anlassgebenden Tatsachen wegzulassen, darf sie die Sachlage halt auch nicht so er- scheinen lassen, wie wenn es keine solchen gegeben hätte und die KESB Linth die ihr unbekannte 'A.S.' aus heiterem Himmel und ohne irgendeinen erkennbaren Grund in eine psychiatrische Klinik habe abschieben wollen. Weshalb es zum Informationsauf- trag der ON gehören soll, die KESB Linth so darzustellen, obwohl man wusste, dass diese Darstellung unzutreffend war, vermögen die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung jedenfalls nicht zu erklären. Es hilft ihnen dabei auch nicht weiter, dass Kritik daran, wie
mit 'A.S.' anlässlich der Intervention vom [_]. Februar 2016 umgegangen wurde, selbst in zugespitzter Formulierung vertretbar gewesen wäre, hätte sich der Beklagte 2 doch ohne Weiteres darauf beschränken können. Vor diesem Hintergrund verletzt die ON- Ausgabe vom 4. Mai 2016 die Klägerin 2 in ihrer Persönlichkeit schwer, und eine Rechtfertigung für die absichtliche Verbreitung der vorerwähnten Fehlvorstellung ist nicht ersichtlich.
4.7.4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zur als weit über das Ziel hinausschiessen- den Wortwahl der ON, die nicht zu einer vernünftigen Auseinandersetzung mit der Insti- tution KESB beitrage, sind ebenfalls der Rechtfertigungsebene zuzuordnen (vi-Ent- scheid, S. 137 f.). Damit beschrieb die Vorinstanz im Endeffekt nichts anderes als den völlig überzogenen und daher unnötig verletzenden Charakter bestimmter Äusserun- gen (s. E. 3.1.3.2 hiervor). So geht es in der Tat nicht an, dem Leser mit polemischen Schlagzeilen nahezulegen ("Die Abschiebung von Personen in die Psychi ist für die KESB Routine" [kläg.act. 195]; vgl. aber auch "So kommen Sie in die psychiatrische Klinik" [kläg.act. 193]), dass die KESB quasi routinemässig – als lästig empfundene – Personen ohne triftigen Grund in die Psychiatrie einweise (vgl. vi-Entscheid, S. 137), und zwar umso weniger, als die ON offenkundig über die notwendigen Informationen verfügten, um zu erkennen, dass sich ihre Aussage betreffend das präsentierte Fallbei- spiel gerade nicht halten lasse. Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten 2 und 3 (Be- rufung, S. 69 f.) aber auch nicht falsch, dass die ON es verschiedentlich so hätten er- scheinen lassen, als ob KESB-Massnahmen, namentlich ein vorübergehender Aufent- halt in einer psychiatrischen Klinik, zwangsläufig etwas Schlechtes sein müssten, das es um jeden Preis zu verhindern gelte (vgl. vi-Entscheid, S. 137 f.). Genau das war der Leser geneigt zu denken, wenn er Formulierungen oder Sätze las wie "Die ON retten Frau vor der KESB", "Mit dem Eingreifen der KESB hätte die Frau zudem ihr Hab und Gut verloren [...]" oder "Sie hätte damit ihre Wohnung und ihre ganze Zukunft verlo- ren". Wäre es den ON tatsächlich nur darum gegangen, darauf hinzuweisen, dass Ein- griffe der KESB gegen den Willen der Betroffenen von diesen generell als negativ emp- funden würden (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 69), hätten sie solche und nicht Ausfüh- rungen machen können, die darauf hinauslaufen, dass entsprechende Eingriffe objektiv betrachtet zwangsläufig verheerend gewesen wären. Schliesslich mag erwiesen sein, dass 'A.S.' ihre bisherige Wohnung ohne den dankenswerten Einsatz des Beklagten 2 verloren hätte (Berufung, S. 69 f.). Allerdings hatten sich die Gründe dafür bereits vor dem Eingreifen der KESB Linth verwirklicht und hatte diese – anders als der Beklagte 2 (vgl. KAB 92 f.) – nicht die Möglichkeit, als Solidarhafterin einzuspringen und dadurch die Vollstreckung des Ausweisungsentscheids zu verhindern. Bei genauerer Betrach- tung wird die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin 2 dadurch, dass dieser Umstand als Verfehlung der KESB Linth ausgelegt wurde, nicht abgeschwächt, sondern – im Gegenteil – zusätzlich verstärkt.
4.7.4.4 Der Vorinstanz ist also darin beizupflichten, dass die Berichterstattung der ON (bzw. des für die Beiträge verantwortlichen Beklagten 2) zum Fall 'A.S.' die KESB Linth in einem falschen Licht dastehen liess und die Klägerin 2 dadurch widerrechtlich in ih- rem Ansehen verletzte (vi-Entscheid, S. 138). Ob tatsächlich auch der in den fraglichen Beiträgen nicht erwähnte Kläger 1 dadurch – und in Verbindung mit der Vorberichter- stattung – mittelbar in seiner Persönlichkeit verletzt wurde (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 66), kann mit Blick auf die vorherigen und die noch folgenden Ausführungen dahingestellt bleiben.
4.8 Fall 'Ehepaar M._________ / Altersheim und psychiatrische Klinik'
4.8.1 Hintergründe des Falls
Dem Fall 'Ehepaar M.' liegt folgender Sachverhalt zugrunde: [] September 2015 erhielt die KESB Linth von einer Mitarbeiterin der [Organisation] eine Gefähr- dungsmeldung betreffend das Ehepaar M.____ (kläg.act. 198). Darin berichtete die Melderin über finanzielle Probleme (Betreibungen und Pfändungen) des Ehepaars, das gekündigte und noch bis Ende Januar 2016 erstreckte Mietverhältnis und die kör- perlich und psychisch beeinträchtigte Gesundheit von Herrn M.. Sie hielt fest, dass das Ehepaar – auch nach Einschätzung ihres Hausarztes – zwar urteilsfähig, jedoch nicht in der Lage zu sein scheine, Schaden (körperlicher, sozialer, finanzieller und materieller Art) abzuwenden, und die freiwillige Sozialarbeit keine ausreichende Unterstützung bieten könne. In der Folge errichtete die KESB Linth für Herrn M._______ nach vorgängiger Anhörung und mit seinem Einverständnis eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Bereiche Wohnen, Administra- tion und finanzielle Angelegenheiten (Verfügung vom [_]. Oktober 2015 [kläg.act. 199]). Dabei wurde dem Ehepaar der Zugriff auf die verwalteten Vermögenswerte entzogen, weil befürchtet wurde, dass Frau M. ____ für den Lebensunterhalt dringend be- nötigtes Geld in ihre Heimat (Staat_) schicken könnte – was sie, wie später festge- stellt werden musste, bereits mit dem gesamten Pensionskassenguthaben ihres Ehe- mannes von rund Fr. 700'000.00 getan hatte (kläg.act. 202, S. 4; kläg.act. 203, S. 6 und 8; KAB 99, S. 6 und 9). Weil das Ehepaar eindringlich wünschte, dorthin auszu- wandern, versuchte die Beiständin, die Ausreise zu organisieren. Ihre Bemühungen scheiterten aber an der fehlenden Mitwirkungs- und Auskunftsbereitschaft von Frau M._________ (Klage, S. 135; kläg.act. 202, S. 2 f.; kläg.act. 203, S. 2 und 6 f.).
Nach mehreren Zwischenfällen (vgl. Klage, S. 135 f.; kläg.act. 202, S. 2 f.; kläg.act. 203, S. 6 f. und KAB 99, S. 1 f.) statteten die Beiständin, die Vizepräsidentin der KESB Linth, ein Amtsarzt sowie Polizisten dem Ehepaar am [_]. Februar 2016 ei- nen unangemeldeten Besuch ab, um die beiden im Hinblick auf die definitiv per Ende
März bevorstehende Wohnungsräumung ins Altersheim zu bringen. Aufgrund von Ver- wahrlosung wurde der seit mehreren Jahren an Lähmungserscheinungen leidende Herr M._________ allerdings zuerst zur Untersuchung ins Spital und erst anschliessend ins Alters- und Pflegeheim gebracht. Frau M.________ wurde hingegen per fürsorgerische Unterbringung durch den Amtsarzt in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, nach- dem sie sich gegen die Spitaleinweisung ihres Ehemannes aggressiv zur Wehr gesetzt hatte und mit gutem Grund, wie sich später herausstellen sollte (KAB 99, S. 2 und 5 f.), vermutet worden war, dass die bei ihrem Ehemann festgestellten Hämatome von ihr stammen könnten (Klage, S. 136; kläg.act. 200; kläg.act. 202, S. 3; kläg.act. 203, S. 2). Sechs Tage danach scheiterte der Eintritt von Frau M._________ ins Alters- und Pfle- geheim ihres Ehemannes, weil sie ihrem gelähmten Ehegatten gegenüber (wiederum) gewalttätig und ihr daraufhin das Zimmer im Heim per sofort gekündigt wurde (Klage, S. 137; kläg.act. 200; kläg.act. 202, S. 3; kläg.act. 203, S. 2; KAB 99, S. 6). Tags darauf wurde sie nicht dem Wetter gemäss gekleidet und in verwirrtem Zustand im Regionalen Beratungszentrum Uznach angetroffen, von der Polizei dem Amtsarzt zugeführt und dann schliesslich auf Empfehlung desselben von der KESB Linth fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik untergebracht (Klage, S. 137; kläg.act. 200 f.; kläg.act. 202, S. 3; kläg.act. 203, S. 2).
Mit Verfügung vom []. März 2016 ordnete die KESB Linth auch für Frau M.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an, wobei dieselbe Person wie bei ihrem Ehemann zur Beiständin ernannt wurde (kläg.act. 202). Am []. März 2016 reichte Frau M._________ bei der VRK Beschwerde gegen die fürsorgerische Unter- bringung ein; die Beschwerde wurde mit Entscheid vom []. März 2016 abgewiesen (kläg.act. 203). Daraufhin bemühte sich die Beiständin darum, Frau M.________ eine Ausreise [______ Staat_____] zu ermöglichen, was mithilfe eines Not-Passes und ei- nes ärztlichen Reisefähigkeitszeugnisses gelang, sodass Frau M._________ schliess- lich am []. Mai 2016 die Schweiz in Richtung [Staat] verlassen konnte (Klage, S. 137 f.; kläg.act. 203, S. 8 f.). Anfang Juni erhielt die Beiständin von der [Staat] Botschaft in Bern die Einreisebestätigung sowie die Meldung, dass Frau M.________ gut angekommen sei und bei ihrer Familie weile (kläg.act. 204).
4.8.2 Beiträge in den ON
Wie auch im Fall 'A.S.' begann die Berichterstattung der ON zum Fall 'Ehepaar M.______ _____' auf der Frontseite der Ausgabe vom 28. April 2016 mit der Schlag- zeile "Dossier KESB / So kommen Sie in die psychiatrische Klinik" (kläg.act. 193). Im Begleittext wird dort zusammengefasst erläutert, wie es der KESB Linth gelungen sei, das Leben des nur von kleinen Geldsorgen geplagten Ehepaars, das sich in der Hoff- nung nach Hilfe in die Hände der KESB begeben habe, zu zerstören, indem sie, die KESB Linth, unangemeldet mit einem Grossaufgebot in die Wohnung des Ehepaars
gedrängt sei und den Mann ins Altersheim und die Frau in Handschellen in die psychi- atrische Klinik eingeliefert habe. Auf S. 7 derselben Ausgabe folgt unter der Rubrik "Dossier KESB" ein ganzseitiger Bericht mit dem Titel "Angriff der KESB: In vier Mona- ten waren die M.'s________ am Ende / Wie die KESB Menschen in die Psychi steckt" (kläg.act. 205). In diesem wird einleitend bemerkt, dass die KESB jederzeit gesunde Menschen in die psychiatrische Klinik stecken könne und ihr dies im hier beschriebe- nen – anders als im Fall 'A.S.' – auch gelungen sei. Alsdann wird die Geschichte des Ehepaars wie folgt aufgerollt: Erneut wird betont, dass Herrn M._________ lediglich die Übersicht übers Geld gefehlt habe, er mit rund Fr. 13'000.00 verschuldet gewesen und wegen der Wohnungskündigung über die [Organisation] an die KESB Linth vermittelt worden sei. Diese habe dann im Oktober 2015 für ihn eine Beistandschaft errichtet, welche dafür gedacht gewesen sei, die Finanzen des Paars zu regeln und ihnen bei der Auswanderung [Staat] zu helfen. Stattdessen sei dem Ehepaar kaum noch Geld zum Leben gelassen worden und habe die Beiständin versucht, auch Frau M._________ unter Vormundschaft zu stellen. Am []. Februar 2016 sei die KESB Linth mit einem Grossaufgebot in die Wohnung des Ehepaars gedrängt und habe dieses dabei, wie der Ehemann heute sage, psychisch und physisch überfallen. Der Redaktor des Berichts, der Beklagte 2, fügt an, dass die beiden, ohne irgendetwas mitnehmen zu dürfen, wie Schwerverbrecher aus ihrer Woh- nung deportiert worden seien. Sechs Tage nach der zwangsweisen Einlieferung in die psychiatrische Klinik habe Frau M.________ zu ihrem Mann ins Altersheim dürfen, wo das aus dem Tritt gebrachte Paar in Streit geraten sei. Anderntags sei die gebeutelte Frau M._________ mit sofort vollstreckbarer Verfügung der KESB Linth definitiv in die Psychi eingeliefert worden. In einem Textkasten unter dem Bericht wird schliesslich mit Blick auf die erfolglose Beschwerde von Frau M._________ an die VRK festgehalten, dass es bei der KESB faktisch keinen Rechtsweg gebe. Die Beschwerdeinstanzen wür- den sich fast ausschliesslich auf die von der KESB erstellten Protokolle berufen, die oft deftigste Anschuldigungen und unbewiesene Beamtenaussagen gegen die Betroffenen beinhalteten.
In der ON-Ausgabe vom 19. Mai 2016 erschienen eine Nachricht auf der Titelseite ("Die KESB will [Frau M.___] loswerden / Geheimer ON-Besuch in der Psychi [Ort]" [kläg.act. 207]) und ein Bericht auf S. 11 unter der Rubrik "Lokalspiegel" ("ON in geheimer Mission zu Besuch in der psychiatrischen Klinik [Ort] / [Frau M._]: 'Ich bin hier im Gefängnis'" [kläg.act. 208]), die beide davon handeln, wie der Beklagte 2 sich getarnt als Bekannter von Frau M._______ in die psychiatri- sche Klinik geschmuggelt habe und mit dieser ein Gespräch habe führen können, weil sie so schlau und geistesgegenwärtig gewesen sei, auf sein Spiel einzugehen. Als Er- gebnis des Treffens lässt der Beklagte 2 verlauten, dass Frau M. "normal" und "vollkommen gesund" sei. Sie einzusperren sei eigentlich ein Verbrechen. Allein dass man sie schon zweimal selbständig aus der Klinik gelassen habe, um ihren Mann
– Reisezeit zwei Stunden pro Weg – im Heim zu besuchen, sei Beweis genug, dass KESB und Ärzte wüssten, dass sie normal sei. Der Kläger 1 und seine Vize I.____________ würden ihre "heisse Kartoffel" deshalb schnell loswerden wollen. Zum Schluss wird in einer "Anmerkung" festgehalten, man habe kurz vor Redaktionsschluss erfahren, dass die KESB den Flug [Staat] schon gebucht habe und noch Frau M.__________ gleichentags auf den Flughafen bringen wolle.
Auch in der Folgeausgabe der ON vom 26. Mai 2016 wurde die Geschichte des Ehe- paars M.________ mit einem Bericht ("Der 'Fall M.' und die KESB Linth / [Frau M. : Aus der Psychi direkt [Staat]") und einem Kommen- tar ("Eine geladene Pistole" [beides kläg.act. 210]) des Beklagten 2 thematisiert. Im Be- richt wird zunächst nochmals betont, dass die KESB Linth gerade einmal vier Monate gebraucht habe, um zwei harmlose Bürger zu überfallen, den Mann gegen seinen Wil- len in ein Altersheim zu verfrachten und die Frau in die Psychi abzuführen. Dann wird darauf eingegangen, dass man in jedem ärztlichen Protokoll lesen könne, dass Frau M. eigentlich nicht in die Psychi gehöre. Damit leitet der Beklagte 2 die Kernaussage des Berichts ein, die darin besteht, dass die KESB Linth mit zunehmen- der Dauer von Frau M.'s___ Zwangsaufenthalt in der Psychi und durch die von der ON geschaffene Öffentlichkeit immer hektischer versucht habe, Frau M._________ loszuwerden. Schliesslich wird konstatiert, es sprenge jede Vorstellungskraft, dass ein achtköpfiger behördlicher 'Überfall' auf eine Familie in der Schweiz und nicht in einem totalitären Staat passiere sowie dass es der KESB Linth in Rekordzeit gelungen sei, ei- nen Hilferuf wegen gut Fr. 10'000.00 Schulden in einem sozialen Desaster mit Kosten gegen Fr. 100'000.00 enden zu lassen. In seinem Kommentar wirft der Beklagte 2 an- fänglich die Frage auf, wie es möglich sei, dass die KESB Linth unter dem Regime des Klägers 1 eine wache, aufmerksame, bewusstseinsklare und freundliche Person 86 Tage in die Psychi habe einsperren können. Die Antwort darauf verortet er in einer Aussage, die Ex-Bundesrat [Name] ihm gegenüber in einem Interview gemacht habe, wonach – anders als im Normalfall – bei der KESB der Bürger bewei- sen müsse, dass er unschuldig sei. Daraus schliesst der Beklagte 2 in seinem Kom- mentar, dass die KESB eine fast unbegrenzte Macht habe und, wie eine geladene Pis- tole, brandgefährlich sei, wenn sie in die falschen Hände gerate. Wenigstens bis die Umkehrung der Beweislast vorgenommen worden sei – so der Beklagte 2 weiter –, sollten diejenigen, welche eine KESB führten, deshalb mit einer scharfgestellten Pistole umgehen können, was bei der KESB Linth nicht der Fall zu sein scheine.
In der ON-Ausgabe vom 9. Juni 2016 erschien zum Fall 'Ehepaar M.' auf S. 11 unter der Rubrik "Lokalspiegel" noch eine Kurznachricht (kläg.act. 212). Darin wird die Leserschaft darüber informiert, dass Frau M. mit Beschluss vom [_]. Mai 2016 von der KESB befreit worden sei und dass es ihr, wie sie per Mail [_Staat] schreibe, prächtig gehe. Die Nachricht endet mit dem Satz:
"Wer neben dem Schweizer Pass auch noch ein ausländisches Domizil hat, ist bezüg- lich der KESB im Vorteil". Die drei ON-Ausgaben zum Fall 'Ehepaar M.______' wur- den auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 verlinkt und lösten eine Vielzahl von Kom- mentaren aus, wobei die KESB Linth und der Kläger 1 in einigen wenigen verteidigt und in der grossen Mehrzahl scharf angegriffen wurden (vgl. kläg.act. 206, 209 und 211). Die ersterschienene wurde etwa folgendermassen kommentiert: "Es wird Zeit dem Herr A. mal richtig grob den Arsch aufzureissen und das seine Verbrecher- bande gleich hineingedrückt wird" (kläg.act. 206).
4.8.3 Beurteilung der Vorinstanz
Was die Verletzungsebene anbelangt, hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass der mit dem Fall nicht vertraute Durchschnittsleser angesichts der Berichterstattung der ON habe glauben müssen, dass das Ehepaar M.________ über die [Organisation] an die KESB Linth vermittelt worden sei, damit es von dieser mehr oder weniger freiwillige Hil- feleistungen erhalte. Die Darstellung in den ON habe weiter den Eindruck erweckt, dass diese Hilfeleistung rasch überbordet sei und die KESB Linth das Ehepaar im Grossen und Ganzen ohne vernünftige Gründe in die Zange genommen, den Ehegat- ten eine "Schlinge um den Hals" gelegt und den Ehemann in ein Heim sowie seine Frau in eine Psychiatrie gesteckt habe. Insbesondere bei der Ehefrau habe der Leser mangels Hintergrundinformationen davon ausgehen müssen, dass die Einweisung in die Psychiatrie grundlos erfolgt sei, um die "völlig gesunde" Frau M.________ abzu- schieben (vi-Entscheid, S. 143 f.). Die Bemühungen der Beiständin, den Wunsch von Frau M.________ nach einer Auswanderung [Staat] zu verwirklichen, seien von den ON dahingehend gewertet worden, dass die KESB eine unrechtmässige Unterbringung in der Psychiatrie habe vertuschen wollen (vi-Entscheid, S. 147). Mit al- ledem und verstärkt noch durch die teilweise nicht adäquate Wortwahl hätten die ON (vi -Entscheid, S. 145 f.) an die weitverbreitete Angst der Leser appelliert, selbst einmal aus heiterem Himmel in die "Fänge der KESB" zu geraten, und suggeriert, dass in den Augen der KESB (Linth) jedermann unter Generalverdacht stehe. Entsprechend sei eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 und der Klägerin 2 auch in Bezug auf diese Berichterstattung klar zu bejahen (vi-Entscheid, S. 147 f.).
4.8.4 Würdigung
4.8.4.1 Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz haben die Beklagten 2 und 3 nichts entgegenzusetzen. Mit ihrem Vorbringen, wonach es sich da- bei um eine reine Interpretation der Vorinstanz handle, werden sie ihrer Begrün- dungsobliegenheit nicht im Ansatz gerecht (Berufung, S. 71). Bei der Frage, wie eine Presseäusserung bei einem Durchschnittsleser ankommt, handelt es sich um eine
Rechtsfrage bzw. eine ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfah- rung (BGer 5A_76/2018 E. 2 m.w.H.) und somit naturgemäss um eine Interpretation des Gerichts. Folglich weisen die Beklagten 2 und 3 damit bloss darauf hin, dass die Vorinstanz konzeptionell richtig vorgegangen sei, anstatt aufzuzeigen, inwiefern deren Interpretation falsch sei. Ebenso wenig hilft ihnen der Einwand weiter, wonach sich die Vorinstanz zur Umschreibung des vermittelten Gesamteindrucks vereinzelt Ausdrücken bedient habe, die in den ON nie verwendet worden seien (Berufung, S. 71). Das mag sein, ändert aber nichts daran, dass die zuvor erwähnten Ausführungen der Vorinstanz sinngemäss exakt die Kernaussagen der Berichterstattung zum Fall 'Ehepaar M.____' wiederspiegeln. Von Beginn weg versuchten die ON nämlich, auf die Urangst der Leser anzuspielen, der Staat könnte seine Macht dazu missbrauchen, um als lästig empfundene Personen in einer Heilanstalt zu versenken (vgl. kläg.act. 193: "So kommen Sie in die psychiatrische Klinik"). Anhand des Beispiels des Ehepaars M.________ – sowie jenes von 'A.S.' – wurde dem Leser sodann weisgemacht, dass diese Angst auch in der Schweiz nicht unberechtigt sei, schaffte es doch die KESB Linth nach der Darstellung in den ON, die offenkundig "vollkommen gesunde" und "nor- male" Frau M.________ für 86 Tage in einer Psychiatrie einzusperren (insbes. kläg.act. 206 f.) und damit einen Hilferuf zweier harmloser Bürger in Rekordzeit in ei- nem das Gemeinwesen Unsummen kostenden sozialen Desaster enden zu lassen (insbes. kläg.act. 210). Dadurch wurde die KESB Linth – wie schon in früheren Bericht- erstattungen – als eine in die falschen Hände geratene, brandgefährliche Behörde be- schrieben. In dieser Vorstellung wird der Leser durch die Wiedergabe der Meinung des Beklagten 2 bestärkt, wonach es bei der KESB faktisch keinen Rechtsweg gebe (kläg.act. 205) und für sie auch die Unschuldsvermutung nicht gelte (kläg.act. 210). Schliesslich trugen auch die polemischen Schlagzeilen (z.B. "Die KESB will [Frau M._ ________ loswerden" [kläg.act. 207]) und Textformulierungen (wie "Schreckens- herrschaft der KESB" oder "Eine geladene Pistole" [beides kläg.act. 210]) dazu bei, dass im Rahmen der ON-Berichterstattung zum Fall 'Ehepaar M._____' das Mass an sozial-adäquater Kritik bei Weitem überschritten und sowohl die Persönlichkeit der Klägerin 2 als auch jene des – mehrfach namentlich genannten (vgl. kläg.act. 205, 208 und 210) – Klägers 1 krass verletzt wurden.
4.8.4.2 Die Verletzung der Persönlichkeit ist nach dem in E. 3.1 hiervor Gesagten grundsätzlich widerrechtlich, falls nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund greift. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die ON die Geschichte der 'M.'s_________' ähn- lich wie diejenige von 'A.S.' stark verkürzt dargestellt hätten (vi-Entscheid, S. 143; vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 74). In Wahrheit sei das Ehepaar M.__________ nicht durch die [Organisation] an die KESB "vermittelt" worden, sondern habe eine Mitarbei- terin der [Organisation____] eine Gefährdungsmeldung betreffend Frau und Herr M._________ gemacht, weshalb deren Situation im Zeitpunkt der Involvierung der KESB Linth weit dramatischer gewesen sei, als dies die ON ihre Leser hätten glauben
machen wollen (vi-Entscheid, S. 144). Diese Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf die Akten richtig (vgl. kläg. act. 198), mögen die Beklagten 2 und 3 auch nach wie vor das Gegenteil behaupten (Berufung, S. 71).
Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die ON die Gründe dafür, weshalb Herr M._______ _____ ins Spital sowie anschliessend ins Pflegeheim gebracht und weshalb Frau M.____ _____ zweimal in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, ein- fach weggelassen hätten (vi-Entscheid, S. 145). Soweit die Beklagten 2 und 3 dagegen einwenden, die ON hätten die Hintergründe des Falls faktengetreu beschrieben, sind sie damit nicht zu hören (Berufung, S. 71). Allein aus dem Umstand, dass im ersten Be- richt von einem "Streit" des aus dem Tritt gebrachten Paars im Altersheim die Rede war (vgl. kläg.act. 205), konnte der Leser weder erahnen, dass Frau M.__________ bei diesem Streit gegenüber ihrem wehrlosen Ehegatten handgreiflich geworden war (vgl. kläg.act. 200), noch, dass das Heim sie daraufhin nicht mehr hatte aufnehmen wollen (kläg.act. 202, S. 3; kläg.act. 203, S. 2). Es kann den ON-Beiträgen aber auch nichts entnommen werden, was darauf schliessen liesse, dass der pflegebedürftige Herr M._________ zuvor im Zuge des sog. "Überfalls" in einem stark verwahrlosten Zustand (u.a. mit Hämatomen, die [mutmasslich] von seiner Ehefrau stammten) angetroffen worden war. Der Leser konnte sich zudem nicht aus den Fingern saugen, dass Frau M.________ sich derart heftig (mit körperlicher und verbaler Gewalt) gegen die Einwei- sung ihres Gatten ins Spital zur Wehr gesetzt hatte, dass sie auf Verfügung des anwe- senden Amtsarztes fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik untergebracht worden war (vgl. dazu kläg.act. 200; kläg.act. 203, S. 2). Davon, dass auch die zweite, nun- mehr von der KESB Linth verfügte fürsorgerische Unterbringung im Nachgang zum Streit im Altersheim auf Empfehlung des Amtsarztes erfolgt war, stand in der Berichter- stattung der ON ebenso wenig etwas geschrieben (vgl. kläg.act. 200 und 201; KAB 100).
Damit soll nicht gesagt sein, dass die vorerwähnten Umstände in eine Wochenzeitung gehört hätten (vgl. Berufung, S. 71-73). Jedoch musste der durchschnittliche Leser auf- grund des Weglassens derselben bei gleichzeitiger Betonung anderweitiger Umstände (z.B. unauffälliges Auftreten von Frau M._________ bei der Begegnung mit dem Be- klagten 2) zwangsläufig ein völlig falsches Bild von der Sachlage erhalten. Ob den Be- klagten 2 daran ein Verschulden trifft (vgl. Berufung, S. 73), ist unerheblich; immerhin lässt sich der Umstand, dass er seiner Leserschaft aus dem Verhandlungsprotokoll der VRK (KAB 99) und dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik (DB 34 [vgl. etwa "_____________________________________________________________________ _________ _________________________"]) selektiv nur gerade diejenigen Aussagen offenbarte, die gegen eine Aufrechterhaltung des Psychiatrieaufenthalts sprachen (vgl. kläg.act. 205, 208 und 210), kaum anders als mit Absicht erklären. Es kommt hinzu,
dass dann, wenn über die von der KESB angeführten Vorkommnisse seitens der Re- daktion Ungewissheit bestanden hätten, auch bei der Bewertung der Handlungen der KESB in den dazu veröffentlichten Zeitungsartikeln eine gewisse Zurückhaltung ange- zeigt gewesen wäre. Eine solche liessen die ON indessen vollkommen vermissen, wenn sie die Einweisung von Frau M.__________ in die Psychiatrie umgangssprach- lich als "Verbrechen" bezeichneten (kläg.act. 207 und 208) oder schrieben, die KESB Linth habe "damit das Leben der Familie M._________ zerstört" (kläg.act. 205; vgl. vi- Entscheid, S. 145 f.). Ähnlich verfehlt war es aber auch, dass die Bemühungen darum, Frau M.__________ – trotz ihrer fehlenden Mitwirkung – den lang ersehnten Wunsch nach einer Ausreise [_Staat] zu ermöglichen (vgl. KAB 99, S. 5-12; kläg.act. 199, S. 3; kläg.act. 202, S. 3), dem Leser als Bestreben der KESB Linth, ihre 'heisse Kartoffel' loszuwerden, verkauft wurden (kläg. act. 207, 208, 210; vgl. vi-Entscheid, S. 147).
Unbehilflich ist sodann der Hinweis darauf, dass eine KESB Menschen unabhängig von ihrer Vorgeschichte würdig und verhältnismässig behandeln müsse und ein Interesse der Öffentlichkeit daran bestehe, zu erfahren, wenn dies nicht der Fall sei (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 71). Einerseits lieferten die ON ihrer Leserschaft nicht die notwen- digen Grundlagen (vgl. kläg.act. 202, S. 3; KAB 100; Klage, S. 135 f. [weder hinrei- chend bestritten in Klageantwort, S. 120-126 noch in Duplik, S. 126]), um überhaupt beurteilen zu können, ob der unangemeldete Besuch mit sieben Personen in der Woh- nung verhältnismässig war, und andererseits beschränkte sich die Kritik der ON nicht nur darauf, sondern appellierte durch die künstlich skandalisierende Aufmachung weit- gehend an die Sensationsgier und das Unterhaltungsbedürfnis der Leserschaft. Unter dieselbe Rubrik (eines falsch verstandenen Informationsauftrags) fällt aber auch, dass die ON ihre Leser glauben lassen wollten, bei der KESB gebe es faktisch keinen Rechtsweg und müsse der Bürger beweisen, dass er unschuldig sei. Beides trifft offen- sichtlich nicht zu. Letzteres krankt schon daran, dass – entgegen einem anscheinend verbreiteten Irrtum – für eine kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahme kein kriminelles oder schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt ist, sondern eine ernsthafte Gefährdung, der anders nicht begegnet werden kann (vgl. Art. 388-398 und Art. 426- 431 ZGB). Ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer bestimmten Massnahme erfüllt sind, hat im Übrigen die KESB durch die erforderlichen Erkundigungen und die Erhebung der notwendigen Beweise von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 446 ff. ZGB), womit es auch nach jetziger Rechtslage keineswegs so ist, dass die Betroffenen das Gegenteil zu beweisen hätten. Was sodann den Rechtsweg anbelangt, besteht im Kanton St.Gallen die Besonderheit, dass die Verfügungen der KESB sogar an zwei un- abhängige kantonale Rechtsmittelinstanzen weitergezogen werden können (Art. 27 f. EG-KES). Soweit die Beklagten 2 und 3 der KESB Linth schliesslich vorwerfen, sie habe die fürsorgerische Unterbringung von Frau M._________ schon vier Tage vor
dem unangemeldeten Auftritt vom []. Februar 2016 geplant und folglich vorsätzlich ge- handelt, fallen sie in ein altbekanntes Muster zurück. Abgesehen davon, dass sie auf diese Aussage in der inkriminierten Berichterstattung gerade verzichtet hatten (vgl. kläg.act. 210), erschliesst sich aus dem angerufenen Schreiben der Vizepräsidentin der KESB Linth an eine Übersetzerin (KAB 98) nur, dass sichergestellt werden sollte, dass Frau M._________ in einer ihr verständlichen Sprache über die möglichen rechtlichen Konsequenzen unterrichtet wird.
4.8.4.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Beklagten 2 und 3 auch im Berufungsverfahren keine Rechtfertigungsgründe für die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen dartun und diese folglich, wie schon von der Vorinstanz zutreffend befunden, widerrechtlich bleiben. Eine Gehörsverletzung oder eine unrichtige Anwendung von Art. 28 ZGB ist auch hier nicht auszumachen (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 73 f.).
4.9 Fall 'Q.____ / Kinder bei Grossvater'
4.9.1 Hintergründe des Falls
Nach der insoweit unbestrittenen Sachdarstellung der Kläger meldete sich eine Tochter des damaligen Stadtpräsidenten der Klägerin 2, Q., [] Januar 2015 selbst bei der KESB Linth und ersuchte wegen einer persönlichen Not-Situation um Hilfe. Sie habe dabei angegeben, [] Probleme zu haben und sich daher in stationäre Behandlung begeben zu müssen, weshalb in dieser Zeit die Betreuung ihrer zwei Kin- der nicht sichergestellt sei. Da die verantwortliche Mitarbeiterin der KESB in der Folge zum Schluss gelangt sei, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege und kein förmli- cher Handlungsbedarf bestehe, sei die hilfesuchende Tochter zur freiwilligen Beratung an das Regionale Beratungszentrum weiterverwiesen worden. Dort sei der Fall wegen Abwesenheit der damaligen Zentrumsleiterin, O._, von deren damaliger Stellvertreterin, N. , behandelt worden, welche zusammen mit der Toch- ter von Q. – ohne Involvierung der KESB Linth – eine private Lösung habe finden können. Die Kinder seien daraufhin zunächst in einer Pflegefamilie und anschliessend bei den Gros- seltern, also bei Q._____ und seiner Ehefrau, untergebracht worden (Klage, S. 143; Klageantwort, S. 126 f. und 130 f.; Duplik, S. 71 und 127).
4.9.2 Beiträge in den ON
Die Einleitung zur späteren Berichterstattung über den Fall 'Q.___ / Kinder bei Gross- vater' erfolgte in der ON-Ausgabe vom 17. März 2016, in der über das "Dickicht im So- zialwesen Linth" (Kurznachricht auf der Titelseite [kläg.act. 213]) bzw. "Das Manage-
ment Chaos bei den Sozialen Diensten" (Bericht auf S. 9 [kläg.act. 171]) und die Rol- len, die der Stadtpräsident Q._______ und der Kläger 1 dabei spielten, berichtet wird. Ein Hauptthema der entsprechenden Beiträge ist, dass die Chefin des Beratungszent- rums Rapperswil-Jona, O., aus Gründen, die der verantwortliche Stadtrat, P., nicht nennen möchte, nach nur 16 Monaten Amtszeit entlassen worden sei, wohingegen sich die Chefin des Beratungszentrums Uznach halten könne, weil sie sich der KESB Linth unterordne resp. bei ihrem Amtsantritt eine intensivere Zu- sammenarbeit mit dieser versprochen habe. Als Belohnung dafür habe der Kläger 1 mit vier Tricks einige ihrer Fehler im Rahmen der Betreuung eines bevormundeten Millio- närs (womit 'H.sel.' [E. 4.5] gemeint war) ausgebügelt. Daneben kommen aber auch die als unklar und intransparent bezeichnete Beziehung zwischen dem Zweckverband und der KESB Linth sowie das Kompetenzchaos und die als ungeklärt beschriebenen Rollen von P., A. und Q.___ zur Sprache.
Richtig aufgegriffen wurde der Fall 'Q.__ / Kinder bei Grossvater' in der ON-Ausgabe vom 26. Mai 2016, die bereits auf der Titelseite mit der Schlagzeile "KESB und Stadt- rat: Freundschaftsdienste und Sonderrechte / Wie Q., A. und P.______ agieren" und einer Kurzfassung dessen aufwartet (kläg.act. 214), was später im Bericht auf S. 5 mit dem Titel "Sozial-Schlamassel Rapperswil-Jona und KESB, Teil 2 / KESB: Sonder- dienste für den Stadtpräsidenten" vertieft wird (kläg.act. 215). Die Kernbotschaft der fraglichen Beiträge lautet, dass der Kläger 1 mit Rückendeckung seines engen Freun- des und Zweckverband-Chefs, Stadtrat P., bestehende Regeln und Hierar- chien gebrochen sowie die zuständigen Stellen hintergangen habe, um es Stadtpräsi- dent Q. zu ermöglichen, seine Enkel bei sich zu Hause beherbergen zu können. Damit hätten sie Q. im Trio "Sonderrechte" verschafft, sei dieser "in den Genuss der Männerfreundschaft" gekommen resp. sei ihm ein "Extra-Service" ermöglicht wor- den, der wohl nur Stadtpräsidenten zugutekomme. Um dies zu bewerkstelligen, habe der Kläger 1 zunächst den Auftrag zur Betreuung des Falls – unter Umgehung der Zentrumsleiterin – direkt der Mitarbeiterin des Beratungszentrums N.___________ ge- geben und damit einen ersten groben Fehler begangen, da er im Beratungszentrum kein Weisungsrecht habe und keine Aufträge erteilen dürfe. Anschliessend habe N._____ den Fall hinter dem Rücken ihrer Chefin geführt und damit dem Kläger 1 und P._______ dabei geholfen, Hierarchien auszubremsen und Angestellte in geheime Ge- schäfte zu verwickeln, was eine Management-Todsünde sei. Gleichzeitig sei der Fall als "'freiwillige Sozialberatung'" und "'verwandtschaftliches Pflegeverhältnis'" geführt worden, um Q.'s__ Tochter in fragwürdiger Weise "KESB-Kosten" und "eine aufbewah- rungspflichtige KESB-Akte" zu ersparen. Erst im Spätherbst 2015 habe die Zentrums- leiterin O.____________ von dritter Seite erfahren, was hinter ihrem Rücken abgelau- fen sei. Ihre Fragen seien jedoch abgeblockt worden und sie Ende Januar 2016 unter nicht geklärten Umständen von P._______ freigestellt worden. Nach Ausführungen zur fehlenden Auskunftsbereitschaft der involvierten Personen schliesst der Bericht mit der
Information, dass P._______ für N._____ zwei Drittel der Finanzierung einer [Aus- bildung] in Management beschafft habe, und der daran anknüpfenden Bemer- kung, dass sich ihre Loyalität zu "A., Q._ und P.______" auszuzahlen scheine.
In der Ausgabe vom 2. Juni 2016 erschien dann Teil 3 der ON-Recherche zum "Sozial- schlamassel", mit den Titeln "Wie O.__________ abserviert wurde" (Kurznachricht Ti- telseite [kläg.act. 217]) und "Q., A., P.: Wer nicht spurt, fliegt" (Bericht S. 5 [kläg.act. 218]). Bereits im Lead der Kurznachricht steht geschrieben, dass mit der fristlosen Entlassung der Leiterin des Beratungszentrums Rapperswil-Jona eine Person entfernt worden sei, die den Chefs des Sozialwesens nicht gepasst habe. O._______ sei, heisst es im Text weiter, trotz bester Qualifikation entlassen wor- den, nachdem sie Fragen zu einer Sonderbehandlung von Stadtpräsident Q._ ge- stellt, Unabhängigkeit von der KESB verlangt und sich geweigert habe, einen Jubelbrief über die Zusammenarbeit mit der KESB zu schreiben. Der eigentliche Bericht auf S. 5 befasst sich alsdann im Stile eines Krimis vertiefter mit den Vorkommnissen im Vorfeld der Kündigung von O._____. Gegen Ende desselben wird schliesslich ausgeführt, dass unklar sei, welche Rolle diese Vorkommnisse bei der fristlosen Kündigung gespielt hät- ten, dass diese aber vermutlich ungültig sei und dem Zweckverband noch ein schwerer Gang durch die Gerichte bevorstehen dürfte.
Zwei Wochen später, in der Ausgabe vom 16. Juni 2016, kündigten die ON ihren Le- sern schon auf der Titelseite "Fakten zum Sozialschlamassel und zu A.'s__ Wahl" (kläg.act. 220) an. Im Vordergrund der Berichterstattung stehen dann aber der Vorwurf des Stadtpräsidenten, die ON würden Falschmeldungen verbreiten und seine Tochter blossstellen, sowie das Schweigen der Akteure im "Sozialschlamassel". Auf S. 5 nimmt der Beklagte 2 in der Rolle des Interviewten Stellung zu verschiedenen Fragen betref- fend den Stadtpräsidenten (kläg.act. 108). Angesprochen auf den Wirbel um die Be- treuung der Enkelkinder von Q., wiederholt er das, was in den früheren ON- Ausgaben zu lesen war. Dazu, dass Q. die ON deswegen der Falschaussage be- zichtige, führt er zusammengefasst aus, der Stadtpräsident habe das immer wieder ge- tan, ohne je einen Beweis vorzulegen oder die ihm mehrfach gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme zu nutzen, weshalb es unwürdig von ihm sei, nun die Opferrolle einzu- nehmen. In dieselbe Kerbe schlägt der Beklagte 3 in seinem Bericht ("Sozialschlamas- sel: Stadtpräsident sieht sich als Medienopfer / Q.__ attackiert und schweigt") und Kommentar ("Schweigen heisst verstecken") auf S. 7 (kläg.act. 221) der entsprechen- den ON-Ausgabe. Im Bericht lässt er zunächst verlauten, dass die ON-kritischen Aus- führungen des Stadtpräsidenten anlässlich der letztwöchigen Bürgerversammlung na- hezu frei von Fakten gewesen seien. Im Gegensatz dazu seien die ON-Recherchen, die sich auf Insider-Informationen, Protokolle und Dokumente abstützten, bisher in kei- nem Punkt widerlegt worden. Im restlichen Teil des Berichts wie auch in seinem Kom-
mentar erklärt der Beklagte 3 alsdann, dass Q._, der Kläger 1 und N.__ keine Me- dienopfer seien, weil ihnen vorgängig zweimal Gelegenheit geboten worden sei, allfäl- lige Fehlinformationen klarzustellen, und es zur Pflicht der Medien gehöre, dem Ver- dacht auf schwerwiegende Verfehlungen bei der Ausübung öffentlicher Ämter nachzu- gehen und Öffentlichkeit zu verschaffen.
Der letzte Beitrag zum Fall 'Q.___ / Kinder bei Grossvater' erschien in der ON-Ausgabe vom 7. Juli 2016 unter der Überschrift "Soziales Beratungszentrum Rapperswil-Jona / Neue Leiterin: Unstimmigkeiten, dass die Balken krachen" (kläg.act. 222). Darin infor- miert der Beklagte 3 darüber, dass N., die den Auftrag zur Betreuung des Falls 'Q.-Enkel' offensichtlich direkt vom Kläger 1 erhalten und diese Akte an ihrer Chefin vorbeigeschleust habe, nach der "obskuren Entlassung" ihrer Chefin zunächst interi- mistisch und nunmehr fest Leiterin des Beratungszentrums geworden sei. Sodann wird in Stadtrat P.'s____ Aussage, wonach Q.___ bei der Wahl von N.____ in den Aus- stand getreten sei, eine Bestätigung für die Berichte der ON über die "ominösen Vor- gänge im Sozial-wesen" erblickt.
4.9.3 Beurteilung der Vorinstanz und Würdigung
4.9.3.1 Es mag zutreffen, dass sich die diesbezügliche Berichterstattung der ON weni- ger um die KESB Linth als vielmehr um das allgemeine Geschehen in der Stadtverwal- tung und im Sozialwesen dreht (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 74). Dies allein steht ei- ner Verletzung der Persönlichkeit der Kläger aber nicht entgegen, zumal der Kläger 1 und zwei (damalige) Stadträte der Klägerin 2 darin eine Hauptrolle spielen. Die Vor- instanz betrachtete die in den einzelnen Beiträgen enthaltenen Aussagen über den Klä- ger 1 sowie die Stadträte der Klägerin 2 nicht für sich selbst, sondern berücksichtigte den Gesamteindruck derselben. Dabei zog sie namentlich auch die Intensität und die Aufmachung der Berichterstattung in Betracht (vgl. vi-Entscheid, S. 154-158 [insbes. S. 155]). Daran gibt es trotz der immer wiederkehrenden Kritik der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 75 und 77) rein gar nichts auszusetzen. Mit Blick auf die vorherigen Fest- stellungen liegt die Vorinstanz sicher auch nicht "falsch" (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 76), wenn sie auf S. 154 des angefochtenen Entscheids festhält, beim Durchschnittsle- ser sei der Eindruck erweckt worden, der Kläger 1, Stadtpräsident Q.___ und Stadtrat P.________ seien freundschaftlich verbunden und aufgrund der engen – und intrans- parenten – persönlichen Verflechtung zwischen der KESB Linth sowie dem Beratungs- zentrum und dem Stadtrat der Klägerin 2 in der Lage, sich nach Belieben gegenseitige Vorteile zuzuschanzen (vgl. insbes. kläg.act. 171, 214 und 215). Aufgrund der Bericht- erstattung der ON musste der unbedarfte Durchschnittsleser weiter davon ausgehen, dass der Kläger 1 dem Stadtpräsidenten Q.___ eben einen solchen Vorteil resp. "Freundschaftsdienst" (kläg.act. 214), "Sonderdienst" oder "Extra-Service" (beides
kläg.act. 215) habe zukommen lassen, indem er ihm mithilfe von N._____ an den offizi- ellen Amtswegen, Kompetenz- und Verfahrensregeln (Stichwort Aktenpflicht) vorbei das Recht organisiert habe, seine beiden Enkelkinder bei sich zu Hause zu beherber- gen (vgl. kläg.act. 214 f., 217 f., 108).
Weiter können die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 76) nicht ernsthaft in Abrede stel- len, dass die ON ihre Leser glauben liessen, mit dem abrupten Abgang von Zentrums- leiterin O.____ sei eine bei den Obrigkeiten (Q., P._____ und A.) in Ungnade gefallene Person sprichwörtlich "aus dem Weg geräumt" worden (vi-Entscheid, S. 154 und 157 f.). Dieser Eindruck wurde über die gesamten fünf ON-Ausgaben hinweg sorg- sam aufgebaut. Schon mit der Gegenüberstellung der Situation der beiden Zentrums- leiterinnen (s. E. 4.9.2 hiervor) in der ON-Ausgabe vom 17. März 2016 (kläg.act. 213 und 171) wurde dem Betrachter ein erstes Mal der Verdacht nahegelegt, dass für die Personalentscheide im Sozialwesen Linth nicht die individuellen Leistungen, sondern die Gunst der Obrigkeiten, namentlich jene des Klägers 1, ausschlaggebend sein könn- ten. Weiter genährt wurde dieser Verdacht alsdann in der ON-Ausgabe vom 26. Mai 2016 (kläg.act. 214 f.). Der darin erschienene Bericht "KESB: Sonderdienste für den Stadtpräsidenten" (kläg.act. 215) beschäftigt sich zunächst eingehend damit, wie Zentrumsleiterin O.___ von P.'s_____ ____ Intimfreund A.___ und ihrer Mitarbei- terin N.____ betreffend die Sonderbehandlung der 'Q.-Enkel' monatelang hinter- gangen worden sei. Anschliessend wird darin die Information, dass O.__ nach Auf- liegen der Sache Fragen gestellt habe, die jedoch abgeblockt worden seien, ohne jegli- che Klarstellung direkt mit der Meldung verknüpft, dass P._______ sie kurz darauf un- ter ungeklärten Umständen freigestellt habe. Mit dieser undifferenzierten Aufeinander- folge wird der Leser den Eindruck nicht los, dass die Freistellung gar keinen anderen Grund haben könne als die Fragen, von denen soeben berichtet worden war. In dieser Auffassung wird der Betrachter zusätzlich bestärkt, wenn er im nächsten Abschnitt un- ter der Überschrift "Schweigen und belohnen" liest, dass die Angestellte N., die sich anders als ihre Chefin loyal gegenüber den Herren A., Q._ und P.______ gezeigt habe, nun sogar deren Nachfolge antreten könne und P.________ für sie einen Grossteil der Finanzierung einer Management-Ausbildung im Wert von Fr. 11'000.00 besorgt habe. Erst recht davon überzeugt ist der Leser spätestens dann, wenn er sich die Folgeausgabe vom 2. Juni 2016 zu Gemüte führt (kläg.act. 217 f.). Dort muss er je- weils schon aus dem Titel ("Wie O.___________ abserviert wurde" [kläg. act. 217]; "Q., A., P.: Wer nicht spurt, fliegt" [kläg.act. 218]) und dem folgenden Lead der beiden Beiträge schliessen, dass mit Zentrumsleiterin O. eine Person kaltgestellt oder eben "abserviert" worden sei, die den Chefs des Sozial- wesens ein Hindernis gewesen sei bzw. nicht mehr gepasst habe. Im Begleittext wird nach längeren Ausführungen zu zwei weiteren Beispielen, in denen sich O.__ von der KESB Linth und vom Kläger 1 habe abgrenzen wollen (Sitzungsteilnahme und Ju- belbrief), zwar angedeutet, dass ihre Entlassung auch andere Gründe gehabt haben
könnte. Jedoch fasst der durchschnittliche Leser diesen kurzen Einschub angesichts der klaren Worte zu Beginn des Berichts sowie des nachfolgenden Hinweises darauf, dass man der bis vor kurzem noch überschwänglich gelobten O.______ nun offiziell "Führungsmängel" oder "Banalitäten wie [...] Kaffeeverbrauch" (kläg.act. 218) vorwerfe, mehr als ordnungshalber angebrachte Formalität denn als ernst gemeinte Relativierung auf. Abgerundet wird das Ganze schliesslich in den ON-Ausgaben vom 16. Juni (kläg.act. 220, 108 und 221) und vom 7. Juli 2016 (kläg.act. 222), in denen sich die ON gegen den Vorwurf der Falschmeldung damit verwehren, dass keine ihrer sorgfältig re- cherchierten Informationen bisher widerlegt worden sei bzw. Presseaussagen von Stadtrat P._______ zur Wahl N.'s_____ als neuer Chefin des Beratungszentrums Rap- perswil-Jona ihre Berichte indirekt sogar bestätigten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger 1 und die beiden damaligen Stadträte der Klägerin 2 durch die fragliche Berichterstattung zu den Hauptdarstellern in einem von Macht, Kompetenzüberschreitungen, Regelbrüchen, persönlichen Gefälligkeiten und Vergeltungshandlungen geprägten Politkrimi avancierten. Dadurch wurden das Pflichtbewusstsein und die moralische Integrität des Klägers 1 sowie zweier Mitglieder der höchsten Führungsebene der Klägerin 2 fundamental in Frage gestellt. Wenn die Vorinstanz in ihrem Fazit zum Fall 'Q.___ / Kinder bei Grossvater' festhält (vi-Ent- scheid, S. 158), es sei klar zu bejahen, dass die Beklagten 1-3 die Persönlichkeit der Klägerin 2 (sowohl als Trägergemeinde der KESB Linth als auch direkt als Stadt) sowie jene des Klägers 1 verletzt hätten, ist dies daher weder als tendenziös, einseitig oder falsch (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 77), sondern – im Gegenteil – eher noch als zu- rückhaltend zu bewerten.
4.9.3.2 Entgegen dem standardmässigen Einwand der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 77) äusserte sich die Vorinstanz – mittelbar – auch zu den angerufenen Rechtferti- gungsgründen, indem sie etwa ausführte, dass es ungeachtet des Wahrheitsgehalts einzelner Aussagen zu weit gegangen sei, einen Zusammenhang zwischen dem Fall von Q.___ Enkeln und dem Abgang der Zentrumsleiterin O._____ sowie der Kosten- übernahme für die Weiterbildung von N.____ herzustellen (vi-Entscheid, S. 155). Dem ist im Ergebnis schon deshalb beizupflichten, weil sich die Beklagten im Prozess wohl mit einigen der in ihrer Zeitung abgedruckten Einzelheiten (Stichwort Verheimlichung und Ausstand von Q.___ bei der Wahl von N._____) beschäftigten, aber an keiner Stelle (in rechtsgenüglicher Weise) behaupteten, dass ein entsprechender Zusammen- hang auch tatsächlich bestanden hatte (vgl. Klageantwort, S. 126-132; Duplik, S. 63, 71 ff. und 127). Dessen ungeachtet sind aber auch die einzelnen Umstände, denen sich die ON bedienten, um das Ganze in einen Zusammenhang zu stellen, geprägt von Un- genauigkeiten, Verdrehungen und (groben) Fehlinterpretationen ihrerseits:
4.9.3.2.1 Das beginnt bereits mit den Beiträgen über das "Dickicht" resp. das "Mana- gement Chaos" im Sozialwesen Linth (kläg.act. 213 und 171). Schon dort bringen die ON Verschiedenes durcheinander, wenn sie etwa aus der fehlenden Vertretung des Geschäftsleiters und Verwaltungsratspräsidenten des Zweckverbandes Soziale Dienste Linth, Stadtrat P., in einem "Entscheidungs-Gremium der KESB" (kläg.act. 171) auf eine unklare und intransparent geregelte Beziehung zwischen dem Zweckverband und der KESB Linth schliessen oder beanstanden, dass der Kläger 1 den beiden Beratungszentren Aufträge erteile, obwohl sein Name in keinem Organi- gramm des Zweckverbandes auftauche. Dass Stadtrat P.________ in keinem "Ent- scheidungs-Gremium der KESB" sass, war auf die von Gesetzes wegen vorgeschrie- bene personelle Trennung zwischen der KESB und ihrer Trägerschaftsgemeinde zu- rückzuführen (Art. 7 lit. b EG-KES). Sodann war es nicht der Kläger 1, sondern ist es die KESB Linth, welche bestimmten Mitgliedern der Beratungszentren Aufträge erteilt, was wiederum darauf zurückzuführen ist, dass dort Personen angestellt sind, die von Berufs wegen und eben im Auftrag der KESB Beistandschaften führen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 und 3 EG-KES; Art. 391, Art. 400 und Art. 415 ff. ZGB). Auf einem ähnlichen Irrtum beruht auch die ab der ON-Ausgabe vom 26. Mai 2016 kon- stant aufgestellte Behauptung, wonach der innerhalb des Beratungszentrums über kein Weisungsrecht verfügende Kläger 1 der Angestellten N. den Auftrag zur Betreu- ung des Falls 'Q.-Enkel' erteilt und damit einen ersten groben Fehler begangen habe. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die KESB Linth in diesem Fall keine förmlichen Massnahmen ergriffen hatte und dass die Tochter des Stadtpräsidenten vom von ihr aufgesuchten KESB-Mitglied – sei dies nun I._______ _____ oder der Klä- ger 1 (vgl. Klage, S. 143; Klageantwort, S. 127, 130 f.; Duplik, S. 71 f.) – zur freiwilligen Beratung an das Beratungszentrum Rapperswil-Jona weiterverwiesen worden war (so ausdrücklich Duplik, S. 71). Entsprechend wurde damit keine Aufgabe zur Erledigung übertragen resp. kein Auftrag erteilt, wie in den ON zu lesen war, sondern ganz einfach dafür gesorgt, dass eine Person, die aus eigenem Antrieb (vorübergehende) Hilfe bei der Betreuung ihrer Kinder gesucht hatte, mit einer Stelle in Verbindung gebracht wurde, die öffentlich und gemeinnützig solche Hilfe anbietet. Dass der Kontakt dabei zur stellvertretenden Zentrumsleiterin N._____ hergestellt wurde, hätten die ON inso- fern weder als Hierarchiebruch noch als Verdachtsmoment auffassen dürfen, als die Zentrumsleiterin O._____ nach der insoweit unbestrittenen Sachdarstellung der Kläger zu jenem Zeitpunkt abwesend war (vgl. Klage, S. 143; Klageantwort, S. 126-132; Dup- lik, S. 71 ff. und 127).
4.9.3.2.2 Weiter beurteilte die Vorinstanz das gemischte Werturteil, wonach Stadtpräsi- dent Q.__ mit der Betreuung seiner Enkel "Sonderrechte" verschafft worden seien, sinngemäss zu Recht als unhaltbar (vi-Entscheid, S. 156 f.). Wird der einem Werturteil zugrunde liegende Sachverhalt dem Leser nicht – oder wie hier nur äusserst rudimen-
tär (vgl. kläg.act. 215, 2. Abschnitt) – mitgeteilt und kann er auch nicht als bekannt vo- rausgesetzt werden, ist bei der (Formulierung der) Würdigung darauf zu achten, dass sie nicht falsche Vorstellungen darüber erweckt, worauf sie in tatsächlicher Hinsicht ba- siert (BGE 71 II 191 S. 194). Genau das ist vorliegend aber geschehen. Mit Ausdrü- cken wie "Sonderdienste", "Extra-Service", "Sonderrechte" (alle kläg.act. 215), "Son- derbehandlung" (kläg.act. 217, 218, 108 und 221) gaben die ON ihren Lesern unmiss- verständlich und ohne jede Zurückhaltung zu verstehen, dass dieser Fall mit Sicherheit anders behandelt worden wäre, wäre es nicht um eine Tochter und zwei Enkel des (da- maligen) Stadtpräsidenten gegangen. Der kritische Leser konnte deshalb nicht erah- nen, dass der Grund dafür, weshalb in diesem Fall auf eine förmliche Intervention der KESB Linth verzichtet wurde, ebenso gut am Sachverhalt gelegen haben könnte. So besagt das in Art. 307 Abs. 1 ZGB verankerte Subsidiaritätsprinzip, dass behördlich an- zuordnende Massnahmen nur dann in Betracht fallen, wenn die Eltern der Gefährdung des Kindeswohls nicht von sich aus mit geeigneten Massnahmen begegnen. Hier wandte sich eine Mutter von sich aus an die KESB Linth, um die Betreuung und das Wohl ihrer Kinder während einer anstehenden (vorübergehenden) Abwesenheit ihrer- seits sicherzustellen, woraufhin sie von dieser an die öffentliche und gemeinnützige Ju- gendhilfe (sprich das Beratungszentrum Rapperswil-Jona [vgl. Art. 302 Abs. 2 ZGB]) verwiesen wurde, mit deren Hilfe es offensichtlich gelang, eine geeignete einvernehmli- che Unterbringungslösung zu finden.
4.9.3.2.3 Hätte man die Behandlung der Q.-Enkel dem Leser aber nicht ohne Zu- rückhaltung oder Vermittlung der notwendigen Tatsachenbasis und Rechtsgrundlage als ein heikles, verfängliches oder brisantes Unterfangen verkauft, wäre auch die unbe- strittene Tatsache, dass die Zentrumsleiterin O.____ von ihrer Stellvertreterin N.___ nicht oder erst spät darüber informiert wurde (Klageantwort, S. 131; Klage, S. 143 f.; Replik, S. 55 f.), anders aufgefasst worden. So hätte der kritische Leser dann zumin- dest annehmen müssen, dass es dafür auch andere Erklärungsmöglichkeiten gäbe als die ihm von den ON suggerierte absichtliche Verheimlichung veranlasst durch die Her- ren A.__ und P._______ (vgl. dazu vi-Entscheid, S. 156). Abgesehen von der zum Be- weis verstellten Behauptung, dass der Zentrumsleiterin gemäss interner Regelung "heikle Fälle" hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen, und der retrospektiven An- nahme, dass es sich hier um einen solchen heiklen Fall gehandelt haben müsse, konn- ten die Beklagten diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte nennen (Klageantwort, S. 131; Duplik, S. 71 f.). Selbst wenn O.____ und N._____ dazu einvernommen worden wären und bestätigt hätten, dass eine solche interne Regelung bestanden hatte, liesse sich daraus indes noch lange nicht darauf schliessen, dass O._____ absichtlich und auf Anweisung von oben im Dunkeln gelassen wurde (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 75 und 77). Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bereits ohne Abnahme
der angebotenen Beweise festgestellt werden kann, dass die ON mit ihren wilden Spe- kulationen, die sich dazu eigneten, den betroffenen Amtspersonen Integrität und Ehre streitig zu machen, weit über das Ziel hinausschossen (vi-Entscheid, S. 155 und 158).
4.9.3.2.4 Dagegen schützt die Beklagten 2 und 3 auch der Hinweis auf die vorgängige Nachfrage bei den betroffenen Personen und die fehlende Auskunftsbereitschaft der- selben nicht (Berufung, S. 74 und 77). Abgesehen davon, dass sich die fehlende Aus- kunftsbereitschaft zu einem grossen Teil mit dem Amtsgeheimnis und dem Schutz der Privat- und Geheimsphäre von Q.'s__ Tochter erklärt (vgl. KAB 102i und j), und auch im Übrigen zumindest nachvollziehbar erscheint, wenn man sich vor Augen führt, wie Auskünfte und Presseaussagen in der Vergangenheit und so auch wieder in der ON- Ausgabe vom 7. Juli 2016 (Stichwort Ausstand) wiederholt verdreht wurden (s. etwa E. 4.1.9.4 oder 4.1.11.2 hiervor), können die Beklagten ihr Verhalten damit bestenfalls entschuldigen. Soweit sie aber meinen, die Medien dürften jeden noch so weit herge- holten, konstruierten Verdacht dem Leser als Gewissheit verkaufen, sofern und so- lange die davon betroffenen Personen diesen nicht eindeutig widerlegten, täuschen sie sich über Sinn und Tragweite des Informationsauftrags der Presse. Jener hätte es hier sicherlich erlaubt, die Leser über das Verhältnis zwischen freiwilliger amtlicher Hilfe und autoritativem Kindesschutz zu informieren und kritisch zu hinterfragen, ob die entspre- chende Abgrenzung auch in diesem Fall einer nahen Angehörigen des Stadtpräsiden- ten ordnungsgemäss gehandhabt wurde. Davon findet sich in der strittigen Berichter- stattung allerdings nichts. Stattdessen werden dort spekulativ und in höchst oberflächli- cher Weise allerlei Informationen in einen Topf geworfen und dem Leser unter dem Stichwort "Sozialschlamassel" als eine stimmige Geschichte über Filz, Vetternwirtschaft und Komplotte im Sozialwesen Linth serviert. Dieser Hintergedanke wird besonders deutlich, wenn man mit der Vorinstanz berücksichtigt, dass die ON in allen anderen Fällen bemängelten, dass die KESB Linth zu Unrecht eingeschritten sei und die Be- troffenen ohne hinreichenden Grund ihrer persönlichen Freiheit beraubt habe, wohinge- gen hier – wo sich mit dieser Stossrichtung für einmal keine Negativbericht-erstattung erzeugen liess – zum ersten und einzigen Mal kritisiert wurde, dass eine Familie nicht "in die Fänge der KESB" geraten sei (vgl. vi-Entscheid, S. 157). Nach dem Gesagten wurde das Mass dessen, was sich durch die Aufgaben der Presse rechtfertigen liesse, auch in der Berichterstattung zum Fall 'Q.___ / Kinder bei Grossvater' (an welcher der Beklagte 2 und insbesondere der Beklagte 3 mitwirkten) sowohl gegenüber dem Kläger 1 als auch gegenüber der Klägerin 2 entschieden überschritten.
4.10 Thema 'Wahl von A.________ als Präsidenten der KESB Linth'
4.10.1 Ergebnisse der GPK-Untersuchung
Aufgrund der Vorwürfe in der nachfolgend beschriebenen Berichterstattung der ON wurde die Wahl des Klägers 1 als Leiter der KESB Linth von der Geschäftsprüfungs- kommission (nachfolgend GPK) Rapperswil-Jona überprüft. In deren abschliessendem Bericht vom 2. Juni 2016 (kläg.act. 223) heisst es im Wesentlichen, dass mittels Be- schlusses des Stadtrats der Klägerin 2 Stadtpräsident Q.__ und die Leitung des Perso- naldienstes mit der Abwicklung des Bewerbungsverfahrens inkl. Wahlvorschlag betraut worden seien. Diese hätten aus den über 20 eingegangenen Bewerbungen fünf Perso- nen zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Zwei der Kandidaten seien danach zu einem zweiten Gespräch eingeladen worden, anlässlich dessen habe festgestellt wer- den müssen, dass einer der verbleibenden Kandidaten die Voraussetzungen für eine Wahl aus juristischen Gründen kaum werde erfüllen können. Daraufhin sei der andere Kandidat (sc. der Kläger 1) zur Wahl vorgeschlagen worden und – wie in der Verwal- tungsvereinbarung bestimmt – nach Anhörung der anderen Gemeinden, die gegen die Wahl des Klägers 1 keine Einwände gehabt hätten, vom Stadtrat der Klägerin 2 gewählt worden. Stadtrat P., der als Jurist und Verantwortlicher des Zweckverbandes Soziale Dienste Linthgebiet vor der Unterbreitung der Wahlvorschläge beigezogen worden sei, habe seine Freundschaft zum Kläger 1 stets transparent kommuniziert und sei beim Ent- scheid über die Wahl durch den Stadtrat vorschriftsgemäss in den Ausstand getreten. Demgegenüber hätten die Untersuchungen ergeben, dass es für den Stadtpräsidenten Q., der mit dem Kläger 1 während zwei Jahren im Verwaltungsrat einer Aktien- gesellschaft gesessen und diesen dabei viermal im Jahr getroffen habe, keine Veran- lassung bestanden habe, bei der Wahl in den Ausstand zu treten. Zusammenfassend seien sämtliche Vorschriften und Abmachungen bei der Besetzung der Stelle und der Wahl eingehalten worden.
4.10.2 Beiträge in den ON
Die ON kamen wiederholt auf die Wahl des Klägers 1 zum Präsidenten der KESB Linth zu sprechen, ein erstes Mal in einem Textkasten auf S. 7 der ON-Ausgabe vom 23. Ap- ril 2015 (kläg.act. 44) mit dem Titel "Ist A.___ der richtige KESB-Chef?". In diesem be- fassen sie sich mit seiner Abwahl als Präsident der Gemeinde [Name] und der ungenügenden Bürgernähe und Sozialkompetenz, die ihm im Vorfeld dazu von Partei- vertretern und Bürgern vorgeworfen worden sei. Ebenfalls thematisiert werden ein Le- serbrief von Ex-Mitgliedern eines _______clubs (Stichwort "falsches Machtbewusst- sein"), das Wahlprozedere, Mitteilungen des Stadtrats und die auch in seinem neuen Amt schlecht zu klappen scheinende Kommunikation (mit den ON). Ein nächstes Mal Erwähnung fand die Wahl des Klägers 1 in einem auf S. 5 der ON-Ausgabe vom 16. Juli 2015 abgedruckten Kommentar des Beklagten 2 ("Das Schweigen der KESB" [kläg.act. 50]). Darin wird der Kläger 1 als der "falsche Mann" für den Posten als Chef der KESB-Linth bezeichnet, betont, dass er seinerzeit als Gemeindepräsident von
[Name_] klar abgewählt worden sei, und wiederum hervorgehoben, dass ihm da- bei von Bürgern und politischen Parteien im [Zeitung] unzureichende Kommuni- kationsfähigkeit und ungenügende Sozialkompetenz vorgeworfen worden seien.
Erneut und etwas ausführlicher aufgegriffen wurde das Thema dann rund zwei Monate später in der ON-Ausgabe vom 27. August 2015. Dort findet sich auf S. 11 neben ei- nem Bericht über das Verhalten des Klägers 1 im Fall 'G.________' ein Textkasten mit der Überschrift "A.'s schnelle Wahl" (kläg.act. 146). Im Textkasten wird beschrie- ben, dass der Kläger 1 vom Stadtrat der Klägerin 2 bereits sieben Wochen nach Be- kanntgabe der Vakanz zum neuen KESB-Chef gewählt worden sei, was inklusive Inse- rate, Eingabefrist und mehrstufigen Bewerbungsgesprächen "verdächtig kurz" für eine derart wichtige Aufgabe sei. Eigenartig sei auch – so der Textkasten weiter –, wie der Kläger 1 als genügend gut qualifiziert habe gelten können. Zur Begründung dieser These wird u.a. wiederum auf seine Abwahl als Präsident der Gemeinde [Name] und die zu jener Zeit angeblich im [Zeitung] abgedruckten Vor- würfe "'fehlender kommunikativer Fähigkeit'" und "'ungenügender Sozialkompetenz'" hingewiesen. Zum Schluss ist in Zusammenhang mit der Wahl des Klägers 1 zum Prä- sidenten der KESB Linth nochmals von einem "erstaunlich kurzen Auswahlverfahren" die Rede.
Ähnliches über die Dauer des Auswahlverfahrens und die Qualifikation des Klägers 1 schreibt der Beklagte 2 auch in einem Kommentar, welcher in der ON-Ausgabe vom 17. September 2015 erschien ("Solange die Politik aber die Besetzung der KESB- Leitung in verdächtig kurzer Zeit abhakt, wie dies bei der KESB Linth geschehen, [...] gibt es für Verbesserung wenig Hoffnung" [kläg.act. 60]), sowie in einem Textkasten, welcher in der ON-Ausgabe vom 4. Februar 2016 publiziert wurde (vgl. u.a. "[...] A.___________ wurde von Rapperswil-Jonas Stadtrat im [______] 2014 in Rekordzeit – in der eine saubere Evaluation gar nicht möglich war – auf den KESB-Posten gehievt. Trotz der bekannten Tatsache, dass er für die soziale Aufgabe nur begrenzt geeignet ist" [kläg.act. 225]).
In der ON-Ausgabe vom 19. Mai 2016 werden der Wahl des Klägers 1 zum Präsiden- ten der KESB Linth eine eigene Kurznachricht auf der Titelseite ("A.________ wurde auf den Chef-Posten gehievt / A.: Stadtrat hat Bürger getäuscht" [kläg.act. 207]) sowie unter der Rubrik "Dossier KESB" ein ganzseitiger Bericht gewidmet ("Rappers- wil-Jona: Wie A.__________ zu seinem Job kam / Wahl von KESB-Chef A.: Es war ein Beziehungsdelikt!" [kläg.act. 226]). Die Kernaussagen der erwähnten Beiträge be- stehen darin, dass der Kläger 1 wegen seiner engen freundschaftlichen Beziehungen zum damaligen Stadtrat P.__________ Chef der KESB Linth geworden sei, dass er von diesem und dem damaligen Stadtpräsidenten Q.________ innert Rekordzeit kon- kurrenzlos (nur er und ein nicht wählbarer Ausländer seien zum Vorstellungsgespräch
eingeladen worden) auf den "Chef-Posten" gesetzt worden sei und dass der Stadtrat in einer daraufhin versandten Pressemitteilung gelogen habe ("aus einer grossen Anzahl gut qualifizierter Bewerber"), um den Kläger 1 trotz seines bekanntlich holprigen Be- rufswegs gut aussehen zu lassen. Betont wird im Bericht dabei einmal mehr, dass der Kläger nach nur sechs Jahren Amtszeit als Gemeindepräsident von [Gemeinde] haushoch abgewählt worden sei und dass ihm Parteipräsidenten des Ortes vor der Ab- wahl im [Zeitung_] und in Lokalzeitungen "ungenügende Sozialkompetenz", "mangelnde kommunikative Fähigkeiten" und "falsches Machtbewusstsein" attestiert hätten. Im letzten Absatz des Berichts zieht der Autor, der Beklagte 3, daraus folgende Schlussfolgerung:
"In Kenntnis aller Hintergründe war die Wahl A.'s__ zum Präsidenten der wichtigsten Sozialbehörde im St.Galler Linthgebiet nicht nur ein Fehler, sondern sie ist rechtlich fragwürdig und moralisch ein De- bakel. Die politische und juristische Aufarbeitung ist nun fällig."
In der ON-Ausgabe vom 2. Juni 2016, die Teil 3 der ON-Serie zum "Sozialschlamassel von Rapperswil-Jona und der KESB" beinhaltet (s. Fall 'Q.____ / Kinder bei Grossvater' [E. 4.9]), erschienen alsdann auf S. 5 ein Textkasten mit der Überschrift "Sozialschla- massel wird immer schlimmer / Neue Fakten zur Wahl A.'s_" (kläg.act. 218) und auf S. 13 ein solcher mit dem Haupttitel "Stadt klagt gegen ON" und der Abschnittsüber- schrift "Wahlprozedere A." (kläg.act. 230). Beide befassen sich kritisch mit der Dauer des Auswahlverfahrens ("Vermutlich war die Suche eine Farce" bzw. "Die ON mutmassen, dass aufgrund des zeitlichen Ablaufs die Wahl von A.__ eine Farce war"), wobei in Letzterem korrigierend darauf hingewiesen wird, dass nach neuer Aus- kunft Q.'s__ zwölf Bewerber die Stellenanforderungen erfüllt hätten, fünf – und nicht bloss zwei – Bewerber zu einem Gespräch eingeladen worden seien und zwei Bewer- ber, der nicht wählbare Ausländer und der Kläger 1, es in die Schlussrunde geschafft hätten.
Eingehend thematisiert werden der Ablauf des Auswahlverfahrens und die Wahl des Klägers 1 dann schliesslich nochmals in der ON-Ausgabe vom 9. Juni 2016, in welcher auf S. 5 (kläg.act. 232) ein Bericht (Titel: "Wie A.____________ KESB-Präsident wurde / Die Wahl von A.____ ist ein präsidiales Debakel") und eine Nachricht (Titel: "Die Re- aktionen der Politik auf die ON-Enthüllungen / Mehrheit der Parteien tut nichts") des Beklagten 3 sowie ein Kommentar des Beklagten 2 erschienen (Titel "Rundum beschä- mend"). In den Fokus der erwähnten Beiträge gerät auch der Bericht der GPK, welcher als "Gefälligkeitspapier" (Kommentar) und ebenso wie das Verfahren zur Wahl des Klä- gers 1 als "blamable Leistung" (Lead des Berichts, kläg.act. 232) bezeichnet wird. Überhaupt wird anhand verschiedener Anhaltspunkte ("Beschämende Fakten", "Zeitli- che Unmöglichkeit" [Bericht, kläg.act. 232], "belegt nur schon, dass ein unwählbarer Ausländer in die Schlussrunde kam" [Kommentar, kläg.act. 232]) nochmals bekräftigt, dass das Auswahlverfahren für dieses verantwortungsvolle Sozialamt unseriös,
"schludrig", "fahrlässig", wenn nicht sogar bloss pro forma durchgeführt worden sei, dass der den Wahlvorgang überprüfende GPK-Bericht die wirklich heiklen Fragen of- fenlasse und dass der Stadtpräsident der Klägerin 2 und die politischen Parteien die Angelegenheit damit gleichwohl am liebsten als erledigt betrachten wollten.
4.10.3 Beurteilung der Vorinstanz und Würdigung
Soweit die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung (S. 77) festhalten, die Beiträge zur Wahl des Klägers 1 seien politische Berichte zu Verwaltung und Stadtführung allgemein und könnten nicht der "KESB-Linth-Berichterstattung" zugeordnet werden, versuchen sie vom eigentlichen Thema abzulenken. Vorliegend ist nicht darüber zu entscheiden, un- ter welcher Rubrik sich die ON-Beiträge zur Wahl des Klägers 1 am besten einordnen lassen, sondern darüber, ob diese in ihrer Gesamtwirkung sowie im Zusammenspiel mit der früheren Berichterstattung über andere Themen dazu beitragen, dass die Klä- ger 1 und 2 widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt werden. Dies ist, wie zu zei- gen ist, zu bejahen:
4.10.3.1 Was die Verletzungsebene anbetrifft, führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass der Leser der ON aufgrund der fraglichen Beiträge nicht nur habe davon ausge- hen müssen, dass Stadtrat P.________ dem Kläger 1 mit der Wahl als KESB-Chef ei- nen Freundschaftsdienst erwiesen habe, sondern auch davon, dass der Kläger 1 als Kandidat für diesen Posten von vornherein ungeeignet gewesen sei (vi-Entscheid, S. 163). Zu letzterem Schluss musste ein durchschnittlicher Leser – entgegen der Auf- fassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 79) – jedenfalls gelangen, nachdem ihm stets aufs Neue eingeredet wurde, dass der Kläger 1 wegen seiner ungenügender So- zialkompetenz, seiner mangelnden kommunikativen Fähigkeiten und seines falschen Machtbewusstseins als Gemeindepräsident von [Gemeinde] haushoch abgewählt worden sei (kläg.act. 40; kläg.act. 50; kläg.act. 146; kläg.act. 226; vgl. auch kläg.act. 146: "Eigenartig ist auch, wie A.________ als gut genug qualifiziert gelten konnte"; kläg.act. 207: "Trotz zweifelhafter Referenzen des [Herkunft]"; kläg.act. 225: "Trotz der bekannten Tatsache, dass er für die soziale Aufgabe nur begrenzt geeignet ist"; kläg.act. 226: "dessen holprigen Berufsweg"). Es kommt hinzu, dass die ON – wie gezeigt – bereits zuvor über Monate hinweg das Bild eines überforderten, gefühllosen und charakterlich nicht integren Chefs zeichneten, der im regionalen Sozialwesen eine Spur des Schreckens hinterlasse. Sowohl die vereinzelten Beiträge zu Beginn als auch die gebündelten späteren Beiträge über die Wahl des Klägers 1 wurden so platziert, dass der Durchschnittsleser annehmen musste, er erhalte hiermit die Erklärung dafür, wie eine derart wichtige und verantwortungsvolle Position überhaupt mit einer solch un- geeigneten Person habe besetzt werden können. Er wird mithin durch die sowohl vom Beklagten 2 als auch vom Beklagten 3 getragene Berichterstattung über die Wahl des Klägers 1 einerseits im schon vorbestehenden Eindruck bestärkt, dass der Kläger 1 als
Präsident der KESB Linth eine komplette Fehlbesetzung sei, und es wird ihm anderer- seits suggeriert, dass es nur aufgrund von Vetternwirtschaft und eines unsauberen und überstürzten Evaluationsprozesses der Stadtverwaltung der Klägerin 2 überhaupt dazu habe kommen können. Damit wird das Ansehen des Klägers 1 wie auch jenes der Klä- gerin 2 empfindlich herabgesetzt. Hingegen ist der Vorinstanz zu widersprechen, so- weit sie dafürhält, der Leser habe weiter davon ausgehen müssen, dass dabei diverse rechtliche Vorgaben verletzt worden seien (vi-Entscheid, S. 163). Die ON gaben ihren Lesern zumindest im Gesamtzusammenhang nicht zu verstehen, dass im Rahmen der Wahl des Klägers 1 mit Sicherheit gegen eine oder mehrere rechtliche Vorgaben verstossen worden sei (vgl. etwa kläg.act. 226: "war rechtlich ein Grenzfall", "rechtlich fragwürdig"). Entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 164 mit Verweis auf kläg.act. 212 [recte: 232], Spalte 2) schrieben die ON denn auch nicht nur, dass Stadtrat P.________ bei der Auswahl am Tisch gesessen, sondern sehr wohl auch, dass dieser in den Ausstand getreten sei (vgl. kläg.act. 232, Spalte 3).
4.10.3.2 Wiederum äusserte sich die Vorinstanz auch zum Vorliegen allfälliger Recht- fertigungsgründe (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 80). So erachtete sie namentlich die Art und Weise, wie der Ablauf der Stellenbesetzung in den ON bewertet wurde ("Beschämende Fakten"), als nicht vertretbar, da sie am Auswahlprozess – vereinfacht gesagt – nichts Besonderes ausmachen konnte (vi-Entscheid, S. 163). Die Kritik der Beklagten 2 und 3, die das anders sehen (Berufung, S. 78), ist an sich berechtigt. Auch wenn die Bewertung des Bewerbungsverfahrens mit Ausdrücken wie "beschämende Fakten", "präsidiales Debakel" oder "blamable Leistung" in der Summe hart an die Grenze des Vertretbaren geht, ist doch festzuhalten, dass für das Publikum der ON je- weils ausreichend klar erkennbar war, auf welche mehrheitlich wahren Tatsachen sich diese negativen Werturteile bezögen (vgl. kläg.act. 232, Spalte 1 Absatz 2). Ein kriti- scher Leser konnte den scharfen, beissenden und teilweise auch spöttischen Charakter (z.B. "War die oben erwähnte Zweiertruppe mit dem Ausländer 'die grosse Anzahl gut qualifizierter Bewerber' [...] oder meinte er [Q._ __] mit der 'grossen Anzahl' jene sie- ben gut qualifizierten Bewerber, die er gar nicht angesehen hatte?" [kläg.act. 232 Spalte 2]) derselben daher erkennen und sich über den Ablauf der Stellenbesetzung eine eigene Meinung bilden. Die angesprochenen (gemischten) Werturteile wären auf- grund des von den Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 77 f.) zu Recht hervorgehobenen öffentlichen Interesses an der Berichterstattung und freien Meinungsäusserung über die Auswahl leitender Behördenmitglieder für sich genommen gerade noch hinzuneh- men gewesen.
Dass eine Rechtfertigung der oben beschriebenen Persönlichkeitsverletzungen (an de- nen sowohl der Beklagte 2 als auch der Beklagte 3 mitwirkten) gleichwohl ausser Be- tracht fällt, hat dreierlei Gründe:
(1) Zunächst sind die ON-Beiträge über die Wahl des Klägers 1 nicht bloss isoliert zu betrachten, sondern immer auch in Kombination mit der Vorberichterstattung und dem dadurch erweckten Voreindruck zu sehen. Insofern spielen die dem Kläger 1 von den ON vorgeworfenen Fehler im Amt entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vi-Ent- scheid, S. 164) im Rahmen der Würdigung eben doch eine Rolle. Hätte der Durch- schnittsleser der ON nicht bereits zuvor ein völlig verzerrtes und – wie gesehen – wi- derrechtlich persönlichkeitsverletzendes Bild vom Kläger 1 und von der Arbeit der KESB Linth gewonnen, hätte er die harsche Kritik der ON an der Dauer und am Ablauf des Auswahlverfahrens sowie am Bericht der GPK mit Gewissheit anders aufgenom- men und die Gründe für den Entscheid zugunsten des Klägers 1 nicht zwangsläufig auf dessen enge freundschaftliche Beziehung zu Stadtrat P.________ reduziert (vgl. zu den tatsächlichen Reaktionen: kläg.act. 227-229). Infolgedessen wäre auch der für die Wahl verantwortliche Stadtrat der Klägerin 2 in einem deutlich besseren Licht dage- standen.
(2) Darüber hinaus ging die fragliche Themenberichterstattung ein weiteres Mal mit ei- ner unnötigen Herabsetzung des persönlichen und beruflichen Ansehens des Klägers 1 einher. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das Unterliegen in einer Volkswahl "nur sehr bedingt" etwas über die Qualifikation einer Person als Leiter einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aussagt (vi-Entscheid, S. 164). Gleiches gilt für Äusserungen politischer Gegner im Vorfeld einer solchen Volkswahl, beinhalten diese doch üblicherweise Übertreibungen und können deshalb nicht zum Nennwert genom- men werden. Entsprechend bestand – anders als dies die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung geltend machen (Berufung, S. 79) – kein (bzw. jedenfalls kein das Interesse des Verletzten überwiegendes) Informationsinteresse daran, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Wahl des Klägers 1 als Präsident der KESB-Linth immer und immer wieder zu erwähnen, dass er rund zwei Jahre zuvor als Präsident der Ge- meinde [Name] abgewählt worden sei, und dass ihm – was noch nicht einmal hinreichend belegt ist (s. E. 4.1.7.3 hiervor) – politische Gegner (resp. zwei ehemalige Mitglieder eines ________clubs) da- bei "ungenügende Sozialkompetenz", "mangelnde kommunikative Fähigkeiten" sowie "falsches Machtbewusstsein" vorgeworfen hätten (kläg.act. 44, 50, 146, 226). Durch die unablässige Wiederholung und Betonung dieser vermeintlich belastenden Momente wurde ein spürbar falsches und vor allem auch un- nötig verletzendes Bild vom Kläger 1 und seiner beruflichen Qualifikation gezeichnet, welches ihn im Ansehen des Lesers – verglichen mit der tatsächlichen Sachlage (vgl. dazu vi-Entscheid, S. 164) – empfindlich herabsetzt.
(3) Schliesslich lassen sich die Häufigkeit (in zwölf Beiträgen) und Intensität, mit wel- cher einseitig, unsachlich und repetitiv über die Wahl des Klägers 1 geschrieben wurde, bloss mit dem Bestreben erklären, feindselige Stimmung und Emotionen gegen die da- rin involvierten Personen (Kläger 1, Stadtpräsident Q.___ und Stadtrat P._______) zu
erzeugen. Solches lässt sich selbstredend nicht durch den Informationsauftrag der Presse rechtfertig en und kommt der Definition des von der Vorinstanz verwendeten Be- griffs "Hetze" zumindest sehr nahe (vi-Entscheid, S. 163; Berufung Beklagte 2 und 3, S. 77).
4.11 Fall 'S._______'
4.11.1 Hintergründe des Falls
Im Fall 'S.' geht es zusammengefasst um Folgendes: Am [Datum] 2016 ging bei der KESB Linth die inzwischen dritte Gefährdungsmeldung – die beiden frühe- ren endeten nach Durchführung des Abklärungsverfahrens mit einer Verfahrenseinstel- lung (vgl. kläg.act. 233-239) – wegen befürchteter Verwahrlosung von S. (Jahrgang []) ein (kläg.act. 240). Daraufhin stattete die KESB Linth dem seit dem Tod seiner Ehefrau allein wohnenden und noch in überschaubarem Umfang als Treuhänder tätigen S.____ ____ (kläg.act. 238) [] Februar 2016 einen Hausbesuch ab, anläss- lich dessen dieser angab, Ausstände bei der Büromiete in Höhe von Fr. 10'000.00 zu haben (kläg.act. 241). [] April 2016 wurde im Rahmen eines Hausarztbesuchs, zu dem S._____ von seiner Haushaltshilfe bewogen worden war, ein [Erkrankung] festgestellt. Am []. April 2016 begab sich S.________ – nach Hinweis seines Hausarz- tes auf den potentiell tödlichen Verlauf – in Behandlung ins Spital [Ort] (kläg.act. 243). Die dort ebenfalls durchgeführte psychiatrische Untersuchung ergab den Verdacht auf ______________________ , weshalb S. – nach Stabilisierung der organischen Situation – durch die ihn untersuchende Fachärztin für Psychiatrie und Amtsärztin mit Verfügung vom []. April 2016 fürsorgerisch in der Klinik [Name], [Ort], untergebracht wurde (kläg.act. 245). Am [] Mai 2016 berichtete das Sozialamt [Gemeinde] der KESB Linth, dass sich Kunden von S. gemeldet hätten, deren Buchhaltungsaufträge/Steuererklärungen er noch nicht erledigt habe und die ihn nicht erreichen könnten (kläg.act. 242, S. 3). Tags da- rauf errichtete die KESB Linth "im Sinne einer Notmassnahme" (Replik, S. 61 f.) durch Ausstellung einer "Urkunde über die Ernennung zum Beistand" und am []. Mai 2016 formell durch Beschluss in Dreierbesetzung eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung für S. und setzte den Treuhänder T.________ als dessen Bei- stand für die Bereiche Arbeit, Administration, Finanzen, Medizin und Wohnen ein (kläg.act. 242). Am []. Mai 2016 fand in der Klinik eine Besprechung statt, anlässlich welcher die Verantwortlichen der Klinik (Sozialarbeiter und Ärztin) von einer Verbesse- rung des Gesundheitszustandes sprachen und die Frage nach einem Austritt von S.________ aufwarfen, worauf T._______ anmeldete, vor der Festlegung des Austritts- datums noch Rücksprache mit verschiedenen Personen/Amtsstellen nehmen zu wollen (KAB 106). Mit Brief vom []. Mai 2016 bat T.______ die Klinik, S.________ ein Doku- ment betreffend das weitere Vorgehen unterzeichnen zu lassen, und kündigte an,
gerne über das Austrittsdatum zu verhandeln, sobald er im Besitz dieses Dokumentes sei. Am []. Mai 2016 unterzeichnete S.________ das Dokument und am [+1]. Mai 2016 fand sein Austritt aus der Klinik statt (KAB 108 f.). Zu Hause angekom- men weigerte sich S.___ , seinem Beistand, T._____, seine Kundenakten her- auszugeben. Er wurde dabei handgreiflich, weswegen die Kantonspolizei beigezogen wurde (kläg.act. 249).
4.11.2 Beiträge in den ON
Die ON berichteten über den Fall 'S.' in der Ausgabe vom 28. Juli 2016 mit ei- ner Kurznachricht auf der Titelseite (kläg.act. 250) und einem Bericht sowie einem Kommentar des Beklagten 2 unter der Rubrik "Lokalspiegel" (kläg.act. 251). Die Kurz- nachricht auf der Frontseite trägt den Titel "Der [Herkunft] S.________ in der Mühle der KESB / '... und dann waren meine Kunden weg'", enthält ein Bild von S.________ mit der Legende "S.: Dank KESB vom Spital in die Psychi und noch viel mehr" und beginnt im Vorspann damit, dass "[d]ie KESB" S. auf einen Schlag seine Freiheit, seine Selbstbestimmung und seine Kunden genommen habe (kläg.act. 250). Anschliessend wird beschrieben, dass S.________ kurz ins Spital [Ort] habe müssen, ihn "dieses" (also das Spital) gegen seinen Willen direkt aus dem Spital- bett in die "Psychi [Ort]" gebracht habe, wo er "der KESB" ein Papier habe unter- scheiben müssen, aufgrund dessen sich die Behörde das Recht herausgenommen habe, ihm seine Treuhandkunden wegzunehmen. Der auf S. 5 (kläg.act. 251) folgende Bericht "S.: Beistand schliesst seine Firma / Wie S.___ seine Kunden und die Selbstbestimmung verlor" befasst sich zunächst mit der persönlichen Situation von S._________ und mit seiner fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik [Name]. Dem Leser wird dabei mitgeteilt, dass die Einlieferung – wie dem Autor bekannt sei, da S._______ die Klinik von der Schweigepflicht befreit habe – "[z]ur Hauptsache wegen 'leichter Unruhe, leicht eingeschränkter zeitlicher Orientierung, misstrauischer Grundhaltung und Anzeichen von []'" erfolgt sei. Anschliessend wird unter dem Untertitel "Dann kommt die KESB" erzählt, wie der Kläger 1 den Treu- händer T.__ zu S.'s Beistand bestimmt habe. Der folgende Abschnitt mit dem Ti- tel "S.__ unterschreibt in Not" erzählt aus Sicht von S.________, wie er von Beistand T.____ zur Unterzeichnung eines Papiers (beinhaltend die Erstellung einer Liste seiner Treuhandkunden) gedrängt worden sei, damit er aus der Klinik entlassen werde. Zum Schluss des Abschnitts fügt der Beklagte 2 an: "Wenn dem so war, war das Erpres- sung, denke ich". Der letzte Abschnitt des Berichts handelt schliesslich davon, dass S._______ bei seiner Rückkehr nach Hause machtlos – d.h. bewacht von zwei herbei- gerufenen Polizisten – habe zusehen müssen, wie sein Beistand seine Kunden-Dos- siers eingepackt habe (kläg.act. 251). Rechts neben dem Bericht befindet sich der Kommentar des Beklagten 2, welcher wie folgt lautet:
"Neue, unheimliche Dimensionen
Ich habe S.________ mehrmals besucht. Zugegeben, er ist ein 'Kauz', aber ein liebenswerter. Und wie viele unserer älteren Mitmenschen braucht er unsere Unterstützung. Dass man ihn aber ohne Chance auf Gegenwehr und gegen seinen Willen in die Psychi gesteckt hat und danngleich noch die Firma geschlossen wird, sind wieder neue, unheimliche KESB-Dimensionen.
S.___ hat zur Abgabe seiner Kunden nie ja gesagt. Das ihm von der KESB vorgelegte Papier be- sagte, dass über seine Kunden eine Liste gemacht werde. Dieser schon deftige Übergriff in seine Pri- vatsphäre (und auch in die der Kunden) wurde aber noch getoppt: Mit dem faktischen Raub seiner Kunden-Dossiers. Was geht denn die KESB S.'s_______ Geschäft an?
S.__ sagt, dass er seine Unterschrift auf das ihm in der Psychi vorgelegte Papier nur gab, um frei zu kommen. Natürlich würde die KESB das bestreiten. Zumindest aber S.___ hat keinen Grund zur Lüge.
Ich sprach mit [Gemeinde] Gemeindepräsident [Name_] über diesen Fall. Er sagte, er selber habe die Gefährdungsmeldung zu S.________ an die KESB gemacht. Er sei um S.__ besorgt gewesen. Damit wird klar: Die Gemeinde meldet ihre Bürger (und ehemaligen Steuerzahler) der KESB, diese nimmt den Betroffenen die Selbstbestimmung weg – etwas vom Schlimmsten, das man einem Menschen antun kann –, dann wird der Wehrlose in die Psychi verfrachtet und obendrein wird noch seine Firma geschlossen. Ich glaube nicht, dass ein solches System Zukunft hat" (kläg.act. 251).
Die Beiträge über S._______ stiessen auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 auf eine grosse Resonanz, worüber der Beklagte 3 in einem Artikel in der Folgeausgabe vom 4. August 2016 mit dem Titel "Viele Facebook-Kommentare zum neuen Fall eines KESB-Opfers / Heftige Reaktionen zu S.________" berichtete (kläg.act. 253). In die- sem Artikel finden sich u.a. folgende Passagen:
"[...] Wie die ON berichtet hatten, war der Rentner in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und dann seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt worden. Verfügt hatte das die KESB Linth unter A._________ ____." (Vorspann)
oder
"Für andere Kommentare sind die KESB und ihre Chefs: 'Schwerverbrecher', 'herzlos', 'unmensch- lich', 'kriminelle Organisation', Greuelverein'. Teilweise werden noch härtere Begriffe verwendet" (3. Spalte; beides kläg.act. 253).
4.11.3 Beurteilung der Vorinstanz und Würdigung
Die Beklagten 2 und 3 bemängeln wiederum, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob Rechtfertigungsgründe vorlägen (Berufung, S. 83). Damit liegen sie erneut falsch. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Berichterstattung im Fall 'S.________' (S. 167- 171) betreffen – im Gegenteil – sogar hauptsächlich die Rechtfertigungsebene. Die Vo- rinstanz drehte das bei Persönlichkeitsverletzungen anzuwendende Prüfprogramm um, indem sie sich direkt mit dem Objektivitätsgrad, der Ausgewogenheit und dem Wahr- heitsgehalt der Berichterstattung, mithin also einer allfälligen Rechtfertigung durch den von den Beklagten angerufenen Informationsauftrag der Presse befasste, und erst zum Schluss erwähnte, worin ihrer Ansicht nach die Persönlichkeitsverletzung überhaupt bestehe (vgl. vi-Entscheid, S. 171). Obwohl darin noch keine Verletzung der Begrün- dungspflicht und von Art. 28 ZGB liegt, zumal sich die Vorinstanz – wenn auch in um- gekehrter Reihenfolge – mit beidem auseinandersetzte, ist nachfolgend zuerst das Vor- liegen einer Persönlichkeitsverletzung zu untersuchen.
4.11.3.1 Die Vorinstanz erblickte eine Verletzung sowohl der Persönlichkeit des Klä- gers 1 als auch jener der Klägerin 2 darin, dass der Durchschnittsleser die KESB Linth aufgrund der fraglichen Beiträge als herzlose Behörde habe wahrnehmen müssen, die einen älteren Mann grundlos in die Psychiatrie einweise, ihm in der Folge grundlos seine Treuhandkunden wegnehme und grundlos seine Firma schliesse. Dafür verant- wortlich gemacht werde der Kläger 1 (vi-Entscheid, S. 171). Dagegen kommen die Be- klagten 2 und 3 nicht an, indem sie einfach pauschal das Gegenteil behaupten bzw. der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwerfen (Berufung, S. 81), obwohl es doch eigentlich um Rechtsanwendung geht (vgl. BGer 5A_76/2018 E. 2). Soweit sie sich durch Verweis auf den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens (Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2018 i.S. ST.2017.24-SK3) dagegen verwahren, dass die Ausdrücke "faktischer Raub" und "Erpressung" (kläg.act. 251) in einem juris- tisch-technischen Sinn verwendet worden seien (Berufung, S. 81), zielt dies an der Sa- che vorbei. Solches führte die Vorinstanz nirgends aus. Vielmehr dürfte ihr wie auch ei- nem kritischen Durchschnittsleser nicht entgangen sein, dass die beiden vorerwähnten Begriffe in einem übertragenen Sinn zu verstehen waren (vgl. vi-Entscheid, S. 169, 170 und 171). Nichtsdestotrotz verstärkt auch die umgangssprachliche Verwendung des Begriffs "Raub" den Eindruck, dass das damit beschriebene Verhalten (sc. die Behän- digung der Kundendossiers durch den von der KESB Linth dazu ermächtigten Beistand [vgl. kläg.act. 251, Kommentar]) einer Rechtfertigung entbehre. Dasselbe musste der durchschnittliche Leser aber auch von der fürsorgerischen Unterbringung denken, da diese dem Bericht zufolge von der Klinik [Name] mit weitgehend harmlosen und alters- entsprechend unauffälligen Befunden ("leichter Unruhe, leicht eingeschränkter zeitliche Orientierung, misstrauischer Grundhaltung und Anzeichen von [_____]" [kläg.act. 251, Bericht, Spalte 1]) begründet worden sei. Insgesamt wird dem Leser – gerade in Ver- bindung mit der Beschreibung von S._______ als knorrigem [_______], um den es ein- sam geworden sei, und als liebevollem Kauz, der unsere Unterstützung brauche (bei- des kläg.act. 251; vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 82 f.) – nahegelegt, dass hier eine Person ohne sachlichen Grund ihrer Freiheit (fürsorgerische Unterbringung), Selbstbe- stimmung (Verbeiständung) und wirtschaftlichen Existenz (Wegnahme der Kundendos- siers) beraubt worden sei, nur weil sie etwas aus dem Rahmen falle. Das ist es auch, was der Beklagte 2 in seinem Kommentar als "neue, unheimliche KESB-Dimension" bezeichnet (kläg.act. 251). Insoweit ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu be- anstanden.
Die Beklagten 2 und 3 wenden weiter ein, dass die ON-Beiträge zu S._______ nicht den Eindruck erweckten, die KESB Linth sei für die fürsorgerische Unterbringung ver- antwortlich gewesen. Im Bericht auf S. 5 werde wahrheitsgetreu geschildert, dass S.________ vom Spital [Name] in die Psychiatrie überwiesen worden sei (Berufung, S. 81 f.). Letzteres mag zutreffen (vgl. kläg.act. 251, Bericht, Spalte 1: "doch das Spital
liess ihn [...]"). Darüber hinaus lässt sich auch dem Text der Kurznachricht bei sorgfälti- ger Lektüre entnehmen, dass die fürsorgerische Unterbringung in Wahrheit nicht sei- tens der KESB Linth, sondern seitens des Spitals verfügt worden war ("[...] S._______ musste kurz ins Spital [Name]. Gegen seinen Willen brachte ihn dieses dann aus dem Spitalbett in die Psychi [_ Ort]" [kläg.act. 250]). Abgesehen von diesen beiden Textpas- sagen finden sich in den fraglichen Beiträgen jedoch deutlich mehr Stellen, in denen die fürsorgerische Unterbringung subtil der KESB Linth angelastet wird ("Die KESB nahm dem [Herkunft] S._______ auf einen Schlag seine Freiheit, seine Selbstbe- stimmung und seine Kunden weg" [Vorspann Kurznachricht]; "S.: Dank KESB vom Spital in die Psychi und noch viel mehr" [Bildunterschrift Kurznachricht; beide kläg.act. 250]; "Die Gemeinde meldet ihre Bürger [...] der KESB, diese nimmt dem Betroffenen die Selbstbestimmung weg [...], dann wird der Wehrlose in die Psychi verfrachtet und obendrein wird noch seine Firma geschlossen" [Kommentar des Be- klagten 2; kläg.act. 251]; "Wie die ON berichtet hatten, war der Rentner in eine psychi- atrische Klinik eingewiesen und dann seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt worden. Verfügt hatte das die KESB Linth unter A.___" [Vorspann Artikel des Beklag- ten 3; kläg.act. 253]). Alles in allem sind die fraglichen Beiträge unverkennbar darauf angelegt, möglichst viele Leser davon zu überzeugen, dass die KESB Linth letztlich auch hinter der fürsorgerischen Unterbringung stecke, ohne diese – wie dem Beklagten 2 aufgrund der Auskunft der Klinik bekannt war (vgl. kläg.act. 246) – wahrheitswidrige Botschaft ausdrücklich auszusprechen. Insofern ist der Vorinstanz auch hierin zuzu- stimmen und betreffend die Rechtfertigung bereits vorwegzunehmen, dass die Bericht- erstattung in diesem Punkt (d.h. im Eindruck, die KESB Linth sei für die fürsorgerische Unterbringung verantwortlich) schon einmal nicht der Wahrheit entspricht (vgl. Be-ru- fung Beklagte 2 und 3, S. 81).
Dagegen, dass die Vorinstanz in der Berichterstattung zu S.________ auch eine Per- sönlichkeitsverletzung des Klägers 1 erblickte, werfen die Beklagten 2 und 3 ein, dass jener nur einmal und bloss im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Errichtung der Beistandschaft erwähnt werde und daher nicht betroffen bzw. aktivlegitimiert sei (Beru- fung, S. 80). Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger 1 in den Augen des Publikums der ON längst zum Inbegriff von all dem geworden war, was bei der KESB Linth falsch laufe, sodass Meldungen über weitere Fehlleistungen dersel- ben automatisch auf ihn zurückfielen. Daneben wird der Kläger 1 in der fraglichen Fall- berichterstattung aber auch nicht bloss einmal, sondern allein schon im Bericht viermal erwähnt (vgl. kläg. act. 251, Bericht, Spalte 2 und 4 ["A.__, Präsident der KESB Linth, hat S. noch nie persönlich gesprochen. Auf Fragen der ON zum Fall hat er nicht geantwortet."]). Weshalb die Darstellung der KESB Linth als Behörde, die einen älteren Mann grundlos in die Psychiatrie einweise und ihm grundlos seine Treuhandkunden wegnehme und seine Firma schliesse, auch den Kläger 1 empfindlich in seinem beruflichen Ansehen
trifft, veranschaulicht jedoch am besten das folgende Zitat aus dem Artikel "Heftige Re- aktionen zu S." des Beklagten 3 (kläg.act. 253): "Verfügt hatte das die KESB Linth unter A.___".
4.11.3.2 Was eine allfällige Rechtfertigung durch den Informationsauftrag der Presse anbetrifft, führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass in den ON sehr einseitig und massiv verkürzt berichtet worden sei. Wesentliche Informationen, die nicht ins ei- gene Narrativ gepasst hätten, seien ausser Acht und sämtliche Tatsachen, die für das Vorgehen der KESB Linth gesprochen hätten, weggelassen worden (z.B. Gründe für die Einweisung in die Psychiatrie, Verwahrlosung, Handgreiflichkeit gegenüber Bei- stand). Ausserdem enthalte die Berichterstattung verschiedene wahrheitswidrige und irreführende Aussagen (Verantwortlichkeit der KESB Linth für fürsorgerische Unterbrin- gung, Bezeichnung der Treuhandtätigkeit als wirtschaftliche Existenzgrundlage). Dies sei bemerkenswert, habe die psychiatrische Klinik dem Beklagten 2 doch umfassend Auskunft gegeben, nachdem sie von S._______ vom Arztgeheimnis entbunden worden sei. Daraus werde deutlich, dass es in erster Linie nicht um eine kritische Auseinander- setzung mit der Tätigkeit der KESB Linth gegangen sei, sondern darum, eine möglichst publizitätswirksame Geschichte zu erzählen und die KESB Linth und deren Präsidenten in einem schlechten Licht darzustellen (vi-Entscheid, S. 168-171).
Dem ist im Ergebnis wie auch in der Begründung zuzustimmen; die gegenteiligen Vor- bringen der Beklagten 2 und 3 vermögen nicht zu überzeugen: So mögen zwar ihre Ausführungen zu Beistand T.'s____ Vorgehen im Zusammenhang mit dem Austritt von S.___ ____ aus der Psychiatrie in tatsächlicher Hinsicht zutreffen (vgl. Berufung, S. 82; auch E. 4.11.1 hiervor). Doch ändert dies nichts daran, dass die Aussage in den ON, wonach S._______ der KESB ein Papier habe unterschreiben müssen, aufgrund des- sen sich die Behörde das Recht herausgenommen habe, ihm seine Treuhandkunden wegzunehmen (kläg.act. 250; ähnlich kläg.act. 251, Kommentar: "Das ihm von der KESB vorgelegte Papier [...]"; vi-Entscheid, S. 169), schlicht und einfach unrichtig ist. Denn es war Beistand T._, welcher S._______ das besagte Papier zur Unter- zeichnung vorlegen liess, um sich noch vor Vereinbarung des Austrittsdatums dessen Kooperationsbereitschaft unterschriftlich bestätigen zu lassen (KAB 106 und 109). Die KESB Linth hatte damit hingegen nichts bzw. höchstens insofern etwas zu tun, als sie einige Tage zuvor T.____ als Vertretungsbeistand eingesetzt und dessen Aufgabenbe- reich (u.a. sich um die Treuhandmandate zu kümmern und die Geschäftskunden in ge- eigneter Art und Weise zu informieren) festgelegt hatte (kläg.act. 242). Die Beklagten 2 und 3 verteidigen sich weiter damit, dass die ON "aus ethischen Gründen" nicht die ganze Krankengeschichte bzw. Gründe für die Einweisung von S.__ in die Psychi- atrie hätten schildern können (Berufung, S. 82 f.). Damit erklären sie jedoch nicht, wes- halb der Beklagte 2 aus der ihm restlos bekannten Krankheitsgeschichte (kläg.act. 246 f.) einige wenige eher harmlose Befunde herausgriff und diese in seinem Bericht als die
hauptsächlichen Gründe präsentierte (kläg.act. 251, Bericht, Spalte 1: "zur Hauptsa- che"; vi-Entscheid, S. 169), sodass der unbefangene Leser ein verzerrtes Bild von der Sachlage gewinnen und die fürsorgerische Unterbringung geradezu als willkürlich an- sehen musste. Dadurch, dass über die geistige und körperliche Verfassung von S._______ in den ON nur lückenhaft berichtet wurde und Informationen wie die beim Sozialamt eingegangenen Verzugsmeldungen von Kunden und die Ausstände bei der Büromiete – verständlicherweise – nicht an die Öffentlichkeit gelangten, konnte der Le- ser auch schwerlich Gründe für die weiteren Massnahmen erkennen (Errichtung der Beistandschaft durch die KESB Linth, Behändigung der Dossiers, Information der Kun- den und Aufgabe des gemieteten Büros durch den Beistand). Das allein (d.h. die Be- schreibung behördlicher bzw. beistandschaftlicher Eingriffe in die Selbstbestimmung einer Person ohne Nennung der dazu Anlass gebenden Gründe) stünde einer Recht- fertigung durch den Informationsauftrag der Presse noch nicht zwingend entgegen, doch sprengt es dann eben den Rahmen des Haltbaren, wenn die hiervor beschriebe- nen Massnahmen/Handlungen, deren Hintergründe teils absichtlich, teils mangels Kenntnis unerwähnt bleiben, als "[n]eue, unheimliche [KESB-]Dimension" (kläg. act. 251, Kommentar, Titel und Absatz 1) gewertet werden. Hingegen war es für das Verständnis des Vorgehens der KESB Linth (und jenes des Beistands) in der Tat nicht erforderlich, zu erwähnen, dass S._______ gemäss Polizeirapport vom [Datum] 2016 (kläg.act. 249) im Streit um seine Kundendossiers gegenüber seinem Beistand hand- greiflich geworden war (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 83). Dadurch, dass im letzten Abschnitt des Berichts geschrieben steht, dass S._ seinen Beistand habe aufhalten wollen, worauf dieser die Polizei gerufen habe (kläg.act. 251, Bericht, Spalte 4), erhält der Leser einen im Grossen und Ganzen zutreffenden Eindruck von den damaligen Vorkommnissen (vgl. kläg.act. 249).
Uneingeschränkt zu folgen ist der Vorinstanz dann wieder, wenn sie es als irreführend bezeichnet, dass die Treuhandtätigkeit von S._______ (Halbjahresgewinn [Jahr]: Fr. _______ [kläg.act. 238]; die beweispflichtigen Beklagten brachten nichts Entgegen- stehendes vor) in den ON als dessen wirtschaftliche Existenzgrundlage beschrieben wurde (vi-Entscheid, S. 170). Soweit die Beklagten 2 und 3 dem die grundsätzlich zu- treffende These entgegenhalten, dass es für jemanden nicht nur finanziell, sondern auch sonst wichtig sein könne, zu arbeiten, übersehen sie den entscheidenden Punkt (Berufung, S: 83). Indem sie die Nebenbeschäftigung bewusst zur "wirtschaftlichen Existenz" (kläg.act. 253) bzw. zur "Firma" (3x [kläg.act. 251, Bericht, Titel und Kom- mentar, Absatz 1 und 4]) von S.________ hochstilisierten, liessen sie die Handlungen der KESB Linth und des Beistandes künstlich spektakulärer und skandalöser erschei- nen, als sie es in Wirklichkeit waren (vgl. kläg.act. 251, Bericht, Spalte 1: "ein rundes Dutzend Kunden [...]"). Dies lässt sich genauso wenig mit dem Informationsauftrag der Presse rechtfertigen wie der Umstand, dass im Beitrag über die auf der eigenen Face-
book-Seite eingegangenen Reaktionen einige besonders beleidigende und unverkenn- bar direkt auf die KESB Linth und den Kläger 1 abzielende Werturteile wortwörtlich zi- tiert wurden (kläg.act. 253, Spalte 3: "Für andere Kommentare sind die KESB und ihre Chefs: 'Schwerverbrecher', 'herzlos', 'unmenschlich', 'kriminelle Organisation', 'Greuel- verein'"; vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 80).
4.11.3.3 Nach dem Gesagten (und erst Recht, weil damit der verletzende Voreindruck aufrechterhalten und abermals verstärkt wurde) überschritt auch die Berichterstattung zu S._______, an der sämtliche Beklagten i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZGB mitwirkten, das Mass dessen, was sich der Kläger 1 und die KESB Linth bzw. deren Trägergemeinde die Klägerin 2 an Kritik an ihrer Tätigkeit gefallen lassen müssen.
4.12 Gesamtbeurteilung
4.12.1 Verletzungsebene
Die Vorinstanz begann ihre Gesamtbeurteilung damit, dass sie zunächst prüfte, ob alle Fallberichterstattungen, Leserbriefe und Kommentare auf der Facebook-Seite der Be- klagten 1 zusammen eine persönlichkeitsverletzende Kampagne darstellten, was sie unmissverständlich und klar bejahte (vgl. vi-Entscheid, S. 171-183). Obschon an- schliessend unter einer separaten Überschrift abgehandelt (vgl. vi-Entscheid, S. 184- 191), liess die Vorinstanz dabei zum Teil auch Überlegungen miteinfliessen, welche der Rechtfertigungsebene zuzuordnen gewesen wären (und dort umgekehrt solche, die an sich eher hierhin gehört hätten). Ebenso verfahren die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 106-114), wenn sie der Vorinstanz im Titel eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 ZGB hinsichtlich der Bejahung einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne vorwerfen, dann aber überwiegend Argumente und Auflistungen von Gesetzesartikeln folgen las- sen, welche die Rechtfertigungsebene beschlagen (Funktion der Medien, Meinungs- und Informations- sowie Pressefreiheit [Art. 16 f. BV; Art. 10 EMRK]).
4.12.1.1 Rein bezogen auf die Verletzungsebene und die angesichts der verbleiben- den Prozesskonstellation vorrangig interessierende Berichterstattung lassen sich die Ausführungen der Vorinstanz wie folgt zusammenfassen: Zunächst hob sie hervor, dass es bei der fraglichen Berichterstattung zwar jeweils um einzelne Themenkom- plexe bzw. Fälle gegangen sein möge, dass dabei jedoch insgesamt auch ein Gesamt- eindruck erweckt worden sei, welcher durchaus als Einheit zu verstehen sei. Durch die stetige Wiederholung genereller Vorwürfe seien die verschiedenen Fälle nämlich schnell in den Hintergrund gerückt. Die über knapp zwei Jahre sowie eine kaum über- schaubare Vielzahl von Beiträgen hinweg erfolgte und vom Grundtenor und der Wort- wahl her ausschliesslich negative Berichterstattung habe auf den Durchschnittsleser so gewirkt, wie wenn die KESB Linth und ihr Präsident, der Kläger 1, immer von neuem
entweder die Regeln gebrochen oder ihre Macht auf unzulässige Weise dazu ausge- nutzt hätten, um – aus welchem Grund auch immer – den "Opfern" der KESB zu scha- den (vi-Entscheid, S. 171 ff.). Weiter schob die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung all- fälliger Rechtfertigungsgründe diesbezüglich nach, dass der Kläger 1 über das Ganze gesehen als unfähig, inkompetent, machtbesessen, abgehoben, volksfremd und un- nahbar dargestellt worden sei und dass der Durchschnittsleser nach der gesamten Be- richterstattung zu den Einzelfällen lediglich im Kopf behalte, die KESB Linth und deren Führung hätten komplett und unter allen Titeln versagt (vi-Entscheid, S. 188 f.).
4.12.1.2 Abgesehen vom Einwand der Verletzung der Begründungspflicht, der aber- mals nicht verfängt, weil die Erwägungen der Vorinstanz erkennen lassen, wovon sie sich leiten liess, haben die Beklagten 2 und 3 dem nichts Stichhaltiges entgegenzuset- zen (Berufung, S. 106 ff.): Nach dem unter E. 3.3 hiervor Ausgeführten kommt es bei der Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne nämlich entgegen ihrer Auffassung (Berufung, S. 106, 108 ff.) durchaus, ja sogar entscheidend auf die Ge- samtwirkung der zwar jeweils verschiedene Themen, jedoch immer die KESB-Linth und/oder den Kläger 1 betreffenden ON-Artikel an. Die Vorinstanz machte den Beklag- ten denn auch nicht die wiederholte Bezugnahme zwischen den einzelnen Artikelreihen zum Vorwurf (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 109), sondern führte diese richtiger- weise als Beleg dafür an, dass es bei den strittigen Fallberichterstattungen im Grossen und Ganzen um einen übergeordneten Themenkomplex gegangen sei (vgl. vi-Ent- scheid, S. 172; insofern auch das Dossier "KESB" [kläg.act. 6, 91, 105, 193, 205, 226, 285-291]). Bezüglich des Gesamteindrucks werden nun aber die Beklagten 2 und 3 der ihnen als Berufungskläger obliegenden Begründungspflicht (s. E. II.2 hiervor) nicht ge- recht, wenn sie bloss die Kernaussagen der Vorinstanz wiederholen und diese an- schliessend als willkürlich, unbelegt oder unrichtig bezeichnen (Berufung, S. 109 f.). Auch durch Einschübe, wie die Leserschaft könne sehr wohl differenzieren und sich eine eigene Meinung bilden oder die Kläger und andere Medien hätten ihrer Gegenan- sicht vehement Publizität verschafft, zeigen sie nicht auf, warum die vorinstanzliche Be- urteilung des in den ON hervorgerufenen Gesamteindrucks unrichtig sein sollte. Das ist sie denn auch nicht. Nach Abschluss der während fast zwei Jahren (ununterbrochen) Woche für Woche andauernden Negativberichterstattung musste beim Durchschnittsle- ser ein miserables Bild von der KESB, der Klägerin 2, und – menschlich wie auch be- ruflich – von deren Präsidenten, dem Kläger 1, zurückbleiben. Darin liegt objektiv be- trachtet eine Persönlichkeitsverletzung, und zwar eine solche in einem – was die Dauer, Intensität und Häufung anbelangt – beispiellosen Ausmass. Das subjektive Empfinden der betroffenen Person spielt bei dieser Beurteilung – wie bereits gesagt (s. E. 3.1.2 hiervor) – keine Rolle, weshalb es den Beklagten 2 und 3 nicht weiterhilft, wenn sie den Kläger 1 nun in ihrer Berufung plötzlich als eine derart gefestigte Person beschreiben, die selbst übelste Angriffe hinnehmen könne (vgl. Berufung, S. 111). Mö- gen sich die Klägerin 2 als Stadt und bis zu einem gewissen Grad auch der Kläger 1
als Präsident einer regionalen KESB auch ein erhöhtes Mass an Kritik und Aufmerk- samkeit gefallen zu lassen haben, so wurde dieses doch jeweils schon in der Einzelbe- richterstattung und erst Recht in der Summe aller Einzelberichterstattungen deutlich überschritten. Was sich die KESB Linth und der Kläger 1 in der ON-Berichterstattung sowie in unmittelbarer Reaktion darauf – und eben nicht losgelöst (vgl. Berufung Be- klagte 2 und 3, S. 113 f.) – in Leserbriefen und Kommentaren auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 an Vorwürfen und Beleidigungen alles anhören mussten, sprengt jedes Mass und wurde von der Vorinstanz zusammengefasst zu Recht als eine die Persön- lichkeit beider Kläger verletzende Kampagne bewertet. Sie eignete sich jedenfalls dazu, das Vertrauen einer ganzen Region in ihre KESB, deren Mitglieder und insbeson- dere deren Präsidenten bis in die Grundfesten zu erschüttern und dadurch die tägliche Arbeit derselben zu erschweren (vgl. vi-Entscheid, S. 188).
4.12.2 Rechtfertigungsebene
Betreffend die Rechtfertigung machen die Beklagten 2 und 3 vorweg in pauschaler Weise eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis geltend (Art. 152 ZPO; vgl. Berufung, S. 103 ff.). Damit werden sie ihrer Begründungspflicht (wiederum) nicht gerecht und lie- gen überdies auch falsch: Wie ausgeführt, muss sich eine Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGer 4A_338/2017 E. 2.1; BGer 4A_370/2016 E. 3.3; BGer 4A_381/2016 E. 3.1.2). Dieser Anforderung entspricht es nicht, wenn an einer Stelle einfach global für sämtli- che in allen zu einem bestimmten Fall erschienenen Artikeln ein Wahrheitsbeweis offe- riert wird. Genau auf diese Art und Weise verfahren die Beklagten in ihrer Duplik aber jeweils (vgl. Duplik, S. 97 f., 103, 106 f., 112, 113, 114, 117). Die von den Beklagten prozesskonform eingereichten Beweismittel wurden dagegen – soweit sie sich auf strit- tige, rechtserhebliche Tatsachen bezogen – bereits im Rahmen der Beurteilung der je- weiligen Fall- bzw. Themenberichterstattungen berücksichtigt. Auf die Abnahme der in der Klageantwort zusätzlich angebotenen Zeugenaussagen konnte dabei in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu den Voraussetzungen und Erscheinungsformen derselben BGer 4A_427/2017 E. 5.1 m.w.H.) verzichtet werden, und zwar entweder deshalb, weil die Vorinstanz (und mit ihr die Berufungsinstanz) nachvollziehbar auf- grund anderweitiger Beweismittel bereits eine feste Überzeugung von der Wahrheit o- der Unwahrheit der betreffenden strittigen Tatsache gewonnen hatte (vgl. Dres. J.___ ['Samuel'], [Name] und [Name] ['beide H.sel.']) oder weil sich die beantragte Zeugen- einvernahme von vornherein nicht zum Beweis der strittigen Tatsache – d.h. der Wahr- heit oder Unwahrheit einer bestimmten Aussage – geeignet hätte (Dres. D.____, [Ärztin E.] [beide 'Samuel'], Nachbarn, Lehrerinnen und Helfer).
4.12.2.1 Zur Rechtfertigung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Hür- den für das Vorhandensein eines Rechtfertigungsgrundes angesichts des fortdauern- den öffentlichen Interesses an der KESB Linth bzw. der Klägerin 2 und dem Kläger 1 nicht besonders hoch anzusetzen seien, dass die Berichterstattung der Beklagten – so- wohl in den Einzelfällen als auch in der Gesamtschau – aber in einem Ausmass per- sönlichkeitsverletzend gewesen sei, welches sich weder durch die Pressefreiheit noch durch den Informationsauftrag der Presse rechtfertigen lasse. Die fragliche Berichter- stattung habe beim Durchschnittsleser eine Auffassung erzeugt, die der Wahrheit nicht entspreche bzw. als Fehlinformation zu bezeichnen sei. Dabei habe es sich eindeutig nicht mehr bloss um journalistische Ungenauigkeiten und pointierte Meinungsäusserun- gen gehandelt, welche hinzunehmen gewesen wären. Ausgangspunkt der Recherche und Ziel der Berichterstattung seien nicht die Wahrheitssuche und Information des Pub- likums, sondern ganz eindeutig der Wille gewesen, Negativberichterstattung über die KESB Linth und den Kläger 1 zusammenzutragen und Sensationsjournalismus zu be- treiben. Es sei ausschliesslich über Fälle berichtet worden, die sich vermeintlich für ne- gative Schlagzeilen geeignet hätten. Einige davon seien dabei derart masslos aufge- bauscht worden, dass Rückschlüsse auf das wirklich Vorgefallene kaum mehr möglich gewesen seien. Obwohl der Grossteil der Auskunftspersonen der ON Direktbetroffene und entsprechend nicht unbefangene Personen gewesen seien, hätten die ON die er- haltenen Informationen – anstatt sie zu verifizieren, zu relativieren und hinreichend als Drittauskünfte bzw. Drittmeinungen zu kennzeichnen – zumeist relativ vorbehaltlos übernommen und zur angeblich einzigen Wahrheit erhoben. Selbst dann, wenn die Be- klagten für einmal alle Unterlagen gehabt hätten, um die Sachlage objektiv einschätzen zu können, hätten sie hauptsächlich auf dasjenige Material abgestellt, welches die Klä- ger in einem schlechten Licht habe dastehen lassen. Aufgrund von Halb- und Unwahr- heiten sowie Verkürzungen sei es dem Leser nicht einmal im Ansatz möglich gewesen, sich ein eigenständiges Bild von der Sachlage zu machen. Gehe es bei der Kontroll- funktion der Medien darum, die korrekte Funktion der Behörde zu fördern und sicherzu- stellen, sei vorliegend genau das Gegenteil getan, nämlich das Vertrauen in die Be- hörde und deren Mitarbeiter derart ungerechtfertigt geschwächt worden, dass diese in ihrer Funktion beeinträchtigt gewesen seien. Die Masse an Artikeln zu verschiedenen Fällen habe beim Durchschnittsleser ein Gesamtbild vom Kläger 1 und der KESB Linth bzw. der Klägerin 2 erzeugt, welches dermassen persönlichkeitsverletzend und darüber hinaus auch falsch sei, dass eine Rechtfertigung in weite Ferne rücke (vi-Entscheid, S. 172 f. und 184-189).
4.12.2.2 Die Beklagten 2 und 3 beschweren sich zunächst darüber, dass die Vor- instanz eine Rechtfertigung aufgrund eines schwer fassbaren negativen Gesamtein- drucks von vornherein ausgeschlossen habe, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob legitime Informationsinteressen als Rechtfertigungsgrund gegeben seien (Berufung, S. 103,
114, 115 f.). Damit sind sie nicht zu hören: Der Grund dafür, dass die Vorinstanz zu Be- ginn ihrer Gesamtbeurteilung eine Rechtfertigung durch den öffentlichen Informations- auftrag kategorisch ausschloss, liegt mitnichten darin, dass sich in mehreren für sich genommen ungeprüften und völlig unproblematischen Themenberichterstattungen ein negatives Gesamtbild über die Kläger verdichtet hätte (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 109-111). Die Vorinstanz mag die Verletzungs- und die Rechtfertigungsebene zwar (jeweils) miteinander vermischt haben, doch prüfte sie bereits jede der – mit Ausnahme von jener zu 'Pia Gmür' – persönlichkeitsverletzenden Einzelberichterstattungen auf eine mögliche Rechtfertigung hin und schloss eine solche jeweils zu Recht aus, womit eine Rechtfertigung der Gesamtberichterstattung in Anbetracht der sich summierenden Schwere der Verletzung ("solchen Ausmass persönlichkeitsverletzend") logischerweise erst recht ausser Betracht fallen musste. Insofern sind die Erwägungen, welche die Be- klagten 2 und 3 auf den S. 114-126 ihrer Berufung als gesetzeswidrige Gesamtschau, abgeschnittene Rechtfertigungsprüfung und Pauschalbegründung betiteln, nichts ande- res als das vorinstanzliche Résumé aus den einzelnen Rechtfertigungsprüfungen. In- dem die Vorinstanz ihre Ergebnisse aus Einzelprüfungen zusammentrug und unter der Überschrift "VII. Rechtfertigungsgründe" die für sie wesentlichen Gründe für das Schei- tern einer Rechtfertigung (nochmals) zusammenfasste, verletzte sie selbstredend keine gesetzlichen oder verfassungsmässigen Verfahrensgarantien und ebenso wenig wandte sie dadurch Art. 28 ZGB unrichtig, geschweige denn willkürlich an (vgl. Beru- fung Beklagte 2 und 3, S. 107, 109 f., 112, 117, 121, 124 f.). Vielmehr lebte sie damit gerade ihrer Begründungspflicht nach.
4.12.2.3 Mit Blick auf das zu den einzelnen Fall- bzw. Themenberichterstattungen Ge- sagte erweist sich die vorinstanzliche Zusammenfassung, der die Beklagten 2 und 3 neben allgemein gehaltener oder längst entkräfteter Kritik (z.B. alle Tatsachenaussa- gen in der Berichterstattung seien wahr gewesen) kaum etwas entgegenhalten, auch inhaltlich als zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber und in Anlehnung an gewisse repetitiv vorgebrachte Einwendungen der Beklagten 2 und 3 sind immerhin nachfolgende Ergänzungen angezeigt:
4.12.2.3.1 Es ist richtig, dass den Medien in einem demokratischen Rechtsstaat die wichtige Rolle eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zukommt. Durch ihre Informationstätigkeit schaffen die Medien Transparenz und machen so eine demo- kratische Kontrolle behördlicher Tätigkeiten überhaupt erst möglich (vgl. dazu BGE 141 I 211 E. 3; BGE 137 I 209 E. 4.2; BGE 137 I 8 E. 2.5; ferner Berufung Be- klagte 2 und 3, S. 84-88). In diesem Sinne sind (kritische) Zeitungsberichte über die Tä- tigkeit und das Funktionieren einer KESB durchaus erwünscht bzw. besteht an ihnen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Denn die Tätigkeit einer KESB findet in einem Spannungsfeld zwischen der Achtung der Privatsphäre, der persönlichen Freiheit und der Selbstbestimmung eines jeden Menschen einerseits und dem staatlich autoritativen
Schutz von gefährdeten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen andererseits statt. Damit in diesem anspruchsvollen Bereich eine demokratische Kontrolle greifen kann – was in der Vergangenheit bisweilen nicht immer der Fall war (Stichwort: Verdingung, administrative Versorgung, Verfolgung Jenischer) –, ist und war insbesondere in den Jahren nach der Einführung (Anfang 2013) eine sachgerechte, transparente und kriti- sche Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der verhältnismässig neuen Be- hörde KESB (Zuständigkeiten, Massnahmen, Anordnungsvoraussetzungen, Verfahren, Rechtsmittel, Selbstvorsorgemöglichkeiten usw.) von besonderer Bedeutung. Zugleich geht mit dieser Aufgabe resp. diesem Informationsauftrag jedoch auch eine erhöhte Verantwortung einher. Weil das Verfahren vor der KESB zum Schutz der Privat- und Intimsphäre der Beteiligten nicht öffentlich ist, sind Informationen über spezifische Fälle oftmals bloss von auskunftswilligen Direktbetroffenen erhältlich. Das ist insofern nicht ungefährlich, als der Grund für das Einschreiten einer KESB mitunter oder sogar haupt- sächlich im mangelnden Problembewusstsein eben dieser Direktbetroffenen bestehen kann und von ihnen daher offenkundig kein neutrales Aussageverhalten erwartet wer- den darf (so auch vi-Entscheid, S. 187). Da es einer KESB aufgrund des Amtsgeheim- nisses und der Verschwiegenheitspflicht ihrer Mitglieder zudem verwehrt ist, unrichtige oder unvollständige Auskünfte von Betroffenen gegenüber den Medien und den Lesern nachträglich richtigzustellen, ist es umso wichtiger, dass solche Auskünfte von den Journalistinnen und Journalisten entweder hinreichend relativiert und gekennzeichnet oder aber kritisch hinterfragt und näher abgeklärt werden.
Von beidem findet sich in der hier zu beurteilenden ON-Berichterstattung keine Spur. Die Beklagten 2 und 3 räumen selbst ein (Berufung, S. 108, 119 f., 122, 124 f.) und es steht denn auch ausser Frage, dass in den ON ausschliesslich aus dem Blickwinkel der Personen, welche mit der KESB in Konflikt geraten waren, berichtet wurde. Das allein stünde einer Rechtfertigung noch nicht entgegen. Es liesse sich sogar argumentieren, dass Artikel darüber, wie das Auftreten, die Handlungen und die Verfügungen einer KESB von den Direktbetroffenen wahrgenommen werden, einen derart wichtigen Bei- trag zu einem Thema von öffentlichem Interesse leisten, dass sich dadurch gewisse verbale Entgleisungen und ausnahmsweise selbst vereinzelte Unwahrheiten rechtferti- gen liessen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass für den Leser auch klar erkenn- bar ist, dass es sich dabei lediglich um die subjektive Sicht der Direktbetroffenen han- delt. In den ON war jedoch regelmässig das Gegenteil der Fall. Nicht nur wurden Aus- sagen und Auskünfte von Personen, die sich in ihrem Unverständnis und ihrer Wut über Entscheidungen der KESB Linth an die Beklagten gewandt hatten, unvermittelt und unkritisch in die Zeitungsbeiträge übernommen, sondern ihnen wurde durch irre- führende Einschübe seitens der Redaktion (der Beklagten 2 und 3) auch noch zusätz- lich Objektivität verliehen. Obendrein wurde das Schweigen der KESB bzw. des Klä- gers 1 derart oft als Schuldeingeständnis gewertet, dass selbst ein kritischer Durch- schnittsleser aus den Augen verlieren musste, dass die KESB Linth und der Kläger 1
die ON-Artikel von Gesetzes wegen gar nicht widerlegen durften, selbst wenn sie dazu – wie sie nun im Prozess demonstrierten – ohne weiteres in der Lage gewesen wären. Die beschriebene Vorgehensweise führte letztlich dazu, dass der Leser in kaum je ei- nem Berichtsfall oder -thema einen auch nur einigermassen adäquaten Eindruck von den wesentlichen Vorkommnissen (inkl. Vorgeschichte) und den wahren Beweggrün- den der KESB Linth und des Klägers 1 erhielt. Dabei versteht sich von selbst, dass das Interesse der Kläger daran, in einer an alle Haushalte in ihrem beruflichen resp. kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Zuständigkeitsgebiet verteilten Wochenzeitung nicht während zwei Jahren andauernd (bloss) für unzutreffend, grob unvollständig oder tendenziös charakterisierte Entscheidungen attackiert zu werden, stark zu gewichten ist, und die Beklagten 2 und 3 scheinen zu übersehen (Berufung, S. 108 f. und 120), dass vorliegend nicht bloss einzelne Passagen, sondern zehn ganze Artikelreihen als (widerrechtlich) persönlichkeitsverletzend beurteilt wurden.
4.12.2.3.2 Auf der anderen Seite, also jener der ON, lässt sich hingegen im Wesentli- chen bloss das Unterhaltungsinteresse der Leserschaft anführen. Wenn die Beklagten 2 und 3 der Vorinstanz vorwerfen (Berufung, S. 114 f.), dass sie sich vom nicht ein- schlägigen Präjudiz-Fall habe leiten lassen, als sie im Zusammenhang mit dem Wert der inkriminierten Berichterstattung von der Befriedigung einer "kollektiven Klatsch- sucht" gesprochen habe (vgl. vi-Entscheid, S. 188), mögen sie insofern richtig liegen, als es bei der fraglichen anders als bei der Medienkampagne im Präjudiz-Fall nicht um Prominente ging. Abgesehen davon stand jedoch auch hier klarerweise nicht die Infor- mation – verstanden als aufklärendes Vermitteln von Neuigkeiten und Hintergrundinfor- mationen –, sondern die Befriedigung der Neugierde des Publikums (an Tragödien und vermeintlichen Skandalen innerhalb der Verwaltung) im Vordergrund. Die Berichterstat- tung der ON über die KESB Linth und den Kläger 1 verlagerte sich relativ rasch von der anfänglich noch informativen und kritischen Sachdarstellung in eine Richtung, in der es bloss noch darum ging, der KESB Linth und/oder dem Kläger 1 stets weitere und spek- takulärere Vorwürfe machen zu können. Dazu wurde mit zunehmender Dauer der Be- richterstattung gar nicht mehr in Betracht gezogen, dass man auch an der Sachdarstel- lung der persönlich betroffenen Informanten zweifeln könnte, und wurden der Redak- tion bekannte Tatsachen, die für die jeweiligen Handlungen/Verfügungen der KESB Linth gesprochen hätten, in den Artikeln ganz gezielt weggelassen, verharmlost oder mit täuschend echt wirkenden Scheinargumenten entkräftet. Aber auch sonst lässt sich nicht abstreiten (so aber Berufung Beklagte 2 und 3, S. 117), dass in den ON "haupt- sächlich" auf dasjenige Material abgestellt wurde, welches die Kläger in einem schlech- ten Licht dastehen liess (vi-Entscheid, S. 187). Dies zeigt sich auch daran, dass regel- mässig Personen aus dem näheren oder erweiterten Umfeld der ON-Informanten bzw. "KESB-Opfer" (wie Nachbarn, ehemalige Lehrerinnen, Kunden der mütterlichen Hunde- pension, Hausmeister usw.) Gelegenheit geboten wurde, um aus der Distanz ihre Ein- schätzung und Meinung zu den vermeintlichen Unrechtstaten der KESB-Linth und des
Klägers 1 publik zu machen. Auch schreckte der Beklagte 2 nicht davor zurück, (einge- sandte) Drittäusserungen in seinem Sinne umzuformulieren, anzureichern oder bildlich auszuschmücken (insbes. Fall 'Samuel / Kindesentführung'). Um die Welle der Empö- rung aufrechtzuerhalten, wurden sodann einerseits unzählige Beiträge veröffentlicht, die sich – wenn auch in unterschiedlicher Aufmachung und zunehmend schärferer To- nalität – jeweils immer wieder um dasselbe Thema drehten (z.B. 'Marco H. / Therapie- schiff [Name]' oder 'Wahl von A._______ als Präsident der KESB Linth'), und ande- rerseits banale Vorgänge zu regelrechten Sensationsgeschichten aufgebauscht (z.B. 'G.___ ___ / F.', 'H.sel. / Akteneinsicht und Selbstmord', 'A.S. / Psychiatrische Klinik', 'Q. / Kinder bei Grossvater'). Im Rahmen der Berichterstattung wurden der KESB Linth und dem Kläger 1 implizit oder explizit selbst schwerste moralische Verfeh- lungen unterstellt, obwohl die Beklagten nicht einen einzigen, geschweige denn einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür hatten (Verbindung Selbstmord mit Betreuung durch KESB; Verweigerung der Akteneinsicht zum Selbstschutz). Insgesamt waren die meis- ten der zahlreichen Ehrverletzungen nicht mit der Erfüllung eines nennenswerten Infor- mationsbedürfnisses verbunden oder – wie im Fall 'Rentner F.B.' – zur Erfüllung eines solchen (Information über das Instrument des Vorsorgeauftrags) unnötig. In einem an- deren Fall sodann versuchten sich die Beklagten nachträglich mit Verweis auf eine ge- sellschaftspolitische Debatte zu rechtfertigen, die sie mit ihren eigenen Persönlichkeits- verletzungen überhaupt erst grundlos losgetreten hatten (z.B. 'G.__ / F.__'). Ein all- fälliges öffentliches Interesse an dieser Art der Presseberichterstattung (vgl. zur Ge- wichtung des öffentlichen Unterhaltungsinteresses: BGer 5A_256/2016 E. 6.7.3) ist je- denfalls als sehr gering einzustufen und vermag die schwere Persönlichkeitsverletzung, die den Klägern 1 und 2 über die gesamte Kampagne hinweg widerfuhr, nicht ansatz- weise aufzuwiegen.
4.12.2.3.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 110 f., 123, 126) führt die Feststellung einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Kampagne im vorliegenden Fall weder zu "zensurähnlichen Zuständen" noch ist damit sozusagen das Ende des kritischen Journalismus eingeläutet. Verlangt die Rechtsordnung – und nicht erst das Gericht – von den Medien wie auch von allen übrigen Rechtssubjekten Achtung vor den Persönlichkeitsrechten anderer, gefährdet sie damit keineswegs die Wahrnehmung der Aufgabe, die Bürger über Angelegenheiten, welche die Allgemein- heit betreffen, zu informieren. Vor allem aber wird die Presse dadurch nicht gehindert, (einzelne oder mehrere) Missstände (innerhalb derselben Behörde) aufzudecken (Be- rufung Beklagte 2 und 3, S. 121 f. und 125). Das eine lässt sich mit dem anderen sehr wohl in Einklang bringen, setzt jedoch seitens des Medienunternehmens voraus, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Die ON- Berichterstattung lässt demgegenüber nicht das geringste Mass an Interessenabwä- gung erkennen (bzw. jeden Respekt vor der Persönlichkeit der Kläger vermissen), wurde dort doch jeder noch so weit hergeholte Vorwurf gegenüber der KESB Linth und
dem Kläger 1 ausformuliert und durch eine tendenziöse und verzerrte Sachverhaltswie- dergabe untermauert. Da es sich hier mithin um einen krassen Fall handelt, bei dem sowohl bei der Recherche (u.a. passte der Beklagte 2 dem an einem geheimen Ort un- tergebrachten und damals zehnjährigen 'Samuel' als Wanderer getarnt ab und fing ihn und einen Kollegen auf dem Nachhauseweg von der Schule ab [KAB 24]) als auch bei der Verwertung der Rechercheergebnisse (wichtige Elemente von Informationen wur- den regelmässig unterschlagen; Tatsachen, Dokumente, Bilder und von anderen ge- äusserte Meinungen wurden entstellt) berufsethische Grundsätze über Bord geworfen wurden, ist eine abschreckenden Wirkung bzw. ein "chilling effect" auf künftige Medien- berichte zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens entgegen der Ansicht der Beklagten 2 und 3 kaum zu befürchten (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 126; vgl. die "Erklärungen der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" des Schweizer Presserates und die dazugehörigen Richtlinien). Schliesslich wider- spricht es nicht jedem Gerechtigkeitsempfinden (so Berufung Beklagte 2 und 3, S. 108), sondern entspricht es zutreffender Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz aus den erkennbaren äusseren Umständen (wie den Recherchemethoden, der Art der Be- richterstattung, der Einbindung und dem Abdrucken verletzender Leserbriefe) indizien- weise auf Absicht schliesst (vi-Entscheid, S. 172-175).
4.12.3 Schlussfazit
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids nicht zu beanstanden ist. Die Feststellung, wonach die Kampagne (verstanden als Summe aus der ON-Berichterstattung zu den elf Themen, den dazu veröffentlichen Leserbrie- fen sowie den dazu auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 geposteten Kommentaren) eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit beider Kläger darstelle, erweist sich nach dem Gesagten auch gegenüber den Beklagten 2 und 3 als rechtmässig, zumal diese an der Berichterstattung mitwirkten bzw. – im Falle des Beklagten 2 – dafür ver- antwortlich waren. Die von der Vorinstanz abweichende Beurteilung der Berichterstat- tung zum Fall 'Pia Gmür / Stillverbot' ändert daran insofern nichts, als diese eine Kurz- nachricht, einen Bericht, einen Kommentar und drei Textkästen umfassende Berichter- stattung zwar für sich genommen nicht persönlichkeitsverletzend sein mag, aufgrund ihrer KESB-Linth-kritischen Stossrichtung aber dennoch Teil des persönlichkeitsverlet- zenden Ganzen bzw. der persönlichkeitsverletzenden Kampagne ist. Die Berufung der Beklagten 2 und 3 ist mithin vollumfänglich abzuweisen.
5.1 Beurteilung der Vorinstanz
Die Vorinstanz wies die eingeklagten Unterlassungsansprüche integral ab und begrün- dete dies u.a. (s. zur weiteren Argumentation E. 2.5.1 hiervor) damit, dass die KESB Linth weiterhin tätig sei und es den Beklagten im Sinne der wirtschaftlichen Gleichbe- rechtigung möglich sein müsse, im gleichen Ausmass wie andere Medien über deren im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit zu schreiben. Daneben seien die von den Beklagten veröffentlichten Artikel, Leserkommentare etc. ganzheitlich als persönlich- keitsverletzende Kampagne bewertet worden. Es rechtfertige sich daher nicht, mache keinen Sinn und sei in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen (insbes. der Pressefreiheit) auch unverhältnismässig, den Beklagten einen "Maulkorb" bezüglich einzelner, im Voraus bestimmter Äusserungen aufzuerlegen. Es sei auch kaum abseh- bar, welche Äusserungen über die KESB Linth und/oder den Kläger 1 in Zukunft als durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt erschienen. Die Zulässigkeit allfälliger künftiger Äusserungen wäre gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren zu prüfen (vi- Entscheid, S. 193).
5.2 Würdigung
Während sich die Beklagten 2 und 3 der Vorinstanz im Ergebnis anschliessen (Beru- fungsantwort, S. 9 f. und 37 f.), beanstanden die Kläger die beiden vorstehend erwähn- ten Begründungsstränge insofern nicht ohne Grund (Berufung, S. 14 und 32 f.), als die Argumentation mit der fortbestehenden Tätigkeit der KESB Linth und der wirtschaftli- chen Gleichberechtigung allein schon deshalb nicht verfängt, weil sich die beantragten Verbote ausschliesslich auf die bisherigen elf Berichtsfälle resp. -themen beziehen sol- len (vgl. die Zusätze: "in Bezug auf bis heute bekannte Sachverhalte" [Klage, Dispositiv Ziff. 5]; "bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannte Sachverhalte" ([Beru- fung, Dispositiv Ziff. 1]). Die Beklagten 2 und 3 werden mit den nachgesuchten Verbo- ten daher von vornherein nicht daran gehindert, frei und in gleichem Ausmass wie an- dere Medienschaffende über künftige Fälle der KESB Linth zu berichten. Für die Un- gleichbehandlung hinsichtlich vergangener Fälle gibt es dabei einen sachlichen Grund, der darin besteht, dass von den Beklagten 2 und 3 anders als von anderen Medien- schaffenden diesbezüglich – wie gezeigt (s. E. 2.3 hiervor) – eben eine unmittelbar dro- hende Verletzungsgefahr ausgeht. Aufgrund dieser drohenden Gefahr weiterer gleich- artiger Verletzungen verfügen die Kläger denn auch über ein eigenständiges Interesse an der Behandlung ihres Verbotsbegehrens, weshalb sich die Vorinstanz nicht mit der Feststellung der bisherigen Verletzung begnügen und die Kläger auf ihre Rechtsmög- lichkeiten im Falle einer erneuten Verletzung verweisen durfte (überzeugend daher Be- rufung Kläger, S. 14).
5.2.1 Nicht auszusprechende Verbote
Grundsätzlich nachvollziehbar ist hingegen das Argument der Vorinstanz, es sei kaum absehbar, welche Äusserungen in Zukunft durch ein öffentliches Interesse gerechtfer- tigt erschienen (vi -Entscheid, S. 193). Das widerrechtlich persönlichkeitsverletzende Element bestand vorliegend – wie gezeigt – oftmals erst in der Verknüpfung einer be- stimmten Wertung mit einer unrichtigen, grob unvollständigen oder völlig verzerrten Sachverhaltswiedergabe. Die Frage, ob eine bestimmte Aussage bzw. die Verwendung eines bestimmten Ausdrucks die Kläger widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletze, liess sich daher oftmals nicht abstrakt bejahen, sondern hing massgeblich vom jeweili- gen Kontext ab. Demgegenüber sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche häufig so formuliert, dass den Beklagten (2 und 3) damit bestimmte Aussagen generell oder in einem sehr weitläufigen Kontext verboten würden. Solches ist indes nur dort möglich, wo sich sagen lässt, dass die Publikation der jeweiligen Äusserung die Kläger auch mit Sicherheit (erneut) widerrechtlich in deren Persönlichkeit verletzen würde (vgl. H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.13). Bei der Mehrzahl der beantragten Verbote ist das, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht der Fall.
5.2.1.1 So ist die in Klagebegehren Ziff. 5.1 (bzw. Berufungsbegehren Ziff. 1.1) thema- tisierte Äusserung, "der Kläger 1 oder andere Mitarbeiter der KESB Linth hätten Marco H.'s _____füsse medizinisch vernachlässigt" (ihnen also nicht genügend Aufmerksam- keit geschenkt), je nach Zusammenhang nicht widerrechtlich persönlichkeitsverletzend. Würden die Beklagten 2 und 3 in einem Zeitungsartikel beispielsweise rekapitulieren, die KESB Linth habe die _____füsse von 'Marco H.' – aus Sicht der Autoren – medizi- nisch vernachlässigt, indem sie den potentiellen Nutzen der Therapie auf dem Jugend- schiff höher gewichtet habe als das ungewisse Risiko einer Verschlechterung der Fuss- situation, läge darin keine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit eines oder bei- der Kläger. Demgegenüber ist kein Zusammenhang denkbar, in dem es mit Bezug auf bereits bekannte Sachverhalte nicht widerrechtlich persönlichkeitsverletzend wäre, zu schreiben, "der Kläger 1 oder andere Mitarbeiter der KESB Linth hätten sich" betreffend die _____füsse von 'Marco H.' "über ärztliche Anordnungen hinweggesetzt"; wie in E. 4.1.2, 4.1.10 und 4.1.11 gesehen, liessen der Kläger 1 und/oder die KESB Linth zu keinem Zeitpunkt irgendwelche ärztlichen Empfehlungen, geschweige denn ärztliche Anordnungen oder Weisungen bewusst unberücksichtigt. Entsprechend ist Klagebe- gehren Ziff. 5.1 nur bezüglich der zweiten Aussage gutzuheissen und bezüglich der ersten Aussage abzuweisen.
5.2.1.2 Verdeutlichen lässt sich die fehlende bzw. ungenügende Verknüpfung mit einer bestimmten Sachbehauptung weiter auch anhand der Klagebegehren Ziff. 5.16 und 5.17. Diesbezüglich reichen Beschreibungen wie "gesund", "völlig normal" oder geistig gesund für sich alleine nämlich noch nicht aus, um beim Leser – wie in der ON- Berichterstattung – den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, für eine (beabsichtigte)
fürsorgerische Unterbringung der beschriebenen Person hätte es keinen vernünftigen Grund gegeben.
5.2.1.3 Ein weiteres Beispiel ist das beantragte Verbot der Behauptung, die KESB Linth zerstöre Kinder, Erwachsene und/oder Familien (Klagebegehren Ziff. 5.21). Da im Rahmen einer Diskussion über die behördliche Aufgabenerledigung auch pointierte, scharfe, beissende und sarkastische Meinungen hinzunehmen sind, liesse sich das vorgenannte Werturteil erst dann unter keinen Umständen mehr rechtfertigen, wenn es mit voluntativen Elementen ergänzt (bspw. "mutwillig", "absichtlich", "systematisch" usw.) oder mit einer unrichtigen Sachverhaltswiedergabe verknüpft würde. Das kommt im Begehren (bzw. der darin enthaltenen Einschränkung auf die in der bisherigen Be- richterstattung geschilderten Fälle) wiederum (noch) nicht hinreichend zum Ausdruck.
5.2.1.4 Abzuweisen, weil es ebenso vom konkreten Kontext resp. von der Häufung ab- hängt, ob die Kläger durch die damit zu verbietenden Aussagen bzw. Handlungen wi- derrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt werden, sind weiter auch die Klagebegehren Ziff. 5.2 ("Der Vergleich von ['Marco H.' und 'Samuel'] mit Verdingkindern"), Ziff. 5.3 (im Begehren fehlt ein Bezug zu den bzw. einem der beiden Kläger[n]), Ziff. 5.5, Ziff. 5.7 ([vgl. dazu E. 4.3], Ziff. 5.9 ([vgl. dazu E. 4.10]), Ziff. 5.10 ([vgl. dazu E. 4.5]), Ziff. 5.14 (im Begehren fehlt ein Bezug zu den bzw. einem der beiden Kläger[n]), Ziff. 5.22, Ziff. 5.23, Ziff. 5.24 (da eine gewisse Druckausübung seitens des Beistandes erwiesen ist und weil es dem Begehren betreffend den an sich ungerechtfertigten Erpressungs- vorwurf an die KESB Linth am "indem" fehlt), Ziff. 5.25 (in Bezug auf das "Firma ge- schlossen", "Kunden geholt" bzw. Kundendossiers "geraubt" [vgl. dazu E. 4.11.1 und 4.11.3]).
5.2.2 Auszusprechende Verbote
Gutzuheissen, weil sie auf das Verbot einer Aussage abzielen, durch welche die Per- sönlichkeit zumindest eines Klägers unabhängig vom Zusammenhang widerrechtlich verletzt wird, oder weil sie den entsprechenden Zusammenhang zumindest unter Zuhil- fenahme der Begründung beinhalten, sind demgegenüber die Klagebegehren Ziff. 5.1 (teilweise), 5.4, 5.6, 5.8, 5.11, 5.12, 5.13, 5.15, 5.18 und 5.25 (teilweise betreffend die Unterstellung, "seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt").
5.2.2.1 So ist den Beklagten 2 und 3 – gerade weil sie dem Kläger 1 nie wortwörtlich, des Öfteren aber dem Sinn nach Entsprechendes vorwarfen (Berufungsantwort Be- klagte 2 und 3, S. 17 ff.) – zu verbieten, in Publikationen mit Bezug auf bis zum vorin- stanzlichen Urteil bekannte Tatsachen und im Zusammenhang mit den zur Kampagne gehörenden Fällen bzw. Themen explizit oder sinngemäss zu behaupten, der Kläger 1 sei "machtbesessen" (d.h. völlig beherrscht von der Idee, Macht zu haben) bzw. ein
"Tyrann" (d.h. eine autoritäre Person, die ihre [vormalige] Stellung, Macht dazu miss- braucht[e], andere, besonders Abhängige, Untergebene, zu tyrannisieren [vgl. www.du- den.de]). Durch die (sinngemässe) Beschreibung des Klägers als "machtbesessen" und/oder als "Tyrann" muss der Leser einerseits auf einen unwahren Sachbehaup- tungskern schliessen und wird dem Kläger 1 andererseits wertungsmässig jede Men- schenehre abgesprochen.
5.2.2.2 Mögen die von Klagebegehren Ziff. 5.4 und 5.15 erfassten überspitzten Formu- lierungen und plakativen Vergleiche auch grundsätzlich nicht per se und unter sämtli- chen Umständen widerrechtlich persönlichkeitsverletzend sein, ist es den Beklagten 2 und 3 aufgrund des grob unrichtigen Eindrucks, der in den ON diesbezüglich erweckt wurde und in den Köpfen der Leserschaft hängen bleibt, gleichwohl zu verbieten, die fürsorgerische Unterbringung von 'Marco H.' auf dem Jugendschiff nochmals mit den Begriffen "Entführung", "Deportierung", "Gefängnis", "Verbannung" und "Inhaftierung" oder sinngemässen Ausdrücken zu beschreiben sowie die Platzierung von 'Samuel' in einer Pflegefamilie nochmals explizit oder sinngemäss als "illegal", "komplett willkür- lich", "skandalös", "barbarisch" oder als "Entführung" zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen und insbes. der Häufigkeit der Verwendung E. 4.1.4, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.12, 4.1.14, 4.2.3 und 4.2.5 hiervor).
5.2.2.3 Zu verbieten ist den Beklagten 2 und 3 aber auch, in Publikationen ausdrück- lich oder sinngemäss zu behaupten, der Kläger 1 habe sich als Handlanger der F.___ einspannen lassen bzw. sich aggressiv in einen Geschäftsstreit derselben mit G._________ ___ eingemischt "und sei dabei 'parteiisch' und 'verbissen' vorgegan- gen"; wie in E. 4.4.4 hiervor gesehen, entspricht entgegen der Auffassung der Beklag- ten 2 und 3 (Berufungsantwort, S. 21 f.; vgl. zur Häufigkeit dieser Behauptung die Hin- weise in Berufung Kläger, S. 20) nichts von dem der Wahrheit.
5.2.2.4 Gleich verhält es sich mit der besonders schwerwiegenden, zugleich aber auch völlig haltlosen Unterstellung (vgl. Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 23 f.), die KESB Linth habe den Nachkommen im Fall 'H._______sel.' die Einsicht in die Akten ih- res Vaters verweigert, um zu vertuschen, dass Rechte verletzt worden seien. Keine Rechtfertigung – egal in welchem Zusammenhang – ist weiter auch denkbar für Aussa- gen, die beim Leser den Eindruck erwecken, es bestünde ein Kausalzusammenhang zwischen der Geschäftsführung der KESB Linth resp. des Klägers 1 und dem Suizid von 'H.__sel.'. Dass in den ON wiederholt ein solcher Zusammenhang hergestellt wurde, obwohl die verantwortlichen Personen (der Beklagte 2 als Autor und der Be- klagte 3 als Redaktor) über keinerlei Anhaltspunkte hierfür verfügten, was sie im Pro- zess noch nicht einmal abstritten (vgl. E. 4.5.2 und 4.5.4), ist bedenklich.
5.2.2.5 Zu untersagen ist den Beklagten 2 und 3 weiter die in der Begründung näher konkretisierte (vgl. Klagebegehren Ziff. 5.13; Klage, S. 281) und – wie gesehen – eben- falls widerrechtlich persönlichkeitsverletzende Behauptung (vgl. dazu E. 4.1.15), die KESB Linth habe eine gefälschte, offensichtlich nicht von 'Marco H.' stammende E-Mail verwendet, um im Beschluss vom [_]. Februar 2016 (kläg.act. 70) dessen Einverständ- nis zum Übertritt in [Name des Heims] zu belegen.
5.2.2.6 Betreffend Klagebegehren Ziff. 5.18 ergibt sich sodann aus der Begründung (Klage, S. 283: "'Skandal' über einen Grossvater, der seine Enkel betreut"), dass die Kläger den Beklagten 2 und 3 damit die ausdrückliche oder sinngemässe Behauptung verbieten wollen, der (frühere) Stadtpräsident Q._______ habe durch die KESB Linth eine "Sonderbehandlung" erfahren, um seine Enkel persönlich betreuen zu können bzw. zu dürfen. Dieses gemischte Werturteil, dessen Sachbehauptungskern in den Ak- ten keine Stütze findet und dessen Wertungskomponente sich als unhaltbar erwies, lässt sich unter keinen Umständen rechtfertigen (vgl. E. 4.9.3). Hingegen werden die Klagebegehren Ziff. 5.19 und 5.20 mit dem Verbot der Behauptung einer "Sonderbe- handlung" hinfällig, da die darin umschriebenen Aussagen auf der betreffenden Be- hauptung aufbauen (vgl. "weil sie sich geweigert habe, den Q.-Enkeln eine 'Sonder- behandlung' angedeihen zu lassen" bzw. "weil sie bei der 'Sonderbehandlung' der Q.-Enkel mitgewirkt habe") und eine Wiederholung – wenn überhaupt, dann – bloss im entsprechenden Kontext zu befürchten ist (so auch Klage, S. 283 f.).
5.2.2.7 Schliesslich ist es so oder so widerrechtlich persönlichkeitsverletzend, wenn der KESB Linth ausdrücklich oder sinngemäss vorgeworfen wird, sie hätte S._______ seiner wirtschaftlichen Existenz "beraubt" (vgl. E. 4.11.3), und zwar unabhängig davon, ob das Verb "berauben" nun in einem eher strafrechtlichen Sinn als gewaltsame Ent- wendung oder in einen übertragenen Sinn als einfache Wegnahme verwendet wird (vgl. www.duden.de).
5.3 Fazit
Zusammenfassend sind somit – in teilweiser Gutheissung der Berufung der Kläger – zehn Verbote gegenüber den Beklagten 2 und 3 auszusprechen (Klagebegehren Ziff. 5.1 [teilweise], 5.4, 5.6, 5.8, 5.11, 5.12, 5.13, 5.15, 5.18 und 5.25 [teilweise]) und ist die Klage in Bezug auf 15 nachgesuchte Verbote abzuweisen (Ziff. 5.2, 5.3, 5.5, 5.7, 5.9, 5.10, 5.14, 5.16, 5.17, 5.19, 5.20, 5.21, 5.22, 5.23, 5.24).
6.1 Antrag der Kläger
Die Kläger beantragen, es seien die Ziff. 1-4 des angefochtenen Entscheids in Abände- rung von dessen Ziff. 6 und die neu auszusprechenden Verbote unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse bestraft werde, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leiste (Berufungs- begehren Ziff. 2 und S. 33-35)
6.2 Vollstreckungsfähigkeit und schutzwürdiges Interesse
Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das urteilende Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an (vgl. auch Art. 337 ZPO). Die Bestimmung er- laubt es, bereits im Sachentscheid konkrete Vollstreckungsmassnahmen wie etwa die Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (sog. Ungehorsamsstrafe [vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO]) festzusetzen, sodass sich die obsiegende Partei direkt an die mit der Vollstreckung betraute Person oder (Straf-)Behörde wenden kann, ohne zu- vor noch ein separates Vollstreckungsgesuch stellen zu müssen (L EUENBERGER/UFFER- T OBLER, a.a.O., N 13.17). Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts und setzt – wie schon der Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringt – einen entsprechenden Antrag der obsiegenden Partei voraus (D. S TAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenbeger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 236 N 25 f.; BSK ZPO-S TECK/BRUNNER, 3. Aufl., Art. 236 N 43 m.w.H.). Damit auf einen solchen Antrag einzutreten ist, muss die antragstellende Partei insbesondere über ein schutzwürdiges Interesse an der An- ordnung direkter Vollstreckungsmassnahmen verfügen (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Daran fehlt es zunächst dann, wenn sich der Inhalt des Entscheids überhaupt nicht vollstrecken lässt. Der Vollstreckung fähig sind nämlich ausschliesslich Leistungs- urteile (Art. 88 ZPO), also solche, die auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden lauten (vgl. Art. 343 Abs. 1 ZPO). Eine richterliche Feststellung (vgl. Art. 88 ZPO), wie sie Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids enthält, ist einer Vollstre- ckung demgegenüber von vornherein nicht zugänglich (BSK ZPO-D ROESE, 3. Aufl., Art. 335 N 13; S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 28 N 3).
Des Weiteren fehlt ein schutzwürdiges Interesse auch dann, wenn die Verpflichtung (bzw. deren im Parteieinvernehmen festgelegtes Surrogat [vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO]) im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollumfänglich erfüllt worden ist. Dies ist vorlie- gend sowohl in Bezug auf Ziff. 2 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Kennzeichnung) als auch auf Ziff. 3 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Löschung) des angefochtenen Ent- scheids der Fall. Denn zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beklagte 1 in Übereinkunft mit den Klägern und noch vor Einreichung der beiden Berufungen sämtli- che beanstandeten Publikationen gelöscht hatte (Berufung Kläger, S. 14; Berufungsan- twort Beklagte 1, S. 7 und 12 f.; Berufungsantwort Kläger, S. 10; vgl. zur Löschung der Facebook-Kommentare auch Berufung Beklagte 2 und 3, S. 114 und Berufungsantwort
Kläger, S. 114 ["sofort und ohne Wenn und Aber"]). Auf Ziff. 2 der klägerischen Beru- fung ist daher, soweit sie die Vollstreckung der Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids betrifft, nicht einzutreten.
6.3 Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB an eine juristische Person
Hingegen haben die Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran und erscheint die An- drohung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB (indirekter psychischer Zwang) auch als die geeignete und verhältnismässige Massnahme, um die Vollstreckung der noch nicht erfüllten Publikationspflicht der Beklagten 1 (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) so- wie der gegenüber den Beklagten 2 und 3 neu auszusprechenden Verbote zu fördern. Dass es sich bei der Beklagten 1 um eine juristische Person handelt, für die mangels Deliktsfähigkeit und mangels Spezialnorm eine Bestrafung nach Art. 292 StGB ausser Betracht fällt, steht dem entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 196; vgl. auch Berufungsantwort Beklagte 1, S. 11 f.) nicht im Wege. Die Kläger weisen nämlich zu Recht darauf hin (Berufung, S. 33 f.), dass die Strafandrohung nach Art. 292 StGB bei juristischen Personen an die zuständigen Organe zu richten ist (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_280/2010 E. 3.1; BGer 4A_669/2011 E. 3; BSK StGB- R IEDO/BONER, 4. Aufl., Art. 292 N 74 f.; BSK ZPO-ZINSLI, 3. Aufl., Art. 343 N 15; D. S TAEHELIN, ZPO Komm., Art. 343 N 16; JENNY, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 343 N 12).
6.4 Fazit
Somit ist den verantwortlichen Organen der Beklagten 1 – wiederum in teilweiser Gut- heissung der Berufung der Kläger – anzudrohen, dass eine Widerhandlung gegen Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids, und den Beklagten 2 und 3, dass eine Wider- handlung gegen die ihnen gegenüber neu auszusprechenden richterlichen Verbote ge- mäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft wird.
7.1 Antrag Kläger 1
Der Kläger 1 hält daran fest, dass ihm die Beklagten 1-3 wegen der persönlichkeitsver- letzenden Kampagne (in echter Solidarität mit den Verfassern auch für die Leserbriefe und Kommentare auf der Facebook-Seite der Beklagten 1) solidarisch eine Genugtu- ung schuldeten. Angesichts des Schwere, Intensität und Dauer der Verletzung reiche die Urteilspublikation längst nicht aus und erscheine eine zusätzliche Geldsumme von
Fr. 25'000.00 mehr als gerechtfertigt, um die erlittene seelische Unbill auszugleichen (Berufung Kläger, S. 35-42).
7.2 Theorie
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung ei- ner Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Genugtuung erkennen. Die Zusprechung einer Genugtuung setzt nach der herrschenden Rechtsprechung insbesondere voraus, dass die Persönlichkeitsverlet- zung nicht nur als objektiv schwer zu gewichten ist, sondern vom Verletzten auch sub- jektiv als seelischer Schmerz schwer empfunden wird (BGE 129 III 715 E. 4.4; BGer 5A_658/2014 E. 15.2; BGer 5A_376/2013 E. 8.1). Zur Beurteilung des seelischen Schmerzes ist auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen, da nicht jeder Mensch gleich empfindet. Damit sich das Gericht überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die auf ein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen. Dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet den Verletzten nicht davon, diesen Beweis anzutreten (BK-B REHM, 4. Aufl., Art. 49 OR N 22; BGE 120 II 97 E. 2.b; BGer 5A_658/2014 E. 15.2; BGer 5A_376/2013 E. 8.1). Auf den Beweis der subjektiven Be- einträchtigung kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen schweren seelischen Schmerz zu verursachen (sog. Anscheinsbeweis; vgl. dazu BGE 120 II 97 E. 2.b; BGer 5A_376/2013 E. 8.2 f.; BK-B REHM, Art. 49 OR N 7).
7.3 Seelischer Schmerz
7.3.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, dass die Vorbringen des Klägers 1 bezüglich des erlittenen seelischen Schmerzes und seiner Schwere entgegen der Argumentation der Beklagten genügend substantiiert seien. Aus der Klageschrift ergebe sich klar, dass die erlittene seelische Unbill einerseits daraus abgeleitet werde, dass der Kläger 1 über zwei Jahre hinweg beinahe wöchentlich als inkompetente und charakterlich minderwer- tige Person dargestellt worden sei, und andererseits daraus, dass das Familienleben des Klägers 1 durch die häufige Berichterstattung und Persönlichkeitsverletzung beein- flusst worden sei. Zur Schwere des behaupteten seelischen Schmerzes habe der Klä- ger ebenfalls Ausführungen gemacht, sie ergebe sich aus den bisherigen Erwägungen. Es sei mithin offensichtlich, dass der Kläger 1 den für die Zusprechung einer Genugtu- ung notwendigen seelischen Schmerz erlitten habe (vi-Entscheid, S. 200).
7.3.2 Die Beklagten 2 und 3 halten in ihrer Berufungsantwort (S. 38 f.) daran fest, dass der Kläger 1 seine seelische Unbill nicht genügend substantiiert habe. Die Vo- rinstanz habe mit der Feststellung, wonach das Familienleben des Klägers 1 durch die (bestrittenen) Persönlichkeitsverletzungen beeinflusst worden sei, den Verhandlungs- grundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt. Der Kläger 1 habe dies im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet. Im Berufungsverfahren bringe dieser nun erstmals vor, dass auch sein Privat- und Familienleben enorm beschädigt bzw. geradezu zerstört worden sei und dass seine Ehepartnerin und seine Kinder durch die (bestrittene) Kampagne beeinträchtigt worden seien. Diese unechten Noven seien jedoch gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.
7.3.3 Der Kläger 1 führte auf S. 320 der gemeinsamen Klage anknüpfend an die in-
haltliche Schilderung mehrerer Drohbriefe, die ihm in Reaktion auf die ON-
Berichterstattung zugesandt worden waren, aus, es dürfte nachvollziehbar sein, dass
es "einem zusetzt", wenn man über zwei Jahre Woche für Woche jeden Donnerstag in
der lokalen Zeitung nachlesen müsse, was für eine unfähige und charakterlich minder-
wertige Person man sei, und dazu zwischendurch immer wieder solche Drohschreiben
erhalte. Mit Blick auf die Posts auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 schrieb der Klä-
ger 1 sodann, man müsse sich vorstellen, wie sich "ein Ehepartner oder ein Kind eines
KESB-Mitarbeiters", der nichts als seinen Job nach bestem Wissen und Gewissen erle-
dige, fühlen müsse, wenn sie auf einer öffentlichen, von Tausenden von Lesern be-
suchten Seite nachlesen müssten, wie "ihrer Mutter bzw. ihrem Vater" ein "Blutvergies-
sen" angekündigt werde, wenn nicht bald etwas geschehe, oder wenn diese vor aller
Öffentlichkeit als "Hurensöhne" und "verdammti Sauhünd" bezeichnet würden, denen
man einen elenden Tod mit unerträglichen Schmerzen wünsche. Auch wenn der Kläger
1 die soeben referierten Ausführungen unpersönlich formulierte, bezogen sich diese
angesichts des Kontexts offenkundig auch auf ihn selbst und seine Ehefrau sowie
seine Kinder. Die Vorinstanz verletzte daher den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55
Abs. 1 ZPO) nicht, wenn sie implizit davon ausging, der Kläger 1 habe eine Beeinflus-
sung seines Familienlebens behauptet. Soweit der Kläger 1 im Berufungsverfahren je-
doch darüber hinaus vorträgt, sein Privat- und Familienleben sei nicht nur beeinflusst,
sondern enorm beschädigt bzw. geradezu zerstört worden (Berufung Kläger, S. 36)
resp. bei ihm bestehe ein sehr hohes Risiko für einen Dauerschaden (Berufung Kläger,
7.3.4 Die Beklagten 2 und 3 (Berufungsantwort, S. 39 f.) wie auch die Beklagte 1 (Be- rufungsantwort, S. 12) wehren sich alsdann gegen die vorinstanzliche Feststellung, wo- nach der Kläger 1 den für eine Genugtuung notwendigen seelischen Schmerz tatsäch- lich erlitten habe. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur objekti- ven Schwere der Verletzung verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich nämlich um
einen Fall, bei dem sich aus der objektiven Schwere der Verletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung direkt auf die behauptete subjektive Betroffenheit des Klägers 1 schliessen lässt, weshalb auf einen separaten Beweis für Letzteres verzichtet werden kann (vgl. E. 7.2 hiervor). Das gälte selbst dann, wenn der Kläger 1, wie die Beklagten 2 und 3 zu ihrer Verteidigung vorbringen (Berufungsantwort, S. 40; vgl. Duplik, S. 94 ff.), tatsächlich eine geradezu aussergewöhnlich robuste und kritikfähige Persön- lichkeit wäre. Bei der Beurteilung des seelischen Schmerzes ist nämlich, wie gezeigt, auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (vgl. auch BSK OR I-K ESSLER, 7. Aufl., Art. 49 N 11).
7.4 Objektive Schwere der Verletzung
7.4.1 Obschon es die Vorinstanz als "offensichtlich" ansah, dass der Kläger 1 den für eine Genugtuung notwendigen seelischen Schmerz erlitten habe, wies sie den entspre- chenden Antrag aus drei Gründen ab: Erstens habe sich die Persönlichkeitsverletzung nicht auf das Privatleben, sondern auf das Berufsleben bezogen und habe sich der Klä- ger 1 von vornherein bewusst sein müssen, dass er in seiner Position als ehemaliger Gemeindepräsident und als aktueller Präsident der KESB Linth vermehrt der öffentli- chen Diskussion ausgesetzt sein würde. Zweitens seien die übelsten Beschimpfungen nicht von den Beklagten, sondern von Lesern/Drittpersonen ausgegangen, die sich durch die Berichterstattung der Beklagten "inspiriert" gefühlt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagten "über den Umweg der Mitwirkung an einer persönlich- keitsverletzenden Kampagne" auch für das Verhalten dieser Dritten vollumfänglich ge- nugtuungspflichtig seien. Zwar könne ihnen diesbezüglich vorgeworfen werden, die persönlichkeitsverletzenden Leserbriefe abgedruckt, die Facebook-Beiträge geradezu heraufbeschworen und sich damit beteiligt zu haben, doch hätten sie die seelische Un- bill eben nicht alleine erzeugt. Drittens sei durch die Feststellung dessen, dass die Be- klagten gegen die Kläger eine persönlichkeitsverletzende Kampagne geführt hätten, und umso mehr noch durch die Pflicht zur Publikation des Urteils bereits ein Genugtu- ungseffekt eingetreten (vi-Entscheid, S. 200-202).
7.4.2 Diese Begründung vermag insofern nicht zu überzeugen, als die Vorinstanz, soweit sie die objektive Schwere der Verletzung mit dem Argument herunterzuspielen versucht, dass sich die Persönlichkeitsverletzungen hauptsächlich auf das Berufsleben bezogen hätten, übergeht, dass das berufliche Ansehen ebenfalls Teil des zivilrechtli- chen Persönlichkeitsschutzes ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor; Berufung Kläger, S. 36) und je- nes des Klägers 1 hier in massiver Weise verletzt wurde. Es ist sodann widersprüch- lich, wenn die Vorinstanz die objektive Schwere der Verletzung unter Hinweis auf den vom Kläger 1 gewählten Berufsweg und ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Person milder beurteilen will, nachdem sie diese Aspekte bereits im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung berücksichtigte und dabei – zu Recht – zum Ergebnis gelangte,
die Berichterstattung der Beklagten sei in einem solchen Ausmass persönlichkeitsver- letzend, dass dies weder durch die Pressefreiheit noch durch den öffentlichen Informa- tionsauftrag der Presse gerechtfertigt werden könne (vi-Entscheid, S. 186; vgl. Beru- fung Kläger, S. 37). Vorliegend ist die für die Zusprechung einer Genugtuung notwen- dige objektive Schwere der Verletzung nach dem Dargelegten denn auch ganz offen- sichtlich gegeben, und zwar insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklag- ten entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter dem Titel Genugtuung sehr wohl auch vollumfänglich für die in den ON publizierten Leserbriefe und die auf der Face- book-Seite der Beklagten 1 geposteten Kommentare Dritter, mithin also die gesamte Kampagne einzustehen haben. Der Grund dafür liegt indes nicht im in Art. 28 Abs. 1 ZGB verwendeten Begriff der 'Mitwirkung', sondern in Art. 50 Abs. 1 OR (zu den Vo- raussetzungen: vgl. BK-B REHM, Art. 50 OR N 6-12 und BSK OR I-GRABER, 7. Aufl., Art. 50 N 1-13 sowie zu einem Anwendungsfall BGE 126 III 161 = Pra 2001 Nr. 80). Denn die Beklagten erzeugten durch ihre den Kläger 1 widerrechtlich in seinem Anse- hen verletzende Berichterstattung zusammen und verschuldetermassen – davon ist mit Bezug auf die bisherigen Ausführungen offenkundig auszugehen (vgl. etwa E. 4.12.2.3.3 hiervor) – eine aufgeheizte Stimmungslage, bei der sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und gewöhnlichem Lauf der Dinge mit gehässigen und noch schärfe- ren Reaktionen – sprich Persönlichkeitsverletzungen – seitens der Leserschaft rechnen mussten. Gleichzeitig unternahmen sie jedoch nicht genug, um der Verwirklichung die- ser Gefahr entgegenzuwirken. Im Gegenteil, sie behielten die Stossrichtung ihrer Arti- kel unbeirrt bei und publizierten die fraglichen Leserbriefe nicht nur aktiv in ihrer Zei- tung, sondern integrierten sie oder brüsteten sich damit teilweise auch noch im redakti- onellen Teil. Zugleich duldeten sie (bis zur Klageeinleitung [Verhandlungsprotokoll Klä- ger, S. 2 f.]) auf der als Diskussions-Plattform ausgestalteten eigenen Facebook-Seite selbst schwerste Anwürfe und Beschimpfungen der übelsten und primitivsten Sorte (exemplarisch dafür kläg.act. 206 und 252; vgl. BK-B REHM, Art. 50 OR N 7c, wonach eine bewusste und gewollte Teilnahme auch durch eine Duldung der Handlungen an- derer vorliegen kann). Insofern verursachten die Beklagten die durch die Leserbriefe und Facebook-Kommentare nochmals deutlich verstärkte immaterielle Unbill mit, was unabhängig von ihrem jeweiligen Tatbeitrag und ihrem individuellen Verschuldensgrad ausreicht, um sie dafür (mit den nicht ins Recht gefassten Dritten) solidarisch haftbar zu machen (vgl. BK-B REHM, Art. 50 OR N 13-15, [beispielhaft] 35a-35f und 39).
7.5 Bemessung der Genugtuung
Beizupflichten ist der Vorinstanz insoweit, als die gerichtliche Feststellung, dass es sich bei der gesamten inkriminierten ON-Berichterstattung mitsamt Leserbriefen und Kom- mentaren auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 um eine die Kläger widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzende Kampagne handle, und die Publikation dieses Urteils in der Printausgabe, auf der Homepage und auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 hier
nicht nur der Beseitigung dient, sondern dem Kläger 1 sicherlich auch einen gewissen Ausgleich für die erlittene Unbill zu verschaffen vermag (vgl. dazu BGE 131 III 26 E. 12.2.1 f. = Pra 2005 Nr. 104; BK-B REHM, Art. 49 OR N 102 ff.; CHK-MÜLLER, 3. Aufl., Art. 49 OR N 18; auch Berufung Kläger, S. 41). Eine Wiedergutmachung in beschränk- tem Umfang ist, wie die Beklagte 1 in ihrer Berufungsantwort (S. 12 f.) geltend macht, vorliegend auch darin zu sehen, dass mit den Beklagten 2 und 3 die fehlbaren Journa- listen entlassen (vgl. BGer 2C.2/2000 E. 4.8 betreffend Sanktionierung des fehlbaren Beamten) und im Sinne eines Entgegenkommens sämtliche Artikel und Kommentare über die streitgegenständlichen Themen gelöscht wurden (vgl. BK-B REHM, Art. 49 OR N 8). Indes führen diese Umstände zwar zu einer Herabsetzung, nicht aber dazu, dass damit der Genugtuungsanspruch des Klägers 1 bereits vollständig ausgeglichen ist. Denn einerseits muss bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, dass die Verletzung ausserordentlich schwer wiegt; das gilt sowohl mit Bezug auf den Inhalt (schwerste, ungerechtfertigte Vorwürfe und Beleidigungen) und die Dauer (über 2 Jahre hinweg) als auch die Intensität (in unzähligen Zeitungsartikeln, Leserbriefen und Facebook-Kommentaren) derselben. Es kommt hinzu, dass die Verletzung hier in einer Regionalzeitung sowie auf öffentlich zugänglichen Internetseiten erfolgte und daher ei- nen vergleichsweise grösseren Personenkreis erreichte (vgl. BGE 138 III 337 E. 6.3.6 und BK-B REHM, Art. 49 OR N 86a, wonach die Verletzung schwerer wiege, wenn sie über die Medien verbreitet worden sei). Andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass aufgrund des soeben geschilderten Ausmasses der Verletzung auch die Auswirkungen deutlich länger präsent bleiben, als dies beispielsweise bei einmaligen Persönlichkeits- verletzungen der Fall wäre, wobei auch hier davon auszugehen ist, dass sie im Ver- laufe der Zeit langsam abnehmen und irgendwann verblassen. Dass beim Kläger 1 das Risiko eines Dauerschadens besteht, behauptete er, wie bereits erörtert, jedenfalls nicht rechtzeitig. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, der dargelegten Auswirkungen, aber auch des durch die gerichtliche Feststellung, die Urteilspublikation sowie die Reaktion der Beklagten 1 bereits eingetretenen bzw. eintretenden Genugtu- ungseffekts, erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger 1 für die erlittene Unbill zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 zuzusprechen. Die solidarisch haftenden Beklag- ten werden dabei – antragsgemäss – verpflichtet, diese Genugtuungssumme nebst 5% Zins seit 9. August 2016 (Klageeinreichung) der gemeinnützigen Organisation "[___Name]", [Ort], zu überweisen (vgl. betreffend Zahlung an eine Dritte: BK-B REHM, Art. 49 OR N 110 m.w.H.; betreffend Zins BGE 131 III 12 E. 8).
7.6 Fazit
Zusammenfassend ist die Berufung der Kläger somit auch in diesem Punkt (Begehren Ziff. 3), wenn auch nicht vollumfänglich in der beantragten Höhe, so doch zumindest teilweise gutzuheissen.
IV. Prozesskosten
1.1 Gerichtskosten
1.1.1 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 18'000.00 [Art. 10 Abs. 1 Ziff. 121 i.V.m. Art. 6 GKV]) unter Anordnung der solidarischen Haftung zu einem Viertel den Klägern und zu drei Vierteln den Beklagten, wodurch Letztere Ers- tere auch für die Hälfte (3/4 ./. 1/4 = 1/2) ihrer Parteikosten zu entschädigen hatten. Zur Begründung des Verteilverhältnisses führte die Vorinstanz aus, dass die Kläger in der Hauptsache klar obsiegt hätten: Die Kläger seien mit ihrem primären Prozessinteresse auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, mit ihrem Begehren betreffend Ur- teilspublikation und im Grundsatz auch mit ihren Begehren betreffend Löschung durch- gedrungen, wohingegen sie betreffend Unterlassung und Genugtuung unterlegen seien (vi -Entscheid, S. 203-207).
Weiter bestimmte die Vorinstanz auch die interne Verteilung unter den Solidarschuld- nern. So auferlegte sie die von den Klägern zu tragenden Gerichtskosten im Innenver- hältnis zu einem Drittel dem Kläger 1 und zu zwei Dritteln der Klägerin 2 und die von den Beklagten zu tragenden Prozesskosten (Gerichtskosten- und Parteientschädigung) je zur Hälfte der Beklagten 1 und dem Beklagten 2; den Beklagten 3 nahm sie wegen seiner vergleichsweise untergeordneten Rolle von der Pflicht zur Kostentragung im In- nenverhältnis aus (vi-Entscheid, S. 204 f.).
1.1.2 Die Beklagten 2 und 3, welche unabhängig vom Ausgang in der Sache um die Befreiung von Gerichtskosten (im Aussen- und Innenverhältnis) und die Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung ersuchen (Berufungsbegehren Ziff. 2), er- blicken in der vorinstanzlichen Verteilung der Prozesskosten eine unrichtige Anwen- dung von Art. 106 ZPO. Sie kritisieren zunächst die solidarische Auferlegung der Pro- zesskosten. Mit Verweis auf eine Literaturstimme (BSK ZPO-R ÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 106 N 10) halten sie dafür, dass eine solche dann nicht in Betracht komme, wenn gegen die verschiedenen unterliegenden Streitgenossen unterschiedliche Urteile er- gangen seien. Vorliegend seien gegen die Beklagte 1 deutlich mehr Urteile ergangen (Dispositiv Ziff. 1-4) als ihnen gegenüber (Dispositiv Ziff. 1), womit die Anordnung der solidarischen Haftung genauso wie die hälftige Kostenauferlegung zwischen der Be- klagten 1 und dem Beklagten 2 im Innenverhältnis Bundesrecht verletze (Berufung Be- klagte 2 und 3, S. 127 f.). Weiter sind sie der Ansicht, die Aufteilung im Verhältnis ein Viertel Kläger zu drei Vierteln Beklagte möge allenfalls bezüglich der Beklagten 1 recht- mässig sein; sie, die Beklagten 2 und 3, hätten jedoch bei zwei (Unterlassungs- und
Genugtuungsbegehren) von drei gegen sie gerichteten Rechtsbegehren vollständig und beim dritten (Feststellungsbegehren) immerhin noch hälftig (Feststellung der Rechtswidrigkeit der einzelnen Fallberichterstattungen) obsiegt, weshalb die Kläger ihnen gegenüber im Gegenteil sogar zu fünf Sechsteln unterlegen seien. Folglich hät- ten sie, die Beklagten 2 und 3, selbst bei einer Bestätigung des angefochtenen Ent- scheids Anspruch auf eine Parteientschädigung (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 128; Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 43).
Auch die Kläger erachten die vorinstanzliche Verteilung der Gerichts- und Parteikosten im Ergebnis als stossend, weil sie so trotz ‘klarem Obsiegen in der Hauptsache’ die Hälfte ihrer hohen Kosten zur Abwehr und Sanktionierung dieser einzigartigen, persön- lichkeitsverletzenden Kampagne selbst tragen müssten. Angesichts dessen, dass ihre primären Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gesamtkampagne und je- der Teilkampagne vollumfänglich und ihre 300 Löschungsanträge im Grundsatz gutge- heissen worden seien, und eingedenk des Umstands, dass die 25 Unterlassungsbe- gehren wegen des von der Vorinstanz gewählten ganzheitlichen Ansatzes und das Ge- nugtuungsbegehren u.a. zufolge der durch Gutheissung der übrigen Anträge bereits eingetretenen Genugtuungswirkung abgewiesen worden seien, erschiene eine Verle- gung der Kosten im Verhältnis von einem Achtel (Kläger) zu sieben Achteln (Beklagte) deutlich angemessener (Berufung Kläger, S. 43 f.).
1.1.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagten 2 und 3 für die beantragte Aufhe- bung der Solidarität, Befreiung von Gerichtskosten und Zusprechung einer Parteient- schädigung mit ihrer Berufung nicht nur die Kläger, sondern (auf der Passivseite) auch die Beklagte 1 hätten ins Recht fassen müssen. Denn im Endeffekt verlangen sie damit die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses (solidarische Kostentragung im Aussenver- hältnis; je hälftige Kostentragung der Beklagten 1 und des Beklagten 2 im Innenverhält- nis), über das – jedenfalls im Innenverhältnis – nur mit Wirkung für alle Beklagten ent- schieden werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 1 ZPO). Damit liegt bezüglich der Anfechtung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung eine notwendige Streitge- nossenschaft vor und ist Begehren Ziff. 2 der beklagtischen Berufung schon mangels Miteinbezugs der Beklagten 1 abzuweisen. Indes wäre es aus den nachfolgenden Gründen auch sonst abzuweisen gewesen.
1.1.3.2 Zur solidarischen Haftung: Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- o- der Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskos- ten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Diese Regel fin- det auch auf einfache (aktive und/oder passive) Streitgenossen Anwendung – wie hier die Kläger auf der einen und die Beklagten auf der anderen Seite. In Prozesskonstella- tionen wie der vorliegenden können die Prozesskosten folglich entweder unterschied- lich (also anteilsmässig) aufgeteilt oder aber allen Streitgenossen solidarisch auferlegt
werden (vgl. BGer 4A_625/2015 E. 3.1; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 106 N 10). Letzteres kommt dabei mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO dann nicht in Be- tracht, wenn gegen die verschiedenen einfachen Streitgenossen unterschiedliche Ur- teile ergehen (BGer 4A_444/2017 E. 6.3; BK-S TERCHI, 2012, Art. 106 ZPO N 12; BSK ZPO-R ÜEGG/RÜEGG, Art. 106 N 10 m.w.H.). Generell dürfte bei passiven einfachen Streitgenossen, die gegen ihren Willen zu solchen wurden, die anteilsmässige Kosten- tragung die Regel und die solidarische Haftung die Ausnahme bilden (BSK ZPO- R UGGLE, Art. 71 N 45; BK-GROSS/ZUBER, 2012, Art. 71 ZPO N 26; PESENTI, Gerichts- kosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 2016, N 467 f.). Eine Ausnahme im Sinne der Anordnung einer so- lidarischen Haftung für die Prozesskosten rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die passiven einfachen Streitgenossen einen Schaden gemeinsam verursacht haben und der klagenden Partei für die eingeklagte Forderung solidarisch haften (P ESENTI, a.a.O., N 469; vgl. auch BGE 125 III 138 E. 2.a-d zu den Grundsätzen im aktienrechtli- chen Verantwortungsprozess; ferner BGer 5A_309/2013 E. 6.4.2).
Soweit alle Beklagten von einem bestimmten Klagebegehren betroffen sind, ergehen vorliegend entweder keine unterschiedlichen Entscheide (Feststellungsbegehren) oder aber wären bei zutreffender Behandlung bereits im erstinstanzlichen Verfahren – auf- grund der dort noch von allen Beklagten ausgehenden Verletzungsgefahr – keine sol- chen ergangen (Unterlassungsbegehren [s. E. III.2.3.4.2 und E. III.5]). Darüber hinaus mögen sich die – rechtskräftigen – Dispositiv Ziff. 2-4 des vorinstanzlichen Entscheids zwar tatsächlich nur gegen die Beklagte 1 richten. Im Vordergrund des Prozesses stand jedoch ganz klar die Feststellung der von den Beklagten (sowie einigen ihrer Le- ser) gemeinsam begangenen Persönlichkeitsverletzung (Dispositiv Ziff. 1). Diese bil- dete denn auch den Ausgangspunkt für die nur gegenüber der Beklagten 1 beantrag- ten und erlassenen Anordnungen (vgl. vi-Entscheid, S. 69, 74 f., 172, 188-191). Im Sinne der Kohärenz und ihrer solidarischen Inanspruchnahme für die Folgen der ge- meinsam begangenen Persönlichkeitsverletzung – bzw. im Falle der Kläger ihres ge- meinsamen Überklagens – erscheint die Anordnung der solidarischen Haftung für die Prozesskosten im konkreten Fall gerechtfertigt. Das gilt umso mehr, als sich die Be- klagten – so wie die Kläger nach wie vor – im erstinstanzlichen Verfahren noch freiwillig gemeinsam vertreten liessen (vgl. Art. 72 ZPO) und damit zum Ausdruck brachten, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgten und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht identische Positionen vertraten.
1.1.3.3 Zum Verteilschlüssel: Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der un- terliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Bei überwiegend nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten
– wie hier – ist das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen (U RWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 106 N 6). Dabei sind die im Rechtsbegehren gestellten Anträge mit dem schliesslich gefällten Entscheid zu verglei- chen. Werden von mehreren nicht vermögensrechtlichen Rechtsbegehren nur einzelne gutgeheissen, ergibt sich der Ausgang des Verfahrens – entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 – nicht einfach strikt aus der Differenz zwischen der Anzahl gutge- heissener und der Anzahl abgewiesener Rechtsbegehren; vielmehr sind die Begehren vorab angemessen zu gewichten (P ESENTI, a.a.O., N 440). Bei dieser Gewichtung – die sich anders als bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht am Streitwert orientieren kann – besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum (BGer 5D_193/2014 E. 2.4). Sie kann im Einzelfall nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen, beispielsweise nach der Bedeutung der Begehren untereinander im Rechtsstreit oder im Verhältnis zum Zuge- sprochenen oder nach dem verursachten Aufwand (BGer 5A_186/2017 E. 4.1.2; BK- S TERCHI, Art. 106 ZPO N 7). Ferner kann analog zur für vermögensrechtliche Streitig- keiten in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelung der Frage der grundsätzlichen Klagegutheissung ein höheres Gewicht beigemessen wer- den als der konkreten Ausgestaltung der zu treffenden Anordnung (U RWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 6; P ESENTI, a.a.O., N 440; BGer 4A_207/2015 E. 3.1).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gutheissung des Feststellungsbegehrens (Persönlichkeitsverletzung durch eine Vielzahl von Zei- tungsartikeln und Leserkommentaren) als primäres Prozessinteresse der Kläger her- ausstrich. Sie hätte die Bedeutung dieses Rechtsbegehrens im vorliegenden Rechts- streit sogar noch stärker gewichten sollen. Einerseits deckte es nämlich sämtliche strit- tigen Äusserungen ab und andererseits bildete es als Vorfrage den Ausgangspunkt für die Beurteilung der weiteren Begehren (Kennzeichnung, Löschung, Genugtuung, Ur- teilspublikation usw.). Selbst beim Unterlassungsbegehren stellte die Feststellung der bereits eingetretenen Persönlichkeitsverletzung immerhin noch einen bedeutenden An- haltspunkt für die Beantwortung der Frage dar, ob von den Beklagten (weiterhin) eine Verletzungsgefahr ausgehe. Dementsprechend war mit der Feststellung der begange- nen Persönlichkeitsverletzung bzw. der Beantwortung der Grundsatzfrage denn auch der weitaus grösste Teil des Prozessaufwands verbunden (vi-Entscheid, S. 70-189). Soweit die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung (S. 190) geltend machen, die gegen sie gerichteten Begehren (Feststellung, Unterlassung und Genugtuung) hätten bloss 29 der insgesamt 322 Seiten resp. 9% der Klage ausgemacht, betreiben sie Augenwische- rei. Abgesehen davon, dass die ersten 40 Seiten der Klage aus Rechtsbegehren und Inhaltsverzeichnis bestanden, die eigentliche Klagebegründung mithin rund 280 Seiten umfasste, dienten die Ausführungen im Teil "II. Formelles" (Klage S. 42-49) sowie die rund 150 Seiten zu den einzelnen Fällen bzw. Themen (Klage, S. 50-196) nämlich auch und insbesondere der Begründung des Feststellungsbegehrens. Alles in allem machte das Feststellungsbegehren allein – gerade auch, weil es sich gegen alle drei passiven
einfachen Streitgenossen richtete – etwa vier Sechstel des Rechtsstreits aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 drangen die Kläger damit sodann nicht bloss hälftig, sondern vollumfänglich durch. Wird das Hauptbegehren geschützt, fallen Even- tualbegehren für die Kostenverteilung nicht in Betracht (BSK ZPO-R ÜEGG/RÜEGG, Art. 106 N 3; BK-S TERCHI, Art. 106 ZPO N 4). Die Vorinstanz verzichtete deshalb auf einen Urteilsspruch zu den Klagebegehren Ziff. 6.2.1-11 (Feststellung von elf persönlichkeits- verletzenden Themenberichterstattungen), weil sie diese im Verhältnis zum geschütz- ten Klagebegehren Ziff. 6.1 (Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne) als Eventualbegehren einstufte; es kann hierfür auf E. III.2.4.3 verwiesen werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint mit Blick auf den Ausgang des (Berufungs-)Verfah- rens eine Verlegung im Verhältnis ein Sechstel Kläger zu fünf Sechsteln Beklagte an- gemessen. Dabei fällt in Bezug auf die restlichen Begehren in Betracht, dass dem Pub- likationsbegehren und dem Löschungsbegehren ebenfalls entsprochen wurde, dass aber, wie sich im Berufungsverfahren zeigt, das mehrheitliche Unterliegen betreffend Unterlassung eben nicht nur dem "ganzheitlichen Approach" der Vorinstanz geschuldet ist. Auch hätte sich mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung zur doppelten Funk- tion der Urteilspublikation voraussehen lassen, dass diese bei der Bemessung der Ge- nugtuung berücksichtigt wird und der zusätzlich eingeklagte Betrag von Fr. 25'000.00 daher etwas hoch erscheint (Berufung Kläger, S. 44). Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der Genugtuung um einen Billigkeitsentscheid, weshalb dem Obsiegen im Grund- satz mehr Gewicht beizumessen ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Dass bei richtiger Betrachtung von Anfang an – und dannzumal noch gegenüber sämtlichen Beklagten – eine Minderheit der nachgesuchten Verbote auszusprechen gewesen wäre, wird so- dann letztlich dadurch kompensiert, dass umgekehrt auch die Löschungsbegehren nur im Grundsatz gutgeheissen wurden.
1.1.4 Somit sind die in der Höhe unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Ge- richtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 18'000.00) im Umfang von Fr. 3'000.00 (= 1/6) den dafür solidarisch haftenden Klägern und im Umfang von Fr. 15'000.00 (= 5/6) den dafür solidarisch haftenden Beklagten aufzuerlegen. Im Innenverhältnis bleibt die an- teilsmässige Aufteilung mangels (prozesskonformer) Anfechtung resp. Beanstandung unverändert, sodass auf Seiten der Kläger der Kläger 1 Fr. 1'000.00 (= 1/3) und die Klägerin 2 Fr. 2'000.00 (= 2/3) tragen und auf Seiten der Beklagten die Beklagte 1 und der Beklagte 2 je Fr. 7'500.00 (= 1/2) zu übernehmen haben. Bei der Liquidation der Gerichtskosten bleibt es dabei, dass der von den Klägern geleistete Gerichtskostenvor- schuss in Höhe von Fr. 12'000.00 verrechnet wird und die verbleibenden Fr. 6'000.00 bei den Beklagten erhoben werden (je Fr. 3'000.00 bei der Beklagten 1 und beim Be- klagten 2; vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Betrag, den die hierfür solidarisch haftenden Beklagten den Klägern zu ersetzen haben, beläuft sich neu jedoch auf Fr. 9'000.00 (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
1.2 Parteientschädigung
Weiter haben die Beklagten die Kläger für vier Sechstel (= 5/6 ./. 1/6) der Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
1.2.1 Die Vorinstanz kürzte die von den Klägern geltend gemachte volle Parteient- schädigung von Fr. 375'925.65 auf Fr. 320'386.59 (beide Angaben inkl. Spesen und MwSt.), indem sie den angegebenen Aufwand (1'147.1 Stunden), welchen sie als an- gemessen und ausgewiesen erachtete, mit dem mittleren Stundenhonorar gemäss Art. 24 Abs. 1 HonO von Fr. 250.00 multiplizierte (vgl. vi-Entscheid, S. 205-207).
1.2.2 In ihrer Berufung (S. 43) stimmen die Kläger den vorinstanzlichen Ausführun- gen zur Bemessung der Parteikosten ausdrücklich zu. Die Beklagten 2 und 3 machen demgegenüber geltend, die Entschädigung stünde in keinem Verhältnis zum klägeri- schen Interesse, das mittels Klage verfolgt und mittels Teilurteils abgeurteilt worden sei. So seien im angefochtenen Entscheid keine monetären Ansprüche der Kläger be- jaht worden, sondern lediglich ein immaterieller Anspruch. Die eingereichte klägerische Honorarnote entspreche jedoch eher einer Honorarnote, welche bei einem Forderungs- prozess mit sehr hohem Streitwert eingereicht werde, als einer Kostennote, die für die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung nötig sei. Es sei zudem alleine auf klägeri- sches Verschulden zurückzuführen, dass der Aufwand für das erstinstanzliche Verfah- ren 1'147.1 Stunden betragen habe. Abgesehen vom bereits entkräfteten Einwand (s. E. 1.1.3.3 hiervor), dass bloss 9% der Klage die gegen sie gerichteten Begehren betrof- fen hätten, vertreten die Beklagten 2 und 3 ferner die Auffassung, dass der "gesamte Aufwand", den die Kläger für die Substantiierung von Facebook-Einträgen und Leser- briefen geleistet hätten, für die Klage gegen sie unnötig gewesen sei. Dasselbe gelte für den Aufwand betreffend das Gewinnherausgabebegehren, welches erst noch in ein separates Verfahren verwiesen worden sei, und für den in den angegebenen 1'147.1 Stunden enthaltenen Sekretariatsaufwand, welcher bereits im Anwaltshonorar inbegrif- fen sei (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 129-131).
Dazu ist was folgt zu bemerken: Zunächst täuschen sich die Beklagten 2 und 3, wenn sie behaupten, die von den Klägern eingereichte Kostennote (nach Zeitaufwand) ent- spreche einer solchen für einen Forderungsprozess mit sehr hohem Streitwert. Nach der einschlägigen Honorarordnung vom 22. April 1994 (HonO; vgl. Art. 96 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO) bemisst sich das Anwaltshonorar bei zivilrechtlichen Forderungsstrei- tigkeiten nach Streitwert (Art. 13 ff. HonO). Demgegenüber bemisst sich bei nicht ver- mögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten wie der vorliegenden – trotz Gewinnherausgabe- und Genugtuungsbegeh-ren – Auseinandersetzung (vgl. BGer 5A_459/2014 E. 4.1 m.w.H.) das Honorar nach Zeitaufwand, wobei unnötiger Aufwand ausser Betracht fällt
(vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 HonO). Die Beklagten 2 und 3, die im erstinstanzli- chen Verfahren selbst eine Parteientschädigung nach Aufwand verlangten (vi-act. 59), dürften mit dem erwähnten Einwand denn auch eher darauf hinauswollen, dass ein Aufwand, wie ihn der klägerische Anwalt betrieben habe, allenfalls in einer Streitigkeit mit hohem Streitwert angehe, nicht aber in einer, welche die Feststellung einer Persön- lichkeitsverletzung betreffe. Selbstredend findet eine solche Geringschätzung immateri- eller Ansprüche weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Sodann stellt es widersprüchliches Verhalten dar, das gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdient, wenn die Beklagten 2 und 3 den Klägern im Zusammenhang mit den Prozesskosten vorwerfen, einen überzogenen Aufwand betrieben zu haben, nachdem sie zuvor noch an verschiedensten Stellen ihrer Berufung der Auffassung wa- ren, die Kläger hätten noch mehr (Substantiierungs-)Aufwand betreiben müssen (vgl. Berufung. S. 12, 99-103; Duplik, S. 29-33). Der diesbezügliche Vorwurf bleibt jedoch auch deshalb weitgehend ohne Erfolg, weil er einerseits über weite Strecken zu pau- schal gehalten ist (s. E. II.2) und sich andererseits selbst dort, wo die Beklagten 2 und 3 Beispiele für angeblich unnötigen Aufwand nennen, nicht entnehmen lässt, um wel- chen Betrag bzw. welche Stundenanzahl sie die Parteientschädigung deshalb herabge- setzt wissen wollen (vgl. BGer 4A_35/2015 E. 3.2 m.w.H.). So beschränken sie sich da- rauf, zu verlangen, dass der "gesamte Aufwand", für die Begründung des Gewinnher- ausgabebegehrens und für die Substantiierung von Facebook-Einträgen und Leserbrie- fen herauszurechnen sei und dass "die für das Sekretariatspersonal geltend gemach- ten Stunden" nicht zu vergüten seien (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 129-131), was an- gesichts dessen, dass die klägerische Kostennote unzählige Seiten und eine unüber- schaubare Vielzahl von Aufwandpositionen umfasst, nicht ansatzweise genügt (vgl. vi- act. 63 und 72), um den Umfang der nachgesuchten Änderung auch nur mittelbar zu bestimmen. Da die Kläger indes in ihrer Berufungsantwort immerhin zu Recht anerken- nen, dass der für das in ein separates Verfahren verwiesene Gewinnherausgabebe- gehren geleistete Aufwand abzurechnen gewesen wäre, und diesen nach Durchsicht der eigenen Honorarnote selbst mit 12 Stunden veranschlagen (Berufungsantwort Klä- ger, S. 128 f.), ist die volle Parteientschädigung der Kläger gleichwohl auf Fr. 317'146.59 (1'135.1 Stunden x Fr. 250.00 [Art. 24 Abs. 1 HonO] zuzüglich der nicht beanstandeten Fr. 9'879.25 für Spesen [Art. 28 HonO] und zuzüglich 8% MwSt. [Art. 29 HonO) zu reduzieren. Davon haben die Beklagten den Klägern unter solidarischer Haft- barkeit im Aussenverhältnis und hälftiger Kostenaufteilung zwischen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 im Innenverhältnis vier Sechstel resp. Fr. 211'431.00 zu erset- zen, wovon im Innenverhältnis wiederum Fr. 140'954.00 (2/3) auf die Klägerin 2 und Fr. 70'477.00 (1/3) auf den Kläger 1 entfallen.
Auch für die Verlegung der Prozesskosten der (vereinigten) Berufungsverfahren (BO.2018.28 f.-K1 und BO.2018.30-32-K1) gelten die unter E. 1.1.3.2 und 1.1.3.3 hier- vor erwähnten Grundsätze. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings bloss noch die strittigen Rechtsbegehren und misst sich der Erfolg des Rechtsmittels daran, ob und in welchem Umfang die beantragte Änderung des vorinstanzlichen Entscheids erreicht wird (U RWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 5; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 106 N 5).
2.1 Verfahren BO.2018.28+29-K1
Im Verfahren BO.2018.28-K1 wird die Berufung der Beklagten 2 und 3 vollumfänglich abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 32'000.00 (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 6 GKV) sind deshalb von den unterliegenden Beklagten 2 und 3 zu tragen; der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 24'000.00 (vgl. B/8 im Verfahren BO.2018.28-K1) wird angerechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem haben die Beklagten 2 und 3 den obsiegenden Klägern unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO) eine Parteientschädigung von ermessenweise Fr. 43'190.00 zu bezahlen (Art. 6, Art. 23 Abs. 1 lit. a, Art. 24 Abs. 1 HonO: Fr. 40'000.00; zuzüglich Fr. 1'000.00 pauschal für Barauslagen gemäss Art. 28 bis Abs. 1; zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer gemäss Art. 29 HonO; gerundet ). Im Innenverhältnis trägt der Beklagte 2 dabei zwei Drittel und – aufgrund seines weitaus geringeren Anteils an der verletzen- den Berichterstattung – der Beklagte 3 ein Drittel der Parteientschädigung.
2.2 Verfahren BO.2018.30-32-K1
Im Verfahren BO.2018.30-K1 wird die Berufung der Kläger teilweise gutgeheissen, so- weit darauf einzutreten ist. Allerdings werden von den 25 nachgesuchten Verboten nur deren zehn ausgesprochen und auch das nur gegenüber den Beklagten 2 und 3, wo- hingegen es gegenüber der Beklagten 1 bei der vollumfänglichen Abweisung bleibt, die Kläger also unterliegen (vgl. E. II.2.3.4.2 zum Zeitpunkt des Wegfalls der Verletzungs- gefahr). Mit Wirkung gegenüber allen Beklagten teilweise gutgeheissen wird demge- genüber das Genugtuungsbegehren; hier ist das Obsiegen im Grundsatz zudem stär- ker zu gewichten, als der Umstand, dass nur etwa ein Drittel der beantragten Genugtu- ungssumme zugesprochen wird (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Hinsichtlich der Vertei- lung der erstinstanzlichen Prozesskosten erfolgt ebenfalls eine – gemessen an dem, was es betragsmässig ausmacht – bedeutende Abänderung zu Gunsten der Kläger (die Beklagten haben 5/6 anstatt 3/4 zu tragen), doch bleibt auch diese etwas hinter der beantragten Abänderung (wonach die Beklagten 7/8 der Kosten zu tragen hätten) zu- rück. Teilweise gutgeheissen wird schliesslich das Vollstreckungsbegehren, wobei des- sen Bedeutung im Verhältnis zu den anderen Berufungsbegehren doch eher gering ist.
Insofern rechtfertigt es sich die Gerichtskosten von Fr. 8'000.00 (Entscheidgebühr ge- mäss Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 6 GKV) zur Hälfte den klagenden und zur andern Hälfte den beklagten Parteien aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO); er ist ihnen im Umfang von je Fr. 1'500.00 von den Beklagten 2 und 3 und – weil sie in Bezug auf das Unterlassungsbegehren vollumfänglich obsiegt – im Umfang von Fr. 1'000.00 von der Beklagten 1 zu ersetzen (anteilsmässig; vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Ausgangsge- mäss hat schliesslich keine Partei einer Anderen eine Parteientschädigung zu bezah- len.
Entscheid
Die Verfahren BO.2018.28+29-K1 und BO.2018.30-32-K1 werden vereinigt.
Die Berufung von B._______ und C.___________ (BO.2018.28+29-K1) wird abge- wiesen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ und der Stadt Rapperswil- Jona (BO.2018.30-32-K1) werden die Ziff. 6-8 des angefochtenen Entscheids auf- gehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
B.______ und C.___________ wird mit Bezug auf bis zum 8. Dezember 2017 be- kannte Tatsachen und im Zusammenhang mit den zur Kampagne gemäss Ziff. 1 ge- hörenden Fällen bzw. Themen verboten: 6.1. in Publikationen aller Art explizit oder sinngemäss zu behaupten, A.________ oder andere Mitarbeiter der KESB Linth hätten sich während des Aufenthalts von 'Marco H.' auf dem Jugendschiff über ärztliche Anordnungen betreffend seine füsse hinweggesetzt". 6.2. in Publikationen aller Art die Begriffe "Entführung", "Deportierung", "Gefängnis", "Verbannung" und "Inhaftierung" oder sinngemässe Ausdrücke zur Beschreibung der fürsorgerischen Unterbringung von 'Marco H.' auf dem Jugendschiff [Name] zu ver- wenden. 6.3. in Publikationen aller Art explizit oder sinngemäss zu behaupten, A.____ sei "machtbesessen" bzw. ein "Tyrann". 6.4. in Publikationen aller Art explizit oder sinngemäss zu behaupten, A.________ habe sich im Fall 'G.' als Handlanger des Bauriesen F. einspannen lassen bzw. sich aggressiv in einen Geschäftsstreit der F. mit 'G.__________' eingemischt und sei dabei "parteiisch" und "verbissen" vorgegangen. 6.5. in Publikationen aller Art explizit oder sinngemäss zu behaupten, die KESB Linth habe im Fall 'H.sel.' den direkten Nachkommen die Einsicht in die Akten ihres verstorbenen Vaters verweigert, um zu vertuschen, dass im Rahmen der alt- rechtlichen Beistandschaft von 'H.sel.' Rechte verletzt worden seien. 6.6. in Publikationen aller Art explizit oder sinngemäss zu behaupten oder mittelbar den Eindruck zu erwecken, es bestünde ein Kausalzusammenhang zwischen der Fall- betreuung der KESB Linth bzw. von A. und dem Suizid von 'H.sel.'. 6.7. in Publikationen aller Art explizit oder sinngemäss zu behaupten oder mittelbar den Eindruck zu erwecken, die KESB Linth habe im Beschluss vom [Da- tum] 2016 eine gefälschte, offensichtlich nicht von 'Marco H.' stammende E-Mail verwendet, um dessen Einverständnis zum Übertritt in [Name des Heims] zu bele- gen. 6.8. in Publikationen aller Art die Platzierung von "Samuel" bei einer Pflegefamilie explizit oder sinngemäss als "illegal", "komplett willkürlich", "skandalös", "barbarisch" oder als eine "Entführung" zu bezeichnen. 6.9. in Publikationen aller Art explizit oder sinngemäss zu behaupten, der ehemalige Stadtpräsident von Rapperswil-Jona Q. habe durch die KESB Linth eine "Sonderbehandlung" erfahren, um seine Enkel persönlich betreuen zu dürfen bzw. zu können. 6.10. in Publikationen aller Art explizit oder sinngemäss zu behaupten, die KESB Linth und/oder A.________ hätten 'S._______' "seiner wirtschaftlichen Existenz be- raubt".
Den verantwortlichen Organen der Obersee Nachrichten AG wird angedroht, dass eine Widerhandlung gegen die Verfügung von Ziff. 4 (Urteilspublikation) gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft wird. B.______ und C.____________ wird ange- droht, dass eine Widerhandlung gegen die Verfügung gemäss Ziff. 6 (Unterlassung) gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft wird.