Urteilskopf 105 II 16126. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1979 i.S. Frischknecht gegen Freisinnig-Demokratische Partei des Kantons Zürich (Berufung)
Regeste Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB). 1. Wer sich bei seiner journalistischen Tätigkeit politisch exponiert, kann grundsätzlich nicht dadurch in seinem Ruf als Journalist beeinträchtigt werden, dass seine politische Einstellung bekanntgegeben wird (E. 3a). 2. Ob die in einer Pressemitteilung enthaltene ungenaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit eines Journalisten diesen in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt, hängt von den konkreten Umständen ab (E. 3b).
Sachverhalt ab Seite 161
BGE 105 II 161 S. 161
Die Freisinnig-Demokratische Partei des Kantons Zürich (FDP) liess am 2. Dezember 1976 in ihrem Pressedienst folgende Mitteilung erscheinen: BGE 105 II 161 S. 162
"Pressemitteilung zum Fall "Demokratisches Manifest"/E. Cincera Stellungnahme der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Obergericht gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Kläger habe sich als bewusst extremer Journalist profiliert und aus mehreren seiner Presseäusserungen sei eine betonte Sympathie für die DDR zum Ausdruck gekommen. Diese zur Hauptsache auf der Würdigung verschiedener Artikel des Klägers beruhende Feststellung ist tatsächlicher Natur. Soweit sich der Kläger damit auseinandersetzt, ist auf die Berufung demnach nicht einzutreten, zumal nicht geltend gemacht wird, die vorinstanzliche Feststellung sei unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (Art. 63 Abs. 2 OG).
Der Kläger fühlt sich in seinen persönlichen Verhältnissen dadurch verletzt, dass die Beklagte in ihrer Pressemitteilung die unwahre Behauptung aufgestellt habe, er schreibe für die DDR-Zeitung "Wochenpost" und die kommunistische Wiener "Volksstimme". Bei der Beurteilung der Äusserung der Beklagten ist davon auszugehen, dass Art. 28 ZGB die Ehre in weitergehendem Masse schützt als das Strafrecht, das nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person gewährleistet. Der zivilrechtliche Schutz der Ehre umfasst auch das berufliche und gesellschaftliche Ansehen. Der Schutzbereich hängt damit stark von der sozialen Stellung und Umgebung des Rechtsträgers ab. Ob das Ansehen, das jemand in der Gesellschaft geniesst, durch eine Presseäusserung geschmälert werde, ist unabhängig vom subjektiven Empfinden des Betroffenen, d.h. nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Es ist mit andern Worten zu BGE 105 II 161 S. 164prüfen, ob das gesellschaftliche Ansehen vom Standpunkt des Durchschnittslesers aus gesehen als beeinträchtigt erscheint (BGE 103 II 164 E. 1a; BGE 100 II 179 mit Hinweisen). Dabei spielt der Rahmen der Presseäusserung eine bedeutende Rolle. Der Durchschnittsleser wird nämlich beispielsweise aus Vorwürfen im Zusammenhang mit einer staatspolitischen Auseinandersetzung weniger rasch Rückschlüsse ziehen, die das Ansehen des Betroffenen mindern, als aus solchen, die das berufliche oder private Verhalten betreffen (vgl. BGE 55 II 98 f. E. 1).
Die vom Kläger beanstandete Äusserung der Beklagten ist in einer Pressemitteilung enthalten, die die Aktivitäten des "Demokratischen Manifestes" im Zusammenhang mit der von Ernst Cincera angelegten Kartei betrifft. Die Beklagte wirft dem "Demokratischen Manifest" in ihrer Verlautbarung vor, es spiele mit allen Mitteln einen Fall Cincera hoch, um die vielfältigen Machenschaften linksextremer Kreise gegen die schweizerische Staats- und Gesellschaftsordnung abzuschirmen. Im Sinne eines Beispiels für die Zusammenarbeit zwischen dem "Demokratischen Manifest" und linksextremen Organisationen führt sie sodann an, dass POCH-Kantonsrat Bautz bei der Entwendung der Dokumente Cinceras anwesend gewesen sei und dass der der Auswertung des entwendeten Materials vorstehende Kläger für die DDR-Zeitung "Wochenpost" und die kommunistische Wiener "Volksstimme" schreibe. a) Der Kläger macht geltend, schon die Bemerkung, er schreibe für die beiden erwähnten Zeitungen, an sich verletze ihn in seiner Ehre, da in der Schweiz jedes Mitmachen bei kommunistischen Bewegungen allgemein und erst recht beim Leser des freisinnig-demokratischen Pressedienstes als verpönt gelte. Er scheint damit die Auffassung zu vertreten, es sei unerheblich, ob der Hinweis auf eine solche Tätigkeit der Wahrheit entspreche oder nicht. Es trifft zu, dass kommunistische und extremistische Ansichten und Aktivitäten in weiten Kreisen missbilligt werden und dass Leute, die daran teilhaben, bei einem Teil der Bevölkerung an Ansehen einbüssen und in Verruf geraten. Ein der Wahrheit entsprechender Hinweis auf eine kommunistische oder extremistische Gesinnung stellt jedoch grundsätzlich keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Wer sich bei seiner journalistischen Tätigkeit politisch exponiert, kann nicht dadurch in seinem BGE 105 II 161 S. 165Ruf als Journalist - und um diesen allein geht es im vorliegenden Fall - beeinträchtigt werden, dass seine politische Einstellung bekanntgegeben wird. Eine Ausnahme mag dort vorliegen, wo letzteres ohne jeden sachlichen Bezug und offensichtlich allein deshalb geschieht, um dem Betroffenen grundlos zu schaden. Davon kann hier indessen nicht die Rede sein. b) Es steht fest, dass der Kläger in der DDR-Zeitung "Wochenpost" vom 13. August 1976 einen Artikel mit dem Titel "Bei Kommunisten sieht (Karl Friedrich) Grau rot" veröffentlicht hat und dass dieser Artikel auch von der kommunistischen Wiener "Volksstimme" am 19. September 1976 leicht gekürzt - abgedruckt wurde. Dass er zur Übernahme des Artikels durch das österreichische Blatt sein Einverständnis gegeben hätte, bestreitet der Kläger und ist auch nicht erstellt. Die Mitteilung der Beklagten, der Kläger schreibe für die "Wochenpost" und für die "Volksstimme", ist nach dem Gesagten in zweierlei Hinsicht ungenau. Einerseits erweckt sie den falschen Eindruck, der Kläger sei für beide Zeitungen tätig (gewesen), und andererseits drängt ihre Formulierung den Schluss auf, der Kläger habe mehr oder weniger regelmässig, jedenfalls wiederholt, in den erwähnten Zeitungen geschrieben und es sei anzunehmen, dass er darin jederzeit weitere Artikel folgen lassen könnte. Diese Ungenauigkeiten vermöchten unter den gegebenen Umständen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers indessen nur dann zu begründen, wenn sie ihm als Journalisten in einem falschen Licht erscheinen liessen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie das Obergericht feststellt, hat der Kläger sich den Ruf eines extremen Journalisten geschaffen und in mehreren Artikeln eine ausgeprägte Sympathie für die DDR offenbart. Durch die - wenn auch tatsachenwidrige Verallgemeinerung, er habe wiederholt und für zwei kommunistische Zeitungen geschrieben und könne dies allenfalls jederzeit von neuem tun, wird dieses Bild nicht spürbar verfälscht, zumal dem Kläger nichts unterschoben wurde, was er überhaupt nie getan hatte oder wozu er nicht imstande wäre. Eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB ist um so weniger zu bejahen, als die beanstandete Presseäusserung im Rahmen einer von beiden Seiten lebhaft geführten staatspolitischen Auseinandersetzung fiel.