Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8F_16/2025
Urteil vom 26. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2025 (IV.2024.00236).
Nach Einsicht
in das Gesuch vom 19. September / 3. Oktober 2025, worin A.________ um Wiederherstellung der von ihm versäumten Rechtsmittelfrist und damit um Wiederaufnahme des mit Urteil vom 8C_410/2025 vom 30. Juli 2025 abgeschlossenen Verfahrens ersucht, in die Verfügung vom 21. Oktober 2025, mit welcher A.________ in Ablehnung des im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 7. Oktober 2025 gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen nach Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe vom 19. November 2025,
in Erwägung,
dass die Verfügung vom 21. Oktober 2025 gemäss postamtlicher Bescheinigung am 30. Oktober 2025 zugestellt worden ist, dass die am folgenden Tag zu laufen beginnende 10-tägige Nachfrist demnach am 10. November 2025 abgelaufen ist (Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG), dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass daran die Eingabe vom 19. November 2025 nichts zu ändern vermag, dass, soweit darin sinngemäss um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ersucht wird, sich dieser Antrag - weil erst nach Ablauf der Nachfrist gestellt - als verspätet erweist, dass abgesehen davon die Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen vorausgesetzt hätte (vgl. dazu Urteil 9C_442/2022 vom 3. Februar 2023 mit Hinweis u.a. auf Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4), dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_410/2025 vom 30. Juli 2025) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, dass indessen der Gesuchsteller bei gleichbleibender Gesuchs- und Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,
erkennt die Präsidentin:
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel