B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.09.2025 (9C_517/2025)
Abteilung III C-688/2022
Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 25. Januar 2022.
C-688/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1956 geborene, von Oktober 1987 bis Juli 2000 mit einer Schweizerin verheiratet gewesene deutsche Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war laut Formular E 205 CH von 1987 bis 1991 und von 1999 bis 2018 in der Schweiz erwerbstätig (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Fol- genden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 5). Mit Datum vom 21. September 2020 liess er mittels Formular E 202 eine Schweizer Altersrente beantra- gen (SAK-act. 6 S. 7). Nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK) vom 9. November 2020 (SAK-act. 9) sowie wei- terer Abklärungsergebnisse (SAK-act. 10 und 11) erliess die SAK am 4. Februar 2021 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wir- kung ab 1. März 2021 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monat- lich Fr. 1'249.- zusprach. Im Rahmen der Berechnungsgrundlagen ging sie von 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs, 23 vollen Versicherungsjah- ren, einer gesamten Versicherungszeit vom 23 Jahren und 9 Monaten, 1.5 Erziehungsgutschriften, der Rentenskala 23 sowie von einem massgeben- den durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 104'682.- aus (SAK- act. 12; vgl. auch SAK-act. 13 bis 17). A.b Hiergegen erhob der Versicherte am 8. bzw. 26. Februar 2021 (Post- eingang: 16. Februar und 2. März 2021) Einsprache und ersuchte um eine Klärung, weshalb im Zusammenhang mit den für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten die Einkommensanteile von seiner früheren Ehegattin für die Zeit von 1992 bis 1998 fehlten (SAK-act. 18 und 20). Nach Durchführung weiterer Abklärungen (SAK-act. 19, 21 bis 39, 43 bis 45) erliess die SAK am 25. Januar 2022 einen Entscheid, mit welchem die Einsprache des Versicherten abgewiesen wurde (SAK-act. 46). Zur Be- gründung führte sie insbesondere zusammengefasst aus, von 1992 bis 1998 sei der Versicherte nicht obligatorisch AHV-versichert gewesen, denn er habe weder in diesem Zeitraum Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sei er in diesem Land erwerbstätig gewesen. Seine damalige Ehefrau, eine Schweizer Staatsbürgerin, sei zwar über denselben Zeitraum in der freiwil- ligen AHV-Versicherung versichert gewesen, jedoch sei er nicht automa- tisch über sie mitversichert gewesen. Die automatische Mitversicherung bei der freiwilligen AHV/IV-Versicherung sei nach alter, damals gültig ge- wesener Rechtslage nur Ehefrauen eines freiwillig Versicherten, nicht aber Ehemännern offen gestanden. Der Versicherte sei zu keinem Zeitpunkt
C-688/2022 Seite 3 freiwillig AHV-versichert gewesen. Nachdem er zwischen 1992 und Sep- tember 1999 weder obligatorisch noch freiwillig AHV-versichert und bei- tragspflichtig gewesen sei, habe er auch keine anrechenbaren Beitragszei- ten zurücklegen können. B. B.a Nach weiterer Korrespondenz zwischen der SAK und dem Versicher- ten (SAK-act. 47 bis 50, 52 bis 54) erhob dieser beim Bundesverwaltungs- gericht mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (Posteingang: 14. Februar 2022) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einsprache- entscheids vom 25. Januar 2022 (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol- genden: BVGer-act.] 1). B.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). B.c In seiner Replik vom 16. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an sei- nem beschwerdeweise gestellten Antrag fest (BVGer-act. 5). B.d Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Schreibens vom 23. April 2022 die Berechnungsvorschriften der AHV/IV-Renten nachge- reicht hatte (BVGer-act. 7), beantragte die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 11. Mai 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). B.e Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde der Schriften- wechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge- schlossen. B.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
C-688/2022 Seite 4 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah- metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsge- setze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Nor- men des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen- versicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 (SAK-act. 46) besonders be- rührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
C-688/2022 Seite 5 Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent- scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforde- rungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläu- fen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b). 1.6 1.6.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver- bindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs- gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so- mit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.6.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver- waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. An- fechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der
C-688/2022 Seite 6 durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht be- anstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Den Parteianträgen kommt entsprechend dem Verfügungsgrund- satz für die Festlegung des Streitgegenstandes vorrangige Bedeutung zu. So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfech- tung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Beschwerde rich- terlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstan- dete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 413 E. 2c). 1.6.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 (SAK-act. 46). Nachfolgend ist der Streitgegenstand resp. das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhält- nis zu bestimmen. 1.6.3.1 Der Beschwerdeführer liess beschwerde- resp. replikweise ausfüh- ren, er sei er automatisch in die freiwillige Versicherung seiner Ehefrau mit- einbezogen worden, weshalb deren Beiträge für die Jahre 1992 bis 1998 mitzuberücksichtigen seien. Weiter machte er – zumindest sinngemäss – geltend, die Eintragungen im IK hätten nicht zu seinen Ungunsten verän- dert werden dürfen, da insoweit die Verjährung eingetreten sei, und – ex- plizit – es sei die Rentenskala 24 heranzuziehen. Zudem warf er der Vor- instanz zumindest sinngemäss eine Rechtsverzögerung vor. 1.6.3.2 Aufgrund der beschwerde- und replikweise gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers und in Ermangelung weitergehender, entspre- chend klarer und unmissverständlicher Ausführungen und Beanstandun- gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die in vorste- hender Erwägung 1.6.1 und 1.6.2 zusammengefasst wiedergegebene bun- desgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass – ausser den von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Beitragszeiten für die Zeit von 1992 bis 1998 sowie der herangezogenen Rentenskala 23 – die weiteren Renten- berechnungselemente (44 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 1.5 Erzie- hungsgutschriften, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 100'346.-) vom Beschwerdeführer insofern nicht beanstandet
C-688/2022 Seite 7 wurden, als die Nichtberücksichtigung der Beitragszeiten von 1992 bis 1998 bzw. die Versicherungsjahre keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat. Diese Elemente gehören gemäss der in vorstehender Erwägung 1.6.1 und 1.6.2 zusammengefasst wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit zwar wohl zum Anfechtungs-, jedoch nicht primär zum Streitgegenstand, weshalb sich diesbezüglich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eine weitergehende Prüfung an sich erübrigen würde, sollte sich die Nichtberücksichtigung der Beitragsjahre 1992 bis 1998 resp. die Rentenskala 23 aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als rechtens erweisen. Des Verständnisses wegen ist nachfolgend dennoch kurz auf die weiteren Berechnungselemente einzugehen (vgl. E. 5 ff.). 1.6.3.3 Aufgrund der in vorstehender Erwägung 1.6.3.1 zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie das in vor- stehender Erwägung 1.6.3.2 Dargelegte ist demnach primär zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Beitragszeiten von 1992 bis 1998 nicht berück- sichtigt und die Rentenskala 23 herangezogen hat. Weiter ist streitig und zu prüfen, ob der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung zur Last zu legen ist und ob ein nachträgliches Splitting resp. Eintragungen im IK zu Ungunsten des Versicherten nachträglich korrigierbar sind. 2. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu klären, ob das Handeln der Vor- instanz im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren als rechtsverzögernd zu qualifizieren ist. 2.1 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich insbesondere geltend, am 22. Oktober 2020 sei sein "Rentenfeststellungsverfahren" durch die deutsche Rentenbehörde eingeleitet worden. Nachdem er mit Schreiben vom 2. Februar 2021 an die SAK gelangt sei, sei am 4. Februar 2021 die Verfügung betreffend die AHV-Rente erlassen worden. Nach seiner Ein- sprache vom 8. Februar 2021 und seiner Eingabe vom 26. Februar 2021 sei ihm am 1. März 2021 der Erhalt seiner Einsprache bestätigt worden. Daraufhin habe die SAK eine ungebührend lange Zeit in Anspruch genom- men, um den Einspracheentscheid zu erlassen. Aufgrund der nicht nach- vollziehbaren Begründung für den ablehnenden Bescheid und der laufen- den "Einsprachefrist" habe er der SAK eine E-Mail gesandt und um Über- mittlung näherer Erläuterungen zur alten Gesetzeslage gebeten. Zu seiner Überraschung sei dieser Sachverhalt am selben Tag bestätigt und ihm bin- nen Wochenfrist diese Erläuterungen zugesagt worden. Die in der Ver- nehmlassung gemachten Andeutungen, "ausführliche Gesetzesauszügen
C-688/2022 Seite 8 der alten Gesetztes Lage vor der 10. AHV-Revision dargelegt zu haben", sei insofern richtig, als ihm diese verspätet (nach 14 Tagen und nicht wie zugesagt binnen Wochenfrist) und auch nur auf seine Anfrage hin zuge- sandt worden seien. 2.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verzögerun- gen in der Fallbearbeitung führte die Vorinstanz mit Verweis auf den Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts C-3671/2021 vom 10. Februar 2022 (E. 3.2.3) zusammengefasst aus, vorliegend sei mitunter im Ein- spracheverfahren eine unrichtige Einkommensteilung zu korrigieren gewe- sen, wobei unbesehen davon die richtige Rentenberechnung einlässlich zu prüfen gewesen sei. Die seitens des Beschwerdeführers sinngemäss vor- gebrachte Rüge der Rechtsverzögerung führe daher ins Leere. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2.3.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.3.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamt- heit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzöge- rung; BGE 131 V 407 E. 1.1; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behand- lungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komple- xität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe –
C-688/2022 Seite 9 bspw. auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie aus- schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1). Beträgt die Verfahrensdauer 33 Monate seit Anhängigmachung und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife, liegt eine Rechtsverzö- gerung vor (BGE 125 V 373 E. 2a). 2.4 2.4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten erhielt die SAK am 30. Oktober 2020 Kenntnis vom – von der deutschen Rentenversicherung übermittelten – Rentenantrag des Versicherten (SAK-act. 6). Nachdem kurze Zeit später am 9. November 2020 ein IK-Auszug erstellt (SAK-act. 9), am 2. Februar 2021 weitere Auskünfte eingeholt worden waren (SAK-act. 10 und 11) und sich der Versicherte gleichentags an die SAK gewandt hatte (SAK-act. 16; vgl. auch SAK-act. 17), erliess diese am 4. Februar 2021 die Rentenverfü- gung (SAK-act. 12). 2.4.2 Nachdem der Versicherte hiergegen am 8. Februar 2021 Einsprache erhoben hatte (SAK-act. 18), sah sich die Vorinstanz zu einer Nachprüfung gezwungen und holte am 1. März 2021 – einen Tag vor Eingang der Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2021 (SAK-act. 20) – bei diesem weitere Auskünfte ein (SAK-act. 19). Nach Erhalt dieser am 9. März 2021 (SAK-act. 21 und 22) erkundigte sich der Versicherte am 1. Juni 2021 nach dem Verfahrensstand (SAK-act. 23). Daraufhin teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit Datum vom 4. Juni 2021 mit, es sei eine Überprü- fung der einst vorgenommenen Einkommensteilung veranlasst worden; diese sei noch im Gange (SAK-act. 24; vgl. auch act. 25). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. September 2021 nach dem Stand dieser Überprüfung erkundigt (SAK-act. 26) und die SAK intern weitere Abklärun- gen getätigt hatte (SAK-act. 27 und 28), wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2021 mitgeteilt, die Angelegenheit dauere noch etwas an, nachdem die Beitragszeiten weit zurücklägen und zu korrigieren seien (SAK-act. 29). Daraufhin wurde die interne Juristin am 4. Oktober 2021 gefragt, ob sie bestätigen könne, dass die Löschung von 12 Jahren Split- ting gewünscht werde (SAK-act. 31), und der Beschwerdeführer am 7. Ok- tober 2021 dahingehend orientiert, dass die Korrektur noch andauere (SAK-act. 32). Nach weiteren, am 8. Oktober 2021 eingeleiteten Abklärun- gen hinsichtlich des Zeitraums, welcher der Einkommensteilung unterliegt (SAK-act. 33 bis 36), wurde in einer internen E-Mail vom 14. Oktober 2021
C-688/2022 Seite 10 unter anderem darauf hingewiesen, dass korrekterweise der Zeitraum von 1992 bis 1998 nicht vom Splitting hätte erfasst werden dürfen (SAK- act. 37). Nach Erstellung eines weiteren IK-Auszugs am 27. Oktober 2021 (SAK-act. 39) und am 10. Dezember 2021 erfolgter Nachfrage zum Verfah- rensstand (SAK-act. 43) wurde dem Beschwerdeführer nach Vorliegen des IK-Auszuges vom 22. Dezember 2021 (SAK-act. 8) am 20. Januar 2022 mitgeteilt, er werde von der SAK im Laufe der nächsten Woche hören (SAK-act. 44). Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Januar 2022 erneut insistiert hatte (SAK-act. 45), erliess die SAK am 25. Januar 2022 den vor- liegend angefochtenen Einspracheentscheid (SAK-act. 46). 2.5 2.5.1 In dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts C-3671/2021 vom 10. Februar 2022 wurde unter anderem erwogen, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Raschheit der Entscheidung hohe Bedeutung zukomme (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 61 Bst. a ATSG). Dabei stehe im sozialversicherungsrechtlichen Ab- klärungsverfahren die Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vo- rantreiben des Verfahrens. Das Gebot des raschen Verfahrens habe dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses dürfe insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizini- sche Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beur- teilt werde. Aus diesem Grund stelle die durch die Einholung eines medizi- nischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (E. 3.2.3 mit Hin- weis). 2.5.2 Die Vorinstanz nahm sowohl den Altersrentenantrag (vgl. E. 2.4.1 hiervor) als auch die Einsprache des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.4.2) an die Hand resp. behandelte diese, weshalb eine formelle Rechtsverweige- rung zum Vornherein auszuschliessen ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 2.5.3 Zwar ist vorliegend eine gewisse Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens nicht auf die Einholung einer medizinischen Expertise zurück- zuführen(vgl. E. 2.5.1 hiervor). Diese Situation ist jedoch insofern mit der vorliegenden zu vergleichen, als im Einspracheverfahren eine unrichtige Einkommensteilung zu korrigieren gewesen und in diesem Zusammen- hang die Rentenberechnung auf ihre Richtigkeit hin einlässlich neu zu prü- fen war, was ohne Zweifel – analog der Einholung eines medizinischen
C-688/2022 Seite 11 Gutachtens – eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Mit Blick auf die objek- tiven Umstände im vorliegenden Fall in Form der Komplexität einer Alters- rentenberechnung sowie der notwendigen internen und externen Abklärun- gen seitens der Vorinstanz resp. des benötigten Aufwands für eine nach- trägliche Korrektur des IK erscheint der Erlass des Einspracheentscheids am 25. Januar 2022 nach vorheriger, am 8. Februar 2021 erfolgter Einspra- che unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kei- neswegs unangemessen. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz weder bezüglich des Erlasses der Rentenverfügung vom 4. Februar 2021 (SAK-act. 12) noch hinsichtlich des Einspracheentschei- des vom 25. Januar 2022 ein nicht fristgerechtes Handeln vorgeworfen werden. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers lassen sich demnach nicht erhärten und führen daher ins Leere. 2.5.4 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ergibt sich als Zwischenergeb- nis, dass der Vorinstanz weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann. 3. Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Veränderung der Eintragungen im IK zu Ungunsten des Beschwerdeführers rechtmässig gewesen ist oder nicht. 3.1 Der Beschwerdeführer warf die Frage nach der Verjährung/Unantast- barkeit von gutgeschriebenen Beiträgen auf. Er stellte sich auf den Stand- punkt, dass mit Blick auf den im Schreiben der Ausgleichskasse B._______ vom 19. März 2015 enthaltenen Passus "Falls Sie Eintragungen in Ihrem IK für unrichtig halten, können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung eine entsprechende Berichtigung verlangen" wohl davon auszugehen sei, dass Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt auch von Seiten der ZAS zumin- dest in Frage zu stellen seien. 3.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, gegen die Auffassung des Be- schwerdeführers spreche, dass gemäss Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Kontoberich- tigung veranlasst und verlangt werden könne. Das müsse auch für die Ein- tragungen im Falle eines Splittings gelten, denn was dem einen Ex-Ehe- partner zum Nachteil gereiche, stelle zwangsläufig einen Vorteil für den an- deren dar. Weiter könne ein Verfahren auf Einkommensteilung auch von Amtes wegen von der Ausgleichskasse bei Rentenberechtigung eines Ex-
C-688/2022 Seite 12 Ehepartners eingeleitet werden (Art. 50g AHVV), soweit vorher kein Antrag auf Durchführung der Einkommensteilung gestellt worden sei. Schliesslich könne ein Splittingauftrag auch rückgängig gemacht werden (Rn. 2608 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK]. Das alles spreche dafür, dass ein fehlerhaftes Splitting auch nach- träglich korrigierbar bleiben müsse. 3.3 3.3.1 Eine versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge- machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein- tritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im indivi- duellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Be- weisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersu- chungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu er- bringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Be- weismaterials zu unterstützten Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3a bis 3d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2013, Rz. 482 [S. 169 f.]). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben. Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor
C-688/2022 Seite 13 Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjeni- gen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtspre- chung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf, 2020, Art. 30 ter Rz. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI- Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem individuellen Konto handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zü- rich/St. Gallen, 4. Aufl. 2020, Art. 43 Rz. 37). Daraus folgt, dass die unan- gefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintra- gungen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 3.3.2 Mit Blick auf den in vorstehender Erwägung 3.3.1 wiedergegebenen Inhalt der Verordnungsbestimmung von Art. 141 AHVV und die damit im Zusammenhang stehende bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre dient diese Gesetzesbestimmung in erster Linie der Erhältlichmachung ei- nes IK-Auszuges bzw. einer damit verbundenen Berichtigung durch versi- cherte Personen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Kontoberichtigung veranlasst und verlangt wer- den könne, was auch für die Eintragungen im Falle eines Splittings gelten müsse, treffen zwar insofern zu, als ein Ex-Ehepartner eine entsprechende Berichtigung verlangen könnte. Da sich Art. 141 AHVV jedoch einzig an versicherte Personen und nicht an die Vorinstanz richtet, kann diese aus dieser Gesetzesbestimmung primär nichts zu ihren Gunsten ableiten. Viel- mehr ist die amtliche Berichtigung von Eintragungen im IK nach Eintritt des Versicherungsfalles im Gesetz nicht explizit geregelt (vgl. Urteil des BVGer C-2054/2012 vom 9. Oktober 2014 E. 4.3.4.4 mit Hinweisen). 3.4 3.4.1 Insofern sich die Vorinstanz auf Art. 50g AHVV stützt, ist diesbezüg- lich festzuhalten, dass die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen können, wenn eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst wurde. Vorbehalten bleibt Art. 50g AHVV (Art. 50c Abs. 1 AHVV). Wird das Gesuch um Vor- nahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mit- teilung über das Gesuch zu und fordert diesen auf, am Verfahren teilzu- nehmen. Bei Verzicht auf Teilnahme oder Unzustellbarkeit der Mitteilung erhält nur der Antrag stellende Ehegatte die Übersicht über die individuel- len Konten (Art. 50f AHVV). Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist
C-688/2022 Seite 14 das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen von der Aus- gleichskasse durchzuführen, welche die Rente ausrichtet (Art. 50g AHVV). 3.4.2 Im vorliegenden verhält es sich so, dass die Ex-Ehefrau des Be- schwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenberechtigung des Beschwerde- führers (1. März 2021) noch nicht rentenberechtigt gewesen war (SAK- act. 37). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz in Anwendung von Art. 50g AHVV noch nicht verpflichtet, eine Einkommensteilung von Amtes wegen durchzuführen (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 9C_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2). Insofern bildet auch Art. 50g AHVV keine gesetz- liche Grundlage für die im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz vorge- nommenen Korrekturen. 3.5 3.5.1 Allerdings findet sich in der seit 1. Januar 2010 (Stand: 1. Januar 2021 [Version 13]) gültigen Wegleitung über Versicherungsausweis und in- dividuelles Konto (im Folgenden: WL VA/IK; abrufbar unter https://sozial- versicherungen.admin.ch/de/d/6938/download?version=13; zuletzt be- sucht am 22. April 2024) eine rechtsgenügliche Grundlage dafür, dass Kor- rekturen von IK-Eintragungen von Amtes wegen vorgenommen werden können (Rz. 2401 ff.), und zwar auch nach dem Zusammenruf der IK (ZIK, Rz. 2409), welcher bei der Festsetzung einer Rente durch die zuständige Ausgleichskasse zu erfolgen hat (Rz. 2701, 2715 ff). Gemäss Rz. 2404 ist für den Fall, dass im IK nicht nur ein zu hohes Einkommen, sondern auch eine falsche Beitragsdauer eingetragen wurde, nach den Rz. 2405 und 2406 vorzugehen. Rz. 2405 besagt unter anderem, dass übrige Korrektu- ren vorgenommen werden, indem die falsche Eintragung durch einen Mi- nuseintrag vollumfänglich storniert und anschliessend die richtige Eintra- gung gemacht wird. Im Zusammenhang mit dem Splitting besagt Rz. 2608 explizit, dass der Auftrag vorerst rückgängig zu machen ist, wenn ein Split- ting-Auftrag unter anderem – wie im vorliegenden Fall – falsche zu split- tende Jahre enthielt. Die richtigen Angaben sind daraufhin mit einem neuen Splitting-Auftrag zu melden, wobei Rz. 3103 zu beachten ist; gemäss die- ser erfolgt die Meldung an das zentrale Register der ZAS (MZR) gemäss den technischen Weisungen für den Datenaustausch in XML mit der ZAS (TW XML). 3.5.2 Zwar sind die vorstehend teils zusammengefasst wiedergegebenen, sich an die Durchführungsstellen richtenden Randziffern der WL VA/IK für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich. Vorliegend spricht jedoch
C-688/2022 Seite 15 nichts gegen eine Berücksichtigung dieser, da diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 4. ff. hiernach) darstellen und dadurch dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung ge- tragen wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit diesen Bestim- mungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschrän- kungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt wurden (vgl. hierzu BGE 147 V 79 E. 7.3.2 und 146 V 224 E. 4.4.2) und sich die Zulässigkeit der amtlichen Berichtigung von IK-Eintragungen auch aus dem im Sozial- versicherungsrecht geltenden Untersuchungsprinzip ergibt (vgl. E. 1.5 hier- vor). Die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden IK-Eintragun- gen dürfen aber auch von Amtes wegen nur dann berichtigt werden, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB sowie Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.6 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich im Rahmen eines wei- teren Zwischenergebnisses, dass die seitens der Vorinstanz vorgenom- mene Veränderung der Eintragungen im IK zu Ungunsten des Beschwer- deführers rechtmässig gewesen war und demnach nicht zu beanstanden ist. 4. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über seine Ex-Ehefrau in den Jahren 1992 bis 1998 mitversichert gewesen war oder nicht. Da diese Prüfung im Rahmen des vorliegenden Bundesverwaltungsgerichtsverfahren und somit erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verwaltungsverfahrens vorzu- nehmen ist (vgl. E. 1.6.3.3 hievor), erübrigen sich Weiterungen zu den Aus- führungen des Beschwerdeführers, wonach die gemäss Einspracheent- scheid bereits vorweggenommenen Anpassungen der Einkommensteilung der AHV-Konten aus 2003, ohne den Ausgang des laufenden "Einsprache- verfahrens" abzuwarten, nicht tolerierbar seien und dies einem bereits vor- weggenommenen Gerichtsbeschluss in dieser Angelegenheit gleich- komme. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, begründet werde die Nichtanerkennung der gutgeschriebenen Beiträge der Jahre 1992 bis 1998 mit dem Verweis auf eine alte, damals gültig gewesene
C-688/2022 Seite 16 Rechtslage. Die automatische Mitversicherung bei der freiwilligen AHV/IV- Versicherung sei nur Ehefrauen eines freiwillig Versicherten offen gestan- den, nicht jedoch Ehemännern. Diese Begründung könne nicht aufrecht- erhalten werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die alte Version von Art. 2 Abs. 4 AHVG noch Gültigkeit besitze. BGE 117 V 97 kläre die Mitver- sicherung in der strittigen Zeit und definiere das "Synonym" der SAK "nach alter Gesetzeslage". Er sei gemäss Art. 2 AHVG versicherungsfähig, und nach E. 3a des erwähnten BGE sei er automatisch in die freiwillige Versi- cherung seiner Ehefrau miteinbezogen worden. Das im Jahr 2003 erfolgte Splitting der beiden AHV-Konten sei korrekt. Die strittigen Jahre 1992 bis 1998 seien in die AHV-Rentenberechnung miteinzubeziehen. Vor der Än- derung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141; aufgehoben per 31. Dezember 2017 [AS 1952 1087]) hätten ausschliesslich Frauen das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben. Dies habe eine klare Be- nachteiligung der Männer dargestellt, die als stossend empfunden worden sei. Mit der Revision des BüG 1990 sei dieses Privileg für Frauen aufgeho- ben worden. Die Schweiz habe den Internationalen Pakt der UNO über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte am 18. September 1992 (SR 0.103.1; AS 1993 725; BBl 1991 I 189; im Folgenden: UNO-Sozialpakt) ratifiziert. Dieser Pakt untersage die Ungleichbehandlung von In- und Aus- ländern ohne angemessene Rechtfertigung. Das aufgrund der Einkom- mensteilung im IK eingetragene Erwerbseinkommen gelte bei der Berech- nung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen. 4.1.2 Die Vorinstanz brachte zur Begründung zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe von 1992 bis 1998 in Deutschland gewohnt und während dieser Zeit dort gearbeitet. Nachdem er keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und auch dort nicht erwerbstätig gewesen sei, sei er nicht obligatorisch AHV-versichert gewesen. Seine Schweizer Ehefrau sei während dieser Zeit freiwillig AHV-versichert gewesen. Man habe dem Be- schwerdeführer unter Beilage von Gesetzesauszügen ausführlich die alte Gesetzeslage vor der 10. AHV-Revision dargelegt, welche zum einen dem Wortlaut nach nur Schweizern das Recht gegeben habe, sich freiwillig bei der AHV zu versichern, und zum anderen implizit Schweizer Ehefrauen ein eigenes Beitrittsrecht verweigert habe, wenn diese mit Schweizern verhei- ratet gewesen seien, welchen dieses Beitrittsrecht zugestanden habe. Man habe dem Beschwerdeführer dargelegt, dass Schweizer Ehefrauen mit dem Beitritt des Ehemannes zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung als auto- matisch mitversichert gegolten hätten, aber eben nicht Schweizer Ehemän- ner. Diese Frauen diskriminierende Gesetzeslage sei erst mit der 10. AHV-
C-688/2022 Seite 17 Revision abgeändert worden. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei nunmehr individuell vorzunehmen gewesen, habe aber nach wie vor nur Schweizer und Schweizerinnen offen gestanden. Erst mit der Gesetzes- lage nach dem 1. April 2001 sei ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung für EU-Bürger überhaupt erst möglich geworden; er sei zugleich aber einge- schränkt worden auf die Wohnsitznahme ausserhalb der EU, der EU und der EFTA-Staaten. Der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger, wel- cher damals in Deutschland wohnhaft gewesen sei, hätte also zu keinem Zeitpunkt der freiwilligen Versicherung beitreten können. BGE 117 V 97 liege ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde. Es sei in diesem Entscheid um die automatische Mitversicherung der eingebürgerten Ehefrau gemäss Art. 2 Abs. 4 AHVG in der alten Fassung gegangen, wenn der Ehemann und Schweizer bereits vorher der freiwilligen Versicherung beigetreten sei, bzw. darum, ob die schweizerische Ehefrau in einem solchen Fall nicht doch ein eigenständiges Beitrittsrecht ausüben dürfe. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um die Frage, ob ein nicht schweizerischer Ehemann au- tomatisch bei der Schweizer Ehefrau mitversichert gewesen sei, und dies gegen den ausdrücklichen Wortlaut des damalig anwendbar gewesenen AHVG, welches nur eine automatische Mitversicherung der schweizeri- schen Ehefrau, nicht aber des Ehemannes vorgesehen habe. Insofern könne aus dem zitierten Urteil keine Rechtsanwendung entgegen des Wortlauts des damals gültig gewesenen AHVG hergeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht sei gemäss Art. 190 BV an den gültigen Geset- zesrahmen gebunden. Um zu einer anderen Rechtsanwendung im Sinne des Beschwerdeführers zu kommen, hätte das AHVG seinerzeit entspre- chend im Sinne einer automatischen Mitversicherung nichtschweizerischer Ehemänner geändert werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Stattdessen sei das Konzept der Einheit des Ehepaares komplett auf- gegeben worden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Änderung des BüG gehe insoweit fehl, als die vor 1997 geltende Version des AHVG für alle Schweizer in gleicher Weise gegolten habe. Aus der Ratifizierung des UNO-Paktes könne auch keine andere Rechtsanwendung hergeleitet werden, denn die Bestimmungen dieses Paktes hätten programmatischen Charakter, beinhalteten also einen Normgebungsauftrag und seien somit nicht unmittelbar im innerstaatlichen Recht anwend- oder einklagbar. 4.2 4.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind nachfolgend grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335
C-688/2022 Seite 18 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa- ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs- ansprüche von Belang sind. Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im März 2021 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV- Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt März 2021 ist gegebenenfalls auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021 (im Fol- genden: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Infor- mationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL > alle Versionen > Version 15; zuletzt besucht am 22. April 2024), anwendbar. Mit Blick auf die strittigen Beitragszeiten (1992 bis 1998; vgl. E. 1.6.3.3 hiervor) sind auch die damals in Kraft gewesenen Bestimmungen massgeblich. 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. 4.2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
C-688/2022 Seite 19 oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausge- richtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollen- dung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Renten- alters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Nach Art. 38 AHVG ent- spricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 bis Art. 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhält- niszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollstän- digen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversiche- rungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 4.2.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re- gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). Bei- tragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versiche- rungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffül- lung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 4.2.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Renten- betrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG [vgl. E. 2.3 hiervor] in Verbindung mit Art. 29 quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Er- werbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften wer- den durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und
C-688/2022 Seite 20 Abs. 2 AHVG, Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51 bis Abs. 2 AHVV wer- den die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33 ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individu- elle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versiche- rungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalender- jahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK- Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zu- rücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versi- cherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51 bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4). 4.2.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei- den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti- gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalen- derjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Ein- kommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszei- ten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29 quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29 quinquies
C-688/2022 Seite 21 Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 4.3 4.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 10. Okto- ber 1987 geheiratet hatte und am 24. Juli 2000 die Scheidung erfolgt war resp. die Einkommen im Jahr der Eheschliessung (1987) und im Jahr der Auflösung der Ehe (2000) nicht geteilt werden (Art. Art. 29 quinquies Abs. 3 bis 5 AHVG in Verbindung mit Art. 50b AHVV Abs. 3; vgl. auch E. 4.2.6 hier- vor). Weiter ist nicht strittig, dass er in der Zeit von 1991 bis Ende Septem- ber 1999 zusammen mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau in seiner Heimat Deutschland gewohnt und in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. Juni 2018 seinen (alleinigen) zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hatte (SAK-act. 11, 21, 34, 36 und 37). Ebenfalls ist nicht bestritten, dass er von Januar 1987 bis Dezember 1991 und ab 1. Oktober 1999 wieder in der Schweiz gearbeitet hatte und von 1992 bis Ende September 1999 in Deutschland erwerbstätig gewesen war (SAK-act. 3, 8, 9, 14, 18, 21 und 37). Schliesslich ist unbestritten, dass die Ex-Ehefrau vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 2000 freiwillig in der Schweiz versichert gewesen war (SAK-act. 25, 27, 28 und 37). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau im Zeit- raum von 1992 bis 1998 hälftig zu teilen sind bzw. ob beide Ehegatten in dieser Zeit in der AHV versichert waren (Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs.1 AHVV). 4.3.2 Mit Blick auf das in vorstehender Erwägung 4.3.1 Dargelegte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1991 zufolge seiner Erwerbstä- tigkeit in der Schweiz obligatorisch versichert war (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG). Ab 1. Oktober 1999 bis 30. Juni 2018 ergab sich die obligatorische Versicherung bereits aufgrund des Schweizer Wohnsitzes (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Da er von 1992 bis 1998 weder über einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz verfügt hatte noch in diesem Land erwerbstätig gewesen war, war er in dieser Zeit nicht obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG e contrario). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, konnte der Beschwerdeführer weder der freiwilligen Versicherung beitreten noch konnte er entgegen seiner Auffassung über seine Schweizer Ex-Ehe- frau, welche vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 2000 der freiwilligen Versicherung zugehörig war, mitversichert gewesen sein.
C-688/2022 Seite 22 4.4 4.4.1 4.4.1.1 Gemäss aArt. 2 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 1973 bis 31. De- zember 1996 gültig gewesenen Fassung (vor Inkrafttreten der 10. AHV- Revision am 1. Januar 1997 [vgl. AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1]) kön- nen sich im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger, die nicht gemäss Art. 1 AHVG versichert sind, nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen (aArt. 2 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung können sich Schweizer Bürger im Ausland, die nicht gemäss Art. 1 AHVG versichert sind, versi- chern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen (aArt. 2 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). 4.4.1.2 Gemäss Art. 2 Abs 4 AHVG in der vom 1. Januar 1990 bis 31. De- zember 1996 gültig gewesenen Fassung (aufgehoben durch das Bundes- gesetz vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997 [10. AHV-Revi- sion]) können sich Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer nur dann freiwillig versichern, wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit min- destens einem Jahr vom Ehemann getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren. 4.4.1.3 Als im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger (im folgenden Auslandschweizer genannt) im Sinne von Art. 2 AHVG gelten die nicht ge- mäss Art. 1 dieses Gesetzes versicherten Personen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und ihren Wohnsitz im Ausland haben (aArt. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 26. Mai 1961 in der vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung [VFV; SR 831.111]). Gemäss aArt. 1 VFV in der vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2001 gültig gewesenen Fassung sind Auslandschweizer Frauen und Männer mit Schweizer Bürgerrecht, welche nicht nach Art. 1 AHVG versichert sind.
C-688/2022 Seite 23 4.4.1.4 Gemäss aArt. 7 Abs. 1 VFV in der vom 1. Januar 1973 bis 31. März 2001 gültig gewesenen Fassung können Auslandschweizer den Beitritt zur freiwilligen Versicherung bis spätestens ein Jahr nach vollendetem 50. Al- tersjahr erklären. Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer, die seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch vom Ehegatten getrennt leben, können, sofern die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist, ohne Rücksicht auf ihr Alter der freiwilligen Versicherung beitreten (aArt. 8 bis Abs. 1 VFV in der vom
C-688/2022 Seite 24 ausgeschlossen war. Aus dem Umstand, dass seine Ex-Ehefrau ab dem
C-688/2022 Seite 25 4.4.3.2 Eine Konkretisierung von aArt. 2 Abs. 3 AHVG in den vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1996 resp. vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassungen findet sich in der VFV. So konnten seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch vom Ehegatten getrenntlebende Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer ohne Rücksicht auf ihr Alter der freiwilligen Versicherung beitreten, sofern die Wiederauf- nahme der ehelichen Gemeinschaft aller Voraussicht nach nicht zu erwar- ten ist (aArt. 8 bis Abs. 1 VFV; vgl. E. 4.4.1.4 hiervor). Weiter konnten Im Ausland niedergelassene Schweizer Bürgerinnen, die verwitweten oder geschieden wurden und die unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren, der freiwilligen Versicherung auch nach vollendetem 50. Altersjahr beitreten resp. die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig fortführen, sofern sie innert Jahresfrist seit ihrer Heirat den Beitritt erklärten (aArt. 9 und aArt. 20 Abs. 2 VFV; vgl. E. 4.4.1.4 hiervor). Schliesslich konnten im Ausland niedergelassene Ehefrauen von Schweizer Bürgern auch nach der Vollendung ihres 50. Al- tersjahres der freiwilligen Versicherung beitreten, wenn ihr Ehemann nicht freiwillig versichert war und von einem bestimmten Zeitpunkt an von der obligatorischen Versicherung erfasst wurde (aArt. 10 bis Abs. 1 VFV; vgl. E. 4.4.1.4). 4.4.3.3 Die Einheit des Ehepaares und die Ausdehnung der Versichertenei- genschaft bedeuten nicht, dass ein in ungetrennter Ehe lebendes Ausland- schweizerehepaar nur gemeinsam, d.h. aufgrund ausdrücklicher und über- einstimmender Willenserklärungen beider Ehegatten der freiwilligen Versi- cherung beitreten kann. Vielmehr bedarf es allein und ausschliesslich des Beitritts des Ehemannes mit der Folge, dass die Ehefrau automatisch mit- versichert ist (BGE 117 V 97 E. 3a mit Hinweisen). Aufgrund dieses klaren und unmissverständlichen Wortlauts führte der damalige Beitritt der Ex- Ehefrau zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher fälschlicherweise aufgrund von BGE 117 V 97 E. 3a seine Mitversicherung als gegeben erachtet hatte, nicht automatisch zur Mitversicherung des Beschwerdeführers; eine solche war damals nach dem Dargelegten für Ehemänner nicht vorgesehen. Insofern und weil ein genereller Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung für Ehefrauen in de- ren Eigenschaft als Einzelpersonen implizit nicht möglich war resp. ein sol- cher nur unter gewissen Voraussetzungen überhaupt erst in Frage kam und für Schweizer Ehemänner analog zu den Ehefrauen keine Beschrän- kungen zum Beitritt normiert wurden, lässt sich die diesbezügliche vorinstanzliche Auffassung nicht beanstanden. Es bestehen keinerlei trif- tige Gründe, dass die grammatikalische Auslegung von aArt. 2 Abs. 4
C-688/2022 Seite 26 AHVG nicht den wahren Sinngehalt dieser Vorschrift wiedergibt, was ein Abweichen vom Normtext rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGE 139 V 82 E. 3.2.2; BGE 136 V 84 E. 4.3.2.1; BGE 134 V 208 E. 2.2 und BGE 133 II 263 E. 7.2, je mit Hinweisen). 4.4.3.4 Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass selbst eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung finden würde (vgl. hierzu BGE 141 V 221 E. 5.2.1; BGE 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen) und aArt. 2 Abs. 4 AHVG und somit auch die Mitversicherung der Ehefrau durch ihren Schweizer Ehemann erst im Rahmen der 10. AHV-Revision aufgehoben wurde. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung war nunmehr individuell vorzu- nehmen, stand aber nach wie vor nur Schweizerinnen und Schweizern of- fen. Erst mit der Gesetzeslage nach dem 1. April 2001 war ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung überhaupt erst möglich. Dieser wurde je- doch eingeschränkt auf Schweizer Bürger, Staatsangehörige der Mitglied- staaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder (später) der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA), die ausserhalb der EG, der Schweiz und (später) der EFTA lebten (vgl. aArt. 2 Abs. 1 in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2002 gültig gewesenen Fassung resp. Art. 2 Abs. 1 in der seit
C-688/2022 Seite 27 Verordnung nicht ausdrücklich normiert sind, kann daraus nicht ohne wei- teres auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden, solange jedenfalls die sich stellende Frage zumindest dem Grundsatz nach beantwortet ist, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft (vgl. hierzu auch BGE 141 V 481 E. 3.3 mit Hinweisen). Ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer thematisierten Sachverhalt – seiner Mitversicherung über seine Ex-Ehefrau – um einen rechtspolitischen Mangel handelt, kann offenbleiben, da eine derartige un- echte Gesetzeslücke – wie oben erwähnt – vom Bundesverwaltungsgericht hingenommen werden müsste. 4.4.3.5.1 An der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer zufolge seiner ausländischen Staatsangehörigkeit die freiwillige AHV/IV-Versicherung nicht offenstand und er nicht über seine Ex-Ehefrau mitversichert gewesen war, vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte UNO-So- zialpakt nichts zu ändern. Wie das Bundesgericht in BGE 120 Ia 1 erwogen hat, haben die von der Schweiz mit diesem Pakt eingegangenen völker- rechtlichen Verpflichtungen insofern bloss programmatischen Charakter, als sich die Vorschriften des Paktes nicht an den Einzelnen richten, son- dern an die Gesetzgeber der Vertragsstaaten, welche die Vertragsbestim- mungen als Richtlinien für ihre Tätigkeit zu beachten haben (vgl. hierzu E. 5c mit Hinweisen). 4.4.3.6 Selbst wenn mit Blick auf aArt. 2 Abs. 4 AHVG von einer normierten Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts auszugehen ist, kann der Versicherte für die betreffenden Jahre 1992 bis 1998 daraus nicht zu sei- nen Gunsten ableiten, da für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend sind. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich da- bei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot, und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgeset- zes zu prüfen; wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz aber ange- wandt werden, und das Bundesgericht kann lediglich gegebenenfalls den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern. Freilich be- steht nicht in jedem Fall die Veranlassung, die bundesgesetzliche Rege- lung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu prüfen. Viel- mehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob sich dies recht- fertigt (BGE 136 I 65 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Selbst wenn die damals gültig gewesenen aArt. 2 Abs. 4 AHVG verfassungswidrig gewesen sein sollten, sind sie nach dem Dargelegten im vorliegenden Fall
C-688/2022 Seite 28 anzuwenden. Daran ändert schliesslich und bereits mit Blick auf den Re- gelungsinhalt auch das BüG nichts. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich der Be- schwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsbürger von Deutschland gemäss der damals gültig gewesenen Rechtslage weder selber freiwillig versichern konnte noch in den fraglichen Jahren 1992 bis 1998 über seine Ex-Ehefrau automatisch mitversichert gewesen war; auf eine solche auto- matische Mitversicherung hatten nur Schweizer Ehefrauen Zugriff. Daraus folgt, dass die Vorinstanz bei der Altersrentenberechnung zu Recht von ei- ner gesamten Versicherungszeit von 23 Jahren und 9 Monaten ausgegan- gen ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für die Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalles, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag), massgebend ist. Dies gilt für das Erreichen des ordentlichen Rentenalters genauso wie für das Erreichen des Rentenalters bei ein- oder zweijährigem Rentenvorbezug (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_768/2012 vom 11. Oktober 2013 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3). Der Versicherungsfall des am 22. Februar 1956 geborenen Beschwerdefüh- rers, welcher auf einen ein- oder zweijährigen Rentenvorbezug verzichtet hatte, trat somit am 22. Februar 2021 ein. Davon ist im Zusammenhang mit der Bestimmung der Beitragsjahre auszugehen. 5. Da der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 ein- getreten war und die ordentlichen Renten gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe unter anderem der Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles – somit vorliegend bis zum 31. Dezember 2020 (SAK-act. 46 S. 3) – zu berechnen sind (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.2.5 hiervor), weist der Beschwerdeführer ab dem Jahre 1987 bis Ende Dezember 2018 eine Versicherungszeit von insgesamt 23 (vollen) Jahren und 9 Monaten auf (SAK-act. 46 S. 3). Insofern sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zutreffend und nicht zu beanstanden. 6. Aufgrund einer Versicherungszeit von insgesamt 23 Jahren und 9 Monaten ergibt sich bezüglich der anwendbaren Rentenskala weiter was folgt: 6.1 Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang insbeson- dere geltend, in der aktuellen Berechnung, welche ohne Einbezug der
C-688/2022 Seite 29 strittigen Zeiten durchgeführt worden sei, seien 23 Beitragsjahre und 9 Mo- nate ermittelt worden. Bei der weiterführenden Rechnung seien diese zu- sätzlichen 9 Monate komplett gestrichen und mit der falschen Rentenskala 23 weitergerechnet worden. Richtigerweise sei die Rentenskala 24 heran- zuziehen. 6.2 Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, die Rentenskala werde unter Be- rücksichtigung der vollen Versicherungsjahre ermittelt (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Es werde das Verhältnis der vollen Beitragsjahre des Versicherten zu denjenigen seines Jahrgangs berücksichtigt, wobei Art. 52 AHVV die Abstufung dieser Teilrenten nach deren prozentualem Anteil an einer Voll- rente wiedergebe. Der Beschwerdeführer habe 23, aber nicht 24 volle Ver- sicherungsjahre vorzuweisen. Ferner habe die Jahrgangsklasse des Be- schwerdeführers eine Vollrente mit 44 Beitragsjahren aufzuweisen. 23 Bei- tragsjahre im Verhältnis zu 44 Beitragsjahren entsprächen 52.27 Prozent. Gemäss Art. 52 AHVV entspreche dies der Rentenskala 23. Erst ab einem Prozentanteil von 52.28 Prozent werde die nächsthöhere Rentenskala, das heisse die Skala 24, erreicht. Es sei somit zu Recht die Rentenskala 23 zugrunde gelegt worden. Die weiteren 9 Monate seien nicht "gestrichen", sondern lediglich im Rahmen der Berechnung des massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens herangezogen worden. 6.3 Die Abstufung der Teilrenten wird in Art. 52 AHVV näher geregelt. Art. 52 Abs. 1 AHVV enthält eine Tabelle der 44 Rentenskalen und der nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges abgestuften Teilrenten in Prozenten der Voll- rente. Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Ver- sicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97.73 %, so wird die Vollrente gewährt (Art. 52 Abs. 2 AHVV). 6.4 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente ab dem 1. März 2021 betrug die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1956) 44 Jahre (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen
Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententa- bellen 2023 > Download > Jahrgangstabellen [S. 8]; zuletzt besucht am
C-688/2022 Seite 30 Versicherten und denen seines Jahrgangs in Prozenten von mindestens 50.01 aber weniger als 52.28 – einer Teilrente in der Höhe von 52.27 % der Vollrente sowie der Rentenskala 23 entspricht. Es ist somit nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz bei der Rentenberechnung die Rentenskala 23 als die massgebliche qualifiziert hatte (vgl. hierzu auch www.bsv.ad- min.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2023 > Download; Skalenwähler, S. 12 [44 Beitragsjahre des Jahrgangs 1956 bei 23 vollen Beitragsjahren]; zuletzt besucht am 22. April 2024). 7. Mit Blick auf das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen ergibt sich weiter was folgt: 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Altersrente die Erwerbseinkommen – analog den Beitragsjahren – in Anwendung von Art. 29 bis Abs. 1 AHVG ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 zu berück- sichtigen sind (vgl. E. 5 hiervor). Gemäss den IK-Auszügen vom 9. Novem- ber 2020 bezog der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 1987 bis 2018 (gesplittet; ohne Einkommensteil der früheren Ehegattin für die Jahre 1992 bis 1998) ein Einkommen in der Höhe von total Fr. 2'383'222.- (Fr. 1'297'040.- [SAK-act. 9 S. 2] + Fr. 18'700.- [SAK-act. 9 S. 5] + Fr. 974'949.- [SAK-act. 9 S. 6] + Fr. 90'602.- [SAK-act. 9 S. 7] + Fr. 1'931.- [SAK-act. 8 S. 3]). Davon ging auch die Vorinstanz in ihrem Einspracheent- scheid vom 25. Januar 2022 aus (SAK-act. 46 S. 5). Da der Beschwerde- führer – soweit aus den Akten ersichtlich – weder einen Kontoauszug noch eine entsprechende Berichtigung verlangt hat und die Eintragungen im IK auch nach der Korrektur vom 4./27. Oktober 2021 (SAK-act. 31 S. 2 und SAK-act. 39 S. 4 und 6) nicht offensichtlich falsch sind, ist einzig auf die Angaben in den IK-Auszügen abzustellen, zumal auch der Beschwerde- führer selber für deren Unrichtigkeit keinerlei Beweise erbracht hat (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Da weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas- send, dass der Beschwerdeführer gemäss den IK-Auszügen ein massge- bliches Erwerbseinkommen in der Schweiz in der Höhe von insgesamt Fr. 2'383'222.- generiert hat. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die
C-688/2022 Seite 31 Vorinstanz – daraus resultierend – das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu Recht auf Fr. 100'346.- festgelegt hat. 8. 8.1 Das nicht zu beanstandende, in der Schweiz erzielte Einkommen in der Höhe von total Fr. 2'383'222.- ist nicht zwecks der Ausgleichung der Infla- tion entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufzuwerten, da der Aufwertungsfaktor vorliegend 1.000 beträgt (vgl. www.bsv.admin.ch
Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Ver- ordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2021 > Down- load; eintrittsabhängiger pauschaler Aufwertungsfaktor 2021 [Jahr des Be- ginns der Altersrente], S. 17; erster massgeblicher IK-Eintrag im Jahr 1987 [SAK-act. 8 S. 11 und SAK-act. 9 S. 7]; zuletzt besucht am 22. April 2024). Geteilt durch die Anzahl der festgestellten und massgeblichen Beitragszeit von 23 Jahren und 9 Monaten resp. 285 Monaten ergibt dies somit als Zwi- schenergebnis ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 100'346.-, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (SAK-act. 46 S. 5). 8.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen und in Anwendung von Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV Anspruch auf Erziehungsgutschriften (vgl. E. 2.6 hiervor) für 1.5 Jahre. In Anwendung von Art. 34 AHVG in Verbindung mit Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG belief sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift im Zeitpunkt der Entstehung der Altersrente des Beschwerdeführers (1. März 2021) auf Fr. 64'530.- (Fr. 1'195.- x 12 x 3 x 1.5 (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere In- formationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2021 [Version 15] > Download > monatliche Vollrenten [S. 20]; zuletzt besucht am 22. April 2024). Unter Berücksichtigung von ins- gesamt (massgeblichen) 23 Jahren und 9 Monaten resultiert demnach eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe von Fr. 2'717.- (Fr. 64'530.- : 285 [Monate] x 12), wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt hat (SAK-act. 15 S. 7). 8.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resultiert bei einem massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.100'346.- und Erzie- hungsgutschriften von insgesamt Fr. 2'717.- ein durchschnittliches Jahres- einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 103'063.-, wie dies von der Vorinstanz ebenfalls korrekt festgestellt worden ist (SAK-act. 46 S. 5).
C-688/2022 Seite 32 8.4 Gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV stellt der Bundesrat verbindliche Renten- tabellen auf, nach denen die errechneten Monatsrenten abgestuft werden. Mit Blick auf den Anspruchsbeginn im März 2021 kommt vorab das Ren- tensystem 2021 zur Anwendung. Gemäss diesem wird die volle Monats- rente basierend auf einem auf die nächsten Fr. 1'434.- gerundeten RAM (Revenu annuel moyen déterminant) berechnet (vgl. zu den Rententabel- len 2015 [Fr. 1'410.-] https://soziale-sicherheit-chss.ch/wp-content/uplo- ads/2016/06/59_CHSS_02-16_de_Schnegg.pdf; zuletzt besucht am 22. April 2024). In den entsprechenden Rententabellen 2021 (a.a.O., S. 62) wurde jedoch darauf verzichtet, ab Fr. 86'040.- die nächsten, jeweils um Fr. 1'434.- erhöhten Schritte anzugeben. Mit Blick auf die entsprechen- den Erhöhungsschritte (von Fr. 86'040.- auf Fr. 87'474.-, Fr. 88'908.-, Fr. 90'342.-, Fr. 91'776.-, Fr. 93'210.-, Fr. 94'644.-, Fr. 96'078.-, Fr. 97'512.- , Fr. 98'946.-, Fr. 100'380.-, Fr. 101'814.-, Fr. 103'248.-) lässt sich nicht be- anstanden, dass die Vorinstanz bei einem massgebenden durchschnittli- chen Jahreseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 103'063.- (vgl. E. 8.3 hiervor), welches zwischen den beiden Werten von Fr. 101'814.- und Fr. 103'248.- liegt, nach 12 Erhöhungsschritten von jeweils Fr. 1'434.- ein RAM in der Höhe von Fr. 103'248.- in ihrer Berechnung aufgeführt hat (SAK-act. 46 S. 5), nachdem die ursprüngliche Berechnung des massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommens (SAK-act. 15 S. 7) zufolge der Nichtberücksichtigung der Jahre 1992 bis 1998 etwas nach unten hatte korrigiert werden müssen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieses Einkommen gemäss den Rententabellen 2021 zwar deutlich über der Be- stimmungsgrösse des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- mens in der Höhe von Fr. 86'040.- (und mehr) liegt, jedoch nicht gleichzeitig zu einem höheren Rentenbetrag führt (Rententabellen 2021, a.a.O., S. 62). 8.5 Einkommen in der Höhe von Fr. 86'040.- und mehr entsprachen ge- mäss den anwendbaren Rententabellen 2021 im Jahr 2021 bei der vorlie- gend zur Anwendung gelangenden Rentenskala 23 (vgl. E. 6. hiervor) ei- nem monatlichen AHV-Rentenbetrag von Fr. 1'249.- (vgl. Rententabellen 2021, a.a.O., S. 62). Der von der Vorinstanz am 4. Februar 2021 verfügte (SAK-act. 12) und mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 (SAK-act. 46) bestätigte monatliche Rentenbetrag in dieser Höhe lässt sich somit nicht beanstanden. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt be- rechnet hat. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid
C-688/2022 Seite 33 der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 als rechtens, weshalb die dagegen vom Versicherten am 9. Februar 2022 (Posteingang: 14. Februar 2022) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
C-688/2022 Seite 34 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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