Urteilskopf 127 III 35760. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Juni 2001 i.S. A. gegen B. (Berufung)
Regeste Haftung des Anwalts (Art. 398 Abs. 2 OR). Umfang der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts (E. 1b und c). Verletzung der Sorgfaltspflicht wegen Verkennung der Rechtswirkungen der gerichtlichen Genehmigung einer Ehescheidungskonvention gemäss Art. 158 Ziff. 5 aZGB (E. 3b-e). Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensverhinderung: Frage im konkreten Fall offen gelassen (E. 4a-c). Langes Zuwarten mit der Geltendmachung von Rechtsansprüchen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen ist höchstens unter ganz besonderen Umständen rechtsmissbräuchlich (E. 4c/bb).
Sachverhalt ab Seite 358
BGE 127 III 357 S. 358
Am 9. Dezember 1986 wurde die am 11. September 1970 geschlossene Ehe des Klägers geschieden. Der Beklagte, damaliger Rechtsbeistand des Klägers, verfasste eine vom Kläger und dessen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verbeiständeten Ehefrau am 16. September 1986 unterzeichnete, vom Gericht alsdann genehmigte Ehescheidungskonvention. Diese enthielt unter anderem unter den Ziffern 2 und 3 einen je hälftig auf Art. 151 und 152 aZGB abgestützten indexierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 400.- während acht Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Am selben Tag unterzeichneten die Ehegatten eine ebenfalls vom Beklagten aufgesetzte Erklärung, wonach die Ehefrau unwiderruflich und endgültig auf das Inkasso der Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 2 und 3 der Konvention verzichtete. Diese Erklärung wurde dem Gericht nicht zur Genehmigung unterbreitet. Die Scheidungsparteien hatten ihren entsprechenden Verzichtswillen und die Vereinbarung einer der Höhe nach noch unbestimmten "Pro-Forma-Rente" in einer persönlichen Besprechung bereits am 8. September 1986 mit einer Handnotiz unterschriftlich bekräftigt. Der bis zu diesem Zeitpunkt mandatierte Rechtsbeistand der Ehefrau hatte für sie zuvor gegenüber dem Beklagten eine monatliche Unterhaltsrente von Fr. 500.- während 10 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils verlangt mit dem Hinweis, dass im Streitfall eine weit höhere Rente geschuldet würde. Nachdem sie zuvor nie etwas verlangt hatte, betrieb die Ehefrau den Kläger im Jahre 1995 für die Rente der letzten acht Jahre (soweit nicht verjährt) in der Höhe von total Fr. 29'127.37. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag und liess sich wiederum vom Beklagten vertreten. Am 1. Februar 1995 wurde definitive Rechtsöffnung erteilt. Auf Appellation des Klägers bestätigte der Appellationshof des Kantons Bern am 6. Juli 1995 den Rechtsöffnungsentscheid im Wesentlichen mit der Begründung, die Zusatzvereinbarung mit Inkassoverzicht der Ehefrau des Klägers vom 16. September 1986 sei mangels gerichtlicher Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff. 5 aZGB unbeachtlich, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten derselben wegen langen Zuwartens nicht gegeben. Am 20. Juli 1995 bezahlte der Kläger den in Betreibung gesetzten Betrag.BGE 127 III 357 S. 359
Mit Klage vom 5. Mai 1997 beantragte der Kläger, den Beklagten aus Anwaltshaftung zur Zahlung eines gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 33'000.- übersteigenden Betrags nebst Zins zu verurteilen. Die Gerichtspräsidentin 6 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wies die Klage am 21. September 1999 ab, ebenso auf Appellation des Klägers der Appellationshof des Kantons Bern am 7. September 2000. Der Kläger gelangt mit Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 35'404.55 nebst Zins zu 5% seit 4. November 1996 zu verurteilen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Das Bundesgericht heisst die Berufung des Klägers teilweise gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Durch die gerichtliche Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff. 5 aZGB wird der Inhalt der Ehescheidungskonvention zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils und teilt dessen rechtliches Schicksal (seit BGE 60 II 80 E. 1 und 169 S. 170 konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, so zuletzt: BGE 119 II 297 E. 3 und 3b; vgl. auch BGE 121 III 393 E. 5b, sowie die herrschende Lehre: vgl. statt Vieler: BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, N. 172 zu Art. 158 aZGB). Die Ehescheidungskonvention verliert damit - anders als der Prozessvergleich - ihren schuldrechtlichen Charakter (BGE 119 II 297 E. 3; BGE 105 II 166 E. 1 S. 169; BGE 60 II 80 E. 1). Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 158 Ziff. 5 aZGB, dass die vor der Scheidung abgeschlossenen Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung bei fehlender gerichtlicher Genehmigung keine Rechtswirkungen entfalten und folglich auch gegenüber den Parteien ihre bis dahin bestehende Verbindlichkeit verlieren, und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nicht disponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betreffen (BGE 119 II 297 E. 3b; BGE 102 II 65 E. 2). Die gerichtliche Genehmigung der von den Parteien geschlossenen Scheidungskonvention ist daher Gültigkeitserfordernis. Alle von der Genehmigung nicht erfassten Abreden sind ungültig, und zwar unbesehen darum, ob dabei ein Mehr oder ein Weniger im Vergleich zu den genehmigten Abreden vereinbart worden ist.
c) Um rechtsverbindlich zu sein, hätte die Verzichtserklärung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abgegeben oder zumindest bestätigt werden müssen (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, N. 166 zu Art. 158 aZGB). Insoweit stösst der Kläger mit seiner Auffassung ins Leere, wenn er fordert, der Beklagte hätte die nachträgliche Bestätigung des Verzichts durch Androhung einer Appellation erzwingen können. Abgesehen davon hätte auf eine Appellation des Klägers mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden können, da seine Anträge im Scheidungsurteil BGE 127 III 357 S. 362vollumfänglich gutgeheissen worden sind. Die für die Parteien unvorhergesehene Verschiebung des Urteilszeitpunktes konnte somit entgegen der Auffassung des Klägers keinerlei Einfluss auf die Ungültigkeit der Verzichtserklärung haben. Ausserdem wäre der Beklagte mangels rechtlicher Mittel zur Durchsetzung dieser Handlung objektiv ohnehin nicht zu verpflichten gewesen, da die Abgabe einer solchen Verzichtsbestätigung allein vom Willen und der Bereitschaft der Ehefrau des Klägers abhing.
d) Es handelt sich hierbei um von Lehre und Praxis einheitlich vertretenes, klares und damit nicht interpretationsbedürftiges Recht, dessen Kenntnis zu den Sorgfaltspflichten der Anwälte gehört (vgl. FELLMANN, Berner Kommentar, N. 409 zu Art. 398 OR). Soweit der Beklagte diese klare Rechtslage zu Inhalt, Form und Rechtswirkungen einer Scheidungskonvention verkannte, ist entgegen der Auffassung des Appellationshofes von einer pflichtwidrigen Unkenntnis klaren Rechts seitens des Beklagten im Zeitpunkt der Errichtung von Scheidungskonvention und Verzichtserklärung auszugehen. Von diesem Vorwurf kann er sich nicht dadurch befreien, dass zu jener Zeit selbst Richterinnen und Richter sowie zahlreiche Anwälte des Kantons Bern aufgrund einer langjährigen Übung auf die Rechtsverbindlichkeit einer entsprechenden, vor Erlass des Scheidungsurteils erteilten Verzichtserklärung vertrauten. Nach dem Grundsatz error iuris nocet schützt die subjektive Unkenntnis des Rechts oder ein Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit nicht vor den entsprechenden Rechtsfolgen. Die Missachtung klaren Bundesrechts lässt sich mit dem Hinweis auf eine abweichende kantonale Übung nicht rechtfertigen (FELLMANN, Berner Kommentar, N. 359 f. zu Art. 398 OR, m.w.H.). Für die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung ist hingegen unerheblich, dass der Beklagte eine Rente von monatlich Fr. 400.- während acht Jahren in der Ehescheidungskonvention an Stelle der gemäss "Berner Praxis" üblichen einmaligen Fr. 1'000.- oder der symbolischen Fr. 100.- monatlich während eines Jahres festsetzte. Dieses Vorgehen entgegen der "Berner Praxis" hat lediglich Auswirkungen auf die Schadenshöhe.
e) Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Appellationshofs sicherte der Beklagte dem Kläger zu, er werde die Rente nicht bezahlen müssen. Insoweit erübrigt sich zu prüfen, ob der Beklagte sich seiner Verantwortung durch hinreichende Aufklärung des Klägers über die rechtliche Ungültigkeit der Verzichtserklärung hätte entziehen und damit das entsprechende Risiko auf ihn übertragen können. Der Beklagte hat jedenfalls mangels Aufklärung seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt.BGE 127 III 357 S. 363
aa) Die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens im Zeitpunkt der Verzichtserklärung stünde jedoch der völligen Ungültigkeit derselben mangels richterlicher Genehmigung diametral entgegen und liefe auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Abschwächung der Rechtsfolgen von Art. 158 Ziff. 5 aZGB hinaus, wonach diejenige Scheidungspartei geschützt werden soll, die in Folge der noch bestehenden Ehe und der besonderen Situation im Scheidungsprozess zu unbilligen Zugeständnissen gezwungen werden kann (vgl. BGE 119 II 297 E. 3b; BGE 107 II 10 S. 13; BGE 102 II 65 E. 2; BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, N. 158 zu Art. 158 aZGB). An eine missbräuchliche Rechtsausübung zufolge eines venire contra factum proprium wäre höchstens zu denken, wenn die Ehefrau den Kläger im Zeitpunkt der Verzichtserklärung in Kenntnis der BGE 127 III 357 S. 364Ungültigkeit des Verzichts über ihren wahren Willen absichtlich getäuscht hätte, und der Kläger die rechtliche Unwirksamkeit des Verzichts weder kannte noch hätte kennen müssen (vgl. MERZ, Berner Kommentar, N. 561 zu Art. 2 ZGB). Da aber gerade der Kläger anwaltlich verbeiständet war, kann von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auch in diesem Fall nicht die Rede sein.
bb) Von missbräuchlicher Geltendmachung von Forderungsansprüchen wegen Verwirkung kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen im Allgemeinen nur die Rede sein, wenn weitere, ganz besondere Umstände hinzutreten, die das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BGE 116 II 428 E. 2; BGE 94 II 37 E. 6b-c). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dem Gläubiger steht frei, in welchem Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfristen er seinen Anspruch geltend machen will, und es geht nicht an, die gesetzlichen Verjährungsfristen auf dem Umweg über Art. 2 Abs. 2 ZGB zu verkürzen (BGE 116 II 428 E. 2; BGE 94 II 37 E. 6b und c; so auch: MERZ, Berner Kommentar, N. 513 zu Art. 2 ZGB). Das muss erst recht gelten, wenn es sich um eine relativ kurze - wie in casu fünfjährige - Verjährungsfrist handelt. Das Bundesgericht hat einen Untergang von Rechten wegen langen Zuwartens stets mit grosser Zurückhaltung und nur in Fällen angenommen, in denen die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit in unvereinbarem Widerspruch stand. Dabei handelt es sich vorwiegend um Abwehr- und Unterlassungsansprüche im Bereich des Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts, für die gerade keine gesetzlichen Verjährungs- oder Verwirkungsfristen vorgesehen sind, und bei denen der Berechtigte eine Rechtsverletzung während langer Zeit widerspruchslos hingenommen hat (vgl. BGE 117 II 575 E. 4 f.; BGE 94 II 37 E. 6c; BGE 85 II 120 E. 9; BGE 79 II 305 E. 2a; ausführlich dazu: MERZ, Berner Kommentar, N. 515 bis N. 539 zu Art. 2 ZGB).
d) Der Kläger hat daher seine Obliegenheit zur Schadensverhinderung nicht verletzt, so dass sich der Beklagte nicht entlasten kann.