Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_410/2025
Urteil vom 30. Juli 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2025 (IV.2024.00236).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juli 2025 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 3. Juni 2025 von B.________ für A.________ entgegengenommene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2025,
in Erwägung,
dass eine gerichtliche Sendung als zugestellt gilt, wenn sie auf dem ordentlichen Weg in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist; nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfang- oder Kenntnisnahme (BGE 137 III 208 E. 3.1.2; 122 III 316 E. 4b; 122 I 139; 119 V 89 E. 4c; je mit Hinweisen), dass das angefochtene Urteil gemäss postamtlicher Bescheinigung am 3. Juni 2025 durch B.________ an der vom Beschwerdeführer angegebenen Empfängeradresse entgegengenommen worden ist, dass vor diesem Hintergrund die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG ungeachtet dessen, wann der Beschwerdeführer selber vom angefochtenen Urteil effektiv Kenntnis genommen hat, am Folgetag zu laufen begonnen hat (vgl. Urteil 9F_1/2024 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen sowie die aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post CH AG "Postdienstleistungen" für Privatkundinnen und -kunden, Ziff. 2.5.5, sowie für Geschäftskundinnen und -kunden, Ziff. 2.5.5, jeweils Ausgabe Januar 2025), dass infolgedessen die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 3. Juli 2025 abgelaufen ist, dass sich demnach die am 14. Juli 2025 der Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel