Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, BO.2017.28
Entscheidungsdatum
04.05.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2017.28 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.05.2018 Entscheiddatum: 04.05.2018 Entscheid Kantonsgericht, 04.05.2018 Art. 279 ZPO: Eine Scheidungskonvention ist gerichtlich zu genehmigen. Darunter fallen auch Zusatzvereinbarungen, mit denen einzelne Nebenfolgen der Ehescheidung geregelt werden (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 4. Mai 2018, BO.2017.28). Sachverhalt: Die Ehegatten schlossen eine umfassende Konvention über die Scheidungsfolgen, welche im Scheidungsverfahren gerichtlich genehmigt wurde. Daneben schlossen sie eine separate Vereinbarung über die gemeinsame, eheliche Liegenschaft, welche sie dem Gericht nicht einreichten und deren Durchsetzung der Ehemann später in einem Forderungsprozess verlangte. Aus den Erwägungen: 1b) Eine Scheidungskonvention ist gerichtlich zu genehmigen (Art. 279 ZPO), wobei auch Zusatzvereinbarungen, mit denen einzelne Nebenfolgen umgesetzt, präzisiert, ergänzt oder abgeändert werden, einer Genehmigung bedürfen (Jakob, Prüfung und Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Gericht, in: AJP 2009 169, 170; Schwander, OFK-ZPO, Art. 279 N 7; Trachsel/Bortolani-Slongo, "Scheidungsvereinbarungen auf Vorrat": Taugliches Instrument familienrechtlichen Risikomanagements?, in: AJP 2009 301, 316). Durch die gerichtliche Genehmigung wird der Inhalt der Ehescheidungskonvention zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils und teilt dessen rechtliches Schicksal (BGE 127 III 357 E. 3.b). Die Ehescheidungskonvention verliert damit ihren schuldrechtlichen Charakter. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung zu aaArt. 158 Ziff. 5 ZGB (Art. 279 ZPO, der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung regelt, entspricht dabei vollumfänglich den früheren aArt. 140 ZGB und aaArt. 158 Ziff. 5 ZGB, weshalb auch unerheblich ist, dass das Scheidungsverfahren hier vor Inkrafttreten der ZPO eingeleitet worden und daher erstinstanzlich unter Anwendung der früheren Bestimmungen abzuschliessen war [vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO]), dass die vor der Scheidung abgeschlossenen Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung bzw. alle von der Genehmigung nicht erfassten Abreden bei fehlender gerichtlicher Genehmigung unwirksam sind und folglich auch gegenüber den Parteien ihre bis dahin bestehende Verbindlichkeit verlieren (BGE 127 III 357 E. 3.b; BGE 119 II 297 E. 3.b; Bornhauser, Der Ehe- und Erbvertrag – Dogmatische Grundlage für die Praxis, 91; Geiser, Verbindlichkeit von Scheidungskonventionen, FS für Ingeborg Schwenzer, 545, 559 f.). Die betreffende Rechtsfolge tritt dabei unabhängig davon ein, ob sie den disponiblen oder den nicht disponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft oder ob ein Mehr oder ein Weniger im Vergleich zu den genehmigten Abreden vereinbart wurde (BGE 127 III 357 E. 3.b; BGer 5P.241/2001 E. 3.a). Sie gilt als klares Recht (Vetterli, Zwei Jahre Gerichtspraxis im Familienrecht, in: Schwenzer/Büchler, Familienvermögensrecht, 89, 98). Immerhin kann die Genehmigung einer Nebenabrede auch sinngemäss erfolgen, sofern in der Scheidungskonvention darauf verwiesen und sie dem Gericht eingereicht wird (BGer 4C.105/2001 E. 2.b; Dietrich/Heierli, Siebte Schweizer Familienrecht§tage, Arbeitskreis 6: Scheidungskonvention, 173, 183; Fankhauser, Ausarbeitung und Besonderheiten von Scheidungskonventionen, in: FamPra.ch 2004 287, 294). Wird eine Nebenabrede nicht vom Gericht genehmigt, kann sie nur rechtsverbindlich werden, wenn sie nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen oder danach zumindest neu bestätigt wurde (BGE 127 III 357 E. 3.c; BK-Bühler/Spühler, aaArt. 158 ZGB N 166; Fankhauser, a.a.O., 294; Trachsel/Bortolani-Slongo, a.a.O., 316). Ansonsten bleibt sie völlig unwirksam. c) Hier ist unbestritten geblieben, dass die (separate) Vereinbarung (...) weder vom Scheidungsgericht genehmigt noch diesem vorgelegt wurde. Insofern kommt ihr als solcher offensichtlich keine Verbindlichkeit zu, was sich denn auch darin niederschlägt, dass der Kläger in der Berufung im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren, in dem er die betreffenden Einwendungen der Beklagten bestritten hatte (...), an seiner Auffassung, wonach die (separate) Vereinbarung (...) (als Ganzes) wirksam sei (...), nicht, zumindest nicht ausdrücklich festhält, sondern sich im Wesentlichen auf den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Standpunkt stellt, die Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich heute auf die Ungültigkeit der Vereinbarung berufe (...), und darüber hinaus geltend macht, das vereinbarte Vorkaufsrecht sei gültig zustande gekommen, unabhängig von der rechtlichen Einordnung der strittigen Vereinbarung (...). aa) Der Einwand des Klägers, das vereinbarte Vorkaufsrecht stelle keine Nebenfolge der Ehescheidung dar und sei daher auch ohne Genehmigung gültig begründet worden, ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (...), nicht stichhaltig: Eine Liegenschaft, die mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, ist in den Augen allfälliger Kaufinteressenten nämlich weniger wert als eine Liegenschaft, welche zu unbeschwertem Eigentum übertragen werden kann. Bei Gültigkeit des Vorkaufsrechts würde der Beklagten mithin weniger zukommen, als in der Scheidungskonvention vereinbart. Die Belastung mit einem Vorkaufsrecht bewirkt also eine Wertverminderung des entsprechenden Vermögenswerts, welche bei der güterrechtlichen Bewertung regelmässig zu berücksichtigen ist (BGE 125 III 50 E. 2; BGE 84 II 338 E. 3; BSK ZGB I- Hausheer/Aebi-Müller, Art. 211 N 10; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 14 zu Art. 211 ZGB). Dieses beschlägt offensichtlich güterrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung und ist daher vom Genehmigungsvorbehalt miterfasst. Die (separate) Vereinbarung (...) regelt mithin ausschliesslich Nebenfolgen der Ehescheidung bzw. güterrechtliche Fragen, beinhaltet sie doch klare Änderungen und Präzisierungen der Scheidungskonvention. Für ihre Wirksamkeit hätte sie daher gerichtlich genehmigt werden müssen, was, da nicht erfolgt, dazu führt, dass auch das Vorkaufsrecht nicht gültig begründet worden ist. bb) Was sodann den Einwand des Klägers betrifft, die Scheidungskonvention nehme durchaus Bezug auf die (separate) Vereinbarung (...), kann offenbleiben, ob auf dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfahren ein Hinweis auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften als Begründung nicht genügt (BSK ZPO-Spühler, Art. 312 N 17), sondern die Begründungslast vielmehr eine substantiierte, begründete Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz erfordert, überhaupt einzutreten ist: Dieser Einwand erweist sich nämlich als offensichtlich unzutreffend. Erstens reicht eine blosse Anspielung auf eine Nebenabrede nicht aus, damit eine sinngemässe Genehmigung derselben angenommen werden könnte; vielmehr hätte diese dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gericht auch vorgelegt werden müssen. Und zweitens stellt der behauptete Hinweis (...) augenscheinlich keine und schon gar keine klare Bezugnahme auf die (separate) Vereinbarung (...) dar (...). cc) Die (separate) Vereinbarung (...) wurde schliesslich unwidersprochen vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abgeschlossen, womit in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte die Scheidungskonvention am (...) oder (...) unterzeichnet hatte (...). Ebensowenig wurde die (separate) Vereinbarung (...) nachträglich von den Parteien bestätigt. Sie entfaltet daher auch unter diesem Aspekt grundsätzlich keine Rechtswirkungen.

Zitate

Gesetze

5

ZGB

  • Art. 140 ZGB
  • Art. 158 ZGB
  • Art. 211 ZGB

ZPO

  • Art. 279 ZPO
  • Art. 404 ZPO

Gerichtsentscheide

6