Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_517/2025
Urteil vom 23. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (C-688/2022).
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ war von Oktober 1987 bis Juli 2000 mit einer Schweizerin verheiratet. Er war von 1987 bis 1991 sowie von 1999 bis 2018 in der Schweiz erwerbstätig. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Ausgleichskasse) sprach ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2021 ab dem 1. März 2021 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von monatlich Fr. 1'249.- zu. Im Rahmen der Berechnungsgrundlagen ging sie unter anderem von einer gesamten Versicherungszeit von 23 Jahren und 9 Monaten aus. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 fest.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2024 ab.
C.
Am 10. Juni 2024 gelangte A.________ an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es seien die Beitragsjahre 1992 bis 1998 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in die Rentenberechnung miteinzubeziehen. Weiter sei bezüglich Berechnung der Rentenskala festzustellen, dass "ein freiwillig Versicherter mit Jahres Mindestbetrag" besser gestellt sei als "ein obligatorisch Versicherter im festangestellten Arbeitsverhältnis der 9 Monate lang Pflichtbeiträge abführt". Das Bundesverwaltungsgericht leitete dieses Schreiben am 13. Juni 2024 an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob eine Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2024 vorliege.
Erwägungen:
Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Er unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 BGG), zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 83 BGG vorliegen.
Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 151 I 19 E. 6.4; BGE 148 I 160 E. 1.6). Da das vom Beschwerdeführer formulierte Feststellungsbegehren nicht begründet wird, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 3), ohne dass auf dessen Zulässigkeit weiter eingegangen werden müsste.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
4.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 25. Januar 2022 bestätigte, mit welchem die Verwaltung dem Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich Fr. 1'249.- zugesprochen hatte. Dabei ist - eine rechtsgenügliche Begründung vorausgesetzt - insbesondere zu prüfen, ob bei der Berechnung der Altersrente zu Recht von einer gesamten Versicherungszeit von 23 Jahren und 9 Monaten ausgegangen wurde oder ob der Beschwerdeführer, wie von diesem geltend gemacht, darüber hinaus in den Jahren 1992 bis 1998 über seine Ex-Ehefrau mitversichert war.
4.2. Im angefochtenen Urteil wurden die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1991 zufolge seiner Erwerbstätigkeit und im Zeitraum von Oktober 1999 bis Juni 2018 aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch bei der AHV versichert war. Die Vorinstanz verneinte eine obligatorische Versicherung für die Jahre 1992 bis 1998 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in dieser Periode weder über einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz verfügt noch sei er in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Er habe in diesem Zeitraum auch weder der freiwilligen Versicherung beitreten können noch sei er über seine Schweizer Ex-Ehefrau, welche vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 2000 der freiwilligen Versicherung zugehörig gewesen sei, mitversichert gewesen.
In Bezug auf Letzteres verneinte die Vorinstanz eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts mit der Begründung, die damals massgebenden Regeln von aArt. 2 Abs. 1 und 2 AHVG seien grundsätzlich gleichermassen auf Männer wie auf Frauen anwendbar gewesen. In diesem Sinne habe das Beitrittsrecht ungeachtet des Zivilstands allen männlichen Auslandschweizern zugestanden, ferner allen nichtverheirateten Auslandschweizerinnen sowie den mit einem Ausländer oder Staatenlosen verheirateten Auslandschweizerinnen. Daraus respektive aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Normen folge, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen gewesen sei. Im Sinne einer Eventualbegründung schloss die Vorinstanz, dass selbst wenn mit Blick auf aArt. 2 Abs. 4 AHVG von einer normierten Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ausgegangen würde, der Beschwerdeführer daraus aufgrund des in Art. 190 BV statuierten Anwendungsgebots für Bundesgesetze dennoch nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine diskriminierende Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor. Konkret stellt er sich unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 auf den Standpunkt, die vorinstanzliche Begründung, wonach aArt. 2 Abs. 4 AHVG aufgrund von Art. 190 BV selbst dann anzuwenden gewesen wäre, wenn eine Verfassungswidrigkeit vorliegen würde, könne nicht aufrechterhalten werden. Ob sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt eine Anfechtung sämtlicher Begründungsstränge des angefochtenen Entscheids erblicken lässt (vgl. dazu E. 3 hievor), erscheint zweifelhaft. Weiterungen dazu erübrigen sich indessen, da in der Beschwerdeschrift ohnehin nicht rechtsgenüglich aufzeigt wird, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen soll. So fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen. Was der Beschwerdeführer stattdessen vorbringt, geht letztlich nicht über einen pauschalen Verweis auf das Urteil des EGMR 78630/12 hinaus, was offensichtlich nicht genügt. Dies umso weniger, als weder ohne Weiteres ersichtlich noch vom Beschwerdeführer ansatzweise aufgezeigt ist, inwiefern der vorliegende Sachverhalt überhaupt mit demjenigen vergleichbar sein soll, wie er besagtem Urteil des EGMR zugrunde gelegen hatte.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner