Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_426/2024

Urteil vom 5. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Inclusion Handicap, Beschwerdegegner.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Mai 2024 (5V 22 29).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1999, war von seinen Eltern erstmals im September 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet worden wegen einer Verhaltensauffälligkeit und eines Entwicklungsrückstands bei Verdacht auf ein psychoorganisches Syndrom (POS). Die IV-Stelle Luzern sprach ihm nach medizinischen Abklärungen heilpädagogische Früherziehungsmassnahmen und weitere Sonderschulmassnahmen zu und anerkannte mit Verfügung vom 13. Juni 2007 das Geburtsgebrechen Ziffer 404. In der Folge gewährte sie auch medizinische Massnahmen, ambulante Ergotherapie, Berufsberatung und berufliche Abklärung. Des Weiteren sprach sie ab 1. Oktober 2002 einen Pflegebeitrag beziehungsweise eine Hilflosenentschädigung zu, dies für eine Hilflosigkeit leichten Grades, zwischenzeitlich ab Oktober 2006 bis April 2016 unter Anerkennung einer Hilflosigkeit mittleren Grades.

A.b. Nach Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Erreichen der Volljährigkeit unter erneuter Abklärung vor Ort sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Mai 2017 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zu. Einschränkungen in den Lebensbereichen wurden keine mehr anerkannt. Die Verfügung vom 17. November 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c. Im Zuge einer weiteren Revision führte die IV-Stelle ein Abklärungsgespräch durch (Bericht vom 9. August 2021) und liess A.________ in der Folge im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente auch psychiatrisch und neuropsychologisch abklären. Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH und lic. phil. C. wurde am 25. März 2022 erstattet. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 hob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auf.

B.

Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Mai 2024 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 14. Dezember 2021 auf und sprach A.________ auch weiterhin die bisherige Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 14. Dezember 2021 zu bestätigen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 gibt der Instruktionsrichter dem Gesuch der IV-Stelle um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde statt.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zusprach.

Das kantonale Gericht hat die entsprechende Bestimmung von Art. 37 Abs. 3 IVV zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.1. Gemäss Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin ihre frühere Verfügung vom 17. November 2017 mit Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zu Recht in Wiedererwägung gezogen, denn von Gesetzes wegen habe bei der vorliegenden ausschliesslich psychischen Beeinträchtigung kein Anspruch bestanden, weil der Beschwerdegegner (noch) keine Invalidenrente bezogen habe. Indessen bedarf der Beschwerdegegner nach dem kantonalen Gericht gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. August 2021 und das Gutachten vom 25. März 2022 in den zwei Lebensbereichen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme der regelmässigen Dritthilfe. Der Gutachter habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 2016, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend wahrscheinlich seit 2008, eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), bestehend wahrscheinlich seit 2008, eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0), bestehend seit der Kindheit, eine unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), bestehend seit der Adoleszenz, und schliesslich, gestützt auf die neuropsychologische Begutachtung, ein ADHS beziehungsweise eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert. Die Vorinstanz bejahte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. November 2017 habe noch keine Einschränkung in den Lebensbereichen bestanden und das kantonale Gericht habe ausser Acht gelassen, dass seither auch keine Verschlechterung eingetreten sei. Sie bestreitet damit auch die aktuelle Notwendigkeit einer Dritthilfe insbesondere bei der Körperpflege. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich zum einen auf den Abklärungsbericht abstellen und das erst später erstattete medizinische Gutachten unberücksichtigt lassen müssen, zum anderen lasse sich auch daraus kein Bedarf an Dritthilfe im Sinne der massgeblichen Richtlinien gemäss BSV-Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH) ableiten.

3.3. Der Beschwerdegegner bringt vor, dass gestützt auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters eine Einschränkung bei der Körperpflege und der Fortbewegung ausgewiesen sei und das kantonale Gericht die Voraussetzungen für den Bedarf an Dritthilfe zu Recht als erfüllt erachtet habe.

4.1. Nachdem die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 17. November 2017 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bei gegebenen Voraussetzungen unbestritten ist, verbleibt als Streitgegenstand der gerichtlich überprüfbare, mit der Verfügung vom 14. Dezember 2021 neu getroffene und an deren Stelle getretene Sachentscheid (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 92b zu Art. 53 ATSG). Zu beurteilen ist also allein die - von der Beschwerdeführerin verneinte - Anspruchsberechtigung auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades. Festzuhalten ist des Weiteren, dass die von ihr am 14. Dezember 2021 verfügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung nach der Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV lediglich für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) zulässig war, zumal eine zu Unrecht erwirkte Leistung oder eine Verletzung der Meldepflicht mit der Folge der Rückwirkung (lit. b) ausser Frage steht. Die Vorinstanz hatte somit einzig zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 ein entsprechender Anspruch gegeben war. Ob die mit der Wiedererwägung aufgehobene Verfügung vom 17. November 2017 hinsichtlich ihrer Beurteilung der Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigung in den Lebensbereichen richtig war oder nicht, bleibt dabei unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb mit ihrem Einwand, dass eine diesbezügliche Verschlechterung hätte nachgewiesen, mithin ein Vergleich zwischen der gesundheitlichen Situation am 17. November 2017 und am 14. Dezember 2021 hätte durchgeführt werden müssen, nicht durchzudringen.

4.2. Rechtsprechungsgemäss greift das Gericht bei einem Abklärungsbericht, der die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; Urteile 9C_18/2025 vom 3. Juni 2025 E. 5.1; 9C_441/2023 vom 22. November 2023 E. 5.1.3; 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1; 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3). Vorbehalten bleiben allerdings Fälle psychisch bedingter Invalidität. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2; Urteil 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4; vgl. ferner Urteil 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 5.1).

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen erfolgte keine Abklärung vor Ort. Vielmehr habe sich die Abklärungsperson auf die Angaben gestützt, die der Beschwerdegegner bei der IV-Stelle gemacht habe, und auf eine telefonische Auskunft seiner Mutter. Sie habe sich somit keinen eigenen Eindruck von den häuslichen Verhältnissen verschaffen können. Dass das kantonale Gericht den Abklärungsbericht vom 9. August 2021 aus diesem Grund als nicht hinreichend beweiskräftig erachtete und vielmehr auf die diesem widersprechenden Angaben des Psychiaters abstellte, ist nicht zu beanstanden.

Wie bereits festgehalten, brauchte das kantonale Gericht im Übrigen nicht zu prüfen, ob sich eine Verschlechterung seit dem Zeitpunkt des Erlasses der aufgehobenen Verfügung vom 17. November 2017 eingestellt habe. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verbesserung nach dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021, welcher Zeitpunkt für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblich ist (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinweis). Auch lässt sich nicht ersehen, inwiefern das lediglich drei Monate danach erstattete Gutachten für diesen Zeitpunkt keine zuverlässige Beurteilung zuliesse und daher nicht hätte herangezogen werden dürfen.

4.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Voraussetzungen für einen Bedarf der Dritthilfe bei der Körperpflege seien nicht gegeben. Sie bringt vor, dass die vom psychiatrischen Gutachter erhobene leichte Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit beziehungsweise die soziale Auffälligkeit im Sinne einer fehlenden Motivation nicht auf eine Hilflosigkeit schliessen lasse. Das kantonale Gericht erachtete eine massgebliche Beeinträchtigung dagegen als ausgewiesen. Es erwog, gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei der Beschwerdegegner nur eingeschränkt in der Lage, sich zu waschen, Haare oder Zähne zu pflegen, ebensowenig wie er sich einem Anlass und der Jahreszeit entsprechend kleiden und sich adäquat ernähren könne. Entgegen der Abklärungsperson, die über keine psychiatrisch-medizinischen Fachkenntnisse verfüge, sei er auch nicht mithilfe von Checklisten beziehungsweise digitalen "Remindern" zur Körperpflege anzuhalten. Er könne Aktivitäten, bei denen er selbst aktiv und initiativ werden müsse, nur sehr eingeschränkt von sich aus in die Wege leiten. Gleiches gelte für die Planung und Strukturierung von Aufgaben. Er sei dadurch kaum in der Lage, den Alltag und anstehende Aufgaben zu planen oder die Reihenfolge von Arbeitsabläufen sinnvoll zu struktieren. Er könne diese nicht wie geplant durchführen und beenden. Dem Bericht über die ab Ende Juli 2022 begonnene ambulante Therapie in der Luzerner Psychiatrie sei diesbezüglich weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner kaum in der Lage sei, seine dysfunktionalen Überzeugungs- und Verhaltensmuster zu reflektieren, geschweige denn sie zu überwinden und zu neuen Erfahrungen zu kommen.

Inwiefern die Vorinstanz damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die zu beachtenden Grundsätze über die vorab psychisch und geistig Behinderte betreffende indirekte Hilfe (Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen) verletzt haben sollte, indem sie auf eine massgebliche Hilfsbedürftigkeit insbesondere bei der Körperpflege schloss, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Entgegen ihren Vorbringen fehlt es dem Beschwerdegegner gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen nicht einfach an der Motivation, welchen Widerstand er trotz seiner vermeidenden Persönlichkeit zu überwinden vermöchte. Dass das kantonale Gericht die praxisgemässen Anforderungen für eine indirekte Dritthilfe als gegeben erachtete, lässt sich nicht beanstanden. Dies muss auch dann gelten, wenn zwar nicht das Duschen selber (oder die sonstige Körperpflege) persönlich überwacht, aber der Beschwerdegegner zum Duschen angehalten und überwacht werden muss, dass er sich überhaupt dazu aufrafft.

4.4. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet.

Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_426/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_426/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026