Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_120/2025

Urteil vom 25. August 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Willimann, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2025 (IV 2024/48).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1968 geborene A.________ meldete sich im Februar 2007 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente (Verfügungen vom 20. April 2009). Das von A.________ daraufhin angerufene Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut. Es wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 24. März 2011).

A.b. In der Folge holte die IV-Stelle bei der BEGAZ GmbH ein Gutachten ein, welches am 22. August 2012 erstattet wurde. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung, wonach die Versicherte die angestammte Tätigkeit als Kassiererin/Verkäuferin gesundheitsbedingt nicht mehr, eine optimal adaptierte Tätigkeit hingegen vollschichtig mit einer Leistungseinschränkung von 25 % ausüben könne, verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch erneut (Verfügung vom 1. März 2013). Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

A.c. Wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes meldete sich A.________ am 31. Oktober 2014 erneut zum Leistungsbezug an. Ein von der IV-Stelle daraufhin erteilter (erster) Auftrag für eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung wurde storniert, weil sich A.________ im September 2015 einer Operation an der Wirbelsäule unterzog. Im August 2018 unternahm die IV-Stelle einen weiteren Versuch, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, welche dann allerdings wegen eines erneut instabilen Gesundheitszustandes der Versicherten nicht zustande kam (Schreiben vom 17. Dezember 2018). Als die IV-Stelle am 13. September 2019 zum dritten Mal in Aussicht stellte, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Allgemeine/innere Medizin, Kardiologie, Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Psychiatrie), beantragte A.________ die Aufnahme weiterer Fachdisziplinen (Neurologie und Rheumatologie) sowie die Aktualisierung der Zusatzfragen (Schreiben vom 18. Oktober 2019). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), der bereits zuvor empfohlen hatte, die Zusatzfragen den Gutachtern zu übermitteln, äusserte sich dahingehend, dass die Ergänzung der zusätzlich geforderten Fachdisziplinen im Ermessen der Begutachtungsstelle stehe. Mit der Begutachtung wurde das ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH beauftragt.

A.d. In einem Schreiben vom 27. November 2019 ersuchte A.________ die IV-Stelle darum, eine andere Begutachtungsstelle zu bestimmen. Zur Begründung gab sie an, dass in der Presse und im Internet schwere Vorwürfe gegen das ABI erhoben und die vorgeschlagenen Gutachter die nötigen Anforderungen nicht erfüllen würden. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 hielt die Verwaltung an der Abklärung durch das ABI fest.

A.e. Die ABI-Gutachter erstatteten ihre Expertise am 27. Oktober 2020. Dabei gelangten sie zum Ergebnis, dass der Versicherten aufgrund eines chronischen lumbovertebralen und eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eines multifaktoriellen Schwindels die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, hingegen gemittelt seit 2014 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe.

A.f. Mit Schreiben vom 5. November 2020 informierte die Rechtsvertreterin die IV-Stelle darüber, dass A.________ am 6. Oktober 2020 mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) in der Klinik B.________ hospitalisiert worden sei. Nach dem Austritt am 26. November 2020 erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung (vgl. Austrittsbericht vom 18. Dezember 2020). Am 2. Juni 2021 unterzog sich die Versicherte einer Halswirbelsäulenoperation, bevor sie sich vom 26. August bis 22. Oktober 2021 erneut in stationärer Behandlung in der Klinik B.________ befand (Austrittsbericht vom 10. November 2021).

A.g. Am 21. April 2022 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining vom 4. April bis 30. September 2022 beim Verein C.________ übernehme, welche Massnahme schliesslich bis 30. April 2023 verlängert wurde. Dabei konnte das Arbeitspensum in einem geschützten Rahmen auf maximal 30 % gesteigert werden (Schlussbericht vom 3. Mai 2023). Nachdem die IV-Stelle den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneint hatte (Mitteilung vom 12. Mai 2023), beantragte die Versicherte, es sei über die beruflichen Massnahmen und die Rente gemeinsam zu verfügen (Eingabe vom 14. Juni 2023).

A.h. In einem Schreiben vom 15. September 2023 setzte die IV-Stelle A.________ darüber in Kenntnis, dass sie eine umfassende medizinische Verlaufsuntersuchung als notwendig erachte und damit ohne schriftlichen Gegenbericht bis 26. September 2023 das ABI beauftragen werde. Nach verschiedenen Fristerstreckungen äusserte sich die Versicherte am 30. November 2023 dahingehend, dass sie bei der letzten ABI-Begutachtung unfreundlich, fast erniedrigend behandelt worden sei und das erste ABI-Gutachten schwere Mängel aufweise. Eine Verlaufsbegutachtung durch das ABI sei deshalb unzumutbar. Seit Jahren sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % dokumentiert und der Arbeitsversuch habe gezeigt, dass eine Steigerung des Pensums trotz höchster Motivation nicht realisierbar sei. Auch aus Kostengründen scheine es daher am sinnvollsten, auf eine weitere Begutachtung zu verzichten und ihr eine ganze Rente zuzusprechen.

A.i. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 hielt die IV-Stelle an der medizinischen Begutachtung und der Abklärungsstelle fest. Sie führte aus, dass zur Beurteilung des Leistungsgesuchs eine polydisziplinäre fachärztliche Verlaufsbegutachtung notwendig sei. Das ABI sei beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) noch immer akkreditiert und die von A.________ erwähnten Gutachter seien legitimiert, entsprechende gutachterliche Abklärungen vorzunehmen. Es lägen keine Ausstands- oder Befangenheitsgründe vor. Im Nachgang zur Verfügung ersuchte der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.________, die Verwaltung darum, die Begutachtung aus medizinischen Gründen an eine andere Stelle zu vergeben (Schreiben vom 30. Januar 2024).

B.

Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 und die Zusprache der Leistungen nach IVG beantragen. Von einem Verlaufsgutachten durch das ABI oder die GA eins AG sei abzusehen. Es sei durch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein neues polydisziplinäres Gutachten anzuordnen. Die Begutachtungsstelle und die Gutachterfragen seien unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vom Versicherungsgericht festzulegen. Eventualiter sei die Sache unter Einhaltung des Zufallsprinzips zur Durchführung eines neuen polydisziplinären Gutachtens bei einer beliebigen Begutachtungsstelle (ausser ABI und GA eins AG) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 10. Januar 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.

C.a. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.b. In einer weiteren Eingabe vom 12. Juli 2025 nimmt die Rechtsvertreterin der Versicherten nochmals Stellung, dies unter Beilage eines Arztberichtes der Klinik E.________ vom 16. Mai 2025 sowie des mit dem RAD am 10. Juni und 1. Juli 2025 geführten E-Mail-Verkehrs. Als Ergänzung dazu wendet sie sich am 31. Juli 2025 nochmals ans Bundesgericht; dabei gibt sie ein Schreiben der IV-Stelle vom 29. Juli 2025 zu den Akten.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei sie innert dieser Frist mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung versehen werden muss (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 134 IV 156; Urteil 9C_813/2018 vom 13. Februar 2019 E. 3.1). Sodann dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Davon erfasst sind unechte Noven, also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, können im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich keine Beachtung finden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2. Bei dieser Rechtslage haben die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Eingaben vom 12. und 31. Juli 2025 (einschliesslich Beilagen, welche überdies echte Noven enthalten) unberücksichtigt zu bleiben.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 V 331 E. 1).

2.2. Die von der Versicherten eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Darin erkannte die Vorinstanz, die von der IV-Stelle angeordnete polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung beim ABI sei rechtens, d.h. zu beanstanden sei weder die Form der Begutachtung (Verlaufs- statt umfassende Neubegutachtung) noch die Wahl der Begutachtungsstelle. Vor Bundesgericht getragen werden kann ein derartiger Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung im Rahmen eines Zwischenentscheides grundsätzlich nur, sofern es um den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall geht (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4), während die Gutachtensanordnung hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf ihre Bundesrechtskonformität hin überprüft wird (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 1).

3.1. Die Beschwerdeführerin hält die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (d.h. des nicht wieder gutzumachenden Nachteils) dadurch für erfüllt, als bei einer erneuten medizinischen Begutachtung durch das ABI eine Retraumatisierung und damit eine gesundheitliche Verschlechterung drohe. Sie beruft sich dafür auf das Schreiben ihres Hausarztes vom 30. Januar 2024. Dr. med. D.________ hatte darin aus medizinischen Gründen um die Vergabe der Begutachtung an eine andere Stelle ersucht mit der Begründung, dass die Versicherte die letzte ABI-Begutachtung als traumatisierend erlebt habe, weiterhin sich langsam bessernde depressive sowie körperliche Symptome beständen und eine erneute ABI-Begutachtung einer Retraumatisierung gleichkäme. Im Jahr 2020 seien im Nachgang zur Begutachtung zwei psychiatrische Hospitalisationen notwendig geworden. Bereits jetzt beschreibe die Versicherte im Hinblick auf die Untersuchung ein inneres Druck- und Unruhegefühl mit diffuser Angst. Es sei medizinisch indiziert, ein erneutes Trauma und eine erneute depressive Episode, die absolut abwendbar wäre, so gut als möglich zu verhindern.

3.2. Rechtsprechungsgemäss lässt sich aus dem Vorbringen der versicherten Person, wonach im Falle einer medizinischen Begutachtung eine gesundheitliche Verschlechterung im Sinne einer Dekompensation oder Retraumatisierung drohe, regelmässig kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, welcher rechtlicher Natur zu sein hat, ableiten (Urteile 9C_560/2018 vom 30. November 2018 E. 1.4; 9C_922/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2; 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen eine Begutachtung verantwortbar ist, ist medizinischer Natur und daher von den ärztlichen Sachverständigen zu beantworten. Steht - wie hier - eine psychische Verschlechterung im Raum, kann von einem psychiatrischen Gutachter erwartet werden, dass er bei der Abklärung eine allfällige akute - oder drohende - gesundheitliche Verschlechterung erkennt und entsprechend reagiert (vgl. Urteil 9C_922/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die dargestellte Praxis nicht auch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar sein sollte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft es auch nicht zu, dass die Unzumutbarkeit der (Verlaufs-) Begutachtung bereits aufgrund des Schreibens des Hausarztes vom 30. Januar 2024 feststehen würde. Die Versicherte stand um den Zeitpunkt der Erstbegutachtung herum (welche in den Monaten August und September 2020 stattfand) noch nicht bei Dr. med. D.________ in Behandlung (sondern erst fast zwei Jahre später [seit 5. Juli 2022]), weshalb dieser auch einzig festhalten konnte, was die Versicherte ihm im Hinblick auf die Verlaufsbegutachtung berichtete (inneres Druck- und Unruhegefühl mit diffuser Angst). Dabei gilt es ausserdem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Hausärzte aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Ein von der Beschwerdeführerin angeführter - und von Dr. med. D.________ suggerierter - Zusammenhang zwischen der fürsorgerischen Unterbringung im Oktober/November 2020 wegen Suizidgefahr und vorangegangenen negativen Erfahrungen während der ABI-Erstbegutachtung erscheint nach den nicht offensichtlich unrichtigen (vgl. dazu auch die Angaben im Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 18. Dezember 2020) und damit für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht überwiegend wahrscheinlich.

3.3. Nach dem Gesagten ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht ersichtlich und die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG damit nicht erfüllt.

4.1. Einzutreten ist auf das Rechtsmittel demgegenüber unter dem Blickwinkel des Art. 92 BGG (vgl. E. 2.2), d.h. soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund des Erstgutachtens vom 27. Oktober 2020 gäbe es konkrete Umstände, die objektiv geeignet seien, ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit der ABI-Gutachter zu erschüttern und den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dabei geht sie zu Recht davon aus, dass auf ein pauschales Ausstandsbegehren gegen das ABI als Institution nicht eingegangen werden könnte (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile 8C_449/2023 vom 9. April 2024 E. 4.2; 8C_353/2023 vom 4. August 2023 E. 5.2.3).

4.2. An diesem Streitgegenstand vorbei gehen allerdings die zahlreichen beschwerdeführerischen Vorbringen, welche nicht die Ausstandsfrage betreffen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rüge, wonach das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren verletzt worden sei, sowie betreffend die Einwände, welche auf eine abschliessende inhaltliche Beurteilung der Beweiskraft des ABI-Erstgutachtens vom 27. Oktober 2020 abzielen, denn wie es sich damit verhält, ist nicht im vorliegenden, sondern im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen (Urteil 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 4.3 in fine).

4.3. Wie ausser Frage steht, vermag alleine die Tatsache, dass sich die ABI-Gutachter im Jahr 2020 schon einmal mit der Beschwerdeführerin befasst haben und damals zu einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit gelangt sind (ABI-Gutachten vom 27. Oktober 2020), nicht bereits den Anschein der Befangenheit zu begründen. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der von den ABI-Gutachtern zusätzlich geforderten Abklärung, wie sich die gesundheitlichen Verhältnisse im weiteren Verlauf entwickelten, nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 132 V 93 E. 7.2.2; SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, 9C_893/2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1). Anders verhielte es sich, wenn die medizinischen Sachverständigen die Schlüssigkeit ihrer früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hätten (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C_89/2007 E. 6.2; Urteile 8C_449/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1; 8C_775/2018 vom 24. April 2019 E. 5.1), was im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung, wie sie hier zur Diskussion steht, aber nicht der Fall ist.

4.4. Für ihre Befangenheitsrüge stützt sich die Beschwerdeführerin in erster Linie darauf, dass sie sich durch die Gutachter, insbesondere den Neurologen, abwertend behandelt gefühlt habe. Dieser habe ihren Gang als "grotesk" bezeichnet, was gemäss Duden "durch eine starke Übersteigerung oder Verzerrung absonderlich übertrieben, lächerlich wirkend" heisse. Dass der Neurologe ihre Gangunsicherheit als lächerlich wirkend bezeichnet habe, sei abwertend und dokumentiere seine Befangenheit bzw. seinen fehlenden Willen zu einer neutralen Begutachtung. Vorab ist zu präzisieren, dass der Neurologe lediglich festhielt, der Unterberger Tretversuch werde sehr langsam durchgeführt, wobei die Explorandin die Beine jeweils zögerlich aufsetze, als ob sie mit dem Fuss den Boden suche, und eine breitbeinigere, zuletzt fast etwas grotesk wirkende Position einnehme. Sodann ist dem Einwand zu entgegnen, dass der Ausdruck "groteskes Gangbild" von medizinischen Fachpersonen verwendet wird, um ein deutlich abnormes, unkoordiniertes Gangbild zu beschreiben, beispielsweise im Sinne eines stark asymmetrischen Bewegungsmusters (vgl. z.B. www.gesundheits-lexikon.com, Stichwort "Fussdeformitäten - Folgeerkrankungen": "Groteskes Gangbild - Fuss setzt mit dem Fussaussenrand bzw. dem Fussrücken auf"; vgl. statt vieler auch: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121, 9C_899/2014 E. 4.3.2, wo ein groteskes und ein leichtes Schonhinken einander gegenübergestellt wurden). Da der Ausdruck "grotesk" mithin im medizinischen Kontext objektiv beschreibend und nicht abwertend verwendet wird, vermag er keine Befangenheit zu begründen. Mit den von der Beschwerdeführerin darüber hinaus genannten Umständen - die Gutachter hätten den erlittenen PICA-Infarkt negiert und die von ihr zum Untersuchungstermin mitgebrachten Bilder nicht gesichtet - setzte sich bereits das kantonale Gericht einlässlich auseinander. Auf seine diesbezüglichen Erwägungen, in welchen es aufzeigte, weshalb diese Beanstandungen die Gutachter nicht als befangen erscheinen lassen, kann an dieser Stelle verwiesen werden; Weiterungen dazu erübrigen sich.

4.5. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, sie habe sich von den Gutachtern nicht ernst genommen bzw. abfällig behandelt gefühlt, lässt sich diese Erfahrung anhand der Akten nicht objektivieren, wie bereits im angefochtenen Entscheid nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt wurde. Dass das kantonale Gericht bei dieser Sachlage auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtete, weil es davon keine neuen Erkenntnisse erwartete, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Inwieweit es mit seiner antizipierten Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) - die in diesem Zusammenhang einzig mögliche Rüge (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile 9C_1/2025 vom 15. Juli 2025 E. 5.2.4; 8C_439/2019 vom 7. August 2019 E. 3.2.5) - verletzt haben sollte, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.

4.6. Bei dieser Sachlage verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie eine Voreingenommenheit der ABI-Gutachter verneinte und die von der IV-Stelle angeordnete Verlaufsbegutachtung beim ABI als rechtens beurteilte. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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Entscheidungsdatum
25.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026