Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_524/2025

Urteil vom 28. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2025 (VBE.2024.356).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1961 geborene A.________ meldete sich im Januar 2013 unter Hinweis auf ein im Januar 2012 erkanntes Krebsleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau eine halbe Invalidenrente vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 zu. Dabei betrachtete sie die Versicherte als ausschliesslich im Haushalt tätig; die Einschränkung bezifferte sie auf 56 % ab Februar 2013 resp. - infolge vermeintlicher gesundheitlicher Verbesserung - auf 24 % ab Februar 2014. Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung mit Urteil vom 12. August 2015 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen - d.h. zur Einholung eines "umfassenden medizinischen Gutachtens und anschliessend erneuter Haushaltsabklärung" - an die IV-Stelle zurück.

A.b. Daraufhin holte die IV-Stelle insbesondere von der asim Begutachtung (nachfolgend: asim) das polydisziplinäre Gutachten vom 22. Dezember 2016 (samt nachträglicher Stellungnahme vom 3. August 2017) ein; ausserdem führte sie eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht vom 1. März 2018). Sie ermittelte eine Einschränkung von 42 % und sprach A.________ mit Verfügung vom 1. April 2019 eine Viertelsrente ab dem 1. Mai 2014 zu. Mit Urteil vom 20. Januar 2020 hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auch diese Verfügung auf; es wies die Sache wiederum zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.

A.c. In der Folge veranlasste die IV-Stelle die interdisziplinäre Expertise der SMAB AG Bern (nachfolgend: SMAB) vom 26. Februar 2021 (samt nachträglicher Stellungnahme vom 30. August 2021). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens kam sie zum Schluss, A.________ sei seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Juli 2013 durchwegs zu 20-30 % resp. zu 20 % eingeschränkt. Die im April 2017 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung sei ohne Belang, weil sie nicht bis zum Ablauf des erneut zu durchlaufenden Wartejahres angehalten habe. Dementsprechend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2022 einen Rentenanspruch der Versicherten ab dem 1. Juli 2013. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2022.139 vom 18. Oktober 2022 ab. Die daraufhin erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 teilweise gut. Es hob das Urteil VBE.2022.139 vom 18. Oktober 2022 und die Verfügung vom 7. März 2022 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

A.d. Nach erneuter Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 15. März 2024; nachfolgend: Abklärungsbericht) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens kam die IV-Stelle zum Schluss, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkung und der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen sei A.________ seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Juli 2013 wie folgt im Haushalt eingeschränkt: 0 % ab Juli 2013, 45 % ab 25. April 2017, 0 % ab 1. Juli 2017, 15 % ab 23. August 2017, 30 % ab 1. Oktober 2017, 3 % ab 1. November 2017. Die im April 2017 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung sei ohne Belang, weil sie nicht bis zum Ablauf des erneut zu durchlaufenden Wartejahres angehalten habe. Dementsprechend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wiederum einen Rentenanspruch der Versicherten ab dem 1. Juli 2013.

B.

Dagegen erhob A.________ erneut Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zog insbesondere zunächst das den Ehemann der Versicherten betreffende Gutachten der ZVMB GmbH (nachfolgend: ZVMB) vom 7. September 2021 und anschliessend die gesamten den Ehemann betreffenden Akten der IV-Stelle des Kantons Aargau bei. Mit Urteil VBE.2024.356 vom 24. Juni 2025 wies es die Beschwerde ab.

C.

A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils VBE.2024.356 vom 24. Juni 2025 und der Verfügung vom 22. Mai 2024 sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2017 befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Wiederholung der Haushaltsabklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner lässt sie sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin verlangt unter dem Titel "Rechtsbegehren" die halbe Invalidenrente nur vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2017; gleichzeitig verweist sie in der Begründung auf den "frühestmöglichen Rentenbeginn ab 1. Juni [recte: Juli] 2013". Ob sie - wie bereits im Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 (vgl. dortige E. 1.1) - damit den Anspruch sinngemäss (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 147 V 369 E. 4.2.1) bereits ab dem 1. Juli 2013 geltend macht, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.

Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt zwar ein formeller Antrag; ein entsprechendes sinngemässes Gesuch ergibt sich jedoch klar aus den Vorbringen in der Beschwerde.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1); hinsichtlich Grundrechtsverletzungen bestehen qualifizierte Anforderungen an die Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 IV 57 E. 2.2; 148 I 160 E. 3) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1. Die in concreto anwendbaren Bestimmungen zur Beurteilung eines rückwirkenden Rentenanspruchs (insbesondere Art. 28 Abs. 2, Art. 28a Abs. 2 IVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV [SR 831.201]; jeweils in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) und weitere Grundsätze (etwa betreffend Beweiskraft medizinischer Unterlagen: BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) wurden bereits in E. 2 des Urteils 9C_542/2022 vom 15. November 2023 dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2.

2.2.1. Zu ergänzen ist Folgendes: Im Zusammenhang mit den (hier allein zur Diskussion stehenden; vgl. Sachverhalt lit. A.a) Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Dabei ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 141 V 642 E. 4.3.2; 133 V 504 E. 4.2; Urteil 8C_269/2024 vom 28. November 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen).

2.2.2. Ein Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen (und Hilfsbedürftigkeiten) hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der massgeblichen Einschränkungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.7.1). Vorbehalten bleiben allerdings Fälle psychisch bedingter Invalidität. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (Urteil 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.1. Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsurteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 insbesondere Folgendes fest: Von Juli 2013 bis September 2016 bestand (gestützt auf das für diesen Zeitraum beweiskräftige asim-Gutachten) für die Versicherte eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit für Haushaltsarbeiten von 50 %. Welcher Invaliditätsgrad resp. Rentenanspruch für die genannte Zeitspanne resultiert, hängt davon ab, inwieweit der Ehemann pflegebedürftig war und von ihm (und allfälligen weiteren Familienmitgliedern) Mithilfe im Haushalt gefordert werden konnte. Eine diesbezügliche Haushaltsabklärung war unverzichtbar. Die Gesundheit resp. die Arbeitsfähigkeit der Versicherten blieb anschliessend (ab Oktober 2016) bis zum 25. April 2017 unverändert, verschlechterte sich zufolge eines gleichentags erlittenen Sturzes erheblich und wies anschliessend, auch aufgrund einer am 23. August 2017 erlittenen Handverletzung, Schwankungen auf, bis sie am 1. November 2017 wieder das frühere Niveau erreichte. Ob und gegebenenfalls wie sich diese Entwicklung auf den (allenfalls bereits ab dem 1. Juli 2013 gegebenen) Rentenanspruch auswirkte, lässt sich ebenfalls erst nach der gebotenen Haushaltsabklärung beurteilen (Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 4.3.2 bis 4.5).

3.2. Das kantonale Gericht hat in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt eine (psychiatrisch begründete) Einschränkung von 50 % von Juli 2013 bis zum 24. April 2017 berücksichtigt. Sodann hat es gestützt auf das SMAB-Gutachten und die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. März 2024 eine - im Wesentlichen somatisch begründete - Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 25. April 2017, von 50 % ab dem 1. Juli 2017, von 70 % ab dem 23. August 2017, von 50 % ab dem 24. Oktober 2017 und von 20 % ab dem 1. November 2017 festgestellt. Weiter hat das Gericht dem Abklärungsbericht vom 15. März 2024 - worin eine Einschränkung von mindestens 40 % nur für die Zeit vom 25. April bis Ende Juni 2017 eruiert worden war - Beweiskraft beigemessen, und zwar insbesondere auch unter dem Aspekt der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes der Versicherten und weiterer Familienmitglieder im Haushalt. Dabei hat es mitberücksichtigt, dass für den Ehemann im ZVMB-Gutachten vom 7. September 2021 zwar keine erhebliche Gesundheitsveränderung seit der 2001 an ihn erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente festgestellt, aber (abgesehen von kurzen Rekonvaleszenzzeiten) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert worden war. Folglich hat es einen Rentenanspruch der Versicherten verneint.

4.1. In formeller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Einerseits habe es gegen die Begründungspflicht verstossen, indem es nicht auf alle ihre Vorbehalte und Argumente eingegangen sei. Anderseits habe die IV-Stelle das ihren Ehemann betreffende ZVMB-Gutachten vom 7. September 2021 nicht formell zum sie (die Beschwerdeführerin) betreffenden Verwaltungsverfahren beigezogen und auch nicht mit den Verfahrensakten der Vorinstanz übermittelt. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Abklärungsperson der IV-Stelle habe zumindest den Anschein der Befangenheit erweckt (Art. 36 Abs. 1 ATSG), indem sie im Abklärungsbericht vom 15. März 2024 Passagen aus dem - nach eigener Ansicht nicht verwertbaren - ZVMB-Gutachten mit unzutreffenden Vorwürfen der Aggravation, Simulation u.ä., die gegen ihren Ehemann erhoben worden seien, wiedergegeben habe.

Ob diese Rügen den Anforderungen an die Begründung (vgl. vorangehende E. 1.2) genügen, kann offenbleiben. Wie sich sogleich (in E. 4.2) ergibt, sind sie unbegründet.

4.2.

4.2.1. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG), verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde resp. das Gericht hat leiten lassen und auf die sie resp. es seinen Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des betroffenen Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.

4.2.2. Selbst wenn die Aktenführung der IV-Stelle als mangelhaft betrachtet würde, folgt daraus nicht, dass im vorinstanzlichen Verfahren oder mit dem angefochtenen Urteil (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte. Es bleibt unbestritten, dass das kantonale Gericht die massgeblichen Akten in zulässiger Weise zu seinem Verfahren beigezogen hat.

4.2.3. Die blosse Wiedergabe von Passagen aus einem Gutachten lässt nicht per se auf Befangenheit der Abklärungsperson oder einen entsprechenden Anschein schliessen. Ob und gegebenenfalls inwieweit in concreto das ZVMB-Gutachten die Beweiskraft des Abklärungsberichts schmälert, ist eine materiellrechtliche Frage (vgl. dazu nachfolgende E. 5.5 f.).

5.1. Unter materiellen Aspekten macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht hätte hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen ihres Ehemannes - der seit Mai 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehe - nicht auf das ZVMB-Gutachten vom 7. September 2021 abstellen dürfen; dieses äussere sich nicht zum Zeitraum vor der Begutachtung und sei auch sonst nicht beweiskräftig. Die gegenteilige vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich. Soweit entsprechende Feststellungen in den Abklärungsbericht eingeflossen seien, fehle auch diesem die Beweiskraft. Ausserdem habe die Vorinstanz (wie zuvor die IV-Stelle) den gesamten Aufgabenbereich der Versicherten an den Ehemann und weitere im Haushalt lebende Familienmitglieder delegiert, was bedeuten würde, dass der Aufgabenbereich nicht eingeschränkt wäre, sofern genügend Personen im Haushalt lebten; solches Vorgehen sei eine exzessive und damit willkürliche Anwendung der Schadenminderungspflicht und verstosse gegen die Rechtsprechung zu deren Grenzen. Weiter habe die Vorinstanz ignoriert, dass bei psychisch bedingten Einschränkungen im Haushalt den fachärztlichen Einschätzungen höheres Gewicht zukomme als den Erkenntnissen der nichtärztlichen Abklärungsperson. Die auf das ZVMB-Gutachten resp. auf den Abklärungsbericht vom 15. März 2024 gestützten vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Einschränkung im Haushalt seien daher willkürlich und unhaltbar.

5.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeits (un) fähigkeit der Versicherten im Haushalt bleiben unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Ob im Zusammenhang mit der im April 2017 eingetretenen Verschlechterung der Fähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, erneut ein Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu durchlaufen gewesen wäre (wovon die IV-Stelle ausging; vgl. Sachverhalt lit. A.c und A.d), ist fraglich, braucht indessen hier nicht überprüft zu werden.

5.3. Im Abklärungsbericht wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Ehemann der Versicherten keine regelmässige Pflege benötigte resp. dass eine solche Pflege nicht zum Aufgabenbereich der Versicherten gehörte (was im Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 4.4 als Möglichkeit in Betracht gezogen wurde). In der Beschwerde wird nicht ansatzweise etwas Gegenteiliges geltend gemacht.

5.4. Zwar trifft zu, dass bei psychisch bedingter Invalidität regelmässig den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, mehr Gewicht einzuräumen ist als den widersprechenden Ergebnissen der Abklärung vor Ort (vgl. vorangehende E. 2.2.2 in fine). Indessen schliesst dieser "Vorrang" der psychiatrischen Einschätzung nach der Rechtsprechung - die zu ändern kein Anlass besteht (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1) - nicht aus, zur Ermittlung der Einschränkung im Haushalt zusätzlich zur ärztlich attestierten Einschränkung auch die Schadenminderungspflicht resp. die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. vorangehende E. 2.2.2). In concreto fehlt es denn auch an widersprechenden Ergebnissen der Abklärung vor Ort, wurde doch im Abklärungsbericht - im Einklang mit den psychiatrischen Einschätzungen - für die Versicherte eine Einschränkung von 50 % im Zeitraum von Juli 2013 bis zum 24. April 2017 veranschlagt.

Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, stellt es keine Überdehnung der Schadenminderungspflicht dar, wenn die Berücksichtigung der Mithilfe von Familienangehörigen - soweit solche im Einzelfall zumutbar ist - dazu führt, dass im Aufgabenbereich trotz entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigung der versicherten Person letztlich gar keine oder zumindest keine rentenrelevante Einschränkung von mindestens 40 % resultiert.

5.5. Im Abklärungsbericht wurde ausgeführt, die Versicherte habe von Juli 2013 bis zum 31. Oktober 2017 - zunächst in einer 6- oder 7-Zimmerwohnung, später in einer 4-Zimmerwohnung - mit ihrem Ehemann und teilweise mit ihren vier erwachsenen Kindern und zwei Schwiegertöchtern, mindestens aber mit einem (erwachsenen) Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ab Oktober 2017 habe das Ehepaar die 4-Zimmerwohnung alleine bewohnt; anschliessend habe es eine 3-Zimmerwohnung bezogen. Weiter berücksichtigte die Abklärungsperson hinsichtlich der Mithilfe von Familienangehörigen (solange diese im gemeinsamen Haushalt mit der Versicherten lebten) deren individuelle Situation, insbesondere hinsichtlich Erwerbstätigkeit, Ausbildung und Gesundheitszustand. Auf dieser Grundlage ging sie davon aus, dass die Mithilfe im Haushalt (soweit erforderlich) dem Ehemann im Umfang von 40 % und den übrigen Familienmitgliedern jeweils im Umfang von mindestens 15 % zumutbar gewesen sei.

Es leuchtet nicht ein und die Beschwerdeführerin legt auch nicht ansatzweise dar, weshalb ihren erwachsenen Kindern, solange sie im gemeinsamen Haushalt lebten, die Mithilfe im Umfang von jeweils 15 % unzumutbar gewesen sein und dem Abklärungsbericht diesbezüglich die Überzeugungskraft abgehen soll. Damit steht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bis zum 24. April 2017 (50 %) in einem Ausmass kompensiert werden konnte, dass keine für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Einschränkung von mindestens 40 % mehr resultierte. Für die Phase bis zu diesem Zeitpunkt spielt es somit keine Rolle, ob auch dem Ehemann der Versicherten eine Mithilfe zumutbar war und der Abklärungsbericht in diesem Punkt beweiskräftig ist. Für den anschliessenden Zeitraum ergibt sich nichts anderes: Die Abklärungsperson berücksichtigte, dass die Versicherte ab dem 25. April 2017 (Sturz) zu 100 %, ab dem 1. Juli 2017 wiederum zu 50 %, ab dem 23. August 2017 (Handverletzung) zu 70 %, ab dem 24. Oktober 2017 zu 50 % und ab dem 1. November 2017 zu deutlich weniger als 40 % eingeschränkt gewesen war. Das steht im Einklang mit den (unbestrittenen und verbindlichen) vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorangehende E. 3.2 und 5.2). Die vorübergehenden Verschlechterungen der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, waren aufgrund ihrer jeweils kurzen Dauer (25. April bis 30. Juni 2017 resp. 23. August bis 23. Oktober 2017) nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Ab November 2017 macht die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch mehr geltend (zu den seit diesem Zeitpunkt weiter reduzierten gesundheitlichen Einschränkungen vgl. Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 3.1).

5.6. Damit überzeugt der Abklärungsbericht in den entscheiderheblichen Punkten, d.h. insbesondere hinsichtlich Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt und Zumutbarkeit der Mithilfe durch die (erwachsenen) Kinder, solange sie im gleichen Haushalt lebten. Die Beschwerdeführerin begründet nicht (und es geht auch nicht aus dem blossen Rentenbezug hervor), weshalb ihrem Ehemann keine Mithilfe im Haushalt zumutbar gewesen sein sollte. Ihre Ausführungen zum ZVMB-Gutachten zielen ins Leere. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Alexandra Meichssner wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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Entscheidungsdatum
28.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026