Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_76/2025

Urteil vom 3. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiberin Aliu.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revisionsgrund),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2024 (IV.2024.00134).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1965 geborene A.________ meldete sich am 17. Oktober 2012 wegen Atemproblemen sowie Schulterbeschwerden rechts zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend IV-Stelle) führte unter anderem ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch. Mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 17. Dezember 2012 wies sie das Leistungsbegehren ab.

A.b. Am 23. September 2013 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an, diesmal wegen Beeinträchtigungen des linken Armes und psychischer Probleme. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie unter anderem das auf allgemein- und innermedizinischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG (im Folgenden die SMAB) vom 14. November 2014 einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (leidensangepasst) - mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades wiederum einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 9. März 2015). Das hiergegen eingereichte Rechtsmittel wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 27. Dezember 2016). Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil auf Beschwerde hin (Urteil vom 20. Juni 2017).

A.c. A.________ meldete sich am 30. Mai 2018 (Eingang am 28. Juni 2018) unter Beilage verschiedener Arztberichte wiederum zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Verwaltung prüfte die eingereichten Einwände des Versicherten vom 3. September 2018 (ergänzt mit Schreiben vom 9. Oktober und 15. November 2018) und wies danach das neue Leistungsgesuch am 4. Februar 2019 verfügungsweise ab. Nachdem A.________ der IV-Stelle weitere Arztberichte vorgelegt hatte, hob diese die Verfügung vom 4. Februar 2019 am 3. Oktober 2019 mangels Eröffnung derselben wiedererwägungsweise auf. Nach weiteren medizinischen Abklärungen und Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 1. September 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens, da kein Revisionsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2021 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid über das Leistungsbegehren an die Verwaltung zurückwies.

Die IV-Stelle aktualisierte in der Folge die medizinische Aktenlage und holte ein interdisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie sowie Psychiatrie) bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (fortan die ABI) vom 11. April 2023 ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Mai 2023 und Einwand vom 1. Juni 2023) erstattete die ABI im Auftrag der IV-Stelle am 21. August 2023 eine ergänzende Stellungnahme. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (angestammt und angepasst) - mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wiederum das Vorliegen eines Revisionsgrundes.

B.

Dagegen reichte A.________ ein weiteres Mal Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein, welches diese mit Urteil vom 21. November 2024 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei die Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung der medizinischen Akten (neue polydisziplinäre Begutachtung) und Neubeurteilung der gesetzlichen Leistungen auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des Urteils an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung der gesetzlichen Leistungen nach Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 23. Januar 2024 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.

2.1. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und zu den Revisionsregeln, welche bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5; 130 V 71 E. 2.2) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu ergänzen ist, dass rechtsprechungsgemäss für die Annahme einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt; entscheidend ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.3. Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern seit der ursprünglichen Rentenablehnung eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (E. 1.1 hiervor). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachtliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss. Dementsprechend ist letztinstanzlich frei überprüfbar, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung diese beweisrechtlichen Vorgaben beachtet (Urteil 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.3.4; SVR 2024 IV Nr. 46 S. 158, 9C_572/2023 E. 2.4 mit Hinweis auf Urteil 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3) bilden hier unbestrittenermassen die Verfügungen vom 9. März 2015 und 23. Januar 2024. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung des Rentenanspruchs gemäss Verfügung vom 9. März 2015 dem SMAB-Gutachten vom 14. November 2014 Beweiswert zusprach, jedoch von der darin attestierten Arbeitsfähigkeit abwich und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging.

4.1. Das kantonale Gericht mass der interdisziplinären Expertise der ABI vom 11. April 2023 und der ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 2023 Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf fest, dass im Vergleich mit den Verhältnissen im März 2015 (insbesondere dem Gesundheitszustand anlässlich der SMAB-Begutachtung im Jahr 2014) nicht auf eine wesentliche, insgesamt leistungsbeeinträchtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Zeit ab der Neuanmeldung im Juni 2018 geschlossen werden könne. Aufgrund des fehlenden Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. vorangehende E. 2.2) verzichtete die Vorinstanz auf die Überprüfung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) und der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

5.1. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den praxisgemässen Anforderungen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/bb), den vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 4.2.1). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteile 8C_103/2025 vom 2. Oktober E. 5.1; 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 4.3.1; je mit Hinweis).

5.2.

5.2.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers legte die Vorinstanz nach umfassender, sorgfältiger und nachvollziehbarer Würdigung der dagegen vorgebrachten Einwände einlässlich dar, weshalb die Berichte der behandelnden Ärzte keine triftigen Gründe gegen den Beweiswert des ABI-Gutachtens vom 11. April 2023 (inkl. ergänzender Stellungnahme vom 21. August 2023) aufzuzeigen vermögen und dieses die rechtsprechungsgemässen Kriterien beweiskräftiger medizinischer Untersuchungen erfülle (E. 5.1 hiervor). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Rügen, ohne dabei das strenge Rügeprinzip (vgl. E. 1.2 hiervor) zu beachten. Inwieweit die Schlüsse des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) sein sollen, legt er nicht dar.

5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich eine unsorgfältige Anamneseerhebung durch den internistischen Sachverständigen aufzuzeigen versucht, gelingt ihm dies nicht. Wie das kantonale Gericht willkürfrei festgestellt hat, wurden die Ergebnisse der Schlafanalyse vom 7./8. Juni 2020 und die Beschwerden im Zusammenhang mit dem fraktionierten Schlaf mit häufigen Albträumen und Panikattacken von den Gutachtern rechtsgenüglich gewürdigt und fanden in der psychiatrischen Leistungsbeurteilung Eingang. Zudem klagte der Beschwerdeführer in keiner der Untersuchungen durch die ABI über eine Tagesschläfrigkeit oder eine Müdigkeit, was denn auch von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand für die Gutachter folglich keine Veranlassung, explizit nach einer Tagesschläfrigkeit zu fragen. Eine unsorgfältige Anamneseerhebung ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Befunde, die eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung durch die Vorinstanz aufzuzeigen vermöchten, sind keine ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Folglich dringt er mit seinen diesbezüglichen Rügen nicht durch.

5.2.3. Des Weiteren begründet der Beschwerdeführer nicht näher, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Bericht des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie vom 16. September 2019 schlechterdings unhaltbar, mithin willkürlich sein sollen. Der Umstand, dass zwischen dem Bericht bzw. dieser Untersuchung und der ABI-Begutachtung vier Jahre liegen, lässt für sich allein noch nicht auf eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Auch gelingt es ihm damit nicht, den Beweiswert der gutachtlichen Einschätzung zu erschüttern. Aspekte, die dem neurologischen oder orthopädischen Gutachter nicht bekannt gewesen wären, zeigt er nicht auf.

Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang die formelle Kritik, das kantonale Gericht habe das Vorbringen in Bezug auf den MRI-Befund vom 13. September 2019 im angefochtenen Urteil nicht gewürdigt. Die Vorinstanz hat klar und ausführlich dargelegt, weshalb keine unzureichende ärztliche Abklärung vorliege, wenn die ABI hier im Rahmen ihres Ermessens auf eigene bildgebende Untersuchungen verzichtet habe. Insbesondere seien die bildgebend erhobenen Befunde dem orthopädischen Gutachter bekannt gewesen und er habe diese in Beachtung der geklagten Beschwerden sowie der Verhaltensbeobachtungen aus fachärztlicher Sicht auf ihre klinische Relevanz hin schlüssig beurteilt. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit diesbezüglich nicht ersichtlich. Im Übrigen sind diese Feststellungen des kantonalen Gerichts auch nicht willkürlich (E. 1.2 hiervor).

5.2.4. Beizupflichten ist den Erwägungen des kantonalen Gerichts ebenfalls hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens. Gegen die sorgfältige Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil bringt der Beschwerdeführer lediglich die Einschätzung des behandelnden Psychiaters vor, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Medizinische Befunde, die konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der gutachtlichen Beurteilung und damit eine willkürliche Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht aufzeigen könnten, legt er wiederum keine auf. Eine zusätzliche, unberücksichtigt gebliebene Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch die Tagesschläfrigkeit, welche im Übrigen - wie die Vorinstanz richtig feststellte - vom Beschwerdeführer seit der Untersuchung im Zentrum für Schlafmedizin am 7./8. Juni 2020 auch gegenüber seinen Behandlern nicht mehr beklagt wurde, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er im Vergleich zur SMAB-Expertise gestützt auf die psychiatrischerseits attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit eine rentenrelevante Verschlechterung als erstellt erachtet. Gemäss den Ausführungen des psychiatrischen ABI-Gutachters ist seit der SMAB-Begutachtung keine wesentliche Verschlechterung eingetreten, selbst wenn die Argumentation bei der diagnostischen Zuordnung unterschiedlich erfolgt ist. Der Beschwerdeführer übersieht, dass dieser Umstand von der Vorinstanz willkürfrei gewürdigt wurde, indem sie ausgehend von einer unterschiedlichen diagnostischen Einordnung und mangels einer veränderten Befundlage - wogegen auch vom Beschwerdeführer nichts eingewendet wird - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausmachen konnte.

5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes verneinte.

Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Oskar Müller wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Aliu

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03.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026