9C_467/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_467/2025

Verfügung vom 16. Dezember 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juli 2025 (5V 24 123).

Nach Einsicht in das Schreiben vom 28. November 2025, mit dem A.________ die Beschwerde vom 1. September 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juli 2025 zurückziehen lässt,

in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_467/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_467/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026