Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_557/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Beusch, Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,
gegen
Fonds de prévoyance C.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2025 (VV.2024.137/E).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1998 geborene A.________ schloss Ende Juli 2018 eine Berufslehre als Produktionsmechaniker EFZ ab. Vom 3. September bis zum 14. Dezember 2018 war er als Temporärmitarbeiter bei der D.________ AG angestellt und im Rahmen eines Personalverleihs bei der E.________ AG im Einsatz. Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung. Ab dem 17. Januar 2019 war er als Temporärmitarbeiter bei der F.________ AG angestellt und im Rahmen eines Personalverleihs vom 31. Januar bis zum 12. Oktober 2019 (zunächst zu 100 %, ab dem 11. März 2019 zu 70 %) bei der G.________ AG als Produktionsmechaniker tätig. Als Angestellter der F.________ AG war er beim Fonds de prévoyance C.________ (nachfolgend: Vorsorgefonds) für die berufliche Vorsorge versichert.
A.b. A.________ bezog von der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen (Prognathia inferior congenita) medizinische Massnahmen und Taggelder. Er meldete sich im September 2019 unter Hinweis auf ein viel zu langsames Arbeitstempo und den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau gewährte Eingliederungsmassnahmen und entsprechende Taggelder vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021. Sodann ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 75 %, weshalb sie A.________ mit Verfügung vom 1. Juni 2022 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2022 zusprach. Der Vorsorgefonds verneinte seine Leistungspflicht in diesem Zusammenhang.
B.
B.a. A.________ liess mit Klage vom 23. März 2023 beantragen, der Vorsorgefonds sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2022, zu entrichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Klage mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 teilweise gut. Es hob den Entscheid vom 25. Oktober 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung von Auskünften der G.________ AG - wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Klage des A.________ mit Entscheid vom 13. August 2025 erneut ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Entscheids vom 13. August 2025 beantragen und das Klagebegehren erneuern; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung - wozu auch die Beweiswürdigung (samt antizipierter Beweiswürdigung resp. Verzicht auf weitere Beweiserhebungen; vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; Urteile 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.4; 9C_50/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3) gehört - ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 148 I 160 E. 3; 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_237/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.2).
Die zur Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht des Beschwerdegegners massgebenden Bestimmungen (insbesondere Art. 23 lit. a und c BVG) und Grundsätze wurden in E. 2 und 4.3.2 des Rückweisungsurteils 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 dargelegt und in E. 3 des hier angefochtenen Entscheids zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.1. Im Rückweisungsurteil 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 hielt das Bundesgericht insbesondere Folgendes fest: Der Beschwerdeführer leidet an einer Entwicklungsstörung, die schliesslich zum Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung führte. Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen sind hinsichtlich des Rentenanspruchs ohne Belang. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit trat spätestens im September 2019 ein, womit die umstrittene Leistungspflicht des Vorsorgefonds im Grundsatz begründet ist. Wäre der Beschwerdeführer bereits vor dem Versicherungsverhältnis mit dem Vorsorgefonds resp. beim Antritt des hier interessierenden Arbeitseinsatzes bei der G.________ AG (Ende Januar 2019) zu mindestens 20 % resp. über 40 % arbeitsunfähig gewesen, würde der Vorsorgefonds - im Sinne einer anspruchsvernichtenden Tatsache (vgl. Art. 8 ZGB) - mit Blick auf Art. 23 lit. a resp. lit. c BVG seiner Leistungspflicht enthoben (E. 4.1 des erwähnten Urteils 9C_115/2024).
Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt; entscheidend ist, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt resp. arbeitsrechtlich in Erscheinung tritt (E. 4.3.2 des erwähnten Urteils 9C_115/2024 mit Hinweisen). Diesbezüglich enthielten die Angaben des letzten Einsatzbetriebes nicht einleuchtend aufgelöste Widersprüche. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle konnte nicht auf eine "seit jeher" resp. bereits während der Ausbildung und seither anhaltend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Das kantonale Gericht liess den Sachverhalt im Zeitraum vom Lehrabschluss im Sommer 2018 bis zur Aufnahme des letzten Arbeitseinsatzes Ende Januar 2019 - abgesehen von der impliziten Annahme einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit - vollständig im Dunkeln (E. 4.4 des erwähnten Urteils 9C_115/2024). Schliesslich erkannte das Bundesgericht, dass die (im vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Oktober 2023 getroffene) Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits vor Ende Januar 2019 zu mindestens 20 % resp. über 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, in den vorinstanzlich berücksichtigten Akten keine genügende Grundlage fand, weshalb sie sich nicht halten liess. Weil dennoch Hinweise auf einen solchen Sachverhalt bestanden, wies es die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen - nach allfälligen Abklärungen - an das kantonale Gericht zurück (E. 4.5 des erwähnten Urteils 9C_115/2024).
3.2. Das kantonale Gericht holte in der Folge insbesondere weitere Angaben des letzten Einsatzbetriebes (G.________ AG) samt entsprechenden Unterlagen ein. Es hat im hier angefochtenen Entscheid festgestellt, aus diesen Angaben und Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bereits bei Antritt des Einsatzes erheblich in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, ohne dass es diesbezüglich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses wesentliche Veränderungen gegeben habe. Die G.________ AG habe beim Beschwerdeführer schon kurz nach Aufnahme seiner Tätigkeit eine im Vergleich zu anderen (bezüglich Alter und Erfahrung vergleichbaren) Mitarbeitern stark eingeschränkte Arbeitsleistung beobachtet. Zu dieser Zeit hätten sich beim Betroffenen auch "Aussetzer" manifestiert, die ein- bis mehrmals täglich aufgetreten und später im "Bericht für die IV-Stelle" beschrieben worden seien. Die G.________ AG sei "über alles" betrachtet von einer Arbeitsleistung von ca. 30 % ausgegangen, was durch deren "Auswertung Produktivität" gestützt werde. Diese sei zwar erst nachträglich erstellt worden; das entsprechende Tool, das seit 2023 verfügbar sei, habe aber die Auswertung der aus dem Jahr 2019 stammenden Daten erlaubt. Angesichts der mangelhaften Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers habe die G.________ AG den temporären Einsatz bereits nach kurzer Zeit, jedenfalls noch vor dem 5. März 2019, beenden wollen, darauf aber aufgrund der "massiven Intervention" der Mutter des Beschwerdeführers verzichtet; dies habe auch der Beschwerdeführer selbst bestätigt, indem er eingeräumt habe, dass seine Mutter darum gebeten habe, dass er die Stelle behalten könne, obwohl die G.________ AG mit seinen Leistungen nicht zufrieden gewesen sei. Auch wenn in der "Änderungskündigung" vom 5. März 2019 von einer schwierigen wirtschaftlichen Lage und einer Reduktion der Arbeitszeit die Rede sei, fehlten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Pensenreduktion oder für wirtschaftliche Gründe. Vielmehr sei für die Anpassung laut Angabe der G.________ AG einzig der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen. Dieser sei nach dem 11. März 2019 (im Sinne einer "Mischrechnung") weiterhin im Vollzeitpensum anwesend gewesen, jedoch nur für 28 Stunden resp. für ein Pensum von 70 % bezahlt worden; mit dieser "Lösung" habe man den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen wollen, auch wenn dessen tatsächliche Leistung nur ca. 30 % eines vergleichbaren Mitarbeiters betragen habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten betrieblichen Mängel hätten sich nicht nur bei ihm, sondern in der Produktivität aller Mitarbeitenden niederschlagen müssen; zudem sei kein Interesse der G.________ AG (oder ihres Geschäftsführers), die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht der Realität entsprechend darzustellen, erkennbar.
Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, dass die (mit Blick auf Art. 23 lit. a und lit. c BVG) berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit (im Umfang von rund 70 %) bereits vor Beginn des Vorsorgeschutzes durch den Vorsorgefonds eingetreten sei. Folglich hat sie dessen Leistungspflicht verneint. Weil der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit nicht genau festgelegt werden müsse, hat sie auf weitere Abklärungen, insbesondere bezüglich des Temporäreinsatzes bei der E.________ AG, verzichtet.
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und sich dabei allein auf die nicht überzeugenden Angaben der G.________ AG gestützt. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass er seine Lehre erfolgreich abgeschlossen, Zivildienst geleistet und bei der E.________ AG zu 100 % gearbeitet habe, ohne dass sich seine Beeinträchtigung darauf sinnfällig ausgewirkt habe. Es habe auf fragwürdige Beschreibungen (betreffend "Aussetzer") sowie auf erstmals nach rund sechs Jahren im Jahr 2025 gemachte Angaben und (statistisch nicht repräsentative, mangelhaft erfasste) Daten der G.________ AG abgestellt und dabei Widersprüche zu deren früheren Angaben (in der "Änderungskündigung" vom 5. März 2019 und im Arbeitszeugnis vom 21. Oktober 2019) kommentarlos in Kauf genommen. Es habe weder das Fehlen eines Arztzeugnisses oder einer funktionellen Leistungseinbusse bei der Reduktion des Arbeitspensums noch die offensichtlichen Beweggründe für die im September 2019 erfolgte Anmeldung bei der Invalidenversicherung resp. den Verzicht auf eine erneute Arbeitsplatzsuche beachtet und damit implizit an einer "Frühinvalidität" festgehalten. Die relevante Arbeitsunfähigkeit sei erstmals im September 2019 sinnfällig am Arbeitsplatz in Erscheinung getreten. Die gegenteilige vorinstanzliche Feststellung sei nicht hinreichend belegt.
4.2.
4.2.1. Die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Ausführungen zum Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers sind eine blosse Wiederholung des im Sachverhalt und in E. 4.1 des Rückweisungsurteils 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 Gesagten. Daraus ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz von einer "Frühinvalidität" oder von einem falschen Verständnis des Invaliditätsbegriffs ausgegangen sein soll.
4.2.2. Die Vorinstanz hat - entsprechend den Vorgaben im Urteil 9C_115/2024 - untersucht, ob und ggf. inwieweit die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei dessen letztem Arbeitseinsatz (ab Ende Januar 2019) schon vor September 2019 sinnfällig in Erscheinung getreten war. Dazu ist nicht zwingend eine echtzeitliche ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erforderlich (Urteil 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.3.2); auch Angaben des Einsatzbetriebes können grundsätzlich geeignet sein, diesbezüglich Klarheit zu schaffen (so bereits Urteil 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.3.2).
Während die im ersten vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Oktober 2023 berücksichtigten Angaben des letzten Einsatzbetriebes nicht einleuchtend aufgelöste Widersprüche enthalten hatten, konnten diese zwischenzeitlich durch die - auf entsprechende An- resp. Rückfragen des kantonalen Gerichts erfolgten - Auskünfte der G.________ AG ausgeräumt werden. Diese wies auf die Schwierigkeiten bei der nachträglichen Beantwortung der gerichtlich unterbreiteten Fragen hin und legte dennoch einleuchtend dar, dass sie (infolge Auswertung der vorhandenen alten Daten durch eine neu verfügbare Applikation) die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgehend auf rund 30 % eines vergleichbaren Mitarbeiters einschätzte. Zudem führte sie nachvollziehbar aus, dass sie die gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen resp. dessen schwache Leistung bereits sehr früh erkannt hatte, aus welchen Motiven es daraufhin zur "Änderungskündigung" vom 5. März 2019 gekommen war und weshalb sie den Beschwerdeführer damals zu den festgelegten Konditionen weiterbeschäftigt hatte. Soweit dieser vorbringt, die von der G.________ AG erwähnten "Aussetzer" habe weder er selbst noch sonst jemand je festgestellt, ändert dies nichts an den überzeugenden Ausführungen des Einsatzbetriebs im Zusammenhang mit der fraglichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
4.2.3. Dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Ausbildung und bei der E.________ AG (bis zum 14. Dezember 2018) nicht sinnfällig in Erscheinung getreten war, schliesst nicht aus, dass sie (spätestens) beim Antritt des Arbeitseinsatzes bei der G.________ AG (d.h. am 31. Januar 2019) zutage trat. Inwiefern der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Beweggründe für die Anmeldung bei der Invalidenversicherung - entsprechende Empfehlung der G.________ AG und deren "Bericht für die IV-Stelle" - einen Schluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum erlauben sollte, ist nicht ersichtlich.
4.3. Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie ist auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (vgl. vorangehende E. 1). Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits beim Antritt des Einsatzes bei der G.________ AG und damit vor Beginn des Vorsorgeschutzes durch den Vorsorgefonds erheblich (zu rund 70 %) in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann