Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_115/2024

Urteil vom 23. Juli 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

Fonds de prévoyance C.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2023 (VV.2023.66/E).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1998 geborene A.________ schloss Ende Juli 2018 eine Berufslehre als Produktionsmechaniker EFZ ab. Ab dem 17. Januar 2019 war er als Temporärmitarbeiter bei der D.________ AG angestellt und im Rahmen eines Personalverleihs vom 31. Januar bis zum 12. Oktober 2019 zunächst zu 100 %, später zu 70 % bei der E.________ AG als Produktionsmechaniker tätig. Als Angestellter der D.________ AG war er beim Fonds de prévoyance C.________ (nachfolgend: Vorsorgefonds) für die berufliche Vorsorge versichert.

A.b. A.________ bezog von der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen (Prognathia inferior congenita) medizinische Massnahmen und Taggelder. Er meldete sich im September 2019 unter Hinweis auf ein viel zu langsames Arbeitstempo und den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau gewährte Eingliederungsmassnahmen und entsprechende Taggelder vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021. Sodann ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 75 %, weshalb sie A.________ mit Verfügung vom 1. Juni 2022 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2022 zusprach. Der Vorsorgefonds verneinte seine Leistungspflicht in diesem Zusammenhang.

B.

A.________ liess mit Klage vom 23. März 2023 beantragen, der Vorsorgefonds sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2022, zu entrichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Klage mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 ab.

C.

A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Entscheids vom 25. Oktober 2023 beantragen und das Klagebegehren erneuern, wobei er Zins "ab aktuellem Datum" geltend macht. Der Vorsorgefonds schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer reicht diverse neue Dokumente ein (insbesondere Schul- und Arbeitszeugnisse sowie Lohnausweise). Er begründet die Zulässigkeit dieser Unterlagen mit keinem Wort; sie bleiben daher in diesem Verfahren unbeachtet.

1.2. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren einzig "Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität". Der erstmals in diesem Verfahren gestellte Antrag betreffend Zins ist - auch wenn er akzessorisch zur Hauptforderung ist - neu und daher unzulässig.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1. Laut Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge Personen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren; c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren. Diese Bestimmungen finden auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn - wie hier (vgl. Art. 35 des Vorsorgereglements des Vorsorgefonds für Temporärmitarbeiter vom 26. November 2018) - Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).

2.2.

2.2.1. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteil 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.1).

2.2.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2) und diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlaubt (Urteile 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3; 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3 mit Hinweisen).

2.2.3. Den soeben (in E. 2.2.1 und 2.2.2) dargelegten Grundsätzen kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 3.4; Urteil 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.1.3).

2.3. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1.3). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_92/2023 vom 5. Juli 2023 E. 1.2; 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).

3.1. Die Vorinstanz hat - mit Blick auf Art. 23 lit. a BVG - erwogen, der Beschwerdeführer müsse sich die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen. Die IV-Stelle habe das Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines Tabellenlohnes der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet, was unterstreiche, dass sie von einer "Frühinvalidität" ausgegangen sei. Dieser Aspekt sei somit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung gewesen. Bereits in der Kindheit sei beim Beschwerdeführer eine allgemeine Reifungsverzögerung mit Entwicklungsrückständen erkannt worden. Die Beobachtungen der Mutter des Beschwerdeführers hätten auf bereits seit der Schulzeit bestehende (grosse) Lern- und Leistungsschwierigkeiten hingedeutet. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei mit sehr viel Mühe, Hilfe der Mutter und viel Goodwill des Lehrbetriebes irgendwie "durchgezogen" worden. Die Psychologin F.________ und Dr. med. G.________ hätten (im Bericht vom 1. Oktober 2020) die unspezifische Symptomatik "deutlich" der Kategorie der Entwicklungsstörungen zugeordnet. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Ausbildung abgeschlossen, aber die erworbenen Fachkenntnisse wegen seiner Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise wie eine nichtbehinderte Person "ummünzen" können. Die Annahme einer Frühinvalidität und die gestützt darauf vorgenommene Invaliditätsbemessung der IV-Stelle seien daher jedenfalls nicht unhaltbar, weshalb ein Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge von vornherein ausser Betracht falle.

Bei freier Beantwortung der Frage nach dem Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit - ohne Bindung an die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise - ist die Vorinstanz zum gleichen Ergebnis gelangt: Sie hat insbesondere (ergänzend) festgestellt, das Arbeitspensum bei der E.________ AG sei bereits ab dem 11. März 2019 aus gesundheitlichen Gründen auf 70 % reduziert worden, wobei der Einsatzbetrieb die Arbeitsleistung aufgrund des "Handicaps" des Beschwerdeführers als klar ungenügend beurteilt und mit 25-50 % beziffert habe. Der Beschwerdeführer sei gar nie 100 % arbeitsfähig gewesen, und die massgebliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen sei nicht erst im September 2019 eingetreten. Vielmehr sei der Beschwerdeführer bereits vor dem Versicherungsverhältnis mit dem Vorsorgefonds (früh-) invalid gewesen. Schliesslich hat das kantonale Gericht den geltend gemachten Rentenanspruch auch im Lichte von Art. 23 lit. c BVG "von vornherein" verneint. Die Gesundheitsschädigung im Form der diagnostizierten Entwicklungsstörung mit entsprechenden Defiziten habe schon während der Ausbildung und beim Eintritt in das Erwerbsleben bestanden. Hinweise auf eine "weitere Verschlechterung" des Gesundheitszustandes fehlten. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bereits bei der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr als 40 % arbeitsunfähig gewesen sei.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die IV-Stelle eine "Frühinvalidität" angenommen habe, bedeute lediglich, dass sein Rentenanspruch gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG höher ausfalle als jener von älteren Versicherten; daraus lasse sich nichts für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ableiten. Diesbezüglich bestehe keine Bindung an die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise. Weiter hält er die vorinstanzliche Feststellung einer bereits beim Eintritt in das Erwerbsleben bestehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % resp. über 40 % für offensichtlich unrichtig. Dass er seit jeher langsam arbeite und der Gesundheitsschaden seit Kindheit bestehe, genüge für eine solche Annahme nicht. Er habe zwar zufolge seiner Entwicklungsstörung die Lehre zum Polymechaniker aufgeben müssen; er habe aber das dritte Lehrjahr mit normalem 100 %-Pensum bis zum erfolgreichen Lehrabschluss als Produktionsmechaniker absolviert und anschliessend (vom 20. bis zum 31. August 2018) Zivilschutzdienst geleistet. Die Vorinstanz habe vollkommen ignoriert, dass er ab dem 3. September 2018 als Temporärmitarbeiter der H.________ AG rund dreieinhalb Monate zu 100 % bei der I.________ AG im Einsatz gewesen sei und diese Stelle nur verloren habe, weil der Einsatzbetrieb die "Schichtmodelllösung" beendet habe. Eine (anhaltende und im Zusammenhang mit der Invalidität stehende) Arbeitsunfähigkeit von über 20 % während dieser Zeit habe keine vorgesetzte Person festgestellt. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung habe sich erst im September 2019 sinnfällig ausgewirkt, als ihm die E.________ AG die Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen habe. Eine Arbeitsunfähigkeit (im Zeitraum von Sommer 2017 bis September 2019) sei auch nicht echtzeitlich ärztlich attestiert worden; die aktenkundigen medizinischen Unterlagen beträfen denn auch nur die Zeit seiner Einschulung (2005) und jene nach September 2019.

4.1. Es ist unbestritten und steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Entwicklungsstörung leidet, die schliesslich zum Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung führte. Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen (vgl. Sachverhalt lit. A.b) sind hinsichtlich des hier umstrittenen Rentenanspruchs ohne Belang. Unbestritten ist sodann, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit spätestens im September 2019 eingetreten ist. Damit ist die umstrittene Leistungspflicht des Vorsorgefonds im Grundsatz begründet.

Nicht in Abrede gestellt wird weiter, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits vor dem Versicherungsverhältnis mit dem Vorsorgefonds resp. beim Antritt des hier interessierenden Arbeitseinsatzes bei der E.________ AG (Ende Januar 2019) zu mindestens 20 % resp. über 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, den Vorsorgefonds - im Sinne einer anspruchsvernichtenden Tatsache (vgl. Art. 8 ZGB) - mit Blick auf Art. 23 lit. a resp. lit. c BVG seiner Leistungspflicht entheben würde. Fraglich und entscheidend ist, ob die Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. vorangehende E. 1.3 und 2.3). Das Vorliegen einer Entwicklungsstörung allein geht jedenfalls nicht zwingend mit einer erheblichen und anhaltenden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit einher (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

4.2. Ein Rentenentscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Diese Bindungswirkung findet gemäss Rechtsprechung ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, Art. 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und Art. 26 Abs. 1 BVG, die an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen und stellt sie dennoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese (grundsätzlich) entgegenhalten lassen (BGE 130 V 270 E. 3.1; SVR 2024 BVG Nr. 7 S. 21, 9C_372/2022 E. 3.2.1; 2014 BVG Nr. 3 S. 8, 9C_944/2012 E. 1.2).

In conreto brauchte die zuständige IV-Stelle nicht festzulegen, wann sie das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als eröffnet betrachtet hatte, konnte doch der Rentenanspruch ohnehin erst nach Beendigung der fast zwei Jahre dauernden beruflichen Massnahmen entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Anders als das kantonale Gericht anzunehmen scheint, impliziert der Umstand, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte festlegte (vgl. dazu Art. 26 Abs. 4 IVV [SR 831.201]), nicht die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % resp. über 40 % vor Ende Januar 2019. Damit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er sich bezüglich der Frage nach dem Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit keine invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen muss. Gleichzeitig kann offenbleiben, was unter dem von der Vorinstanz verwendeten Ausdruck "Frühinvalidität" zu verstehen ist.

4.3.

4.3.1. Im Zusammenhang mit der hier interessierenden Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde erstmals im Bericht des Dr. med. J.________ vom 3. Mai 2020 (implizit) eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert. Zuvor hatten die Psychiatrischen Dienste des Spitals K.________ im Bericht vom 30. Oktober 2019 eine Konsultation und Verdachtsdiagnosen bescheinigt. Medizinische Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Lehrzeit und insbesondere im daran anschliessenden Zeitraum sind nicht aktenkundig.

4.3.2. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteile 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2; 9C_28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2).

Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine "latente Arbeitsunfähigkeit" (sogar über Jahre hinweg) vorsorgerechtlich irrelevant sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1), verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (Urteile 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.3; 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2; 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2; 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.2).

4.4. Die Vorinstanz hat für die hier interessierende Feststellung (vgl. vorangehende E. 4.1) in erster Linie auf die Angaben des letzten Einsatzbetriebes abgestellt. Diese sind indessen widersprüchlich: Für die Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 70 % ab dem 11. März 2019 wurden in der "Änderungskündigung" vom 5. März 2019 ausschliesslich wirtschaftliche Gründe angegeben. Dagegen wurde die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers aufgrund des "Handicaps" im undatierten, bei der IV-Stelle am 20. September 2019 eingegangenen Bericht des Einsatzbetriebs als klar ungenügend beurteilt und auf "zwischen 25-50 % eines vergleichbaren Mitarbeiters" geschätzt. Zudem leuchtet nicht ohne Weiteres ein, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 11. März 2019 immerhin noch zu 70 % weiterbeschäftigt wurde, wenn er vor dem 5. März 2019 (Datum der "Änderungskündigung") nicht mindestens eine entsprechende Leistung erbracht hätte. Diese Widersprüche hat weder der letzte Einsatzbetrieb noch das kantonale Gericht einleuchtend aufgelöst. Klarheit ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der D.________ AG (Personalverleiherin) im Arbeitgeberfragebogen vom 22. Oktober 2019: Zwar trifft die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie "gesundheitliche Gründe geltend gemacht" habe, in dem Sinn zu, als sie mit der Beantwortung der Frage nach der Arbeitszeit "nach Eintritt des Gesundheitsschadens" die Pensenreduktion ab dem 11. März 2019 auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zurückgeführt zu haben scheint; indessen begründete sie diese Auffassung mit keinem Wort, und als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nannte sie einzig "keine Arbeit mehr".

Sodann hat die Vorinstanz auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle, insbesondere jene betreffend den Gesundheitsschaden und die Schwierigkeiten bei der Ausbildung, verwiesen. Daraus allein lässt sich jedoch nicht auf eine "seit jeher" resp. bereits während der Ausbildung und seither anhaltend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Klageschrift eine Zivilschutzdienstleistung im August 2018 und eine Tätigkeit im Vollzeitpensum ab dem 3. September 2018 geltend gemacht hatte und entsprechende Anhaltspunkte aktenkundig sind (vgl. z.B. Zwischenzeugnis der H.________ AG vom 5. Dezember 2018, IK-Auszug vom 3. Oktober 2019 in den Akten der IV-Stelle), hat sich das kantonale Gericht dazu nicht geäussert und diesbezüglich auch keine allenfalls angezeigten (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG) Abklärungen getroffen. Es hat den Sachverhalt im Zeitraum vom Lehrabschluss im Sommer 2018 bis zur Aufnahme des letzten Arbeitseinsatzes Ende Januar 2019 - abgesehen von der impliziten Annahme einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit - vollständig im Dunkeln gelassen.

4.5. Nach dem Gesagten findet die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits vor Ende Januar 2019 zu mindestens 20 % resp. über 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, in den vorinstanzlich berücksichtigten Akten keine genügende Grundlage, weshalb sie sich nicht halten lässt (vgl. vorangehende E. 1.3). Weil dennoch Hinweise auf einen solchen Sachverhalt bestehen, wird das kantonale Gericht - nach allfälligen Abklärungen - ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und erneut über die Klage zu befinden haben. Insoweit ist die Beschwerde begründet.

Im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob sie die Rückweisung beantragt resp. ob sie das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag stellt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dass der (im Wesentlichen) obsiegende Beschwerdeführer anwaltlich resp. gewerbsmässig vertreten sein soll, ist nicht ersichtlich; er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 und 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; Urteil 9C_131/2021 vom 24. November 2021 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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Entscheidungsdatum
23.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026