Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_499/2025

Urteil vom 18. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Aliu.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Neuanmeldung, Revisionsgrund),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2025 (IV.2024.00700).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1965 geborene A.________ arbeitete zuletzt ab dem 1. September 2013 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft (Raumpflegerin) in einem 60 %-Pensum bei der Klinik B.________. Am 30. März 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf Knieprothesen respektive Meniskus an beiden Knien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend IV-Stelle) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Am 21. Juni 2023 fand zudem eine Haushaltsabklärung statt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 1. Dezember 2023, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 %, einen Rentenanspruch.

A.b. Am 6. Juni 2024 meldete sich A.________ mit Hinweis auf körperliche und psychische Beeinträchtigungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 16. Juli 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands vorliege. Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwands verfügte die IV-Stelle am 29. Oktober 2024 wie vorbeschieden.

B.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Juli 2025 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2025 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).

Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Urteil die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), vor allem bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281), und zu den Revisionsregeln, welche bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5; 130 V 71 E. 2.2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 29. Oktober 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Dabei ist insbesondere streitig, ob seit der rentenablehnenden Verfügung vom 1. Dezember 2023 eine leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist.

Die Vorinstanz hielt fest, dass sich unter Berücksichtigung der bei Erlass der angefochtenen Verfügung in den Akten liegenden Unterlagen weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ergebe. Dabei wies sie den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten und nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 datierten Bericht der Klinik C.________ vom 6. Februar 2025 (ambulante Behandlung vom 19. Dezember 2024 bis 22. Januar 2025) mit Hinweis auf die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 362 E. 1b; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis) aus dem Recht.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Einwänden kein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen:

5.1. Zunächst ist in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage und gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und willkürfrei darlegte, weshalb keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands besteht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Insbesondere nennt sie keine medizinischen Befunde oder Aspekte, welche von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unberücksichtigt geblieben sind. Stattdessen bemängelt sie unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit jedenfalls nicht begründen (vgl. E. 1.2 hiervor).

5.2.

5.2.1. Betreffend die geltend gemachten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht stellte die Vorinstanz ebenfalls willkürfrei fest, dass es sich beim Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 8. Juli 2024 nicht um eine fachärztliche Beurteilung handelt. Zwar bringt die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Rechtsprechung richtig vor, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, ein Bericht einer Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich (vgl. etwa Urteil 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1 und 5.4, bestätigt in Urteil 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Allerdings übersieht sie, dass der hier zu beurteilende Fall nicht mit dem von ihr zitierten Urteil 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 verglichen werden kann. Vorliegend fehlt es nämlich bis zum Verfügungszeitpunkt - wie von der Vorinstanz willkürfrei erwogen - an einer psychiatrisch, lege artis gestellten Diagnose (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweisen). Auch befand sich die Beschwerdeführerin nicht bereits seit mehreren Jahren in ärztlich angeordneter psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urteil 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.5, zur Publikation vorgesehen). Bei dieser Ausgangslage konnte die IV-Stelle zu Recht auf eine - ohnehin nicht zwingende Vorlage (vgl. Urteil 8C_247/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1) - an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verzichten, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform festhielt. Eine willkürliche Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz kann folglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden.

5.2.2. Ebenso wenig dringt sie mit ihren weiteren Einwendungen zur Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin und zur Therapiefrequenz durch, da sich diese wiederum (vgl. vorangehende E. 5.1) auf appellatorische Kritik beschränken, ohne dabei das strenge Rügeprinzip (E. 1.2 hiervor) zu beachten. In den weitschweifigen Ausführungen gibt die Beschwerdeführerin wiederholt die vorinstanzlichen Erwägungen wieder und rügt eine willkürliche Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. wirft der Vorinstanz vor, dass sie mit ihren Ausführungen "fehl gehe". Dabei gibt sie die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nachzukommen (E. 1.2 hiervor; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5), welche in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt, worunter auch die offensichtlich unrichtige (d.h. willkürliche) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung gehört (Urteil 9C_467/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 4.3).

5.2.3. Sodann kann die Beschwerdeführerin auch aus dem im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Bericht der Klinik C.________ vom 6. Februar 2025 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich bundesrechtskonform fest, dass die entsprechende Therapie in der Klinik C.________ erst mehrere Wochen und die psychiatrische Behandlung mehrere Monate nach Erlass der in Frage stehenden Verfügung aufgenommen worden seien, weshalb dem genannten Bericht unter Berücksichtigung der zeitlichen Grenze des gerichtlichen Überprüfungszeitraums keine Relevanz zukomme (vgl. E. 4 hiervor). Mit Blick auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz, wonach bis zum Verfügungszeitpunkt keine ärztlich verordnete Psychotherapie in Anspruch genommen worden sei und es auch an einer fachärztlich gestellten psychiatrischen Diagnose fehle (vgl. E. 5.2.2 hiervor), lässt der Bericht der Klinik C.________ keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung zu, weshalb er durch die Vorinstanz zu Recht unberücksichtigt blieb (vgl. Urteil 8C_15/2025 vom 28. August 2025 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gleiche gilt für die im vorinstanzlichen Verfahren erstmals aufgelegten E-Mails des Sohnes und der Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin. Richtigerweise hat die Vorinstanz deshalb in Bezug auf eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Gesundheitszustands auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung verwiesen.

5.3. Zusammenfassend ist keine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungsregeln oder eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auszumachen. Bei gegebener Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) von zusätzlichen Abklärungen abgesehen werden. Demnach erweist sich auch der Verzicht der Vorinstanz auf weitere Ausführungen zu Eingliederungsmassnahmen als bundesrechtskonform, weshalb sich auch letztinstanzlich Weiterungen hierzu erübrigen.

Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Soraya Schneider wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Aliu

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18.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026