Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_268/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Amrein, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2025 (IV 200 2024 687).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1983, ist französischer Staatsangehöriger und seit dem 1. Juni 2008 in der Schweiz wohnhaft. Von 2018 bis 2020 arbeitete er im Reinigungsdienst des Spitals B.. Am 30. März 2021 meldete er sich unter Hinweis auf Schlaflosigkeit, Schwindel und mentale Probleme sowie seit der Kindheit bekannte epileptische Anfälle, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Busines-Center (SMAB) in St. Gallen vom 4. April 2024 (fortan: SMAB-Gutachten) ermittelte die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) ab September 2021 einen Invaliditätsgrad von 30% und ab Januar 2024 einen solchen von 37%. Folglich verneinte sie mit Vorbescheid vom 11. April 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und hielt mit Verfügung vom 6. September 2024 daran fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 25. März 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Urteils beantragen, ihm seien die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neuprüfung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.1).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
1.3. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 1.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_210/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 1.3).
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 6. September 2024 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf die Berichte der seit Oktober 2021 behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 26. November 2021, 29. Juli 2022 und 6. Februar 2023 mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass keine konkreten Indizien gegen die Beweiskraft des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten SMAB-Gutachtens sprechen. Trotz der strukturellen Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen (G40.2 nach ICD-10) ist der Beschwerdeführer demnach in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einer vollschichtig umsetzbaren Arbeitsfähigkeit von 8,5 Stunden pro Tag zu 70% leistungsfähig. Der psychiatrische SMAB-Gutachter, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Dr. med. D., verneinte nachvollziehbar eine psychiatrische Diagnose, insbesondere die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte mittelgradige depressive Episode, dies neben den aus neurologischer Sicht unbestrittenen Einschränkungen infolge des feststehenden epilepsiebedingten Leidens. Die neuropsychologische SMAB-Exploration des Dr. phil. E. zeigte in drei von vier Beschwerdevalidierungstests auffällige Resultate, welche auf negative Antwortverzerrungen, mangelhafte Konsistenz und Leistungsdiskrepanzen hinwiesen. Ausgehend von dem auf identischer Grundlage desselben Tabellenlohnes gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelten Validen- und Invalideneinkommen resultierte laut angefochtenem Urteil ein Invaliditätsgrad von 30% bzw. - unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 10% - von 37%. Demzufolge bestätigte die Vorinstanz mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40% zu Recht die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente.
3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen einzig in Bezug auf die Feststellung des medizinisch rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
3.2.1. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.1). Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.1, 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 und 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f. mit Hinweis).
3.2.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten SMAB-Gutachtens sprächen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und 1.4; 135 V 465 E. 4). Er legt nicht in einer der qualifizierten Rügepfllicht genügenden Weise (E. 1.2) dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die gestützt darauf getroffenen - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (E. 1.1) - Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzen sollen. Gleiches gilt in Bezug auf die - hinsichtlich des in antizipierter Beweiswürdigung erfolgten Verzichts auf ergänzende Beweismassnahmen einzig mögliche - Willkürrüge (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile 9C_120/2025 vom 25. August 2025 E. 4.5; 9C_1/2025 vom 15. Juli 2025 E. 5.2.4; 8C_439/2019 vom 7. August 2019 E. 3.2.5).
3.2.3. Nicht zu beanstanden ist der mit angefochtenem Urteil bundesrechtskonform als Antrag auf Einholung einer unzulässigen second opinion (Urteil 8C_776/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) qualifizierte Beweisantrag, womit der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme vom SMAB-Gutachten seine behandelnde Psychiaterin erfolglos zu verpflichten versuchte, die identischen Gutachterfragen zur Arbeitsfähigkeit sowie zahlreiche Zusatzfragen beantworten zu lassen. Dabei handelte es sich mit der Vorinstanz nicht um Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle, womit gegebenenfalls offengelassene Fragen nachträglich geklärt oder allfällige Widersprüche innerhalb eines Gutachtens aufgelöst werden können. Die Zusatzfragen des Beschwerdeführers zielten vielmehr darauf ab, dass seine behandelnde Psychiaterin einzelne Aussagen gemäss polydisziplinärem SMAB-Gutachten im Sinne einer Zweitmeinung hätte kommentieren sollen. Unter den gegebenen Umständen verzichteten die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz jedenfalls nicht willkürlich in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.2.2) auf weitere Beweismassnahmen.
3.3. Ist von der Beweiskraft des SMAB-Gutachtens auszugehen, ist die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli